*?
«.'
_ , Z Wo mit dem Sckwlamie ciri kiribliebes Amt vereinigt ist, wird
*einéxÉknvernebmi-n errricbt,
Tm k, Schulverband) ein Lehrer (Lehrerin) bes äfti t werde?"?bleib'iirst Schulaufficbtswege nach Anhörung des cbu -
vorstandes (Schulaukscbuffes) bestimmt. * Beurkundung 1131? Anstellung.
' ' tllun "erforät mittelst Verfügung. YT ;FbsttijitiJieleinLslssteüßng gelangenden Lehrer und Lehrerinnen erhalten eine von der Schulaufficbtsbehörde außzufertigende förmliche
Beflallung. . . . . ' 9 eines definitiv Angestellten tn em _Scbul- WtYrcii ejieréeerr aYbZZeZuYemcinke (Gutsbezirk, Schulverband) rst eine mmYMMD?Znguf'ZblZM'vas bewilligte Diensteinkommen erfolgt niittelst Verfügung.
„8. 116. ' ' ' tun der Lehrer und Lebrerinnrn erfolat bei WDtxrsetirTÜFTnYeiktPfiilré der? öffentlichen Schuldienst'm der Form, „ d der im unmittelbaren Staatsdienst stehenden
" ' ti „ .: .. ,txxr FILYJIM ist, durch den von der Schulaufsichtsbeborde
. ',Beauftragten. , “ * Anstellung für vrreinigte1é7cbul- und Kirchenamter.
, an dem wegrn Berufung zu dem kirchlichen Amte bestehenden Rechte
' MwYanY-Zr die Person des in dem vereinigten Amte Anzustellendrn
so wird das Einverständnis; der „zur Be- kirch31icben Amte Berechtiaten bei einstweiliger An-
. d m - * ' ' _ .? „ rufung zu e Anstenunßsvexsüßung, bei defmitiver Anstellung m der,
'n der YYZUÜJUZJ zum Ausdruck gebracht.
Trennung vereinigterHCYYrZil- und Kirchenämter.
Die Schulauffichtsbebörde kann die Trennung des mit dem Volks- schulamte vereinigien kirchlichen Arntes von dem ersteren anordnen:
1) wenn dasiééßinvernehmen uber die Person des Anzusteürnden
' erreichen ; . mcht2z)uwenn die Wahrnehmung des kirchlichen Amtes den Lehrer in der Erfüüung sriner schuldienstliäyen Obliegenheitn behindert,. ins- besondere die regelmäßige Ertbeilung des Unterrt ts m der Schule beeinträcht oder sonst das Schulinteresse schädlgt 3,1111)"an ariderem Wege die Beseitigung solcher Uebelstände nicht bcrbeizusubren ist.
Es kann auch die Abtrennung einzelnerkirch1icher Funktionen, inSbesondcrc der niederen Küsterdienste, Verlangt werden; _
3) wenn die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) dre Trennung verlan t; „
4); rrenn diejenigen, Welchen das Recbt'zur Besrßung des ktrcb- lichen Amtes zustebt, ibrersrits untcr Zustimmung der vorgeseyten KirÖcnbehörde die Trennung verlangen. ' ' '
Bevor die Trennung zur Artsfübruna gebracht wird, ist eine Aus- einandersexzung über das Vermögen, welches während des Bestehens der Vereinigung für Sclzulzwecke und für kirch11che Zwecke, oder zu- gleich und gemeinsam für Schul- und kirchliche Zwerke "gedient hat, zwischen den Berbeiligten im Verwaltungswege berberzufribren. ,
Auf diese Auseinanderseßurig findet die Vorschrift drs §. 36 rnit der Maßgabe entsprechende Anwendung, das; die Vereinbarung „über die Auseinanderseizung zwischen den Bctbeiiigten auch der Bestatigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde bedarf. ,
Der Lebrer, welcher zur Zrit der Trennung des kirchlicben Amtes von dem Schulamt zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte verbundenen Diensteinkommens berechtigt “gewescn ist, bat_ An- spruch auf die fernere Gewäbrmig cines Dienstemkomwrns in gleichem Betrage, sofern nicbt seine Anstrllung Unter dem ausdrücklichen Vor- beb'alt erfolgt ist, daß und bis zn welchem Betrage er für den'Fall einer Trennung des vereinigten Anitas eine Kürzung seines Drenst- einkommens sich gefallcn lassen änßswk.)
r au .
§. 119,
Während der Swulzeit dürfen Lehrer und Lehrerinnen ihr Amt obne Urlaub nicht verlassen. _
Der nächste Dienstvorgeseßre darf bis zu (1651 Tagen, drr Kreis- Sibulinsvektor bis zu vierzehn Tagrn, die SÖUl-Aufsich1sbebbrde bis zu drei Monaten Urlaub ertbeilen.
Längeren Urlaub ertbcilt der UnterriÖts-Minister. ,
Für Reisen während der Ferien bedarf es eiiies Urlaubs xncbt. Von einer beabsichtigten Reise ist vor Antritt derjelbcn dem Drenst- vorgesetzten rechtzcitig Anzeige zu erstatten.
Bei Gewährung eines längeren (xls einmonaklicbrn Urlaubs, so- wie bei Gewährung jedes Urlaubs, durcb welchen Kostrxi fiir Ver- tretung entstehen, ist dcr Schulvorstand (Schulausschuß, Gutsvor- fieber - §. 55 -) zu böten. .
