" * , _ _ :Na csi! “re: Deutsche Kaiser, Löß;)" X"“- .. “ck den' ren en: Mel A Wik knn Wirklicben Gebeimen Raik, Staatssekretär des
_ “_ _, _, .. _ ,. z.. i' ". „ - _* __ -- 7T“ “, xk)“ ;O„..:_ .-.- »: , ' s“ ',s . "e“ b"! ..:-i „. _* . f„m...“ 421.3»; “,'!“ “"|- "nm“- SWM' A"" "“ Umm“ ““'"“; Torf WMM'MWUW "WMWW Mod “ ' “ “ ' "" ' *» e - '“ N . da “Königli- ch vmßi ' “few ' Rotbea“ * Taler» . "“Jede: der säließeuden : eile ichtet den Auswärtigen Amts Herrn AdolfFreiberrn Marschall , diuges «MverpacktetWe-lle, mitinge- uveßuudkunmseUÖe-Mtwrkmmt, e_Zena-eiß , ck , , . „ ,
und Moon"," ?WsWr m' ern eingeleaten- trockenen oder arsaljeuen muß alle 6 Tage erneuert werden. “' *K- „Jm?! L'Kmnk' 21.1312?“ ÖrOoßkr'k “eur 131€! Ykffekiuuauriws-d m WMW“b§dkrauYge:eManntmu arr-eelkerknverxiiim MW Tine WeiterV :: vou Biebersteiu“
4 Vi [„ das auf Weiden getrieben wird oder von denselben ebloffeuen Kisten oder und zurückkehrt,e ebenso Vieh, welches zur Stalliütteruu ein- oder aus- Därmen ist auch obne bringung von UrsprungSzeugnifsen gestattet. e Ueberé'rükel 13; tritt ck mit dem érböftfeinen Wirklichen Ge einten an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht oder jedußembseg in dm Seine Majestät der Köni der Belgier:
" ' ' Das enwärti (51Min ' . ' , MY:NA???“ clickrn-UZUXYYHFUJWFZ ßFeFerFengtrtiffe, ::IfjleIleß Sendungen die den an eer ?Befiimmungen nicbt entspreiben, zwischen 1337“ vertragiktbließenden Tbeilen verein rtm Handels: und ZYDMÜM M" ZZ'WÜFWK'YJÉYFFZU x:" T:?YYY, 33T, ?«YQMMFMYZFLTR .thekasesxexéäujxxeeln Mu AUÜFFMZSFYYQFMÉ?jef1t1"tE§sandZe)n 1tlsncx beJlFUächkiM Veieb als: Milch, Butter, Käse. Wo"! und das in der ZDistbenzkü ferner Tbiere, “ die vom renx-Tbierarzte mit einer ansteckenden Zollvertrage in Kraft und bleibt für die Dauer desselben in Wiek- i M ätd Kö i It li , o : Artikel 8. - von Preußen Hern: Jualiuas BYon FUJUU “'- "MWM ""'““ Vieh dürfe" *" “"“ d" Stück"“ "ck M'“ MMM “““““ od“ “"“ """"" "“W““ befund“ ""den“ WM" ' * s' " “i'" ' " " “ v"" “ Perm ' di R di ' Die Ursprungszeugnis: sowie alle anderen von der Zollbehörde welche nacb gegenseikiaer Mittheilun ihrer in tr mid eböri ] d der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. endlich Thiere die mit kranken oder verdäcbiigen Thieren zusammen Die vertraascblreßenden Theile sind edocb damit einversianden, Seine Excelleuz Antonio Starrabba arqms U nr, im fiskalischen oder 21 undb'eitli chen Interesse oder n a d Seb _ Form“ befunden V ll cbt "b I t dau e 7le an Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueber- befördert oder, sonst“ in Berührung gekommen find, können an _der daß die. beim_Jnkraflireiedn sd]? Uebiexeti omerjuebrras noZesNel-euden, ZxkeßnkkeKrdFtaFexrisYuIM- JZaleYFZOolYFanF zwecken eforderten Ée'tbeinigungen sollen von den, deinrexfreenkjdm BF- gekommen find:m o M:: en, u er nachsehen : Arti e er - schreitung der Grenze auf Nebenwegen unter BeobaÖtung der dies- Eintrittssiation zuruckgewiesen werden, Den Grund der Zuruck- W ÖeLb-theeWéekr'dgeetineSeYc-bxks nnach l„deerm"Jurkertlrfm'etenr des AK keitsmedaille, Mitglied des Parlaments , llerböcbstseinen hörden kaienfrei außgwieat .und r[triekallatzbkgt werden. __ „; *---chl“ Artikel 1,
' 1 , . eben und ' ' FLZ*stsxisxmuurIUTFe1olkäarere'reVÉIiFetzseYaßiFgeileYseeikjianFLetYkzsisrke ILM"eJKZTLÖZFÄUTKY-trixmauf dem Zeugnisse anzug kommens in Geltung bleiben können. _ . Präsidenten des Staais-Minifteriums und Minister der aus- infiehtlicb des Beira sA d ere Silberftellu d d C b b d Zizkätngedkösrigend eines Terilvertragschlteßenden Tierle, welche in baudelt Die erfdlgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Die Ratifikativnen des gegenwärtigen Uebereinkommens sollen , wärtigen Angelegenheiten. 17 z s b . d Ausf bran; s wi j B ng unf dierD ( : ung ' erfnb lt essa ' dasnléäe". Be es.; dauernd oder vorubergebend K Die Zollfreibeit wird auch zugestanden fiir Salz Mehl und Brot, Grenuollbebörde obne Verzug der politischen Behörde des Grem- gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragscbließenden Tbeileu vert . Giacomo Malvano, Großoffizier des St. Mauritiuk- und dier Urkrutki ck31" Niederka ] 'd'ie (oörtlei ck31). lelößbau “die ZFÉibfubr, Fu ZGZ- bo ;;! aäe ["ck in R eztttg aufiden Betrieb des Handels und welches von den Grenzbewobneru tväbrend der Alpenwiidezeit auf ihre im bezirkes jenes vertra schließenden Theiles aus welchem die Ausfuhr einbarten Handels- und Zollvertrages in Wien ausseweebselt werden. Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, "Ww dite Zollbebandlunsnkr'nd ollabfertigu : freu, „e B oma; aer!) Aerh cab e unit:! Lv suf eck) edgen eßen U„nd keiner,! „bosekén vdiknk jenseitigen Staatöaebiei befindlichen Alpenweidepiäße zum nothwendig?" stattfinden sollte im akürzeßen-Wege angeiei twerden. Zu Urkund d. en haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dae . Ritter des Königlich erßüchen Kronen-Ordcns 1. Klaffe. di f'xl- R d 5 Stk! t 3 G ei tzg- dern??? tn a::iug au d;1fe1renB is en 1: er HZ int wsr, Zn, ,als dit Angebortgen des Verbrauch beim Betriebe der Alvenwirtbscbaft verbracht wird. Wird eine,solche, Krankheit an eingefikibrten Thieren erst nach gegenwärtige Ueberefknkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. ZMZÜanYJeY-Zleiteu etir des Ministeriums der aus- Heebnjrxrr FILTER:? inneTTn V?xlxxauchexbgtkjbeerk Lid Fcpxsrequbsz e en es chungen am e serklrtkkeulnségtm Landes.
