dem Herrn Abg. Brandenburg eine Verivabrung dagegen aussprechen, daß eine Verpflichtung des Staats, für die notbleidende Familie eines Verurtbeilten zu sorgen , vorliegt. Die Ausführungen des Herrn Vorredners könnten beinahe so klingen, als wenn die Gerichte eine Schuld träfe an der Noth, in die die Familien durch die Verurtbeilung des Familienbauptes gelangen. Einer derartigen Auffaffung muß ich mit aller Bestimmtheit entgegen- treten. Es ist gewiß ein Unglück für die Angehörigen, wenn ihnen der Ernährer entzogen wird; aber es ist in diesem Falle nicht mehr wie bei andern Unfällen, die gleichfalls nicht nur den Schuldigen, sondern auch seine Angehörigen treffen.
Ich möchte deshalb kaum glauben, daß die Sache dazu angetban ifi, daß der Staat die Sorge für die nothleidenden Familien über- nehme und sie den nach unserer Gesetzgebung fiir die Unterstüßung der Familien verpflichteten Armenverbänden abnebme. _
Zu dem Außgabe-Etat, und zwar dem Titel „Gehalt des Ministers“ nimmt nach dem Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) wiederum das Wort der „
Justiz-Minister S ck 1311 st ed t:
Meine Herren! Ich danke zunächst dem Hixrrn Abgeordneten für seine Sckylußbemerkung. Wenn ich auf den Eingang seines Vortrags zurückgebs, so kann ich zunächst bemerken, daß die von meinem Amts: vorgänger vorbereitete Revision der Zivilprozeßordnung sich gegen- wärtig in folgendém Stadium befindet:
Es ist ein Programm aufgestelit worden, welches unter Berück- sichtigung dsr vorliegenden Erfahrungen eine ganze Reihe von Fragen enthält, deren Beantwortung durch eine Kommission im Reichs- Justizamt erfolgen soll. Die Mitglieder der Kommission smd bereiis bestellt und die Berufung derselben wird erfolgen, sobald die parlamentarische Geschäftslage dem Reichs-Justizamt die nötbige Muße gewährt, was hoffentlich in kurzer Frist der Fall sein wird. Ein großer Theil derjcnigen Punkte, welche der Herr Abg. Rintelen zum Gegenstand seiner Erörterung gemacht hat, befindet fich in dcm aufgestellten Programm.
Wenn im übrigen der Herr Abg. Rintelen die Zustände bei dem biefigen Kammsrgericht zum Gegenstande seines Vortrags gemacht hat, so kaim ich selbstverständlich den auf eigene Erfahrungen ge- stützten Mittheilungen des Herrn Abgeordneten 1":er diese Zustände nicbt widersvrechen. Ich möchte jedoch nicht ohne weiteres zugeben, daß alle diese Uebelstände fich aus den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung ergeben. Ich möchte es auch nicht für an- gezeigt balken, aus den immerhin außergewöhnlichen Zuständen bei den Berliner Gerichten Schlüsse auf dsn Zustand der Recht- sprechung im übrigsn Theil der Monarchie zu ziehen. Es ist selbst- verständlich, daß in einst Stadt wie Berlin, die in einem so außer- ordkntlicb lebhaften Aufsckywimg nacb aÜen Richtungkn bkgriffen ist, auch Anforderungen an die Bebörden und namentlich an die Gérichte gestellt wsrden, die nicht ohne weiteres erfüilt werdkn können. Ich möchte den Herrn Abg. Rintelm erinnern an seine eigene frühére Zeit und ihn fragen, ob nicht damals, als er zu Anfang der s€chziger Jahre am Krengerichi in Dortmund wirkte, zu eins!: Zkit, wo der Aufschwung der industrieilkn Verbältniffe in Westfaken gleichfalls eine ganz un- géwöbnlicbe Zunahme der gcrickptlicben Geschäfte zur Folge hatte, mit Welcher die BkwiÜigung Von Arbeitskräftkn nicht überall gleichen Schritt haltkn konnte, _ ob nicht damals ähnliche Erscheinungen und ähnliche Uébelstände berdorgeirstsn sind, wie die'jknigen, die nach ssiner Schilderung jkxzt am hiesigen Kammergericht Vorhanden find. Ich gebe zu, daß ein Thsil dieser Usbklstände auf die Bestimmungk'n der Zivilprozéßordnung zurückzuführen sein wird, und rechne namentlich dahin die außerordentlich häufige Vsrtagung der anstehenden Vertagungen, zu densn die Gerichte fich vorbereitet Habén, um diese Vorbereitungen nach fünf, scch§ Monaten vielleicht wicdkrkwler: zu müssen. Diese Vorbereitungen hängen aUerdings eng zusammen mit dem in der Zivilprozsßordnung statuierten Partsibetriebe und ich glaube, daß allerdings dabin wird geitrsdt wsrdsn müffsn, diéscm Parieibeiriebe gewisse Schranken zu ziébcn. Aber ich kann nicht zugebsn, daß auch an dM grundlkgenden und maßgebendkn Prinzipien der Zivil- prozééßordnung gcrüttelt werden müffe, und daß wir wieder zu dem Verfahren zurückzukékrén bättsn, wie es in Altpreußen bis 1879 be- standen hat. Ich glaube, die absprechendsn Urtbeile über das neue Verfahren find vislfacb darauf zurückzuführen, daß diejenigen Hkrren, die unter der Herrschaft des alten Vkrfabtens ait geworden smd _ mag es nun das preußische oder daß hannovérsche oder das rheinische Verfabrén gewsfen skin _ sich nicht so leicht an ein ganz neues Ver- iabren gewöhnen, das Von dem altkn, was ihnen so in Flcisch und Blut üergsgangen ist, in vielsr Béziebung abwsicht.
Meine Herren, die Zivilprozeßordnung hat auf der anderen Seite dock; einen ganz außsrordentlich€n Fortschritt in unser Gerichts- veriakren gxbracbt, und ich glaube, daß der Vortheil nicht hoch genug zu schätzen ist, den eine mündliche Verhandlung, der Vortrag der Parteien vor dkm Gericht kixtet, gegknüber dem bis 1879 üblich gewksenen VortraZ-Z aus den Akten. Ich selbst kann aus meinCn Erfabmngkn bezeugen, daß von den Anwalten und dem Publikum vielfach anerkannt wordkn ist, Welch außer. oxdentlicher Fortschritt durch Einführung dsr Mündlichkeit ent-
standen ist. Nun gebe ich zu, das; vielleicht die Grundsäye der Zivil- prozeßordnung nacb einigén Richt'angen zu weit zugcsvißt sind, daß ihre Vorschriften auch vielleicht in einer über das Maß des Geborenen binauégebenden Weise das Mündlichkeiiépcinzip durchgeführt haben. In diessr Beziehung werden sich Einichränkungen finden lassen, und auch das wird Aufgabe der zu berufenken Kommission sein, über derartige Einschränkungen fich schlüssig zu machen; fie find yorgesebßn in den ihr Vorzulegenden Fragen des yon mir vorher erwähnten Programms. Meine Hsrren, ich hoffe, es gslingen wird, in dkn Beratbungen dieser Kommission, dir eine Reihe herrorragkndcr Praktiker aus den dkrscisiidenen Bun- desstaaten angehören werdkn. den Weg zu finden, der uns aus den wirklich vorhandenen Uebelständen berausfübrkn Wild.
