1871 / 81 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kommenden Klaffen- und Einlommmsieucr, der halben Gewerbesteuer, sowie der halben Grund- und Gebäudefteuer. Das Einkommen, welches aus ,außerhalb belegenein Grundbefiß oder betriebenem Ge- werbe fließt, ist außer Berechnung zu lassen.

Das Emkommen, welches die außerhalb des Bezirkes des Ge- ammt-Armenverbandes wohnenden Personen mit Einschluß der juri- ischen Personen, der Aktiengesellschaften und KommanditgeseUschaith

auf Aktixn aus dem innerhalb dieses Bezirkes belegenen Grundbefiß oder betriebenen Gewerbe beziehen, wird hinsichtlich der Klassen- und Einkommensteuer besonders veranlagt. '

Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbringung des auf fie vertheilten Kostenbeitrages nach den Vorschriften der Gemeinde- Verfaffungsgeseße überlassen. ,

Z. 11. Die einen einheitlichen OrtSarmenverband gegenwärtig noch mcht bildenden, aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengeseßten Kommunalverbände (Bürgermeistereien, Aemter, Sammtgemeinden) können unter Zußimmung des Kreistages in den Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichrn

ngelegenheiten dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Gesammt- Armenverbändc eingerichtet wcrden. Die Beßrmmungen der Geseke über die Verwaltung der gemeinschafilichen Angelegenheiten der ge- dachten Kommunalverbände sind alsdann auch für die Verwaltung der gemeinsamen Armenpflege maßgebend.

Z. 12. Gemeinden oder Gutsbezirke, welche einem der in den § 9 rrrrd 11 gedachten Verbände nicht angehören, können mittelst gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt-Armcnverbände eingerichtet oder einem beßehenden Gcfammt-Armenverbande einverleibt werden. Die Arrder Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegen- Zeiten, die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes nach aUßen, die ornzen der Verwaitung und die Aufbringungsweise der Kosten der ememsauren Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von der ezirksregrerung zu bestätigendes Statut zu regeln.

§. 13. Die Bestimmungen der §§. 3 bis 5, betreffend die 'Bil- dung hesonderer Dcpuialionen und die Verpflichtung zur Annahme undesoideter Stellen, sowie die Bestimmungen des Z. 6 kommen (urch bezuglich der Gesammt-Armenverbändc Und deren Vertretung zur AnWendung. -

§. 14. ckDie Wicderauflösung eines Gesammt-Armenverbandes kann, nur t:) den Formen, welche für die Beschlußfassung über die gememscbaftlrchen Angelegenheiten vorgeschrieben smd, und nur mit Genehmigung der Bezirksregierung vorgenommen Werden.

Z. 15. Jede Einrtchtrmg und jede Wiederauflösung eines Ge- sammt-Armenv'erbandes ist durch das Amtsblatt zur öffemlichen Kenntniß zu bringen. »

Z. 16. [(1. Umwandelung und räumliche Begrenzung der, dem BundeSgeseße dom 6. _Juni 1870 nicht entsprechenden Oriöarmen- Verbq-nde] Die in einigen Landestheilen beßchenden OrtSarmen- Verbände (Arnrenkommunen u.s.w.), welche den Vorschriften des Bundesgeseyes uber den Unterstützungswohnfiß vom 6. Jani 1870 yicht entsprechen, werden in Ortsarmen-Vervändr nach Maßgabe xenes Geseßes mngebrldet. Dieselben erhalten ihre räumliche Begren- zung durch Beschluß der rn Gemäßheit des Z. 18 zu bildenden Kom- missionen unter Bestätigung der Bezirksregierung nach vorgängiger Anhörupg der Betheiiigten. Die räumliche Begrenzung geschieht in der Werse, daß diejenigen Verbande, welche schon jcßt mehrere anze Gemeinden oder (HutSbezirke umfassen, als Gesammt-Armenver ände in Gemaßheit des §. 10 des gegenwärtigen Geseßes einzurichren ßnd.

§. 17. Das Vermögen der im J. 1.6 gedachten Ortsarmen-Ver- bande (Armenkommunen u, s. w.) geht zur bestimmungsmäßigen Ver- wendung auf die neu zu bridcnden Ortsarmenverbände über , unter Wahrung aller _beftehxnden' Rechte der ReligionsgeseUsÖaftcn, Stif- tungen und soxisttg'eu 1urr|rschen Personen und unter Vorbehalt des Rechtsweges Fur dieselben.

Die T*herlnahmerechre der neu zu bildenden Ortsarmenverbände an dem vorgedachten Vermögen beßimmen sich in Ermangelung bc- fondxrer Rechtstiiel oder einer gnderweitigen Vereinbarung der Be- therlrgten zunächst nach dem Maßstabe, nach welchem die Betheiligten zu diesem Vermögexi im Durchschnitt der leßtcrr zehn Jahre beigetragen Yveln,zu§ld wcnn em solcher Maßstad nicht nachweisbar ist, nach der

ee en a .

Eine Vrrtheilung „des bisher ungesondert r*erwalteien Armen- vermögens ist nur zulasfig, weny sie nach der von der Bezirksregie- rung zu treffenden Entscheidung unt den bxstimmungsmäßigen Zwecken des Armenvermögens vxretnbar ist. Wo die Vertdciluna nicht statt- findeJ kann eine gxmertzschaftliche VerWaltung nach Maßgabe der ZZ. ] , 12 und, 13 ernqertchtet Werden.

Y. 18. Die zyr Ausfuhrung der Vdrschriften der W. 16 und 17 erfor etliche Reaultrung derxVermögensrerhältnisse erfolgt durch Kom- mrssionen, bestehend aus einem von dem Ober-Präsidenten zu ernen- nenden ersißenden und aus “zwei oder vier Weiteren, *emäß Beschluß der Provmzialvertretring zu wahlenden Mitgliedern. Jie Provinzial- vertretung beschließt uber die Zahl der zu ,bestellenden Kommissionen. Gegen die Beschlusse der Kommissionen bleibt den Bcthciligten der RWIN“ vk) 1TbYrÜlftmk') b d d tiicl! 2

. . s. u zu e en 8 r ' ,e lrmenbcbörden. Es werden diejenigen besonderen Behörden Armenkommisfionen,)Hospitienkom- missionen, Armenverwaltungen, flegschaftsräthe rc.) hierdurch aufge- hoben, welche in einigen Landestheilen, insbesondere im Bezirk des Appeüationsgerichtshofes zu Cöln, für die Verwaltung der örtlichen Armenpflege neben den, durch die Gemeinde-Verfaffungsgeseße ange- ordneten Gemeindebehörden' bestehen. Auf die leyt'eren ehen alle, aus Gesehen, Verordnungen und anderen Titeln entspringen en Rechte und Pflichten der gedachten besonderen Armenbehörden über, insbe- _ ;sondere ist das unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen, soweit

dasselbe bisder zu "o_estimmten Stiftungszrvccken zu verwenden war, auch fernerhin in glerrlxer Weise zu verwmden.

_ §._20. Soweit bisher, inSbesondere im szirk des Appellations- gerichtshofes zu Cöln, von den nach Z 19 aufzuhebcnden besonderen Armenbehörden Armenfdnds und Armenanßaltcn ungesondert ver- waltet wurden, welche fur die Armenzwecke mehrerer Gemeinden ve- ßotmxnt find, kommen die Vorschriften der §§. 21 bis 23 zur An-

en ung.

Z. 21. Smd die Armenfonds und Armenansialten für die Ar- mcnzweckc m_ehrcrcr Landgemeinden bestimmt , so geht deren Verwul- tung auf diexemqrn Behörden über, welche nach den Geureinde-Vcr- fassungsgesexzen fur die Verwaltung der gemeinschaftlicben Angelegrn- heiten der Landgemeinden angeordnet find. Der Artikel 15 des Ge- seßes vom, 15. Mai 1856, betreffend die Gemeindeverfaffung in der Rheinprovinz (Gescß-Samml. S. 435 ff.), kommt entstehenden Falles Zazit der Maßgabe zur Anwendung, daß die in dem lehren «aße dieses ?lriikels_ erwähriten Rechte des Vorsitzes und der Verwaltmi demxemgcn Burgernieißcr usichen, in dessen Amtsbezirke die betre - fende Armenvxhördx rbren is gehabt hat.

Z 22. Sind dn- QTrmrnfonds und Armenanftalten für die Armen- zwecke mehrerer,Stadigemxinden oder für die Armenzwecke von Stadt- und Landgemxindcn bestimxnt, so geht dercn Verwaltung auf die Behörden “derjexngen Gememde über, in wclcber die aufzuhebende Armrnbehörde ihren Siß gehaht hat. In Fällen dieser Art ist den be'theiligten Außengemetnden eme Mirwirkung bei der VerWaltung der Armenfonds und Armenanstalten nach Maßgabe der Bestimmun- grn dcr HJ 10, 12, 13 einzuräumen.

§. 23. Dre zrrr Ausführung der Vorschriften der 855. 19 bis 22 e§r§iorld7er11chde Yrgultrung erfolgt nach Maßgabe der Beftimmungen der

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' _ 3. 24. Den Rciigidnsgesellschaften, den Stiftungen und sonstigen zurrßischen Pc'rsonrn verbleibt, in aiien Fällen die Verwaltung des ihnen zugehörigen ArmcrzvcrmöYens, msOWeit diese-Verwaltung gegen- wärtig noch 11_ccht auf die 'gemaß Z 19 aufzuhebenden Armcnbehörden übergegritrgen i_sj. _ Insoweit den Religionsgeselisihaften, den Stiftungen u'nd s:;nßigen juristisxheii ersonen schon nach den bisherigen Gesesm em Anspruch quf Rrxckgewahr des in die Verwaltung der aufzuyeden- dxn Armenbehörden ubergegangenen Vermögens zusteht, bleibt ihnen die Verfolgung desselben im Rechtswege vorbehalten.

_§. 25 „(1 Aufsichtsrecht der Staais-Regierung.) Der Staais- Regierung steht, nach Maßgabe der Gemeinde-Verfassungsgeseße die Aufsicht ubrr die Verwaltung der Ortsarmcnvixrbände zu. Sie hat ianesondere auch in' den Fällen der W. 19 ff. darüber “zu wachen, daß das Armenr-ermiigcn seinen beftimmungémäßigen ZWecken nicht entfremdet werdc. .

J. 26. (13. Landqrmrnverbände.) Die beßehenden Landarmen- verbände werden _in ;dren gegenwärtigen Grenzen bis auf Weiteres berbehalteii, 1cd0ch wrrd, der Kreis Meisenheim dern Landarmender- bande der“: Regiirungsbezirks Coblenz und die Enklave Kaulsdorf dem Landarmenvcrdaiidc der _vormals sächfischen Kreise “der Regierungs- Bezirke :Merscbrrrg und Erfurt und des Kreises Erfurtzugeiegt. Einen besonderen Landarmenvrrband „bilden außerdem ]) die Provinz Schlesmg-Holiiem, 2) die Provinz Hannover, 3) der kommunaiftän- dische Verband des Regierungsbezirk?) Cassel, 4) der kommunalfiän- dische Vrrband des_ Regierungsbezirks Wiesbaden mit Audschluß des Stadtkrerses- Frankfurt a. M., 5) der Stadtkreis "Frankfurt a. M, 6) der „Regierungsbezird Sigmaringen.

Fur dqs Jadegedtet werden die Funktionen des Landarm-cn- verdandes Bis auf Weiteres vom Staate übernommen.

. §. 27. Die ertxzen der Landarmenderbände können unter Zu- stimmung der. Betheilrgten und, wo für den Bezirk eines Landarmen- verbandrs' eme besondere Verireirrng nicht besteht, unter Zusiimmuwg der Provrnzialdertrenzng, durch Königliche Verordnung geändert wer- den.. Ohne diese Zußimmung rst eins solche Ronderung nur im Wrge der Geseßgekung zulasxig.

_.28 Dre Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Land- armeirpcrbgnde, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nacr', den fur die Verwaltung der Angelegenhriien der Gemeinden maß?- geberxdenVorsMrfien.

_ In aklen anderen Falch wird die Vsrwaltung der Angelegerw heiteir dir Landqrmenverbande durch Königliche Verordnung, sowxir es 'brsher noch_ nicht geschehen ist, den betreffenden kreisq beziehungs- weise provinziai- und fomnzunalftäxrdischen Verbänden und deren Organen nach Maßgabe 'der fUr diese Verbände und deren Organe gül- tigerr Yerfaffungsgeseße ubertragen. Bis zum Erlaß der betreffrnden Königlichen Verordnung bervcndet eSüberaU bei den zur Zeit be- JFYeZdeZi] Vrrwaltungsyorschriften , vorßehaltlich der Bestimmungen

3. 29. Dre zur Erfüllung der Verpflichiunqen der Landarmen- verbande aufzubrmgendensKokften werden auf die betreffenden Kreise nach dem Ykaßftabe „der in ihnen aufkommenden direkteü Staats- ßeuern (§. -0_) vertheili- sofern mehr die Vertretung eines Landarmen- verbandes rmx Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen eme andere Yufbrmgungswäse beschließt. Den Vertretun- gen der Kreise bleibt dre Beschlußfassung über die Aufbringungsweise des auf die leßteren vertheilten Koftenbetrages überlassen. die 22511111 tZZTrMZ'MY .Hialiomovser wserdenf dxie vorgxdachien Kosten auf

. eze ung jvete au ie ni* u eine - derchnd Rhöirigen Ttäidtke Zertheilt. f ck 3 m Amts

_ m egerung ezr iamaringen er olgt die Veri eilun au. die Oder-Amtsbezirki'. Die Aufbringungsweise der auf hdie legßtererx vertbeilten Kostenbeträge wird his zur Einführung von Kreis- und Pryvmzialpertretungen durch eme Versammlung der Ortsvorsteher“ (Burgermerfter, Stadtchulthrrß, Vogt) des Ober-Amtsbezirks unter

dem Vorfiße des Obe -Amtmanns bestimmt.

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“Z. 30. Die Bestimmungen des Z. 29 treten in den Provinzrn Preußen, Brandenburg, Pommern,- Posen, Schlkfie11,_Sachskj1, West- falen Und in der Rheinprovinz erst UM dem 1.Zanuar 1873 m (Hri- tung. „Mit demselben Tage treten, in der Provinz Schießen die zur Zeit dort geltenden geseßlichen Besitmmungxn, betreffend» die Erhebung von Abgaben für das Landarxrien- und Korrigerrdcnwesen bei Erb- und Befißderändernngsfällm, außer Kraft.

§. 31. (Pflichten und Rechte der Landarmenverbäirde.) Die Land- armenverdäiide smd befugt, die Kosten der öffentlichen Armenpflege, welche die FÜrsor-gc für Geisteskrankr, Idioten, Taubstummc, Sieche uvd Blinde verursardr, unmittelbar zu Udernrhmrn. Kreise oder Ar- menverbände, welche "für einsn der unmittribar zu übernehmenden Zweige der Armenpflegc bis dahin in ausreich'endcr Weise gesorgt haden, können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, an der betreffendrn Einrichtung des Landarmenvcrbandcs Theil zu nehmen oder zu den Koßen derselben beizutragen. Die auf besc-ndecen geseh- liayenB-ésrimnmngen oder Titeln beruhenden Vcrpflichturxgen einzelner Landarmcnverbände, sowie die Verpflichtung der OrtZarmendervände zur vorläufigen Unterstüßung der ii: ihremBezirke (Z. 28 des Bundes- grseßes) der Hülfsbedürftiyzkeit anhrimsallenden Personen Werden hier- *

durch nicht berührt.

Die vorstehende Bestimmung findrr gleichmäßig auf die aus Mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengeseßten Kommu- ririiverdändc (Bürgermeisterrien, Armter , Sammigemcirrden); so wie auf die Amtsbezirke und Kreise Anwendung. Diese Verbände können überdies auch die Fürsorge für Kranke unmittelbar übernehmen.

Z 32. Die in einigen Landestheilen bereits bestehenden Ver- bände voa Gemeinden und Gutsbezirken zur Bestreitung der Kosten einzelner besonderer Zweige der öffentlichenArmenpflege (außerordent- liche Armeulast) bleiben als solche aufrecht crhaxien; bezüglich der Verwaltung der Angciranciten derselben kommen die W. 9, 10, 13 „bis 15 gleichmäßig zur nwendung. ,

Ohne Zustimmung der Bethcrligten findet die Bildung solcher Vrrbändc nicht ferner statt. , ,

Y 33. Die in einigen Landesthetlen bestehenden Verpflichtungen des -taars zur Besireiiung einzelner besonderer Zweige der öffent- lichen Armenpftege werden ini'oweit'aufgehoben, als diesc Verpflich- tungen nicht auf besonderen Rechtstitein beruhen.

Desgleichen werden aufgehoben die Bestimmungen. des Aus- schreibens des vormaligen Kurhesfischen Staatx-Ministerirrms vom 15. Oktober 1822 (Kurhesstsche (Heseß-Sammi. S. 45), „somie die Be- stimmungen in §. 1 Nr. 5 des Geseßes, betreffend die ErWeiterung der Verwendungözwecke derEinnabmen aus dem vdrmals Kurhesfischen Staatssckxaße: vom 25. März 1869 (Gesek-Samml; S. 525);

J. 34. Die Landarmcnverbände sind befugt, dre ihrer ürsorge ge- seßiia) anheimfallenden Personen demjenigen Ortsarmenver ande gegen Errischädigung zu überweisen, welcher nach Z. 28 des Bundesgeseßes voncrh 6. Zuni 1870 zur vorläufigen Unterßüßung derselben ver-

fli tet i . _

3;- Die Landarmenverbände find verpflichtet, in ihren Armenhämern, soweit es der Raum gestattet,. gegen Entscbädigung die der Fürsorge 'der Ortsarmcnverbände geseßltcl) anheimfallenden Personen auf An- trag dieser Verbände aufzunehmen. _

5. 35. Die für den Betrag der Erstattungsforderunacn der Ar- Urenverdände maßgebenden Tarife werden von dem Minister des In- mrn nach Anhörung der Provinzialveriretung beziehungsiveise der Kommunai-Landtage aufgestslit. Bei den gegemvärtig_in Geltung ftehendcn Tarifen bewendet es, bis fie in vorgedachter Weise abgeän- dert worden find.

Z. 36. Die Landarmcnverbände find verpflichtet , denjenigen, ihrem Bezirks angehörigen Ortsarmenverbändenxine Beihülfe zu ge- währen, welche den ihnen obliegenden Verpftrchiungexr zu ggnkrgen unvermögend find. Ob und Weiche Bcihüife zu leisten rsi , enticheidct Nach Anhörung dex“; Kreistages endgültig die Deputation für das Heimathwescn (Z. 40), zu deren Sprengel der betreffende Ortsarmen-

v:.»rband gehört Die Beihülfe kann in (Geld oder mitteist Bereit- *

“stellung von Pflegeanstalten oder in sons? geeigneter Wsise gewährt Werden.

Die in einigen Theilen des Regierungsbezirks Caffel__ besiehenden Verbände zur Unterstüßung solcher Gemeinden, wekche dte'Laften der öffentli-Hen Armenpflege für sich allein nicbt anfzubringcn 1111 Starrde- sind, werden insoweit aufgehoben, als diese Verbände mcbt glerc_h- zeitig zur Verfolgung anderer Zwrcke eingerichtet sind, beziehungsweise insoweit auf fie nici): gleichzeitig der § 32 Anwendung findet. Auf das Vermögen dieser Verbände , soweit dasselde lxdigiick) zur Unter- ßüßung dcr vorgedachtcn Gemeinden bestimmt ist , kommen die Vor- schriften der §§. 17 und 18 zur Anwendung.

§. 37. Muß ein Deutscher, welcher feinen Unterftußungswohnfiß hai, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden (§. 33 des Burrdes- geseßes) aus dem AuSlande übernommen werden und ifi “bet der Uebernahme der Fall der Hülfsvedürftigkeit vorhanden oder tritt der- selbe innerdalb firben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein", so liegt die Verpflichtung zur Erfiattung der Kosien der Unterstußur-r br- zichungswcisc zur Ueberniéyme des Hülfsbedürftigen dem.]enigen and- armenverbande ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seiner) leßten Unierstüßungswohnsiß gehabt hat. Läßt fich dieser Unterstußungs- wohnstß nicht ermitteln, so ist der1enige Landarmenverband zirr Tra- gung der Koßen verpflichtet, in dessen Bezirk die Hülfsbedürfiigkeit hervorgetreten ift. , _ , '

Z. 38. Die Landarmenverbände find Verpflicbiei, dre m ihrem Bezirke festgenommch, auf Grund der Bestimmungen des Z. 361. Nr. 3 his '8 des Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 verurtheilten und nach verbußter Strafe der Landes- Polizeibrh'o'rde überWiesmen Personen, auf dahin gehenden Beschluß dieser Behörde in ein RrbeitShaus unterzubringen. Die Kosten des

Transyortes der vorgedachten Personen aus dem Gerichtsgefängniß in das Arbeitshaus, sowie der ihnen etwa Behufs dieses Traanorixs zu gewöhrendcn Unentbehrlichen Brkieidrmg fallen dem Staate zur Last, wogegen die Landarmenverbände die Kosten der Verpflegung in der Anstalt, der bei der Entlassung aus dieser, „wenn nöthig, zu ge- währenden Bekleidung und entstehenden Falls der Beerdigung in so weit zu tragen haben, als diese Kosten durch den aufkommenden Arbeitsverdirnst nicht gedeckt werden.

Z, 39. Die Landarmenvcrbände smd fortan, soweit es bisher noch der Jaa isi, nicht mehr verpflichtet, die Kosten der Vollstreckung

erichtlicf) erkannter Freiheitsstrafen bezüglia) der im Z 38 gedachten * ersonen zu tragen.

J 40. (Verfahren in Streitsashen der Armenverbände.) Zur Entscheidung -von Srrritigkeiten , weirde gegen einen preußischen Armen- verband von einem andxren deutschen Armenverband erhoben werden, wird für jede Provinz oder für einen oder mehrere Regierungs- oder Landdroßribezirke eine Behörde eingeseyt, welche den Namen ;Depu- tation für das Heimathwesena führt und am Hauptorte der Provinz oder am Siße einer Bezirksregierung oder Landdroftei ihren Siß hat.

Z. 41. DieDeputation für das Heimathwesen besteht aus einem richterlichen Beamter: , einem Verwchxltungsbeamrenkund ferneren drei von der Provinziachrtretung zu wählenden Miigiiedern.

D.r richrerliche Beamte wird aus den etatsmaßrgen Mitgiiedern eines am Siße der Deputation befindlichen Gerichtskolle iums, der Verwaltungsdeamtc aus den am Sibe der Depuxation ungirenden etaismäßigen Mitgliedern der Regierung oder des Polizei-Präsidiums zu Berlin, beziehungsweise der Landdroftei, oder arts der Zahl der dem Ober-Präfidenten bcigeordncten Räthe für die Dauer ihres Haupt- amtes am Siße der Deputation von dem Könige ernannt.

Die drei anderen Mitglieder werden aus den Angehörigendes Sprengels der Deputation für die Dauer von drei Jahren gewahlt und von dem Vorfisenden durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.

In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein bestimmter Stell- vertreter ernannt, beziehungsweise gewählt.

Dem Vorfißrnden der Deputation und dessen Stellvertreter er- nennt der König aus der Zahl der Mitglieder. '

Z. 42. Die Aansenheit von drei Mitgliedern," __ rinschließltck) der beiden ernannten Beamten, genügt für die Beschlußfahrgkeit der Depu- tation. Sind vier Mitglieder anWeiend, so nimmt das dem Lebens- alter nach jüngste Mitglied an der Avftimmung keirreu „Antherl. .

Z. 43 Die Mitglicder der Deputation sind für ihre Entschei- dungen nach den für richterliche Beamte geltenden Grundsäßenover- antwortlich. Die ernannten Mitglieder unterlirIn 'in, dieser ihrer Eigenschaft den für richterliche Beamte geltenden rsztp'lmarporschrtf- ten. Das Verfahren wird von demjenigen Gerichtshof geleitet, wei- cher für den Bezirk des betreffenden AppellationSJerichts den Drszio plinarhof bildet. Die gewählten Mitglieder der Drputation unter- liegen keinem Disziplinarverfahren. _ _

Der äußere Geschäftsgang bei de_n Depuiattonen Wird durch em Regulativ gcordm't, Welches der Jußtz-Minister und der Minister des Innern „gemeinsam zu erlassen haben. In dem Regulativ find ins- besondere auch die Grundsäße festzustellen, nach welchen die Stellver- treter in Gemäßheit dieses Geseßes einzuberufen find.

Z. 44. Die gewählten Mitglieder der Deputation erhalten eine ihren Auslagen entf rechende Entschädigung. Ueber die Höhe der-

sexben beschließt die rovinzialvertretung, im Regierungsbezirk Sig- -

maringen bis zur Einführung einer solchen die Regierung daselbst. Der Entschädigungsbetrag wird von dem Landarmenverbixndr und, wo mehrere Landarmenverbände betheiligt sind, im Verhaltmß der in denselben aufkommenden direkten Staatéfteuern aufgebracht. Die übrigen Kosten der Deputation für das Heimathwesen fallen dem Staate zur Last.

Z. 45. Die Klage wegen eines abgelehnten Anspruchs ist der der Deputation anzubringen, zu deren Sprengel der in Anspruch genom- mene Armenverband gehört. ' _ .

J. 46. In der der Deputation emznrerchendrn Klageschrrst ist der Armenverband, dessen Verurtyeilung verlangr wrrd, und der Gegen- stand des erhobenen Anspruchs grnau zu bezeichnen; es ist insbeson- dere ausdrücklich auszusprechen,. ob diercbernahme des betreffenden Hülfsbedürftigen oder Weiche sonstige Leistung derlangt wird.

§. 47. Die Klageschrift wird der Gegenpartei mit der Aufforderung zugefertigt, ihre schriftlicheGegenertklärung innerhalb vier Wochen nach der Zuftcllung einzureichen, widrtgenfaus die in der Klageschrift be- haupteten Thatsachen für zugeßanden und die damit überreichten Ur- kunden für anerkannt würden erachtet werden.

Die Gegenerklärung wird dem klagenden Armenverbande zuge- fertigt, geeigneten Falles mit der dieselbe Verwarnung enthaltenden Aufforderung, seine weitere Erklärung innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung einzureichen. Geht eine solche weitere Erklärung ein,“ so wird sie der Gegenpartei zur Kenntnißnahme zugefertigt.

Die vorgedachten Friften können“ auf Antrag der betreffenden Partei verlän ert werden.

§. 48. er Klageschrift und den im 5. 47 “gedachten weiteren Erklärungen der Parteien sind die als Beweismatel in Bezug ge- nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift berzufügxn. Vive? allen Schriftftücken und deren Anlagen sind Duplikare einzu- re en. 5. 49. Die Deputation für das Heimathwesen ist befugt, Unter- suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen„ Zeugen und Sachver- ständige zu laden und cidlich zu vernehmen, überhaupt den angetrete- nen Beweis in vollem Umfange zu erheben.

Hinfichtlich der Verpflichtung- fich als Zeuge oder Sachverständi- ger vernehmen zu lassen, kommen die entiprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgeseße zur Anwmdung. Die Deputation erkennt auf die im Ungehorsamealle zu verhängenden Strafen, von

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