1890 / 243 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Oct 1890 18:00:01 GMT) scan diff

durcbscbnitilicben Tagrloiön anzunehmen, zumal die mit böberen Bei- trägen belasteten Kaisenmitglieder zu den AuSgaben der Kasse schion dadurch verbältnißmäßig stärker herangezogen werden, Yaß derjenige Theil der Krankenuuterstüßung, welcher in“ der Gewfabruna f?? er ärztlicber Vekandlungl YdffArznei beyteht, fur alle Mitglieder WL un lei er Beiträ e ei t. . .

g TY: Bkstim'lJUUZg des Absaßes_ 3 des bisherigen §. 20, nach Welcher bei Eintbeilung der Mitglieder in Lohnklaffkn der dUktck)“ schnittiicbe Tagelohn für keine Lobnklaffe "Mk den Betranges „Okis' üblichen Tagelobncs festgestellt werden darf, bat mehrfaki) zu (ZIMO?) g- keiten und Unzuträalichkeiten gefuhrt, da es in uTiamiTen igml en Industriezweige giebt, in denen der dyrchschnlkkliche "age 054"? We ner Klassen von Arbeitern in der That [)!"th deux ortsublichen_wagelobn gewöhnlicher Tagearbeiter erhcbirch„zuruckbleiht- Wenn m soxckden Fällen das Krankengeld der betheilmten Arbeiter nach dem leßxren bemessen wird, so lirgt darin eine Achrchung von dem Grundiaße, da die Krankenunterstüizung im Verhaitmß „ZUM Verdienste Pes Ver- si erten stehen soll. Iii diescr Abwendung ist aber (ruck) keineswegs unter allen Umständen eine Braunsttgung der ntedrlgcr gelokwten Arbeiter zu erblicken, da derselbeLohJiaH, nacb YVLYÖLM das Kranken- geld bemeffsn wird, auch für die Hohe der, Beitrage entsÖetdend Ut, und demnach wenn er den wirklichen Ardeiikverdienst erheblich uber- fteigt, zu eiiier zu hohen Belaltiziig der Bersikberten fur den Zweck der Krankenversicbrrung fiihrt. HTLFZÖHTHMMÉ dic SUUÖUUJ der ' 5 .*stirnmung gere er g.

m NZZeerstchesmieeLinz Absatz des §. 20 aufgxriomfmerze Zusatz _verfolgt

den Zweck fiir die Zukunft die zahlreichen Streittgkertey ausziriäilnßen, 5 welche bei,der Anwendung der Bestnrmung unter Ziffer 3 bisher ent-

standen find. Nach dem Worilautc die1er Bestimmung haben nur die

Hinterbliebcrien Derjrnigen cinen AnspruÖ arif Sterbegeld, Welche ais ' Mitglieder der Kasse gestorben smd. Tas; ein erkranktcrAVersiMrter während der geseßlicHen oder statutariscipen Darier der Krankenunier- stü ung noch als Mitglied der Kaße anzusehen ist, obrrodl er nicht meßr in der Beschäf1igung steht, verwöge ercher er der Kasse ange- hört wird aligemein angenommen. Der Ansprricl) der Hinterbliebenen eines, Verstorbenen, deffen Tod dor Yblauf, ]enes gesetzlichen oder staiuienmäßigen Zeitraums eingetreten Ut, wird, denmark) auch nicht DezWeifclt, Verstirbt aber ein als Mitglied (trier Kaffe Erkrarikter nach Ablauf jenes Zeiirauwes, obne wirder 'm die fruhereBesckpafti- gung eingetreten zu sein, so bestedt zw1schen LTUR, uiid der Kasse, falls er nicbt ttrra durcb freiwillige Zahlung der Betirgge Ülif Grnnd des §. 27 fiel) die Mitgliedschaft crdaltexi hat, keinerlei BeziebUn-g rnehr, auf (Grund deren er noch als Mitglied angejederz werdcn ionnte, Nach dem Worllanie der Ziffer 3 würden demnach dre Hinterbliebenen eines nach Ablauf drs mehrgedachten Zeiirmrmes'Verstorberzen keinen Anspruch auf Starkegeid mehr haben. Hierin liegt aber eine unver- Xexri'rare Unbiiligkeit, wenn die Krarfhert ' nach Beendigung der Krankenuntersiiikung fortgedauert nnd in weiterem rxnurLerbrochenen Verlaufe den Tod herbeigeführt bat. Arif der gnderen _Seite wurde es mit dem Interesse der Krankenkaffexx mehr Verrinbar sein, in die1em Folie den Anspruch auf Sterbegeld fiir urikefÖrankte Zeit fortbcsteben zu lassen. Eine gesetzliche Rrgelung dieser'Frage empfiehlt sich dringend, und die in dem Zusdße zu §. 20 m Au§ficht genouimene Art derselben dürfte dem Intereffe der Versiclzertexi und ihrer Hinter- biiebcnen auf der einen Und demjenigen der Kamm auf der anderen Seite in Zleicher Weise gerecht Werden.

Za .. 21.

Die wichtigste Abänderung, welche der _§. 21 nach, dem Entwurf erfahren soll, besteht in der AUfnabme der Ziffer 1 a. Die Bestimmmig unter §. 6 Absatz 1 Ziffer 2, iiach welcher das Krankerigeld erst vom dritten TMS nach Beginn der Krankheit an gezahlt wird, kann _nach allgemein befolgter und durch die Vorderbandlungen gerechtfertigter Auslegung Weder für die Gemeinde-KraiikenVérficberrmg durch (Gemeinde- befchiuß, noch für die Orts- und die übrigen drgamsirten Krankcnkassen durch Statut abgeändert werden. Schon bei den Verhandlungen des Reichstags iiber das Gesetz stieß diese Bestimmung auf lebhaften

Widcriprrck); sie Wurde indessen mit überwiegepder Medrheit aufrecht erkalten, Weil man in dcr Karenzzeitwon drei Tapen em unmtdehr- liedes Mittel zur Bekämpfung der Simulation erkennen zu musien

glaubte. Bald nach dem Jnkrafttrrten des Gesetzes entstand indessen Unter den Mitgliedern der Oris- und Betriebs-Krankenkaffch gegen die obligatorische Karenzzeit eine lebhafte, Vervegung, welche tri „zahl- reichen an den Bundesrat!) und den Reichstag gerichteten Petitionen um Abändrrung der betreffenden Bestimmung zum Ausdruck kam. In diesen wurde das Verlangen aurgeiprrclyen, daß den Kassen gestattet werde, die dreitägige Karemzeit durch statytarische Bestimnmng zu verkürzen oder ganz zu beseitigen. Zur Begrundung dieses Verlaiigetis Wurde geltend gemacht, daß in der Karenzzeit em Wrderiprucl) rnit dem Grundgedanken des KrankenVersicherrmgsgescßes und fur redlixkye Arbeiter eine unqerccdtfertigtc Härte'ltege. Arie!) berief man sich darauf, daß die Yiebrzabl der eingeschr1ebencn Hiilfskaffen, Weichen in dieser Beziehung die Freißeit der statutarisäpen Regelung eingerarzmt sei, ohne die Karenzzeit zu hesieden vermöchtcn, und daß auch zahlreiche aus sckwn destebenden Kasten hervorgegangene Orts- und Betriebs- Krankenkassrn auf Grund der ihnen nach F. 85 des Gesetzes zustehenden Befugniß, biOherige über die im Gesetze gezogenen Grenzen hinaus- gebende Leistungen beizubehalten, die Karerizzeit quEgesrbloffen haben, pinie dai; daraus Unzuträglicbkeitcn entstanden seien. Von den Auf- sicbtdbcbördcn wird dagegen nach den darüber angesteiitrn Erbedungcn noch vielfach die Ansicht vertreten, daß die Karenzzcit nach wie vdr einen durch andere Mittel nicht zu ersetzenden Schut3 gegen die Simulation bilde. Daneben wird darauf hingewiesen, dQß auch, ab- aesehen von den Folgen der Simulation, aus dcr Aufhebung der Karenxzeit deu Kriffen eine nicdt unerhebliche Mehrqudgabe erivacbsen werde, indem in Folge derselben fiir jeden Kraiixbcitswll, dessen Dauer nicht die Ursißlicbe oder statutenrnäßige Unterstaßmrgszeit uberscbreite, für drei Tage länger, als bisher, das Krankengeld werde zu zahlen sein. Von andcren Seiten wird eine rermittclnde Bestimmung dahin vorgeschla8?n,_daß den Kassen gestattet Werde. fur Kraykheiisfalle, dei denen die Gewirr der Simulation aUSJeschioffeL erschiine, namentlrch bei solchen, welche auf sichtbaren äußercn Schadcn berubetx, die Karenzzeit auSzuschlicßen, und für solche Krankheiten, Welche langere Zeit andauern _ etwa 2 Wochen -- die Nachzahlung des Kranken- geldes zu beschiießen. Daneben wird aber auch die Ansicbt'vertreten, daß es unbedenklich sei, den Kassen die Freiheit statutarisclxer Ve- scbränkung oder Beseitigung der Karenzzeit einzurciumen, Wenn ihnen glrichzeitig die Befugnis; chrben Werde, zur Bekampfung der “Slim:- lalion wirksame Vorschriften über die Krankenmeldung, forme uber das Verhalten und die Beaufsichtigung der Kranken zu erlczssen. '