Das Diensteinkommrn wird auf die ersien einen und emen halben Monat des Urlaubs unverkürzt grzablt. Für weitere vicr undneincn balbcn Monat jritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte ein, wahrend bei fernerem Urlaub keine Bewldung zu gewähren ist; dock) findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wirderberstellung dcr Ge- sundheit auch für die über einen und einen halben Monat hinaus- gebetfide Zeit der Unumgänglicb noibwendigen Abweseubcir kein Abo zug takt.
Bei der Einberufung zum Militärdiensi findc-n rücksicbtlick) dcs Diensteinkommens, des Dienstaltcrs nnd der Offenbaltuna der SteUe, sowie aller sich daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
Ausscheiden aus dem HffFJiÖM Volksschuldienst.
chrern und Lehrerinnen, Welcbc (1115 dem öffrnjlickoen YoskIsÖul- dienst avsfckxeiden, darf die Entlassung zum Schluß des Srbulbalbz jahres nicht versagt werden, wenn sie dirselbe drei Monate vorher bei der Sibulauificbisbebörde nachgesucht Haben. ' . Lehrerinnen scheiden im Fal]? ibrer Verbriratbnng rnit dem Schluß des Scbulbalbjahres aus dem öffentlichen Volksschuldienst aus. Pflicht, erledigte §Sé311strllen zu versehen.
Lehrer und Lebrerinncn find vcrpflicbtet, innerhalb der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandrs), in welcher sie angesteÜt sind, so lange als erforderlich erledigte SteUen an Volksschulen mitzuversebrn und ihre Amtsgeno'ssen in Fällen der Bebinderuna derselben zu Vertreten.
Lehrer sind verpflichtet, von ihrem Wobnort aus _neben der Wahrnehmung des Schu1diensiks in der Gemeinde(GUtsbezirk, Schul- verband), in welchcr fie angesteüt find, auch in benachbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulberbänden) erledigte Scbulsiellen mitzuvcrseben und Lehrer und Lehrerinnen in FäUen der Behinderung derselben zu vertreten, sowie an benachbarten Schulen, wo ein besonderer kon- [essioneller Religionsunterricht angeordnrt ist, dessen Ertbeilung zu ubernehmen.
b ?Die erforderlichen Anordnungen erfolgen durch den Schulaufsicbts- eam en.
Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubien Lehrer und Lehrerinnen, sowie die Versebang erledigter Lebrerstrllcn wahrend der Enadenzeit erfoigt durch die für dieselbe.Gemeinde (Guxsbezirk, Schulverband) angestellten Lehrer und Lebrerirkaen unent- geltlich, sofern nicht die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) anders beslblkeßt. Im Uebrigen ist eine Vergütung zu gewabren, welcbe LJÖBZUanöJng der Betheiligten von der Schulauffichtsbebörde fest-
e wr
Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lebrer wird von “der Gemeinde (Gutsbezirk, Sckwlverband) gezahlt, in welcher sich die Schule befindet, an der der Dienst geleistet wird.
Pflicht zur Ertbeilung von Un1t§r2r1cht an Fortbildungsscbulen.
Lehrer sind, wo eine ortbrldungßscbule besteht, verpricbtef, nacb Anordnung der Schulavf chtsbebörde die Ertbeilung von Unterricht „ an derselben bis zum Maße von sechs Lebrsiunden wöchentlich ge en eine Vergütung nebenamtuäy zu übernehmen. Die Vergütung wrd erforderlichenfaüs von der Schulaufsichtsbehörde festgeseßt.
Nebenämter und Nebenbescbäftisungen. «- § 123
Lehrer und Lebrerinnen an bffentiicben Volxsscbulen bedürfen zur Uebernabdme (?!)?!)n lNefYZätuZteer dund Nebenbescbaftigungen der Geneh- mi una er u au 9 e r e.
g Dieselbe bat zuvor den Schulvorstand (Sebulausscbuß, Guts-
vorsteber) zu hören.
§, 124.
Auf Lebrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden Anwendung:
1) die Bestimmung im §. 1 des Geseßcs, bctreffend die Be- tbeiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaliurig von Aktien-, Kommandit- und Bergwerk§gesel1schasten vom 10. Juni 1874 (Geer-Samml. S. 244); _
2) die Bestimmungen wogen des Betriebes eines Gewerbes durch Beamte, deren Ehefrauen, in ihrer väterlichen Gewalt stebrnde Kinder, ihre Dienstboten und andrre Mitglieder ihres Hausstandes.
Anwendung der Vorschriften de1s5Geseses vom 21. Juli 1852.
„1
Das „Gescß, betreffend die Dienstveraeben der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Geses-Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen mit folgenden Maßgaben Anwendung: '
1) der Kreis-Scbulinspektor ist befugt, Geldbußen bis zu neun Mark zu verhängen; _
2) gegen Volksschullehrer und Lebrerinnetr kann die im §. 16 Nr. 1 daselbst bestimmte Disziplinarstrafe Verhangt werdrn; § 833) einstZeilig angestellte Lehrer unterliegen der Bestimmung des
. a. a. .; _
4) bei der zwangsw-xisen Verseßung von chren und Lrbrerinnrn in den Rubehand, § 90 (1. a. O., entsÖeidet in erster Instanz dre BezirkSregierung, in der Rekursinstan; der Unterrichts-x1)kinlster.
Dienstreisen zTrOZWnicrenzen.
