.«ckachch
Länder erfordern, die deren Anwenduixg herbeizuführen gehalten find, was sie in möglichst kurzer Frist zu tun ilch verpflichten. Artikel 171). _ _ _
Tie Uebereinkunft soll auf unbejtirnmte Zett bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kundigung ab in Kraft bleiben. _ __ _ _
Tiefe Kündigung soll an die Regierung der YchweILerrschen Eidgenossenfchaft gerichtet werdeii. Sie erstreckt_1l)re_ _irkung nur auf das Land, welches 11e_auHspr1ch_t; fur die ubrigen vertragschließenden Länder bleibt die Ueberemkunft Wirksam.
AJPFUÉJÜ dthMtnM
'Die e enwärtige te 0 ra ie un_ re (11 _a W sollen ingÖashington spätestens am 1. ALM 1913 hinterlegt werden. 'Sie tritt in den_ Ländern, _welche ne ratifiziert Haben, einen Monat nach Ablauf dieser Frist in Kraft. _
Diese Akte mit ihrem Schlußprotokoll wird zwischen den Ländern, die ste ratifiziert haben, ersetzen; die Pariser Ueber- einkunft vom 20. März 1883; da_s Schlußprotokoll daz_u; das Madrider Protokoll vom 15. April 1891, betreneyd die Aus- stattung des Internationalen Bureaus; und _die BrunelerZuiaß- akte vom 14. De ember 1900. Jedoch l_ileiben _die angefuhrten Akte in den Veziekmngen zu denjenigen Landern mKraft, welche die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.
Artikel 19. _ _ _ _
“ Die gegenwärtige Akte wird in 21112111 em igen_Exeniplar Unterzeichnet, das im Archiv_ der Regierung er Bereinigtexi Staaten hinterlegt werden Wird. Eine bexlaub1g_te Absehrrst wird von dieser den Regierungen der Ver and-Zlander uber- mittelt werden.
Sckzlußprotokoll.
Zu Artikel 1. _ _ _ _ _ Die Worte „gewerbliches EigentumYollen m ihrer weiteiterx Bedeutring verstanden werden: sie umfanen ]ede Produktrmi aut dem Gebiete der Landwirtschaft (Wein, _Getreide, _ ;zruchte, Vieli 111113.) und der Gewinnung der Bodemchäße (Mineralien, Mineralwäffer usw.). _ Zu Artikel 2,
3. Unter der Bezeichnung„Erfi11du11g9patente*“__imd die von den Geießgebungen der vertragichließenden Lander zu- gelaffenen verschiedenen Arten gewerblicher Pgtente, wre Em- fül)rungH-, Verdefferungs- um). Yatente inbegrinen, und zwar sowohl für Verfahren als (ruck) sur Erzeugizine. __
1). Er“: besteht Einvernändnis, daß die Be111m1nung_des Artikel “2, welche die Verbandsangel)örigen__von der_Yerpxlrch- tung eines «olmsixzes und einer Niederlaiinng besrert,__aué3- legender Art ist und daher auf alle Rechte Anwendurig finden muß, die auf Grund der Ueberemkumt vom '20._Marz 1883 vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Akte e_ntitanden Und.
9. EG besteht Einverständnis, daß die Geietzgedung _der vertregichließenden Länder iiber_da€» Versahreti rwr den LN- ricl)ten und die Zuständigkeit dieser Gerichte wwre die Yor- schriften der Geietze, betre end Patente, GebrguchHrnmter, Marken Usw. iiber die Wahl es Wohnnßes oder die Bettellmig eines Vertreters durch die Bestimmungen der;“- Artikel 2 in keiner Weise berührt werden.
ZU Artikel 4. _ _
(T“?- bestedt Einverständnis, daß, wenn in 21112711 Landeem gewerdliclieé: Milster oder Modell unter Inanspruchnahme eines (iris die Atimeldung eine?- GedruucbßxnuzterT _gegrundeten Prioritiitsrechts hinterlegt wird, die Prwrttatßsrnt n_ur die- ienige sein wird, die der Artikel 4 nir gewerbliche Mutter und Modelle bestimmt hat.
Zu Artikel 6. __ _
Es; besteht Einverständnis, daß die Bertimmuzig _des erxten Absatzex; des Artikel 6 nicht die Bexugnis ausirhltexzt, vom Hinterlegenden eine von der zuitä_ndige11__ Behörde _ausge- stellte Bescheinigung der ordnungH-mäßigen Eintragung im Ur- iernaslande zu Verlangen. _ ___
EH desteiit Einverständnis, das der Gebrauch ven orient- lichen Warden, Ad5eichen oder Ehrenzeichen, der nicht durch die zrrsiändigen Stellen gestattet wurde, oder der Gebrauch der in einem Verbandsland eingeführten amtlichen Prtrsungcs- und Gewährzeickien und -stempel ale: gegen die örxentlickye Ordnung verstoßerid im Sinne der Nr. 3 des Artikel 6 angesehen werden kann. _ _
ES sollen jedoch Marken nicht alE gegen die offentliche Ordnung verstoßend angesehen werden,_wenn ile rnitléxrmqchti- _ung der zuständigen Stellen die Darstellung von affentlichen
ZLapperi, Abzeichen oder Ehrenzeichen enthalten. _ _
Es besteht Einverständnis, daß eine Marke _mcht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnurig verstoßend ange- sehen werden kann, weil sie einer Vorjcbrrft des Markenrecht?- nicht entspricht, er: sei denn, dax; diese Beytrmmmrg selbxt die öffentliche Ordnung betrifft, _ _ _ _
Das gegenwärtige Schlußprotokoll, welchekr gleichzeitig _mrt der am heutigen Tage geschlossenen Akte _ratmziert werden wil, soll als wesentlicher Teil dieser Akte angeiehen werden und die- selbe Kraft, Gültigkeit und Dauer haben.
Denkschrift.
Artikel 14 der Pariser Uebereinkunft zUm_SchuZe dez“- ge- werblichen Eigentums vom 20. März 1883 benimmt, da3_die Uebereinkunft periodischen Revisionen unterzogen werden toll, nm Verdefferimaen herbeizuführen, die geeignet _imd, das System des Verbandes zu vervollkommnen, und daß zu die1em Zwecke der Reihe nach in einem der vertragschließeriden Staaten ?icönferenzen zwischen den Delegierten dieser Staaten stattfinden
1) en.
