gleichen § 5 des Reichögeseßes über die Cinnäbmen und AuSgaben der Schußgebiete vom 30. März 1892, Reichgeseßbl. S. 369) zur Erbfolge in die in den Schußgebieten infolge der Begrenzung des VerWandtenerbrecbts freiWerdenden Nachlässe berufen wird. Im übriZen soll die Verwertung dieser Nachlasses, an denen demnach das Rei keinen Anteil hat, der alleinigen Bestimmung der Schuß- gebiejsverwaltung unterliegen. *
Entsprechend dem fur das internationale Privatrecht des Bürger- lichen Geseßbucbs angenommenen Grundsaß, Wonach für die Veerbung nach "den eutschen Geseßen die Reichsangebörigkeit maßzebend ist ZEinfubrungsgesey zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel 24), war bis-
er nach § 1936 des Bürgerlichen Gase bucbs der Fiskus des Bundes- staats, dem der Erblaßer zur Zeit des odes angehört hat, und “nur, wenn der Erbla er en Deutscher war, der keinem Bundesstaat an- gehörte, der Reichefiskus zur geseZlicben Erbfolge berufen. Nacbde die EkWEitkkUUJ des fiskalis en Erbrechts infolge der Beteikigun der Bundesstaaten an der Reine nnahme aus den eingezogenen Na lasz- Vermögen einen finanziell bedeutsamen Inhalt au für diese er- langt bat, erscheint es zweckmäßiJ, jenen efichtspunkt zu verlassen und zum geseßsichen Er en den Fiskus desjenigen Bundesstaats zu bestimmen, in welchrm der* Erblasser zuletzt seinen Wobnfiß gehabt hat und der daher auch fur die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses berufen erscheint.
Die Vorschriften der Abs. 2, 3 werden unter Umständen dazu fübrrn, das; der Bundesstaat des Wobnsißes des Erblassers im Wege des fiskalischen Erbrechts Grundstücke erwirbt, die in eiyem andarsn Bundesstaats liegen. Es wird aber im aligemeinen den einzelnen Staaten erwünscht sein müssen, die MöLlichkeit des Erwerbes dieser Grundstücke ausschließlich für sick) Fu ba en. Um indessen die geseY- lichen Vorschriften über das Erbrecht des Fiskus nicht über (Gebii 1: zu komplizieren, wird es genü en, wenn im Wege der Ausführung bestimmt wird, daß die Grund?,iücke dem Bundxsstaat, in Welchem sie gelegen sind, fal1s er nicht sekbjt der gsseßliche Erbe ist, zum Erwerb anzubieten smd.
Durch dir Vorschriften der Abs. 2 bis 4 ist 01115 die Frage ent- schieden, welcbZr Fiskus in dem FaUe' geseZlicbi-„r Erbe ist, daß der Angebörigs eines ausländisÖen Staatcs na deutschem R:“cbie beerbt wird. Es bande1t sich nach dem Einführungsgeseße zum Bürgerlichen Geseßbucb, Artikel, 25, 27, um den Fall, in dém der Ausiänder zur Zeit 1ein€s Todes seinen Wohnsitz im Inland batte, und um den Fall, in dsm das Recht_des fremden Staates, dem er zu diesem Zeit- punkt angcbörte, in Amebung der erbrrchtlichen Verhältnisse auf das am Orte des Wobnsißes geltende Recht verWeisi. D€r Entwurf hat an diesen Vorschriften nichts geändert.
Um ein Miterbenderbältnis zwischen verschiedenen Fiscis zu Vermeiden, soli nach dem Entwurfe, wenn der Erb- lasser in Verschiedenen Bundesstaaten oder in einem Bundesstaat und in einem Schußgebiete seincn Wobnfiy batte, in Anlehnung an die Vorschrift des § 33 Abs. 1 Saß 2 des Erbschafts- steurrgesesses nur einer der beiden Fisci zur Erbfolge berufen werden.
Für die Berufung dss Fiskus eines Bundesstaats soll die Staats- angebörigkeit in diesem Staate nur für den Fall_maßgebend sein, daß der Erblasser keinen Wohnsitz in einem Bundesstaat oder in einem Schuégsbiete batte.
(,s bleiben die FäUe übrig, in denen der Erblasser, der Weder in einem Bundesstaats noch in einem Sgbutzgebiete einen Wohnsitz hatte,
1) entweder mehreren Bundesstaaien angehört bat,
2) oder obne einem Bundesstaat anzuaebören, die Reichs- angeböri11keit besessen bat (§ 9 des SckyußgebietsMsrßcs),
3) oder endlich w€d8r die Reichsangebörigkeit beseffkn noch einem deutschen Bundesstaat oder einim fremden Staate angehört, aber in Ermangelung einrs Wohnsitzes seinen Aufenthalt in Deutschland oder in einem deutschen Schutz- gebiete gehabt hat (Einführungsgeséß zum Bürgerkicben Gesetzbuch Artikel 29). „
Für alle diese naturgemäß selten vorkommenden Falle sol] der Einfachheit halber der Reichsfiskus als gesetzlicher Erbe erkiärt werden. Die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses soU indcffen nacb § 8 Abs. 2 nach näherer Bestimmung des Bundeskats gleichfalls durch die Behörden eines Bundesstaats erfolgen, der alsda'nn gemäß § 15 auch an der Reineinnabme zu beteiligen sem würde und mithin ebenso gestellt wäre, als Wenn er selbst der gese siche Erbe wäre. Da in den bezeichneten Fällen es zwe mäßia erscheint, dem Bundesrate die Bestimmung darüber zu überlassen, welchem Bundesstaats die Verwaltung und Verwertung des Nachlaffes zu übrrtragen ist, anderseits aber bereits baim Eintritt des ErbfaÜs geseßlicb feststehen muß, wer als Erbe brrafrn ist, bleibt nur übrig, wie geschehen, als solchen den Neicbsfiékus zu be-
zeichnen.
