gebenden: Einfluß sein muß. Das Stempelgeseß vom Jahre 1822 war daher aUSrerchend, so lange das Verkehrsleben sich in denselben einfachen und bescheidenen Bahnen weiter bewegte wie zur Zeit se_mer Entstehung. Es yermocbie, aber nicht mehr zu genugen gegenüber dem wrribschaftltcben Aufschwung und der fort- schreitenden Entwickelung des_ ndels und des Verkehrs im Laufe der späteren Zett und ms esondere der letzten Jahrzehnte. Die Geseßgebung ist zwar stets bemüht ewesen, die berhorgetreienen Mängel zu beseitigen; denn eine erbebli e Anzahl einzelner Kabinets- ordres und (Hefe «2 hat die am meisten fühlbar gewordenen „Lücken er- gänzt und die druckendsten Härten gemildert. Indeffen eme durch- ZZeifende Abhilfe ist dadurch ni t erreicht wordkn. Das geltende echt stebt troß seiner häufigen rgänzungen und Aenderungen den mannigfachen neugebildeten Verkehrs; und Geseuschaftsformen zum tbeil fremd gegenüber oder giebt in vielerlei Verkehrs- fällen bezüglich seiner Anwendbarkeit zu Zweifeln Anlaß , zu deren Klärung zahllose Entscheidungen der bö sten'Vkrwaltungs- behörden und Gerichtshöfe ergangen sind. Das "r die Handhabung der stempelsteuerlichen Vorschriften in Betracht kommende Material hat sich unter solchen Umständen in eme kaum noch übrrsebbare Menge zsrstreut Veröffentlichter Einzel eseße und Einzeleniscberdungrn zersplittert. Es hat iafolge de en sowie durch den Um- stand, daß ganze Theile, wie die Erbschaftssteuer und die auf das Reich Übertragenen Strmpel (Spielkarten-, Wechsel-, Börsenstempel) aus ihm entfernt worden ,find, einen solchen Grad von Zusammenbauglofigkeit, Unübersicbtlicbkeit und Unklarheit erreicht, da die Anjvendmx der Bestimmungen selbst für dan Fachmann mit wierigkeiten vk nüpft, für den Laien kaum noch möglichist. Wesentlick) diesem Umstande ist es zuzuschreiben„ daß noch beute nicht die Kenntniß des Stempelgeseßes irt demjenigen Maße, wie man es bei seinem mehr denn fiebenzigjahrigen Bkstebxn erwarten sollte, in die Kreise der Steuerpflichtißen gedrungen ist und der „ Staatskasse die gebührenden Abgaben vie fach obne böse Absicht vor- enthalten werden. ,
Das Interesse sowohl des Steuerfiskus als der Steuerpflxckztigen erbeischt deshalb des Dringendsten eine Reform der unter andrren Verhältnissen entstandenen und der heutigen Handels- und Verkchrs- entwickelung zum großeuTbeii nicht mehr entsprechenden Gesetzgebung.
Der gkgenwärtige Zeitpunkt, zu welchem auch der Entmarf eines preußischen Gerichtskdstengeseßcs, rnit dem die stemprlgescßlichr'n Bestimmungen in dreifachen Beziehungen stehen, dem Landtag vorgelegt Werden soll, erscheint zur Jnangriffnabme einer Neuordnung des gesammten Stempeiweiens vorzugsweise geeignet. Das hier und da geäußerte Bedenken, daß mit dem Erlaß eines neuen Stempelgeseßes gewartet werden müsse, bis das in Bearbeitung bkfindlicbe Bürgerliche Gyseybucb für das Deutsche Reich in Kraft getreirn sei, glaubt die Königliche Staats- regierung nicbt tbeilen zu können. Denn ebenso wie das Siempel- (isse vom Jahre 1822 sich den gegenwärtig bestehendrn Verschiedenen Re tssvsiemen bat anpaffrn lassen, wird auch das neue Stembclgesetz unter der Hsrrschaft einrs einheitlichen Bürgerlichen Geséizbucbs be- steben können. Das Stempelrecht wird von grundsätzlichen, in jedem Zivilrecht wiederkehrenden Recbtsbegriffen beherrscht, und die Ver- schiedenheit des bürgerlichen Rechts bedingt, wre es die tägliche Er- fahrung lehrt, nur in den seltensten Ausnahmefälikn cine Verschieden- artigk Handhabung drr stsmpelgkseylichen Bestimmungen.
Der Entiriurf erachtet es für seine AufÉabe, unter Festbaltung der bisherigen Grundiagen der preußisckwn iempelge|eßgebung die zrrsireut liegenden Geteyebnd Verordnungen einheitlich zusammen zu fassen und diejeniaen Bestimmungen, welche sich bis in die Gegen- wart hinein bewährt haben, unberührt'zu lassen, andererseits aber vsraltete und den Bedürfnissen des heutigen Verkehrs nicht mehr ent- sbrechende Bestimmungen auSzusonderrx oder zu ändern, Vorhandene Lücken zu ergänzén und, erkannte Hartxn durch Herbeiführung Liner gerechteren, insbesondere die Weniger bemtttelten Klaffer: dsr vaölke- rung mehr berück 1chti enden Besteuerung zu mildern.
Von dieskn esthöpunkten auSgebend, hält der Entwurf an dem Grundsa des derzeitigen Stcmpelrecbts fest, daß nur die 1":er die Rechtßgechäfte errichteten Urkunden besteuert Werden_ sollen, obwohl eigentlich als Gegenstand der Steuer das Rechtheschäsi selbst erscheint. Die Recht§geschäfte, insoweit fie sich nicht durch amtliche Thätigkeit oder unter amtlicher Mitwirkung Vollzikben, werden von der StEULr- pflicht nur selten erfaßt werdén können, ohne daß die GesckyäftS- abschlüffe mit drückenden; Ueberwachun Smaßnahmxn brlastet würdrn. Dis Freiheit des geschäftlichen VerkeYrs und die Rücksicht auf die Sicherung des Eingangs der Stempelsteuer erfordern es daher, an StLÜe des für die Besteuerung nicbt greifbaren R€chtsgeschäfts die äußerflicis) erkennbare Beurkundung desselben als Objckt der Steuer auzu (11 en.
Das geltende Recht bringt nun das System der Urkunden- bestsuerung in seiner bdiien Strenge und ohrie Rücksicht darauf, ob das beurkundete Gejchäst binterber aucb auégesübrt wird,“ zur Durch- iübrung, und nicht mit Unrxckßt trifft es deshalb tn dieser Hinsicht drr Vorwurf ailzu großer HTM- Ein vermöxkensrecbilickper Verkehr, wie kr den Gegenstand der Stétnpelgbgaben bi den sol], vollzieht fich tbatsäcblicb nicht, wenn das Geschat nicht erfüllt wird, und die Stslesteusr erscheint in soichen älien oft als Eine von einem w-zrtblosen Stück Papier erhobene Abgabe. Wie sebr dies von dsrr Steuerpflichtigen empfunden wird, zeigen die immsr wirderkebreziden alltäglichen Beschwerden über Versagung von StemprlMtattungen bei unterbliebener GeschäftSausiübrung._ De'r GZseßentrvurf bat daher im ' verordnet, daß der Stempel erstattet wird, wenn ein beurkundeies Geschäft nichtig ist oder durch gerichtliches Urtbeil für_ungültig erklärt wird, und daß der Finanz-Minister außerdem aus Bikligkeitsgründen_ die Erstattung an- o-rdnsn kann, wenn die Ausführung. eines Geschäfts unterblieben ist. Durch diese den Ertrag aus der Stempelxteuer allerdings erheblich 'cbmälernde Anordnung wird eine Haupturjachc der Klagen und Be- ;cbrverden, die sich gegen das strenge Urkundenprinzip des gegrnwärtigen Erseßes Erheben, beseitigt werden.