Im übrigen glaube ich, bemerken zu müssen, daß vielfach doch diese Uebelitände zurückzuführen sind auf eine unrichtige Handhabung des Geseßes, mag dies nun lix-gcn in dsr Leitung der Verhandlungen oder in dEr Betreibung der Prozkssé durcb Rcchtsanwalte. Jn lkyterer Beziehung glaube ich nicht die Bemerkung unterdrücken zu können, daß nach meiner Erfahrung auch die Reckztkanwalte es sind, die durch die vielfachen Vcrtagungen die Prozeffe Weise verlängern (sebr richtig!), und ich glaube aussprechen zu dürfen, daß ck nicht unmöglich wäre, durch eine andere Praxis in dieser Be- ziehung bei den Herren Rechtßanwalten Abhilfe zu schaffen. Es läßt
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sicb namentlich bei so großen Gerichten, wie fie hier in Berlin be- stehen, überhaupt nicht vermeiden, daß die Herren, die eine bedeutende Praxis haben, gleichzeitig an verschiedenen Stellen aufzutreten haben, sei es in demselben, sei es in einem anderm Gericht, und wenn .diese Herren es dann nicht einzurichten wissen, daß sie für einen Theil ihrer Geschäfte eine angemessene Vertretung finden, so ergiebt7 sich ja von selbst, daß fie an einem Theil derjenigen Orte, wo sie emartet werden, fehlen müssen. Bei der überall bestehenden kollegialischen Konnidenz, gegen die ich im Prinzip nichts einzuwenden babe, die aber nicht immer zum Vortheil der Parteien geübt wird, kann es dann nicht ausbleiben, daß solche Vertagungen von Prozeßderhandlungen fich sehr häufig wiederholen. Ich habe schon mehrfach Veranlassung genommen, wo ich Gelegenheit hatte, mit Anwalten über diese Frage zu sprechen, denselben anbeimzugeben, ob es nicht möglich sei, durch Assoziationen, wie fie anderswo bestehen, diefe Schwierigkeiten einiger- maßen wenigstens zu vermindern. Wenn *ich zurückdenke an meine praktische Thätigkeit in Frankfurt a. M., so kann ich von daher mittbeilen, daß kein angesehener Anwalt dort ohne Verbindung mit einem anderen ist, und daß die gesuchtesten und bedeutendsten Anwalte fast alle zu zweien oder dreien zusammenarbeiten. Dieses System ist nacb den mir gemachten Mittheilungen _ eigene Erfahrungen habe ich darüber nicht _ in Berlin noch wenig entwickelt, obgleich es an der nötbigen Zahl don Anwalten keineSWegs fehlt. Ich meine, daß bei der großen und wachsenden Zahl von Anwalten bei den hiefigen (Gerichten es nicht unauÉ-fübrbar sein dürfte, daß auf dem von mir angedeuteten Wege wenigstens “eine Milderung der bestehenden Uebelstände nach dieser Richtung hin erreicht würde, und ich möchte den Herren Anwalten, die hier im Hause fißen, diesen Gesichtspunkt besonders ans Herz legen. Ich glaube, wie gesagt, daß sehr dick geschcbkn kann durch eine bessere Handhabung des Gessßes, und daß nicht lediglich im Geseß aUein der Grund der Vorwürfe zu suchen ist, die mit mehr oder weniger Berechtigung der bsstehenden- Zivilprozeßordnung gemacht werden.
Abg. Roeren (Zentr.): Bei den formalisiiichen, bureaukratiscben und zu Härten führenden Grenzen unseres Zivilprozeffes ist in den leisten Jabryn das Anschen der Richter und das Vertrauen zu ihnen zurückgegangen. Nur, wenn der Richter wieder seine Cbre undseinen Stola; in der VOÜM Unabhängigkeit und Objektivität sucht, die ihn zur Unparteilichkeit befähigt, wird das Vertrau_en _in die Justizber- waltung zurückkehren. AbZk auch andere Verhaltnisse, auf die der Richter keinén Einfluß hat, wirken iiachtbeiiig; so zum Beispiel das MiJVerbältniß im Range dcr Justtzbeamten, zu denen der Ver- waltungsbehörden. DLL? Verwaltungsbcamte steht bsi gleicher Vor- bildung Eine ganze Rangstufe über dem Justizbeaniten „und die Ver- waltung kann sich aus der Zahl der Affefforen die ihr Paffenden Kräfte nacb Besikben auL-wäblen. _ Jcb Wollte aber das Haus auf eine andere Frage hinweisen: auf dix bedingte Verurtheilung. Gegenüber der durch Abnahme der Sittlichkeit und Religiofitat immer mehr wachsenden Bevölkerung der _Strafanjtalten muß man zu der Meinung komwen, daß die GefälFiniß- strafe ein Mittel zur Besserung nicht in genügendem 3 aße ist. Für eine groß Zahl von Verbrechkrn bat die'GefängniHstrafe nichts Abschreckendés und Entehrendes mehr, ja _fie tft für viele, je nach der Wittérung, Etwas Erwünsckotes. Für eme andere Kategorie jedoch, die im Augenblick dEr Noth, der Er_rxgung oder des Leichtfinns eine Siraftbat beaangkn hat, ist die Geiananißstrafe geeignet, das Ebrgefübl zu schwäch€n und die sittliche Widerstandskraft zu läbmkn. Oft ist bei diessn sonst ordentlichen Leuten die erste Ge- fängnißstrafe der Beginn einér langen Verbrccherlaufbabn; ihnen soll durch die bedingte Verurtbeilung der Weg zur Befixrung erleichtert werden, indem man den Voilzug der Strafe auf drei oder fünf Jahre ausseßt und dre leßtere ganz e*rläßt, wenn der Verurtheilts innerhalb dieies Zeitraums keine neue Sikaf- that begeht. In England, Frankreich, ,le ien und Luxemburg, wo die bedingte Verurtbeilung eingeführt ts , Fat maxi diE besten Er- fahrungen damit gemacht. Selbst in London betragt die Zahl dsr Rückfäüigen nach Einführung dieser Vsrurtbeilung nur 50/0. Als Hauvtbedenken macht man geltend, daß das quent der Sühne, das in dem Strafvolizug liegt, [781 der bedingten Verurtbeilung fortiälit. Das wäre richtig, wenn man i_ixtr die körp€r1iche Wirkung der Strafe. nicht aber bin moraliichcn Druck durch die öffkntlicbe Verurtbeilung in Betrackdt zicht. Wenn man ab€r neben der Sühne auch di? Bdfferung als chck d€r Strafe ansieht, so wird diese durch die bedingte Verurtbeiiung ngiß bsffer erreicht. Das BegnadigyngSrccht wird durch. die bedingte Ver- urtheilung keineswegs überflüifig gemacht, es bezieht fich auf ganz andere einzelne Fälle. Wenn die Ober-Landesgkricbts-Präsidenten und Ober-Staatsanwalte fich bei einer Umfrage früher gégen die Ein- richtung ausgesprochen haben, so ist dies, wohl darczuf zurückzu- führen, daß die Ersteren Beamten bci ihrem L'Llfkkkn Altsr Neuerungen abgeneigt find, die (e f?ren aber als Organ“: des Strafvollzugks kein objSkÜVLS Urt er! haben. Dér Juristenz- tag in Kökn vom Jahre 1891, sowie eine Versgmmsung don Stras- anstaltsbeamten im Jahre 1894 babxn fich entschieden'für die bedingtß Verurtbeilung außgesprochen. Beide Male Wurden die Nachtbeile und die Unwirksamkeit kurizeitiger Gk ängnißsirasen anx'rkannt. Es bedarf zur Einführung der bedingten erurthetlyng keines großsn Gesetz- apparats, sondern nur der Einfügungxmeé; Paragrqphen. Zudcm werden auch nanzielle Vortheile durch die Reform errercbt'; e_s werdxn jährlich Mi ionen gespart. Ich bitte den Herrn Minister„ die Initiative für die bedingte Vscurtbeilung zu einem reich§geseßltchen Vorgehen zu ergreifen.