dM“ LFD? ßzubbLFeTeYeeFüY-eitksgeesn In ?WDYXZÜÜF FZZ? käfOthemTékIszekdÜ“tet :" YÄYFUTFFMHUWTF"YZFZUL: So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. Nicola iraglia, Groß'offirier des St, Mauritius- und jeder Frt verpflichtet" sich jeder der vertragscbließenden Theile, den Diebelgiscben Boden-und GeWerHSerzeugniffe welcbein Deutschland. '"" “it "“ fst“ iat? 'St “Zs Thi“ “ tac?) F*Ö'ot'orokaiw ?eftzusteuen und Abschrift des (1. 8.) H. 711-P-Re11ß- (1- 8.) Karaoky. Lamm-Orvens und des Ordens der Italienistben Krone, anderen an ieder Beounsüouns- irdem Vorrechtux1d iedeerrabsevuno und d.“ deutscbm Bodeneunx Gewubserseksm e- MM M Belgien veerUYU Te? Ye LZ lcheß ur Arbeit aus dem einen Gebiete in das ( kak 11 s FariR ie u d sk nderen vertragschließenden Theiles General-Direktor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, in_ den Tarifen tbeilnebmen zu lassen, welche einer von tönen einer eingefuhrt werdet), folien daselbst, fie mogen zum Yerbrauxb, zur
d v 'i; :eh , d eebraclzt wird und von der Arbeit aus leßterem Pro o oil; ers deg r ng : a S cblußprotokoll Gewerbe und Handel, dritten Macht gewährt haben sollte, _ ngerung, zur Wiederausfubr oder zur Durchfuhr bestimmt sem, der gn exe orusterge en _3 k t des lieben für landwirtbsckvaftlicbe unoerwe zuzu en en. A till 4 , - Bonaldo Stringber. Commandeur des Ordens der Iia- _ (_Fbenfo soll jede späterbin einer dritten Macht zugeéiandene Be- , namlichen Behandlung unterliegen mzd keinen hoheren 'oder' anderm Zi scFis er ered YF'tsemmwelcbe (; len vorübergehenden Benüßung W di R' d | i d r Öebiete eines der vertragsckyließenden Bei der am beuiizen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des lieniscben Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus- gunsitgung oder Befreiyng sofort hedingungslos und o ne Weiteres * Abgaben unterwor'en werden, als dte Erzeugnisse des in diesen Be- auß1 dereinxn" in dasaandere Gebietzgebrackot und nach erfolgter Be- Theile .???“th six FX: de?" Frideren Theile das Recht zu die Ein- FstiebftkeéxxuebueisanÉks zuziscberl; Jem Zeutjchdenrsiiikteiiche de där A tOrdensDZGenerxrll-Znslékwr imdFinadjkkthistUeliüuur-titi s d dem anderen veriragseblreßendHtlirtFklnlÖzu Statten kommen. Ikgukkngskkguß? YJZeYKYYltstkJLY _LadndX- ZJSbesoniidered wch: iki? . , . . . - ' . ' 7 ' - ' ' e o “ 11 on o' om . omman eur e . an n - un - - U" 1? ? (WWUUJ n em (: k nußung wieder m das erstere zuruckgefubrt werden„ wtrd Luke,? dM fuhr von Wiederkauern, chbweinen und tbieriscben RObsWffen, sije mä“??? teln ITW- ErkläruAnaeki ländaVYaberxme „e, ein “5:5 gegen- La rus-Ordens und des Ordens der talieni en Krone Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertraq- der EingangSabqaben, welcbe einer der vertragsckoließenden Theile furt dJS Vormerkoerfabren bestehenden Konnolen dle Zonstelbm zu. von_ gkkftfangendm Gegenstanden zeitweise zu verbieten oder zu 'be' wäkltoig? roftokdll niedergelegt“: “. Dizksektor für Handel im Ministerium fürIAckerbaslé Gewerbé schließenden Theile, sei es für Rechnrzng des Staates oder für Recb- einer dritten Macht zugestehen möchte, „gleichzeitig und ohne Be- ges QZ MD“ !) 'd s? Gren bewohner sind wenn sie Getreide schran en. A tikel 5 1) je Bestimmungen des Viebseuchen-Ueberetnkommens finden und Handel, nung ron Gemeinden oder Korporattoüen, auf derxvervorbrmgung, dtngung den Boden- und Gewerböerzeugmmen des anderen zu Theil O lsar)nen [.es-"ßanef1 eLkeier; tYIl Lose und andere dergleichen landwirtb: Solan e die Lun enseucbe rin den' Viebbesiänden des einen der nur auf Provenienzen einis der vertragscblteßenden Theile Anwendung. welcbe, nacb gegenseitiger Mittheilung ibrer in guter und gehöriger der Zuberertugs 977"? dem Verbrauch eines Erzeugnisses ILSLWÜÜW werden. . sche ftlich , Ge énstände Kin Vermablen Stampfkn SÖUÜW :) 'a schliIßenden Tbßile herrscht ist der andere Theil berechtigt die Die Zulassung von Thieren oder Eeaenfiandkn- welche aus anderm orm befundenen Vollmachten. den folgenden Handels-, Zoll- und "ck“," “der tuning ruben werden, dÜkfsn,Ek_zk1zaUkssk des anderen , , Artikel,?“ ,
R gb e s wg uf Mübzlen in den jenseitigen (Grenzéezikk bringen, Eerfr v ' R'ndvieb aus den ,verseucbten Gebieten (im Deutschen Ländern stammend, dur!" das Gebiet des eixjen Tbeileö zur Ein- oder 'chiffabrtsvertrag abgeschloffen haben: - ** Thetl's anker keinem Vorwayde höher, “7de m lustigerer WEU"? treffen, , Von den m dem beiligenden TUMÜ [?szÖUk,te" ÖLULFÖM BWM" "ned: eitrxruéerärbéitßten Zustande wieder zurückführen von jeder Zoll- RYY-rBrkrkdéijtaaien Provinzen“ in Oesterreich: Königreiche und Durchfubr in das Gebiet des andexm Theiles gelangen sollen, liegt Artikel 1. als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. ,; „„, und Erwerbserzeugniffen sollen bei ihrer Einfuhr tri Belgien, und von ab abe befreit “ * Länder“ in den Ländern der ungarisiben Krone:“Komitate) zu unter“ außerhalb des Rahmens des ("“'“")?er Ueberetnkommens. Zwisehen den vertragscbließenden Tbeilen soll volle und gänzliche Artikel 11" - - de" in dem beiliegenden Tarif 3- bezelcw-“ten “WWF" BOW" *an
