1890 / 277 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

' Mui ens vorläufig dem MUMM“ SMS“ en, “und US YMÉM; dessfi platten „Landes in den übrigen rovinzen dex prev ! n Staaies wesentliche ? en ten “Wüst"- ueber die in eziebung der Provinz SMM» S'?" |W 1" das Geltunxaä- gebiet einer neuen Landgemeindeordnung aben, da sich die jetzt r diese Provinz geltende Verordnung über_ die Landgemeindeverfaffungm vom 22. September 1867 an die Grundsatze des Geseßes vom 14. April 1856 anlebnt, nähere Erörterungen stattgefunden deren Ergebniß

b täti t und von der Anodebnung des in Aus- x§chxzjebrbem21lex§xxs '"ÖZseF-ss a?:f die genannte Provinz vorläufig bat

absehen laffen. , . tli :? Entw:ckelung der gegenwärtigen Verfassung der LL:?FenYiansichiZd clielbständigen Gutsbezirke in den sieben öst- lichen Provinzen ist im Ministerium des Innern unter Benußung der amtlichen Akten, sowie des vorhandenxn literarischen und Qnellsen- materialeb die in der Anlaae 14 betgefugie Denkschrift ausgegrbettet worden (Wir behalten uns die Veröffentlichung dieser Denkschrift vor.) In den Jahren 1888, 1889 und 1890 haben auf der Grundlage der Erlasse des Ministers des Innern vom 27. Juli und 10. Dezember 1888, sowie vom 29, Juli 1889 und vom 18. Februar 1890 umfassende Erwitte- lungen über die in den Landgemeindxn und selbstandigen„Gutsbezirken "* ' diefer Provinzen Obwaltenden Verhältnisse und insbesondere uber die Frage ' *“ stattgefunden,inwelcbcnPunkteneineReformderbisbxriganandgemeinde- verfassung für empfehlenswertb zu erachten und inwieweit dem Be- dürfniffe eincr AbänderUng durch Maßnahmen der Verwaltungs. behörden Abbiilie zu verschaffen odcr_ der, Weg der Gesetzgebung zu beschreiten sein werde. Das Ergebmß dtkser Erhebungen wird im Nachfolgenden zur DarstellunA nelangen. Jm AUgemeineu xnöge hier nur erwähnt sein, 1.273 €:“. 339192 der vorganmmenen Prufung die Notbwendigkeit do:"- «ZKM»? cincr Landgeniemdeordnuna von Neuem bestätigt worden :*": 2:71." :*érix? dureh die lxberzengende Kraft der fest. gestellten Tbatsack-:n, :::.)...«beils dl'ikck) die bertcbtlichen Aeußerungen der Provinzialbck' 'n?! 7425? der uberwtegend'en Mehrzahl nach zu dem Ergebniffe :(.: 1,17, das; in'Ansebung einer Reihe Wesentlicher Punkte eine TK::I :.; des bisherißen Zustandes nothwendig und zWeckmäÖix, Z:»: nur Unter Abanderung der zur Zeit in Geltung stebéiékxkk ;ck";51icknn Bestimmungen ausführbar, ist. Der vorliegende Gei-Fwwsürf verfolgt hiernach auf der einen Seite das Ziel einer Kodifikation der bestehenden Vorschriften und einer Ekgämuns Tkksklbön nach dem Vorbtide der in anderen Pro- vinzen bereijs in Gärung stehenden„GemeindebcrfaffUn sgxseße; auf der andersn Seile enthält er „eme Reibe grundsaßlicher banderungen und Ergänzungen der bisherigen Besttmxnungen in materieUer Be,“ ziehung und nimmt auf einzelnen Gebietcn ,neue Gestaltungen in Aussicht, welche die bisherige Geskygebung nicht genügend geregelt

hat. In diesen Beziehungen kommen ,vornkbmlich folgende Punkte

B tracht: in e Der Umfang und die Begrenzung der Gemeindebezirke, §§. 2-5

und §. 143 des Gefeßentwurfes,

die Gemeindeabgaben, Gebühren und Dienste, §§.12-39,

das Gemeinde-, Stimm- und Wahlrecht, §§. 40-48,

die Bildung gewählter Gemeindebertretungen, §§, 49-65,

die Verbindung nachbariich gelegener Land emeinden und selbst- ständiger Gutsbezirke behufs gemeiniJamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten, W. 126-135.

Der Entwurf zerfäÜt in sechs Titel. Der erste Titel enthält aÜgemeine Bestimmungen. §§. 1-5. Cs handeln sodann: der zweite Titel in zehn Abschnitten bon den Landgemeinden.

7-119 sclbsiändigen Gutsbezirken.

der dritte Titel von den §§. 120-125, der vierte Titel von der Verbindung nacbbarlick) belegener Ge- meinden und selbständiger Gutsbezirke zur gemeinsamen Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten. I „126-135, Der fünfte Titel von der Aufficht des Staates. .136-141. Der sechste “Titel enthält die Ausfiihrungs- und Uebergangs- bestimmungen. §§. 142-144.

Erster Titel. Allgemeine Vesiiminungen.

Der §. 1 bestimmt, dem §. 1 dcr Städtcordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 folgend, den Geltungsbereich des Geseßcs und steht in der gleichen Weise wie §. 17 des Gesetzes vom 14. April 1856 vor, daß Landgemeinden die Annahme der Städtcordnung und Stadt- gemeinden die Annahme der Landgemeindeordnung auf ihren Antrag nach Anbörung des Kreistages und Provinzial-Landiages durch König-

liche Verordnung gestattet Werdcn LMI“

u . „.

Der in diesem Paragraphen zum AuSdrnck gelangte (Grundsatz, das; die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Land- gemeindcn und Gutsbezirke in ihrer bisherigen Begrenzung untcr be- stimmten Maßgaben bestehenblciben, bedingt vor AÜem eine näbere Exörterung dcr Frage der Beibehaltung oder Beseitigung der selbst- standiqen Gutsbezirke. _

Die Gutsbezirke nebmcn neben den Landgxtneinden tn Bezishnng auf die Erfüllung kommunaler Aufgaben cine bewndcre öffe:1t1ich-rechtliche Stellung cin, indem zufolge des im §. 31 der Kreisordnung vom 13. Dkzember 1872 gefytzlich anerkannten Grundsaßes fiir den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks der Bcfißcr des Guts zu den Pflichten nnd Leistungen Verbunden ist, Welche den Gemeinden für den Bereich tbres Gcmcindcbezirks im öffentlichen Jutcrcffe geseylick) obiiegen. An diesem Grundsatze wird auch fernerhin, als an einer wesenilicben Grundlage der Landgemeindeberfassung, festzuhalten und von der bei Erlaß der Gcmeindeordnung Vom 11. März 1850 in Ausficht ge- nommenen gänzlichen Beseitigung der Gutsbezirke durcb“ Umwandlung oder Eindkrleibung in Landgemeinden abzusehen sein.

,Die Gutsbezirke, welche sich, wie in der Anlage 3. näher nacb- ?exmesen “ist, im Wege der geschichtlichen Entwickelung aus den ruberxn nerrschaftlicben Gütcrn beranc'gebildet haben, können jetzt obne erhebliche Nachtheile für das Gemeinivescn nicht allgemein bestitigt wirden. __Abnesebcn von einer Rkibe kleiner und nicht gonügend [LtskUnJSiabincr Gnißbezirke Haben [“ja-selben bisher die kommunalen Aufgaben innerhalb ihres Bereiches in befrikdigcnder Weise erfüllt, erbebltcbé Lastcn für öffenlliche Zwecke getragkn, und es würde im Falle tbrxr Aufhebung ein entsprccbcnder Ersatz für sie nicht vor-

anden sein. Auf der Einheit des Besitzes bcrnbend, bieten die Guts-

bezirke untkr normalen Verhältnissen durch die Haftbarkeit des Guts- besißcrs fiir die Aufbringung der borbczeichneten Lasten, durch da?- in dem Stande der Großgrundbesißxr durchtreg vorhandene hobe Maß vonInteUigenz und (Gemeinsinn sowie durch das der Regel nach in gersiem Grade staitfindsnde anammenfallen der Priyatintereffen des Gutsbesiizexs mit den Rücksicbten des Gcmeinwobles eine ausreichende Gewähr fiir eine auch in der Zukunft zu erwartende gedeihlicbe Wirksamkeit auf dem kommunalen Gebiete.

