1894 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Jun 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Gemeinde „Jesus *Cbriftuß". „Wer "Jen So u nichi ehret, der ebret den Vater nicht, der ib ,gesend ' So bleibt doch das Höchste, wenn heute der; evangeli che Kaiser seine Hand ausstreckt, um diesen evangelischen'Dom 1 und seinem Vqlke zu , ründen, daß bier eine Hütte des Zeugni es werde, von us Chr! tus, dem eingeborenen Gottessohn, dem einzigen Mittler, .land und Herrn, daß hier eine Predigt steige auf, von per bas eli maiizende Evangelium klar und lauter auSgebe, NY hier eine

tussi tte sich dehne, wo eine große Gemeinde fi fammele,

beständig im Glauben der Väter und getrost in der Gerechiigkeit, die vor Gott gilt. Und wird dieser Grundstein eingesenkt' miiten in einer ach LEO vielfac? widergöttlichen, christusfemdlicben Welt, so möZx er ckst

eingrt eweisen, daß die wilden Wässer solchxr Welt an ihm 1ch brechen und zerxchellen, und soll einmal wirk_11ch, wie eine Sage ge t, der [este Kamp, der Geisierkampf, auf markiscbem Sande geschlagen werden, der Kampf, in dem unsereinnersten, hochsten und seligsien Befißthümer auf dem Spiele stehen, Herr Gott, vom

Himmel steh' darein, daß auch dennoch dein Eckstein“

unter uns stehe, dein Haus untadelig, deine Gemeinde tren befunden werde, und während die Stürme urn digMauern sau'sen, da antworte aus dem innern Feili thurn em Stegessayg deiner Gläubigen.,Das Wort sie soÜen la en iahn“, und wahrend diz? Wellen «gen die Fundamente donnern, da preise die betende Gemeinde den

men, den Ewiéen, den UnerschütierliclYen, den Gottessohn und das Gotteslamm, we chem alle Ehre und An erung gebührt, und dann be- kenne sie mit weltüberwindender Zuberficht: „Das Feld muß er be- halten“. Amen.“

Nach einem Zwischengesang des Domchors vcrlgs der Minister des Köni lichen Zinses von Wedel als Vqrstßender der Dombaukommisron dic iiftungs-Urkundc, die folgen: den Wortlaut hat: _

„Im Namen Gottes, des Vatrrs, des Sohnes und des Heilige'n Geistes. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König bon Preußen, urkunden und bekennen hiermit, daß Wir beschlossen haben, am heutigen vierten Sonnta e nach dem Feste der hriligcn Dreieinigkeit den Grundstrin zu dem ieubau der Domkirche in Unserer

aupt- und Residenzstadt Berlin zu legen. 143 Jahre hat auf diesem

la e die alte Domkirche gestanden, bon König Friedrich drm Großen erri tet, bon Unserem in Gott ruhenden Herrn Urgroßvatrr König Friedrich Wilhelm 111. in den Jahren 1816 bis 1820 umgebaut. Dir- selbe ent brach räumlich und künstlerischden Anforderungen der neueren Zeit nicht mehr. Damals beschloß und begann schon König Friedrich Wilhelle. bald nach Seinem Regierungsantritt den Neubau des Doms und einer mri demselben Verbundenen Grabstätte für Unser Königliches Haus. Die Ungunst der Zeiten hinderte dir Volirndung des Baus. Ihn zur Ausführung zu bringen, «achtete Unser unbrrgrßlicher Herr Großbater Kaifcr und König Wilhelm 1. als ein Ihm überkommenes hriligrs Vermächtniß. Nach Seinem lehren Willen sollte der neue Dom ein Denkmal des Dankes bon Fürt und Volk für die göttliche Gnadr sein, Welche sich in den glorreichen Errignissen der Jahre 1870 und 1871 offenbart und Preußen und dir mit ihm berbundenen deutschen Stämme zum Siege geführt habe. Bereits wenige Tage nach Seinrr Tbronbcsteigung befahlen Unser birlgeliebter Herr Vater, Kaiser und König Friedrich 111. dic Wieder- aufnahme der Vorbereitungen zu dem Bau; doch ein schweres Geschick bergönnte Ihm nicht, dxnselben aUSzuführen. So ist denn die Erfüiiung jenes Vermächtnisses Uns überkommen. Urber dem Grmxdstem, den Wir heute legen, soll sich ein Gotteshaus erhebrn, würdig ber hohen Bestimmung, welche Unsere Vorgängrr auf drm Throne ihm zugedacht haben, würdig des Platzrs, auf Welchem Wir stehen. In dankenswerihem Entgegenkommen hat der Landtag Unxrcr Monarchie zur Bestreitung der Kosten dieses Baus, der nach den nt- würfen des Geheimen Regierungs-Raths Professor Naschdorsf aus- eführt werden soll, die Summe von zehn Miliibnrn Mark bewilli t.

er Segen des aÜmächiigen Gottrs begleite dieses Wer und laFse rs voÜendet werden zu Seiner Ehre und “zum Preise Seines heiligen Namens.“

Die Urkunde ist m reicher Ausstattung auf Fergamcnt geschrieben. Nach der Verlosung wurde fie m den Hrnndstein gelegt, der außerdem aufnahm die briden schbn in der Predigt erwähnten Kupferplaiten, die Münzen, die sich im Knauf dss alten Domes befanden, forme an neuen Münzen je ein 20 Mark," 10 Mark-, 5 Mark-, 2'Mark- und 1 Mark-Stiick. Dre Verloth'ung erfolgte durch [Hof:Klempnermcister Thiele- mann. Wahrend, der Verlegun des Grundsteins fung der _Domchor dre Motette, achet die Thore weit.“ Jn?wchchex1 hatte Zimmermeister Möbus die Kelle, der Ho : Stcmmeß' Schilling den Hammer auf, cnommen, uni), nachdxmndre Werkleuie den Schlußstein einge?cnkt, trat Seine Maxestat der Kaiser und König vor und gab mit den Worten„Jm Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiliqen GEMÜ“, dic'crsten drei Hammerschläge ab; es folgten, Ihre Majestät .die Kaiserin und Königin, die drri Kaiserlichen Prinzen, die Prinzesßn Friedrich Leopold, die anderen anwesenden Prinzen, der Reichskanzler, der (General : Feldmarschall ' Graf Blumenthal, dcr Prä- sident . bes Staat? 5 Ministeriums (Graf zu Eulenburg, der Minister des„Kon1gltchen quses von „Wedcll, der Finanz- Mrmster ])r. Miqizel, der Minister der offentlichen Arbeiten Thielen, der Minister der geistlichen 2c. Angelegen- heiten ])r. Bosse, „dcr Kriegs - Minister Bronsart von S_chellendorff, der Vize-Präftdent des Evangelischen Ober- Ktrxhenraths Freiherr von der Golß, der Polizei- Prasrdent FJWMW von Richthofen, der Geheime Ober- Regtergn „s:-