Eine andere, in finanzieller Hinsicht ebenfalls nicbt unerhebliche Milderung einer sich a_us der _1trikten Anwendung der Urkunden- bkiteuerung ergebenden Harte enthalt der § 10 des Entwurfs. Danach foil eine Trennung dxs Entgelts bei Re tIgeschäften über'mebrere, vsrscbikdenkn Steuersaßen unterliegknde egenständx noch innerhalb dsr für die Verwendung des Stempkls gegebenen Fristen zulässt iein, während das j_exzige GEW dérartige Trcnxiungen, wenn sie ni t in 19111 Vexrtrag 181b1f, also Vor der unterichristlichsn VOÜziebung des- sZLben, vorgenommen werden, unberückßchtigt läßt. Die Neuerung wird den Berbeiligten Vorzugsweiie bet der Ver teuerung von Werk- vchdingung§verträgen und in dern zahlreichen Fällen zu statten fommsn, ir: denen bei Kausgescbäiten über Grundstücke nebst beweglichem Beilaß di; Trexmung des Gesammivreises nacb Grundstücks- und Beilaßwert ir“ der Kaufurkunde unterbliebe'n ist.
Auch die Grundsä e des § 6 des Gesetzentwurfs über die Er- x::ifielunÉ des steuerpfichtigen Wertbs Werden im Vergleich zur jrizi en eskßgebung Stcuererieichterungen zur Folge haben. Auf ki? ebenszeit eines oder mehrerer Menschen bestimmte Nuyungen okkr Leistungen find zur Zeit_ mit dem Zwölfeinbalbfachen des ein- jährigen Betrages zu kapitalißeren. Eine sol 8 Berechnung führt, wi: schon in den Motive_n zum Erbschaftssteuerge ey hervorgehoben ist, zu Härten; dénn es iii unbiilig, wenn bei Verkäufen Von Gütern Unter Aquedingung von Altentbeilen, Renten u. s. w; oder beim Weiterverkauf eines schon vorher mit_ einem Altentberl belasteten Guts, ker Werth des bon _dem Kaufer übernommencn Alten- tbeils, der Rente u. s. w. unterjchiedslos und ohne Rücksicht auf das L*:benßalter der berechtigtxn Person stets auf das Zwölfxinbalbfaäye d:: JabrcßleistunZZ v_eranrchlagt wird. Der Entwurf schlief sich dksbalb an das rb) aftssteuergeseß an, wonach für die äßung dss Wertbs von sol von der LebenSdauer eines oder mehrerer Menschen abbängenden Nußungen oder Leistungen das schon erreichte L*:benéaltcr der betreffkndkn Personen ma gebend ist.
Das Bestrebxn, eine gerechtere Vert eilung der Stempelabgaben b::rbeizuiübren, iit Wkiték der Aylaß zur Bekeiti ung einiger dem j-xtzrgen Recht angehörigen Bxsttmmungen gew en, durch welche
GFcbäfie "über Gegenstände vongeringexeux Werth unverbältnißmä ig bo belastet werden. Der gegenwartig für gewisse Ges fte (Zessionen, unbenannte Verträge, Youmacbten u, s. w.) vorkommende feste Stempel yon 1,50 .“ hat nicht überall Berechtigung; denn daß beispielsiveise ein Vertrag über einen Wertbgegcnstand von 150 „ja nicht ebens o hoch besteuert werden darf wie ein Vertrag über einen Gegen- stand im Werthe von 15000044 oder mehr, bedarf keiner Weiteren Ve- gründung. Feste Stempelab aben werden in der Regel nur da am Platze sein, wo entweder der ertb des Gegenstandes ein unschäßbarer ist, oder wo lediglich die Form die Erhebung des Stempels bedingt, wie bei Notariatßurkunden, Protokolien u. deÉgl. Wo diese Voraus- seyungen fehlen, da bewirkt der feste tempel eine unbillige Bevorzugung der bochwertbigen Geschäfte im Verhältniß zu den- jenigen niederer Werthe. Nach dem Entwurf sollen daher in dey geeigneten Fällen an die Stelle des festen Stempels von 1,50 „“ maßige Wertbstempel oder angemessen abgestufte Stemrel treten.
Airs der unsere Gessßgebung mehr und u,:ebr bsberrschenden Rück- sicht auf die Leistungsfähigkeit der Steuerpfttchtigen und insbesondere die meisiens bedürftige Lage der in Lohn und Dienst stehenden Per- sonen ist eine Reibe von Steuerve'rgünsti ungen Hervorgegangen. Brispielsweise sollen Verträge Über rbeits- und Dienst- leiiiungen bis zu einem jahrlichen Entgelt von 1500 «“ in Zukunft stempelfrei, sein, die Stempelpflichtigkeit soll bei Mieibverträgen erst bei einem jährlichen Mietbztns von mehr als 300 ck beginnen, Zeugnisse für Arbeiter über Leistungen im Ge- werbkbetriebe des Staats oder der Gemeinden, ?owie Zeugnisse für hilfsbedürftige Personen zum Genuss bon Wobltbaten, Stiftungen u. s.w. sollen stempelfrei ausgefertigt Werden u. dergl.
Von wesentlicher und finanziell ins Gewicht fallender Bedeutung ist ferner die Beschränkung der Srempelpflickßtigkeit der Ausfertigungen sowie 1755 _Begriffs der amtlichen Zeugnisse auf solch? Urkunden, zu derm AussteUung die Behörde oder der Beamte durch ihr Amt be- rufen sind. In der Begründun der betreffenden Tarifstclien ist hier- übrr das näbere gesagt (vergl. ir. 6 und 48 der Erläuterungen zum Stempeltarife).
Endlich find überhaupt nicht wieder in den Tarif aufgenommen folgende Tarifstellen der grgenwärtigen_Gesetzgebung:
Beilbrikfe, Bestäti ungen, Bürgerbriese, Cbartepartien, Engagements-
vrowkbile, Erbpa tsberträge, Erbzinsvkrträge, Gutacbtrn dcr Sach-
verständigen, chnbrteie Myaklerattesie, Majorennitätserkiärungen,
Mortifikationsscheine, Mutbxcbeine, Rekognitionsprotokollk, Reso-
lutionen, Schifföme briefe.
Die genannten ofitionen find tbeiis gegenstandslos gmwrden, ibeils eignrn fick) die bezüglickoen Schriftstücke nach der heutigen Ver- kebrsanscbauung nicht mehr zu Objekten der Besteuerung.
