Nach dem § 2118 beschränkt“ 'LH-ZFR; 1: Ktn ck 4
" über déi: Nachlaß nach der , n der, .n- kurSmasse ein Ueberschuß verbl_ei“bt, ' Fkt _Haftunq des Erben den nicht befriedigten Gläubigern gegenuber au? die Bereicherung. Der § 2118 wurde 111 folgender Fassung an enommen:
g „Verbleibt im Konkurse über den Nachlaß dem Erben nach der Vertheilung der Konkursmasse em Ueberscbuß sb ist der Erbe verpflichtet, den Ueberschuß „nach den' Vorschriften über die HeraUSgabe einer ungerechtfertigicn Bereicherung dem noch nicht befriedigten Nachlaßglaubixer zum Zwecke seiner Befriedigung im Wege der Zwangsvo frreckung herauszu eben. Dkk Erbe kann die HerauSgabe durch Bezahlung des bs der noch vorhandenen Nachlaßgegenftande abweriden. Dre rechtskräftige Verurtheilung des Erben zur Befrixdigung 'em-Zs Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Gläubigern wre die Befriedigung.“ . '
Einvernehmen bestand, daß die _Vorschnft des § 2118 Saß 3, derzufolge der Erbe bei der Befriedigung der Glaubiger an eine gewisse Rangordnung oder'Reihenfol _ nicht gebunden ist, beim Schweigen dcs Gefeßes sich von sei it verstehe. '
Die Beraihung des § 2119, welcher dirFrage betrt , ob, wenn mehrere Erben vorhatidcn find, uber den Er - tbeil eines jeden Erben ein besonderer Kdnkurrx Üattsmdct, wurde bis zu? HAZeraihung der Vorschriften uber du: Erben émein at aus 2 e .
Dgie Box;?)wfiften Fer § ' 2120 bis 2126 über das Auf- gebot der Nachlaßgiäu iger gelangten mit dem Zu_saß, daß die Verbindlichkeitcn aus Vflickztiixilsreckzien, Vermachi- niffcn und Auflagen der Abmeldung nicbt bedurfen, und mit einigen anderen nicht erbrblichen Aenderungen nach dem Ent- wurf zur Annahme“. 'Die prozeßrrchilicben Vorschriftet) W € 2120 Abs. 1 Und der §§ 2121 bis 2126 foUen jedoch in die Zivilprozcßordmmg aufgenommrn werden.
Nack) dem § 2127 Abs. 1 kann ein ausixcschlossencr Nachlaßgiäubigcr seine Forderung gegen den Erben nur noch insoweit geltend machen, als der Werth de_s Nachlasses durcb Befriedigung der nicht gu§grschloffryen Glaubiger nicht erschöpft wird. Der Abs. 2 sagt die Bestimmun hinziz, daß für den Besiamd und f_ür dcn Wrrii) des Nach1a_ es die eit der Erlaffung des Aus1chlußuribeils maßgeberid ist, dj_e cr: bindlichkeitdes Erben abcr wegfallt, soweit er in dem Zeitpunkt nicht mehr bercicheri ist, in welchem der Anspruch des auß- geschloffencn Gläubigers auf BÜrredtgumg aus_ dem Ueberschuß zu: crit, gerichtlich oder außergerichtlich, gegen ihn geltend gemacht wird. Die weiteren, im Abs._3 _enihaitencn Bestimmungen des “ 2127 entsprechen den Voricbrifien des § 2118 Saß-Z, 4.
eschioffrn wurde, dem J“ 2127 f_olgcndr Faffung FLZ geben:
„Ein ausgrscbloffrncr Nachlaß läubiger kann eme Forde- rung gegrn den Erben insowrit m 1 mehr„ citend machen, als der Nachlaß durch die Befriediguxig dcr zii t. ausgeschlossenen Gläubi er erschöpft wird. Auf die Befriedigung aus dem UebersaJuß finden die Vorschriften des § 2118 (in der be- schlossenen NeUfaffung) Anwendung.“ ,
Gcgen den fachlichen Inhalt des §_2_„_128, wonach cm aus- qcschloffcnsr Nachlaßgläubigcr die Eromiung _ dcs Nachlgß- konkurscs nicbt beantragkn, _auch im Nachlaßkonkurse senze Forderung/ nicht mehr gritend machen kann„ _crbob fichtkem Widerspruch. Man war aber einrerttanden, 01612 Vorschriften in die Konkurßordnung zu verwcixen.
Der „S 2129, demzufolge ein nach der Erlaffung des Aus- schlußuribrils eingctreiencr_Verzicht dcs Erbetx auf das In- veniarrcchi nicht zu Gunnewdrr ausx1_ksch_lonenen Nachlaß: gläubigkr wirkt, wurde mit Nuckncbi aux die zu § 2095 ge- faßten Vrjcblüffe gestrichen. ' _ _
Tie » 2130 bis 2132 rcgkln dcn Einsliix; des Auf- gebotSvérfabrens auf bis Zwangsvollitrrckyng und die Arrestrdlizicbung gxgrn den Erber. Mit diexen Vor: schriften wurde ZUgléick) dcr „F 2143 bchibcn, wonach er Erbe auf drei Monate, jedoch nicht Ubkl' dic Errichtung des In- ventars binauH, dic (TinstcU-ung dcr ZwangsvollßrcckYnJ wegen einer Nachiaßverbindlichkcir vsrlangcn kann. Brichioncn wurde, die §§ 2130 bis 2132, 2143 durri) fdlgcnde, in den Entwurf aufzrincbmcnde Vorschrifirn zu crxexzcrr: _ _
„Ter Erbe isi bcrrchtigt, die Berichtigung „mnrr Nachlaß- verbindiichkcit bis zum Ablauf der erstrwdrei Moyaie nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nichi uber dre Errichtung des “Inventars binaUs, zu verwsigern. __
Hat dcr Erbe den Antrag auf Erlammg des Aufgebot?- der Nachlaßgiäubiger innerhalb Lines Jahres nach'“"'ocr Annahtxie der Erbschaft gcsteUi und ist drr Antrag zugrlaffen, so ist der Erbe b:rcchtigi, die Berichtigung einer Nachlaß- verbindlichkeii bis zur Berndignng des AufgebotSvcrfahrens zu verweigcrn. Der Berndigung des Ansgeboiswerjahrrns steht es gleich, wenn der Erde in dcm Aufgeboistemim nicht erschicnsn ist und nicht binnen zwei Wochen die Bestimmung eines nrucn Termins nach F 831 der Zimlprozeßordnuxg ,be- antrag: oder wenn er auch in diesem Termm mcht crubemi Wird das NuHichlußurtbeil erlasrwodcr der Antrag auf Er- laffung dcsisiben zurückgewiesrn, 10 iyi das erfqbren vor Ablaux einer mit der Verkündung der Entirheidung be- ginnenden Frist von zwei WWW und vor Erledigunéz der rech1zei1ig eingele ten Beichwerde nicht „als beendigi anzii eben.
