§. 6. „
Als Krankenunterstüßung ist zu gewabrxn:„ _ 1) Vom Beginn der Krankbett' ab freie arletche Behandlung, Arznei, lsowie Brillen, Bruchbander
und ä nli e eilmitte ; „ „ , , “ 2) ift)n TUK der Erwerbsunfablgkctt, vom"drsiiten “ Tage na dem Tage der Crkrmzkung ab Zur jeden Arbeitstag ein Krankengeld tn Hohe dcr Halftx des ortsüblieben Tagelobnes gewöhnlicher ngearbeiter.' Die Krankenunterstützung endet spatestens unt dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der
Krankheit.
' «.Die Gemeinden nd ermächtigt, zu bxschließxn, „daß bei.„Kircxi-ik“beitens,7t welche die Betheiltgten sich „ porsäYlicb oder durch scbuldbafte Betbnligunxx bet Schlagereién oder Raufhandeln, _durcb Trunkfallrg- "keit oder geschlechtliche AUHsckywetfungen zugezogen
haben, das Krankengeld „gar nicht oder nur theil- weise gewährt wird, sowie daß Personen, Welche'd'er Versicherungspflicbt nicbt unterlte ex! und freiwillF der Gemeinde-Krankenversicherung ettreten, erst na Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom„Bei- tritte ab zu bemeffenden Frist Krankenuntersiußung erhaltcn, ,
Das Krankengeld isi wöchentlich postnumerando zu zablen.
§. 7.
An Stelie der im §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken- bause gewährt werden, und zwar: '
1) für diejenigen, welcbe verheiratbet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabbän ig bon derselben, Wenn die Art der Krank- heit Anßorderungen an die Behandlung oder Ver- p egung steiit, welchen in der Familie des Erkrankten n cbt genügt werden kann,
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenbause Untergebrachie Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 festgeseßten Krankengeldes Yi leisten.
Der Betrag des ortsiiblichen Tagelobnes gewöhn- licher Tagearbeiter wird von der höheren Ver- waltungsbebörde nach Anhörung der Gemeinde- behörde festgeseßt.
Die Festsxßung findet für männliche und weiblickoe, für jugendliche ynd erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Feststeklung.
§. 9.
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versiche- rungsbeiträge sollen, solange nicbt nach Maßgabe des §. 10 etwas anderes festgeseyf ift, einundeinbalbes Prozent ,des ortsüblichen Tagelobnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind mangels besonderer Be- schlußnabme in dieser Höhe zu erheben.
Dieselben fließen in eine besondere Kaffe, aus wexcber aueh die Krankenunterstußungen zu bestreiten
n . „
Die Einnabmen und AuSaaben dieser Kasse find getrennt von den sonstigen Einnahmen und AuGgabm der Gemeinde festzustellen und-zu verrechnen. Die Veerttzng der Kasse bat die“ (Gemeinde unentgelt- lich zu fuhren.“ Cm JabreSabschluß der Kasse nebst emer Ueberfizbt Uher die Versicherten und dieKrank- beitsverbälkmsie“ Zit alljährlich der höheren „Ver- waltun Sbebörde einzureichen. *
Rei en *Die Bestände, der
aus der Krankmversßckyerungs d.
asi? mit ih R „ „ fonds zu “érstaüen rem eser e
„ Krankenverficberun s'-_, kaffe nicht aus, um- die iäUig werdend'en AusgaFen derselben zu „decken, so_ sind aus dkr-Gemeindekafie die erforderlteben Voxichüffe zu leisten, welcbe ir, vorbehaltlich der. BeßtmmUnFen des §. 10, demnä st *
iebsstätte aUSgefübrt werden, gilt auch die Zeit, während welcher sie mit lcben Arbeiten beschäftigt siktd, als escbäftigungsort der Sitz des Gewerbe- etriebes. ' Werden versicheru-ngpflichttge„:;Per- onen von einer öffentlichen Verw'altUng it Arbeiten beschäftigt, welche an wech- lnden in verjcbiedenen (Gemeindebezir- n belegenen O_rten auszuführen sind, gilt, falls nicht nach Anhörung der tbeiiigten VerWaltungen und Gemein- n von der höherenVerwaltungsbebördie was anderes bestimmt wird, als Bx?- äftigungsort diejenige Gemeinde, in lcher die mitder unmittelbarenLeitung ner Arbeiten betraute amtliche Stelle
' ren Six; bat.