Domgrrst ichen an er Dombgumcistér, Geheime Regie- rungS-Nath Professor Raschdorß. Alsdann trat General- Supermiendent Faber vor und nahm das Wort zu folgender Ansprache:

, .So "sei denn im Namen des dreieini en Gottes dieser Grund- stein gxgrundet auf dxn ewigen Eckstein Zesus Christ, überschattet vom heiligen Krems, emgesenkt in den gesegneten Boden des alten Doms, des axtcn'Glaubens, der alten Treue! Ueber ihm hebe fick) embbr der machtige Bau unter dem Schirme des Höchstrn, und dsn Zyadig bewahrten „Bauleuten zur Seite mögen unfichtbare Hände

membauxn, das Bild vom Berge des Herrn und die ehrliche Pracht seines Koptgtbums, daß dieser Dreikaiserdom eine rechte Hütte Gottes bet den Menschen werde, da allein sein Wort gilt und allein seine Gnade esucht wird„ und, über der Ruhestätte seiner Ahpen der * eutschs Kaiser inmitten einer großen (He- memde anbetet im Geist und in der Wahrheit! Mit dem wachsenden Bau wachse des Thrones Glanz, des Landes Wohlfahrt, der Stadt Bestes, der Kirche Heil! Die sieben Baujahre irtefen vom „Fett des Srgens, und das Ende des Jahrhunderts gebäre aus dem Ringen der GeisteSmächie eine neue, lichtete, bessere Zeit! In den Bauschutt finke Hader und Haß, Grimm und Groll; aus dem Mittel werde geschafft, was an Sünden und Schanden das Volk verdirbt, sonderlich auch unsere eigenen Versäumnisse und Ueberiretungen. Der boÜendete Dom finde das Vaterland groß upd glücklich, das Heer kriegermächti und friedengebietend, die Fluren und Felder in FÜÜe der FrüYke, blühend den andel und das Gemerbe, in Ehren imd Lohn das andwerk und q 6 red- liche Arbeit; er finde die Obrigkeit Weise, ütig und gerecht, die Unter- thanen' ehorsam, fleißÉ3 und besonnen, be re fromm und treu, finde die Ws enschaft nac? ahrheit suchend um der Wahrheit willen und neue Bahnen ersch ie end zur EbreGottes und der Menschheit Wohl; die Kunst, wie fie rein und keusch die Volksseele aus dem Staube zum Idealen emporträgt und mit ihren schönsten Gaben den Tempel des errn schmückt, die Schule bedacht auf gründliches und brauchbares tffen und vom Geiste Gottes durchweht; die

und wett- erlandsliebe, die evan-

lauben, weitherzig in der Liebe, fr Möchten alle, die diese große Stunde der in der uns der Geist einer'großen Ver- )eit umraujcht und die verklärten Geister unserer hetmgegangenen cb heilig geloben, nicht müde zu werden in fie am Tage der Domesweihe vom Geiste das Möchten alle,

Verständigung

eifernd in Gottes rcht, Köni streue und Va gelis e Landeskir 8 fest tm [) in der Hoffnun kieinlegung mitfe

Konkesfioné'n

ai er uns grü ihrem Beruf Zeugniß erhalten „Du hast gethan, was du gekonnt!“ ' ' diesem Kreise rufen wird, em- oßen Vaterhauses, aile aber, fein geschriebene Königsbekennt- Führung und

die bis dahin d_ eben in den HimmelSdom des ie es erleben Werden, wenn dies in _ niß vollendet dasteht, rühmen von Gottes gnädiger " Bewahrung, und unseres Kaisers Seele soli an jenem Tagetuberflie en von heißem Danke im Rückblick auf das, was der Herr aq ihm get an hat, und sein Herz aufjauchzen, wenn er hinschaui auf sem Haus, auf Vater, Du treuer Gori, undeas uns sonst noth und heilsam ist, durch Jesum Christum, Deinen lieben Sohn, unsern Herrn, A ' , ,

Dcr Segen des Geistlichen und der Gesang „er treten

zum Beten vor Gott“ schlossen die Feier.

Das gieb, allmächtiger

Die Kommission für die zweite Lesung des Ent- wurfs cines Bürgerlichen GeseHbuchs fiir das Deutsche Reich seßte in den Sißungen vom 11. bis 13. Juni die Berathung der allgemeinen Vorschriften Über [eZi- willige Verfügungen (§§ 1753 bis 1787) fort.

Von dem bereits in der [MM Sitzung angenommenen Grundsaß des § 1770 Saß 1, daß der Erblasser die Bestim- mung der Person, welche eine Zuwendung erhalten soll, nichi einem Anderen überlassen kann, hat der Entwurf auch für den Fall keine AUSnahme wenn der Erblasser mehrere Personen bezeichnet hat, unter denen die Wahl qrtroffen- werden soll.

