1891 / 239 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Oct 1891 18:00:01 GMT) scan diff

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. öffentlichen Zustellung wird dieser

fügung vom 9. Juni 1850 . . 18 Sgr. 6 Pf.

Auslagsnforderung _, ein etragen sind, werden mit ihren Ansprycben auf die e Posten ausgesckvloffen und werden dte Kosten des Verfahrens dem Fleischermeister und Haußbesißer Gustav Lagto zu Natel auferlegt.

Von Rechts Wegen. _ S o l b ri g. * Die Richtigkeit bealaubigt: Ebrb

ardt. Geriébtsscbreiber des Königlichen Amthericbts.

[39290] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtbeil vom 28. September 1891 sind die Jacob und Apollonicr, geb. Freyer, Golniewicz'schen Eheleute aus Eschenwalde und deren Rechtsnachfolger mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbucbe von Eichenwalde Nr. 2 Abtbl. 111. Nr. 1 auf Grund des Kaufvertrages vom 18. De- zember 1844 eingetragenen 300 Tbaler Restkaufgeld ausgeschlossen.

Meseriß, den 29. September 1891.

Königliches Amtsgericht.

[39300] Bekanntmarhung. Die unbekannten Inhaber der Eläubigerrecbte aus

'der Hypothek Abtb. 111 Nr. 1 von 25 Thlr. 3 Sgr.

7 Pf. auf Viatrow Band 1 Blatt Nr. 3 und 8 sind mit diesen Rechten dark!) unser heutiges Urtbeil aus- geschlossen worden. Stoip, den 30. September 1891. Königliches Amtsgericht.

[39293] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtbeil des unterzeichnetm Gerichts von heute sind die Inhaber der auf den Grund- stücken Blatt 5 Gun1chwiß Abtheilung 111. Nr. 7 und Blatt 25 Münchwiß Abtheilung 111. Nr, 3 eingetragenen Thrilpost von 600 Tbalern, Theil der 800 Thaler Kaufaeiderrückstand, die aus dem Ver-

20. Juli __ . trage vom 2_____"6, September 1867 fur Gottlieb Menzel

eingetragen sind. mit ihren Ansprüchen auf diese Post au8gescbloffen werden, Ohlan, den 2. Oktober 1891. Königliches Amthericht.

[39289] Im Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. F i [ (5 e r , Gerichtsscbreiber.

Auf den Antrag des Besißers Ferdinand Schütz in Neu-Rinderort, vertreten durch den RechtSanWalt Mglkwiß in Labiau, erkennt das Königliche Amts- „ertcbt zu Labiau durch den Amtsrichter Zacharias ur Recht:

Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenpoit von noch 154 Thlr. 14 Sgr. 11 Pf., Rest von 157 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf., eingetragen für die Gottlieb und Barbara Elisabeth Eybe'scbm Eheleute in Abthei- lung 111. Nr. 2 des dem Besißer Ferdinand Scbüß in Neu-Rinderori gehörigen Grundstücks Neu- Rinderort Nr. 2 aus dem Vertrage vom 9. Oktober 1849, werden mit ihren Ansprüchen auf die Post ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens wcrdrn dem Antrag- steller auferlegt.

[39288] Im Namen des Königs! Verkündet am 25. September 1891. F i s ch e r , ©ericht§schreiber._

Auf den Antrag des Besißers Friedmb Wilhelm Bokowies aus Yorksdorf, vertreten durch den Rechts- anwalt Malkniß in Labiau, erkennt das Königliche Amtßgericbt zu Labiau durch den Amtsrichter Zacbarias für Reckzt:

Die etwaigen Berechtigten der Hypothekenposien:

o.. 52 Thlr. 11 Sgr. 8 Pf. Rest von 266€- Thlr.

der Annortbe Tuttlies überwiesene Kaufgeld- forderung. 53va 43 Thlr. 15 Sgr. 11 Pf. fiir die immermann Friedrich und Wilhelmine Bro mann'scben Eheleute arrestirt smd,

. 19 Thlr. 1 Sgr. 4 Pf. Tbeilbetrag derselben Kaufgeldforderung. welche der Zimmermanns- frau Wilhelmine Brockmann, geb. Nicklaus, in ?im (2688101118 überwiesen sind,

eingetragen in Abtheilung 111. Nr. 3 bezw. 2 des Grundbuckis von Yordeorf Nr, 6 und Er. Rud- lauken Nr. 35, werden mit ihren Ansprüchen auf diese,Poste_n auSgesÖloffen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antrag- steller auferlegt.

[39285] Oeffentliche Zustelluyg.

Die verebelichte Arbeiter Radeßri, Wilhelmine, geborene Peter, zu Frißow, verireten durch den Re(htßanwalt Timm zu Köslin, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Franz Radelzki, früher zu Bodenbagen bei Henkenbagen, weaen Ehescheidung, mit dem Antrage, zu erkennen, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein scbuldigen Theil zu erklären, demselben auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köslin auf den 14. Januar. 1892, Vormittags 10]- Uhr, mit der Auf- forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu- gelasienen Anwalt zu bestellen. um Zwecke der uSzug der Klage bekannt gemacht. -

Köslin, den 5. Oktober 1891.

Mablke, Kanzleiratb,

Geriästsscbreiber des Königlichen Landgerichts.

[39281] Oeffentliche „Zustellung.

Die Ehefrau Fabriker Theodor Buugardlz, Caroline, geboreirie Petruscbke, zu Bochum, vertreten durch den Iusitzraib Duesberg in Bochum, klagt gegen ihren Ehemann, zur Zeit unbekannten Auf- enthalts, rveaeti bös1icber Verlaffung, mit dem An- traJe, 'das Eheband der Parteien zu trennen und den Be lagten fur den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rewtsstreixs vor die 1. Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Effex a./d. Ruhr, Zimmer 40, auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem ge- dachten Gerichte zuaelaffenen Anwalt zu bestellen.

, Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Außzug der Klage beantigemaäpt. "9- Gerichtssthreiber des Königlichen Landgerichts.

[39279] Oeffentliche Zustellung.

Die verebelicbte Arbeiter Klein, Wilhelmine, ge- borene irscbmüller, zu Freienwalde a./O., vertreten durch echt§anwalt Wittelsböfer zu Prenzlau, klagt gegen den Arbeiter August Klein, früher zu Freien- walde (:./O., jest unbekannten Aufenthalts, wegen böslicber Verlaffung, mit dem Anfrage auf Ehescheidung und Erklärung des Beklagten für den schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Civil- kammer des Königlichen Landgerichts zu Prenzlau auf den 7. Januar 1892, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zusteliung wird dieser AUSzug der Klage bekannt gemacht. 3 46. 91.

