30445
[ Bob der Firma Delbrück SW . _
& To., hier, ist der Antrag geßelt»
wor n:
nom. .“ 1 500 000,- ““M“
(1500 Stück über je «1000,-
7143057153312 DTUMWM“
a r o n
zum Börsenband an der iesigm Börse
zuzulaffen. „
Berlin. den 19. Juni 1913.
Zulassungsstelle
an der Börse 1: Berlin.
Kopeß y.
und dem Waldbesiyxr ausdrücklich bekannt zu gebende Abnutzungssaß inne zu halten. (: hinausgehen. Ist die Dränage auf Dieser soll, wenn ein vom orftsacbver- aeno enscbaftlicbem Wege ausgeführt, so ständigen ausgestellter Bertie plan nicht
sind die Beitrage an die Genoffenscbaft vorliegt, in keinem FaUe_4 Fesxmeter pro emäß Abs. 2 von dem aus Anlaß der Hektar der Holzbodenfiacbe uberstei en. Dränage erhöhten Taxwert in Abzug zu Es kann jedoch die Generallandscha s- bringen. direktion eine Uebexstbreitung des Ab- 10) Im § 33 Abs. 1a wird geseßt: nußungssaßes in Nuckfitbtnabme auf die „für ein Stück Großvieb 300 bis 400.116“. WirtschaftSerforderniffe obne Weiterungen 11) § 33 Abs. 6erhältfolgende Fassung: nachträglich genehmigen: Abs. 6. Bei Taxen von Wiesengrund- a. wenn ein von der Genxrgllandscbafts- stücken (Vergl. Beilage Seite 31 bis 50), direktion gebilli ter Betriebsplan vor- die in der Memel- oder Drausenniederung liegt, von hö stens 10 0/9 des zu- liegen und zur 1. oder 11. Klaffe Niede- lässigen Abnußungssoüs der Haupt- rungswiesen bonitiert werden, smd keine nußung und von höchstens 200/0 des Abzüge für fehlende Gebäude und In- Abnußungsfaßes der Vornußung, ventarstücke zu machen. Sind bei diesen 1). wenn kein Betriebsplan vorliegt, von Wiesengrundstücken Fläcben andererKultur- 10 0/0 des zulassigen Abnußungssolls der Gesamtnußun .
arten mit e ä t, o ist der Bedarf an g Gebäuden Such Invesntar nicht für die zur Abs. 2. Ist von dem Waldbesißer von vornherein eine den Abnußungssaß erbeb-
1. oder 11. Kkaffe bonitierten Niederungs- ' wiesen, sondern nur für die Flächen lich übersteigende Holznu ung beabsi tigt oder ist eine solche dur besondere er-
anderer Kulturarten nachzuweisen oder zu „ , deekÜeren- hältnine bedingt, so ist vor_ dem Ein- schlage der Generallandfckpaftsdrrektion An-
über 200 .“ pro Hektar und über den
i b willi t werden, wenn ' nabmswe se aucb e g YFstzuiäsfigen Taxwert der dranierten
die Vorausseßungen für die Anwerzdung eines Bestandszuscblags nicht vorliegen, jedoch die Wertscbäßung _nack) ordentlichen oder erhöhten Kapitalssaßen den Eigen- schaften des (Guts nach Lage der besonderen Umstände nicht enügend Rechnung tragt und das Gut n abt mehr als 150 111 in nördlicher und 180 111 in sudlicher Ab- dacbun über dem Meeresspiegel liegt. Die ewäbrung eines Klaffenzus lags obne Zubilligung eines Bestands us lags ist bei Wiesengrundstücken obne ebäude- und Inventarbesaß aUgemein zulässt Abs. 6. Der Klaffenzuscblag kann ge- währt werden: 8.- bis zu ].5 0/0 bei Aeckern zu den Klassen 1, 11, 111 s., bei Wiesen zu den Klassen 1. 11 und bei Moorwiesen zu der Klasse 1113, wenn die Regulierunxz des Griind- waffersiandes sachgemaß auSgefubrt ist, die Moorwiesen gut untxrbalten und gedüngt werden und in einer größeren, zusamenbängenden Flache
Direktion kann beim Tode des versicherten (GutSeigenlümers gestatten, da die ver- sicherte Summe ganz oder te [weise von der LebensversickoerunJSanstalt unmittelbar an die aus dem Versicherun sscbein Be- rechtigten ausgezahlt wird, 1) ne daß die Bedingungen zur Abbebung des Guthabens am Til ungsfonds erfüllt werden.
Der3 isberige Abs. 11 erhält die Num- mer 1 .
b]"?t fDlexr FMF Faß im § 192 Abs. 7 era ogene aung: _
Die Hergabe darf nur bis zum 26. Juli 1916 erfoigen.
Der vorstehende [. Nachtrag zur Osi- prrußischen Landschaftsordnung vom 7. De- zember 1891 (Aus abe 1912) wird hier- durch mit der Be cheinigung ausgefertigt, daß er mit den Beschlüssetx des ordent- lichen 51. Generallandtags ubereinstimmi.
Königöberg, dem 11. Marz 1913.
Osipreußiswe General-Laudschafts-
(1.. Z.) Direktiqu, (Unterschrift.)
Lebensversickverun Sansialt der Osipreußi- LMÉMKWM iesti'YYt siZd oder nacb- forZsFerfüllx werden.
r g am 11 n pru „ genbmmen ür d e vor kra ttret i .
