1890 / 277 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

d 5 Gewerbe, so Haben fie die mit diesem FYYKÜY “:“"ößeé“ ÖYiNrbc verbundenen Dienste eniwcder selbst oder

dMÖ Ste vertreter zu leisten. 39 Alle übrigen persönlichen BefrZiZUngen find aufgehoben. Von Verbraucbsabgabcn biéiberi nur Militärspeiseeinricbtuygen

und ähnliche Anstalten in dem LOZTigen Umfange befreit-

5“ . .

, i bc inni imd crlisch, soweit es sich um Zuschlag:?

zu dZZZiJekZFnbYZaéjtssteZern handelt, _fur alle diejeingen, welche zu_r Entrichtung der Prinzipalstkucrn verpflichtet find, unt dem Tage, mit welchem die lcßteren zur chuns „Mk _aUßer Hebung gefiel]! werden. Beim Wechsel des Wobtiiißes erltfcbt dte_AbgabWftxcht an dem Orte des Abzuges mit bkm Ende des Monats, tn Welcchm der Abzug statt. findet und besinnt an dim OFF dctss Anzuges mtt dem ersten Tage

51 .: okenden '.ona ._ _ _

dis YifniiniliYkaZFschläsk zu finmri bcraniagi€n_Prinzipalsisuer- säßcn sowie der sonstigsn (Hemeixidcabgabcn bxgmnt _die ngabepfl1cht_:

u. fÜr diejenigen, Wl1che in bcm Geinemdebeztkke Wohnen, mit dem e'rsten Tage dss auf diE Begrunbmng ihres Wohnsitzes folgenden Mon_(_1is_,____ solib? Pcriwncn, wclcbr, obne einen Wohnsitz im Gemeinde- bezirke' zu begründen, sick) dasslbit mir aufhalten, erst nach Ablquf des dritten Monais und zwar mit dem kriten Tage des auf de_n leßieren folgendkn Monats, jedoch mit der Maßsabe, das; sie auch fur die ab- gelaufenen drei MUM? kia_Abgabe nachzue_ntrichten liaben, _

(: bci YksisngksLUsÖQstcn, Kommaxidtigcsciiscbafien auf Akiten, Beraa'ewerkscbastx'n, eingetragenes (_Genosjeyschafken, d_ere_n (Geschaftg. betrieb iiber dcn Kreis ihrer Mikgltkdcr hinausgeht, juristischen Per- sonen, dem Staatsfiskus und Foxensen mrt dem ersten Tage des auf den Erwerb ihres Grundcizisntbuuis oder den Beginn_ ihres Pachp, Gewerkc- odcr Bergbaubetriebes in dem Gcmemdcbezuke folgenden

s. . , . . MonYw BeitraßspfliM zu den im Ab]. 2 bezeicbnatcn Gemeinde-

. (' erli!“ !: , Abßa?)ndurchchdcn Tod des zur Steuer Beranlagtcn mit dem Ende dcs Monats, in wslckzsm der Tod erfolgt ist, _

2) durch das Aufgcbkn des Wobnßßes odex Aufenthalts, bet recht- zeitiger Anzeigy mii ÖM! Ende des Monats, tri wxlchem der Abgabe- pflichtme dcn WshnfiZ oder Aufenthalt thatsachlich aufgegeben hat, andercnfaüs mit dcm nde dcs Drauf folgender) Monats,

3) bei den tinter 0. bezeichneten Beitragspflicbtigen durch die Vcr- äußerung dcs (Grundeigentbums oder die Aufaabe des Pacht-, Gewerbe- odkr Bergbaubstrisbcs mit dem Ende des Monats, in welchem die-

selbe erfolgt ist.

§. 35.

Die Bskanntmacbung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Geniéindeborsicber : __ _

1) insonwit es ficb um Zuschlage zu den direkten Staatssteuern

andelt *

h a. (,in die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Sieuern ber- aniagten und in demselben wohnenden Pfiicbtigcn, deren Prinzipalsteuersaß unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde gelegt wird, durcb ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung qslangenden Zuschlagsprozentsäße,

];. an alle Übrixicn Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu entrichtenden Jahresbktragss,

2) insoweit es sich um besondere dixekte Gemeindeabgaben handelt, “durcb Auslkgung der bezüglicbcn Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffent- lichen Kenntnis! zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks.

In den Fälien zu ].8- und 2 kann durch Gemeindebeschlnß an Stelle der daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmacbung eine besondere Mittheilung des zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pf1ichtigen angeordnet ich?;en.

Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabcbetrag in den ersten 8 Tagen einc's jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonat- licbcn Raten durch GemeindebesMuß angeordnrt wird, in den ersten 8 Taaen des Hebcmonais zu entrichten. _ Dem Pflichtigen ist die VorauscntriÖtung für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.

§. 37.

Die baaren Gemeindeabgaben „und die Gkbübren unierlicgen im Falle mckxi rschtzeitigér Enirichung der Beitreibung im Verwaltunas- xmangsvcrfabren gcmäf; der Verordnung vom 7. September 1879 (Gescß-Sammi. S. 591).

_ W9_Naiuraldirnsie zu leisten smd, ist der Geweindevvrstebkr bei S_aummx; der Pflicbiigcn befugt, die Dienste durcb Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltuxgszwangs- verfahren bcitreiben zu lassen. § 38

Bescchrben und Einsprückie gegen die Heranziehung oder die Veranlagung zu den direkten Gcmeindeabgabcn *sind innerhalb drei Monarcn, vom Tage der Bekanntmaäxung der zur Erbcbung gclangenden Zuichlagsprozkntsäße (§. 35 unter 171), der Benachrichtigung über den zu entrtcbiendcn Abaabebetras (§- 35 unicr1b), oder der beendeten 'Musik-gung dcr Hebelistc (§, 35 unter 2) ab gkrecbnct, und Ausbrüche aiif Zurückzablung zuviel crbobsner indirekter Gcmeindrabgaben smd binneiz Jahresfrist, vom Tage der Verstaucrung ab gerecbnct, bei dem Gememdcborsteber anzubrinßen.

__ Bazüglick) der Nachforderung bon (Hetncinbkabgabcn und dir Ver- jabrung dsr Rückstände finden die binsickytlicb dcr Staatssiruern geltendcn Bestimmungen smngkmäßc AnMndung.

§. 39.

