* keit Und Befähigung des Aanstsüönden za erforde1*.1.*
In den nordsch1e§wigschcn Kreéscn, Apenrade, Hadersleben, Sonderburg und Tondern wcrden im Uebxtgey vie ordentltchen Lebrec- stellen in den Land- und F13cksns1chuldcstr1kten auf Vorscblag dcs Kreis.Schulinspektors und Landratbs untmttelbar von dsr Regierung
"MXL": das Herzogfhuxn Laumburg bestimmt die Landscbulordnung
von FZÉZHZ Jn Bcireff der Veseßung der Söbulsteüen verbleibt es im Allgemeinen hej dsr - - Regel, dat"; kem Lehrer odex Gebylfs- lebrer obne Vorwiffsn oder Bestätigung Unseres lausnburgtschcn Kon-
' d R:ierur1g)angestellt werden darf.“ . _ fistorFuKs d(ilecHtLeberr-xr ib] den Amtsdörfern hat der Kreisausxchuß,
" ' ' b Gutsdörf.arn ber Pxivatpaxron, für'die chrer TIFF?"YetYetrenmdixnstäbtiWc Sckyulbebörde eme Vokattonsurkunde
? “'r! ! UMUÉYLRWKMW steht Überall die Bsktattgung der Von Anderen
** * rer u. „ , , , bUUfZZTil &bbinibtkn Scbul- und Kirchenamicrn findet eme Beibctlr-
' [ LU nfercffcnicn statt gunngner bechriickcbt Fnbsrischcn Volksschalen haben die Gemcindm mehrfach rkgulativmäßig ein W.". lrecht,' ( " 6) Für die Provinz HÜMW'M kbar 1m _§ 11 Les bannoversÖen »Vo1k9schulgesches vom 26, IFLA! 1840 vorgexcbrrebxn: ,- „Jede Anstellung eines Zzch111lcbrkrs,_ Untexlcsrcrs oder Gebülfen bedärf mindestens einer Vorgangtgktx AUZngé bet 'unscren ZUständjgi-n Bebördcn. Diese smd befugt, ,]cnugcnde Nachweisung über Sittlich-
'- «In der Praxis hat [155 die Sache in dsr Weise gestaltet, daß die
vorgeschlagen.
Vorschläge ( “Samml. S. 1.0, §§ 2 f.).
*ß-tr'one, die Schulgemeir1de31„([o 1" OsxéFriesland nacb altem .Her- men) und die ScbulvoManbe, WV “(“Wien ein BeseßungSreM zu-
» „_3„ . 4 _
s
" Scbulstellen, _ bei denen der Zélucln SÖUWJMÖW' dic außerdém _ behorde Von der
dre Besetzung "Schul- auf (Grund des auffiebts- [_
Regierungs- PUZFW“ behörde
, k und anderer Beztr - patronatiscber Schul-
Rechte „ oder auf Grund VJFLFYY,
[Vnstiger , besondexcr GexY1nden Rthtesktztttel zu hören.
1).
Laufende Nummer. „“'
die Magi-
die Schul- vorstände strafe 2c.
Schulstellen, die von der Schuiaufücbtsbebörde zivar beiejzt Werden,
«anz frei 5 bez benet-tf Feselbe ; - : L' (1 er an rund Gutsherrl-Öketi seßt werden, gesetzlicher Bestim- obne mung verpflichtet ist, Vorher zu Hören
In den ehemals
schlag g:bracht. -- Für die Stadt unter Bestätigung 'der Regierung distrikte schlägt der Sebuloorstand der Regisrung vor. Stadt Bockenheim präsentirsn Schuld25utation und Schulvorstand. Im ehemaligen Kuriürstenihum Hessen stellt in der Regel die Regierung die Lehrer cm, der Schulvorstand (Stbu1dkputation) macht Ausschreiben Vom 25. März 1822, KUrbesfische Gesetz- Einigc große Städte wählen die Lehrer, Welche die Regierung bestätigT. Privatpatronc präsentirsn einen Lebrcr (Ministerialbeschluß vom 14. Mai 1827). , , 8) In der Provinz Westfalen kommt für eincn Theil des ehe- er Lehrer und Lehrerinnen an öffentli
.“ Nachweisung über die Art der Beseßunq der Stellen 5
11. odcr
bei denen denselben auf Grund gesetzlicher Bestimmung
e n Vorschlags-
recht
zusteht,
sieht (was _aber nur in verbältuißmäßig wenigen Fällen stattfindet), den Erwäblten der Regierung präsenttren, Welche entweder selbst die Ernennungßurknnde ausstellt, oder die von jenen ankgestkllte Vokation bcstätigi. Im Regierungsbezirk Oskmbrück ist es streitig geworden, ob und welche Rechte nach dem Publikandum vom. 2. Dezember 1802 bei der Berufung der katholischen Lehrer dem Bi1chof zustehen; eine definitive Regulirung ist bisher nicht erfolgt, Im Ucbrigen und bei Schulen Königlicbcn Patronats crncnönt die Negiccung unmittelbar. 7) In der Provinz Hessen-Nanau gilt für den Bereich des ehemaligen Herzogtbnms Nassau das Edikt bon 1817, nach desen . 25 aÜe Lehrer bon dsr Regierung angesieÜt werden, und zwzr nach . 17 där Schulordnung „auf Vorschlag dkr Schulinspektoren“; den Standesberren werden von Der Regierung 5191 Subjekte zur 'Jluswabl Einzelnen Magistraten isi cs gsstattet, drei Bewerber vorzuschlagsn. --*- In 5611 ehemals bess711chen Gsbietstheilen hat ein Standksbwr PxäskntatibnsreÖte. ein Schu1vorstand ein VorUbla-Zs- reeht, „im Uebrigen be7“ex3t die Regierung (Edikt vom 6. Juni ]andgräßichen Bezirken werden der kommisfion drei Lebrar von der Régiernng zUr Bkgutachtung in Vor- Frankfurt a. M. hat der Magistrat das Bcictzungsrccks, für die Land-
6
maligen Gkoßbcrzo tbumk- Berg noch der Ministerial-Erlas; vom 14. Juli 1827 in LJ . , Vorschlag für dée Besetzung der Lehrcrstellen eingeraumt tft.
etracbi, nach welchem den Sebulborständen ein
Im Allgemeiner: erfolat, von [landesherrlichen Rechten abge-
seben, dic Anst-Uung lediglich durch die Regierungen,_we„1cbe in einzelnen FäÜen die (Gemeinden oder Ortsschulbebörden unt „tbren Wünschen börcn, obne hierzu durcb geseßliébe Vorschriften verpflichtet zu [ein.