Die ersten Konferenzen wurden abgelialten 1886 in Rom und 1890 in Madrid, indessen wurden die dort gefaßten Be; schlüsse nicht ratifiziert. Die nächste Konferenz fand 1897 und 1900 in Brüsiel statt. Sie verfolgte hauptsächlich den Zweck, die Bestimmungen des: UnionSvertrags über die Prioritätsnisten der Patentanmeldungen und über den Patent-_Au§_fülirung§- zwang Abänderungen zu unterziehen, die den Anichluß weiterer Staaten, insbesondere Deutschlands, ermöglichen würden. Deutschland ix't der Union mit Wirkung rom 1. Mai 1903 beigetreten. __ _ _ _ _ _
Auf der Brüneler Konferenz von 1891 Hatte die Regreruzig der Vereinigten Staaten von Amerikadie VerbandLländer ern- geladen, die nächste Konferenz in Waihmgton dbzuhalten. _Ver- schiedene Gründe, nicht zuleßt der Wunict), die neue Konferenz durch eine längere und eingehende Pmsung der in Betracht kommenden Fragen vorzubereiten, _haben_ bewrrkt, dM die Konferenz erst zum Frühjahr 1911 emberiisen wurde. zur die vorbereitenden Arbeiten iind beyonders die Verhandlungen der
Niete“: inäustrisüe und, soweit die deutschen Interessen in Betracht kommen, die Arbeiten des deutschen Vereins fur den SchuF) des gewerblichen Etgentuuxß von Wert gewesen.
ie Verhand en der WashmgtowKonferenz dauerten vom
15. Mai bis 2. Zum 1911. Auf der Konxrenz waren sämt- liche Verbandsländn, mit Auenahme von «erbten, vertreten, d. h.: Belgien, Vereinigte Staaten rzon Brasilien, Cuba, Dä,“- mark, Deutschland, die Dominikanische R_ep_ublrk, Frankreich, Großbritannien, Japan, Italien, die Veremrgterr Staaten von Mexiko, die Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, Sparnen, Tunis, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika. _ _
Von Ländern, die dem Verbande mcht angehoren, waren Vertreter anwesend von: Bolivia, Caruzda, Chile, Colrrmbia, Costa-Rica, Ecuador, Griechenland, Ham, LUÜYUWS- Liberia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, ernen, Rußland, Salvador, Siam, Türkei. „
Den Verhandlungen lag zugrunde_ em von dem _Berner Bureau aus earbeitetes, von der Regierung der Vereinigten Staaten gebi igtes ausführlicher: Programm. Außerdem hatten verschiedene Staaten, darunter Deutschland, besondere Vor- schläge eingereicht. In der zxauptsa e handelte es sich um folgende Fugen: _ __ _ __
1) eseitigung des Ersordernmee- vo_n_ WohnnHUYder Niederlassung für den Unwnßangehomgen (Bégtiss der „1131210113u1r“, Artikel 21, _ .. _ __
2) Ausbau der Bestimmungen uber das PriorrtatSrecht (Artikel 4), _ _ 3) Sicherung der Unadhängrgkert der Patente und der Marken (Artikel 411), _ __ _ 4) Erleichterung der AquuhrungH-pslrcht fur Patente und Muster (Artikel 5), _ 5) Erfo_riier_'_r;iffe der Marken (wg. “(9119 quelle-Klausel, Arti e , _ Schuß der VerbandSmarke (märque 901190t1r9), AusbauddeSGYussteZunJH-Zéußes (Artikel 11), S u er ma Emu er, SYUZ gegen quauteren Wettbewerb (Artikel 1011), Schuß in den Kolonien und rn den Konjulargerichts- bezirken. Nicht Über alle Vunkte dieseß iimfangreichewPrdgramrnS konnte die unionSree tlich erforderliche Stimmerzeinheit_erzrelt werden. Immerhin at das Unionsrecht durch die Washington- Konferenz in wichtigen Punkten eiiie Erweiterung und Ver- stärkung erfahren, die auch vom deutichen_Standp1_mkt ÜYS alt;“- erwünscht bezeichnet werden kann. Nqchrtehend _1md die Be- schlüffe der Konferenz im einzelner aiicZsuhrlrch e_ryrtert, sodann sind kurz die Fragen bezeichnet, die nicht die Zunrnxmung aller Verbandsländer gefunden haben._ In _der Anlage nnd die von der Konferenz beschloffeuen Wüniche wiedergegeben.
Allgemeines. Neuer Text. Gegenstand des Schutzes.
Die Pariser Akte vom 20. März 1883 undxie Brüneler Zutat;- akte Von 1900 find zusammen mit den Belchlunen der Waihington- Konferenz zu einem einheitlichen neuen Abkommen umgestaltet worden. Die neue Akte führt den Namen ('011i'9r1t1011 (11111011 (19 1391115 (111 20 MMI 1883 your 18 prorezcri-ZU 1,19 13. erYrjéré 111611§rr19119 1911599 €;. Zr11§91195_16 14: (1909611119 1900 _er L;. M*ZIZWUZWU 19 2111111 1911. Sie itt einheitlich in dem Sinne, daß sie von den Verbandsländern nur als Ganzes angenommen od_e_r_ abgelehnt _werden kann. Vorbehalte, wonmb ein Land einzelne Besählune der Waidmgton- Konferenz annebwen, aridere aber ablehnen kann, sind unzylazsig. Anderseits werden die früheren Akte in den Beziehuxigen der_xerzrgen Länder Geltung Behalten, welche die neue Akte L_Ucht rattxrzreren werden. Die Ratifikation soll spätestens am 1. April 1913: eridlgen mit der Wirkxmg, daß die neue Akte einer: Monat riacl) dreien: Zeit- punkt in Kraft tritt. _ _ _ _
Im neuen Texte sind die alten Artikelnrwmern detbehalten. Tre neUen Vorschriften find an entsprechender “Stelle etrggeichaltet und haben einen Buchstabenz:1sa13_ erbalten (Artikel 711 mir.). A11_ch die Schkußprotokolle zu der Parixer und der Bruneler Akte liaben; iOiVClk ilire Bestimmarigen aufreäxterhalten find i_md mcbt nur erlarrternde Vedeatung befiyen, in dem neuen _Texte Ausnahme gefunden. Citizelne Vorschriften, die wesertlicb der 'Eine-legung des Unionsrechts dienen, sind in einem neuen Schlußvrdtokolle niedergelegt. _ _
Im Artikel 1 der Pariyer Akte den 1883 water) die Griindungs- staaten der Union dem Namen nach auxgefubrt. Pieter Artikel, __der infolge des Beitritts zahlreicher neuer L_ander schen lang1tn11r lnstrrryckx Bedeirtung besaß, ist Tlirck) :cie allgenxeme einletteride Bestimmung er- setzt, daß die vertragicblieizenden Lander die [LIDL] 110111'13131'0- r90r1011 (18 18. ]31'011r19ré 111ÜUZN'1811S bilden; Jerner 11T der Aus- druck 1:21:91 durch den Außdruck 138.75 _eriest, w_e1cher der Ver- schierenheit der _inneren Verfanung der_ einzelnen Lander _bener ent- spricht. Sonst i1t zu bemerken, dax; entiprerbend der Entwicklrrng des Unwnkrechts und der inneren Rechte der Verbandslander in den Artikeln 2 4, 11 und 12 die G.brauchsmusier und im A:t.kel 2 die Ursprungsbezeickpnunßen und die Abwehr uxilauteren WettbeWerbs aus- drücklich aukgenrmmen, und im Schlrzßprotokoll einige Vereitexe Definitionen („?r011r19r9 1116651119119“, „brerer (1111?911t1011 ) richtig gestelit oder erßänzt worden 11er
Artike12 (Unionsdererldtigte Personen, 7-11Z11011311Fch").