Justiz-Mmistcr S ck) ö n st e d t:
Meine Herren! Die Von dem Herrn Abg. Rocken angeregte Frags, die ja an sich, wie er schon in dsr Einleitung seines Vortrages bc- merkte, dem Berkich derReicbsgeseßgebung angehört, ist innerhalb der preußischen Justizverwaltung seit 1890 in derselben Lage geblieben. Mein Hcrr AmtSdorgänger hatte damals die in dem Vortrage er- wähnten Gutachten der Ober-Landeögericth-Präfidenien und Ob?!“
' StaatSanwälte eingsfordcrt, welche fich fast einstimmig _ ich glaube
daß 7 dieses Instituts in denjenigen Ländern fehle, die es bereits geseylich
in häufig unerträglicher -
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einzigen Stimme _ zur Zeit wenizstens der bedingten Verurtbeilung er- klärten, und zwar aus einer Reihe yon Gründen, die ja Vom Herrn Vorredner angedeutet find. Der wesentliche Grund war der, daß es noch an genügknden Erfahrungen über die Bewährung
mit Außnabme ciner gegen die Einführung
gkregelt haben. Es war wohl kaum zulässig oder angezeigt, daß mein Amtsvorgänger sich an andere Organe zur Erlangung dieser Gutachten wandte, als an die Ober-LandeSgerichts-Präfidentcn und Ober-Staatss anwalte, weildiese es doch sind, die diesen Fragen in der Praxis am nächsten stehen, die auch selbstverständlicb ihre Gutachten nicht erstattet haben, ohne die ihnen unterstellten Landeßgerickyjs-Präfidcnten und Staatsanwalte darüber gkbört zu haben. Ihre Gutachten drückten also zugleich die Meinung der überwiegenden Mehrheit der eben von mir genannten Beamten der ersten Instanz aus. Ick kann binzuscßen, daß auch der Herr Minister des Innern damals Veranlassung genommen hat, Gut- achten über dieselbe Frage von den Ober-Präsidenten, Regierungs- Präfidenten und einer Anzahl hervorragender Strafanstalts-Direftoren einzuziehen, und daß nach Mittheilung des Herrn Ministers des
*
Innern aus dem August 1891 auch diese BW überwiegender Mehrheit zur Zeit aus denselben Gründen, die |; & höheren Justizbeamten maßgebend waren, gegen die Einübung. der bedingten Verurtbeilung sicb aukgesprotken haben, Auf demseldeg Standpunkt stand ein Kongreß der Gefängnißboamtén in Hamburg, wenn ich nicht irre, im Jahre 1891. Richtig ist es, daß später ck in Köln abgebaltener Iuristentag, deffen Mehrheit überwiegend W rheinischen Juristen bestand, die vielleiéht mehr, als es in andere, Provinzen der Fall sein würde, unter dem Eindruck der in Belgien gemachten Erfahrungen gestanden haben mögen, sich mit überwiegender Mehrheit für die Einführung dieses Instituts erklärt hat. Ob dasselbe der Fall gewesen ist auf einem von Herrn Rocken erwähnten Kongreß der Gefängniß-Direktom, ist mir nicht bekannt. Wenn ich richtig verstanden habe, hat die box; gefaßte Resolution sich mehr beschäftigt mit den Uebelsiänden ausm; kurzzeitigen Gefängnißstrafen, ohne direkt die Frage der bedingten Verurtheilung in den Bereich ihrer Resolution bineinzuzieben.
An und für sich stehe ich dem Institut der bedingten Verurtbeilung keineswegs grundsätzlick; ablehnend gegenüber. Ich stimme auch dem Herrn Abg. Roeren darin bei, daß es zur Einführung desselben Lines großen geseßgeberisihen Apparats nicbt bedürfen würde. Ich glaube daß, wenn auf “irgend einem verwandten Gebiet, z.B. dem Gebiet des, Strafvollzugs oder der mehrfach angeregten Hinaussckyiebung der Straf, Mündigkeit jugendlicher Personen, die Geseßgebung in Gang Jeskßt würde, auch eine eingehende, sorgfältige Erwägung dieser Fragebej einer solchen Gelegenheit nicht umgangen werden könnte. Ick gebe auch zu, daß die Zahlen, welche die belgische Statistik ergiebt, Litvas überaus Bestechendes haben, und gebe farner zu, daß die Einführung der bedingten Verurtheilung für den Staat von sehr wesentlichem finanziellen Vortheii sein würde, insbesondere wenn angenommen werden könnte, daß in ähnlichem Umfang, wie es in Belgien geschieht, von der be- dingten Verurtbeilung (Gebrauch gemacht werden würde.