9) In dsr Rheinproyinz ist im VerwaltungSwege durch die
GouvernementsVerordnungen vom 15 Juli 1814 und 12. August 1815 für den Bereich derselben die Einrichtung getroffen, daß der Sebul- vorstapb für patroxmtsfreie Lehrerstcüen der Regierung drei Subjekte zu präsenkiren bat, aus denen die Regierung den Lehrer wählt. Die Berufungsurkunde wird im Regierungsbezirk Köln vom Schulvorstand, in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Aachen Von der Regierung ausgesiekltz einzelmx Städfe düran eincn Bkwerber allein vorschlager].
Ein RechtSansprucb der Schulvorstände odcr Gemeinden, mit
Vorsxblägkn gehört zu werden, besteht jedoch nicbt.
In den Regierungsbezirkkn Koblenz und Trier findet gewobnbeits-
reébklich eipe Bktbsiligumn der (Gemeinden und Schulvorstände bei der Wahl der Lehrer nicht statt. Dieselbcn werden vielmehr un- mittelbar Von der Regierung ernannt. Nur den großen Städten wird (Gelegenb-sit zur Aeußekung ihrer Wünsche gegeben.
In den frühsten Mediataebieten findet in der Regel eine Be-
tbeiliaung dcr Standcsberren statt.
In den Hos1enzo112r11fchen Landen erfolgt die Ernennung der
Lehrer im ebcmaiigen Fürstentbnm H2chingen durch die Lokalsckoul- Yommisfiom im ehemaligen Fürstentbum Stgrxaringen durcb dieHerr- 1113611 oder die Gemsinke, übkrall unter Bestatigung der Regierung.
Wie Hiernach thatsäcblicb im Einzelgen fick,) die Beseßungsvubält-
niffe in den verschiedenex1Provinzen gestaltet Haben, crgiebi bie folgknde
«ben Volksschulen.
8 9 "10
Schulstellen,
zwar bsseßt werden, bei denen die- selbe aber aus freier E11tsch1ießung oder sonstiger im Verwaltungs- wege geiroffener Anordnung
1“ „ 11. vorher bort oder
b- - denselben
7-
MM eingeräumt bak.
die Magi-
die Sebul- vorstände strafe 2c.
Schnlstellen,
512 von der Schulaufsichtsbebörde. bei denen die Lehrer
sonstigen oder den gemeinden Obrig- Gemeinde- ein Bc-
keit'en . als solchen recht (MWP ein haben, stratcn) Berufungs- der
berufen werden und und die Schul- auffichts- bei denen die Schul- aufsichts- behörde
Li" Vorschlags- auffichtsbebörde das behörde die
Bestätigungsrccbt Bestätigungs- gung
Schul- Schul- stellen, stellen,
bei denen dsn bei denen bürgerlichkn die Gemeinden Sebul-
organen rufnnczs- Bemerkungen.
recbt zusteht Schul-
das Bestäti- recht ausübt. zusteht.
Königsberg . . 1404 Gumbinnen . . 1510 Danzig . . . . 505 *.),siarienWerder . 997 Berlin . . , . 29
Potsdam . . 373
F?]! WO
[
Frankfurt a. O.. 718 Stettin , . . . 485 Köslin . . . . 416 Stralsund. . . 131 Posen ..... - Bromberg. . . - Breslau. . . . 365
Liegnitz . . . . 217
Oppeln . . . . Magdeburg Stolberg'scbe (Grafschaft . . Merseburg. . . Erfurt . Schleswig. . . Hannover . Hildesheim Lüneburg Stade
Osnabrück. . .
Aurich . . . 6 Münster. . . . 981 Minden . . . . 1002 Arnsberg . . _- Kassel ..... - Wiesbaden. . . 1394
Koblenz , . . 1447 Düffcworf. . . _ Köln "“ Trier 1792 Aachen . . -- Sigmaringen . 131
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3
25 14 _ In Sp. 59 und 69. find 16 bezw. 2 4 StcÜen entbalien, bei denen die "- Kirchenorgane zu böten find bezw. die Kirchenvorstände gehört werden, 129 In Sp. 56 sind auSnabmslos solche Stellen enthalten, bei denen die
Kirchengemeinden zu hören find.
:.6 . In SP. 3 sind 4 Steilen enthalten, welche in Gemeinschaft mit (Huts- berrcn besetzt werden.
Die _41 SteÜen in Sp. 611 find Küjtcrsfeüen Königlichen Patronats, welche von den (Geistlichen mit still- schweigsnder Zustimmung der Re- gierung beskßt werden, _
In den Sp. 3 und 7a find 1224 SUUM Lnfbalten, welche bmx der Regikrung und dem Fürstbisckwf alternirend bese t Wsrden.
“Desgl. je 55 Sie len.
Zn SP. 71) sind 13 SteÜen entbalten, welche vom Magistrat und 13351401 prim. gemeinsam besetzt Werde'n.
Bei den 4 SteUen in SP. 59. ist der Bischof zu Paderborn zu hören.
In den Sp. 3 und 713 smd 3 bezw. 4 SteUen enthalten, Welche von der Regierung und dem Magistrat alter- nirend beseßt werden.
*)Bei 15 Steüen bat die Regierung nicht nur das Bestätigungsreibt, son- dern aucb ein Präsentationßrecbt,
Bei 385 katholischen Lehrer- und Lebrerinnenstellen ist das Beseßungs- recht streitig.
Außer den SteÜen in Sp. 7 werden 17 Stellen Vom Generalvikartat zu OLnabrück beseßt.