Zufolge § 1770 Saß 2 fmdrn vielmehr in einem solchen Falle die Vorschriften des § 1769 entsprechende Anwendung. Danach wird, wenn der Erblasser die Wahl des Erben unter den mehreren von ihm bezeichneten Personen einem Dritten überlassen hat, die [cßimillige Verfügung in der Art anfrecht- alten, daß die mrhreren Personen die Erbschaft als Mit- cn erhalicn 1769 Abs. 1); hat der Erblasser Mehrere mit einem Vermächtnis; in der Wcise bedacht, daß die Wahl des Bcdachten dcm Bsschwerten oder einem Dritten überlassen ist, so gcltcn dir in solcher Weise Beda ten als Gesammt: gläubiger, doch ist derjeni im Zweifel nicht zur Thei ge enüber

zugelassen ,

('„ welcher das ung verpilichtet. wurde beschlossen,

ermächiniß erhält,

, die Vorschrift des §1770 Saß , soweit sie den Fall betrifft, wenn der Erb: lasseydic Wahl des Erben einem Dritten Überlassen hat, mit Nückstcht auf die crfolqtc Streichung des § 1769 Abs. 1 ohne Ein Antraq, die Bestimmung

Ersaß in Wrgfail u bringen. zu ulaffen,

des Erben Mehrheit.

Zustimmung der Falls, wenn der Erblasser

entschied man sich hinsichtlich des bei einem Vermächtnis; die Wahl des Bedachten einem Dritten _ _ daß eine solche lrßtwillige 'Ver- Uliig, mithm die Auswahl durch den Dritten maß- ein soll; kann der Dritte die Wahl nicht vornehmen oder trifft er sie nicht innerhalb einer ihm auf Antrag eines Betheili ten von drm Nachlaßgericht bestimmten Frist, so sollen die me reren von dem Erblaffrr bezeichnbten Personen als Gcsammtgläubiger gelten, jedoch soll derjenige, welcher das Ver: . Zweifel nicht zur Theilung verpfiichict sein. In gleicher Weise wurde drr Fail geregelt, wenn bei einem Vermächtniß der Erblasser die Wahl des Bcdachten unter den mehreren von ihm bezeichneten Personen dcm Veschwertcn iibcr: Einvernehmen bestand, die zu § 1770 Saß 2 für das Vermächtnis; beschlossenen Vorschriften (mch auf den Fall a'UszudeYhnen, wenn der Erblasser im Wege einer Auflage emr Lerstung an mehrere von ihm bezeichnete Personen in der Weise qngcordnet hat, daß die Bestimmung der Pcrson, an welche ÖW" Leistung erfolgen soll, dem Veschwertcn oder einem Dritten ubrrlassen worden ist. Besteht die Anflage in der von dem Erb: Erblasser, . Bestimmung ori, an weiche die Leistung erfolgen sol], dem Beschwcrtcn oder seinem Drittexr auch in der Weise Überlassen können, daß er bre zu bqrucksrchtigendcn Prrsoncn seinerseits nicht näher brzcrchnci. Hinzugefügt wurdr ferner die Vorschrift, daß, wenn die Bcstnnmung dem Brschwerten überlassen ist und dicser, nachdem er ziir Vollziehung der urtheilt wordrn (vergl. §

überlassen hat,

mächtniß erhält, im

lassen hat.

einer Leistung

vorgesehenen beschlossen

Anordnung

_ Auflage rechtskräftig vor- 1888), nicht innerhalb einer ihm bxstimmten angemessMrn Frist die Auflage vollzieht, die Be- stimmung von dem Klägrr getroffen werden kann.

"1771 bis 1776 enthalten AuslegungSregcln _, alle, m dcncn der Erblasser seine Verwandten oder ne nachsten Verwatidtcn ode'r seins Kinder oder oder die Abkömmlinge eine?: Dritten oder in de Klasse 11011 Prrsonen oder solche

Abkömmlinge nen er eine Pcrsonen, wclche zu ihm in " oder Geschastswerhältniß stehen, oder die Armen ohne nahere Bestimmung bedacht hat.

[azigten m der Hauptsache nach dem E Eine Abänderung erfuhr jedoch die

ail) dHLFLl, der ' Ober-Bürgerineistcr, *" djé'“

einem Dienst: Diese. Vorschriften gc: ntwurfe zur Annahme. Vors rift des F" 1776, )ere Bestimmung . enkaffe als bedacht in einem solchen Fall ezirk“ der Erblasser seinen „ehabt hat, als unter der Auflage bedacht U cwendete unter die Armen zu vertheilen. diese Vorschrift war von einer Seite bc- mZtragt, den Entwurf durch folgende Vors ganzer: Hat der Erblasser zu Gunsten ei _ leßtwillige tro _en, ohne bestimmte Personen als Beda so" ist, wenn _an dern leßtem Wohnsitz de Korperschast, emr- Stiftung oder eine Anstal Aufgaben die Forderung des bezeichneten“ werfel anzunehmen, daß diese Körperfch 5 nstalt unter der Auflage bedacht sein sol] der Zuwendung u dem von dem Erblasser an . em Antrage wurde jedoch kein Der im § 1777 Saß 1 ausgesprochene Gr der Erblasser dre Bestimmun der Zuwendung kgnn, erfuhr keine Anfechtung. stimmt, daß, wenn der Erblasser im Fa an mehrere Bcdachte die Bestimmung, dem Gegenstande der Zuwendung erh schwerten oder einem Dritten überla

brdacht sind, im Zwsifel die öffentliche Arm gilt. Ste wrzrde dahin geändert, d im Zweifel die Gemeinde, in deren leßten Wohnsrß gelten soll, das Im Anschluß an chrift zu cr- nes gemein- Verfiigung chte zu bezeichnen, s Erblassers cine t besteht, zu deren wecngehört, im t, Stiftung oder den Gegenstand gegebenen Zweck Folge gegeben. undsaß, daß des Gegenstandes Überlassen 1777 Saß 2 be- einer Zuwendung was die Einzelnen von alten sollen, dem Be- ffen hat, die Einzelnen

zu verwenden.