Eine Gemeinde künstlich zu bilden, wo es an der natürlichen Vorausseßung - dcm Nebeneinanderniobnen Mebrerer in äbnlich2r, wenn auch ungleicher wirthiebaftlicher Lane _ fehlt, erscheint zweck- widrig. Statt einer Erscheinungsform tbatsäch1icherVerbältnisie ent- steht em störendes Mißgebilde oder ein leeres Scheingebilde. Damit ist i_veder deffzn Angebörigen gedient, noch dem Staate, welcher zur Erfullung seiner Aufggben der Mitwirkung der (Gemeinden bedarf UUd daher, Bebufs gleichmäßiger Beherrschung des gesammten Staats- gxbiets, als Regel setzt, das; jedes Grundstück und jeder Einwohner nner Gemeinde gngebören muß. Denn da der Staat feine Thätig- keit nur auf lebendciZe Organisjnen, nicht auf todte Formen ftüßen kann,_so findet die urchfubrung des Kommunalprinzips ihre Grenze, wo die Elemente ,der Gemeinde fehlen, und sie erübri t sicb :ugleicb, wo der Besi er eines zur Erfüüung der staatlichen Au?gaben der Ge- MÜndm fäl) gen Gutsbezirks sich als geeigneter Träger der durch diese Aufgaben bedingten Rechte und Pflichten darstellt. Für die Gesevgeber genügt es, zu konstatiren, daß der Besiver eines unge- :keiiten, nach_ seinem Umfange und seiner Bevölkerung weder zur

genen Gememdebildung, noch zur Angliederung an eine andere Ge-

meinde WWA- _ ' WÖWOWÜ , Aufgaben Mbit fehlen “2 GWZKBL Linen Webmbabxn - den einzig möglichen Ersoy bietet“ die Meinungsversebiedenbeiten, inwiefern dieser Ersaß als ein erwiinscbter oder unerwünschter an- zusehen sei, können auf fick) beruhen bleiben, *

In denjenigen Gutsbezirken, deren geßenwärti e Geßaltun als eine normale anzuerkennen ist, und“ bei we chen da xr nicbt na den weiter unten darzulegenden Grundsäßen wegen unzurercbendex Leistungs- fähigkeit oder wegen bestehender Gemengelage u. s. w. dte Vereini- gung mit anderen Kommunalbezirken in Frage kommt, sind der Regel nach außer dem Gutsbefißer keine anderen geeigneten Elemente für eine Gemeindebildung vorhanden. Wenn es auch nicht selten vor- kommt, daß einzelne kleinere Trennstücke des selbständigen Gutes in den Besiß sonsti er Einwohner des Gutsbezirks übergegangen sind, so besteht doch die evölkerung der Regel nach aus dem Gesinde und den Arbeitern des Gutsbesißers, mit welchen der leßtere einen lebens- fäbigen GemeindeVerband nicbt bilden kann. Diese Personen wünschen selbst keineßwegs eine Veränderung des bisherigen Verbältniffes, weil Js einerseits an einem Gemeinwesen wie es sich nach einer solchen

eränderung gestalten würde, kein ntereffe haben, andererseits aber ihrer Belastung mit kommunalen Abgaben für solche Ausgaben, welche bis dahin ausschließlich von dem Gutsbesißer bestritten wor- den find , widerstxeben. Hierzu kommt, daß die größeren Gutsbezirke in ver1chiedenen Theilen der östlichen Provinzen abgesondert belegen sind, und daYl daher das zu denselben gehörige Areal im Falle ibrer uflösung fich nicht wohl mit benachbarten Gemeinden würde bereinigen lassen. Wo aber aucb eine folche Vereinigung thatiächlich ausführbar fein foUte, würde fie gleichwohl vielfach Wegen der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse und der Interessen des Gutsbesißers einerseits und der Angehörigen der betreffenden Gemeinde andererseits nicht empfehlenßwertb sein. Wird ein sehr ertragsfäbiges Gut mit einer weniger leistungsfähigen Landgemeinde vereinigt, so ist zu besorgen, daß ein Mißverbältniß in der Belastung des Gutsbesißers sowohl im Vergleiche zu den übrigen Gemeindeangebörigcn als auch zu den Vortheilen, Welche ibm die Zugehörigkeit zu der Gemeinde bietet, entstehen wird. Andererseits wird es in derartigen Fäüen kaum möglich sein, dem Gutsbesißer einen entsprechenden Ein in der Gemeindeversammiung zu sichern, ohne die Bedeutung des Stimmrechts der übrigen Gemeindeglieder allzusehr bcrabzudrücken. SoWeit also die Gutsbezirke ausreichende Leistungsfähigkeit besitzen, selbständige kommunale- Interessen haben, und soweit bei ihnen das Moment der Einheit des Besißes im Wesentlichen erhalten geblieben ist, Werden fie aufrecht zu erhalten sein. Durch den weitepunten zur Erörterung gelangenden Plan der Bildung nachbarlicher Verbände kann dcr Zweck, Welchen man durch die Beseitigung der Gutsbkzicke anzustreben geneigt sein möchte, besser und in schonendcrer Form erreicht werden.

Die geseßlicbe Grundlage für die gegenwärtig zu Recht bestehende Begrenzung der Bezirke der Landgemeinden und Gutsbezirke findet sick) in dem bezüglich der Zuständigkeit durch §. 25 des Zuständigkeits- gefeßes Vom 1. August 1883 modifizirten §. 1 des Gesetzes vom 14. April 1856, welcher im Abfaize 1 den Grundsatz an die Swix? stellt, daß den Bczirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selb t- itändigen Gutes aile diejenigen Grundstücke bilden, Welche demselben bisher angehört haben. Nachdem in dicfem Paragraphen weiter über die Regelung deb kommunalen Verhältnisses der gemeindefreien Grund- stücke Bestimmung getroffen ist, schließt sich hieran die Vorschrift an, daß die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks 0er eines Guts- bezirks rnit einem andcren Bezirke nur unter Zustimmung der betbei- ligten Gemeinden und Gutsbefißer mit Königlicher Genehmigung zu- lässig ist. Die Abtrennung einzelner Grunditiick-k, Abbaus, Kolonien von einem Geniizinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinignng mit einem anderen Kommunalbezirke kann, Wenn die betbeiligten Gemein- den oder Gutx-befiycr und die Besitzer jener Grundstücke darin ein- wiÜigen, mit Genehmigung des Kreisausschusses geschehen“ solL aber aus solchen Grundstücken ein besonderer Gcmeindebcziré oder ein Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche Genehmigung nach Anhörung des Krciöaubschuffcs erforderlich. Jnsdiesem [ck12an Wege können Bezirkbweränderungen dar vorbezxichnetenArt, welche im öffent- lichen Interesse nothwendig sind, selbst dann vorgenommen werden, wenn die Östbeilinfen nicht darin eingewilligt haben.