Als Krankenuniersiüßung ist zu gewäbrizn: '
1) vom Beginn der Krankbeit ab freie ärleiche Bebandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbander und ähnliche Heilmiitel; '
2) im Faiie der Erwerbsunfäbigkeit, Vom" dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab fit; jeden Arbeitstag ein Krankengeid in Höhe der Halfte des ortsüblichen Tagelobnes gewöhnlicher Tagearbxiter.
Die Krankenuntexstüßuna endet spätestens xmt dem Ablauf der dreizkbnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuaes.
Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
§. 68.
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu be- schließen: ,
1) daß Personen, welche der Versicherungspfltcht nicbt unterliegen und freiwillig der Gemeiyde- Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens secbs-Wochen vom Beitritt ab zu be- meffendkn inst Krankenunterstüßung erhalten; '
2) daß bei Krankheiten, Welche die Betheiltgten fick) vorsäßlicb oder durch schuldhafte Betheiligu-g bei Schlägereien oder Raufbändeln, burch Trunk- fäÜigkeit oder geschlc'cbtliciye Ausschweifungen zuge- zogen haben, sowie bei Krankheiten solcher Versicherten, welche die Gemeinbe-Kran- kenMrsicberung durcb Betrug geschädigt haben, während eines Zeiiraumes bis zu zwölf Monaten das Krankengeld gar nicht oder nur tbeilkveise zu gewähren ist;
3) daß Versicherten, Welche die Kranken- unterstüßung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraumes von zwölf Mona- ten für dreizeanochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Untersiüyungs- falles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache ver- anlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf MonateKrankenunterstüßung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;
4) daß Krankengeld vom Tage des Ein- trittsderErwerbsunfäbigkeitzuzahlenisi.
Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriftsn über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu be- stimmen, daß Versicherte, Welche diesen Vorschriften oder denAnordnungen des be- handelnden Arztes zuwiderhandeln, Ord- nungsstrafen zu erlegen haben, oder des Krankengeldes ganz oder theilweise ver- lustig geben. Vorschriften dieser Art be- dürfen der Genehmigung der Aufsichts- behörds
§. 7.
An Stelle der im §. 6 vvrgefchriebenen Leistungen kann freie Kur und Vexpflegung in einem Kranken- bause gewährt Werden, und zwar:
1) für diejenigen, Welche verbeiraibet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derseiben, wenn die Art der Krank- beit Anforderungen an die Behandlung oder Ver- pflegung stellt, Welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, od er wenn die Krank- heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des §. 68- Absa? 2 erlassenen Vorschriften zuwider g e andelt bat, oder wenn sonst Tbatsaeben vorliegen, wel che die Annahme der S imulation begründen,
2) für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, reren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsberdicnste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im §. 6 ieftgesevten Krankengeldes 381 leisten. '
Der Betrag des orisüblicben Tagelobnes gewöhn- licher Tagearbeiter wird von der höheren Verwal- tungsbebörde nach Anhörung der Gemeindebehörde Festgeseßt.
' Die Festseßung findet für männliche und Weib- liche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter beson- ders statt. Die Festsetzung für jugendliche Arb e iter kann getrennt für Kinder und junge Leute (§. 135 Absaß 1 und 4 der (H„ewerbeordnung) vorgenommen werden. Fur Lehrlinge gilt die für in n g e L e ut e getroffene
eststeliung.
Unveéänbert.
“einnahme zunächst
§k 10. W '
Ergiebt sicb aus den JabreSabschlüffem daß die geseßlicben Krankenversicberungsbeitrage zux Deckung der gesetzlichen Krankenunterstuyyngen mcbt aus- reichen, so können mit Genehmrgung der höheren
. Verwaltungsbel) _ e die Beiträge bis zu zWei Prozent ;
des ortsüblichen (: elobnes (§. 8) erhöht werden.