werden. Das Guthaben wird bis zur stimmung befandeintenf GIM? FREE
? n
[ur
28683] älle all emein zum Vertreter des &erleezn-kerlvlvwrDeutsäeußlunasäineubau-u.Betriebk- Zenerallangdstbaftsdirektors oder seines smffeustbaft zu Berlin eiuÉetm eue Imofsmsthaft mit beschr. Haftpflicht. Stellbertreters bestimmt, so liegt diesem
rund apital 6000 .“. die Vertretung ob, soweit nicht ein anderer Syndikus gemäß Abs. 1 beauftragt wird. Der mit der Vertretung allgemein be- auftragte Syndikus erhalt die Amts- bezeichnung „Erster Generallandschafts-
zur Abbebung des Guthabens am Tilgungs-
Ruckzablung des betreffenden _Zuschuß- sie nicht auf Grund einer neuen Tax darlebns gxgen anderweite Verfugung des neues Darlehen aufnehmen und auch " GutSeigentunxers qespxrrt und haftet der diejenigen Güter, die nacb Inkrafttreren . Landschaft fur Ausfalle auch bei dem dieser Beäimmun auf Grund einer Taxe syndikus . _ _ Zuschußdarleben. bepfandbr'eft wer en, bei der Zuscbl e 4) 69 Abf.1 erbalt 'foigénden Zujaß: Abs. 6. Wird die Taxe eines Gutes nicht angewendet sind, verbleibt es für M: ' „un ibnen die Ei en chaf_t landschaft- gemäß § 28_ der Absckoäßungsgrundsäße Abbebung des TilgunßSgutbabens bei den _ltckZeF NFF? Lzueszälxnfrßlrxz'ende F ss g n§ch saYJYblZZs durÖFLHÜIZter _Dräiricde bisLHCHrigen Bestimmungen. . a un : o er na ung e omanenznes 178 Ab. 10 „Abs. 2. Die Taxext mit erhöhten Ka- erhöht, so ist der infolgedessen mehr zu Zusatz: § s erhält folgenden pitalswerten und diejenige): mit orden,t- gxwäbrende_Pfandbriefskredit zur Tilgung Zur Sicherstellung des Bankkredits ge. lichen Kapitalswerten, fur welche ein eines gema Abs. 1 bewilligten baren nügt die Eintra ung eines Sperrvermerks Klassenzuschlag beantragt wird, werden Zuschußdarle ens zu verwenden. zugunsten der ank der Ostpreußischen durch den Tarrevisionsausschuß festgxseßt Ob und inwieweit ein auf Grund einer Landschaft auf dem Tilgungskonto des be. mit AuSnabme der Taxen von Gutem neuen Taxe zu gewährendes weiteres Pfand- treffenden Gutes, durcb Wel en die Land- auf der Höhe unter 50 113. und in der briefsdarlehen zur Abzahlung eines gemäß schaft ermächtigt und verpfli tet wird, der Niederun unter 15113; Jedoch ist das Abs. 1 bewiliigten baren Zuschußdarlebens Bank auf ihr Verlangen, falls die Vor- Plenarko egium ermachitgt, erforderlichen- Verwendung finden muß, bestimmt die ausseßungen der Abhebbarkeit erfüllt sind [alis Aenderungen in_ der 5«"chrteilung der Generallandscbaftsdirektion. den esperrten Betrag am Tilgungsfonds Taxen auf Taxrevisionskollegmm und -Aus- Abs. 7. Der Besißer ist verpflichtet, der zu ibrcr Befriedigung auszuantworten. schuß eintreten zu lassen. Generallandschaftsdirektion den Ver- Der Schuldner bat die Eintragung des
Éinxablu SaldovorM
[30173] VerickxtiJe Bilanz. Terraiugesellsthaft uveußedt a. d. Alster eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Bilanz pr. 31. Dezember 1012.
[30447] „ Von der Direction der DiSconto-Gesell-
schaft, hier, ist der Antrag gestellt worden: .“ 25 000 800 neue Aktien des Barmer Vauk-Vereius Hinkberg, Fischer & Camp. in Barum!- 20834 Stück zu xe .“ 1200 Nr. 75 477-96 310,
zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. '
Berlin, den 19. Juni 1913.
Aktiva. Passiva.
-- Genoffenfcbaftsanteilkonto . 633?) _ Diverse Kreditoren . . . .
Terrainkonto wainn- u. Verlustkonto . Diverse Debitoren . . .
_ Verlust. ewimt- und Verlustkonto. Gewinn.
12) §35 Abs . 2 erhält fngende Fassung :
* | .“ |H" .“ '; Un Handlungsunkostenkonto . 592.- Per Bilanzkonto: Verlust . . 592[- 6') §
Mitgliederbeivegung: Zahl der Mitglieder am 31. Dezember 1912: 12.
Zchang: 0, Abgang: 1,qmitbm Mitgliederzahl am 31. Dezember 1912: 11.
' «Fm Laufedes Geschaftsjabrs haben sich die Mitgliedergutbaben um .“ 1000 vermindert und die Haftsumme um „46 1000 verringert.
Die Gesamtbaftsumme der Mitglieder beträgt am Iaöresschiuß „75 15 000.
Hamburg. den 31. Dezember
1912.
Leopold Weiß.
„('-_.“
Hugo Möller.
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"7) Niederlassung rc. von
Rechtsanjvälten.
[30291] „Bekanntmachung. D&„Gerickptsaffeffor Carl Schaefer ist beute 111 die Liste der bei dem hiesigen Landgertcbte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Bonn, den 17. Juni 1913. Der Präfident des Landgerichts.
[30292] Bekanntmachung, Der RechtSanwalt Friedrich Hölter- hoff in Godesberg ist brute in die Liste der bei dem hiesigen Landgericht zu- gelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden. Bonn, deri 17. Juni 1913. Der Prasrdent des Landgerichts.
[30456] 'In die Liste der bei dem unterzeichneten Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte ist heute der Rechtsanwalt Heinrich Heintz mit dem Wobnsiße in Godesberg einge- tragen wvrden. Bonn, den 19. Juni 1913. Königliches Amtsgericht.
[30293] Bekanntmachung.
Der Recthanwalt Dr. Karl Kraemer zu Cöln, Untersacbsenbausen 4 wohnhaft, ist beute in die Liste der beim bissigen Amtsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.
Cölu, 20. Juni 1913.
Königliches Amtsgericht.
[30290] Bekanntmachung. In die Liste der bei dem Oberlandes- ßericbte hier zugelassenen Rechtsanwälie ist ente der Rechtsanwalt Heinrich Mies hier, Fischerstraße 17, eingetragen worden. Düsseldorf, den 17. Juni 1913. Königliches OberlandeSgericht.
[30295]
In die Liste der bei dem unterzeichneten Landgericht zu elaffenen Rechtsanwälte find 1) der isherige Referendar Dr. Wilhelm Anton Franz Mießler in Lsipzig, 2) der Assessor Dr. Eugen Edgar Zevme in Gaußsck) eingetragen worden.
Leipzig, den 16. Juni 1913.
Königliches Landgericht.
[30463]
Rechtsanwalt Lorenz Schlecht aus Beliingen wurde, nachdem er seinen Wobn- fis bier genommen hat und gemäß § 17 der Rechtsanwaltsordnung beute beeidigt worden ist, in die Liste der hier zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen.
St. Blasien. den 17. Juni 1913.
Gr. Amtsgericht.
[30294]
Die Eintra ung des Reebtsanwalts Dr. Otto Au ml; in Kupp in der Liste der bei dem hiesigen Amtsgericht zuge- laffenen Rechtsanwälte isi beute gelöscht wvrden. Amtsgericht Kupp- 20. 6. 13.
8) Unfall- u. Invaliditäts-2c. Versicherung.
[30517] Nordwestliche, Eisen- & Stahl- 02russgenossenschaft.
Spätestens binnen 0 Wochen von R
Fundsir. 1 s., von 8-1 Uhr, aus. Etwaige ab- weickchnde Wahlvorscblä e, Miche die Delegierten einreichkn wo en, können nur berücksichtW werden, wenn sie innerhalb zweier ocheu nach dieser Bekannt- machung bei dem Wahlvorstand im Genoffeuschaftöbureau eingereicht wer- den; sie müffen den Anforderungen der §§ 13, 15_der Satzung entsprechen, d. h. es sollen tm Genoffenscbaftsvvrstand ver- treten sein:
1) jede Sektion durch 1 Mitglied, 2) folgende Gswerszweigex
11. Maschmrnbau und erWandte (?ererbe durcb wenigstens 1 Mit- 9 e ;
1) Schiffbau und verwandte Gewerbs durch wenigstens 1 Mitglied;
3) folgende Betriebsarten: 3. Betriebe, die mindestens 100591- versicbsrte Personen beschäftigen, durch wenigstens 1 Mitglied, 1). Betriebe, die wenigsr als 100 versicherte Persorzen beschäftigsn, durch wemgstens 1 Mitglied. „ Die einzelnen Mitglieder drs Vorstands konnen zugleieh Vsrtretsr einer Ssktion, eines GeWerszwei es und einer Bktriebs- art sein. Die Er aßmänner sollen mög- lichst denselben Vertretungskreisen wie die Mitglieder angehören. Die weiteren Wahlvorschläge können nach ihrer Zuxaffung auf dem Bureau der Genossenschaft eingesehen Werden. Die Stimmabgabe ist an die gültigen Wahl- Vorichläge gebunden. Hannover, den 19. Juni 1913. Der Wahlvorstand. E. Gardens, Vorsitzender.
