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Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gefeße.
Noch: Zu Artikel 31.
die in den § 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41, 43, 46, 48, 64, 6 , 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93„ 94, 96, 97, 107, 126 deni Reichö-VersicberunaSamt über- tragenen Zustandigketten auf das Landes-Verficherungs- amt über. , _
"Soweit jedoch in den Fallen der §§ 38, 41, 43 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Verficberun Saints oder des Reichs-Verficbe- rungsamts _ unter teilte Berufsgenofsenscbaft mit- betbeiligt itt, entscheidet das Reichs-Verficherungsamt.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist das Reichs- Versicherungsamt zuständig für Entsckyeidungen auf Grund der §§ 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall- v cherungsge e es. '
as Landes- erficberungézamt hat in derartigen Fällen (Abs. 2 und 3) die Akten an das Reichs- erficberungsamt zur Entscheidung abzugeben. Zu Artikel 32. Geseß vom 6. Juli 1884 § 93 Abs. 3:
Die Beschlußfassung des Landes-Versicherungsamts in den im § 90 unter 1) bis 6 bezeichneten Angelegen- heiten ist durch die Anwesenheit von drei staubigen und zwei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zii Welchen in den Fällen zu b-und 0 außerdem zwei richterliche Beamte zuzuzieben sind.
Gesetz Vom 5. Mai 1886 § 100 Absatz 6:
Die Beschlußfassung des Landes-Verfickyerungsamts in den im § 98 unter 1) bis 0 bezeichneten „Angelegen- beiten ist durch die Anwesenheit bon drei standigen und zrvei nichtständigen Mitgliedern bedingt, zii welchen in den Fällen zu b und 0 außerdem FWU richterliche Beamte zuzuzieben find.-
Zu Artikel 33. Gele vom 6. Juli 1884 § 95: Die nach aßgabe dieses (Gesetzes Versicherten ersonen und deren „Hinterbliebene können einen nsprnel) auf Ersatz des infolge eines Unfalls er- littenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebs-
-unterncl)mer, Bebollmächtigten oder Repräsentanten,
Betriebs- oder Arbeiteraufseber geltend machen, gegen welche durch strafgericbtlicbes Urthril festgestellt Zvobrden ist, daß sie den Unfall borsäßlich herbeigeführt a en.
In diesem Falle beschränkt fich der Anspruch mL den Betrag. um Welchen die den Berechtigten na den bestebeiiden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigyng diejenige übersteigt, auf welche fie naeh diesern GeietZ Anspruch [)Jben.
Gese vom 5. Mai 1886 § 116:
Die nach aßgabe dieses Gesetzes versicherten ersonen und deren Hinterbliebrrie können einen An- bruch auf Ersatz des infolge eiiies Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenixzen Betriebsunternebmer, Bevollmäcbti ten oder Nebrasentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufse er geltend machen, gegen welcbe durch straigericlztlichrs Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich Herbei efübrt Haben.
In diesem Falle be chränkt 1ch der Anspruck) auf den Betrag, um wel en die den Berechtiuten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Geseß Anspruch haben.
Die auf landesgese lichen Bestimmungen beruhen- den Ansprüche eines erleßten auf Ersay des infolge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall bleiben bor- bebalten, wenn nicht dur_ch die Landesgeseßgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor- schriften der §§ 6 und 7 des Krankenberficherungs- geseßes born 15. Juni 1833 (Reichs-Gesetzbl. S; 73) beziehungsweise der §§ 137 ff. dieses (He1et3es mindestens gleichkommende Fürsor e für den Ver- letzten und seine Angehörigen getroiifen ist oder der Verletzte auf Grund des § 136 dieses Gesetzes von der Krankenversicherungspflickxt befreit ist.
Gesey Vom 13. Juli 1887 § 109:
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes Vélsishkklkn Yersonen und deren Hinterbliebene können einen §nsprucl) auf Ersatz des infolge eines Unfalls er- littenen Schadens gegen den Betriebsunternebmer, gegen einen Mitrbeder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseber, oder eine Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs, zu dessen Beiaßung der Verletzte gehört bat, sowie desjenigen Fabrzeu s beziebangsweise Betriebs, in welchem der Unia sick) ereignet bat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgericbt- liebes Urtbeil festgestellt werden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsäßlicl) herbei- geführt hat.
In diesem Fall beschränkt fiel) der Anspruch auf den Betrag, um welchen die den Berechtigten naeh den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ebübrende Entschädigung diejenige übersteigt, auf weleZe sie nach diesern Gesetz Ausbruch baben. ,
Auf die durcb Art. 523 ff. des Handelsgese buchs, §§ 48 ff. der Seemannsordnung und § 10 die es Ge- setzes begründete Fürsorgepflicht findet diese Bestim- mung keine AUWendung.
Zu Artikel 34. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 99: Verbot bertra Smäßiger Beschränkungen.
