1910 / 253 p. 23 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Oct 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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Artikel 13. “Linden si au einem Wechsel gefäl chte Unterschriften oder Unterschriften von Pe "orten die eine Wechselver indlichkeit ni t eingehen können, so hat dies auf die Gültigkeit der u rigeti

Wechselverpflichtungen keinen Ein uß. Artikel 14.

Wer eine We selerklärung als Vertreter eines andern ohne VertretungSmacht abgibt, haftet persönlich in glei er Weise, wie der Vertretene haften würde, wenn die Vertretungsmacht bestanden hätte.

Artikel 15.

Annahme und die Zahlung des Wechsele. Ein Zusaß,

Der Aussteller haftet für die

' durch den der Aussteller die Haftung ablehnt, gilt als nicht geschrieben. gilt als unbe chränkte- Annahme, ' ' überhaupt ni

Zweites Kapitel. Jndossa ment.

Artikel U;. Der Nehmer kann den Wechsel, auch wenn er niclit an Order lautet, an einen anderen

durch Jndoffament iibertragen. . , _ einen Vermerk im Wechsel dle Indomerung unteryagt, 70

„Hat der Aussteller dur , ' , haben das Fndoffament des Me mers und die weiteren Indoffamente keine wechselrechtlicbe

Wirkun . g Artikel 1.7.

Dae; Jindosiament muß auf den Wechsel oder ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt geicliriebeii und von dem Indoffanten unterschrieben werden.

Artikel 18.

Das Indoiiament ist gültig, auctx wenn der anoffatar nicht_ bezeichnet ist oder der Jndoslant nur seinen Namen auf die Riickxeite dee We iele oder auf em mrt dem Wechsel ver:

bundeneH Blatt schreibt (Vlankoindoiiamentl.

Artikel 19. Ein Teilindossament ist ungültiii. _ Dem Jndosiamente zugefügte Bedingungen gelten als nickit geicbriebett. Artikel 20. Durch das Judosiament gelten alle Rechte aue dem Wechsel auf den Fndoffatar iiber, inedesondere die Befugnis, den “Wechsel weiter zu indoisieren.

Artikel "2.1 .

Der Wechsel t'atm__auct) an einen Wechselvewflichteten oder an den Bezogenen imd oon ihnen weiter indoitiert werdeii. .

ittooisiert

Artikel 22. Der Inhaber LillLI ittdossiertext Wechsels Wird'OUl'ck), eine zusammenhängende, die auf itm hinuntergehende Neiße von Judonamenten ale Eigennamer auegerviesen. Ansitestrichene

Indoffamente gelten liieriZei als:: nicht geschrieben. _ _ __ “_ Der Zahlende irt niclit verpflichtet, die Eckitlieit der Indoiiamente zu prnsen.

Artikel AZ.

Ist der Wechsel mit einem Btgnkoirtdoffament versehen, so kannter Inhaber die Rechte

UUH dem Wechsel geltend machen. Er itt hentai. dae Jndoimment auezutullen: „er krimi jedocli den Wechsel aucli oline Ausfiillnng weiter indoitteren oder ohne Jndoffament weiter uVertragen.

Artikel 24.

Dem geliörig auegetvieienen Jnl)aber_kamt .dernWechielverpfticlnete nur sal e Ein- wendungen entgegensetzen, welcbe die Gültigkeit teurer Erklarung im'Wecb el betreffen o er sich aus dem Jilllalk der, Wechsels ergeben oder dem Verpflichteten unmittelbar gegen den Inhaber

„'mte en.

' ' b Artikel 27».

Der Jndoiiam [miret jedem späteren Invader ftir die Atrtrglzme und Er kann jedocli die Hafttiitg durch einen Vermerk im Jndotmment aue

Hat der Jndoiiattt dtirrl) einen

„Wechsels Untersagt, so lmftet er denjenigen iiiclit, rm

Iridoffatars gelangt. "

Zahlung dec.“- i ließen.