Die Geke ebung einzelner Verbandsländer ma _t den S _utz davon abbängJ, daß der Anmelder Wohnsitz oder Niederlaffung im Inland besitzt. Diese Forderung kommt iur den fremden Un10n_§5_- angebörißen tatsächlich der _Versagung des Schu es gleich. Zwar tit in der Literatur die Auftaiiung vertreten, daß (bon nach der gegen; wärtigen Faffung der Artikel "2 bei richtiger Auslegung des Ausdrucks „1131101111113“ die Voraueteyung von Wohnsitz und Niederlaffigig Von den Unioneangebörigen nicbt gefordert werden kann_ Indinen hat diese Aufiaffung nicht überall die Zustimmuvg der Gerichte urid so-st- beteiligten Behörden gefunden. Die Konferenz hat deshalb b€1ch10s€!_1, im Artikel? auedrücklich festzustellen, daß der) Verbcxndsarzgeboriaen dre Verpflichtung eines Wohnsitzes oder einer_')iteder_la11ung_m dem Lande, wo der Schoß irx Anspruch genommen Wird, nicht auferlegt_ werden käkk- ZUJlEiCk) itt im Sclylußprowwll auégesprrxcberi. das diese Be- stimmung auslegenden Charakter und damrt ruckrvtrkenee „Frais (_:_uf die unter dem bisherigen Unionßrecbt erworbenen Rechte bkiißk; x))" dem Schlußvrotokol] ist ferner klargestellt, daß die Zieue Poricbrrst fich nur auf den materiellen Schu? nicht aus prozegrecht11che Ver- bältniffe bezieht, rat" insbesondere er Vertreterzwang ka “DSU AUS- länder dort, wo er estebt, nicht beseitigt ist-
Artikel 4 (Prioritätßreckpt).
Durch Art'kel 4 des Unionevertrags werden fur die Verbands- angehörigen gewiffe prioritätifche Rechte begrundet- Hat ein Ver- bandeangeböriger in einem Verbandelcmd die Anweldung ernee Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Warenzeichens _bewrrkt und_ 'die gleiche Anmeldung binnen der im Artikel 4 hesnmmten Fritten in einem anderen Verbandsland folgen lanen, io kann er
ean'rruclyen, "daß keine Anmeldung für die Beurteilung der NLUÜM der Erfianng und des Verhältmffes der Anmeldung 3" MUM? A"" meldungen so behandelt wird, als sei die Narbanmeldung zur Zeit der Voranmeldung erfolgt. Diese Vorschrift ist m denemzel_nenVerbax1dc-'- ländern verichieden aus elegtund an ewendetworden.Zleié[find zunachst darüber entstanden, oZ auch der echtönachfolgx12 des Airmelders, sei er VerbandZang-böriqer oder nicbt, das Priorrtatsrecbt ln Anipruch
.4550913ti011 internatjc-nzie [,'-1111" 151 111919911011 (19 13 1,10-
nebmen kann. Ve*ichiedenbeiten zeigt auch die Regelung der Formen,
in denen das rioritäiSrecbt geltend zu macben_ _ i_ü- Wäbrend W der deutschen téübung dle Unionspriontat"nlcht sofort bei der Anmeldung, kontern erst dann begehrt zu werden braucht, __wenn sich ergibt, das; der eitpunkt der Anmelduna_ unter dem Gcncbtspunkt der Neuheit ker rfinduug oder der Kollision der Anmeldung o_nr anderen Anmeldungen für die Erteilung des _Scbußes wesentlich ist, wird in anderen Ländern verlangt, daß in allen Fallen das Prioritätsrecbt ausdrücklich sofort bei der Nacbanmeldung geltend zu machen ist Verschieden wird auch die Frage beantwortet,_ welcbe Nachteile sich an das Unterlassen der Geltendmachung des rwntats- ansvruchs bei der Anmeldung knüpfen. Schließlich bestehen emungk- verschiedenbeiten dakübek, ob dem Gebrauchsmuster. wiers das deutsche und das japanische Recht kennen, diezwöifmynatige Frist des Patents oder die viermonatiae Frist des Musters gebiihrt.
Von der Washingwu-Konkerenz ist _dieie letztere Frage, ent- sprechend dem deutschen Wunsche, im _Smne der Gleichstellung des Gebrauckßsmusters mit dem Patent entxcbieden worden._ Dein Ge- brauchsmuster steht also der Regel nach die zwölfmrmatxge Frist zur Verfügung. Nur dann, wenn das Gebraucbkmuster in einem anderen Verbandstand nicht als Patent oder Gehraucbsmrzjter, sendern, wre es z. B. nach englischem Rechte unter Umjtanden wozlicb itt. 915 Master angemeldet wird. soll die Frist, wie auch sonit bei Muttern, vier
nate betra en.