Es wird zugegeben werden müssen, daß es an und fur sich mri dem Zweck der Krankenverfickxerung nicht völlig vrreinbar rst, weiin das Krankengeld, welches nach dem Tagelohn „bemessen wird und„m der Regel nur die Hälfte, köchstens aber drciViertel desselben betrggt, für einzelne Tage, an welcbcn wegen Krankheit der Tagelobn m_cbt verdient Werden kann, gese lich nicht gezahlt werden darf, und daß eme solche Regelung nur dur dringende praktische Rucksichien auf die Lcistungkfähigkeit der Kassen gerechtfertigt werden'kanrx. (Ebenso en_t- spricht es der den Krankenkassen grundsätzlich eingeraumtey Selbit- verwaltun , Wenn die Entscheidung darüber, ob die Kdrenzzeit fur die Aufrechter altung der Leistungsfähigkeit entbehrlich sei, den General- versammlungen der Kassen überlassen wird. Allerdings liegt die 'Be- sürchtung nabe, daß die Generalversammlungen, it] denen die Arbeiter- vertreter immer die Mehrheit bilden, bei den zu fassenden Bescbiuffen mehr das Einzelinteresse der Mitglieder, als die Fursorge fur die dauernde LkYstun sfäbirxkeit der Kasse im Auge haben werden. Diesem Bedenkerz laßt sch aber durch die Bestimmung begegnen, daß die Karenzzklt UU!" beschränkt oder beseitigt werden kann, wenn m der Generalversammlung sowohl die Mehrheit der Arbeitgeber, wie die- jenige der Versicherten für dieselbe stimmt. Diese Erschwerung einer die gesetzliche Regel ahändernden Beschlußfassung, welche durch die VSTPÜTÖWUS 'der Arbeitgeber, die dadurch entstehende Mehrbelastung der Kaffe an tdrem Theile mitzutragen, gerechtfertigt wird und in_ der Bestimmung des §- 31 Abias 2 bereits einen Vorgang findet, durfte

li ende Bürgschaft ge en übereilte Beschlüffe wird übrigens nocb dJurcb verstärkt, daß nem auf Beseitigung der Karenzzeit lautenden Beschluss: von der höheren Verwaltungsbebörde die Qnebmigung versagt werden kann, wenn sicb herausstellt, daß die dadrrrch entstehende Mehrbelastung der Kasse mit ihren statutenmaßi en Einnahmen-nicbt gedeckt werden kann. Daneben wird den Ka en die Möglichkeit gegeben werden müssen, durch den Erlaß von Vorschriften, wie fie im Artikel 9 (§, 26) vorgesehen werden, wirksame Mittel zur Bekampfung der Simulation zu gewinnen. , ' Wird den organifirten Kassen in dieser Weise die Befugntß zur Beschränkung rmd Beseitigung der Karenzzeit eingeraumt, so Wird diese auch für die (Gemeinde-Krankenverficheruna zugelaffen werden können, xumal hier die Beschlußnabme obne Mitwirkung der Ver- ficherten der Gemeinde zusteht. , . Von geringerer Bedeutung ist die gleichfalls m Ziffer 13, aus- gesprochene Befugnis; der Kassen, zu beschließen, daß das Krankengeld auch für Sonn- und Festtage gewährt werden soll. "Aus der bis- herigen Regelung Haben sich namentlich in solchen Fallen, in denen an die dreitägige Karenzzeit' noch ein Sonntag oder'gar mehrere Fest- tage foigrn, empfindliche Härten ergeben, deren Beseitigung wünschens- wertb erscheint. ' Die unter Ziffer 38. in Aussicht" genommene Befugnis; der Kaffen, untcr ihre Leistungen auch die Fursorge für Rekonvaleözenten aufzunehmen, wird, wenn sie aucb zungchst nur wenig benußt" werden sollte, mit der Zeit doch einen sehr heilsamen Emiluß außz'uuben _im Stande sein. Den Kassen die Befuximß zur Eewabrung dieser Fiir- sorge für denselben Zeitraum einzurarzmen, fur Welchen sie berechtigt sind, die Krankenarterstüßung zn gewabren,"wird nicht gls bedenklich angesehen Werden können. Besonders_ crwrznscht erscheith die neue Bestimmung um deSwillen, weil sie die Mogl1chke1t gewahrt, solchen Versicherten, welche nach Beendigung des Heilverfahrens "zwar wieder arbeitsfähig geworden smd, aber nocbkder SÖOUZMJ bedurfen, druck.) Fortaewäßrung einer kleinrn_UnterstrrZung zunacbt theilweise ihre Beschäftigung obne neue Gefahrdung ihrer Gesundheit wieder aufzri- nr men. * ' b Die in Ziffer 4 vorgenommene Aenderrzng ist die Folge der tm §. 20 Ziffer 2 vorgesehenen anderweiten Faisung. _ ' In Ziffer 6 ist. entsprechend der Aenderung „im,§.,20 Ziffer 3, das Wort „ortsüblichen“ durch das Wort „durch1chmttltchen“ erseyt worden. ' Die bisherige Fassung der Ziffer 7 hat zur Folge, daß bei Kaffen, welclye beirn Tode der Ehefrauen und Kinder ein Sterbegeld gewähren, denjeniacn Mitgliedern, „deren Ehefrauen oder Kinder „der- möge ihrer Beschäftigung der Gemeinde-Krankenversicherrmg aYchdren, demxack) zwar der Verfiéorrung unterliegen, aber in einem ers che- rungßverbältniß stehen, aus Welchem ein „Anspruch auf Sterbegeld nickt erwächst, auch gegen dieKrankenkasje'einen solchen Anspruch mehr haben und demnach gegenüber solchen Mitgliedern, deren_(Ébefrauen und Kinder nicht verficherungspflichtig sind, frei) im Nachtherl befinden. Durch die abgiäriderte FaffUlY wIierkaileséez Unbilltgkett beseitigt werden. a ri e . Da über die Klassen Von Personen, Welche den einzelnen Orts- Krankenkaffen angehören sollen, für iede derjeiben das Jascnstatut Bestimmung zu treffen hat, und nähere VorsiHristen ixxrrnbcr_1m (Heieße nicht enthalten sind, so kann es _vorkoznmcn und ijt mehrfach vorgekommen, daß die Bestimmungeii JWLlek fur denselben Bezirk er- richteten OrtI-Krankenkaffen mit einander im, Widerspruch "stehen, indem die in gewissen Gewerbßzweigen oder Betrteißarten beschaftigten Personen Von beiden Kassen in den Kreis der der ihnen zu Versichernden Personen ßezogen werden. Da eine. ausdruckllckie qeießlrche'Vorschrift, gegen welche durch derartige Bestmxmurrgen vcrstofzen Wurde, nicht besteht und es demnach zweifelhaft er1chemt, ob in solchen Fallen die Genehmigung des Kaffenstatuts auf Grund des §.* 24 ijaß 1 in seiner gegenwärtigen Fassung versagt werden kann, so wird FUT) die im Entwurf vorgeschlagene Verdollstandigung der letzteren Bestirxrmung empfehlen: zumal mit Rücksicht auf die Erganzung, Welche die Br- stimmung des §, 24 nach Artikel 18 des Entwurfes durch die Wif- nahme des netten §. 483 finden soll. ' '