Vermerk im Indoffamettte die i_veitere Uebertrgqitng der: die de'." WcckllEi aue der Hand dee

Wechsels.

Artikel 2-3.

Enthält dar» Jndosiament den Vermerk .„ZUr _Eitit_aisiemmg“, _,_,in Prokura“ oder einen Underen Zusatz, der eine Vevellmärßtigtirtg atlsdt'llckt, 10 lit der Jntronatar befugt, alle Rechte ÜUÖ dem Wechsel im Namen der; Indonanten geltend 511 tnachen. (rr kann __den Wechiel ntcktk diirch ein Vollindoiiament, iondertt mtr durcli em "lirokuramdoiiament wetter ubertraaen.

Artikel "27.

Wer Lilit'll Wechsel ittdoiiiert, mtcbdem mangel? Annahme oder wegen Zahlungs unfähigkeit des Bezogenen “Trotest eriioben is:, lmftet mtr für die Zahlung.

' Ein Jndoiiament, das nach Erhebtmg der: Protestes mangels Zahlung oder nach Ab-

Protestsrist auf den We iel gesetzt wird, bewirkt nur die Abtretung der Rechte _der-

1an der _ , , , ,. Der Zalilende ist je ock) nickit verprliclitet, die Echtheit des Indoffamente zu priifen.

Jndoffanten.

Drittes Kapitel. A n n (1 hm e.

Artikel M.

Verfalle befugt, den Wechsel dem Beéogenen zur Annahme

Der Iritiaber ist wie zum cbl s d D o en wer en. er

vorzulegen. Die Befugnis kann nicht mit wechselmäßiger Wirkung auSge

blo'e Besitz ermächtigt zur Verlegung. _ , R Die Vorlegung muß am Wohnort der, Bezogenen erfolgen. Als Wohnort der- "Be

zogenen gilt der Ort, der im Weckiiel bei dem Namen des Bezogenen angegeben ist.

Artikel 20.

Der Aussteller einer] Weöiiels, in welchem „ein von dem Wohnort des Bezogenen ver schiedener Zahlungsart angegeben ist, kann vorichreiben, daß der Wechsel zur Armahme Zor- gelegt werde. Er kann auch vorschreiben, das; die Verlegung binnen einer bestimmten zxrnt

r“ol e. _ , es g Wird die Vorschrift nicht Beachtet, io erlischt die Verbindlichkeit des Ausstellers und

der Jndoffanten. Artikel 30

Ein Wechsel, der auf eine bestimmte „Zeit nach Sicht lautet, muß binnen einer Frist yon sechs Monaten nach der Ausstellung_zur Annaime vorgelegt werden; her AUSsteller ist berechtigt, im Wechsel eine andere Frist zu beitimmen. Wird die Vorlegungßfrtst versäumt, so erlischt die

Verbindlichkeit des Ausstellers und der Jndqffanten. Ist _in einem Jydoffament eine besondere ' Vorlegungefrist angegeben, so erlischt, wenn ne versäumt Wird, die Verbindlichkeit des 'Indoffanten.

Artikel 31.

Die Annahme kann nur an einem Werktag ?efordert werden. „_ ' Endigt die Frist, innerhalb deren der Weckne zur Annahme vorzulegen m, an einem

Sonntag oder einem allgemeinen Feiertage, so kann die Vorlegung noch am nächsten Werktag

erfolgen. Artikel 32.

Gelten bei einem Wechsel, der auf eine bestimmte Frist nech Sicht lautet, gn dem Orte der Ausstellung und dem Orte der Vorlegun verschiedene Zettrechnungen, so mird der

der der Vor als Tag

wegen unterlassener Datierung des Tage ohne Zuiaß auf die Vorderseite des Wechsels s

Andere Einschrän haftet jedoch nach

Zahlungsart, aber nicht die Person angegeben, die für

den Besitz des Wechsels au'gege en oder die Anricthe schriftli dem oder für den der We

Verfalltag ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag, Werktag verlangt werden.

gezahlt werden soll, diesem zur Zahlung vorzulegen.