MO Ferner 111 auskzespwrhen, daß auch _der R3chtsnachfolger des Patent-, Muster: oder Zeickxenanmelders die Priorrtat aus Der An- meldung begehren kann. quei ist, jedeci; dre Frage, ob der Recht?- nachfolger Verbaanangehörtger sein_ muß nicht ents_ch1ede_n, __die Regelung vielmehr weaen der Verschiedenheit de_r RechtUVerbßltmne die sich an den Begriff der Recht§nach1olge knupfen, dem inneren te überlaten. _ _ _ R2chBei iecsFrage der Geltendmachnna des Prwrrtatsrecbts wurde auf der Konferenz dadon ausgegangen, daß es kerri Interesse der durch die Anmeldung betroffenen gewerblichen _rette_n1cht cutiprUHt, wenn der Zeitpunkt der (Geltendmachung der Prwrttat dem_ Belieben kes Anmelders übe'laffen bleibt, zumal dadurch au_ch der uber die chch- anmeldung entscheidenden Behörde Schwrerrgketten _erwgrhsen. _Viel- mehr soll der Anmelder rerpxlichtet sein, dre Prioritat rm Verfahren über die Nacbznmeld-ung ausdrücklich in Antyxucb zu nebrxren. Dieter Grundsatz wurde im einzelnen _folgeniermarierx durchgefuhrt; Der Anmelder soll bei der Nachanmelrung eme _Erkiacun-z ubzr Zeit urid Land der früheren Anmeldung abgeben. Der inneren (Zielengehmxg bleibt es Vorbehalten zu bestimmen, bis zu irelcbem Zeitpunkt ipatettens die Erklärung erkdlqt sein muß, und _weche Rechtefolgen ficb _an_ 1:1? Unterlassung knüpfen. wobei jedrcl) bockxiteys der Verlust der thontet, nicht aber der Verlust des Ynip1uchs_auf das Patent adsgeiprocheu werden darf. Im übrigen ist noch britirrmt, dax; zum Vracvrrets der Voranmeldung zunächst nur gewrffe _nalier bezeichnete i_irkunden_ -- unter Vorbehalt der Nacbbringung weiterer BeweiMucke 1m_ qmtlrcloen Prüfungs- oder im Streitweriabren _- verlan-gt werIen Furien, und daß die Prioritäts-angaken bei den die Anmeldung betre'ienden Ver- Öffentliciyungen bekanntzueeben imd.
Artikel 41) (iinabbänßigkeit der Patente), _
Auch die Vorschrift über die Unabkär-gizzkeit Ter Patente bedurite der Klarstellung und Ergänzung. Ueberemitxmmung _heftedt zwar darüber, daß der Bestand eines Patents dure!) den vorzeitigen Verde des in einem anderen Verbandsland genommenen PZtents, d. _b. 1111 Falle des Verzickyts, des Erlöichens_1r€gen unterlaiiener _Gebgbren- zal*lung, der Zurücknahme, der Vern1chtung_uiw. nicht beeiritrarhttgt wird. Da egen ist in einzelnen V:_rl)a_11ds1.1nkern der Zweifel aut- getreten, OK der Grundfos der Unatiliangtgtert, namentlick) hecPatenten mit Prioritätéanmeldung, auch auf d:_n Fall des AblaYs_ der nr-r- malen Dauer des PatentZ AnwendMg irndet. Die neue Janung stellt fest, das; die Unabhängigkeit beide özalle tutti. daß alko die Dauer des Patents sich nach der eigenen Anmeldung richtet.
Die Vorickyrif't ist nicht ohne Vorbehalte angenorrtmen worden. Aus den Verbandlrmgen ist folgendes _bervorxuheßen._ Tre _Jtalienricbe Regierung hat ohne Widerspruch_iertens der iibrigen Vertretungen erklärt, daß die Vorschrift des Artikel 41) auf dre beionders gearteten Einführunngatente des italienischewRechtes, totem sie unalxbarxgig von der unionsrechtliäxen Prioritatesrist beariipruckxt sind, kenzeAn- wendung findet. Ferner iit_ i_wn ker RegieruU der _Verezmgten Staaten von Amerika der AllfsaiilMZWAUÖZTUCk gegeben, dax; rrexexngen Patente, rrelcbe in den Vereinigten Staaten _necl) unter _der Herrycbaxt des 1897 revidierten (Gesetzes von 1874 erteilt werden imd, durch die neue Berichrift nicht betrorten werden.
Artikel 6 (Erfordernisse der Marken).
Die Zunalxme des Warenbandels und der gesteigerte Wet?_bewerb im internationalen Verkehre liaben die Bedeutzmg des internationalen Markenrerbts mehr und mehr hervortreten laiien. Anderseits bei die seitderige Faffung des Artikel 6 in Verbindung rnit der Vorirbritr in Nr. 4 des Schlußprotokolli sclwn 191t_l.1nger_Zeit_ fich als lurken- haft erwies.n und zu weitgehenden Ver!chtedenhe1ter_1_m der Auslegung und Necht§anvoendung gefiihrt. _Yie Frage ter Arunderung des Ar- tikel 6 gehörte daher in erjter Lime zu den Aufgaden der Washington: Konferenz. _ _ __ _ _ _
Nach der grundsatzlicben Beitimmung _tm Artikel 6 A6]. 1 soll jede in dem Ursprungdiande Vorschriitsmaßig hinterlegte Marke ,so wie sie ist" (telle (1119119) in _.rllen arideren Verhandelandern zur Hinterlegung zugelaffen und ge1chüßt werden. _Dteier Grundkurs l_rat dnrch die Bestimmung in Nr. 4 _des SchluZprrt-okolls eme em- schränkende Erläuterung dahin erfahren, da die r9119 (1119119- Klausel nur die Form der Menke betrifft. __ In _ der Würdigung und Anwendung der materiellen_Zuruckweiiunssgrunke gegenüber der fremden Marke soll allo das_ innere Recht der_Ver- bandsländer freie Hand behalten. Es hat nicht ausbleiben koxirien, daß die Frage, welche Umitände die Form und welche die so_nittgen Vorausiesungen der Schutztäliigkeit der Marke_ betreffen, m_den einzelnen Ländern Verichieden beantrvortet worden ist. Sch_on aus der UnionIkonferenz Brüssel 1897 wurde der Versuch einer Klarstellyng unternommen, jedoch konnte damals eine Verttäridigung nicbt erzielt Werden. Auf der Waibington-Kenferenz ist durch neue Vorschriften die erwünschte Einbeitbcbkritier Rechisübung in der streitigen Frage gesichert und gleichzeitig eine 1achgemäße Weiterbildung des materiellen Markenrechts herbeigeführt worden. Die Regelung ut m der Weise geschehen, das; neben der bisöeriaen Vorschrift des Artikel 6 unter Streichung des Schlußpretokolls diejenigen Fälle im einzelnen aufgeführt smd, in welchen die fremde Marke von der Eintragung zurückgewiesen orer nach der Eintragung gelöscht werken kann. Diese Behandlungsweise entspriéyr dem inneren Rechte der meisten Länder. Die Zurückweisungs- und Löschungßgründe selbst smd nackt den Grupdiätsewder Länder mit Vorprüfung der Z))karke geregelt und gleichen sait vollstiindig denen des deutschen Rechtes. Hervorzuheben ist im Hinblick auf die deutschen Verhältniffe folgendes:
Als x_ulß'siger Zurückweisungsarund in unter Nr. 2 an erster Stelle ausgeführt, daß der Marke jede Unterscheidungskraft_(r0113 osraere-re äinjyerjt") fehlt. Damit aber dieser Grundsatz m ter Rxchtsübung nicht zu einer dem redlicben Markenverkebre narhteiligen Ausle ung verleite, kat mcm ausdrücklich au-gesprccben, daß be_1_dkr Würdigur-g der Unterscheidungskraft allen tatsächlichen Verhaltnmkn- inebesonrere dem etwaigen längeren Gebrauche der Marke, Rechnung zu tragen nt. _
Zn Nr. 3 des neuen Textes ist die Vestimmuna des bisherigen Rechtes wiederholt, daß Marken, die den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung widersprechen, nicht eingetragen werden sonP- Als Beiipiel eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung weir in dem bisherigen Schlußprotokolle 11153919 (193 arm01r195 ])uquUEYZ er c193 (1060171110115 angeführt. Diese Bestimmung ist durch dre Ausnahme der 1UZ1J11€5 1311111161119; und der ZiZn95 _ Sd p0111§0r15 011191913_ (19 c0r11r619 r-t (19 Zaramie erwe'iielt worden. In die eritere Klasie sind z. B. die nationalen Jahn?"- m die leytere die Stempel für Gold- und Silbergerate 313 rechnen. Weiter ist im S-blußprotokolle zum Ausdruck gebracht, da[;
die Verwendung eines Wappens ujw. in der Marke nur dann
ein Hindernis für die Eintr Genehmigung des_ Wappen
war schon bisher m anderen Verbandsländern anerkannt. Er wird
künftig auch für Deutschland Geltung gewinnen, woselbt't nacb der
bisherigen Rechtsübung auch im Falle der ustimmung des Wappen- beretktigten zur Führung des Wappens die5 arke yon der Eintragung
au elchloffen wird. Damit würde für das ganze Verbandögebiet der Re ts_zuftand hergestellt werden, den Deutschland bereits in_ den Ueberemkommen mit Oesterreich und mit Urxgarn vom 17. November 1908 (Reicbs-Geseßbl. S. 655 und 659)die1en Ländern gegenüber zu-
gestanden hat.
Schließlich ist auf den leßten Saß des SchluYnotok-zlls zu _ usleguna des Artikel 6 vereinzeit die Aufsaffung vertreten, daß der Begriff der
Artikel 6 hinzuweisen. Es war bei der biZHerigen
„öffentlichen Ordnung“ im weitesten Sinne zu veriteben sei und daß
deshalb eine fremde Marke schon dann zurückgewiesen werden könne,
wenn sie irgendeiner Vorschrift der inneren Markengeseygebung wider- spreche. Es ist einleuchtend, daß eine !olcbe Auslegung unrichtig ist, da _sie das Unionsrecbt mittelbar außer Kraft le t. Um ihr für die „Zukanst_vorzubcu,1en_ und eme einwandfreie .usfübrung der neuen Vorschriften des Artikel 6 sicherzustellen, ist bestimmt worden, daß unter dem Geiuhtspunkt der öffentlichen Ordnung das innere Viarken- recht nur insoweit Anwendlzng finden toll, als esVorschr'ntxn enthält, die in fich selbst. d. b. außerhalb der rein markenrechtlichen Seite, eine Forderung der öffentlichen Ordnung darstellen.
Artikel 71) (Verbandsmarken).
Neben den Marken, die von einer einzelnen Person, Gesellickaft oder Firma zur unterschiedlichen Kennzeichnung ihrer Waren von den Waren anderer benußt werden iIndividualmarke), sind in den letzten Jahren mehr und mehr die Marken von Bedeutung geworden, welche von Verbänden gewählt werden, um für die Waren der einzelnen Berdandsmttglierer eine einheitliche Kenr-zeirbnung zu ermöglichen (Verbandkmarfe, 1111117119 0011991119). Die Verbandsmarke dient hauptsächlich dcm_ Z_1*c e, eine Yon dem Verbande gebotene Gewähr für Güte oder ionitige Beschaffenheit der Ware durch das Zeichen nach außen bm kundzugeben. Daß der Verband selbst einen Geschäfts- ketrieb besitzt, von dem aus der Verkehr mit den Waren sich vollrieht (das in Deutschland geltende Erfordernis der Individual- marke), wird für die Verbandémarke niclit gefordert, es ge- n'Égk, wenn die einzelnen Verbandsmitglieder "diefe Vor- ausseyung erfüllen. Mehrere Länder (3. B. England, Schweiz, Japan der Staatenbund von Auktralien) Haben die VerbandSmarke aux-drüeklicl) durch die Geietzgebung anerkannt, in anderen Ländern ist fie yon der Praxis eingeführt. Sie entsprieht der modernen genossen- schaftlichen Entwicklung der Betriebstr-rmen, indem sie zugleich an die alten, der Geichichte angehörenden Zunft: und Innungszeichen an- knüpft. Yer Verband kann örtlich begrenzt sein, indem er für die Erzeagnitie einer_gewiff_en Gegend Gewähr bieten will, oder darüber hiraus einen größeren Kreis von Gewerbsgenoffen umfassen, die gleiche oder gleikartige Waren Vertreiben Immer aber handelt e:“- fich um gewerlxlirbe Zwecke im Sinne des gemeinen Markenrecbts.