Ueberfchüffe der innahmen szer die Agsgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschusse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, find zunächst zur Ansammlung eines Reserbefonds zu verwenden. „
Er eben sich aus dcn Jahresabschlixffcn „dauern'd Ueber chüffe der Einnahmen aus Bettrczgen uber dre Ausgaben, so find nacb Ansammlutia xines Reserve- fonds im Betrage einer durchschmttltchexi Isabrss- “trie Byiträge bis zu einund- einhalb Prozent des ortsüblichen Tagelobnes (§. 8) z_u ermäßigen. Verbleiben alsdann. noch Usbek- ichüffe, so hat die Gemeinde zu beschließen, ,ob SMS weitere Herabsetzung der 3Beiträge oder eine Er- höbun der Unterstüßungen eintreten'soü. Erfklgi eine eschlußnahme nicht, so kann die beexe Ver- waltungsbebörde die Herabseßung der Beitrage ver-
fügen. § 1
„. 1.
Personen, für Welche die Gemeinde-Kranken- versicherung eingetreten ist, behalten, wcnn sie,aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, Vermöge welcher su: nacb Vorschrift dicses Gescßes Mit- glieder einer Krankenkasse werden, den Anwruch auf Krankenunterstükung, solange sie die Verficherungs- beiträge fortza len und entiveder im Gemeinde- bezirke ihres bisbcrigen Aufenthalts wsrbleibcn, oder in dem Gemeindebezirke ihren Aufenihalt nehmen, in welchem sie zuleßt [ckck?thth wurden.
Mehrere Gemeinden könn-en sich durch übexein- siimmenke Beschlüsse zx! gemeinsamer Gemeinde- Krankenverßckierung „vereinigen.
Durch Befjcblaß eines Wxiteren Kommunaiverbandes kann dieser ür die Getiteinde-Krankcnverficberung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Ge- meinden geseyt oder die Vereinigung mehrerer ibm angebörendcr Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde- Krankenverficberung angeordnet Werden.
Wo weitere Kommunalverbände nicbt besieben, kann die Vereinigung mehrerer benachbarter Ge- meinden zu gemeinsamer Gemeinde-Krankenversiche- rung durch Verfügung dcr höheren Vekwaltungs- behörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde- Krankenversickoerung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbebörde; gegen die Vkrfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertbeilt oder die Vereinigung mehrerer Ge- meinden angeordnet wird, steht den bctheiligten Ge- meinden und Kommunalberbänden innkrbalb vier Wochen die BesÖWerde an die Centralbebörde zu.
§, 13.
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Personen vorhanden, für Weiche die Gemeinde- Krankenverfickperung einzutreten bat, oder ergiebt sich aus dsn Jahresabschlüffen (§. 9 Absatz 3) einer Ge- meinde, daß auch nach Erhöhung der Verxicberungs- beiträge auf zwei PkOZMt dcs ortsübli en Tage- lobnes (§. 8) die Deckung der geseßlichen Krcmken- unicrstü ung fortlaufend Vorscbüffe der Gemeiyde- kaffe «?ordert, so kann auf Antrag der (Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benach- barten Gemeinden zu gemeinsamer Krankenbetsiche- rung durch die höhere Verwaltungsbebörde angeordnet werden.
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl dcr einem weiteren Kommunalverbandc angehörenden Ge- meinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbßbörbe anordnen, daß der weitere Kommunalverband fur dre (Gemeinde-Krankenversicherung der ihm angebörxnden Gemeinden an die Stelle der einzelnen (Hemsmden zu treten bat. _
Ueber die Verivaliung der Gememde- Kranken- versicberung sind in diesen Fälien die'exfbrderlicben Vorschriften nach Anhörung der betoetlrgten Ge- meinden und Verbände zu erlassen. '
(Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestim- mungen von der böberén Verivaltungsbebörde er- laffenen Anordnungen und Vorschriften ftebt den be- tbeiligten Gemeinden und Kommunalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central- bebörde zu.
Gemeinden von mehr als zehntausend Eianbnekn können ohne ihre Einwiliigung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, Wenn ihnen die Ver- Waliuna der gemeinsamen Gemeinde - Kranken- verficberung übertragen wir154.