Tage, an dem die Zahlung verlangt werden kann, Ausstellers und der Jndoffanten: zur Erhaltung des Anspruchs gegen den Akzeptanten bedarf es

der Vorlegung nicht.

Artikel 33.

Die r tzeitige Vorlegun zur Annahme muß durch ein datiertee Akzeißt oder, wem: Bezogene dlechAnnahme oder die Datierun der Annahme verweigert, durch emen inne all; ' uanrist erhobenen Protest festgeste t werden. Im leßteren Falle gilt der Prote ag r

orle un . Wird bei geinIm Wechsel, der auf eine bestimmte Zeit na Si t lautet, ein Protest Akzepts nicht erhoben, so mird der erfa tag nach dem leßten

der Vorlegungsfrist berechnet.

Artikel 34. Die Annahme “des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich erfolgen;“ Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Be ogenen unterschriebene Erklärunq sofern sie nicht ausdrückli ausspricht, daß der Bezogen; chränkungen annehmen wolle. me, wenn der reibt.

t oder unter Eins

Ebenso gilt es als unbeschränkte Anna Bezogene auch nur seinen NMUN

Artikel 35.

Aiinahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.

Der Ve ogene kann die der Annehmende

ngen gelten als gänzliche Verweigerung der Annahme; dem Inhalt seiner Erklärung.

Artikel 36 Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogmen „verschiedenen den Bezogenen zahlen soll, lo kann der

ezogene bei der Annahme vermerken, durch wen die „Zahlung erfolgen soll. " , _ Der Bezogene kann, wenn der Wechsel an seinem Wohnort zahlbar m, eme Zablitelle

Hat der Aussteller im

bezeichnen.

Artikel 37.

Der Akzeptant ift bere tigt, den Annahmevermerk zu cHtreichen, solange er, noch nicht demjenigen mitgeteilt hat, von

sel vorgelegt worden ist.

Artikel 38. Der Bezogene wird durcb die Annahme verpflichtet, die angenommene Summe dei

Verfall zu zahlen.

Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Aussteller.

Viertes Kapitel. 3 a k) [ li n g.

Artikel 39.

Jahlung des Wechsels am Verfalltag verlangen. Ist der

Der Inhaber kann die io kann die Zahlung erst am nächsten

Respekttage kind?" nicht statt. Artikel 40.

Der Wechsel ist am Zahlungsarte dem Bezogenen oder, wenn er durch emen anderen

Die Einlieferung eines Wechsels in eine zuständige Abrechnungestekle gilt als Vor:

legung zur Zahlung,

Artikel 41,

Bezogenen nicht spätestens vorgelegt,

am zweiten Werktag nach den'.

Wird der Wechsel dem so erlischt die Verpflichtung des

Artikel 42. Ein Sichtmechsel muß binnen sechs Monaten nach der Ausstellung ele t werden; der Aussteller ist berechtigt, im Wechsel eixie andere Frrn zu stimmen Wird ie Frist versäumt, so erlischt die Verpflichtung des Ausnellers und _der Jndoffanten. _Jvt in einem Indoffament eine besondere "*rist für die Verlegung bestimmt, w erlischt, wenn ne oer- 5äumt wird, die Verpflichtung der: Indoffanten.

ur Zahlung vor:

Artikel 43. Der anaber ist nicht verpflichtet, die Zahlung des Wechsels von dem Bezogener. vor

dem Verfall anzunehmen. _ . " ' . der den Wechsel vor dem Verfalle bezahlt, ut demxemgen zum

Der Bezogene, , .. - Schadensm'a e verpflichtet, der durch die vorzeitige Zahlung verhindert miro, tem heiteres Recht

auf den We sel gegen den Inhaber geltend zu machen. Artikel 44. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. Artikel 45. Der Bezogene ist nur verpflichtet, gegen Aushändigung der: quittierten Wecktiek-I

zu zahlen. , . . Ft der Bezogene eme Tei auf dem echiel abgeschrieben und i

ablung geleistet, “so kann er verlangen, daß die Zaßluna m Quittung erteilt wird.

