(aus Nr. MZ um 7179/11; Leim, rob (Nr. 32) um 40%. 0. Blei- und Zinkmi , nicbt abgerieben (Nr. 39) um 25% und (; eriebm Fiir. 40) um 281%; ferner kün ftliche Farben aus Steinkob entbeer
ans Nr. 42) um 60%; zubereiteéke Farben :e. (Nr. 43) um 33zo/o; irniffe und Lacke mit Außnabme vou Oelfirniß (Nr. 44) um 289/71.
In Gruppe 11] (Glas): FensterglaS, gefärbtes :e. (Nr. 48) um 20 o/o; Flaschen aus gWöbnlichemHlaS (aus Nr. 50) um 25 %; Hoblglas und Glaswaaren aus balbgrunem Glas. nicbt geschliffen :c. (Nr. 51 a) um 25 0/0' ferner als wichtiges Zugeständniß: geschliffene, gravirte, farbige :e. laöwaaren (Nr. 52) um 3319/11; sodann Hobl- glas in grobem Geflecht (Nr. 53 a) um _33; % und umflocbtene Säureflastben (Nr. 5311) um 50%; Spugelglas, unbelegtes der Nr. 5711 sowie belegtes (1116 Nr. 58 je um 12.) 0/o.
In Gtuvpe 17, (Holz) unter Anderem: grobes Verpackungs- material aus Weichbolz2c. sowie Holzwolke (Nr. 73) um 20 “,)/0; Holz- waaren einschließlich der Sebreiner- und Drechslerarbetten, -der Möbel 11. a. 0119 Nr. 75 und 76 je um 25 %, solche aus Nr. 77 um 200/0. aus Nr. 78 um 3349/11, 0119 Nr. 79 um 360/11, aus Nr. 80 um 50 und beziehungöweite 24 und 52 0/9, aus Nr. 81 um 40 0/o; robe Holzleisten (Nr. 82) um 33 0/0; Spiegel- und Bilderrahmen, robe (Nr. 84) um 163 % nnd verzierte xc. (Nr. 85) um 209/11; ferner grobe Korbflechterwaaren (Nr. 8678?) um 16? beziehungsweise 40 !,/c1; dergleichen feine (Nr. 88 bis 90) um 40 % beziehungsweise 14 und 16§0/o; feine Bürstenbinderwaaren (Nr. 94) um 2819/11. ,
In Gruppe 71 (Leder. Lederwaaren, Sebubwgaren): fertrße Lederwaaren der Nr. 103 um 50 0/o, rorgearbeitete Theile von Scbu - waaren (Nr, 104) um 11 %, grobe Lederschuhe (Nr. 105) um 33 %, feine Lederschuhe (Nr. 106 a) um 54 0/6 beziehungSWeise (Nr. 10611) um 23 0/0 und (Nr. 107) um 30 0/9; Filzschube aus Nr. 108 um 25 %; ferner Handschuhe (Nr. 109) um 500/11. _
In Gruppe 711 (Literarische, wiffenschaftlicbe, tcéniscbe und Kunstgegenstände): Klaviere und Harmoniums (aus Nr. 1139) um 14 %; andere musikalisÖe Instrumente (Nr. 1131») um 2821 0/o; Mikroskope 2e. (Nr. 116) um 500/9. _
In Gruvpe 7111 (mechani1che Gegenstande): „4. Uhren nach amerikaniscbem System und Schwarzwälder Federtriebubren (6113 Nr. 127) um 60 0/o; 13. Kinderwagen :e. (ans Nr. 135) um 25 '/o
und Fahrräder (Nr. 136) um 30 (),-"0. „_ .
In Gruppe 111 (Metalie): Blei, qenalzt, Blettabnkate :e. (Nr. 149) um 25 %; Bleiwaaren. robe (Nr. 150) um 20 ('/6 und solche polirt :e. (Nr. 151) um 100/0; ferner rerbleitcr, verzinnter :e. Draht (Nr. 160) um 10 %; Laxcben und Unterlagkplatten, Sensen und Siebeln (009 Nr. 165) um 30 0,50; sodann gemetne Eisen- waaren, abgeschliffen. verzinnt :e. (Nr. _166) um 20 %: teme Eisen- waaren, poiirt 20, lackirt 20, auch vernickelte (Nr. 1673 und 11) um 37 beziehungsweise 28 0/9; Meffersckvmiedwaaren (Nr. 168) um 20 0/(,; Waffenxc. (Nr. 169) um 1639/11; Kabel für elektrifche_Lcitungen, umspon- nener Kupferdraht 2c. (Nr. 176), als Gegenleistung fur nnsere Konzession betreffs der Telegraphenkabel - Nr. 131) des deuticben Tarifs _, um 3333 0/9; Kupferschmied-, Roth und Gelbateßerwaaren (Nr. 177) um 40 0/o; unechtes Blattgold und Blattfilber, le0n11cher Draht (Nr. 178) um 50 0/0; Nickel und Nickellegirungen, rern 2:2, gewalzt, gezogen LL. (Nr. 180) um 30 0/0; Nickel- und Neunlberwaaren (Nr. 181), polirte xc , gefirnißte Zinkwaaren (Nr. 185) um 25 9/6 und dergleichen Zinnwaaren (Nr. 189) um 20 %; vergoldete und-ver- silberte Waaren (Nr. 193) je um 25 0/9; sodann Gold- und Silber- schmiedroaaren 2c. (Nr. 194) um ZZZ %. _
In Grupp e x (Mineralische Stoffe): Sckm1rgel-, Ei» und Rostpavier (0146 Nr. 206) um 20 0/9; fetter Kalk und gebrannter 2c. Gpps (Nr. 208) und Schilfbretter (Nr. 209) ie um 50 %; Portland- cement (aus Nr.. 212) um 1210/11; ornamentirte 2c_., gemusterte Cement- arbeiLterZ/(Nr. 214) um 33.) %; Aspberltfilz, Dawpappe 2c. (Nr. 221) um 5 0.