10) Verschiedene Vekannimackmngen.
[30166]
Auf den'BericHt vom 20. Mai 1913 wil] Jeb dre'von dem 51. (Henerallandtage der Ostpreußtscben Landschaft beschlossenen, m den wiederbeifolgenden Zusammen- stelluygen aufgefiihrten Nachträge zur Osi- Flreußischen Landkcbgftsordnung und zu den
bschatzungsgrundsaßen der Osipreußiscben
Landschaft genehmigen, und zwar:
1) den 1. Nachtrag zur Landschafis- ordnung (Ausgabe von 1912) mit AuMabme der Bestimmung des neuen Absaßes 5 zu § 23,
2) den 11."Nachtrag zu den Abscbä ungs- grundsaßen (Ausgabe von 190 ) mit Ausn1bme der Besximmung des neuen Absatzes 3 zu § 51 und mit Aus- nahme der Aenderungen zu § 56 Abfaß 1 und 2 und zu H 57.
Neues Palais, den 28. Mai 1913.
Wilhelm 1)».
JW" Bese'lexx. Frhr. v. Sckooriemer.
n den„Mim11er ür Landwirtschaft,
Domanen und Forsten und dcn
Justizminister.
[. Nachtrag zur Oftpreußischeu Landschaftsord- nung vom “7. Dezember 1891. Ausgabe von 1912.
1) § 4 Abs. 1 zu 11 und 7 erhält fol-
gende Faffung:
11. Das Departement Mohrungen.
welches aus 5 Landschafts- und 10 Land-
Hannover,
besteht:
7) Der Landschafiskreis AÜenftein aus
dem Stadtkreise Allenstein und den Land-
raxsskrleisen Allenstein, Ortelsburg und L.
, * gewiesen werden und mindestens 6 Jahre Werktags si
ratskreisen uiid dem Stadtkreise Allenstein di
119 wird in Abs. 1 und 2 wie folgt geändert und erhält nachstehenden
neuen AbsaYZ:
Abs. 1. or Ablauf von 10 Jahren nach der leßten Taxaufnabme ist eine neue TaÉe nicbt zuläsfig,
bs. . AuLnabmen können von der Generallandscbaftsdirektion zugelaffen wer- den, wenn besondere Verbesserungen nacb-
seit der leßten Taxaufnabme abgelaufen
nd.
„Abs. 3. Bei den vor Inkrafttreten
dieses Nachtragss festgeseßten Taxen wird
die Frist für die erstmalige Wiederholung
auf 3 Jahre berabgeseßt.
7) Folgender 5114113. tritt hinzu: 8--
Wenn der Be ßer zur Aufnabme oder
Umwandlung eines Pfandbriefsdarlehns eine
Vurmittlung in Anspruch nehmen will,
so muß er fich der Vermittlung der Bank
der Landschaft bedienen.
8) Folgender neue Abséhnitt 71:1 tritt
Hinzu:
_ Abschnitt 715. Gewabrung don Darlehen zu Drainagen, Entwafferungen, Bauten von Arbeiter- wohnungen und Wirtschaftsgebäuden und zur Ablösung d€1s732ckomänenzinses
§ “1.
, Abs. 1. Die Ostpreußiscbe Landschaft rst befugt, aus einem Meliorationsfonds, der_aus den Ueberscbüffen dsr Verivaltung aUxabrlich nach Bestimmung des Plenar- _koilegtums zu datieren und anzusammeln ist, oder aus einem zu diesem Zweck ihrer- seits Von der Landesversicherungs-Anstalt oder von anderer Stelle aufzunehmenden Dgrleben den Ei entümern bepfandbriefter Guter tilgungsp ichtige Darlehen in barem (Heide zur Herstellung von systematischen Drainagen und Entwäfferungsanlagen, wenn solche nach dem Ermessen der Generalsandscb'aftsdirektion wirtschaftlich vorteilhaft find und eine dauernde Ver- besserung des Gutes gewährleisten, zu be- willigen. .
Unter der gleichen Vorausseßung können Darlehen zur Hsrsieünng von Arbeiter- wvbnungen sowie evtl. späterbin nach Maßsabe der zur Verfügung stehenden Mittel atze!) zum Bau von anderen Wirt- schaftsgkbauden gegeben werden. Ferner können diese Darlehen zur Ablösung eines im Grundbuchs eingetragenen Domänen- zinses dienen.
Abs. 2. Der Betrag solcber Darlehen richtet sich nach der Höhe und dem Zins- fuße des auf dem Gute haftenden, inner- halb Z? des Taxwertes liegenden Pfand- briefsdarlebns mit der Maßgabe, daß er bei einem 4 %igen Pfandbriefsdarleben 100/0, bei Einem geringer verzinslichen Pfand- bxtefsdarlkhenn 209/0 des Pfandbriefsdar- lebens mcht uberster en darf und-die zu seiner Verzinsuzrg und il ung erforderliäyen Jahresleisiimgen eins ließlicb der Zinsen, Tilgungsbetträge und Nebenleistungen des Pfandbrrefdarlebns durch eine Jahres-
müssen.
Soweit die Jabreöleisiung von 5% des Pfandbriefdarlebns bereits durch ein Zu- sckirßdarlebn _zur Dsckung dls Kursunter- scbteds der Pfandbriefe oder durch einen im Wege des Entsckyuidungsverfabrens be- wiliigten Spannungs- oder Meliorations- kredit in Anspruch genommen ist, können [01 8 Darlehen nicht gewährt WLkdkn.
bs. 3. Die Darlehen werden als Zu- schirßdarlebennzu den haftenden oder gleich- zeitig zu gewabrenden Pfandbriefsdarlo'hen vbn, der Gencrallandsäoaftsdirektion be- willigt und ganz oder in Teilbeträgen aus- gezahlt.