Bei 79 SteÜen in SP. 79," hat die Regierung nicht nur das Bxstattggngs- recht, sondern auch ein Prasentattons-
recht.
Bei den Stellen in Sp. 511 istUder Fürst zu Wied um seine Zustim- mung anzugeben.
Summe . . 11759
119711201!
276; 269! 8492
- 12160 ] 14 834
21s538 5 124"
137818
() 480
Q.-
„Hiernacb ist die Schulaufsichtsbebörde bisher in ihrer Ent- schljeßung„ ganz frei in 21 538 FäUen, s'1e hört die Berbeiligtcn in 18 942 Fallen. Den lokalen Obrigkeiten steht ein BerufungSrecbt zu in_26 994 Fällen, während die Gemeinden als solche nur in 4224 FaUen das Berufungörecbt üben. Der Entwurf bringf die Vorschrift der VerfassungSurkunde zur Ausführung. Der Staat stellt die Lehrer czn; den Gemeinden, welchc fortan die Träger der Schullast sind, wird eine eordnete Ykitwirkung bei derselben eingeräumt. Diese Berbeiligung be-tebt in dem Recht, eine oder mehrere Personen in Voxschlaq'zu bringen. Die Schuiaufsicbtsbebörde bat den Vorschlag zu beruck_fichttgerx, [oferxt nicbt erhebliche Gründe entgegenstehen. Unter Umstanden konnen dieselben aucb darin liegeti, daß zur Durchführung emer Verse xing, im Interesse des Dienstes oder auf Grund des §. 16 Nr. 1 des iSztplinargeseJes die Wahl für eine bestimmte Person getran wÉrdtJ ?uß. fli
„ er, n ur v_erp chtet die Schulaufsicbtsbebörde, über die Grunde tbrer Entschließung der betbeiligten Gemeinde Auskunft zu geben. Es [it t brerin" eine besondere Gewähr, daß die Entschließung nur aus sachli en Grunden und nach sorgsamer Prüfung erfolgt.
anderer Weixle tbeil einer a g denken bier zurücktreten, einer politischen Ausbeu
Die letzte Entscheidung darüber„ geeignet ist oder ob es im allgemeinen scheint, eine andere Persönlichkeit als die vor _ zu betrauen, kann jedoch nur, wie bisher, und wie es die Verfassung vorschreibt, der Schulaufsichtsbebörde z _ _ fugniß ist ein uncntbebrlicber Theil der Leitunx; des ge1a'mm'teero1ks- schulwesens und unumgänglich erforderlich fur seine einheitliche (Ge- staltung und gedeihlicbe Entwickelung.
Es mag nicht unbedenklich erscheinxn„ ein so „Weitgehendes Vor- schlagskecht den Gemeinden auch in denxemgen Bezirken etnzuxaumen, end von einer volniscb redenden Bevolkcrung lche erst kürzlich'durcb das (Heseß vom 185) die Bekeßungsfrage in geordnet ist. Es muJen aber gegenuber dem Vor-
egelung der Sache diese Be- und erschien dies um so mehr anqängig, als tung des Vorschlag6rechts durch Nichtberück- sichtigung der Vorschläge entge engetreten Werden kann.
Die Ausübung des VorscF
welcbe ganz oder überwieg bewohnt werden und für we 15. Juli 1886 (Geseß-Samml. S,
emeinen gleichmäßigen
M
ob ein Lehrer für eine Stelle Interesse notbwendig er- geschlagene mt! dem Amt
uerkannt werden.
lagörechts ist dem Gemeindevorstand
übertragen, weil die Behandlung derartiger Personalfraaen durch eine Yoße Gemeindebertrctung untbunlick) erscheixqt, wo es fich" um einen * eamten handelt, der Wesentlich staatliche Aufgaben zu erfullen bat.
Der Gcmeindevorstand hat zuvor den Schulvorstand zu „hören, in welchem die technische Erfahrung und die Intereffen der Reltgtons- geseÜscbaiten ibre Vertretung finden. ,
Dem Gemeindevorstand steht der Gutßvoxsteber gletcb. Auch er kann des technischen Beiratbs des Schulaufsichtsbeamten oder des Schulvorstandes, wo ein solcher besteht nicht entbehren.
Der Schulausscbuß bereinigt die Funktionen des Gemeinde- und Schulvorstandes.
Die sonstigen nach dem bisherigen Recht, bestebendxn Berufungs- recbie, insbesondere diejenigen der Ortßobxigketten (Magistrate, (Guts- herren , können neben dem verfassungßmaßigen Recht_ der (Gemeinden nicht oxtbesteben. Die Intere en derselben_ finden tn dem den Ge- meindevorständen und (HutSvortebern gewahrten Votschlagöcecht tbre au9reichende Entschädigung. „
!» ZLF diesen Erwagungen beruhen die Vorschriften der §§. 110 is [
§. 113.
Der §. 113 ordn31 die einnweiligs Vcrsebanq einer Lebxersteüe. soweit 68 71:1) nicht um eine kakze v9Z1xbergebxx1de V.?rtceiung bandeli, Sie kann nnr von der Schulaufinbißbxbörde (111920157161 15.-rden, weil hier die «Ugemeinen Intercffeers Schulwesens 111 Frage [leben.
Dcr §. 114 bestimmt über die ,B21cbärtigung dcs Lehrers an der cinzelnen Schule, Die erfordcr1tchc *lewrdmmg wird im Schul- aufsichtswege getroffen, Dies entspricht dem [)(-stehenden Recht, Die Anhöruns Ws SÖUWNÜMNS empfiehlt [1619 „Wegen der konkurriren- den GcMeindeintereffen (z. B. wengder Dxcnxtwohnux1g).