In Gruppe 111 (Nabrungs- und Genußmittel): irische Butter (Nr. 224) um 12? %; gesottene 2a. und Kunstbutter (Nr 225) um 3340/71; Speiseessig, Essiqsvrit, sowie Cifigsäu_re 2e.„(Nr.. 2301111115 11) um 75 beziehungßweise 25 9/0; ferner Zollnacblaffe fur Eier (Nr. 228), eingemachte Früchte (Nr. 231), frisches und gesalzenes Fleisch „(Nr. 235 und 236), Wildpret (Nr. 238 b), WurstwaarenMr. 229), Weintrauben (Nr. 242), gedörrtes xc. Obst (Nr. 244), Sauerkraut :e. (Nr. 250), Mehl (Nr. 253); sodann bei Kaffeesurrogaten (Nr. 261) und bei Weichkäse (Nr. 263) Ermäßigung um 60 '*'/0, bei Hartkase
Nr. 264). Malz (Nr. 265) um 33 0/9, bei Faßbrer (Nr. 285) um 0 0/9 und bei Naturwein in Fässern (Nr. 290) um 42 0/o. ..
In Gruppe YU (Papier): Packpapier 2c. (Nr. 309) um 60 9/5, Druck- und SÖreibpapier nnd dergl. (Nr. 30311) um 20 %; Bunt-, Gold- und Silberpxpier. Tapeten (Nr. 3049.) um 465 0/9; Briefpavier vnd EnVeloppen (Nr. 30411) um 33 0/o; Et1ketten,
ormulare 2e. (Nr. 3040) um 16 0/0; gemeiner grauer P'appendeckel 20 Nr. 305) um 30 0/0; Buchbinder- und Kartonnagearbeiten (Nr. 307) um 42 0/0; Papierwäsche (Nr. 308) um 33 [)/0. _ |
In (Gruppe 1117 (Spinnstoffe) sind die' bauptsachltcbsten Gegenleistungen der Schweiz besonders bei den Le1nen-, H;“Ühseiden- und Wollenwaaren zu Verzeickynen: „4, Bau_mwolle: Ermaßtgt sind Garne auf Spulen A., Näbtaden, auch gefarbte Garne in Htrangen (Nr. 315) um 220/11; Gewebe, gebleicht, bedruckt ec. (Nr. 320) um 11%; Buchbinderleinen (Nr. 3200) um 33 0/g; sammetartige und
emusterte GLWLÖL, gebleicht, bedruckt xc. (Nr. 322) um 25 0/0; Um- ?cblagtückier nnd Sckoärpen Ze. (Nr. 327) um 28 0/0; Bänder und Posamenticrwaaren (Nr. 328) um 36 0/0; ferner Stickereien und Spißen (Nr. 329) um 33 0/6 und gemeines Waehstucb :e. (Nr. 330) um 20 0/6; 13. Flachs, Hanf, Jute :(.: Packtuä) und Leinengeivebe (Nr. 339 und 340) je 11111 20 0/c); Leinengewebe und Leinenartikel der Nr. 341 um 167; 0/0 und solche der Nr. 342 einschließlicß der gebleichtem der bunten, gefärbten nnd bedruckten Gewebe um 30 0/0; Bänder und Posa- mentierwaarcn (Nr. 344) um 163 0/9; Stricke und Taue (Nr. 346) um 33§0-6;0 Seide: Haibseide11-Gewebe,roh,gefärbt,bedrucktec. Nr. 359) um 60 0/0; balbseidene Umschlaqtüeber, Schärven er. (aus k. 360) um 3510/11 und balbfeidene Bänder und Posamentierwaaren (0115 Nr. 361) um 40 0/0; 1). Wolle, rein und gemischt: robe Garne, einfach oder doublirt, sowie Watte (Nr. 366) um 14 0/0; dergl. gebleicht und gefärbt, einfach odcr doublirt (Nr. 368) um 20 0/0 und solche drei und mehrfach gezwirnt (Nr. 369) um 10 0/0; Wollen- garn aut Svulen, in Knäueln oder kleinen Strängcben (Nr. 370) um 25 0/9; ferner die besonders wichtigen Streich- und Kammgarn- gewebe, roixe (Nr. 372 und 373) um 16§ % beziehungsrveise 20 0/9 und solche: gebleicht, gefärbt, bedruckt (Nr. 374 und 375) um etwa 50 9/0_ tur dieMsÖW-ereren Stoffe und um duräisÖnittlick) 30 0/0 für die_ leichteren Stoffe; sodann woÜene Bett- und Tischdecken ec. obne Rabarbeit (Nr. 3.8) um 37 0/6 und solche mit Räbarbeit (Nr. 379) um 14 0/o: Bodenterpiche (Nr. 380 und 381) um 37 bexiebungSWeiie 2839/11; _Um1cklagtücher Scioärpen 20. (Nr. 382) um 40 0/o; Bänder und Pctamentierwaaren (Nr. 383) um 48 9/0; Stickereien und Spiken (Nr. 384) _ um 33310/0; Filzwaaren (Nr. 385/386) um 50 beziehungswcije 400/0. 142. Kautschuck und Gutta- percba: Sebiäuebe und Röhren (Nr. 390) um 20 0/9, sodann Kaut]chuck_ und Guttavercba , aufgetragen auf Ge- webe 2c., sorpie sonttia nicht genannte Waaren obne Verbindung mit Spinmtoffcn (Nr. 3918) um 37 0/0. 17. Stroh, Rohr, Bast er.: seine Waaren, auch in Verbin:ung mit Pterdebaaren, Garnen und Geweben (Nr. 396) um 25 9/o._ (3. Bei den Konfek- tionßwaaren find Wertbvoüe Zugeständnine zu vermerken. Herab- gesetzt im Zoll stnd namentlich: _Kleidungßttücke und Leibwakcbe 200115 BaumwolleMr 397) um 46 %; 1olche aus Leinen 2e.(Nr. 398) aus Seide und Halbteide (Nr. 399) je um 42 t3/0 und solche aus Wolle und Halbwolle (Nr. 400) ebenfalls um 42 0/6; ferner Wirkwaaren aus Baumwolle (Nr. 402) um 25 0/0„ solche aus Wolle oder Halbwolle (Nr. 405) um 3749/11; Pelzwerke 2c. und Konfektionsartikel jeder Art mit Pelz oder Federbefaß (Nr. 406) um 40 %; ungarnirte Hüte aus Filz (aus Nr. 408) um 25 % vnd auSgerüftete (aus Nr. 409) um 40%: balbsetdene Regen- und Sonnenschirme (6118 Nr. 413) um 400/0; Schirmgeftelle xc. (Nr. 414) um 20%, sowie fertige Wagendecken aus Segeltuch (Nr. 416) und aus Kautsrbuckftoffen (Nr. 417) um