Den BerufsgenosLenscbaften sowie den Betriebs- unternebmern tit untersagt, die Anwendung der Be- timmungen dicses Geseyes zum Nachtbeil der Ver- 1cherten dur Verträge (mittels Reglements oder esonderer Ue ereinkunft) auszuschließen oder zu be- schränken. Vertragsbestimmungen, welcbe diesern Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Gesetz born 5. Mqi 1886 § 120:
Den Berufsgendffenschasten, sowie den Betriebs- unternebmern ist untersagt, die Anwendung der Be- stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtbeil der Ver- ßcherten dure? Verträge (mittels Reglements oder
esonderrr Ue ereintnntt) auszuschließen oder zu be- schränken. Vertrasisbestimmungen, welcbe „diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine recbtlrcbe Wirkung.
Gese vom 13. Juli 1887 § 113: '
Der Beru sgcnrffe-xsclyaft, sowie den Betriebs- unterxrebmern, Mitrbebern und Schiffsfübrerrr _ist unter1agt, die Anwenbrmg der Bestimmungen die1es Gesetzes zum Raclztbeil der Versicherten durck) Ver- träge (mittels Reglements oder bewnderer Ueberein- kunxt) arrßzuschließen oder zu beschränken. Vertrags- best mmungen, welcbe diesem Verbote zuwiderlaufen,
- haben keine rechtliche Wirkung.
Eanrf eines Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfallverficberungsgcseße.
Noch: Artikel 31.
Genossenschaften geltend gemacht, so gelten diese sämmtlich als mitbetheili t,"axich wenn eine oder mehrere von ihnen rechts „raftig fur nicht ent- schädigungsverpflicbtet erklart sind. , Jm Absaß 3 wird bei den Ziffern der in Bezug genomanenen Paragraphen hinter 38: (.'-
und hinter 63: 63 b, 63 0, 63 (1, 63 0,70
eingeschaltet.
Artikel 32. , '
Jm § 93 des Gesetzes born 6. Juli 1884 tvtrd der Abs. 3 durT folgende Bestimmungen ersetzt:
Die Bes lußfasfung des Landes-Verficherun s- amts in den im § 90 unter Ziffer 1 bis 3 e- zeichneten Angelegenheiten ist durch die An- Wesenbeit bon dier Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden), unter denen sick) je 'em «3er- treter der Genoffenscbaftsborstände und der Ar- beiter befinden müssen, sowie durch die Mit- wirkung eines richterlichen Beamten bedingt. Bei der Genehmigung bon Vorschriften ziir Verhütung von Unfällen ist mindestens je em Vertreter der GenoffenschaftsVOrstände und der Arbeiter zuzuzieben.
Die gleichen Bestimmungen treten im § 100 des Geseyes bom 5. Mai 1886 an die Stelle des Ab- satzes 6 mit der Maßgabe, daß statt auf § 90 auf § 98 Bezug genommen wird.
Artikel 33. ]
Im § 95 des Geseßes vom 6. Juli 1884 und im Y 116 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 werden im „lbs. 1 die Worte: „
nur gegen diejenigen Betriebsunternebmer, Be- vollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufselwr geltend machen , gegen welche erseyt durch die Worte:
gegen den Betriebsunternebmer, dessen Beboll- märbtigten oder Repräientanten, Betriebs: oder Arbeiteranfseber nur dann geltend maehen, wenn gegen diese Personen [
]' ,.
Hinter § 95 des (Gesetzes Vom 6. Juli 1884 Wird der folgende neue Para§grc§yh eingeschaltet:
52
Wenn gegenüber einer bei den ordentlichen Gerichten Wegen eines Unfalls erhobenen Scha- densersaßklage bon dem Unternehmer oder einer der anderen im § 95 Abs. 1 genannten Per- sonen als Beklagten der Einwand erhoben wird, daß ein Unfall Vorliege, den eine versicherte Person bei dem Betriebe erlitten babe, so ist das gerichtliche Verfahren, sofern die Unrichtig- keit des Einwandes nicht unzweifelhaft erhellt, auf Antrag des Beklagten auszusetzen, bis der Kläger eine Entscheidung des Reicbs-Verficbe- rungsamts oder eines Landes-Verficherungsamts vvrlegt, in Welcher festgestellt wird, daß ein Unfall, den eine Versicherte Person bei dem Be- trieb erlitten bat, nicbt borliege. Diese Ent- scheidung ist insoweit für das über die Schadens- ersaßklage erkennende Gericht bindend. Brinét der Kläger eine solche Entscheidun innerhab einer nacl) richterlickyem Ermessen fe tzusetzenden Frist nicht bei, so ist er abzuweisen.
Dieselbe Vorsclyrift wird im Gesetz Vom 5. Mai 1886 Hinter § 116 als § 1168, mit der Maßgabe eingeschaltet, daß an Stelle des § 95 auf den F 116, ebenso im Gesetz vom 13. Juli 1887 binter F 109 als § 1092. mit der Maßgabe, daß an SteUe des § 95 auf den § 109 Bezug genommen wird.
Artikel 34. Dem Z' 99 des GesetZes Vom 6. Juli 1884, dem Z120 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 imd dem 113 des Geseßes Vom 13. Juli 1887 treten sol- gende Bestimmungen hinzu:
Arbeitgeber oder deren Angestellte, Welche derartige Verträge geschlossen Haben, werden, sofern nicht rracb anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit aft bextraft.