. 5,
Dcr §„ 115 trifft Besiim1xmnc; „11er die B2urkundqng- “rer A:]- steÜung. Lebrcr, MWST)“- zweltéPrnsnng noch 111551 bestanden, 6111) ihre Btfäbigunq "VÖ "WR VKU kJUÉWMJlssén haben, iverdcn Von der Schulch4ufsichtsbebörde, Yem bleérxxxen' Recht cntspxccHMD, mxr einst- weilig angssieUf, und konnen obne weiters Verghren (“1111611ij1 wkrden (bcrgl. §. 125 Nr. 3), wenn sie 1nn2_rbalb dex bestimmten Friitcn nicht die zweite Prüfuug ablegen odYr ibxe Pf11chien nicht 6111111611, Sie erbaltm dabcr anch kenze förmltcbe 2-11stcl1ax1gsurkmndc.
Die Miiibeilung Über das ben „Lkbern dex Gemxindc 311 zablende DieU71eix1koxnn1en crioigt burck) Verfq'gun-g, Dcr G21chäftsxxang dabei wird fick) nach den ortlicheg: erbaltmffcn v6rschied€11 gestalten, in großen Siädten anders als 111 MUFTZ Land,;emcmdxn.
D„- §„ 116 schreibt die Vcratdiguxxg nach Maßgabe “011: für die Staatsbeamtcn besi'ebenden Besttmrxmngen vor. Durcb wen sie vorgenommen wird,. tst'jeßt nach den örtlrgbßxn Verhältnissen beriebieden bestimmt, und dabei Wird es bkwenden mumcn.
. 117, 118.
Die §§. 117, 118_ rege1_n dke chbältniffe bei bsrkömmlicky ber- einigfcn SW]- Und Kirc'bxnamterm, ww [01156 auf dem Lande und in kleinen Städten noch Vtelfach_bcsteb"e11. „Hier 4,011 fick) die Schul- aufstehtsbebökdk „3111101 des Einverstaxbmffes derjcnigen versichern, Welche zu dem Kirchenamt beruf-xn. ,
Es ist nicht in Ausficht genommen, eme Trennung dieser Aemter herbeizuführen. Sie, kamz ÜÜLY'UOWWSN019_WLWLU, wenn die Ver- einigung daUexnd dte „bstdersxx'trgen Zntctkjsen schädigt. In diesem FaU sol] sie von dsr Schu111us|1chtsbehördc ang-cordnet Werden können.
Es ist auch die Abtrennung_einze1ner Dicnsic, z. B. der niederen Küstcrdicnste, Vorgesehen und Ölkl' iit aUerdings beabficbtigi, durcb Verhandlungenzwisckyen den Gemeinden Und den kirchlichen Inter- effentsm nacb dem Vorgange im RegierungsbwirkWiesbaden1nöglichst allgemein Vorsorge zu treffen, daß die szablung der niederen Küster- dienste aus dem StcÜeneinkommen ausgeschieden und dem Lehrer nacb Verständigung mit der „Kirchengemeindc überlassen wird, ob er gegen besondere Vergütung nebenamtlick) diése Dienste überuehmen wil]. Di? völlige Abtrennung der niederen Küsterdiknste im Geicßc auszusprkcben, gebt nicht an, Mil dies ohne aleicbzeitige gänzlicbe Trennung des Kirchen- und Schwlamts in die Rechte der kirchlichen Injercffenten an dem gemeinsamen Vermögen eingreifen würde.
Wie im Fuße der Trennung für die UebrrgangSzeit etwa mit Rüäficht auf bestehéndc Rechte dss Amtsinhabers, oder beiAbtrennung einzelner Dienste die Versü ung iiber die Einkommensbszügc zu tkkff?" ist, wird von 51-11 Ver ,(111511171,1-'11 im 211131111211 FUN? (111115115211. Jm Uebrigen ist“ die Vermögensaus:inarxbcrseßuna im Berwaltumgs- wege bexbeizus'ühren, vorbehaltltcb der den Betbeiligten zustehenden Klage im Verwaltungsstreitvc'rfabren, Soweit eine Vercinbarnua zu Stande kommt, bedarf sie auch der Bestätigung der kkrchlichcn Auf-
sichtsbebörde. §§. 119 ff.
Die §§. 119 ff. regeln das DisnsWcrbäitnisx dec chrer ent- sprechend dm Vorschriften der VerfassungSurkunde („die bffenilichen Lehrer Haben die Rechte und Pflichten de:.“ Staatsdiener") im Ansch1uß ax»- die fiir die Staatsbeamten «;;??an Vorschriften.
Der § 119 trifft über die Ertbeilung Links Urlaubs die näbkren Vesixmmvngcn in Anlkbnung an die bestehende Verwaltungspraxis.
BsiReisen während der Ferien ist rechtzeitig Anzeige zu erstatten, um auch dem Schulvorstand Gelegenheit zu asben, für di? etwaige Aufsnbt über das Schulhaus “Sorge zn tragen.
Beilängerem Urlaub und überhaupt da, wo durcb die Vertre- Fung Kosten entstehen, konkurriren auch die Gemeindeinteressen. Hier 1st deshalb der SÖulvorstand (Schulausscbuß) zu hören.
Die Vorschriften über den Foribezug des Gehalts xc. bei BeUrlaubungen, militärischen Dienstleistungen u. s_, f. entsprechen den für die Staatsbeamten geltendenBestimmungen (Kabinets-Ordre vom 15, Juni 1863, Reichs=Mili1ärgxs2ß vom 6. Mai1880 §. 66, R. G. Bl. S. 103).
§. 120.
Der §. 120 ordnet die Kündigungsfristen beim Ausscheiden aus dem Schuldienst. . '
Daß Lehrerinnen mit ihrer Vcrbcirailwng QUSsckIUDM, eytsprtcbt bir Natur der Sache und den bistrLigen Verwaltungsgrundsaycn.