Abs. 4, Die ZusYußdarlehen sind zu verzinseq und unter utritt der durch die fortschreiterzde Tilgung ersparten Zinsen zu tixgen. Dre Höhe, des Zinssaßes und der Tilgungsquote wird von der (General- larsdsckxaftsdirektion festgeseßt, doch muß .? Tilgungsquote mindestens 2 0/0 be- tragen. Dre übernommenen Jabies- zahlungen sind zugleich mit den Zinsen des Pfandbriefsdarlebns zu Iohanni und Weibnackptexz zu„entrichten. Für die Bei- trexbung ruckstandiger Zahlungen genießt
leistung von 5% des [sßteren gedeckt sein F [[
wendungSzweck nachzuweisen, sich aueh bei der Ausführung und Unterhaltung der in Aussicht genommenen Baulichkeiten und Anlagen und wegen Erfüllung der ihm bei Bewilligung des Darlehens gestellten Be- dingungen der Kontrolle der General- lqndscbaftsdirektion zu unterwerfen. Dieser Kyntrolle unterliegt insbesondere bei Ge- wabrung von Dränage- oder Entwässerungs- darlehen die Ausführung und Unterhaltung der Dränage bezw. Entwässerung und bei
stimmungsmäßige Benußung und Unter- haltung der Arbeiterwobnungen bezw. anderer aus den Darlehensmitteln her- gestellter Gebaude. Die Kosten der von der Gxnerallandschaftsdirektion angeord- neten ort1ichen Feststellungen trägt der Gutseigentümer.
schußdarleben zu anderen als den für die Bewilligung maßgebenden Zwscken oder erfuiLt er sonst die Bedin ungen der Be- willigung nicht, so kann i m das Zuschuß- darlében ganz oder teilweise mit 3monatiger Frist zur RückzablUng gekündigt werden. Abs. 8. Die „Rückzahlung des Pfand- briefsdarlebens rst bis zur szablung des Zuschußdarlehxns und längstens bis zu der uberhaupt zulassiaen Dauer von 20 Jahren ausgeschlossen. 'Der BLfiZCr kann vor der Nuckzablung dieses DarleHens Löschungs- bewilligung oder Abtretung des Pfandbriefs- darlebens iiicht fordern. Abs. 9. Der Darlehensscsyuldner bat die von der Generallandschaftsdirektion festgeseßten Verpfiickytungen an Zinsen, Til- gunxzsraten und Rückzahlungsbedingungen zu ubernebmen und die übernommenen instungen durcb Einiragung einer Er- hobun der für das Pfandbriefsdarleben zu za [enden Zinsen bis auf 50/0 im Grundburbe cher zu stellen. die Land at die Eintragun . einer Sicherheits ypotbek zur bereiten tellein Höhe des gewährten Kredits verlangen. Abs. 10; Soweit die Ueberschü e der iandschaftltchen Verwaltung zur ewäb- ru,na disser Zuschußdarleben nicht aus- reichen oder dazu nicht zur Verfügung ge- stellt werden können, ist die General- landscbaftsdirektion ermächtigt, zu Lasten und namens der Landschaft bei der Landes- berficberungsanstalt der Provinz Ost- Preußen oder von anderer Stelie in Höhe des Bedürfnisses Verzinslicbe Darlehen aufzunehmen. „ Abs. 11; Die Rückzahlung der von der Landesversicherungsanstalt oder anderer Stelle entnommenen Darlehen erfolgt seitxns der Landschaft durch Verwendung der da[ur von den Schuldnern zu entrichtenden Tilgungsraten unter Zutritt der durch die fort1chreit€nde Tilgung ersparten Zinsen und der, laufenden Tilgungsbeiträge des Pfandbriefsdarlebens. Abs. 12." Die GMerallandschaftsdirektion wird ermachttgt, die erforderlichen Aus- fuhrungsbestimmun en zu erlassen.
9) § 178 Ab?- 7 erhält folgende
Abs. 7. 1) Sobald hierdurch 20 vom Hyndert, des Pfandbriefsdarlebens in Psandbrtefen nach dem Nennwerte abge- trggen sind, ist der Besißer berechtigt, Loscbung oder Abtretung des abgezablten Teiles des Kapitals unter Kassation des anßesammelten Betrages von Pfandbriefen zu fordern imd ist, sobald dieses erfolgt ist, vonfivetterer Zahlung der Zinsen so- wohl wre der Tilqizngsbeiträge bezüglich dieses abgezahlten Teiles des Ansehens ent- bunden. Sind diese 20% ohne Hinzu- rechnung freiwiüiqer Zuzahlungen im Tilgungsfonds vorhanden, so iii der Be- [ißerberechtigß 'von nrnem ein Darlehn n Hohe desaetilgtc'n Teiles nachzusuchen. Die Neubeleibnng setzt voraus, daß durch Eine chm Landschaftsrat an Ort und Stelle ausgefuhrte Taxnacbprüfung und ein Gut- achten desselben festgestellt ist, daß dsr wirtschaftliche Zustand, des Gutes nicht schlechter ist als ziir Zeit der Taxe. Auch darf 8, wenn „ein Zuschußdarlehen oder ein . urSaus leicbungszuscbuß oder ein Beleihungsko tenvorschuß gewährt ist, nur nach deren voiiftändiger Erstattung er- folgen. In Höhe des neu bewilligten Dar-
a ung:
Gewährung von “ Baudarlehen die be- sich
Verwendet der Gutseigentümer das Im [ck)
Auch kann N
Absa 11.
Sperrvermerks auf dem Tilgungskonto zu
bewilligen, außerdem die sonstigen Be-
dingun en zu ?rfüllen, welche die Bank zu ihrer icherbe1t stellt.
11) § 1789 sägt fort.
12) J 178Z Wird dahin geändert:
Ab[. 1 erhält folgende Fassung:
Ab“. 1. Wenn Pfandbriefschuldner, die tb Gut der Verschuldungsgrenze und der Schuldentilgungspflicbt nicht unterwerfen, sondern die Lebensver- erung zur Entschuxdung bruußen woilen, einen Lebensversicberungsvertrag mit der LebensversicherunZsansialt dcr Ost- Preußiscben Landschaft a geschlossen und den Verficherungsschem in dem General- landscbaftsdépositorium niedergelegt haben, so stehen mit dem Abschluß der Ver- sicherung die Rechte aus dieser Vér- i erung der Landschaft zu. Sie hat so- dann die Von den Pfandbriéfscbuldnern zu zabien'den Tilgungsbeträge, soweit sie zur Pramtenzabluna beansprucht werden, nicht zum Tilgungsfonds zu vereinnahmen, sondern zur "Bestreitung der Lebens- verficherrtngspramie zu derivenden. Das- selbe gilt fur Pfandbriefscbuldner, die ihr (Hut der Verschuldunasgrenze und der ver- starkten Tilgungspfticht unterworfrn haben, wenn ihr Pkandbriefsdarleben _.; des Tax- werts nicbt ubersteigt und Nachbhdoibeken oder Grundschulden im Grundbuchs nicht eingetragen find.
Folgender neuer Absaß 2 _tritt hinzu: *
Abs. 2. FaÜs ein Piaridbriefsschuldner
gemaß Abs. 1 einen Lebensversicherungs-
vertrag abgeschlossen hat, kann derxAnteil des betreffenden Gutes am Tilgungsfonds zu Lebensberficberungszwecken verwendet werden, ohne daß ,die Bedingungen zur
Abbebun?) des Guthabens erfüllt werden. Der isberige Absaß "2 erhält die
_ ummex 3 und folgenden Zusaß:
Ausgkyommen sind „D dxnden, die zur Erböbung “der Vetsicbetunßösumme ' ver- wandt werden. * Der bisherige Absatz - 3 erhält die Nummer 4.
Der bisherige Absaß 4 erhält die
Nrtmmer 5 und folgenden Zusatz:
Von der Aufnahme dieser Urkunde
kann abßefeben werden, wenn sich
der Besißer dsr Lebensbersicberungs- anijait gegenuber verpflichtet hat, den zur
Deckung der Mehrprämie erforderlickyen
hoheren Vetrag als freiwilligen Tilgungs-
beitrag nach Maßgabe der Landschafts- ordnung zu entrichten.