Der [61318 Absa des F 1 gibt gleichfalls in Anlehnung an den § „33 des Erbschafts ieuergewßes eine Regelung für den Austrag von MeinungsVerschiedenbeiten darüber, weicht Fiskus rseßlicbrr Erb? ist. Die Vorschrift ist für den nach Lage der tatsäciJTicbén Vkrbält- niffe nicht immer leicht zu entscheidenden Fal] wichtig, daß zweifelhaft 11, wo eine Psrson ihren Wohnsitz hat und ob eine Mebrbät bon Wobnfißen vorliegt. Der bezeichnete Weg wird insbesondere 0111!) dann zu beschreiten sein, wenn dem Nachlaßgericbte, ercbes das E15- recht des Fiskus festzusieüen hat, Zweifel darüber aufta11chen, w61cher Fiskus als geseßlicber Erbe anzusebcn ist. Die dom BUUÖEÖWT ge- troffene Entscheidung ist auch für die Gerichte bindend.
Zum § 2. Die Vorschrift des § 1964 des Bürgerlich Gesetz- buchs soli zu einem wesentlichen Teile, unZeacbiet der unbrgrenzten Berufung der Verivandten zur gesetzliéhen Orbfolge, ermöglichen, daß die Erbschaft ausgeantwortet und im Falle einer cinaexleiieten Nack)- laézvflegschaft der fiir das Nachlaßgericht und den Pfleger mit Be- lä ligungen und nicht gerin er VerantWortlichkeit VerbundMe Schwrbe- zustand beendigt werde, 0 ne das; die Nachforschung nach dem in irgendeinem entfernXen Grade dorbandencn Vkrwandten ins Ungemcffene ausgedehnt zu werden brauchte. Bei der in Aussicht genommenen engen Begrenzung des Verwandtenerbrecbts Entfällt zwar diese Bedeutung des § 1964 im großen aanzxn. Die Festsieüimg des fiskalischen Erb- rechts durch das Nachlaßgericbt bleibt aber doch noch dort Wichtigkeit aus dem zu § 3 zu erörternden'Grunde. § 2 1210 dem Gedanken, daß auch das Recht des Fiskus em Erbiecbt ist, beffer entsprechen.
Die nach § 1964 Abs. 2 an die FesisteUung des Nachlaßgericbts geknüpfte Rechtsvermutung, da der Fiskus geseßlicher Erbe 161, ist auch an die Erteilung des Erb (beins geknüpft. Ein AntraZ, mit der Feststeüuug auch die in den §§ 2366, 2367 dem Erbschein eigelegien Weiteren Wirkungen zu Verbinden, ist zwar seinerzeit bei der Beratung des Entwurfs eines Bürgerlichen Geseßbucbs in der Weiten Kom- miifion abgelehnt worden, weil kein Anlaß bestehe, für den Fiskus in der bezeichneten Richtung eine Sonderbestimmung zu treffen. Da der Fiskus indessen nach § 2353 jederzeit in der La e ist, auf Grund der FesisieÜung die Erteilung eines Erbscheins zu eantragen, erscheint es bei der erheblich größeren Bedeutung, die das fiskalische Erbrecht nun- mehr gewinnen wird, zumal auch zur Erleichterung der Legitimation in Grundbuchsachen (§ 36 der Grundbuchordnung) erwünscht, den das Erbreckt des Fiskus feststellenden Beschluß bon vornherein dem Erbschein gleichzu'stelien.
Zn der FeiiiieÜuY, daß der Fiskus geseßliéber Erbe ist, wird bei der künftigen en en eqrenzung der gesrxziichen Verwandtenerbfolge in der großen Za [ der Fälle der Erlaß einer öffentlichen Aufforderung
entbehrlich sein.
Zum Die Vorschrift des § 1966, wonach von dem Fiskus als Ye li em Erben und ge an den Fiskus als gesetzlichen Erben ein e t erst geltend gema 1 werden kann, nachdem von dem Nachlaßgerichte fesigeitellt worden ist, dahß ein anderer Erbe nicht vorhanden ist, ist nach dem Entwurf :) ne sachliche Aenderung beibehalten. Die Feststellung des § 1964 bat nacb § 3 des Entwurfs auch dann stattzufinden, wenn von vornherein eine Ungewißbeit über das Erbrecht des Fiskus garnicht besteht. Dem Fiskus ist die Aus- schlagung der Erbschaft veisagi; für ihn gibt es daher auch eine An- nabmefrist nicht, und für ihn gilt nicht die Vorschrift des § 1958, daÉ vor der Anna me der Erbschaft ein Anspruch, der sich gegen den Nach- lx richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Der iskus würde daher ohne “die Vor christ des § 3 der sofortkgen
Juan prucbnabme dureh die Gläubiger ereits zu einer Xeit auSgeseßt fein, 3)! der er möglicherweise Selbst noch garnicht Übers!- en kann„ *ob er tat achlich Erbe Zervorden ik. ' ' _
as Bürgerli e Gesevbqubat noch in, anderen Fallen als dem des § 1958 den Zeitpunkt der nahme der_Erbschaft als .ür gewisse wichtige Rechtsbeziehungen ma gebend , erklärt. Hierher (Ye ört außer der Vorschrift des § 1960 da bis zur Annahme der rbschaft das Nachlaßgericbt Fr die SiäLerun des Nachlasses zu sorgen bat, ins- besondere die orschrift ck 62014, wona der Erbe berechtigt ist, die Bericbthemg einer Nachla verbindlich eit bis zum Ablauf der ersten drei * onate nacb der, nnabme der Erbschaft zu ver- weigern, und die Vorschrift des § 2015, die den Jahreszeitraum, innerhalb dessen der Antrag auf Erlassung des Aufßlebois der Nachlaß- gläubiger gestellt sein muß, vom Zeitpunkt der ' nnabme der E - schaft an laufen läßt. Es gehöri *erner hierher die Vorschrift des § 1978. Ohne eine besondere Bes mmung könnte man dazu ge- langen, die von der Annahme der Erbschaft abhängig gemachten RechtS- wirkungen auf den Zeitpunkt des ErbfaÜs zit beziehen. Es liegt aber kein (Grund vor, den Fiskus, der durch die Unmöglickkeii, der Aus- schlagung der Erbschaft ohnehin in eine ungünstige Rechtslage versexzt ist, auch in der bezeichneten Richtung ungunstiger zu stellen als den sonstigen Erben, dem die Annabmesristen von 6 Wochen und unter Umständen von 6 Monaten zugute kommen. Dem trägt der § 3 Abs. 1 Rechnung. '
Zum § 4 vgl. die Ausführung auf Seite 15 a. E. Durch die Bestimmung im Abs. 2 Saß 1 „soll den erbberecbtigten Großeltern aegen den Fiskus ein pridatrechtltcher Anspruch auf die Gestattun der Abfindung in Geld ein eräumt werdßn. Da es sich im § 4 led glich um eine REZTUMJ der rbauseinandersehßung handelt, durch welche die Rechte der achlaßgläubiger nicht berü rt werden, bedurfte es hier einsr dem § 5 Abs. 5 entsprechenden Vors nit nicbt.