Wenn für cinielne Geiverszweige oder Betriebsgrten„ir)elche bisher einer für mehrere Erwerbsarten oder Betrtebßzweige errtckotetcn Orts-Krankrnkaffe angehörten, eine bciondere Orts-Krankenkasse errichtet wird, so scheiden die vcrsicherung§pflichtigex1 Personen, welche in jenen Gemerszweigen oder Betriebsarten beschaftigt sind, mit dem Zeit- vunkte, zu Welchem die neu errichtete Kaffe 1115 Leben tritt, (zus der bisherigen gemeinsamen Orts-Krankenkaffe arzs. DÜ'Fs?lbk tritt ein, wenn für einen Betrieb, Welcher für die darm beschafttgten Personen bisher einer Orts-Krankcnkaffe angehörte, eine Betriebs-Krankenkaffe errichtet wird. In beiden Fällen kann die Errichtung der neuen Kaffe unter Umständen auf den Haushalt der alten einen, so erheblichen Cin- fluß ausiiben, daß in ihren Einrichtungen wesentliche Veranderungen vorgenommen Werden müssen. Die Riicksicht _guf die alte Kittie kann es demnach nötbig mackxen, daß die neue JaUe erst naeh einer an- gemessenen rist, z. B. erst mit dem Eintritt, des neuen Rerbnungö- jahres, ins eben tritt. Um die Wahrung dieser Rucksicht in allen Fällen fieber zu stellen, empfiehlt Fiel), die Besirmznund, daß déanUt“ Punkt, mit Welchem eine neue KML ms Leben tritt, von der holxeren Verivaltungsdebörde bestimmt wird.

Zu Artikel 9. _,

Der §. 26 bedarf so erhrblicher Ergänzungen, „daß es i"1ch empsrcßlt, ihn in zwei Paragraphen 31.1 zerlegen. Der knuffige §. 26 [011 daher nach dem Entrvnrf mit dem zweiten Absatze des bisherigen F.“ 26 ab- schließen nnd der Rest des letzteren einen besonderen § 268, bilden.

In den neuen F 26 soll als zweiter Absaß eme Bestimmung eingeschoben werden, durch die der im zweiten'que des ersten Absatzes ausgesprochene Grundsatz eine durch die Bilitgkeit _erforderte_Erweite- rung erfahren wird. EZ erscheint unbillig, denxetztgen Versiiberungs- pflichtigen, welcixe durch die Erfüllung ihrer; DleUZflickYt getröthtgt worden sind, ein bestehendes Verficherungsvcrbaltmß fur eme langere, als die im Absatz 1 Sa? 2 vorgesehene Zeit zu unterbrechen, bei ihrer Rückkehr in das Tersickzerungsverbälmrß iiach Erfuilung der Dienstpflicht die nochmalige Zahlung des Eintr'ittsgeldes und eme Karenzzcit auszaerlegen. Cine gleiche Unbilligxeit liegt darin, daß Versicherungspfiiäptige, die aus einer Krantenizrne nur deshalb aus- geschi5-de11 find, weil sie in Folge der periodijchen llnterbrcckoung des Betriebes, in dem sie beschäftigt waren, „aus der,d1e Versicherung?“ pflicht begründenden Beschäftigurig ausschieden, bei ihrer Ruckkebr än die letztere nacb Wiederaufnahme des unterbrochenen BetriebeS, FA 5 die Unterbrechung länger als 13 Wochen gedauert Hat, der "VCÖ" maligen Zahlung dcs Eintrittsgeldes und der Karenzzkik UUtMWkskn werden. In beiden ällen soll daher nach dem dyrcb den Entwurf vorgesehenen riersrccbnl s" bsasß die Zahlung des EinirlUSJkldks und dt? Karenzzeit außgc o1en ein.

Zu §. 26 a. Die Ziffer 1 des bisherigen §. 26. nunmeHr §- 26 €*- hat zu Zweifeln Veranlassung gegeben und fich nicbt Ils zwccfmczßtg erwiesen, Fraglich erscheint es, ob eine verstehermxgspflichtige PerWn, welche aus dem angegebemn Grunde von, der Ulitgliedschaft aus- geschlossen ist, überhaupt unversichert bleiben oder der Gemeinde- Krankendersicheruug zufalien soll, _ CHenio- 95 eine versicherungs- pflichtige Person, welcbe um betrugeriscber (?'Öädkguyg willen von einer Kasse ausgeschlossen ist, wenn sie zu einer Beichafttgun8 ubergcbt, vermöge welcher sie einer anderen Kaffe angehören wurde, nur um jenes Grurides willen auch von dieser Kasse „ohne Weiteres auskzeschldffen werden kann, oder ob dies nur zulasfiß ist,_ Wenn Auch diese Kasse wiederholt durcb Betrug geschädigt worden ist. Cndlick) ist es auch nicht unzrveifelbaft, ob eine Person, welche nach erflextem AUSsckllUß aus einer Kaffe auch aus der Beschaftigung, vermoge welcher fie derselben angehört hat, ausgeschieden, demnachsk_aber, nachdem sie vielleicht längere Zeit einer anderen Kaffe anqevort har, wieder in eine Beschäftigung eintritt, Vermöge Weicher'fie' wieder jener ersteren Kaffe angehören würde, nunmehr als Mitglied derselben wieder zugelasien werden muß, oder auf Grund des fruher erfolgten Aus- schlusses zurückgewiesen werden kann. Fur den Fall, daß dre bisherige Bestimmung aufrecht erhalten werden sollte, wurden die vorstehenden

durcbVer erungs fticbtige zu belasten welcbe we enibres betrügeriscben Verbaltenßscbvon e ner organisirten Kaffe ange (blossen worden sind, so entspricht es andererseits auch der Absicht des Gesetzes nicht, solche Personen von der Versickrerungsvfltcbt zu befreien. ' iernacb ersz'beint es rathsam, die gegenwärtige Bestimmung unter Zi er 1 zu beseitigen und durch die im Entwmf vorgenommene Erweiterung der Bestimmung unter Ziffer 2 die Kassen zu einer statutarrscben Festseßung zu ermärbtigen, nach welcher denjenigen, welche die Kaffe durcb Betrug schädiaen, das Krankengeld ganz oder theilweise entzogen Werden kann. An Stelle der bisherigen ist unter Ziffer_1 eine neue Bestimmung aufgenommen, durch welche die Kaffenmitaiteder verpflichtet werden sollen, über anderweit eingegangene Versicherungsverbaltntffe der Kasse Anzeige zu erstatten. Dieselbe bildet eme Erganzung zu der Be- stimmung im dritten Absaße des §_. 26, welche ohne eine ,solcbe Ergänzung, wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, vielfach unwirksam bleibt. . _ ' "

Die neue Ziffer 28. findet tbre Begrundung m den Erorterungen zu Artikel 7 §. 21 Ziffer 1a. Wird den Kassen, wie nach Artikel 2 §, 69, Absatz 2 den G'meinden, die hier vorgesehene Ermachiiguna ertbeilt, so wird Vorsorge getroffen werden' _mussen, daß die auf Grund derselben erlassenen Vorschriften ein biliigcs Maß der Strenge nicht überschreiten. Zu dem Ende wird durch derx neuen leßkten Absaß des § 26 der Erlaß solcher Vorschriften an die Genehmigung der Au ichtsbebörde gebunden. ' _

fsDie neue Bestimmung unter Ziffer 2!) soll die Kassen ermachtigexi, die Unterbringung in einem Krankenbause unter Umstanden, rtnabhangrg von den Vorausseßunqen des §. 7 Ybsqß 1'Z1ffer 1, eintreten zu lassen. Da für das Verficberungßverbaitnrß mcht der Aufenthaltsort, sondern der BesÖäftiaungSort ent1cheidend rst, sz“) kommt es nicht selten vor, daß eine Kaffe Mitglieder hat, welche vereinieit oft in_ erbeblicher Entfernung von dem Sitze der Kasse ihren Wohnort haben. Im Fall der Erkrankung solcher Mitglieder fehlt es der Kasse oft an jeder Möglichkeit, sich von dem Verlauf und, der Fortdauer der Krankheit irgend eine Kenntniß zu verschaffcn'und [ck gegen 5Yusbeutung durch Simulation zu sch*üch, wenn sie nicbt. die Befugnis; bat, den Erkrankten in einem Krankenhause unterzubringen; Diese Befugnis; der Kaffe in .diesrm Falle zu ertbeilerz, ersrbernt um deIwilien unbrdenklick), weil die Unterbringung in" einem Krankenhaus:; welcbe noä) durch die meist umständliche Ueberfuhrung vcrtbeuerr wird, stets ungleich höhere Kosten verursachen wird, als die anderwette Kranken-k unterstützung und deénnaci) Koadd'erfTK-affc iiicht obne dringende Ver- ania un erbei (- ü rt werren ur e. * _ . YinTeY ZifferZ sind die Worte „eines Kalerrderxrbreß' durch die Worte „von zwölf Monaten“ ersetzt, urn dieUrzbriitgkett zu beseitigen. weiche darin liegt, das; völlig gleiche Fälle Verschieden behandelt werden, je nachdem die einer Erkrankung in, den letzten zwölf Mynaten bereits vorausgegangene Unierstüßungßzcit m daSselde Kalenderjahr oder in