. Der 9121 begrenzt die Pflicht der Lehrer, außer den ihnen UÖkakaJcnen besonderen AmtIobliegenbeitcn Weitere in derselben Gx- mZtnde oder in benachbarten Orten zu erfüllen. 11111) bestimmt mit R.MÜÖÉ auf den Chaxakter des kollegialen Verbaltxyssch, ,wann blexfur eine besondere Vergütung zu fordekn isi. Unbbbangtg [)tc'rVon blUlen die Lébrer verpflichtet, aucb anderweite Aufträge'der Schul- ausstckytsbebörde z. B. zur kommissarischen Versehung eme: Lehrer- steUe auszuführen. Dies folgt aus ihrer Eigenschaft als Staatsdiéner. 12")
DNK. 122 verpßicbtet die Lehrxb zur Ertbeilung bon Stunden an FortbildUUWsÖUlen, weil Aufgabe und Organisation derselben im engsten Zasammenhang mit dex§VLstschu1e stehen-
D“, §- 123 fordert zur Uebernahme von Nebenämtcrn durcb Le'brer _dte Genehmigung der Schulaufsichtsbebörde. Dg wegen des Emßusxes der Nebenbeschästigung auf die Leistungsfähigkett des Lebrsrs J:?)Gémemde intercssirt ist, so muß zuvor der Schulvorstand gehort
6 en.
Zu den Nebenbe äti un en ebört au die Ertbeilung von Privatunterricht. M f g g g ck '
Zu den Nebenämtern gehören auch kirchliche Aemter, Welt] e nicht dauerndde herkömmlich mit einem Schulamt verbundenfind, sondern
"Uk zufäÜig und je nach Umständen von einem Lehrer übern ommen werden. §. 124.
Der §. 124 we,:en Beschränkun der Lehrer bei der BctbcikiMM an der Verwaltung von Aktiengeseäschastkn UNd bei dem Betrteb cines Gewerbes folgt aus der Eigcnscbaft dersclbsn als Staatsbeamks- Gletcberkverse wendet der § 125
dk? DiMPlinakgeseßx auf dieselben cm.
Nr. 1 Betreffs der Disziplinargewalt dcs Kreis-Scbulinspektors entspricht der Stellnng des1elben im heutigen Schulorganismus.
„Nr.,2 B:“.treffs der, Sfrafversetzung entspricht einem praktischen Bedurfmß Und rechtfertigt s'lch Wegen der Ausübung des Anstellungs- und Verseßungsrecbts „durch den Staat. Artikel 11 des oben erwähnten Geseßes Vom 15. Juli 1886 (Gcfeß-Sammi. S. 185) bildet hierbei einen beachtenswertben Vorgang.
211.3 wegen der Entlassung cinstrveilig angestellter Lehrer ist bereits oben (zu §. 115) bxfprochen.
Nr. 4 debnt die fur, unmittelbare Staatsbeamte gegebenen Vorschriften über zwangsweise Versetzung in den Ruhestand auf die
Lehrer aus. §. 126.
Der §. 126 betrifft die Vergütun für Reisen zu Konferenzen, „eine in der Schulberwaltung sebr 12?!) te Einrichtung.
Der §'. 127 bezüglich der Veraßtbng für Umzugskosten entspricht dem praktijcben Bedürfniß. Die bisher bterüber bestehenden esev- lichen Vor chriften, z. B. §§. 39 ff. Allg. Landrecht 11. 12 1. J. 19
der preußiscben Sckukordnung vom 11. Dszembcr 1845, sind für die heuxtgen Verhältnisse nicht auSreiÖend. Der 51111151 1,11 des mehr- equkxntxn Gesetzes vom 15. Juli 1886 (GsieZ-Samml. S 1871) ist bisrm «xn benxekkenswcribkr Vorgang.
Bethersx-ßungen, welch? in eine Gemeinde „699811. dkren Vor- sÖlag erwlgen, kann ihr biÜigerweise die Zahlung der 11:11zngskosien nicbt zugemufbef werden.
Die §§. 128 bis 148 k-egcln das
Diensteinkommen der Lehrer und Lebrsrinnen ' an öffentlichen Volksscbulcn.
Dre ngassungsurkunde bestimmi im Aktikk] 25:
„Dek “Staat 5“;e11*äbrlc-isiet d-xn Volksschullebkem cin festss, dcn Lokalvcrbaltniffen angsmcssenes Einkommsn.“
Sonstigx für dex1 ganzen Bereich dcr M01101ch16 geltend: (111- aemeiqe Bestimmungen über das zu k-ewäbrende Dienstkinkommcn iind nicbt borbanbkn; d-agcgcn finden fich fiir cinzel-M Landcstbeilc 111 Provmztalgeseßen und Verordnupgen Vkrsch1édkn6 Einzcivorscbriften.
1) In den Provinzkn Ostpreußen und Wcswreußén [011 11.165 der Schu1ord11ung vsm 11. Dkszbék 1845 §§. 12 bis 17 ((Je-setz- Sammb 1846 S. 1) die Besoldupg bsi dcn (rsten chrrm auf dem Lande in fxeier Wohnung nebst Wirtbsäyaftslbkalen, freiem Brenn- bédarf, frctcr Weide für 2 Kübe, 12 Scheffel Roggen, 32 (Zentner Hsu und 24 (Gentner Stroh, eincm Garten nebst Platz zur Obstbaumzxicht und einem Stück Acker von mindestens 2 Morgen 47" kaadratrutbcn, auf dem die Gemeinde die BestellungH- und D116411111,1s;1rb2itex1 berrrcbtet, anblick) in einem Baargkbalt von 50 Tbalcrn bestehen, Dkk zWeite Lebrcr auf dem Lande erhält frkie Wohnung Ziebst Brennbkbarf und 60 Thaler Baargebalf. Die Lehrer in dcn Stadten «11161th freie Wbbnung nebst Brcnnbkdarf oder ein? aygemcssene EnfsÖÜ-MUM] für beides und ein Baargäbalt von 100 b1s'150 Thalern. Dic Gelyaltssä e find Minimalsäße, und die Regisrungen sind krmäckytigt, wo na den örtlichen Vkrbäliniffen eine Erhöhung des" Lebrergebalfes nothwendig und ausführbar ist, die GL- memden zu emer (Erböang Desselbéu zu beraniaffen.
2)J11Yeuv0rpommcrn sol] zufolge dcr Artikel 3 und 4 des Regulcztws fur die Landfcbulen vom 29. August 1831 die Dotation 111 freier Wohnung nebst Zubobör, einem Gaxicn von mindestens cinem baiben Morgen, freiem Brennbedarf, freier Weide für eine Rub, 12 Centner Den, 12 Centner Stroh und einer fixirtcn Baar- besoldung bestehen, deren Höhe freier Vereinbarung überlassen ist, in dercn Ermangelung aber dUrch die Regierung festgesetzt wird.