;; Auch wiéd hierbei gestattet AuInabmen von dem "gelinäßige" sagen 'In diesem Falle muß die Beförderung von Rindvieb. welches, 2) I." den Ursprungßzeugniffen 'st neben dem Ursprunasortek “?ck Freiheit des Handels und der Sibiffabrt bestehen. Als deutsch: oder italienische Schiffe sollen alle diejenigen an- GeWerbSerzeugniffen sollen , bil rlxrer EWbek M, ,DkUtsÖlMd kerne Zollverfahren, wenn berücksichtigimgswerthe örölicbe Vderhältniffe fchlfiir aus iiicht verseuchten Gebieten berfiammensd gesspeärte ??jetöjxum quxco'lejttlxsYT?iZZ.“YunTFstxxxzßerÖFJe. YFYLYMFUTWHE ' in dDieGAY'qkbördigsm “dns “YF kin viertrÉazgscbließexrdHn FbleileSslefn FINL: t:;reLenr'iaxelkar ??ZiexiesnckoeéesÖYkßeraFekleYerFisYeiYschijfZ IldeerIkadee; FLF? als die in diesen Anlagen bexirmmten Eingangs-
, unte ub ituirun anderer, den mstän en angeme ener r 11 ms ner der Grene a ren 0 , an er 1en- . *, . “ ' , ' em : tee e an eren e es n ezug an an e, - ' - - - - - sJxkkrexcdyaelnijäten zkmeScksdtWe JLZM ZVLZMZÖLFLEYSYFYÜÜWW- Ii)“ bZaYFixecsrmFlkjcbExkrscbloffeickwn Waggonzs Zn?! dekmjekxunüTikdk: Unx- ;FYTKYWZMZYZNI F;? [??Frexxaxxrtuxingxerbißéten Krone. Komitate) faübrfki und GFKFItciebl ßdieselbukchRdMeJ Yrixilegien uFd 5H?c- anzuerkennen sind. Artikel 12 belkeZFHYYWFkerFexuvFZZIZIYYZTYLHFZTZZLÜLLZYZZrikrkndeÉYlkkFYtZ Mengen der Erzeugniffe, welche an Ste e er o o e we er en- ladung, jeder Zuladung von anderem ie an e er ran por - 3 Die, amtliche Be , - . g n gungen (| et gene en, wc 2 en 11 n ern oder en n- . . , , , , . , , ,. .
. . . „ * . glaubtgung der Ueberseßung der nicht m Wanken jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des emen embeimtscber Erzeugung oder Fabrrkatwn eine neue mnereé-teuer oder gebracht werden durfen, beziehungsweise wieder außgefubrt werden verzögerung bewirkt werden. deutscser Sprache außgefertigten UrsprungSzeugniffe ist durch eine zur gehörigen d“ meistbegünsiigten Nation zustehen oder zustehen werden, der vertragscbließenden Theile von nationalen Schiffen zur (Fim, Aus-, einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleich-
MÜffM- sind "“ck Erforderniß von de" beiderseitigen Zollverwaltungen Artikel 6“ Zübrung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlichen Ab“ Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden dürfen, können aucb artige Ge enstand mit einer gleichen oder entspreÖenden Abgabe bei
einvernehmlich angemessen festzuse Wenn aus dem Gebiete eines der vertragscblreßenden Theile durcb iesen Personen oder Bebö rd ? n wird bei Eisenbahntranéporten der “rbteÜntZi'ifelxMKÄFÉFÉMHZFKTFYÉWZ irtg'eöid EFFI von Schiffen des anderen Theiles ein-, aus-, durcbgefübrt oder auf der Einfu r belegt werden.
en. 7) Die gegenseitige Zollfreiéeit soll skb ferner erstrecken auf “5"? den Viebverkebr eine ansteckende Tbierkrankbeit, hinsichtlich deren die V . . , - - - - - ' - orsiand der Verladesiatwn zugerechnet. _ Niederlagen gebracht werden, obne andere oder höhere ölle u ent- Artikel 4.
“.Mi "H;"??? .f... ". bir“. «» .) „ ...... d.sstft „„...... .. .... ...... ......«s .? J..... ... keret e Jm «Gertet e rud sd st iin (Grinzverkebr vor kommende The es emgeTepp wolrl end , q Gattun en eitweilig zu, be- * Bestimmung ist an die Vorzugseßung geknüpft, daß 'in beiden *Die vorstehenden Bestimmun en fi den kin A w d f und mit der Berechtigung auf dieselben Privilegien, Ermäßigungen, schließenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für “t“" “." “'“ a ""S U" " Einfuhr von bieten (1 er erientgen 2 z .. Ländersebieten der österreichisÖ-ungariscben Monarchie die Seuche!" g " e e " en uns an Vergünstigungen und Rückerstattungen welche den von nationalen Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung Gegenstande in das Nachbarland gebrachi werden Md die von dort schränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff uber- s e it deni Deutschen Reich bestehenden Vorschriften dahin in Apotheker, Handelömakler. Haufieer urid andere Personen, welche ein Schiffen ein- aus- durch efübrten oder auf Nied [ b cbt der Zubereitun oder dem Verbrauch eines,E :: “ffes w' ti, leer auf dem nämlichen Wege wieder zurzxckgelangTeZn.k„ "fcb d tragbar, ist““ s [i d Tb '! klxieeievkreijrxjftimmuntgn gebracht werden, daß die an der Lungenseucbe er- JSsiblZeßlTF im Umberwandern ausgeubtes (Gewerbe betreiben; diese Waaren eingeräumt'werden? er age ge ra en ruben oder kkßnftig ruben Werden dürfen ETZTqurxtliffe dgeksgejclmdlerrer? . Zi D“.“sx,“?§"d€:;.§xx.“€§?x§§§;3.:“«...? ;,i; «...?-...;? . ?? “"H“"sK-anszs-«ÖUW.?? ?§*“§2aé siwAZ'xbmxx ...... T..... .. ...... .... .. aue ...... T.... Ruder- „.Mi. ?,?xx'...'"i.:,xx. HMHZL“"k.kxkch:»'§d§x'-,.W*zz “%R-'r“- N...... 13- ...... „.... ...... V...... ...-z.. .... .. .|.... W.... treffen ihre::sro erißreßeneerdan zZr Reparczxtur oder sonst einer bandwerks- Ißnbßnkkkeckende? TkyierYZ-nkbeeiteßn iim ode?! in der Nähe der Grenze Zesbxhleckztdes, we'ltcbed mitb lTFkMktenWlhiefreu ins FFsZTLateéebnöch treiben. 9 g , a e e ewer e e- B UJZ“ FNR Zines' dSF'verßgsthÖießend? TbÉTike,l welk)? ?it als die gleichartigen ErzeugniffÄ xeksleiquenen Landes.