Zum § 5. Die Vorschriften des § 5 nd bestimmt, da, wo die im Grieß? dem Verwandtenerbrecbte gezogene Grenze im einzelnen Falle zu Härten führen kann, diese Härten zu mildern. Es wird keinen Bedenken unterliegen, den von den Großeltern des Erblaffers absiammenden Abkömmlin rn wenigstens die Haushaltsgegenstände des Erblassers und die Gegen fände des peisönlichen Gebrauchs aux ihren Wunsch unkntgeltlich zu überlassen. da gerade bei diesen Gégen tänden unter Umständen noch ein wirkliches Familienintereffe als vorhanden Vorausgesetzt werden kann und die Veräußerung dieser Gegenstände obnebin häufig keinen nennenswerten Gewinn erbringt. Es sollen ferner solche bewegliche oder unbeWegliche(Hegens1ände, die bon den ge- meinschaftlichen Aszendenten auf _den Erblasser gekommen waren, den aus- geschlossenen Verwandten der bisherigen dritten Erbrechtsordnung auf Antrag 1101: anderen käuflich überlassen werden können, und es 1011 auch hierbei, soweit ck sich um land: mzd forstwirtscbaftliche Grundstücke Handelt, eine Ermäßigung des Kqufpreises zu estanden werden. Gerade in den ansäsfigen landlicben Kreisen wird stoß der Familienzusammeu- bang noch am ehesten auch bei den hier in Betracht kommenden Verwandtstbafisgraden finden und ein Bedürfnis sich ergeben, den Jamisienbesiß zu bewahren. Eine finanzielle „Einbuße werden die
rleichierungen unter Umständen auch hier nicht bedeuten, da ein vorteilhafter Verkauf ländlicher Grundstücke zum gemeinen Werte. in Gegenden obne leb affen Grundstücksveriebr nicht immer möglicb1ein wird. Die angege enen Vergünstigungen können, wie dies Abs. 5 zum Ausdruck bringt, natürlich "nur gewährt werden, soweit Hierdurch die Befriedigung der Nachlaszglaubigernicht gefabrdet wird.
Zum § 6. Unter Umständen wird die beim Mangel eines Testamenis oder eines gültigen Testaments erfolgende Einziehung des Nachlasses durcb den Fiskus als eine Härte gegenüber den Personen erscheinrn, für die der Erblassrr bis zu. seinem Tode gesorgt hatte, oder die obne dieses Gessß die geseylicben Erben des testierungs- fäbi en Erblaffsrs sein würden und vielleicht soaar ibrerseits die FÜTJOTJL für diesen übernommen halten, oder rücksicbtlirb deren ein besiimmier Anhalt, daß der" Erblasser sie hat, leßiwiüig bedsnken wollen, Vorliegi. Der § 6 zahlt die Fälle auf, in denen der Bundes- rat befugt oder Verpflichtei sein so!], derartigen, Personen Zuwen- dungen aus dem Nachlaß zu bewilTigen. („Es soll ihm Hierbei unbe- nommen sein, die Ermächtigung zur Gewabrunq von Unterstüßungen für gewisse wiederkehrende glerchartige Fälle der Landedfinanz- verWaLtung zu erteilen. _
Zum § 7. Die Vergümiigungen de_r §§ 4 bis 6 können nicht dazu führen, den Bedacbtcn die Erbscbaiissteuer zu ersparen, die sie zu zahlen axbabt hätten, wenn sie die Zuwendung im Wege dcs aese'ßlicben Erbrechts oder einer gültigen leytwilligen Verfügung des Erblassers erlangt hätten.
Zum § 8. Im Hinbliék aiif die fitiimzieüc Wirkung, die rnit der Erwsitarung dcs Erbrechts des Fiskus iii: die Reichskaffe bradsicbiigt wird, isi zwar ein einheitlicher Vollzug dss GeseYLs Erfordernis, es wird aber der [andeSgesetzlickyen Regelung Überlai en 516113631 können, in welcher Weise sie den Instanzenzug ordnrn wiÜ und welche BL- bördcn insbesondere auch in der unteren JUstanz mit der Verwaltung imd Verwériung der Nachlä1se bLiraui werden 1011611. Das; der uniLrer Bshörde gerade die Bezeichnung als ErbschaftSamt brigelxgt werde, ist nach dem Entwurfe nicbt erforderlich.
