1892 / 13 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

gebracht werdcn. Das gcsammie Staatsintercffc muß hier die Entschei- dung geben. Wir können nicht immer die Einnahmen vermehren; es sind gegenwärtig die Ansprüche an die Steuerzahler schon hock) genug. (Sehr richtig !) Wir müsscn uns auch einer thunlichst sparsamen Behandlung der

Ausgaben befleißigkn. Das ist gewiß eine harte Aufgabe. Aber fie

muß gelöst werden. Ich wenigstens, so lange mir Feine unübersteig-

lichen Hindernisse entgegentreten, werde meine Aufgabe als Finanz-

Minister in diesem Sinne auffassen, und ich Hoffe, meine Verehrten

«Herren, dabei auf Ihre Hilfe und auf Ihre freundliche I.)?itwirkung.

(Bravo !)

Vice-Präfident ])r. reiherr von Heereman: Vom Abg. von Köller ist die telegraphtsche Antwort eingelaufen, daß er das Amt als Präsident übernehms. Er verknüpft damit die erfreuliche Mit- theilung, daß er sich besser bcfindc, und, wenn keine wsitercn Compli- cattonen dazu kommen, hofft er, in acht Tager: hier cintreffen zu können.

Minister der ei tli cn 2c. An ele enseiien Gra von Zedliß-Trüßschlgeri ck 9 g ) f

Meine Herren! Auf Grund Allcrböchster Ermächtigung babe ich mir gestattet, dem HohenHausc schon gestern den Entwurf eines Volksschulgeseßes zu unterbreiten. Ich habe dies gethan, um vielfach

' an mich bcrangctretcnen Wünschcn, den Wortlaut des Gesetzes so bald -als möglich in die Hand zu bekommen, zu entsprechen. Aber ich halte:

mich dadurch der Pflicht nicht entbunden, gleichzeitig auch die Grund-

züge persönlich zu erörtern, wclche mich bei Llusarbcitung dicses GLsLH- entwurfs geleitet habcn.

Die StaatSrkgicrung crfüUt rnit der Vorlegung dicses Gessich

* die Zusage, wi'lohe ich naméns derselben in dcr Sitzung vom 4. Ykai

vorigen Jahres abgcgcbcn habe. In Bezug auf die äußere Anordnung

schließt sich dcr Entwurf drm vorjährigcn an. Ich Habe dirs für richtig gcbaltcn, um dir Arbeiten des vorigen Jahres nicht voll vcr- loren gehen [zu lassen und bei den „diesjährigen sie zu erlcichtsrn.

Aber nicht bloß der Form nach, auch seinem wesentTichen Inhalte

nach sind eine große Zahl von Bcstimmungen des vorjährigen Ent-

wurfes in den diesjährigrn theils in dem nrwrünglichen Wortlaute der vorjährigen Vorlagk, theils in dcmjeriigcn Wortlaute übernommen- welchen die Vorlage in dcr erstrn Bcrathung drr Commission dieses

«Hohen Hauses gefunden hatte.

' Dagegen zeigt der Entwurf eins erhebliche Erweiterung des Um- fanges des von ibm zu rcgelndcn Gebietes und in gewisser Beziehung auch principicllc Abweichungcn.

Die Staatsregierung gebt bsi diesem Entrvurir “oon der grund- säßlichen Auffassung aus, das; es verfassungSrniiZig zulässig ist, einen Theil der Unterrichtsgcscßgebung durch Gcspßßu regeln; sie sieht also in dem Artikel 26 der Verfassung nicht dix: Nothwcndigkeit zur ausschließ- lichen Vorlegung eines das gesammte Unterrichtswesen regelnden Ge- sclzcntwurfcs. Aber .dLr vorlicgsnde Entwurf stellt sich im Gegensaß zum vorjäbrigen die Aufgabe“, das von ihm in Angriff genommene Gebiet des Unterrichtswesc'ns einheitlich und „erschöpfend zu regeln, soweit das nicht schon,. “wie bei dem Geselz iiber die: Schulaufsicht, gesetzlich geschehen ist." '

Zn Consequenz dieser Auffassung bietet der Ihnen vorliegende Entjvurf Bestimmungen übrr die chrrrdorkildung und über die Re- gelung des Privatunterrichts.

' Wenn ick) nunmehr auf den sachlichen Inhalt des Eanrfes ein- gebe, so glaube ich zunächst vorausschicken zu dürfen, daß dié Absicht der Staatsrsgierung dabei ist, die brzüglichcn Vsrfassungsbestimmungén loyal, gewissenhaft und folgerichtig zur Ausgrstaltung zu bringen. Meine Herren, diese Verfassungsbestimmungcn sind in Preußen geltendes Recht, und so lange dieses geltende Recht besteht, wird kein Unter- richthesLß auf anderer Grundlage aufgebaut Werden können, und muß jedes Unterrichtsgeseiz consequent auf dirscr Grundlage durchge- führt werden. Diese NrfaffungSmäßigen Grundlagen sind die Berück- sichtigung der Confession in der Volksschule, das communale Princip betreffs ihrer Unterhaltttngspflichi, die Anstellung dcr Lebrer durch den Staat, aber unter geordneter Mitwirkung dsr Gemeinden, eine auskömmliche, den heutigen Zeitderhältniffen entsprechende Regelung des Einkommens der Lehrer und die Zulässigkeit des Priyatunterrichts. Diese Grundsäße haben in dem Entwurfe folgerichtigen rind klaren Ausdruck gefunden.

Das ist durchaus möglich unter Festhaltung des Grundprincips der staatlichen Aufsicht über die Schule und des HoheitSrec'hts des Staats an ihr, ebenso wie an jeder anderen staatlichen Einrichtung. In dieser Beziehung _ das möchte ich gleich Hier erklären _ wird die Regierung Abänderungen des Entivurfes nicht zustimmen.

Wenn ich nun im Einzelnen auf diese Grundzüge eingebe, so be- merke ich zunächst, daß jene eben von mir hervorgehobene SteÜung in Bezug auf die Aufsicht durchaus vereinbar ist mit der gesetzlichen Mitbetbeiligung, aber unter bestimmten geseßlichen Schranken, der- jenigen Organe und Factoren, welche bisher in der historischen Ent- wickelung unseres Schulwesens mitgearbeitet haben und ohne Welche nach meiner Auffassung eine gedeihliche Entwickelung unseres preußi- schen Volksschulwesens ganz undenkbar ist. (Bravo !)