Lehrer und Lrbrerinnen an öffentlirben Volksschulen erbaltrn bei den im Auftrage der Schulausfichtsbebörde oder auf deren Verfugung ausgeführten Reiscn zu Konferenzen eine Vergütung ixus der Staats- kasse nach Maßgabe der vom Unterrichts-Mimster in Gemeinschaft mit dem Finanz-Ministcr zu trcffenden Bestimmungen.
UmzungÉsten.
Lahrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volkssobulcn erhalten bei Vrrseyungen Umzugskosten Unter Anwendung der für Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß '
]) einstweilig angrsteUte Lehrer und Lehrerinnen als nicbt etats- mäßig angestellte Beamte gelten, _ '
2) Lehrerinnen strts dan Beamten obne Farmlte gleichsieben.
Die Vergütung ist bei Verse ungcn, welcbe gegen den Vorschlag der (Gemeinde (Gntsbczirks, Schu verbandes) statkfinden (§. 112É, aus der Staatskasse, andercnfglls von der Gemeinde (Guxsbezirk, (hul- verband), in welche die Versrßung siattfindet, zu chabren.
Die .“.äberen Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Untrrrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minister getroffen.
Diensteinkommen. Dirnsteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volkstchn.
§. .
Jeder Lebrer (Lebrerin) an einer öffentlichen Volksschule sol] ein festes, nach den örjlichen Verhältnissen und der besonderen Amts- ZeFundg des Lehrers angemessenes Diensteinkommen erbaltrn, bc-
e rn :
1) in einer, festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmterr Geld- summe zu berechnenden und festzuseßenden Besoldung (Grundgehalt),
2) in Alterszulagen,
d' 3) in freier Dienstwohnung odcr euispreckoeirder Mieibsentscbä- rgung. Grundgehalt dcr Leb]??? und Lehrerinnen.
Das Grundgcbalt der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist d11rch die Schrtlaufsicbisbehörde für jeden Schulort mit Rücksicht auf die örtlichen Preis- und sonstigen Verbälfniffe, sowie für Amtssreüungen mit besonderem Wirkungskreis? nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der (Geschäfte festzusetzen.
Vor der Festseßung ist der Gemeindeworstand (Guisvorsieber, Sck711lvorstand im Gutsbrzirk -- §. 56 _, Schulausschuß) und, sofrrn die Festseßung abweichend von dem Beschluß desselben erfolgen fol], bezüglicé) der_flädtiscben Lebrcr (Lehrerinnen) dcr Bezirksaussrhuß, bezüßlicb drr ländlichen der KrciSauSscbnß zu hören.
Das Einkommen der rixrstwrilig angestellten Lehrer kann auf einen Theil des Grundgibaits be1chränkt Werden.
Grundgrbalt bei Verbindung 11.33?) Schul- und Kirchenämtern.
Bei Verbindung eines Sebul- und Kirckyenamts ist das Grund- gebait mit Riicksicht auf die durch le teres erwachsende Mehrarbeit dUrck) Anordnung der Schulaufsicbtsbe örde nacb Anbörung des Ge- meindrvmstandes (Gutsvorstebers, Schulvorstandcs im Gutsbezirk - §. 56 _, Schulausschuffrs) und des Vorstandes dcr Kirchen- gemeindc in angemessener Weise zu crböbrn.
Der Mrhrbctrag darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vercinigtrn Amtes bestimmten Schub, Kirchen- und Stifntngsvermögen nicht übersteigen.
Zeitpunkt für die (Gewä1b4rung bon Alterszulagcn.
. 31.
Die Alierßzulagen sind nach Maßgabe der örtlicher) Verbältniffé in dcr Weisr zu gewähren, daß der Bezug spätestrns mrt vogerrdxtcin zehnten Dienstjahre brginnt, und mirdrstens sechs Stufen mit einem jedeksmaligrn Zwischenraum von höchstens fünf Jahren eingerrcbték wcr en.
Mit dicser Maßgabe beschlicßr die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband), in welchen Zeitab1chnitten die Alterszulagcw den Lehrern und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen bewilligt werden sollen.
Bcrrcbnung der Dirnstzcit für diLeZLGewäbrung der Alterszukagcn.
Bei Berechnung des Dienstalters für die Gewährung der WM?" zulagen kommt die gesammte Zrit in Ansatz, wabtknd wslcber em Lebrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldierift m Preußen fick) be- funden bat. ' „
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten etdlicben Verpfitcbtung für den öffentlicbcn Schuldienst gerecbnrt. ' „ „
Kann ein Lehrer (Lehrerin) naÖMZF-«i, “daß, seine Vereidigung erst nach seinrm (Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet.
Beginn der YÉerzulagen.
Der Bezug der Alterszulag'e beginnt mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wrrd. * Höbe der Altexszulagen.
. 1 . Dir Höhe der AlterSzulagen ist wie die Höhe des Grundgehalts .
sac?) denAörYlifcthn VFrbältsniffcn und gegebenen Falls nach der be- on eren m s e un etzu e en. ' In keinem FIÜ darfB die Alterözulage niedriger , bemessen
werden als _ „„ „ 1) für Lebrer nacb vollendetem zehnten Dienstjahre auf ]ahrlicb
einbundert Mark, steigend von fünf zu fünf Jahren um je einhundert Mark bis auf jährlich sechshundert Mark, „ '
2) für Lehrerinnen nacb vollendetnem zebntrn Dtensixabre arif jährlich siebzig Mark, steigend von funf zu funF Jahren um je 11ebzig Mark bis auf jährlich vierb1u32dert und zwanzig Mark.
Ein rechtlicher Anspruä) auf (Gewährung pon Alterßzulagen steht den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigende: Dienstfübrung zulässig.
b hö?“ Versagung bedarf der Genehmigung der Schulaufficbfs- e r e.
Wird die Gewährung der AlierSzulage „versagt, sq ist dem Lehrer (Lehrerin) über die Gründe em schriftlicher Bescheid zu er-
1heilen. _ . Dienstwohnung und YZetbßentschadtgunF
Lehrer auf dem Lande so11en in der Regel eine freie Dienstwoh- nung erhaben.. Es ist überall, wo seither Lehrern freie Dienstwoh- nung gewahrt ist. die Einziebung der Wohnung nur mit GenehmigUng der Schulaufsichtsbebörde zulässixx.
Größe der DFZZsiwobnung.
Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen fiir einen alleinstebenden odrr ersten Lehrer auf dem Lande sind in der Regel zwei beizbare Stuben von 20 bis 25 qm Grundfiäck)e, zwei Kammern von 15stb111s 18 qm Grundfläche nebst Küche und Vorratbsgelaffen her- zu e en.
Jm Uebrigen erläßt die Schulaufficbisbcbörde über den Umfang der Dienstwohnungen die ,aÜgerxreinen Anordnungen unter Berück- sichtigung der örtlichen Vcrbältnijfc und der AmtssteÜung.
Unterhaltung der1Fienfiwobnung.
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten untd Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ge ragen. .
Derselben liegt auch die banliche Unterhaltung der Dienst- wohnung ob.
Die kleinen Riparaturcn bat der chrer (chrerin) zu bestreiten. Die näherrn Bestimmungen darüber, was zu den kleinen Reparaturen gehört. sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) in Betreff der Dienstwobnung, wegen der Bereitiaung von Mängeln und Sibädcn, wegrn der Urbergabe und Rückgewähr, sowie wegen der Auseinandersrxzuna zwiichrn dem abziebenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehendenLebrer werden durch ein Regulativ getrofftrn, welches der Unterrichts-Minister in Anlehnung an die wegen der Drenstwobnungen der Staatsbeamten und deren Unter- haltung brstebenden Vorschriften erlöst.
Wohnungswcrtb undLYietbsentsÖädigung.
Der Werih der freien Dirustwobrmng. und die Höhe der Mietbs- entschädigung sind im Anschluß an die für den Wobr-ungSgeldzuscbuß der unmitxelbaren Staajsbeamten bestcbrnden Servisklaffrn regierungsx bezirkswei1e nach Anhörung des Bezirksausscbuffes bon drr Schul- aufsichtsbebörde festzustcüen.
Gewährung erLÉZr Feuerung.
Wo eine Dienstwohnung im Schulbause gegrben wird, ist daneben in der Regel die Entnahme der ?reien Feuerung aus den für die Beheizung der Scbulräume bestimmten Vorrätben zu gestatten.
Gewährung vo1r14TZandnuZung.
Wo auf dem Linde eine Dienstwohnung gegeben wird, ist da- neben tbunlichst cine L_andnußung za gewähren. Dieselbe soll in einem Hausgarten und für eincn alleinstehendkn oder ersten Lehrer in der Regel aus den für das Wirtbsckxaftsbedürfniß einer Lebrer- familir erforderlichen _Ackrr-, Wiescn- oder Weideflächen bestehen.
Zur Bewirtbscbaitung des Landes find die erforderlichen Wirth- scbaftsgebäude berzustcllcn. '
Die Grundsteuer sowic die sonstigen Lastrn und Abgaben von dexn Schulland werden von der Gemrinde (Gutsbezirk, Schulverband) ge ragen.
Wo mit :iner Lehrerstelle bisher eine größere Landnußung oder sonstige Berechtigungen Verbunden geworfen sind, bebäit es dabei sein Bewenden.
Bei Streitigkeiten zwiscbcn dern abgebenden Lebrer oder den Erben des vcrstorbcncn Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) über ,die Auseinaridrrie ung wegen der Nutzung dcs Dienstlandes trifft dir Schulanfsicbtschrde eine im Verwaltrmgswche voUsircckbare einstweilige Entscheidung.
NaturaZZzügc.
Wo bisher die Gcwäbrung 'von Naturalien und Naturalbrzsrgen stattgefunden bat, kam: rs dabei unter Zustimmung der Betheilrgtcn
sein Bewendcn bcbaitrn. ' " Anreibnung WU mxdcrwcitrn erngrn auf das Grundgehalt. ' "5
Auf das fcstgrsrßtc (Hrnndgcbait smd anzarecbnen:
]) der Ertrag des Dienstländes. “ .
Die Anrechnung erfolgt nach einrurfesfen Verbaltriif; zum Grund- stcuerreincrtmgr, Welches „iii: den Umfang jedes Kreises durch den Kreisausscbns; festgescsk Wird;
2) die frcic Feuerung,
Dieselbe wird mit 35% des Grundaebalts angereämet;
Z) die sonstigen Dieniieinkünfte an Grid odcr Naturalien, Welche der Lehrer herkömmlich (§. 142) oder aus Berechtigungen, soweit fie nicht die Eigenleistuna Fiir besondrre Dienste bilden, aus andrrwett znr Dotation der Stelle bestimmten Scbul-, Kirchen- und Stiftungs- vermögrn oder aus den arif besonderen Rrchtstiteln entspringenden Brrpflichtungen Dritjer zu beziehen hat. " '
Die Anrecbnung erfolgt mit denjenigen Betragen, welcbe dre Schulaufsickitsbebörde nacb anörang des (Gcmeindeborstandes (Gutiövorstcbers, Schu1vorstandes im Gutsbezirk -- §. 56 _, Sebul- ausscipuffes) und des Lehrers (Lehrerin) bei der AnsteUung festscyt.
Fig'irte Geldbeträgr sind zum vollen Betrage, Naturalien nach den Dnrchschnittspreiscn der lrßlen sccbs Jahre anzurechnen. Un- fixirte oder bloß zufälliac_Beziigr bleiben außer Ansaß.
Allgemeine Vor1christcn UFZ das Diensteinkommcn.
Die Zablana des baarcn Dicnßeinkbmmens erfolgt bei definitiber AnsirUung vierteljährlich, bci eiHstw/Éliger monatlich im VoraUs.
Die Remrmcrationen für nicht voUbrsrbäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Lebrerfteüen werden von der: SchUlaufsick1tsbebörde nach Anhörung des (Hemeindevorstandes (Guts- vorstebers, Schuldryrstandes im Gutsbezirk - §. 56 -, Schul- ausschuffes) festgeseßt.
. 146. „ Nack) Maßgabe der Vorstebenden Vorscbriften (§§. 128 ff,) trifft die Schulauisicvtsbebörde die aligemeinen Anordnungen und beschueßt im c'mzelnen Falle über die Festste1llxt7ng der Einkommenstbeile.
Die bestehenden GeballSregulative, Ordnungen und, Festseßungen smd nacb Maßgabe der Vorschriften der §§. 128 ff. einer Revifion zu unterziehen. Das Diensteinkommen der “Lehrer: und Lehrerinnen ist hiernach neu festzuseßcn. Den Lehrern und Lrbrermnen verbleiben tie ihnen nach den AnstellungsirrkuTixZn r€ch111ch zustehenden Anspruche-
Auf die Lehrer und Lehrerinnen an, öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des _Geseßes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai1861 (GeseH-Samntl. S. 241) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) vertretenden Vorstand zu
richten ist.
(Fortsehurg in der Dritten Beilage,)
' "Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 153 bis 157 auch die Zeit
*Dritte Beilage
* zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzriger.
Y-
M 278.
(Fortseßung aus der Zweiten Beilage.)
Fünfter Abschnitt.
ionirung der Lehrer und Lebreri . Pens lichen VollIschulen, nnen an öffent
Jeder an "einer, öffentlichen" Vqlksscbule definitiv an estellte Le rer (Lehrerin) erhalt eiiie lebenslangltckxe Penswn, wenn 9er nach eéncr Dienstzeit von wenigstens zehn „Jahren m'Fol-ge körperlicben Ge- brechens oder Wegen SÖWäÖY ferner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Crfüüung seiner Amtsvfstchten d&uernd unfähig ist und deshalb in den Rubestarid versxbx wird. «.: , ,.-
Jst die Diensturzfahlskekk die Fölgc einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Bescbadigung, wrlche dcr chrer bei Ausübung des Dienstes oder aus Verarzlaffrmg desselben ohne eigene Verfchu1dung ßch zugezogen hat, '10 trilt dre Pcnfionsberechtigung auch bei fiirz-erer als zehnjähriger Dienstzeit em.
Bei Lehrern (Lehrerinnen), Welche _das fünf und sLÖzigsie Lebens- jahr voüendet haben, ist eingetreteiie Dtenstunfähigkeit nicbt Vorbedin- gung des Anspcuckys anf Pension-
Lebrer (Lehrerinnen), wclche, abgesehen von dem Falie des Ab- satzes 2, „9x Vollendung des zehnten Drensijabrrs dienstunfähig und desbalb in den Ruhestand vrrseyt werdrn, kann bei vorhandener Be- dürftigkeit von dem Unterrickyts-thster rin? Prusiou e::twcber auf bestimmte Zeit oder lebenslanglich bewikligt werdcn.
Höhe der155x())enfion.
Die Pension beträgt, Wenn die Versetzung in den Ruhestand nach voUc-ndctrm zehnten, jedoch vor „volLrnstem elften Dienstjahre erfolgt, 1“"/60 und steigt von ,da ab mrtxedem Weiter zurückgelegten Dienstjahre um 1/00 des Dienstetnkommeys. Urber den Betrag Von 4“"/60 diesrs Einkommens hinaus findet eme Steigxrung nicht statt.
In dem im §. 149 Absatz2 erwahnten FaUe bejrägt die Pension 15/50) in dem FaUe des §.„149 Absay4 höchstens 15/60 des borbezeicb- neten Diensteinkommer-s. § 151
Bei jeder Pcnfion werden überschießende Markbrücbe als boÜe
Mark abgerundet. Berechnung der Pension. § 152
Der Berechnung der Penfion wird das von dem Lehrer (Lehrerin) zuleßtßbezogene, mit der ihm verliehenen chrerstclle nacb Festseßung der Schulaufs1chtsbehörde dauernd Verbundene Dienstein- kommen (§§ 128 Nr. 1 bis 3, 130) zu Grunde 5121291. Der Wert!; der freien Dienstwohnung oder die" Mietbsrntscbädigung wird mit dem Durchschnitt der Bezirksklaffensatge zur Anrechnung gebracht.