Ich bin trois alledem der Ansicht, daß wir den Schritt nicht thun können, ohne weitere Erfahrungen zu sammeln. Ick) glaube, die bestechenden Zahlen, die in den Jahresberichten der belgischen Regierung an die Kammern fich Vorfinden, sind doch nicht maßgebknd, wenn nicht noch eine längere Probezeit abgewartet wird. Es ist richtig, daß in Belgien nach der vorliegenden Statistik in sebr um, fassendem Maße von dieser Einrichtung seit Geltung des Gesetzes vom 31. Mai 1888 Gebrauch gemacht ist. Während nach dem ersten Ve- richt, der sich über die Zeit vom 1. Juni 1888 bis zum Ende 1889, also auf 19 Monatk erstreckt, yon den Zuchtpolizeigerichten in 8606 Fällen von dem Recht Gebrauch gemacht word€n ist, find diese Zahlen in den folgenden Jahren gestiegen: 1890 _ also für 12 Monate jedenfalls eine Steizérung _ auf 7932, im Jahre 1891 auf 10357, im Jahre 1892 auf 15 719, im Jahre 1893 auf 16 122. Erhcblicb größer waren die entsprechenden Zahlen bei den Poiizeigericbten, und sie stellen fich für die angegebenen Jahre auf 4499, 6377, 10836, 21791 und zuleßt im Jahre 1893 auf 30 576. Die Zahl der RückfäÜigen war nach dem ersten Jahresbericht eine Verschwindend geringe. Als rückfällig waren damals für die Zuchwolizeigerickxte 192, für die Polizeigerichte nur 54 angegeben. Aber auch diese Zahlen sind seitdem ganz erheblich gswachsen; fie be- trugen für die Von dén Korrektionalgeriäyien bedingt Verurtlxeiltrn 1890: 283; 1891: 581; 1892: 1106; 1893: 1187 und bei den durch die Polizeigerichte Verurtheilten smd fie gestiegen von 54 im ersten Jahre auf'461 im Jahrs 1893.
Nun würde es nach meiner Ansicht nicht zutreffend sein, die sich hieraus ergebenen; Prozentzahlen in Vergleichung zu setzen mit den durch unssre _ Kriminalstatistik festgestkllten Durchschnittszahlen der Rückfällig€n überhaupt. Man müßte die Zahlén zu Grunde legen, die die Hleichen Vergehen zum Gegenstand gehabt haben, insbssondere also die ganze Reihe von Gewohnheits- verbrecben ausschließen, bei denen von der Anwkndung dsr bedingten Verurtheilung nicht die Rede sein kann. Ich bin überzeugt, daß unsere Statistik sich ganz krheblich günstiger steÜen und daß der Prozentsas der RückfälLigen ganz erheblich niedriger sein würde, wenn wir eine Statistik hätten , die nur die Straftbaten zum Gegei: stande hätte, die wesentlich in Betracht kommen für die Anwendi'x der bedingten Verurtbeilung nach dem belgischen Geseß.
Es würde außerdem nicht richtig sein, die Zahlen der Vw urtbeilungsn und der Rückfälligen desselben Jahrgangs mit einandex zu Vergleichen. Die Rückfälligen des Jahres 1893 sind selbst- Verständlich nicht diejenigen, deren frühere Verurtheilungen in ws Jahr 1893 fallen, sondern sie gebörcn in ihrer überwiegenden Mohrheit obus Zweifel dkn vorhergehenden Jahrgängen an. C:“ müßte aiich nach dieser Richtung hin eine Vergleichung vorgenommen werden, um darüber Klarbsit zu sswinnen, welcher Proxentsaß von Rückfäliigen auf die bedingt Verurthcibten jedes einzelnen Jahrgangs Entfällt. Dafür fehlen zur Zeit die genügenden Grundlagen und dcs- halb winde ich Bedenken tragen, jetzt schon der Frage näherzu treten. Die Frage hat im übrigen manche anderen Bedenken. Nicht mit Unrecht ist die Besorgnis; ausgesprochen worden, daß gerade in unser" Zkit, wo vielfach die Autorität des Staats und der Behörden I?“ schwächt erscheint, oder wo wenigstens das Ansehen vor der Autorität des Staats vielfach mangelt, ein Geseß, welches zur Folge haben würde, daß ein großer Theil strafrechtlicher Verurtheilungsn nicht zur Ausführung käme, geeignet sein könnte, zu einer weiteren Schwächung der siaatlicbxn Autorität beizutragen.
Ein weiteres erhebliches Bedenken, was von dem Abg. Roercti nicht zur Sprache gebracht wordkn ist, aber auch schon eine Rolle 17a! den früßeren Gutachten gespielt hat, ist die Gefahr, daß die E.M' führung der bedingten Vcrurtbeilung zu einer ganz ungleichmäßig?"
Behandlung der Angeklagten führen würde. Es ist eben lediglich in das persönliche individuelle Ermeffkn des Richters oder des zuständißk" Gerichts, für das sick) irgend welche Richtschnur garnicht geben läßt- gestellt,ob von derBefugniß der bedingtenVerurtheil-„ingGebrauch zu machen sei oder nicht. Und wie außerordentlich Verschieden die Auffassungen derGerichtefind,ergiebtauchdie?belgischeStatistikwechefi"icdasIak)kU„;91 unter anderem feststellt, daß von 48 Friedensgerichten, deren Bezirke zum tbeil in den bcvölkertften Theilen Belgiens lagen, _ daß "9" 48 Friedenöriibtern kein Gebrauch gemacht worden sei von der B'“ fugniß, eine bedingte Verurtbeilung aussuspreckzm Es läßt W schließen auf eine sehr ungleichmäßige Beurtheilung der in Betracht. kommenden Fragen, und diese Wahrnehmung verdient doch “"ck b" der Einführung eines solchen Instituts wesentlich mit in Betten!)t “““ zogen zu werden. .
So liegt gegenwärtig die Sachlage für das preußische ZUM
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, Ich wiederhole, daß ich keineswsgs ablehnend dem BMW“ gegenüberftebe und daß i(b iusbesondere es nicht für aus- chloffen halten würde, ibm näher zu treten, wenn es sich darum bMdelt- einer o_euen Regelung der Bestrafung jugendlicher Verbrecher über zu treten; denn" für die Anwendung auf jugendliche Verbrecher sprechen die Gründe, die für die Einführung überhaupt vorzubringen ßnd, jn stärkerem Maße als für andere. Ob und wann es dazu «mmm wird, darüber mich aussusprecben, bin ich nicht in der Lage. sz möchte noch mit ein paar Worten auf den ersten Theil der Rede des Herrn Abg. Rocken einzugeben, nicht um zur Sache selbst zu sprechen, sondem nur um die Thatsache zu konstatieren, daß, was die Hebung des Ansehens und die soziale Stellung der Iustizbeamtén ins- besondere gegenüber anderen Verwaltungszwcigen angeht, mxin hochver- ehrte": Herr Amtsvorgänger hierfür mit ebenso viel Wärme als Energie bei den verschiedensten Gelegenheiten, leider ohne Erfolg, eingetreten ist. Ich halte es für meins Pflicht, dies hie! öffentlich zu konstatieren; ich möchte aber aus der Erfolglosigkeit dieser Bemühungen zugleich die weitere Folgerung ziehen, daß nicht zu große Hoffnungen auf das, was ich in der Beziehung werde thun können, gesetzt werds. Die freundlichen Bemerkungen des Herrn Abg. Roeren könnten möglicher- weise doch zu einer irrigen "Auffassung bezüglich deffen, was hier überhaupt erreichbar ist und was mit einiger Aussicht auf Erfolg cr- ftrebt werden kann, Anlaß geben, wogegen ich mich von vornherein jm Jntereffe der Sache selbst verwahrkn möchte.