3) Yqch dem Schulreglemcnt für die niederen katholischen Schulen in den Stadten und auf cem platten Lande von Schlesikn und der Grafschaft ©1513 vom 18. Mai 1801 [011 die Dotation der Lehrer- steUen in freier Wohnung nebst WirthscbaftSräumen , Garwn- land zu mindestens einem Scheffel Aussaat, event. drei ganzkn Beejen zu Grünzeug und der nöt[)ige11 Gräscrei, 9 Klaffern SÖeitbolzx, frei angefahren , 15 Scheffel Roggen, 3 Scheffel Erbsen, Gerste und Hirje, freier Weide für 2 Stück Rind- vicb und 1 Schwein und in einem Vaargcbalf von mindestens 50 Tbalern beitc'ben. Die fixirten Einnahmen aus kirchlichen Neben- amtern Werden auf den Gehalt angerecbnet, die nicht fixirtcn bleiben außer Berechnung.
4) In dem ebemaligcn Herzogtbum Holstein erhält nach dem Pa[cnt vom 16. Juli 1864 der verboiratbete Lehrer auf dem Lande 468 5.111.111“ 12 SOU]. bis 843 Mark 12 Sibiu. Erf., in den'Städten 750 Mark bis 1126 Mark Crt. Für unverbeiratbete Hülfslchrer soll das Einkommen auf dcm Lande mindestens 375 Mark, in den Städten mindestens 600 Mark Ert. betragen. Naturalien (in der chel freies Brennmaterial, Land zum Halten von 1bis 2Küben und 3 d(Hetreidc) msrden angerechnet; ebenso di? aus kirchlichen Nebenämtern bezogenen Einnabmcn. Außerdem beziehen die Lehrer auf dem Lande das Schul- geld, welches von den dem Schulbezirk nicht angebörigcn Sckpulkindern zu leisten ist. - Das der Stelle beigelegte Dienstland ist von den Schulintereffenten frei zu bestelLen und zu-umfriedigen; aucb Werden die Abgabkn vom Lande von den Scbulintereffenten getragen.
5) Für Hannover sollte nach den §§. 20 nnd 21 des Volksschul- geseßes Vom 26. Mai 1845 das Diensteinkommen jeder Schuliebrer- steUe ciUschließlich des Einkommens, Welches der Lehrer vcrmöge cixtcs Kirchcndienstcs zu genießen batte, neben freier Wohnung oder einem angemessenen Aequivalent für _ dieselbe, 30 Thaler, wenn ein voÜständiger Reibetisck) damit verbunden war, ohne dessen An- rechnung, dagegen 80 Thaler, wenn ein solcher damit nicht verbunden war, jährlich betragen. Wo jedock) nach Ynficht der zuständigen Bc- börda-n eine fernere (Erböbung des Dienstemkommcns Wegen besonderer Umstände erforderlich War und vom Scloulvorstande nichr_freiwiklig beschlossen wurde, konnten die bezeichneten EinkommenNäße vom Ministerium dsr geistlichen und UnterrichtSangelegenbLiten nebsn Freier Wohnung oder angemessenem Aequivalent in Land- und Fleckens- gemeinden bis 150 Thaler, in Städten bis _auf 300 Tbalcr erhöht merdsn. - Durch Gesey vom 2. Aaguft 1856 wurdc zu- säßlicb bestimmt, daß da, Wo es für nötbig und ausführbar zu erachten, von dem Ministerium der Mindestbetrag bis auf 150 Thaler, und da, Wo eine Erhöhung auf Grund besonderer Umstände erfor- derlich erschien, der Höchstbetrag von 150 und 300 Thaler jährlich auf 400 Thaler für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und auf 250 Thaler für andere Schulen gesteigert werden konnte,
6) Nach dem nassauischer! Edikt vom 24. März 1817 und der Schulordnung von demselben Tage soll den Lehrern neben freier Wohnung und einem (Garten am Hause unter Einrechnung der Ein- künfte aus einem kirchlichen Nebenamtc eine Dotation von mindestens 200-500 Fl. jährlich gewährt werden. Dem Lehrer steht außerdem Befreiung von Gemeindediensten und Abgaben zu. Das (Gesetz vom 10. März 1862 erhöht jene S68e_ und ordnet die Beschaffung von Dienstwobnungcn oder die Gewährung entsprechender Mietbs- vergüinnßen an. '
7) In dem Vormaltgcn Herzogtbum Lauenburg soll zufoizxe §. 43 des Landscbnlordnung vom 10. Oktober 1868 die Diensteinnabmc einer jeden ordentlichen SchullehrersteUe bestehen
9. in freier Wohnung und einem ;) Mor kn großen Garten,
1). in freie-m Feuerungsmaterial oder Ent?chädigun für dasselbe.
0, in Nnßnicßung von Länderei zur Gräsung undI interfütterung einer Kuh oder [“reicr Weide und Lieferung des Winterfutters.
(1. in verschiedenen Naturalien, wo sie herkömmlich sind.
s. in Schulgeld.
Der (Gesammtbeirag, in Gelbe angeschlagen, muß je nach der Schulkindcrzabl 200 bis 280 Thaler betragen.