Die gleiche Strafe trifft rbeitge er oder deren Angestellte, welcbe Beiträge zur Unfall- bersicherung den Versicherten ganz oder theil- weise auf den Lohn in Anrechnupg bringen, oder eine solehe Anrechnung wissentlich bermrken.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Geseße.
Zu Artikel 35. GesetZ vom 6. Juli 1884 § 103:
Die Genossenschaftsvorstände find befugt, gegen Betriebsunternebmer Ordnungsstrafen [)B zu sunf- hundert Mark zu verhänéen: „ '
1) wenn die von dense ben auF Griznd gese licher oder statutariseher Bestimmung eingereichten Ar eiter- und Lobnnacbweisungen unrichtige thatsachl1che An- gaben enthalten;
2) wenn in der von ihnen gemäß § 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt der Eröffnung odertdes Be- ginns der Verficherungspflicht des Betriebs em
späterer Tag angegeben ist als der, an Welchem die-
selbe stattgefunden bat. Zu Artikel 36. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 106 Absaß 2: Gegen die Strafverfügung des Genoffemckzasts- Vorstandes steht den Vetbeiligten binnenzwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an das Reicbs-Verficherungsamt zu. (Gesetz Vom 5. Mai 1886 § 126 AbsaßN: Gleichlautend. Gele born 13. Juli 1887 § 120 Absaß 1: Gleich autend. Zu Artikel 37. Gesetz vom 6. Juli 1884 § 110x' Zustellungen, welche den Lauf von Fristen be- dingen, erfolgen durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs gegen Empfangsscbein. Gesetz Vom 5. Mai 1886 § 1322 Zustellungen, Welche den Lauf von Fristen be- dingen, erfolgen durch die Post mittels eingejchriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden. Gesetz Vom 11. Juli 1887 § 50: Wie Vorstehender Paragraph.
Zu Artikel 38. GeseY VOM 5. Mai 1886 § ZZ: ,
Durch das Statut kann, sofern nicht durch 'Ölé Landesgeseygebumr die Versickyerimg der Familien- angeböriixen des Betriebsrmternelymers ansgesclylosien ist (§ 1 Abs. 3), bestimmt werden, "daß die Beitrage der Berufsgenbffen dnrch Zuschlage zu direkten Staats- oder Kommrmalsteuern aufgebrqcht werden. Sofern das Statnt eine solckerorsebrtst enthalt, muß dasselbe auch darüber Bestimmung treffen, Wie solche Mitglieder, welche die der Crbebungzu Grunde gelegte Steuer für ihren gesammten Betrieb oder einen Theil desselben nicht zu entrxckyten haben, zn den Genossensebaftslasten Heranzuzieben find.
Sofern das Statut die Umlegnng mich dem_ Maß- stab von Steuern nicht borschreib.t, erfolgt die Um- legung der Beiträge nach der bee der mit dem Betrieb berbundenen Unfallgefabr und dem Maß der in den Betrieben durchschnittliel) erforderlichen meme!)- lichen Arbeit.
Zu Artikel 39. Geseß vom 5. Mai 1886 § 77:
Erfolgt die Umlegung_nach dem Maßstab bon Steuern (§ 33 Abs. 1), 10 ist der Berechnung die betreffende Steuer für denjenigen Zeitabschnitt zu Grunde zu legeu, für Welchen die Umlegung erfolgt.
Zu Artikel 40.
Gesetz vom 5. Mai 1886 § 87 Absatz 1 und 2:
Die Genossenschaften sind befrtgt, fiir den Umfang des Genossetisebaftsbezirks oder für bestimmt ab- zu renzende Tbeile desselben oder für bestimmte Jn- du triezweige Oder Betriebsarten iiber die von den Mitgliedern zur Verhütung bon Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden EinrickNungen Vorschriften zu erlassen und darin die Zuwiderbandelnden mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ibrer Bei- trä e oder, sofern eine Einschätzung in Gefahren- klalklt stattgefunden hat und der Betrieb des Zu- widerbandelnden nicht in der Höchsten Gefahrenklaffe sich befindet, mit Einschä'ung des Betriebes in eine höhere Gesabrenklaffe zu edrdben.
Fiir die Herstellung der Vorgeschriebenen Einrich- tungen ist den Mitgliedern eine angemeffene Frist zu bewilligen.
Entwurf eines Geseßes, betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgeseße_
Artikel 35.
Im § 103 des Gesetzes vom 6. Juli 1884 ist unter Ziffer 1 hinter dem Worte „Lobnnachweisungen' einzuschalten :
oder die den zuständigen Gen_offenschaftsor anen behufs Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklarungen.
Artikel 36.
Im § 106 des Gesetzes born 6. Juli 1884 und im § 126 des GeseYes Vom 5. Mai 1886 werden im Abs. 2, im § 1 0 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 werden im Absatz 1 die Worte: „an das Reichs-Verficherungsamt' ersetzt durch die Worte:
an die fiir den Sitz des Betriebs zuständige höhere Verwaltungsbebörde.
Artikel 37.