Auf der Grundlage dieser Bestimmunnkn bUbM fich seii der Emanation des Gsseyes vom 14.?lpril1856 mannigfache Aende- rungen in der Bkgrrnzung der Bezirke der Landgomeinden und (Hats- bezirke vollzogen. DiesIlben sind jedoch Von einer durchgreifenden Wirkung auf die Gestaltung der ländlichen Kommnnalbezirksverbält- nisse um deswiücn nicbt begleitet gewesen, ivcil die Vereinigung von Gemeinde- oder GUiIbezirken als solchen, sowie die Umwandlung von Gutsbezirkkn in Landgemeinden von d?!" Zustimmung der betbeiligien Gemeinden oder (Gutsbesitzer abbängin ist. Beim Widersprnckye der Betbeiligten können solche Veränderungen nnr unter besonderen Ver- bältniffc'n auf Grund der Bestimmung des §. 189 Tbl. 11 Tit, 6 W A. L.-R, Wonach der Staat berechtigt ist,_ eine Korporation qufzn- beben, wenn der im (Grundvertrage oorgeickuiebens ZMck derielchi nicbt fkrner erreicht werden kann oder gänzlich binwegfäilt, durcb Ans- lösung des betrkffenden Kommnnalbczirks erfolgen. Die Anwendung dsr lcßtgedacbten Gesc?cßbesiimmmm muß selbitvxrstßndiick) aus die darin vorgesehenen Fäi e beschränkf bleiben und ist wtnit nnr dann zulässig, wenn Tie angefiihrten Umstände erst naéi) dsr Bildung des betrcffendcn Kommnnalbczirks eingetreten _smd. In Gcmäßbeit dicser Grundsäxze hat bisher mebrfack) dic Auflöiunz von Gutsbezirken, bei welchen im Laufe der Zcit das meientlickw Mornent der Einbeit_ des BefiZes Verloren gkgangcn und ein hinreichend leistungsfähiges Rciignt nicbt mxbr Vorhanden war, stattgefunden; in Vereinzelien Fälikn ist aucb die Auflösung bon Gemeinden, deren Grundstück? gäniiicb oder nasbézu vollständig von benachbarien Grundbesißern ausgkkanst waren, er 0 nt.

Jm Uebrigen sind jedoch in Bezicbung mz_f die Begrenzung dkr Gemeindcbezirke in den östlichen Provinz?" ncwine Uebeisiände hcrvoc- géireten, deren Beikitigung s1ch auf der Grundlage der bislang in Geltung stehenden Geseßesbestimmungcn nur in unzuxeickpendem Maße bat bewirken lassen. Es kommen hierbei bauptiäcblick) folgende Punkte in BktraÖt: _

]) Das Vorbandenicin eincr erbeblickxen Anzahl unverbältniß- mäßig kleiner und leistunßsunfäbiger Land,;cxnéindcn und Gutsbxzirkc, rvclcbc den an einen kommunalen Verband zu stellenden Anforderungen auch nicbt annähernd zu ncniigen im Stande sind. Wie die ais'An- lage Z beigefügte Nachweisung ergiebt, batten Von den in dén östlichen Provinzen der Monzrcbie im Laufe dcs Jahres 1889 überhaupt, vor- handenen 24453 Landgemeinden 1514 weniger als 50, 3143 zw_1schen 51 und 100 und 3160 zwischen 101 und 150 EiUWaner, wahre!» von 15 612 Gutsbkzirken der Flächengebalt bei 616 nicht„mehr gls 75 11a und bei 824 zwisßben 75 und 125119, bstrug. Ferner zahlten diese

rovinzen 1990 Gutsbszirke mit einem Flächengebaite von mxhr gls 1325 118, dercn Grund- und Gebäudcsteuer weniger als 22534 1abr11ch

etrug. _ 2) Das Bestehen einer ebsnfaÜs sebr beirächtlichen Anzahl von Gutsbezirken mit einer unberbältnißmäßig großen Einwohnerzahl, welcbe mehrere Hundert, in einzelnen FäUen über 1000 Seelen, _zum Theil voUständige Kolonien umfassen. _ Von den, in den östlichen Provinzen vorhandenen Gutsbezirken wei1en 568 zwischen 301 [MZ 400, 211 zwischen 401 bis 500, 216 zwifc-ben 501 bis 1000 und 43 m_ebr als 1000 Einwobncr auf. Wie sodann die Anlage 0 ersehen ldßt, giebt es 1524 Gutsbezirke (darunter 211 fiskalische) mrt vqllstandtgen Kolonien. In diesen Gutsbezirken ist vielfach die Vorbedingung der Einheit des Befißes nicht mehr vorhanden, und es reicht demgemaß bei ihnen die Form des Gutsbezirks für die Befriedigung der kommu- nalen Bedürfnisse nicbt mehr aus. _ _

Z) Der enge räumliche Zusammenbau , welcher szchen einer Joßen Anzahl von Landgemeinden und, utSbeztrkxn mit anderen

ommunalbezirken besteht. In den östlichen Provinzen md 1328 Landgemeinden und 4945 Gutsbezirke vorhanden, welche int anderen Landgemeindebeirken oder mit Städten im Gemenge ltean- Es kommen zahlt che Fälle vor, in welchen nicht nur die Gebaude der Gutsbezirke in unmittelbarftem Zusammenhange mit der Dorflage,

“- * ** ;, (MW uud“-3ualeich Beßaudt

aa»: |We- erselben derarki 'im Gemmse mitder-

beil' .der Feldmarken von LandZem nden belegen_sind, daß eine Sonderung der kommunalen Intere en der Landgemeinden und“ Gutsbezirke überhaupt nicht mehr tbunlicb ist._ ,

Die Erhebungen, welche nach den vorbezeichneten Richtungen bin

bewirkt Worden sind, baben bestätigt, daß hier in umfassender Weise Wandel geschaffen werden muß. _ Die Anlage ]; ergiebt, daß unter den in den östlichen Provinzen uberhaupt vorhandenen 7817 Landßemeinden mit einer Einwohnerzahl von nicht mehr als 150 Seelen 23 4, und unter 1328 in Gemengelage mit anderen Kommunalbezirken befindlichen Landgemeinden 549 vor- handen sind ," hinsichtlich deren _die Vereinigung mit benachbarten Gemeinden fur ausfuhrbar und tm öffentlichen Interesse empfehlens- 1nvertb zu erachten ist, Die Gesammtzabl der für eine solche Vereinigung uberhaupt in Betracht kommenden Landgemeinden beträgt also "2923 oder mebr ais 11% der auf 24 453 sich belaufenden Gesammtzabl der Landgemeinden der sieben östlichen Provinzen, Ferner weisen die nach den Si,)alten'12, 13 und 14 jener Nachweisung vorhandenen 3430 Gutsbezirke mit einem Flächengebalte von nicht msbr als 125118. oder mit einem Flächengebalte von über 125 ha, aber mit einem jährlichen Grund- und Gebäudesteuersoa von weniger als 225 „16 1030 Gutsbezirke auf, deren Vereinigung mit benachbarten Gemeinde- bezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenSwerth sein würde. Unter 1310 Gutsbezirken mit mehr als 300 Ein- wohnern oder mit Kolonien befinden sich 138 und unter 4945 im Gemenge mit Landgemeinden oder mit Städten belegenen Gutsbezirken befinden sich 515, bei Welchen eine Aenderung des bisherigen kom- munalen Verhältnisses durch Vereinigung mit einem benachbarten Gemeindebezirke oder Umwandlung in eine Landgemeinde für aus- führbar und im öffentlichen Interesse empfehlenßwertb zu eracbten ist. Im Ganzen kommen also von 9685 Gutsbezirken der hier in Rede stehenden Art 1683, d. 5. mehr als 17 0/0, oder 10,78 0/0 der auf 15 612 sich berechnenden Gesammtzabl der in den östlichen Provinzen überhaupt vorhandenen Gutsbxzirke bei der Frage der Ausführung derartiger Kommanalbezirksveranderungen aus Gründen des öffent- lichen Jntsreffes in Betracht. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Ergebnisse der Ermittelungen eine kommunale Vereinigung mit anderen Gemeindebezirken 2c. auch noch bei größeren Landgemeinden und Gutsbezirken als den in den Spalten 3 bis 5 und 12 bis 14 nachgewiesenen ausführbar und imbffentlichen Jntereffe empfehlens- wertb sein würde. Dies gilt insbeiondere bezüglich der Regierungs- bezirke Gumbinnen, Bromberg und Liegniß. Jm erstgenanntkn Bk- zirke find 73 Gemeinden und 17 Gutsbezirke, im Regierungsbezirk? Bromberg im Ganzen 21 Kommunalbezirke, im Regierungsbezirke Liegnitz 37 Landgemeinden und 3 Gutsbezirke ermittelt, hinsichtlich deren eine Vereinigung mit benachbarten Gemeinbebezirken ungeachtet des Umstandes, daß ihre Seelenzabl mehr als 150 oder ihr jährliches Grund- und Gebäudeftenersoll mehr als 225 „W beträgt, ausführbar und im öffentlichen Interesse empfehlenöwertb sein wiirde.