Das den Gesetzentwurf überali beherrschende Bsstreben, die in der Vsrwaltungspraxis berdorgetretenen Härten zu beseiti en, wird ngturgemäß auf den künftigen Gesammtertraxx der Stempetheuer von nicht unwesentlicbem Einfluß sein. Es läßt fich annehmen, daß aÜein die Bestimmungen Wegen der Stcmpelcrstaiiungen die Einnahmen alijäbrlich um annähernd [i' Miliionkn Mark kürzen werden.
Da eine Verringerung des Aufkommens an Stemprlstkuer bei der gegenwärtigen Finanzlage vermieden werden mußte, so erßgb fick; die unbedingte Notbwendtgkeii, einerseits die jeßigrn Steuer- saße der fur die finanzielie Wirkung des Gsieser! hauvisäcbléch in Betracht kommenden Tarifsteilen - namentlich den für Grurid- stückSVeräußerungen bestehendsn, im Vergleich mit anderrn deutschen und außerdeutschen Staaten obxicbin niedrig bemessenen einprozentigen W2rtbstempel - in der bisherigen Höhe aufrecht zu erhalten, anderer- seits aber auf die Erlangung eines angemessenen Ersayrs für den zu erWarte-“ndkn beträckytlicbenAusfgll an Stempelsteuer Bedacht zu nehmen.
Dl? wichtigsten Vorschlage für die Beschaffung dieses Ersatzes sollen bier eme nähere Erläuterung finden.
, Wie der Grundsaß der Besteuerung der Urkunden auf der einen Seite drückende Härten für die Steuerpflichtigen hervorgrrufen hat, so ist er auf der anderen Seite zu Ungunsten der Staats- kaffe der Grund don unberechtigten Lücken im fiskalischen Be- struerunginecbte geworden. Dem wirtbschaftlichen Verkehr ist es im Laure der Zeit gelungen, unter Aurinußung unzuläng- licber _ Gésetzcsbestimmungen für die Beurkundung gewisser Geschafie Formen zu findkn , die von der Stkuerpflichtigkcit nicbt oder doch nicht in auSreicbendem Maße erfaßt werden, gleich- wobl abcr zu demjelben wirtbscbaftlichen Ergebniß führen wie andere vom Gbseß mit hohen Wertbstempelabgaben belegte Verkehrsakte. Nacb dreyer Richtung bin hat sich yor_al]rm der insbesondere auf dem Gebixt der Spekulation mit stadtitcben Grundstücken auftretende Mi stand, daß die im We e der Zession erfolgende Ueberlaffung der Rc te aus Grundstückskauéverträgen und des Rechts auf Auflassung nicht als Kaufbertrag versteuert werden kann, in besonderem Grade fühlbar gemacht. Die Grundstückssprkuianten haben es in der Hirnd, durch eine _nur mit 1,50 “M stempel- pflichtige Zesfion tbrer Auflaffungöanjprücixe denselben wirtbschaftlicben Erfolg zu erreichen, als tyexm sie einem eigentlich doch beabsichtigten und eine unberbältnißmaßig böbcre Steuer erfordernden Weiter- verkauf über das gekczufte Grundstück geschlossen Hätten. Zu einer solchen Begünstigung ist ein Anlaß um so weniger Vorhanden, als der Grundstücksspekulant die Grundstücke zumeist für niedrigere Preise er- wirbt und ssine Auflasungsanskprüche zu höheren Preisen weiterber- äußsri. In solchen Failen erhalt der Steuerfiskus den Wertbstemvel nur don drm ersten geringeren Preiss, wäbrrnd die weiteren Preise nicht einmal in den jenen ersten Preis übersteigenden Beträgkxn zur Besteuerung herangezogen werden könnten.
Dieser Mißstand begiinstigt obendrein eine nacbtbeilige Speku- lation mit namentlick) stadtischen Grundstücken und trägt wesentlich zu einer spekulatiVen Weribsteigerung der von der einen in die andere Hand wandernden Grundstücke bei. Derselbe ermöglicht aber außerdem, das; die Berbeiligten je nach dem We e, den sie zu ihren Geschäfts- zielen infolge ihrer geringeren oder grö eren Geschäftskenntnis; wählen, verscbikdenartig bksieuert Werden. ETZ ist die Folge einer allzu engen Anlehnung des bisherigen Tarifs an formale juristische Be riffe. Wo eine solche Anlrbnung, wie in den bezeichneten Fällen, Will ürlicbkeiten und [anilligketten nach sich zieht, da erscheint es erforderlich, den wirtb1chastlichen Zweck, welcher durch den Geschäftsabschluß erreicht werden soll, in den Vordergrund zu stelien und den Stempelfarif unter Loslösung von den Normrn des bürgerlichen Rechts mehr dem tbatiäcblicben Umsay, insbesondere den tbatsächlich stattgefundenen EigentbumZbeWeguugen anzupaffen. Auf diesen Erwägungen beruht die in der Tarifstelle „Abtretung bon Rechten" enthaltene Bestimmung, daß Beurxundungen von Uebertragungen der Rechte des Erwerbers aus Veranßerungßgescbäften über unbewegliche Sachen und diesen gleichg€achteie Rechte oder über bewegliche Sachen in Betreff der Stempelpflr t wie Beurkundungen don Vcräußrrungen dieser Sachen behandelt, al o,an Stelle des Stempels bon 1,50-46 mit dem Werth- ftembkl don Eins bxzw. einem Drittel v. H. belegt werden sollen.
Aus Gründen ahnlicher Art ist der Vorschla drs Entwurfs ber- vorqrgangen, die auf Erwerb geri teten (HeseliixckyasTSverträ 6 ange- mrssenenkWertbstempeln und zum 2 eil den für SachveräuZZerungen vorgrfcbrrebenen Werthstempeln zu unterwerfen, zumal diese erträge wegen der regelmaßig vorhandenen Anhäufung größerxr, zu roduktiven oder spekulativezi Zwecken dienender Kapitalien und ihrer edeutenden Vermö enSumsaßx eine höhere Vésteuerung wobl ertragen können.
Geseils stöbertrage bedürfen gegenwärtig zum größten Theil nur des ailgemeinen Vertragsstempels don 1,50 „56, wkil für die Gründunz von Gesxllschaften em besonderer Wertbftempel in dem jetzigen _(YöczschH mcht vorgesehen ist, und das Einbringen von nicht in eld „ bestehendem Verrxtögen_ in eine Geseüschaft gegen Entgelt m dxr Re el dre zivilrechtlichen Merkmale eines Kaufs ,oder einer ingabe an Zablun sstatt nicht enthält (Entscbxtdun en des Reichsgerichts in Z.-.S d. 2 S. 303), auch die entgeltliche eberlaffung der Rechte am (Heseüschastsvetmögen seitens der Gefells fter an andere unter den Begriff von Kaufverträgen nicht gebra t werden kann (Entscheidungen des Reichsgerichts in Z.-S. Bd. 25, S. 252). Dem wirthsckyaftlicben Zweck nach handelt es sich auch bet Verträ en der beiden zul t erwähnten Arten um die Ueber- tragung bewegli er und unbewegli er Sachen, und erscheint es des-
bakb gerechtfertigt, auf diese Urkunden die für Satkveränßem verträge verordneten S_tempelabgaben zur Anwendung zu bringen, anderen Fall würde eme unberechtigte Bevorzugung gerade der gr Kapitaiansammlunaen vorlie en.