Ti€1e Vor? ,riften änden keine 5.71rinu'ndunZi soweit das Recht dcs Gläubigers nach Z 2125 von dem_ rf ebote, der Gläubiger nicht betroffen wird, es sei dcxm,'da13_die ' efrcmng von der Anmeldung darauf beruht, dax; em „Psandrrchr oder eine Hydothek oder ein Recht auf vorzugßweise Befriedigung erst nach dem Eintritjc drs Erbfalis im Wrge drr Zwangs- voUstreckUng oder dcr Arreswollzichung oder daß Line Vor: mcrkunq rtf: nacb dcm Eintritte des ErbngS im che der cinsimeiligrn Vsrfügung erlanZtZ worden in.“ . _ ,
Tancben folien folends *, 0Uchriften in die Zivilprozeß- ordnung als §§ 6963, 69611 cm CULUT werden: .
Z 6963. „Arif Grund des echts, die _Berichtigung emer Nachiaßverbindlichkeit nach F 2130 des Burgerlichen Geseß: buchs einstweilsn zu oerweigsrn, kann der Erbe nur verlarrgen, daß die Zwangsroüstreckung_für die T_auer der dort bestimm- ten Fristen auf solche Maßregeln _bc1chränk_t Wird, die zur Vollzirhung eincs Arrestcs zuiässi nnd. Wird vor dem Ab- lauf dsr Frist die Eröffnung des onkurSverfahrens de_aniragt, so ist aux Anika die Beschränkung der Zwangsvolixtreckzmg auch nach dem blau? der Frist auftechtzucrhalien, bis_uber die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtkzkräftig entschieden ist. Die Erledigung der Einwendungen erxoigt nach den Be- stimmungen der Y 686, 688, 689. _ ,
Tie Bcichränkung der Zwangsvolißreckung kqnn_mcht ver- Läng: werden, wenn der Erbe das Recht auf be1chrankte Haf- turig rrrloren hat oder wenn die Zwangsvollnreckung wegen
“Be chränkung
WMW erfolgt, das muh § 2125 tWMY;
“ äsdtmh 'das Gläubigeraufgebot nich (FMX). „Ju Ansehung der „Zwangsvollstreckuyg Rach aß egenstände kann der Erbe die un § 69611 bestmmixe Be ränSM auch gegenüber den' Gläub zern vxrlangen, dxe. ' t Nachlagß läubiger sind, es sei denn daß sem. Nexk-t, ,die 9seiner Haftunx; für, die achlaßverbmdlickhkeiten geltend zu machen, aUSgesch qffen'ift.“ _ , '
“Im Zusammenhange Mit _diesen Erganzungen der Ztml- prozeßordnung wurden noch einige weitere Aenderungen der- selben beschlossen. . *
Der 693 Abs. 2 soll nachstehende Fassung erhalten:
„Ist i einer VoUstreckungshandlung die ngiehmrg des Schuldners nöthig, sockbai, wenn na den §§ „„ , 2009 des Bürgerlichen (Heseßbu s die Vorausießungen' fur die Anord- nung einer Nachlaßpflegschafx vorliegen, ' em Nachlaßpfleger aber nicht bestelit ist, das Volljtreckuy „Egericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstwei igen besonderen Vertreter zu bestellen.“ '
Der § 694 soll gestrichen werden und der § 696 folgende
a un er alten: F F „ÖashRecht des Erben des Schuldners auf bxscerätikte Haftung bleibt bei der ZwangSUollstreckung„unberuckfichngt, bis auf Grund des Rechts von dem Erber Einwendungen er: hoben werden. Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Bestimmungen der '§ 686, 688, 68 .“
EinvernehmZi bestand erner, den Eniwurf durch nach- stehende Vo chri en zu ergänzen: ' _
„FindeT-sein Aufgebotsverfahren nicht stati, so steht em Nächlaßgläubiger, der seine Forderung erst nf Jahre nach dem Erbfalle gegen den Erben e_ltend ma t, _ einem aus- geschlossenen (Gläubiger gleich, es er denn, daß die Forderung dem Erben schon vorher bekannt gewqrden ist.