- ll 1 ii. verschtedene gcfa R s ZU Arjjkel 10,

Es smd Zwrifel darüber entstanden, ob dieZablung der Ver- träge zum ersten Fälligkeitstermin der ÜUÖdkllckliÖLn Anzeige auch dann gleich zu achten sei, wenn der Falligkertstermin erst nach Ablauf der fiir die lehtere vorgeschriebenen _Friit eintritt. Aus den Verhand- lungen über die Bestimmung des Absatzes 1Kdes §. 27 gebt „hervor, daß der leiste Satz desselben nicht tri der Abxicbt dinzugesugt ist, um die Frist, binnen welcher das Mitglied fich uber die Fortsetzugig der Mitgliedschaft zu entscheiden kat, uiiter Umstanden zn Verlangern, sondern um in den Fällen, in denen die Beitragszahlung erfolgt, das Mitglied der Noiandigkeit einer. daneben abzugebrnden ausdruck- lichen Erklärung zu überbeben, Wird_dze BeitragHzabiung auch dann der letzteren gleichgestellt, wenn der Faliigkettsternmi erst „nach Ablauf der Frist eintritt, so ist den Mitgliedern aller derxemgen Kassen, welcbe Beitragsperioden von längerer Dauer, z. B. vierwitcbentl'iiéxe babcn, die Mögliäikeit gegeben, naeh dem Airstritt aus der Beschafti- gung für jeden vor Eintritt des „nacbstet'i Falligkatstermins eintreten- den Unteritüßungsfall die Unterstutzung rn Auspreich zu nehmen, auch Wenn fie gar nicht beabsrchtigi haben, die UlixtcilicdsÖaft aufrecht zu erhalten. Diele Regelung konnte vielleicht zUlirsfig erscheinen, so lange nach Vorschrift dcs Gesetzes alle Beitrage im Voraus zu zahlen waren, Wird aber der §, 51, wie im Entwurf Artikel 18 vorgesehen ist, dahin gcändert, daß die Beiträge_auch nachfolgend gexahlt werden können, so empfiehlt es sich auch, die Entscheidung daruber, ol) dre YiitgliedsÖafi aufrecht erhalten werder) soll, unter allen Umstgnden binnen der fiir die ausdrückliche Erklarung l'oriiéscbrichexienßrtst 3," fordern, Und dieser die Beitragszahlung zUm Elst?" JaiiigkeztStermm mir dann gleichzustcllen, WMH [FTF lin1kl1kkbülb 1ener Frist LMÉMT- u r l e . .

.28 at durch seine gegenwärtige Fassung zu dem Miß- Versthxii? Anlckiß gegeben, daß e111_"ili Folge von Erwerbslosigkeit ausdeschiedenes Mitglied höchstens _fnr drci Wochen „Anspruch UZI Krciiikengeid haben könne, während die Absicht der Bestmzmung dahin gebt, daß ein UnterstüßungSansprUck) zrvar nur in Fallen, welche spätestens binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintreten, dxmr aber auch im vollen Unfanße derßgeießlrchen VFirtideFtletstuna, alfi), soweit es sich Um Krankenunterilnßung handelt, notbigenfalls bis 13 Wdcben gewährt werden soil. „Durch die neue Fassung des Ent- wurfs wird dieser Sinn der Bestimmung außer Zweifel" gestellt, zu- gleich aber in der Vorarwseyuug des_An.spruchs eme Abanderurxa Hor- gcnommen. Entsprrchend dem Verhattmß, wricbes nach der Ubiicht res (Heseßes grundsätzlich zwischen den Versxbiedencn Kassen bestehen soll wird die Anfrccßterkaltung des linterstußungßansvruchs"fur dre näriisten drei Wochen naeh dem Ausscheiden nicht davon abhangig ge- macht, daß der AUSJesckÜc-dene vorbei: drei Wochen lang der Kaße, aus der er in Folge vim ErWerbslongeit auSgeschieden rst, syndern, daß er so lange übirbauvt einer ausDGru'nd dcs'Gescßes errichteten Krankenkasse angehört hat. Dagegen 1011 eine Mrtglred1chaft, Welche nicht die DIMB von drei Wochen erreicht hat, emen solchen Anspruch

' t ' t b " rden. m ZFkkkrUfAFHTYndlenrébrrvelquzlur Zeit des Eintritts desUnterstußungs-

falls das Gebiet des Deutschen Reichs bereits „verlassen haben, den

Unterstützungßanspruck) noch aufrechtruerbaltem liegt kein Grund vor,

zumal den Kasien daraus [YchtÄathgk 1VZZciterungen entstehen konnen. u ri e “.

Wie nach Artikel 5 im J" 10 Absatz 3 geschehen soll, so empfiehlt es s1ch miri), im §. 32 die Zahl der Jahre zu bestimmen, nach weichen die DurchsQnittsausgabe zuiereckmrn nt;

ZuiAÉlkerU' d B 't " d f" d'

Der „33 (breibt für de r ö ung er eirage un ur ie Minderuné] der xiaffenleistung ein Verfahren vor, „dessen Erledigung oft erhebliche Zeit: in Anspruch nimmt. Wie die bisherige Erfahrung gelehrt hat, kommen aber vielfach Falle vdr, m denen nur durch eine !cbleunige ;Ausfübrung der Maßregel dem ganzlicben Verfalle einer Kaffe vorgebeugt werden kann. Das öffentliche Interesse rind dasiemae der Kassen fordere daher, daß in dringenden'Failen vorlaufige Maßregeln zur Erhaltung der Leistungsfahigkeit'emer Kaffe ergriffen werden können. Nach dem Inhalt der Bestimmung, welcbe zu dem Ende als neuer Absatz dem §. 33 hinzugefügt werden soll, hat in jedem Falle in welchem eine Erhöhung der Beitrage oder eine Minderung der Kaffenleistungen durch die höhere Verwaltungsbebörde vorlaufig angeordnet wird, hinterher das in den ersten drei Absaßen vorge- schriebene Verfahren stattzuflnden, nach_deffen Beendigunizi das Er- gebniß desselben an die Stelle der vorlaufig getroffenen Unordnung tritt, sofern diese nicht etwa schon vorher wieder aufgehoben

e. sein sollt Zu Artikel 14.

Ueber den Umfang, m welchem sich die Arbeitgeber in den Organen der Kasse durch Geschäftsführer oder Betriebsbeamte ver- treten [affen können, sind mehrfach Streitigkeiten entstanden., Aus den Verhandlungen über die §§. 37 und 38 erhellt, daß es die Ab- sicht war, eine solche Vertretung in der Generalvertammlung zu- zula en, sofern diese aus sämmtlichen Arbeitgebern und Versuberten beste t, und ebenso, daß es den Arbeitgebern gestattet sein wil, in solche Generalversammlungen, Welche aus Vertretern bestehen, sowie

ereifel durch ergänzende Bestimmungen zu beseitigen sein. Wie es

ein ausreichendes Gegengewickxt gegen die etwaige Neigung der Ver- sicherten zu einer unbesonnenen Beschlußfassung bilden. Die darin

aber einerseits unbillig erscheint, die Gemeinde-Krankenversicherung

d vo stand als Mitglieder auch Geschäftsführer und Be- irrliebesrderistseerYU rwählen. Dagegen ist aus [enen Verhandlungen nichts

über die Frage zu entnebmen, ob aurb ein Arbeitgeber, im! er um Mitgliede einer aus Vertretern bestehenden Generalversammiiérg Idee eines Kassenborsiczndes gewahlt ist, sich in dieser Eigenschaft durch seinen" GeschäftSfubrer oder Betrieböbeamten vertreten lassen kann, Um fur die Folge Zweifel bteruber auSzuscbließen, empfiehlt es sich, den Unzfang der zuiassigen Vertretung aeseßlick) zu regeln.