Eine auf Grund des §. 12 oder des §. 13 ber- beigefübrte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbei- geführt ist,
Durch Beschluß des weiteren Kommunalverbarides oder Verfügung der böberen Verwalkungsbeborde kann die Auflösung nur auf„Antrag einer der be- ibeili ten Gemeinden herbeigeführt werden.
Ue er die Vertheilung eines etwa vorhandenen ReserVefonds ist, Falls die Auflosung du!:„cb Beschluß erfolgt, durch diesen, Falls sie vo.n der boheren Ver- waltungsbebörde angeordnet_w1rd, m' der die Auffflösung anordnenden Verfugung Bestimmung zu tre en.
Gegen die Verfügung der böbe'ren Verwaltungs- bebörde, durch welche die Gxnebmtgung zu einer ,be- schlossenen Auflösung eribexlt oder versagt wird, oder durch Welche die Auflosung angeordnet ivird, steht den betheiligten Gemeinden uni) Kommunal- Verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde. an die Centralbebörde z§u.1
. 5.
Für Gemeinden, Welche nach den LandeSgesetzen ken nach Vorschrift dieses Gesc es versicheryngs- pflichtigen Personen Krankenunter Zußung gewgbxen und dagegen zur Erhebung bestimmter Vertrage berechtigt smd, gilt die iandesgese lich aeregelte Krankenversickoeruna ais Gemeinde-Krap enverfichxrung im Sinne dieses Gefeyes sofern dt; Unterstuxung den Anfordeiungen dieses Gesetzes genuat und hohere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht er- hoben werden. Eine hiernach etwa_er_forder1jche Er- höhung dx; Untersiüvung oder Ermaßtgupg der Bei- trä e myFsxiäjesteps-bis zum Ablauf eines Jahres na Ju a treten ,»Neses Geseßes herbeigefubrt werden.
§. 10.
Ergiebt ck) aus den IabreSabscblüffen, daß die geschlichen rankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesexliÖen Kranbenunterstüßungen nicht aus- Ficben,lcko kböHnenx . Genxßinsmg ,der-ijöberet;
etwa 11 s a & zw ' _- _;ozen bes ortsübljiisen YT §§ 8)“ «Wbt w" den.:
Ueberscbüffe der innabmen über die Aus aben, welche nicht zur Deckung etwaiger Botsch? e'ß,»._der Gemeinde in Anspruch genommen werden, md zu- näcbét zur Ansammlung eines Reservefonds zu ver- wen en.
Ergeben sicb aus den IabreßabsÖlüffen dauernd Ueberschüffe der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgabem'so sind nach Ansammltxng eines Re- servefonds tm Betrage der durchschnittiichen J a b r e s - ausgabe der leßten drei Jahre zunächskx'le Beiträge bis zu einundeinbalb Prozent des ortsub- lichen Tagelobnes (§. 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberscbüffe, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabfeßung der Bei- trägé oder eine Erhöhung der Untersiüßungen ern- treten soll. Erfolgt eine Beschlußnabme nicht- so kann die höhere Verwaltungsbebörde die Herabseßung der Beiträge verfügen. 11
Unberändert.
§. 12. Unberändert.
§. 13. Unberändert.
§. 14. Unberändert.
§. 15. Unverändert.
-0. OrtÉ-Yréßikenkassen. Die Gemeinden sind b'erecbtigt, für die in ihrem
3 Bezirk besckoäfti ten versicherungspflichtigen Personen
Orts-Krankenka en zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zy verfichernden Personen mindestens einhundert betragt.
Die Orts-Krankenkaffen sollen in der Regel für die in ebzem GewerHSzweige oder in einer Betriebs- art beschaftigten Persbneu crricbtet werden.
Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkaffen für_ mehrere GewerbszWeige oder Betriebsarten ist zulqssig, Wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbs- zweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen Weniger als eiyhundert beträgt.