Ems weitere Mebreinna me ist aus der EinFübri-rnß von Stern [. abaaben zu erwarten, die ihre Berechtigung in einer esonderen n- ansprucbnabme staatli Amtstbätigkett finden. Das Stempe “B vom Jahre 1822 enthielt neben den Abgaben für den beurkkaU Geschaftöverkehr auch ebübrenartige Stempelansäße für die Tbäti , keit ,der “?*usttz- und erwaltungsbebörden. Hierin war durch 132, GerichtskoÉienGesetzgebung des Jahres 1851 insofern eine Aenderung eingetreten, als bei der streitigen Gerichtsbarkeit und einem Theil der" freiwilligen Gericbtßbarkeit Gerichtskosten - Pauscbquanta ein efübtt wurden, Welche die Stempelabgaben mit umfaßten, sodaZ diese als solche in Wegfall kamen. Die Stempelabgaben für Akte der Verwaltungsbebörden, nämlich für Ausfertigungen, Atteste, Bestaüungen „ Konzessionen u. dergl., blieben da e en bestehen und gingen auch in die Stempeltanfe für die im a te 1866 neu erworbenen Gebietstbeile der Monarchie über. Ihre Zahx wurde aber in dem Gefeß, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßi un gewisser Stempelabgaben, vom 26. März 1873 (Geseß-Samml. S. 31 durch Ausscheidung der den kleinen Verkehr am meisten belästigendea Stempel für (Gesuche, Beschwerden, Protokolle u. s. w. noch einmal verminderi, sodaß die gebührenartigen Stempel in den jetzigen Tarife:; nur von untergeordneter Natur sind und in den geringfügigen Beträ en von 0,50 „44 bis 1,50 „zu erhoben werden. Der “Entwurf beabfi tigt, den Kreis dieser Abgaben zu errveitecn. Er gebt dabei von der Auffaffungaus, daß es eine in der ausgleichenden Gerechtigkeit begründéte', in der neueren Geseßgébung, insbesondere im Kommunalabgabengeseß vom 14. Juli 1893 wieder mehr zur Geltung gekommene Forderung ist,_ daß der'enrge, welcher die Thätigkeit der Behörden für seine Privatintere en in einem besonderen Grade und vor allen übrigen Staatsbür ern in Anspru nimmt oder besondere Vor- theile aus der T ätigkeii der Be örden erhält, auch zur Ent- richtung einer besonderen Abgabe angehalten wird. Die Erhebung von Abgaben dieser Art ist um so gerechtferti ter, als die gas den behördlichen Akten und Ausfertigunrn vielfa für den Einzelnen entstehenden großen und dauernden ermögenöboribeilk; von anderen Steuern nicht ergriffen werden. Aus diesen Erwagungsgründen sind in der TarifsteÜe „Erlaubnißertbeilungen' für eine Anzahl don Gxnebmigungen der Behörden in gewerbepolizeilicben Angelegenheiten maßZJe Stempelabgaben vorgeschrieben worden, für deren Bemesiun die ück 1cht sowohl auf das von den Behörden aufzuwendende' Maß der Mü ewaltung als auch auf die Bedeutung der den Vethetligten aus den Genehmigungen entstehenden Voribeile maßgebend gewesen ist.
Jnsoiveit durch die Bestimmungen des Kommunalabgabengeseyes den Gemeinden die Erhebung von Gebühren der hier in Betracht kommenden Art überwiesen ist, folien indeffen neue staatliche Gebühren nicht eingefübrt werden. Es find deshalb Gebühren für die Ertbei- lung bon baupolizeilicben Genehmigungen und Ausfertigunßen derselben nicht in Ansaß gebracht, auch für die Genehmigungen zur A baltrxng von Lustbarkeiten, Musikauffübrungen, Singspielen u. s. w. [edi Ltcb die bisherigen geringen Steuersäße von 0,50 „16 bis 1,50 „“ ber ebalteu.
Endlich will der Entwurf die Besteuerung der Versicherungs- verträge anderweitig ordnen. Das gegenwärtige Geseß besteuert Ver- ficherungsn (Affekuranzpolicen) nack) der Prärme mit & vom Hundert und läßt, da alle Schriftstücke, welche einen Werth von weniger als 150 ckck haben, einer Stempelabgabe nicht unterliegen, aucb Versiche- rungépolicen bei einer Prämie Von weniger als 150 Wstempxlsrei. Da außerde'xn LebenSversicherungspoLicen nur insoweitstempelpft1cht_rg smd, ais die alljabrlich zu zahlende Prämie 150 „ck oder mehr betragt, so ifi zur Zeit der weitaus größte Theil aller Policen jeder Besteuerung ent- zogen. Das Versicherungswesen hat in den letzten Jahrzehnten auxh in Deutschland einen großen Aufs wung genommen, und es muß gewiß verhütet werden, die höchst woblt ätige weiiere Ausdehnung desselben durch eine zu hohe steuerliche Belastung zu hemmen oder wesentlich einzuschränken. Andererseits wird aber auch nicht'bebauptet werden können, daß die in die Form der Versicherung gekleideten Vermögens: umsäße einen Anspruch auf volle Steuerfreiheit hätten. Es ist dabei nicht außer Betracht zu lassen, daß in der Regel das Versicherungs-
escbäft ein recht einträgliches Gewerbe ist und aus pribatrbirtb- chaftlicben Geßcbtspunkten betrieben wird,„sodaß_auch' _aus diesem Grunde es nicht berechtigt sein würde, dre Umsaßx dreier Art bor anderen übermäßig zu begünstigen. Zudem erfat die auf Versiche- rungen gelegte Abgabe in der Reißel die besser ituierten Klassen und
nicht selten amebnliche, vorzugswei (? dem Luxus dienende Vermö ens- '
wettbe, welche sich jeder anderen Besteuerung entziehen, weilfiei rem Besitzer keine materiellen Erträ e, sondern nur emen nach (_Geld nicht schäßbaren Genuß gewähren. aß das VerficberungSgescbaft in der That mäßige Steuern sehr wohl tragen kann, zeigt das Beispiel anderer Staaten, wie Bayern, Bremen, Hamburg, Lübeck, Sachsen, Frankreich, Oesterreich u. s. w. Dre Steuer darf nur keine so Wesentliche Vertbeuerung der Versicherung herbeiführen, daß dadurch die Neigung zum Versichern beein- trächtigt und eine ungenügende Versicherung oder ar die Unter- lasung der Versicherung zur Regel wird. „Diesen eficbtspunkten tragt der GeseßentwuZ bei der von ibm m Aussicht genommenen Versteuerung der Verfi erungöberiräge Rechnung. Der Styndpunkt des jeßigen Geseßes, welches die Besteuerung nach der Pramie be- mißt und alle Policen, wenn die Prämie den Beira von 150 «41 nicht erreicht, steuerfrei läßt, enibebrk' der inneren Bere" tigxrng. Der Gegenstand der Versicherung bemißt fich" ngtur emaß nicht nach der dem Versicherer zu zahlenden Pramie, ?ondern nach der_ dadurch erworbenen Forderung des Verficberungönebmers aus die statutmäßig bestimmte Entschädigung. Das; diese Forde:- rung eine bedingte ist, kann nicht in Betracht kommen, weil siempelrecbtlicb brdinge Verträge überhaupt wir unbedingte zu be: handeln smd. Der ertb des Gegenstandes wrrd sicb mitbin bet Verficherungen immer nach dem Betrage der versicherten Sztmme und nicht nach der Prämie bestimmen, letcbbiel, ob die Prämie oder die Versicherungssumme den Maßstab Für die Besteuerung_ bildet. 'Es liegt daher kein Grund vor, Policen, bei denen die Pramte wemaxr als 150 „M beträgt, von der Besteuerung ganz auSzuscbließen. Die im Entwurf durchweg nach einem Steuersa von Fb. F. der Främienbeirä e bemessenen Stempel, welche ich im Dur schnttx ei Feuerber 1cherungen auf 8/10 „xz, bei Hagelberficberungen aus 5 H, bei Viebverficherungen auf 14 «3, bei LebenSoerfiä)?“ rungen auf 18 „3 Vom Tausend der versicherten Summe für ein Iain berechnen, sind so auFrordentli niedrig, daß sie für den Einzelnen eine kaum 7" [bare uflage bi den und wesentlich Hinter denjenigen Säßen zurückbl ben, welche andere deutsche Staaten erheben, wie dies bei der Begründung der Tarifstelle ,Verficherungß verträge" naher dargelegt ist.