Der bisherige Absaß 5 erhält die
Nummer 6.
Der bisherige Absay 6 erhält die
Nummer 7.
Der bisherige Absay 7 c'rbäit die
Nummer 8 und folgende Fassung:
Abs. 8. Die Landschaft hebt den Ver-
fickZerungsvertrag auf und Vereinnrbmt drn
Ritckkartfswert zum Tilgungsfonds
8. beim “Zwangsberkauf einss Gutes,
1). beim freibäudigen Verkauf eines Gutes, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherrmg bestehen bleibt, wenn der ne„ue Eigentümer der bisherige Eigsntumer und, sofern ein anderer als der Gutseigentümer Versichert war, quch der Versicherte diesks unter Zu- itimmung der Landschaft beantragen,
.beim Tode des Eigentümers, wenn
die Versicherung auf das Leben einer
guderen Person abgeschloffen war, jedoch rnit der Maßgabe, daß die
Versicherung besichen bleibt, wenn
der nein: Eigentümer, die Erbxn des
bisherigen Eigentümers und der Ver- sicherte dieses unter Zustimmimg der
Landschaft beantragen. Hat ein Fidei-
kommißbesitzer eine Versicherung auf
das Leben einer anderen Person ab- escbltxssen, so bleibt die Versicherung ei semern Tode bestehen, Wenn der neue Fidetkommißbesi er und der Ver-
[Ticherte diefes unter usiimmung der
Landschaft, beantragen.
Der bisherige Absaß 8 erhält die
Nummer 9.
Der bisherige Absatz 9 erhält die
Nummer 10.
Der Paragraph erhält den neuen
zu den Abschäßuugögrundsäßen der
11. Nachtrag
Ostpreußischeu Landschaft vom 18. Juni 1805. Ausgabe von 1908.
]) Im § 5 Abs. 1 Nr. 4 fallen die Worte „nebst Klaffenzusammensteilung der rrrschiedenen Kulturarten“ fort. _
2) § FTF ?stbs. 4, zweiter Satz, erhalt olaende a ung: , ' f Zur Deckung der Auslagen ist em Vor- schuß nach Maßgabe des landschgftlichen Kostrnsarifs einzuzahlen, dessen nicht ver- brauchter Betrag unter Rechnungslegung dew Bxfißer zarückqezahlt wrrd.
Ti) Die Ueberschrift zu § 21 soll lauten:
3) Erhöhte Kavitczlswerte. ( „und Zuschläge“ faut fort). '
4) Ueber § 24 ist als Ueberschrift zu
8 (?n: _
s H 3:1. Niederungs- und Taxzuseblage. 5) § 25 erhält folYFnde Fassung:
Vesiandszuscbla? Abs. 1. Ein Bestandszu chlag zu den ermittelt» Grund- und Bodenwertcn vori Aeckcrn, Wiesen, Weiden und Wasser kaun bei (Gütern in gutem Kulturzustand bcwiliiqt werdén, bei denen reichliches und griies lebendes und totes Indentar und zwrckentsprechende, gut unterbthene (Ge- dände eine gesteigerie Ertragsfabigkeit des Taxguies dauernd gewahrleisten, die bei drr Schätzung nach ordezrtlicben" oder er- böbien Kapitalswerten nicbt genugend ge- würdigt werden kann. Abs. 2.GDer Bestandszuscblag ist zu- lä bei ütern sb]? 10 1113. bis zu 40 0/0, über 10-30 113. bis zu 30 010, über 30-100 118- . bis zu 25 0/0, über 100 113. . . . bis zu 20% des Grund- und Bodenwerts von Meckern, Wiefe'n, Weiden und Wasser. Abs. 3. Der Bestandsxuscblag kann auch für NiederungSgüter mit Niederungs- zuichlägen und sowohl i_ur Gutxr mit er- böbten als auch für Guxer mit ordent- lieben Kapitalswerten gewahrt werden. 6) Folgender § 22.1? tritt hinzu: J,.
Klaffenzuschiaq.
Abs. 1. Neben dem Bestandszuschlag kann ein .chrffenzuscblal?1 zum Grund- und Bodenwert der im bs. 6" genannten Kulturarten und Klassen gewahrt werden, w.“:nn dem Gut ckbefsondersst [Yrvortretende bleibsnde Eigens aten zu a en ommen, die in dem Bestandszuschiag nicht Voll bewertet nd. „
Abs. 2? Für die GeWahrung Lines Kkaffcuzuscblags nziiffew in der 91?ng folaerrde Erfordernisse zuiammenircféen:
1) Bei durcblässigem Untergrund bc- [oxiders tiefe Krume, besonders hobkr Kulturzustand und besonders gute„Ab xundung [Fd Ausgeglichenheit drr Lande- rsren 1:1 , „ ' '
2) günstige, sanft abträgige, ntcht bergige Bodsngestaltung, , .
3) gute Hoflage bez guier 5Zl'rrondrerung des Targuts und bet bauerlicbetzi Besiß in dow Dorflage bswnders gunstig? nge der Ländereien unter sich und zum Wirt-
afts o e, „ . sek74) Lbagfe an einer Probmzial- oder Kreis- cbaussee oder an einer dauernd gut unter- baltrnen,Éunstßmäßig ausgebauten und be-
e'sji ien tra e, '
f 5)9 duni) die Nähe einer Stadt, einer Bahnstation oder Abladestellx eiwxr Wa er- stkaße bedingte, bßsonders gunstige Ab aß- und Verkehrsverbaltyiffe, '
6) tadellose Entwasjerrrng und bei Acker, sowsit er derY bedürftig ist, nachgewiesene
“trrnati e ränage. sy12111)“.3s.ch Fehlt das eine oder andere dieser Erfordernisse, so kann es durch die besondere Güte anderer Erfordernis]? oder dnrck) sonstige Vorzügliche und bleibende Eigenschaften des Taxguts, wie brvor- ragend gutes Wiesenberbastnis, Zufuhr städtischer Fäkalien und Abwaffer und dergl. ausgeglichen werden. Jedoch ist das Vorhandensein des zu 6 aufgefiihrten Er-
die Gewährun eines Klaffemus lags zu
lik en, bei eiden zu den
Lage handelt;
Abs. 1.
ni
über diese bleiben dar . 4) Die
Verbindun eine Prov nzial- Straße.
banden] ein eines
löbner.
Milcbvreise. 7) Nachwcis 6 jährigen. über die im
Von
führun .
leistet wird. Abs . 3.
zu 2 stets vorhanden Abs. 4. Der er
arten und ihrer
Verschuldun gsgrenze
Gesetzes vom 20. August 1906 im Grund-
5) Gute Arbeiterberbäitni
beimifckyer GutSarbeiier oder Vorhandensein angemeffener Tage-
Klaffen 1, 11;
bei Weiden 11 jedoch riur, Wenn" es fich um Weiden in roßerer Flache und in ebener oder ];
5. bis 20 0/0 zu den Klassen 1, 11 bei Flußwiesen, die einer günstigen lieber- stauung unterworfen sind, sowie z'u, allen Klaffen bei Rieselwiesen unt kunstmäßig und sysiematiscb angelegten Rieselungseinrickstungen. Abs. 7. Der Klassenznicblaa kann auch fürÖlNiederunngrxtter ?) u ("1 en gewä 1" wer en. z 7) Folgender noch;?) 251) tritt hinzu: ..)