(8111 1161613011966 Erbrecht des Landesfiskus konimt anch nach Artikel 139 des Einführungsgeseizrs ziim ,Biirgerlicbrn (Gesetzbuchs bor. Auf dieses würden sich die Vorschrifleu der §§ 8 ff. nicht zu beziehen haben.
Wegen des Abs. 2 darf auf die Ausfiihrungen zum § 1 Abs. 2 bis 4 Bezug genommen Werden. '
Wii- im Abs. 3 Vorgesehen ist, wcrden m nicht seltenen Fönen, in denen es sich um bcrwickelte oder umiänglicbe Nachlässe bandrlt und drm Erbschaftßamte selbst geeignrte oder ausreichende Kräfte nicht zur Verfiigmig sieben, die Verwaltung und Vrrwertung des Nach- laffes einrm für den einzslnen Nachlaß bksonders zu besteÜenden Ver- waltsr zu übertragen sein, dessen Verhältnis zum Erbsähafxsamt in äbnlichkr Wkise wie das des Nachlaßderwalters zum Nachxaszgericbte bei der gerichtlichen NachlaYZVerwaltung zu ordnen sein wird. Die bin- sichtiicb der im Ausland eröffneten Nachl§ff€ Vorgesehene Einschränkung der Befugnis der Erbschaftsämter isi niit Rücksicht auf dsn amt1ichen Wirkungskreis getroffen, der in § 18 des Gaseßrs iiber die Organiiation der Bundeskonsulaie Vom 8. Nobember 1867 sowie in einer Reibe bon Staatsberträgeu den Kaiserlichen Konsularbebörden hinsickptlich der in ihrem Amtsbezirk eröffneten Nachlässe don Deutschen zu-
ewiesen ist. Auch würden in vielen Ländern, so z. B. in Groß-
ßriiannien mit Einschiu der britischen Kolonien sowie in“ den Ver- einigten Staatenbon merika, die LandesMssße für die Tatigkeit der deutschen Erbschaftsämter keinen Raum lassen. ,
Zum § 9. Verschiedene Gründe sprechen dafür, möglichst aur!) die Gemeinden bei der Liquidierung der Nachlässe heranzuziehen und fie alsdann in gewiffem Umfaxig an der Reineinnabme zu beteiligen. Das binterkaffene Vermögen ist vielfach auf dem Boden der Gemeinde erwachsen und es kann erwün1cht erscheinen, beim Mangel erb- berechtigter Verwandter des Erblassers guck) ihr einen billigen Anteil an dem Nachlaß zu gewähren. Ihr wird es nach der Kenntnis der örtlichen Verhältniss zudem meist möglich sein, die Verwertung des Nachlaffes besonders vorteilhaft zu bewirken, und sie wird dies um so eb-zrtun, wenn sie an dieser Verwertung interessiert ist. Es „ist auch nicht 7.11 übersehen, daß die Steuerbehörden, die an siä) zunachst bei der Bestellung als Erbschaftsämter in Betracht kommen werden, es der Natur der Sache nach nur mit Gekdgebarung zu tun baben, während es sich bei der VerwaltunF der Nachlässe in sehr erheblichem Maße um Materialberwaltungen andeln wird und'so Wenigstens größere Gemeindeberwaliungcn vielfach als die greigneteren Ver- waltungsorgane si darstellen Werden. " , .
Bei der Vers icdenUrtigkeit der Verba1tmffe wird es indessen ganz dem Ermessen d.“.r Landexberwaltung zu überlaffxn sein, ob und in welchem Umfang fie den Genzeinden. 61116 Be- teiligung an der Verwertung der Nachlässe einragmen wil]. Auch über das Ausmaß der Vergütung, insbesondere daruber, ob den Ge- meinden über den wirkiich erWachsenen„Verwaltungsaufwand hinaus ein Anteil an der Reineinnabme zu gewabrcn ist, Wird die Landes- berwaltung freie Hand behalten müssen, schon aus dem Grunde, weil
die den Genieinden für ihre Mübewastung zu gewäbmide Ver-
Fütunäenur aus dem Anteil des Bundesstaats an der Reineinnabme “
estri n werden kann ( 15 Abs. 1 Saß 2). Der Entwurf be. schränkt sich daher in d eser Beziehung darauf außzusprechem daß, wenn eine Uebertragung der Verwaltung an d e Gemeinde: erfolgt, dies egen Vergütung zu geschehen babe. -
' um § 10. Bei dem erheblichen finanzielleantereffe des Reichs an einer vorteilhaften Verwertung der dem iskus angefallenen Nach. läffe und zur Sicherung eines einheitlichen erfahrens wird auch der Reichsverwaltung ebenso wie bei den für Rechnung des Reichs zu er. hebenden Ab aben eine Mitwirkung bei der Ausführung des Geseßes einzuraumen e n.
Die Reichsbevollmäcbtigten für MM und Steuern soilen daher nach dem Entwurf in Ansehung der Ausführung des Gese es die- se"lben Rexbte und Pfli ten auSzuüben berufen sein, welche iLnen be- zuglich der Zölle und erbrauchssieuern beigelegt sind.
