1890 / 277 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Nov 1890 18:00:01 GMT) scan diff

g des Amtsfiegels erfordert wird. Dies wird eine nicht

des Geschäft es zur Folge haben, da FLEFZFYFUYWYUZWÜMM zweier SFö en unter Umständen, namentlich wenn einer oder der andere verse den an einer entfernt

i d be irks wohnt, mit Weiternngen ver- elegenen Steile de. GWF)" iezerz Fall in Betracht ogen werden

k ft ist ferner aber au 11? ls wei S 5 en at. Es darf MUZ daß eine Gemeinde mehr a 3 ck ff. 56 unter Nr. 8

, ,d , da auch der hier ei darauf hingewiesen WF)??? 185§ zur Gülti ?eit der Urkunden,

' vom 30. , . JZchSrYZFTrYYerchtungm der Stadtgemeinde u ernommen werden,

un durch den Bürgermeister oder dessen Stell- YYHUFZFUUZUIZLFÖTM gWeiteres Magistratsmitglied erfordert. Nach §. 65 der Landgemeindeordnung fur Weßfalcn Werden solche Urku_nden ebenfalls nur von zwei Personen, dem Amtmann und dem Gemeinde-

vo t er, vollzogen. rseb iebenter Abschnitt.

Aufhebung der m t dem Besitze gewisser Grundstucke i an und Verpflichtung zur Ver-

.Éderbundenen YZFFrtiggdesgSckiulzeÖamfeS. erden die e timmun en der . 36 Mg FUJI diärYoYubrkZ 9631 ndie neue Lantxgemeind€ordnung§éßben _ ““[itommen und zugleicb auch auf. dix Provinz Posen, wo si_e bisher * **nickot gegolten haben, in Uebereinstimmung mtt den Anfragen der

dortigen Provinzialbehörden außgedebnf. Achter Abschnitt.

' emcinkckersammlung und der Gemeinde- Gefchaft derG vertretung. Z:; §§. 100 bis 114.

Nach den B-xrrxiimxrrr In dem §. 32 der Landgxmcindeordnung für die rovinz Weérxm ::: in dem §. 36 der Stadteordnung für die östli en Proripien ;“7:' :: den §§. 100 und 101 der Wirkungskreis der Gemeindeveriaxßwixxz UBW der Gemeindevertretunkx dahin bestimmt, daß diese ViriaerZMZ-n über alle Gemeindeange egenbeiten, soweit dieselben nici"! kurrb das Grieß dem Gemeindevorsieber ausschließlich überwiesen smd, zu besobließen haben, über andere Angelegenheiten aber nur dann beratben dürfen, wenxi solche durch besondere Geseße oder in einzelnen Fälien durcb Auftrage der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen find. _ ,

Da auch die ubrigen auf 'die Versammlungen und die Geschafte der Gemeindevertritung bezügltchen Bestimmungen der vorerwähnten Gese c auf zutreffenden Grundsä en beruhen und sich als praktisch bewäkri haben, so sind dieselben n den §§. 101-114 im Wesentlichen unverändert beibehalten Worden.

Bei Berechnung der in den §§. 102 und 103 erwähnten zwei- tägigen Frist ist dem geltenden Recdte entsprechend der Tag der Ein- ladung, sowie der Tag der Verhandlung nicbt mitzuzählen, sodaß zwischen beiden zwei volle KalendertaÖe liegen müssen.

Nach Analogie der in mehreren emeindeverfaffungßgeseßen, z. B. im §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853, §. 45 der Land- gemeindeordnung für Hannover vom 28. April 1859, §. 99 der Ge- meindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurbeffens vom 23. Oktober 1834, enthaltenen Vorschriften ist im §. 110 für die Fälie unentschuldigten„Ausbleibens aus den Versammlungen der Ge- meindevertretung, sowie ordnungswidrigen Benehmens in denselben die Zulässigkeit der Verbangung von Geldstrafen und im Wiederholungs- falle der Maßnahme der Ausschließung aus der Versammlung auf gewisse Zeit bis zur Dauer eines Jahres vorgesehen. Wenn der an- geführte §. 48 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 es der Stadt- verordnetenversammlung überläßt, derartige Bestimmungen durch ihre (Geschäftsordnung zu treffen, o sind solche Festseßungen in Land- gemeinden, deren Vertretungen voraussichtlich wohl kaum oder doch nur sehr vereinzelt zur Einführung förmlicber Geschäft§ordnungen scbbrelitelrtt werden, am zweckmäßigsien ortssiatutariscber Anordnung vor- zu e (: en.

Die Bestimmungen der §§. 100, 111, 112 und 113 kommen binfiibtlich der Angelegenheiten der Volksschulen, soweit dieselben die Eigenschaft von Gemeindeanstalten haben, sowie hinsichtlich des zu deren Unterhaltung bestimmten Vermögens nur mit den aus der Vorschrift im zweiten Absaße des §. 142 folgenden Maßgaben zur

Lmvmdnng. Neunter Abschnitt.

Besoldete Gemeindebeamtcn, deren Gehälter und Pensionen.

Zu §. 115 bis 116.

Bezüglich der Ansieüung besoldeter Gemeindebcamten wird es nur weniger Bestimmungen bedürfen. Darüber, ob solche Beamten- sieilen für einzelne Diensizweige oder Dienstverrichtungen geschaffen werden folien, ist durch Gemeindebescbluß Bestimmung zu treffen. Die Anstellung der Beamten hat durch den Gemeindevorsteber zu erfolgen. In Ansehung der Bestätigung der Anstellung kommen die Vorschriften der bezüglicben Geseße zur Anwrndung. Die Bestätigung ist im Besonderen vorgeschrieben: für Polizeibeamte (Polizeidiener, Nachtwächter, Gemeindediener, Gutsdiener u. s. w.) durch §. 4 des Gesetzes über die Polizeivcrwaltung vom 11. März 1850 (Gefes- Samml. S. 265), für Feld- und Forsthüter durcb §. 63 des Feld- und Forstpolizeigeseßes vom 1. April 1880 (GeseH-Samml. S. 230). Under die Bestäti ung sOlcber besoldeten Gemeindebeamten hat aus- sch11EZlich die quändige Staatßbehörde zu bcfinden, während die Besiatt ung der gewählten Gemeindebeamten gemäß.§. 83 von dem Landrat e nur unter Zustimmung des Kreißaus1chuffes versagt werden darf.

Hinsichtlich der Festse ung der Gehälter und Pensionen der Ge- memdebeamten können na Lage der tbatsachlich sehr verschieden ge- skalieten Verhältnisse der einzelnen Landgemeinden aUgemeine Vor- schriften nicht getroffen, es muß vielmehr die Regelung für jede einzelne Gemeinde welche die Anstellung solcher Beamten beschließt, ortsstatutarischer Änordnung vorbehalten werden.

Die im zweiten und dritten Abiaße des §. 116 des Entjvurfs vorgesehenen Bestimmungen ergeben fich aus §. 34a der Kreißordnung und aus dem leyten Absaße des §. 36 des Zuständigkeitögejeizes.

Zehnter Abschnitt. Gemeindebausbalt. Zu §§. 117 bis 119.