Sowobl in den Vorbezeickmeten Landestheiley, als in den übrigen Provinzen bat sich nach der geschichtlichen _Cnttvtckelung und bei der natürlichen Vkrscbiedenbcit der wrrtbsäogflltcbcn und kulturel1en Vcr- hältnisse der Landschaften das Lebreremkommen im Einzelnen sebr Verschieden gestaltet. . „ . ,
Nach einer TabeUe, wclche ubcr dle Verhaltnisse im Jahre 1886 bericbict, betrug das durchschnittlicbe SteUeneinkommen im ganzen Staat (ausschließlich Wohnung und Fcucrung) 1013 „76, .dagegcn in Westpreußen 794, in Sachsen 1040, in Schleßwig-Holstcin 1114, im Rheinland 1133 «16, wnr aber auch innerhalb der emzelnen Provinzen sehr verschieden und bktrug z, B. im Regierungsbezirk Osnabrück 838, in Aurich dagegen 1023 „M, xm Regierungsbezirk Münster 874 «16, in Arnsberg dagcgen 1168 „Zé „ *
Schon diese nicht wiUkurltcb cntstandqne, sondern aus den ört-
lichen Verhältnissen chacbscnc Manntgfalttgkeit benwist die Unmög- lichkeit eiuer einbeitlicbcn Festscsuna der Bcwldungcn für den ganzen Staat, oder auch nur fur die einzelne Provinz, oder den einzelnen 5 an sbe irk. '“ MRD"? gkzseßiick)? ziffernmäßige Normirung der_ MiydestKebälter, wie solche in den oben genannten Bezirken ver[ucht txt, at ße]; jedesjnal im eigenen Interesse der Lehrer als eine laitige e el ezeigt, insofern aus dieser Normirung geacntbcclig der Auspru auf Föhere Bemessung des Dienxteinkommenv verneint worden ist.
Der Entwurf sieht da er in Yebereinstimmuna mit der Ver- affungSurkunde Von einer zablcnmaßigkll gcseßlicbcn etsevung dcr [Zehrergehältcr ab und bestimmt nur, daß das Dienste " ommen den örtlichen Verhältniszen und der besonderen Amtsstellung des Lehrers
angemessen sein um .
Eine derariige Vorsckxrift wird ck ermöglichen, den Ansprüchen des Lebrcrsiandks auf Gewährung eines“ angemessenen, aukxiömmlicben DiensteinkoxnmeauT sowxit sie als berecbfigt anzuerkenm-n smd, überall [xerccbt zu werben. ,
Naa; der geschichilichzsn Entwickelung, welcbe 71:1) an die kirchen- r2chtlicben Nchn für di: Dotaiion der Aexnkcr an_sch[oß beruht das System der Gebalksrchxlirung bisbsr weaigtténs akzs dém Land? und in den kleinxn Sjädten auf einer festen Dotohon der_einzelnen chrersieÜeu. Eine Gcbaltsverbesserung kann bkkr, Jbgéxkben bon den staatiixbcn (Lienstalikrsznlagen, nur durch kli: Aufrücken in bcffer doiixtk Skellen erreicbt wxrden. Das Aufkücken an dersslben Schals ist aber bei einer gxringen Stellen- zabl ein durchaus zufälxigks uqu unrcgklmaßiges. Anderer- seits wird 811113 regelmäszige BksoWungsvsrbcfferng bei den zunxbmen- den Ausgaben, 1111152 dc'm Einzelnen durch die Erziehung (“sr Kinder
Und die Ansprüche des Alters erwachsen, immßr brirzgemder und [“as (. „ (Streben nacb kkrselbcn bringt in die Lebrxrwcit cm tm Injsrkffe der
SchYlve7wa1t11ng dnrxbaus unerwünschtes Drängen nacb Verseßung.é„ MULM. 72-- -_ ' Dazu erichwkrt dicses System der- Schulaufs1cbtsbebörbe die Vex-__ scßung der LTÜkkk in die für fie geeigneten Stcl-len, weil jede Ve?- ? sLYUUj] cinsS dicnstälWryn Lehrers nur durÉ) cine Eit1fchiebugg?a_uxx'- andcrer Stslle möglikb ist, welche die berccbtigten Hoffnungenxdxp . Hintermänm-r 1äuscbt. .
Di? Bsstrxbungkn, diesen Mißständey durch Einführung “voa - Alterszulagen «:bzubslfcn, smd daher in den lesten Jabrzebnteni „"- mebr zUm DUrÖbrucb (13161191
In den Jahren 1873 und 1875 ist zuwäcbst (*in bsi Staatsfonds in Höhe Von 3300000 „M außgebracbt Words:? ältsrcn Lehrern und Lebrerinnkn Zulagen bis zur Höhe von 1 zu gewähren, Wi) das SteÜeneinkommen als ein r2ich1ichcs nicht a'?? gLs-sben Werden kann. und wo nicht bei größerßn Schulsystemen durch eine Planmäßige Abstufung der Gehälter oder durch Einführung von Diknsialterszulagen für die angkmsffene Besoldung der älicren Lehrer berciis gksorgt ist. Diese Zulagkn fin?- allmählick) erhöht und w.“:dcn, nucbdem durch den laufenden Stautkbausbalt er- hebliche Weitexe Mittel _ insgésammt 8300000 «76 jährlich _ zur Verfiigung gesteüt find, an die nicht etwa beiondérs reiblicb beioldeten Lehrer und Lehrerinnen in allen Oréen bis zu 10000 Einwobnxkn vom 1101121156th zehnten Diknsijahce ab in fünfjährigen Pétioden in Höhe von je 100 «111 für Lkbrer, und don je 70 «zs für Lehrerinnen bis zum (Gesammtbetragc von 500 „“ bezw. 350 „E jährlich gewährt.
Daneben haben die Städte jbeils durch BewiÜigung ergänzender Alterszulagen neben den fest abgestuften Stellengebältern, theils durck.» thguxitrung der (siebälter ]ediglicb naä) dem Dienstalter dasselbe Ziel cr1re . In den 202 Städten, die über 10000 Einwwbner zäblen und 216 Schu1systcme haben, besteht bei 170 Systemen lediglich die be- wegliche Dienstaltersskala, bei 41 cine Skala fester Steüengebälter, bei 5 eine gemischte Ordnung (Es kann sich somit jeßt nur darum handeln, diefes Systkm auszubamn und einbeijlicb zu gestalten.
Dazu ist einmal nothwxndia, die Ausvehnung auf alle Orte, ferner die Festscßung aÜgemsincr Mindestbkträge und Pkindestvérioden für die Zulagen, e11d1icb die Berccbnung des Dienstaltxrs nach der ganzen im öffentlichen Sckyuidiensta zugabracbtkn Zeit.