Es darf ferner nicht unberücksichtigt bleiben, das; der Bestand der Land- gemeinden und Gutsbezirke kein unveränderlicher, sondern in Folge der stets stattfindenden Eingemeindungen 2c. ein unaufhörlich im Fluffe befindlicher ist. '

An diese; Stxlle ist zuglkrcb der Bemühungen zu gedenken, welcbe auf (Grund einer im Oktober 1889 erlassenen Verfügung in den stehen ostlicben Provinzen angestellt worden sind, um an der Hand der geltenden gesexlicben Bestimmungen eine Verbefferung der ländlichen K5mmunalverbältniffe, _ namentlich durch freiwillige Vereinigung leistungöunsäbiger Gemeinden und Gutsbezirke, anzustreben. In leßterer Hinficbt War in dem Regierungsbezirke Posen im Laufe der beiden leZtcn Jahre das günstige Resultat erzielt worden, daß W) die Ver- einigung von 117 kleineren zu 54 umfangreicberen Landgemeinden yon entsprechender Leistungöfäbigkeit, ferner von 3 Landgemeinden mit Städten im Wege der freien Vereinbarung vokizogen hat, Die in den übrigen Regiirungsbezirken der östlichen Provinzen in die Wege geleiteten, zumeist mit anerkennenswertbem Eifenund Geschick geführten Vnhandlunaen baden ebenfalls in einzelnen FaÜcn einen erwiinschtgn Erfolg gehabt. Das Gcsammtcrgebniß dieser Bemuhungsn ist in- dessen, abgesehen von der Provinz Posen, von keinen wesentlicben Bedeutung, da zu den _ in Anregung gekommenc'n Vereinbarungen in den meisten Fällen die Zustimmung der Beibetltgtcn nicht Hat erzielt wcrden können. , _

Indem hinsichtlich der in den einzelnen Régiexnngsbezitken und Kreisen der östlichen Provinzen fich ergebenden Anzahl der Fälle, in welchen die Vcrcinigunn von Gemeinden und selbständigen Guts- bezirken mit benachbarten Konrmunalbxzirkcn ausführbar und im öffentlichen Jntcreffc kmbfcblcnsMrtb erjcheint, aiif die Einiragzmgsn in der Anlage 13 Bczng genommsn wird, mögen bier einige ThaliaMn Erwähnung finden, welche für die Vorliegende Frage von besondcrer Bedeutung find. “_

Die Notbwcndigke'it der Schaffung letitmiasfäbigerer kbmmunalcr Körpcrscbaftcn tritt am sckyärfiten m dcm Regiérnrgsbsiirke GW- binnen hervor, in ivelchem nach der Nacbwkisnng bei nahezu dem dritten Theile sowohl der Landgemxinden wie dar (Hutsbczirke die Vereinigung mit bana barten Gemeindxbezirken ausführbar und im öffentlichen Interesse etupfcblenékverti) isin würds. Hiermit stimmen die aus jenem Regiernnnöbezirkz borlikgénden berickitliéoen Angaben überein, wonach dort zablreiche kleine Landgemeinden bestehen, Miche Weder nach der Skike ihrsr finanzielicn Leistungsfähigkcit, noch in Hinsicht auf die in 1011?" vorhandenen Pcrionaikräfte ein erspcirßlicbés Gcmeindcleben zu ?ntfaiten bxrmögkn.

In dem Regierungsbezirkk Königsberg liegen die Verhältnisse zwar weniger ungünstin, als in dim Regiernnnsbezirke Gumbinnen; indessen giebt ('s auch dort viele Gemeinden, in welchen ein eigknt- liches Gemeindeleben Überhaupt nicht besteht; manch Bestimmungen des Gemeindkrexbts können auf dieselben nicbt zur Anwendung gebxacbt werdcn; m Linzelnen ist nicbt einmal die vorschriftsmäßige _Kon- stituirung des Gemeindcborstandes möglich. Auch unter den Guts- bezirken bifmdci sich eine nicht geringe Anzahl (62), Welche dnn Auf- gaben einer ergsnkn Kommunalverwaliung nicht in ausreichendem Maße gerecht zu wxrdsn vermag.

In dem Regiekungbbezirke Danzig ist insbesondere der Uebelstand zu Tage getreten, daß wegen des größeren Umfanges, wclcben die Selbstverwaltimg auf dem Lande im Verfolge der neueren GSW- gebung angxnommsn bat, die erböbten Anforderungen, Welche danach an _die geistigen Fähigkeiten der Gemeindebeamien gLstEUt Werden müffen, um 70 seltknsr 5011 bkfriedigt werdkn können, "1“: kleiner die Gemeinden smd, Und daß andererseits durch die Mkhr und mehr um sicb greifende Zkrstückelung des Grundbesißes, sowie durch nc_ue An- fiedelungin und Ausbauten der Zusammenhang in den Oit1chaften gciiört, und_dadnrch zugleich aucb eine Vermehrung der Ausgaben ZiZUthdexi ißt, Welkbe nisliacb die Kräfte de; kleinen (Gemeinden 11 cr 011,3.

Dcx Reßierungsbezirk Marienwetder bietet in Beziehung auf eine angemesiene Bcgrenzuna der Gemeindebezirk außergewöhnliche Schwierigkeifen. Dieselben find namentlich darauf zurückzuführen, daß in der früheren Zeit, zu Ende des vorigen und zu Anfang dieses Jahrhunderts béi der Entstehung der größeren ländliQen Befißutngen, insbeiondere bei den Dispositionen über den umfangreichen Domtnial- befiß die Regelung der kommunalen Verhältnisse der Grundstucks- komplexe nicht als Bedürfnis; empfunden und später, als mit dem Inkrafttreten des (Gesetzes über die Verviiichtuug zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 die Frage der Ab renzung der Kommunax- bezirke in den Vordergrund trat, die Verwa rungsbebörden lange Zett hindurch alle einem Gcmeindebezirke nicblangebörigen wirthschaftlicb selbständigen größeren Besiyungen als Gutsbezirke behandext haben. Nachdem der Begriff des selbstständigen Gutsbezirkes durch die, Recht- sprechun des OberverWaltungSgerichtes enZer definirt worden tst,_ hat sich die Ziotbwendigkeit der anderwétten rdnung zahlreicher bisher als Gutsbezirke behandelten Besißungen er eben. Diese Verhandlungen stoßen aber um deSwillen häufig auf erbe liche Hindernisse, weil aus- reichende Nachrichten fehlen aus welchen der kommunale Ursprung der einzelnen, oft zu den verscb edensten Zeiten zusammengekauften Bestand- theile der später als Gutsbezirke angesehenen Besißun en fest estellt werden könnte. BefondereSchwierigkeiten bereitet in d eser Bez chung

' ““väs' usspräixgnch fiskan 'ze Territorium

. w: Meike“ eiii“: “*,; eilung in einzelne Gutsbezirke, als derén Bestandtheile die yeräußerten Besißungen anzusprechen wären, selten erkennen läßt. *, .