Die Vörschriften dcs § 2125 finden entsprechende An- wendung.“ . _ ,
Die §§ 2133 bis 2142 regeln die sog. Abzu_gs_einrede, vermöge dercn, wenn der Nachlaß ziir vollstandigrn Be- friedigung der Nachlaßgläubiger unzurc_1chend, der Konkurs uber den Nachlaß aber nicht eröffnet ist, der Inventarerbe einem Nachlaßgläubiger auf dessen Forderung dei) Beirag in Abzug bringen kann, mit welchem der Glaubtgcr im Nachlaß: konkurse ausfaüen würde. Ngch einer eingehenden Erorterurig entschied fick) die Mehrbeit dafür, an Stelle der §§ 2133 bis 2142 folgende Vorschrifteix aufzunehmen: _ *
§ 2133. „Ist die Eröffnung des Konku es wegen Mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechen en Maffe_unihun- lich oder wird das Verfahren au? die1em Grundermgeytellt, so kann der Erbe, desen Recht, die Beschränkiixig 1e1ncr Heis- tung geltend zu machen, nicht. ausgrfchloffen „111, die Befrie- digung der Nachlaßgläubiger insdweit' _verweigern, ais der Nachlaß nicht aUSreichi. Er ist in 01816711 Falle verpflichtet, dem seine Befriedigung verlangcnden Glaubigcr dcn Nachlaß
um Zwecke seiner Befriedigung im che der Zwangsvoll: ?treckung herauSzugcben.“ ' ,“
§ 2134. „Macht der Erbe von dem ihm nach § 2133 ustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwort- Tichkeit wegen der Verwaltung des Nachlasses die Vorschriften des § 2112 entsprechende Anwendrrng. „ , '
Der Erbe bat die Verbindlichkriien bus Pflichiihcils- rechten, Vcrmäcbtniffen und Auflagen m gleicher Weise zu be- richtigen, wie sie im Falle dcs Konkurses zur Berichiigung kommen würden. _ . '
Die rechtskräftigc Vcruribeilung des Erben zur Befriedi- gung eines (Gläubigers wirkt gegenüber den anderen Glaubigern wie die Befriediaang.“ _ '
§ 2135. „Das Rcchi dcs, Erbrn, die Brschränkung ferner Haftung geltend zu machen, wrrd iiicht dadurch aUSgrscHlosxen, daß der Gläubiger nach dem Eintritie_dcs Erbfaüs „im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollzrebung cm Pfand- recht oder eine Hypotbck odcr em Rrchtta'nf vorzugßweqe Be- friedigung oder im Wege der einstwriitgcn Verfugung eine Vormerkung erlangt hat.“ _ ,
§ 2136. „Die infolge dréZq Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit odcr udn Rccht_und_Belasxung erloschenen Rechtsverhäliniffe gelten im Vcrbaitnxß zw11chen dem Gläubigrr und dem Eibrn T_[s mcht erloschen.“
§ 2137. „Beruht die Ueb€r1ch_r_11dung des Nachlascs atis Vermächtnissen und Auflagen, so ist der 'Erbe berechtigt, die Berichtigung derselben nach den Vorschriften des § 2133 zu bewirken. Er kann sich von der Heradsgabe der noch vor- handenen Nachlaßgcgenstände durch Entrichtung des Wertbs be eien.“ .
| Der § 2143 batte bereits im Zufamxnenhang Mit der Bcraihung des § 2130 seine Erlrdixéimg gexunden.
Die auf die AbzugSeinrede ick) beziehenden §§ 2144, 2145 wurden gestrichen. Der § 2146, _weicher uber dj_c Gel- tendmachung der AbzugSeinrede gegenuber einem Miierben besondere Bestimmung irifft, soll folgende “asung erhalten:
„Das Recht, die Bc1chränku11g dcr astung _geltend zu machen, sie t, falls mehrere Miterben vorbarxderz sind, diesen unter einem er auch dann zu, wenn _es den ubrigen Nachlaß- gläubigern gegenüber aUSgeschloffen ist.“ ,
Der § 2147 entscheidet die Frage, bb einem Erben, der u mehreren Erbthcilen berufen ist, das Jnventgrrecht m Ansehun eines jeden Erbthcils besonders„xuiteht, im be- jahenden inne. Die Vorschrift fand mit dem Zusaße Billigung, daß fie in drn Fällen derAnwachsung und des F 1973 nur dann gelten soll, wenn die einzelnen Erbthetle vcrfchiede'n bciastet smd. , "
Die §§ 2148, 2149, welche besond_€re Vorschriften uber das Inventarrccht einer Ehefrau fur de_n Fall enthalten, wenn die ihr angkfalicne Erbschaft zu dem emgebrqchten Gut oder zum Gesammtgut gehört, gelan 1511 unter Streichung der Nr. 1, 3 des , 2148 sachlich na dem Entwurf zur An: -nal;me. Tie orschriften des § 2148 Nr. 4 w'Ur'n-xedock), soweit sie sich auf den Nachlaßkonkurs beziehen, in di; K.“"- kurSOrdnung, soweit fie das Aufgebot der Nachlaßglaubiger betreffen, in die Zivilprozeßordnung eingestellt werden.
Bei Gelsgenbeit der Berathung des § 2109 ,war be; schlossen morden, dem Erben das Recht zu _geben, sich auch durch den Antrag auf Anordnung einer Nachlaß- pfiegicbaft von der persönlich_en Haftung zu befreien. Die Aus estaltung dieser Nachlaßpslegschaft im einzel'nen war jedo vorbehalten geblieben. Die Beraxhung der Einzelheiten führte zu dem Ergrbniß, den Entwurf durch folgende Vor- schriften zu ergänzcn: '
§ &. „Auf Antrag des Erben, dessen Recht, die Be- ,scbränkun seiner Haftung geltend zu machen, nicht außgx: schlaffen iyi, hat das Nachlaßgcricht zum Zwecke der Befriedi- gung der Nachlaßgläubiger eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen.
“'Die Unstrut»? berNacbi ck -wenn tüte" den M entspre . Dos Na ' t
chaft kann abgelehnt werdxn, Maffe- nicht vorhanden ist. “ “' hat die Anordnung der Nachlaß- pflegschaft dur Einrü ng in das fiir semx Bekanntmachungen bestimmte Blatt unver üglicb zu vero entliehen. k Ye Voxschriften es §-1667 ( es Entwurfs 11) finden eine nwen un .“
§ b. „Mitg der Anordnung der Nachlaßpflegschaft ver- liert der Erbe die Befugniß, „den Nachxaß zu verwalten und- über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 6, 7 der Konkurßordnun" finden entsprechende Anwendung. .