' " ' ' “' " ' eenoer geanen a -Wk “U W" .? - aa oc-r eaenm te )en es aneren eies enauen rie .
'mtäßrgerZ Bechb eiMan nkteelré er die bausltche Lohnarbeit Uletchzubalten Zu? Abwtebr anzd UrsterdkruckuF dersdelketxinFr YZZkrßbeienszYJbexiertk Beendigung des leßten Erkrankungsfalles aus dem Seuchengeböfte Die An eböri en eines ULI?“ 2“ t scbliß d Tb .! 11 oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Ort Bei der AUSfubr nach Belgien dürfen in Deutskbkaäd Md bei ts, wer en au r_e [ a ' ' b R t etderse gen rem ez r en, owte e g b nicht entfernt werden dürfen, es sei denn zum Zweck der sofortigen S g e er ver rag e err en “ e so “." ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge in jeder Hinficht ker Ausfuhr nach Deutschland dürfen in Belgien Außgangsabgaben 9) ZUbTMtete Arzneiwacrren, welche Grenz ewohner gegen eze_v e transittrende Verkebr besonderen Beschränkungen rrnd Ver oten unier- Abfchlatbtung innerhalb Oesterreich-Ungarns in dem Gebiete des anderm Tbeiles alle bürgerlteben Rechte (""t auf demselben Fuße Wie die einbeim;schen Scb'ff ,beb dlt w b von keinen anderen Waaren und mit keine böH “ d r d vksrs1 zudr AÉsqungd der XFX? ndberecletexjgtxx I?.)licerrIxtzeetr: LnésranaYthletr; Forfént werden kann, werden durch das gegenwartige Abkommen mcbt Jnsolange diese Vorausseßung nicbt er'füllt ist folien an Stelle FJsY? ckFerkuxol§isKeY JFkxßksnÉ &,"ka degbrtLandedsangebörigen Sowohl bei ihrem Einlaufen wie “während ilhrees Aßkerktbaltzrucrid Betrage erhoben werden als bei der Ausfuhrurjiach FZZ“ ir? Lies??? Z?)
Ü en er edle en en en [? € “„ ". „ , erü r „ . . ' . , . r n g n [) ne n er ? un gew“ wkr en- ' . r „ .
Apotheken holen, dürfen aueh obne Bewilligung der p'olrttscben Be- _ _ Artikel J. , , , FreesteYrttkelW des Vrebseuckxen UeberemkommensfolgendeBestrmmungen Sie sollen, demgemäß gleich den Ianndern berechtigt sein, jede erLrMÉJKYUfTMFYM HYUXLUeIÖrII-ethjxxkxfrs.höYxxrxxLexjächx: BeerbuxeTtrTFchleikeeßTtJenbnglxxetiktetgteeikreZquet'tenAZFkDathdeinsoYJsx iZFneinaerimf
YFTÜZMIFYT YTZLZZYYNZFZTFUZW TJTZ'M YHZÉZÉMXZY fugniJZJleei:?rtxßßkhchZZYHieixsläbe-ktxe dreFYbißtceb dgeesgezlril'ßtetrtxxn YZeFee; ' .Sola7ge dFe LungYsbeuThe Zn dseZtViiesdeftändnd des ckan? Zet FFII?" UTFZYZFYÜTF HLXZFUYFZÖVLÉFYFUZU leeerächFiÜF oder sönstige aui dem SÖiffskörper lastendI, wieginimer bencknnken die Ausfuhr gestandene Begünstigung wird gleichzeitig uni? ohneg Be. ' ; * ' „ ' . “ ' ' " vertrag ck"“ enden ei “ err , ' “ “" ere e e- ' “' ' “ “ Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staats, din un dem anderen zu Theil werden.
und chemtschen Praparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung anf Erkundigungen über den Gesundbettßzustand der Viebbestande, über UMW- die Einfuhr von Rindvreb aus den verseuchten Ge- Yieikleka andere Weise zu verfugen, sowie Erbschaften vermöge letzten . der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Kor- 9 9 Artikel 6.