Gewerszwetge oder Betriebsarten, in Welchen einhundert Personen oder mehr beschäftigt Werden, können mit, anderen Gewerszweigen oder Betriebs- artezi zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkaffe nur bereinigt Werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errtcbttxng ,der gemeinsamen Kaffe gegeben worden ist. Wird xn diesem Falie Widerspruah erhoben, so entscheidet uber die Zulässigkeit der (Errichtung die höhere Verwaltungsbehbrd?7
Durch Anord'nung der höheren Verwaliuyßsbebördc kann die Gemeinde Verpflichtet werden, f-ür die in einxm' GeWerszweige bder in einer Betriebsart be- schaftigten Perfozien eme Orts-Krankenkaffe zu er- richten„ Wenn dtes von Beibeiligten bcantra t wird und diesettiYntrage, nachdem sämmtlichen Yetbei- ligtc'n „zu einer Aeußeryng darüber Gelegenheit ge- geben 111 mehr als dle Hälfte derselben und min- destens einhurxdert beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemein- samen Orts-Krankenkaffe für mehrere Gemerbsziveige odker Betriebsarten, wenn dem Antrags mehr als die Halfie der m jebem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschaftigten Personen und im Zanz-Zn mindestens xinbundert beitreten.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungs- bkbördc, durcb Welche die Erriäotung einer gemein- samen, Orts-Krankenkaffe angeordnet wird, steht der Gcmetnde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Zentralbehörde zu.
Gemeinden, Welche dieser Verpfiicbtung ixmexbalb dex Von der „höheren Verwaltungsbebörde zu be- stnymenden Frist nicht nachkommen, dürfen von den- jemgen Personen, für welche die Errichtung einer OxtsxKrankenkasse angeordnet ist, Vérsicherungs- beitrage zur Gemeinde-Krankenvcrsicherung (§. 5 Absaß 2) nicht erheben.
. 8.
Brirägt die Zahl der in einem Gerverbszrveige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts- Krankcnkasse gestattet w_erden, Wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kaste in einer von der höheren Verwaltungsbebörde für ausreiébcnd erachteten Weise sichkrgestelit ist.
§, 19.
Die Gewerbsxweige und Betriebsarten, für welche eiUe Orts-Krankenkaffe errichtet wird, sind in dem Kaffensiaiut (§. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen (Herverbszweigen und Betriebsarten beschaftigten Personen werden, soweit sie versicherungs- p ichti sind, mit dem Tage, an Welchem sie in die
eschaJtigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht nachtveislich einer der übrigen im §. 4 be- nannten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse bßizutreten. Der Beitritt etfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmqldung bei dem Kaffenborstande oder der auf Grund des §x 49 Absaß 3 errichteten Meldestelie, gewährt (iber keinen Anspruch auf Unterstüßung im Falie einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Ex- krankung.
Der Austriit ist ve cherungspflicbtigen Personen mit dem Schlu e des echnungSjabres zu gestatten wenn edensel cn spätestens drei Monate zuvor b dem orstande beantragen und vor dem Austritte nachjveisen, daß sie Mitglieder einer der übrigen im Q 4 bez'eicbneten Kaffen gewvrden sind.
Die Mit liedscbaft nichtvuficherungöpflichtiger Personen erli cbt, wenn sie die Beiträge an zwei auf Ziißander folgenden Zahlungsterminen nicbt geleistet a en.
. 20.
_Die Orts-Krankenka en soUen mindestens ge- wahren:
LZ eine Krankenuniersiühun? welcbe nack) §. 6, 7, mit der Maßgabe ju emeffen isi, da der durchschnittliche Tagelobn der enigen Klassen der Versicherten, für welche die _affe errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über-
0. Orts-Kra11zkenkassen.
Die Gemeinden sind b'ereéztigt, ür die in ihrem Bezirke beschäftxsgten versicherungsp icbtigen ersonen OrtsKrankenka en zu errichten, sofern die ab[ der in der Kaffe xu versichernden Personen mindestens einZu'ndeYt; betsragt.
, te or christen des §. 5 Ab a 3 und4 finden aucbhier Anwendung. s L .
Die Orts-Krankenkassen sollen in der Regel für
die in eigem Gewerbszweige oder in einer Betriebs- art beschaftigten Personen errichtet Werden. "Die Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkaffen fur" mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulassig, wenn die Zahl der in den einzelnen Ge- werbszWeigen imd BetriebSarten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt.
