und c'. der ,W-wngm- im Tarif zum Erbschaftkßeu “ „...
30-Mai1873 e e -Samml. S. 329 - steht in engem usammm. bang mit der “von dest Staatöregierung in Ausficht genommenen ander- weiten Regelung der Einkommensteuer, und ist bereits in dem allge- meinen Theil der „Begründung' des dem Landtage vorselegten Ent- wurfs eines Einkommensteuergeseßes näher begründet worden. Wie dort ausgeführt ist hat die StaatSregiekung beschlossen. den früher von ihr gehegten Plan der Einführung einer erhöhten Einkommen- steuer für das sogenannte fundirte Einkommen vorerst nicht weiter zu verfolgen sondern hält es für angemessener, daß das Vermögen beim
ergan,ge auf die Erben mit einer “einmaligen Abgabe getroffen ck bedarf es aber einer Aufhebung der vorherge-
werde; zu diesem Zwe . ' , welcbe bisher zur Folge hatten, daß in der MFMF?eéÉfZZiZ-“iimejne Erbschaftssteuer nicht zu erheben war.
C" ' e'n e (Rider? Aendern" e" des Erbschastssjeuerk eichzestig sind "OÖ [ ig g
e s kbrÜÖt wßlde", welche uach den fUZWi|chen ge“ ges ßes in Vor (blaß g b fi '
als wüns UWZZ ZKfalxxzneMn Bestimmungen des Entwurfs wird folgendes
bemerkt : Zu Artikel ].
ur ceiti ung von Zweifeln und nach dem Vorgang
der (YrLZsZliaftZstequZseZF für Bayern (Vom 18. August 1879 Art. 111), Württemberg (vom 24. März 1881 Art. 1 b), das Großherzogtbug; effen (vom 30. August 1884 Art. 12) und Elsaß-Lothrmaen (vom
2 Juni 1889 8.1) ist in dem Eniwurf die _Besttmmung auf-
eiiommen daß die (Erbschaftssteuerduck) bei vorlaufiger Ausfolgung Fes Vermögens Versckoollener an die mutbmaßlirben Erdberechtigteg (vergl Rheinisches Civilgeseybmb Art, 120 ig.) zu entrichten set. Daß im Fall der Rückkehr des Verschollenen die gezablte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicheruna entsprechenden Betrag zurück- zmablen ist folgt aus H, 20 de? Erbsckiaftssieueraeseßes. Wenn die Erbschaftssteuer bei der vorlaufig?" Ausfolgung des Verttrögens der (Erbfall biermtt als erledigt, so daß bei der
'st, ilt , . FZTleetn liTrÜZSerklärung eine nochmalige Erhebung der Erbschaftssteue:
nicbt sitraYFiUdIZtürÖ den vorgesÖlagMen Zasaß zum ersten Absay des
Z .
cha tsteuergesc es soll verhindert werden, das; der Staats- ?ÉffZe dFinLHinfklesidung deLr Schenkung in die Form eines lustigen Vertrages der Schenkungsstempel entzogen werde. Versuehe dieser Art sind wiederholt gemacht worden und noch mehr zu besorßen, wenn auch Schenkungen zwischen Eltern urid Kindern dem „Schenkungs- stemrel unterliegen. Eine ähnliche Bestimmung findet sickxim Artikel 32 („Mm Absatz) des (Großherzoglich hessischen Geseßes uber die Erb- schaftg- und Schenkungssteuer vom 30. August 1884. Es ist in Er- wägung gekommen, ob es nicht geboten _sein mricbte, noch weiter zii geben und auch diejenigen Schenkungen abgabepfiichtig zu machen, bei welchen keine schriftlicbe Beurkundizng stattfindet, da die Beforaniß nicht abzuweisen ist, daß namentlich die Erbschaftssteuer der Ver- wandten absteigender Linie sonst durch mundlrcbe, sofort zur Aus- führung gebrachte Schenkungen unter Lebenden umgangen werden möchte. Die Heranziehung der mündlichen SÖezikunaen zur Schenkungs- steuer würde voraussetzen, das; den Beibeiltgten die Verpflichtung auferlegt würde, alle mündlichen Schenkungen, Welck)? den steuer- pflichtigen Betrag erreichen, zur Versteuerung anzumelden, Wyk)?! noel) ferner bestimmt Werden müßte, daß Sckienkungen, welcbe innerhalb bestimmter Zeiträume geschehen. zum ZMCk ?“ Steuerberechnung zusammenzurechnen seien, da sonst durch Tbetlung einer größeren Schenkung in mehrere kleine die Sckyenknngssteuer sick; vermeiden ließe; eine solehe Anmeldevflicbi würdemdeffen, nauxetitlick) im Ver- hältniß zwisehen Eltern und Kindern, als „eme selir lasttge empfunden werden, auch ihre Erfüllung schwer zu nherwgcben fem; in vielen Fällen wird es auch zweifelhaft sein, ob ki,? Hingabe von Geld oder „eldeswerth an Verwandte absteigender Lime als Schenkung oder als Erfüllung der den Eltern obliegenden Pflicht zur standeßmaßiaen Ek- näbruna der Kinder anzuseben sei (Nadelgeld fur verbxtkatbete Töchter, Zuscbüffe an erwachsene Söhne 2c.). Die StaathegtekunJ hat Haber geglaubt, ren der Einführung einer Steuer fur nicht schriftlich
beurkundete Schenkungen abseben zu sollen. „ .
Dureh die rorgescdlagene anderwette Faffupg des 3117618311 und dritten Absatzes, namentlicb dadurcl), daß iM MMM Absaß "Wk- Wi?- nacl) dem gegenwärtigen Gesetze, auf §§. 9 bis 19, sondern auf §§- 6 bis 23 und §. 25 *(erster Absaß) des Gesetzes Bezug genommen ist, sollen insbesondere die über die Versteuerung bedingter Schenkungen entstandenen Zweifel beseitigt werden. Obgleich VW dem NEWS“ gericht entschieden ist, daß bedingte Schenkungen wre unbedingte zu versteuern seien, hält die Finanzverwaltung im Einverständnis; mit der Justizverwaltuna noch jeßt an der schon vor jener Entscheidung von beiden Verwaltungen befolgten Ansicht iest, daß für bedingte Schenkungen nur im Fall des Eintritts der Bedingung cin SCHWARZK- stempel zu entrichten sei. Da die Schenkungsstempelsteuer nur die Bereicherung treffen soll und eine solche im Fall des, Nichteintritts der Bedingung nicht stattfindet, so emvfieblt ES sick)- die Frau? durch Grieß im Sinne der milderen Auffasslmg zu regeln. erkduräi werden zugleich einige weitere Vorscbriften über die Art der Ent- richtung der Abgabe erforderlich. der häufig clit nach Ablauf der für die' Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebenen 14 tägigen Frist nach Errichtung der Urkunde fich herausstellt, ob die Bedingung eintritt oder nicht. -
Obgleich im §. 4, zweiter Absatz, des Gesetzes in dessen jk iger Faffung auf §. 25 nicht mitverwiefen ist, hat die Finanzwerwa tung d0ch wxederbqlt anerkannt, daß bei Bereckmung des Stempels für die Schenkunq eiiies Gegenstandes, dessen lebenslängliche Nußung der Schenkgeber sicb Vorbebält, der Werth des geschenkten Gegenstandes um den nach §. 14 bereehneten Werth der Nrtßung geringer an- zuschlagen sei. Durch die im Entwurf vorgeschlagene Fasiung wird auch diese Fraae im Sinne der von der Verwaltung schon bixber be- fOlgten Auffaffung geregelt.