der Umhüllung genau und deutlich ersicbjlicb gemacht ill und Mühe die Einri tun von Vie bö en, Schlachibäusern, Quarantäneanftalten „ - . ; , oder kraft Gesc es zu erw:rben. _ ' ' nach den in dem betreffenden Gedieje geltenden Bestimmungen im und dergléickmiJ und ühexbdix. Durchführung _der bestehenden veterinär- Jetkarrékk? DéYkiYIicbéeirFFd . YxYxre'SstFierPZYMx, die?: Auch sollen pe in ke nem der gedachten Fälle anderen oder höheren ZYYZZnexieeierYxixrirsYßrdeSnMJ edctxrstecllkrtsetn bachbkllts dikdjendgen, z'u [ dDiedVLdaiarWdurchthrchfvxZn und MF BngLeOn YM! ind DeFtscib, Faxdvezßkaxfe Frgxrincht ngenIkelzxxifoetJ kaseJFrdles von dem Er- Ylixeilichenä IiZorsckTZriiytenldan ?“ Kund ?Zelelebedlxzjfebe? niSZtlaseFrité ungarisÖen'Kronw Komikate) iu unteksagen aus anderen Ge- Abgaben und An lagen unterliegletnä FZ dle nländer. werden -;ck verp t e sirr ? er sem Öngielrin vonejedeTarSZlerlxgarkgsrabxxFe usyrei 1Jin uBesYcdet YT): ben or erm er U MSU" n , - „ ner vorg ng gen nme ung er ommr r e r . * , , - . e . . . _ . . . „..., . ., , . . 10) Bei den[ beisteHYden soksétgel? [)'ElkleischtseTMYUw Fßoämlickp vertragschließenden Theile werden ildie BeYölYOM YYWLZUs ?ZweliskF F:?ZIUTFZHFeub;?ZFLZYFÉLUZZsexßcßxbsxxaxxiorljexien123111kaLTF Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland der YYY??? dFIHYTUJZQTFZUFache“?YFULYYZL dsiwaXsYÉrenr? WTF??" Anordnungen in Beziehung auf Schießpulver und Kriegs- ketten und Kontro en m renzver e r e a e e n e en : kimiKomkaxnsZeankxäZequbzeu ZYX"?! unsdkeAuskußft zrkertebeilIn schlossenen Waggons unter Vermeidung jeder Umladung, jeder sollen volle Freiheit haben, wie die Jnlander ihre Gefebafte entweder haupt in Ansehung aller Förmlichkeiien und sonstiger Y'esümmungm Artikel 7, m MMU n 1ikxiikl 8 * ZUladunü von andekkm Bi?!) und ieder Transportverzögeruna *" erson oder d1:rch teinen Unterhändler i.b“k eigenen Wahl LU denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unter: Keiner der vertrazscbließenden Thsile wird ein Einfuhr-, Aus- 7 e T* "[ id i dksche Nacb- an 'die (Grenze und von brer aus in öffentliche, veterinär- reae 11- obne verpfl chte zu sein, solchen Mittelspersonen eine Ver- worfen werden können, ist man übereingekommen, daß den inländischen fubr- oder Durchfubrverbot gegen den anderen i m_ K raft seßen, welches Vi “U b . k m wischen dem Deutschen ' Jeder"der veriragsckxließenden bei c wr pero i polizeilich uberwacbte Schlachthäuser zur alsbaldigen Ab- Lüning oder Scbadlosbaltung zu zahlen, falls sie sicb derselben nicbt Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch auf alle diejenigen ehftmhen“ e. erem o men 3_ weisungen Ubkk den jeweiligen Stand der Tbierseucben “sch" "e" und schlacbtung überzufübren sind,“ edienen wollen, und obne *" dieser VUÜÜUUÜ anderen Beschrän- soll, welche nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Theiles zu- Nationen Anwendung fände bei welchen die gleichen Vorausseßungen Reich und Oesterrerch-ngarn. dkkseFkFekkuk:iTUdHYIZQYsZYÜSWMZYÜEZTJZYZFFYYYTY 5)„Hinsicht[ich bder anendung der Bestimmung dessArßkells 5 YFZeenkerefkklllctbeänk-u unterliegen, welche durch die allgemeinen Landes- kommen, indem es der Wille der vertragscbließenden Theile ist daß zutreffen Die Ausfuhr Öon Krieasbedürfnissen kann jedoch unter - „ - k ,. . - e' r vetienen au etnenen , . - . - - „ „ _ Seine Majestät der Deutsche Kaiser, Komg ven Preußey, im werden fich die Behörden gegenseitig sofort direkt verskqndigrn. ' FZthYbsZMLZFaF-"ei" Finrlseeliks. aztrfld Ke? 1ö sms“i ck“ cbm Winder" Su foam ftekm Zutritt zu d m Gerichten baben zur Vw YHWeZiei-FaJ-MbweirY (FFW auf dem Fuße einer vollstandigen F?r?erourrdenLleießsrtrenujtzrsißnden obne Rucksicht auf die vorstehende Be- Namen des Deutschen Reichs einerseitß und Seine Majestat, der Wenn im Gebiete eines der vertragscbließenden Theile dreRtnder- Galizien, Böhmen, Mähren und Oesterreich unter der Enns anderer- Kram"; und Vertberdigung ibrer Rechte und in dieser Hinsicht alle * Artikel 14 m g e en. Artikel 8 Kais.“ von Oesterreick), König von BOOM" 2c. ""d- Apostoltsckzer Pest “WMW“ wird den Regierungen des anderen Thetles von dem seits, wird erklärt, daß die vertragschließenden Theile die ihnen ma echte und Befreiungen der Inländer enießen, und wie diese befugt Was die Küstenscbiffabrt betrifft. so soll "eder der vertra - Die Bestimmungen der ArtikelZ' 5 und 7 fi d fd' v König von Ungarn andererseits, von dem Wupscbe geleitet. den iVer- iYusbrucbe u'nd der Verbreitung derselben auf telegrapbtscbem Wege xkebende Sperrbefugniß nicht auf den gesammten Umfang des Ge- «in, fich in jeder Rechtssache dezr dur_ die Landesgesetze zugelassenen schließenden Theile für seine Schiffe älle Begünskigungen und VoI- einem der vertraascbließenden T heile einer driFten MMujmlereFkk YFZ? YZFYHMYFWFIMYÖZOEZÉW'ZX?" dJ! TYYYFZ direkt Nacbrtcht gegeben werdeÜrtikel 9 iieteS„„in Yelqucrk die thJngenZeuckpc; ödensckÉ- Ptdern ideweilea Zur auf Wält“- Bevollmächtigten vdFUZLTÜTUdS LU bsdienm- rechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten nachbarlichen Verkehr eingeräumten Begünstigungen keine Anwencdunz “ ' * ' ' ' enen un m i au en "“ " “ " ung er “" erzver- . . k - Ma t ein träumt hat oder einräumen wi , * 5 ' _ ' Unterbandlungen "HFM" lassen und zu Bevollmacbtigten „U".annt' Eesendabnwagen, *" welchen Pferde, Maultbtereb EM“ Rindvieh, schltvpuna genügend großen Theil deSselben anzuwenden beqbsicbttgen. Die Angehörigen eures jeden der verkraascbließenden Tbeile werden AnsZucb itzrebmen können, daß