Zunächst also das Confesfionsprinzip! Meine Herren, die Voraus- seßung der Confesfionsschule bildet die confessionelle, bekenntnißmäßige Lehrerausbildung. Es ist unmöglich, wenn man nicht mit dem Wort etwas sagen will, was dem Inhalt nicht entspricht, fich

eine Confessionsschule zu „denken, in der nicht bekenntnißmäßig

' auSgebildete Lehrer wirken. (Sehr richtig! rechts und im Centrum.) Daher sind in dem Entwurf die Bestimmungen über die Lehrerbildung aufgenommen. Diese Bestimniungen ins Einzelne schon heute zu verfolgen, würde zu weit fiihren. Ich hebe nur hervor, daß hier wie bei der Volksschule selbst den Religions- gemeinschaften eine Einwirkung und eine Mitwirkung bei dem Religions- unterrioöt im Gesetz gewährleistet wird, und daß ebenso in der Mit- wirkung von Organen der Religionsgémeinstbaften, wie dies übrigens

'tbatsächlich schon immer geschieht, bei der Feststeklung der Lehramts-_ Befugnisse „eine weitere Garantie für die bekenntnißtfeue Mitwirkung der Lehrer gegeben "ist. (Bra'vo! im Centrum.) '

Meine Herren, die Lehrerbildung selbst kann, wenn man die sei schichtkiche Entwickelung derselben verfolgt und wenn man damit. das_

, tbatsächliche Bedürfniß des heutigen Tages vergleicht, “nach meiner

, Auffassung in gar keiner anderen Form erfolgen, als in der _Semincirx ' Bildung. Ich babe persönlich mit dem allergrößtm Interesse eine

erhebliche Zahl umgestakfender Vorschläge nach “dieser Richtung

„, big gelesen, icb verkenne auch keinen Augenblick, daß in

.LYWÉSM nach verschiedenen Richtungen hin vorzüglich ver-

, , (Ws und bra'ucbbares Material:“ enthalten ist; aber so sehr ich

mich bemüht habe, auf Grund dieser Vorschläge cine voll acceptable Bafis zu gewinnen, so sehr bin ich immer an der Macht der gegebenen Verhältniffe gcschcitrrt. Ich habe mich deEwcgen darauf beschränkt, die Scminarbildung als die Grundlage unserer Lehrerbildung zu nehmen, wikl aber durchaus damit nicht gesagt haben, daß in diesem Kreis und neben ihm nicht auch andere Formen ausgestaltend und fortschreitend zur Entwickelung kommen könnc'n.

Meine Herren, eine weitere Forderung der Verfaffungsniäßigcn Bestimmungen der Berücksichtigung der Confession ist, wie ich bereits anführte, die Einräumung ciner Mitwirkung der Religionsgemein- schaften bei der Einrichtung des Religionsuntcrrichts und auch bei der Ertbcilung desselben. Auch die Leitung ist verfassungsmäßig ihnen bereits garantirt. Ueberall sind die Normen gefunden, die nach meiner Auffassung das Staatshoheitsreckß nicht in Frage stellen.

Ich bemerke, daß die säunntlichcn Bestimmungen, die in dieser Beziehung in dem Entwurf sind, fast wörtlich oder wenigstens in ganz überwiegender Mehrzahl dem yorjäbrigen Entwurf entnommen sind und sich kaum von diesem unterscheiden. Ich gkaube, das beweist, wic zwänglich eine derartige Berücksichtigung ist.

Meine .Hcrren, Wkitér. Eine Schule, die confessioncll sein soÜ, muß als solche auch in sich gegliedert sein und fiE muß, wie ich meine, ein eigenes Organ haben, um sich zu äußérn und ihre Ju- tsreffi'n zur Geltung zu bringen. Daher die Bestimmung, daß, Aus- nahmefälle abgesehen, der Lehrer der Confession der Schule angchören muß, das hcißt der Kinder, welche in die Schule hineingeben und denen er Lehrer und Erzieher sein soll, eine Bestimmung, meine Herren, welche nicht etwa etwas Ncucs konstruircn will, sondern eine längst bestehende und, wie ich glaube, der ganz überwirgendcn Mehrzahl der Bevölkerung tief an7s Herz gewachsene Einrichtung conservirt. Das ist der Schulworstand. (Sehr richtig !)

Dieser Schulvorstand wird ja selbstverständlici) komponirt wrrden müssen einmal aus dem Lehrcr _ ick) wünsche und halte es fiir eine durchaus berechtigte Fordernng des Lchrerstandcs, daß er künftig nicht immer bloß in die Stellung dss Regirtcn, sondern daß er bei diesen Frageri in die Stellung des Mitwirkenden tritt. Ick) gkaubi', Es ist ein großer Frhler unserer bisbkrigcn Organisation im Schulxves€n gewesen, daß man den Lehrerstand in disser Bezichung nicht geniigend rjiitbetheiligt und auch nicht gsnügend äußerlich gewürdigt und ge- achtet hat _ dann zweitsns dem Vrrtretcr. der Ccnfessionsgemeinde_ das ist der Geistliche _ endlich einer Mehrzahl von Vcrtretern der- jenigen Hausväter, welche zu dsr Schule gewiesen sind und einem Vertreter des Schulaufsichtsintcreffcs, faÜs das nicht 61116 dieser Persönlichkeith bereits ist, und dem Vorsteher der bürgerlichen Gemeinde, um "den Zusammenbang mit dieser unter allen Umständen aufrexcht zu erhalten. Daß die beiden [eßtersn Personen nicht drr Confssfion der Schule anzugehören brauchen, ergiebt sich 5011 selbst.

Ich möchte glauben, dies;,- Ordnung dsr Dinge, die, wie ich eben hervorgehoben habe, in weiten Districten unseres preußischen Vater- landes seit Alters ber besteht, sich bewährt hat und dort [isbgewonnkn ist, ohne jede Schwierigkeit wird arbeiten können, auch wcnn man das Communalprincip bezüglich der Unterhaltung der Schule zur Dolien Durchführung bringt.

Meine Herren, noch cine Zwischenbemerkung bezügkich der Con- fessionsfrage, die fich eigentlich an ein Publikum außerhalb dieses Hauses richtet _ sie soll nur ganz kurz sein. Es Werden die aller- fchwcrsten Bedenken in dieser Beziehung gegen den Entwurf erhoben, und es wird in Ausdrücken über ihn gesprochen, als ob wir, ich glaube vier oder fünf Jahrhunderte sofort in dEr Cultur zurückträten. (Zuruf links.)