GemerbszWeige oder Betriebsarten, in welchen ein- bundert Personen oder mehr beschäftigt Werden, können Mit, anderen Gerverszweigen oder Vetriebs- artexi 'zu einer gemeinsamen Orts-Krankenkasfe nur Vereintgt Werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die „Erricbtiing ber „gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird "in diesem Falle Widerspruch erhoben, fo en"tschetdet uber die Zulässigkeit der Errichtung die bobére Verwaltunngeiande.7
. 1 . Unverändert.
§. 18. Unverändert.
§„ 188-
Die Gßmeinden sind berechtigt, Ge- werbszwerge oder Betriebsarten, für welche eine Orts-Krankenkafse nicht be- steht, einer bestehenden Orts-Kranken- kasse nach Anhörung derselben, und nach- dem den betheili ten Versicherungs- pflichtigen Gelegen eit zu einer Aeuße- rung darüber gegeben worden ist, zuzu- weisen.
Gegen den Bescheid, durcb welchen die Zuweisung ausgesprochen wird, stebtder Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltunngehörde1z9u.
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welcbe eine Orts-Krankenkasse errichtet wird, find in dem Kassenstaiut (§. 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäftigten Personen werden, soWeit sie ver che- rungspfiichtia smd, vorbehaltlich der Bei“ im- mung des §. 75, mit dem Ta e. an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, itglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ibrer Besckzäftigung einer der in §§. 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
Soweit si: nicbt versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, dex Kaffe beizutreten. Der Beitritt erfolgt durcb fcbrtftlicbe oder mündliche Anmeldung bei dem Kaffenborstande oder der auf Grund des §. 49 Absaß 3 errichteten MeldesteUe, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstüßung im FaÜe einer bereits zur Seit dieser Anmeldun eingetretenen Erkrankung. ie Kass? ist bere tigt, nicbt- versicberungspflickpttge Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mebrere GeWerbszweige oder Ve- triebSarten zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten versicherungspflichtigen Personen der- jenigen Orts-Krankenkasse an welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieser Personen beschäftigt ist. Im Zweifel ent: scheidet, nach Anhörung des Betriebs- unternebmers, der Vorstände der bethei- ligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbebörde end-
ülti . g DergAustritt ist versicherungsyfliÖtigen Personen mit dem Schlusse des Rechnunngabres zu gestatten wenn LTU denselben spätestens drei „Monate zuvor bei dem orstande beantragen und „vor dem Austritt nachweisen, ba?s fie Mitglieder einer der im §. 75 bezeichneten KU en gewordenZ'ind. ,
Die Mit liedschaft ni tversicberungspfiickpttger Personen crli cbt, wenn sie die Verträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicbt geleistet
haben.
§. 20.
Die Orts-Krankenkaffen sollen mindestens ge- währen: _
1) eine Krankenunterftußung, welche nach § . 6, , 8 mit der Maßgabe zu bemeffen ifi, da der durcbschnitiliche Tagelohn derjeni en Klaffen der Versicherten, fiir rvelcbe die Ka e errichtet wird, soweit er drei Mark für den Arbeitstag nicht über-
" schreitet, an die Stelle des -ortSüblichen Tagelobnes
gewöhnlicher Tagearbeiter tritt; . 2) eine gleiche Unterstützung an Wöcbnerinnen auf die Dauer von drei Wochen nacb ihrer Niederkunft;
3) 'für den Todesfali eines Mitgliedes ein Sterbe- geld tm zdsanzigfachen Betrage des ortsüblichen Tage- lohnes (§. 8).
Die FeftsteÜung des durcbschnittlichen Tagelobnes kgnn auch unter Berucksixbtigung der zwischen den Kaffenmiigliepern hinsichtlich der Lohnböbe bestehenden Verjchiedenberten klaffenWeise erfolgen. Der durch- schntttlicbe Tagelohn einer Klasse darf in diesem Faae nicht über den Betrag von vier Mark und nicht unter den Betrag des ortsüblichen Tagelobnes (§. 8) festgestellt Werden.