Welche Erträge die in Vorstehendem erörterten, in Lich berech- tigten und eine gleichmäßige Vertheilung der_ Stempelabga en überall anstrebenden Vorschriften ergebexi werden, la t sicb mangels des,“- forderlichen statistischen Materials nicht. fe tstellen; die Königliche StaatSregierung glaubt, jedoch, daß der thol e der eintretenden Er- leichterungen und Befreiungen entstehende us all De ung finden und die Einnahme aus der Stempelsteuer, welcbe einsch ießlich der als Gerichtskosten verrechneten Stempel betragen bat:
im Rechnungsjahr 1891/92 . . 3375135885, „ „ 1892/93 33 523 368 .
* , 1893/94 . . 31933486 , _ eine Verringerun nicbt erfahren wird. Sollte diese Erwartyng uber- troffen und das ufkommexi aus der neuen Stempelsteuer emx Stk" gerung erfahren, so kann dieselbe nur eine mäßiJe sein, und wird das Gesammtaufkommen in allen Fällen sebr erbeb ich hinter denxm'fclfk “ÜL"UÜYHLFM Staaten aus der Stempelsteuer erzielten Ertragnissk" zurn et . ,
Die für die Höhe der Einnahme wesentlichsten Sätze, namentlich d“ Jmmobiliarstempel sind unverändert geblieben, und die vor escblagkx'"; Ergänzungen und Erhöhungen Werden bei äberer Vetta tung 4" als übermäßig drückend und den Verkehr be stigend oder gar bemtkm' fick) darstellen.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Llnzeiger.
NL“? 3S- .
Berlin, Dienstag, den 12. Februar
1895.
““.-YYY
Deutscher Reichstag. 34. Sißung vom Montag, 11. Februar.
Ueber den Beginn der Sißung ist gestern bericht2t worden.
Bei der Fortseßung der Debatte über den Etat des Reichstags nimmt nach dem Abg. Richter das Wort der
Staatssekretär des Innern, Staats-Minister Dr. von Boetticher: .
Die Bemerkungen des Herrn Abg. Richter geben mir zu einer kurzen Erwiderung Veranlassung. Vorher will ich aber keinen Zweifel darüber lassen, daß auch ich, und mit mir, wie ich glaube, sämmtliche Mitglieder des Bundeskatbs es mit großer Freude be- grüßen würden, wenn es fich ermöglichsn ließe, dem Ersten Be- amten des Reichstags eine Wohnung in dem Hause einzurichten. Wenn dies nicht während des Baues geschehen ist, so liegt das daran, daß bei Feststellnng des Bauplans in der Liste der Anforderungen, die in Bezug auf das Raumbedürfniß der Reichstag zu steaen hatte, eine Wohnung für den Direktor nicht in Aussicht ge- nommen, daß der Bauplan also ohne Rücksicht auf dieses Wohnungs- bedürfniß aufgestellt war, und daß, als in einer späteren Periode Von diesem Bedürfniß die Rede war, man die Zeit für zu Vor- geschritten ansah, um auf dasselbe noch während des Baues Rücksicht zu nehmen.
Es ist aber unleugbar, daß es für die Geschäfte des Reichstags und des Bundesraths von großer Bedeutung ist, wenn der Direktor im Hause eine Wohnung bat, und ich freue mich, daß die angestellte Untersuchung nach der MittheilUng des Herrn Referenten das Ergebnis; geliefert hat, daß die Hersteüung einer solchen Wohnung möglich ist.
Was nun die Bemerkungen des Herrn Abg. Richtsr über das Kondominium anlangt, so kann ich ibn darüber beruhigen, daß der Bundesrat!) ein Kondominium an diesem Hause nicht in Anspruch nimmt. (Hört, bört! links.) Er erkennt an, daß das HauSrecht in diesem Hause der Präsident, und zwar im Namen des Reichstags, zu üben hat. Aber der HerrAbg. Richter wird mir auch das Zugeständnis; machen, daß der Bundeskatb berechtigt ist, diejenigen Räume, Welche bauplanmäßig und nach den zwisch€n den Vertretern des Reichstags und des BundeSratbs getroffsnen Verabredungen für ihn ausgewiesen sind, auch ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen, so also, daß nicht einrs Tages das Hausrecht drs Herrn Präsidenten sorbeit gebt, den Bundesrat!) zu exmittieren. (Heiterkeit) Das würde der Herr Abg. Richter aucb wahrscheinlich selber nicht wünschen; denn sonst würde er uns die Möglichkeit be- nehmen, mit ihm zu diskutieren. Also ich glaube, wir stelien das gegenseitige Verhältniß dahin fest: der Reichstag und sein Präfident baden das Hausrecht zu üben und der Bundesratb bat die Verfügung über diejenigen Räume, welcbe ibm bauplanmäßig und verabredeier- maßen überwiesen find. Sollte fich das Bedürfniß herausstellen, für den Bundeskatb erweiterte Räume in Anspruch zu nehmen, so bin ich außer Zweifel, daß wie alle schrinbaren _ denn eigentliche Diffsrenzen sind bisbcr nie vorgekommen -Meinungöderscbiedenheiten, bisher erledigt find, sie auch in Zukunft sich würden erledigen laffen. Ucbrigens bin ich auch der I.)?cinuni, daß, wenn man das Gebäude weiter .Reichtagßgebäudc' nennt, der Mangel eines Kondominiums dadurch schon ausreichend gekennzrichnet ist. Ob der Volksmund das Gebäude „Reichsbaus“ nennen wird, das, glaube ich, kann uns ziemlicb kalt laffen.