Meine Herren, demgegenüber möchte ich doch Eins konstatir-ZU: in dem ganzen Entwurf steht auch nicht eine einzige Bestimmung, die nicht jetzt schon, und zwar von meinem Herrn Vorgänger und meinen Herren Vordorgäugern ganz ebenso geübt worden ist, wie sie Hier in den Entwurf aufgenommen worden ist. Meine Herren, der Entwurf codificirt bestehende Vsrwaltungspraxis. (Sehr richtig !)

Nun, meine Herrkn, komme ich auf die Frage der Unterhaltungs- pflicbt. Es ist durch den Art. 25 der Verfassung das Communal- prinzip zwänglich konstruirt. Ich meine, Wenn das der Fall ist, so organifirt man richtig die Schule in dieser Beziehung künftig einfach in den Gemeindehaushalt und in das Verfassungsrecht dsr städtischen wie der ländlichen Gemeinden ein.

In folgerichtiger Ausbildung dieses Gedarrkens beschränkt dcr Eanrf die regiminale Behörde in einer großen Zahl von Fällen, die zu di'n äußeren Schulangelegenheiten gehören, in ihren bisherigen Befugnissen. Ja, er geht sogar so weit, in der Bezirksinstanz die jeßt in der Hauptsache für diese Zwecke bestehende Instanz überhaupt zu eliminiren; er überträgt einen großen Theil diescr Befugnisse auf an- dere Instanzen, in der Hauptsache auf Selbstverwaltungsinstanzen. Er stärkt den Einfluß der Gemeinde, des Kreises, und er stellt das Schul- wesen unter die„Rechtscontrole der gesetzlich geordneten Selbstderwal- tungSorgane.

Endlich, um etwas zu vermeidéii, was nach meiner Auffassung zu den größten Fehlern jeder vernünftigen Verwaltung gehört _ das ist die Duplicität der behördlichen Organe. _ UmZdieselbe zu vermeiden- construirt der Geseßentwurf in der Kreisinstanz, in der Kreis-Schul- behörde, ein Organ, welches Schulaufsicht und reine Verwaltungs- zwecke in sich vereinigt und dafür Garantie leistet, daß nicht der Tech- niker die Herrschaft über den Verwaltungsöeamten und nicht die enge, vielfach ja auch von nicht' ganz zu billigenden Rückfichten be- einflußte Einwirkung des örtlichen Elements das Uebergewicht be- kommt. Beide sollen sich ergänzen, es sollen beide zum Heil der Schule wirken. Ick) halte das für durchaus möglich und bin der festen Ueberzeugung, daß diese weitgehende und consequent durchgeführte Decentra'iisation, welcbe fich eng an die Ausbildung des Verfassungs- rechtes in den leßten Jahrzebnten anschließt, in der Bevölkerung mit Freuden begrüßt werden wird; und ich hoffe bestimmt, daß dadurc'H die Schule, eine der wesentlichsten und wichtigsten Lebensäußerungen unseres Culturstaates, ebenso Unterftüßung und Förderung finden wird, wie wir das auf anderen Gebieten gesehen haben, wo die ört- lichen und communalen und Laienorgane fiel) an derartigen Institu- tionen jest schon betheii'igen. *

, Meine. Herren, die „öffentlichen Lehrer haben die Pflichten und Rechte der Staatsdiener; der Staat stellt unter geseßlich geordneter Betheiligung der Gemeinden die Le'brer an den öffentlichen Volks-

.schulen an. Diese Bestiminung giebt dem Staat.,bezüglicl) der Anfiéllung

ein unveräußerlicbes Recht, sie bietet “dem Lehrerstande eiiie außerordent-

lich wertbvolle Sicherung seiner Interessen und fie gewährt außerdem den

Gemeinden eine wirksame Mitbet'heiligung in dcr Außwahl der Lehrer. Zu den §§116 und folgenden drs Gesctzcs, welche diesen Gedanken auszuführen suchen, darf ich darauf hinweisen, das; in drm Umstande, daß die Ge- meinde ein Vorschlagsrecht hat und die gemachten Vorschläge von "den die Anstellung lcgalisirendkn staatlichen Instanzen nur unter Angabe der Gründe beanstandet werden dürfen, sehr weitgehende Cautelen gegeben sind, um dieses Vorschlagsrecht dcr Gcmeinde zu cin€m wirklich werthvollcn und Nutzen bringenden Factor zu machen.

Yieine Herren! Was das Disnsteinkommen der Lebrvérsdnrn be- trifft, so unterscheidet der Geseycniwurf zwischen Grundgehalt und Alters- zulage. Das Grundgehalt muß naturgemäß nach den localcn und amt- lichen Vcrbältnisscn der einzelnen Lkhrcrstellc, vielleicht auch nach ganzen Provinzen, verschiedcn gestaltet sein. Wenn in dem Gesetzentwurf aber bezüglich derjenigen Categorie von Lchrcrn, welche die größt€ Zahl im prcußisckxn Staat ausmachen, dcr alleinstehenden und Ersten Lebrer, ein Minimalgebakt auSgescßt ist, so s oll dies bedeuten, daß über dicse unterste Grenze nicht, wie das bisherl€iderzu111Schad6nnichtbloß der Schule, sondern auch vieler anderen Dinge geschehen ist, ein ununterbrochenes Streiten und «Handeln stattfinden darf. Wie nöthig einc derartige Bestimmung ist, werden Sis, meine .Herren, wie ich hoffe, aus einer Denkschrift erse'HM, die ich augenblickiicl) in meinsm Ministerium ausarbeiten lasse, und wekche die Ergebnisse der auf meine Veranlassung in diesem Jahre über die strerbcsoldungcn gcpflogenen Verhand- lungen in auen Provinzen zu Ihrer Vollrn, offenen Kcnntnißnahme bringen wird.

Meine Hewren, wcnn mau beriicksichtigt, daß der Gcsetzrniwurf fernerfiir dicse Ersten und alleinstrhcnden Lehrer dcn Gemeinden einen Zuschuß von 600 ck16, also 100 „461 mehr als dies bisher der Fall ist, bewilligt, und wenn man ferner bedenkt, daß die Unterbaltrngpfticht der Schals durch das Gesetz auf sehr viel breitere Schultern als bisher gclsgt wird, und endlich in Erwägung nimmt, daß dic? Alterszukagen vöÜig dom Staat getragen werden soklen, so werden auch diejenigen Bédenken, welche etwa aus drr Leistungsunfähigkeit der Gemeinden geltend gemacht WCUÖLU könnten, wie ich Hoffe, schwinden.