Diese Vorschriften gelten fiir die Berechnung der Pcnfion eines Lebrers, mit dessrn Srbulamt em kindliches Amt bereinigt ist, der- gestalt, daß der Berechnung das Diensteinkommen der Vereinigten SteUe, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Quellrn solches oder einzclne Theile desselben fließen, als ein einheitliches Stelleneinkommen zu
Grunde zu legen ist. §. 153.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An- rechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichenSÖul- dienste in Preußen fick) befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der cZrstxn eidlicben Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gere ne.
Kann jedoch ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Ver- eidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von leZterem Zeitpunkt an
gerechnet. §. 154.
Bei Verechnun der Dienstzeit kommt auch dir Zeit in Anrech- MUM, während wel er ein Lehrer (Lehrerin)
1) im Dienst des Preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sick) befunden hat, oder _ 2) als anstellungsberräytigir rbemalige Militärperson nur vor- laufig oder auf Probe im Civildienst des Preußischen Staats, des Yordxeiitsckyen Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden
, 0 cr
„ 3) in den von Preußen neu erworbeucn Landestbeilen im öffent- [tcben Schuldienste odrr im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesberrschast sick) befunden hat. , „
Ausgxsch1offen bleibt die Anrechnung derjeniaen Diensizett, wab- rend _wel-Iber die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ibm ubertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge- wesen smd, ]
55
§. .
„ Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militär- dienstes binzagerecbnet. § 1 6 . 5 .
Die Diexistzeit, welche vor den Beginn des ein und zwanzigsten LSÜensiabres fällt, bleibt außer Berechnung. „
Nur die in die Dauer eines Kriegss faUende und bei einem mobilenÜoYer Ersaßtrupßentbeile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Ruckncbt auf das Lebensalfer zur Anrechnung. „
Als Krleaszeit gilt in dieser Bezirbung die 3th vom TUS“- “"er angeordneten Mobilmachung, auf Welche ein Krieg folgt, bis zum Tage dcr Demobilmachung.
„ Für jkden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Rkkckéshlkkk- oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine derart *Übktlgefnommen hat, daß er wirklich vor den eind gekommen oder'in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist- wird demselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
b eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, dafür ist die nach „- ?, deß ReichSgeseßes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Geseßbl. FbeZbö) in jedem Falle ergebende Bestimmung des Kaisers maß-
Für die Ver angenbeit bewendet es bei den ierüber dur Köni - Eiche Erlasse gege enen Vorschri§fte;i. b ck g . 58.
Die Zriüts F st s &, ene e ungSarretes von i ' i " b. der KriegSgefangenschaft e njabr ger und langerer Dauer, kann nur unter besonderen Umständen mit Königljcher Genehmigung angerechnet werden.
§. 159. Mit Genehmigung des UnterrichtS-Ministers kann zukünftig nacb
angerechnet werden, während Welcher ein Lehrer (Lehrerin au er al Preußens im Schuldienste oder im In- oder Auslande )im Öircben? „dienste gesxanden oder als Lehrer boek Erzieher an einer Taub- skummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungs- oder ähnlichen Anstalt im Dienste einer (Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, oder im Dienste einer StiftungSanstalt der bezeichneten Art sich befunden hat. § 160
Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen- und Schulamtes bei Der Vrrseßung in den Ruhestand eine Pension aus kirchlichen Mitteln
Berlin, Dienstag, den 18. November
1Z90.
zu beanspruöben, so wird der Betrag derselben an die nach den Vor- schriften dieses Gesetzes zu gewährrnde Pension angrrecbnet. Entscheidung über§A7Zp1rüche auf Pension.
Die Bestimmung darübcr, ob und zu Welchem Zeitpunkte dem Anfrage eines Lehrers (Lehrerin) auf Versrßunq in den Ruhestand skgttzugeben ist. erfolgt durch die Schulaufficbtsbebörde nach An- borung des Yemeindevorstandes (Gutsvorstchers, Srbulvorstandes im Gutsbezirk, Schulausschuffes). _Dcr Gemeindevorstand (Gutsvorsteber) ist yerpfttchtet, vor Abgabe seiner Erklärung den Schulvorstand zu
hören. §. 162.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer (Lehrerin) bei seiner Verseisung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtöbebörde.
. 1 3.
Die Beschreitung des Rechtswexxrs gegen diese Entscbridung siebt dem Lehrer (Lohrerin), sowie den zur Unterhaltung der Schule Ver- pflichteten offen; doch muß die En1scheidung des Untcrrichts-Mknisters der Klage voranaeben und letztere sodann, bei Verlust des Klagerecbts, (Knerbalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde- fubrern bekannt Jemacbt nwrdcn ist, erhoben werden. Der Vrrlust drs Klagerrchts tritt auch dann ein, wenn von den Beibriligten gegen die EKUÖ-leung drr ScbulauffiMsbebörde über den Anspruch auf Pension nicbt binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Unterrichts- Minister erhoben ist. .
§_ 164.
Die VcrsriZung in drn Ruhestand tritt, sofern nicht auf den AntraZ oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lrbrcrs (Lrbrerin) em frubsrer Zritvunkt frstgc-seßt wird, mit dem Ablauf drsjenigen Vierteixabres em, welches auf den Monat folgi, in Welchem dem Lrbrrr (Lehrerin) die Entscheidung der Swulaufsicbtsbébörde über seine Versxxzmig in den Ruhestand und die Höhe der ibm etwa zustehenden Pcnswn bekannt gemacht wordrn ist.
Zahlung der Prnsion. §. 165
Die Pensionen werden monatl1i§61m Voraus gezahlt.
§. Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch berpfandet werden. Kürzung :c.1d6?7r Pension.
Das Rech_t auf den Bezug der Penfion rubt:
' 1) wenn ein Pensionär die dculsckw Staatsangehörigkrit verliert, bis zur etwrxigen Wirdererlangung drrsclben,
, 2) wcnn und so lange ein Pensionär im Reichs- oder Staats- dienste, im Dienste einer Gemeinde oder einrs sonstigen kommunalen Verbandcs, im öffentlichen Schuldienstr oder im Kirchmdienste ein Diensteinkommen bezieht, insowrit drr Betrag dieses neuen Dienst: einkommens unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des von dem chrer (Lehrerin) vor der Prnsionirung bezogenen prrisionsfähigen Diensteinkommens übersteigt.
Ein pcnsionirtcr Lrbrer (Lehrerin), mer in eins an fiä) zur Pension berechtigrnde SteÜung im öffentlichen Volksschuldienst wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurückfretens in den Rube- stand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wrnn die neue Dienstzeit Wenigstens ein Jahr betragrn hat.
Bei der Pensionirung aus der neuen SkeUe ist dem Lehrer (Lebrcrin) eine Pension von 1/c0 seines neuen prnsionsfäbigen Dienst- einkommens für jedes nach der früheren Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.
Insoweit der Betrag der 112111711 Pension und der früher br- wiUiglen Pension zusammen ““'/C0 des böchsien Dirxrskeinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berechnet ist, übrrstcigen würde, fällt das Recht auf den Bezug FerÉrxzüber bewilligten Prnsion hinweg.
Die Einziebnng, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den §§. 167 und 168 tritt mit dem Beginn drs Monats ein, Welcher auf das eine solchr Veränderung nach fich ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staats- diensie, im Dirnste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitiae Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dngcgen Vom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Betrage gewährt.
Allgemeine YZrsckpriften.
Ist die nach Maßgabe dieses Geseßcs brmessene Pension geringer als die Pensum, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1892 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pins'iomrt worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewrütgt.
Eine Penfion nach Maßgabe der bis zum 31. März 1892 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lehrer (Lehrerin) auch dann zu gewähren, wenn drmselbcn zur 5211 der Versrßung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden habF WFM, nach den Bestimmungen des gegenwärligen Erseßes edo ni .
i Die am 1. April 1886 im_©cbiete des vormaligen Herzogtbums Nassau, der Vormaltgcn freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern- Hechingen angestellten Librer(Lebrerinncn) sind berechtigt. zu verlangen, nach den bis dahin fur sie geltenden Bestimmungen pensionirt zu
Werden. §. 171.
Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewikligung von Pensioncn an einzelne Lehrer odxr Kategorien 'von Lehrern (Lehrerin- nen) durch den König oder einen der Minister, oder durch eine Provinzialbebörde, oder Mit deren Genebmtgung gemacht worden sind,
bleiben in Kraft. § 172 Das Stelleneinkommen darf zur. Aufbringung der Pension nicbt
eran e t) en Werden. b 9“ “ Sechster Abschnitt- die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen. GnadenYYrtal.
Fürsorge für
Hinterläßt ein an einer öffent1ichen Volksschule definitiv oder einstweilig angesteUter Lehrer einx Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen fur das auf den Stcrbcuwnat folgende Virrteljabr noch das voÜe Dtensteinkommen des Verstorbenen als
den uartal. GnaDe? gleiche Anspruch stebt den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. , . '
An wen die ZaYluxg des Gnadenquactals zu leisten rst, bestimmt
ulau 1chtsbe ör «.
die SSYnd sbsche Personen. Welchen dns Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Schulausfichtsbebörde nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorxteders, Ssrulausschuffes) anordnen, das; das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geicbwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder drs Verstorbrnen grzab1t1werde, Wenn er ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedurftigkett btrrterlaßt, oder daß dasselbe an solche Personen grzahlt warde, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigrrng bestritten haben, wenn der Nacblaß zu deren Deckung nicbt auSretcbt. Gnadenmonat.; ' '
Dieselben Vorscbriften finden auf dre Hinterbliebenen 2c. eines vcnfionirten Lehrers (Lehrerin) mit der Maßgabe_Anwer1dung, daß statt des Gnadenquartals ein Gnadennwnat zu gewähren tft.
Belassung in der17éienftwvbnung.
In dem Grnuffe der von einem verstorbenen Lehrer (Lehrerin? bewohnten Dienstwohnung ist die binterbliebene Familie nach. Ablgu des Sterbemonats noch drei fernere Monate zr: belassen. «Hinkerlaßytt der Verstorbene keine Familie, so ist denjenigen, auf wr_lche*_se Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu xeckmende dreißigtagige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewabren. _
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaussubtßbebörde demjenigrn welcher mit der Verwaltung der Stelle des Verstorbenen beauftragsßist, in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt
Werden. Wittwen- und7ZVaisengeld.
. o.
_Die Wittwe und die bintcrbliebenen ehelichen oder durch nach-
aefolgte Ehe legitimirten Kinder eines Lehrers, welcher zur Zeit seines
Todes an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellt oder aus
dem Dienste an derselben mit lebenslänglicher Pension 111 den Ruhe-
stand verfaßt wav, erhalten aus der Staatskasse Wittwen- und Waisengeld.