Jm Uebri en besteht auch im Regierungsbezirk Martenw_erder eine nicht uner eblicbe Anzahl von Landgemeinden und Gutsbezirken, welcbe die kommunalen Aufgaben wegen mangelnder,Leistungsfabigkeit nicbt auSreichend zu erfüllen vermöszexz. Dabei ist _LEdocb zu be- merken, daß eine solche Leistungßunfabtgkeit nicht bei ,aÜen' Land- gemeinden mit gerin er Eimvobnerzabl vorliegt. Es giebt vielmehr in jenem Bezirke za [reiche Gemeinden mit weniqxr. als 150 Ein- wobnern, welcbe zum größten Theixe aus leistunquabmen Bauern und daneben aus einer Anzahl von Kaibnern und Einwohnern bestehen, durch welche le teren der Bedarf der exsteren an „landwirtbsckmftlichen Arbeitern gede t wird. Solche'Gemetnden erweisen sich vielfach als völlig normale, kommunale Gebilde und'find durchweg leistungsfähig, zumal Schul- und Armenlast'en nur gering zu sein pflegen. Diesen eigentlichen bäuerlichen Gemeinden sieben gtidere Landgemeinden gegen- über, welche wenige xder gar keine bäuerxtcben Besitzer, dagegen eine große Anzahl von Kathnern e_nibalien, die der schlechte und gering- wertbige Grundbefiß nicht nabrt, M17? Welck)?" daber außerhalb des GemeindebezirkeTibren „Unterhalt Verdienen mussen. Die [eßtere Art von Gemeinden ist meist erst zu Ende des vorigen oder zu Anfang dieses Jahrhunderts dadlzrcb entstanden, daß der Fiskus oder größere Privatgrundbefißer Arbeiter fur die ausgxdebnten Forsten oder zu anderen wkihscbaftlrcben vaecken zu gewmnen trachteten. Solche Gemeinden sind auch bei großerer Einwohnerzahl von äußerst geringer Leistungsfähinkett. Jm Renterungsbeztrke Marienwerder kommt die eigentlich Gemengelage zinischen Landgkmkmden und Gutsbexirken, d. b. ein Zusammmbang der GTUUWUÜ, zUFolgc dessen eine größere Anzahl einzelner Grundstucke dés e„men Gemetndebezirkes in die Feld- mark des anderen an Verschted€n2n StZUen derart hinein- springt, daß eine_ solche_Lage der Grundstucke zu einander ent- steht, welcbe im ziyeiten Abiaße des _§. 2 des Geseßes vom 2, Aprj[ 1872 (Geseß-Samml. (D. 329) yls .."UMkkkxiéhastllÖes Gemenge“ bezeichnet wird, nur selten vor. N_1cht§deiwwcmgbr bat aucb dieser Regierungs- bezirk eine Anzahl bon FaÜep _(15 Gemeinden und 4 Gutsbezirke) auf- zuweisen, in MWM kk? Verermgnng tm Gertzmxie belegener kommunaler Bezirke mit benachbarten Gemeinden ausfubkbar und im öffentlichen Interesse empfehlenswert!) ni. _ '

Der Regierungsbezirk Frankxuri a. O. Weist in Beziebnng auf die Gestaltung der Kommunalbezirksbegrenzung Verschiedene besonders geartete Verhältnisse anf. So kommen dort mehrfach, namentlich in der LaUsW, mixten in einer Stadt, 3. B. m Sommerfcld, Bobcrsberg, Sorau, Lübben, kleine GULÖÖLZl'rke bor, welche zum Theile nur aus einem WbanaUse bestehen und sub bislang bei dem Widerspruche der Bcfißer nicht haben bcseittgen lasen. In einer Mehrzahl ländlicher Gemeinden finden sich fxrnex noc!) fiskaltschc„Dorfauen, deren Fort- bestand als eine Beemirachiigunq des Gemntndeiniereffes empfunden wird, indem es der Nainr der Sache widerspricht, daß die in einer Gemeinde bcfindlichen Plaße 2e. xnckot zu dem Gemeindebezirk gebbren. In einzelnen Kreisen dieses Regierungsbeziris folgt sodann in einer Mehrzahl von JäÜen die Rothwendigkeii der Vereinigung von Land- gemeindcn und Gutsbezirken daraus, daß nach vorliegenden Rezesien den GemeinNn die gesammte Wegebaniait nicbt nur in dem Ge- maindebczirke, sondern auch in der Gutöicldmark aninebürdet ist und von denselben auf die Dauer nicht ferner getragen wsrden kann.

In dcr Provinz Pommern ist es „namentlich der Regierungs- bezikk Cösiin, in Welchem fick) die geringe Leiitnngsiäbigkeit eines großen Tbeiles dsr Landgemeinden als Uebelsiand füblbar macht, WWU es dort auch in einzelnen (Hegindcn, wie namentlich in den Bezirken dss ebe'maligen Reniamtes Rügknwach nnd der vormalinen Abtei See-Buckow, woblbabendc Baucrxigrmiindsn ;;icbt, Weiche bei einer zahlrkicben Einwwbnerscbaft ein Wikkliih kommunales Lebxn ent- wickeln und wermöge ihrer Woblbabenbeit zur Erfüüung ihrer kommunalen Aufgaben durchaus fähig sind, so gilt doch als Regel, daß die Gemsindkn, weil klein und arm, die an fie gesieliten An- forderungen obne Beibülfe bon anderer Seite kaum zU criülien ver- mögen.

Dcr Regierungsbezirk Posen Weist eine sebr beträchtliche Anzahl von klsinsn und im Gemenge mit anderen Kommunalbezirken be- [egenen Landnemeindcn auf, deren Vereinigung] mit benachbarten Ge- meinden anbfübrbar ist und im öffentlichen Intercffe fich empfiehlt. Nack) boxiicgenden berich21ichet1 Angabén giebt &? dort biele Land- gemsinden, welche diese Bezeicbnnng überhaupt nicht dexdtenen. Jm Kikis? Sebroda bcstandcn im Oktbbsr 1888 noch 371381 vöUtg _un- 0203067116 (Hsmeinden. Ferner kommen in diesam nnd andkren Kreisen zsblrcickxe Gsmeindén vor, Mlcbe nur eincn, le VHT ÖM Wirths zählen:, und von welchen ein Theil Tliäisächlich schon WL zu benach- bartsn Gemsindsn gehört, insbösbnderc auch von d'kn Schulzen der [eyiercn mit verwaltet wird. (EZ bcstcbt weiter"i'lne nroße Anzahl VO" Genikindcn mit Ausbauten, Welche in vislcn Fallen bis eine Meile bon dem Dorfe entfernt sind. Die" bänfix; [Jorkommenden Hqulan'dereien lieqkn bonommsn zkrsirsui über weite Distrikte, öfter, Wii? beispiels- Weiss im Krkisc Neutomisckyel, 1111th 61110210“, sodaß fick) die Gxenzen dei" einzslnsn Dörfcr kaum bestimmsn lasen, Abgkseizen hiervon Tommi au-Ib die eigentliche (Hernengelage_ bieiiaii) bor. " , _ ,