als zu gleichen Antheiler. bedacht anzusehen find, weit die Vorschrift den Fall der ErbeinseYn betriSff? wurde sie, dem zu H 1770 Saß 2 gefaßten es [:ck ent.: sprechend, ersaßlos ctricben. Anion end dagegen die Fäue in denen der Erbla er Mehrere mrt e nem Vermächtniß in bei Weise bedacht hat, daß dem Beschwerten oder einem Dritten dre BestimmunÉ der Ant eile der Einzelnen überlassen ist, sollen die zu § 17 70 2 bes loYenen Vorschriften mit der Maßgabe entsprechende Anwendung nden, daß, wenn der BLfchmerte oder, der Driite die Bestimmung mcht tre en kann Oder er fte nicht innerhalb der im vom Na laßgericht fest: gese ten Frist trifft, die' me reren Bedachten das Ver- tniß zu „leichen TZeilen erhalten. Hinzugefügt wurde ferner die Vo christ, da , wenn der weck der Zuwendmx von dem Erblasser bestimmt ist, die Betimmung der Leisnmg dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen werden kann (vgl. §§ 266 bis 270 des Entwurfs ]]) Der dritte Saß des 1777, welcher „zum besonderen Ausdrmk' bringt, daß die_ Vor christen iiber das Wahlvermächtniß und das Vermächtnis; einer nur der Gattung nach bestimmten Sache unberührt bleiben, wurde als entbehrlich gestrichen. Der § 1778 stellt die AuslegungSre el auf, daß bei leßtwilligen Verfii ungen im Zweifel die uleun vorzu- ziehen ist, bei wel er die leßtwrllige Verfügung rfoFg habcn kann. Die Mehrheit entschied sich unter Ablehnung eines auFFZtreichung gerichteten Antrags für die Beibehaltung des

Nach dem § 1779 ist eine lcßiwilliqe Verfügung, wcnn der wirkliche Wille des Erblas ers mit dem er- klärten Willen nichtiibercinstimmt, nichtig. Es finden demgemäß die im § 95, im § 97 Abs. 2 bis 4 und im § 99 des Entwnrfs 1 vorgesehenen AUSUahmen von dem sog, Willensdogma a_uf leßtwillige Verfügungen keine Anwendunh, und es ist also eine chtwillige Verfügung insbesondere im Faljg der Mcntalreservation, d. h. in dem Falle nichtig, wenn der Erblasser sich ins eheim vorbehalten hat, das Erklärte nich1 zu wollen 95 des ntw.1). Von verschiedenen Seiten wurde befürwortet, dem Entwurf auch in leßterer Hinsicht beizutreten. Die Mehrheit entschied sich indessen dafür, den Fall der Mental: reservation bci lrßtwilligen Verfügungen der allgemeinen Vor- schrift drs § 91 des Entwurfs ]] zu unterstellen, wonach in einem solchen Falle die Verfügung gültig ist. Nach dem Entwurf 1779 verbunden mit J 97 Abs. 1) ist ferner nichtig eine nicht ernstlich gemeinte leßtrvillicherfügung, die in der Erwartung getroffen ist, der Mangel der Ernstlixhkeit werde nicht verkannt werden. Zu dem gleichen Ergebnis; fiihrt die allgemeine Vorschrift des §93 des Entwurfs 11. Man war einverstanden, auch insoweit es lediglich bei den allgemeinen Grundsäßen bewenden zu lassen; doch soll die Vorschrift des § 97 des Enimurfs 11, wonach derjenige, welcher eine nicht rriistlich gemeinte WillenScrklärnng abgegeben hat, verpflichtet ist, einem Anderen, der auf die Gultigkeit der Erklärung vertraut hat, den dadurch verursachten Schaden zu crsrßcn, auf leßtwillige Verfügungen keine An- wendung finden.

Beruht bei einer lrßtwiüigen Verfii§3ung die Nichtiibcr: einstimmung des wirklichen Wi lens mit dcm er- klärtrn Willen auf einem Jrrthum des Erb: quscrs, so ist nach Z 1779 verbunden mit § 98 die [cht- wrllige Verfiigung nichtig, wcnn anzunehmen ist, daß der Erblasser bei Keiintniß der Sachlage dic Vcrfü ung nicht getroffen haben würds. Demgegenüber war im ? nschluß an inc zu §§ 98, 99 in der zweiten Lesung beschlossenen Aenderungen Mal. § ,94 des Entw. 11) beantragt, den §1779 durch die Vorschrift zu ersetzen, daß, wenn der Erblasser bei der Errichtung einer lclztwilligen Verfiigung iiber den In- halt seiner Erklärung im Jrrihum war oder eine Erklärung diescs Inhalts Überhaupt nicht abgeben wollte, die Verfügung angefochten werden kann, sofern anzunehmen ist, daß der Erb- lasser src bei Kenntnis; der Sachlage nicht getroffen haben würde; Der Antrag wurdc mit dem Zusaße genehmigt, daß in diesen Fällcn dic_ Vorschrift des § 97 des Eni- wrrrfs 11 über die Vcrpslichtunq des Erklärenden zum Schadrnscrsaß keine Anwendung finden soll. Dagegen fand der yon einer Seite vorgeschlagene Zusah, daß die unrichtigc Bezeichnung des Bcdachtcn oder des Gegenstandes der Zu:: wrmdurig dic Giiltigkeit einer [??tmilligen Verfügung nicht becinira'chiigc, von seiten der V ehrheit keine Zustimmung; ryan war der Ansicht, daß eine solche Vorschrift eibstverständ: lich und daher entbehrlich sci.