Während er Dauer der Nachlaßpfkegscbaft kann em Nachlaßgläubiger seine orderung nur gegen den Nachlaß: pfleger eltend machen; wangSUollstreckungen un_d Atteste in den NaZlaß“ zu Gunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlaß- gläubiger ist, sind aUSgeschlo eri.“ ,
2? (3. „Wird die Nachla ,flegschast angeordnet, so'finden die orfchriften der §§ 2114, 2116 und auf die Verbindlich- keiten des Erben gegenüber den Nachlaßgläubigern die Vor- schriften des § 2112 entsprechende Anwendung. Die nach
2112 den Nachlaßgläubigern gegen den Erben zustehenden __
nsprüche gelten als zum Nachlaß gehörend.“ . § (1. „Der Nachlasspfleger darf den Nachlaß m_cht dcm Erben ausantworten, ebe diebekanmen Nachlaßoerbmdlichkeitm berichti t sind. , _ , . , Js? die Berichtigung einer Verbindlichkeii „zur „8th nicht ausführbar oder ist der Bestand derselben streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlaffes_an drt) Erben nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. Fur'emc bc- dingie Forderung ist Sicherheitsleiftung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit dcs Eintritts der Bedingung eine sd entfernte ist, daß die Forderung cinen gegenwärtigen Vermogenswertk) ni t hat.“ ck § 6. „Dem Nachlaßpfleger .liegen den Nachlaßgläubigcrir gegenüber die im § 2112 bestimmten Verpf13chtungen des Erben ob. Die daraus sicb ergebenden An1pruche der Glan;
biger gehören im Falle des Nachlaßkonkurses z'ur Konkurswaffe. '
Der Nachlaßpfleger hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.“ ' „
€ f. „Die Nachlaßpflcgsckjaft wird durch die Eroffnunq, des Konkurses Über den Nachlaß beendigt; Sie kann “auf-
ehoben werden, wenn sich ergiebt, daß eine den Kosten ent- ?prrchende Masse nicht vorhanden if .“
Ferner soll in die Zivilprozeßordnung als §69211folgende Bestimmung eingesteiit werden: , ,
„Ist eine Nachlaßpflegschast zum Zwecke der Befriedigun der Nachlaßgläubiger aus dem Nachlaß angeordnet, so fin Maßregeln der Zwangsvoüstrcckun oder der Arrestvollziehuxi , welche zu Gunsten cines Nachla gläubigers gegen das 111 t“ zum Nachlaß gebbrcnde Vermögen des Erben oder zu Gunsten eines andercn Gläubigers des Erben gegen den Nachlaß criolgt find, aufzuheben, es sei denn, daß das Recht des Erben, die“ Beschrc§nkung seiner Haftung geltend zu machen, aus- geschlon'en ist.“ . .
Die Berathung wandte sick) sodann den Vorschriften dcs- § 2150 über das AbsonderungNecht dcr Nachlaß-
läubiger zu. Der Abs. 1 des § 2150 gewährt em soiches ZlbsondcrungSrecht nur, wenn Konkurs über das Yermo e_n des Erben eröffnet ist und seit der Annabwe der Crbnhaftß 13 zur Konkurseröffnung zwei Jahre noch mcht ver1triche11__1md; das Absonderungsrecbt kann nur durch Antrag auf Erbffmmg des Konkurses über den Nachlaß geltend gemacht wcrden," der Antrag ist'aber zulässig, auch wenn der Nachlaß nicbt uber- schuidet ist. Statt dessen wurde die Aufnahme folgendrr Vor-
* schrift beschlossen:
„Die Nachlaßpflcgfchafi ist auf den Antrag eines Nachlaß- qläubigers anzuordnen, wenn Grund zu der Ynnabme vor: liegt, daß die Befriedigung der Nachlqßglaubigrr aus dem Nachlasses durch das Verhalten oder die Vermbgenslaac des Erben gefährdet wird. Der Antrag ist nur mnerbaib der ersten zwei 'ahre seit der Annahme der Erbschaft zulc'isng.“
Jm An chluß an einen früheren Bxschluß, weicher de_n Vermächinißnchmern und denjenigen, die befugt sind, die“ Voliziehung einer Auflage zu fordern, das Rkcht vrrsagt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen, soll sodann dcr § 205 der Konkursordnunq noch den writeren Zusatz erhalten„ das; diesen Pcrsonrn dacZ Antragsrßcht in dem FaÜr_ _zuftebt, wcnn drr Konkurs Über das Vermogen des Erben erofmet Ut.
Die übrigen mit dem Absonderungßrechi drr Nachlaß: gläubiger im Zusammenhang stehenden Vdrschriften dr's §2100 gelangten - abgesehen von dem L_lbx. 3, der fur _selbst- verständlich erachtet und dcsbaibkgestrichen wurde - mit den aus dem Beschluß zu Abs. 1 sich ergebenden Aenderungen und mit der Maß abe im wesentlichen nach dem Entwurf zur Annahme, daß 19, soweit sie sick) auf den Nachlaßkonknrs beziehen, in die Konkursordnung _etngrstellt werdewsollcn.
Auf der Grundlage der bisherigen Beschluss "wurdeir endlich noch die Vorschriften über de11 „Erbschaftskauf, uber dze Nacherbschaft u. 7". w., ferner die ?idilprozeßordnung und die KonkurSordnung in einzelnen Pu ten geandert und erganzx.
___-___-
Laut telegraphiscber Meldung an das Ober-Kommaxibo der Marine iyt S. M. S. „Bussard“, Kowmandant Kdr- vetten-Kapiiän Scbeder, am 28. Februar in Lyttelidn em- getrofxen und beabsichtigt am 5. März die Reise nach Welimgton sortzu eßen.