Was dic Pensionirung dcr L?Hrcr betrifft, so ist dicse angepaßt den allgemcinen fiir die Staatsbeamtcn geltenden Vorschriften. Um also den Gemeinden die Lasten zu erleichtern, sollen ibncn bis zum jährlichen Höchsibetrage von 1000 «16. Penfionözuschüsse aus Staats- mitte'ln gewährt werden. Aber auch hier ist beabsichtigt, nm die iiberschicßenden Beträge dcn Gemeinde'n wcniger fühlbar zu machen, Pensionskassen nach Regierungsbrzirken zu bildLn. Ich glaube, meine Herren, Sie werden anerkennen, daß auch Hier die Sorge für die Sicherung der Zukunft unserer Lehrer sich durchaus vereinbar er- wiesen bar mit der Rücksichtnaktme auf das Finanzintereffe' der ein- zelnen Gemeinden. -

Ich komme endlich, mcinc Herren, zu der Frage des Privatunter- richts. Die Ueberweisung aller Kinder in die öffentliche Volksschule ist, wie ich "kaum ervdrzuhebén brauche, kein Nrfasfungßmäßiges Recht. Ebenso giebt die Verfassung wcitgehende und eingehende Bestimmungen dariiber, wo und unter welchen Verhältnissen Privatunterricht ertheilt werden darf. Es kann außerdem ksinem Zweifel Unterliegen, daß eine etwa gewoÜtc gefeyliche Ausschließung des Privatunterrichts nach *Lage unserer socialen Verhältnisse, unserer Gewohnheiten und unserer Auffassungen cini? absolute Uninöglichkeit wäre. Die Frage bezüglich des Privatunterrichts steÜt sich also nicht so, 05 Priwatuntericht überhaupt crtbcilt werden soll oder nicht, son- dern einfach so: soÜ bezüglich der Concessionirrrng und Genehmigung. desselöen wie bisher das subjectivr Ermessen dsr Unterrichtsverwaltung und die Entscheidung der behördsichen Organe allein maßgebendsein, oder “'ol] auch Hier Versucht werden, diese Materie auf aklgcmeine, gc- seßlicHe, rechtliche Controlcn zu steilen? (Sehr gut!)

Ich Habe mich für das leiztere entschieden; ich sehe darin .keine Geiabr, und jedenfalls muß die Gefahr, wsnn sie besteht, mit in Kauf geriommen werden; denn das ist Verfassungsmäßiges Recht, und diss auszuführen sind wir Vsrpflichtet. (BraVo!)

Meine Herren, ich habe mir aber auch gesagt, daß man dieses subjectivtx Ermessen nicht umsexen darf in die Willkür des 'Einzslnen bei dieser Frage, und desWLgen finden Sie im Entivurf die Bestim- mung," daß die künftig etwa zu errichtenden Privatschulen genau auf derselben Grundlage organifirt sein müssen wie die öffentlichen Schulen, daß ihre Lehrer dieselbe Befähigung nachweisen müssenwie die Lehrer der lrßteren, daß .fie nach dem strplan, welcher von der Bebörde' genehmigt ist, zu arbeiten Haben und der Aufsicht der Be- hörde unterstehen, und daß endlich die Bcnußung der Privatscöulen und des Privatunterrichts von der Beitragspflicht zu den öffentlichen Schulen nicht befreit.

Meine Herren, ich habe mir gestattet, Ihnen in kurzem, obne die Absicht erschöpfender Behandlung, und am!) ohne ermüdeiidesEin- gehen auf Details, einen Ueberblick über die Grundzüge des muten Geseßes zu geben. Sie werden finden, daß das historisch “gewordene Recht und der bestehende Zustand überall mit Achtung und -' mit schonender Hand behandelt sind. Aber ich hoffe, daß Sie mir auch die Anerkennung nicbt versagen werden, daß der Entwurf auf streng der- faffungSmäßigen Grundlagen beruht,- _

Ich bitte um eine wohlwollende Prüfung dessekbén. und ich hoffe, daß wir uns dann verständigen werden über die- endlichegefeß- liche Regelung eincr Materie, die ihrer auf das allerdringendste badarf (Bravo !) ' '

Schluß11/4 Uhr. Näckkste Sitzung Donnerstag, 21. anuar. Aulf de_r Tagesvrdnung tehen: die Verlesung „der nter- pe lation des Abg. von Eynern über diE“AU hebung der Bestimmungen, welche der im Einkommensteuerge e ' Vom 24. Zum 1891 vorgeschriebenen “Geheimhaltung“ “der“ tener- erklärung entgegenstehen, und die erste Berathung des Stams- haushalts-Etats für das Jahr vom 1. Aprilo1892/9Z.

, Viso dun und &ntsa ung der

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzriger.

Entivurf eines Volksschulgeseßes.

DerBegründung zu dem eftern im Wortlaut mit- getheilten“ Entwurf entnehmen wir olgendcs:

Die Verfasun Surkunde vom 31. Januar 1850 bestimmt im

Artikel 26: Ein esonderes chey re elt das ganze Unterri tswefen.

* Der vorlie ende Entwurf 8 we die Ausfuhrung die er Vor- schrift auf dem JGebiet der Volkss uke.“ ,

Das Streben nach einer ein eitlicben Yeseßlichen Regelun des Unterrichtswesens trat nicht erst ei Erlaß cr Verfassun s-U„ unde ervor. Das Bedürfnis; wurde vielmehr schon nach den efretungs- “egen nden, als die nationale Wiedergeburt „Deiztsxhlandßemc von einheitlichen Grundgedanken getragene, nach einheitlichen Zielen Yebende liYgendbildung als eine besonders wichtige Staatöausgabe

emien . -

In di em Sinne ordnete die AÜechhste Ordre vom 31. No- vember 181 den Erlaß einer allgemeinen chulordnung an. Dieselbe

lautet: -

„Je inniger Jeb überzeugt bin, daß um Gelingen alles dessen, was der Staat durch seine ganze V assung, (HeseßgebungVund Verwaltung bezweckt, der erste Grund in der Fugen des olks gelegt werden müsse, und da? zugleich eine gute „ErzrebunFLderxlben das uberste' FörderungSmitte des inneren und außxren bb der ei nen Staatsbürger sei, desto angelegeiitlicber tt Meme Auf- merkfamkeit und ürxxyr e von eber auf _diesen wi tigen Bestarxd- theil W öffentli e ens eri tet ewe-en. Einen neuen Antrieb giebt ihr“ die dur die Gna e des öxh "ien, geschebene stellzmg und neue Gestaltung Meiner Staaten, die Mit die von a en Settxn M MMM Bedürfnisse des Erziehungs- und Unterrichtswesens m

s ' dringend ans Herz [Ft.