(Nr. 421) um 50%; Kühe und Rinder (aus N:. 422) um 28%; un eicbaufeltes Irmgvieb :e. (m N:. 42,33 nur 40%: ferner Er- m gungen Kälbern (Nr. 425/426) Schweinen (Nr. 426 b), bei Schafen (Nr. 427) um 16, 25 und liniebunnsweise 75 %. Hierzu kommen unter den thierischen Stoffen die Ermäßigungen bei den ver- arbeiteten Pferde- und Büffelbaaren (Nr. 437) um 161-%, bei den Bettfedern und Daunen _(Nr. 442/443) um 30 beziehungsweise 86% und “J, deu vorgearbetteten Hörnern, Knochenplatten :c. (Nr. 448) um 0-
In Gruppe L71(Waaren aus Tbon,Steinzeug 2c.): Darkzieael, robe (Nr. 455) um 16 ('/6' feuerfeste Steine (Nr. 456-) um 409/11; Backsteine, Platten und Fliesen. robe Nr. 457) um 50 %: Darb- ziegel 20, umb geibeert und glafirt ( r. 458) um 25 %; ferner Röhren, Fliesen. Platten, architektonische Verzierungen. Terrakotten :c. der Nr. 459 um 331%; solche der Nr. 460 um 25%; Tiegel, Muffeln, Kapseln (aus Nr. 461) um 20 0/c1' sodann unter den Steinzeugivaaren; Fliesen und Platten der Nr. 464 465 um 33 beziehungßweise 25%; gemeine Töpfnwaaren und Steinzeugwaaren, einschließlich der Isolatoren aus Porzellan (Nr. 468) um 25 9/0 und feine - einschließ- lich des Porzellans _ der Nr. 469 um 36 0/0.
In Gruppe ZW (Verschiedene Waaren): feine Quincatllerie- und Kurzwaaren alLer Art der Nr. 470 um 40 0/0; dergleichen gemeine der Nr. 47111, also mit Außnabme der Schmuckgegenftande der Nr. 471 a, um 40 %; ferner Lamven aller Art (Nr. 472) um 16§ %" lederne Reiseartikel (aus Nr. 473) um 28.) %: Blei: und Farbstiite 2c. (Nr. 474 a) um 33 0/0 und andere Büreaubedürfmffe :e. (Nr.53704 5) um 16? 9/o; endlich Spielzeug aller Art (Nr. 475) um 6.
Ueberdies enthält das Schlußprotokoll noch einzelne Bestimmungen, die für die Befestigung der Zollpraxis nicbt unbedeutsam erscheinen. Von dem 180 bis 200 Millionen Mark betragenden jahrlichen Gesammtwutb der Waarenausiubr Deutschlands nach der Schweiz stellen die erwähnten zollermäßigten Artikel nach der heigefügten Spezifikation einen Wertb von 86 Millionen Mark dar, wabrend für einen (äxvortwutb von 66 Millionen Mark die Zollsäße irn Vertrags- tarit gebunden worden find. Die gegenüber dem neuen allgemeinen TNffvM1W1UMÜMZMUMWWMRKNÜMMÜMJWRUDMÖ' schnitt etwa 3.5 0/0.
Abkommen
zwischen dem Reich und chterreich-Ungaru über den gegenseitigen Patent:, Muster: und Markenschuß.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König__ von Preußen, im Narnen des Deutscben Reichs einerseits, und Seine Majeftat_der Kaixer von Oesterreicb, König von Böhmen :e. und Apostolijcber Körig von Ungarn andererseits, von dem Wunsche gele1tet. die gegen- seitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Patent“, Muster- und Markenschu es neu zu regeln. Haben zu diesem Zweck Unterbandlungen eröffnen la en und zu Bevollmäckotigten ernannt;
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, Preußen: '
AÜerböcÖstibren General-Adjutantcn und General der Kavallene,
Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich 711._Reuß, außerordentlicben und bevollmääotigten Botschafter bei Seiner Majestät den; Kaiser von Oesterreich, König von Bökmen 2e. und Apoiioli1chem König von Ungnrn,
Seine Majestät der Kaiser von Oesterre1ch,_König von Böhmen 2c. und Apostolischer König von Ungarn:
den Herrn Gustav (Grafen Kalnoky von KöröSpatak,
Allerböchstibren Wirklichen Geheimen Rat!) und Kämmerer, General der Kavallerie, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeufxern. welche unter Vorbehalt der beiderseitigenNati kation das nachstehende Uebereinkommen vereinbart "U?UachelsYwffM aden: r 1 e .
Die Angehörigen des einen der vertragscbließenden Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von Er- findungen, von Mustern (einseloließlicko der Gebrauchsmuster) und Modelien, von Handels- und Fabrikmarken, von'Firmen und Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen genießen.
Artikel 2.
Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung find gleichgestellt andere Personen, welcbe in den Gebieten des einen der vertrag- schließenden Theile ibren Wobnfiß oder ihre Hauptniederlaffung
haben, Artikel 3.
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelömarke in den Gebieten des einen der vertragschleeßenden Theile Bebufs Erlangung des Schutzes angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung aucb in den Gebieten des anderen vertragschließenden Theils bewirkt, fo s011
11. diese spätere Anmeldung allen Anmeldungen, vorgeben, welche in den Gebieten des anderen Theils nach dem Zettpunkt der ersten Anmeldung eingereickyt worden sind;
1). durch Umstände, Welche nach dem Zeitpunkt der _ersten An- meldung eintreten, dem Gegenstand derselben die Neubert in den Ge- bieten des anderen Theils nicbt entrogen werden.