Y_uf VkscbwÜdcn und Ciiisprüch, bcircffend die Heranzi€bunß Zdeitdble Veranlagung zu den Glmeindelastcn, beschließt der Gemeinde- or ? er.

(Hegcri den Beschluß fixidct die Klage im Verwaltungssireit- verfahren statt.

_ Dkk Entscheidung im Verwaltungsstrcitvktfabren unterliegen des- aieickycn Streitigkeiten zwischen Bstbeiligten über ihre in dcm öffent- ltchen_Rcchtc bkgründetc Verpflichtung zu den im Absatz:: 1 bezeichneten Gemmydclasten.

EthrÜlhe gegcn die Höhe von Geincindczuslhlägen zu den direkten Staatsstcnein, welche sich gegen den Prinzipalsay dcr leßtcren richten, find "PUWW'

_ Dte_Bcschwerdcn und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf1chicbcnde Wirkung.

Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, dercn Rechte und Pflichten. _ _ _ §„ 40.

Gemeindeglicdsr find aiic selbständigen Gemeindeangebörigen, Welches das_Genicii“:dcrecht zuirebi.

Eine Liste der Gemeindkglieder, Welche dercn nacb §. 42 erforder- liche Eig_enschafi_en nachweist, Wild von dem Gcmeinbeborsteber gefübrk und alljabrltch tm Monate Juli berichtigt.

§ 41.

Das Gemeinderecht umfaßt:

1) das Recht zur Tbeilnahn-e an dem Stimmrechte in der Ge- meindeverfammlung oder, wo die lcßtcre durch eine gcwäblie Gemeinde- vertrejung ersetzt ist, zur Tbeilnabme an dcn Gemeindewahlen,

2) das Recht zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ver- waltung und Vertretung der Gemeinde.

D _ _ _ §. 42. “_ *TÄTZFHWUZUUM siebt jedem selbständigen Gcmeindeangehörigen _e 5er ische Staaisan ebö i k 't 2) die burgerlichen EbreanÖterbMZt,und

3) seit einem Jahre in dem Gemeindebezirk seinen Wo n1 at 4) keine Armenunterstühung (LUS öffenilicben Mitteln Ymßyßärbigt:

5) die auf ihn entfallenden Gemündeabgaben- gezahlt bat und außerdem -

6) entweder:

a.. ein Wohnhaus in , dem Gemeindebezirk besißt und von seinem gesammten“ innerhalb des Gememdebezirks belegenen Grundbesiße einen Jahresbetrag von mindestens 3 „zz. an (Ge- bäude- und Grundsteuer errichtet, oder _

1). zur StaatSeinkommensteuer oder nach einem fmgirten Steuer- saße von mindestens 4 „M veranlagt ist.

Steuerzahlungen und (Grundbesiß der Ehefrau wcrdem dem Ebemanne, Steuerxablungen und Grundbesiß der minderjährigen und der in väteriicher Gewalt befindlichen Kinder Werden dem Vater an- gerechnet. In den Fällen, wo ein Wohnhaus durcb Vererbung auf einen Andcrei-i übergeht, kommt dem_Erbeu bei Berechnung der Daéxrt des einjährigen Wohnsißes dre Besitzzeit des Erblassers zu u e.

Als sklbsiändig wird nack) voliendetem vierundzwanzigsien Lebensjahre ein Jeder betrachtet, weleher einen eigenen Hausstand bat, sofern ibm nicbt das Verfügungsrecht über die Verwaltyng seines Vermögens durcb richterlichen Beschluß entzogen ist.

Inwiefern iiber die Erlangung des Géxneinderchss von dem (Ge- meindevorstebcr eine Urkunde zu ertheilen ist, bleibt den siatxttariscben Anordnungen vorbebalten.

„H. 43. Dcnjenigen Personen, Welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

bas (Gemeinderecht in einer Landgemeinde nach Maßgabe der_ Orts-

verfaffung, welcbe bis zu diesem Zeijpunkte in (Heltang geivcscn ist, erWOrben haben, bcrbleibt dasselbe iiir _ibre Person, auch wenn bei ihnen die VorauMYnngen dcs §. 42 Ab). 1 unter Nr. 6 nicht voÜ- ständig zutreffen. Z 44

Verlegi cin Gemeindeglied ieinen Wobnsiéz in eine andere Land- gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, ofern im Uebrigsn dic Vorausseßunaen zu dessen Erlangung vorliegen, VOR dem (Gemcinde- vorsteber im Einbersiänduiffe mit der Gcmeindebersammlung (Genieinde- Vertretung) schon vox Ablauf eines Jahres verliehen werden.

Ein Gleiches findet statt, wenn der Bcfiyer eines selbständigen Gutes (§. 120) seinen Wohnst); in4e5ine Landgemeinde Verlegt.

Das Gemeinderecht geb! verloren, sobald eines der zu dessen Er- langung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht mehr zutrifft.

_ Wer durch recthfräftiges Erkenntniß der bürgerlichen Ebrenrccer verlustig gegangen ist, verliert dadnrck) dauernd die bisher von ihm bekleideten Aemtcr in der GemeindeberWaiiung und der thnßiiidkk vcrtretung, und für die im Uribeile bestimmte Zeit das Gemeinde- stimm- und Wahlrecht. sowie die Fähigkeit, dasselbe zu erwerben und Gemeindeämter zu bekleiden. '

Die rechtskräftig erfolgte Aberkennung der Fähigkeit zur Be- kleidung öffentlicher Aemter bat den dauernden Verkust der bisber bekleideten Aemtcr in der (Gemeindeberwaltung Und Gcmeindevertretung sowie für die im Urtbeile bestimmte Zeit die Unfähigkeit zur Be- kleidung solcher Aemter zur Folge. Ist gegen ein Gcmeindcgiied ivcgen eines Verbrechens oder eines Vergebens, welches die Aberken- nung der bürgerlichen Ehrenrcchte zur FolLe haben kann, das Haupt- verfahren eröffnet oder die Anklage erbo en, oder ist dasselbe zur Haft gebracht, so ruht die Ausübung der ihm nach §. 41 untcr 1 und 2 zustehenden Rechte so lange, bis das Strafverfahren beendet ist.

Verfällt ein Gcmeindeglied in Konkurs, io ruht ebenfalis die Ausübung dieser Rechte bis zur BLFdigung des Verfabrens.