„ZU 31. Die Vorschriften des Geießes vom 22. Juli 186], der Tariinummer 55 zur Verordnung vom 19. Juli 1867 und der Tarif- nummer 54 zur Verordnuna Vom 7. August 1867 über die Ver- steuerung der sogenannten Uedertraqsvcrträge mit Kindern oder ent- fernteren Nachkommen des Uebertragenden beruhen auf der Voraus- skßunsl, „daf; Verwandte absteigender Linie von der Erbfckzaftssteuer und formt aucl) vom Schenkungsstempel befreit sind. Sobald diese Voraussetzung wensällt, wird es nicht zu Vermeiden sein, die anciezo- HxnxndGeießesvorsMiften in der im Entwurf vorgeschlagenen Weise
an ern.
ZU 4. Die Bestimmuneien der §§.9 und 10 des Erbschafts- Lteeftlzlelxéiteseßes haben in der Anwendung zu vielen Schwierigkeiten
In Bezug auf Grundstücke und Grundaercchtigkeiten ist in den Kedachten Paragraphen angeordnet, daß die im Inland belegenen der Erbsxbaitsxteuer unterliegen, die im Ausland belegenen von derselben befreit" dleiden, ohne das: es hierbei auf den Wobnfiß oder die Staats- angeborigkeit des Erblassers ankommt. Diese Vorschriften entspreckpen der Bedeutung des Grundbefißes und finden sicb ebenfalls in anderen Erbschäfkssteuergescßen; dieselben werden daher auch in Zukunft bei- zubehalten [ein.
Fiir „dre Versteuerung des nicht in Grundstücken oder Grund- gerechtigketten bestehenden (des soaenannien beweglichen) Vermögens (körperltchen oder unkörperlicben) sollte nach dem damaligen Regierungs- entwurf der Wohnfiß des Erblassers bestimmend sein, und demgemäß das gesammte 5ewegliche Vermögen eines in Preußen wohnhaft ge- wesenen Erblasiers, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Vermögens- 1tücke sich befanden, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterliegen, an- dererseits aber das Vermögen eines außerhalb Preußens wobnbaft ge- wesenen Erblaffers von derselben befreit bleiben. Dabei sollte aber die ;))opxe'lxtef "Aurénabmeß eintreten:
U Uk “5 UU erbalb Landes be ndli e e " ' “ Preußen kYVlanait gewesenen Erblfxffersé iFlerZZLYc-lesiekllise (lt? den arzswa'rtrgen'Staat Erbsckdaflssteuer bezahlt werden mußte eine diesseitige Steuer nur insoweit zn erheben war als dieselbe 2 den Betrag der ausländischen Steuer etwa überstiég, und ) daß umgekehrt das im Jnlande belegene Vermögen eines außerhalb
? , „[ wobakaft- „gewesenerr Erbléfers,-der«dievieitigm rbk aftssteme zu unterwerfen war, wenn der Staat, .wobin dasselbe-verabfoigt werden sollte“.
in dem umgekehrten Falle Erbschaftssteuer erbob.
Der Landtag seßte an die Stelle des Wohnsißes die Staats- angehörigkeit, stimmte aber im übrigen den Vorschlagen des Regierungs- entwurfs zu. Nach der vom Landta e vorgenommenen Aenderung muß der Nachlaß eines in Preußen wo nbaft gewesenen Erblaffers (ab- eseben von dem AUSnabmefaU unter 2) von der diesseitigen Erbschafts- teuer freigelassen werden, sobald die Erben nachweisen, daß derselbe Angehöriger eines anderen -- deutschen oder nichtdeutscben -- Staats ewejen ist; Dagegen ist Preußen aus Gründen tbatsäcblicber
rt fast me in der Lage, den Nachlaß eines außerhalb Preußens wohnhaft gewesenen Preußischen StaatSangebörigen der Preußischen Erbschaftssteuer unterwerfen zu können; in der großen Mehrzahl der Falle erhalten die diesseitigen Behörden nicht einmal Kenntniß von dem Todesfall. Schon aus diesem Grunde kann der jeßige Zustand als ein den Bedürfnissen des Lebens entsprechender nicht bezeichnet werden. Ueberdies baben sicb an den im Gesetz gebrauchten Ausdruck:
..der Staat, wohin das Vermögen verabfolgt werden soll“ Zweifel geknüpft; nacb reichsgericbtlrcben Entscheidungen ist hierunter derjenige Staat zu verstehen, welchem der Erbe angehört; es führt indessen zu einem anaemeffenerxn Ergebniß, wenn man auf die Gefes- gebung deSxenigen Staates Ru cbt nimmt, welchem der Erblaffer durch Wohnsitz oder StaatSange örigkeit angehört hat, wie dies auch in dem neuesten Deutschen Erbsckpaftssteuergefeße, nämlich demjenigen für Elsaß-Lotbringen (§. 7, zweiter AbsaZUausdrücklich bestimmt ist.
Nach der Anficht der Staatßregierung empfiehlt es fick), wenigstens soweit es _fich um den Nachlaß deutscher ReichSangeböriger und um das Verhaltnis; der Bundesstaaten unter einander handelt, die Er- hebung der Erbschaftssteuer nicht davon abhängig zu machen, in welchem der Bundesstaaten der Erblasser die Staatsangehörigkeit besessen, sondern davon, in welchem derselben er zur Zeit seines Ab- lebens seinen Wohnsiv gehabt _bat. Da nach Art, 3 der Reichs- verfaffung der Angebßrige eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als Inlander zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zur ErWerbung von Grundstücken und zum Genuß aller bürgerlichen Rechte unter denselben Vorausseyungen, wie der Einheimische, zuzulassen ist, so hat für einen deutschen Reichs- angehörigen die Frage, in welchen der einzelnen Bundesstaaten er die StaatßanqehHrtgkert besißt, keine so ausschlaggebende Bedeutung, daß es gerechtfertigt ware, hiernach die Erbschaitssteuerpklichtigkeit seines Nachlasses zu bestimmen. Durch das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgeseßblatt S. 119, ist denn auch bereits bestimmt, daß ein Deutscher, abgesehen von be- stimmten Aanabmen, zu den direkten Steuern nur in demjenigen Bundesstaats herangezogen werden ioll, in welchem er seinen Wohnsitz hat; es kann aber nur für naturgemäß und wünschenswertl) erachtet werden, daß die Befugnis; zur Besteuerung der Erbschaften fich dem Recht auf Erhebung der direkten Staatssteuern anschließe und beide Besteuerungen „durch die Behörden des nämlichen Bundesstaats geschehen, da die Kennlniß, welche von dem Vermögen des Erb- lassers durch dessen Besteuerung gewonnen worden ist, der richtigen Ermittelung des Nachlasses, und die leßtere, sofern die Erben im Lande wohnen, der Berzrtherlung ihres steuerpfiichtigen Vermögens zu statten kommt. Der im §. 28 der Civilprozeßordnung bestimmte Gerichtsstand der Erbschaft und, die im §. 202 der Konkursordnung für das Konkursverfahren uber emen Nachlaß festgestellte Zuständigkeit führen ebenfalls regelmaßig auf den leßten Wohnsitz des Erblassers zurück (Civilprozeßordnurig §§. 13 ff.); ebenso ist von dem Reichs- gericht wiederholt entschwden worden, daß für die Beerbung einer Person in der Regel, rind soWeit nicht durch StaatSverträge Aus- nahmen gemacht sind, nicbt das'RcÖt des Staats, in welchem der Erblasser die StaatsanehörigkUt besaß, sondern das Recht desjenigen Staats maßgebend set, 1." welchem er seinen leßten Wohnfi hatte (Entscheidungen des Reichsizerichts m Civilsacben Bd. 8 . 145, Bd. 14 S. 183, Bd. 20 S. 351, Bd. 24 S. 326, Bd. 25 S. 144). Von den deutschen Erbsciiaftssteuergeseßen machen einige das Recht zur Erhebung die Erbschaftssteuer von der Staatöangehörigkeit, andere (wie z. B. dasjenige für Clsaß-Lotbrinqen §§. 6 und 7) von dem Wohnsitz des Erblassers abhängig. Es steht zu Hoffen, daß, sobald Preußen in dieser Hinsicht für den Wobnsiß sich entscheidet, die übrigen deutschen Staaten im Lauf der Zeit hierin nachfolgen werden; wenn und so lange dies nicht geschieht, würde die im §. 10a. des Entwurfs vorgeschlagene Bestimmung es der Finanzderwaltung möglich machen, einerseits einer Doppelbesteuerung und andererseits einer Bcnachtbei- ligung der diesseitigen Staatskasse vorzubeugen.