§. 176
Keinen. Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld auf Grund dieses Gesetzes habea „
_ 1) dirjenigen Wittwen und Waisen, welchen ein Anspruck) auf Wrttwen- und Waisengeld auf (Grund des Geseßes vom 20. Akai 1882, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmiétel- baren Staatsbramfen (GeseZ-Samml. S 298), zusteht;
, 2) die Wittwen und Waisen derjenigen Lehrer, welche zur Zeit ihres Todrs oder ihrer Versrßung in den Ruhestand nur nebenamt- lich im öffentlichen Volksschuldienst angesteÜt waren.
3) die Wittwe und die Kinder aus der Ehe eines pensionirlen Lebrers, rvelcbe derselbe erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand geschlosse'n hat;
4) dix Wittwe und die Kinder eines mit Belassung eines Theiles der gescßlrckxn Pension aus dem IZZÖnst entlassenen Lehrers.
Das Wittwengeld beträgt jährlich zweihundertundfünfzig Mark. Das Waisengeld beträgt:
1) für „Kinder, deren Mutter lebt und zum Bezuge von Wittiven- geld berechtigt ist, jährlich fünfzig Mark für jedes Kind;
2),fiir Kinder, deren Mutter nicht mrbr lebt oder zum Bezug:. von Wiit'wcngeld nicht berechtigt ist, jährlich zweibundertundfünfzig * Mark, mmdestens aber jährlich vir1rxr§1dacbtzig Mark für jedes Kind. *
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Grmdenzeit, die Zahlung des in dem §. 177 Z:ffer 2 be- stimmten Waijrn,ge1des nicht vor dem Beginn deSjenigen Monats, Wirbecfarliftden Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten Vorans- e “ung o .; . .
Das Wittwen- ,und Waisengeld wird monatlich im Voraus gxzablt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulausfickxtsbebörde.
__Nicht _abgcbobene Tbcilbeträge des Wiitwen- und Waisengeldes Vi'kjabré11 binnen vier Jahren, vom Tage ihrer FäÜigkeit an gerccbnei, zu (Gunsten der Staatskaffe. § 179
Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlikber Wirkung weder abgetrctrn, noch verpfändet o1dez sonst übertragen werdsn. 8
[MFM Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes er r :
1) für jeden Berechtigten rnit dem Ablauf des Monats, in welchem er fici) verbeiratbet o_der stirbt; -
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats, in Welchem fie dns achtzrbnje Lebensjahr wollendet.
Das Recht auf der] Bezug deZWittwem- oder Waisengeldes rubt, wenrr der Berechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, biSzrtr etwaigen Wiedererlangung dcrselberlr
Die Emscheidung darüber, ob und welches Wittrven- und Waisen- aeld den Wittwen und Waisen eines Librers zusteht, erfolgt durch die Sebulaufjicbtsbcbörde.
Dic Bewbrcimng des Rechtsweges gegen diese Entscheidung fickt deri _Betbeiligten/offen, doch muß die Emscbeiduna des Unterrickts- Mmsters der Klage vorhergeben und ertere sodann bei Verlust drs Klagerecbts innerhalb sechs Monarc", nachbarn den Betbriligterr die Entscheidung des Unterrichts-Ministcrs bekannt gemaäyt worden, erhoben werden.
Der Verlust des Klagerecbts tritt aucb kann ein, wenn von den Betbetligtrn gegen die Entscheidung drr Sckoulanfficbtsbebörde über der? Anspruch auf Wittmen- und Waiscnacld nicht binnen girirbrr Frist die Beschwerde an den UnterchFtI-Ministcr erhoben ist.
Die Vorschriften der §§. 175 bis 151 Über das Wittwm- und Waisengrld treten erst in Kraft, sobald die nm!) dcn VorTÉriétm der (Geseße vom 22. Dezember 186.4 (Goß-S. 1570 S. 1) und vom 24. Februar 1881'(Gcs.-S. S. 41) cinxcriÉtcten WrMcn- und Waisenkassen für Elrmentarlebrer nach Maßgabe eines beirrgderrrr Gesetzes geschlossen sind. I 1 ?
&.
Den Gemeinden (Gutsbezirken, Sibuivrrbändrn) bleibt dic Be- schlußfassung iibcr cine weitergebendc Fürwrgc Tür die Wirrwrn imd Waisen der Volksschullehrer vorbebaitcn.
SicbenterAbscbnitt. » Stellung der Gemeindcn, Gutsbezirkcirnd Sebul- verbändc zur Schulauffiäptsbcbördx auf dem Gebiet der öffentlichen Vokkskrbnle. §. 184. _ _
Die Gemeinden (Gutsbezirke, Sck1:1_vcrbandc) ftehrn m 5111er: das Volksscbulwesen betreffenden Angelegenbcttcn until der Aurmbt der Scbulauffichtsbcbördc, X 1?
&. h;)-
Schulaufsiriétsbcbördc im Sénnr dicses Ecsrßes ist die Bezirks- regierung, fü: Berlin das Proryrrzmlick;ulkollrgrum. *
Die Schulailfs1chtdbcbörde 111 befugt, fick) 3"! Durchfuhrung ihm Anordnungen ibrcr stänxian Organe, der Landratbe und der mit der Führung der Schnlau1s1cht „bcwtrders betrauten Beamten m bc- dienen, auch dcnfclircn einzclnc Angelegenheiten zur Erledigung zu übertragen.
. §. 186. Beschlüsse der Gemeindrn (Gutsbezirke. Schulverbände) iiber die
Veränderung der brstcbcsndcuSchUlcinrichtungem insbesondere über die Errichtung neuer Volksjcbulen, Klaffen, Lehrerstellen. sowie über die