' „Dic §§ 1780, 1781 betreffen die Anfechtung einer (cyl:- Willich Verfiigung wegen Drohung und wegen Bc- irugs, sowic wegen Jrrthums im Bemeggrundc und irriger Voraussetzung. Die Berathung wandte sich zu: nachsr dem § 1781 zu. . Nack) demselben kann einc leßtwillige Yerfugunß angefochten werden, wenn der Erblasser da u durch einen auf ie crgangenhcit oder die Gegenwart sich beziehenden Jrrthum bestimmt worden ist, oder wenn der Erblasser zu dcr Verfiigung'durch die Vorausseßung des Eintritts oder Nicht- emtrttts eines künftigen Ereignisses oder eines rechtlichen Erf'olgs bestimmt worden ist und bie Vorausseßung sich nicht erfullt hat; die Verfügung ist ]edock) nur dann anfechtbar,- wenn der Jrrthum aus der Verfügung zu entnehmen und dir Vorgussxßung in derselben ausdrücklich oder stiUschweigcnd erklart ist. MFV Vorschriften erfuhren nach verschiedener: Richtungen hin iderspruch. Von einer Seite wurde befür- wbrtet, unter Streichun ch § 1781 Abs. 2 die Anfechtbar- keit guf den Fall u besgchränkcn, wenn der Erblaffer zu der Verfugung durch rrthum iiber einen zur Zeit der Errichtung derselben bestehenden Umstand bestimmt worden ist, eine Airfechtung wegen einer die Gestaltung der Zukun t betreffenden irrigen Annahme des Erblassers dagegen über aupt auszu- schließen. Aydere Anträge gingen dahin, durch die Streichng des Abs. 2 dre Anfechtbarkeit auf alle Fälle zu erstrecken, 111 denen der Erblasser zu der leßtwilli en Verfü ung durch den Jrrthum iiber einen der Ver an en eit, der JGegenwart odcr drr Zuiunft angehörenden Umtan bestimmt worden ist. Nach einer eingehenden Erörterun, entschied fich die Mehrheit fur die Annahme der leyteren nirägc.

Infolge der hiermit beschlossenen Ausdehnung der Anfecht- barkeit me en Irrthums wurde der § 1780, soweit er sich “„U die Anertung wegen Betrugs bezieht, als entbehrll gestrichen. Soweit der § 1780 die Anfechtbarkeit wege" Dro ung bestimmt, gelangte er nach dem Entwurf JUL“ Anna me.

Im Anschluß an _dic_Vorfchriften des § 1781 über An- fechtung emer [c twiUrgen Verfügung we en Jrrthums reqcit der 1782 den all, wenn der Erblas er einen zur Skt des rbfalls vorhandenen Pflichttheilsberechtigten„uber- gangen hat dessen Vorhandensein ihm bei der Errtchtung

er Ü ung nicht bekanni war , oder der erst nach der Er- dFtF gf Zeboren oder p tchttheilsberechtigt, geworden ist. r Entwurf bestimmt, da eme solche leßtwillige Verfügung dem GesichtSpunkte des Jrrthums oder der irrigen Voraus- werden kantx. Demgegenüber war be- . ., P....» «I?? ffir 331.27 d;? . r riften ü er _en - ! ez . ie o chri Vorsitellen, daß 111 dem bezeichneten Falle der Pflichttheils- chtjgte den Geldwrrih [eines vol1en geschlichen Erbtheils nach den für den PflichtthrtLSanspruch geltenden Vorschr von den Erben verlangen kontie, sofern nicht nach dem In der Verfügung anzunehmen set, daß der Erblasser ihm einen qeringeren Betrag ugewendet, insbesondere ihn mit den in der Verfügung angeor neten Vermächtnissen oder Auflagen an- theilig beschwert haben würde,

seßung angefochten

Ein anderer Antrag ging § 1782 durch die Auslegungßre el zu ersehen, in den fraglichen Fällen die leßtwi ige Verfügung im Zweifel nur dann gelten solle, wenn der Pflichttheils- berechtigte oder ein an dessen Stelle tretender Abkömmling ' 'Von dritter Seite war befür- wortet, in Verfolgung der Absicht des Entwurfs zu bestimmen, daß die leZiwillige Verfügung unter den im § 1782 bezeich- neten Vorausseßungen angefochten werden könne, daß jedoch die Anfechtung ausgeschlossen sein solle, soweit an unehmen bei Kenntnis; der Sa lage die Der leßte Vorschlag fand

Der § 1783 betrifft die Fälle, in denen ein Ehegatte den anderen Ehegatten bedacht hat, Richtig oder anfechtbar uiid angefochten oder vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst worden ist. kann in diesen Fällen die leßtwilli werden, sofern nicht anzunehmen ist, daß sie auch in dem em- Falle (Geltung haben soll.

leßtwilligen Verfiigung, anderen

desselben mcht Erbe werde.

sei, daß der Erblasser auch Verfügung gejro die Zustimmung

en haben würde. er Mehrheit.

die Ehe aber

Nach dem Entwurfs ge Verfügung angefochren

Das Gleiche durch welche Verlobten des Erblassrrs auf: Diese Vorschriften wurden mit der Ab-

daß die Verfügung nicht anfechtbar, sondern (kraft des Gcseßes) unwirksam sein soll. ferner einverstanden, dem Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode cineS der Ehegatten den Fall gleichzustellen, wenn der Erblasser znr Zeit seines Todes wegen Verschuldens des anderen Ehegatten auf Scheidung zu klagen berechtigt und die Klage erhoben war.

Der § 1784 entscheidet die Frage, wer in den §§ 1780 ff. anfechtunasbcrcchiigt ist. desselben wurde nicht zu EU?)? gcführt.

getretenen

Verlobter , wenn das Verlöbmß vor dem Tode gelöst worden ist.

weichung genehmigt, Man war

; ällen der

Des Kaisers und Königs Majestät haben dem bis- Wirklichen Geheimen Rath Gra en von Wcsdchlcn anläßlich seines Ausscheidsns ein (Geschenk, bestehend in einer Bronzcbiistc Seiner Majestät, in Gnaden zuzuwendcn gcruht.

en Gesandten in Athen,

Der Inspekteiir der Feld : Artillerie, General-Licuienant von Hoffbaucr ist hierher zurückgekehrt.

* _Dcr (Herteral-Lieytrnant Kuhlmann, Präses dcr Ar: jillcrie:PriifiingSkommrssion, hat Berlin verlassen.

Der Kaiserliche (Gesandte in Stockholm, Gcneral-Lirutenani Und Gcncral-Adjutani (Graf von Wedel hat einen ihm öchst bewilligten Urlaub angetreten. Abwe cnhcit fungiert der LegationESekrciär von Pilgrim- Baltazzi als Geschäftsiräger.