Wer, ohne im Gemeindebezirke zu Wohnen, in demselbcn seit einem Jahre ein (Grundstück besitzt, Welches wenigstens den Umfang einer die Haltung von Zugviel) zur Bewirtbsckwftnng erfordernden Acketnabrung bat, oder auf Welchem sich eine Fabrik odcr eine andere gewerblickyeAnlaße befindet. die dem Werthe einer solchex1Ackernabrung mindestens qleicbkommt, isi cbenfalis stimmberechtigt, wenn bei ihm die im §. 42 unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneicn Vorausseyuxigen vorhanden sind,

Jngleichen sieht das Stimmrecht j_urisiischen Personen, Akiien- gesellschaften, Konirtianditgeseüscbafien aus Akt'ien, Berzigkwcrkschaftcm eingetragenen Genoßcnschasten und dem Staatsfiskus zu, sofern die- selbcn Grundstücke Von dem bkzeichneten Umfange in dem Gemeinde: bezirke befiizen.

Frauen und minderjährige Personen fiYd, Wenn der ihnen im Gemeindebezirk gehörige Grundbesiß zum Stimmrechte befähigt, zu dessen AUsübung durcb Steüvertreter bärechtigt, iofern bei ihnen die im §. 42 unter 1 bis 5 bczeick;netcn47Vorausslyungen vorliegen.

In der Ausübung dcs Stinittirecbis, zu ivclckycm der Grundbesitz befähigt, können vsrtrsten wcrden:

]) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vormimd,

2) die Elzefran durch ihren Ebcmann,

sofern zu 1 der Vater, Stiefvater oder der Vormund, zu 2 der Ebenrann im Gcmeindcbezirke wobni Und sich im Besiße der bürgerlichen Ebrenreche befindct, der Stiefvater das zum Gemeinderechie befähigcnde Grundstück bcwirtbichaftet und ver Vormund das (Gemeinderecht in der betreffenden Landgcmcinde befißt. Fehlen diese Voraussetzungen bei einer der bezeichneten Perwncn, so kann dieselbe die Vertrstung cinem chrcinde- glied? übertragen,

3) unverbeiratbete Befißerinnen,

4) ausiräris Wohncnde und juristische Personen, cinscbließlicb des Staatsfiskus, sowie die übrigen im zweiten Absaxze des F". 46 bczcich- neten Personküaesatnmtbeiten

dmck) kacindeglicder, zu 4 auch durch Päcbier odcr Nieß- brauch-„*r dsr zur Tbeilnabme cim Stimmrechc bcfäbigcndkn Grundstücke unter dsr Voraussetzung, daß sich diese Personen im Besitze der bürgerlichen 4C;)brenxecbtc befinden.

Der Résiel nacb sicbi jcdkm einzelnen Gsmcinbegliedc cine Stbimmc in dcr kaeindeversaimnlung, jedoch mit folgenden Maß- ga cn, zu:

1) Mindestens zwei Driti21 sämmtlickoer Stimmen müssen auf die mit Grundbefiy angeseffenen Mitglieder der (Hemeindeversammlung (§. 42, Abs, 1 unter 65.) entfallen. Uebersikigt die Anzahl der nicht angescffencn kacindegiicder (a. a. O. unter Sb) den dritten Theil der (Hesammtzabl der Mitglieder der Gemeindebersammiung, [9 haben die ersteren ibr Siimmrecbt durch eine jenem Verhältninc _cnt- swrechcnbe Anzahl von Abgeordneten auSzuüben, welcbe sie aus ihrer Nkitte auf die Dauer von secbs Jahren wählen. _ _

2) Denjenigen Besitzern, Weiche von ihrem im Gemctndcbezirke bclegencn Grunbeiaentbume einen Jabrrsbeirag Von 75 bis ausschließ- lich 225 „14 an Grund- und Gebäudcsteuer entrichten, find 1e 2- und denjenigen Besißern, welche von diesern ihrem Grundeigentbume emen Jahresbctmg von 225 «14 und mehr an (Grund- und Gehande- steucr entrichten, sind je 3 Stimmen in der (Gemeindeversammlimg beizulegen.

Durch Orissiatut können die

erhöht w::den. Vierter Abschnitt, GemeindeVZrtretung.

vorstehend angegebenen Sätze

In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der _Gcmeindx- glieder mehr als 30 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, WO die Gemeindegliederliste diese Zahl nacbwcist (§. 40 Abs. 2), an dlc SteÜe der Gemeindevcrsammlung cine gewählte Gemelndchrixetung.

Die Landgemeinden sind berccbti 1, auch bei einer geringeren Anzahl von Gcmeindegliedcrn eine LDemeindevcttretung tm Wege ortsstatutarischer Anordnung einzuführen. _

Die Gemeindevertretung besteht aus 6 gewahlten _Gememdc- veroxdneten. Diese Zahl kann durch Ortsstatut auf 9, 12, 15 oder höchstens 18 erhöht werden.

Besteht eine Landgemeinde aus mehreren O_rtschaften, so kann die Anzahl der aus jeder einzelnen Ortschaft zu wablenden Gemeinde- verordneten durch Beschluß des Kreiöausschusses bestimmt werden.

. _ * §. W. .

Zum Zwecke der Wablen der Gemeindeverordneten werden die Gemeindeglieder nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern ((Gemeinde-_, Kreis-, Provinzial- und Staatssteuern mit Aus- schluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umbekzieben) in drei Klaffen getbeilt, und zwar in der Art, daß auf jede Klasse ein Drittel der Gesammtsumme der Steuern fällt. Steuern, welcbe für Grund. befiß oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden. kommen hierbei nicht in Betracht.

_Ntemand kann zwei Klassen zugleich anqebören; in die erste oder _zwette Klaffe gebört (_xucb derjenige, deffen Steuerbetrag nur theilweise m das erste oder zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuerbetrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforberlicben Falles das Loos darüber, wer von ihnen zu der höh2ren Klaste zu rechnen i[t.

Jede _Klaffe wahlt aus der Zahl der Gemeindeglieder ein Drittel der Gememdeverordnetm, obne dabei an die Wähler dcr Klasse ge- bunden zn sein. §

. 51.