Die Ausdehnung auf «1112 Gemeinden wird nacb dem oben Er- wähnte_n keinen “Schwierigkeiten begegnen. An Mindestbeträgen und Ykindeftperiodcn Wkkdell dic jest für die Staatßzulagen feitgeseßten genügen, wenn nach dem Vorbild von Elfaß-Lotbringen eine weitere Stufe von 100 bezw. 70 „FC binzngefügt wird.
Was die Anrechnung der auswärtigen Dienstzeit betriät, so wurde dieselbe in dk]! erwäbnten 202 Städten von 45 voll, von 24 theilwxüse, von 36 gar nicht berückfiÖtigt. Ju 71 Orten ist die An- rechnung dem Beschluß der Gemeindebehörden im einzelnen Falle überlaffen. Die Lehrer “'in? 17111118 52111 Woblwoklen der Gemeinden überlassen. Hierist einc ourcbgreifcnd? Abvülfe erforderlich und zu- treffenden FaUs durcb Crböbung d2r Staatsbeiträge zu erleichtern.
Das Lehrerasbalf 1e-«t fich hiernach zusammen aus einem Grun!“- gebalt, Welches für alle kbrcr desselben Orts, sofern fie nicht eine besondere Amtsstsüung einnehmen, das gleiche ist, und aus der Alterszulagc. Grundgebast und Alterzulage ward-“n im klebrigen nach den örtlicbkn Verhältniffcn bemessen, letztere darf aber nicht unter die Mindestjäß: und Mindestyekioden berab- geben. Die BkwilLiaung dcr Altcrszulagen ist lediglixb Von der Erreichung des Dienstalters und Von befriedigender Dienst- sübrung (*.bbängig, cinc Cntziebung dcr Zulagen die bei den staat- licherseils («gebenen bisher Wenigstens möglicb war, kam“. nicht weiter statlfinden. Die Lehrer find bei diesem System möglichst unabhängig gcstcüt. Auch für den seltenen FJU cincr Versagung der AlterSzulage i:“: Garantie für eine aerokbte, auf 101111151103 Erwägungen beruhende Enikxbcikung in dcr Vorkekrift ge- geben, daß die Gründe dcr Versagtmg dcm Bctroffcncn 1114151:- tbeilen find.
So ist für die SchUlv2rwa1tang Ein klares Biid und eine fiébere Norm in ihren Dispoütioncn, für die chte: eine ficbcrcAusfiÖf unk eincbfesie Grundiage ibrer Lebcnsbaltung und in ihrem Forrkommcn gege en.
Für bcsondcre Amtsstclbxmen (3. V Rektoren, QÜcin'stcbmdc und erste kbrcr auf dem Lando) _11111“ 'Grundgebalf und cricrkULiÖenéaüs die Alterszulage besonders s:“!tznxcßcn.
Das; das Grundgcbalt der nur oinstxvcilig amgcsrcüxcn Lebte: ;:LÖT immer vol] gezahlt werden 11111, bcrnbt auf dcr (57thng ck35: d:? Grundgehalt für die Bskürknisyc cincr Lebrcrkamjlic 51: 1517127751: 177. während es 1161) bei den :instwciiiz M?xTDsTCÜTM Lcircr: 7.131er um junge Leute handelt, wclchc [Ick cim" Familie 11:3.“ 2735! _;c- gründet haben. _
Neben diesen Einkommenstbciicn JON i(dcr Lebte: frcic "ZLF“?- Wohnung oder cntsbrccbcndc Mictbx-chäoäkigun: cxbaltcrx. E?" I?“:- spricbt dies Dcr bisbcrigcn Entwickelnng 1110 9115131111 :*.*-.*_;m I;: II.":- schicdenbcit dcr örtlicbcn L'thtbÉVrcisc ,xcrcch19c211,:t. Dic c;:s Zc'sxer: Behandlung cxforbcrl'ub MWM, _ _
Die Regelung ist bier und bei U:: "21191511“. 21195911; :?»;LÖ.“ nach der besonkcrcn Natur dcr “Rcr.älr-"«1'""c dcm chkcr :.:“.7'1 ck62: Baargcbalt gewährt Wcrch, m kcx Ri.“.“(xrx ::“53192. ?:? 55.1311 feste, einfache Und klare Vcrißitmäc 953477. »“ka nr..“ ';S'ÖCT Anlaß zx; Strcit „Mich Lckrcr 1:11? E.“:TnéxT-c ÖCTMTTIHU so kleinlich auÖ oft dcr Gexxéniiand i'“:, 753." UZ“. J::cde: “15:2. .. Gcmütbcr crbittcx! 11111“ di:“ ,;ckcikNÖe WHIDQRIU: ck.“?- chra. bindcrt. _ _ „ ,
Auf dicse" Erwäsxnxscn bcrnbcn ric JWT'FFLKZM .“??? 077173911, MWE dic Fcst1cönng k.: HHB." :.«5 *.NUTÖTKMKFI .*.“cr ?:“: MMWY cnt]chädigung, dcs Wettbö dcr 1711.21 Fr.:;ruxg 11:1? ?.») (F'KTUZWTTTEI dcr Dicnstlänkcrcicn L*czixköo 1*c5:1*. 11T1JWki'I 19,737. ...;: NÖ! 733 der Bcfckolnfxiaan jm (1113611'c1: 83.11 &&;ng 1214-2971.
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Dcr § 125 151151“? km .111xxcmcn-„cx'. «“nmdiax: 'N _ck“ !""7“c ZMS der Höhe kes Dicnktcmkouxmond ans. CL“ ';“11 JW PMMA: *Fr- hältniffcn 1111? det bcC-ochrcn 911111611611:an a::gcmMZK 'M n;» supa Alterszulagc nnd *Dicm'tnwbnuns odcr MntdscntWJUZung m mm:! festen Grundgeba]! chcbcn, Tas Gmndgch: 11: Lemmy! Mirage nach in cincr bcstimmtcn Gcld'nmmY zu bxm'bxxn un? WKW 63; Wegen der Auto.:émmg sonstige:“ BUMI“ M' käk'chk 1?! W! T*. *I
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