Artikel 46. _ Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungeöorte keine Geltung kat. to kann die Wechselsumme nach ihrem Werte zur Vertailzeit in der Landeswährung gezahltwerden- Für die Umre nung ist der lezte Lestgejtellte Zichtwechselkurs maß ebend. 'Der Ausneller kann jedoch" im We iel bestimmen, da die “Zahlung in der von ilim bezeichneten WabrMa 311

erfolgen hat. _ _, Ein Wechsel, in welchem der Umrechnungskurs von dem Ausyteller oder nach mm;

im Wechsel gegebenen Anweisung von einem Jndoffanten bestimmt ist, muß nach diesem KWL in der Landesmünze bezahlt werden. Artikel 47. - Wird der Wechxel nicht vorgelegt, so kann der Akzeptant nach Ablauf „der M 9" Vorlegung zur Zahlung estimmten Frist die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten det! IWM“ bei der zuständigen Behörde hinterlegen.

Fünftes Kapitel. R e 9 re ß,

Artikel 48. Der Inhaber kann egen den Aussteller und die Jndoffanten Negreß nebmer. lw?“ der Vezogene die Annahme v er die Zahlung des Wechsels verweigert hat. Der Regreß steht dem Inhaber auch wegen Zahlunanfähigkeit des BWIN?" i'" der Wechsel muß in diesem Falle dem Bezogenen vorher zur Zahlung vorgelegt werden-

Artikel 49.

Um den Regreß ausüben zu können, mu

daß der UYchsel rechtzeitig vorgelegt und die Anna er

Wechsels maßgebend ist.

me oder die Zahlung nieht worden

Artikel W.

Kann infolge allgemeiner Notstände, die an dem Orte beste , vorzulegen oder der Protest zu erheben ist, die lung innerhalb

andern MM

i nacb

Ta der Ausstellung na dem Kalender des Vor egungSorts umgerechnet und hiernach der Abkaus der Vorlegungeftit ermittelt.

't-vorenommen werden, sowird die “st oweit. M,“;egnö is:, ma szrengdes Notftandes die Handlung alen, "ftr “'

der Inhaber durch einen Protet'! MMK ] Protest muß innerhalb derselben Frist erhoben werden, die für die VOLUMK “'

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Artikel 51.

Hat der AUSsteller oder ein Jndossant dmc]?F einen seinerfclEFläruth bYefZéitlen Ticketrmxrk i tet, en e e re zeiig ügt hat, liegt der Beweis ob,

die Erhebung des Protestes erlassen, so bleibt der nhalt

orulegen. Dem Wechselve "lj tt er ye

iaßz jene Pflicht verseymt M' ck“"- der den Vermerk beige Von der Pfl1cht zum Ersaße der Protestkosten entbindet der Vermerk nicht.

Artikel 52.

Sind die Vorausseßungen eines Regresles gegeben, so Lt der Inhaber des Wechsels

verpflichtet, seinen. unmittellraren Bormann srl rt tli da

xtchttgung Wii“; binnen zwei Tagen nach dcr) Prxlkesterllkliunztil meenb-ZTQ ZZI'MTWch der clchlegung des Wechsels erfolgeii, mu l t agen na "m an ' - ' Weise benachrichtigen. ) pf g der NUWM seinen

enachrichtigen.

zu benachrichtigen. .