Zwei Drittel der 311 wählenden Gemeindeberorbncten müssen ails solches Gcmemdegliedern bestehen, Welche mit Grundbesiß in dem Gemeindebezirke angeseffen sind (§. 42 Abs. 1 unter 65). Ist die Zahl der bternqcb aus der Miike dex nicht anqcseffenen Gernsindegliedcr (§. 42 Ab]. 1_unier 6b) zu wablcnden Gemeindebcrordncten nicbt durxb dkkt jbeilbar, so ist,_wcnn nur einer übrig bleibt, dieskr Von der zw_eitc'n Abtheilung zn wahlen. Bleiben zivci übrig, so wählt die eriieYbibeilung den einen, und die dritte Abtheilung den anderen. Befragt dixZabi der aus der Mitte dieser Gemeindeglieder Gewählten niehr _als ein Drittel _dcr zu wählenden Gemeindeverocdnsten, so gelten dtexemgen; welcbe die geringste Stimmenzahl erhalicn haben, als nicht gcwahlt. §

. 52.

Gemeindeverordnrte können uicht sein:

1_) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglicder dxrjemgcn Behörden, durch welche die Aufs1cht des Staates über die Gemeindkn ausgeübt wird,

2) die besoldeteu Gemsindebeamten,

3) die richterlichen Beamten,

4) die Beamten der Staatsanwaliscbaft und die Polizeibeamten,

5) Gsistlicbk, Kirchendiener und V01k81chnllehrer.

Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht zsglcicb Gemeinde- Nroxdnetx der_selben Gemeinde sein; sind solcbezVerwandte zugleick) gewahlt, 19 Wird ber den LebensiabZZkt nach ältere aÜein ngslassen.

§. . "' Die Gcmeindcberordneien Werden auf sechs Jabra gewäbli. AÜe zivei Jabra _scbcidet ein Drittel der Mitglieder der Gemciudcvcrtretung aus und wird durcb_neue Wahlen ersexzt. Die das erste Mal AUS“ scbetdenben werden fUr jede Klasse durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidcnden sind wieder wählbar. Außergewöbnlicbe Wahlen zum Crsaße innerhalb der Wablyxriode außgescbicdener Gemeindeverordneien müffcn angeordnet Werben, wcnn die Gemeindebcrtrctung Oder der Getzieindeborstebxr cs fü_r erforderlich erachten, oder weiin der Kreisausscbuß dlLs_ beschließt. Der Ersaymaim bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des AusgesYiedenen in Wirksamkeit. 4

Die nach §. 40 Absa 2 zu" fübrende Liste wird der Wahl zu Grunde gelegt und nach 5 ablkl§assßr§ eingetbeilt.

In dezn Zeitraum Vom 15.' bis'30, Juli erfolgt die Auslcgang Zxr Liste in einem Vorher zur öffenilicben Kenntnis; zu bringenden lÜUWL.

Während dieser Zeit kann jedes Gemeindeglied gegen die Rickxiigkeit

der Liste bei dem Gcmeindevorsteber Einsprncb erheben.

Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Ecmrindcgiicdks wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der (Gründe acht Tage Vorher durch den Gemsindevorsteber mitzutbeilkn.

§. 56.

Die Wablen zur regelmäßigen Ergänzung der Gsmcindcvcrtrciung finden aÜe zwei Jahre im Nosember statt. Die Wahlen dcr_ dritten Abtbkilimg Erfolgen zuerst, die der ersten xulcßt. Alle Erganzllsss' und Ersaßwablen Werken von denselben Klasscn vorgenommen, Von welchen der Aus,]escbiedeiie getväblthar.

,. .) . _ _ _

erci Wochen vor dem Wahljagc wcrden dic tn dcr Wahlxrltstc

(§. 54 berzeichneten Wähler dnrck) den Gcmcinchorstebcr mittelst

ortsü licher Bekanntmachung zu den Wahlen _bcrxiscn._ Dic_Bekannt=

mackiung muß den Raum, den Tag und die Stunden, in welchen

die Stimmen bei dem Wai)11*orstqnd_c_abzugebcn find, genau bezeichnen. ..).

Der Wahlvorstand besteht mis dcm Gemeindeborschar odcr einem Von dem letzteren zu seinem Stclibcrtrcter crnaxwtcn Schöffen urid zwei von der Gcmcindcbcrireiimg gcwäbltcn Berfiysrn. Für jeden Beisitzer wird von der Genicindchrirctung kin Sielibcrtrcter ge- wählt. Bei der crsicn Wahl ernennt dcr Gcmcindcvwrstebcr die

Beifißer. Ö _ 9 ;) .

Fedor Wähler mms: dem Wahlvorstand: mündlich zu ProtokoÜ erklären, wem cr scinc Stimme geben wii]. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zuxwäblcn sind. _

Bezügliä; dcr Sicilvertrctung bei der Wahl kommen die Be- stimmungen im §. 47 zur AnweLdUÉF'

:). .

Gewählt sind Diejenigen, welcbe bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und nglciki) absoluic Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Siimmsn) erbaliyn haben.

Hat fich bei der Llstkn Abstimmung eine absolute Stimmen- mehrheit nickzt ergeben, so fiiidct eine“ engere Wahl zwischem denjenigen [»eidcn Gewäblfcn statt,_ Welche die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf mehrere (waahlte gleich viele Stimmen gefallkn, so ent- scbcidat das dnrch die Hand des Wablvorstehers zu ziehende Loos darüber, welche beiden Pkrsonen auf die enaere Wahl zu bringen find.

Zu der exigcrcn Wahl werden die Wähler dnrch eine das Er- gebnis; der ersten Wabl umgebende Bekanntmachung des Wahl- vorstandes sofort bdsr spätestens innerhalb aebi Tagen aufgefordert.

Die engere Wahl findet nach denselben Vorschriftkn, wie die crste stati. _Triit bei derselben Stimmengleichbeit ein, so entscheidet das durch die Hand des Wohlborstebers zu ziehende Loos.

Wer in mehreren Klassen zugieiä) gewählt ist, hat zu erklären, welcbe Wahl er aniiabmen will.

§. 61.

Die Wablproiokolle smd von dem Wablvorstande zu unterzeichnen und von dem (Hema'indevorsteber aufzubewahren. Der Leßtere hat das Wrgebniß der Wahlen sofort in ortsüblicber Weise bekannt zu machen.

Einsprüche gigen die Güliiqkeit der Wahlen zur Gemeinde- Vertretung find innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem GemeiZdeZZrsteher anzubringen.

Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Gemeinde- verordneten irrten mit dem Beginne des nachfolgenden Jahres ihr Amt an; die Ausscheidcndm bleiben bis ur Einführung der neu ge- wählten Mit lieber in Thätigkeit. Die ewäblten werden von dem Gemeindrvorßteber in die Versammlun der Gemeindebertretung ein- geführt und durch Handschlag an (??esßatt verpflichtet.

Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete_Aemter in der Verwaltung und der Vertretun? der Gemeinde zu ubernehmen, sowie ein angenommenes Amt minde tens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablebnun oder früheren Niederlegung solcher Aemter be- rechtiéen folgende ntschuldigungsgründe:

) anhaltende Krankheit,

2) (Geschäfte, welche eine häufige oder lange dauernde AHWesenheit vom Wohnorte mit sich bringen,

3) das Alter von 60 Jahren,

4 die Verwaltung eines unmittelb:ren Staawamtes "5? sonstige besondere Verhältnisse, welcbe nach dem Érmeffen “der Gemeindevertretunq oder, wo eine solche nicht besteht, des Gemeinde- vorstebers eine gültige Entschuldigung begrunden. Wer ein unbesoldetes Amt in der Verivaltuna oder in der_Yer- tretung der Gemeinde wäbrend der vorgeschriebenen regelmaßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder eines

' " die nächsten drei Jahre ablehnen. _ _ gleiÖYYetégechxurobnc einen der vvrbexeicbneten EntsÖuldtgungSgrunde

ert, ein unbcsoidetes Amt in der Verkvaltung oder Vertretung jdkkerian-neinbe zu übernehmen oder bas überxommrne Amt drei Jahre hindurch zu versehen, sowie derjenige, welcber sich der _Verwaltung solcher Aemter tbatsäcbliä) entzieht, kann fur emen ZUZWM von drei bis sechs Jahren der Augubung seines Rechte? auf Qbeilnabxne an der Verwaltung und Vertretung der ©ememd_e i_ur _verlusiig ck_klart und um ein Achtel bis ein Viertel stärker als die ubrigen Gemeinde- angebörigen zu den GemeindeabaabsL herangezogen Werden.

Die (Hameindcvertrétung, wo eine solche nicht besteht, der Ge- eindevorie cr bescblie t __ m 1) auff Zöescbwerden und Einsprucbk, __[)k_7rkffend ben Besitz oder den Verlust des Gemeindereckyies,_dte Zugebortßkeit zu_ emsr bestimmten Klasse von Stirnmberccbiigtcn, dic Wablbarkett zu e_mer St_eÜe m der Gemeindevertvciltung oder Gcmcindcberireiiing, die Libsiibung des StimmreckUW durch einen Dritten, sowie uber dre Richtigkeit der ei dewäblekliiie, _ GW:?)nübor die (Hülfigkeit der Wablen zur Gememdxbsrtretimg,

3) über die Berechtigung der Ablebnung oder Niederlegung ciner SteÜc in dsr GemeindeverWaliung _oder Gemeindkvsrtreiung, sowie über die Nachtbeilc, Wklch gegen Gememdcgiieber ivegcn Nisbierfiiilung der ihnen nack) diesem Gcseße obiiegZUdHZ Pfiicbten zu berhaxigen sind,

Die Beschlüsse dék Gemeiitdevextreiung und bes Gemeindevorstehers in déi! Fällen des §. 64 bedürfen keener Genehmrgung oder BestäTigung Von Seiten des Getncindcvorstebers bder der Ayfsickdtsbehörde.

Gegcn die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungssireii- vsrfabren statt, wslcbc, wenn der Beschluß von der Gemetndcbertrciung gefaßt ist, auch dem Gemeindeborsteber zusteht, _

Dic Klage hat in den Fällen" des §. 64 unter 1 und 2 keine anschiebcnde Wirkung, jedoch durfen Neuwahleq ziim Ersaße für solche Wahken, welche durch V2schluß_ der Gememdevertreiung oder des Gcmeindevorstebcrs für ungültig erklart worden find, bor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenonimen werden.

Fünfter Abschnitt. GemeindeZZrmögen.

Jm Eigentbume der Landgemeinden staben sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindewermögens, deren Eiträge für die Zwecke des Gemeindebausbaltes bestimmt sind (Gemeinbchrmögkn im engeren Sinne), wie auch dikjenigcn Vermögensgegenstande, deren Nußungea den Gcmeindeangebörigen oder einzelnen derselben bermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeinbegliedervcrmögcn, Ailmenden, Ge- meinheiten). _ _

Im Weiteren“ kommen die Bestimmungen der Dekkaraiwn einiger Vorsebriften des A(lgemeinen Landrechtes uns der Gemein- heitsibeilnngsordnung vom 7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 ((Gesetz-Samuil. S. 827) zur Anwendung.

§. 67.

Das den Zwecken des Gemeindebausbaltes gewidmete Isrmögcn darf nur dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt Werden, wenn die Gemeinde schuldenfrei ist, und durch eine solcheVeränderung weder die (Einführung neuer Gemeindeabgaben noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit crforderlict) wird.

Hinsichtlich der Verwaltung der Gcmeindewaldungen bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dcm Gsseßc vom vom 14. August 1876 (GescZ-Sainml. S. 873).

Gemeindegliedervermögen kann unter binzutreiendér Genebmigung des KreiöauSscbusses in Grmcindcvermögén im engsrcn Sinne Umgewandelt werden, jxdoch mit der Einschränkung, das; Nutzungs- r2chte, Wclche nicht den iämmtlickysn, sondern nur einzelnen Gemeinde- giiedern oder Einwohnern, als solchen, zustehen, durcb Gerncinde- bescblnß den leisteten wider ihren Willen nicht entzogen oder ge- schmälert Werden dürfen. §

68.

Zur Tbcilnahme an den Gemeindenußungen smd die Gemeinde- angehörigcn unter den aus den Verleihungsurkunden, Vertragsmäßigen Fejtseßungen und bergebracbter Gewohnheit sick) ergcbcnbkn Bedingungen uxid (Einschränkungen berechtigt. Soweit bicrnacb dcpMaßstab für die_Tbeilxiak)me an diesen Nutzungen nicbt fesistebk, erfolgt die Ver- ihctlung nach dem Verhältniß, in Welchem dic Gemeisdcangebörigen zu den kommunalen Lasten beitragen.