Die zu dem Ende als neuer §. 384 in den Entwurf aufge- ndmmene Bestimmung herabt „auf der Auffassung, daß die Verhält- mffe der Arheitßeber, na_mentitch der Unternehmer größerer Betriebe, es nothwendig machen. diesen zu gestatten, sich in den arts sämmtlichen Arbeitgebern und Vrrfichcrten bestehenden Generalversammlungen vertreten zu lassen, und auch als Mitglieder der aus Vertretern be- stehenden Generalrersammlung, sowie des Kaffenvorstandcs Geschäfts- fubrer und Betriebsbeamte'zu wählen. Dies entspricht auch dem Interesse 'der Kassen, da dre gcdachten Personen den Verhältnissen, welche bei dcr Verwaltng der Kasse in Betracht kommen, häufig nqber stehen, als die Arbeitgeber selbst. Hierüber Hinaus besteht aber kein Bedurfniß, eine Vertretung zurulaffen, und die Funktion derjenigen, welche von den Arbeitgeßern als Mitglieder der GencralVersammiung und des Vorstandes gewahlt find„ trägt einen ehrenamtlichen Charakter und soll „deshalb nicht durch die Willkür des Gewählten auf dritte Personen uberiragen werden können, zumal daraus auch ein öfterer Wekosel „der bet der Kaffenverwaitung mitwirkenden Personen hervor- gehen wurde, ercher dem JZnterÄffte'kdkr1Kaffe nicht entsprechen wiirde.

u r l e 5.

Den Arbeitgebern steht ein chbt auf Vertretung in der General- versammlung zu, sie sind aber nicht verpflichtet, Von diesem Necht Gebrauch zu warben, konnen vielmehr auf dieses Recht Verzichten. Ein. solcher Verzicht kann aber schon um deswiiien nicht als ein unwiderrufltcher angesehen werden, Weil die Personen der beitrags- pflichttgen Arbeitgeber im Laufe der Zeit wechseln und den zur Zeit vdrbqndenen mr_bt dre Befugniß zugesproclyrn werden kann, für alle kunftig m das Verhaltnis; zur Kaffe eintretenden Arbeitgeber auf die Vertretung zu verzichten. Den Arbeitgebern muß daher unbenommen sem, die Vertretung, auf welche sie Verzichtet haben, wieder in An- spruch zux nehmen. Auf der andern Seite würde es mit eiiier ge- regelten Kastenverwaltung nicht vereinbar sein, wenn den Arbeitaebern gejtczttet Wurde, das Recht 'auf Vertretung in jedem willkürlich gewahlten Augenblick Wieder in Anspruch za nehmen. Es empfiehlt fick) daher die ,als neuer Absatz des §. 39 aufgenommene Bestimmung, xracb welcher'die Arbeitgeber nur mit dem “Ablauf: einer Waßlperiode tbr Reckyt wieder in Anspruch nehmen können.

, Zu Artikel 16.

Die Abänderungen, welche _für den ersten Absaß des §. 46 in Außficht grriommen „iwd, bezwecken, auci) der Gemeinde Krankenver- sichcrirng die Betheiltxiung an eiiiem Kaffenverbande zu ermöglichen und die Zwecke des V'kbandes dadurch zu erweitern, das; auch der Ab- scbiuß gemeirimrrirr Vrrträge mit Lieferanten don Heilmitteln und anderen Bedurfmffen drr Krankervflrae (Ziffer 2) und mit Riickficht auf die neue Bestimmung unter §. 21 Ziffer 33 auch die Anlage und der Betrieb gsmemiamer Anstalten zur Fürsorge für Rrkondaleszenten unter dieselbe aufaerrcmmrn werden.

Der Absatz 2 ist unverändert geblieben. Dagegen soll durch Ab- änderung dcs Absaßes 3 und Hinzrifügrmg des neuen Absatzes 4 das Kaffenwefen der Verbände anderweit geregelt werden. Die Zahl der KaffenmitMlieder, welche nach dem bisHerigen Wortlaut des Absatzes 2 der Vemxffung der Beiträge zu Grunde gelegt werden soli, bietet keinen brarrckrbaren Ykaßstab. Soil dabei_jedes Mitglied einer Kuffe obne RücksiÖt auf dte_ Dauer der Yiitgliedicixaft in gleicher Wrise zur Anrechnung kommen, 10 Werden Kassen, bei denen ein häufiger WeÖsel der Mitglieder eintritt. überlastet, Soi] dagegen unter der Zahl der Mitglieder die durchschnitiliche Zahl Verstanden werden, so greift das Bedenken Platz, daß die Bestimmimg der Darchschnittszabl, wie sicb bei Bearbeitung der Statistik der Krankenkassen gezeigt hat, auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten stößt. Zu einem leicht iestzuftelienden und gerechten Maßstabc gelangt mcm dagegen, wenn man die Summe der im Laufe des Recbnmigsjahrcs vereinnahmten Beiträge zu Grunde legt. Dadurch wird bedingt - wris übrigens auch bei Bemessung der Beiträge nach der Mitgliederzahl kaum zu Vermeiden sein wird --, daß die Airsgaben des Verbandes definitiv erst jedesmal nach Abschluß eines Reckynungsjabres auf die betbeiligten Kamen umgelegt werden können. Folgeweise muß, da zur Deckung der im Laufe des Jahres vorkommenden Aurigaben Mittel vorhanden sein müssen, Vorsorge ge- troffen werden, daß die betbeiligten Kassen durch die Verwaltung del"; Verbandes zu vorläufigen bei dcr definitiden Umlegung in Anrechnung zu bringenden (Einzahlungen anaebalten werden können. Dies geschicbt in dem neuen Absaß 4 in der Weise, daß den Verbänden undenommen bleibt, wie nach Absatz 3 für die definitive Aufbringung der Verband- ausgaben, auch fiir die vorläufigen Einzahlungen abweichende Be- stimmungen zu treffen.

Durch Aufnahme des neurn §. 463 soll die Möglichkeit gesckwffen Werden, einen Verkand der im §. 46 gedachten Art in (Ermangelung einer Vereinbarung durch Anordnung dcr Aufsichtsbehörde mir Ge- nehmigung der höheren Verwaltungsbcbörde zu begründen, jedoch mit drr Beschränkung, daß die Aufgaben des so begründetexi Verbandes die unter Ziffer 3 des §. 46 bezeicbnctrn nicht mit rimfaßen sdilen. Ab- gesehen von dieser Beschränkung entspricht die BrstMrnnng rm Wesent- lichen demjenigen, was von der Kommission des RUÖÖTMSS seinerzeit als §. 42 Absatz 2 des Entwurfs beantragt, durch Beschluß dcs Plenums des Reichstages indeßen ai) gelehnt wurde." Die mmitteljt ge- machten Erfahrungen haben im vollen Maße bestatigt, was damdls Qik die Annahme dieser Besiimmungngelteyd gemaOthorden tit.

neracbtet der unwerkennbaren Zweckmaßigkert der Berbqnde, welche auch bei dcr Beratbung des GLsLH-(HliTWli'kfIZ1_il-“k)t bestrrtter) wurde, sind dieselben bis jetzt doch nur in yerhäitmßmaßtg geringer Zahl ge- bildet worden. Ihre Herstellung irt m_der Mehrzadl der Falle, in denen sie versucht worden ist, an dem Wirzerstrcbezi eines Theils_ der betbriligten Kassen gescheitert, und es hat Uri) gezeigt, dafxdies'Wider- streben mehrfach nicbt sowohl auf die Abneigung der Kasic'nuntg'lieder Lefzen den Anschluß an einen solchen Ver7and, als aus den Einfiuß von Kaffenbeamten, welche dadurch entbehrlicbxaeömacbt [ein wgrdeii, zurückzuführen war. Die Vortheile derartiger Kamenverbaiqde fiir die Entwickelung der KrankenVerficherung, namentlich in großen Gemeinden, sind aber so bedeutend, daß es dnrckoaus berechtigt erschemt, dtegesey- [lch Möglichkeit zu schaffen, ihre Bildung aucb 1015701 UUÖLJTUWSTM Widersprüchen gegenüber durchzusetzen. _ Jm §. 47 folien durch die neue Fassung des Entwurfs zwei sack)- liche Aenderungen herbeigeführt wcrden. ,