Der Inhaber oder Jndoffant der die Nena ri *t' " ' ., _ __ , “& [ un t - geschriebenen Reihenfolge abweicht, qt zum Ersaße des (bizarcckiuril enxistLejlieiirdleati; tScll)driedren1„cb«ioiier?)?lrit'ltktllkrt-

Artikel 53

Der Regreßnehmer kann den Nachweis da er der " ' ' . t . ' " ". , , 1 V * benachrichtigt hat, durch em Postatteyt fuhren, aus deiii sick) ergibt,m§iniiielcl)eecktiizeTtttiZesérmefitrltlecki

Brief an den Bormann abgesandt hat.

Ein Jndoffant kann in gleicher Weise den Nachweis führen, an welchem Tage er die

Benachrichtigung von seinem Nachmann erhalten hat.

Artikel 54.

Der [ ' * ' kann verlangetiJ:n)aber, der dlL Annahme oder die Zahlung vom Bezogenen nicht erlangt hat- 1. die nicht angenommene oder ni t e a [te W ' ' 2. die Protestkosten und'anderen LcllllSlZ'lÉlel) ; echseljumme, Wiizi) FxneJeronion 0th eiÖ Selcllstel vom Hundert. . _r egre yor 'em, erfa edes We "els enommen - iuTtZithYFleI)eiiizttfnsiYi'Ule Fix Ältklölskznm ?LYerfalltccthg1 abgqezoaen. ,ZeivAYiigWYftditrackLiZ e Yi e „1 n e „Lan isvntkoer der““ “5 ( der RegreYralZmde MA Woßhnortchdes Jilliabirs bestellt. Privatdwkonts zu berechnen, der am Tage ?»W er egre na dem Verfalls des Wechsels aenommen so treten d W chf [- summe Zugsen vom Verfalltag l)in*u. Die iöle de' ' ' , er e e- des RengylechtixJndgeltYdßn Voilebriften? ) [ Zinsen richtet sich nach den am Wohnsrß “m im em “» 11 alt des Wechsels Zinsen zu zahlen so kann der Inhaber verlan „„ . gen- ilanßmedtiedirinéénsen entrichtet werden, die Vorschriften der Abs. 2, 3 smden in diesem Falle keine Artikel 55.

Der Jndoffant, der den Wert el e'n [“" *" " Jndossanten verlangen: )s [ ge vit hat, kann von dem Aussteller und den fruheren ]. die gezahlte Regres'summe nebt in en vom T " " ' 2. den Betrag" seiner Auslagen: s 3 s age der leosung, ,3.„ eme PWUUWU von ein Sechstel vom Htmdert. VorschriftFié Hohe der Zinsen richtet nel) nach den am Wohnsiß des Regreßpflichtigen geltenden ck ?) _ _[ch Artikel 56. . “Yer iegreßpsi tige ist nur een Ausländi un einer qmtétxiÉrthdRiiJlreck)nst3mg zur Zahluciixi] verpflickitet. g g des WLchselß, des Protestes und [l' er _“egre genommen, weil ein Teil der We elsumme nickt an en ' lob kann'der Regreßpsltcthe mtr verlangen, daß die Zahlungchizieses Teiles) aufg deciiimAliicllssetl Aklséitiiebll-Zs Aijickikeli; JYJngS gegekxesttt MWte'l Der Inhaber muß ihm eine beglaubigte . ' e roe es er eien. iir d 't ' AbsZriften an die Stelle des Weck) els und des Proteste? en WU eren Regreß treten diese

Artikel 57.

_ Ter Regreßnelimer ist berechtigt, iiber den Beirat einer “'*ordernn e' ' gestellten Ikixuckwcctiscl unmitttelbar (tt_if den Regteßpflichtigeii szn zielizen. Teig Faixtliiuciiitf US'eltcelii m tiefem zzalle die Maklergebuhren tiir die Begebtmg des Riickwechsels und etwaige Stem el- aebuhren llcxmzu. p _ _ „i_e Höhe der Riickmechselsumme ist, wenn der Jnlaber Reire nimm - ]erigen Fiume zu berechnen, den ein „vom Zal)lung§ort auf deii Wohneitßdes Reciiesiiijflkichkii'xén §§30Y1Y_§tchtwech1el,l)at: mmmtqem Jiidosinnt, der_ den Wechsel eingelöst hat, Regreß, so ist pflicht'e )]tikllls slit“ 'LYLU vom Wohnort des Regreßnehniers anf den Wohnort dec?» Reqreß: duni igen gezogenen *;lchtWRLCNOl maßgebend. Ter Hurts irt'mtf Verlangen des Regreßpflichtigen wenn)demen'amtliclxn Kirrgzettel oder die Vesclretmgung eines vereidigten Kursmaklers oder,

lese nicht zu beschaffen siiid, durch eme Be1cheinigung zweier Kaufleute nachzuweisen.

Artikel 58.

Jeder Nndoffant der einen seiner Nachmänner b" ' ' ' “& . , eriedt t lat kann em e e Jüdoffament nnd die seiner Nachmänner ausstreichett. ! g ) , s lg nee

Artikel 59.

Jeder Wechselwerpflichtete Hat wenn die Vorauks d R '“ ' egeben sind das Recht , „ietzu'ngen , e§_ egrenes gegeii il)n , _, gegen Zahlung der Regreßumme die Attrlie erun d t ikechsels Find deYPJteitesfvon dem Jnlmber zu fordisrn. “, 1 g es am MUM » egen ie oraue e§11ngen dec.“- Regresses nur wegen eines nicht an enommenen Teiles delndYeWLlsumme wer, so nndeir die Vorschriften des Artikel 56 Abs. Lg ents rechende An: 11qu IX-VMYLTLYerfrslchteteRkannf'Zedoch dJe AHslieferUYg des- Wechsels und des rotestes ver- - - * u,er er egre, umme en etrag eeZ angenommenen Teiles der Werl el: umme nach Maßgabe der Vorschriften des Artikel 54 Abs. ?. bis 4 zahlt.

Sechstes Kapitel. Gesamthaftung der Wcchselverpflichteten.

Artikel 00.

[ck an „MLHrere Wechselyerpflichtete haften als Gesamtschuldner.

ru 2111le oder emen_e_mzelnen halten, ohne dadurch seine Rechte

- gxléchkxxxtenen Verpflichteten zu verlieren. Er ist an die Reihe

; Die Gesamt tu - - --

echlelverbind1i chkeit hszilif f iii Hirst??? sich auf alles, was der Inhaber wegen Nichterfullung der Artikel 61.

ämng wYxskelleZiZLechselerklärung mitunterzeichnet (Avalist), haftet nach dem Inhalt der Er- meifelhastSMeibt der "Avalist nur seinen Namen auf die Vorderseite des Wechsel?- und ist ers [; wklche Erklarung er hat mitunterzeichnen wollen, so gilt die Erklärung des Aus- U I mrtnnterßeichnet. Der Avalit kann seine Haftung auf einen Teil der Schuld beschränken.

Der Wechselinhaber kann _e en die nicht in An- nkoxze der Jndossamente

Siebentes Kapitel. Ehrenannahme.

Artikel 62.

Ist mangels Annahme oder wegen Zablungsnnfähigkeit des Beo enen Protest er-

Ubkn m enomedFe-rdseY'kann der Wechsel bis zum Verfalls zu Ehren eines Wechie verpflichteten cm-

Die Benach- im Falle des Protesterlaffes Der benachrichtigte Bormann nächsten Bormann in gleicher

Hat ein Jndoffant dM WL fck ohne Ortsangabe weiter begeben, so ist sein Bormann

Artikel 63. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, eine Ehrenannahme zuzulassen.

Artikel 64.

Die" Ehrenannahme muß an denWechsel geschrieben und von dem E renak e t

. , . t - schrieben merken. Sie soll den („ecFselschuldner be,eick)nen, zu dessen Ellren ditYIYeilnselinireri- genommen Wird (den Honoraten). Je lt diese Bezel )mmg, so gilt der Aussteller al,?- .Zcmorat.