§. 69.

Auf Beschwerden und Einsprüibe, bcireffcnd _

1) das Recht zur Theilnabme an den Tikuiznngcn Ulld Erfragen

_ des Gemeindevermögens,

2) die besonderen Reckyte einzelner öri1ich2r Theile des (Gemeinde-

bezirks oder einxelner Klassen der Gcmcinbcaiigeböxigcn in An-

, sebung der zu Nr. 1 erwähnten Ansprüche, beschließt der Gemeindevorsteber. _

Gegen den Beschluß findet die Klage im V-rrwaltungssirett- Verfahren statt.

Der Entscheidung im VernialiungssirciWc:fabian Unierlicgen des- s_[eichen Streitigkeiten zwischen Betbciligicn iibcr ibxe in dem_öffent- FZÖLU RSchte begründete Beachtigung zu den im Abkay 1 bezeickmeten

u ungen. _ Dic BasÖwcrdcn und die Einsprüche" sowic dic Klage haben keine aufjchiebende Wirknng.

_ . 70.

Die Landgemeinden find befugt, anf Grunb Wii Gemcinde- bLsÖlÜffen, welche der Genehmigung dcs KrciIauöWnffcö unterliegen, für die Theilnabme an dcn (Gemcindcnußungcn dic _Enxrichtunq eiiies zu deren Werthe in einem angemessenen Verhältnis“ stehenden Em- kaufsaaldcs anstatt oder neben liner jährlicher: Abgabe aniiiordiicxi.

DUkch die Entrichtung dcs (Tinkanisgcidcs wird die Nusnbung des Gcmeinderccbts nicht bedingt. _ _ ,

Die Verpflichtung zur Zablu::n drs Einkanssxicich )oime der MYSQL)? fiir die Tbeilnabme an den Gcmcinbeiinyimxien rudi, solange auf diese Theilnahme verzichtet wir?.

§. 1, _ _ Hinsichtlich der Beitreibung dcr Einkaufsgclbcr und der i_abrltcbcn AHLEN" für die Theilnahme an den (3,12mcindenuvnngcn _im Vcr- WaltungSzjvangSverfabren, der Einsprüche nnd Besxbwcrdcn )owir der Klage in Betreff der Heranziehung oder der Vcrmilagim,;_ „m diesen NÖMÖFU- etwaiger Nachforderung derselben nnd der Vcriabrnmi dxr Rückstände finden die in den §§. 37 bis ;49 enjbaitenm Bextiui- mungen finngemäße Anwendung, jedoch mit der Masmabc, da!: die nicht zur Hebu_ng gestellten Einkaufögelder erst in zwei Inbrcii nazi) Ablauf desje1naen„Jabres, in Welchem die Zablnnnswcrbinditxbkeit entstanden ist, berjabren.

Sechster Abschnitt.

Verwaltung der Landgemeinde", § 72.

An der Spiße der Verivaltuug der Landgemeinde fich der Gemeindevorsteher.

Dem Gemeindevorstcber sieben_ _zwei Schöffen zur Seite, welckoc ihn in den Amthescbäftcn zn unterstrich und in Bebindcrungöfällcu zu vertreten haben. _ _

Durch Ortssiatut kann die Zahl der Schöffe); vermehrt Wyk".

Wo diese Zahl nach der bisbckkzru Ortovox assung xim- größere aewesen ist, verbleibt es hierbei bis zu anderwcter ortostatntariscbcr Festsetzung.

Der Gcmeinbevorstchcr

„H. 751.

und die Eribödicn werden von der

Gemeindevetsammlung kGemeindevertretpng) aus der Zahl der _Ge- meindéglieder durcb abso ute Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewahlt.

Vater und Sohn dürfen nicht gleichzeitig Gememdevorsteber und Schöffen sein. ' 74

§. ' ' ' Bezüglich der Einladung der Mitglieder d_er GemetnbeVersammluna (Gemeindevertretung) zur Wahl kommen die Vorschriften des §. 57 zur Anwendung. § 75 '

Der Wahlborstand besteht aus h_em Gemeindevorsteber oder dem zu dessen Vertretung berufenen Schoffen,_ als Vorsißcnden, und aus zwei Von der Gemeindeversammlung (Gemetndeveriretang) zu wählenden BeifiYern. Der Vorfißendx ernennt emen d§_r bstden Beifißenden zum Protokollführer. Erforderlichen Falls kann edockxfauck) eine nicht zur Wablvcrsammlung gehörige Person zum Protokollfuhrer ernannt werden.

§. 76.

Während der Wablbandlung diirfen im Wablraume wedar Be- raibungen stattfinden, noch AnsPrUÖLU gehalten, noch Beschlüsse gefaßt iVerLn. Ausaenommen biervon_s1nd_ Beraibuncien mib BesÖlüsie_des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wab1gc1chäftes erhelscbt ivcrdcn.

§. 77.

Jede Wahl erfolgt in einem besonderen Wahlgange durcb Skimm-

zcticl. § 78

Die Wäbier werdcn in der Reibenfolae, in Welcher sie in der Gemeindegiiederliste aufgefubrt find, aiifgerufen.

Jeder Aufgerufene legt seinen Stimmzeticl unsröffnet in die Wablurne. _ _ ,

Die nach der Eröffnung. ledoib vor dem Scyluffe der Wahl- handlung erscheinenden Wahler konnen noch an der Abstimmung tbcilnebmen. _

Sind keine Stimmen mebr abzugeben, io erklart der Wahl- vorstand die Wahl für geschloffen; der Voxfiycnbe nimmt die Stimm- zettel einzeln aus der Wahlurne und verliest die darauf verzeichneten Namen, “welche von einem durch den VorsitZenden zu ernennenden Beisitzer laut gezählt Werden. ___)

Ungültig find diejenigen Stimnizettel,

1) welche nicht von weißem Papier oder Welche mit einem äußeren Kcnnzeicben versehen find, _ .

2) welche keinen *oder kemen lesbaren_ Namen enthalten, _

3) aus Welchen die Person des Gewablten nicbt unzweifelhaft zu erkennen ist, _ _

4) anf Welchen mehr als ein Name oder der Name einer mcbt wählbaren Person verzeickmet ist,

5) welche einen Prqtest oder Vorbehalt enthalten,

Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben be- trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläufig der Wahlvorstand. _ _*

Die Stimmzettel smd dem Wablyrotvkolle betzufugen und so lange aufzubewahren, bis über die gegen das Wahlverfahren erhobkncn Einsprüche rechtskräftig entschieden ist.