Bereits ixn Crbschaftssteuergeseße war in der Erwägun , daß die derzeitigen Reichsbevoümächtigten in der Hauptsache nur au? dem G1?- biete der Zölle und Verbraucbssteuern beschäftigt gewesen sind und ihnen die Handhabung der Vorschrilften des bür etlichen Rechtes nnd insbesondere des Erbrechts weni nabe iegt, die esteüung von besonderen Bs. amten für die Erb cbaftssieuerkontroüe, wie sie inzwischen auch erf0111t ist, vorgesehen. Diese Beamten erscheinen besonders berufen, auch auf dem hier in Betrachx kommenden Verwaltunaszqebiete die Reichs- aufsicht auszuüben. Entjprechend dem § 35 Abs. 3 des Erbschafts. sieuergeseßes ist daher auch in § 10 Abs. 2 des Entwurfs eine dahin- gehende Böstimmung aufgenommen. Da die Uebertragung der in *.)Zede stehenden Obliegenheiten auf besondere Beamle von der Vor- gangigen Zustimmung des Bundesrats abbämiig ist, wird dieser zugleich „darüber zu befinden haben, in welcher Weise Umfang und Art der Tätigkeit dieser Beamten abweichend bon dzn fiir die Reichs. bevoÜmächtigten für Zölle und Steuern bestehenden Vorschriften
gegenüber denjenigen Staaten zu regeln ist, in Welchen die (Gescbäite -
der Oberbebörde- für die Nachlaßvsrwaltung anderen Behörden als den ZoÜdirektivbebördsn übertragen ist.
. Zum § 15. Wie beim Ertrage der Erbschaftssteuer wird auch bei der Einziebun der dem Fiskus angefallenen Erbschaftkn din Bundesstaaten ein «il der Reineinnabme zu überlassen sein, aus dem sie gleichzeitig die "Kosten der allgemsinen VerWaltang bei der Liqui. dierung der Nachlass? und die den Gemeinden (§ 9) zu gewährende Vergütung zu bestreiten haben werden.
In den Fällen, in denen der Reichsfiskus Erbe ist, soll nun!) den zum § 1 Ab]. 2 bis 4 gegebenen Ausfiihrungen der bundessi atliche Anteil an der Reineinnabme dem Staate, der für den Nei sfisfus die Vchaltung führt, zufallen.
Zu den von dem Bundesstaate zu tragenden Kosten der 011. gemeinen Verwaltung sol1en auch die Kosten der Täiigkeit eines ein- gesetzten Verwalters zu rechnen sein. Unter diesem ist nur die Person zu verstehen, dcr nack) § 8 Abs. 3 die Liquidisrung des Nachiaffss übertragen ist.
Unter der Reineinnabme werden insbesondere der Ertrag der Nußungen des Nachlaßbermbgens, der Barbestand des Nachlaffes, der Betrag der eingezogenen Forderungen und der Erlös aus der Bar- WSrtung des übrigen Nachlaßbermögens nach Abzug der Nachlaß- Verbindlichkeitrn, der Angaben" der Verwaltung und der auf Grund dieses Geseyes an Dritte gewabrien Zuwendungen zu verstehen sein. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung werden bei Berechnung der Reinemnabme nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Die d€n (Ge- msinden nacb § 9 zu gewährende Vergütung ist aus dem drm Bundes- siaate verbleibenden Anteil zu bestreiten.
Als "NachlaßVerbindlichkeiten kommen insbesondere aUcb in Abzug die.zur Beendigung schwebender Geschäfte neu Eingegangenen Ver, bindlicbkeiten, die Koéjen drr Beséattung des Erblassers, einschließlich der Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichen- feirrlicbkeiten und der Kosien eines ungerne enen Grabdenkmals sowie die Kosten der_für den Nachlaß geführten Rechtsstreite und eine im Ausland gezabite Nach§aß- oder Erbschaftssteuer.
Zum § *18 Der bei der Beschränkung des Verivandienerbrköxii mitverfolgie Zweck, dem Reiche neue Mittel zuzuführen, läßt es 111111 angemessen erscheinen, daß Von dem BesiÉübkrgangc des Nachlaßes auf dcn Fiskus landesgescylicbe oder emeindeabgabén erbobin Werdon. Unter den West veranderungsabgaben sind auch die Wert- zuwacbsabgaben einbcgri cn, sofern ibre Erhebung an den Befiß- Wechsel angeknüpft iii. - In dem Erbschaftssieusrgkfetz isi eine Be- freiung dss Fiskus von der Erbschaftsstkuer nicbt Vorgesehen. Da das Reich einerseits und die Bundesstaaten andrrseits sowohl von dem Erlös aus dem Nachlass wie Von der ErbscHaftx-stcucr glrichmäßig je drßi Vierteile bezi-bungßrrßiie ein Vierteil brzichn, erschcinirs zur Vermeidung übCrfliissigen Rechnungswetkes angczrigt, dic Bciwiunz des Fiskus Von der Erbschaftssteuer we.-.igstcns 1111011126 NGZYWWÖLK als drr Fiskus nach diesem Gsscße ziir gkscylicbcn Crbiolge bi- rufe-n war.
Zum „H 19. _Soweit nacb Landrsrs i dcm Landesfiskus 1111 einer anderen juristischen Person in 5211116111111 drs 910111101166 ('11111 Vsrpflegten oder untersiüßten _Person ein Erbrecht, ein Pflicbtxeili- anspruch odkr ein Rscht auf bejkimmte Sachen zusteht, soll k)ierin_c11e Aendxrung nicbt eintretsn. Der Artikel 139 066 Einfiibrungsgéixs.é zum Bürgerlichén 058161551161) bisibt dabcr unberührt. An dem (Erb? aus den demLandWRskus nacb l_andesrecbtlicbcr Vorschrift zugefloffemi Nackylaßgrgénständén steht drm Reiche ein Antes michi zu.
Auch im übrigen konnte nicht beabsirbtigr sein, (111 den V1;- [ÖTZÜZU des EinführungSgesrZe-„s zum Bürgerlichen Gesetzbuch 1311115 zn an ern.