Nun hat der Hrrr Abg.?)iichter von drr Wirksamkeit der Reichs- tagsbaukommisfion gesprochen und die Meinung bsrtreten, daß mit der Fertigsteliung des Gebäudes in der Haupisache die Reichstags- baukornmisfion ihr Geschäft beendet babe und daß jeyt diE Bestim- mung über das, was in banlicher Hinsicht in dem Rcich§tag§gebäude noch vorzunehmen ist, ausschließlich dem Reichstag resp. seinem Vor- stand anbeimstebe. Ich bin bereits durch eine Notiz in der Preffe darauf aufmerksam geworden, daß Zweifel darüber bestehen, ob die Rsichstagsbaukommisfion nichr ihre Geschäfts mit der Uebergabe des Hauses an den Reichstag einzustellen hätte, und ich babe diese Frage, indem ich selber gar nicht, wie ich mich damals ausgedrückt babe, futtrrneidiscb bin und als Vorfißsnder der Reichstagsbaukom- mission keine Arbeit in Anspruch nehme, die andere Leute ebernso gut machen könnten, in der Reichstagsbaukommisfion zur Sprache gebracht, und da hat man allerdings einmütbig gesagt, es sri noch nicht an der Zeit, die Thätigkeit der Reichstagsbaukommisfion einzustellen; sie werde vielmehr nach wie bor noch ihren Beiratb und ibrr Beratbungen eintreten [affen müssen. Und, meine Herren, es sdric'ht auch eine ganze Reihe farblicher Momente dafür: Einmal find, so [angc die Rechnung über den Bau noch nicht gelegt ist, auch in Bézug auf die Aufstellung und Legung dcr Rschnung eine ganze: Reibe von Fragen zu erledigen, welcbe zwcckmäßig in derjenigkn Hand gelassen werden, die während des Banks diE Lritung gehabt bat; sodann aber glaube ich, daß auch der Reichstag sclber tvünschn muß, bei den noch für die Vervoilständigung drr Deko- ration des Gebäudes auftretenden Fragen, also der Ausschmückung der Säle u. s. w., sich des sachderständigen Beiratbs der Pariamcnts-Baukommisfion zu bedienen. Ich würde es nicht für zweckmäßig halten, wenn dcr Reichstag alle diese Fragcn im Plenum entscheiden Wollte; fie lassen sich viel besser in einem engeren Krcise behandeln; und daß der Reichstag mit seiner Auffassung über diese Fragen zu kurz kommen sollte, dafür spricht die Zusammmseßung dcr Reichstagskommission doch gerade nicht. Es find sieben Mitglieder aus dem Reichstag und nur fünf vom Bundes- ratb, also sind die bundesrätblichen Mitglieder, sofern nur die Herren ReichstaJSabgeordneten praogranäa prästieren und recht pünktlich erscheinen, unter allen Umständen in der Minorität. Daß ein Präjudizieren des Reichstags durch die Beschlüsse der Reichstagsbau- kommission eintreten könnte, ist auch nicht anzunehmen; denn, meine Herren, sobald es fich um die Aufwendung von Mitteln handelt, muß ganz nothwendiaerweise die Beschlußfassung des Reichstags eintreten, und bei dieser Beschlußfassung wird auch der Reichstag in der Lage sein, zu prüfen, ob das, was für das geforderte Geld hergestellt Werden soll, auch seinen Wünschen und Anschauungen entspricht.
Hat, es sei viel richtiger, die Kosten der Dekoration des Reichstags- gebäudes, soweit sie in dem Etat drs Reichsamts des Innern figurieren, künftig "dort fallen zu lassen und auf den Etat des Reichs- tags zu bringen, so glaube ich, daß er bei näherer Betrachtung selbst von dieser Anschauung zurückkommen wird. Meirie Herren, auch da ist es keineswegs das Bestreben gewesen, für die Reichs- verwaltung irgend etwas an sich zu ziehen, was der Reichstag allein machen könnte; sondkrn es ist die Erwägung maßgebend gewesen, einmal, daß das Reichsamt des Innern die facbverständigen Organe für die Vorbereitung dieser Dinge bat, die dem Reichstag nicht beiwohnen, und ferner _ ich nehme gar keinen Anstand das aus- zusprechen _, daß das Verfahren bei Aufsteilung des Etats des Reichs- tags sowohl der Finanzverwaltung wie dem Bunde-Zratb in gewisser Weise präjudiziert, so daß für die Finanzberwaltung und den Bundes- ratb der Wunsch bestehen muß, Vor der Einsteüung der Summen für diese Zwecke, die fich doch unter Umständen auf eine recht achtbare Höhe belaufen können, gehört zu werden. Der Hsrr Präfident des Reichstags isi bereitwiliigst darauf eingegangen, und aus der Auf- stkilung des Etats entnehme ich auch, daß der Seniorcnkonvént, oder wer sonst von ReicthagSmitgliedern darüber gehört ist, sich dieser Auffassung angeschlossen hat. Es läßt sich nicbt erwarten, daß auch durch diese Etatbebandlung irgendwie den Wünschen des Reichstags in Bezug auf die Ausschmückung seines Heims präjndiziert werden könnte. Ich bin deshalb der Mainung, daß es den Vorzug verdient, bei dem einmal eingeschlagenen Verfahren zu bleiben.
Was nun die Akustik anlangt, so glaube ich für meine Person die Bemerkung gemacht zu haben, daß in diesem Saale die Akustik besser ist als im alten; das schließt natürlich nicht aus, daß man an gewissen SieÜen, vielleicht also auch auf der Journalistentribüne, schlechter hört, als das im alten Gebäude der Fal] war. Ich theils den Wunsch des Hsrrn Abg. Richter, daß man nach Beendigung der gegenwärtigrn Session in eine Unterbandlung darüber eintreten möge, wslche Mängel sich in dem Hause herausgesteiit Haben, und wie man den Kinderkrankheiten, die ja nothwendigerrveise mit jedem Neubau verbundsn find, abhelfcm kann, und ich will, sofern mir Herr Abg. Richter gestattet, die Reichstagsbaukommission noch writer zu leiten, gern dazu beitragen, daß allen seinen Wünschen möglichst Rechnung gktragsn wird.
_Abg. Rickert (fr. Vg.) dankt dem Staaissekretär für seine Erknlarung', daß ein Kondominium des Bundeßratbs im Reichstags- gcbqude nicht stat'tfinde. Damit dürften alle Zweifel und Besorgniffe beseitigt fem. Eine Besserung in Bezug auf die Journalistentribüne sei dringend zu wünschen.