Der § 110 des Gesetzes Vom 6. Juli 1884, der § 132 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 und der § 50 des Gesetzes Vom 11. Juli 1887 erhalten die fol- gende Fassung:
Zustellungen, welche den Lauf bon Fristen be- dingen, erfolgen regelmäßig durch die Post mittels eingeiehriebenen Briefs. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Be- glaubi ung geführt Werden.
Perizonen, welche nicht im Jnlande Wohnen, können von den zustellenden Behörden und Ge- nossenschaftsorganen aufgefordert Werden, einen ZUstellungsbebollmäclytigten zu bestellen. Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufenthalt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellumidurcl) öffent- lichen Ausbung wäbrend einer Woche in den Gesckdäftsrämnen der zustellendrn Behörde oder der Organe der Genossenschaften ersetzt werden.
Artikel 38.
Hinter § 33 des (Gesetzes Vom 5. Mai 1886 wird
der folgende nene Paragrewl) eiirgescbaltet: ( '. Ü-
Soferu das Statut die Aufbririgrmg drr (He- noffeusabaftsmittel (,L 15) nail) dem Maßstab der Grmrdstcuer anordnet. kann dasselbe ferner be- stimmen, daß die Beiträire als Grundsteuer- zrrschläge dyn denjenigen Personen zu erbeben sind, welche die Grmrdsteuer für die den Be- trieben der Genoffensclyait zngebbrigen Grund- Ltüéke nacb gesetzlicher Vorschrift zn entrichten
a en.
Wenn der Beitrag Von einem Grrmdsteuer- pflichtigen erboben ist, der nicht der Betriebs- unternebmer ist, so bat der letztere vorbehaltlich anderweiter Vereinbarung dem Grundsteuer- pflichtigcn den Beitrag zuriickzuerstatterr. _
Streitigkeiten iiber solche Erstattungsanrprüclye werden von der unteren Verwaltungsbcbörde entschieden, in deren Bezirk fiel) der Si des versielyerungspflichtige11Betriebs befindet. ( egen die Entscheidnng findet innerhalb eiiier Frist von bier Wochen nach der Zasteilung die Beschwerde «n die Höhere Verwiiltungsbrbörde statt, welehe endgültig entscheidet.
Artikel 39.
Im Gesetz Wm 5. Mai 1886 wird hinter § 77
folgender neuer Paragrqpbqeingefelwltet: & ( Q..
Von den Unternehmern land- und forstwirtb- sebaftlickter Betriebe, die mit Nebciibetriebeq gewerblicher Art Verbunden sind, könt!l't-1_alls Grund statutarischer Vorschrift beseiidere JUMB- beiträge erhoben werden.
Artikel 40. 1
Im § 87 des Grches Vom 5. Mai 1886 treten an die Stelle der Absätze 1 und 2 die folgetiden Bestimmungen :
Dichnoffenselpaftrn smd befugt, für den Um- fang des Genossensebcrftsbezirfs oder für be- stimmt abanrenzende Theile desselben oder für bestimmte Industrieriveige oder Betriebsarten Vorschriften zu erlassen:
1) über die Von den Mitgliedern znr Verbütmrg bon Unfällen in ihren Betrieben zu treffenden Einrichtungen; dnrch diese Vorschriften können die Zuwiderhandelnden mit Zuschlägen bis 311111 dobpelten Betrage ibrer Beiträgb oder mit einer Ordnungsstrafe bis zu drei ,imdcrt Mark oder, sofern eine Einschätzung in Ge- fabrentlassen stattgefunden hat und der Be- trieb des Zirwiderbandelnden nicht in der höchsten Gefahrenklasxe sich befindet, mit Ein- schätzung des Vetrie es in eine böbere Ge- fabrenklaffe bedrobt Werden.
Für die Herstellung der borgeschriebcnen Einrichtungen ist den itglicdern eine an- gemessene Frist zu bewilligen; iiber das in den Betrieben von den Ver- sicherten zur Verblitnng von Unfällen zu be- obachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderbandelnden mit Geldstrafen bis zu sechs Mark.
ll. Hinter § 87 des Gesetzes bom_ 5. Mai 1886 wird folgender neuer Paragrabké);_eiiige]chaltet:
„ ru. _ ZU der Berathung und Beschlus3iq_s111ng "der Genossenscbafts- oder Sektionsborstande uber diese Vorxchriften find Vertreter der Arbettkk zuzuzieben. Dieselben Werden in gleicher Zahl wie die betbeiligten Vorstandsmitglieder aus den dem Arbeiteritande angebörcnden Verfißéxn der Schied2gerichte (§ 51 Abs. 3) durch das M einer Sitzung des Vorstands durch den Vor- sitzenden zu Liebende Loos berufen und erhalt? Ersatz tür t) eisekosten und entgangenen Arbeits- verdienst nach den Bestimmungen der §§ 30 und 53 Abs. 2 Die Vertreter der Arbeiter haben volles Stimmrecht. Das über die Verhandlung?" aufzunehmende Protokoll, aus Welchem die Ab- stimmung der Vertreter der Arbeiter er11chtkch seiln muß, ist dem ?)?eilbs-Verficherungsamt bor- zu egen.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Gesetze.
Zu Artikel 41. Geseß vom 281. Mai 1885.