„Dcr Gesandte der Schweizerischen Eidgenosscnschafi am hiesigen Allerhöchstcn „Hofe, Oberst Noth hat einen ihm von bewiüigten Urlaub anqetrcten. seiner Abwesenheit fungiert der LegaiionS-Naih O1“. Fininger als Geschäftsträgcr.

Während seiner

srinrr Negierun

Bayern.

Der Oberste Schulraih hat, wie die M. „521119. th.“ mitthcilt, am letzten Mittwoch in mchrstiindiger Sißun dic Veralhung über die Errichtung und Einrichtung der gymnasien, sowie Über die Vertheilung des am 1. Juli zu befördernden und zu ernennendcn Personals für die verschie- denen Anstalten begonnen.

Sachsen.

Jhrc Majsstätcn der König und die Königin werden, dem „Drcsv. Journ.“ zufolge, Schloß Sybillenort morgen vxrlaffcn und sich am Nachmittag Juni Besuch Ihrer Köni Prinzessin Albrecht von

gegen 1 Uhr von Breslau ichen Hoheiten des Prinzen und der rcußen nach Kamen Von dort findet Abends, die Rückrei 0 über Lieqniß Wck) Dresden statt, wo Ihre Ma1estäten am Mittwoch ? eintreffen, sich mit Sondrrzuq nach Niedersedli zu Wagen nach dem Königlichen Luftf

in Schlesien

und von dort illniß begeben

Hohcit dic Kronprin essin von Schweden und Norwegen ist der „KarlSr. wohlbehalten in Sophieruh bei Schonen eingetroffen, wo am Sonnabend der Kronprinzen im Familienkreise begangen wurde.

Die Erste Kammer hat in ihrer Sißun den von der Zweiten Kammer erledi ten (8 trefferid dic Abänderun K_aprtalrentensteuerge

Ihre Königliche

am Freitag eburtstag des

vom 16. Juni entwurf, be- dcs Ein ommen teuer- und ßes, in namentli er Abstimmung eMstimmig angenommen. Eine von der Kommi sion beantragte Nesoluiion: die Großherzogliche Regierung sei zu ersuchen, das Emkommensteuergeseß einheitlich, unter Zugrundelegung cs Steueranschlags oder des Steuerfußes, zu gestalten, ge- langte ebenfalls zur einstimmigen Annahme.

Zweite Kammer seßte am Freitag und Sqnyabend unter _lebhafier Debatte die Verathung der kirchenpolttts ch en “YU? attiv- An träge fort und vertagtc die weitere Berathung

eu e.

Anläßlich der Anwesenheit Ihrer Königlichen

Gro herzogs und der Großherzo in in

ahrt, an welcher" 24 Dampfer theilnahmen, verlief, nachdem auch as Wxtterfich zum besseren gewandt, i:“- glän ender Weise. Als Festscht dtenxe nach dem Bericht der „Darm?t. Ztg.“ der Salondamp er „Ntcderwald“ derKöln-Düffeldorfer Dampfschiff- fahrts-FHesellsckjaft, auf dessen baldachinüberspanntem blumen- eschmuxkten O_berdeck Ihre Königlichen Hoheiten nebst Gefolge, oxme dre SpFen der Behörden, darunter der Provinzial- Drrektor, der ber-Bürgermxister, der Gouverneur, der Stadt- Kommandant, ferner der Bischof, ahlreiche Offiziere u. s. w. Plaß genommen, hatten. _Die Muziik stellte die Kapelle des 3. „Großherzoglich Hessts en Jnfanterie-Regiments (Leib- Regimeyts) Nr. 117. uf dcm „Niederwald“ wurde em “DMU“ zu, etrya 150 Gedecken cingenommen. Die siattitche Schtffßreihe wurde von den begegnenden Schi en und Schiffchen salutiert, und die am Ufer zahl: reicht angesammelte VolkSMcnge bereitete Ihren König- licher) Hoherietr dem Großherzog und der Großherzogin aUerorts herzliche Ovationen. Großartig gestaltete sich am Abend die Yferbeleizchtung, die _bei Eltville begann, nachdem _egen 8 UZr die Schiffe bei Oestrich gewendet hatten. Na 101/2 U r war die.: Fahrt beendet.

Sachsen-Weimar-Eisenarl).

Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und der Erbgroßherzog besuchten, wie der „M db. Zt_ .“ aus Eisenach gemeldet wird, gestern mit Seiner aiserli en und Konigltchext Hoheit dcm Erzherzog Karl Ludwi, von Oesterreich die Wartburg und kehrten am Abend nach eimar zuriick. Heute Vormittag ist der Erzherzog wieder abgereist.

Reuß 1. L. _ Das Erbprinzlichc Hoflager ist, wie die „(Her.Ztg.“ uuttheilt, am 16. d. M. von Schloß Osterstein nach Ebersdorf verlegt worden.

Hamburg.

Die Bürgerschaft hat, dem „H. C.“ zufolge, in ihrer am 13. d. M. abgehaltenen Sißung den Senatsantrag auf Vermehrung der Nichterzahl um fünf nach heftiger Debatte angenommen. Zu der Vorlage, betreffend die Reform der Ver: waltung, wurde ein Antrag mehrerer Mitglieder genehmigt, wonach künftig zwri neueDeputaiioncn eingeseßt werden sollen, dW eine für das Eisenbahn: und Verkehrswesen, die andere fiir die Gewerbepolizei.

Oesterreich - Ungarn.