er den SYifflFtedeernZ-YYJÉZIUF Kaufleute Fabrikanten unZLZQFkrY GeWerbetreibe'jde welche sich Seine Majestat der Deutsche Kaiser, KMW von Schafe, Ziegen oder SÖMM befördert woirden 5?" kl zn iffené SWF"; U diesem Zweck werden innerhalb der vorgedacbten Gebiete en kk? in dem Gkbikkk des anderen von jedem Milkkäkdiknsté- sowohl in der dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht. durch den Béfiß einer von den Behörden des Heimäthlandes aUSge- Preußen: . . sie zum Trankport aus dem Gebiete desi “ "m ebe dn (;]b e. vkkkgkbkete bezeichnet werden, dxrxn Festseßunkx durch Notenwe sel regulären Armee und in der Manne als in der Miliz und National- Es sollen die Schiffe eines jeden der vertragschließenden Theile fertigten Gewerbelegitkmationskarte darüber ausweisen daß sie in dem AllerZöclTstrbTY FÜMLZl-iAdLUtJtcnßund Fenesaltldeck? KaleZeFee, Tintkfrrneftk ?FZFZFKTUFZUFÜWYWF"?Zesfnkfleon) VYWZ; wert:; KorbZlbaldtlicb später?»[ im weckzselseingen Einverftandmffevorzunehmen- GardÉbbefsrett seiÖr. fi jd s A t d welcbe in einen der Häfen des anderen Theiles einlaufen um daselbst“ Staate wo sie ihren Wobnsiß haben zum Gewerbeßetrieb berechtigt e n_r - “ r nzen eu 9" eror e-" 5 m u ' " ' " kk en erungen ero gen wir. eno wer en 2 von e em zwangSwei en m s ienie eri t- i re Laduna u vervoutändi en de ' ' “ “ ' " ' “ - vollmacbttgtxn Botschafter kei Seiner Majéstak„dem Kaiser worfen werden. welche?, geeignet ist, die den WW?" etwa anhaftenden Es liegt in der Absicht der veriragscbließenden Theile, von der lieber. administrativer oder munizipaler Art, von allen mislitägrifclcykrn ukenn sie sni? den Gesse en an oVexoerldnnerranansexerLsxZe-Z zfÜgleTsÖdeenn, Zinekfersrssleleixz FktfrlrlZeFilekke FZZWÜYÉZZIZÉZZZYÉYYZWÉYY von Oesterretch,König von Böhmen2c.und Apostoliscbem König AnsteckrmgSsioffe vollstandig zu iichen. d di i V reiche eines durch Artikelö des Viel)seucben-Uelxeremkommens_eingékäuknten Berechti- Requtfitionen und Leistungen, sowie von ZwangSanleiben und sonstigen nach einem anderen H:?en desselben oder eines anderen Landeß be- einkäufezu machen oder Bestellungen auch unter Mitfübrung von Mustern von Ungarn; „Die vkklraNÖYÜZUdenuTbe' e Fexiexkti e Ilcbere Eisenbabnx ung der Absperrung'ganxer Gebiete Lm De_utjchen Ret_che: Bundes- Lasten, welehe zu KriegSzwecken oder in Folge anderer außergewöhn- stimmten Theil ibrer Ladung an Bord behalten und ibn wieder aus- zu neben. Solange solche Kaufleute Fabrikanten und andere Ge- Seine Majestät der Kais er von Oesterreich, König Theil“ vorschriismdßtg "t? zogeÉelyilel?re1d2:erkennen taaten, Provinzen; in Oesterreich: _ önigretcbe und Lander; in der: licher Umstande aufgelegt werden, befreit ein' ausgenommen jedoch Lü ren können, ohne gehalten zu sein, für diesen levteren Theil ibrer werketreibende oder Handlungkreisende: welche in Belgien angeseffen von Böhmen 2c. und Apostolischer König von wagen als auch fur en “" eren e ge e ' Ländern der ungarischen Krone: Kormtate) alßdann nicbt Gebrauch zu diejenigen Lasteg, welche mit dem B 8 eines Grundstückes oder einer adung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Anfsicthabgaben, sind und in Deutschland für Rechnung eines belgischen Hauses reisen Ungarn: Artikel 10. machen, wenn in etnem solchen, sonst der Regel nach euebenremen Lichtung verknupft sind. und die Uli itä s isiungen oder Requi- welcbe übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten von der Zahlung einer Gewerbe- oder Einkommensteuer befreit sind;
: *; “* * ":"-*; , FSW M- "...s-Wurm- . " ? Sat:)? chkerll-sxu cb: Mikes med genommen und der
_ „.. ..,-48 „„...-.,Z-LI-Hxßsémm-w, "* , ** “***“ “*
AÜerböcbstibren Wirklichen Geheimen Raik, General der Der Weideverkebr aus dem Gebiete des einen der veriraa- Gebiet, vereinzelte Lungenseuche_nfälle vorkonzmen. Diese e*iimmung onen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der mei - Sa e er oben werden dür en. ' ' ' Kavallerie Gustav Grafen Kälnoky von Köröspatak, schließenden Theile naeh dem Gebiete des anderen ist unter nacb“ findet jedoch„auf Böhmen, Mabren, (Galizien und Oesterre*“ch unter iinstigten Natron als Besitzer oder Mietbec unbeweglicher Gütsetr I b f Artikel 15. Fxbrikxnterxuxxddie:;dYTZerIIZZtettrxi-bsesäldkx ÜJZÖfiJFLdiZZZZZfsl-WÉZ' Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeußern, stehenden Bedingung'en gestattet: i “tt i der Enns keine Anwendung. YUMYUM," werden können. , Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem welche in Deutschland angeseffen sind und in Belgien für Rechnunä welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ranfikatlon, das nacb- 8. Die Eigentbumer der Heerden werden beim Grenzüber " ,k k n 6), Dre Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des Viehfeucben- Sie durfen weder persönlich. nocb m Bezug auf ihre herveglieben der vertragschließenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten eines deutschen Hauses reisen wobei übrigens das Meistbegünstigungs- stehende Uebereinkommen vereinbart haben: Verzeichniß der Thiere, Welt!): sie anf die WSW? ,ka" en Ueberemkommens' cistkcckt sich nicht auf den durcbßebenden Eijenbabn- und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkun en, Länder oder Landestbeile. recht beiderseits aufrecht erhalten bleibt Artikel ]. wollen, mit der Angabe der Sjückzabl und der charakterlstts en verkehr in amtlich verschlossenen Waggons; bier ei soll jedoch jede Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die n- Artikel 16. Die mit einer Gewerbelegiiimatidnskarie