Abg. de Witt (Zenit) wünscht eine Erhöhung des Anfangs- gehalts der Richter: sz) konne man vielleicht am besten dem Jung- gckcüeutbum entgegenwirken, das im Richtetstands inbedenklicber Weise vorherrsche und den Beamten oft verstimmt und grieégrämig mache. Die Hebung des Richtersiandes in seiner Rangstellung sci sehr u _enipfehlezi. Was soÜe' man sagkn, wenn ein Landgerichts- Yrgstdent „fur seine AintSrickytZr ein obligatoriscbes Arbeitsbuch emsubre, ein Tagebuch, m das die Richter Beginn und Schluß jedes Termins _emzutragm _babm und das dkm Landgerichts-Präfidknten dor- ziilegcn sei? Der Prasident habe die Richter geradezu auf das Nideau emcs Refxrexidars kxerabgkdrückt. Erst infolge der entstandcnkn Er- rxgung sei die Verfugung zu'rückgknommen worden. Ein anderkr Prä- s10€nt_ babe fich nach dem Vkrmögen der Richter nicht nur und dsn ihrer Frauxn, sondern auch danaxi) erkundigt, ob noch ein beonfel, oder kme Crbtante lebe. Es sei sogar vsrlangt worden, daß Urzierbeamte katholischen Glaubens schriftlich darum einkommen: mußten, wenn fie an katholischen Feiertagen ihrer kirchlichen Pflicht gxriugkn wollten, und das. in einer Zeit des Kauwfcs für Sitte, Re- ligion U12 Or'dnuné. Die Richter find auch viel zu stark mit mecha- nijcbem Cychreibwcr belastet, das die Erledigung dcr Arbkiicn ver- zogern musse. Im neuen Etat sei zwar Line Anzahl neuer Richter- stellsxi emgesteilt, ihre Zahl wc'rde aber noch nicht anSrLichcén, um die Arbeit zu bewaltigcn. “
L_lbg- Kirsch (Zenir) dankt dkm Minister für seine Stkllung
_gkgemiber dsr Frage dsr beditigten Verurtbeilung. Wsniger Hätten ihm dienBemerkungen des Mtnistérs übkr dicAutorität gefaUen. Die Autyrttat des Gessyks sei gerunken infolge des Kulturkampfks und déi“ Margeseßß .Rednkr befürwortet sodann die Vermehrung der Obst- Landesßerzckytsbezirke. Bisher habe man zumeist den Grundsatz be- fo„lgt,*m 1€der Provinz ein Ober-LandeSgeriM einzurichten; durchbrochen sei _dtcje's Prinzip ' aber in dsr Rbsinprovinz. Es würde fich emxséblen, für bestimmte Wirtbschaftsb€zirk€ Ober-Landesgericbte ein- zusizhren, wenn nicht jeßt, so'mindestenH beim Jnkrafttr€t€n des neuen Zwilgeseßbucbs. Fiir den ntederrbeiniicb-westfäliscben Jndustrisbezirk wurde sich auch em besonderes Ober-Landesgericipt einzurichten em- pi?b[8n- Eine Aenderung der Zusammenseßung der Strafkammern bet den Landgerichtexi_ sei nöthrg und nur durchführbar, wknn _die Zahl der R1 kerstklien vermehrt würds. Den Réft?“ rcnkaricn miifte die Adna me der_Eidcsleistungcn nicbt weitkr qe- stattst werdkn. Die Landricbter hatten jetzt auch zu Wenig Zeit, „fich der Aufgabe der Heranbildung der Referendarien zu widmen. Die Frage der Eidesleistung sei (Zins bochwichtige. Bezüglich der Heilig- gltung dss Eides scheine die Noveüe für die Strafgeseßgkbung auch nicht das Richtig? getroffen zu Haben. Wenn dsr Eid nicht mehr in der Hauptverhandlung abgenommen werde, sondern im Vorverfabrsn, so geschehe dies nicht in' Öffentlicher Sißung, in (Hegsnwart der Yngsklagten und der Verthetdiger; hierin liege dis Gefahr für den TUIM.
Justiz-Minister Schönstedt:
Der von dem Herrn Vorrednkr zuleßt erwähnte Vorgang ist mir iiicht bekannt; ich kann mich daher dazu nicht äußern. Im übrigen b'ezogsn fick) die Bemerkungen des Herrn Abgeordneten ziim größten Theil auf die dem Reichstag zur Beratbung Vorliegendkn GLsLtZ- entwürfe, und ich glaube daher, mich an diesxr Stxlle einer Erkiärung enthalten zu dürfen, da alia dikse Fragsn eine eingcbknde Er- örtkrung im Reichstag finden wckrden. (Sehr richtig! r€chts.) Daß die auf Grund der dem Reichstag Vorliegenden Gzseß- entwürfk in Aussicht zu nehmenden Organisationen in dem vorliegenden Etat noch nicht haben zum Ausdruck kommen können, ist selbstver- ständlich. Diéjenigen Organisationen, die mit dEr Einführung des ZiVilgescybuchs fich als zweckmäßig erweisen möchten, wird ganz gewiß dkkr Justiz-Minister, der dann am Ruder sein wird, zum Gcgenstand emgcbender Erwägungen machen.
Der Herr Abg. de Witt, dem zu antworten ich Vorhin iintkrlaffen [RM, bat eine Bemerkung gemacht über Verfügungen, die im Auffichts-_ WOJL erlaffen seien. Ich bemetke dazu, daß ich in keiner Wkise ein Freund kleinlicber Beaufsichtigung und kleinlicher Kontrole bin. Die von dkzn Herrn Abg. de Witt erwähnte Verfügung [)(-züglich der Fybrung eines Arbeitsbuches durch die Amtsrichter _ sie war mir génzlich unbekannt _ ist, wie glsicbzeitig mitgetheilt wurde, bereits wreder aufgehoben worden. Wir können sie deshalb begraben sein lassen. Aufgehoben ist auch, wie die Herren aus dem Zeitungen wiffen wéxden, eine vor kurzem erwähnte Verfügung cincs Obcr-Landks- gkklÖtS-Präfidsntkn, die ein zu weitgehendks Eindringen in die privaten Vermögenswerbälmiffe der Richter bezwkckte. Auch dabei können wir es Wohl bewknden lasen. (Schr richtig!)