Prenzlau, den 6. SOktober 1891.

prung, Gerichtsscbreiber des Königlichen Landgerichts.

[39280] Oeffentlickxe Zustellung.

Die Ehefrau Caroline Wilhelmine Johanna Krüß, geb. Brammer, zu Ritona, vertreten durch RechtSanwalt Dr. Warburg daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Adolph Krüß, früher zu Altona, jcßt unbekannten Aufenthalts, aus böslicher Verlaffung, mit dem, Anfrage auf Trennung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe vom Bande und Erklärung des Beklagten für den schuldigen Theil, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Altona auf den 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zvgelaffenen Anivalt zu besteÜen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht. Altona, den 2, Oktober 1891.

Leißnig, Gerichtsscbreiber des Königlichen Landgerichts.

[30284] Oeffentliche Lustenau? _

Die Ehefrau Johanna Caibarina uise Blanken- berg, geb. Frank. Pläiterin zu Wandsbek, vertreten durch Justiz-Ratk) Schröder in Altona, klagt gegen ihren unbekannt abwesenden Ehemann Johann Theodor Alexander Blankenberg, früher Kutscber zu Altona, aus böSlicher Verlaffung, event. Ebe- bruch, mit dem Antraae auf Trennung der zwiicben Parteien bestehenden Ehe dem Bande nach und Er- klärung des Beklagten für den scbuldigen Theil, und ladet den BeYlagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreiis die vor 11. Civilkammer des König- lieben Landgerichts zu Altona auf den 9. Januar 1892, Vormittags 11 Uhr, mit der Auf- forderung, einen bei dem gedachten (Gerichte zu- gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zusteüung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht.

Altona, den 2. Oktober 1891.

L e is; nig, Gerickytsfchreiber des Königlichen Landgerichts.

[39278] Oeffentliche Zustellung.

Die verebelicbte Arbeiter Borngräber, Louise, geb. Voigt in Küstrin ]., vertreten durch den Rechts- anwalt Lasker in Landsberg a. W., klagt gegen den Arbeiter Friedrich Wilhelm Borugräber, zuleßt in Küstrin, jetzt unbekannjen Aufenjhaiis, auf Ebe- scbeidung wegen böslicber Verlaffung mit dem An- trage. das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein ichuldigen Theil zu erklären. und ihm die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu [raen und ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Landsberg a. W. auf den 30. Januar 1892, Vormittags 10- Uhr, mitder Aufforderung, ein-m bei dem gedachten (Heriäxte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zivecke der öffentlichen Zusteklung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht.

Landsberg cr. W., den 8. Oktober 1891.

.Herfarth, Sekretär, GeriÖtssÖreixber des Königlichen Landgerichts.

[39286] Oeffentlickpe Zufteljnng.

In Sachen der Kuratel über Köpf, Anna, außer- ebelich der led. Dienstmagd Kreszenz Köpf von Waizern und der Leßteren, beide vertreten durcb Kindsvormund Anton Köpf. Bauer in Waizern, Klagrtbeil, gegen Schwarz, Xaver. Bäckergesellen von Islisboien. K. Amtsgrrichts Schwabmünchen, nun unbrrkannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Vatersckmft und_ Alimentation, wird Letzterer zur mündlichen Vrrbandlung über den klägerischen An- trag, den BeklaZien in einem, soweit geseßlich zu- lässig,. für vorlmzfig vollstreckbar erilärten Urtbeile. kostensäliig scbuldig zu erkennen, die Vaterschaft zu dem bezeichneten am 3. August 1888 g:bor-:nen Kinde Anna Köpf anzuerkennen, einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 80 „M, Alles in Allem, bis zum zurürkgelegten 14. Leb.?nsjabre des Kindes, sowie eine Kmdbettkostenentschädigung von 20 „;ck zu entrichten, in die öffentliche Sißung des Königl. bayer. Amtßgerichts Oberdorf“ vom Dienstag, den 24. November 1891, Vormittags 9 Uhr, nalchderfolgter Bewilligung der öffentliäpen Zustellung ge a en.

Oberdorf, am 6. Oktober 1891. (L.. 8.) Hengge, Kgl, Sekretär, als Gerichjsschreiber.

[39276] Oeffentliche Zustellung. In Sachen der ledigen und großjährigen Korb- machertn Barbara Plöß in Michelau und der Kuratel über ihr außereheliches Kind „Barbara', Letztere vertreten durch den Vormund Andreas Motscbmann, Schubmacber in Michelau, KlaZzspartei, zum Armen- recbte zugelassen, gegen den * edienten und vor- mcrligen Korbmacber Jakob FUYMF- zuleßt in Michelau, nun unbekannten Aufenj alts, wegen An- ]priicbe aus außerebelicbem Beischlafe hat das K. Amthericht Lichtenfels die öffentliche Zustellung der Klage bewilligt und ist zur Verhandlung über diese Klage Termin auf Freitag, den 27. November 1891, Vormittags 9 Uhr, anberaumt, wozu der Beklagte geladen wird. - Die Klagsvarlei wird beantrag-m:

den Jakob Freytag

1. zur Anerkennung der Vaterschaft zu dem Kinde

Barbara Plöß und Einräumung des Erb- rechts;

11. zur Zahlung 8. enes in vierteljäbrigen Raten voraus zu entrichtenden jährlichen Alimentations-

beitra es von sechzig Mark von der Geburt F

des K ndes an bis zu seinem zurückgelegten 14. Lebensjahr und darüber hinaus, wenn es erwerbsunfähig oder beschränkt sein sollte, bis zur Beseitigung dieses Mangels; . des Schulgeldes, der Krankheits- und Leichenkoften, falls das Kind in der Alimentationsperiode erkranken oder sterben sollte, und

111. zur Tragung der Prozcßkofien zu verurtbeilen; ferner das Urtbeil, soweit es geseßlick, zu- läsfig. für vorläuüg voUsireckbar zu erklären.

Lichtenfels, den 7. Oktober 1891. Der Kgl. Gerichtsscbreiber: S ck midtn er, Sekretär.