Das Unfallverficherungsgeseß vom 6. Juli 1884 (Reicbs-Gese bl. S. 69) findet mit den aus nach- stehenden Be trmmungen fich ergebenden Abänderungen AUWendung aus*
1) den Fesammten Betrieb der Post-, Telegrapben- und Eisen abnverwaltungen,_ soww sämmtliche Be- triebe der Marine- und Heeresberivaltungen, und zWar einschließlich ,der Bauten, Welche von diesen Verwaltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden;
2) den Baggereibetrieb;
3) den gewerbsmäßigen Fubrwerks-, Binnen- schiffalckrts-, Flößerei-, Prabm- urid Fäbrbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffsziebens (Treidelei) ;
4) den gewerbsmäßigen Speditions, Speicher- und Kellereibetrieb ;
5) den Gewerbetrieb der Gütervacker, Güterlader, ééaffer, Brucker, Wäger, Messer, Schalter und (- auer.
§ 12.
Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisenbabnberwaltungen sowie Betriebe der Marine- und Heeresberwirltlmgen bereits auf Grund des Unfallberficberrrngsgeseßes einer Berufsgenossensebaft zUleiWill smd, scheiden dieselben aus der letzteren mit “den aus § 32 a. a.D. fich ergebenden Rechts- wirkrmgen aus. Dasselbe gilt bon Anlagen, welcbe Bestandtheile eines Binnenfckyiffabrtsbetriebes find.
Gesetz vom 5. Mai 1886, § 101 Absat? 1 bis 3.
Der Beaufsichtigung des Lairdes-VerÜÖerungsamts untersteben diejenigen Berufsgenoffensckyaften, welcbe nur solche Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaats beleien ist. In den AllJOle]011t)011€ll dieser Berufgenossenlschaften geben die in den §§ 14, 24, 32, 34, 35, 38, 39, 41., 43, 46, 48, 64, 67, 68, 82, 84, 87, 88, 91, 93, 94, 96, 97, 107, 126 dem Neickys-Verfickyerrmgsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das LandeI-Vrrsickwrnngbamt iiber.
Srweit jedbel) in den Fällen der §§ 38, 41, 43, 46, 48, 64, 67, 68 eine der Aufsicht eines anderen Landes-Versieberrnigsirmts oder des ReichI-Ver- fieberunasamts unterstellte Berufszenoffenscbaft mit- betbeiligt ist, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt
Unter den gleichen VoraUsscZUnJen ist das Reich?- Versickzerungsamt zUstär-rdi-g fiir E11tscheidungen auf (ermd drr §§ 30, 32, 37, 38, 62, 63 des Unfall- Ver)ielxerimgsgesetzes.
Gesetz drm 11. Jrili 1887. § 6 Absatz ].
Tie Ermittelung ch Jahres-Arbeitsberdienstes, der (Hrgrnsimid der Versicherung, der Umfang ier Entsebärigmrg Und das Berbciltnis; der Unfallbrr- sicherung 511 den eingeschriebeneii Hilfslassen, zu der! onstigen zi'ranteriq Sterbe-, analidcn- imd anderem Umterstiißmrgskassmr, zu den Leistungen der znr Unterstiixzrixrg bilfsbediirftiger Persrnen Verpflichteten Gemeinden oder Armexiberbände sowie der Unter- nebmer Und Kassen, Welche die den Gemeinden Und Armexwerbänden obliegende Verpflichtuxig znr Unter- stützung auf Grand gesetzlicher Brrwbrift erfiillt babeti, bestimmt fiCl), Vorbebaltliel) der Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes, nach Teri §§ 3, 5 bis 8 des Unfallbersieherungsgeseßes.
§ 10 Absatz 1.
Die Mittel zur Deckung der bort der Verriss- gcnoifenscbaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltrmgskosten werden, borbcbaltliei) der Be- stimmungen dcr „» 21 ff., vonden Mitgliedern durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge smd sr) zU be- rechnen, das; durch dieselben anßer den sonstigen Leistungen der Berufsgenoffenscbaft der Kapital- Wertt) der ihr im abgelaufenen Rechnungs- jabre an Last gefallenen Renten gedeckt wird. Die Grnndfätze für die Bereebnrmg des Kapital- w-crtbes werden durch das Reichs-Versicherungsamt festgestellt. Die Ausschreibung der Beiträge erfolgt nach Ma gabe der in den Betrieben der Mitglieder von den Versicherten berdirriten Löbne und Gehälter, beziebmigsweise des JabrrsarbeitsVerdienstes jugend- licber und Ulchl ausgebildeter Arbeiter (§ 3 Abs. 3 des Uniallberficberungsgc'seyes), sowie des statuten- mäßigen Gefabrentarifs („H 28 a. a. O.).
Enttvurf eines Ge eßes, betreffend Abänderung der 'Unfa versicherungSgeseße.
Artikel 41.
„Im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 wird binterdie Worte „,das Unfallv cherungSgese Vom 6. erlt 1884 (Reichs-Gese bl. .69)“ einges altet:
m der durch gese li e Abänderungen desselben sich ergebenden Fa ung.