Artikel 4,
Die im Artikel 3 voraesebene Frist beginnt: '
a. bei Mustern und ModeUen, sowie Handels- und Fabrikmarken mit dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt;
1). bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in Welckem auf die erste Anmeldung das Patent ertbeilt wird; _
0. bei Gegenständen, welche in Deut1chland als Gebraucbsmuster, in Oesterreich-Ungarn als Erfindungen angemeldet werden, mit dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung, falls diese in Deutschland erfolgt, und mit dem Zeitpunkt, in welchem das Patent auf die erste Anmel- dung ertlxeilt wird, falls diese "111 Oesterreicb-Ungarn erfolgt.
Der Tag der Anmeldung oder der Ertheilung wird in die Frist nicbt eingerechnet. '
Als Tag der Ertbeilung gilt der Tag, an welclpem der Beschluß über die endgültige ErtbeiluncziädjeZ Tpßtents zugestellt worden ist.
r 1 e .
Die_Einfubr einer in den Gebieten des einen Theil?) hergestellten Waare in die Gebiete des anderen Theiss soll in den leßteren den Verlust des auf Grynd einer Erfindung, eines Musters oder Modells für die Waare gewahrten SYLT??? nicht zur Folge haben.
r 1 e .
Dem Inhaber einer in „den Gebieten des einen Theiss einge: tragenen Handels- und Jabrrkmarke kann die Eintragung in den Gebieten des anderm Thetls nicht aus dem Grunde versagt werden, weil die Mgrke den hier geltenden Vorschriften über die Zusammen- sesung und außere Geftaltgng der Marken nicht entspricht,
311 den Vorschriften uber dre Zusammenseßung und äußere Ge- staltung der Marken werden diejenigen Vorschriften nicht gerechnet, welcbe in den Marken_d1e Verwendung von Bildniffen der Landes- berren oder der Mitglieder, der landesherrlichen Häuser oder von Staats- und anderen öffentl1cbÄtrrüinaßpen verbieten.
e
König von
„Handels- undoFabrikmarken, welche in den Gebieten des einen Theels als Kennzeichen der Waaren von Angehörigen eines bestimmten gewerblichen Verbandes, eines bestimth Orts oder Bezirks Schuß genießen. sind, sofern die Anmeldung dieser Marken vor dem 1. Ok- tober 1875 in den Gebieten des anderen Theil! erfolgt ist. hier von der Benußuna als Freizeitben auögescbloffen, Außer den Angehörigen eines solchen Verbandes, Orts oder Bezirks bat Niemand Anspruch auf Schutz dieser Marken.
Waarenzeieben, welcbe öffentliche Wappen aus den Gebieten des einen Tbeilö enthalten, sind in den Gebieten des anderm Theils von
wenderdieörl bulk nr 11an s-balNiemaud Anspruch aut Snibvv d eser IMM! 8 ck M '
Jeder der vertragsÖließenden Theile wird, soweit dies noch nieht geschehen ist, Beßimmungen gegen den Verkauf und das Feilbalten soleher Wanken treffen, welcbe zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr mit StaaWappen deo anderm M9 oder mit Namen oder Wappen bestimmter, in den Gebieten des anderen Tbeils be-
! enen Orte oder Bezirke behufs Bezeichnung des Ursprungs ver- sTSm sind.
Artikel 9. Muster und Modelle sowie dels- und Fabrikmatken, für welche deutsche Angehörige in der 5 erreicbisrb-ixngariscben Monarchie einen Schuh erlangen wollen. find sowohl bei der Handels- und Gewerbekammer in Wien für die im Reicheratb vertretenen 515111?- reicbe und Länder. als auch bei der Handels- und Gewerbekammer n Budapest für die Länder der AMYÄF Krone anzumelden.
Das gegenwärtige Uebereinkommen tritt am 1. Februar 1892 in Kraft und bleibt bis zum Ablauf von sechs Monaten nacb erfolgter 1Kiinkdigtung von Seite eines der vertragschließenden Theile in Wirk- am et . . Das Uebereinkommen soll ratifizirt und die Ratifikationen so bald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urknnd deffen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So gescbeben zu Wien, den 6. Dezember 1891. (14 8.) H. 711. P. Reuß. (1-. 8.) Kälnokv.
Das Schlußprotokoll hierzu lautet:
Bei der am heutigen Tage erfolaten Unterzeichnung des Ueber- einkommens zwischen dem Deutschen Reich und der österreichi1ch-ungari- scben Monarchie über den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenscbuß haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Er- klärung in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt:
Die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 1 des Uebereinkommens bezweckt nicht, der in den Gebieten des, einm Theils eingetragenen Marke in den Gebieten des anderen Tbnls auch dann einen Anspruch auf Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden wird. daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder geqen_die_ öffentliche Ord- nung verstößt, oder mit den tbattäcktlieben Verhaltnissen in einem das Publikum irreführenden Widerspruch stebt. Liegt eine dieser Voraus- sevunaen vor, so kann die Eintragung versagt werden.
Das gegenwärtige Protokoll, welches einen integrirenden Bestand- tbeil des Uebereinkommens bildet, auf das es sich bezieht, und welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache der Aus- wechselung der Ratifikationen dieses Uebereinkommens al? von den vertragscbließenden Tbe1len- gebilligt und bestatigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Wien am 6. Dezember 1891unter-
zeichnet. (11. 8) H. 711. P. Reuß. (14. 8.) Külnokv.