[39267] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma B. Kronbeim zu Glogau klagt gegen die Georg Hellwich'scben Eheleute, früher zu Liffa Irmtraut, Kreis Westerburg, jetzt unbekannten Auf- enthalts, wegen den Beklagten käuflich gelieferter Waaren, mit dem Antrags auf kostenpflicbrige Ver- urtbeiluna zur Z::blung von 206.35 nebst 69/0 Zinsen seit 20. Dezember 1889, das Uribeil [iir vorläufig voiistreckbar zu erklären, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Recbrsstreits vor das Königliche Amthericht zu „Glogau auf den 21. Dezember 1891, Vormittags 9Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser AUSzug der Klage bekannj gemacht.

Glogau, der- 6. Oktober 1891.

Fiebig. Gerichtsscbreiber des Königlichen Amthericbts. Oeffentliche Zustellung.

[39275] - Akten (). 522/91. -

Die Firma Lipsius &. Tischer (Inhaber G. H. Lipfius) in Kiel, Faicisiraße Nr. 9, vertreten durch den Recbißanwali ])r. Rendwrff zu Kiel, hat gegen den Ibuä. 181". 119.13. Ahrens, zuleßt in Rohrsen, jeßr unbekannten Aufenthalts, Klage erhoben auf Zahlung des Preises von am ).1. August 1888 und 1. April 1889 gekauften und gelieferten Büchern, mit dem Anjrage auf Veruribeilung des Beklagten zur Zahlung von _26 „is nebst 50/0 Zinsen seit dem Tage der Klagzuiieliung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechisstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Hameln, Abri.» 11, auf Mitlivoch, den 25. November 1891, Vormittags 10 Uhr (Zimmer 17). Zum Zwecke der öffentlichen Zusteüung wird dieser Außzug der Klage bekannt gemacht.

Hameln, den 8. Oktober 1891. Gerichtsicbreiberei des Königlichen Amthericbts. 11.

[39282] Oeffentliche „Zustellung.

Die Firmg F. Brettmer-er & Koßscb in Zörbig, Prob. Sach1en, vertreten durcb den Rechtsanwalt ])1'. Töplix; in DreSden, als ProzeßbevoümäÖtigten, klagt im Wechselpwzeffe gegen den Lederfabrikanxien Karl Otto Irmisrher. vormals in Dresden, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus einem Wechsel Vom 25. Januar 1891 über 17108096 mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtbeilen, an die Klägerin 171080976 Weckyselsiamm sammt 6% Zinsen davon seit dem 9. Juni 1891. sowie 26,50 «M Wechsei- unkosten zu bezahlen. Die Klägerin ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Récbtssrreits vor die erste Kammer fiir Handelsfacben des König:- lichen Landarrichis zu Dresden auf den 1. De- zember 1891, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bsi dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen ZZusteÜung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Dresden, am 8. Oktober 1891.

Claus, Gerickotsschreibey, des Königlichen Landgerichts.

[39283] Oeffeytliche Zustellung.

Die Firma (Hroß'seld, Maßner & Co. zu Przemisl in Galizien, vertretkn durch die Rechtsanwälte G. Schubert und "Dr. M. Schubert zu Dresden, als Prozeßbevollwachtigte, klagt gegen den Kauf- mann Marcus Augenblick, vormals zu Dresden, jeßt unbekannten quentbaltes, aus Kauf mit dem Anfrage, den Bekiagjen zyt Zahluna von 657,79 916, Schadensersaßfordrrung, [ammt 6 9/0 Zinsen vom Tage der Klagezu'teüung ab kostenpflichtig zu ver- urtbeilew und das Urtbcil gegen Sicherbeitsleisiung für vorlaufig voklsireckbar zu erklären Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreirs vor die erste Kammer für Handels- sachen des Königlichen Landgerichts zu DreSden auf den 8. De ember 1891 , Vormittags 9 Uhr, mit der Au orderung, einen bei dem gedachten Ge- richte zugelassenexi Anwalt zu besteÜen. Zum Zuzecke der öffem'ltcben Zustellung wird dieser Aus- zug der Klage bekannt gemacht.

Dreöden, am 8. Oktober 1891„ , Claus, Gerichtsscbrerber des Königlichen Landgerichts.

[39277]

Oeffentlickxe Zustellung und Ladung. Der Taglöbn-xr Anton Kellner in Furth i./W. hat gegen den Meßgermeister Anton Späth 8611101" von dort, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wegen einer Darlehensforderung zu 200 «46 am 5. Oktober 1891 zum Kgi. Amtsgerichte Furib i./W. Klage erhoben. '

Zur m„ündlichen Verhandlung über diese Klage Ladet Kluger den Beklagten Späth in die auf Donnerstag, den 19. November 1891, Vor- mittags 81] Uhr, bxstimmte Sißung des Kgl. Amtßgerichts Furth UW. vor.

Der Klageantrag gebt dahin: das Kgl. Amthericbt one den Beklagten zur Zahlung von 200 „;ck Hauptsache nebst 4% Zinsen hieraus vom 12. Mai 1890 an, sowie zur Tragung der Prozesskosten ver- urtfxeilen und das Urtbeil für vorläufig voustreckbar erklaren.

Hievon wird dem Anton Späth gemäß §. 187 R. E. P. O. in öffentlicher Zustellung, die vom P-rozeßgerichte mit Beschluß vom 6. Oktober 1891 bewillixxt wurde, Kenntniß qegeben.

Fatih i./W., "den 6 Oktober 1891. Kgl. Amtherichtsschreiberei.

[39415] Oe eutliche Zustellung.

Nr. 10 248. er Crmenteur Heinrich von Venrooy in Karlßrube. vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. r. Weill, klagt gegen den Wirtb Stephan Herget, früher in Karlsruhe, z Zt. an unbekannten Orten abwesend, aus Mietbe vom 23. Oktober 1890 bis 23. Avril 1891 mit dem Anfrage auf Verurtbeilung des Beklagten zur Zahlung von 900 „76 nebst 59/0 Zinsen vom Klagzuftellungstage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verbmrdlung des Rechtsstreits vor die 17. Civilkammer des Groß- herzoglichen Landgerichts zu KarlSrube zu dem Ter- mine auf Montag, den 28. Dezember 1891, Vormittags 83 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelaffenen Anwalt zu bestelleq. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auqug der Klage bekannt gemacht.

Karlöruhe, den 6. Oktober 1891.