Artikel 65. LILLY?Hoiiikiiiiiikikiiiitiiiii'iieir Ft....irrrtr kkxk'ikxkt,rkki§?« kette,.«ri; Die Vorschriften deiii aAktika ZAAlis?)tx)sAiiRiinTiiomtiién5ilkiiekletlcrt“*?cnqchmckMgM' Anwendung. , „» - .). fmden entsprechende

M El k _ Artikel 66.

„» l' » ' * ' " . - . ZTYMZiZ-ITZLZÉLZeratiiliHthert?[?YiiiedAerLliiiiAiiiikLeitdeZilZiléJ)m§iiIi1nbiHLYUiiiNiLlitlciiii LZ? zahlung vorgelxgt UFD YTLIZK Za Ai kiliiit ?iktigkrstsiiiltte 1Ychsel dem El)re11ak.teptanten Zur Ellren-

Artikel 67. Der Honorat und seine Vormänner sind berechti * *"

_ , gt, gegen . allmr der Re r lethÖéxli1cifder§lxngqiTTFt'qiltlttleYnchileLchselk? and des Protestes von dTitLJnliAber zii gviizleiliijirejiie nieren e ektm -'* * * “' ' : männem F?r Regres; JU- .) es Protestes steht dem „Honotaten imd temen Vor-

. st ein Teil der Wechselsumme nicht anqenommen 0 "nden d' * " Artikel 56 Abs. “Z und des Artikel 59 Abs. 2 SWS entsprecßetide Ylnwenduitquerschritten des

Achtes Kapitel. Ehrenzahlung.

Artikel (38,

““ist mangels Annahme wegen Jablun d' " ' ' - *- * , . . g-rtnfahtgkeit des Bezogenett oder malt elH abltmg Protest erhoben worden, 0 kann der Weck ' 8 '" '“ J

ZLLckÜleerpfliclneten bezahlt werdeii. _ )sel innerhalb der Yrotettsriit zit Ehren LMLS

ZU Ehren des Akzeptanten kann die Zahlung nicht erfolgen.

Artikel 69.

Weist der Inhaber eine ihm rechtzeitic an ebotene volle [ " ' “' er den Regres; gegen die Nachmänner deSsHotiorcttiA. E)renzal)lung MUM W MMM

' . Artikel 70, Der Aussteller sowie ]eder Jndoffant kann für den Fall, daß der Bezogeite die Annahme

Oder dis Zählung nicbt bewirkt, im We el einen an 377 - . Ehrenzalzlung vorgelegt werden soll (NOMINE). deren benennen, dem der chech1ch zUr

Artikel 71.

Entlält ““ ' ' ' " YMZM(;FYÉFFMZZFYFÉTZZZLZH?KFL?)«?JnNiZiarkkeiiiikxi“ iiidéiiikiie'«ZWZZÉZZTLZUÉFZ Adressanten it der des Övnoratett. ) r tes, so verliert er den Regres gegen die Naciimtinner Oe?-

Dem Ehretrubler mus; der WechsAlrtikLilx ii?- " ' ' WietcktxiselaxtiYeFZiititgtiverden. Yer Irihabeér Liii veerßfliYiikkt illicikn dHeaHiilkikinFly[ZZYQUQFZZZTT bezeichneten Honxra'ikk eikäiik“ (eiii diiie «.IFYJiionithekhxäi-kih[“I W W M*O'ikm so gilt der Aussteller ach Honorak. * '“ er '..mmmg MM EMMW, Artikel 73.

Durcl die Ehrettzahlunq werden die Nachmänner de? son ' ' * " ., . , „_ . . orat : " ..;M'" erhalt die Re te MWS Jndonanten, der den Wechsel eingelösk liert. en "21 der MYM" "(r

* , , & Artikel 74.