Jm Regisrimgsbezirk Bromberg ift die LElstUUJÖiabiJkelt einer JkOßenxAnzalU von ländlickxn Genikindc'n YZsigkstéUk- _Jn detnselben MMJcit cs vielfach nicht nur an leistungssahlgén PEFWUYN, sondern Klick) an der 211tipr2ch2nden Anzahl bon Einwohnern uberoaüpt. So babcn beispieWweise im Kreisc Wonnwwitz von 139 Landgemeinden 33 nur ungsfähr 60, 6 Weniger «ln 20 (Ftiiibwbncr; cine Gemeinde besiebt nur aus einsm Witti) und noch 5 Eunvobnc'rn; eine andere nur aus einer in einem klkinen bnnfälligcn Hause wohnenden Familie VOli 4 Pkrsbnen. , ,

Bei den unentwickelten Verhältniffcu ?)kk__k[?lnk_n LÜUÖWkaÜschaft d&“; chierungHbi-zirks Bromberg driickkn dic offentltchkn Abgabkn die Landbewobner schwer. Auch unter den (GiitsbezlkiJ-n befindßt sich eine nicbt unerhebliche Anzahl bon unzureicbender Leistungs_tabtgkeii;'ein HYUtlÖbCzirk des Kréiscs Wongrowiß besteht nur aus 22 bu. sandigen

a dbodens. , „_

Aus mehreren Kreisen dcs Rknicrunnsbsztrks Magdeburg nt auf die Vcrcinigung der Domänen mit den bxriachbarten Land- oder Stadt- gémeinden als auf eine in Lkstk! Linic i_n Lietrack)! kommende Maß- nahme hingewiesen worden. Disscr Boricblng wird damit begründet, das; die Pächter der Domänen dnrck) ihren intensiven landwtribschaft. lichen und gewerblichsn Betciob sOkViL dll'xcl) die hierdurch bedingte Héranziebung einer zahlreichen Al"bi*iti;kchl.)lkLk-*Unk], Welche mit Vor- liebe außsrhalb des GUtSbkzikkÖ angcsicdelt Werde, dcn benachbart€n GZMÜUÖLU meist sehr Lkbkblick)? Anikvcuimni)?" VLkUrsQ„chten, ohne daß fie zur Zeit irgendwie in c-nncntcsscnkr Wetie zur Miltragung dieser Lasten herangezogen werden könnten, , _" ' ,

ImRegierungsbezirkMkricmuril isi [)äWiiaÖlthz dieGemenge. lage, Welche Aenderungen des kommunalen Verbaltniffes einer größersn Anzahl von kaeindc- und (Gutsbezirken qngezeit L_ksckieinen

läßt. Insbesondere liegt in 1118kaan KWÉsL" dlksks 5"eztrks das eigentbümlisbe, zu vielfachen11cbelstanden fiihrende Vexbaltnif; vor, daß einzelne zu forstfiskalifchcn Gutsbezirken iichörige. von den Haupt- bestandtbcilen der leßtercn abxiciondcrtc Trennstucke tbeilwxise von den Feldmarken ländlicher Gemeinden umschlossen sind, theilweise mit Grundstücken der leßicrcn im Gemenne liegen. Die „Vereinigung solcher Trennstücke mit den Landgemeinden bat sick) bis jest nicht erzielen laffen, muß aber im öffentlichen Interesse als dringend Wünschenswerth bezeichnex werdkn.

Von fast allen Seiten ist anerkannt, daß eine anderweite Re elung des kommunalen VerhälwissiZOz der betrebffenden Gemeinde- einßeiten nach den borstehend dargelegten Rickotungen in eine wesentliche Besserung auf dem Gebiete der ländlichen Gemeindeverwaltung herbei- führen würde. Es handelt sick) hauptsächlich darum, daß die Durch- führung der in BetraFt kommenden wichtigeren Aenderungen des kommunalen Verbältni cs ländlicher Gemeinden und Gutsbezirke fernerhin nicht mehr unbedingt Von der ustimmun der Betheiligten abbän ig gemacht, sondern aucb beim dersbru e der leßteren in den FYUen in wel en das öffentliüRe Intere e d es erheiicht, zugelassen werde. Es muß d e erleichterte ögllckiktk geschaffen werden, beim

Vorhandensein dieser Voraußseßüug-kleine leistyngSuniäbing sowie im Gemenge belegene Gemeinden und, Gutsbezirke mit enachbarten Gemeinden zu vereinigen, Gutbbeztrke, welchen die Einheit des Besißes, namentlich durch die Entstehung von Kolonien auf Gutsland, verloren geganxzen ist, in Gemeinden' umzuwandeln oder die Kolonien zu Gerne nden auskugesialten und einzelne von den kommunalen Bezirken abgesondert belegene Grundstucke von denselben abzutrennen und anderen Gemeinde- oder Gutsbezirken zuzulegen. Daß bierbei unter Umständen über den Widerspxucb dcr Betheiligten bin- wenqegangen werden muß, kann staatSrechtlich keine"n gegyündeten Be- denken unterliegen; denn die rechtliche Existenz der öffentlichen Körper- schaften beruht auf der ZWeckbestimmung, Welcher sie zu diencn berufen sind, und, sobald fie die ihnen obliegenden öffentlickp-recbtlichen Ver- pflichtungen überhaupt nicht ,o,der_ mcht m auskeicbendem Maße zu erfülien vermögen, müssen diexemgen Aenderungen der Grundlagen ihres rechtlichen Bestandes xintreten, welche das öffentliche Interesse erfordert. Wenn die Bestimmung des § _1 Absaß 3 des Geseßes vom 14. April 1856, insofern sie dk? Zasktmmunn der Beibeiligten erfordert, das Fortbestehen der nach der _gesch1chtlichen Entwickelung vorhandenen Landgemeinden und selbstandtgen(Huisbezirke gegen un- berechtigte Eingriffe schüßen th, so berucksichtigt ste andererseits nicht genügend, wie die Erfabxung Jele_k)rt Hat,. die natürliche Voraus- seßung der Existenzberechtigung, namlich _dle Erfüüung der Zweck- bestimmung. Landgemeinden und Gntsbeztrke, _WSchL die ihnen im öffentlicben Interesse obliegenden Lelstungen _i1tcht zu erfüllen ber- mögen, können als geeignete Glieder des Gemeinnwsens nicht betrachtet werden; ihr Fortbestkeb'en sÖäHth die staatliche Ordnuna- und sie müssen durcb lebenssabtge Gebilde exseßt werden. Der Widerspruch der einzelnen Landgemeinde und des einzelnen Gutsbefißers gegen die erforderlich gewordene Neuregelung des kommunalen Verhältnisses hat in einem solchen Falle keine Bc'rechtlgungiund muß daher dem böberen Gebote des (Gemeinwohls weichen. Hieraus folgt dns Bcdürfniß einer entsprechenden Ergänzung der dem §. 1 Abiaß 3 ch Gefäßes vom 14. April 1856 zu Grunde liegenden Norm.

Jm Uebrigen Wird bezüglick) ailer JMS, in Welcben es fich um die Aufhebung bestehender oder um dre S affung neuer Landgemeinden und Gutsbezirke bandxlt, an der bisherigen Bestimmung, wonach es Hierzu der landesherrlichen „(Genehmigung bedarf, als an einem wesent- lichen Grundsaße des öffentlichen Rechxs festzuhalten sein. Dagegen unter- liegt es keinem Bedenken, dix bisherige Befugnis; des Kreisausschusses (Bezirksausscbufses), uber die Abtrennung einzelner Grundstüiie von einem Gemeinde- oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit Einem anderen Kommunqlbezirke in dem FaÜe zu beschließen, Wenn die betbeiiigien Gemeinden, ,oder Gutsbesißer und die Befißer jener Grundstücke darin einwtl1tgen, auch auf die Fälle guszudebnen, wenn ein Widerspruch Betbeiltqter yorltegt. Hiernach ijt in dem vierten Absaße dieses Paragraphen eine entsprechende Aenderung dkk Be- stimmungcn im vierten Absaße des §. 1 des Geseycs vom 14. April 1856 vorgesehen.