Kahn, Gerickotsscbreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

[38328] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma G. Reichbardt zu Mainz, vertreten durch ReÖtSanwait Levi zu Kassel, klagt gegen den Gastwrrtb Friedrich Kiepe, zuleßt in Battenberg wohnhaft, jeyt unbekannt wo? aufbaltsam, wegen Forderung, mit dem Antrage auf Zahlung von 81-66 n„ebst 50/9 Zinsen seit Klagezustellung und das Urtheil fur vorlaufig voUstreckbar zu erklären, und ladet den Bekiagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amthericbt zu Battenberg auf Mittivoch, den 25. November 1891, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen ZusteUung wird dieser AUSzug der Klage bekannt gemacht.

' Rauhaus,

Gerichtssäyrerbcr des Königlichen Amtsgerichts.

[38323] „Oeffentliche Zustellung.

Der Pbiltpv Wolber, Wirth zum Engel zu Sulz a. N., vertretm durch Recthanwalt Löffler in Hechinaen, klagt gegen den Metzger und Bierbrauer Franz Xaver Zimmermann von Dießen, jeßt mit unbekanntem Aufenibalt zu Amerika, aus der Schuld- und Pfandverschreibung von 5./7.Iuli1890 rnit dem Anfrage, den Beklagten zu 'oerurtbeilen, an ibzi wegen seiner Forderung mit 250 „46 nebst 50/0 Zinsen aus 306335 „kü seit dem 8. Juni bis 1.,J*'uli 1891 folgende (Grundstücke der Geruarkung Dreßen P.-Nr. 970 WieseSväbrein und P.-N. 1002 Wiese und Wassergraben zwischen den Buchen, zum Zwecke der ZwangSVOUstreckung heraus zu geben und ihn damtt zu befriedigen und das Uctbeil für vor- läufig voÜftreckbar zu erklären und ladet den Be- klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtßgcricht zu Haigerlock) auf den 4. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr. Zum ZWecke der öffentlichen Zustellung wird dieser AUSzug der Klage bekannnt gemacht.

H u lp e r t , (Gerichtsscbreiber des Königlichen Amthericbts.

[39273]

Die Magdalena, geb. Rang, zu Aachen, vertreten durch Recthanwalt Springsfeld in Aachen, klagt gegen ihren Ehemann Philipp Meinerß, Bäcker, zu Aachen. mit dem Anfrage: „Königliches Land- gericht wvlle die zwischen Klägerin und Beklagten bestrbende ebeliche Gütergemeinscbaft für avfgrlöst erklaren, Gütertrennung zwischen Parteien ver- drdnen und dieselben zur AuSeinanderseßung über ihre bermögenSrechtlicben Verhältnisse vor Notar verweisen, wolle auch die Kosten dem Beklagten zur Last legen“. Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der 1. Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Aachen ist anberaumt auf den 16. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr.

Aachen, den 3. Okwber 1891.

Plümmer,

Gcrichisschreiber des Königlichen LandgeriÖts.

*[39268]

Die Ehefrau des Fuhrmanns Simon Kempe?- SibiÜa, geb. Neunzig, zu Oberkaffel bei Neuß- vertreten durch RechtSanwalt Wirß bier, klagt gegen ihren genannten, daselbst wvhnenden Ebe- mann mit dem Anfrage aus“ (Gütertrennung, und i Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechts“ streits vor der 11, Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 2. Dezem' ber 1891, Vormitta s 9 Uhr, bestimmt.

Düsseldorf, den 7.A ktober 1891.

rand, Gerichtsscbreiber des Königlichen Landgerichts-

[39269]

Die Ebefrau Ludwig Jung, Alwine, geb. Schön- obne Geschäft, zu Düsseldorf, vertrelen durch Rechts“ anwalt 131". Becker, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung und ist Termin zur mündlichen Verhandlung drs Rechtsstreits vor der 1. Civilkammer des Königlichen Landaerichts 3" Düsseldorf auf den 25. November 1891, Vor- mittags 9 Uhr, bestirnmt.

Z u ck 11 e r , GerichtSschreiber des Königlichen Landgerixhls-

[39270]

Die Ehefrau des Kaufmanns Abraham gegannt WOL? Korn, Bertha. geborene Nohlen, zu Dussel- dorf, Vertreten durch Rechtsanwalt Kehren", klagt gegen ihren vorgenannten Ehemann auf Gutertrennung- und ist Termin zur mündlichen Verbandxung des Rechtsstreits vor der 1. Civilkammer des KoniglkÖen Landgerichts zu Düsseldorf auf den 25. Novem- ber 1891, Vormittggs 9 Uhr, anberaumt.

n el.,! 11 e r , , Gerichtsscbreiber des Königlichen LandJMÖW-

[39271] , t ten e Die durch RechtsanWalt A. König der Fitors Emma Lena zu Barmen, Ehefrau des Kon beim Wilhelm Witzel daselbst, hat gegen diesen hoben Königlichen Landgericht zu Elberfeld münd- mit dem Anfrage auf Gütertrennung. lichen Verhandlung ist Termin aus b? zember 1891, Vormittags 9 Uhr„ !, saale der 11._Civilkammer des Königll gerichts zu Elberfeld anberaumt.

D i eb [ , Kgl.. Sekretär.

St o r ck , als Gerichtsscbreiber des Königlichen LandsekiÖts'

_[ZFF] durch Rechtsanwalt A.

, gertcb

* [39417] D

König vertretene

Mathilde Vollmershausen zu Barmeri-Rittersbausen,

Ehefrau des Schmiedegesellcn Friedrich Berger

dselbst hat gegen diesen beim Königlichen Land-

a, “u Elberfeld Klage erhoben mit dem An- Gütertrennun .

tragkxemirfnindliäpen VerYandlung ist Termin auf den

2 Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im

Sißungssaale de(rHl1b1. ?Cilvdilkausmer des Königlichen ts u er e an traum.

Land“"ich z Storck,

als Gcrichtsscbreiber des Königlichen Landgerichts.

ie Ehefrau des Rohproduktenbän'dlers Georg Quarkma- Margaretha, geb. Schunk, zu Lußel-

"Koblenz wobnend. vertreten durch RechtSanwalt

yx, Salomon, klagt gegen ihren genannten Ebe- mann auf Gütertrennung. _ '

Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 1. Dezember 1891„ Vormittags 9 Uhr„ im Sjßungssaale der ]. Cwilkammer des Königlichen Landgerichts zu Koblenz anberaumt.