§. 80.

Als gewählt ist derjenige zu betrachten, Weicher bei der ersten Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten Hai.

Ergiebt fick) bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen- mehrheit, so kommen bei der sofort vorzxmebmcnden zweiten Ab- stimmuna diejenigen zwei Personen, Welche im ersten Wablgange die meisten Stimmen erhalten baden, auf die engere Wahl. Habsri mehr als zivei Personen die Höchste oder zweithöchste Stimmenzahl in der Weise erhalten, daß auf sie eine gleiche Stimmenzahl xntsallen ist, so entscheidet das durch die Hand des Vorfißenden zn_ ziehende L_oos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist. Wer dem zweiten Wablganße sind außer den im §. 79 angegebenen fexner a1_4ch aÜe diejenigen Stimmzettel ungültig, welcbeben Nam_en einer 111ch_k zur engeren Wahl stabenden Person enthalten. Als gewahlt ist _derjeznge zu betrachten, welcher die meisten Stimmen erhalten bat. Bet Stt_mmen- g_leichb:it entscheidet das durch die Hand des Vorsißenden zu ziehende

os. Die Wahlprotokolke sind Von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen. §. 81.

Die Wahl kann auch durcb Zuruf stattfinden, wenn keiner der

Wähler Widerspruch erhebt. §. 82. _

Der Vorfißende des Wahlvorstandes_bat bie (_chablten_ von der auf fie gefallenen Wabl mit der Aufforderung m chintmf: zu seßen, fick) über die Annahme oder Ablehmwg dcr Wabl tniierbalb längstens fünf Tagen zu erklären. Von denixenigeit,_ weicher bterubcr keine Erklärung abgiebt, wird angenommen, daß er dic Wahl _ablsbnc.

Innerhalb acht Tagen nach stattgehabter Wahl smd die Wien an den Landratk) einzusenden.

F". 83. _ __

Die gewählten Gemeindevorsteber und Schöffen bcdurfcn der Bestätigung durch den Landratb. _ _ __

Die Bestätigung kcmn nur unter Zustimmung des Kreisaussckonmcs versagt Werden. Dieser Zustimmung bedar[ es auch domi, Mini der Wahl die Bestätigung wegen formaler Mang?! des Verfahrens ber- sa t wird.

9 Wird die VesiätiaUng Versagi, so ist eine Nruwabl anzuordnen. Erhält auch diese die Bestätigung nicbt, sZcrnc-nnt dcr Laiidrgtb unter Zustimmung des chköaxissch11ff65_&'_ij1cj1 'Otcul'kl'lki'tkk mis io lange, bis eine erneuerte Wahl die Bestatigung ekiangtßhat. _

Dasselbe findet statt, wenn keine Wahl zu_ Stand: kommt.

Die Bcstimmungen dieses Paragraphen finden auch auf_a_ndere gewählte Gemcindcbcamtc Anwkndung, deren Wahl der Bestatigung bedarf.

§. 84.

Die Gemeindeborsiebcr und die Schöffen Werden bor ibrcm Amisimtritte von dem Landratbe oder in seinem_ Auftrage von dem Amtsvorsteher, in der Provinz Posen von dem Distriktskommiffarins, bercidigt.

§. 85.

Die Gemeindevorstcbcr haben den Ersatz ibrcr ba_a_rcn Anslazxn und die Gewäbrung einer mit ibrer amtlichen Mubcwaitmig m billigem Verhältnisse stehenden Entschädigung zu bcausprmbcn

Die Aufbringung derselben liegt der Gemeinde ob. _

Alle fortlaufenden (Geld- und Naturalbeiträgc dcs Gutöbcrm _mr Remuncraiion des Gemeindevorstebers fallen fort.

Landbotationen, welche für dieVarwaltmig dcs SÖUUUJKUUI «::I- gcwiesen sind, können auf Grund des gegenwärtigen Gc'cxW «*.-Z.": zurückgefordert Werden. Sind solche Landdotationcn alicm ody: i:: Verbindung mit Geld- und Naturalbeiträgen von dem S*;:xx*dch:::-. gewährt, so ist derselbe berechtigt, bieréür Von dem Gemen» _“:*.*:*1-.*ck.*x aucb ferner die Wabrnebnmng der Ge cbäftc ch »:Zö'oor'rroeW cdx“: die Vertretung hierbei in dem bisherigen Umimmc ». 1“)? 13213 :ck zu fordern. _ _

Der Gutsherr wie die Gemeinde kann die Lbkmm cin» DUMONT“ Verhältnisses gegen Fortfall der Geld- und *.UatumWetthxé iind .ixgeu Enisck)ädigunq für die Landdotationen vvrlannen. “Dcr Muzchede 12th dabei das Recht zu, statt der Gewährung eines qu'thgung dic Landdotationen berauSzugeben. _ _ __

Zn Betreff der Auseinandersevungen kommen die onxxxvniim dcr §§. 95 bis 99 mit der Maßgabe ur Anmeuduuxi. _wß m den im ersten Absaßbe _bes Z', 99 erwähnten osten amd die »:kspnrcn nis)!» bei uira en a en.

3 Di? Scböffen haben ihr Amt in der Rose! mmnaenuch zu vw walten und nur den Ersav baarer Auslagen zn beauibiuMn. §. 86. _

Ueber die Festscvmm der haare!) Ynöla " und der DMW nnkostenrutsibädimma dcr Gemeindevoritebcc un der kommkßqux Wcmeiudevorsteber sowie übxr die haaren AUUNPU d& WR“ sevließt der WisauosÖUFau! Antrag dt! Beth“ Wien-

_ schluß gefaßt. welcher nach der

* §. 87. ' ; Der Gemeindevorsteber ist die Obrigkeit der Lan einde und

führt deren Verwaltung. ,

Der Gemeindevorsteber führt in der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) den Votfiß mit vollem Stimmrechte, bei SKMMTUYLWÉÜ istdsein? Stiénme (enGtxYeeiiKdev'ertretung) einen Be

ie emein ever amm un - Ha nstcht des Gemeindevorsiebers das (Gemeinwohl oder das Gemeindeintereffe verleßt, so _bat derselbe dem Landrathe als Vorfißenden des KrexSausscbuffes hiervon Anzeige zu erstatten Welcher leßtere alsdann die Beschlußfassung des Kreis: aussehn es über die zwischen dem Gememdevorfteber und Her («Je- meindeversammlunq _ (GemeindeVertretung) entstandene Meinungs- bersckoiedenbeit berbeisübrt. _

Insbesondere liegen dem Gemeindevorsieher folgende Geschafte ob:

1) die Gcseße und Verordnungen, sowie die Verfügunßen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen,

2) die Beschlüsse der Gemeindeverfammiuns (Gemeindevertretung) vorzubereiten und, sofern er bezüglich delsklben keine Bedenken hegt, zur Ausführung zu bringen,

3) die Gemeindeanstalien zu verwalten und diejenigen, für Welche besondere Vorwaltungkn “eingeskßt find, zu beaufsichtigen.