' Abg. Singer (Soz.) macht den Vorschlag, den Journalisten die Mrttelirrbüne anzuweisen. Mit der Einrichtun einer Wohnung für den Direktor des Reichstags im Hause selbst is er einWrstanden, wünscht gber, daß auch für _die unteren Beamten mehr gesorgt werde. Dre Wettläufigkert des Hauses 1xrache eine Personalbermebrung nötbig. Der Diensi der Hausbeamten tei außerordentlich schwer. Es müßte auch eine vrerwöchentlicbe Kündigung eingeführt Werden, ebknso seikn Krankenkassen wünschenswrrtb. Daß die Kellner in den Restaurations- räumen des Reichstags kein festes Gehalt bezögen, sondsrn auf Trink- gélder angewiesen seien, sei dieses vornehmen Hanses nnwiirdig.
, Abg. Pacbnicke (fr. Vg.) Verlangt ein Grneralregifter über die btsberiJen Verhandlungen der Reichstagsbaukorximisfiom
A g. Freiherr von„Max1teuffel (kon1.): Ich möchte rincn Vorfall zur Sprache bringetfz'“ der mir mehr geeignet scheint, das Interesse des Hauses in Anspruch zu nehmen, als die Von dem Abg. Singer zucht berührten ZlFragen. Am 7. d. M. babe ich vom Fret- berrn Von der Gröben-L rnftrin einen Brief erhalten, _den ich dem Abg. von Plötz zur Durchficbi gab. _Dieser hat drn Brief im Wasch- lokal liesen lassen. Als nach ungcfabr zehn Minuten der Abg. don Plötz hineilte, um drn Brief, zu holen, fand er ihn nicht. Es wurde Anzeige beim Bureau-Direktor erstattet; die Nachforschungen haben aer zu kcinsm Ergebniß ge- führt. Gestern oder vorgestern erschien nun in einer sozial- demokratischen Zeitung dieser Brief. Ich muß Méinem Erstaunen und meiner Verwunderung darüber Ausdruck gkbsn, daß der Brief, nachdem er bier Verschwunden war, sofort in der Redaktion jener Zei- tung abgegeben und ohne Weiteres abgedruckt ivorden ist. Ich tbeile diesen Vorfall mit, um die Herren Kollegen ,zu warnen; ick) glaube, daß eine Warnung nacb dirser Richtung dripgknd geboten ist. Ich für meine Person bchaitr mir bor, strafrechtlich gegen diesSit Disb- stahl Vorzixgeben, der in dissem, wie der Abg. Singer sagte, „vor- nebmen“ Yausc vorgekommen ist. Vielleicht wird der Redakteur der .Lsipzigar VolkSzcitung“, der Abg. Dr. Schönlank, mir behilflich sein, den Tbätcr ausfindig zu machen. ' ' .
Abg. Dr. Schönlank (Soz.): Es ist richtig, daß ein Brief des Hrrrn von der Gröben in dcr ,Leipzt er Volkszeitung" während meiner Abwesenheit vkröffentlickxt wordrri it. Dieser Brief ist in Kopie in einer sehr schönen Handschrift an die Redaktion gkkommcn. Die Redaktion bat fich aus drm Inhalt übérzeugt, daß der Vricf echt sei, daß er fcrncr keine Persönlichen oder pridczten Mittheilungen rntbalte, und fie war der Ansicht, daß es fick) um rm politisches Aktenstück Von der höchsten Bedeutung bandclr ; denn der Brief laßt einen Blick in die Wahlmache hinter d?" Kulissen tbun,„und darum war die Vcrö Mt- licbung nothwendig. Wbbkr der Brief kam, wußte die Reda tion nicht. Der „Vorwärts“ bat in [syter Zeit öfter derartige Sachen ZTZZffentlicht; viellsicht wissen die Herren drüben hierüber etwas
(: eres. “
Abg. Freiherr von Mar1teuffel„(kons.): Ich lc e auf das aUerentschiedenste Verwahrung dagkgen em, als ob die Re te Näheres über die anonymen Briefe wisse, _welche der _.Vorwärts“ Veröffentlicht. Wir haben nicht die Gepflogenbett, uns mit der Partei des Abg. Schönlank in eine Vrrbindung zu setzen, die? u den aÜerscbimpflichsten geböri. Es wäre mir lieb, wenn, der Abg. cbönlank mrr die Kopie des Brirfes zugehen lisße; vielleicht läßt sich aus der Handschrift ermitteln, wer den Brief gestohlen" hat. Es gehört übrigens eine
eradezu glänzende Dedukiio_nSgabe dazri, daß man sich aus der Ab- ßchrift eines Briefes von dejsen Echtheit bat überzeugen können.
bg. 1)r'. Schön [ank (Soz.): Nicht aus der Kopie, sondern aus dem Inhalt des Briefc's hat die Redaktion die Ueberzeugung eschöpft, daß ein solches Schreiben nur echt sein könne. Ich wieder- Jole, daß ich keine Abnuri);k batte, woher der Brief gekommen sei.
Ab . reiberr von“ anteuffel (kons.): Wenn mein Name auch ni t in dem Briefe genannt war, so war doch unzweifelhaft der Name des Herrn von der Gröben als Absender verzeichnet. Es war die Pflicht der Redaktion, ehe sie sich zum Abdruck entschloß, an Herrn von der Gröben die Frage zu richten: Ist der Brief von Ihnen“? Das hätte ein anständiger Mensch gethan. „Es handelt sich bei der ganzen Angelegenheit, bei der Warnung, die ich an meine Kollegen e-
richtet habe und bei der ganzen Kennzeichnung des Vorganges gar ni t
Wenn nun der Herr Vorredner die Meinung außgesprochen *
YM dexr Inhalt des Briefes, sondern nur um die Thatsache. Hätte m dem Briefe auch eme ganz gletchgültige Notiz gestanden, so wäre es auch Diebstahl gewesen. _ '
Abg. Bebel (Soz.): Ware dsr Brief von einem Reichstags- abgeordncten qbgeschrckt, so würden wir dies auf das entschiedenste ver- urtbeilen. Wir rpürdet] Zs niemals gut beißen, daß irgend eine pri- bate Aeußerung, dre zuialltg zur Kenntniß eines Abgeordnetsn kommt, offentltcb bxrwertbet wird. Sie haben aber ebört, daß die Radaktion der_ „Leipziger VoliSzeitung" keine Ahnung Satte, Von wem die Zu- schrif't komme. Sie war der Meinung, daß es sich um ein hoch- poltttsche? Aktenstück bqndle. Unter dieser Vorausseßung würde kein konserbatweß oder sonstigesbürqerliches Blatt Bedenken tragen, einen Brief, der _!er anonym mttgetberlt wäre, zu veröffentlichen.
Abg. 111". Meyezr- aÜe “(fr. Vg.) rügt, daß die Bibliotheks- beamterr, dre eme, rotffen' chafil1ch€ Vorbildung Haben müßten, im Stad m eme Reibe mit den Hilfsarbéitern - und "Boten JLstLÜt
er en. _ Abg. Werner (Resormp.) wünscht für die Bureaubilfsdisner hohere Gebalter.„ '
Zu dem Titel, idsxcher dre Freifahrkarten für die Reichs: taJSa geordneten betrifft, liegt der von den Abgg. Ancker u. Gen. (Frs. VolkSP. eingebrachte Antrag vor:
den Bundesrqt zu ersuchen, eine Abänderun der Reichsver- fassung, Art. 32, in dem_ Sinne berbeizufübrrn, daß die Mitglieder del? Zietcbstags aus Retchsmitteln Diäten und Reisekosten er a en.
ng. Jiicbter'xfr. Volksw.) be ründst die Notbwcndigkeif der Gewabrung von Dtaten und Reisekoéten, die namentlich für die süd- deutschen Abgeordneten „geboten sei, mit einkm Hinweis auf die mangel- beie Frequenz des Reichstags. Er hoffe, daß der Bundesratb dem Verlangen der Mehrheit dss Reichstags nachgeben werde.