Bei dem Erlasse einer Landgemeindeordnun für die östlichen Promnzen ist ein besonderes Gewicht aaf die Herbeiführung einer besseren Ordnung undRegelmäßi keit in dem' ausbalte der Gemein- den zu legen. Diesem Zwecke 0 en die Vor! riften in den §§. 117 und 118 des Entwurfs dienen. Als Regel ist hiernach angenommen, daß der Gemeindebausbalt nach einem von der Gemeindeversammlung (Gemeiridevertretung) im Voraus festgesteaten Voranschlage zu führen ist. Die Feststellung dieses Voranschlages für Rechnungsperioden von 2, oder_3 abren zuzulassen, erscheint unbedenklich; jedoch ist auch für dkese Falle an dem Erforderniß jährlicher Reckonungslegung festzuhalten. Nach dem Ergebniffe der Erhebungen wird allerdings von der Feststellung von Voranschlägen in einzelnen Gemeinden wegen mangelnder Be- äbißmlg der Gemeindevorsteber, womit indessen" regelmäßig auch ein ebr unbedeutender Umfang des Gemeindebausbalts zusammentrifft, Abgesehen werdeii mii en. Tür solche Fälle ist im fünften Absaß des §. 117 dem Kretßaus chuffe ie Befugniß vorbehalten, die Festseßung eines Voranschlages nachzulaxien, wenn dies nach den Verhältnissen der Gemeinde unbedenklich er Feint.

Die bezüglich der estfte ung der Voranschlä e für die Volks- fcbulx vorgeschriebene itwirkung der Schulauf chtsbebörde wird gema §. 142 a. E. durch die Bestimmungen dieses Abschnittes

nicht erübrt. Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke. Nachdem im ersi YFZ. 120§ bxs FiWN [) dik A en ter zu . e oi wen eitdr f- recbierbaltung der selbständigen (Gutsbezirke nachgewieer worden ist,

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drk Götkbejirkes die ““gleich-KMM: imd ?: den Land- » er Sache folgenden Maß aben usteben. Da hiermit der b rige Rechtözustand im Wesent ichen iibereinstimmt, so wird es der Hauptsache nach bei den Vorschriften der §§. 31 bis 3,41. der Kreiöordnung, welche in der praktischen Hand- habung als zweckmäßig befunden worden sind, sein Bewenden zu be- halten haben; es sind daher diese Bestimmungen in die §§. 120 bis 125 der Landgemeindeordnung übernommen worden. *

Auknabmen von dem in §. 120 aUSgesprochenen Grundsatze, daß die öffentlichen Lasten für den Bereich eines selbständigen Guts- bezirkes dem Gutsbefißer obliegen, bilden die Bestimmungen des H. 8 des (Gesetzes, betreffend die Ausfiibruna des Bundeßgeseßes über den Unterstüßungßrvobnsiß vom 8. März 1871 - Geseßsammk. S. 130 _. sowie des §. 6 in Verbindung mit §. 8 des Reichögeseßes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 -- R. G. Bl. S. 129 _ und des §. 41 des Entwurfes eines Volksschul7eseZeK Wenn sodann aucb nach §. 5 des ReiÖSgeseßes, betreffend d e uariierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenßzusiandes, vom 25. Juni 1868 _,B. G. Bl. S. 523 -- und nach §. 8 des Reich§geseßes uber die NaturalleisiunFeen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. ebruar 1875 -- . G. Bl. S. 52 - eine Inanspruchnahme der inwobncr der Gutsbezirke für die in jenen Geseßen bezeichneten Leistungen erfolaen kann, so ist hierin doch eine Abweichung von dem Grundsaxe des'§. 120 des Entwurfes um deswiUen nicht zu erblicken, weil die e Leistungen, wie durch die Rechtsprechung des Ober- Vcrkvaltungßgericbts festgestelit ist, den rechtlichen Charakter von (Ge- meindelasten nicht haben.

Bei einigen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Guts-

bezirke empfiehlt sich eine genauere Zaffzmg oder Ergänzung. Im Besonderen wird die bislang geltende esttmmung im zweiten Absaße des §. 32, wonach die Besteliung eines Stellvertreters des Guts- vorstehers zufolge Antrages des Gutsbefißers auf die in dem vorher- gehrnden Absaßé unter 1 bis 4 bezeichnen:: Fälie eingeschränkt ist, ddbinausjudebnen sein, daß all emein auf den Antrag des Gutsbefißers em Steüverireter des Gutsvor tehers besteÜt werden kann. Auch hin icbilicb der Gutsbezirke ist der Versuch gemacht worden, in gnalogerx eise wie bezüglich der Gemeinden einige wenigstens azmabernd zutreffende Angaben über deren Belastung mit AuGgaben fiir kommunale Zwecke zu erlangen, Wie AnlageL in den Spalten 25 bis 38 nachweist, berechnet sich der ungefähre Gesammtbetrag dieser auf die 15 612 Gutsbezirke der östlichen Provinzen im Rechnungsjabre 1888/89 entfalienen AusJaben auf 11 770 382 „44 bei einem Gesammtsoll der direkten Staatssteuern von 13152235 „M, von welchen letzteren 10 84,0 184 «M auf _die Gutsbesißer entfallen. Der Sollbetrng der Provmnal- und Kretöabgaben der Gutsbezirke belief sich im Rechnungs- jabre 1888/89 auf 4827 247 „js. Unter den Außgaben für kommunale Zwecke befinden sich 1234 681 „M für die aÜgemeine kommunale Ver- waltung, 3 382 378 „M für die Armenpflege, 2924 258 „M für die Yolksscbrile, 3 387 922 „ji für die öffentlichen Wege und 841 142 «% fur sonstige Zwecke.

Vierter Titel.

Verbindung mehrerer nachbarlick) belegener Land-

gemeinden und selbständiger Gutsbezirke Bebufs ge-

meinsamer Wahrneßmubngit kommunaler Angelegen- e en.

Nati) Durchführung der im Entwurfs vorgesehenen Maßnahmen zur Beseixigung und Umbildung der zur Zeit noch bestehenden absolut lebrnönnfabigen oder zweckwidrig gestalteten Landgemeinden und Guts- bezirke wird immerhin noch eine erhebliche Anzahl vorhanden sein, welche nicht eine derartiZe Leistungsfähigkeit besißt. um den um- faffenderen Yomniunalen ufgaben für sich allein vöÜig erecbt zu werden. Mit Rucksicht hierauf war eine Einrichtung in rwägung zu ziehen, welche im Falle des Bedürfnisses eine Verbindung mehrerer nacbbarlich beleJener Gemeinden und Gutsbezirke zu kommunalen Zweckxn sicherste t. Schon die bisherige Gesetzgebung weist einzelne Vorgange in dieser Beziehung auf, so die Vereinigung mehrerer Orts- gemeinden_zur Unterhaltung einer gemeinsamen Schule nach der Sebul- ordnung fur die Elementarschulcn der Provinz Preußen vom 11. De- zember 1845 (GeseB-Samml. 1846 S. 1 , die Zusammenlegung einzelner (Gemeinden und Gutsbezirke zum Zwe e der Klaffensteuerveranlagung nach dem Geseße vom 16. Juni 1875 (Gesetz-Sammi. S. 234), die Bildung von Sprißenverbänden gemäß §. 139 des Zuständigkeits- gese es vom 1. August 1883. Ferner ist die Bestimmung des §. 12 des eichSgeseßes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (R. G. Bl. S. 73) zu erwähnen,. wonach sick) mehrere Gemeinden durcb übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Ge- meindekrankenMrficherung vereinigen können.