In der erläuternden Denkschrift wird ausgeführt:
Bei der Regelung des Patent-,_ Muster- und Markenscbußes in den Verschiedenen Industriestaaten itt mehr und mehr das Bestreben hervorgetreten, der internationalen Bedeutung des Necht§schuße§ auf diesem Gebiete insoweit Rechnung zu tragen, als es mit der Eigen- artigkeit der Verhältniffe des einzelnen Landes vereinbar erscheint. In den Geseßgebnngm vieler Staaten finden sich Vor- schriften, vermöge deren der Auslande: nach Erfüllung gewiffer äußerer Vorbedingungen zu dem Erwerbe und der Ausübung solcher Stkußrechte ebenxo zugelaffen wird, wie der Inländer. Diese Gleichstellung itt auch 'in zalxlreicben Handels- verträgen ausdrücklich verbürgt. Je mehr die Beziehungen sieb ent- wickeln, welche auf dem Gebiete des industriellen Verkehrs zwischen den Staaten und Völkern bestehen, desto mehr wächst die Be- deutung, welche der vertragömäßigen Aukgleicbung der vorhandenen nationalen ReÖtLungleicbbeiten beiwobnt. So hat fich das Be- dürfnis; ergeben, den internationalen Rechtsschutz für Patente. Muster und Marken immer weiter auszugestalten , ibn nicht mehr auf kurze programmatische Säße nebenbei in den Han- delSverträgen zu begründen , ibn vielrxtebr in „ besonderen Ver- einbarungen, Welche außerhalb der allgemeinen handelsxooli- tischen Abmachungen bleiben, nach allen Beziehungen zu ent- wickeln und festzulegen. Auch in Deutschland ist dies Bedürfniß seit Jahren wiederholt zu lebhaftem Ausdruck gelangt. Die handels- politirchen Verhandlungen des letzten Jahres botendie Geleaneit, den einschlagenden Interessen der deutschen Industrie unter ' erück- sichtigung der besonderen Gestaltung unserer Gesetzgebung über Patent-, Muster- und Markenschß Rechnunq zu tragen. Die deshalb mit Oesterreicb-Ungarn eingeleiteten Verhandlungen haben zu der Vor- liegenden Vereinbarung geführt. _
Zu den einzelnen Bestimmungen derselben ist das Nach1tebende zu bemerken:
Der im Artikel 1 aufgestellte Grundfaß, welcher die Gleich- stellung der Angehörigen beider vertragstbließenden Theile in jedem der Reiebe gewährleistet, entspricht dem Artikel 20 des bisherigen Handels- vertrages. Bei der auSdrücklicben Erwähnung der .Gebrauchmuster' find die vertragschließenden Theile von der Absicht außgegangen, die in Oesterreich - Ungarn ansässigen Gewubetreibenden hinsichtlich der Erlangung des Schußes der GebrauÖSmufier in Deutsch- land den in Deutschland wobnhaften Gewerbetreibenken _unter Verzicht auf die betondere Vorausseyung im § 13 Abtaß 1 des Geseves über den Schutz der (Gebraucte-smuster vom 1. Juni 5. I. ohne Weiteres gleickyznstellen. In Oesterreicb-Ungarn besteht zwar ein besonderer Schutz für Gebrauchsmuster nicht; doch werden Neuerunnen, welehe bei uns unter die Gebrauch§mufter fallen, dort der Regel nach als Erfindungen acsrbüßt. Um Uebrigen sind, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Abweichendes bestimmen, für die Er- langung und Ausübung der Rechte die Vorschriften desjenigen Gebietes maßgebend, deffen Schuß in Anspruch genommen wird. _
Artikel 2 stellt den Angehörigen diejenigen Personen gle1rb, rvelche in den (Gebieten des einen der vertragschließenden Theile ihren Wobnfix» oder ihre Hauptniederlaffung haben. Der Saß _wird durch die Erwägung begründet, daß es sich nicht um die „Gewabrung rein persönlicher Vorrechte. sondern um den Schutz der m den Gebieten der beiden vertragichließenden Theile bestehenden wtrthschaitlrcben Unter- nehmungen handelt. In den folgenden Artikeln smd dtejemgen Personen, welchen die Bestimmungen des Vertrages nach Artikel 1 und_2 zu statten kommen sollen, nicht wiederholt bezeichnet. Der _gewablten Fassung liegt die Vorausießung zu Grunde, daß die in ArtikelZ 13:87 vorgesehenen Vergünstigungen mcbt aucb solchen Angeböriaen dritter Staaten zu Theil werden sollen, welche nicbt nac!) Artikel 2 den An- gehörigen der vertragschließenken Theile gleichgestellt sind.