Nur vereinzelt bai sich die Ynficbt geltend gemackß, das; es in Beziehung auf die Bestimmungen uber Umfang und Begrenzung der Gemeinde- und Gutsbezirke ciner Aenderung der Gesetzgebung nicbt bedürfen möchte. Hierbei ist zuvörderst ein besonderes Getvicht auf den oben bereits berubrten Umstand gelegt, daß man in früherer Zeit bei der Anerkknnung der einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke als selbständiger kommimaler Existenzen vielfach nicht mit der erforderlichen Gxündlichkeit zu Werks gegangen ist, und dabei aus- gesprochen worden, daß xine auf dem Verivaltungswcge anzuordnende Nachprüfung voraussichtlich zu einer besseren Ordnung der kommunalen Verbäliniffe führen werde. Weiter ist angefiihrt, das; die Vereinigung von [ebensunfäbigen Geineinden zu einer arößeren die lcßtere nicbt lebens- und leistungsfähig mache, das; die Gemengelage in zahlreichen FäÜen eine Gemeinsamkeit der kommunalen Jntereffen nicht begründe, die Ungleicbartigkeit der kommunalen Körper vielmehr, namentlich, wenn es fick) um einen solchen räumlichen Zusammenhang zwischen Gutsbezirk und Gemeinde handele, unbexiibxt laffe, endlich, das; Ver- einigungen Von Landgemeinden und Gutsbezirken rvcgen des Wider- strebens, welchem eine 1olche Maßnahme regelmäßig auf beidcn Seiten begkgne, wegen der Verschiedenartigkeii der in Bktracht komtncndsn Verhältnisse, wxgen der Schwierigkeit, die Tbeilnabme dss Gutsbefiyers am Gemeindeitimmrechte in gerechter und angemessener Weise zu regeln, u. s. w. überhaupt zu widerratben seien.

Diesen EinMndungen isi Folgendss cntgegenxubalisn: Die Fsbker,

welcbe in früheren Jahren in Beziehung auf di? Anerkennung der einzelnen Landgemeinden und Gutsbezirke als selbständinkr kommunaler Körper sowie in Beziehung auf die Abgrcnznng ibrer Bezirke gcmacht worden sind, können an der Hand der gegenwärtigkn Bestimmungen, wie eine große Anzahl der in der letzten Zeit zur Erörieknng gelangten FäÜe bewiesen hat, zum überwiesenden Theile nicbt wicdcr MlkgémaÖt warden,_indem regelmäßig außgefiibrt wird, daß dcm bi-Iiann besicbmdcn jbaisächlichen Verbäliniffe Rechnung (]Ltkang wcrden miiffc. Dies trifft namentlich auck) bezüglich der sehr schwierigen Nenregelnnn des kommunalen Verhältniffys dcr Bestandtheile von fibknliicben (Huts- bezirkcn zu, als deren Trägsr nach der ?)TeÖisprccbunn dxs Obec- Verwaltungsxicrichis die Gcsamrntbcit der innerhalb des Bczirks eines früberen Königlichen Domäncnamics belkgsncn fiskalischen Realitäten atizuseben ist. Disse ungeordneten Verhältniss? macbcn dabci' die dar- gelegte Aenderung der geseßlicbcn Vorschriften um 10 Wii“)- ivcndiaer. Jm Uebrigan widerlegen fick) k-ic cibobenen Einwxn- dungen einestbeils durch das Ergebnis? dex stattgcbabtcn “Cr- bebunch, anderentbeiis durch die Erwägung, daf; dcrartine Eingemeindungen u. s. w. selbstberständlick) nur da vorgcnommcn Werden soklen, ivo ein wirklicher Nußen davon in ccboffcn iit, iind stets nur nach sorgfältiger Prüfung aller cinscblancndsn Vcrbältnisie. Nicht selten wird von der Vereinigung ziveicr für fich selbst nicht ausreichend leisiungsfäbigek (Hemeindccininitcn menen dercn ixoiiricc Lage oder ivenen Ungleichartigkcit dsr Verhältnisse und I;:tcrcßen abgeseben Werden müssen, Und auf anderem WWF, nanicntliib diwi) die im vierten Titel des Gescyentwurfcö vor,;cjcbcnc Vildnnz von Gemeindeberbänden, Abbülfe zu suchen scin. „Das; durch die Vor- eininung zweier oder niebrcrer fiir fick) allein nicbt nnörcicbcnd leistungsfähiger Gcmcindceinbeitcn nicbt nnter alien Umständen eine leistungsfähige Korporaiion geschnffm wird, ist zuzugeben. Dcr chcl nach wird aber durcb cine iolcbc Znsammcniennng cine nicbt uner- bebliche Ersparniß, allein schon beziinlici) dcr Ausgaben dcr örtlichen Verwaltung, und im Znsmntncnimng damit eine Ermäßigung der öffentlickycn. Abgaben herbeigeführt Werden. Insbesondere kommt der Vortbcil in Betracht, welcher in Folge der Bildung umfangreicherer Konmmnaibczikke, in Ansehung dcr Tragung der Kosten der öffentlicher! Armcnpficge cintrijt, indem die Schmerc dcr Armcnlast mcbr ald es bei irgend einer anderm Kommunallast der Fall iit, bon zufallincn, häufigem Wubscl untcr- worfcnen Umständen abhängt, und somit auf eine annähernde (Rlcixb- mäßigkeit dcr dcbfnilsigcn *Ilusnabcn innerhalb gcwiffer Zcitränmc in größeren Gemeinden Weit eber act'ccbnct Werden darf, als in kleinen, Welche durcb zeitweise eintretende außergewöbnlich Höhe der Aus“- aben fiir die Ortöarmcnpfiegc leicht in große Bcdrangnif: ncmxbcn önnen. Bcziinliä) der kommunalen Vereinigung von Landgemeinden und Gutsbezirken muß mit Vorsicht verfahren und sclbitvcrständiich bon derselben abncscbcn werdcn, wenn von einer solchen Mafircnci die (Entfaltung eines crspricsilicben kommunalen Lebens nixbt erwartet werden kann. Nach den bisherigen (Erfahrungen ist indchn vielfach auch bei dccmiinen Vcreiuigunßen eiu erwünscbtcr Erwin erzielt worden, und es babcn beide T eile wesentlichen Vortheil aus der kommunalen Verbindung gezogen, namentlich sobald die das Haupt- Liiödcrniß bildenden Voruxtbcilc einer besseren Einsiibt Play gemacht a en.

Die in Absav 3, 4, 5 des §. :? voräicsebenen Bestitnunnmen un"! en. um eine gleichmäßige Wirkung zu ben, auch in den äUen nn- gemäße Anwendung finden in mel en es sich um dir ereinijjmm einer Landgemeinde oder eines Guts ezirko mit einer Stadtgemc ndc, um die Abtrennung einzelner “Theile von einem Stadtbezirke und deren

Vereinigung mit einem Land cmcinde- odcr Gutsbeizitkt. sowie um die Abtrennung einzelner Thel : von einem Landgeme nde- oder Guts“

Zezixkét und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirke an e .