4) die Einkünfte der Gemeinde zu verrvalten, die auf dem Gemeindevoransckplage oder auf Besch1üffen der Gsmeindeversammlung ((Hemaindevcrtretung) berubxnden Einnahmen und Aquaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kaffeansen, soweit er es nicht selbst führt, zu beaufsichtigen,

5) das Eigentbum der Gemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu Wahren, *

6) die Gémeindebeamten, 'naÖdeJm die Gemeinbebersammlung ZGcmeindevertretung) darüber beichlo11en bat, anzustellen und zu

eaufsizbtigen, _

7) die Urkunden und Akten der Gemeinde aufzubewabrcn,

8) die Gemeinde nach außen zu vertretén und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhaydsln.

Urkunden über Rechtsgeschäfte, Welche die Gemeinde gegen Dritte Verbinden soÜen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Gemeinde- vorsteber und einem dér Schöffen unterschrieben und mit dem Amts- fiegel versehen sein; der dem Abschluffe res Geschäftes zu Grunde liegende (Hemeindebeschluß und die dazu erwa erforderliäzc Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbebörbe müffen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.

Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie in ibrem Namen unter Beidrückung des Gemeindesiegels von dem Gemeindevorffeber und einem der Schöffen mit der Bescheinigung unterschrieben find, daß die Vollmacht auf (Grund eines ordnunqsmäßi gefaßten Ge- meindebeickzluffes ausgestellt sei. Eine solche Voümath ist auch dann auskeichend, Wenn die Geseße sonst eine gerichtliche oder Not::riajs- vollmacbi erfordern.

Zu dem Nach1veiie, daß Von einer Gemeinde bsi der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstebénden (Herecbtsamen die den Gemeinden gese lich vorgesÖriebenen besonderen Formen beobachtet sind, genügt eine escbeinigung des Landratbs als Vorfißenden des KreiSausschuffes.

9) die Gemeindeabgaben und Dienste nacb den Gcseßm und den Vescblüffm der Gemeindeversammlung (Geméindevertrejung) auf die Vérpfiichteten zu Vertheilen und wegen dereY Einziehung oder Aus- führung die erforderlichen Anordiiugixn zu treffen.

J. B“»-

Der Gem2inbsvorsieber ist, sofern er nicbt ;ugleiÖ selbst das Amtßvorsteberamt bekleidet, das Organ des Amiévorsiebers für die Polizeibuivalsung. __ _ _

In dem gleichen Vcrbäiinine sicbk_der Gemeinkeboeiteber m der Provinz Posén zu dem Distrikiskommivarius. _

Der Gemeindevoriieber b;“! Nrmöge keß'en das Re(bt und die Pflicht, da, wo die Erbxlturiz "ke: Ö-“ientliéim Rubk, Ordmmg und Sicberbkii ein soirriigss rviizei1ich€§ Einiéxkeixen nxxbwwdig ::!aÄt, das dazu Erforderliche r9rläu5g_amuorbnen Und &II-Äbten zu L.:Zm.

I- 59.

Der Gemeindevorsieber bat insbeionbere das RLT: m:? 7:1: PMR:

1) dcr vorläufigen Fcstmbme unk.“ Verwabrung eim: MHM :!:-“b den Vorschriften ch §. 127 Der Firafrrozeßörxnun; kü: kus DTUÜÖL Reich vom 1. Februar 1577 („Reichsgefesblaks S, 'LH-5) un? de:"; § 6 des Geseßcs 511111 Scbuyc Der :*crfénliÖ-m Freibei: TOL! 1'3. Frbnxar 1550 (Gescß-Szmmi. S. 45), _ _ _

2) 'die unter Polizeiausfiobi nebenbm **etskxxkxx ;ck IMÄÖTTZU.

Z) die ibm von Dem Amtskkrjtckcr (;LÜKL'ZZOUUÉÖKU". :ck: Staais- bbc; AnitsanwaiiiÖait QU'ZchIZMM HOLIKLZÖM M:“ZWZZZI auszufübrcn und Vorbanklangcn aquunebxxxm, _

4) die in kön J. 5 I. des Es'chs abe: _die YUZMÖU: KZT :::,- zicbendcr Personen ("om 31. Tezrxxibcr 154? xY-E'CZ"SW1, 1545 S, 5, vorgeskbriebknc Meldung ([LTJCZEMUUTÖILW.

Sicbcxicr AZ""ÖUÖM. Aufhebung der mii Dem Bcixkc „;ck vcrbniidcncn Beréckyrignng “5:1? B.“ waltung Dc? &.“;xiz.“ .. „ck ck“»):

Die mit kan Vesisc ,:crriI-cr €*" ' "“..: iind VerpüiÖmng z::r Vcrmiixiu ist, Wil dcm Zcilpunixc bd)" Z.?krz' ::.“ der Provinz Posen auxgebobcn

' *sxxk» *.*". ,

In Folge der Anibcbxnv ... _ _ _:_-“RUTH: TKZOZUAZV

und Verpflichtung treic::_ .::.4; .* * _ "_ _:sx'x'sZFKJ-Y ZAF?! KK,“:

Welche m Folgc _kcr ;xcr'::;.k:i*.*;-._: : “.“,7:_-. OZ?»,U;_ZMZM€JL

nacb §. 16 ch chch .: Z.“. *; TN») “YM“TP'TQWx T. ".'?"-

iibcr dic Verbiiixurrg :s: * .“. **. ..: k.“3_L*-Ö.:§5chckUc§ “3-7: 2911

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