Nach dem gegenwärtigen Wortlaut der Zlffék 2)- kks ersten Absaßes die Erhöhung der Beiträge iiber'Z Prozent davon ab: hängig, daß aus der Mitte der Beitragspflichtigen kein Widersdruck) erfolgt; sie ist demnach auégesrhloffen, wi'nn Cllich nur vdn einem einzelnen Versicherten oder einem eiiqzelnen Arbeitgeber Widerspruch erhoben wird. Eine jolcbe Erschwerung, der Erhaltung einer bestehenden Kaffe erscbe nt nicht zweckmäßig. Den berechtigten Interessen der Betheiligtcn wird in genügenden! Maße chbn'urig getragen werden, w:nn die Erhöhung, wie es im 5 31 fur'emen ähnlichen Fall geschehen ist, davon abhängig aemarht wird,'daf; dieselbe sowohl von der Vertretung der beitragßpflicbtigen Arbeitgeber, wie von derjenigen der Versicherten beschlossen wird. ,

Nack) dem gegenwärtigen Wortlaut des vierten Absaßcs sollen irzi Falle der SÖließung oder Auflösung einer Orts-Krankenkaffe die versickperunaspfliävtigen Personen, für welche sie erricbtet [var,"anderen Oer-Krankenkaffen überwiesen werden, wenn dies „„ohne Schadigung' derselben geschehen kann. Hieraus würde sich bri strenger Auslegung ergeben, daß eine soche Ueberweisung unterbleiben muß, tvenn dadurch der betreffenden Orts -Krankcnkasse auch nur der geringste Nackitberl erwachsen würde, also .B. in jedem Falle, in welchem die Orts- Krankenkaffe, an welche die Ueberweisung erfolgen soli, bereits einen Reservefonds angesammelt hat, welcher durch den ihr zufallenden Theil des Restvermögrns der aufgelösten Kaffe nicht um einen der Zahl der überwiesenen Versichervngsrfiichtigen entsprechenden Betrag vermehrt werden würde. Das; um derartiger geringer Schädigungen

1 nicht dem Verhältnisse der Solidarität der Verslckrerungsvflicbtigen, von welchem das Gesetz im Uebriqen bei der Organisation der Krankenverskberung dußgebt. Es empfiehlt „sich daher durch Einfügung des Wortes .erbebltche“ vor ,Benachtbeiltgung" dem Ermessen der entscheidenden BeYörde einen freieren Spielraum zu gewähren, als. es durch den gegenwartigen Wortlaut geschieht. - Die ubrigen Abanderunqen und Ergänzungen, welche der §. 47 nach_dem Entwurf erfahren soll, bezwecken eine klarere Regelung der Zustandigketten und des Verfahrens. Nach dem "dritten Absaße sollen die Verfügungen der Höheren Verwaltungsbeborden, welche die Schließung oder Auflösung einer Kaffe zurn Gegenstande haben, nach Maßgabe drs §. 24 d. l). im Verwaltungsstreitversabren oder im Wege des Rekurses nach den §§. 20, 21,der (Hewerbeordnung angefochten Werden können. Es fehlt aber an einer Bestimmung darüber, wer zur Anfechtung berechtigt sein soll, und die Fassung läßt die Auffaffnng zu, als ob auch“ die

wird, der Anfechtung unterliege. Soweit es sicb um Schließung einer Kaffe handelt, fang nur eme von Amtswegen erlaffene, die Schließung azrsfprecbende Verfugung in Frage kommen. (Gegen diese wird, wenn die Vertretung der betroffenen Kaffe sich dabei beruhigt, keinem svnst Betßetltgten ein Rechtsmittel einzuräumen sein. Das Rccht zur An- fechtung dieser Verfügung wird demnach nur der Generaldrrsammlunn drr Kaffe beizulegen sein. Soweit die Auflösung einer Kasse in Frage, stedt,„ivelche naeh dem zweiten Abfahrt nur auf Antrag der Gememdebekdrde mit Zustimmung der Generalverfammluna erfolgen kann. Wird eine Anfechtung der dem Anfrage entsprechenden Verfügung uberbvaupt nicht und die Anfechtung einer die Aufiösmqg ablehnenden Verfugung nur durch die Gemeindebehörde oder durch die General- versammlung erfolgen können.

, Von welcher Behörde im Falle der Schließung oder Auflösung einer Kasse die Ueberweisung der versicherungspfiichtigcn Personen an andere Orts-Krankenkaffen oder an die Gemeinde-Krankenversicherung ausgesprochen. Werden soil, sowie darüber, od gegen die betreiicnde Verfugung em Rechtsmittel und Weiches zuläsfiß sein soll, ist im merten Absatze nichts bestimmt, Die Eritfchcidung über die Ver- theilung deß ztwäißen Restvrrxnögens einer geschlossenen oder arif- aelöiten Kas]: Ut durrl) den fünften Absatz der höheren Vrrwaltrmgs- b:i)örde ubertragen. An eincr Bestimmung über ein etivaigrs Rechts- mxttel fehlt es auch hier. In der Proxis Hat die Auffaffung Raum aetvonnen, daß die Ueberweisuriq der Versicherungspflictitigen und dir Berldeilrrng drs Restvetmöiiens auf dem durch den dritten Absatz für die. Switrßung oder Auflösung der Kasse Vorgeschriebenen Wege zu erfoigin habe, und demnach in gleicher Weise, wie diese, angefochten werden könrc. Dafür, daß dies die Absicht der gesetzxebenden Faktoren gewesen, geben die iiber den §. 47 griübrten Verdandiungen keinen Anhalt, urid die Dieposition des §, 47, nach welcher im AdsaZ 3 Von drm SchitrßUUJL- oder Aufiösungßakie und den dagegen zulässiqen Rechtsmittel'ri, demnächst im Absay 4 von der Ueberweisung der Ver- sick)erungspflichtigen und im Absatz 5 erst von der Liquidatéon des Vermögens und dann von der über den Rest drssclbrn durch die höhere Verwaitiingsbebörde zu treffenden Verfügung die Rede ist, spricht dafür, daß diese leßteren Mrßregeln sich an das Srixiießungs- oder Auflösungévcrfabren anschließen, nicht aber einen Thrii deßselben bilden und daher auch nicht mit drnselben Rechtsmitteln. wie jene Verfügungen anzufecbten sein sollen. Jedenfalls erscheint es in Hobem Grade unzweckmäßig, über solche Fragen, welche nur nach zweck- mäßigcm Ermessen unter Berücksichtigung der thatsächlichxn Verhält- iiiffc entschieden werden können, von den Verivaltungßgcrichten Exit- scheidungen treffen zu lassen, zumal in einem Verfahren, Welches für eine kontradikwrisckie Verhandlung zwischen den Jntereffenten (den Kassen, welehen die bisherigen Mitglieder überwiesen werden, und unter Welche das Vermögen vrriheilt wird) keinen RAUM bietet.