Dieselben Worte werden eingeschaltet im § 101 Abs. 3 des Gesexes vom 5. Mai 1886, im § 6 Abs. 1, §_ 10 Ab. 1, § 12 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 43 Ab). 3, § 44 und § 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1887 hinter die Worte „des Unfall- VCTÜÖEkUUJIJLsLlZLS".
Im 12 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 wird an Ste e bon .,§_ 32 a. a. O.“ eingeschaltet:
§32 des Unxauberficherungsgesetzes in der durch gFese liebe Abanderungen desselben sich ergebenden r a ung.
„Im Z 45 Abs.1 des Gesetzes Vom 11. Juli1887
Wird hinter die Worte .bewendet es*' ein eschaltet: rznter Beachtung der ergangenen gesetz ichen Ab- anderUngen.
Gegenwärtiger Wortlaut der abzuändernden Geseße. Noch: Zu Artikel 41.
' § 12 Absatz 1.
Auf die Berufsgenoffenschaft finden die Bestim- mungen des § 9 Abs. 4 und 5, des § 10 Abs. 3 und der §§ 16, 17, 19 bis 33 des Unfallbersicherungs- gesetzes Anwendung, und zwar die des § 31 iff. 2 und 4 mit der Ma gabe, daß der Bundesrat aucb dbne Bestbluß der enossenscbaftsversammlungen die im § 1 bs. 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach § 4 rff. 1 des gegenwärtigen (Gesetzes ge- bildeten Beru sgeno senschaften ausscheiden und einer anderen Berufsgeno ensc§ba9xtl zutbeilen kann.
Auf die, Anzei e und Untersuchung der Unfälle, sowie aui die Festtellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§ 51 bis 58, 59 Absatz 1 bis 3, 60, 61 des Unfallverficberungsgesetzes ent- sprechende Anwendnng.
* § 43.
Verfügbare Gelderuud Wertbpabiere sind bei einer zur Aufbewahruxi von Geldern oder Wertbpabieren bexugten offentanen Behörde oder Kaffe nieder- zu egen.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet ,mit dem 31. Dezember.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 76 und 77 des UnfallbersicherLiLgsx3eseßes Anwendung.
Die Bestimmungen der §§ 78 bis 86 des Unfall- verfieberungsgeseßes finden mit folgenden Maßgaben Anniendung: ,
'1) Unfa[[Verbütungsborschriften können amel? für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer er affen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenscbaft smd, aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
In'den Unfallberbütungsvorschriften, welche auf derartige unarbeiten Anwendung finden sollen, smd fiir die Zuwxderhandelnden Zuschläge bis zum dop- Velten Betrag der Prämie oder, sofern es fiel) um Bauarbeiten der im § 21 bitt. 1) bezeichneten Art handelt, Exekritwstrafenbis zu einhundert Mark an- zudrbben. Die Vorschriften find bon der höheren Verwaltungsbebörde in geeigneter Weise zu ber- öffentlichen.
2) Zur Festsetzung der im § 78 Ziff. 2 a. a. O. borgeiebexien Geldstrafen sind neben den Vorständen de_r DSÜWÖS- (Fabrik-) Krankenkassen anch die Vor- stande der Baukrankenkasfen k§ 69 ff. des Kranken- b_er11chkru1ig§geset3es) betrigt, sofern eine solche für die Bauarbeit oder den Betrieb, bei dem der Zuwider- bandelnde beschäftigt war, errichtet ist.
3) Die Berechtigung der Genoffrnschaft znr Ueber- wachung der Betriebe und die Verpflichtungen der Unternehmer Wegen Gestattung res Zutritts zu den Betriebsitatten und wegen Vorlegimg ihrer Bücher und Nachweisungen erstrecken fich auch auf Uuter- nehmer, welche, ohne Z).)iitglied der Genossensckyaft zu sein, in dem Bezirke derxelben Bauarbeiten alis-
fübreii. § 45 Absatz 1.
, We, en der Organisation und Zuständigkeit des Reichs:51 erficherung§amts und der Landes-Versiclye- rungsämter bewendet es bei den Bestirnmnnßen der §§ 87 bis 93 des Unfallberiirlyerungsgeseßes, sowie des Z' 101 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die llnfall- urid Krankeiiverficberung der in land- und torstwirtbichaftliclyen Betrieben beschäftigten Per- sonen, VOM 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132).
§ 49 Absatz 2.
„Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 95 bis 109 des UnfaUVersiÖerungsgeseZes entsprechende AnwendunZ die Strafbestimmnngen der §§ 103 bis 108 a. a. 3 . insbesondere auch bezüzilieb der Ein- reichung und Richtigkeit der für die Berechnung der Prämien maßgebenden Nachweisungen (F" 22).
EntiMrf eines Ge s betreffend Abänderung der Unfalibßeersicberungsssskßko
„ Artikel 42.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Gesetze Vom 6. Juli 1884, 28. Mai 1885, 5. Mai _1886, 11. Juli 1887 und 13. Juli 1887, wie er Url) aus den Aenderungen dureh das egenwärtige Gesetz in Verbindung mit den durch rt. 32 des Gesc es Vom 10. April 1892 (Reicbs-Gese bl. S. 3 9) Und durch das Gesetz born 16. Mai 1 92 (NeiÖZ-Geseybl. S; 665) eingeführten Aenderungen ergiebt, dureh das Reichs-Geseßblatt bekannt zu machen.