Zum § 20. Die Vorschrift dss Saß 2 umfaßi entspreckzend 11! Ausdruckswrise des Bürgerlickyrn Geseßbncbs (0,11. Artikrl 21:1 11; Einführungsgeseyks zum Bürgerlickyen (Hrsrßbuch) auch den FZZ, 1- dem der Erblasser zwar nach dem Inkrafttrcten dss (1536161316 111111 61151011 ist, der in dem Urteil ais Zkitpunkt dss Tddrs 1611137117111 Zeitpunkt aber Vor dem Tage des Inkraftiretens des Gefcßrs [171
* * *
Ertragsberechnung.
[. Im allgemeinen.
Nach dem Entwurfe 1011 dsr Fiskus gesetzlicbisr Erbg werden,) _ wait nach den bisbsrigen Vorschriften die nach Klasse 111 dcs, (51 schaftssieuertarifs sieuerpflicbiigen Geschwister der Eltern und die ." Klasse 17s1€uerbflichtigen entferntrrrn VerWandien zur 13618151) Erbfolge berufen sein würden, mit AUInabme der ©1310)in abkörnmlinge dritken und böbsren Gradss, deren Anteil an der Klass 117 vererbten Masse aber nur gexing sein dürfie und bei * Scha ung außer Betracht bleiben kann. „
Tach den Erbschaftssteuetstatistiken haben die? bererbtcn MFT? für Geschwister Von Eltern in den Jahren 1908 bis 1910 zwz' 4,3 und 2,6 Millionen Mark gcschwankt. Da diese Zahlen bcx; Verhältnismäßig geringen Muffe und der kikinen Zahl 0011 Erbiä, mehr oder Weniger auf ZufäUigkeiten beruhen und hier mit [. steiigon Steigerung nicbt obne weiteres gerrcbnet werdrn kann, 17 der Jahresdur schnitt Von 3,3 MiÜionen Mark als 68151110116 1910 der Werk nung zugrunde gelegt wkrden können. ,
Die in Steuerklasse 117 bersicuerte Masse ist im gToicben
raum von 125,2 und 136,6 Miuionen Mark gesiii'gen, und es ' mit einem g[eichmäßigen Weiterstaig'en gerechnet werdcn durfclb wird daher Von dem Betrage von 136,6 MillionenMark ausgega" Die Steigerung wird in Uebereinstitzimung mit der Vrrmebruns Vermögensmaffen in Preußen auch für die zur Vererbung komm ", Muffen mit jährlich 3,5 vom Hundert, für die 3 Jahre 1911.1 und 1913 demnach mit rund 10 Vom Hundert angenommen "(,' können. Da sich das Erbrecht des Staaws weiter 0116511111," Freie Erbanfälle unter 6 500 „FC erstreckt, die in den durch die cbaftssieuerstatisiik na gewiesenrn Maffen nicht enthalten 11711.- scheint ein Weiterer Zuschlag von 5 Vom Hundert zu der] stab ermittelten Erdmassen zuläifig. Dagegen können von der blkkna, _* die Steuerklasse 17 berechneten Masse nur 50 vom Hundert in
ebrazbt werden, da in ihr alle Anfälle an die nur dure!) leßtwillige :ufugung zur Erbschaft Kelangenden nichtverwandten Personen ent- baltqn sind. Es ist end ck) davon auszugehen daß auch den Ge- schwrsiem dkk Eltern und den entfernteren Verwandten 75 vom Hundertvder Erbma en auf Grund leßtwiüiger Verfügun en anfaUen,' kodaß fur den Fis us ,als gesetzlichen Erben 25 vom . undert Ver- leihen. Der Ertrag wird außerdem durch die Minderung des Auf- kommens an Erbschaftssteuer etwas beeinflußt, doch ist dies in der nachfolgenden Berecbrmng mit Rücksicht auf die an sich unsicheren Grundlagen der Scbaßung nicht weiter in Ansaß gebracht worden.
11. Berechnung der Erbmassen.
14. Fur Geicbwijier der Eltern 3,3 Millionen Mark+10 vom Hundert (fur 1911/13) „+ 5 vom Hundert (für Anfälle unter 500 W) = 3,8 Miüionen Mark; birrbon 25 vom Fyndert (Antei! des Fiskus) : . 0,95 MiÜionen Mark.
. ur die sonstigen Verwandten 136,6 Miliionen Mark + 10 Vom Hundert + 5 Vom Hyndert = 157,8 Millionen Mark,. gekurzt um die Hälfte (Anteil der N1chtverWandten) : 78,9 Mil- lionenMark;bierbon25v.Hundert= 19,7 ., .
Zusammen . 20,65 Millionen Mark rund 20 Millionen Mark.
111. Anteil des Reichs. Werden den Bundessiaaten 25 dom Hundert der in ihrem Ver- wa1t11ngsbereich angefallxnsr'. Erdmassen belassen, so ergibt sich für das Raich ein mutmaßkicher Ertrag don rund 15 MiUionLri Mark.
sie nicht anderen Nationen gegenüber
kommen will. [. Luftschiffe.
Die militärischen Ueberlegungen [affen die Scha n von 2 L U f t s ch i'f f 6 st 0 f f e l 11 angezeigt erscheinen. JeWSgtaffel soll aus 4 in Dienst befindlichen Luftschiffen uiid 1 Luftschiff als Maierialreserve bestehen. Fur beide Staffeln 1s1 em gemeinsamer Standort geplant, für den folgende Bauien in Aussicht genommen sind: 4 Doppei- 5 re [) b a [[ eqn fur die in Dienst befindlichen Luftschiffe, feste H alle n fur die Materialreserve, G a 5 a 11 st 0 l t en , Unterkunfisanlagen fiir die Mannschaften u n d N e b e n a n [ a g e n (Licht- und Kraftanlagen usw.).