. Abg. bonnHolieuffer' (kom): Somobl im Lande wieim Hause ist, gaube ich, uberwregend dre Ansicht Vertreten, daß der Bewilligung Von Diateir'schrvere Bedenken entgegenstehen. Viele tüchtige Männer werden freilichÖ yt, bom Parlament ferngehalten, weil ste die Kosten des Aufentbalis' xn 5 eran nicht bestreiten können. Die Sozialdemokraten baben gegen dieDtatenlosigkeitVorbebrung getroffen, fis werden also weniger dadurch betrdffen. Aber wir fürchten, daß durch Einführung von Diäten fich eme neu? Klasse don Parlamentariern auftbun würds, die Erwerbsyarlamentarrkr;„Wir [ebnen nicht grundsätzlich dir Forderung der Einfuhrung von Draken ab, Verlangen aber, daß als Korrelat die Bestimmung erngefübrt werde, daß nur ein Angehöriger eines Wahl- krcises Abgeordneter desselben Werden kaun. GC en die schlechte: Be- sesimg _des Hausaß würde am bestsn eine andsre intbeiiung dEr Ge- schaftein der Werse helfen, das; nach den ersten Lesungrn zunächst nur Kvmmrsfionsberatbungcn_stattfindrn und dann die zweiten Lesungen.
„_ Abg. Wernxr (Reidrmp) sVricht fich für die Gewährung von Draken aus, darnit Leute in den Reichstag kämen, Welche die Verhält- nisse des Mittelstandss kennts".
Abg. Kröber (südd. Volksw.) erklärt, in ganz Süddeutschland verlange man, daß den zngrordnetésn Diäten gewährt würden.
Abg.1)r.Lieber(Zentr.) bemerkt, die vorliegende Nasolution de_rlange nur, daß die§ egierung einen Geseßenthrf über die Ge- wabrung don Diaien einbringr. Die Zeche für die Diätenlofi keit bezahlten die'Mittelstände, denen es an geeigneten Vertretern fcb e.
Abg. Richter (fr. Volksp.) spricht fich egen den Vorschlag des Ab . von Holieuffer aus. Die parlamentaris c Intelligenz sei nicht na Maßgabe der Quadratmeilen der einzelnen Wahlkreise Vertheilt. Erwerbsparlamentarier gebe esqvielieicht unter dra Vratnten, die fich dux)? tbre parlamentarische Tbatigkeit in den Vordergrund zu drängsn 11 en,
__ Abg. Dr. Förster (Reformp.) schlikßt sich der Forderung von Draken an.
Abg; Graf zu Limburg-Stirum (dkons.): Dic Frage ist cine- bocbbolttrscbe. Wenn Sie (zur Linken) die' Frage der Diäten an- schn€iden, so schll€id€t1 Sie damit die ganze Frage des Wahlrechts an, Wenn der Abg. Richter sicb grgrn den Vorschlag des Abt]. don Holleuffer erklart, daß die Abgeordneten Eingesessene ihres Wahlkreises fein sollrn, so ist das erklärlich; denn dann würde Es für Herrn Richter'und seine Freundk schwerlich'noch Wahlkreise geben. '
Dre beantragte Resolution wrrd darauf gegen die Stimmen der Deutschkonservativen, dcr ReichSpartei und einiger National- liberalen angenommen. Der Rest des Etats des Reichstags wrrd ohne Debatte Fnchmigt.
„Es folgt der tat fiir den Noichskanzler und die Reichskanzlei. "
Abg. Siegle (ni.) fragt, was von Reichswegen auf die Be- schwerden der deutschen Ansiedlcr in Syrien und Palästina bisher ge- scheb€n sei. Seit 1868 seicn jolcbe Kolonisten dort Vorhandén, die Reichsregierung babe ihnen später das frei? Niederlassungsrccbt don dcr_ Türkei _erwirkt; die Grundlagr die1er Ansiedelung sei ihr Besißrecht an de'm erworbenen Grund und Bodkn. Dieses hätten die türkischen Untrrbcbörden nruerdin s zu ignorieren an- gefangen, sie wvliten die „Vakufs“, FreibriLZ für die Ländereien, nicht anerkennen und es hätten brreits gewaltsame Vértrkibungrn stattgefunden. Seit einer Reihe don Jahren werde einfach das Land als Regierungsland rrquirieri. Der türkische Ministerratb babe sich zwar mit der Sache schon beschäftigt und _auch eine Kommisfion zur Prüfung der Befiy- titel eingesrxzt, die Kolonisten wünschten abrr-dringcnd, daß von seiten der deutschen Nrichregierung den Arbeitrn dickcr Kommission die größte Aufmrrksamkeit grwidmet wrrde.
Staatsxsekretär drs Auswärtigen, Staats:Mimster Frciherr von M11r1challx _
Viéinc Herren! Dkk Herr Vorredner hat mit vollem Recht darauf bingewiefrn, daß die Lage der drutschkn Kolonistc'n in Palästina in der [813th Zeit dic öffentliche Aufmerksamkeit in Deutsch- land auf fich gezogen bat, und ich kann nur bestätigen, daß ks auch mir erwünscht ist, daß diese Frage Hier im R€ich§tag zur Sprache komme. In der That verdienen unsere Kolonisten in Jaffa nicht nur die Fürsorge der Regierung, sondern auch das Jntcressr des Reichstags. Es find brave, arbeitsame, christliche Männer, welche ihre deutsch8 Nationalität bewahrt haben, Welche ibre karpflicht erfüllen, zu wclchem Zwecke aÜjäbrlich ein deutsches Kriegsschiff die syrische Küste anläuft, um dort die nothwendigen Untersuchungen Vor- zunebmen. Ich erkenne auch an, daß die Lage der deutschen Kolo- nisten in mancher Beziehung eine schwierige ist; nur muß ich Von meiner Seite darauf aufmerksam machen, daß uns eben eine Grenze für unsere Einwirkung gezogen ist durch die internationalen Verträge, die wir mit der Türkei abgeschlossen haben, und die bezüglich der Streitigkeiten um Grundeigentbum an sich eine diplomatische Ver-
wendung ausschließen.
Die Angelegenheit, die der Herr Vorredner berührt, führt uns in eine sehr schwierige und verwickelte Materie, nämlich in das türkische Grundeigentbumsrecht, Welches fich zusammenseßt aus einer Vermengung von Saßungen religiöser Art, außerdem aus Gewohn-
heitSrecbt und Großberrlichen Erlassen. Hier kommt es wesentlich