Artikel 3 und 4. Die gegenseitige Einraumung eines Prioritäts- recbts zu (Gunsten der in einem der Vertragsstaaten bewirkten An- meldungen ist eine in dem internationalen Recht bereits einßebürgerte Institution. Es wird dabei der Zweck verfolgt, dasNarb uchen des im Jnlande endgültig erlangten oder doch ernstwerlen gesicherten Patent-, Muster- oder Markensrbuves im AUSlande zu erleichtern. Der Beginn der Frist wird in der Regel an den eitvunkt der ersten Anmeldung des Schußrechts geknüpft. Für Deuts land ist eine solche Bestimmung, was die Erfindungen anlangt, nicbt obne Bedenken. Da in Deutschland die Crtbeilung des Patents von einer amtltäien Prüfung über das Vorhandensein der Erfindungßmerkmale abhängig ist, so würden sich für die Erfinder Nachtbeile ergeben, wenn ene Frist für die spätere Anmeldung in Oesterreicb-ngarn mit dem ett- punkte der ersten Anmeldung in Deutscblgnd beginnen sollte. Die ge- seßlicl) geforderte Vorprüfung nimmt bei uns haufig einen längeren Zeitraum in Anspruch. Vor Beendigung der Vorprüfung kann der Anmelder nicht mit Sicherheit übersehen. welche Gestalt sein Patent gewinnen wird; er 16 daher vorher nicht wobl in der Lage- den Gegenstand auch in Oesterreub-"ngarn zur Anmeldung !: bringen. Dem emäß würde der Erfinder, weleher zuerst
20 bertebvngöweife 30 0/9. In Gruppe K? (Thiere nnd tbierisrbe Stoffe): Ochsen
dee Bennyung als Freizeichen angescbloffen. Außer demjenigen,
Deutschland s ne Erfindung anmeldet, nur geringe Mt
WF in Oet'tnreizUnaru in den Genuß des rioritätkr u zu augen. Pics: Rü (bt „auf die duststbm VUWYniffe hat 5211: 271! bet, die Fr1|_1111t dem Flatpunkte beginnen zu lassen, in welchem Patent en ultig erlbe t ist. Eine Zeit von drei Monaten, naehdem dies ge (beben, darf als auskeitbend erseheinen, um dem In- baber eines deutschen Patents die Geltendmaebun der Patent- ansprütbe in Oeüerreicb - Ungarn zu wahren. Für V7ufter und Mo- delle, sowie für Fabrik- und HandelSmarken war es unbedenklich, die auf drei Monate bemefsene Frist von der ersten Anmeldung an laufen zu lassen._ Es _bedurfte nur einer besonderen Bestimmung für die- izneiéxrex 3115| m denenOdZ geltibeuGegenstarZ in Deutschland als umuer, m eerr :narn s - meldxekt) miÖd'bal d A ik “ Erfindung ange er n t es rt els 5 spricht einen Sa aus, welcher in Ansehung der E ndungen sebrxn jest auf beiden Seßten praktisch zur Geltung gelangt st. Es erxchren indessen nicht obne Werth, ibn ver- traßsmaßig festzulegen und die innere Patentgesevgebung. welcbe in Oe erretcb-UnYrrn einer Umgestaltung entgegengebt, dadurch zu binden. Was die M11 er und Modelle betrifft, so ist der Sa für uns insofern von Bedeutung, als nach der Geseßaebung esterreicb- Ungarns die Einfuhr einer nach einem aesébüßten Muster oder Modell im Anklanßetverferttgten Waare an sich den Verlust des Schußrechrs zur o ge a. _ ,
T r t ik el 6 entkalt Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung der Vorausse ungen, an ryelcbeniacb der inneren Eesevgebung die Ein- tragung von arken geknupft tft. Soll das Schußrecht der Marken international zur Geltung gelangen, so darf an die in einem Lande eingetragenen Marken, welche zur Eintragung in dem anderen Lande angemeldet sind, nichtd1e Anforderung gestellt werden, daß fie in ihrer äußeren Beschaffenheit, msbesondere in Ansehung der Form und der Vuebftabem, Wort- oder Bildzeicben, aus welchen die Marken zusammengesevt _sind, gut!) den Vorschriften dieses zweiten Landes ge- nügen. Die Zulaistgkeit der Yuchstaben-„Wort- oder Bildzeichenfür die Menken richtet sich daher lediglich nach der inneren Geseßgebung des- jemgen Landes, in welchem d1e_ Anmeldung zuerst erfolgt. Eine Aus- nahme von dieser Regel enthalt Abiaß 2 des Artikels zu Gunsten solcher Bildzetcben, Welche in dem anderen Lande eine öffentlich-reebt- ltcbe Bedeytung baden. Die gese lichen Anforderungen, welche nicht lediglich kneAeufierliebkeiten der * arken betreffen, werden durch die vertragsmaßme Bestimmung niwt berübrt. Das Schlußprotokoll bringt diese aus der Raffung des Artikels sich ergebende Einschränkung in einer bestimrnten Richtung noch formell zum AuSdruck.
Fur Artikel 7 bilden den Aussangspunkt die Beschwerden, Welche Seitens e1nz'elner, seit alten Zeiten mit der Herstellung von Sensen und de_rgletxben befaßter Verbände und Bezirke Oesterreich Uher die mißbraucbltcbe Benußunn ibrer weithin bekannten Schuß- zeichen erhoben worden sind. Diese Schutzzeichen bewben auf alten Yiytlegien und bestehen neben der besonderen Marke des einzelnen
etsters vornehmlich aus dem österreichischen Erblandswappen in Verbindung mit den Anfangsbuckostaben der Orte, wo die Genossen- schaft u. s. w. tbren Mittelpunkt bat. Die meiften derartigen Zeichen smd nach dem Erlaß des deutschen Markenschuyqesetzes in Deutzchland „rechtzeitig angemeldet - worden. Die Rechts- wirksamke1t der Eintragung ist jedoch Seitens deutscher Gewerbe- treibenden unter der 5«73ebcmptung bestritten Wurden, daß“ die Zeichen in' Deutschland die Eigenschaft sogenannter Freizeichen, deren Führung kein Vorrecht einzelner Gewerizetretbender bilden kann. kraft lang- jabrtgen Gebrauch erlangt bqtten. Einzelne deutsche Fabrikanten haben so.;ac ihrerseits durch dee Anmeldnng der Zeichen das Recht zur Benußung sicb zu'sicbern yusucbt. Daraus entfprungene Streitig- keiten sind durck) e1n_ Urtbxtl des Reich§gerichs vom 19. Oktober 1889 zu Gunsten denosterretebischen Fabrikanten