Es liegt in der Natur der Sache begründet, tas; die Verbands- marke in besonderem Maße des internationalen Schutzes bedarf, da die widerrechtliche Benutzung des gemeinschaftlicben Zeichens eine schwere Verletzung_ Ven Treu und Glauben enthält. Schon auf früheren Unionekonserenzen, zuletzt in Brüssel 1897, war der Versuch unternommen, fie international zu regeln. Die Schwierigkeit der Materie ließ damgls eine Verständigung nicht zustande kxmmen, man mußte sich in Brünel mit dem bloßen T'WU begnügen:
(1119 193 1113rc11195 901190r1i"95 501911i ProtÉZÉSZ 911
11161139 rirr9 (1119 195 111511111195 111011'161191195 (13r15 195
13275 (19 11'111011. _ Inzwischen ist _duréb die ßeseßgeberiieße Entwicklung in Ver- 1chiede_nen Verbandslandern, durch Mffenscbattliche Unteriucbungen und rraktiiche Erfahrungen die Natnr der Verbandsmarfe näher geklärt werden. Aber auch aiif der Waibirxgwn-Krnferenz sind die Schwierig- keiten nicbt Verkannt, die riger einheitlichen Regelung nech entgegen- stehen. Es kommen in dieter Beziehung namentlich die Frage der ÖrreUtlicY-recbtlickpen Anerkennung des Verbandes, die Frage seiner Nechtétadigkeit, die Abgrenzung der Befugniüe der eimelnen Genoffen im Fuße der Verletzung der Verbandsmarke in Betracht. Mzn erkannte, das diese Fragen zum Teil so eng mit besonderen Ver- kältniiien _der einzelnen Länder und mit Vorschriften des inneren Rechts zummmenbanßen, daß auf eine allgemein gültige Regelung de:? Einzelnen zur Zeit verzichtet werden muß. Daher hat man den Weg beichritten, einerseits die Verbandsländer zu dem Schutze der Verbandsinarke zu Yerpflichten, anderseits ilinen den Ausbau des Initituts zu überlassen. AuZdrÜcklicb hervorgehoben ist nur, daß die Erdtenz des_Verbandes mit den Geießen des Heimatstaats nicht in Widerstreit neben darf und daß die VorauÖsetZUng einer gewerb1ichen Niederlassung von dem Verbande nicht gefordert werden kann.
Artikel 8 bis 101) (iirsVrungsbezeicbnungen, unlauterer Wettbewerb).
Im Artikel 9, der _die Beschlagnahme fälschlich bezeichneter Waren regelt, rjt der Ö'ÉÖSUZL Aerdruck „90111'111 9119 93131“ "durch den Ausdruck .,59ra 511151“ erteZt worden. Es besteht im Ver- kebre_der _Verbandsländer fortan der Grundsatz, daß die wider- rechriich mit _einer falkclxen Bezeichnimg _verjedene Ware überall dort, ivo die Bezeichnung auf den Schutz _An_ipruch bat, beschlagnahmt oder nach Maßgabe des Landesrechts ionit rom Verkehr ausgescbloffen werden muß. Die in Betracht kommenden Rechttbehelfe zählt der 116112 Text nach dem Vorbild des Madrider Abkommens über die 7a1?che_11 Uriprimgsbezeicbnungen im einzelnen auf. Dem remden sieben hierbei grundiäßlicl) diejenigen Rechtsbehelfe zur Seite, rrel edas heimische Recht dem Inlander gewährt_ Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht sowohl dort, wo die_fal1che Bezeichnung aufgebracht wird, als auch 111 dem Lande der Einfuhr. Zum Antrag auf Beschlagnahme _lelien im Verkehre der_Verbandsländex nicht nur Einzelversonen, i_ondern auch Gesellsihzsten nach Maßgabe der Vorschriften des mneren Rechtes befugt 1e1n._
Jai Artikel 101) war 1eitbe_r vorgeschrieden, daß die Verbands- Mgebertgen in allen Verbandsxtaaten den den Staatöangebörigen gegen den unlairteren Wettbewerb zugesicherten Schuß genießen sollen. DieseVoischrist [rat cine bemerkenxwerte Erweiterung dahin erfahren, 197; die Verbandelander sicb verpflichten, den VerbandSangebörigen emen wirksamen Schuß (11119 protection 911'99t1r9) gegen den un- lauteren Wettbewerb zu gewähren. Anträge, gewiffe wichti ere Fälle W unlauteren Wettberrerhes besonders namhaft zu machen, tießen ,an Wldeiivruch._ Uebereinstimmung bestand anderseits darüber, daß es ZU Up_ronslandem freistebt, od fie den Schu durcb Spezial- Ö971chniten oder durch eine allgemeine Rechts lausel sicherstellen wollen, wie sie dem französiychen und anderen Gesetzen eigentümlich ist.
Artikel 1611 (Kolonien und Konsulargericbtsbarkeit).
„_ _ Das bisherige Recht enthält keine Bestimmung über die Geltung e:- Unions_rechts _m den Kolonien und über den gegenseitigen Schus dsr Apgeborigen rn den Konsulargerichtsbezirken. „„ Aach dem Vorbild der Revirierten Berner Uebereinkunft für den AÜÖ'W der Werke der Literatur und Kunst (Artikel 26) sind im txtkel 1611 Vorschriften .über die Erstreckung der Anwendbarkeit des monSrechts auf die Kolonien und Besisun en aufgenommen __ Der gegenseitige Schutz der Staatßange örigen in den Kon- i4,1„Mgertchtsbezjirkeu ist bisher durch zahlreiche Einzelabkommen Mirben den verschiedenen Ländern geregelt. Die meisten tiefer Ab- 11 __mm betreffen xen Verkehr in den Konsulargeriäptsbezirken Chinas JLU béscbranken mb auf den Markensehuß. Das Berner Bureau b“ _e beantragt,_den Schuß der Konsulargericbte den VerbandSange- “Wk,“ allgernem gegenseitig zuiugesteben. Der Gedanke fand im 22111111)? Piliigung, m der Fassung konnte aber die erforderliche TMWmenemheit nicht erzielt werden. Es wurde jedoch der WM an- vo Nnmen, wonach dem Berner Bureau aufgegeben ist, den Entwurf - " Nschrrften uber die Einrichtung internationaler Markenregisier
der Marke bilden soll, wenn die tigten fehlt. Dieser Grundgedanke
de_n Konsulargerichten zu sichern ermög icht ob_ne Verpflichtung 111 einer Hinterlegung in dem Lande, dem das angerufene Gericht angehört.
e*inkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerb-
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter u'timmun des BundeSrats und des Reichstags, was folgt: Z ' g
Schlußbemerkungen.