Breuer, Gerichtsscbreiber des Königlichen Landgeriibis.

* 41T" p'Z?])ieÜCbefrcm des Bäckers Peter Wagner, Anna,

geb. Blankenmever, zu Andernach wobnend, vertreten durch Rechtsanwalt Maur, klagr gegen ihren ge- nannien Ehemann auf Gütertrennung.

Zur? mündlichen Verbandiunwist Termin auf den 5. Dezember 1891, Vormittags 9 Uhr, im Sißungsfaale der 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Koblenz anbrraumt.

Brenntg. Gerichtsscbrciber des Königliében Landgerichts.

39411 [ Dur]ck) Urtbeil der 1 Civilkammer des Kaiserlichen

Land ericbts zu Straßburg i. E. vom 6. Oktober 18918wurde zwischen den Eheleuten'P. Jehl, Holz- schubmacber, und Marie, geb. Nredelgbaib, Heb- amme, Beide zu Rheinau wobnbafr, die Guter- trennang ausZesprocbxn. " "

(11. 8.) Der „andgertcbts-Sekreiar: Krummel.

39274] [ Durch Uribeil der 11. Civilkammer des Kaiser- licben Landgerichts zu Straßburg vom 1. Oktober 1891 wurde zwischen den CheleutewTheobald Mettler, Bäcker, und Carolinx Christine, geb. Eißier, in Quaßenheim die Gutertrennung aus- gesprochen.

Straßburg, den 5. Oktober 1891. (l.. 8.) Der Landgerichts-Sekretar: Weber.

3) Unfrrll- und Inv aliditäts= rc. Versicherung. [39202]

Berufsgenoffenschast der chemischen

Industrie.

Nachsiebende UnfallverbütungSvorscbriften Werden hierdurch zur Kenntniß aUer Beibeiligten gebraébt mit der Maßgabe, das; innerhalb sech8_Monateu vom Tage der Bekanntchhmug sammtliche, in Gemäßbeit dieser Vorschrif'ren uothWeuhigeu Betriebsänderungen ausgefuhrt sein müssen.

Der Vorstand der Berufögeuofsenschast der chemischen Industrie.

J. F. Holis-

Vesondere Unfallverhütungö-Vorschristen der Berufsgenoffeuschast der chemischen Industrie für Sprengstoff-Fabriken.

Beschlossen in der Genosenschafißversammlong zu

Münchencham 26. Zum 1839715 ik

[. Pulver- (S Warzpu ver- a r en.

Außer den UnfaÜverbütungs-Vor]chriften der Bx- rufkgenoffensÖafi der chemischen Industrie gelten fur Pulverfabriken folgende Bestimmungen:

.1. Vorschriften für die Arbeitgeber. 1. Allgemeine Bestimmungen.

§- 1. Bei Herstellung des Pulvers, worunter, die Verpackung nicht zu vérsteben ift, dürfen jugeiidricbe Arbeiter nicbt anaestelit Werden. Es" smd nur nüchtern:: und zuverläisige Leute zu beschaftigen.

§. 2. Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter Zuverlässiger Begleitung gestattet seixz.

Bauanlagen und Gebaube. , ,

9. 3. Insofern das Fabrikgrundstück nicht em- gxiriedigt "est, müssen an den Zugängen und öffent- lmoen Verkehrswegen Warnungstaféln aufgestellt sein,) durch 'die das unbefugte Betreten verboten wir .

9 4 Die Vorpläße der einzelnen Gebäude Flslsffen so bergefteüt sein, daß [ie sich leicht rein halten (1 en.

§ 5. Das Holeerk der Pulverbersteüungs- Gedaude mus; ibunlicbst mit Wasserglas oder sonstigen Jeelgneten Mijteln gegen die Einwirkung von Feuer U150Uchst widerstandsfähig gemacht sein.

§; €*. Die der Sonnenseite: zu belegenen Fenster- scheiben der PulverbcrsteÜungS-Gebände müssen ge- blendet sein,

§- 7. Die Tbüren der Gebäudr mit Explosions- gefahr soÜen nach außen ausschlagen. _ ,

- Die Fußböden in denjenigen Raumen, m drnen mit Pulver gearbeitet wird, müssen glatt und WM gebaljen, und wenn sie nicht aus Holz bestehen, mrt einem weichen Belag bedeckt sein.

§- 9. Vorhandene Blißableiter müssen stets in

. JUUm Zustande gehalten und jäbrlicb mindestens

Linizial dUrcb Sachverständige geprüft werden. Die Prtifung bai [ich sowohl auf die oberirdische, wie auf die, Erdleitung zu erstrecken. * 19- In Pulverfabriken muß die größte Ord- nung und Reinlichkeit herrschen. dDUs Hineintragen oder Hineinrvehen von Erde 9 er Sand in die Räume mit Explosionsgefahr ist Möglichst zu verhindern. Vor den Eingängen müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schul:- zeuges angebracht sein. RFremden Personen darf das Betreten solcher äUme nur mit Filzschuben gestattet werden.

Maschinen. §. 11. Der (Gang der Triebwerke darf die normale Geschwindigkeit nicht überschreiten.

Beleulbter. §. 12. Die künstliche Beleu lung von Betriebs- abtbeilungen mit valosionSgefabr darf nur mittelst zuverlässig isolirter Lampen (Kerzen) bewirkt werden. Jede Ablagerung von explosiblem Staub an der Lichtquelle muß verhütet sein. Bei elektrisrber Beleuchiung muß eine Erhitzung der Leitungsdräbte und jede Funkenerzeugung aus- geschlossen sein. Die Anlage ist von Zeit zu Zeit auf ihre Feuersicherheit sacbverständix zu.untersuchen. Die Besorgung der Lampen und Laternen ist be- stimmten Arbeitern zu übertragen.

Heizung.

§. 13. Die Feuerung der Trockenkammerbeizupg muß, wenn fie neben der Trockenkammer liegt, von der letzteren durch eine massive Wand abgeschlossen em. Bei Waffer- oder Dampf-Heizung sind die Ofen- beizschlange und die Leitungßrobre Häufig auf ihre Dichtigkeit und Haltbarkeit zu untersuchen und ge- fundene Fehler zu beseitigen. Die mit Kohle geheizten Trockenöfen müffen durch- aus dicht sein und sind Weiß anzustreicben. Die Durchgänge der Leitungsrobre und Trockenofen- Schächte dürfen nirgendwo undicht und müssen gut verschmiert sein.