Es ist dann erwähnt worden, daß die Richter, insbesondere die Amtéiiihter, vieifach in übertriebenem Mai; mit mechaniscbsn Arbeiten bkschaitigt sxien. Auch in der Beziehung ist ein gewisses Maßkxalten den Herren Präfidentcn schon Von meinem Harm Amtsvorgänger kmvaH'len worden. Vollständig werden die Richter fich nicht von mechamschen Arbeiten befreien [affen können. Diese so- genannten . mechanischen Arbeiten smd zum großcn Theil sélche, ' die eine richterliche Thätigkeit bedingen und eine „Uchtkkkcbe VeranWortlichkeit mit sich bringkn. Es gilt dies Yssesondere- auch von den Versäumnißurtbeilen, Kostenfestseßungcn, fkkkkstbescblussen u. s. w. Ich stehe auf dem StandpunkT, daß ich 68 v"" _dUkcbaus zulässig balte, wenn“ auf diesem Gebiet durcb Vor- dkkYUJunxzen der Gerichtssehreiber, soWeit diesen ihre übrigen Arbeiten gTssurtht lassen, den Richtern die Arbeit erleichtert wird _ voraus- keitev', daß das nicht dazu führt, daß das Gefühl der VeranWortlich- "M'" der Pexfon des Richters abgeschwächt wird, und daß die Richter
ohne Weiteres alles unterschreiben, was ihnen vorgelegt wird.
Das ist eine Gefahr, die nicht zu unterscbäßen ist. Es ist mir nicht selten vorzekommeu, daß. wie eine Nachprüfung der von den Bureaubeamten entworfenen Arbeiten ergab, diese Arbeiten nur in skb; flüchtiger Weise revidiert waren. Soweit eine sorgfältige Nach- pZufung durch die Richter geschieht und soweit den Burxaubeamten die Zeit zu diesen Dingen nicbt fehlt, würde ich keineswegs dagegen eths zu erinnern haben, daß sie zu solchen Arbeiten herangezogen wer en.
Der Herr Abg. de Witt ist demnächst auch noch auf die Frage der Stellung der Richter, insbesondere die Gebaltßfragk, eingegangen. Ich glaube, daß ich am besten thue', Heute diese Frage nicht näher zu berühren. Das Streben ist bei mir dorbandcn, auch in dieser Beziehung die Stellung der Richt-xr zu verbessern; aber es entzieht sich doilständig meiner Beurtheilung, ob es möglich sein wird, dieser Bestrebung Erfolg zu vexschaffem DieGelegenheii dazu würde fich bieten bei einer etwaigen Einführung des Systems der AlterSzulagen für die Richtergebälter. Der Versuch wird dann Voraußsichtlicb gcmacht werden, für den Erfolg kann ich nicht einstehen. An und für sich erkenne ich vollständig an, daß das Anfangßgebalt unserer Richter erster Instanz nicht den An- fdrderungcn enisprickpt, dis an ihre Lebenshaltung gemacht werden und die aus der Natur ihrer Stcllung fich von selbst ergeben. WEnn ich dadurch, daß ich eine Besserung der Gehälter für die Richter erreichte, mit nicht nur den Dank der Richter, sondern auch den der jungen Damen zu erwerben vermöchts, so würde mich dies besondsrs glücklich machen. (Brady! und große Heiterkeit.)
Auf eine Anfrage des Abg.1)r.Lotichius (ul.) erklärt dé:
Justiz:Minister Schönstedt:
Dkk Entnourf eines GLsEZLs über Einführung dcr Grundbuch- gesetze in denjenigsn THLUEU dEr Provinz Heffen- Maffau, in denen fie bisbcr noch keine Geltung babkn, ist mit der Begründung fertig- gestellt; er befindet fick) im Augonblick in dsr Kanzlki des Jasiiz- Ministeriums und wird demnächst dem Staats - Ministerium vorgelegt wsrden. Wir werden also Voraussichtlich sehr bald Gelegenheit haben, Liber die Fragen, die Herr Dr. Loiicbius angeregt hat, uns zu unter-
alien.
Abg.1)r.Klasing (kons.): An dén dielsn Vsriagungen von Pro- tragkn nicbt drk Anwalte die Schuld, sondern die Bestimmungen der Zivrlprozsßoxdnung. Das in ihr durchgeführte Prinziv der Mündlich- kkii, das wir dkk Aera Laskcxr Vérdankén, bat vöiiig Schiffbruch gslittM. Bkdéuicnde Juristén sind übsreinstimmend der Ansicht, daß wir mit der Zivilprozcßordnung eincn Rückschritt chgkn das alte yrcußisebé Verfahren gstbaii haben. DL]: Frage der bedingten Veruxthcilang darf man nur mit Vorsicht näkxer trstkn. Ein großer Ukbcistand liegt in dcr Zusammenséyung des Richi€rsiand€s. Die angesehene, unabbängigc, gcficherts Richtersteliung hat es herbeigkfübrt, daf; immsr weitere Kreise fich dem Studium der Jurisprudenz widmen. Dadurch c'nisteht Ein zu starkes Angsbot, sodaß schließlich die anderén chwastungen, so die Finanz-, die Eisenbahn: und Post- vkrwaltung ihre Beamten aus den Gericlyts-Assefforkn wählen. Sie gehsn dabei von dem Grundsatz aus, möglichst nur diejenigkn Affefforkn zu nehmen, die ihr Examen mit „gut“ bksiandcn haben. Der Rest bleibt für die Justizverwaltung. Dadurch drängen sick; gewisse Elemente in ÖM Richterftand, w€lche im Jiiieréffe dss preußischen Staats fern- gebalt-zn werdcn müßtsn. Durch diess Eikmente wird das Ansehkn des Richierstandks geschwächt. Verbkfferung des Gehalts und der Rangsteüung sind nur äußere Mittel für die Erhaltung des Anskbc'ns; das aÜein wirksame Mitt€[ muß von innkn bkraußkommen bei der Aus- wahl der Nichter. MeinL Atisfüörungen stebcn im Einklang mit der Verfaffun . Dies? sagt nicht, daß derjenige, dsr das Examen bestanden hat, das ?)chht habe, zum Richter ernannt zu wcrden, sondern nur, das; Er dazu tauglich wsrde. Wenn die Justizverwaltung nur den Wilier] bat, s_o wird sich Abhilfe schon schaffen lasse-n. Zn dsr praktijchen Ausffihrung denks ich mir das so, daß zwar jedermann zum juristischen Examcn zugelaffkn, aber offiziekl dem Jrrthum en'tgegen- getreten werde, als ob das Examen ein R€cht auf Anstellung gc- währe, uud daß man dikllsicht zu Affefforkn nur die ernennk, die man später als Richter anzustellen JLÖSUkC (Abg. Gothsin ruft: Also nach Konncxionen !). Dcr in dikssm Zwischenraf likgende Vorwurf richtet sich nicht gcgen mich, sondkrn gegen den HCrrn Justiz-Minister. Ich will die' Aufteilung nicht nach Konnexionen regeln, sondern so, wie es das Ansehkn dss Richterstandes und das Gesammtinicrsssk dés preußisckyen Staats fordert.