verse abaesehen werden mußte. _ Während der Grundsaß der Unabhängigkeit der Patente im UmonSrecht scixon _an der Brüsseler Konferenz Anerkennung Zefunden hatte, ___l_1tdie allerdings erjt in den letzten Jahren ervorgetretene Frage der Unabhängigkeit der Marken durch Beseitigung der auf der sogenannten akzessorischen Natur des Markerzrechts gegründeten Beschränkungen nicht erledigt worden._ Die große Mehrzahl der Staaten hat sich zwar der namentlich von DeUtschland, Oesterreich, England und den Vereinigten S_taatew von Amerika vertretenen Auffaffung an- geschlonen,_ daß die fremde Marke auch ohne den Nachweis des Schu3_e§ im Heimatstaate zum Schutze in den anderen Ver- bandsptaatezi zuzulassen lei, von der Minderheit wurden jedoch teils grund]äßl:che, teilI wirtschaftliche Bedenken erhoben, sodaß nim] zu einer Einigung nicht gelangte. Tie Angelegenheit dursxe zu denjenigen gehören, deren Lösung von einer späteren Konferenz zu erwarten ist. _ Von dem Aquau der Bestimmungen über den Aus- 11ellung§51chutz (Artikel 11) wurde abgesehen. Wenn auch deni von Englgnd geitellten Antrag, den Artikel 11 wegen der geringen praktqchen Bedeutung des internationalen Ausstellungs- schut5e§ _Überhaupt_zu itreichen und die Regelung der Materie dein [reien Ermenerr der Verbandsländer zu überlaffen, nicht beings11chka wurde, 10 mußte doch auf die weitere Erörterung der _Jrage wegen dee: geringen ihr entgegengetragenen Jntereffes verzichtet werden. Artikel 11.ist hiernach, abgesehen von der schon_ oben erörterten Einbeziehung der Gebrauchsmuster in den Ansitellungeichuß, unverändert geblieben. Auch m_der Frage des AusfiihrungSzwanges fiir pqtentierte Erfindungen und für Muster hat das UnionSrecht feme_Aenderung eriahren. Angesichts der VON der neueren e_nglqchen Gesetzgebungr getroffenen Regelimg haben die in der Frage des Patentauerührungszwan es interessierten Staaten, wie „511 erwarteii__war,_a_11f der Was ington-Konferenz an ihrer bisherigen Aufsavung seitgehalten. Deutschland Hat den Stand: punkt temes neuen Gesetzes. betreffend den Patentausführungs- zwang, vom 6.311ni1911 (ReichE-Geseßbl. S. “2431, das: gegen: uber Staaten, die den Ausführungszwang zur Anwendung dringen, die Möglichkeit der Vergeltung gewährt, auf der K_onserenz mit _Nachdrirck hervorgehoben. Auf dem "Ge: biete de_é- Mutterrechrs waren die Aussichten für eine Yemtändtgung im _Sinne der Beseitigung deZ Aus: suhruygSzwangeH günstiger. Jedoch ist auch in diesem Punkte von_e1ner uniomsrechtlichen Regelung, etwa im Wege einer ÜU10111'9511'9111T9. wozu Artikel 15 des Union?:vertrags die Handhabe geboten l)ätte,_abgesel)en worden. Jedenfalls lag für Teut1chland aus _prakti1chen Rückfichten auf dieser Konferenz kem_Anlaß vor, s1ch_ zu eiiier unterschiedlicben Behandlung der Ausrührungßyflirht sür Ernndungen und für Muster auf dem Boden _des Ynionsrechts bereit finden zu lasen. Die Frage des Abtchlunes von Sonderverträgen kann wie bisher von Fall 511 Fall vorbehalten werden. " _ Ter unioxisrechtlicheSchuZ der Geschmack?:muster lmt auf der Wasbmgton-Konterenz eine Erweiterung nicht erfahren, dbwohl_darüber Einverständnis herrschte, daß nicht mir der internationale, sondern in__ vielen Ländern auch der heimische M1)ter1ch_11§_den Bedürfninewdes xmfstrebenden Kunstgewerbeé: nicht entwricht. Von der sranzöiischen Regierung war der Antrag gestellt, eine internationale Ziliusterhinterlegung ein- z_ur1chte_n. Die Verhandlungen ergaben, daß die Verwirklichung eine?; 1olchen Planes _noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Die Konferenz beschränkte sich darauf, die in der Anlage unter 11 mitgeteilten feenr auszusprechen. __ Entiprechend einer Einladung der Niederländischen Negierrmg 11t__l_3_e1chl011en worden, die nächste Konferenz im Haag ab- zu a en.
." Wünsche.
Die Konferenz von Washington äußert nachstehende Wünsche:
1, __Daß des Jnterriationale Birrchi die Frage eines Abkommens prirse, _das _dte Vereinfachung der tür die Patentanmeldungen geltenden Formlichkeiten zu 11chern bezweckt.
11. 3. Daß in _jedem Unionsland 'der Schutz der getrerblicben Muster und Modelle __le1cht zugänglich gemxrlit werde. _ b. Das; 11ch das Internationale Bureau mit den Behörden der linwnslander weget) Auéarbeitung eines Entwiirts, betreffend die tt_iternatirxnale Registrierung den Mustern und Modellen, in Ver- bindung [exze urid dax3_ es die nötigen Schritte unternehme, um den Abschluß eines internationalen Abkomwens herbeizuführen.
111. _ Daß _das Jnterpatidnale BureY: die Frage prüfe, ob es nicht moglich ware, ein einheitliches Klaxiifikationssystem für die inter- nationale Markenregittrierung zu ändert; das von allen Unionsländern zum Zwecke der internationalen Registrierung nacb Klaffen ange- nommen Werden könnte.
11". _ Daß das Internationale Bureau den Plan prüfe, in den'Ge- bieten, wo eine Keysulargericlytebarkeit besteht, insbesondere in Cbina, em Register etnzufuhren, das den gese lichen Schuß von Marken der
Enttvurf eines Geseßes zur Ausführung der revidierten Pariser Ueber-
lichen Eigentums.
Wir Wilhelm, von Gottes: Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
Artikel [. Die Vorschriften im § 18 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
n Konsulargericbteöezirken, besonders in China, aufzustellen.
den Schuß von Gebra11ch§n1ustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-
Schou oben wurde bemerkt, daß von den der Konferenz dargelegten Fragen mehrere nicht die rmionSrechtlich erforder- liche Stimmeneinheit gefunden haben. Hierher gehört die an die Worte „50118 1989ka (195 äroit§ (198 WM“ im Artikel 4 anknupsende Frage, welche Bedeutung; einer zwischen der Vor- anmeldung urid der Nachanmeldung einer Erfindung eintretenden Be_nußi_1ng de_r Erfitzdung durch einen Dritten beizu- m_e1_1en ist. __Bei der eingehenden Prüfung der in den bx teiligten Kreyen seit Zehren viel erörterten Streitfrage ergaben sich r_1och _so itarke Memuxtgeverschiedenheiten sowohl sachlicher wre juristischer Natur, das von einer Enticheidung der Kontro-
Gese bl. S. 290 , im § 23 Abs. 1 des Geseßes zum Schuße der arenbezei nungen vom 12 Mai 1894 (Reich-Z-Gesesbl. S. 441) und im § 2-8 des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (ReichS-Gefeybl. S. 4991 finden auf ReichSangehörige keine Anwendung.