Am Sonnachd fand, wie der „Köln. Ztg.“ gemeldet wird, in Budapest unter dem Vorsiß Szlavh's eine Be- rathung zahlreicher Mitglieder des Oberhan ses statt. An- wesend waren Minister:Präsident Wekerle und Justiz-Minister von Szilagyi. Man wollie einen Weg finden, damit min- destens ein Theil der Opposition fiir die ivilehevorlagc stimmen könne. Die Abstimmung des O erhauses Über die - ivilehcvorlagc soll am Donnersiag stattfinden , da die

pposition fich auf eine kurze Erklärung beschränken und eine Erörterung vermeiden Will,

Bei der Debatte über die Valutavbrlagc am Sonn- abend im ungarischen Abqeordnctenhausc bezeichnete der Minister-Präsidcui [)r. Wrierlc als Nußen der Vorlage, daß durch sie die schmcbende Schuld vrrringert werds. Die Vorlage bereite den Metallverkkhr vor; man werde feststellen können, wieviel Kleingeld der Verkehr absorbiere. Die Fest- seßung der Relation müsse der Goldbeschaffung vorange en; auf die fragliche Lösung drr europäischen Silberfrage warten, hieße die ganze Operation illusorisck) machen. Schließlich wurde die Vorlag'c in zwciter Lesung angenommen.

Aus Graz meldet die „Köln. Ztg.“: Der Professor der italienischen Philologie an der Grazer Universität hielt seine Vorlesungen in italienischer Sprache. Der akademische Senat ist nunmehr dagegen eingeschritten, da die Duldung der? we en etwaiger slowenischer Nacheiferung bedenklichen Bc: ru un, sfaüs dcn dcutschen Charakter der Universität gefährde. Der - rofeffor will gegen den Senat Beschwerde führen.

Die Statthalterei von Prag hat die Verordnun_ en des Magistrats aufgehob-Zn, wclche dir Beseitigung der von ?Zrivat- personen angebrachten Straßentafeln ver'fiigten. Yi dem Erlaß der Statthalterei wird bemerkt, daß ich der iirgcrmeister durch Androhung der in der Kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 enthaltenen Sirafbesiimmungen ein ihm nicht zustehendes Recht angemaßt habe.

Großbritannien und Irland.

Infolge der Verhandlungen, wslche dic Ncgierun mit den Führern der Opposition gcpflogen hat, darf der chaß- kanzler jeßt hoffen, sein Budget in drei Wochen im Unter- hause durchzubringen. ,

Frankreich.

Der vom (cheral Edon durch einen Rcvolverschuß ver: wundete Unter-Lieutenant Schiffmacher ist am Sonnabend gestorben. Der Kriegs-Miniter (General Mercier hat die krie, Igerichtliche Unterfu un gegen den General Edon einge eitct. Zum UntersuchungSri ter wurde (General Baillod, zum Berintcrftaiter General Chambert ernannt."

Die rmeekommission der Kammer hat nch, wie_ der „Köln. Ztg.“ geschrieben wird, mit dem Plan des Kriegs- Ministers beschäftigt, in diesem Sommer in zwei verschiedenen Landestheilen je ein Reserve = Kavallerie : Regiment versuchSWeYe mit requirierten Pferden zu eurer vierwöchigen ebung mobil _zu machen. ES „handelt sich darum, ein annähernd MZUZLS Urtheil dariiber Fk ge- winnen, was man im a einer allgemeinen _ okul- machung von der Einstellung der zum thetl wenigstens ungcrittenen requirierten Pferde erwarten dürfe. In der Erorterung stellte der Abg. Le Hériffé dcn Zusatzantrag, erst unmittelbar vor Mobilisierung der beiden Regimenter die Be- irke, wo sie unter die Waffen gerufen werden sollten, durch Jas Loos zu bestimmen, da man nur in solchem Falle zuver- lässige Ergebnisse erzielen und ähnliche Erfahrungen machen könne, wre bei einer ernsten und ganz unvbrher elehenen Mobilmachung. Auf Einwendungen des Kriegs: nisters wurde dieser Zusaß abgelehnt und der Vorschlag des Krre_ sz Ministeriums, aUerdings mit der ebenfaUs vzm Le HSrrjs herrührenden Bestimmung anZenommen, daß die Bezirkgfur den Vcrsuch frühestens zehn age vor Aufstellung der beiden

z reitag eme Festfahrt von dort is Oestrich statt.

Regimenter bekannt gemacht werden Hollen. Derselbe Ab-

besferun drr kaiholis en Geistlichkeit zur Folge haben. Das gegenwärtige Haupt der römisch-katholischen Kirche hat seine auf der garizen Welt zerstreute Hsrde beständig daran gemahnt, dir Geseße und die Regierungen der

TU

den Abordnun en des Senats und der m'zipalität empxan en. - Um 0 Uhr Abends bereitete, eine überaus za Menkehenmen 8 dem Minister-Yräsidenten vor dessen Hause eine ympat i? . , sprach der enge seinen Dank aus und forderte sie auf, ruhig wieder auseinander zu gehen.

geordnete sammelt übrigens zahlreiche Unterschriften in .'der Kammer zur Unterstüßung eines Antrags, den er im Plenumzu verfechten beabfichtrJt und wonach die beiden Mobilisieru sbezirke zehn Tage vor Er

werden sollen.

des Befehls durch das Loos estimmt

Rußland. Bei der am Sonnabend erfolgten Eröffnung der Kom-

mission zur Berathung über die Eisenbahn-Getreide- tarife erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, der Finanz:Minister, er habe nichts gegen eine Herabsehung der Tarife einzu- wenden, wenn die Verluste, welche_ die Staatsbahnen dadurch erleiden, durch anderweitige Vortherle für den Handel und die Landwirthschaft aUSgeglichen würden.