Es würde eine, zumal b der vergroFerten Anzahl und der neuen (Sinti tung der Provinzialbebördeti, seor chwierige iind weit- läußge, in selbst wahrscheinlich mch re tuberemstimznende, und weniger vielleicht mit dem Gerit und Streber,: in den übrigen [tun Zzweigm zusammepwirkendeUrbßit gern, wenn man ortchren woßte, diesen Bedüerffewnur im„emz_e nen, sowie

sie an ndi ten, zu begegnen„ 9 ne die Verhaltnis? des Er- ziehungs- und ?lnterrichtsrveßns tm yreußiscben Staat" im Zan en ms Auge zu faffen, und das, was “im einzelnen dafiir ge.]che en kann und muß, durch allgemeine Bestimmungen 1.1 begrunden.

, ifxxde aber, daß es ihm an emer Versa ung noch mangeli,

w d möglich ware, an- einer Verfassung„ wodurch es in Einem Geiste und unter gleichen Grundsa en vereinigtwurde, ohne Beeinträthcirgung der V chiedenbeit, we 2 durch die „Mannig- thigkeit im Umfang einer Staaten egriffexiezi Lander und en'cben und durch deren Stamm, Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte und EinrichturXetx nothwendig und durch die rtwäbrende Entwickelung der. rziebungs- und Untcrrtchtskunst bei übri wird. Die wenigsten Meiner Provinzen md mtt

! Grundlagen dafür versehen, „unxer den _vor andenen

ovimial-Sckmlordnungen fe lt Uebereinstimmung in mehreren nkten. wo sie Fforderl cb wäre, alle „einzelnen etzt-

ltea vieles noch treitige, oder nach den" in andern mri- wirkendeu Verrvaltungszwei en eingetretenen Verayderungen owie nacb den inzwischen fortgescFrittenen inneren und ein eren * er eff?- mngen im Schulwesen neuer Festseßungden Bedu tige, und die wem allgemeinen estimmungen, die as Allgemeine Landrecht . und Fs All Sine Landschulreglement vom Jahre 1763 eben,

find Zum tbel ni t umfassend genug, zum tbeil in sich ungenugend,

um "[ an a s veraltet zu betrachten. ,

z babe Qwegen beschloffen, dem Erziehungs; und Upterricbts- wesen einer Staaten, mwi err] es der öffenrlicben Leitixn und Aufsi t unWorfe'n ist, eine erfaffung von dem oben bezei neten Cbar er zu geben." .

Damit im Einklange chrieb die I traction. für die Provinzial- Corrsiüorien vom 23. Okto er desselben (ihre? im § 7 vor: „daß eine a eine ulordnung welche die bei Leitunß uiid Auffth des ul- und Erziehunbgsweiens sowohl ix_i Abficht er inneren (: 8 ein eren Verbältni e zu e olgsnden Grundsaße „und Vorschriften um- faÉt, entworxen an an rund derselben demnachst besondere Schul- or nun en Lor die einze nen rovinzen erlqffen werden sollten.“

Uekixet ie i.dem Erla dieser Besttmmun ma gebenden Ge- sicht unkte, sowie über Ziel und Einrichtun deréin, usfi t“ enommenen Schu ordnung verbreitet fiel) näher eine „enkschriÉi wel e von dem damaligen Staatßxatb Südern verfaßt tt. , bm, ist der Staqt eine'Erzie unqöanstalt im großen. Zur ationalerziebung at .die National- ugenderiebung vor ubereiten. Alles wird der taat m und mit seinen B rgern errei en können, wenn er sorgt, da sie Ylle in Einem Geiste von Jugend auf 'r eme gro en Zw e gebildet werden. Das erste Erforderniß it da er, da „die allgemzxmen Principien nach denen der Staat in keinen öffentlichen Unterri ts- und Erziebungsanstalten die Bildung einer Jugend anlegt, em ach und klar geseyli aufgestellt werden.“ '

kam an im Jahre 1819 zur Aufstellung eines um affenden Entwurfs, indessen geriekb die weitere Berathung desselben ald ms Stocken. - *

Während in den ten Jahrzehnten die Verwaltung unaus- geseßt an der Hebun 'des chuxwelxens arbeitete, der Lehrerbildung und dem Unterricht neue rundlqgen ga und trotz der knarp Durchdfübrung der allgemeinen Schulpflicht durcb iteti fortgeseßxe Grün an neuer chulen und Seminare nach Kräften örderte, - schräaikte ich die Gesetzgebung auf einzelne Gebiete des Volksschul- rechts. Ins ondere wurde m der CabinetSordre vom 14. Mai" 1825 (Geseß-Samm . S.. 149) ,de GkUUD-“KB der Schulpflicht aufs neue und allgemein zur Geltung . ebracht; tm ubrigen aber kam es nur zu eini en provinzte en Ordnungen, welche haupt- sächlich die Schuliast betra*'en. So entstanden der Landtags- ab Fed vom 22. Februar 1829 über die Rxgelun der Schullehrer- beio ungen bei den eban elischen Schüle!) tn SFlesien (von Kam? , Annalen Bd. )(? S. 1 8), das Regulatw vom 29. August 1831 - e- treffend die Errichtung und Unterhaltung der Landschulen in eu- vorpommern (von Kampß Annalen Bd. )(? S; 564), und die Ver-

*, ordnung vom 11..-Nov€mber. 1844, betrefferxd die BeitragspLicht der

Ritter utsbefißer' und anderer Grundbesißer m den vormals öniglich sächfZi Landestbeilen in der Provinz SachsenÉur Unterhaltung

von rcben, arten und Schulen, (Geseß-Saxnml. . 698). Auch e-

"ören hierher ie Verordnung vom 11. April 1846, betreffend ie eitragspfticbt ur Unterhaltung von Kirchen, Pfarr- und S ul- gebäuden indem „arkgrafentbum Oberlausiß Ge eß-Samml. S.-1 ), und- für das ' Gebiet des Allgemeinen Lan re ts" das„Gese vom

21. Juli 1846, betreffend den Bau der Schul-und Kusterhauser( esey-

Samuil. S. 392). _, _

Umfa ende: war die Schulordnung fur dte_ Eanentarscbulen der

Yrovinz reußen vom 11. D ember 1845 (Geseß-Samml. 1846 ]. ie re elt die Schulp icht, die eru ng das Amt die

chullebrer die chuiaufsicht (Sebul-

tron, u vo tan , S ulinfpcctor,

Schuldeputation) und die

' nterbaltun der lementar ulen. _ . . . Der P an, äbnli e S ulordrxungen fur die übrigen Provinzen zu erlassen, wurde dur die eigmsse des Jahres 1848 unterbro en. Nach Erlaß der VerfassunTSmkunde, wel 2, ein allgeme nes Unterrichtßgestv verhieß, sind w ederholt Vorar eiten zu demselben

en Mittel die .