Die durchschmtiliche Gebrauchsdauer der Luftschiffe wird zii 4Jabren angenommen. In 4jährigem Wechsel ist demnach em ErsaH der Luftschiffe vorgesehen worden.
ins Hintertreffen brivaie Hailen urid Luftschiffe usw.). In diesen Beträgen find samtliche einmaligen und-fdrtdauernden Aufwendungen für die Luftschiffe und ihren Betrieb enthalten bis auf die für das Personal, .deffen Gesamtstärke und Kosten unter Nr. 3 ver- Mschth s6nv'i
a erei s in der Kostenberechnun , Anlage 4 um Entwurlxe der Flgttengeseßnoveüe vom 14. ILni 1912 Reichstcécgs- dxuckia 6 Nr. 303 der 13. Legislaturperiode, 1. Seésion 1912), fur die Jahr?. 1914111113 1915 mit jährlich 2 MiÜionen Mark, zusammrn Mit 4 Miüionen Mark zu Luftschiffszwecken gerechnet worden ist, so betragt der Mehrbedarf in den 5 Jahren 1914 bis 1918 im ganzen 31 Millionen Mark.
Fl 2) Flugzeuge. Die Menge erfordern in den 0 r 1914 ' im gI'izen 9 Mtfi [lllion eanM ark. I h en bls 1918 WWW en 0 en run Millionen Mark au d'e
Beschaffung drr Flugzerzge, 4 Millionen Mark 0111 die Landanlageri mid 2 M i l [ i 01) e n M a rk auf den Betrieb.
„ Auch in diesen Beträgen sind 0116 Kosten enthalten biH auf die des Personals.
3) Personalkosten.
Fizr die vorstebßnd unter 1 und 11 erläuterten Luftfahr- zwecke ist ein Personal von'1452 Deckoffizieren, Unteroffizieren und'Mgnnschafi-Zn erforderlich. Diese Gesamtstärke soll durch allxahrliche Steigerung bis: zum Jahre 1918 allmählich erreicht w'erden.„ Dir Besoldung Und Verpflegung dieses Personals Wird, fiir die Jahre 1914 bis 1918 einschließlich etwa 6 Millionen Mark erfordern.
4) Gesamtkosten.
Demnarb exforbert' die Entwicklung der Luftschiffe und Flugzeuge fur die Marine, - soweit jetzt zu übersehen ift - in den 5 Jahren. 0011 1914 bis 1918 einschließlich des Personals mSgesami 50 Millionen Mark.
Hiervon werdsn etwa
32 Millionen auf Schiffe und Landanlagen, 12 MiUionen auf Betrieb und Unterhaltung, 6 Millionen auf das Personal
enifalLXOen. I k) 5 I
* ir .; 0 6 es '*abrechaien betriigt demnach dur nittki 10 Milliqiien Mark, ihre Bemessung im einzelnen (YZF; abY naturgemaß den besonderen Bedürfnissen jedes Jahres angepaßt werden und deSbalb vorbehalten bleiben.
11. Flugzeuge.
Für Flugzeuge ist die Errichtung von 1 Mutter- sta_tion un'd von 6 Anßenstationen mit einem Bestande von 50 F lug 3 en g en geplant, von den 6 Gruppen zu 6, zusammen 36 Flugzeuge in Dienst gehalten werden solTen. „147Y1ugzeuge dienen als Materiak- reie rv e. Die I ritterstaiion ist als Standort für alle 6 Gruppen gedacht; sie soll mit einem Fkugplaiz und mit allen zu'Uebnngszwecken, zur AUHrÜstung, Instandsetzung und Unter- bringung von Flugzeugen Und Personal erforderlichen Anlagen ausgestat'iet werden. Es ist beabsichtigt, die Außenstaiionen im Kriege standig zu besesZen, im Frieden dagegen nur zu einzelnen Uebungen. Die AUzemmiionen erhalten Einrichtungen zur Unterkunft fiir 16 10 Fliigzruge mit zugehörigem Personal, zur Lagerung von Brennstoff und für geringfügige: Jnstandseßungen. Die Flugzeuge soilen nach Bedarf ersth werden.
Marine-Luftschiffivesen.
Fiir das L1tftschi 's- und Flugwesen in der Kaiserlichen Marine werdeii 111 8112111 ErgänzungNiai 3 MiÜionenMark gejordert. Beigegebrii ist folgende Denkschrift iiber die Ent- W1(k[1111g „925 ,LUftsckUffs- und Flugwesens in der Kaiserlichen Marine fUr die Jahre 1914 biS 1918:
Dch Stand der Erprobimgen der Luftschiffe und Flug- zeUg8 [aßt'erkennew daß die neue Waffe für die Zwecke drr Marine eme 111611110116 Erweiterung und Ergänznng der tak- tischeri imd strategischen Aufklärung bringt und unter gswiffcn Umstanden auch- als AiigriffSwaffe mit NUHM verwendet werden kann. Die Marinevßrwaliuug muß daher mit der B9- sclwffimg und dem „Briricbe von Luftschiffen und Flugzeugen nebst den crfordxrlichen Nebenanlagen in größerem Umfang vorgeben, als 1116er in Arissicht geiwmmen war, wrnn
111. Kosten. 1)L11ftschiffe.
Zur Durchfiihrung drs vorstehenden Manes sind wäbrend der abre 1914 bis 1918 35 Millioneii Mark er- forderlich. Hiervon entfallen rund 11 Millionen Mark auf dre Beschaffung von Lnfischiffen, 14 Mi[li0nen Mark auf die Herstellimg der Landanlagen und 10 Millionen Mark anf iaafeiide Kosten (Luftschiffsbeirieb und -instand- sLHUUg, Betriebskosten dEr Landanlagen, Subventionen für
Berichte von xPeußtttvsrlermchtsschen undwurttembergisclxei: Getreidebörsen und Fruchtmärkteu.