Die Ernennung des Kammerherrn szolsky zum

Minister - Nesidenten beim Vatikan wird von den Petersburger Blättern als eine Wichtige pblitische Nachricht von den weitesttra, enden Folgen begrußt. Die „Nowosti“ ver- suchen die hohe edeutung NFS Ereignisses auf Grund der neuesten Geschichte des Papstt

zu Rußland nachzuweisen:

ums und seines Verhältnisses

„Am Anfange der sechziger Jahre existierte bei uns noch das

Konkordat, das die Beziehungen des Reichs zu der römisch-katholisckoen Kirche und zum Päpstlichen Stuhls re elte- Seit dieser Zeit hat fich bielrs Verändert. Das Päpstliche ebiet verschwand und die Weltliche Macht des Papstes hörte auf. Der polnische Aufstand von 1863 bis 1864, in w,elchem die Vertreter der römisch-katholiscbrn Geistlichkeit keine unwichtige Rolle spielten, erschütterte die Grundlagen, auf Welchen die römifch-katholische Kirche in Rußland so lange geruht hatte, und das Konkordat wurde aufgehoben. Wie ernst auch die Ursachen Waren, welche diese Aufhebung veranlaßt hatten, so bsreitete dock) die Unbestimmtheit, die jetzt in Betreff der Beziehungen zu der Päpstlichen GeWalt Play griff, nicht wenig Schwierigkeiten. Sie entstanden bei der Ernennung neuer Geistlichen, bei der Reorganisation der Eparchien u. s. w

Die Veseßung des Päpstlichen Stuhls mit einer so eachieten und hervorragenden Yersönlichkeit wie Leo )(111. mußte an eine Ver- eziehungen Rußlands zum Haupte der römtscb-

brireffenden Staaten zu respektieren. Unter so günstigen Verhält- nissen hatten sich in den achtziger Jahren unsere Beziehungrn

zum Päpstlichen Stuhl außerordentlich verbessert. Während der

[eßtrn Jahre befand sich am Vatikan ein beständi er halboffizieller

diplomatischer Agent, der cht zum Minister-Neidenten ernannt worden ist. (Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Maß-

rexel dir korrekten “und freundschaftlichen Beziehun en. zwischen der Füscben Regierung und dem Papst noch mehr be esttgen und auch auf die Gemüther und das Gewissen der römisch-katbolischen Unter-

ibanen in Rußland in günstiger Wrise Einwirken werde,; beträgt doch M'ÜZÜU diesrr Unterthemen in Rußland nicht weniger als zehn ! ionrn.“

Italien. Am Sonnabend ist in Rom auf den Minister:Prä-

sidenten CrisPi ein Attentat vrrübt worden, das glück-

licher Weise unblutig verlief und den Minister-Präsidenten

unversehrt ließ.

Das Attentat fand um 2 Uhr 20 Minuten statt, als CriSpi, der, in einem bedeckten Wagen von Hause kommend, nach der Depuiirtenkammer fahren wollte, um die Ecke der Via (Gregoriana in die Via Capo 16 Case einbog. Ein junger Mann gab auf den Wagen mchrkre Revolver- schiiffe ab, von denen aber keiner traf.. CriSpi stieg rasch aus und naßm den Verbrecher selbst fest; em in der Nähe be- findlicher A geordneter entwand dem Burschen den Revolver, drn cr Crispi Über ab. Nachdem der Urheber des Attentats verhaftet war, wo te die schnell zusammengeströmte Menge ihm Gewalt anthun. CriSpi, welchcr voilkommen ruhig geblieben war, bestieg wieder den Wagen und fuhr unter d_en begeisterten Zochrufen der Menge nach dem Monte Citorxo. Als er in ic Deputirtenkammer eintrat, begab er ich zum Präsidenten, um diesem den Vorfal] zu erzählen. ie Deputirten umrin, ten CrisPi und_ begliickwünschten ihn; dieser zog sich inde aus dem Saale m die Wandelgänge der Kammer zurück. Der Präsident eröffnete alsdann die SiZung, indem er im Namen der Kammer der Entrüstung „Über das Aitcntat, sowie dem Wunsch Ausdruck gab, daß Crßphnock) lange dcm Vaterland erhalten bleiben moge. (Stiirrms er Beifall im ganzenHause und auf den TribünenÉ Mordint ste te an den Präsidenten das Ersuchen, Crisvi die efühlr des'Hquch zum Ausdruck JU bringen. Während hessen betrat CrxSptmteder den Saal un wurde mit gewaltigen Ovationen crypfqngcn. Er dankte bewegt fiir die Kundgebung, die „unausloschlrch in seinem Herzen bleiben werde (leb after Verfall), und _te hinzu, daß weder Drohungen noch lngriffe ihn ]emals T_Ia m bringen würden, von der Erfüllung seiner Pfltcht abzuweichen. (Anhaltender Beifall.)

Der Urheber des Attentats heißt Paolo Lega, ist aus Lugo in der Romagna, 25 Jahre alt und giebt an, Tischler zu sein. Er führt den Beinamen Marat und gehort anarchistischen Vcrcini ungen an. Nach seiner Aussage ist Zr erst am Sonn- abend orgen mit der Absicht, CrisPi zu iodten, nach Rom gekommen; cr bedauere, daß es ihm nicht gelungen sei, seinen - weck zu erreichen. Ferner erklärte er, Anarchist zu sein. * ach anderen Mittheilungen ist er schon am Donnerstag nach Nom gekommen,

Der König entsandte alsbald seinen Ersten General- Adjuianicn, um CrisPi sein Bedauern über das Attentat aus- udrücken und ihn zu beZlückwünfchen, daß er unverleßt ge-

lieben sei, Abends um Uhr statteten der Köni und der

KronprinZ dem Minister:Präsidenten einen Besu ab und küßten ihn

ewe t. Der König betonte CrisPi gegenüber, ,die Schmer en, me! 6 er (CrisPi) erleide, seien die Früchte seiner

großen ' eweise von Aufopferung. Der König fügte inzu, die Nachricht von dem Attentat habe ihm denselben S merz verursacht, als wenn das Attentat gegen eine Person seines Hauses gcrichtet worden wäre. Dre Mens enmenge begrüßte den König und den Kronprinzen mit enthurastis en Kuni) ebungen, indem sie gleichzeiti Hochrufe auf en MinÄter-Präsidenten ausbrachte und erwüns ungen gegen

erbrecher ausstieß. Nachmitta s hatte rißpi bereits lre che

che Kundgebung. rißpi erschien auf dem Balkon,

Sämmtliche italieni chen Blätter ohne Unterschied

der Partei sprechen ihren dschex: über das Attentat aus., Die „Riforma“ meint, die allgemeine Ueberzeugung gehe dahin,