§. 21. Eine Erböbung und ErWeiterung der Leistungen delr„fi?rts-Krankenkaffen ist in folgendem Umfange zu a g: ' 1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Ve- txag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnitt- ltcben "Tagelbbnes (§. 20) festgese t werden; neben freier arztlicher Behandlung und rznei können auch andere als die tm §. 6 bezeichneten Heilmittel ge- währt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des ,dizrchschnittlichen Tagelobnes (§. 20) auch solchen bewckitgt' Werden, Welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
4) Wöchnerinnen kann die Krankenunterstüßung bis zur Dauer von sechs Wochen nach ihrer Nieder- kunft gewährt Werden.
5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige_Heilmittel können, für erkrankte Familien- angebörtge der Kaffenmitglteder, sofern sie nicht selbst dem KrankenverfickxerunJSzwange unterliegen, gewährt werden. Unter derselben Vorausseßun kann für Ehefrauen der Kaffenmitglieder im axe der Ent- bindung die nach Nr. 4 zulässige Kran enunterstüßung gewährt werden.
6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den zwanzigfacben Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betzage des ortsüblichen Tagelohnes (§. 8) erhöht wer en.
7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kaffenmitglicdes kann, sofern diese Personen nicht selbst dem Versicherungszwange unterliegen, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für leßtere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden-, Wittwan- und Waisenunterstüßungen, dürfen die Leistungen der Orjs-Krankenkaffe nicbt ausgedehnt werden. § 22
Die Beiträge zu den Orts-Krankenkaffen sind in fProzenten des durcbschnittlichen Ta elobnes (§. 20) 9 zu bemessen, daß sie unxer inrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kaffe auSreichen, um die ftatutenmäßtgen Unterstützungen, die Ver- waltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§. 32) erforderlichen Rücklagen zu decken. § 23
Für jede Orts-Krankenkaff e ist von der Gemeinde- behörde nach Anhörung der Betheiligten oder von Vertretern derselben ein Kaffenstatut zu errichten. Dasselbe max Bestimmung treffen: 1) über die [affen der dem Krankenversicherungs- ztvanae unterliegenden Personen, welche der Kasse als2)MZtgliÄdetr anYeZörefn solYenzu t stü u er r un mang er ner un en' 3) über die Höhe der Beiträge; I g ' 4) über die Bildung des Vorstandes und den Um- fang seiner Befugnisse; 5) über die Zusammenseßung und Berufung der Ibelneßrxiläersammlung und ber die Art ihrer Be- u a ung; 6) über die Abänderung des Statuts; ? über die Aufstellung _und Priifung der Jahres-
"YUZ'FSttt d f ki Bst!
a an ar ene e minun ent alten, welche mit dem Zweck der Ka e nicbt ingVerandung steht oder gesetzlichen VIrsZr en zuwiderläuft,
Das Kaffenfiatut bedarf der Gene iun der höheren Verwaltungsbebörde. Bes cid bi)? nnegrbalb sechs Wochen zu ertbeilen. Die „ enebmigung darf nur versagt werden, wenn ,das Statut den An- forderumken dieses Heseßes nicbt enügt. Wird die Genebm gung vexsg t, so. it :, Gründe ,mit- zutbeilen. Der vx a ende [ck , ',kannim We e-- des VerWaLtungsffrélt_ abrens',ibq,'.einDTolcheZ ni t besteht, im Wege des, cxxsxxiakb a ga e der Vorschriften ,der WT "20, 21“ dé; Gewer eordnung angefochten werden.
schreitet, an die Stelle des ortsüblichen Tagelobnes gewöhnlicher Ta earbeiter tritt;
2) eine Untersßüßung in Höhe des Kranken- geldes an ebeltche Wöchnerinnen, Welche vor der Entbindung bereits sechs Monate ununterbrochen einer auf Grund dieses Geseßes errichtetenKaiseangehörtbaben, Zufstdie Dauer von drei Wochen nach ihrer Nieder- un '
3) 'für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbe- geld im zwanzi fachen Betrage des durchschnitt- licben Ta elo nes (Ziffer 1.