Erhöhter Klaffenzufcblag (Bßstguter). Bei Gütern, de_xen hervor- ragender Wert durcb dir Gewabrung eines Bestandszusehlags als ach) eines Klassen- zuschlags nicht voll getroffßn wird, kann der Kla enzuschiag über dre Sasse des § 253 is zu 30 % erbbht werden. Abs. 2. Für solche Guter'muffenweben den Vorausssßungen für die Gewabrung eines Besimidszusthlagss (§ 25) sowie eines Klaffenzuscblages (§ 253.) 'in der Regel dieffnachstehenden Erfordermffe zusammen- tre en; 1) Ganz besonders reichliclye, massivqge- deckte, gut eingerichtete, Arbeitskrafte und UnterbaLtungskosten ersvarende und durchweg im besien baulicheri Zu- stande befindliche Wirtschaftsgebaude, ein der (Größe des Gutes entsprechendes, mebr als angemessenes Wohnhaus mrt entsprechsndem GZrten. 2) Ueberscbuß an Gebauden und Inventar don mindßexstenst2s5 T/(x. , H"b Von 3 Laedes .a uc nemer o e ) cbt mebr Rs in der Regel 100 111 über dem ZiNeckressxéliegel, Ybistkäe Cr 5 un enze ner ernerer u e e b b g öbenlage außer Betracht
Nähe größerer Städte oder das Vorhandensein eines Bahnhofs in einer Entfernfung vbMd [Föcbstens ? TWIX Gutsbo ? un 8 en unun er ro
mit dem Babubofe durch oder Kreischauffee oder eine dauernd gut unterhaltene, knnstmäßig auSgebaute und befestigte
mit Nixderungs-
festen
6) Besondrrs Vortéilbaftx Verwertung von Gutserzeugnissen in _eigenen ge- werblichen Anlagen oder in qeno en- [chafiliOen und sonstigen Bertie xn, denen das Taxgut angeschloffen ist, sowie die Erzielung dauernd hoher
Erträgen,
benen Sä e hinausgehen, durcb Von der GYneral-Landschafts:Direktion als ordnungsmäßig anerkannte Buch-
8) LangergBesiß in einer _quilie, inso- fern dadurch eine langja rige geregxelte Wirtschaft und alte Kultur gewahr-
Der Mangel eines. der im Abs. 2 auf efübrten Erfordernisse kann durch die be ondcre Güte anderer Erforder- nisse oder durch sonstige vorzuglicbe und bleibende Eigenschaften des Taxgutes aus- geglichen werden, doch muß das Erfordernis
se 11.
i böhtF Kliaffekizuschiag wird als Zuschlag zu en eme nen zu- schlagsfäbigenkKlaffxn (§b2l5b0 JUTA??- *"t danmnera er ux- miiig un 11 Kissen Verschieden be- messen werden. Ausgeschlossen yon dem Zuschlag find in geringerem Kulturzustand efindlicbe oder abgesegene Tkrle des Tax-
urs. ,
g 8) Folgender §12Z 5 tritt hinzu: 0.
Bei Gütrrn, für welche der Besißer die
nach Ma gabe
anft abträgiger
;: beim Vor- tammes ein- beim
die im Jahresdurcbschnitt erheblich § 21 Abs. 4 vorgeschrire- e ne
Abs. 2. Die Taxen mit erhöhten Kapitalswerten und diejenigkn mit orderrt- lichen Kapitalswerten, für welche em
durch den Taxrsvisionsausschuß fesigxseßt mit Ausnahme der Taxen von Gutem auf der Höhe unter 50 113. und m der Niederunlg1 unter 15 11:1. Plenarko egium ermäckptigt, erforderlichen- falls Aenderungen in der Verteilung der Taxen aufTaxrevifionskoliegium und -aus- schuß eintreten zu lassen. ' 13) Im § 40 zu 3 fallen die Worte „nebst Klaffenzusammensteliung der Ver- schiedenen Kulturartsn“ fort. 14) § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2. Wird eine Waldkaxe 'aufge- nommen, so wird Von dem ermrtteitrn Waldtaxwert der bei der Grund- und Vodentaxe angenommene Wert_ des Waldes in Abzug gebracht. Der hiernach verbleibende Wert wird als Waldbestands- wert festgesetzt und bildet zusammen mrt dem bei der Grund- und Bodentaxe fest- eseßten GutsWert den zu beleibenden Ge- [amtwert des Gutes.
und folgenden neuen Abs. 3:
mindestens 500 113 groß und auf be- sonderem Grundbucbblatd eingetra sn sind, können als seibsiändige Grundstu e taxiert und belieben werden.
15) § 54 erbäit folgende chffung: Die Forstertragstaxe [est emen Wald- befiß von mindestens 100 118, Voraus. Die Boden- und Waldbestandstaxe kann bei jeder Waldgröße beantragt werden, jedoch bleibt es der General[andschafts- direktion vorbehalten, bei Waldern von 100 11:1 und darüber geeignetenfalls die Beleihung von der Aufnahme einer Ertrags- taxe abhängig zu machen.
21613] §156 erhält folgende Fassung: sonderen Waldtaxe nacb J 51 '
Bodentaxe drs ganzen des Abs. 3 der Taxredifionsausscbuß.
Abs. 2.
des Gutes, zu dem der Wald gehört, gesetzt und bildet zusammen mit dem na
Guista wert nacb Vornahme der gemä
(Gesamtgutswert. 17) § 57 erhält foigsnde Fassung: Di? erstmalige Aufnahme einer beson deren Waldtaxs nacb
dss ganzen Gutens zulässig isic; 18) § 62 erhalt folgknde Fassung: Der Bodenwert
Bestandswertss erhöht wcrden:
b" stens 60 0/ aZXvandes (§ 63 Abs. 1),
19 § 63 erhält folgende Fassung: 21 s. 1.
berechnen.
Hektar anzunehmen.
massen nach den um 15 % ermäßigte
tafeln unter Berücksichtigung des Vo
klang stehenden Einheitspreise fältigt werden.
Anderweite Verfahren
einfache
Jewender werden, wenn sie nach V
des Ergebniss versprecbkn, als
Klaffenzusckylag beantragt wird, werden kn
Jedoch ist das -
Abs. 3. Wäldrr, die isdiierr geiegen, hb
Für die Fesisesuna eiZbrs be]- und 2 ist dasselbe Kollegium zustäridig
w' ür die estseßung der Grund- und E s F “ Gutes, im Falle
Der besondere Waldtaxwert nach § 51 Abs. 1 und 2 wird als Zu- schlagsweri zu drr Grund- und Bodsnxaäe
e =
ck Grund des BkfichtiZUUJIÖLÜÖW und des
d- d Bodenta e est" 68 ten der Grun un x f g [1,3 [; rats die Waidtaxe durch das nach F 56
51 bs. 2 zu bewirkenden Kötzting den nach der Landschaftsordnnng zu beieibenden
§ 51 Abs. 1 und 2 ist nicht daddn abbängia, daß eine Taxs
kann unter Berück- sichtigung d-s summarisch fcsizusieuenden
&. bei Beständen bis zu 40 Jahren um d€s Kulturkoften-
1). bei Beständen über 40 Jahren und“ bei Plenterwald um nicht mehr als 50 0/0 des Holzwertes (§ 63 Abs. 2).