entschieden worden. Uzi: ferneren Streitigkeiten vorzubeunen, bat Artikel 7 Absatz 1 die von _ dem Reichsgericht vertretene Rechtöautfaffun vertrags- maßig festgelegt und m eme alle äbnliäven Verbältniße treffende Norm gekletdet, Nach der Faffung dieser Norm beschränkt sicb die gewissen Marken gewabrte AUZnabmestelluna auf den Gesammt- inhalt der, Zetchen. Ein aUSscbließlicbes Recht auf die Bemaßung einzelner 'Bild" oder _Buckistahenzetckxen, welche in den Marken sicb ßnden, wird dqdurcb nicht geiyabrleistet. Durch Absaß2 des Artikels7 lzstl'dl)? öffTezntltebet? Wapipenan kcrhrßlilcher Art ein Schuß gegen eine eee ge erwer ung n ar er. idcrn 11 et ert, w' 5712 2 922". .. * “"'“ '“ .. “"ck r r e wi _au em e iete der Waarenbe ei nun ' Abßellurg, von Mißbrauchen anbahnen, welchen die geljteréde (eJZesedvjk gebung mwt auSretchcnd entgegentritt. Das Bedürfniß, zum Schutze des loyalen Verkehrs allen auf Waaren oder deren Verpackung, auf Offerten, Reckmnngen u. s,_n§. benußten Bezeichnungen, aucb solchen, d1e n1cht als e1ntragunasfabrge „Marken erscheinen, im gesetzlichen Wege entgegenzuxmrken, sofern . dre Bezeichnungen augenscheinlrck) die Tautcbung der dre Waaren beziehenden Kreise über den Herkunftsort der Waaren zum Zweck haben, ist immer lebendiger geworden, je mehr der gewerbltche_ Wettbewerb sieb entwickelt hat. Daß die deutsche _Geseßgehung hier eine Lücke enthält, 1st außer Zweifel. Daß die Ausfxrllun'g 51e1er Lucke dem Ansehen der deutschen Fabrikation und des deut1chen Handels zu Statten kommen muß, wird in den gewerb- 11chen Kreisen'anerkannt. Aus diesen Kreisen heraus ist an die Reich- verwaltung wiederholt _ der Wunsch berangetreten, das geltende Recht durck) strengere Vorschriften zn ergänzen Es lieat in der AbfiÖt, bei Gelegenheit der bereits emgele1teten Revision des Geseßes über Marken- schutz dem zu enttpreclpen. animscben wird es der deutschen Waare mehr zum Nachtbetl gere1chen, wenn die Notbwendigkeit einer Er- weiterung des bestehenden Rechtss_chußes anch vertragßmäßig anerkannt wird_. Art und Tragweite der_ hiernach für Deutschland erforderlichen Vortchriften kann ber gegenwartiger Gelegenbeit, bei welcher es sich nur um eme, grundsaßltche Verständigung handelt, noch außer Cr- orterlAlgtbkelYY ts cht R s c't e en pri den etimmungen der inneren Gée ebun Ozst'erretchs und Ungarns Für Deutschland hat man einelvéixtragsiZ maßtge Festlegung der _Anmeldestellen als entbehrlich betraehtet.
Artikel 10. Die Vereinbarungen über die gegenseitiae An-
erkennung der gcrverbltcben Schußrechte werden von dem Wechsel ryirtbscbattlrcber' Bcdurfmffe nicht Wesentlich berührt. Es lugt derber kern Anlaß vyr, ' die Gültigkeit des vorliegen- den Abkommens , ' wie diejenige des Handelsvertrags, auf eme „bestimmte Reihe von Jahren zu begrenzen. Es bedurfte nur „einer Kündigungsklausel, um der Rechtscntwickelung auf diesem Gebiete, xvelche_national wie international in lebbaftem Flusse sich befindet, jederzeit durcb eine entsprechende Abänderung der Verein- bqrungen Rechnung tragen zu können. Das Abkommen muß gleich- zeitig mit dem neuen, Handelövertrage in Geltung treten, weil durch diesen Vertrag die in dem bisherigen Handelsvertrage enthaltenen Verzinbarungen uber den Patint- :e. Schutz außer Kraft geseßt wer en.
„...*-«"
Nr. 50 des .Centralblatts der Bauverwaltung“, beraußgegeben im Ministerium der öffentlichenArbeiten. vom 12._ Dezember bat folgenden Inhalt: Der Dom in Meß. _ Gesch1chte des Eisenbahn-Geleises. (Fortsetzung.) _ Gebrauch des
änkel'scben Durchbiegungözeickoners; _ Eduard Vrandboff 1". -
ermtschtes: Preisbewerbung für ein Kaiser Wilhelm - Museum in Krefeld. _ ?reißbewerbung für Pläne zu einem Kreishaus in Hörde. _ reiSaus chreiben für Pläne zu einer evangelischen Kirche in St. bann a. d. Saar. - Preisbewerbung für Pläne zu einem Diakonatögebäude der Stadt Königstein i. S. _ Torpedo-Baumeister. _ Bau und Betrieb einer Schwelientränkanstalt für die rumänischen Eisenbahnen.- Beseitigung von Schienenübergängen auf nordamerika- nischen Babnböfm. _ Baudirektor Alpband in Paris 1“.
und
Staaten
Landestbeile,
Lub- ub Jorßbirthsthast.
Uebersicht
mit Vergleichablen für die Vorjahre.
im Jahre 1891
in Tonnen (1000 kg)
über die Ernte-Erträge an Kartoffeln und Hülsenfrüchten im Jahre 1891
“
Ernte-Ertrag an Kartoffeln
davon waren erkrankt 0/0- l)
2.
im Iabre !
. 120. ' na vor ("111 ger “nacb end ülti
Ermittelung 9 ger
im1§593bre ; im Durchschnitt
* des Jahrzehnts
Ermittelung 1881/90
in Tonnen (1000 kg). 4. 5 Z 6
Provinz Ostpreußen.
. Westpreußen Stadt Berlin . . . . Provinz Brandenburg . ommern . ofen
cblefien
Hannover . . . Westfalen
Heffen-Naffau . Rheinland . . Hohenzollern . .
Bayern rechts des Rheins .
Sachsen. . . . .. Schleßwig-Holstein . .
Bayern links des Rheins (Pfäni
Königreich Preußen
16 039 524
1 101 058 997 217
1 100
2 627 540 1 159 329 1 864 238 2 692 092 1 779 647 196 910
1 059 140 581 233 583 235
1 373 434 23 351
1 733 969 439 798
1 120 304 1 260 971
2562 819 " 1 355 378 2 093 562 2 884 491 1 877 058
1 433 563
17 119 571
934 322 1049 120 1 200
2 231 313 1 281 046 1 671 088 2 313 327 1 444 030 192 955 787 349 486 304 551 751 1 213 056 20 976
14 177 837
2 355 185 660 898
796 730
1 085 834 1 678
2 399 187 1 318 513 1 707 239 2 435 480 1 602 557 212 697 895 905 642 894 584 535
1 295 137 20 307
14 998 603
2 337 881 628 049
1900
197 068 982 656 563 188 756 308
30 305
Königreich Sachsen . Württemberg .