versehenen Gewerbe- Der Verkehr mit Thieren, mit thierischen Rohstoffen und mit Lußeren Merkmale derselben zur Verifizirnng (Prufung und Zulgdung vo_n lebenden: Vreb, jede Umladung und jede Transport- länder unterworfen sein werden. „ Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels- und treibenden Handlungßreisenden) dürfen wobl Waarenmusier, aber keine Gegenständen, welcbe Träger des Ansteckungssioffes von Thierseucben Oeglaulxi ung) vorlegen. i stst ll kb verzogerung "" verseuchten Grmzbeskkke untersagt sein, . Aki'kel 5- , , „ Sckoiffabrwoertrages zwischen dem DéntstbM Reich und Italien vam Waaren mit |ck führen. sein können, aus dem Gebiete des einen der vertragscbließenden Theile b. Die Ru ebr der Thiere Wld nur "“ck F? e ung rer , 7) Die auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotqkolls zu Ar- Wenn Geschaftsleute des emen vertragscblteßenden Thales un Mai 1883. Die Ausfertigung der Gewerbelegjtjmajjongkarte soll nach dem nach dem Gebiete des anderen kann auf bestimmje Eintrittgstaüonm Identität bewilligt. id it i f" d' b t |“ d Tbi . tikel 1 des HirndelSvertrages vom 23. Mai 1881 derzeit in Uebung Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Y_geuten Derselbe wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und in der Anlage () enthaltenen Muster erfolgen. beschränkt und dort einer tbierärztlichen Kontrole von Seite jenes Wenn jedoch während der We Mi e "& ",kl "d “ kk U;)“ der stehenden Begunstigungen der Wirtbscbaftsbefißer in den deutschen oder sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, mu Einkaufe zu bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. Die vertragscbließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung Staates, in welchen der Uebertritt stattfindet, unterworfen werden. IKÜUUJ ansteckende Krankheit _unier enem b“ “ “dH“kWekxö ol“ Grenzbezirken hinsichtlich des_ Bezuges von Ruß“ und ZUÖWieb aus machen oder BLÜUUUY |U sammeln, sei es mit oder obne Muster, Jm alle keiner der vertragschließenden Tbeile zwölf Monate darüber machen welche Behörden zur Ertheilung von Gewerbelegi- 2 auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von em ? ep “8 Oesterreich-angaxn, werden wahrend der im Artikel 12 des Viebfeucben- owix im allgemeinen tereffe ihrer Handels- und Jndustriegescbäfte, vor dem blaufe dieser Frist seine Abficbt, die Wirkungen des Ver- timationskarten “befugt sein sollen und Welche Vorschriften bei Aus- o xuürfenkdiiese GeseLäftsleuSte oder ihre erwahnten Vertreter aus diesem trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis . übun des Gewerbebetriebes zu beachten sind. ua ? “kk w MU teuer oder Abgabe unterwvrfen werden, zum Ablauf emes Jahres von dem Tage, an welchem einer oder der Für zollvflicbtige Gegenstände, welcbe als Muster von den vor-
Bei der Einfuhr der ithklklerltike'l 1 bezeichneten Thiere und entfernten Okt? oder auf jener Stk“ e, auf welcher die Rückkehr der Uebereinkommens vorgesehenen UebergangSzeit keinesfalls eingeschränkt
Gegenstände aus dem Gebiete des einen in oder durch das Gebiet des Heerde zur Grenzsiation erfolgen so , ausbricht, so ist die Rückkehr werden. . _ . anderen Theiles ist ein UrsprungSzeugniß (Paß) beizubringen. Das- des Viebes nach dem GS ck des anderen Theiles untersagt, sofern Das gegenwärtige Protokoll, welches obne besondere Ratifikation vorauögeseht, daß ihre Eigenschaft als Handlungörnsmde durch eine andere der beiden vertragschließenden Theile ibn gekündigt haben wird, bezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits
bi elbe wird von der OrtSbebörde aus estellt und ist, o erne es nicht zwingendeVerbältnifse( UÜkkMMJLl-„skblkkbke Witteruna U- s.w.) durch die bloße Thatsache der AuSwecbselung der Ratifikationen des von den zuständigen Behörden ihres Landes ertbeilte Legitimation in Krat bleiben. ' - ixus lebende Tbiere beziebt. mit 7-3 Bescheinigung seifnes staat iZ eine Ausnabme erbeiscbm Z““ “[ck?" Faak" darf die Rückkehr der Vtebseucben-UebereinkommerW- auf welcbe“ !“ sicb beik'bk “19 "M den “'VW" Wird- . f Artikel 17. KFkausikétunémdgxßngsie1'YYngfTZWISZFFF-knei:?krgeiYaneYéaÖntF an estellten oder von der Staatsbehörde Hierzu besonders ermächtigten von der Seuche "OÖ "Ubi “' Üffme" Thie" "Uk ""t" AWWUUI vertragschließenden Tbeilen gebilligt und bestätigt gnzuseöen ist, wurde Für zollpfliebiige Gegenstande, welcbe als,".lliusier von Kaufleuten, Der ge enwäriige Vertrag oll ratifizirt und die Ratifikations- bestimmenden Frist unverkauft wieder auMeführt werden und dSie T erarztes über die Gesund eit der betreffenden Thiere zu ver- von dureh die zuständigen kbökden ink Verhinderung der SSUÜM' in doppelter Ausfertigung am 6. Dezember in Wien unterzeitbnet. Gewerbetreibenden und Handlungöreisenden eingebracht werden wird Urkunden so en so bald als mö [sich in Rom außgeweckzselt werden entität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer seben. Ist das Zeugniß ni ! in deutscher Sprache ausoes'ertkat. verschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.