Von allgemeinerem Inhalt ist die Bestimmung in §. 53 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872, wonach die zu einem Amts- bezirk gebörigen Gemeinden und Gutsbezirke befugt find, durch über: einstimmenden Beschluß einzelne Komtnunalangelegrnbeiten dem zu- nächst für die Zwecke der Ortspolizeiverwaltung ebiideten Amtsbezirke zu überweisen. Eine nennenswertbe Bedeutung at diesc leßtere Be- stimmung indessen wegen des schwer zu erzielenden Erforderniffes der Uebereinstimmung nicht gewonnen, und auch für die Zukunft würde darauf kaum gere_chnet werden können. Wolite man aber an die Stelle dieses Erfordermffes das Prinzip der Stimmenmehrheit setzen, so würde ein solcher Versuch an der Schwierigkeit scheitern, den Kreis der Gemeindeemheiien, welcbe fich zu einer Verbindung überhaupt eignen, und ihr Stimmverhältniß bei dem die Verbindung betreffenden Beschlusse, gese lichfzu kdnsiruiren. Es kann sich also nur darum handeln, die ögltchkeit freier Verbindung zu ergänjen durch ein System autoritativer Bildung von Gemeindeverbänden zur gemein- famen Wahrnehmung kommunaier Angelegenheiten in Fällen, in Welchen das öffentliche Interesse die Verbindung erfordert.

Für das Resort der Verwaltung des Innern ist das Bedürfniß einer solchen Ergänzung namentlich auf dem Gebiete der Armenpflcge hervorgetreten. Nach §. 3 des Reichßgeseßes über den Unterstützungs- Wobnsiß vom 6. Juni 1870 können die OrtSarmenverbände aus einer oder mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken bestehen Die zu einem OrtSarmenverbande *- Gesammtarmenverbande - vereinigten kom- munalen Bezirke gelten in Ansehung aller durch das Reich99eseß gx“ regelten Verhältnisse als Einheit. Die nähere Bestimmung über die

usammenseyung und Einrichtung der Ortßarmenverbände hat das

3 eichssgeseß im §. 8 der Landeßgeseßgebung vorbehalten. Nach den bezugltchen Bestimmungen in §§. 2 ff. des PrerÉischen Ausführungs- aeseßes Vom 8. März 1871 bildet der Regel na jede Gemeinde und jeder (Gutsbezirk für sich allein einen OrtSarmenverband; uber die Beibehaltung und Neubildung von Gesammtarmenverbänden treffen die §§. 9 ff. a. a. O. die näheren Bestimmungen.

Was die bei Erlaß des AusführungSgese es vorhandenen Ge- sammtarmenverbände betrifft, so sind bauptsä [ich nur die in der Provinz Schlefien, ausschließlich der Oberlausiy, auf Grund _des Ediktes vom 14. Dezember 1747 gebildeten Verbande der Ritterguier und Gemeinden zu gemeinschaftlicber Armenpftege, und ferner" die im Regiérungsbezirk Stralsund bestehenden KirchspielSarmenderbande zu erwa nen.

Bezüglich der Neubildung von Gesammtarmenverbänden _ war bereits in der Instruktion vom 10./17. April 1871 zuxzt preußischen AusführungSJeseße vom 8. März 1871 darauf hingewiesen worden, da sich diese in mannigfacher Hinsicht empfehle, indem fie die Mög- li keit zur Herstellung einer besseren, inteUigenteren_Lokalverwaltung

ewäbre, die, Leistungsfähigkeit der Ortsarmenverbandx erhöhe, die

ahl der Landarmen verringere, zugleich auch geeignet set, manmgfgche nicht selten minutiöse Streitigkeiten iwisckien den Gemeinden „uber frühere AufenthaltSverbältniffe der Hülfsbedürftigen abzuschneiden. Dem kann hinzugefügt werden, daß die Bildung von Gesammtarmen- verbänden auch eine Abbülfe gegen die Abschiebung von Perfonen,„von welchen zu erwarten steht, daß fie in kurzer'Zeit der öffentlichen Armenpflege anbeimfallen werden, gewährt und eine Reibe von Unzu- ttiglicbkeiten erspart, welche bei der Verfolgrxng von Erstattunqsan- sprüchen aus der Unsicherheit entstehen, ob ein?,Arme'r als Anachöriger *einer Landgemeinde oder des gleichnamigen Gutshezirks anzusehen ist.

- Die Bildu soli'örr Gesammiarmenverbände bat indeffeu fast nur

in der Provinz cblefien und in dem Regierungsbezirk Stralsund stattgefunden. In der Provinz Schlesien, wo, wie oben erwähnt, eine große Anzahl solcher Verbände bereits auf Grund des Edikts vom 14. Dezember 1747 bestand, befinden sicb nach den Ermittelungen des étatistifiben Büreaus bei 3192 einfachen OrtSarmenverbänden 2836 Ge- ammtarmenVerbände, darunter 2793 aus Gemeinden und Gütern

Zusammengeseßte. Dxr Regierungsbezirk Stralsund zählt bei 62 ein- achen OrtSarmenverYanden 105 Gesammtarmenverbände, darunter 62, welche fich aus„ Gutem _und Gemeinden zusammensetzen. Dagegen ist die Zahl der in den ubrigen Provinzen des Ostens vorhandenen Gesammtarmenverbände sebr unbedeutend. In den Provinzen West- preußen und Posen existiren überhaupt keine Gesammtarmenverdände, in Ostpreußen bat fick) im Wege freier Vereinbarung nur ein einziger Gesammtczrmenverband gehtldet. In der Provinx Brandenburg bestehen furif solcher Verbande aus der Zeit vor Erlaß des Geseszes vom 8. Marz 1871, in den Regierungsbezirken Stettin und KöSlin der Provinz Pommern zusammen 3, in der Provinz Sachsen im Ganzen 72 von welchen 57 auf den Regierungsbezirk Merseburg entfallen. , Die Berichte aus denjenigen Provinzen und Regierungsbezirken, in welchen Gesammiarmenverbände in namhafter Zahl bestehen, erkennen alle Vorzüge derselben. wie sie bereits in der Instruktion zu dem G;:seße dom 8. März 1871 hervorgehoben waren, unumwunden an, wabrxnd bezüglich derjenigen Landestheile, in welchen diese Ein- richtunxx uberhauvt nicht oder nur in unerbeblichem Umfange zur Durchiuhruna gelangt ist, meistens ein unbefriedigender Zustand der öffentlichen Armenpfiege _bezeugt wird. Nur vereinzelt ist die Bildung vyn Gesamzntarmenverbanden nicht als Bedürfnis; anerkannt oder nicht sur wunschenSwertH erachtet; dieser Meinung stehen aber sehr zahlreiche und schwerwiegende Erfahrungen gegenüber. Wenn erwogen wird,'wie Hart Gemeinden von schwacher Leistungsfähigkeit oft durch plößliches Anwgchsen der Armenlast bedrückt werdcn, namentlich insofern ihnen die Unterbaltyng von Geisteskranken und nicht voll- sinnigen Personen zur _Last faklt und wie unzureichend sich die Abbülse erwiesen bai, welcbe die §§. 31 ff. des AusführungSgcsc es gewähren, indem sie die Uebernahme der lrßtbezeichneten Armenv ege auf die Landarmenverbande und die Gewährung von Beibülsen an die Orts- armcnvrrbände vorsehen (im Jahre 1885 wurden an solchen Unter- stüßungen von sämmtlichen preußischen Landarmenverbänden nur 64 550 „M Yezadlt, d. 1). noch nicht 11/2 Promille der von den vor- handenen 4 368 Ortßarmenderbänden im Betrage von 45 622075 «ckck. für_Armenzwecke geleisteten Gesammtausgabe), so kann kein Zweifel daruber bestehen, daß die Bildung von Gesammtarmenverbänden in Wett höherem Maße und mit encrgisckperen Mitteln angestrebt werden i_nuß. Nach den von dem statistischen Bureau bewirkten Erhebungen uber die Vertbxilung der Armenlast in dem Preußischen Staat nach deri: Starzde fur, 1885/86 ist es namentlich in den östlichen Provinzen weit weniger die Gesammtsumme der Armenlast, als vielmehr deren ungleiche Vertheilung auf die OriSarmenVerbände, wrlche eine große Anzahl derselben schwer drückt, während sich diese Last im Westen der Monarchie mit seinen größeren und wohlhabenderen Gemeinden günstiger vertheilt. Im Osten kommen in vielen Kreisen Landgemeinden und Gutsbezirke vor, welche bei einem Sdllaufkommen an Staatspersonalsteuern von weniger als 20 „715 300519 600 „„U und zum Theil noch höhere Beträge an Aus- gaben für die öffeytliche Armenpftege zu tragen haben. Im Regierungs- bezirk Posen erreicht in 14, im Regierungsbezirk Königsberg in 13, in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Marienwerder in je 6, im Regierungsbezirk Bromberg in 5 Kreisen die Zahl der Orts- armenverbände, welche mehr als 300% jenes Sanufkommens an Armenaußgaben aufbringen, 10 0/0 der sämmtlichen Orwarmenverbände, insbesondere in „den Kreisen: Königsberg Land 34, Rastenburg 27, Gerdauen 26, F1schbausen 24, Memel, Heiligenbeil und Darkebmen 23 0/0. Sokcben Mißverbältniffen wird dadurch wesentlich abgeholfen werden, daß man den räumlichen Bezirk der zur Tragung .der Orts- armenlast verpflichteten Verbände erweitert. Der Widerspruch, welcher gleichwohl v n gewissen Seiten gegen die Einrichtung von Gesammtarmenvwbä en und namentlich aeg?" die Vereinigung von Gut und (Gemeinde behufs gemeinsamer Wahrnehmung der öffent- lichen Armenpftege erhoben worden ist, entspringt Befurchtungen, welche im Hinblick auf die aus Schlesien, Neuvorpommern und aus dem Regierungsbezirk Merseburg gemeldeten Tbatsackxen als grundlos bezeichnet werden müssen. Allerdings wird den ländlichen Gesammt- armenverbänden keine derartige räumliche Ausdehnung gegeben werden dürfen, daß dadurch die Uebersicht iiber die einzelnen Unterstüßungs- bedürftigen Verloren geht und die HersteUung einer ihrer Aufgabe ewa'chfenen Verwaltung übermäßig erschwert wird. Schließt man