Das Unfallbersicberungsßesel)“ Vom 6. Juli 1884 hat fiel) während einer mmmebr achtjährigen Wirksamkeit sowohl nacb seinen Grund- lagen als auch in seinen einzelnen Bestimmungen im Wesentlichen als zweckmäßig erwiesen. Gleich giinstige Erfahrungen sind mit dem Gesexe Über die Aitsdebmmg der Uan- und Krankenversicherung vom 28. ktober 1885, dem Gesetze, betreffend die Unfall- und Kranken- beriicherung der in land: und forstrrrirtbschaftlichen Betrieben be- schäftigten Personen, bpm 5. Mai 1886, dem Gesetze, betreffend die Unfallverjieherung der bei Bauten beschäftigten Personen, vom 11. Juli 1887, und dem Gesetze, betreffend die Unfallberßcberung der Seeleute und anderer bei der Seeickyiffabrt betheiligten Personen, Vom 13. Juli1887 gemacht werden. Wie es indessen bei dem weiten Umfange des Gebiets, denen Regelung in diesen Gesetzen zum ersten Mal versucht worden ist, und bei dcr Mannigfaltigkeit der in Be- tracht kommenden Verhältnisse nicht wobl anders zu erwarten war, Haben sich bei „der Handhabung der Gesetze einige Mängel beraus- gestellt, deren_BeseitigÜng wünscbenswrrtb und auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen ausführbar erscheint. Es handelt sick) dabei ?Usls' um Einzelheiten, welche die allgemeinen Grundlagen unberührt (1 en.
Ueber die Tendenz der vorgeschlagenen Abänierungen mögen der Begründung im einzelnen einige allgemeine Bemerkungen Voran- gkscbickt werden.
1) Der Umfang der Fürsorge für die nach den bisherigen Ge- setzen verficherten Personen weist in verschiedenen Beziehungen Lücken auf, die im Jntereffe der Vcrleßten und ihrer Hinterbliebenen aus- gefüllt werden müffen. Unter diesem Gesichtspunkte sieht der Ent- WUrf vor, daß versicherte Personen nicht nur gegen Betriebsunfälle, ondern auch gegen Unfälle bei Nebenbesckyäftigungen im Hause oder wust im Dienste des Bctricbsunternebmers Versichert sein sollen. Ferner soll der Bezug einer Unfallrente unter Umständen schon vor dem Beginn der vierzehnten Woche nail) dem Unfall eintreten, näm- lich dann, wenn der aus der Krankenversicherung erwxchsende Anspruch axis Krankengeld vorber s:)rtfällt, aber bei dem Verletzten noch eine die Gewährung der Unfallrente rechtfertigende Befebräntung der Er- nrerbstäbigkeit fortbesteht. Sodann soll dafür gesorgt werden, daß der Entschädigun sbcrechtigte nicbt infolge bon Streitigkeiten darüber, Welche Geno senschaft die Entschädigung zu gewähren bat, einstiveilen ohne die gesetzliche Unterstützung gelassen werde. oder gar infolge widersprechender (Entscheidungen in den Vor den Schicngericlyten ver- schiedener Genoffensckyaften und vor verschiedenen Verficberungsämtern verhandelten Verfahren gänzlich leer ausgehe. -- Eine günstigere
Begründung.
Gestaltrmg des Entschädigun sansprncbs siebt der Entwurf ferner miofern bor, als bei dtemeßung der Rente für Hinter- bliebene solcher Getbdteten, die wegen eines trüber erlittenen Unfalls nur noch wenig Verdienen kqnnten, unter Umständen die ältere Unfall- rente dem JabreSarbeitsvnerdienst des Getbdteten binzugerechnet und infolge dessen der Entscbadigun ein böbererJahresarbettsberdienst zu Grunde gelegt wird. Endli_ soll der Kreis der entschädigunis- berechtigten Hinterbliebenen aus die Enkel und Geschwister des e- tödteten cmsgedebnt und diesen sowie den Aseendenten ein Entschädi- gungsansbruel) schon eingeräumt werden, wenn der Getödtete zu ibrem Unterhalt wesentlich bei etragen hat. Diese Ernieiterungen liegen übrigens auch im Intere e der Unternebmer. deren zivilrechtliche Ent- schadigungspflicht in demselben Maße zurücktritt, wie der Kreis der zur öffentlichen Fürsorge berechtigten Personen ausgedehnt und die Voraussetzungen für das Eintreten dieser Fürsorge erleichtert werden.