Den niÖt-deutschen Staaten gegenüber ist die Sachlage insofern eine etwas andere, als in verschiedenen Staatßverträgen, welche vom Reichstage genehmigt smd und daher Geseßeskrast haben,
Artikel 10 des Vertrags mit Rußland vom 12. No- vember/Zl. Oktober 1874, Reichßqeseßblatt 1875, 136 Artikel 23 desjenigen mit Griechenland vom 26. No- demder 1881, Reich§gesesblatt 1882,'101 Artikel 35 desjenizien mit Brasilien vom 10. Januar 1882, Reichelacseßblatt 1882, 69 Artikel 19 desjenigen mit Serbien vom 6. Januar 1883, Reichsgesetzlcklatt 1883, 62 Artikel 25 desjenigen mit der südafrikanischen Republikzvom 22. Januar 1885, Reichdgeseßblatt 1886, 209 der Grundiaß (in einigen der Verträae allerdings nur unter gewissen Beschränkungen) fich ausgesprochen findet, das; die Brechung der in dem einen der vertragscbließenden Staaten Wohnhaft gewesenen Ange- hörigen des anderen Staats nicht nach dem Recht des Wodnfißes, sondern nach demjenigen der Staaisangehörigkeit zu erfolgen babe (ReichsgericlxtsUttbcil vom 19. Juni 1890, bei. Beilage zum Reicßs- und Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1890 Nr. 5 S. 456). Auch mögen internationale Rücksiclyten es erwünscht erscheinen lassen, daß denjenigen Staaten gegeniiber, Welche ihrerseits die Crbsäoaften nach dem Grundiaß der Staatsangehörigkeit besteuern und also den Nach- laß dort wohnhaft gewesener Preußischer Staatßangeböriger von der Erbschaftssteuer freilasien, diesseits nacb gleichen Grundsäßen verfahren, mitbin von der Erhebung einer Abgabe von dem Nachlaß in Preußen
' wohnhaft aewefener Angehöriger jener Staaten abgesehen, andererseits
aber der Nachlaß der in jenen Staaten wohnhaft gewesenen Preußi- schen Staatéangebörigou, welcher sonst von jeder Erbschaftssteuer frei bleiben würde, der diesseitigen Erbschaftssteuer unterworfen rverde. Es erscheint indessen angemessen, die Erhebung der Erbsäoafissteuer nach dem Wohnsitz als Regel an die Spitze zu stellen, und die An- ordnnng der Ausnahmen, welche nach Lage fremder Gesc gehangen im Interesie der (Gegenseitigkeit angezeigt sein möchten, der inanzverwal- junk] auf (Grund des §. 103, zu überlassen.
Was noch insbesondere diesen leisteten Paragraphen betrifft, so finden fick) in alien seit dem Jahre 1873 erlassenen deutschen Erb- schaftssteuergeseßen gewiffe Vorschriften für den Fall, das; fremde Geseßgebungen iiber die Zuständigkeit zur Erhebung der Erbsckxafis- steuer abweichende Bestimmungen enthalten sollten. Bei der Mamma- faltigkeit der in Betracht kdmmenden fremden Geseßgebun en ist es indcß kaum möglich„ die Geietzeßvorscbrift so zu fassen, da 620“ alle Vorkommenden Fälle eine geeignete Handhabe bielet;„ es durfte aucb unbedenklich sein, der Finanzverwaltung unter den_tm„ §. 109. anthkbenen Voraussetzungen die dort vorgeschlagene Ermacbtigung zu er er en. *.
Der unter 4 des Geseßentwurfs ferner vorgeschlagene Z. 101) bezieht sich auf Fälle, in welchen Schenkungen oder leßtivrllige Zu- wendungen an Korporationen oder andere juristische Personen nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870, Geseiz-Samml. S. 118, der AllerböchstenGenebmigung bedürfen. Wie schon in der Begrundung des Entwurfs zu jenem (Gesetze (Verhandlungen des Herrenhauses 1869/70, Bd; 11, S. 9/10) angedeutet war (v [. Verfugung der Illiinisterien des Innern und der geistlichen rc. ' rigelt'genbeiten vom 10. Februar 1872, Ministerialblatifür die gesammte innere Verwaltung 1872, S. 75), wird vor Ertbeilung der Genehmiauch] gepruft, ob der Schenkgeber oder Erblasser auch vielleicht durch ubertrrebene Frei- gebigkeit sittliche Pflichten gegen hülssbedürstige Angehörige verletzt
Jade.“ Um einer solchen Unbillißkeit entgegenzutrrten. kann die Geneh- ,
migirng nach . 3. dritter Absaß, des Geseyes auf einen Theil der Zuwendunq be cbränkt werden. In einem solchen Fall verbleibt der nicht genehmiate Theil der Zuwendung, insoweit es sie!) um eine An- ordnung von TodeSrvegen handelt, dem mit der Zuwendung Velasteten, also in der Re el den Erben, und es kann nich! zweifelhaft sein, daß dieselben, sowei sie erbscbaftssteuerpflichtig sind, für diesen Betrag die Erbschaftssteuer nach ihrem Vermandtscbaftsverbältniß zum Erb- lasser zu entrichten haben. In der Regel wird aber auch die Form gewählt, daß die Zuwendung zwar in ihrem ganzen Umfang Allerböchst genehmigt, die Korvoratwn oder sonstige juristische Person aber zur Uebernque der Yerpfltchtunq veranlaßt wird, bestimmten bülfs- h_edurfngen Angehorigerr des Erblassers, vielleieht nicht grade seinen sauzmlichen Erben, gewisse Betrage zukommen zu lassen. Die bedachte juristische Person kann alSdann mit Recht verlangen, daß bei Berech- nirna der von ihr etwa zu erlegenden Erbschaftssteuer die von ihr an die Angehörigen zu zahlenden Beträge abgesetzt werden, da diese als eine mik und wegen der Zuwenduna übernommene Last sicb darstellen (§. 5 dritter Absaß des Erbschaftssteuergeseßes) und ihre Vereicberung fich entlxprecbend vermindert; andererseits aber können jene Angehörigen zur Za lung der Erbschaftssteuer nicht angehalten werden, weil sie die Betrgge nicht als Erben ,oder Vermächtnißnebmer erhalten. Die Betrage bleiben daher von jeder Erbschaftssteuer befreit. Ein solches Ergebm kann medi als gngemeffen angesehen werden; die Angehörigen können ck nicht aber Harte beklagen, wenn sie das Erhaltene so ver- steuern mussen, als ob ibnen dasselbe von dem Schenkgeber oder Erb- lasser selbst zugewandt worden wäre.