An den Trockenbausbeizapparaten sind Thermo- meter anzubringen.

Die Bedienung der Feuerung ift besondern Arbeitern zu übertragen. TranSportgefäße.

§. 14. Zum Transport und der Hersteliung von Pulver sind nur dichte und haltbare Gefäße zu be- nußen.

Die Verwendung von eisernen Stiften oder Nä- geln zu. diesen Gefäßen. besouders zum Dübeln der Faßdeci'el und aßböden, sowie zu, Befestigungs- zWecken in den abrikarionsräumen rst strenge ver-

boten. Abfallstoffe.

§.15. Verscbüitetes und verstreutes ('der dbge= staubtes Pulver ist in besondereBehälter ;m bringen und getrennt aufzubewahren. [6

Verschiedene Vorschriften.

§. 16. In Pulverberstellungs- und Vkrpackungs- räumen ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver und Rohstoffen zu Vermeiden.

55. 17. Die Benußung von Phosphorzündbölzern ist im ganzen Fabrikgebiet untersagt. _

§ 18. In den Fabrikräumen dürfen keine ver- lötveten Gefäße und Gerätbe benußt werden.

§. 19. Vor drn Pulvrrwerken muß stets Wasser zur Verfügung stehen, [Weit es die Temperatur- verbältniffe gestatten. .

Ausbesserungs- und Erneuerungsarberteu.

§. 20. Wenn in Pulverwerken Airsbefferungs- arbeiten außzufübren sind, so ist sämmtlicbes Pylver aus dem beireffenden Raum zu entfernen und dieser, sowie der auszubeffernde Gegenstand Von Pulver und Pulverstaub zu reinigen. 7.26 * 157»;

Hierauf ist der anSzubeffernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 30 m rnit Wasser zu begießen und während der Ausbefferungs- arbeiten so naß zu erbalten, daßrin etwa entstehen- der Funke keine Entzündung bervtrken k-xnn.

Während der Dauer der Reparatur ist an der Arbeitsstelie ein? mit Wasser gefüiite Brandspriße oder Gießkanne voreit zu halten.

11. Bestimmungen für besondere Abtheiluug-en. Rohstoffe. „„

§. 21. Die Rohmaterialien sind vor ihrer Vcr- arbeiiung gründlich bon gefährlichen. mechaniscban Beimengungen zu reimgen. '

Saiprter, pulverifirter SÖWefel und Graphit Lins?) durcb entsprechend feine Messingsiebr durchzit- a en.

Holzkohle, Kucben- und Siarrgen-Sckowefel sind sorgfältig auszulesen, um gefährliche Beimxngungen, wie Steine und dergleichen zu entfernen."

Frisch gebrannte Kohle darf vor gexnugendcr Ab- kühlung nicht bearbeitet werden.

Stampfwerke.

§. 22. Zu den Stampfkolben „(Sebuben) darf Eisen nicht verwendet werden. Zulasfig sind Kupfer, Zink oder entsprechende„L-:girungen.

Die Schuhe müssen stets fest an den Holzftampfen

sißen. Trommeln.

§. 23. Der aus der. Zerkleinerungs- und Meng- Trommeln ausgelassene gearbeitete Pulversaß muß vor der weiteren V-xrarbeitung durchnentsprecbend feine Siebe durchgebrn, um etwaige gefabrlicbe Bei- mengungen auSzusÖerden.

Zum Mengen des Pulversaßes ans Salbeter, Schwefel und Kohle dürfen nur Polzkugeln verwendet werden. "

Kollergan e.

§. 24, Bei eisernen Lauiba nen müssen die Laufer so angebracht sein, daß sie die Laufbahn nicht be- rühren können.

Körumasckxinen.

§. 25. Die Walzen der Körnmascbinen sind der- art einzuriibten, daß sie [ich beim Laufen niemals berührén können.

Hydraulische, Pressen. , §. 26. Bei den bydrauliscbxn Pulverpreffen ist die Verivendung eiserner oder stablerner Yreßplatken nicht gestattet. Die unmiitelbare Beruhrung vpn Metal] mit Metal] ist zu vermeiden. Zum Preßen von Pulverfass sind zwischen Preßplatten nnd Pulver Preßtücher einzulegen. "

An der Preffenleiiung mussen Manometer ange- bracht sein. Es sind Vorrichtungen (Wasserwaage oder Senkel) anzubringen, um die wagerechte Lage des Pressenbolmes beurtbeilen zu können.

Prismen- und Patronen-Prxfse.

§. 27. Im (Gange befindliche Prismen- und Patronenpreffen dürfen nie ohne Aufsicht gelassen werden.

lk. Vorschriften für die Arbeiter. [. Allgemeine Bestimmungen.

§. 28. In der Fabrik ist der Genuß geistiger Getränke, außer Bier und Obstwein. strenge unter- sagt, bei der Arbeit auch der Genuß der leßteren.

§. 29. Soweit das Rauchen überb'auvt gestattet ist, darf es nur in den von den Betriebsleitern an- gewiesenen Räumen geLchebcn, woselbst sich auch „eine Geßgte'ntbeit zur Auf ewabrung der Rauchgeratbe vor 11 e.

den. sowie Feuerzeug darf überhaupt nicht mit zur Fabrik gebracht werden. §. 30. Messer, Schlüsiel und sonsti e ungebörige Gegenstände sind beim Betreten der abrik sofort abzuliefern.

Kleiber.

. 31. In gebenden Werken müssen !die Arbeiter an cbließende Kleider tragen. Kittel, loie_ hängende Halstücher und sonstige lose Kleidungsstücke sind verboten.

Zu den Arbeijskleidern dürfen keine eisernen Be- festigunastbeile (Schnalien, Knöpfe, Haken) verwendet sein. Ebenso ist die Verwendung eiserner Stifte und anderer eiserner Beschlagtbeile zu den Sohlen und Abiäßen unstattbaft. ' Nach Beendigung der Arbeit müssen die Arbeiter ibre Kleider, an denen Pulversiaub haftet, an ge- sicherier SteÜe im Freien reinigen und Gesicht und Hände waschen. " '

Die vorgenannten Kleidungssiucke sind beim Ver-

lassen der Arbeit in der Fabrik zurückzulaffen. Gebäude.

§. 32. Die Arbeiter dürfen Räume mit Explo-

sionögefabr, in denen sie nicht zu arbeiten haben,

ohne besond-re Erlaubniß durchaus nicht betreten.

Namxntiich ist den in Pulverberstellungs'räumen beschäftigten Arbeitern der Eintritt in die Räume der FeuerungSanlagen streng verboten. ebenso ist den in letzteren tbätigen Arbeitern untersagt, Pulver- werke m betreten.M,Y«Z.-“«*3«xs.b“

§. 33. ulvermagazine vnd Trockenkammern dür- fen nur rnit Filzfcbuben betreten werden.

§. 34. In den Arbeitsräumen ist die größteRein- lichkeit zu beachten. _

Jeder Arbeiter bat fick) der an den Eingangen der Pulverbersteüungßräume angebrachten Vorricqungen zum Reinigen des Schubzeuges auf das forgfaltigste zu bedienen.

Die auf dem Boden liegenden Tippicbe und Läufer sind sorgfältig zu reinigen und, wenn nötbig, aus- zuklopfen.

Die Beleuchtungslampen der Pulverbersteüungs- gebäude sind im Innern frei von Staub zu balien.

§. 35. Jedes Verstreuen von Materialien in Pulverwerken istsorgfältig zu vermeiden, verschütteies Pulver aber sofort aufzmnebmen und in den dafür bestimmten Behälter zu bringen.

Maschinen.

§. 36. Der (Gang der Triebwerke darf die nor- male Gescbwindigkeit nicht überschreiten.

Jedes Warmlaufen der Lager in PulVerberfthungs- räumen ist als besonders gefährlich zu vermeiden. Die Lager sind daher gut zu schmieren und häufig nachzusehen.

LOSgewordene Maschinenibeile müssen sofort mit gehöriger Vorsicht und nur beim Stillstand wieder befestigt werden.

Die Anhäufung größerer Mengen fetten Putz- maierials innerhalb feuergefäbrlicber Räume ist untersagt. «[r-.- «"

Die Benußung metaüener Hammer zu Arbeiten an Theilen aus Strin oder Metall in Pulverbecitel- lunasräumen isi streng untersagt, mit Aus?:abme des in §. 20 vorgesehenen Failes.

Trauöport.

§. 37. _ Mit Fulder gefüllte TransPortgeiäße (Fässer, Kisten) dürfen nicbt geroUt, geschobrn oder gekantet Werden. Die FortbeWegung ist vielmehr nur durch Heben und Trarren zu bewirken.

Verschiedenes.

§„ 38. Während eines (Gewitters, welches sich Über dem Betriebsort entladet, darf sich Niemand in den Räumen, in denen Pawer oder Pulverersaß ver- arbeitet wird, aufbalten.

Gebende Wrrke find außrr Tba'tigksit zu seßen. 11. Besondere Bestimmungen für einzelne Abtheiluugen.

StamhWexke.

§. 39. An den Stampskolbcn oder in den Kumplöcbern (Krögen) festsißende batte Pulverkrusten find durcb Aufweicbew rnit Wasser oder mittelst Schaber aus Kupfer, Zink oder entsprechender Legirung beraußzunebmen.

Kollcrgange. .

§. 40. Die Pulverscbicbt, aui Welcher- die Läufer sicb bewegen, darf nie weniger (xis 2 um stark sein.

Das Außnebmrn der Koüergange bat, faÜs nicbt besondere Einrichtungen dies unmögiicb machen, im Stiüstande zu erfolgen;" im andern Faire muß die Gcsébwindigkeit des Laufers möglichst vermindert werden.

Die durcb das Steben der Läufer Unier diesrn sich bildenden harten Pulverkrusten sind mittelst hölzerner Spatel, wenn nothwendig unter Univendung bleicrner oder hölzerner Hämmer, herauszuboien.

Hydraulische Prcffern.

§, 41. Bei scbiefem Druck im Stapel in der Presse ist das Preffen sofort einzuiieiien.

Die Pressen dürfen nicht uber den Druck ange- strengt werden, für den sie :konfiruirt sind.

Prismen- und P'atrouen-Preffe.

§. 42. Es ist den Arbeitern der Prismcn- und Patronen-Preffe strenge verboten, bei gehender reffe zwischen die Stempel zu greiien oder Pulver örner mit der Hand von den Untersiempeln abzuheben.

§. 43. Verstopfie Kanäle der («!:-„7.433 UUd Tra- versen der Pressen sind nur mit Holzstäbchen und Wasser oder Oel frei zu machen.

Trockenhans.

§. 44. Zum Anheizen der Trockenbaus- sowie der übrigen Feuerungen iind nm: trockenes Holz odr-r Reiser zu benußen. Die Anwendung von Stroh, Hobelspähnen und derartigem funkencrzeugenden Material ist strenge verboten._

Ruß und Asche aus den Herzapparaten und Oefen sind nach Ablöscbung rnit Wrisier an den dafür be- stimmten Ort zu bringen. - "

§. 45. Leitungörobre und Oefen der Trockenbauser sind frei von Pulverstaub u halten.

Die Temperatur der rockenkammer darf 750 Celsius nicht übersteigen. '

Thermometer müssen in der Nabe der Heizkörper und an anderen geeigneten Sielien angebracht sein.

Es ist genau darauf zu achten, ob sicb an Fenstern und Gerüsten Schwefelniedrrichläge (Sublimate) a,b- seven. Treten solche auf, so sind sie sorgfältig ab- zuwascben.

(). Ausführungs- und Strafbestimmungeu.

§. 46. Für die in Gemaßbeit vorstehender Be- stimmungen zu treffenden Aenderungen wird den BetriebSunternebmern eine Frist von 6 Monaten vom Tage der offizieUen Be anntmachung durch den Reicbs-Anzeiger gewährt. '

Wenn es sich heraussteüen soUte, daß die m den

obne erhebliche Schwierigkeiten und unzrzträglicbe Kosten nicht ausgeführt werden können, 10 sollen etwaige Abweichungen der Genehmigung des Ge- noffenscbaftsvorstandes auf Antrag des Betriebs- unternebmers und nach Anhörung des Beauftragten unterliegen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Ausführung der Vorschriften für die Arbeitnehmer zu ermöglichen und für die Erfüüung derselben Sorge zu tragen. §. 47. GenoffensÖaftSmitglieder, welche den Un- faUverbütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genoffenschaftßvorstand in eine höhere Gefahrenklaffe eingeschäßt oder, was sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasie befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ibrer Beiträge“ beleat Werden. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 1 und §. 80 des

-V.-G-) § 48. Versicherte Personen, welche den Unfall- berbütungsvorschriften zuwiderhandeln oder welcbe die angebrachten Schuhvorrichtungen nicbt benußen, mißbraucben oder beschädigen, verfaÜen in eine (Geld- strafe bis zu 6 36, welche der betreffenden Kranken- kaffe zufällt. Die Festsetzung der hiernach eventuel! zu verbängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vor- stand der Betriebs- ( Fabrik) Krankenkasse oder, Wenn solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizribebörde. Die betreffenden Beiträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhand- lung angehörte. (§. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und §. 80 des [].-VG.) 11. Sprengziiudhütckieu- nnd Zündhütcheu- Fabriken.