2) Eine Weitere Verbe serung erfährt die Lage des Entschädigungs- berechtigten durch die im ntwurf Vorgesehene Bestimnmng, wonach eme mündliche Verhandlung über den Entschädigungsansbrucl) schon bor dcm Feststellungsorgan der Vernfsgenoffenscbaft stattfinden kann. Wenn air diesern Wege erreicht wird, daß die tbatsächlicben Umstände sowohl hinsichtlich des Hergangs bei dem Unfall als auch binsicht1ich der Tolkien desjelbcn und ihrer Einwirkung auf die ErWerbsfabigkeit des Verletzten schon" in dem Feststellungsberiabren Vor der Genonen- schaft besser aufgeklart Werden, so erscheint es
3) zulässi , die tbatsächlicheerragen der bisher zugelassenen Nack)- priiiung im 5 ekuererfabren vor den Verfickyerungsämtern zu ent- ziehen. Durch diese, im Gebiet der Invaliditäts- nnd Altersbersiche: rung bereits durchgeführte Beschränkung der rechtsprechenden Tbattg- keit der Obersten Instanz auf ein ,Rcbifionsberfabren, welches sich auf die rechtliche Beurtheilunéz, die Richtigstellung bon Verstößen wider den klaren Inhalt der A ten und die Beseitigung wesentlicher Mangel des Verfahrens erstreckt, wird eine Wesentliche Entlastung der höchsten Instanz erreicht, die sich namentlich für das Reichs-VerficherunJSamt als nothwendig berausgestellt bat. Eine fernere Exrtlastung soll bin- firhtlich _minder Wichtiger Geschätte dadurch herbeigeführt werden, daß die Ent1_cheidungen über die Ver 1cherungspflicht der Betriebe und ihre Zugehörigkeit zu den Genoffens affen sowie über Beschwerden gegen Strafberfügungen der GenoxsenschaftSvorstände aut Landesbehörden über eben; Jzi naber Berü rung hiermit sieben die zur Ersparung von rbettskrasten in dem Personal an Beamten und Laien vor- geschlagenen Vereinfachungen bei der Besetzun der Spruchkammern der Versicherungsamter sowie der SchiedsJerithe. Nach dem Vor-
;lxlange der analiditäts- und Alteröverficherung erscheint es unbedenk- tcl), die Zahl der zu den SitZUngen der Spruchkammern der Ver- fichrrUngsarnter neben dem Vorsitzenden zuzuziebenden Beisitzer von sechs ("ZL vier, und die Zablder zu jeder Spruchfitzung heranzuzrebenden LaienbeUitZer der Schiedsgerichte regelmäßig bon vier auf zwei herab- zusetzen, zumal diese schwächere Besetzung schon nach den bisherigen Vorschriften genüJt", um das Schiedsgericht beschlußfäbig zu machen.
4) Weitere A anderungen der Unfallberficherungsgesc e zielen darauf bin, in der Verwaltung der Berufsgenoffenschaften ervorgetretene Schwierigkeiten zu beseitigen. „Hierher Zebören u. a. die Vorschriften des Entwurfs darüber, wie die Entschadigungsvflickyt abzquenzen Y, wenn Arbeiten, die ihrer Natur nach zu einem Betriebe gehoren (z. . Fällen und Bewaldrecbten der Stämme in der Forst), von Arbeitern eines anderen Betriebes (z. B. eines olzverarbeitungsbetriebes), mit Verschiedener berufsgenosietisclyaftlicber ugebörigkeit, verrichtet werden; ferner wie die Erxtschadigungspf11cht_ auf mehrere Berufs enossen- schaffen zu vertbeilen ist, wenn eme unfaubringende T ätigkeit mehreren„ zu Verschiedenen Berufsg'enoffenschaften gehörenden Betrieben dient. Erne Erlercbterun fur, die Verwaltung der Berufsgenoffen- schaften wird. auch dadur erreicht werden, da für kleine Renten von 10 oder weniger Prozent der Rente für vr") ige Erwerbsunfäbigkeit Kapitalabßzidung zl! klaffen werden soll. Ferner mag hier noch auf die wesentliche ErletLyterung hingewiesen werden, die für eine Reihe bon BerufsxzenZsensebaften durch die nach dem Entwurf eines Gele es, betreffend _die rwetterun der Unfallversiclyerung, beabsichti ta Ue er- nabme klemgewerbluäyer etriebe aus den industriellen BeruFMenossen- schaften nz die Unia versicherungs enoffenschaften berbeigefü rt Werden wird. Die vermögenSrechtlichen olgen solclxer Ueberweisungen aus- scheidender Betriebsztveige sind in dem vorliegenden Entwurf für den Bereich der alteren Unfallberficberungsgeseße neu gere elt.
5) Endlich soll eine Vereinfachung bei der ehandlung von Zaubt; und Nebenbetrieben insofern eintreten, als die rundsatzlicbe * erschtedenbät," welche jetzt bei der Unfallverfirberung n land- und forstwirtbschaftlicben Betrieben einerseits und, m eWerbltcben Be- trieben andererseits besteht, für die alle beseitigt w rd, da in dem gewerblichen Nebenbetriebe eines and- und, Lorstwirtbf ftlichen Hauptbetriebes überwiegend land- , und forstwwt [i?aftliche Arbeiter, oder im land- und forstwirtbsxbaftlichen Nebenbetrie e. eines gewerb- lichen Hauptbettiebes _überwtegend , gewerbliche Arbeiter verwendet werden. In solchen Fallen, sollen die land- und forstwtrthschaftli en Nebenbetriebe eines ewerbliRen Unternehmers fortan als ßxewerblÖe Betriebe, die gewer lichen ebenbetriebe eines land- oder "orstwirtb-
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