Justiz-Ministcr S chön stcdt :
Meine Herrkn! Der Herr Abg.5§“[asing hat eine der schwicrigsikn Fragen berührt, die für die Justizderwaltung besiehkn, Line Fragk, die fortgsseyt eine der Ernstsstcn Sorgen dsr Justizverwaltung bildét. Ich kann 7316 Von ihm angsführte Tickatsache nur bestätigsn, daß die Justizdsrwaltung sich in einsr sebr schwikrigén Lage bcfindst, indem fie in den Vorbereitungésdisnst (1116 die- jenigen aufnehmen muß, die in irgend einem Zweige des Staats- dienfies später Vérsorgung zu findkn hoffen, und nachher, wenn es zur AnsteUung kommt, iiicht mehr aus der Fülle des Materials diE geeigneten Kräfte schöpfen kann, weil ihr gcrade ein großer Theil der besten und tüchtigsten Kräfte durch andere Verwaltungs- zweige entzogen wird. Es ist durchaus richtig, daß seit lange die Praxis besteht, das; (1118 andexren Verwaltungen ihren Bsdarf an juristisch Vorgebildeten Bsatnien nur aus den Krkisen dcr bsstcn und tüchtigsten Referendars und Affessoren entnehmen und zwar die letztern, wenn möglich, nur aus solchen, die mit dem Prädikat „gut“ die große Staatsprüfung bksianden habsn, und daß daher für die Justxz- verwaltung eine große Zahl minderwerthigkr Leut? zurückbleibt.
Nun, mkine .Herren, ist es sshc leicht gksagt, daß dsmnächit die Justizderwaltung die Maschen des Siebes etwas enger ziehen müsse bei der Auöwabl derjenigsn Pkrsonen, die sie zur Anstellung bringen wil]. Ich theils. dom Nrfaffungömäßigkn Standpunkte aus die Anschauung des Herrn Abg. Klasing, daß das Bksiehen des Examrns einen Anspruch auf Ansteliung im Staats- dienst nicht gewährt, und daß das Staatsbobeitsrecht, welches dem König Verfassungsmäßig die Anstellung der Beamtin dorbchält, nicht durch irgendwelche Ausführungögc'scye in seiner Wirkung bcscbränkt worden ist. (Sehr richtig! rechts.) Aber, meine Herren, wenn Sie mich vor die praktische Ausführung des Saßes stellen, daß ein An- spruch auf Anstellung nicht besteht, dann möchte ich doch dringend bitten, daß dann gewisse Grundsätze und Richtschnuren auf- gestellt Werden, die für die Justizdsrwaltung in dicscm Punkt maßgebend sein sollen. Wenn das nicht der Fall ist, dann würde ich die Stellung des Justiz-Ministers für eine der undankbarsten Halten, die es überhaupt giebt; denn gigen ihn würden allein sich die Vor- würfe richten, wenn mit Recht oder mit Unrecht zurückgesetzte Personen keine Verwendung finden, und er allein würde in die Lage kommen, solche Zurückwäsungen aussprechen zu müffen. Die Justizverwaltung wäre es allein, die vor der verantwortungödollen Aufgabe stände, bei der zahlreiche Fehl- griffe unvermeidlich sein würden. Doppelt schwer würde die An- wendung eines solchen Grundsatzes sein gegenüber allen, denjenigen,
die unter ganz anderen Vorausseßungen in den Staatsdienst einge- treter? find ant der nicht unberechtigten Erwartung, daß an einer Praxis, die, Lua? fie verfaffungSmäßig geboten sein oder nicht, doch eme bundertjabrige Dauer in Anspruch nehmen kann, festgehalten werde, daß som1t jeder, dex seine Befähigung zum böberen Justiz- dienst bewiesewbat, auch eine gewisse Anwarischaft auf Anstellung im Justizdienst" hat. Es würde ja nicht ausgeschlossen sein, der Anregung des Herrn Klasing Folge zu gkben und für die Folge es _klar auszusprechen, wie ich es au5gesprochen habe, daß das Bestehen dxs Assessor-Examens einen Anspruch auf Anstellung im StaatSdienst nicht gewährt. Aber unter solchem Grundsaß auch alle diejenigen leiden zu lassen, die unter anderen Vorausseßungen in den Staats- dienst getreten find, das ist cin Entschluß, für den ich die Vörantwort- lichkeit nicht ohne wciteres glaube übernehmen zu können. Die Schwierigkeiten für die Justizderwaltung, die daraus entstkben, daß ihr Clemente angehören, die weniger geeignet find zu einer Verwendung im höheren Richterdiknst, und deren Verwendung vielleicht dazu bei- trcigexi kann, auch das Ansehen der Justiz nach außen hin zu bkein- trakhtigen _ diese Schwierigkeiten sucht man in der Praxis nach Moglichkeit zu überwinden. Wenn einst der Herren in der Lage ist, nur em radikales Mitie'l anzugkbkn, w€lchss ob'ne Verleßung be- rechtigter Erwartungen und Ansprüche im stande wäre, hier Eine Abhilfe zusschaffxn, so würds ich ihm dafür sehr dankbar sein; Vor- laufig weiß ich kein solchks Mittel.
Ab . ])r. Eckels (nl,): Das Resultat dcr don cRerrn Kl ge'wüni ien „PWM würde xine Ueberfüliung dé's RccthnwaltstFnsdF sein. Vielleicht,_ware cs besser, die Zahl der zum Ersten Examen zu- zulasseyden'JurUten zu beschranken. WEM! fich Herr Klasing gsgen das txtundlicbe chfabren ausspricht, so wird Er damit in den nsusn Provinzen, z, B. in_annOVLY._kcin Vkrständniß findsn. Das Zivil- aef-„thbuckp konnte moglicherwetic schon im nächstxn Jahre an den R€tch§tag Yominen._ Wie lange dort die Vexhandlungen dausrn Werden, ist weilte!) nicbt ab_z_us€l)€n. Für die Ukbcrgangszeit abcr wäre es glét, bsstimmte Athjungen für Anlage Von Mündcigeldcm zu ge en.