ck) in dieser Hinsicht Überall dem an Ort und Stelie hervortretenden

Bedürfnis; und den Besonderheiten der in den betreffenden Gemeinden und Gutsbezirken Vorliegenden Verbältniffe an, so wird denselben durch ihren Zusammenschluß zur, gemeinsamen Fürsorge für die öffent- liche Armenpflege eine Wesentliche Erleichterung in der CrfüUung dieser öffentlich-rechtlichcn Verpflichtung gewährt werden, ohne daß selbst die von einzelnen Seiten, so sehr empfohlene Beibehaltung der Naturalverpflc ung, sorvert dieselbe unter gegebenen Verhältnissen Zvirklick) von octbeil ist, unbedingt der Geldwirtbscbaft zu jocicben

rauchte.

Die bisherige Wirksamkeit der andarmenverbände, welche nacb §. 31 des Ausführungsgßesetzes vom 8. März 1871 befugt find, die durch die Fürsorge für Griffeskrankc, Idioten, Taubstumme, Sieche und Blinde verursack7txn Kosten unmittelbar zu übernehmen, ist nicht in dem Maße erfolgreich gewesen, um für die Schäden, welche sick) aus der bestehenden Abgrenzung der örtlichen Armenverbände ergeben, einen auskeicbenden Ersaßza bieten. Denn wenngleich von dsr in Rede stcbenden Befugnis; in mehreren Provinzen Gebrauch gemacht worden ist, so wird dock) durch die' von den Landartnenverbänden übernommenen Leistungen dem Bedurfmß nicht genügt. Es ist nahezu von allen Seiten anerkannt, chßiicb gerade auf diesem besonderen Gebiet der Armenpflege die'Zufalltgkeiten, welcbe so häufig eine ungleichmäßige Belastung der etnzeinen Armendudände herbeiführen, in hohem Maße „fühlbar, maxhen. Die Notbwendigkcit, einen oder gar mehrere Geistes- kranke' in einer Irrrnanstali unterzubringen, führt regelmäßig erhebliche finanzielle Schwierigkeiten für kleinere OrtSarmenverbände herbei, welche denn auch gewöhnlich zu einer derartigen Unterbringung, sofern sie nicht aySnahmsweise eine Freistelle erlangen können, nur im äußersten Notbfall ubrrgeben. Die Idioten, Epileptisckoe u. s. w. bleiben daher meistens ihren Angehörigen zur Last, sind diesen bei der Aufsuchung uiid Beyußung von Arbeitßgelrgenheit in boHem Maße hinderlich und bilden fur dieselben häufig die Ursache der Verarmung.

Zur Beseitigung derartiger Uebelstände war es als empfehlens- wertb anerkannt worden, zunächst auf ein freiwiUiges weiteres Eintreten der Landarmenverbände und der Kreise in der Weise hinzuwirken, dgß der Regel nach die Einrichtung und Unterhaltung der größeren Herl- und Bewabranstalten für Geisteskranke, Idioten, ileptisohe, Blinde :c. den Landarmenverbänden zur Last fällt, während ie Kreise, die nach Abzug der allgemeinen Verwaltungskosten der Anstalten für den einzelnen Kranken 2c. aufgewandten Kosten ganz oder doch zum größeren Theil zu übernehmen haben würden. Wennglei den in dieser RiQtung gegebenen Anregungen entsprechend einzelne bea tenswertbe Ergebnifie erzielt worden sind, so ist docb-in der größeren Mehrzabi der östlichen Provinzen eine befriedigende Regelung dieses Verhältnisses bis jetzt nicht erfolgt und es hat daher der Erlaß eines besonderen Gesc es, betreffend die Fürsorge für [)ülfsbedürftige Geisteskranke 2c., in Aus 1cht genommen Werden müssen. Der Zweig der sogenanntxn „außer- ordentlichen“ Armenpflege scheidet daher aus den_ gegenwartigen Er- örterungen aus, Umsomebr aber muß bei dem vorliegenden Anlaß auf die Schaffung von örtlichen Gesammtarmenverdanden Bedacht ge- nommen werden, welche für die gewöhnlichen Falle der Armenpflkge genügende Leistungsfähigkeit besiyen.

(Schluß in der Fünften Beilage,)

.

Fünfte Veilagé . . zum Deuiiäjen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzetger.

Berlin, Montag, den 17. November

M 277.

(Schluß aus der Vierten Beilage.)

Wird mit der Bildung sdlcher Gesammtarmanverbände ziir Ab- bülfe eines dringenden Bedurfniffes dime Beschränkung auf den Fall freier Vereinbarung vorgegangen, so liegt die Erwägung nahe, die ins Auge gefaßten Verbände [0 zu Jkstalten, daß sie auch für eine inten- siVere Crfüliung der (Gemeindelasten auf anderen Gebieten, insbesondere auf dem der Scdul- und Wegelastcn, nutzbar gemacht wsrden können. Nach dem Ergebniß der vorgenommenen Prüfung Werdcn die zu bj1= denden „Gemcindeverbände“ insbesondere für die Ucbernabme der Wegebau- und Unterhaltungslast'derWertbrt werden können, Für diesen Zweig des Gemeinwesens Wird griindsäßlicb die (Gemeinde Und der Gutsbezirk Träger der öffentlich rechtlich“) Verpflichtungrn bleibrn müssen, und es empfiehlt sich danach mcht, die aligemeine Einführung spezirÜer Wegeverbände vorzusehen. Dagegen Unterlieat_ es keinem Bedenken, bei den auf das Wegewescn _bezügiichen (Gewßrsarbeitcn fakultativ die Vrrbindnng mchrerer Gemexndecindeiten zu Wegebau- verbünden ins Auge zu fassen, _zunachst am dem WMC freier Vcrein- barung, sodann aber auch rzöthtgen FaÜs gegen dyn Milieu der Be- theiligien, wenn das öffentliche Jntereße es erfordrrf.

Die nach dem Entwurf der Landgemeindeordnung in Aussicht genommene Vcrbandöbildunx; sicht ferner auch im Eiriklang mit dem nach dem Entwurf eines GisLHLs, betreffend die öffentliche Volksschule, in Aussicht genommenen Plane der Bildung von Schul- verbändcn und wird eventueli einesiheils die Durchfiihrung der ein- schlagenden Bestimmungen dieics (Gesctzss fördorn helfen, anderntbeils aber ihrerseits durch den Agisthluß der Schulverbände an die ins Leben zu rufenden Gemeindeverbande eine wirksame Unirrsiüßung und Stär- kung erfahren. '

Nati) dern Eniwurfe drs Volks1ch1iigesiLrs sind in erster Linie die Gemeinden urid Gatsdrzirkc die Träger sr Rechtsvrrbä1tnisse _drr Volksschule. Wo die Sachlage nicht danach angetdan ist, daß diese (Henteindceinbeitrn ihre eigenen Schnlbezirkc bilden, solli-n sie zu Schulverbänden zmsawmengriegt werden, deren Grenzen sich mit denen der Landgrmrinden (Gutsbezirk?) déckcn miiffsn. Bri der Abgrenzung der Schuiv€rbänke ist auf die sonst bestehenden nachdarlixden Verbände, insbrsondere also auch auf dir nach dem Entwrarfe der Landgemeinde- ordmmg zn bildendrn Genieindevsrdäxxdc Riicksiciw zu nebmen. Irn Wciierc'n sirbt drr Entwrirf des Volksschulgeseßrs dor, daß übir die Bildung, Aemderung und Auflösnng der Schulderdände nach Anhörung der Bitheiiigtrn die Schulaufsickxtsbebörde im Einvrrnebmen mri d'en: Bezirkéausscbuffe, Und faUs ein Eindrrständniß beider Behörden nicht erzielt wird, der Oberpräsident besch1ießin soli. Wenn nun zwar an- zunehmen iii, daf; sick) fiir die UnterriÖtSVerrwalxung alsbald nach dem Erlaß des Volkxschnlgeseßes das Bedürfriis der, Bildung von SÖUlNl'bändJn in weiter-m Umfange ergeben wird, und wenn selbstverständlic'c) hierbei dahin Bedacht genommen werden muß, daß sich diese Verbände in erstar Liyie für die Erfüllung ,der der Volkssclwle odliegexidcn Aufgaben vollständig eignen, fo diciet doch dir Art und Weise, wie die Zuständigkeit der Behörden bezuglich der Bildung der Schuldkrbände geregelt ist, einewolle Gewahr dafur, daß hierbei auch die Möglichkeit der de_trinaÖsiigen Uebertragung anderwciier kommunaler Aufgaben auf die1e Verbände und biermrt deren AUSgestaltun-g zu (Hameindederdänden im Sinne 'der Land- gemeindeordnung in Berückficdiigung gezogen werden wrrd. Nack) §. 32 des Volksschulgeietzrs bat sodann in den Faller, wo Land- gemeindcn (Gutsbrzirke) nach Maßgabe ,der Landgrmemdrordnungrn zum Zwicker gcmcinsamer Wadrnebmung einzelner zu ihrem Wirkunxis- kreise gehöriger Angelegenheiim verbnnden sind oder verbunden Werdrn, der BezirkSaiissäyuß im Cindermebmrn 11111“ der Sch1ilaufsichts- behörde Und, falls ein Einverständniß beider Bebördxn mcht erzielt wird, der Ober-Prä1ident nach Anhörung der thbeiltgten und drs Kreißausschuffes darübrr zu beichlirßxn, ob ein, iolcher Verband fur die betbciligten Gemeinden éGuberztrkr) zugleich" den Schulvrrband bilden soil. Darci) diesc Br timmung wird die Mogitckikett geschaffen, die mich der Landgemeindeordnung ins Leben „zu ru'scndenGcmemdc- Verbände zugleich zu Trägern der Rech1svrrhaltnisse der Volksschule zu mch1chen.

Jm Hindlick auf die Bestimmnng im driiten Absatz des §. 31 des Einkdmmensteuergesexzrntwurfes "werden die (Zcmeindederdände endlich auch eine geeigneteUnicrlaZ-Z fur die Vorernschaßungsdezirke zur StaatSeinkommensieuer bildrn.

Dem Entwurfe liegt hiernach der Gedanke zu Grunde, daß übrral] da, wo die Zusammenfassung medrerer Gemeindeeinheiten zu einzelncn kommunalen Aufgaben n9ch dcm piltlbtmaßigcn Ermossen der 311: Brgutacbtung hieriiber geeigneten,Sclbsiverwaltungsbebörden durch das öffenjiiche Interesse! erfordert Wird,“ eine s0[che Zusammen- fassmig 8011309;an und statutarisci). naher geregelt werden sol]. Dagegen ist davon abgesebsn, dir (][-[9671121116 Bildung solcher Verbände durch das (Niki; unmittelbar VOszschrélbL11. '

Diese Art und Weise der I)ikgcluna'entsprickß auch im Wesentlichen den Wünschen, welche bei den neuerdings angeordneten Erhebungen hervorgetrcien sind. Dafür, daf; Verbande der bczeicbncten Art auf dem rinrn oder dem anderen Wege m das Leben gerufen werdcn, Hat fick) die Überwiegende Mehrzaixl der zum Berichte aufgeforderten Be- hörden ausiiesprochen, während nur von einer Minderzahi gegen jede derarxige Bildung don Verbänden Bedenken erhoben worden smd.

Was die von einzelnen Seiten gegen die Verbindung von Ge- meinden und Gutsbezirken geltend aemacdten Bedenken betrifft, so ist zunächst JLUULU zu demerkrn, das; fick) die bczüglicben Ausführungen zu einem xxroßen Theile gegen Pläne richten, welche überhaupt nicht zur Erörterung stehen. Wenn zur Erwägung gesteÜt worden ist, ob die Einricdtuna weiterer kommunalcr Verbände allgemein für das (beiei der östlichen Provinzen anzuordnen sei, so hat «5 doch niemals in der Absicht gelegen, die Srlbständigkeit der Einzelgcmejnden zu desritigen. Es ist vielmehr für den Fal], daß Gemeinden und Guts- bezirke zu solchen Verbänden zusammengelegt Werden soüten, auf die Notbwendigkeit, diese Selbständigkeit zu wahren, hingewiesen worden, An diesem Erforderniße wird auch, als einem wesentlichen Grund. ]aße, dri der Außgestaljung der in rage stehenden Einrichtung von der Gesetzgebung festiudalten sein. ie Landgemeindeverfaffung muß ihr Hauptziel in der Stärkung der (Gemeindeeinheiten erblicken, und es müffen die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen so getroffen werden, daß sie diesem Ziele nicht zuwiderlaufen, sondern sich in dem. selben verrinigen, Dies schließt aber keinesmgs ein Zusammen- wirken nachbarlich belegencr Gemeinden und Gutsbezirke zur gemeinsamen Wahrnehmunki kommunaler Angelegenheiten und zur Erfüllung solcher An gaben aus„ welche über die Kräfte des einzelnen kommunalen Körpers bmaußgeben. Der Gedanke einer derartißen Gemeinschaft findet_ sick) schon in der alt- hergebrachten Einrichtung der Gewabrung der ,nacbbarlichen Hülfe“ bei schadendcn Naturereigniffen und sonstigen äUen höherer Gewalt außgeprägt. Im übrigen ist es vorwie end e ne Frage der _ weckmäßigkeit, ob Vereinigungen der mebrerwä nien Art einzugehen

n-d, oder ob es vorzuziehen ist, daß jede Gemeinde die betreffende Angele enbeit gesondert wahrnimmt. Es iebt eine Reihe einfacher Verhä tnisse, in welchen die Verbindung me rerer Gemeinden zu einem Femeinsamen Zwecke “aus der Natur der Sache von. selbst folgt, wie ies beispielsweise von gemeinschaftlichen Maßregeln zu einer wirk- samen Handhabung des eld- und Forstsckpußes bei aneinander an- grenzenden oder im örtli en Zusammenbanae stehenden 'Feldmarken und olungen, von gemeinschaftlich“! Anlagen zur Gewinnun des M: de orfbewobner erforderlichen Trink- und Wirthschaftswa ers,

e'nes Gemeindeschreibers u. s. w. gilt. Anerkgnnt tviiyilitßdk?ierYin(Leédeen,l daß die Bildung weiterer kymnxunaler Verbaizde sehr wohl für einen Landestbeil eine größere, Fur einen. anderen eine geringere Bedeutung haben kann;. Ihre Einfuhrung liegt im Be- sonderen da nahe, wo die örtlich derdundene Lage der Wobnplaße und Feldmarken derschiedener Gememdeeinbeifen in außgedebnterem mt. ' MaßerorFeébandsbildung wird indeßffen“ dbgeseben" vort der örtlich vcrbrmdenen Lage, auch haupsächlich ka dxklknkßkn Falle tm Aug? be- halten werden müssen, _in Welchen ,es sich um solche kommunal? Auf- gaben handelt, die größere (Heldmrttel Elsokhkrp, als sie die emzeine Gemeinde aufzubringen verm_ag. Nachdßtn dre tn'FraaLstebende Em.- ricbtung bisher vorwiegend in den Regierungsbezirken Stralsund und Merseburg, theilweise auch in dem Regieruxgsbezirfe Potsdam, sowie in der Provinz Schlesien mit. gutem 'ErsOlge zur Durchfuhrung“ ge- langt ist, sind in der leizic-n Zeit auch in gndkren "Theilen der östlichen Provinzen, so im Besonderen, im RegierungWeztrke Marienwerder, 1vohldurchdachie Versuche auf diesem Gebiete gemacht worden'._ Wenn- gleich dieselben mehrfach an dem Widerstreden derYJetbetltgt'en ge- scheitert find, so ist doch in einzelnen Faklen die Genomrnicbaftsbildung auf Zeit gelungen; in einer größeren Anzahl ariderer Faile WMV" noch die Verhandlungen. Auch aus drm ngteruxigédezirk «1211111 wird gemeldet, das; sich in der Mebrzqah'l der Er_memdeizezirke, welch? örtlich Verbunden sind. .schon gegenwartti eine LHemeiiiixbast bei Er- füÜung der wichtigsten öffentlick)en Verpflichtungrn - rnit Ausiiabme der Fürsorge für die öffc'nflicbe Armrnpslege -- "berau'dedildet Habe. Dieser Stand der Sache Weist darguf bin, das; 11ch dre Bevöleruyg da, wo derartige Verbände bis 1th nicht bestandrn haben, erit aUmablick) mit dem Wesen derselben vertraut machen muß, ehe deren Einführung allge- meiner in Aussicht genommen werden kann. Weiter dürfte hieraus folgen, daß rs den Vorzug verdient, in crsierLiriir d.]kaiif hinzuwirken, daß die detheiligten Grmeinden und Gutsbezirke im W292 der freien Vereinbarung die gemeinsame Erfiiilung einzslnsr zu ihrem Wirkunzs- kreise gehörendrr Aufgaben anbahnen, und erst in zivriter Linie eine Verbandsbildung gegen den WiÜen der Bet_heiligt€n_in den Fällen eintreten zu [(is-zn, wo das öffentliche Interest? die;“e J,)kaßnahme er- beii'Öt. Auf disse Weise wird das SelbstbéstiMMUanrék-ht der G:- meindeeinbeitcn gewahrt und damit die Möglichkeit grsch.2ffe:i, in jede'm besonderen Falle die einzelnen Modalitätrii drr Einrichtuzig so zu gestalten, wie es den Wünscden und Interessen der Betheilraten am meisten entspricht. Der Vorbc'zricdnrte Weg bietet überdies den Vortheil, daß ein großes Mas; mühseliger Arbeit, welche auf die Ab- Kreuzung der VLkÖMdsbkzirke, auf die Organisation drr einzelnen Verbäiide, sowie auf die Audfindignmchgng der geeigneten Pök- sönlicbkexten für die Verwaltung und Vertretung der 161512an verwendet werden müßte und übrrall da, wo die Verbände praitisck) nicht in Wirksamkeik treten wcrden, keinkxi Zwrck haben würde, eripart bleibt. Dazu kommt, daß eine vorgängige allgemeine Bildung solcher Verbandsdezirke doch immer nur nach Newissen, durch das Grieß fest- zustelicnchn und deshalb mehr oder weniger abstrakten Grundsaßen er- folgen könnte, und das; demgemäß das Ergrbniß der Brzxrkßabxirenznng wie fick) die?; dri Feststcliung drr Amtsbezirke mehrfach gezeigt bat, cin unbefriedigendes, zu vielcn Wissiellungen nnd Besckpwerden Ver- anlassung bietendcs sein würde. Werden dagegen 'die Verbdnde 'crsi dann gediidet, wsnn das Bedürfnis; hierzu bervortrrtt, io wird dreies Bedürfniß selbst in drr praktiicdsten und bestimmtesteri Weise z'ugleiäp auch darauf hinweisen, weicize einzelnen Gemeindrembettcn 111 den Verband einzubeziehrn sein werden. Während ferner bei einer im Voraus einirctrnden genereÜrn Verbandsbildung jedes Rcffort (die allgemeine Land», Mie Kdmmunalq Untxrrickxtss Wegr- dauderwaltung M.) in dem Zeitpunkte, wo fur das"selbe dic Veranlaffang cnlstcht, einen solchen Vrrband fur seine Zwecke zu benußen, auf die Bezirke, wie sia gebildet sind, angewiescn sein würdr, obne Rückficbt darauf, ob disse Abgrenzung auch dem zu erstrebenden Ziclc entspricht, köi111611'héi Verbandsdildungcn 17011 Fal! zu Fall von den einzelnen bcibetligisn Resorts (1112 diejenigen (Gesichtspunkte zur Geltung gebracht werden, welche das Inicreffe des betreffendcn Ziveigcs der Verwaltunßrn .“" die Hand giebt. Cs cmpfieblt siä.) daher bezüglich der raun1lichc_n,Gcsta1tung und der Organisaiion dcr Vrrbände nur solche Bcrtmmmngcn zu treffen, welche Freiheit und Leichtigkeit der Brwrgrmg gcsiaitcn, und 15.76 indbcwndcrc die Abgrenzung der Bezirke anlangt, diexclbcn ntÖi ciii für alle Mal, festzulegen, sondern die durch das praktische Vcdurfm); angezrigien Modifikationen und Yendcrungrn zuznlgffcn. " Was das Verhältnis; der zu bildcndcn Gcmcmdcverdandc zu den brstel)enden Atntsbczirken anlangt, so haben die statt,;cbadicn „Er- örterungen ergeben, daf; die Amtsbezirke _. wenigstens in ctncrn großen Theile der öiilicdcn Provinzen ""- mch_t gccignct sind, die Träger der jenen Gcmsindcvcrdandcn zu nderwciscnd'cn Aufgaben zu bilden, da ihre Abgrcnzung nac!) völlig anderen Gisickoisdunkten als denjenigen, welche für die gcmcinsamc Wahrnehmung kqmmmmlcr Angelegenhcifcn Seitens nachbarlick) bclcgcncr Landgcmxmdcn und Gutsbezirke maßncbcnd sind, stattgefunden hat, und msbciondcrc' dcr Amtsvorsteher, wi'lcbcr dei cinem Znsammcnsallcn der Gcnicmdc- Verbände mit drn Ymtödczirken fiir das Amt des Vcrded'oorytcbci-s in erster Linie in Betracht kommen wiirde, durch die Verwalinng dcr Ortspolizei und durch seine Mitwirkuuxr bci! Anxiclxgciibriten der aÜgemeinen Landesverwaltung in drm Maxic 11111" Dtcnstchasten be- lastet ist, daß cr häufig 11icht in dcr La,;c 1cin wurdc, bicrnedcn 110ch das Amt eines Vcrbandödoksicth wabrnmcbincn. Im Allgemeinen kann danach nur der Grundsay mimxstclii worden, das: bei dcr Btl- dung der Gemeindeverbände tdnnlich ansiic_Ylbgrcnziing der Amts- bezirke Rücksicht zu nehmen ist, lliid cs dlctdt ioimt iu ]cder1rci11zeliien Falle zu prüfen, ob es sich empfici)", dcn Gcmcmdcdcrband völiig mit dem Amtsbezirke zusammen fallen zu lasen, oder (1119 den zu einem Amtsbezirke gehörigen Landgemeinden m_id Gutsbezirken mehrere Ge- meindeverbände zu bilden, oder endlich m_cbrcrc Amtsbezirke zu einem (Gemeindeverband zusammmiziilcgcn. Hicraiis folgt, daß die Amtsbezirke als Polizeibczirke gemgs: dcr dcsfalljiqen Vorschriften der KrciSordnung bestehen bicibcu muffcn, und daß d c Landgemeinde- ordnung überhaupt die Vorstbrificn dcr Krcisordnung über die Ver- waltnn; dcr örtlichen Polizei auf dcm Platten Lande -- abgesehen von der Pr zisnung der dem Gemeindc- mzd GittSriorsteber in Bezichuna auf dieselbe zustehenden Rc te und obliegenden Pflichten -- undcrubrt läßt. Insbesondere sind dc Bestimmungen der Kreisordnung über die Bildung des Amtöauöscbusscö und iiber die Aufnahme von An- leiben Seitens des lcßtcrcn, YF. 51, 51a und 553, welche nach dir Fassung vom 13. Dezember 1842/19. März 1881 nur bis zum E.:janc der Landg-mcindeordmmn nellen Wilton, aucb fernerhin aufrecht zu er- halien. Dagegen ist mit Rücksicht auf die Bestimmungen des ge cra- wärtigen Titels nach dem Inkrafttreten der Landgemeindeordnunxx cm Raum nicht für die durcb €;. 53 der Kreisordnung zum-la ene leber- nabme einzelner Kommunalangelegenbeiien auf den Amts uirk durcb übereinstimmende" Beschluß der da!)? gehörigen Landgemeinden und selbständi en Gutsbeirkcn, da ein ebeneinanderbestedcn der beiden bier frag icben Einrichtungen zu Uyzuträ lichkeiten und Irrungen führen würde. Hieraus ergiebt sich die Not wendiikeit der Aufhebung des §. 53 der Kreisordnung, wie sie im §. 142 es Geseßentwurfs

vorgesehen ist. u 12 6

t t die Zub nduni; nachbarin!) bel ener Land* gemeiYFnEFnFuiYutsbfizirke Bebufo emeinsamer Wade!“ mu ein- zelner zu ihrem Wirkungskreise geb riger Angelegenheiten ein

1Z90.

wrnn entweder die Beibeiligtcn hiermit einverstanden sind, odxr wenn heim Widerspruche Beibeiligter das öffentliche Interesse die Ver- bindung erfordert und macht in beiden Fällen eine solche Verbands- bilduxig von der Königlichen Genehmigung, welcher die Anhörung der betbelligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie des KreiSausscbusses und des Bezirksausschusses voranzugeben ha abhängig. An dem Er- fordernisse der Königlichen Genehmigung ist aus dem Grunde festzu- halten, weil din. fraglichen Verbänden nack) §. 128 des Entwurfes die Rechte öffentltcher Körperschaften beiwohnen sollen, und nach fest- stehenden RechtsZrundfäßen _neue Korporationen nur durch einen Akt der höchsten StaatsJewalt geschaffen werden können. Die Rechte öffent- licher Körpersckyaiten sind aber jenen Verbänden, falls sie eine irgendwie hervorragende Wirksamkeit, insbesondere auf den oben bezeichneten Gebieten des öffentlichen Lebens entfalten soßen, unentbehrlich, weil sie die Träger wichtiger Rechte und öffentlick) rechtlicher Verpflich- tungen zu werden bestimmt sind. Hierbei ist jrdock) sowohl grundsaß- gemäß, wie auch aus praktischen Gründen den Selbstverwaltun s- behörden eine WesentlicHe Mitwirkung bei der Bildung der fragli en Verbände einzuräumen. Dieser Gefichtspunkt wird gewahrt durch die in dem §. 126 Vorgeschriebene Anhörung des Kreidausscduffes und des Bezirkßaysschuffes, auf deren Gutachten anti) bislang schon bei der Bildung neuer kommunaler Körper stets ein desondsrcs Gewicht gelegt worden ist. Weiter muß beachtkt werden, daß die Art und Weise der Verbandsbildung, wie fie §. 126 des Entwurfs vorsieht, nicht übkral] einzutreten braucht, wo Landgemeinden und Gutsbczirke iiber gemrinsame Wahrnehmung einzelner kommunaler Angelegenheiten, namrntlicb solcher don geringerer Bedeutung, Vercinbarungrn treffen und insbesondere dicse auf eine gcwiffe Zeikdauer beschrankrn wollen; vielmehr ist die in dem Entnvurfe der Landgemeindeordyung vor- gesehene Verbandsbildung vorzugswÜse für die umraffenderen