Der Kulturkostenaufwand ist, unter Berückfichtigung einer 3 %igen Ver- zinsung und des Alters _der Kul_turen zu Dabei sind die ursyrunglicbcn Kulturkoften für Kiefern und Fichten auf 120 „Fé, für edle Laubbölzcr auf 150 „46, für andere Laubbölzer auf 80 .46 pro
Abs. 2. Der Holzwert wird in der Weise ermittelt, daß die ermittelten Holz-
Angaben der neuesten staatlichen Ertrags-
t saktors fei esteüt und mit einem Tibagdefn örtlicbesngVerbältniffen im Ein- Lewiesen werden und mindestens 6 Jahre
verviel- eit der leßten Taxaufnabme abgelaufen
der
Ma enermittlung find nicbt unzulässig. Sieffdürfen von Forfisachversiändtßerf; ats- a ga e
er vorliegenden Verbältni e genauere € das Er-
zeige zu erstattrn. Diese hat dqnn darüber zu befinden, ob die Beleihung in dem bis- herigen Umfange aufrecht erhalten werden
a 11. Abs. 3. Der Waldbesitzer ist bei Wald von 10 113. und darüber verpflichtet, fszr den jährlichen Einschlag ordnungSmaßtg Buck; zu führen und, am Jahresscbluß (1. Oktober“) den Jstemscblag gegen_ den Abnußungs aß bezw. gegen das zulassige Abnu ungsioll zu balanzieren. Die Mehr- oder iindereinschiäge sind auf den Ab- nuZungssaZ in Anrechnung zu bringxn und so das zulässige Abnußungssoll fur dqs kommende Jahr zu errechnen. (Die Führung eines Kontroübuchs nach staat- ichem Muster wird empfohlen.) Das olzeinnabmebuäy ist der Generalkand- chaftsdirektion am Jahresschiuß Vorzulegen. Abs. 4. Ist die Verwaltung des Waldes der Forsjberamngsstrlie der Landwirtschafts- kammer übertragen, so kann die _General- landscbaitsdirektion von der Einsendung des Holzeinnabmebuches abs-ben, werin eine Bescheinigung dieser Stelle dahin Vorgelegt wird, daß [ich die Abnußung m den zulässigen Grknzen (Abs. 1) gehalten
a e. Abs. 5. Nach Bedarf, mindestens aber aÜe 5 Jahre, findet eine örtliche Be- sichtigung des Waldes stritt. Abs. 6. Wenn sich bet der Beficbtigung ergibt, daß die Bewirischaftung nicbt ord- nungsmäßig erfolgt ist, oder em wirt- schaftlich nicbt gebotener oder unzweck- mäßiger Abtrieb von Hölzern _siattgefunden bat, irisbesondere wenn gcgenuber den vor- ausgegangenen Feststellungen eme Ver- minderung des BestandsWertSs don mebr als 20 % stattgefunderz hat, so ist die Landsckpaft berechtigt, emen entspreäxxnden Teil des Pfandbriefsdariebns zuruckzu- fordern. Stellt sich bei der Revision heraus, daß die in Abs.2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen sind, so ist die Land- schaft befugt, das Darlehen nach "ihrem Ermessen auch über dre„der unzulassigen Nußung eiitsprcch€nde_Hobe hinaus und gegebenenfalls obne Kundigung soforr zu- rückzufordem. ' ' ' ' Abs. 7. Ergibtfich bei einer pariodrsÖen Besichtigung gegen [rüber eme Wert- steigerung Von über 20 0/0, so kann auf Gutachtens des zu tändigen Landschafts- zuständige Kollegium entsprechend erhöht werden. Eine Erhöhung des Taxwerts asußerballb sder periodischsn Besichtigung 1 i un u ä“ rg. - Absz. 8.1 Die Kosten der Revision bat
sielit, daß die Bewirtschaftung nicbt ordnungSmäßig gewesen ist. “_ 21) Der letzte Saß in § 1)- Abs. 4 er- bält folgende Fassung: ' Dieser darf indessen nur bei eingehender Begründung Und nach Einholung eines besonderen, von einem Weiteren Forst- sachverständigen abzugebenden Gutachtens Höher als auf 1,5 km [ür _das Hektar der läcben der zweiten und spateren Perioden emeffen werden. „
22) § 73 erhält folgenden Absatz 2:
Aufnahme einer neuen Taxe erfolgen.
neuen Abs. 3-
Abs. 1.
n Taäe nicht zulässig. * bs.
auf 3 Jahre berabgeseßt.
[30448]
der Besißer zu tragen, wenn ßch beraus- [
Abs. 2. Ist seit der Aufnahme der Ware bereits die erste Periode abgelaufen, ohne daß die Beleihung nach der Taxe überhaupt oder von erfolqtist, so'muß Vor der Beleihung oder Werterbelerbung
23) § 79 wird in Ab[. 1 und 2 wie folgt geändert und erhalt nachsiebrnden
Vjor Ablauf von ' 10 Jahren nach der leßten Taxaufnahme ist eine neue
2. Ausnahmen können von der [[= Generallandscbaftsdirektion zugelassen wer- den, wenn besondere Verbesserungen nach-
d. s,mAbs. 3. Bei den Vor Inkrafttreten dieses Nachtrags festgesetzten T_axen wird die Frist für die erstmalige Wiederholung
Der vorstehende 11. Nachtrag zu den
ulassuugsftelle an d;? Börse ?u Berlin. Kopeß v.
[30446]
Von der Commerz- und DiSconto-Bank
und der Bank für Handel und Industrie, hier, ist der Antrag gestellt worden:
nom. .“ 15 000 000,- 40/9 Schuldverscbreibungen der Hau- uoverschen LaudeSkreditaustalt in Hannover, Rückzahlung vom 2. Ja- nuar 1920 ab zulässig,
zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.
Berlin, den 19. Juni 1913. Zulaffuugöstelle an der Börse zu Berlin. Kopeßkv.
Bekanntmachung.
Von der Deutschen Bank Filiale Frank- furt, der Deutschen Vereinsbank, der Mitteldeutschen Creditbank und Herrn Jacob S. H. Stern, hier, ist *bei uns der
Antra auf Zulassung von usbm. .“ 10 000 000 auf den
anaber lautende Aktien Nr. 40 001 bis 50 000 sowie vom, „zs 10 000 000 41; %ige, vom Jahre 1923 ab zu puri einlösbare Teilschuldvers rei- buugen Lit 1) Nr. 1-4000, Lt. (..), Nr. 4001-12 000 der Gesellschaft für elektrische Horb- und Unter- gruudbahum in Berlin (Hoch- bahugesellschaft)
zum Handel und zur Notierung an der hiesigen Börse ein ereicht worden. , Frankfurt a. ., den 19. Jum1913.
Die Kommission für Zulassung von Wertpapieren an der Börse zu Frankfurt a. M.
[26553]
Norddeutsche Schuhwareuagentur G. m. b. H. Königsberg i/Pr. , Die Gesellschafi ist auf elöst, ich bm
Liquidator. Die Gläu iger werden
aufgefordert, sick) bei mir zu melden. Grete Kuhn,
Tamnaustr. 33/36.