- H 711 P Reuß. Kölnoky, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Au angsaxgaben zugefianden, Zu Urkund dessen haben d e beiderseiti en Bevollmächtigten den- Yeifel ist so ist demselben eine amtl cb beglaubigte deutsche Uebersetzung Artikel 11. _ ' ' ' unter der Vorausseyung, da diese Gegenst nde binnen der durch die selben unterzeichnet und ihre Siegel beigeerckt. . Die Wiederausfubr der Muster muß in beiden Ländern bei der beizufüken. Das Zeugniß muß von solcher Beschaffenheit sein, Die Bewohner von niebt mehr als 5 Kilometer von der Grenze _ Landesgese e bestimmtenkßki rkauft wieder aUSgefübrt werden, So geschehen zu Rom, den 6. Dezember 1891. K Einfuhr durcb Niederlegung des Betrages der bezüglich-n Zollgebühren daß d : Herkunft der Thiere und Gegenstände und der bis entfernt liegenden Ortschaftm können die Grenze in beiden Richtungen __ und vorbe mich der E [lung der für die WiederausT-Ör oder für Gr f S 1 s oder durch Sicherstellung gewährlei'iet werden * zkur Eid'itrixtbsistaätwttkiÖmJYe !? Weg m? fiSckxchferbeitdverfoflgtsxveäden zu jkeders Stuxrde Fk ibmkibeigsexnit an jdk?“ (spam; oder “3 eier; ubx- die ZZXULFLYLUMZF ?kkedxltnlaße noiijßenxiaeöteiZoll meicbkeiien. . Ruadin o m . Artikel 10 - ann“ : er r] e e engung mu erner arau er re en, wer epannen eren er re en, e o nur zum we an : - er n er nur n den 11 em un. ' ' , 7 ' daß 'am Herkunfteorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der wirtbkcbaftlicber Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Handels-, Zoll- und Schiffahrtsbextrao mittelbar am ersten Einfubrort durcb Niederlegung des Betrages der ' ' g?" Fiawal? o. als FxerYitsenlkLnÄrxt s“!)-[elt TMZ Z:?cbl'teXiTtÖUTetrechzbeifeTrTetk-FYFTY [Sehtex 4TiTskZetliZord der Jbseärdmxg pFßMYYÜ odder deiine arxdxre BeolScibtsuanerübsetixtebendekn ZoYr-TxsZrtheermv rita schließ den Tb il zwischen dem Deutschen Reich und Italien. WYihen Zollgebühren oder durch Sicherbeitsstellung gewährleistet * B' Strrijrko be:“: Bewohnern der Gebiete der verÜa-Ébließenden Theile emacbt werden. eu :, n eren e nzege e e un e an e e e erg n gung ann : e e en e e . ' * - - - .sz in das betreffende Tbiergattung, für welche diese Zeugnifse ausgestellt sind, von der Erfüllun folgender BedingurIen abbäng (; gemacht werden: Seine Majestät der Deutsibe Kaiser. König von Preußen, im Artikel 6, A- Monzilli, YIKFYUÉZ WYMMTJYÜF“YbngeebbiF-edendesoxelynßas blestere tran- überir'aabar ist, nicht ge errscbt bat. er. Jedes Ge pann, welches die ren;: zu landwirtbscbaftlicber Namen des „Deutschen Reil", einerseits. und Seine Majestät der ' Die vntmostbließenden Theile verpflichten , den gegenseiti en tiemden Transporte weder in Bezug auf M Abfertigung noö ckck. Kür Pferde, Mau biete, Esel und Rindvieb sind Einzelpä e Arbeit oder im Genrerbebetrieb uberschreitet, muß mit einem König von Italien andererseits, von dem Wunsche ljtltkteié die Verkebr zwischen ihren Gebieten durcb keinerl Einfubm Ausfu r- * chtlich der Beförderungspreise un ünstiger behandelt werden als die aus n ellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesammtpä e Zeugnisse des Ortsvorüandes der Gemeinde versehen sein, in andels- und Verkebrobqiebungm wischen dxn beiderseitiaeu Ge ieten oder urchfubrverbot zn hemmen, welches nicht entmder gleichzeitig Handels- und Zollvertrag aus dem Gebiet des betreffenden &beiles abgebenden vd“ darin M' xulkssia. welcher sich der SZall befindet. Dieses Zeugniß muß den n er zu gefialten, haben befehle eu. den oeftebmdeu Handels- und anf oder doch unter gleichen Voraussevungen auch auf andere zwischen dem Deutsche Rei und B [ ' bleibenden Trankporte. Die Dauer der Gültigkeit der Zeu nisse beträgt acht Tage. Läuft Namen des Eigentbumers oder des Führers des Gespannes, Sebffa enveetrag vom 4. Mai 883 durcb einm neuen andeld, Nationen Amendlma finden würde. " ck : men. Artikel 11. „ diese Frist während des Transportes aß, so muß, damit die Zeugnisse die' Beschreibung der Thiere und die Angabe des Um- Zoll- und Schiffahrtsvertrao ersehen- Welcher auf längere eitdauer Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnifsen kann indessen unter außer- Seine Majeßät der Deutsche Kaiser Köni von ten en, im Die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Elsen- weitete acht Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten kreises (in Kilometern) des Grenzgebiet“, in welchem das Ge- eine feste Grundlage für die ördernn des geZmsettigen Austausches ordentlichen Umständen obne Rücksicht auf vorstehende Bestimmungen Namen des Deutschen Reichs einerseits “ und eine ajeßät der bahnen, welehe die Gebiete der vertragscbließenden Theile verbmden, oder von der Staatsbebörde hierzu besonders ermächtigten Tbieraut spann u arbeiten bestimmt ist enthalten. von Boden- und Industrie- neugni en zu ! affen und zugleich ge- verboten werden. König der Belgier andererseits yon dem Wunsche geleitet. die richtet sich nach den Besiimmungen der Anlage 1). neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem . Ueberd es ist beim Austritt wie bei der Rückkebreiu Zeugniß eignete Anknüpfvuss unkte zu einer entpreebenden pertrazmäßiaen Artikel ?. delobeziehungen wischen Deriiscbland und Belgien dureh den Ab- _ Artikel 12. IM is"“smerkm-d S..... .. . .. . .; .. ::.-.“. OWM *" «. ?;iW-IMFW'ZÉQ. “:: :“.T'm'l &.....MM .. .. &.MZZIUWWM „...?“-..::! «.."-"' «...... Taxi, &? “**-9733 *.*-“13:19“ .... ... ...... ... .... .a....... "* ***-dm,». bin,“- . ..“-“?.x,- “"M"?" M““ “"M““? IM.?" "W“ en n-un ran orenmu or er er uns er , : nn ' er eu ewer rer rn - ' undu yo en er rag enen egegen tgoer n zva err eine besondere u ersuchrmg durcb einm staatlich angestellten oder von dur? das Gebiet einer anderen MZR): auch ein: e- erölkuen lassen und zu Bevollmächtigten ernannte ._.-..- landen den durch ?diesm M Mematenlxedinaunom zugelafsestk' “TLMZwecke Unterbandluuaen “ö nm lassen * M ck a ck Länder oder Geb e. ...“ „.: ..-
„-..,-«„......,......M.„..„..„..„„„„_.„,.„,., „ „ „ - "*** ""“““ .Mi-«».»..WWMM ;: . . _