«Hiernach empfiehlt es fich,_die Zuständigkeit für die im Anschluß an die Schließung oder Aufiöiung e_iner Kaffe zu trrffendcn Weiteren Verfügungen und die dagegen zuläifigen chdtßririttel besonders zu regeln. Dies geschieht in dem Entwurf in der Weise, dai"; in dem fiinstcn. Ablatz des ?ck. 47 die Worte „nach Entscheidung der Höheren Verwaltungsbebörde“ gestrichen und in dem neu einiiesclwdcnen sechsten Absaß die auf Grmnd chdierten und fünften Adsaßes zu rrlaffenden Verfügungen rer höheren Verwaltrmgdbrbörde zudrwiesen werden, als Rechtsmittel dagegen aber nur die Beschwerde an die Zertraiinstarz, und zwar, someit es fick) um das neue Versichsrumqriverdältniß der Kaffenmitglieder handelt, unter Versagung des SuSper-sioeffekts zu- gciasien wird. _

Die im fünften Absatze entdaltene Bestimmung über die Ver- theilung ch Restvermögens geniigt nach den dirberigen Erfahrungen nicht, um fiir alle Fälle eine zweckmäßige Regelung zu ermöglichen. Es _kommen Fälie vor, in denen bei Auflösung oder Schließung einer Kaim: eine [iiberweisunq der bisherigen Mitglieder der1rlben an andere Kassen oder an die Gemeinde-Krankenverfickieruna nicht stattfinden kann, Weil entweder solche Mitglieder nicht mehr vorhanden sind, oder die vorhandenen zu einer die Krankenversicdcrungßpflicht nicht be- gründenden Beschäftigung übergehen. Namcniiici) kommt dies bei Orts-Krankenkaffen vor, welche geschiossen werden mtissen. Weil sämmtliche Mitzilieder einer den Anforderungen des §. 75 ent- sprechenden Hiilfskgffe beizetretcn find, sowie bei Vetriedé-Kranken- kasskll, welche aiif Grund des §. 67 Abiaß 1 nach Einstellung des Betriebes nicht iofort, sondern erst nachdem aus der zeitweiligen eine endgültige Beiriebseinsiellung geworden, zur SÖlicßUilJ gelangten. Jm letzterer: Falle hat sieh (mä) die Bestimmung des § 68 Absatz 5 nickt alk! “überall ausreichend erwiesen, weil es Gerneindrn giebt, in denen die Krankenverfiäxerung so organifirt ist, da:“; die Gemeinde- Krankendersicherrmg niemals in Wirksamkeit treten kann.

Die Bestimmrmq des Absatzes 5 des §. 47 bedarf demnach einer Ergänzung, durch welche auch in Fällen der dezcichneten Art eine an- gemessene Verwendung des Residermögens einer aufgelösten oder ge- ichlvsienen Kasse ermöglicht wird, Diese Ergäanng wird nur dadurch zu errrichcn sein, daß der k-ööeren Verwaltungsbebörde die Verfügung über die Verwendung des RestvermögM mit der Maßgabe Lin- grräumt wird, daß eine dem bisherigen Zweck thunlichst entsprechende Verwendung stattfinden muß.

Die Aufnahme des neuen siebenten Absatzes erscheint mit Rück- sicbt aws die Bestimmungen der §§. 19 Absatz 1 und 23 Abfaß 2 Ziffer 1 um deswillen nordwendig, weil das n_eire ersicherungsver- bältniß der bisherigen Mitglieder einer geschiomenrn oder aufgelösten Kasse, soweit dabri Orts-Krankevkaffen in Frage kommen, in der Weise begründet wird, daß bestehenden Oris-Krankenkaffen neue Klassen verfickierungßpflicdtigter Personen (Gcweri's,;weige oder Betriebsarten) zugewiesen werden, und diese in dem Kaffenstatut bezrichnet Werden müssen, um auch über die Ziigehörigkeit derienigrn Versicherungs- pftichtigen, welcbe künftig in den fraglichen Geweriözweigen oder BetriebSarien b€schäftigt sein werden, keinen Zweifel zu lassen.

Zu Artikel 17. Mit Riicksicht auf die im §. 47 vorgenommenen Aenderungen erscheint es zweckmäßig, auch _im §. 48 die Verfügung über die daselbst geregelte Auflömng und Au51cheidung von_ den in Folge derselben zu treffenden (&ntsckzeidungen iiber die anderweitige Vcrjicherung der Ver- sicherungspflichtigen und die Verwendung und „Vertheilung des Ver. mögens zu trennen. Dementsprechend ist der vierte Abfall des §. 48 abgeändert worden. Zu Artikel 18.

Zu §. ÉZQ. ES ist mehrfach vorgekommen, daß Kaffenstatuten, weiche din geseßlicben Anforderungen nicht eytsprecben, die Genehmj. gung in Folge eines JrrtlZums der genehmtgendeg Behörde ertheilt worden ist. kaonders haufig aber sind die Falle, in denen ein Kaffenstatui genehmrgt worden ist, obwohl die Bestimmung desselben über die Klassen der der Kaffe angehörenden Personen mit der leichen Bestimmung anderer Kaffenitalute im Widerspruch stand. (16 (Gesetz bietet zur Zeit kein Mittel, um in solchen Fällen die im Interesse einer geordneten Durchführung ,der KrankenVersicberUng er- forderliche Abänderung aucb Legen den Wilien drr betbeiligten Kassen

willen eine nach den obwaltenden Berbältniffeg wünschenswerthe Regelung unterbleiben muß, erscheint nicht zWeckmaßig und entjpricbt

Verfügung, durch welche einem Antrage auf Auflösung entsprochen“

[ die Bestimmung getroffen, daß die Kaffe zu schließen ifi, wenn die erforderliche Abänderung auf Verlangen der höheren Verwaltungs- bebörde nicbt bewirkt wird. Die Schließung einer Kaffe, deren Bestand auf gesetzlicher Vorschrift beruht, kann nicht in Aussicht genommen werden. Die Abbülfe wird demnach im Bireich des Krankenversiiberungs eseßes nur auf dem Wege zu suchen sein, daß die Vertretung der affe zur Herbeifuerung der als erforderlich er- kannten Abänderung verp [(hier und fur den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung die öbere Verwaltungsbebörde ermächtigt wird, in derselben Weise, wie es naeh §. 33 Absaß 3 zu geschehen bat, die Abänderung in Kraft zu seßen. , '