Nach vorliegenden bericbtlicben Anzeiaen mangeli es vixlen Städten an einer angemessenen Abrundung ibrer Bezirke, ZUK ße lm Jntereffe der Stadtgemeinden dringend zu wünschen em wurde., So weist bei-. spielSweise in einem der Regierungsbezir e der östlichen PWanzen mehr als die Hälfte der dort überbaupx vorhandenen Stadtbezirke (31 von 56) auffallende Unregelmäßigketten der Beaanzung auf. Einzelne Grundstücke ländlicher Gemeindebezirk? liegen bau ,; derart im Gemenge mit der städtischen Feldmark, „das; US von T Lil?" hkk leßteren. namentlich auch von einzelnen Hausergruppen, völlig em- ge1chloffenwerden. Mehrfach kommt der al] vor, daß ein Haus- grundstück von der Grenze des Stadt- und andgemeindebezirks durcb- scbnitten wird. Die hierdurch entstehenden Unzuträglicbkeiten sind sehr erheblich und werde'n Von den bezüglichen Stadtgemeinden oft schwer empfunden. Insbesondere erweisen sich die in den Stadtbezirk ein- springenden ländlichen Grundstücke bei der Ausführung Von städtischen Pflasterungs-, Beleuchtung», Wasser- und KanalisationSanlagen u. s. w. meist sehr hinderlich, Einzelne Städte haben wegen der durch die Gemengelage bedingten größeren Ausdehnung ihrer Bezirke in manchen Beziehungen, wie auf dem Gebiete des Straßenbaues und der Sicher- heitSpolizei,"Mehraufwendungen machen Müssen, welche von den Be- sißern der landltchen Grundstücke, obwohl sie denselben zum Vortheil gereichen, nicht mitgetragen werden. Ein Hauptübelstand liegt namentlich auch darm, daß oft sebr leistungsfähige Angehörige der Stadtgemeinde ihren Wohnfiy auf die von dem Stadtbezirke um- schlossenen Grundstücke des landlichen Gemeindcbezirks Verlegen und sich in dlesxc Weise der städtischen Bestsuerunq entziehen. Um in diesen Verhaltnissen Wandel zu schaffen, erscheint eine Aenderung der Bestimmungen im dritten und vierten Absaße des §. 2 der Städte- ordnung vom'30. Mai 1853 erforderlick), wia dieselbe durch die Be- stimmungm im fünften Absaße des §. 2 der Landgemeindcordnung vorgesehen ist.

, Einer besonderen Erwähnung bedarf hier noch das in der ge- schtchtltchen Darsteüung (Anlage .4 S. 18 f.) erörterte Auenrecht. Nachdem der §. 16 des Gejevss vom 14. April 1856 die Bestimmung des §. 3 unter Nr. 14 des Gsfeßes, betreffsnd die Ablösung der Rialiasten und die Regulirnng der gutsberrlichen und bäuerlichen Verbälinisse, vom 2. März 1850 (Geseß-Sammi. S. 77) wisder auf- genbobxn bai, empfiehlt es sich, die prioatrcchtlicbe Seite dieses Ver- baltntsfcs m der Landgemeindeordnung unberührt zu lassen, wonach es fich dann nur noch um die Frage der kommunalen Zugehörigkeit der Dorfauen_ handeln Wükdk, Zn dieser Hinsicht ist der aus dem Regicxungsbeztrke Frankfurt a, O. erfolgten Anregung beizutreten, dnß die Dorfauen aÜgemein denjenigen Gemeinden einzuvecleiben sein iberdcn, tnnorhalb deren sie belegen sind. Hierzu würde es indessen einer besonderen Bestimmung nicbt bedürfen, vielmehr wird eine solche Etngemcindung nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen des §. 2 cinzntreten haben. ___13,

' Zu §§. 3 bis 5.

Hinsicblicb der tn Folge bon Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Gutsbezirke notbwmdig Werdenden AUEeinander- seßnng zwrschen den Betheiligten hält der §. 3 den bislang be- stebcndkn Rechtszustand anfcecht, während dsr §. 4 ein besonderes, bei solchen BeiirkSvekänderungen vorkommendes Verhältniß zu regeln bezweckt. Duxch die Abtrennung bewohnter Grundstücke, insbesondere etgentlicher_Koionien, erlangen Städte oder Landgemeinden sowie Be- siyex selbitandiger Güter nicbt selten einen bestimmt oder wenigstens annahernd abitbäßbaren Vortheil, indem fie Von den öffentlich recht- lichen Verpfiicbtungcn befreit werdcn, Welche ihnen bis dahin im Juicreffe der Bewohner jener Grundstücks oblagen. Auf der anderen Saite sind die Gemeinden, Welchen die Trennstücke einverleibt, oder die neuen Gemcinden, Welche aus denselbkn gebildet werden, Häufig übxrbaubt nicbt oder wenigftcns nur schwer im Stande, aus eigenen Mitteln die AufWendUngcn für die kommunalkn Bedürfnisse der Ein- wohner der in Frage stébcnden Wobnpläße zu bestreiten. Hiéraus ergiebt sic!) das Bedürfnis; nach einer Jeseßlickxn Bestimmung, wodurch den Gemeinden oder den Befißcrn selbständiger„GÜter, wchlchc_einen derartigen Voribeil durch die Abtrennung bewobntcc Grundstücke von ibrsn Bezirken erlangen, die VeryfliÖtUng auferlegt wird,_ dcn Grmeinden, in Welche jene Grundstückskomvlsre Übergeben, ent- sprechende Abfindungsbeträge oder Zuscbiiffc zu den ihnen durch solÖe Eingemeindungcn erwacbscndcn Lasten zu gcwäbren. D.! Es zweifellbs ist, daß obus 61111? anßdrüéliikbc Gcskßxsbesti-nmimg ein solcher Rechts- ansprucb xaichi geltend ,ikmncks wexdcn kann, di.“ kaäbruns visier Bitbülicn aber je nach der Lage der cinzeincn Fniic der 3111izkci'r entspricht und sub bicifacb als cin unabweisbares Bcdürfniß für “eine anchmesscne Re,;slnnn dss kommunalen Verhältniffcs soickykr Oct- sckiasten odar Wohnpläye darsicilt, so war in dem Gciéßsntwnrfc cine Voxscdrift ch in Rods *icbcndsn Fnbaiixx? Voriussbsn. chn aucb bidircr, nanicnxlxcd in ;Fäilan. in xyxl-Écn .*)“ 712“) um Abtxcnnung größerer bcwobnicr Bestandtheile VIU foxk'x'siHLalisÖcn Gutgbczirkm bandcitc, cs bänsig gc1nnnkn iii, dic GinisbsrxsÖaft zur Gewährung derartiger Zuickniisij im Woge dcr giiiiiäécn Vereinbarung zu bcixixnmen, so cmvficblt cx- siib TMT), nm den in iribcn JÜÜLU regelmäßig ein- trsicndcn Wciteriingcn 1111? SMUi-zrigkcitcn zn bsßesncn, cine feste Rccbisnruxxdlazic *in“ Dis Rescinnxi dickes Vcrbäliniffcs zn Waffen.

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Zweitcr Titel, L.:ndgcniciiikcxn Erste:“ 'Ziiiiiiknixx. I)icbtliibc S1k112111,1k'1' x'.::*.:,icm;i-... Zit §§ 6 nnd ?, _

Ucbcr die rechtliche Srciinng dci“ Ii'özcxncindcn iv.".1xcr kélii Zweifel ob. Einer auddrückiich ?incrkx: n;: “wir:“ dic Bchgnik: dcrscibcn zum Erlass fiatntarikibcr *Zlnvrknx „cn .in dem llmiangx. ::: ivciidcm derselbe dcn übriges: konnnnz'aicx“. *Y.'*:':*xr'ch.:_-'t:n, ixxzébcsx; dcn Kiciicn *.an Stadtxicmcindcn, x.;"ckiwb."i'zcrazxnr €!: x::x) :.“. Michi: es mich die 15:1d1!„i*.'1i xicxnaixxkxxi '.*i':*': 555in "'N': ' ivcsxntiickécn i'cx'csscn b.]i'cn, i*cdxik7'.'n.

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