Baden . Heffen . . . . . . Mecklenburg-Scbwerin . Sachsen-Weimar . . . Mecklenburg-Streliß Oldenburg . . . . . Braunscbrveig . . . Sachsen-Meiningen . Sachsen-Altenburg . . Sachsen- Coburg-Gotba . Anbalt........ Scbwarzburg-Sondersbausen . Schwarzburg-Rudolstadt Waldeck. . . . .. Reuß älterer Linie Reuß jüngerer Linie , SÖaumburg-Lippe Lippe. . . . . Lübeck. . Bremen . .
Hamburg . . . Elsaß-Lotbringen .
Königreich Bayern
/
7“ 2 173 767
1 210 007 663 293 550 000 532 181 456 392 178 358
56 756 110 486 127 487
83 113
68 416
80 641 161 919
30 991
42 795
18 000
12 019
38 564
9 365 37 792 3 534 10 434 9 400 476 220
3 016 083
1138654 828351 712448 751334 479976 182727
89323 103774 197806
97373
89431
91382 197975
38709
51182
23418
11460
35137
8526 38835 4373 11074 9262 934533
2 965 930
1 178 867 744 848 766 756 755 072 533 763 196 048
90 910 137 349 „241 657 109 001
93 159
96 976 221 463
43 611
52 732
29 756
12 695
43 455
15 512
61 343
6 451
11 009
10 466 883 759
Deutsches Reich
23181454 [
1 !
26 262 717
23 320 983 24 301281
1) Die Einklammerung von Prozentzahlen bedeutet, daß Angaben nicht aus allen T il b “ ' ') Bei der 1891er Erhebung ist in Bayern vielfach nur der Ertrag der gesunden Fßiiclpetn aTegsegeFerriffendm Gebiets vorliegen.
Staaten und
Landestbeile.
Ernte- Ertrag 4.176; b s e n sim Iabre ' im Jabrei
im
Jahre 17"
1891
t 1
!
1890
lung
ach vor- läufiger _ ? Ermitte-
,im Durch- 1107579755- Jschnitt des
gültiger !* IZKF
Ermitte- F lung ?1881/90
Ernte-Ertrag an sonstigen oder nicht
besondes unterschiedenen Hülsenfrüchten im
in Tonnen (1000 leg)
Jahre 1891.
Bemerknnaen 411 Svalte 6.
2.
3.
| 4. J 5,
7.
Provinz Ostpreußen .
. Westpreußen. Stadt Berlin . . Provinz Brandenburg .
, Pommern .
Posen . . Schlesien . Sachsen . . . . Schleswig-Holstein . Hannover . . . . Westfalen . . Heffen-Naffau
, Rheinland. Hohenzollern . . . .
610717 40 206 *
224925 36330'
39 325 :* 10 227 z 32 826 Z
11215
13921; 5886. 10848"
6 933 247
74 237 54 744 22
24191 "
50 040 54 221 19 468 31 262 12 596 14 845 6 203 11 526 6 613 193
ZJRW
39720 1 Z 14 22953 35970 35675 13714 28688 10485 10158 5100
41180. 13440; 26410 ! 10376 10637; 5011 7377; 6661 5489; 5056 152 * 119
jtsooo...
Königreick; Preußen Bayern rechts des Rheins
„ links des Rheins (Pfalz) '
291527: 13362? 11681
360161
292 410 * 253 819 10261 ' 8018 759 -' 657
20837Z 715'
Königreich Bayern
Königreich Sachsen
Württemberg Baden .
Heffen .
Mecklenburg-Scbwerin Sachsen-Weimar .
Mecklenburg-Streliß Oldenburg . . . Braunschweig
Sachsen-Meiningen . . . .
Anbalt........ Schwarzburg-Sondersbausen . -Rudolstadt . Waldeck Reuß älterer Linie . jüngerer Linie Schaumburg-Liype . Lippe . . . . . Lübeck . . . . Bremen . Hamburg , . . Elsaß-Lotbringen
. oAltenbur . , . . . -Coburg-Öotba . . . .
14 530
11020 ? 8675
2 679 3 462
2 488 2 222 622 504 2 981 2 945
23 084 20 343 2 707 3 035
5 430 4 487 1 188 1 139 5 841 6 395
1397 1242 561 501 1467 1687 2414 2623 970 1127 838 783 40 291 12 159 305 „102 44 50 2987 i 3026
21552
21 385 6 000 3 695
28 775 876
5 011 7 198 2 184
318 902
1
Davdn 16 485 1 8:51:11, rast durchgehends mtt W1cken und Hater aemiskot und zu Futterzrvecken gekxut; 5067 b Bohnen fast sammtlich Arkerboltnen.
Wegen des geringen Umfangs des Anbaues "sind Erhebungen nicbt angestellt.
L.?ZuZelnfrucbte, ohne nähere Angabe.
? g .
Desgl. Im“ Jahre 1890 wurden im Ganzen 5080 t. Hulienfrücbte geerntet.
Bohnen,*Erbfen, Linsen.
Zur „memchlicben Nahrung bestimmte Hülsen- fruchte (obne Erbsen).
Bohnen. Erbsen, Linsen.
Ackerbohnen. _
Bohnen, Erbsen, Linsen, soweit zur mentÖ-
„ lichen Nahrung bestimmt.
Linsen.
Hülsenfrüchte, obne nähere Angabe.
3 836 Desgl. *
3 023 DeSgl. „
2963 Darunter 2718 c Bohnen, 245 1 Linsen. 84 1 Linsen.
2000 ? Erbten und Ackerbohnen.
238 2 368 6 597 108 251
!
Fast aussch1ießlich Erbsen. Hülsenfrüchte, ohne nähere Angabe. DeSgl.
Ackerbobnen.
Speise- und Ackerbohnen.
16690 ] Hülsenfrüibte verschiedener Art.
Deutsches Nétcv'
( 362751! 319812