Zu §§ 49, 493 und 49 b. Die Bestimmungen des Geseßes über

die Meldeinckyi haben ibrem_Zweck, die ailgerriezne'Durckoiübrung des Versicherungßzwanges sicberzmtellen, nicht vollstandig entsprochen und zu Unzuträglichkeiten für die Krankenkafferx, sowie für die Arbeitgeber und Arbeiter geführt. Nach dem gegenwartigen Wortlaut des §. 49 Absaß 1 brauchen verfickxerungßpflichtige Personen, welche von der Verpfliävtung, dec Gemeinde-Krankenversicherung oder einer Orts- Krankenkaffe anxugebören _" z. B. als Usiitgiieder einer der im §. 75 bezeichneten Kassen - befreit sind, nicht angemeldet zu werden. Ob diese Voraussetzung zutrifft, wird zunächst,dem Urtbeil des Arbeit- gebers überlassen. Dieser aber ist in vielen Fäslen nicht im Stande zn beurtbeilen. ob ein yon ihm beschäftigter Arbeiter wirklich Mitglied einer der im §. 75 bezeichneten Kaffe iii, und ob diese Kaffe den An- forderungen des §. 75 entspricht. Es kommen daher zahlreiche Fälle vor, in denen die Arbeitgeber die Meldung unterlassen, obwohl sie nach dem (Gesetz, Weil in Wirklichkeit keine Befreiung vorliegt, dazu verpflichtet sind. Dadurch seßen fich aber die Arbeitgeber der Gefahr aus, nicht nur der im §. 81 angedrohten Strafe zu verfallen, sondern auch von der im §, 50 vorgesehenen Ersatzpflicht betroffen zu werden. Der Gemeinde-Krankenverficherung und den Orts-Krankcnkaffen wird durch die Beschränkung der Meldepflicbt für alle diejenigen Ver- sicherungspflickptigen, Welche nicht angemeldet werden, weil sie von der Beitrittépfliebt befreit zu sein glaaben oder vorgeben, die Prüfungder Frage entzogen, ob wirklich ein Befreiungsgrund vorliegt. Es liegt daher die Möglichkeit vor und tritt auch erfaßUmgSmäßiq in*zabl- reichen Fällen ein, daß verficherurtgspflichtige Personen nicht zu Bei- träaen herangezogen werden, obwohl fie der Gemeinde-Kranken- versicherung oder einer Orts-Krankenkaffe anaekören und vbn dieser im Erkrankungsfaile unrerstüßt werden müffen. Daneben hat die gegenwärtige Bestimmung die Folge gehabt, daß die Arbeitgeber vielfach, um nur der mit der Anmeldung und Abmeldung Verbundenen Mühxwaltung überhoben zu sein, Arbeiter nur unter der Bedingung annehmen, daß sie einer der im §. 75 bezeichnetrn Kassen beitreten, und dadurch einen der Absicht des Gesetzes zuwiderlaufenden Druck auf die Arbeitrr ausüben. Ein weiterer Mangel der Bestimmung des §. 49 Absaß 1 besteht dariri, daß die Anmeldepflicht nur bei Beginn der Beschäftigung ein- tritt. Dadurch bleiben die zahlreichen Fälle unberücksichtigt, in denen eine vrcsrcherurgépflichtige Person, Welche beim Eintritt in die Be- schäftigung einer der im §. 75 bezeichnetexx Kdffen angehört, im Ver- lauf des Arbeitsverbältniffes aus dieser Kas]? ausscheidet, sei es in Folgeausdrücklichen Austritts, sei es in Folge der Nichtzahlung der Beiträge, und damit wieder der Verpflichtung, der Gemeinde- Kraprkenverfirherung oder einer Orts-Krankenkaffe anzugehören, unter- worfen wird, Dem te-xst erwähnten Mangel der geltenden Bestimmungen kann nur dadurch abgeholfen werden, daß die Anmeldepflicht auf alle der- s1cherung§pflichtigen Personen aUSJedeHrt wird, Welche nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der im _Gesktze vorgesebenen Zwangskaffen, mrr Ansiiabme der OrtI-Krankenkaßen, angehören. Dementsprechend ist der erste Absatz des §. 49 abgeäridert, Um dem zuletzt erwähnten Mangel abzuhelfen, muß das Geseß Vorsorge treffrn, "daß das Ausfebeiden verfiÜerungSpfliÖtiger Personen aus einer der im §. 75 bezeichneten Kassen zur Kenntnis; derjenigen Grmcinde-Krankenverficberung 0er Orts-Krankenkaffe gelangt, weicher anzugebören der Airsixeicbiedene nunmebr verpflichtet ist, Die Ver- pflichtung zu dieser Anzeige dem Arbeitgeber aufzuerlegrn, ist untbunlicb, weil dieser, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können, grnötbigt sein würde, für jede von ihm beschäftigte verficherung§dfléchtiqe Person, welche beim Eintritt in die Beschäftigung einer drr bezeichneten Hält?- kaffen angehört hat, bei jedem Termin für die BertragJaÖlung ziir Gemeinde-Krankenversiuherung oder zur Orts-Krankenkaffe teézux'reiien, ob dieselbe noch Mitglied der fraglichen Kaffe ist. Dari; wiirde tk'r die Arbeitgeber, namentlieh für die Unternehmer von Betrieben, in denen eine größere Anzahl von Mitgliedern freier Hüliékaffen keTÖXta ist, eine unverbäitnißmäßige Belästigung lirgen, und bei der UakÜiz-ker: vieler Arbritgeber, die für die Anzeigepflicht entfcheikrnde Frage rr»; zu beurtbrilrn, würde auf diesem Wege das Zirl niÖt rmiÖr !!“-3:37:32 Es hleibt daher nur üdrig, die Verpfiicbtung, wrlchr naÖ § 7-5 de;: Hülsskaffen unter der Voraussetzung des Vordandenérixz eixrr FMM»- samen Meldestelle, schon jetzt durch Anordnrng dr: ADTÖLZSZXKT auferlegt Werden kann, zu verallgemeinern und unmincliU :::: :::? Grieß uriabhängig von jener VorauZseYang aiim irrt § 75 “rez.“:éxrx-rx Kassen aufzuerlegen, Zu dem Ende ist in den Er::rrxri d;: :r5e §. 491» aufgenrxmmen. Die Anzeige Von dem AuZiÖFik-r: :érZÖ-xné.) dfircbtiger Perionen soil danach an die Zrmxiniamr Mch-eér in Ermangelung einer solchen an die AvtüÖxédi-dérrc _ Bezirks erfolgen, in weichern der Aus,;c'éicdrne Zt.:r Z:“Z: :.": . _ Beitragszahlung beschäftigt war, und zwxr umtcrÄz-„garr rc-F- X:"“xxxd „“ orts und der Beichäftigung zu dieser Zeit. Ejnc Jxxrxx :x Tr: einzelne Gerneinde-Krankerwerfirderung oder Ocrs-Kraxerk:::, 755337: die verficberungßpfliiiytige Person mit idrern Axsiékir-xr, :::; :.": HF.?- kasse zufäiit, wird nicht getorder! wcrden föxr-„rx, !*IZÖZ ??: A:“ *.? eintretenden Verficiyerun-sterbäitniäes zweifeldzér :::r ";.-"::Z:*:7.: .». kann. Wo eine gemeinsame Meldestciic nix: rkréxkr: 12. '":TL BFM- narb die Anzeige an die AUfstÖtsbrbörde erkratkr: *,

betbeiligten Gemeinde-KrantcnrcrfiÖ-erung r*?er T: ., .

mittelt werden. Für den OU, wodin dic Arzrxg: ;; .

für die Angaben river Auie:itbait rind BcsÖäixiz'axx “:::? Y:§_;:'*.'.::.., .

soll der Zeitpunkt der letzten Beitragszakiun; c::tiÖrérrrr ““rx-*. WT:.

in denjenigrn Fällen, in denen das Aquriken riT: dar:.“ 11:77:12?“

erklärung, sondern in Folge der Rückktäxirizkcit rc: B::xx-ch „“.-Hl;

die Hülfskaffen von dem ivätrren Aafcmd; : deé AU:;ZSTZTWU rw? seiner Beschäftigung bäuiiz keine Krmde msk“: 'Öxkxx roxrk-cx. NIKKEI; genüJt es für den Zweck der _?inzeizr, wrr'm dicirldc .:: drrxxkrix-W

Orte erfolgt, wo der Nysgctckvxedcne ZU! Zcit k.“! irßxrx B::rrxxxé-

zahlung in Beschäftigung itand, d.] dei cincru iwaWL'“: ;. ; «.:-na;

Wechsel der Beschäftigung die AxmridrrIrÖ: dr; :(.-„*:: J."?TIZDUJ

wirksam geworden ist.

Die Verpflichtung zur Anreise sri] “7:3: ?irßrx-Zxr ÖZTQÉZTFM,

welcbe örtliche Verwaltungßsteiirn haben, distr: r*.“irxrr. ;;?) "**:-Wir

die Kassen nickt andere Beitrmmrmg rrr'7rn. 5:3: dx "

den ReÖriungH-fübrrr, für die örtlicdm Vrrwzirrrxxkxxß- .

jenige Mitglied erfüllt Mrdxn, wclÖcs dir RrÖmrrzk-ZKHÖN d.“;t-rtdsr:

wahrnimmt.

Zur Siciöersieilung der .rößilang dcr drr. Häiixkxk-“m MÜ“

xuerlegenden Verpflichtung gerügt ric Strakdcsrémxxn; drk §. 81 mM,

Wie die Arbeitgeber, wclche die idxicrt okiirxrr-d: ".'".chidxa; KLG!"

erstatten, so werden auch die HültkkaFm. Xxx wiirde die W" z:»

liegende Anzeige nicht crxvigt ist, die Fri,:rr; dcr NOMÉÜÜM Pisser

Verpflichtung tronen n;r'r*1en, wcnn rim! Murrixdc-«NÉWWW

oder einer OrtS-Krankenkaß'e Au-derri z::r Umtrrer'rxnn; Mm rxiäx

rechtzeitig angezeigten rcréiMr-ngskt'rixdrixcx PWM «„ckck Kad.

Zu dem Ende soll der § 50 nach VW ENUM? k-ZK: e::FWHend-x

Ergänzung erfahren._

Jm Uebrigen iir zu dem InWin dcs Mitikclk 15 rox!“ Falzen»

zu bemerken:

Der dritte Ablass des § 49 ch rim «»Wer-un; ertabr-an Ww

welche auch die böberc Vnwairunssdrd-öch drt Vcéuzvié orbäét, "Wr

ihren Bezirk oder TZcilr ,dgséeldrr. (“i'm QMKÄQM MäMfrr-Ür zy

errichten, um dem Bcdürimx nach dtrie: WMHWM mlei-Q W

in sßleben Fällen gcnügm xu ködnm, wo ck M deyaäzbarre QW M*?

herbeizuführen. 'In dem Ge ese über die. eingeschriebenen Hülfskaffen ist durch §. 29 Ziffer 58- in der Fassung des Geseöes vom 1. Juni 1884

zu derrrseiden Aufficblsbczirkr gckörxxrdr GTM-"MW ayixxirr. TZ:- dsr Aufbringung der Koxrcn emu g::xcéwxm“; «»My» :mvd' 3: IQ