Die Bescbwerde kann mit der etwÜaen Beschwerde bezügl' der Cinkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nam ichen Schrictsaße cm ebracht werden.
Ist mit wegen der_Einkommcn „euer als auch wegen der schwerde emgelegt, so kann das Ober-Verwaltungßgeri t diesezRecbts- mittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.
Im übrigen finden „auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscbetduug derselben die §§ 44 bis 49 des Ein- kommensteuergeseßes Antvendung.
7. Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Veranlagungsperiode.
§ 40. - _ Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfol t für jedes Steuer- 1abr, zum ersten Male für die Zett vom 1. ril1895 bis zum 31. März 1896. Durch Königliche Verordnung können Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander folgenden Steuerjabren eingeführt Werden.
41.
Tritt im Laufe des Steueré'ahres eine Vermebrun bes steuer- baren Vennöglens in Folge Er - oder FideicotnmißanZaÜs, Abthei- lungs- oder eberlaffungSVerirages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung odcr Verbeiratbung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf
den Vermögenszuwachs folgenden Yonais ab verpflichtet.
Wird UÜchY wiesen, daß im Laufe des Steuerjabres infolge WegfaÜs eines Bermö enstheiles der Gesammßvertb des steuerbaren Vermögens eines Pflithigen um mehr als den vierten Theil ver- mindert worden ist, oder daß der Wegfallende Theil des Vermö ens anderweit zur Ergänzungssteuer beranÉezogen wird (§ 41), so ann Vo111Beginn des auf den Eintritf der ermögensverminderung folgen- den Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem berbliebencn Vermögen entjpreckyenÉU Steuersaß beansprucht Werden.
Außer den Fällen der §§ 41, 42 begründet die im Laufe des Steuerjabres oder der angeordnexen langeren Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Vexmmderung des Vermögens in seinem Bestande oder Wertbe keine Verapderung in der schon erfolgten Ver- anlagung; vielmehr tritt eine Veranderyng in den Steuerrollen inner- halb der Veranla ungsperiode nur em entweder infolge von Zu- gängen, i11dem PerZMen durch Zuzug aus anderen Byndesstaaten oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder mfolge von Ab- gängen, indem bei Steuerpfiicbtigxen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft iZt, eriöjchen.
Die Zu: und 521bgang_1€ teilung erfolgt bon dem Beginn des auf den Eintritt oder das (Erlöjcben der Zteuerpfücht folgenden Z).)konats ab.
Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (§_ 42) und be' den Abgangsteüungen finden die Vorschriften § 60 Aby. xbis 3 des Einkommensteucrge]eßes finngemäße Anwendung.
In den Fällen der §§ 41, 43 bestimmt an SteUe der Veran- lagungézcommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersay sowie den Zeitpunkt.?)er Zugangsteüung. Jm iibri en [inden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfälen 10111ide wegen der Rechtsmiktel die Vorschriften §§ 19 Ns 39 An- wen ung.
Den Gemeinde- (Guts-) Vorständen liegf nach den vom Finanz- Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.
71. Steuercrhebung.
§ 45. H [)Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer er 0 en. Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen Von nicht mehr als 3000 „ck vsrpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen Von nicht mehr als 3000 „ck Veranlagten oder.; einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten bterfür, solange nicht der im § 16 Abs. 2 des Gesetzes wegen'AuxHebung dtrectercStaatssteuc-rn vorge- sehene Fall eingetreten ist, eme 110111 Fmanz-thster festzuseßende Ge- bühr, welcbe zwei Procent der Jstemnabme der erhobenen Ergänzungs- steuer nicht übersteigen darf. _ Die Vorschriften §§ 62 „bis 64153 Emkommenfteuecgeseßes finden auf die ErgänzunFsteuer gleichmäßtg Anwendun . Außer dem exansagten-baften diejenigen ersonen, deren Ver- mögen demselben bei der Veranlagxng, gemaß § 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach derp Verhaltmß zum Veranlagten Gesammt- FerpsFgen entfallenden Theil der Veranlagten Ergänzungssieuer s0[i- ar1 .
1711. Strafbestimmung.
§ 46.
Wer wissentlich in ber Vermögenßanzeige oder bei Beantwvrtung der 11011 zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Be- gründun eines Recht§m1ttels
a. 11 er das ibm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das
Vermögen der von „111111 zu vertretenden Steuerpfli tigen un- richtige oder unboÜstandtge tbatsächliche Angaben um t, Welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, _
b. steuerbares Vermögen, welches er nach den Vorschriften dieses
Geseyes anzugeben Verpflichtet ist, ver1chweigt, wird, wenn_ eix1e Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem zehn: bis 1ünsundzwanz1gfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem zehn- bis fünfundeanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden soUte, mindestens aber mit einer Gelerafe von 100 518 bestraft.
n die Stelle diefer Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 «16, wenn axis den anstcinden zu entnehmen ist, daß die unrichtige ,oder unvollständ1ge tbats0chl1che Angabe o_der die Verscbweigung steuer- baren Vermögens zwax wiffe11tl1ci), aber nicht in der Ab icht der Steuer- binterziehung erfolgt 1st. , '
Derjenige Steuerpfi1chttge„ wel_ er, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingelettet 11, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder erganzt, bezw. das verschwiegene Vermögen an- giebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frijt entrichtet, bleibt straffrei.
§ 47. Die EinziehunÉ der_ binterzogenen Steuer erfolgt neben und un- abhängig Von der trasc. . _
Die Vorsch_risten § 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergeseves finden sinngemäße Anwendung.
7111. Schlußbeftimmungeu.
§ 48. Die Gemeinden (Gutsbe irke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der ErÉanzungsixteuer ibnen übertragenen Geschafte.
Jm übri en fa en die Koien der Veranlagung und Erbebun der StaatskczÉe zur Last. Jedo cLind diejeni en Kosten welche dur 'die gele entlt der emgelegten e tsmittel &?olgenden Érmittelun en veranla t werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn 1ch seine zIl,ngaben'1n wesentl1chen Punkten als unrichtig erweisen.
Dte Festsevung der u erstattenden Kosten erfolgt,?)urch die Regierung, , egen derezi Entkcheidung dem Steuetyflicbtigen binnen einer Ausschlußmt von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde 01) den Fmanz-Mmifter offen steht.
Die MttYlteder der Commissionen und Schätzungöausscbüffe erhalten aus er St_aqtßßZse Reisekosten und Tagegelder, deren Saße im 2531?de Komglt e11 Verordnung gemä § 12 des Geseßes, -betre e_nd die gegelder und du: Reisekosten der taatsbeamten, vom 24. 0r_z 1873 Geseß-Samml. S. 122 Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 1876 Geseß-Samml. S. 107 bestimmt werden.
ezug au] die Veranlagung desselben Pflicbtigen sowohl * Ergän ungssteuer Be-
Die Gebühren für gen und ÉaÖv'erständige (§§ 30, 34) werden nach - den in CivilprozYsen zur Anwendung kommenden Vyxschriften berechnet. _ § 49 Die fo enden Bestimmungen des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 18 1 - §§ 51 bis 54 ckGeschäftsordnung der Commissionen und Zu- ste un en), „ 55 Fberauffi t des Finanz-Mmisters), 61 bx. 1 und 2 (Ab- und Anmekdun ), 68 Ab. 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlun en gegen die Melde- und d1e GebetmbultungSpfli t), I 70 (Strafumwandlung und Strafverfcxhxen), 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berltp), § 79 Verlän erung der Ausschlußfristen), J 80 Nachbe teuerung), ' 81 Verjährung), finden sinngemaße Anwendung,
. die §§ 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Smne dieses Geseßes gleichsiebt, daß ferner die Vors_chr1ften des § 52 Abs. 1 und § 69 auch auf die Mitglieder des Schaßungsausschusses (§ 29) Anmendung finden. § 50
Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand kann beantragen, xver durch Naturereignisse oder gndere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwartigen Geseß oder in dem Einkommen- steuergeseße vom 24. Zum _1891 zur Einfegung von Rechthitteln vorgeschriebenen Ausschlußfrtsten emzubasten. Als unabWendbarer Zufall ist es anzusehen, ,wenn der ?_lntragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden kerne Kenptmß erlangt hat.
Ueber den Axitrag "entscheidet d1_e Commission oder Vebbrde, Welcher die Entsche1dung uber_ dasberfaumte Rechtßmittel z11stcbt.
Das Versäumte Recht§m1tteb1st UZÜLr Anführung der Tbaisachen, durch welcbe der Antrag, auf Wiedereinseßung begründet werden soll, sowie der Beweismittel mnerbalb zwei Wochen na dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hmdermß gehoben ist, na zubolen.
NaY Ablauf eines Jahres, Von dem Ende der versäumten Frist an gere nei, findet die Nachholung und der Antrag auf Wieder- einse ung n1cht mehr statt. „ .
ie durch Erörterung des Antrages Jus Wiedereinsexzun ent- stebenden baaren Auslagen tragt in alien Falken der Antragfte er.
Ö 5].
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35000000 „10 um mehr als 5 Procent, so findet in dem Verhält- niß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine'HerabseHung der sämmtliécq im § 18 bestimmten Steuerjälze statt.
Die e Herabseßung wird in gngemessener Abrundung durch König- liche Verordnung sest esteÜt. D1e in _der letzteren bestimmten Säße sind für das Steuerjaigw 1895/96 und d1e folgenden Jahre maßgebend.
Bleibt das Veranlagungssoü des Jahres 1895/96 Hinter dem oben bezeich11eten Betrage um mebr als 5 Procent zurück, so findet in gleicher Weise eine enisprecLende Erhöhung derim § 18 bestimmten Steuersaße statt. Die1e Er Shun 1v1rd durch Königliche Verordnun fiir die Folgezeit wieder außer K*raixt geseyt, wenn das Veranla ungsso der Ergänzungssteuer den Betrag 0111135000000 „461 z11züL1ch einer Stei erung 13011 4 Procent für jedes aus 1895/96 folgende Steuerjahr
errei t. § 52.
Bei der Ver'tbeilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer nicht in Ansaß. 53
Dieses (Hefe tritt nur gie? zeitig mit dem Gesetz Wegen Auf- hebung directer taatssteuern in raff.
- § 54. Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt.
Urkundlich 2c. Beglaubigt:
Der Minister des Innern. Der Yyanzminister. Graf von Eulenburg. 9 tquel.
Tabelle über
den gegenwärtigen KapitalWertb einer Rente oder
Nußung im Werthe von 1 «M aus eine bestimmte An-
zahl Von Jahren behufs Berechnung der davon zu ent- richtenden Ergänzungssteuer.
(Zu § 13117 des Geseßes.)
A [ FTT!) KapitaÜvertb
Jahre H
ALFA Kapitalwertk)
Jahre | H
Kapitalwertb
] 8
0,0 29 57 22,0 96,2 30 58 32,7 88,6 31 59 43,0 77,5 32 60 * 52,8 63,0 33 61 62,4 45,1 34 62 71,5 24,2 35 63 80,3 00,2 36 64 88,7 73,3 37 65 96,0 43,5 38 66 04,7 11 1 39 67 12,2 40 68 19,4 38 5 41 69 26,4 42 70 33,0 56,3 43 71 39,5 11,8 44 72 45,0 65,2 45 73 51,0 16,6 46 74 57,3 65,9 47 75 62,8 13,4 48 76 68,0 59,0 49 ' 77 73,1 02,9 50 ' 78 78,0 45,1 51 79 82,7 85,7 52 80 87,2 24,7 53 81 91,5 62,2 54 ' 82 95,7 98,3 55 83 99,7 56 84 00,0
und mehr
ck
OONOWPWQOW OOWQ'QQWPWWUY
FXKNXXEÉXXXXXXXX
5358-11“. :; ir" r' 1- eines Commnnglabgabengeselzes.
Wir Will] elm", von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnetx mit Zustimmung beider Häuser des" Landtags Un erer Monarchte für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Ho en- zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:
Theil 1, Gemeindeabgaben. Erster Titel. Allgemeine BLestimmungen.
§ - - 1, zur Deckun ihrer AuGgaben und immungen die es Geseyes Gebühren
Die, Gemeinden sind berech Bedürfxßffe nail) Maßgabe der 3 eFt
uiid Vertrage, mdrrecte und directe Steuern zu erheben, sowie Natural- dtenste zu fordern. . .
, ' § 2. _ Pte Gemeinden dürfen von der 23er nis;- Steuern 11 erheben, nur 1n10we1t Gebrauch _machen, als die ?onstigen Einnaßmen, ins- besondere aus dem Gememdevermögen, 0115 Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Communalverbänden den Gemeinden übe_rrv1ese11en Mitteln, zur Deckung “ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Lustbarketts-, sowie auf äbnlicbe, durch besondere RücZfichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An- wen ung.
Durch directe Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, ive1cher nach Abzug des Aufkommens der indirecten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.
3. - _ Gewerbliche Unternehn1ungen_der Gemeinden sind grundsä [ich 10 zu verwalten, da 811cm die Cmnabmen aus denselben mindetens die gesammt_en_ d_ur . dre nternebmung der Gemeinde erwachsenden Auézgaben, em1chl1ef3 1175 der Verzmsung und der Tilgung des Anlage- kapitals, aufgebracht werden.
Zweiter Titel. Gebühren ian Beiträge.
9 - .
Die Gemeinden können für die Benuyun der von ihnen im öffent- lichen Interesse unterhaltenen Anlagen, An kalten und Einrichtungen bejondcxe Vergütungen (Gebühren) erheben.
Dre Erhebung Von Gebühren hat zu erfolgen, sofern die Ver- anstaitung e1nzelnen Gememdeangebörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzungeise zum Voriheile gereicht. Die Gebührensätze sind 111 der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltun s- und Unter- baltgngskosten der, Veranstaltung, einschließlich der 9 ngaben für die Verztmunq uni) T1lgung „des auxgervendeten Kapitals, gedeckt Werden. „ Besteht eme Verxfkchtung zur Benutzung einer Veranstaltung fur a[[_e Geme111deange örige oder für einzelne Klassen derselben oder xmd' d1e Genannten cxuf die Benutzung der Veranstaltung an ewiesen, 1) 1st unter Berückstéhtigung des öffentlichen Interekxses, ive cm die Veranstaltupg dient, und der den Einzelnen gewä rien besonderen Vortbeüe eme exitsprechende Ermäßigung der Gebührensätze gestattet; Zilc'hb kann 111 Fallen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter-
e1 en.
Auf Unterrichts: und BildungSa11sta[ten,_ auf Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sgwie auf Vorzugsweise den Bedürfnissen der unbem1ttelte11 Volksklamcn dienende Veranstaktungen finden vorstehende Bestimxnungen (Absay 2 und 3) keine Anwendun . Jedo muß für den Be1uch der Von den Gemeinden unterhaltenen öberen Le ranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Sonstige Abwe1chungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebiibxen sind nur aus besonderen GründenZejtattet.
Dee Gebühren sind im voraus nacb festen Norwen und Sätzen zu bestumnen. Cine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht aus-
geschloffen.
§ 5.
So1veit_die Gemeinden zur Festsetzung und Hebung von Ge- büHren, für emzelne _Handlungen ihrer Organe Verrvaltungsgebübren) berechtigt sind„ müßen die Gebühre11_so beme en Werden, daß deren YIfkséxmxen dre Kosten des bezügltchen Verwaltungözweiges nicht 11 er er .
M11 dieser Maßgabe smd die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und" Lapdbürgermeistereien berecbti t, für die Genehmißung und Be- aufnchtigun von Neubauten, Um auten und anderen aulicben Her- fteUun en, Sowie fiir bie ordnungs- und feuexpolizei[iche Beaufsichtigung 13011 I.") eßen und Markten, von Mufikauffübrungen, Schaustel1ungen, theatralljchen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkciten besondere Ge- bübren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeits'ieuern scbiießt die bCrkZebxng besonderer Gebühren tür die Beausfi tigung der Lust-
ar e1 aus.
§ 6. Die Festseßung von Gebühren für die BenußunH der von den Gemeinden zu öffentlichen Zwecken unterhaltenen 5 eranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflichtung zur Benutzung der Veranstaltungen besteht (§ 4 Absaxz 3) oder wenn es fich um VerkehrSanlagen handelt, der Genebmi ung. . ,
Ju gleicéem bedarf der Genebm1gung die Festseßung yon Ver- waltungsgebü ren (§ 5). ' .
Das Erfordernis; der Genehmigung des Schulgeldes durcb izte Schulaufsichtsbebörde bleibt unbcriixrt.
Die Gemeinden können behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen Anstalten und Emrrcbtuxigep, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, you'denjemgen Grundeigenthümekn und GeWerbctreibenden, denen durch drese'eranstaltungen besondere wirth- scbaftliche Vortbetle erwachsen, Bettrage z11 den Kosten der Ver- anstaltungen erheben, xvelcbe nach den Vortbetlen zu bemessen sind.
Beiträge müssen 111 der Regel erhoben Werden wenn anderenfalls die Kosten der Hersteliung 11110 Unterhaltung der Änlagen, Anstalten und Einrichtungen, emschlteßltcb der Ausgaben für die Verinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durcb Steuern aufzu ringen sein würden. .
Jm übrtgen bewendet es bei den Vorinften des Geseves, betreffend die Anlegung und Veränderung von fraßen und Plätzen in Stadten uni? landl1chen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gefes- Sammlzmg Seite 561 mit der Maßgabe, daß die emäß § 15 des- selben emzuziebenden eiträge nach einem anderen, 0 5 dem dort vor- ?esebenen Maßstabe (der Län e der die Straße, berührenden Grund- iitßkSJrenze), insbesondere 0111?) nach dem Flächeninhalte der bebauungs- fahtgen Flache, bemessen Werden dürfen.
Der Benbluß der Gemeinde wegen der Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung.
8.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Markt- starzngeld vom 2621111111872 (Gesey-Samml. S. 513), werden durch diejes Gefeß nicbt berührt. . '
„ Ebenso behält es bei den Bestimmungen _ber Gesc e über dte Er- richtung öffentli er Schlachthäuser vom 18. Marz 1868 Gese -Samm[. S. 277) und 9. ärz 1881 (Gefeß-Samml. S. 273) ein ewenben. Jedoch dürfen für die SchlachthauLbenußung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß ihr jährliches Aufkommen,_ außer, dem zur Unterhaltung der Aula en und für die Betriebskosten ersorderlt e_n Betrage, 8 Procent des nlagekapitczls und der etwa gezahlten „nt- schädiéungssumme nicht übersteigt" bterbei macht es keinen UnterfYted- in we cher Weise Anlagekapital bezw. Entschädigungssumme bes affk fwd, und ob und in welcher Höhe eine Verzinsung und Tilgung der“
. elben statYndet.
Die ebühren für, die Unie uchung des nicht „in öffentliiben Schlachtbäusern ausgescljlacbteten F eisches (Artikel1,§ 2 “ Nr. 2 und_3 des Ge'eses vom 9. März 1881) können in einer den Gebühren fur die S lachtbausbenußung ent1prechende11 Hökxc bemessen werden.
(Fortseßung in- der Zweiten Beilage.)
(Fortseßung des C o m m u n u [ ab cz b e n - Geseßeanrfs aus der Ersten eilage.)
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Erster Abschnitt. Iudirecte Gemeindesteuern.
§ 9. - Die Gemeinben find zur Erhebung indirecter Steuern innerhalb der durch die Rexchsgese?e gezo enen Grenzen befugt. Den Gemeinden md ereinbarungen mit den Bethexktgten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenben 111d11'ecte11 Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird.
§ 10. '
Steuern auf den Verbrauch von Fleisck), Getretde", Mehl„ Back- werk, Kartoffeln und Brennmaterialien aller Art, duxferz 1111171 „neu eingeführt oder in ihren SäiZen erhöht Werden. Die Cmfubxung emer Wildpret- und Geflügelsteuer ist jedoch 01115311 den 'frubeur nicbt mahl- und schlachtsteuerpflichtige11Geme1nd_c_n zu(asxig; die Saße derselben können abWeicbend von den Vorschriften des Erlasses vom 2,421er 1848 ((Gesetz-Sammlung Seite 131) bemessen werden. ,
Wegen Forterbebung der Scblachtstegcr bewendet es bet den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mm 1873 (Gesey-Sammiung Seite 222 . 11
§ - . „ . Die Besteuerung Von Lustbarkeiten, eiyschlreßlrch musikabscber und declamatorischer Vorträge, sowie Schau1te11ungen umberztebender Künstler ist den Gemeinden gestattetL.
Die Gemeinden sind befu t, daZ'Hakien bon Huyden zu besiegern. Die in dieser Beziehung zur * eit bestehenden geselzl1chcn Vorschriften werden aufgehoben. § 13
Die bestehenden Vorschriftcn iiber die Verwendung des Auf- kommens indirecter Stenern für: bestimmte Zwecke (Kosten der Armen- pflege u. s. w.) smd aufgebbbcn.
Unberübrt bleiben die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu entrichtendY Hundesteuer.
Die Erbebnng indirecter Genieindesteuern ifi dnrch Steuer-
ordnungen 311 regeln. „ „ Die Steuerordnungen bedurfedeer Gcnehmrguug.
, 5. , ' „ .
Wegen der Befreiung der MilitÉrsPciseemrichtungM 1111d.abn[1cher Militäraüstalfen Von den Verbrauchsjteucrn bewendet «s be1 den be- stehenden Bestimmungen.
Ziveite-r Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern. 1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 16.
Die directen Gemeindesteuern sind auf'alTe„b“e_r Besteuerung"; unter- werenlen Pflichtigen nacb festen und gle1chmaßtgen Grundsatzen zu vert ei en.
Sofern es sick) 11111 GemeindeeinriÖtungen „handelt, Welche in besonders berborragendem oder in besonders gerrygeni Maße "61116111 Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasie 11011 ©e1ne111deangebortgen zu statten kommen und sofern die' Au5g1e1chung n1cht nach § 7 erfolgt, kann von der Gemeinde eme entsprechende Mebr- oder Minderbelastung des betreffenden Tbeiles des“ Geuzemdebezirks oder der betreffenden Klasse bon Gemeindeangebörzgen 111 Ansehung des znr Herstellnn und Unterhaltung soicber Cinr1chtungen erforderÜcTZen Bedarfes na“ Abzug des etwaigen „Ertrages derielben _bescblosen werden. Der über die Mebr- odex Mmderbelastung zu fanende Ge- 111eindebeschluß bedarf der (Henebmignng.
§ 17. _
Die auf besonderem ReMZtitel berubenkden' Vesreign en_ e111ze1ner Grundstücke 111111 Gemeindesteuern bleiben 111 1510111 bxöxrtgen Um- fange fortbestehen. Die Gemeinden sigi) jedoch berecht1gt, diese Be- freiungen durch Zabiung des zwanzigsackxen Jahreswertbes derselben nach dem Durchschnitt der [eizten drei Fabre 1191 dem 1. April des- jenigen Rechnungsjabres, in welclckem„dxe 5215101111111 beschloßen Wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschadrgung§maßftab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 18
Die directen Gemeindesteuern können vom Grundbeßtz 11110 Ge- werbebetrieb (Realsteuern) sowie Vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erboben werden. _ _
Die Einkonnnenstener kann ganz oder z111_n tbe1[ _durci) Aus- wandssteuern (MietbSsteuer, Wohnungssteuer 11. 1. w.) erjelzf werden.
Soweit die directen Gemeindesteuern nicht 111 Prbccnten der Vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, münen sxe durcb Steuer- ordnungenxder Gemeinden geregelt werden.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
11. Besondere Bestimmungen. ]) Realfteuern. &. Vom (?'Zmdbefiiz.
Den Steuern 110111 Grundbesitz md die in der Gemeinde be- legenen bebauten und unbebauten rundftücke unterworfen, mit AuSnaHme , , „ , „ ,
11. der Kömgl1chen Schlosser e1nsch11ef311ch der zugehörigen Neben- gebäude, Hofräume und (Harten; " ,
5. der einem fremden StaateKJebortgen Gryndstücke, auf denen Botschafts- oder Gesandticbaftsgebaude erc1chtet smd, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebaude, sofern yon dem fremden Staate Gegen- seitigkeit gewährt wird;
0. der dem Staate, den „ " ' . oder sonstigen communalen Berbariden ebor1ßen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentl1chen 1enste oder Gebrauche be- stimmt sind; „ ,
(1. der Brücken, Kunststraßen, Sch1ene111vege der Eisenbahnen sowie der schiffbaren Kanäle, welcbe 11111 Genehmigung des Staates zum öffentlichen Gebrauche angelegt smd", „ „_ ,
0. der Deichanlagen, der DeichVerbande und „der im offentlichen Interesse staatlich unter Schau gesteilten thbatde_1che;! '
, i'. der Universitäts- und anderen zum offentl1chen Unterrtcbte be- st1mmten Gebäude; _ ,
I. der Kirchen, Kapellen und anderen dem offentlrckoenGottes- dienste gewidmeten Gebäude sowie der gbttesdtcnstltcben Gebaude der unt Corporationßrechten versehenen Reltgwanesells sten;
11. der Armen-, Waisen- und Krankenbauser, s))ßxungsN Auf- bewabrun s- und Gefän nißanstalten s01v1e der Ge aude, „Welche müden “fiftungen angeßören und für deren Zwecke unmtttelbar benutzt Werden;
" 1. der Grundstücke der unter F', , 11 aufgLfÜÖrth Anstalten und Korperscbaften, soweit die Grundstück? für deren Zwecke unm1ttelbar benu t werden; . .
. der Dienstgrundstücke und Diensiivobnungen der Geistlichen,
robinzen, den Kreisen, den Gemeinden
0 ) L
Ztöeite.Beilage
zum Deutschen Reichs-Llnzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeigec.
M 267.
Berlin, DonnerStag, den 10. November
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hax. . 5Zille sonsttgen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreuzngen ( 10), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Drenstwo nungerx der Beamten, sind aufgehoben. „ Ist 'em Grundsiuck oder Gebqude nur Tbeilweise zu einem öffent- lichen D1enste oder'Gebrauxhe besttmmt, so bezieht sich die Befreiung nur anf diesen Tbeü. „ Dte Bestinzmun en der Cabinetsordre Dom 8. Juni 1834 (Gesetz- Sammlung Sette 8 ) bleiben unberührt.
§ 20.
Den Gemeinden ist die Einfübrung besonderer Steuern vom Grundbefiß gestattet. „
Die Umkegung kann insbesondere erfolgen nach ?*em Reinertrage bezw.N1113ungswertbe eines oder mehrerer Jahre, nach demÉPacbt- bezw. Mietbswertbe oder dem Verkauföwertbe der Grundstüe und Gebaude,_ nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbeßtzes „oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
§ 21.
Solange besondere Skeuern vom Grundbesitz nicht eingefübrk find, erfolgt die Besteuerung in Procenken der Vom Skaate veranlagten Grund- und Gebäudefteuern. ,
Die auf Grund der Einlegung bon Rechtsm1tteln erfosgte Er- böbung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nacb fick).
Die Veranla ung hat fich auf sännutiiche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, wel e der Gemeindebefteuerung unterliegen (§§ 3, 4 des Gefe es Wegen Aufhebung directer Staatssteuern). ' _
ie Besteuerum neuerbxnter oder Vom Grunde aus wreder aux- Febanter Gebäude szowie die Steuererhöhungen infolge von Ver- efferungen der Gebäude erfoigen mit dem Ablaufe dex; Rechnungs- jabres, in Welchem die Bewobnbarkeit oder Nußbarkert eingetreten oder die Verbesserung Vollendet ist.
§ 22. „ Die Steuern bern Grundbefitz sind nach gleichen Normen und Salzen zu bertbeilen. - '
Die Heranziehung der Waldungen kann jedoch bis aus den m_erten Tbeik des für die iibrigen Liegenéchafte11 festgesteiiten Steuer1g§e§ ermäßigt werden und soil in der Regel mit nicht mehr als der Halste derselben erfokgen.
Liegenschaften, Welche an einer BauilUÖilinie belegen sind („Bau- YläiZe), können mit einem Höheren Steuersatz als die übrigen Liegen- Warten herangezogen werden.
1). Vom Gewerbebetrieb. § 23.
Den GewerbesteUern unterliegen in de11Ge1neinden,'in denen der Beérieb stattfindet, _ „
1) die 11.111) deni Gewerbesteuergeyeß vom 24.I11n11891 (Geseiz- Samml. S. 205) zu veranlagenken stebenden Gewexbe;
2) die [andwirtbschaitlichen Braitniweinbrcnnereien;
3) der Bergbau;
4) die geiverbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung Von T0rfsiichen, von Sm1d-, Ki», Leb111-, Mergel-, T_bon- nnd der- gkeicben Gruben, vo» Stein-, Schieser-, Kalk-, Kreide- und der- gleichen Brüchen; ,
5) die Gewerbebetriebe communaler 11110 anderer öffentlicher Ver- bände, soweit dieselben nicht unter Ziffer 1 fallen;
6) die GUverbebetriebe des Sfaates und der Reichsbank.
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeich11eten Bekriebe, bei denen Weder der jäbrliche Ertrag 1500 «161, noch das Anlage: und Betriebsbapüal 3000 „16. erreicht, b[eibe11 11011 der Geiverbestener befreit. Auf die Be- triebSsieuer findet dicse Bestimmung keine Antvendung. '“
Der Betrieb der Staats-Eisenbabnen und der_ der Eixenbabn- abgabe unterliegenden Privat-Eiscnbabnen isi geMrbesteuerfrU. ,
Der Gejverbebeirieb 1111 .Umberzieben ist der Ge1verbestcuer 111cht unterworfen.
Die GUverbesieucrn können in Procenien der vom Staate 13er- anlagien Ge111erbeste111'r oder als besondere SteUern erhoben Werden.
Werden Procentc erhoben, so [101 fick) die Veranlagugg auf sämmtliche Ge1verbebefriebe, einschließlich des BergbaueZ, zu eritrecken, Welche der Gemeindebesteucrung unterliegen (§§ 3, 4 des GesetZes wegen Aufbebnng “kirectcr Staatssteuern). Die auf 05111111), der Em- legu11g 11011 Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ernzaßigung der Veranlagten Geiberbesteuer zieht die entsprechende Abänderung der VeraUlagung zur Ge111eindeste11ec nach sick). _
Die besox1derenGewerbesteuern können 1111me11tlich_be1nes1en werden 1101!) dem Ertrage des [exzten Jahres oder einer Reihe 0011 Jabren, nach dem Werthe des Anlagekapttals oder des Anlage- und Betxiebs- kapitals, 111111) der Anzahl und Gattung der im Betriebe durchschnittlich vchendeten Personen und Motoren, oder nach sonstigen Merkmglen des Betriebes, oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstabe.
§ 25.
Die in der Gerverbcsteuerkiaffe 17 Veranlagten Betriebe können Von der GeWerbesteuer freigelaffen oder nach ermäßigten Satzen Ver- anlagt Werden. Diese Bcstimmung findet auf besondere Gewerbs- steuern sinngemäße Anwendung.
Nach dem Maße, in Welchem einzelne (Herverbearten 110,11 denYer- ansialknngen der Gemeinde Vortbeil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursache11, ist, sofern die Aitsgle1ch11ng nicht nacb" § 7 oder § 16 erfolgt, eine Verschiedene Abstufung der GeWerbesieueU'aZe und Procente zulässig. _ .
Die verschiedene Abstufung bedZZrs der Gcnebmrgung.
Erstreckt fick) ein GcWerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so bat für den Fall der Erhebung von Procenien Yer _Ver'anlagtexi Gewerbesteuer der zuständige Sieuexausscbuß auch fur dre 1n1_§ 23 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe die Zerlegung des Gesgmmixkeuer- satzes in die auf die einzelnen Gememden entfallenden Thetlbetrage zu bewirken (§ 38 des Gewerbesteuergescßcs Vom 24- Juni 1891), «
Werden besondere GeWerbesteuern umgelegt, so hat dre 29er- anlagung 11111: na? Maßgabe des in 'der Gemeinde bele enen Tbeckes des Gewerbebetrie es zu erfolgen; bei besonderen Gcwer esteu'ern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der 111 den 55 40, 41 dieses „Goscßes getroffenen Best1mmunge11.
2) Gemcinde-Einkommensicuer. a. Steuerpflicht. § 27.
Der Gemeinde-Einkommensteuer'find 11nter1v0rfcn: _
1) diejenigen Personen, welche 111 der Gemeinde emen Wohnsikz (§ 1 des Einkommensteuer-GesFes vom 24. Juni 1891, Geseß-Sammf. S. 175) Haben, hinsichtlich ires ?efgmmten Einkommens, 1nsowe1t dasselbe nicht von der Besteuerung . retzulaffen'zft; '
2) diejenigen Perixonen, Welche m der Gemeinde, obne in derselben einen Wobnfixz zu ba en, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Ver werke, haben, Handel oder Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkscba t Bergbau betreiben (§§ 13, 14 des Einkommensteuer-Gesetzes vom 24. Juni 1891, Gcseß-Samml. S. 175), binficbtlich des ihnen aus diesen Quellen 111 der Gemetnde zufließenden Einkommens;
ck"*"
'" .*
. |
1892.
„Z) Actiengescllschaften, Commandii eseÜschaften auf Actien, Berg- gewerkfrbaften, eingetra er_1e Genoffens aftcn, deren Gexchäftsbetrieb über den Kreis ihrer [tglieber btnauSgebt, Gesellscha ten mit be- schränkter Haftung und jur1st1scbe Fnersonen, insbesondere auch Ge- meinden und Weitere Communalver ande, welche 111 der _Gemeinde Grundvermögen, andels- oder geWerblickye'Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Geiverbe, e1n1chließli kek'ZZergbaues (§§ 13, 14 a. a. O.), betreiben, hinsichtlich des inén kms diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens, in „denjenigen Fällen jedoch, in welchen eine Veranlagung zur Staats-Eink01n1nM- TMM stattgefunden bat, hinsichtlich des hierbei veranlagten Ein- kommens;
4 der Staatsüchs bezüglich des Einkommens (1112; den von ihm betrie enen Gewerben, Eisenbahn- und Bergbau-Unternebmungen, sowie aus Domänen und Koxsten.
Eisenbabnactiengesells asien, welche ihr Unternehmen dem Staate FWW eine unmittelbar an die Actionäre zu zahleüce Rente Übertragen aben. sind als Besiyer 11011 Eiseybahnen nicht zu erachien.
Jeder steuerpflichtige Grundstückscmnplex und jede steuerpflichtige Un1erneb1nu13g des Siaaiéfiscus gilt in Beziehung auf die Steuer- pilrcbt als 1elbständige Person. Die gejammten Staats- und fiir 91e_ch111111g des StaaiieH berivaÜeten-Eisenbabnen find als eine steuer- pflichtige Person an51_11el)e11. Im übrigen seZt die zuständige obere Verwaltuu (“behörde fest, was als selbständige gewerbliche oder Berg- bauunteryeZmung dcs Staatsfiscus zu betrachten ist.
. Perwnen, Welxbe in dem Gemeindebezirk einen die Dauer 1,1011 13101 Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den- )en1gen, Weiche 111 der Gemeinde einen Wohnsiß haben, 311 den Ge- me111desteuern herangezogen werde§1.)8
Das Einkommen LUS'bebanien und Unbebauten Grandstücken, 10esche ganz oder z11m 2,5111 1111ch § _19 der Stener 1511111 Grundbesitz nicbt untexworfen smd, unterliegr "111111113111 aucb 111151 der Gemeinde- einkommemieuer. 6 79
Ein die S1euerpflicht begründender Betrieb bon Haxzdel und (Heroerbe, einschließlich des Bergbaues Der im § 27 Nr. 2, 3 und 4 bezeich11ete11P1'rsc-11011 11111) EerbIgeseUscbasten findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in Weichen sich_der Si?“ eine Z11*eig11ieder[aff11ng, eine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte [)er ei11e 101110 Agentur deZ Unternehmens befindet, we1che ermächtigt ist, Rechtsgeschäsie im Namen Und für Rechnung „des Jubabeys, beziehungsweise der Geseklschast, seibständig nbzusch[ießen. DerEi1e11baH11betrieb Unteriiegt der Steuer- pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise 111111: _Staatsbai)1111erivait1111g§bebbrde), eine Station oder eine für sich bestehende Bctriebs- oder Werkstätte Oder eine sonstige gewerb11che Anlage befindet. .