Außer den UnfaÜverbütungsvorsckoristen der Berufs- genoffenscbaft der chemiscben Industrie gelten für Sprenazündbüfchen- und Zündbütcben-Fabriken fol- gende Bestimmungen:

4. Vorschriften für die Arbeitgeber.

1. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Bei Hersteliung der Sprengstoffe dürfen jugendliche Arbeiter nrcbt angesteÜt werden. Es sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu beschäftigen. §. 2. Fremden Personen soll der Zutritt nur unter besonderer Erlaubniß und in der Regel nur unter zuverlässiger Bedleitung gestattet fein. Bauaulagen und Gebäude.

§. Z. Das Fabrikgrundstück, auf welchem die SHrengstoffe hergestellt werden, muß mit einer geergnetexi Umiaunung umgeben sein, welche das un- beabfichttgte Betreten möglichst verhindert. Das unbefugte Betreten ist auch durch Warnungstafeln an den Zaqängen zu verbieten.

. 4 Die Gebäude, in denen irockener Spreng- sro (rufbewabrr und verarbeitet wird, sowie Spreng- zündbittcben derpackt und leßtere, oder solche Zünd- bütchen, Welche gleiche (Explofionßgefabr haben, ge- lagert werden, müssen einzeln mit sicheren Erdwällen oder Mauern umgeben sein. Der Anbau der Lade- [WWW ist nach der Ausblaseseite durcb Erdwal] zu

ern.

Die __ WäÜe müssen die Dacbtraufe der ein- geschlonenen Gebäude um mindestens 1,0 m über- ragen.

Die Gänge durch die Wälle dürfen nicht in der Schußlinie nacb Vrrkehrsrr-egen oder naben Ge- bäuden angelegt sein.

§. 5. Die Vorpläße der von den Scbußwäiien eingeschlossenen (Gebäude und die (Gänge durcb die Wäue müssen so hergsstellt „sein, das? sie sich leicht rein halten lassen.

Fußer und Treppen innerhalb der Fabrik, auf denen Sprengstoffe transportirt werden, sind im 1?tBinter scynr-efrei zu halten und bei Glatteis zu be-

reuen, §. 6. Die Gebäude zur Aufbewahrung von trocknem Sprengstoff, das Trocken-, Korn- und Siebbaus, sowie Vorderwarrd und Dach des An- baues des Ladebauses müssen in leichtem Material ausgeführt sein.

§. 7. Das Holzwerk der Gebäude mit Explosiv- gefabr muß tbunlichst mit Wasserglas oder sonstigen geeigneten Mitteln gegen die Einwirkung von Feuer möglichst widerstandsiabig gemacht fein.

§. 8. Die der Sonnenscheibe zu beicgenrn Fenstersciyeiben der Gebäude mit Explofivgefabr müssen gebirndet iein.

§. 9. Die Tbüren der Gebäude mi“: Explosiv- gefabr sollen nach außen aufschlagen.

. 10. Die Fußböden der Räume, in denen Sprengstoff in losem trocknem Zustande aufbewahrt, Sprengstoff gxtrocknet, aekörnt, gesiebt, sowie in die Transportbebalter gefüllt wird, müssen aus Asphalt oder (Cement oder aus Brettern durchaus giatt und dicbt bergrsteüt sein. Im lrßieren FaÜe find die metaliischen BefestigungSmiitel zu versenken und zu Verktttxn.

Dieke Fußböden müssen einen Belag aus Weich- blei, Kautschuk, Linoleum oder einem ähnlichen dichten weichen Stoff erhalten. Darüber ist an den Verkehrsstellen noch kin Teppich- oder Wachstuch- Läufer zu legen.

Die Fußböden der Räume, in denen Zündbütcben gepreßt werden, müssen ebenfalis aus Asybalt oder Cement, oder aus Breitern glatt und dicht hergestellt sein, so daß sick) dcr Sprengstoff-Staub leickt ent- fernen läßt.

Die Fußböden _aller Räume zur Gewinnung des Knaüquecksilbers sind aus Astalt oder Cement oder aus sonstigem festen Material glatt und ohne Fugen berzuiieÜen. ,

Die Innenseite der Wände der [Räume, in denen Sprengstoff verarbeitet wird, müßen dicht rind glatt und so gearbeitet sein, daß sie nicbt abbröckeln.

§. 11. Vorhandene Vlißableiter müssen stets in gutem Zustande gehaltxn ,und jäßrlicb mindestens einmal durch Sackoverstqndtge geprüft werden. ie Prüfung hat sicbsowobi auf die oberirdische, wie auf die Erdleitnng zu erstrecken.

§. 12. In Sprengzündbütchen- und Zündbiitchcn- fabriken muß die größte Ordnung und Reinlichkril

herrschen. _

§.13. Das Hinemtragen oder Hineinweben von Erde oder Sand in die Räume mit Explosions- gefahr ist möglicbsi zu vsrb'mdern. Vor den Ein- gängen müssen greignete Vorrichtungen zum Reinigen des Schvhzeuges angebracht ]ein.

§. 14 Fremden Personrzr darf das Betreten solcher Räume nur mir Filzscyuben gestattet werden.

Heizung.

§. 15. Die Beheizung der Räume muß durch Dampf- oder Wafferbeizung bewirkt werden.

Die Heizkörper sind „gegen das" Auslagern von Sprengstoff-Staub möglichst 3u__schußen.

Trauöportgefaße.

Andere Rauchgerätbe, als die dort aufzubewahren-

§§. 1-45 gegebenen Vorschrifien in einzelnen Fällen

§. 16. Zum Transpori und zur Herstellung von