Die FestJtellung des durch_s nittlicben Tagelobnes kann auch unter Berücksichtigung der zwischen den Kaffenmitgliedern hinsichtlich der Lohnböbe bestehen- den Verschiedenbeiten klassenweise erfol en. Der durchschnittliche Tagelobn einer Klasse dar in dieéem Falie nicht über den Betrag von -vier Mark est- gestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nacheendigun desKranken- unterstüßungsbezu es,soba endie inter- bliebenen Anspru auf das Ster egeld, Wenn die Erwerbsunfäbigkeit bis zum Tode fortgedauert hat, und der leistete in Folge derselben Krankheit innerhalb des gleichen Zeitraumes, welchen der Verstorbene vor der Erkrankung der Kasse angehört hat, und spktestens vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Krankenunterstüßungsbezuges ein- getreten ist. 21
§ .
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen dek_ss?rts-Krankenkaffen ist in folgendem Umfange zu a c;: “
1) Die Dauer der Krankenunterstüßung kann auf einen langeren Zeitraum als dreizehn Wochen, bis zu einem Jahre festgeseßt werden.
1a) Das Krankengeld kann auch für die ersten drei Tage der Erwerbsunfähigkeit, sowie für Sonnx und Festtage gewährt werden, sofe;f ; dies sowohl von der Ver- tretung der zu Beiirägen verpflichteten Arbeitgeber (§. 38), als auch von der- jenigen der Versicherten beschlossen wird.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betxag, und zwar bis zu drei Viertel des durch- schmttltcben ngelobnes (§. 20) festgeseßt werden* neben freier arztlicber Behandlung und Arznei können auch andere als die im §. 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenbause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des „durcbschnittlichen Tagelobnes (§. 20) aucb solchen bewtkligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigex aus ihrem Lohne bestritten haben.
39.) Fur die Dauer eines Jahres vo m Bxgin n der Krankenunterstüß ung ab kann Juris r e fü r Rekonvaleszenten, nament-
ich au Unterbringung in einer Rekon- valeszentenanstalt ?ewäbrt werden.
4) Die Wöchner nnen - Unterstüßung ka_nn aucb unehelichen Wöchnerinnen ge- wgbrt werden. Die Dauer der Unter- stuizun kann bis zu féchs Wochen nach der Nieder un_ft erstreckt werd en.
5? Freie arztlicbe „Behandlung, freie Arznei und son tige ,Heilmittel können für erkrankte amilien- anßebörtge _der Kaffenmitglieder, sofern ' : nicht sel st dem Krankenverfieberun Szwanae unterliegen, gewäbr'x Werden. Unter derHelben . Vorauss uns kann fur „Ehefrauen der Kaffenmitglieder im eFalle der Entbindung die nach Nr. 4zuläsfigennterftüßung gewährt Werden.
6) Das Sterbe eld kann auf einen höheren als den zwanzigfacben etrag, und zwar bis zum vierzig- fachen Betrage des durchschnittlicben Tage- lo b n es E. 20) erhöht werden.
7 Beim dee der Ehefrau oder eines Kindes eines Kaffenmrtgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst i,n einem geseßlicben Versiche- rungsverbaltnisse sieben, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Stube eld, und zxpar fur erstere im Betrage bis zu zwei eln, fur le tere bis zur Hälfte des für das Mitglied festges eaten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstüßungen , namentlich auf Invaliden-, WittMn- und Waisenunteriiüvungen, durfen die Leistungen der Orts-Krankenka-Fen nicht ausgedehnt werden. § 22
Unberändert.
§. 23. Unverändert.
§. 24.
Das Kaffenfiatut bedarf der Eeneb der böberen Verwaltungsbebörde. Bescheid i balb sech WoÖen zu ertbeilek. Die darf nur versa t werden, wenn das Statut den An- forderungen die es Gesc es nicbt oder wenn die Bestimmun der d : lassen von
ersonen, wel e der Kasse angehörek ollen (Ö. 21 B so 2 Ziffer 1), ai?! den
esiimmungen des man einer mx!»- ck Kafje im Widersprucb ftexben. WUK
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