Berlin, Sonnabend, den 16. Januar

unternommen. worden. Nachdem indeß_ das Haus der eordneten unter dem 6. April 1865 die Staatßregierung au gé'ordert tte zu- nächt den Entwurf eines Gefxßes, betreffend e tel].un der äu eren Ver ältniffe der Volks chule, insbe opdere der e rerbefo ungen, mög- lich?, bald vorzulegen, egten in den „folgender! Jahre:) die dem Lan tag vor elegten Gesehentwurfe auf dte er LUUZ, bis 1m_ Jahre 1869 das us der Abgeordneten der taatSregierung wiederum zur Erwägung gab, ob in der That der „Erla exnes allgetxiemen Unterricht esexes unmöglich crschemx. Die e rwagungen fuhrten zwar zur in ringung eines all ememen UnrkerrichtsgesYitxs, dasselbe wurde aber in den parlamentaris n VerbandlunFen m_ weiter 6- fördert. Es kam im weiteren das Gesey vom 1. Mizr * 1872, e- 'treffend die Banficbtigung des Unternchts- und ErziÉun' swxsens (Geseß-Samml. . 183); zu stande. Innerhalb des ,im teriums wurde odann im Jahre 1877 der Entwurf eines allgenzemen Unter- ricbtdsge eyes aufgestellt; derselbe ist aber dem Landtag mcht vorgelegt wor en.

Seitdem iii eine stückweise Regelung der einzelnen, gu dem Ge- biet des Volks chulwesens einer geseßlichen Ordnung bedu enden An- gelegenheiten erfolgt. -

Das (53252?) vom 22. Dezember 1869 (Gese -Samml„. 1870 S. 1 , betreffen die Erweiterun , Umwandlung un „Neuem tun von ittiven- und Waisenkaffen ür Elementarlebrer, (Yi aus alt durch die Er änzungs exeße vom 2. Februar» 1881 ( ese - amml; S. 41), 19. Ya 1 8 (GeZeZ-Samml. S., 131) und 27. _Jum 1890 (Go ey: amml. S. 211 , welIhe die Wit'twwpenfidn _erbohten, die Beitr e der Lehrer beßeitigten und em Waisen eld em brten.

Die enfionSVerbältni e der Lehrer sind dur das eseß vom 6. Juli 1885 (Geseß-Samml. S. 298 unYffend geordnet.

Durch die Geseße, betreffend die rler ckqu der Volks gl- lasten, vom 14. Juni 1888 (GeseZ-Samml. S._ 0) und 31. arz 1889 (Gesey-Samml. S. 64) sind den Gemeinden erhebliche Bet- träge zur Lebrerbesoldung gegeben. _ - ,

Durch den Staatshaushalt sind den nicht be qnders reichlich be- soldetcn Lehrern und Lehrerinnen an allen Yrteri is zu 10000 Em- wojbr'izeZZ AltereraYen bis zur Hs")? vor;ck ]abrlich 500 «1.1 xur Lehrer un .“: ür e rerinnen gewa r wor en. " .. .

Der dem Landtage auf Grund der Allerbocbsten Ermachtigurig vom 3 Mai 1890 vorgelegte Entwurf eines Geseßes, betreffend die Schulpflicht (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 189), ibst nicht z:;r YeraJiLZedung gelangt (Drucksachen ders Hauses der A -

eordne en r. .. . _ g Inzwischen ist eine" geseylicbe Regelung des Volksschulwesens wiederholt und dringend im Landtage m Anregung „gebra t. _ .

Die Staatsregierung nimmt an, _daß nach, diesen chrttWe1scn Vorbereitungen die Zeit gekommen ts_t um eme uqussende Ord- nmz der auf die olksschule bezüglicixn Angelegenheiten herbei- u u ren. " _

I f Der in diesern Sinne auf Grund der Allerböchften Ermachtigztng vom 3. November 1890 dern Landta vorgelegte Entwurf eines GesYes, betreffend die'. öffentliche leks _ule (Drucksachen des Hauses der bgeordneten Nr. 8), ist in einer esonderen Commisfidn des Zakißs der Abgeordneten eingehend bcratben worden, indeß nicht zur r e 1 an 8 an . IKL Stgaqtsrxigierun erachtet dic ese liche Regelung dieser An- ele enbeiten für unaufs iebbar und at. aber unter Benußung der Lei Bemühung des vorjäbri en (8aner gewonnenm Erfahrungen die gegenwärtige Vorlage au gestcÜt. _ ' .

Diesesbe erstreckt sich nicbt nur, aus das Gebiet der öffetztltchen Volksschule, ondern giebt „auch, _Linhextliche Vorkcbriften fur den Privatunterri t, soweit er die 311212 der" BUY? e verfolgt. Es ers eint dies not wendig, weil der all cmcme uleang nichr bloß dar den Besu ) der öffentlichen: olksschule zur Durchfuörung

ela t. ,g "ZEL Entivurf will ferner das Lehrerbildungswesen regeln, weil er

von dem Grundsaß der Confcs wnalität der Volksschule ausgeht und *

eine weitere Si erun dieses inixips in e eylichen Gararitien für eine confes ionellch eri tete Vor ildun des Zebrerstandes erblickt. Der ntwu beschäftigt sich 7 ließlich 1an einer anderweitezi Organisation der Schulbehörden, deren gcgemvarttge Verfassung mit der Regelung der Volksschulunterbalturi. auf kommunaler (Grundlage nicht durchweg im Einklange stehen wir 2. b s Die Ver a un Zurkundc vom 31. Januar 1850 e iimmt: „Art. 21? ffFü? die Bildung der Jugend soll dur öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. „Eltern imd deren tenvcrtrxter dürfen ihre Kinder oder YFegebe blenen Zucht ohne den Unterm, t [Wert, welcher für die 6 :entli en Volksxclxulen vorgeschneberz it. .. rt. 22. Unterricht zu ertoeilen und UnterriÖtSansialien zu grunden und zu leiten tebt jedem frei, wenn er seine fittliäze, Wissen chafxlicbe und teKnis eBe ä igun den betreffenden Staatsbe rden na gewixsen bat. ., rt, 3. lle .öffßntlichen und Privatunte cth- und EZiebyngs- anxtalten fte en unter der Aufsicht vom Staate erziannter 5 e orden. "D e öffentli cn Lehrer haben dix Rechte und Pfit. ten der taats- diener. „Art. 24. Bei der „Einrichtmig der öffentli" en Volksschulen sind die confessioneilen Verbaltm e moglichftvzu berucksichtt en.. „Den reli en Unterricbxc in der Volkss ule leiten die betrÄfxnden elt ions- e eils a ten. Die Leitung der ußeren Angelegen eiten der olks- izcbsule KLF der Gemeinde zu. Der Staat stellt unter gejeßlich ?- ordneter etbeili ung derGemeinden, aus der Zak)! der Bethten ie Lehrer der öfientiicben Volksschulen (in. „Art. 25; Die_ ittel zur Errichtung, Unterbaltu und Erweiterixng der offentltYen Volks- ßhulen werden von denUZIemeinden, und im Falle des na gewresenen nvermögens ergänzungsweise vom Staat „aufgebracht. Die auf, be- xonderen Rechtstiteln beruhenden Verpfliclztun en Dritter bleiben ésteben. Der Staat ewährleistet demnach en. olksschullebrern ein ' Einkomxnen. In der 1 enilichen Volksschule wird der nterricht unentgeltlich _ertbeilt.“

" be andelt der Ge el entwurf in neun Abschnitten: - éYYma usgxbe und EinriZiTng der öffentliYen Volksschule '(Art. 21 s)Abs2.61, Art. 24 Abs. und 2 der Be affungsurkunde) - 1 's . _ . _ _ . §1§1. Die Träger der R tsver ältniüe der öffentlichen Vylksscbule (Art. 25 Abs. 1 und 3 der erfa unZsur-kunde) _ § 27 bis 50. _ 111. Die Verwaan _der o . Schulbehörden (Art.. 23 b:. 1, Art. 24 Ab . 3 der Verfassungs- "ÜÉY Zi§§S51 831613:- die Bestrafun en der Schulversäum . e u . ni e, soéli“; xen üJtJZtebrrsiÄJZZArt' 21 Abi. 2, Art. 22 der Ver- 8 e _ 1 . _ , _ fa MF. 1ZOiiranrbildungy, die Anstellung, das Dienstverbaltmß und das Dien tein'kommen er Lehrer und Lehrerinnen an öffentli en Volks chu en Art. 23 Ab . 2, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 er Verfa un sur nde _ § 104 bis 154. _ Daran anscbli “dx 171. ie Pen WÉFqude-ebrer uZid Lehrerinnen an 5 entliehen [ _ t _ un . Volksxiélé eYJie Für orge für die WiMen und Waisen der „Lehrer an öffentlichen Vol ss ulen _ §§ 180 bis 183. _ 17111. Die Leistungen des Staats Zur Unterhaltung der 6 ent- ZMZZJolksscbulm (Art. 25 Abs. 1 der * erfaffungöurkunde _. § 184

1T“. Schluß- und Uebergangsbestimmungen _§§ 190 bis 194: -- Bezüglich des ersten Abschnitts, Aufgabe und Ein-

' ies, den Localverba tniffen an emessenes

sschulan?elegen eiten und die,

richtung der HU

allgemeinen Theil

enLtIlichen Volksschule, heißt es im r

ründung: *

Am 20. Mai 1886 b anden im preußis en Staate 1827 SYulbezirke (Schulverbände) mit 34 016 Voiks chulen, in wxlcben 48 8247 Kinder von 64750 11911 beschaftigten Lehrern und Lehrerinnen

Unterri t em 11 en. Dieser ck Frfi Ywstéti en Ar eit, in welcher'der Ert, und in welcher, wie an

weihuxidertjä keine eigene Kra

ordnung, ,welche_ ersten Regierungsxqb bis zu dem SUN? mit EYE und

Kind o ne Unterricht bleibe, daß ie tet und erzogen werden, fich

unterri

bewä Staats ebieten, seine Könige voran e an en sind. 9 Friedrich LZikbelg re am en Tage org alt daruber &»:th6 daß in

ustand ist das Ergebniß einer fast reu'iscbe Staat (; en anderm Von der Schul- m 1. son in*7einem

24. :Oktober 171 erlassen hat, haben die Köni e von Preu xn rem Staate em ulkn, in welchen die Kinder

in guter Ordnung befinden und

den Lehrern das ihnen zustehende Emkymmxn gewährt werde. Ebenso haben fie von Anfang an und alle gleiYnaßig darauf gkbalten, d:? u

die heranwachsende Jugend in_ der Vaterlandsliebe erzo en und au[ Grund der

«Tn Bildfizn befä auszu u en. So will Köni ihrer Unwissenheit

So will riedri

UntWeisung der Dingen“. 2).

So wil] König Friedri

ur Gottesfurcbt ier erworbenen ail e-

chule

igt werde, ihre Stelle in der bürgerlichen Ges? *.

riedricb Wilbslm' 1., „daß die arme Jugend aus [ k eFsTverdteb und die S)tücke lerne, welche zu ihrem

eile und Sei eit ö ig “eien". . - H 8 der Große “„nach wiederbergesteilter Rabe und allgemeinem rieden das wahr? Woblsxin „seiner Lander in, ailen Ständen begrundet sehen durch eme Vernunftige sowohl .als christliche

Jugend zur Gottesfurcht und anderen nüylichen

Wilhelm 111. „unter seinen getreiixxi

Unterthanen nicht allein nüß iche Kenntniss verbreiten sondern 1ie

auch zu guten

zweckmä igen Unterricht lernen Hedernün richtigt; durch Mora ttät und

werden

Bürgern und Dienern des Staats erzie en".

Durch “g denken und _ibre Begriffe eligion wird ihr erz und

ihre Sitten Verbcffcrt.“ Er hofft, „daß die Ueberzeugung dur dringen

müss?

UU!)

Unterthanen statifinde“. 3)

Der unter König

wie Cultur, öffentliche Ordnung imd, allgemeixrer Wohlstand ei gutdenkendcn und über ihre Verhaltnisse gehörig aufgeklarten

Friedrich Wikbelm 117. von dem “Minister vori

Ladenberg außgearbeitete Unterrichtsgescßentwu * schreibt 'm § 2 vor:

nun die Grundla en

der

* „„In der Volksschule sollen durch Unterricht, Ue ung, Zu 1 und Ord-

für das chen im „Staate und in der

Kir "e, sowie der ür das Berufsleben erforderlichen Bildung geschaffen

wcrdem“

Von den beiden Gescßcntwürfen, Welche untcr Kaissr Wilbi'ixn's'T. Hud, scbrcibt der von 1869 (Dr. von Mahler) olkss izle bat diSAufgabe, der Jugend sur das

Regierung entstanden vor: „Die öffentliche Leben in Staat

dur Unterri t Uebun

ck iicöen Tüchti k])r. alk): „Die Aufga 1

dung und fitt

ttli e und nationale Bildung der Ju end durch

und

Skeit zu geben _“

rch1*, 'Wie für das Berufslcbxn und Erzie ung die Grundlagcn der Bil- und derjxni ? don_1_877 e dcr niederen Schulen nt „ie religiöse, Erziebun und

nterricht, sowie die Unterweismi] dersei en in den für das ärger-

liche Leben nötbigen allgemeinen Kenntnissen und Durchgehends tritt daßselbe Gefühl von der

ewigkeiten.“ ohen Verantwort-

lichkeit der Sache bewor; an einzelnen Stellen der Gesetze und der Motive für die Gesetzentwürfe wird demselben besonderer Ausdruck Fe eben. Die Bedeutung der Sache beruht nicht bloßéidarauf, dFltes ' er

1 hier um mindestens neun Zebntbeile sämmtlichcr Von 6 bis 14 Jahren handelt eine anz ande'rc Wichtigkeit Ö

nder im , sondern daß die Schule auch für diese at, als fürdas letzte Zebntbeil.

5 us diesem Gefühle der Verantwortlichkeit erklart es sich wohl,

(LU

erste , kommen darm wei derben, „ja der

dung solcher Gesinnung ' mit der religiös-fiitltchen Erzie ung der“

estand- des , _ der religiös-fittlichen Gesinnung seiner Burger cx daß neben der Kirche die beste und [sicherste Statt; .

in der Scbu e zu suchen Zt. Hand in nd

da zu" allen Zeiten, wie immer das Berbältziiß von Kirche.und Staat ge aßt wurde, und welche thrologischekRichtung auch die herrs te, überail die religiös-sittltchc Erziehunß der Jugend als die ufgabe der Volksschuxe in Preußen ange c Es ' Grundsa zur Geltun

Zeit be-

hen worden ist. B der eine, daß das Ge- taats Von der ewaZrian und derPflege han t, der andere, Für die Be rün-

uljugend ist aber

auch stets die Vorbereian derselben für das praktische Leben

Jegan en. er niviffenbeit

dann ust an der

Erwerbßähi keit legen sollen, daß der Wobltand der Bevö

Immer

wieder und der . die Quellen der Armutk), der'Robi-eit, des Gefolg cbaft liege, daFl die Kinder in der Schule erst arbeiten ernen,

wird daran erinnert 1 da in Ungeschickli keit der Bevöl erung ettels'und deffen -* anzer

rbeit gewinnen und den Grund zu sxäterer

kerung

mit der u effcrung ihrer Schulen gleichen S ritt halte. Auch über

den Weg

streben ift, hat im All emeinen eine Gleichheit der

Unter'cbiedk trafen nie en Kern der Sache und find wobl

auf weschem das übereinstimmend bezei nete

Ziel zu er- fichteii bestanden. vielmeer

in öfkentlichrn Kundgebungen als) in der stillen Arbeit der Schu :

selbst hervorgetreten,

Von die er Auffaßlung Leben (ruck) die Vorschriften in denVFkL

bis 26, betre „end die

ufga

e und Einrichtung der öffentli en

schule, aus. Dieselben smd bestimmt, die Grundsäße festzu tellen, an

welche sich die Unterrichtsverwaltung bei der

Leitunß und Beau .

sichtigun der Schulen zu binden, und die Ziele zu bezeichnen, wel ,

ie zu 1: treben hat.

Bei dem Entwurie der bezüglichen Bestimmungen war zu be-

achten, da die Linien, innerhalb deren sich das Leben der Schule be-

wegen so , nicht

neu

?cka daß die ailzuséßrg

i en, welche in eini e*n Landestbeilen ekten der eien UR; fiirm sicLeren Forts „ritte auf dem GYb , ereitet haben.

Hinderniss e

230 en werden dürfen. Die“ Erfahrun hat in Einzelheiten eingehenden geseßlichen ' or- Bewegung iete derS ule „die grö ien Gerare jeßt, wo die all ememste T eil-

nabme der Ysammten deutschen Bevölkerung der Erzie un der'beran-

wachsenden von ihr die H

u end in der Schule lebhaft zu eWendet i , efilung mancher Schäden der Zu

wo “' “man

"rgerlickxn Gesellschaft

er offt, die Hut der höchsten Güter der Nation von i ; erwartet, Wi? von allen Seiten die verschiedenstexi Wegx zu dem ers ebten Ziele: vor eschlagen und erörtert,. werden Jiagt die Versuchung nabe, im Ge eye eine recht ausführliche BZcbreibung der vollkommensten Schul-

ormen u geben; es würde jedo eg zu bettet . . _ . --' Der vorliegende Entwiirf Yat ubb darum im wesentlichen darauf beschränkt, die gegenwärtig im chu e . , .

säße Festzuhalterinmd 12511?" mit leichten Strichcn einer weiteren Ent- u nen.

Andererseits Haben die Familien, welche ihre Kinder der Schu zuführen und die Gemeinden, wel

Öpfern unterhalten, ein

iesen

wirke ung den

ringen

auf das äußerste bedenklich; sein,

en geltendenbewäbrteu Griind- T "[ t icht & 12, zum et an er n e- eabsi, zu a ren, nacb -welcéen

Grund ä en ihre Kinder erzogen werden, welche enniniffe und Fertig- keiten in?; in der S ule erlangen, welcbe Bildung sie empfangen soM

Eben 0 dar" der

u ammenban

verkannt werden, in wel

m t die orschr'iften' 1": er die EinriZytun'g der Schule mit dem Aufwand;

1 Verordnung vom 28. September 1717.

'i" General-LandY

3) Katholisches

chu

ulreglement vom 12. Au ust 1763.

lreglement vom 18. ai1801.