29573 [ Die] Zooieaul *kkieola 41e- m-o- “Z, G. m. bd Ho, Bremen, ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 9. Juni 1913 aufgelöst. ch fordere die Gläubiger auf, sich zu melden. Bremen, 9. Juni 1913., H. Clewing, Liqmdator.
27291]
Durch Besäoluß der Gesellsckxafter der An ora Piüscbfabrik G. m. . H. zu Dü ken Vom 7. April 1913 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 570000 „sé herabgesth worden.
Die Gläubi er der Gesellschaft werden auf efordert, [i bei dieser zu melden. ülkeu, den 7. Juni 1913.
Angora Müschsabrik G. m. b. 11). Die Geschäftsführer : Scharmann. chwab.
29431] , [ Die Deutsche Vegzol - Preßlrcht- Geseüschafi mit beschränkter HaÉmt . Berlin, ist durch BeschlußMder ese - schafterversammlung vom 8. ai d. J. in Liquidation getreten. Als Liquidator wurde der Unter- zeichnete besteut. „ Wir fordern hiermit unsere Glgubiger auf, sich wegen etwaiger Anspruchs bei dem Unterzeichneteu zu melden. Deutsche Benzol-Preßlicbt- Ges. m. b. H. in Liquidation. Der Liquidator: Heinrich Eichenauer,
Berlin W. 8, Krauscnstr. 70.
29574
[ Firuxa Horch-Automobil-Ceutule Gesellschaft mit beschränkter Hakama, Siß Frankfurt a. Main, ist gelösckt. Etwaige Forderungen sind inner k 3 Wochen dem Liquidator Heinrich Dautb, Frankfurt a. K..» Arnsburgerstr. 74, anzumelden.
forderniffes unbedingte Vorausfecßung für ck
Ab chä ungSgrundsäßen der Ostpreußischen Lansdscbviift vom 18. Juni 1895 (AuSgabe 1908) wird hierdurch mit der Bescheinigung auSgeferti t, daß er mit den Beschly en des ordent ichen 51. Generallandtags n er- einsiimmt. _ Köni Sberlg, Pr., den 11. Man 1913. (Siege .) Ostpreußische Geuerallandschastsdieektiou. (Unterschrift.)
heute ab wird die Wahl von 8 Mit- gliedern des Genossenschaftsvor- standes nebst 8 Ersahmännern in der Genoffensäoaftsversammlung staitfinden. Ort und Zeit der Wahl wird noch in der Einladung zur Genoffenscbaftsversamm- [img bekannt gegeben. Die Wahl kann eine, halbe Stunde nach ihrem Beginn geschloffen werden. Der Wahlvorschlag des Genoffenscbaftsvorstandes liegt zur Einsicht vom 19. Juni 1913 ab auf dem Bureau der Genossenschaft,
17611 in Wein: t kommenden Flä en. Abs. 4. „ Der Klaffenzusckylag wird als Z11schlag zu den einzelnen zuschlagsfäbigen zuschlag nm 52/0 erhöht werden. Kiaffrn (Absatz 6) bewilligt und kann 9) § 28 erhglt folgenden Absaß 6: innerhalb der Kulturarten und ihrer Abs. 6. Be: Gütern, auf „denen nach Klassen verschieden beme en werden. Aus: Aufnahme einer landschaftlichen _Taxe geschlossen von dem Zu lag sind in ge- eine [achgemäße systematische Dranage ringerem Kulturzustand befindliche oder ausgefuhrt ist, kann ohne Aufnahme abmelegene Teile drs Taxguts. einer neuen Taxe der Taxwert bis Abs. 5. Der Klaffenzuschlag kann ae- zum Betrage der nachweislich zweck- wäbrt werden, auch ohne daß der BS- mäßig Mrwendeten"Dränagekosim erhöht standözuschlag erschöpftist. Er kann aus- werdcn. Die Erhohung darf aber nicht
2) § 23 erhält folgenden neuen Absa 5: Abs. 5. An können Wälder, die iso iert gelsgen, minde tens 500 113 groß und auf besonderem Grundbuebblatt eingetragen sind, als selbstandige Grundstücke belieben werden.
"3? §51 erhält fol enden neuen Absaß 2, wa rend der bisher ge einzige Absaß die Nr. 1 erhalt:
die Lands aft dieselben Vorrechte, wie sie ihr bezußich der Rückstände an Zinsen, Tilgungs eiträßen und Nebenleistur-gen des Pfandbriefsdarlebns zustehen.
Abs. 5. Zur verstärkten Tilgung der Zuschaßdarleben werden außer den dafür äu entrichtenden TilgunZStaten auch die laufenden Tilgungsbeitr ge des Pfand-
Absa 2 Wird ein Sy d'k s 1) FriefkdxrlebnsFezwendet, so??? die's]: nicht
. "n t u om ere zur (- un von* e enleitun en unter Lebenden kann (?eneraFlJndschaftsdirektor fiir den Fall des Pfandbriefdarlebns oder zum Abschiluß Verfügung über dasGutbxbenYJLYiiÖYnxbé kurzersr ,lbwesenbeit und fur schleunigseines Lebensvxrsicherungsmxrtrags bei dar fonds zulassen, ohne daß die Bedingungen
lebens werden durch die Generalland- schaftsdirektion Pfandbriefe aus dem Til ungsfonds entnommen und ausgereicht, na dem daruber nach § 127 Hypothek bestellt ist.
Im Erbgang oder bei der Ueberlassung des Gutes an Verwandte in auf- und ab- steigender Linie, an Ehegatten, Geschwister und deren Abkömmlinge, durch Vertrag
Ab . 11. Der Pfandbriefscbuldner kann mit Genehmigung der General-Landscbafts- Direktion unter den von der Bank ge- stellten Bedingungen den Lébensvrrficbe- rungsschein als Kreditanterlage verwenden. JedOYMUß der entnommene Kredit läng- sths innen 3 Jahren und spätestens beim Falligwerden dsr Versicherungssumme gc- ttiat werden. Der bisherige Absatz 10 erhält die Nummer 12 und foxgende Fassung:
Abs. 12. Die Genera - Landschafks-
tragstafclverfabren liefern würde. Das für le teres vorgeschriebene Formuiar ist jedoch ?oweit angängig bsizubxbalten.
20) § 64 erhält folgende FÜÜUUTN
Abs. 1. Der Waldbesißer bat xt der Bewirtschaftung des Waldes die hierfur anläßlich der Taxe und späteren Besied- tigungen aufgestellten Grundsäße, Betriebs- und Wirtfckpafispläne zu beachten. Ing- besondere ist der von der Generalland- schaftsdirektion bei jeder Taxe festzusetzende
buche eintragen läßt, kann der Klassen-
28776 Laut] Beschluß der Kraftfutter W ,
6. Februar 1913 ist die Anz?
Firma beschlossen und bitte .d biger. sicb au mlä wenden xu wou»- Krasttutter Werke “ us 8. m. b, H., Bremen iu .
Wilh. Tiemann. “ Breuna. Hansaßr- 1348.
Roland G. m. b. H. Bremsen. von. i ie Rot