Königsberg, 28. Februar; Der Provinzial- L a ndtag der Provinz Ostpreußen ixt iiach Erledigunz], seiner Arbeiten gestern durch den StaatsKommrffar, Ober-Prastdenien Grafen zu Stolberg: W ernigero de geschlossen worden.
Sachsen. .
Sämmtliche 72 sächsischen Städte, mit revidiexxtcr Städteordnung haben, wie das „Dr. J.“ berichtet, beschlonen, dem Fürsten BiSmarck zu dessen 80. Geburtstag das Ehrenbürgerrecht zu verleihen. ,
Sachsen-Weimar-Eiseuach.
Seine Königliche Hoheit der Großberzo statiete gestern Mittag dem Herzoglich coburg-gotbaischcn. Zofe 'in Gotha einen Besuch ab und kehrte am Nachmiitag Wieder nach Weimar zurück. '
Tyr Landtag hat gestern die Beraihung des Etats begonnen. .
Braunschivetg.
Ihre Durchlauchien 'der Fürst und die Fürstin zu
Schaumburg-Lippe fwd gestern Nachmittag 111 Braun-
M““WWMWMW Adjutant von Faß und der _Kammerherr' Graf g
Boineburg. “ S 1?“ B In d , vorgestrigen ißung er ürgersch_aft wurde, wie der , amb. Corresp.“ _bexichtet, von dem Vorstßenden das ' folgende Schreiben des Prasrdenten des Senats verlesen: Seine Majeftät der Kaiser"!)eabsichtigen, in der zweiten Hälfte des Monats erzi d. I. die Eroffnun des Notd-Ostseekanals in feierlichster Weise zu vollziehen. Zu der . röffnungsfeter find die deutschen Fürsten und die Senate der freien Städte von Seiner Majestäk eingeladen worden. [Leber die Einzelheiten der Feier sind im übrigen seither Bestimmungen; nicht getroffen, indefsen darf als feststehend gelten, daß die Feier auch fur unsere Stadt von hoher Bedeutung sein wird. Dem Senat gereicht es zu lebhafxer Freude, der Bär erschaft mittbeilen zu können, daß Seine'Majesiat der Kaiser die I m vor einigen Tagen durch den diesseitigen Bevollmäebtigten zum Bundes- ratb außgesvrochene Enxladung des Senats, Hamburg zum Aus angs- punkt der Feier zu erwablen und an einer Festlichkeit tbeilzune men, welche unsere Stadt Ibm und Seinen Gä en aus diesem Anlaß zu geben gedenke, in der huldvollsten Weise angenommen hat.
Das Schreiben wurde mit zustimmendem Bravo begleitet.
Oesterreich-Ungarn.
Der Kaiser hat an den Reichs-Finaan-Minister von Kallar), dem auch die Leitung der Zivilverwaltun, in Boniien und der HerzeZowina ubertragen ist, ein and- schreiben geri tet, worin Ucrböchstderielbe seine Anerkennung und sein Wo [gefallen darüber ausspricht, daß auch bei den Bewohnern VoSnienS und der Herzegowina das Ableben des Erzherzogs Albrecht zahlreich? Kundgebun en der Trauer und aufrichtiger Theilnahme veranla t habe. Er erblicke darin ein Zeichen der Anhänglichkeit nnd der Er- kenntnis; für die den Ländern zugewendete Fürsorge und sage dafür seinen innigstetn Dank.
" Gestern Vormittag stattete der Kais er dem Groß- fursten Wladimir von Rußland in der russischen Vot- schaft _cinen Besuch ab. Mitta s empfing der Kaiser die Präsidenten der beiden Yu er des Reichsraths und Nachmittags den spanischen a cha]! Martinez Campos in längererAudienz.
In Erwiderung auf eine gestern von einer Deputation des „tiroler Landtags verlesene Adresse sprach der Kais er ' seine Anerkennung aus über die patriotische Bereitwilligkeit, die der Landtag durch die Kräftigung der Landwehrinstitution bezeugt habe. Die gebrachten Opfer seien nicht zu schwer, da fie der Wahrung der Friedensintcxreffen durch die Armee gälten. Den Wunsch nach reger religioser Pflichterfüllung und Hintanhaliung der Zwei- kämpfe ii) der Armee könne er nur theilcn und woÜe denselben kräftig fordern. Er verweise hierbei auf die eingehende Erkxä- rung der Re ierung, aus welcher zu entnehmensei, daß in der Armee vors rifts emäß angemeffene Rücksichtnahme auf die religiöse Pftichterküllung und möglichste Vorbeugung und Ein- dämmung von Ausschreitungen in Ehrensachen vorgesehen sei." Die Durchführung imd Verfolgung dieser Anordnungen sei sein bestimmter Wille.
Der Fürst Richard Metternich, ehemals österreichisch: ungarischer quschaster in Paris, ist heute Nacht estorben.
Der Mar1chal1 Martinez Campos hat ge ern Abend die Rückreise nach Madrid angetreten.
Jm Budgeiausschuß des Abgeordnetenhauies erklärte estern der Finaaninister 131: von Plener elegent- lich_der 5 erathung des Etats des Ministeriums des nnern; er stimme mit dem Statihaltcr 13011 Böhmen darin überein, daß der Beruhi ungsprozeß, der Uri) in Böhmen vollzieße, nicht zu stören ei. Die Bsfprechung der Frage des Wa [- zensus behalte er fich für einen späteren Zeitpunkt vor.
In der gestrigen Sißung des ungarischen Unter- hauses erklärte bei der» weiteren Bcrathung des Finanz: geseßes der Minister des Innern Perc el: die Negierun werde sich ihatsächlick) bestreben, die Kir engeseäze ernstlicZ fortzuführen, da sie hierin das beste Nättcl zur azifikation erblicke. Die Staatsmairikel wolle er unbedingt im De- ember einxühren, und er beabsichtige, auch die Lehrer izur
atrikelfü rung heranzuziehen. Was die Agitation der V0 ks: partei anlange, so habe er noch nie politische Bewegungen gesehen, die mit so weni, Patriotichus insceniert worden wären. Die Bewegung werde Zeh bald gegen ihre Anstifter wenden und die Legierung nöthigen, diese gcgen ihre fanatisterten Anhänger zu üßen.
Die Vereinigung der Fraktion Eoetvoes und der Fraktion Justi) hat slck) gestern volZzogen. Dieselben bx schipoffen, sich mit der Fraktion Polonyr-Ugron nicht zu ver- einigen.
Großbritannien und Irland. . Die Genesung LordRosebery's schreitet fort, wenngleich der Schlaf sich noch sehr s wer einstellt. *
Jm Unterhause ga qestern der ParlgmenWSekretär des AuSwäriigcn Sir E. rer) die Erblarung .ab, die russische E pedition in Abesstnixn sei nicht offiziell und Zehe nicht in Verbindung mit der russischen NegieruZFck) soÉdßräsch Fi f_von _ffdesrch ft/lSZk') 5]ZLZZetcxrÉburgctr qeograpt en er a ur mt en. a 1. e we e en- andt. Der bekannte Reisende Leontxew sei der Chef der Expedition; derselbe sei unterstützt von mxhreren wissenschaftlich gebildeten Offizieren und begleitet von einem ryssrschen Archi: manbriten, der aber möglicherweise mit einer religtosen Missioxi seitens der russischen ecclestaftischen Behörden, betraut sei. Die Expedition sei über Konstantinopel nach Kairo gegangen und werde sich von dort, wie verlaute, ngck) Obok auf dem Wege nach Harrar begeben. Der Präsident de_s Handels- amts Bryce erklärte, die Untersuchung uber „den Untergang der ,Elbe“ sei in Bremerhaven bereits einge- leitet. Das britiscbe HandeiSamt abe eine formelle Unter- sYchUng über die von dem-britik! en Dampfer „Crathie“ er: littenc Havarie angeordnet; diesel e werde vor dem 1pezrell fur s0[chs Falle 111er die Kauffahrteiakte eingeseßten Gerichtshof, der ÖMZ nautis e Beistßer ergänzt werde, abgehalten. _Die Untersu ung werde in London stattfinden, der Tag konne
jedoch nicht vor BeendigunÉ der Leichenschau bestimmt werden.
Der Parlaments-Sekretär ir E. Grey erklärte: infolge der Einstellung der ?ahlun en der auswärtigen Schuld Guatemalas sei er brit! che Gesandte in Guatemala an- gewiesen worden, der Regierung von Guatemala in nichtamt-
licher Weise empfehlen, ßch YU ihren britischen Gläubigern u tungen. e Frage, wie die Unru en in Irak; ent- anden seierx, mer fur Uexelben veranhoort ik!) sei, wie den Ein- geborenen die Waffen ge iefert worden seien und wie die' ge- rechten Beschwerden beseitigt werden könnten, werde erschöpfend begntwortex werden, sobald Ein elheiten eingelaufen sein „ wurden. Em Antrag des Scha kanz ers Sir W. Harcourt: für die Regierun svdrlagen bisO tern auch die Dienstagsfißungen und an den eitagen Morgensißungen zu verwenden, wurde von Sir M. Hicks Beach bekämpft, aber mit 236 ge en 221 Stimmen angenommen. Der Parlamenis-Sekretär es Auswartigen Sir E. Grey erklärte, eine Abschrift der vom „Daily Telegrxipl)“ über armenische Grausamkeiten am M1ttwoch_veroffentlichien Depesche sei dem britischen Vot- schafter „ in Konstantinopel übersandt worden, aber er konne “uber die in der erwähnten Depesche enthaltenen Mittheilungew während der Dauer der Untersuchung keine Ansicht gubdrucken. Es sei wegen der Reiseschwixrigkeiten nicht wahrscheinlich, daß die Arbeiten der Kommissron vor zwei Monaten'beendet sein könnten. Die britische Regierung werde mrtilerwerie alles Mögliche im Verein mit den anderen Regie- rungen, die dazu bereitseien, thun, um der Pforte zu empfehlen, weiin. immer nbtbig, genügende Maßre ein zum Schuße'der christlicbrn Bevölkerung zu er reifen. chließlick) nahm das Haus die erste „Lesung der ill, betreffend die Entstaat: lichung der Kirche in Wales ohne Abstimmung an.
Frankreich.
Der „Tempß“ erklärt, Frankreich werde bei der Ein- weihung des N_ord-Ostsee-Kanals vertreten sein.
Der Justiz:Mmister Trarieux hat einen neuen Geis&- entwurf über die Spionage ausgrarbeitet, der gegenwärtig dem Kriegs- und dem Marme:Minister vorliegt.
Der Senat hat gestern den Antrag angenommen, wo: nach die zivilrechtlich bereits anwendbare Bürgs chaft cJÜr Bezahlung der Gerichtskosten auch auf handelSrechtli em Gebiete Ausländern geißenüber anwendbar gemacht wird.
Die Deputirten ammer beJOann die Beraibun des Kolonial-Etats. Der Deputirie eloncle be_ lückwunschtr die Regierung zu der Konvention, betreffend «ierra Leone, fragte an, wie weit die Verhandlungen über den Congo-Staat ediehen seien, berührte die Fragen wegen Egyptens und wegen
adagaskars und schloß mit der Zurückweisung jeder Politik des Aufgebens. Heute werden die Berat un en fortgeseßt werden.
Die Zollkommission hat bes lo en, am Montag die Berathung der den Zucker betreffenden Fragen zu beginnen.
Rußland.
; Der „Russischen Telegraphcn-Agentur“ zufolge bestätige sich die von auswärti en Blättern gebrachte Nachricht von der Ernennung des FürJten Lobanow zum Minister der außwärtigen Angelegenheiten. Der betreffende Ukas werde aber erst azntlick) veröffentlicht werden, “nachdem Fürst Lobanow dem Kaiser Franz Joseph sein Abberufungssckxeiben Überreicht Haben werde.
Italien.
Nach einer Mcldun der „Agenzia Stefani“ wird das italienische .Geichwa er, das unter dem Oberbefehl des VizSAdmirals Accinni nächsten Juni zur Eröffnung des Nord-Oftiee-Kanals geht, bei dieser Gelegenheit sicherlich auch cini e englische Häfen besuchen. Die Schiffe, welche das (Hes wader bilden ollen, smd noch nicht bestimmt.
_ Gestern Vormittag 11 Uhr erschien (Hiolitti infolge einer ihm zugegangenen Vorladung vor dem U n te rs 11 ck) un g S: richter, um über die gegen ihn von Frau CrisPi und anderen erhobenen Anklagen vernommrn zu werden. Wie die römischen Blätter melden, hat (Hiolitti dem Untersuchungsrichter erklärt, er werde Über sein Ver- ?alten als Minister in der Angeiegenheit der Schrift- tücke der 831163- 801113113, deren Veröffentlichung die De- putirtenkammer beschlossen habe, nur vor dem Staats- gerichtsho Aussa en machen. Der „Opinione“ zufolge hat der Untersu ungs_ri ter darauf die Prozcßaktrn der Staats: anwalischaft zugestellt, damit diese zu der von (Hiolitti cr- hobenen Zuständigkeitseinrede SteÜung nehme. Alsdann werde der Kassationshdf fich mit der Frage besYästigcn.
Der Papst empfing gestern den bayeris rn Gesandten “'reiherrn von Crtto, _dcr anläßlich des Jahrrstags der ' hronbesteigung des Papstes seine Glückwünsche darbrachte.
Spanien.
Nach einem gestern in der „Gaceta“ veröffentlichten Bulletin leidet die Königizi an einer ganz leichten Masern- erkrankung. Es ist Vorjorge getroffen, den König und die Jnfantinnen vor Ansteckung zu bewahren.
Im Senat und in der Kammer wurden gestern zahl- reiche patriotische Erklärungen abgegeben, die Regierung in der Aufrechterhaltung der Ordnung aquuba zu unterstxißcn. Die chieruna beschloß, falls es nothwendig wrrden wllte, 6000 Mann Verstärkung nach Cuba zu entsenden.
Türkei. -
Gegenüber auswärts auftauchenden Mittheilungen über den Inhalt der Zeu enaussagen vor der Untersuchung 53- kommission in rmenien wird dem „W. T. B.“ zufolge von unterrichteter Seite betont, daß die Mitglieder der Kommission die Verpflichtung zu stren er Geheimhaltung des Ganges der Arbeiten übernommen Hätten.
Griechenland.
Das „Neuter'sche Bureau“ berichtet aus Athen, in dem Pestern im Königlichen Palast abgehaltenen Ministerraih ei b_eschlossen worden, das Parlament am 4. d. M. auf- ?ulosen, die Neuwahlen am 28. April stattfinden zu affen und die neue Kammer zum 27. Mai einzuberufen.
Serbien. In einer Konsfechz von Gewerbetreibenden sicherte der Han els=Miniter den gewerblichen Produktiv- enossenschaßten Steuerfreiheit sonne zollfreie Ein- uhr der No materialien zu.
Schweden und Nortvegen.
_ Aus Christiania meldet „W. T, B.“, das Organ der Linken „Verdens-Gang“ theile mit, der König habe au; eine Anfrage Sverdrup's während der vorgeftri en Kon erenz erklärt, daß er in seinem le ten Schreiben nt tbeabtchtigt habe, zu verlangen, daß das torthing oder ir end eine artci desselben den Beschluß des Stortbings vom ahre 1 aufz g_eben solle. Der Artikel des Blatts schließt: Könnte uns dieser Grundlage eine Brücke zwischen der Auffassung des
Kömgs' und derjenigen des so durfte noch “nicht a *gelanÖeen, ausgeschlan sein.
17 ehemalige taatSrath Thorne wurde gestern zum König berufen. '
Amerika.
Der Borsißende des Ausschusses für Mittel und Wege Wilson 1ft zum Nachfolger des General-Postmeifters der Vereinigten Staaten Bissel ernannt worden.
Em Dampfer, welcher am 24. d. M. Havanna ver- lassen hat und gestern in Neerork eingetroffen ist, berichtet, daß in Havanna roße Erregung geherrscht habe. Am 24. sei die NebeUen-F agge gehißt und darauf 30 Mitglieder der angesehensten Familien verhaftet worden. Wie verkaufe, seien inSgesammt 300 Personen festgenommen worden. Das Komplott sei der Regierung durch einen der Rebellen ver: rathcn worden.
Eine amtliche in Madrid eingegangene Depesche aus Havanna meldet, daß die Aufständischen in Matan az qescblagen und deren Anführer getödiet worden sei. er Aufstand der Separatisten in der Stadt Baire sei vol!- kdmmen nicdergeworfcn. _- Jn New-York ist die Nachricht LTUJYtTOffLU, die Aufständischen in Bayamo rindBaire wün1chtcn mit der Regierung zu verhandeln. Die Rebellen von Guatanazno hätten vor den Truppen die Fluchtergriffen.
Dem spanischen Gesandten in „Washington ist, wie „W. T. B.“ meldet, eine Depesche zugegangen, laut welcher fich in Keywest (Florida) ein Jreibeuterkorps gebildrt Habe, das nach Cuba abgebc. er gewöhnlich in Keywest bcnndliche Kutter der Vereinigten Staaten fei egenwärtig abwesend. Dem Abgang drr Expedition stehe slbmit nichts im Wege,
Afrika.
Nach einer Meldung dss „Journal des Débats“ aus Kairo hätte der französische (HencralKonsul Cogordan eine lange Unterrednng mit dem Khedive Über die Lage in Egnpten gehabt.
Parlamentarische Nachrichten.
_Die Schlußberichie über die gestrigen Sißungcn des Reichstags und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten Beilage.
- In der heutigen (49) Sißung des Reick) stags, wclchcr der Reichskanzler Furst zu Hohenlohe, die Staatssekretäre Staais-Mimster ])1'. v on Boetticher und Freiherr 1) on Mar: Qchall, die Staatssrkretäre Hollmann und Dr. Graf von
osadowsky, sowie der Kriegs-Minister Bronsart von Schellenddrff beiwohnien, wurde die Berathung desEtats der Vcrwal'tun der Kaiserlichen Marine fortgeseßt.
Vor Eintritt m die Tachordnung tbeilte dcr Präsident von Leveßow mit, daß der Abg. Kalmring (Rp.) ge: storben sei.
_Die Berathung des Etats der Verwaltung der Kaiserlichen Marme- nahm bei den außerordentlichen Außgabcn ihren Fortgang.
Das Wort nahm dazu Hohcniohe.
(Schluß des Blattes.)
- In der heuti en (32) Sißung des Hauses der Abgeordnrtcn, werber der_ Minister der geistlichen xc. An elegenbeitcn ])1'. Bosse bxiwohnte, wurde die_zweite Be- rat ung des Eiats desMinijteriumsder geistlichen Ic. Angelegenherten bei dem Kapitel „Höhere Mädchcn- schulen“ fortge1eHi.
Abg. Ox. Kropatschek (kons.): Meiner Ansicbi nach ist es zu bedauern, daß in Broschüren und Artikéln bon Fachzeitschriften zwar oft genug die Strllung und der Rang der Lehrer an den höheren Mädch8111chulrn brbandelt worden ist, viel weniger dagrgen die päda- gogische Skit: der Frage. Merkwürdigrrweise wird es sogar so dargrstellt, als ob die Reform der MädchénsYulZn _an Persönlichr Motive zurück- zizfübren sei. Ich halte es für 11 erslülsig, dagegen den je igen oder die früheren Minister dcr geistlicßcn :c. Abgelegenriten in Schuß zu nehmen. Wenn aber der jeßige banausischr Geist unter den Lehrern weiter um fich greift, nach dem die Leistung nack) dem Gehalt bergchnet wird, so wäre das der Ruin für unsere höheren Madckpenscbulcn. Bei den Klagen drr Lebrrr handelt es fich um_ die Umwandlung drr _ zebnklaffi en in neunklasfige Madchenscbulen und darum, daß die Le rer an den höheren Mädchezischulcn, nicht drn Lehrern an den höheren Knabenschulen gleichgestellt seien. Die [este Kiage ist die Hauptsache. Es wird übersehen, daß kein Zwang besteht, dir zebnklassigen Mädchen- schulen in neunklasfige umzuwandeln. Wozu also die durch nichts begründeten Urbrrtreibungen? Einzelne Direktoren höherer Madchen1chul€n, wie die in Mannheim und Stuttgart, babcn _auch anerkannt, daß schwerwiegende Gründe für die neunklaxsigr Schiri? sdrechen. ES kann gewiß nichts schadén, wenn ein Mädchen Erst mit sieben Jahren zur Schule kommt. Gönnen Sie ibm doch noch das eine Jahr häuslichen Lrbkns! Der Vorwurf, die Mädchenschulen seien als „böbere Schulen“ nicht anerkannt, istebenso biniaüig. Meines Wissens besteht in Bezug hierauf keine so s arfe Unter- s eidung. Etwas Anderes als ,bbbereKnabenschulen“ sind die e Mädchen- s ulen aber_doch. Entscheidend für die Klaßen der Lehrer ist der Umstand, dax; die an den Madchenschulen eschäftigten akademisch ebildcten Lehrer_ die Einführung des Normal-Etats wünschen.
enn aber beijpielSweise_ ein Jurist ,in _den Kommunaldienft übertritt und in päteren Jahren fem früherer im Staats- dienst verbliebener ollege ein höheres Gehalt hat als er, so wird das niemand ungerecht finden._ Ebenso steht es bei den akademisch gebildeten Lsk-rern, die zu Mad enscbulen mrist deshalb übergeben, weil 18 im Anfang dort ein hö eres Gehalt haben als an den Knaben chulen. In Bezug auf die Lebrerinnen-FraZ
der Reichskanz“er Fürst zu
Zcbließe ich mich den Ausführungen des Abg. Seyffardt an. I freue mir?, wenn ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Kräfte cm in den öberen Klassen erproben zu können. Im gro en Ganzen bin ich mit den neu eingeführten Norma'tivbestimmungense r zu*=rieden und danke der StaatSregierung wie speziell ' dem Ministerial-Direktor Schneider, daß die Reform besonnen und m konservativem Sinn er- folgt ist. Ich hoffe, sie wird zum Segen für die höheren Mädchen- chulen ausschlagen.
Abg. bon Eynern (ul.): Der Erlaß des Ministers vom 31. Mai 1). I. hat vielfach BeZkkcmden hervorgerufen. So wobl- gemeint auch die Gedankewdes' estripxs sein mögen, so! find sie doch meist sehr schwer in die Wirklichkeit umzuseßen. Ich erinnere nur an die Verfügung, daß man den Direktoren der höheren Mädchenschulen eine Gebilßn. geben soll. Man _will da- durch erreichen, wie das Rejkrivt sagt, daß die Madchen zur echten Weiblicbkeit erzogen werden. Das ist schön gesa t; wenn aber dem Direktor eme koordinierte Gehilfin zur Seite gage en wird, so wird eine ülle von Streit, Mißgunst, Nerger und Kampf um den Ein ulß au die Mädchen entstehen. Es Hollen 'eßt die zehn- klasfigen S u en in neunklassige umgeandert wer en. adurch find
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