Zu 6, 7 und 8. Mit Rücksicht auf die veränderten Geldverbältniffe und nach dem Vorgang der ErbschaftSsteuergesYe für Bayern, Hessen und Elsaß-Lotbringen durfte der regelmäßige " insfuß zu vier anstatt zu fiinf vom Hundert anzunehmen sein. Eine Steuererhöhung liegt in, dieser Aenderurig nicht, da in denjenigen Fällen, wo Nußung und Ergenthum verschiedenen Personen zugewandt sind, der bei dem Einen abzufesende Betrag bei dem Andern binzutritt.
_Zu 10. Die Anfangsworte des §. 30 haben zu dem Miß- Verstandniß Anlaß gegeben, als ob eine Anmeldung und spätere Deklaration (§. 32) nur vdn denjenigen verlangt werden könne, denen die Steuerbehörde nachzuweisen im Stande ist, daß das ihnen angefallene Vermögen den steuerpflichtigen W'ertl) (150 Yiark) erreiche, während dre. Befreiungswrsckprift] des Tarifs eine AUSnabme von der Steuer- pflicht bilden soll und das Vorhandensein der. Voraussetzungen für diese Ausnahme von dem Erben oder Vermächtnißnebmer nachzuweisen ist. Durch die vorgeschlagene anderweite Fassung der Anfangsworte des Paragraphen wird die Möglichkeit eines solchen Mißverständnisses außgeschloffen.
u 11 wird auf die Bemerkungen zu 14 Bezug genommen.
„ u 12. Von den im §. 40 des Erbschaftssteuergeserzes angezogenen §§. 11, 12, 13 und 14 des Geseses vom 24. Mai 1861 sind die zuleßt genannten beiden Paragraphen durch die spätere Gefeygebung hinfällig geworden, nämlich ,
§ 13 durch das “GerrclrtsverfaffungMeseß §. 70 dritter Absay, das preußische Außiubrungßgefey _zum Gericht8verfaffung§geseß vom 24. April 1878 §. 39 und die Civilprozeßordnung §. 509
und
§. 14 durch §. 6 des EinführungSgeseßes zur Strafprozeß- ordnung und §, 261 der leisteten. Der in dem Gesetz ferner angezogene Artikel 5 der Verordnung vom 16. September 1861 hat ebeniglls keine"Bedeutung mebr.
ZU 13. Die Hinzufugung der Straidorschrifi im §. 433. erscheint geboten, nachdem durch die unter 2 Vorgeschlagene, anderweite Faffung des §.4 des (HeseYes "nachgegeben ist, daß die Versteuerung von Schenkungen unter mstanden, namentlich bei bedingten Schenkungen, über die für die Stempelverwendung im allgemeinen vorgeschriebene 14tägige Frist hinaus auSgesexzt bleiben kann.
Zu 14. Bis zum Erlaß des Geseßes vom 30. Mai 1873 hatten Ehegatten eine Erbschaftssteuer von einem vom Hundert zu entrichten; befreit hiervon waren nur die überlebenden Ehefrauen, insofern sie zugleich mit ehelichen Kindern ihres verstorbenen Ehemannes zur Erb- schaft des leßteren gelangten.. Nach der dem Landtage vorgelegten Denkschrift zu dem Entwurf jenes Gesetzes (Verhandlungen des Harries der Abgeordneten für 1872/73, Bd. 1 der Anlagen S. 56) wurde die Aufhebung der Erbschaftssteuer für Ehegatten für wiinscheanerrl) er- achtet, weil dieselbe bei der Verschiedenheit der ehelichen Güterrechte in den verschicdenen Theilen der Monarchie zu ungleichmäßigen Erfolgen führte und die Steuerverwaltung sich mit den örtlichen Rechten und der Recht§auffaslnng der Bevölkerung in Widerspruch geseßt haben würde, wenn sie in Bezug auf die Versteuerung des Nachlasses der Ehegatten zum Zweck der Milderung der vorhandenen Ungleichheit besondere Grundsälzc über den Umfang desjenigen Hätte zur Geltung bringen wollen, was dem überlebenden Ehegatten als erbscbafrlicher Erwerb anzurechnen sei. Das Gewicht dieser Bedenken wird von der StaatSregierung auch nocb gegenwartig nicbt verkannt. Andererseits kommt indessen in Betracht, daß nach der_ von derselben geplanten Umgestaltung der Einkommensteuer die Erbicbaftästruer im Verhältniß zu den übrigen Steuern eine wesentlicl) andere Stellung einnehmen wird, als dies bisher der Fall wiir, indem sie zugleich als Ersoy für den früher in Aussicht genommenen, jest aber nicht wieder vorgeschlagenen Eirikomtriensteiierzuschlag für das sog. fundirte Einkommen zu dienen bat , und. das von den Erben ein;,"ureicbende Nachlaßverzeicbniß gleickizeittg ein Kontrolemittel für die von dem Erblasser zum Zweck der Feitseßung seiner Einkommensteuer abgegebenen Erklärungewbteten soll. Der Erbschaftssteuergeseßgebung des Jahres 1873 lagen diese Gesichtspunkte vollkommen fern. Damals kam es der Staatsregierurig wesentlich darauf an, für die Erhebung der (Erbschaftssteuer möglichst klare und leicht zu handhabende, für die ganze Monarchie Übereinstimmende Vorschriften zu treffen; sie schlug daher vor, die Erbschaftssteuer fiir (Ehegatten wegen der damit ver- bundenen Zweifel fallen zu lassen Und den dadurch entstehenden Aus- fall durch Erhöhung des Steuersaßes für Nachkommen von Geschwistern von 2 auf 3 vom Hundert zu decken. Diese Erhöhung wurde jchck) dom Landtage abgelehnt, und die damalige (Gesetzes- änderung'fuhrte daher zu einem Einnabmederlust für die. Staatskasse, Welcher indessen bei der damaligen Finanzlage nicht iür bedenklich erachtet wurde. Bei der Stellung, Welche die Erbschaftssteuer künftig im Verhaltnis; zr: den übrigen Steuern erhalten soll, wird eine (Erbschaftszteuer [ur überlebende Ehegatten nach der Auffassung der StaatSregterung nichtwoblentbehrtwerdenkönnen. Die vorbererwäbnten Bedenken Werden auch zum größten Theil wegfallen, wenn der über- lebende Ehegatte, wie im Entwurf unter 11 vorgeschlagen ist, im Falle des Vorhandenseins von Nachkommen aus der Ehe von der Ent- richtung Von Erbschaftssteuer fiir den nach Gesetz oder (Gewohnheits- recht oder Verfügung des Erblassers ibm zufallenden Befiy und Genuß des Nawlaffes und die damit verbundene Befugniß zur Ver- fiigung uber die Nachlaßbestandtheile befreit und für die Dauer dieses Verbaltniffes von der Erhebung einer Erbschaftssteuer für den Nachlaß abgesehen wird. In ähnlicher Weise war bereits vor" dem Gese e vom 30. Mai 1873 durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 20. ?Zebruar 1833 und die mit derselben übereinstimmende Vorschrift des §. 5, fünfter Absatz, der Verordnung über die Erbschaftßabgabe m den neuen Provinzen vom 5. Juli 1867 (Geseß-Samml. S. 1120) festgeseßt wwrden, daß wenn die Kinder eines überlebenden Ehegatten mit demselben die Gütergemeinschafi fortfaXn, während der Dauer dieses Verhältnisses keine Veranlassung zur rbebung der Erbschafts- abgabc vorhanden sei. Durch_den vorliegenden Entwurf wird dies dahin erweitert, das; die Beitimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Verbleiben des überlebenden Ehegatten im Besitz und Genuß des Gesammtvermögens nicht auf Ge ey beruht (vergl. z. B. §. 10 des Gesexes über das eheliche Güterre t in Westfalen 2c. vom 16. April 186 , Geseß-Samml. S. 165), sondern auf An- ordnung des Erblassers, und wenn die Ehegatten nicht in Güter- gemeinscbaft gelebt batten, also auch von einer fortgeseßten Güter- gemeinscbaft, wenigstens dem Wortlaut nach, nicht die Rede sem kann. Für eine Befreiun des überlebenden Ehegatten von Erbschafts- steuer in Fällen der beze chneten Art s richt der Uwstand, daß der- selbe die ihm zufallenden Nutzungen, ofern die*Kmder unversorgt
sind, zugleich für diese verwenden wird u_nd daß ihm der Genu des Vermö en! durcb Gesch oder letztwillige Anordnung in der egel wesentllch mit im Interesse der Kinder und in Erwartun der an- gegebenen Verwwdungßart zugewandt worden isi. In sol en Fällen findet eine Erbaußeinanderseßung nicbt sta_tt, und 7th lediglich der überlebende Ehegatte das !) Sberige Verhaltniß beider Eltern zu den Kindern fort. „ „
Im übrigen wird der Steuersa sowohl fur Ehegatten wie fiir Verwandte ab und aufsteigender Lin e nur ein mäßiger und Wesentlich geringerer. als bei Erbfällen von entfernteren Personen sein dürfen, auch wird der von der Steuer freizulaffende Betrag für die genannten Personen höher zu bestimmen sein, als bei Anfällen an andere. Der Entwurf bestimmt den Steuersaß für Ehegatten und Verwandte al)- "teigender Linie auf ein Halbes und denjenigen für Verwandte aiif- 'teigender Linie auf Eins vom Hundert. Eine Steuer in dieser Hohe ?kann Weder den Erwerbs- und Sparsinn beeinträchtigen, noch in Wider- spruch mit der deutschen AuffazLsung der Familiengemeinscbaft und des Verhältnisses der Eltern und inder zu einander treten, wie sich dies auch in Ländern mit einer'bedeutend höheren Steuer, in welchen dies Verhältniß ein ebenso inniges ist, gezeigt Hat.
Um nach dieser Richtung noch weitere Vorsorge zu treffen und die weniger bemittelten Erben zu entlasten, ist ferner vorgeschrieben, daß Anfälle an die bezeichneien Personen zum_Wertl) von weni er als 1000 „FC: steuerfrei zu [affen sind, Wahrend bei sonstigen Anfä en die Steuerpflicht schon bei einem Betrage vyn 150 „M beginnt. Endlich ist noch zur Vermeidung eines lustigen Eindringens in das Innere des Familienlebens die Bestimmung aufgenommm, daß bei Versteuerung von Anfällen an die genannten Personen Möbeln, Hausratb, Kleidung und Wäsche (A. L. R. Tl). 1 Titel ]] §§. 14, 15, 24 und 25) außer Berechnung bleiben. . , ' '
Bisher genoffen Verwandte absteigender Linie Befreiung von der Erbschaftssteuer im ganzen Deutsehen Reich mit Außnabme von Elsaß- Lothringen, wo sie eine Erbschaftssteuer von Einem vom undert zu entrichten haben; dagegen besteht eine Erbschaftssteuer für erWandte aufsteigender Linie, außer in' Elsaß-Lothringen, noch in Bayern, Württemberg, Hamburg und m beschränkter Weise in Hessen und Sachsen-Altenburg, und eine Erbschaftssteuer für Ehegatten, außer in Elsaß-Lotbringen, noch in Baden und einigen kleineren Staaten. sowie im Kreise Herzogtbum LauenburZ. In den meisten nicbtdeutsxben Staaten EUropas (England, Ho and, Belgien, Frankreich, Dane- mark, Rußland, Oesterreich, einem Theil der Schweiz) haben sowohl Verwandte ab- und aufsteigender Linie als Ehegatten Erbschaftssteuer zu entrichten; die genannten nichtdeutschen Staaten gewinnen uber- haupt aus der Erbschaftssteuer derbältnißmäßig weit höhere Em- nabmen, als in Preußen der Fall ist.
Zu 15. Die dem Entwurf beigefügte Hülfsiabelle beruht auf der Annahme eines Zwischenzinses Von Bier vom Hundert.
Zu Artikel 2.
Durch Art. 1 §. 3 des Gesekes vom 22. Juni 1875, Grieß- Sammlung 235, ist das Erbschafts teuergeseß dom 30. Mai 1873 mit AuInabme der §§. 2 und 4 desselben in den Hobenzollernschen Landen eingeführt worden; für Schenkungen wird dort eine Steuer nicht erhoben. Da durch die in dem vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Feranziehung der Ehegatten und Verwandten ab- und aufsteigender
inie zur Erbschafts- und Schenkungssteuer auch die Schenkungssteuer eine größere Bedeutung erlangt, so würde es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar sein, die in dieser „Hinsicht zrvrschen den Hohen- zollernscben Landen und den iibrigen Theilen der Monarchie bestehende Verschiedenheit noch länger aufrecht zu erhalten. Im Entwurf wird daher vorgeschlagen, die im §. 4 des Erbschaftssteuergeseßes vor,- aescbriebene Abgabe fiir schriftlich beurkundete Schenkungen auf die Hohenzollernschen Lande außzudednen; jedoch wird für dieselben dem §. 4, dritter Absatz, und dem §. 438, eine etwas veränderte Fassung gegeben werden müssen, da dort eine Urkundenstempelabgabe -- ab- gesehen Vom Reickysftempel - nicht zur Erhebung gelangt.
Auf den Kreis Herzogtbum Lauenburg ist bisher Weder das preußische Erbschaftssteuergeselz noch die preußische StemYelsteuer- geseizgeliung ausdehnt Worden; vielmehr geschieht dort die („rhebung einer Erbschafts- und Stempelsteuer auf Grund der laLdesberrlicben Verordnung über die provisorische Beibehaltung einer Stempelsieuer in den , sämmtlichen Hannoverschen Landen vom 31. Dezember 1813 (Lauenburgische Verordnungen-Sammluna Bd. 1. S. 41). Um ,so viel als möglich eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung in den verschiedenen Landestheilen herbeizuführen, wird diese Gelegenheit zu benußen sein, die preußische Erbschaftssteuer und Schenkungsstempelabgabe -- leiztere mit denselben Maßaaben wie in den Hobenzollernfchen Landen _ im Kreise Herzogtbum Lauenburg einzuführen.
Zu Artikel 4.
Zur Begründung der in diesem Artikel vorgeschlagenen Be- stimmung wird auf die dem Entwurf des Einkommensteuergeseßes beigefügte .Begründung' Beiua genommen. Die aus dem gegen- wärtigen Gesey zu „erwartende Mebremnabme ist nach einer im Finanz- Ministerium aufgestellten, allerdings ziemlich unsicheren Schätzung auf ungefähr 3 bis 34- Millionen Mark zu veranschlaßen.
Zu Artikel 5.
Die Bestimmung des zweiten Absaßes ift der Vorschrift des Artikels 11, zweiter Absatz, des Reichsgesexzes vom 29. Mai 1885, betreffend Abänderung des „Geseßes wegen Erhebung von Reichs- steandelabgaben vom 1. Juli 1881 (Reichsizeseßdlatt 1885, 171) nach- gei et.
, ___.-
Eutjvurf eines Gesetzes iiber die Abänderung des Geseizes vom 14. Mai1885, betreffend Ueberweisung vort Beträgen, welche aus landwirthsäxaftlichen Zöllen eingehen, an die Kommunal- verbände (Gesclz-Samml. S. 128). .
_§„ ], Der gemäß §. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1885 ((He1eZ-Samml. S. 128) den Kommunalverbänden zu über- weisende Betrag von den aus landwirthsckzaftlichen Zöllen ein- gehenden Summen Wird für die Etatsjahre 1. April 1890/91 und 1891/92 _um je zehn Millionen Mark gekürzt.
§. 2. DW zufolge dieser Kürzung nicht zur Zahlung an die Kommunalverbände gelangenden Beträge werden dem Unterrichts:Minister zur Unterstüßung von Gemeinden (Guts- beéirlklen, Schulverbänden) bet Volksschulbauten zur Verfügung gere t.
B e g r ü n d u n g.
Die Aufbringung der Kosten der Unterbaltun der 5 entli en Volksschulen ist den nack) öffentlichem Recht lJiezu VerJilichtYen Wesentltch erleichtert worden durch die Gewährung fester Staats- beiträge, wie sie auf'Grund der (Griese vom 14..Juni 1888/31. März 1889, betreffend die Erleichterung der Volkßs ullasten (Grieß- Samml. S. 241 S. 64) und auf Grund des Ge e es vom 6. Juli 1885, betreffend dre Pensionirunq der Lehrer und Leßrerinnen an den öffentlichen Volsscbulen (Geseß-Samml. S. 298) Seitens des Staats zu dem Dtensteinkommen und den Pensionen der Lehrer und Lehrerinnetz gezahlt werden. Eine weitere Erleichterung der Ge- meinden m" der Aufbringung_der persönlichen Kosten. steht bevor wenn, gemaß dem Entwurfe eines Geseßes, betreffend die öffentliÖe, Vfollxsscbule, die Beitrage des Staats die vorgeschlagene Erhöhung er a ren.
Ueberdies soll den Gemeinden eine Erlei terun - s-XZullasten hinfichtlich der drückendsten sächlichech1iKostTnibdxxxurYOlkse- wabrx werden, daI der zur Unterstützung bedürftiger Gemeinden ei Ausfiihrun von 5 olksscliulbauten irn StaatSbausbalts-Etat in Höhe von jahrli 800000 .“ außgeworfene Fonds mit dem Inkrafttreten des Volksscbul eseßes um 600000 „14 erböht wird. Indessen würde auch dann 110 dieser Fonds unzulänglich erscheinen, um den Druck der Schulbaukosten fur die Gemeinden auf ein erträgliches Maß herab- umindern, wenn nieht zunächst ein im Wesentlichen befriedigender
uftand der Schulgebaude herbeigeführt wird.
'Unterbaltung de
daraus daß die geringe Steuerkraft der zur
Es erklärt FYffYislichen Volksschulen verYicht-ten kleinen Ver- bände, namentlich unter dem Druck der wirthi ftlieben Notblage in den 70er und Anfang der 80er Jahre esnicbi ermöglicht hat, auch nur die dringenden baulichen Schäden zu beseitigen, und daß nicht nur
aus dem natürlichen Zuwachs der Bevölkerung, sondern aucb aus dem.
" !; örderten Zusammenströmen größerer nicbt 325212“?er YSYZYFUÜ die kleineren Städte und die Jndustriebezirke bauliche Éedürfniffe auf dem Gebiet der Schule hervor erufen worden sind, welchen die Schulverbände zu entsprechen außer tande
gewesen find.
e e vom 14.Mai1885, betreffend Ueberweisung von * ?Zrägbechqk di::lées Fus landwirtbschaftlicben Zöllen eingeben, an die Kommunalverbände (Geseß“SKMMl- S- 12,8) im -4 Abs. 2 vor- gesehen daß die Kommunalverbande einen ZTberl der i nen zufließenden Einnalimen zur Entlastung der Schulverbandewinsicbtlicb der Schül- lasten verWenden könnten und es ist bei Ausfuhrung des Geseßes die Aufmerksamkeit der Betéeiligten grade auf diesen Punkt und das hier bestehende dringliche Bedürfniß gelenkt worden. Auch schien es nahe zu liegen daß derartige schwankende Einnahmen, wie sie die Zollüloerscbüsie bieten, weniger dazu benuyt würden, neue mit dauernden MeerilngslÉnd veZbuZdeÉe Yigaben izu tiker-
' e ot n e ur ew rung e nma ger nehmen. als au enbltCkliéxbrideffen haben die Schulverbände von den
Beibülfen abzu teilen. " „ bei de überwiesenen Beträgen fu_r bauliche und fur FxsiYTMSLZRZJercke "nu? verschwindend kleine Betrage erhalten. Nur
' aben aus den Zollüberfcbüffen der Jahre 1885/86 d'isv1i8j88F8erZttiszöFe von etwa 53000000 „“ derartige Ueberweiszingen im Gefammtbetrage von etwa 24600024 stattgefunden. Ausdruckliik) für Schulbauten waren darunter nur etwa 50 000 .“" bestimmt.
Dieses für die Bedürfniffe der Volksschule ungunsttge Ergebnis; erklärt fich aus einem Zusammentreffen verschiedener Umstande,
Zunächst ist eine größere Zahl von Kreisen uberhaupt cht in der Lage gewesen, die überwieseney Summen anders als zur Erfullung solcher Aufgaben zu verwenden fur "welche Seitens der Land. und Stadtkreise die Mittel durcb Zuschlage zu den direkten Staatssteuem oder durch direkte Gemeindesteuern aufgebracht werden. Wo dies nicht schon auf Grund älterer Verpflichtungenzu gescbeber) batte,5aben es sich die Kreise angelegen fein_ lassen, anderweite wtrtbschait1iche Aufgaben, an welchen die Kretseingeseffenen em gleiches Interesse
e , u übernehmen. _ hatt zrllnicheinend trat dazu die Beforgniß, durch GewaHrUng vl)" Unterstützungen an einzelne Gemeinden Berufungen aus anderen, gleich bedürftigen Gemeinden zu begegnen, und dieses Moment gewann in den ärmeren Bezirken mit dunner Bevölkerung an Bedeuiung, in welchen grade das Bedürfniß auf den) Gebiete der Schulbauten ein besonders umfangreiches ist, andererseits aber nach Beseitigung der Zuschläge zu den direkten Staatssteuern uur geringfügige Summen zur Verfügung blieben. _ . '
Bei dieser Sachla e tritt aus den Schulverbanden immer drm- gender der Anspruch ervor, ihnen aus staatlichen Fonds bei der Deckung der Schulbaukosten zu Hülfe 311 kommen. Begründet smd diese Gesuche namentlich aueh durcb dre fortgeseßte Steigerumx der Arbeitslöbne und Materialtenpreife, welche es den S_cbulverbanden noch weni er als früher gestattet, die erforderlichen Koiten in voller Höhe selbt aufzubringen. " . '
Die Häufung derartiger Antrage der Gemeinden, denen auck; ber anerkannter Dringlichkeit nicht entsprochen werden konnte, hat Ver- anlassung gegeben, festzustellen, welcheBaubedürfniffe au_f deni (Gebiete der Volksschule nach der gegenwärtigen Lage der Verhaltmsie geltend gemacht worden sind. ' _
Diese Feststellung bezieht fick) in erster Linie nicbt „sowohl auf Bedürfnisse, welche zur Hebung des Volksschulwesens „im engeren Sinne durcb Gründung neuer Schulen und Schulklaffen dienen so_ÜeU, sondern ganz vorzugßweise aui Erfaßbauten ,für ältere Seingebaude, welche nicht mehr durch Reparaturen :e. in baulicbem Stapde er- balken werden können. Bei einem Geiämmtauiwande von 1abrltch etwa 20 000 000 „ck für Volksschulbauten iiberhaupt sind" bei der Feststellung des jeyi zu befriedigenden Bedirrfnijies nacl) uber- schläglicher Berechnung rund 28 000 000 «14 für r'uckstandiqe Bauten angemeldet worden, für welche Seitens der Provmzialbelyörden ell]? staatliche Beibülfe von 15889172 „44 als erforderlich berechnet tit. In der Feststellung sind 2178 Bauausführungen berücksichtigt. Die- selben betreffen einschließlich von 33 Fällen, in welchen es sich um die Wiederberstellung durch elementare (Gewalt (Feuer und Horb- waffer ec.) zerstörter oder bescbädigter Gebaude handelt, in 1476 Fällen Ersaßbauten für bestehende Scbulgebaude, welcbe m_Folge uri- solider Bauart, schlechten Materials, allein oder in Verdtridung mtt Unzulänglichkeit und zwcckwidriger Einrichtung als baufalltg nz be- zeichnen und ohne Narbtbeil für die Gesundheit der Lehrer und Kinder nicht mehr benutzbar sind. 402 Fälle beziehen fich auf Erweiterungs- bauten für überfüllte Schulen. _
Nur 300 Fälle betreffen Bauten fur neue Schulen. Aber (zuck) Von diesen entfallen noch 120 Bauten auf Schulen, _welebe s(Hon jetzt bestehen und mietbsweise untergebracht find, in dieser Weise aber länger nicht untergebracht werden können, weil entweder geeignete MietbSräume nicht vorhanden oder doch von dem Vermxeiber un_icr annehmbaren Bedingungen nicht „zu erlangen sind. Nur 180 Falle betreffen Neubauten, Welche in Folge von Neugründungen ren Schulen zur Abkürzung zu weiter Schulwcge auf Wunsch der Gemeinden KUZ" geführt werden sollen. _ 1 _
t Es handelt sick) dabei um Schulwege von 5, i) und mehr Kilo- me ern. Vielfach betrifft die Zusammenstellung (Fr]ayb-Jutcn drinizlichster Art, darunter Fälle, in welchen schon Vor einer langeren Reihe von Jahren die alten Schulhäuser durch Brand zerstört oder durch Alter unbenußbar geworden smd, oder die Häuser aus anderen, 3. B. sani- täten Gründen, außer Benußung gestellt werden munen. . _
Die Beseitigung dieses Notbsiandcs wird_ um so ,Zrtnglicbcr, wenn mit Erlaß des Volksschulgescßes neue Trager dcr Schulunter- baltungspfiicht eintreten. Diese yon voriibercin _mit id bvbenqa'ußer- geivöhnlicben AuSgabcn u belqiten, wurde die Leistungsfabtgkeit namentlich in denjenigen ällen ixbr in _Fra e stellen, wo es'sick) um kleine Städte und ländliche ärmere Bezirke andelt. Hinzutritt, das; die in dem Volkösckulgeseßentwurf rorgescbcne BtldunxÖder Scheu!- bezirke auf kommunaler Grundlage und ,in politischen renzexvtel- fach eine Aenderung der Sckxulbezirke und tm Verfolg derselben Schul- bauten nötbig machen wird, zu welchen den Beibeiligten Staatsdei- bülfen nicht wohl versagt werden können.
Jnßgesammi scheint deshalb die BerciistellunÉron 20 000 000.“ Zur Unterlstüizung von Gemeinden (Gutöbezirken, chulver5andcn) dei Volksscbu bauten nothwendig. ,
Der Umstand, daß die Verwendung drexer Summe im Rabmen der Aufgaben des Geseves vom 14. Mar 18 5 liegt, rcchtfertigr es, entweder die Befriedigung dcs Baubedurfniffes aus den Zollübcr- Weisungen den Kommunalverbänden gemäß des Vorbehaltö im Eiri- gang des „H. 4 des zitirten Geseyes in bestimmt verpflichtender WetJe aufzuerlegen oder von den zu überweisenden Summen dcn Bcdqif im Sclmlbauunterstüßungcn vorweg in Abzug zu bringen und die Be- wllli ung auf die Staatskasse zu übernehmen.
Der leytcre Weg verdient den Vorzug, einmal n'eil cd nich in der Absicht liegt, die Kommunalverbände dauernd mii Vcrrfiicbiunam für Schulbauunterstü ungen zu belasten, andererseits aber, weil das Bedürfnik; zur Gewä rung der leßteren sich nach einem ganz andern Verbältnß auf die einzelnen Bezirke vertbeilt, als nach der:] Maßstab, nach welchem die Zollüberscbüffe auf die Bezirke überwicicn werden.
Eine Vergleichung der Schulbaukosten. wie sie nach dem Duni). schnitt der Jahre 1883-1885 auf_ 18 837091 .“ jährlich für den Staat ermittelt sind (Prev iscbZ Statistik Heft 101 S. 58) mit den Zollüberweisungen, welcbe cb fur die Kommunalverbände im Jahre 1889/90 auf 47 364 921 „M beliefen. stellt dies im! Klare.
Bei Vergleichung der Gesammtsummen betraxken die Baukosten nahezu 40 0/o der Zollüberweisungen. Sehon fir die Provinzen schwankt der Antbeil zwischen 82 und 29%. Während Brandenbu» Schlesien, Sachsen einen wesentlickr geringeren Prozentantheil für e
Schulbaukoften als den Durchschnittss ergeben, beträgt derselbe für die Hobenzollernsckren Lande 82, für W falen 63, für die Rheinprovinz etws 52 0/o. Weitaus Zrößer noch find innerhalb der einzelnen Pro- vinzen die Gegensatze f r die einzelnen Kreise. Im Regierun Sbezirk Op eln belauft sicb z. B. für den Kreis Tarnowih der Antßeil der S ulbaukosten auf 25 0/a der Zollübersehüffe, wäbrend er sich für den Kreis Zabrze auf 73 0/0, den Kreis Pleß auf 108 0/0, den Kreis Kosel auf 17 0/0 stellt.
Wird durch Kürzung der den Kommunalverbänden auf Grund des Geseßes vom 14. Mai 1885 u überweisenden Zolleinnabmen der Betrag von 20 000000 .“ verfil bar gestellt, so erscheint es ziveck- mäßig, die Kürzung auf nur 2 Ja re zu vertbeilen- weil vom 1- April 1892 ab in dem Entwurf eines Volksschulgeseßes die anderweite Kisirbeungßdteser Summen um laufend 7 500 000 „x- jährlich vor- ge e en ! .
' Wenn bei der Verwendung des bereit zu stellenden Fonds auch eme einfache, den örtlichen Verhältnissen angepaßte Ausführung der Volksschulbauten ehalten wird, wie dies den ergangenen allgemeinen Anordnungen ent pricbt und noch besonders den Vetbeiligten zur Vorbedingun der Gewährung von Bauunterstüxungen gemacht wer- den soll, so iSteht zu hoffen, da mit Hülfe die es Fonds ein Notb- stand beseitigt wird, welcher“ d Entusickelung des VolksschulWefens ernstlich zu gefährden geeignet ist. .
Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Cbemniiz wird der „Köln. Ztg." unter dem 11. d. M. geschrieben, daß die dortigen Wicker und Wirkerinnen, deren Zahl auf 4000 angegeben wird, ihren mit großer Einmütbigkeit be- schlossenen allgem einen Ausstand im entscheidenden Augenblick doch nicht zur Ausführung zu bringen gewagt, sondern es für geratbener gehalten haben, ihn zu vertagen. (Vgl. Nr. 271 d. Bl.) Sie haben fich damit in eine durch die Wirkungen der amen- kamschen Zollgeseße herbeigeführte Herabseßung der Lölme um etwa 10 0/0 gefügt und den Vortheil wieder verloren, den sie durcb den leßten Ausstand sick“) erzwungen batten. Daß sie in der leßten Stunde der Stimme der Vernunft Gehör gegeben, bedeutet eine Niederlage der Sozialdemokratie, welche in ihrer Preise zu dem Ausstand angefeuert und den Rath ertbeilt batte, fiel) die Minde- rung des Lohnes nicht gefallen zu lassen, sondern auf eineBescbränkung der Produktion zu dringen, um „so das gegenseitige Unterbieten der Fabrikanten auf, ein möglichst geringes Maß zu beschränken und die- selben zu nöthtgen, zu annehmbgren Preisen mit den amerikanischen Einkäufern abzuschließen, damit diese und die amerikanischen Abnehmer den dortigen Zoll tragen müßten.
Ueber den in der Ofenfabrik und Kunstziegelei zu Kölln bei Meißen ausgebrochenen Töpferstrike (vgl. Nr. 273 d.Bl.) berichtet das „Chem. Tgbl.“: Direktor Jahn hatte bereits in voriger Woche ankündigen laffen, daß von Montag ab nach einem neuen Tarif gearbeitet werden solle. In Folge deffen erschien am Sonntag früh eine Arbeiterkommtssion bei dem Direktor und setzte sich mit demselben ins Einvernehmen. Der Direktor ßebertesein Entgegen- kemmen zu und auch die Abordnung schien m den Abmachungen einverstanden zu sein. Am Sonntag Vormittag hatte dann eine Töpferversammlung stattgefunden und am Montag früb erschien eine aus ganz anderen Peritonen bestehende Kommission, welcbe erklärte, daß sie die Arbeit sofort niederlegen würden, wenn die Direktion nicht den alten Tarif beibehielte. Da der Direktor nicht auf die Forderung ein- ging, 1 o wurde die Arbeit'iofort eingestellt. Einige verbeiratbete Arbeiter spraiben ibr Bedauern uber das Vorkommniß aus, meinten aber, „sie könnten nicht anders, fie 'muLten der Bewegung folgen." Wie man erfährt, erhalten die verheirat eten Arbeiter aus der Strikekaße 18 :“ in der Woche und die Underbeiratbeten 12 „ji Direktor Jahn wird von seinen Bedingungen nicht zurücktreten, da bereits andere Arbeits- angebote eingegangen sind. ' ' '
Ja Braunschweig ist, Wie die ,Mgdl). Zig.“ mittbeilt, der Strike der Knopfarbeiter in der Zwickert'scben Knopf- fabrik eingetreten. (Vgl. Nr; 271 1), Bl.)
Hier in Berlin hatte die Lohn- und Agitations-Kom- mission der Vergolder, Vergolderinnen und Berufs- genossen zum 11. d.M. eine öffentliche Versammlung der Gewerks- genosien einberufen, welche, wie wir dem „Berl. Volkédl.“ entnehmen, den Strike der Barockrabmen-Vergolder erörterte. Es gelangte das Protokoll der Verbanlungen, Welche dle Lobnkommisfion mit der Kommission der Prinzipale gepflogen hat, zur Verleiung, Das Resultat der Verbandlungeri war die gegenseitige Einigung cmi folgende Bedingungen: ncunstündixie Zagltche_Arbeit§zeit, zeln; Prozent Akkordaufsckrlag, fünf Prozent LohnzulckKlaß fur Uebersiundcn. Darauf- hin haben 20 Firmen bewilligt. „Gestrikt haben irn EMM 76 Kollegen. Taken waren verdeiratbet 26 mit 37 K*irrdmr, Verbandémitglieder waren 66“. ' Em großer Theil der Prinzipale kat die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt. Ueber diese die Svcrre zu rerkäpgen, lag mcd: im Interesse der andere:: Meister; dieiclkcn wünicbrcn rielxnedr nur, jenen Meistern die Arbeirékräirc zu entziehen. Auei dtricm Grunde werden dir Mcißcr, welehe vieh: drwilligt badete, bekannt gegeben werden. Die Prixziwlc, Welche der Vcrcindzruxg leigcrrexen i_md. Bahai das Veriprcézen abgegeben, die gemaÉtm waxcitandriiric _ck:er uach Weihnachtch unangetastet ZU laäerr. Zw§17_Ar1*cirer ikrikcn gegenwärtig noed. Dic Verizmmlaxg erklärte 1,18!) mit „ der dlsb-m'gm TUM;- keit der ernkkmmiifior. z::iriedcn und um den getroffenen BW“ ' barunzen cindrrsraurcxr, d_e;r:?tra,;tc die _erukomwisfion, dic IWM derjenigen Firmen. weird; die Verrix'öäkUWM_ noeh ckck! 55- willigi baden. ÖFerxtliÖ" dckaxxt zu gehen, *.!sz ctklexxte es TLZ_Ekrr-w Micki circö jeden Kollescn urid BUUWZMO'WU. dicic WW, Jm; ZK meiden. _ , .
Wie die LMdor-cr „*I-11.9. Corr.“ :.Zeider, baden du SOUL" maÖcr von Zciccßcr an dir F*Q'kxikxnttn BSL Forde“ rung gestellt. idnm Werkirätreii „::: d::en. dani! wrrxn alle Arbeit in (“71 Räuwxiekkeitcx ksr__ '..rdcitch _ FUJI" wird. Bisher arbeiten:: die Swndwaéser MLIT??? 112 HIFI.“ *Die Leute sagen. dak icßigc Sxirew crurixkkise d:? Sedwclxidxrexd iridre zii unregelmäßiger Arbeit :?:-188315151 ici:: *.*rdrre mee!) SW?! und Trunk. D„ SÖUZUZÖU 7911 Z::ceérerdxch :ckin xatroxaim Gcwcrkrercin mri CTIIBÜW Federer.. 7:14? 727. SMT“: xm- Dare!“- iesung idm Fordcmrsexi re-öxr'q: “M*“ ***-*I"-
tii'riiÖer. Arkits drr Jad! krzémtcrri ::". der MKW
Raw Mitticilupg de“? St Berlin sind der der. dirägex Si; 2. November bis incl. 8. Ne-vemd. ;.. 405 Eheschließungen, 986 ed.“:KD-xchrcrke ..“" 521 Sterbefälle.
?( .?
zu.“: I.;".rxreidir " «FWU;
Handel mcd Gewerbe.
In der Ersten Beilage uriiiner M“. 14. W 194 “'am? d. 5). bmebteii wir das Wreciidrrix; 011191“ Rrrzexdi am "id. “
d. J fällig Jemorchrr Ziiesriwidmrre 'der; :*“TRIW . *“ slezölÜsÖM . ente. welede im FM«M«M“MLWW zor ge 0 en waren. _ „ „
Ja es nicki: ausqeiidloiiw iii, dal: „diere MW welche von der sranxdsxixhori Fiera; 5315341115141“: W W worden smd. mit dem am 15. 8 *. ?Wir: WWK» Z:» abs nim'n xm“ C'inlöin _ :: &QUKNDM. Y_W yk Kö emp blen. wenn die Vaude» . WQWW IPW Md aao son?) Vordriligwn W CKWW'WT MM" M Acht baden und die NRW, , * im:": dexter; KW . , ; Verzeichniües iWiÜW WRWR