. Verweigert im Falle des Artikel 7], ein Notadreffat oder ein Ei]k€l1ltfi€""'" **e EW" zahlung, so muß dies zur Wahrung des RegreßrecerZ genen die ".liackltt'ciittlter Or,:"*"'"ck'k oder des Honoraten durch einen innerhalb der Protestsrist erliobenen Protest ;g*':.:e*'x.ki':'ZZZ-“ZZZ.

_ - Artikel 75.

d -.Wc,r Line 0“l)rettzal)lr111g leistet„ obgleich aus dem chliiel oder der:: “[ID:-:": e:*'€4*:'.:' JrÖs ([Mein emderer, _dessen Zahlungeme größere Zahl von Wecliielitiiitldtiertt Heike:: Zitixtc. E e e kemzulosen betett war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Fridoßxttten, Die *.*-.::.47 - hrenzct)lung dec; anderen befreit worden wären. .

Neuntcs Kapitel. Vervielfältigung des Wechsels.

D A s [1 Artikel 76.

. er uste er hat dem Nelmer au Verlan *n ***-* * -,.....,„* ** zu ubergeben. ) l - xtc UUt-lil'x e.....-...r. Die Exemplare mtiffen gleich [ ' *“ * * ' * *

- . _ unten und im „*ert als Prima.. ;errxixdo r...... bezeichnet sein, fehlt dies? BLzUckMUUJ, so gilt jedes Exemplar ale ile'ltllidi'i'k'." Weßyiex. &

"! ! - * ck03 ("36277853

'.i' "U.

Artikel 77. k)“ Artch der thdoffatar kann weitere Exemplare des Weltiselö vc:*l.i::.:-:::. €**.“ :::-„:*: “;." tersu bern seinen unmittelbaren Bormann menden, der wieder an ici::ett "Ü.".TTTIM'. ;:;:*:';.r.*e-'«e; mu , WANT? AZfoFdsesrung kcm den Aussteller gelangt, ** *, " .e er n o atar mm von seinem Vormaimverlan * " ' ** " ' " . ' in't.K*i «**-i Exemplaren Wiederholt werden. g , Ml M QUMUUM “M MM M' d ' E Artikel 78.

ir em -xemplar des We els be allt ** *** * * " " Exemplaren. chs z ) , fo cilolilwn du „imba .in-5 dt;: »..tOitiU so bleibenHiiiie ]Zchilcki em Jndoffant, die einzelnen Eremplare an verschiedene Personert it:)oitécrt,

d e )'e aus de1i_ bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Eremplareti « "c't In ossanteÉtb urid lielmll Nachmanner bestehen. * *

en 0 ei en die Rechte gegen den Be () enen bc ' ' "

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Exemplar angenommen hat. z g st hen, der em mitn zttiii..ge.„i.t,it§

W d d R s; Artikel 79.

er en em egre pflichtigen nicht alle E*emplare des “'i'eiliselo' 'n' *** -- '

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FYIYLYÖZtevaX-dhUZZßÜUMLtUT-jierk, sq ist er zur Zahlung nur verpflichtet, “'“""li th ZZZUYY

beeinträchtigt wird., mch urch eme Zahlung auf em anderes É'Wnplar "zm ?lirxtrrtxt'ribc Artikel 80.

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- §* . * DU !*.*t7-'.*.i:§:**.*:,

D J [) b Artikel 81. * er n a er eines Wechseleremplars, das deniiiernml ' " ' ' * ' , ,_ )iimgei'eimeik ittiil, ::::txe. ze.) inémegljxrß JZmen kanA dnrch emen Protest feststellen [allen, das: des _;ur “Illex"...ynec :*einxtioii- _, p vom erwahrer nicht verabfolgt und auf sein Eremplar die verlangte :'eixtimg

ZU Ehren des Akzeptanten kann die Annahme nicht erfolgen.

verweigert worden ist.