n * Stature d

Aufgaben auf dem kommunalen Gebiete bekLÖYÜ. So liegt es insbesondere nicht in der Absicht, die Bestimmungen in den §§. 139 und 140 des Zuständigkeitßgcseßes aufzuheben oder abzuändern, sondern 88 Mi die Bildung von Verbänden, Behufs aemcinschaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feurrfprtßrn auch fernerhin auf dem (1. a. O. bezeichneten Wege zulässig sein. Wo Verbände der letzteren Art bestehen, oder hiernächst werden gebildrt werden, kann deren Angestalsung zu eigentlichen Gemeindsverbänderi im Sinn dss §. 126 der Landgemeindeordnung der weiteren Entwickelung der Vrrhältniffe dorbchalten bleiben. Ebenso wird es beispielSweise in isn Fäürn, wo sick) mehrere meeinden, oder einzelne Gemeinden und (Gutsbezirke über gemeinschaftliche Maßregeln zu wirksaxner and- Habung des Feld- und Forstschrißes u. s. w. vereinigen, mcht ofort erforderlich skin, daß disselbrn cinen Verband drr sraglichen_ Art bilden; 88 wird vielmehr in solchen Fällen der Rea?! nach vorerst bei einem lediglick, virtragsinäßigcn Ver ältniffe belaffen werder) können, für deiscn Rechtsbefiändigkcit es, soweit eine Gemeinde Verpflichtu'xkgen Übernimmt, welche über die Grenzen ihres Bkzirkes binaußwirken sollen, drr Gencbmigung dcs Kreisiiussckouffes nacb §. 112 des Entirrrrfs bedürfen wird, indem bic-r eine neu? Balastung der Gemeindeangebortgen obne geseß'lickye Verpflichtung cntiieden kann._

Die Bestimmnng im zweiten Absaßc dieses Paragrapbsn findet ihre Erklärung in dem bereit?), r0§rde1rIYemerktcn

u . “..ck.

Von brsoridcrer Wichtigkeit ist dir in Folge der Bildung 5er einer Aenderung in der Zusammensetzung der Verbände notbwkndtg werdende Regelung der Verhältnisse zwischen den Betheiligten. Yri derartigen Verbandßbiidmigen wird die Verschiedcndcii der ertcrriirn der in Betracht kommenden Gemrindcn und Gutsbezirke „vielsacko cm Hauptbindernif; für die Verbindung bilden. Es wird irisbrsondcre vorkommen, daß eine Gemeinde oder ein Gutébcfißer am dir _ch- bindung aus dem Grunde nicht glauben eingeben x_u könxirn, wril [Je bereits Vorbrr für die in Frag? siedendcn Zwrckc ihrerseits aÜctrx tn auskeichcndcr Weise Fürsorge gctroffew habe:). In solcdrn Faüen muß eine dcn Grundsätzen der B111tgket_t e'ntxprccdendrArisglcicdurig dsrVermögensinicrcffcn der Vrrbandsmwglieder cmtrrjcn, wo.?! 'in Betracht kommen kann, ob_dcm smew oder dem aridcrcn Thriic gewisse Vorausleistnngen auszuc'rlcg'cn sem Werdcrx. Erne Analogie zu dirscm Verdältniffe bietet die mr ZWcitcn ANY“ _ch §. «Lier Kreisordnung vorgesehene Aitseiriandcricyung_ beim ' usxcbetderi ciner Stadt aus dem Kreisvordandc. Auch _dcr „d., 36 _ch EniwursZ ch «Kolkssckyulgcscßcs steht im ZLVLÜNZ ')ibta'sc cine Ylübc Au§gictchung bci dcr EinriÖiunI Oder ch VZMZIUW Der Schulverbarrdc vor.

a „. “... „_ ,

Dic Vcsümumng im ersten Soße _dicsc§ YarWWPÖM 111 „KMW im Vorsiébcndcn crläuicrt. Dic OLMUUKZLJTÖQPÖL crbaltcn m den FäUcn, in wc1chcn dic Fürsorgc i_ür dic Montlrche ?lrmcnrflkge„vc*n i'dricn ükcriwmmcn odcr ihnen QuickLchMWUD, dtcÄrcxbtli-(bc Eigcn: scdaft drr Gesammtarmcchrbändc i::i Omni 125 I, 12 ch Gcwch vom 8. Mär:. 1871, und cs 1111111?"*aiikil"ékiélt.§, um ein klarcs Zer- bältnis: 311 ickaffcn, dic dcreit§ doitcixciikch Ecsammtarwcnvcrdandc ais &»Ticunindcverdändc im Sinn." dix? 120 das “Eanuris dcr Lands gcmciudcordnung ancrkanni werdcn. Ywnz'ad crgtcdt 11ch vori scldit einc Modifikajion dcs Gcicßes Vom 8 Marz 18-1 m_ den bczcickyngren Punkten. Jm Uebrigcn frist dcr GULUÖMJ. TZR dic Rcéhtsvcrhait- niffe der Verbände durch ein Stani! zu rcgci_n_im_d, wclrdcs vor: dcn Beiheiiigtcn im Wege srcixr Ycrcmdarnr; ?cßzuichex UZ und dcr (Hencbmigung dcs Kreisausßckomics uiitcriicgi ». 1-3 Abs. 2) zm und für sich aus der Natur der dick, m _zrragc chrndcn S_tririckptung. Daf; gegen den die Gcncdmigung cines 1O1ch831C?QWWNTLUÖWNÖMÖW Bciäxlnß dcs Krciöausscbnsos (1110 BWÖZVZKÖ? TKZ **M * cztxksaszuF, stattfindet, folgt am“: T 121 W wicch ;:Icr .:.“ &Ügrmcinc „anch- vcrwalfung Vom 30. Iuii 1833.

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Vciüiiicd dcr “cststciiung dcs? SWW?“ **U'UÜÖU- (“x“ .:, ;cm Selbstbistim1mmg§r§btc dcr Bcidciiigim? TMM MIRA": wmicn SPT?)- ranm zu lassen. Das (Heim; wird Nur ki'éjkkii71i1134_1111ktk 3u drzcicbnca baden, iibcr welche das “Statut untcr diicxiiixnkmndcri x„emrrmumg trcffcn muß, was namcn11ich „112.11 nm R11ch11é1 Uzi die Rock)?!“- verhälrniffc, wciodc zwich dem WWW? 737» Dvxkcu «"ich.- erforderliib ist. Dic unter Nr, 1, "Z und „o_äuiskLUkikZM _Punktc Werden cincr näheren Begründniis Mi“? drdnx'cw DMUÖUFEJ dcr Tistscßnng dcr Art und Wciic, in wciMr FWT UT JkMkms-“lmcn *“ngclegcnbcitcn des Vcrdanch Vcicdinix ZZZ MM ck WÜ- 4), 101,1“! dic zu einem Verbande zusammcnirctcnch Gcmctndkn MK ÉUWMÜ nicht durch formale Vorscdrifrcn (*iéigcckZY werdcn; ck 1716113! idncn über- lasicn, ob sie einen Verbandsansisdnx: wabwrxodcr ctwa »“ miT ths'bisber rcgclmäsiig in eincm Kreise der Provinz OW)?“ W 5“ BNBWÖUUI von Gemeinden und Gutkbczirken" Miiklkkändi'k . c7chebcn ift, «» br- stimmcn wollen, daß dcr Gutödcßßei in BW ratdimgen dcr M'

meindcver ammlun in über die emciniamcn An ciegcnheiten M f ? „.emcindc gc on der um sex

wird und in den eiben d“ MM „W & nlichen RWWA W

Stimme führt. Bei einer 1 , Statut eme Bestimm- Mb“ darauf zu achten fein, daß in das Md?

aufgenommen wird, wie ck cba1ten wcrden 1011, wenn ,

Vet 11 ten nicht eri 1 wird, oder wenn bei * » Yiimmekie oJ gültiger Miodluß nicht zu Siande kommt, od » j»- desondere in solchen FäaenMxiic JW?- TTWFW Kr ?

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