Hauptsächlich gczab!te Preise für 1 11 (1000 kg) in Mark
Ik-karkere Weizen G e 1 st .*
Roggrn Hafcr
miiiel
11 11
W O
160
._. 1, 144 206,50 160 x
167 159-177 155 154 174-177 150
145 157 152 152-160 140
160-168 158-160
Königsberg i. Pr. Danzig . . Brrlin . Stettin . Breslau . Magdeburg .
Kiel .
Leipzig . . . . Ulm . . . . .
Berlin, den 31. März 1913.
192-199 ? 160-160,50 188 153 189 191-194 188 194-196 187-189
158 *, 157-160 1 155 ] 162-163 , 167-177 186-192 , 160-162 ;
Kaiserliches Statistisches Amt. I. V.; Dr. Zacher.
162-164
Vericlxie von anderen Wutschen Fruchtmärkteu.
"__Quaiirät !, mitfel
Außerdem wurden am Markitage (Spalte 1) nach überschläglicher Schäßung erkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
"* . -x. ; Nm Vorigen " ut Verkaufte Verkaufs- DMYYYÉW“ Ukéarktxage
Gezabltrr Preis für 1 Doppelzebtner Werk sYUTÖ“ „niss-
nißdrigstrr! höchster niedrigster höchster nisdrigster böchstxr “Dopyeizzrianr preis .“ .“ .“ .“ , .“ .z- .- „xz
„911107001113 “"“ MMZ? fur 1 Doppel-
:eniner
Weisen.
- N 25,00 19, 80 , 20,70 20,00
11 22,50 ,- 20,50
16,80 11
18,00 !*
17,00
19,80 18,30 18,30 , 18,60 . 19,00 | 19,00 1 19,60 21
18,60 19,30 Kernen (entbülster Spelz. Dinkel. Fesen).' 18,80 19,60 19,80 20,40 182 19,60 20,20 20,20 20,00 43 20,00 20,00 20,50 20,50 . R o g g e n.
18,00 19,60 16,00 16,90
- 17,00 18,00 18,00 15,20 17,00 15,90 16,60
e r | c. 24,00 16,40 20,00 20,00 20,00 16,00 19,00 16,00 19,20
' a f e r. 19,00
18,60 19,00 18,75 15,00 16,20
München Straubing . Offsnburg . Bruchsal
Rostock . . . . Braunschweig . Altenburg Arnstadt.
» 15 C) © » 1»:- © C)
25,00 57 1 335 22,63 20,70 . . .
22,50 20,50 17,80
19,80
11780
20,00 16,80
2 660 45 361 15,97 18,00 . . .
1115111 ©
1155111
404 19,15
» ZO
Nördlingen . Mindelheim Bruchsal .
3 454 850
20,00
» 39
München Straubing . Mindelheim Offenburg . Bruchsal. Rostock . . . Braimschweig . Altenburg Arnstadt.
)...-1 HJ) Sd S
18,00 16,00
20,00 573 16,90 . .
17,00 “ 34 18,25 ' 109
18,00 . 23 763
17,80 17,00
17,50 14,60 16,00 15,60
17,50 14,60 16,00 15,60
15,40 17,00 15,90 16,60
“851111
14,91
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lllkkkss
149 16,60 16,37
» QO
.!!!K'k' '
München . Straubing . Mindelheim Offenburg . Bruchsal. Rostock . . . Altenburg .
Arnft'adt .
22,00 15,10
19,50 19,00 15,50 17,50 15,50 19,00
22,00 15,10
19,50 19,00 15,50 17,50 15,50 19,00
21,00 1 275 16,40 . 20,00 100 20,00 198 8 750
21,43
20,00 19,75
15,91
20,61
19,50 20,00 . 16,00 19,00 16,00 . 19,40 38
V 111111551 C)
[1]!!!
: Braitge'rsié . Futtergersie
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724 19,01 18,19
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München. . . . Straubing . . Mindelheim. Offenburg . Bruchsal. Yostocksth. i' . . raun weg . . Altenburg . . . . . . . . . . . 17,50 17,50 18,30 18,30 . Arnstadt. . . . . . . . . . . 18,00 18,00 18,60 19,00 15
Bemerkungen. Die verkaufte Men 1: wird auf voÜe *Oovvelzentner und der VrrkaufSw-xrt auf voile Mark ab “rundet mit- et'iii Ein liegender Stck!) (-) in den SMMLU fiir Prsise bat die Bedeutung, da)"; der betreffende Preis 111.51 vorgkrotiximen ist, .] “ '
Berlin, den “31. März 1913. Kaiserliches Statistisches Amt.
16,00 14,80 14,00
17,40 14,80 18,00
17,60 16,00 18,20 17,00 18,25 14,70 15,70
18,60 16,00 18,60 17,00 18,25 14,70 - 15,70
20,40 497 9 630
20,40 98 1 803 19,00 4 72
18,75 . . 1 700 24 700
19,38
18,36 18,00
14,53
19,24
18,40 _ 20,50 12,50 '
14,00 13,94 16,00 '
12,50 14,00 16,00
15,20 16,20
278 18,55 19,00 22'. 3. .
"Oer DurhfckpnittsPreis wird aus den xmabgerundesen Zahlen berechnet. ein Punkt (.) in den lessen sechs Spalten, dax; exitivrecbender BeriÖt fehlt.
I. V.: Dr. Zacher.