DUS Einkommen aus dem 111151 11111 eiiienem Betriebe Verbnndenen Besiße 11011 Handels- und gewerblichen Aniagen, einschließlich der Bergwerke, untersiegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in Welchen das Einkommen cms denz Yetriebe steuerpflichtig ist.
*I) - ' .
GemeiUdesieuern Vom Einkonnnen diirfen, unbeschadet der Ver- sch1ift im § 18 Absatz 2, 11111: in Form 11011 Zuschlägen znr Sinats- eink§111mensteuer - mit AuZsMuf; der ErgänzungÖstener _ erboben Wer en.
Ist nurKin Tbeil des zur SiaaiScinkommenstener veranlagten Ei11kot11n1e11s ste11eryf1ichtig, so ist der Zuschlag von demjeUigen Tbeiie des veranlagten Steuersatzes zu erheben, wecher de111Verbältnisse des in der Gemeinde sicuerpflickytigen Einkommens 511 dem beratilagten Einkmnmen entspricht. “"
Ist das gemei11desie11erpflichtige Einkommen ganz Oder zum tbeil zur Staatseinkommensteuer nicbt beraniagt, so ist der dem Zuschlage zu Grande 311 legende Steuersatz, sofern fi (1113 den §§ 37-39 nicht ein anderes ergiebt, nacb 73011 für die Veranlagung der Sfaats- einkonnncnsteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Die auf Grumd “cer Einsegung 11011 Rechtsmitteln sowie die anf (55111110 der » 57, 58 des Ei1110111111e11stc11erge1eyes 1113111 24. Juni 1891 8111111311“ (Trbbhang oder Ermäßigung der veranwgten Staatseinkommen- stener „51th die cntspreciyende Abänderung dex?) (HemeindezusMagZ nach sich.
Eine verschiedene Bemessung *Der Jaschiäge fiir die einzelnen Stufen des Steuertarifs bedarf der: Genehmigung. In keinem Falie darf der Procentsay der Besteuernng in den unteren Stufen höher sein * als 111 den oberen.
Die Beibclmltnng bestehender besonderer Gemci11.-e'ei11'komme11- steuern kann 11011 der Aufsichtsbehörde nur (1118 besonderen Gründen und mit Znsiiunnung der Minister des Innern und der Finanzen gc-
stattet Werden. § 31.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen bon nicht mehr als 900.161 werden, sofern in den Steuerordnungen nicbt abweichende Bestinnnangen getroffen sind, 311 der EinkonUncnsteUer 111111) Maßgabe folgender Steuer- säxze Veranlagt: , _ ' '
1) bei einem Emkommen 11011 nicht mehr als 420 .15. 11.111) emem Steuersatze 111311 2/5 bo111WHundert des steuerpflichtigen (Einkommens bis 511111 Höckystbetrage des Steuersatzes 111111 1,20 (Fl.; ,. , _ _ '
2) bei einem Cinkomnxen 111111 mehr als 420 .16. [MI e1111chlie1311ch 660 17. nach ei11e1n_ Skeuerjaye 11011 2,40 „M;
3) bei ci11e111(xi11k0111111en bon mehr als 660 «16. nacb einem Steuer- sch von 4 «10 , _ , .
Steuerpflichtige 11111 einem E111kom111e11 111111111151 mehr als 900 ..15 können 011111) Ge1nein_debesch[11ß, Wenn die Deckung des Bedarf:? der Gemeinde ob11el)in ge1ichert 111, 11011 der Beitrag:?pflickÜ entbunden odéx mit einem geringeren Procentsatze berangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre Freixassung mus; erfolgen, sofern sie im Wege der öffentl1chen Armenpswge fortlaufende Unterstüxznng
erhalten. , § 32.
Die Gemeinde kamz beschließen, Ausländer und Angehörige aydercr Bundesstaaten, Welche 111 der Gemeinde einen Wobnsiß haben, blk; auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkbmmensteuer nur mit einem ermäßtgxeu Procentsaße oder überhaupt 111_cht beranzu- ziehen, falls der Wohnstß nicht des («riverbcs wegen stattfindet.
Der Beschluß bedarf der Gen§bn1igung.
3.
Von der Gemeindeeinkommensteuer find befreit:
1) die Mitélteder des Königlichen Hauses Und des Hohenzollern- schen Fürstenbgu es, ,
2) die bei 139111 Kälsxr 1111?) König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmachtigten anderer Bundesstaaten zum Burzdes- rath, die ihnen zu ewtesenen Beamten sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten tobenden Personen, soweit fie Auslänber find,
3) diejem en ersonen, denen sonst nach völkerrechtlicbcn Grupd- säßen oder,na be onderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein- barungen em Anspruch anf Befreiuan; zukommt. „ „
Die BkaLUJUILn zu Nr. 2 und erstrecken sich nicht auf das 111 § 27 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben au6g§schloffem sofern in den betreffenden, Stagten Gegenseitigkeit nicht geryahrt _w1rd._
Unberührt bleiben die exeßlicben Bestimmungen uber die_Be1trags- pflicht der Vormals kurhessJs en §szandesherxcen zu den Gememdelasten.
' 4. Hinsichtlich der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren
Staatsbeamten, Beamten des Kaiserlichen und Königlichen Hofes, der