Justiz-Minister S chön sted t:
Syn»eit mir bekannt ist, findet ein Dringcn im Aufsicbiswkge auf die Amtszgkrichte nicht statt, daß fie Mündelgclder bei den Spar- iaffkn nicht anicgén soÜsn; dcr Standpnnkf dsr Justizderwaliung ist dikkmebr, daß &? dlm cinzclnkn Amtßricbter iiberlaffen wird, zu prüscn, ob dir? Anlégung Von Mündelgcldcrn bei dc'n Sparkiiffsn nach dem bssicbsndsn Rccht zulässig ist odkr nicht. Darübér find die Mei- nmigc'n der Ricbtkr Verschieden. Ick sslbst siche auf dem Stand- punkt, daß ('s nicht zuläsfig ssi; abcr ich würde auf dem Aufficbtöwcge nicht in dcr Lago sein, die awaichcndé Ansicht eines :AmtSrichters zu korrigieren, sondc'rn Es würde das lediglick) dem Bkschwkrdewsg und dsr Entschcidung der höhkren Zn- stanzcn überlassen bleibsn. _Deshalv glaubs ich, daß die Befürchtung dLs Hsrrn Abg. Op. Cckcls, daß in besondkrs rigoroser Weise der- fahrcn wurde gegenüber solchen Sparkassen, die auf soliden Grund? lagen stehen, nicht begründkt ist. Im übrigen meine ich mich zu erinnern, daß Vor kurzem dsr Hörl? Finanz-Miniftkr Von diescr Stelle aus auf die großen Verschicdsnbeiién in d€r Organisation, dem Ge. schäftsbetrieb und in dsr soliden Untsrlage der Sparkassen bin- gewiescn bat, die es bedenklich machsn, ali? Sparkaffen unisr dcnsslben Gesichtspunkt zu bringen. Es wird fich empfcblen, fick) auf dsn Standpunkt des Entwurfs dcs Bürgsrlichen GLsLBbUÖZ zu stslicn, da[“; eine Prüfung stattzufindcn hat in Bszug auf di? GLWähr, die eins Sparkasse im Einzelfalls bietet. Auf diesem Standpunkt werdcn vorausüchtlich auch in Zukunft die gkskchbkndkn Faktorsn stehen, dik- sich demnächst mit disser Fragc zu beschäftigsn Habcn wcrden,
Abg. Dr. Lohmann (ni.) erklärt sich mit der Antwort des L"" i' : Ministers gcgc'niiber den Ausfübriingsn des Abg.Klasing ('inMrstZznldseiiz ; Wert Klasing iigtfe dén WSJ angchn sollen, wie er sich die Rcin- Faltung des.?)itckytcrstandks Von iinpaffsndsn Elsmcnt-én denke. Jn Bkzug auf die'Ucberlastung der chhtcr stimms er Herrn Klasing bsi; ('I WSWS, noikng werdsn, die RlchtkrstLÜM zu Wrmcbren. Er bitt? férmxx, die HmtxriegungZordnung zn x_kvidicren und damit die zur deinon dss thildroz211es_ eingessßic Kommisfion zu bctrauen.
_ _Gebcxmür Ober-Justrz-Ratb Bierhaus erwidert: dcr Justiz- Mnmier 16: bereti, sich zu dcm ZWLCk mit den Reichsbcbördkn ins Eindkrnkhinkn zii 'My-In.
Abg. Parijius ,(fr. Volks»): Ich halte unskrs jeßige Zivil- pxozkßordnimg aiich iiicht _fur die beste. Ihre Einführung ist aber nicht auf Lasker zuriickzufiihren, vislmsbr auf eine Vcrcinigun baiinoversckyer und rlvkmlandiscber Abgsyrdnitcn. Den Herrcn Mique , Windthoxst und dc'm damaligen Justiz-MinistCr Lkonbardt ist die ncue Zivilprochwrdiiung Eber zuzuscbréiben als Lasksr. Was die Zahl dsr R1cht€r_ anbeirifii, sq würden für Berlin nach der Einwohnerzahl 166 AmtEricbter nöibtg sern; Es waren bis cht 140, 8 sind in dem neuen Etat dorgsselien, cs fehley also immer noch 18. Unscre Genossenschafts- geséßiiebung Vom 1.Ma11889 verlangt Revision der Gkscbäftsiührung dxr GynoffYnsckiaften durch einen vditi Richtsr bestalltén Sachverstän- digen, soweit die Gxnoffenschaftcn nicht Nevisonöderbänden angehören. Joh „möchte urxi cin? Zuiammenstellung der Gcnoffsnschaften bitten, dre diLse'n Verbandewangxbörén und Miche außerhalb dersclben stehen, wie ich auch um Mittheiluxig darüer bittén möchte, welchen Vér- bänden da51R9cht der selbstandigen Revisionen dkrlichen ist. Es ist auch wohl tnfolgs der „Uebe'rlastung der Ragistcrrichter vorgekommen, daß GenoffZnsckyastM eingktragen wurdkn, derkn Eintragung als nicht bkr€chtiat hatte. dexrwkigert werden müffkn. Es fehlt an Einem gang- baren Wege, richtig ('ingktragsue Genossenschaften aus dem Genossen- schaftZre ister bcrauszubritigkn.
' GL Simyr Ober-Juftrz-Raik) Bierhaus: Die Frage, wie nichtig cmgatragene Genoffknsckxaften aus dem Gcnosscnscbaftsrcgistcc e- strichkn werden können, ist bereits Von der Justizverwaltung in 3 e- txacht gezogewwordcn“ und es wird mit den Rcicbsbcbörden darüber eine Vcrstandtgung geweht. Eine Ausstellung dcr Genossenschaften zu veranlassen, die den Revisionsverbänden angehören, ist seitens der großen Verbande noch nicht angkregt morden. Die Justiz- verwaltung könnte derartige Bcstimmungc'n auch nicht allcin trcch, sondern_müßte erst mit dem Bundesrat!) in Verbindung treten. Auch ware damit eine große Arbeitslast für die Amtögerichte Verbunden. Ende 1893 bgttcn wir schon über 4000 (Geno enschaften, uiid die Zahl derselben wachst unausaeseyt. Was die 3.11) der Amts- richter in Berlin anbetrifft, so glaubt die Justizvcrwaltun den rich- tigen Weg eingeschlagen zii babxn. Es sind nämlich die Riscbterselbst über das Maß ibrcr Arbettzsfrast gefragt worden; daraus bat W er- eaben,'daß ihr; „Zahl außretcht. Bis jkßt waren allerdings 11 17 ilfSrtchti-r tbatig, in dem nsuen Etat find 8dicser Stellen mit stats- maßiZlen Richterxx beseßt.
bg. Von Schalsxha (Jenin): Ich geb? Hkrrn Klasing Recht, das; man die Qualifikation zum Rtchter1tande beachten muß. Aber nicht auf die Vorncdmbeit der Familie kommt es an, sondern auf die Rccbtskhaffenbeit. Wenn ein Assessor einer Familie angehört, in dsr vielieicht bis zum Großvater hinauf schon intensiv gewucbert worden ist und er s,ol1 dann die Wuchergeseße anw-enden, da würden do wunderbare Dinge beraußiommen. Worauf ich speziel] binWeisen wo te, das ist die Art und Wetsx', wie die Zwangödollstreckun in Land- güter erfolgt. Ein Landgut un Wiqter bei Frost und cbnee zu versteigern, ist un efäbr dczsselbe, wie ein Oelgemälde im Dunkeln zu verkaufen. Es i das eme besondere Härte gegen den Mann, der