Artikel 1].
Der Reichskanzler bestimmt, bis wann für die Anmeldung eines Patents, eines GebrauchSmusters, eines Musters oder Modells, eines Warenzeichens die im Artikel 4 Abs. (1 der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums vorgeseheiie Prioritäts- erklärung Über Zeit und Land der Voranmeldung abgegeben und ob gleichzeitig die dort bezeichneten Beweißurkunden bei: gebracht werden müffen. Wenn die Erklärung oder die Beweis- urkunden nicht rechtzeitig eingereicht werden, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
Artikel 111.
Das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12.Mai 1894 iReichH-Gesetzbl. Z.441) wird dahin abgeändert:
1) Der § 4 erhält folgende Faffung:
Z 4.
Die Eintragung in die Rolle ist zu veriageri fiir Frei- 3eichen sowie für Warenzeichen,
1) welche ...... (wie bisher):
2) welche Staatswappen oder sonstige staatliche HoheitE: zeichen oder Wappen eines inländischen theÖ, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunal- verbandeH enthalten;
3) welche ...... (wie bisher).
Tie Vorschriit der Nr.? findet keine Anwendurrq, wennder Anmelder befugt ist, dax"- Wappen oder H0heitß5eicher1 in dem Warenzeichen zu fiihren.
Zeichen, welche gelöscht iind, ...... (wie bieder).
?) Als §§ 24er bis “2411 werden folgende Vorichriften eingestellt:
§ “24 91.
Nechtßfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke verfolgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellimg oder Vertried don Waren gerichteten Geschäftsbetrieb nicht besitzen, Warenzeichen anmelden, die in den GeickzäitHb-etrieden ihrer Mitglieder zur Kennzeichnung der Waren dienen sollen 1Verdand§3eichen1.
Ten Verbänden stehen gleich die juristischen Perionen des öffentlichen RechtH.
Auf die Verbandszeicherr finden die Vorschriften in F"»? 1 ff. Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. „ck; 2411.
Der Anmeldung der: VerdandeeichenH 1111175 eine Zeichen: iatxzzung beigefügt sein, die Über Namen, ZiZ, Zweit und Ver- tretung des Verbcmdes, iiber den Kreis der zur Benutzung der;“: Zeichen-Z Berechtigten, die Bedingungen der BenuHUnU und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verletzung der- Zeichen6 AUÖkUnfl gibt. Spätere Aenderungen smd dem Patentamt mitziiteilen. Tie Einsicht der Scrizung steht jeder- mann frei.
Fiir iedecZ Verdandeeichen ist bei der Anmeldimg eine Gebühr von zweihrmdert Mark, bei der Erneuerrmg der An- meldung eine Gebühr don hundert Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldimg nicht zur Eintragung, io werdeii von der Gebühr hundert Mark erstattet.
F "249.
Ueber die Einrichtung der Rolle für die Verband-Zzeichen
trifft das Patentamt Bestimmung. ,; 241,
“Das durch die Anmeldimg oder Eintragima de-Z Verbande":- 5eiche11§ begründete Recht kann «[*I solches nicht (ruf einen anderen übertragen werden.
,L "24 9. Ein Dritter kanri, iindeiciiadet der Vorirliriiten in „5 9 Nr. 1 und Z, die Läich1111§1 des VerdendHZeieiierrH dezntragen:
1) wenn der Verband, ilxr den daS Zeiclien eingetragen ist, nicht melir bestelit:
"21 wenn der?"- Zeickietr in einer den Verdandewecken wider: sprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mis;- bräuchliche Benutzung ist er"- cmzuielzen, wenn die lieder- laffrmg der Benutzung dex“: Zeichen?- 011 andere zu einer Irreführung der: Verkehrß über Herkunft oder Eigen; schaften einer Ware Anlaß gibt.
In den Fiillen der Nr. 1 findet 57 9 Adi. 5 Anwendrmg.
Q “241“. Der Aniprncl) dee“, Verdandes aUk Emirtixidiiximiz wegen unbefugter BenuHrmg des.": Verdand§5eichen9 i;“ 14- 1217119151 auch den einem Mitglied erwachieiien Zededen.
5“ "24 2. Wird dem 5Taterrtamt nackygewieieri, dax"; ein eirirZetr-denee; Warenzeichen die: zum Inkrafttreten dieses GLL'LHLÖ 11011 eiiiem Verbarid als Verdandßzeichen geführt wrtrde, io iir das Zeichen auf Antrag der““: Verdandes als Verbandeeicden in der Rolle umzuichreiben. Der Antrag mnß binnen eines Jahre?: seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden und den für die Anmeldung eines Verbandszeichen§ bestehenden Vorichriften entsprechen. Mit dem Eingang des:; Antrags beginnt die Frist fiir die Erneuerung des Zeichens.
§ 2411. Die Vorschriften über Verband:?zeichen finden auf aus- ländische Verbandszeichen nur dann Anwendung, wenn nach einer im Reichs-Geseßdlatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Artikel ll".
Die es Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Pariser
Ueberein nft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums in Kraft.
Begründung.
_ Die durch die Washington-Akte vom 2. Juni 1911 revi- dierte Pariser Uebereinkunt zum Schuße des gewerblichen Eigentums soll gemäß Arti el 18 einen Monat nach der spä- testens am 1. April 1913 zu Washington zu bewirkenden N1ed_erlegung der Natifikationen in Kraft gesetzt werden. Bis zu _diesem Zeitpunkt wird auch unsere innere Gesesgebung, _so- weit erforderlich, mit den neuen Bestimmungen des internatio- nalen Rechtes in Uebereinstimmung zu bringen sein. Gletchzkkng wird dafür Sorge getragen werden müssen, daß Vergünstigungen, welche kraft des neuen internationalen Rechte? den kkLUZdM UnionSangehörigen zukommen sollen, auch den Reichsangehongm eingeräumt werden. Diesen Zwecken dient der vorliegende.
Entwurf. Es handelt fick) im wesentlichen um vier Fragen: