-«chF1'-*';*'-x«“-' : ...-«** “(“-'UW
ÖZWMÉYFÉZÉMSPXÜSWWQEL (“.-,. . " , . . .- „' *
« os
.
' «Wx» “3222777 .
ür Arbeitgeber die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt erbsiJ, das Verzeicbniß nach dem anliegenden Muster (Anlage 1) zu ren. Bei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es - sofern es sich ni 1 ,um die Bewachung der BetriebSanlagen, sowie um die Beau chttgung des Betriebes handelt - nicht, die Arbeiten all emein nach der in den Ziffern 1--5 des Abs. 1 des Z1050 gege enen Bezeichnung apzuführen. Vielmehp muß aus den intragungett die Art ) der Arbeit soWeit zu ersehen“feiii,““" daß be- urtbeilt werden kann, ob sie unter die in diesen Ziffern bezeichnelen Arbeiten fält. DieCkntragungen müssen für jeden Sonn- und Festtag, wenn tb):“161ch',"“fv*ätestens am fol enden Wochentag vorgenommen werden. 5) Während für solche rbeiter, die lediglich mit den im § 1050 unter den Ftiffxe'rn], 2 und 5 bezeichneten Arbeiten "beschäftigt werden, besondere ubezeiten nicht vorgeschrieben sind, mü en denjenigen Arbeitern, die mit den „unter den Ziffern 3 und 4 bezei neten Arbeiten an Sonntagen länger als 3 Stunden beschäftigt oder hierdurch am
* Besuch des Gottesdienstes“ ebindert werden, an jedem zweiten “oder
dritten Sonntag bkstimmte ubezeiten verbleiben (§ 1050'Abs. 3).
Die Wahl, ob Sonntagsrube am zweiten oder dritten Sonntag zu gewähren-sei, steht den Geiverbetreibenden zu.
Für die BeschäftiZung an den nicht auf einen Sonntag full_enden Festtagen braucht ein ' usglei'ch durch "Freilassung von der Arbeit am zweiten oder dritten Sonntag nicht gewährt zu werden. '
o) Die untere Verwaltungsbebörde darf auf besonderen Antrag eine aüwbchcnilick; zu gewährende, 24ftündige Wochentagßruke anstatt der Ruhe am zweiten oder driften Sonntag nur unter der Vorazxs- 1eZung zulassen, daß die Arbeiter am Besuche des Goisesdienstesbickyt ge indert werden (§ 1050 Abs; 4). Außerdem ist die Genehmigung in der Regel nur zu ertbcilen, wenn die Durchfüb_rung der Ruhe am zweiten oder dritten Sonntag mit unberbältnißmaßigen Opfern oder mit erheblichen Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter
- verbunden sein würde.
Die GensbmigungsVerfüaung ist schriftlich zu erlassen. Sie muß bestimmsn, für wie viel Arbeiter, für welche Arbeiten und unter welchen Bedingungen die-Ausnabme bewiÜigt wird. Die Geneh- migung ist, sofern sicb die Ausnahme auf mehr als 4 Sonntage, er- streckt, nur unter dem ausdrücklichc'n Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu ertbeilen. ' ' „_ '
Die untsre Verwaltungsbeböxde bat die Genebm1gun 111 cm Verzeichnis; einzutragkn, welches nach dem beigefügten Formular (Anlage 2) anzulegen ist. Das Verzeichnis; oder'eine Abschrift daVon ist bis zum 15. Januar jedes Jabrks dem Regierungs-Prästdenter einzureichen und von diesem dem Regieryngs- und Gewerberatb zur Benußung bei Crstatfun des Jahresberichts zu überWLtsen. ,
Für die unter der ufficht der Bergbebörden stehenden Betriebe bat der-Revikrbeamte das Verzsichniß mit dem Jahresbericht dem Ober-Bergamt vorzulegen.
1]. Ausnahmsn für Betriebe, in denen Arbeiten vor- kommen, die ihrer Natur nach eine Unterbrschung oder einen Aufschub nicbt gestatten, sowie für Kampagne: und Saisonindustrien. (§ 105 6.) „
Umfang und Bedin ungen der bikrber gehörigen, durch den Bundes- ratb zugelassenen Ausna men ergeben sich aus der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (R.-GY-Bl. S. 12).
Zu dieser ist Folgendes zu bemerken:
1) Die in die Bekanntmackyung _ciufgenommenen Gewerbe sind im wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der kaerbestatistik aufgezählt. Wenn in Liner gewerblichen Anlage mehrere unter ver- schiedene Gruppen der Gewerbestatiftik aeböri ? Betriebe Vereinigt sind, wie z. B. Hochofenwerke und Eisen ie erxien „(Gruppen 111 und 17), so greifen für diese einzelnen Betrie stbeile die Verschiedenen AuZnabmeborschriften Platz. _
2) In den Bestimmungen des Bundesratbsx sind nur die auf Grund des § 1056 zugelaffsnen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach § 1050 Abs. 1 an Sonn- und
estraaen kraft geskßlicher Vorschrift Vorgenommen Werden können.
ls Richtschnur dafur, welcbe Arbeiten nqch § 1050 Abs. 1 als ge- seßlicb gestattet anzuskhen find, baben die im Anhang (Anlage 4) fo genden Erläuterungsn zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen.*) __ ,
Jsdocb find in diesen Erlauterungen weder _]ammtliche, nach 5“ 1050 Abs, 1 zuläsfigen_Arbeiten angeführt, noch tft o[)ne_ Weiteres anzunehmen, daß die daxelbst als unter § 1050 Abs. 1 saÜend be- zeichneten Arbeiten in allen Betrisbcn der betreffenden Art gese [ich
efiaitet sind. Vielmsbx kommk "es hierbei wesentlich auf die er- Zältniffe der einzelnen Bstriebe (raumliche Ausdehnung, Fabrikations- art und der,)?3 an. (Vergl. obkn Unixr 13. 1. 2.)
3) Die 5 estimmungen des-Bundesratbs knüpfen die Gestattung von Sonntagsarbeiten an Bsdingungen, die den Arbeitern ein Mindest- maß VM Rube sichern. Wenn nicht im einzelnen ZFUW Gefahr im Verzugs ist, dürfen die Arbeitsr wäbrcnd dikscr Ru ezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im § 105 0. Ab). 1 bezeichneten Arbeiten, bcrangezoZen werden. '
4) zn allen FäÜen, wo nach den Bestimmungkn d€s Bundes- ratbs den Arbeitern mindestens Ruhezeitsn Ymäß §1050 Abs. 3 zu géwäbren sind, ist glkichzeitig der unterkn erwaltungsbebörde die Ermächtigung eribeilt, analog der Bestimmungen im Abs. 4 des § 1050 an Stslle der Ruhe an jcdem zweiten oder dritten Sonntag eine allwöcbentlich zu gewäbrxnde 24 stündige Rubc-zeit an einxm Wochentage zuzulaffén, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntag- lichen Gottesdienstes nicht behindert werden.
In das nach 13. 1. 6 dieser Antreixung zu führend? Verzeichnis; bat die untere Verwaltungsbebörde diese Ausnahmebewilltgungen nicbt einzutragen.
11]. Ausnahmen für Gewerbe zur Befrikdigung täglickyer oder an Sonn- und Festtagen besondsrs bervortretender Bedürfnisse.
(§ 1050 Abs. 1.)
1) In der Regel (bsrgl. untsn Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für die nachstehend unter 0 bis () benanntkn GeWLrbc-r und nicht
in größerem Umfange oder untsr lcicbteren Bedingungen, als im“
Folgenden angegebsn, zuzulaffen: u. Blumenbindereien.
Es kann di0 Besckßäftigung vpn Arbkitern an aUsn Sonn- und Festtagen mit dem ZusammenstkUkn und Binden Von Blumen und
flanze-n, Winden bon Kränzen u. der91, während dkr für dcn ' erkauf bon Blumen in offenen VerkaufssteUen freigkgkbsncn Stunden und crforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden Vor dc'm Beginn des Vcrkaufs, aber nicht während der Zsit des Hauptgottesdiemtcs ge- stattet Werden.
Bedingung: Wenn die SonntangbeiU-n länger als drei Stunden dauern, so smd dic Arbe'iter entweder an jedem dritten Sonntag für 506€ 36 Siunden, oder an jedkm zweiten Sonntag mindestens in der Zeit Von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends, oder in jeder Woche während der ;weitsn Hälfte eines Arbeitstages. und zwar spätgstens von 1 Uhr Nachmittags ab, bon jeder Arbeit freizulaffen. ' _
1). Gasanstalien und Elkktrizitatswerke.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitkrn aku (züen Sonn: und Festtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerlaßlick) sind, gestattet werden. ,
Bedingung: Die den Arbeitern zu géwäbrende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonnia? 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonnta 36 Stunden, oder, ofern an den übrigen Sonntagen die AY scZichten nicht länger als 12 Stunden dannn, für jeden vierten , onntag 36 Stunden. Ablösngsmann- schaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer „regelmaßt en Be- schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ab ösungs-
') Diese Erläuterungen sind hier nicht abgedruckt.
mannschaften zu gewährende Rabe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern geiväbrten Ruhe erreichen. , 0. Bäckwr- und-«onditorgewerbe.
1) Die ckPeschkaftigu'ng W A tern Yann an allen Sonn- und Festtagen wahrend 10 Stunden "ge 'attet werden. '
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn- und Fest- tage ' e ununterbrockzene Ruhe von 14 Stundcn in Bäckereien, Usti 12 funden in,“.Kondttoreien zu gewähren. Der Beginn'dieser Nu e- zeit ist in Bäckereien frühestens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens,; in Fenditoreien. .fthefxens vpn 12„Uhr Nachts,- spätestens son 12-1Xbr ittagsab'Jüxkechi-en. "
..Ferner „ist -jede1n.Axbsitet mindestensan jedem dritten Sonntage
“die:,“ zum Besuch des Gottésdienstes erforderliche Zeit.freizugeben-
2), Diejenigen“ Arbeiter, Welchen nac? ,der Be-[timmung zu 1 „eine Ruhezeit _von_14 bezw. 12 Stunden 'zu) ebf,“ dür"en während dieser Ruhezeit beschaftigt werden:
a. in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wieder- aufnahme der regelmä iKen Arbeit am nächsten Tage„nythendF sind, Yofern sie nach 6 Uhr.? ends stattfinden uxtd nicht lange; als .1 tunde
auern, “_ ' “ „ . :, „ 'b. in Konditoreien" mit “6er Herstellung und dem Austra kn leiibt verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem „Genuß ergesteut werden müssen (Eis, Crömes u. dergl.). -
Bedingung zu 5: Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags bkschäftigt, worden, so müffen fie an einem der nächsten sechs Werügge .von Mittags 12 „Ubbgb von jeder Arbeit
freigelassen werden. ' _ . *. 3) Für Geine'iüden, tn denen die Bäckér ortsübliclk an Sonn- und Festtagen für ihre Kunden das Ausbacken der von die enbereiteten
Kuchen oder das Braten von Fleisch besorgen, kann 'von der unteren '
Verwaltungsbeböxde gestattet werden, daß in jedem Betriebe ein übex 16 Jahre alter Arbeiter mit jenen Arbeiten während höchstens drei Vortziittagsstunden über die unter Ziffer 1 freigegebene Zeit hinaus beschaftigt wird. , ,
4) ür Betriebe, in denen sbwobl BäckeWaaren als Konditor- waaren ergestellt werden, ist die Beschäftig-ung solcher Arbeiter, die an Sonn- und TWagen ausschließlich unt der - erstellung von Konditorwaarén e “(Yi 1 „Werden, nach den Be“ timmunßen für Konditoreien, die Bes ,ä?tigung ,der übrigen Arbeiternacko en Be- stimmungen Für Bäikereien zu regeln. . .
Als Backerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unxerVerwendung von fe oder Sauerteig ohne Vei- milsdchunszon ticker" zumxeig berge tellt wird. Indessen kann die bt") ere erwal un sbebörde'für ihren Bezirk oder emzelne Theile des- selben darüber Be timmung "treffen, _ob abweichend hiervon eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
, „6. FleischergWerbe.
Es kann die Besckoäftigung von Arbeitern an allen Sonn: und
Jesttagen für drei Stunden, welche bis zum Beginn der für den auptgottesdienst festgeseßten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe? reichen dürfen, gestattet werdsn.
WU nach dén besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistün- dige Arbeitszeit nicht ausreichen sollte, können_au6nabmsweise noch zWei weitere, Vor den Beginn des Hauptgotfesdtenftes.,fallende Stun- den freigegeben werden. , _ .
Bedingung: wie zu a.
0. Barbier- und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern ,an allen Sonn- und Festtagen im allgemeinen nur bis 2Ubr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit g€stattet werden, als sie bei „der Vorbereitung von öffentlichen Tbeatervorsiellungen und Schaustellungen erorderlich ist.
Bedingung: Wenn die Sorintagsarbeiten langer als drei Stunden dauern, fo find die Arbeiter entwedsr an jedem dritten Sonntag für voUe 36 Stunden oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche wä rend der zweiten Halfte eines Arbeitsta es, und zwlarff spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Ar eit frei- zu a en.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes behindert werden, so ist ihnen an jedxm dritten Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
, f. WasserbersorgungSanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern atx allen Sonn- und Festdtagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerlaßlick) smd, gestattet wer en, . Bedingung: Bei bloßem Tagesbetricb wie zu 0, bei ununter- brochenem „Betrieb wie zu 1).
. „Badeanstalten.
Es kann die? Beschaftigung Von Arbeitern an allkn Sonn- und FesttYen gkstattct Werden.
5 edingung für diejenigen Badeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jabreßzeif betrieben werden: wie zu 0.
Sowkit die Badeanstalten zu Heilzwecken bestimmt sind, finden auf sie, wie auf Heilanstalten überhaupt die Bestimmungen der Ge- werbeordnung über die Sonntagsrube ékine Anivendung (dergl. oben zu 14 1. .
11. Zeitungsdruckereien. -
1) Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zWLiten Weibnacth-, Oster- und Pfingst- feiertages, bis 6 Uhr Morgens zur Herste'llung der Morgenausgabe gestattet Werden. _ ,
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Wkorgens des folgenden Werktages ruhen.
2) Soweit der Vertrieb der. Zeitungen nicht durch besondere Spediteure stattfindet, sondern emen Theil des Zeitungsdruckerei- betriebes bildet, können dafür die nach der AnWeisung, betreffend die Sonntagsrube im Handelsgewerbe, für die Zeitungsspedition zulässigen ArbeitSzeiten gewährt werden.
Bedingung: Bsim Vsririeb der Zeitungen an Sonn- und Festtagen dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenaus- gabe bsschäftigt gewesen sind, nichi Verwendung finden.
1. Anstalten zur Mittheilung telegrapbiscber Nack)- _richten an Abonnenten.
Es kann die Beschäftigung vbn Arbeitern an allen Sonn- und Festkxagen mit Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich find, gestattet wer en.
Bedingung wie zu 0.
)() Pbo_tographische Anstalten.
Es kann bis Beschäitigung bon Arbeitern gestattet werden:
1) an den [exzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von Porträts, dc's Kopierens und Retoucbierens für 10 Stunden bis spätestens 7 Uhr Abends,
2) an allen übrigen Sonn- und Fkstxagen zum Zwecke de_r Auf- nahme 0011 Porträts im Sommerbalbjabr für 6 Stunden bis spatesterxs um 5 Uhr Nachmittags, im Winterbalbjabr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.
Die Aanabme untsr 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weibnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Bedingung wie zu 0.
1. Gewerbe der Köche.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn: und
FesttYen gestattet werden. . edingung wie zu 0. m. Bierbrauereien, Eisfabxiken, Molkereien.
Es kann die Versorgung dkk Kund1chaft mit Bier, Robeis und Molkereiprodukten an Sonn: und esttagen während der für den Hariddel mit diesen Gegenständen reigegebenen Stunden gestattet rver en. . ., , n. Mineralwasserfabriken.
Es kann in der wärmeren Jahres eit für 3 Stundenbor dem Be inn des uptgottesdienstes,die,Besx1)a[-Zigung von Arbeitern mit sochoen Arbei engestattct „werden, die zur ersorgung der “„Kundsäpaft erforderlich smd. . _ - _
0. Bekleidungs- und Nei-nigukgsgewebbe ck11 ck “mäßige“!!! Betriebe. baudwu *
Es - kann die Ablieferung bestellter ArbeitM an die Kunden bio 7T zum Beginn der für den Hauptgottesdienst festgeseyten untäbkubung '
der Verkauszeit im Handengewerbe gestattet werden. „ 2) Die böberen Verwaltungsbebörden haben“ für» die unter 1a
bis 0 aufgeführten GeWerbe nur soviel Sonnta Sarbeit zu gestatten,
als nach den örtlichen Verhältnissen geboten'ers eint.
Durch dj_e Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchst“ maß de_r zulassigen AuSnabm'en und das Mindestmaß de- zu gewab'renden Ruhezeiten fest eseßt werden. k
, 3) Insbesondere kann für Betrie e mit Taa- und Na tarbejt die Genehmigung zyt Sonntagsacheit von :dexBedingun a häng- gxmacht werden, daß längere als * 1811ündige Wechselschicßten WQ? lassig smd, sofern (s fich um anstren ende Arbeiten handelt und die Beseitigung dxr 24stündigen Wechselscßichten durcb EinführUn “ck1- Ztündtger Schtcbtexi oder Einstellung.,vou Ersatzmannschaften o ne er;
ebliche Unzuxräglichkciten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag- und Nachtarbeit (z. B, Gas. anstalten) die Zulcxffung einer beschränkten Arbeit an Sonn- und Fest, tagen davon abhangig gemacht werden, daß während bkstimxuter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
4) Mr die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ift, sOfern die Dur" "hrung der edingungen im § 1050 Abs.,Z möglich er- scheint„ von der Zulassung der Bedingung, durch welche nur die Frei- Ybe eines Nachmittqgs an einem Wochentag und die (Gewährung der
elegenbeit zum, Be1uch des Gottesdienstjés an jedem dritten Sonntag vorgeschriebenwud, abzusehen. ' “
5) In denjenigen Fällen, in denen nass) vorstehenden“ Be-
stimmungen nur s01che Arbeiten gestattet werden dürfen, die für den .
Betrieb unerläßlich find, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im einzelnen bezeichnet werden. *
6) Die_ Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Ver: rvaltuxtgsbeztrx einbeitlich zu erfblgen, . sondern fie kann für den FUL daß die Verhaltnisse der'einzelnen kaeibe an den einzelnen"*Och-n des Bezirks verschieden liegen, „für einzelne Kreise oder Orte.,verschie'den gestaltet Werden. „ _ "
, _!7) Unter besonderen VerbältnYkn, z. B. bei Truppenzusaminén- Uebungen, größeren Volksfe ien, _ ärkten und Wallfabxten, oder wabrxnd, der Fqstnachtszeit, ann dié“ böbere Vexwaltungsbebörde zur Yefrxßdigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse dex Bevölkeru fur einzelne Ortsäantc-n oder Bezirke Vorübergehend oder periodjs füt kuxzé Zeit wejtckrreichende Ausnahmen von" dem Verbot Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgesehenen, zulassen. Von jederAuSnabmeregelung dieser rt ist den unterzeichnetenMinistern umgebénd Anzeige zu machen. _
8) Sollte .in Zukunft das Bedürfnis; bkrvortreten, Weiterreichend; Ausnahmen, als die unter Ziff. 1 vorgesehenen, für die Dauerzu- zulassen so hat die höhere Verwaltungsbebörde vor der Zula ung solchex xÄusnabmen den “unterzeichneten Mmistern Anzeige zu ma,
, 9) Arbeiter, welche auf Grund der AULnabmebestimmungen unte: Ziff. 1 bis 8 xmt Sonntagsarbciten beschäftigt werden, sind _ wem nicht Gefahr tm Verzuge ist - während der ihnen ausbedungen R_ubez€it auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden B, triebe auf Grund des § 1050 Abs. 1 vorgenommen werden dürfeo, und ferner auch nicht zu Arbeiten in dem etwa mit dem Betriebe ver- bundenen HandelsgeMrch heranzuzikben.
10) Die nach vorstehenden Vorschriften erlaffenen AuSnabmen sind 111 den Amts- und Kreisblättern zu veröffentlichen.
11,7. Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregel. mäßiger Wasserkraft. (§ 1050 Abs. 1 und 2.)
_ 1) Das Gesetz “macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abbängi, daß fie als Triebkraft ausschließlich oder Vorwikgend Wind oder Zßaffer verwc'nden, bei den mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben außerdem davon, daß dW Wasserkraft eine unregelmäßige ist.
2) Als vorwikgend mit Wind und Wasserkraft arbeitend isi ein '
Triebwexb dann anzusehen, wenn eine andere Trisbkraft (Damvf, Gas, Elektrizitat u. dergl.) nur beim Versagen der Wind- oder Wafferkraft eintritt oder wdnn, im FaÜe des Nebeneinanderwirkens der Wind- oder Wasserkraft, mrt emer anderen Triebkraft die Wind- oder Wasserkraft bei normalkm Betriebe die stärkere (Hauptkrast) ist. Le teres ist bei Wassertriebwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn ei mittlerem Wasserstand die .Wafferkraft mehr als die Hälfte der zum normalen Betrieb des Werks erforderlichen Kraft liefert.
3) Als unregel_mäßi5 ist eins Wasierkraft dann anzufkben, wenn der Wasserzufiuß wahrend der jährlichen Betriebszeit infolge elemen- tarer Einwirkungen (z. B. Trockenheit, Hochwasser, Frost), oder aus anderen Gxünden (Mitbénußung des Wassers zu anderen Zweckkn. z. B. Bewässerungsanlagen u. s. w.) erheblichen Schwankungen unter- worfen ist und dadurch em ununterbrochener oder gleichmäßiger Waffe!- betrieb xmmöglich gemacht wird. __ „„
Bet Prüfung der Frage, ob eine Wasserkraft unregelmaßig_11_t, fitxd hiernach ayßergewöbnlich Naturereigniffe, die nicht rekiklmaßls wahrend der jahrlichen Betriebszeit wiederkehren, sowic- so cbe Um- stände außer Betracht zu lassen, die szwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch die ununterbrochene oder gleichmäßige Foxt- Zsszung des Betriebes im gewöhnlichcn Umfang nicht wesentluk
m em.
4“) Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regel- mäßigen werktägigen Arbeitszeit, Welche durch Versagen der Txtek- kraft Verursacht werden, auszugleichen, soweit ein wirtbscbafxltckxs Bedürfniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedarfnxß nicht anzuerkennen sein, wenn und sowert bisher die SonntagSarbeU nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist tbun1ichst_ zu ermitteln. „an wieviel Wochentagen während der jährlichen Betriebszeit die Trieb- kraft ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprecheqd 111 die Zahl der Sonn- und Jesttagy, an denen eine Beschäftigung WU“ finden darf, und die Daucr dieser Beschäftigung zu bemessen. „
5) AuSnabmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betrieb?- welcbe zwar Vorwiegend mit Wind oder unregelmäßigkr Wasserkxü" arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hilfskraft bedienen, 191?!“ diese Hilfskraff an Werktagen bsim Versagen der Wind- oder WMA“ kraft die Fortführung des Betriebes in einem nicht wesentlich ' schränktcéren Umfang ermöglicht. . „
6) Kommt Wind und Wasser nur in cixizelnen Theilen ernst ßx' werblichen Anlage als Triebkraft in AnMndmig, _so erstreckt fick,)?" Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur aui" dtLjLnigen Arbelkexd rvelcbe unter Benutzung des Wind- oder W011erbe1riebswexks_W geführt wkrden, sondern auch auf solche Arbeiten, die mit ls"-ej Arbsixen derart im Zusammenhange sieben, daß sie nicht wole ?brbergcbenden oder nachfolgenden Werktag borgenommen werks!
onnen. „ F7) Für die Zulaffung der Ausnahmen kommen zwei Verfäkk" tn rage:
3. Einmal ist der Regierungs-Präsideni, für die der Aufsichtk'aß Bergbebördkn unterstellten Betriebe das Ober-Bergamt, befugt„ 11 Lage der örtlichen Verhältnisse allgemeine Ausngbmen für &)?ane Betriebsarten, Verivaltungsgebiete oder Wasserlauf? zuzulassen, sow! einzelnen, nach Art, Einrichtung 0081 Lage des Betriebs der besonxkk" YegölungAbbeFrftigen Unternkbmungcn Ausnahmen zu gew“
( 1 56 . . , „ .
1). Daneben hat jcdcr Triebwerksbefißer die Möglichkeit, L' seinen Bkti'ieb in einem nach den Vorschriften der §§ 20 und 21 Gewerbeordnung fick) regelnden Verfahren besondere Ausnahmenk erwixken (§ 1050 Abs. 2). „ . ck
In den Fällen zu 5 hat in erster Instanz der BezirkS-Akslch ck1- is?!) „zweiter Instanz der Minister für Handel und Gewerbe 1"
erden. .- ür das Verfahren bei dem Bezirks-Ausschuß sind in erster F die orschxiften im § 21 Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Gewerbeord
Sonntagsrubc im Gewerbebetrieb? mit
„ im Gesch über die allgemeine Laudekbemaltung für
_ x ebenen _„B mungen maßgebend.
“ „_ „ [ ördm-pnterstelltm Betriebe liegt
- „M.; „503057 “““““ ..
. '" [.Es-Naarn,in“iwer M, dem Minrsker fx'xr Handel und GWerbe' ob. -
“„ „;o)-BÜ“ ulaffung'-von AuMabmen durch den Regierun s-Prä-
“m, „ §k1050'--Ubs.1*TVergl; unter 78) ist szis en b'en -Mdmüblexk und den _Waffer- etrétdemühlen einerseits “imd den 65095" - wit n:;reßWYtger“ afferkraft-? arbeitenden Betrieben
“ reits'öu UU,“ . "." “' '
YWF'D“ NeZerUngs-Prasident (das Ober-Bergamt) kann auf Grund der nach ffer4 und 5 vorgenommenen Prüsun die Beschäf-
gung von Arbeitem_m1t Arbeiten,- welche nicht an erkta en vor- genommen werden -konnen, m-kt Ausschluß des ersten Wei nachts-, Oster- und Pfingsktasss- seskaxklxn- * '
3, für die mit unregelmcxßläzer Wasserkraft arbeitenden Betriebe mit AuSnabme der Getreidemu en
, an nicht giebt 915 12 'Sonn- imd Festtagen im Jahre,
b. für*2_stndmublen - im Hmblt auf die" jährlich wieder- kebrenden haufigen Untxrbrechyngen der xegelmaßigen werktägigen ArbeitSzeit du cb ungunsttae Winde -- ,und fiir GetreideWaffermüblen ..." im Hinblick auf-den *Wettbewerb mrt den Gekreidewindmüblen _
an nieht mehr als-26 Sonn- und Festtagkn- im Jahre.
Weitergehende Ausnahmen sind nur unxer besonderen Umständen und zwar nur dann zuzulgffen, wenn'dies m11_Rücksicht auf die wirt!)- schaftliche La e oder sonstige eigenartige Verhaltnisse der in Betracht kovixtienden etrrebe oder BejrtkaFtten geboten erscheint.
Bedingungen: Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäß § 1050 Abs. 3 oder Abs. 4 der Gewerbeordnung oder die oben in der Bedingung zu 111 1 0 angegebenen Ruhezeiten zu ge- wä ren. *
bDie Sony- oder Festta SarbeitenYnd von dem Gewerbktreiben- 1:51 mit der) tm §-«1050 A s. 2-bezet neten An aben über die Zahl der beschäftigten Arbeiter. dux Dauer ihrer Bes äftigung, sowie die Art der borgcnommenen Arberten in das daselbst vorgeschriebene Ver- zeichnis; einzutragen'wergl. aucb obern unter 13. 1. 4).
10) Die Bestimmungen unter 111. 2-5,7 und 9 finden auf die hier in Rede stehenden Aysnc-„bznen entsprechende Anwendung.
11) Deeregterungs-Prasrdent (das Ober-Bergamt) hat von den Ausnahmebewilligunaen dxn- betbeiligten Orts-Poli eibebörden und Gewerbe-Jnspektoren_(Revierbeamten) Kenntnis; zu ge en. Allgemeine, füx-beftimuite BetrxebSqrten Verwaltungßgebiete oder Wasserläufe zugelaffeneAusnabtchn smd erner im AmtSblatt und in den Kreis- hläUeYn der,bethe;tligten-Kreise- zu veröffentlichen. Bei der Ver- öffentltcbuzig ist darauf-zu achten, daß der Inhalt der Bestimmungen nmer 2 bxs _6 gleichfalls zur ,öffenUtckZen Kenntni gebracht wird.
12) Ver den von dem Bezirks-Ausrcbuß (Ober- ergamt) nach § 1050 Abs.? zg elassensn Ausnahmen empfiehlt ck “sich, in dem ch'cbeide ausdrücklt darauf bryzuwefrsen, ,das; die Ausnahmcbkwilligung jeder- zxz'tganz oder tberlrvetfe wrderrufen werden kann, und ferner Vorzu- schreiben,„daß „dre Ausnabmebewillignng **von dexn Betriebsinhaber an der BetriebssicUtte aufzubewahren und auf Ersordern den Polizei- beamten. soryie den waerbeaussichtsbeamten vorzuzeigen ist.
13)_Fur' den_ Wtderruf xin'ec Ausnahmebewilligung isi die Be- hörde zgjtandi? die die BewüLigung ertbeilt bat. Gegen einen den Widerruf . au's precbepden _Beschluß des Bezirks-Ausscbuffes (Ober- chgaFWs) tandet [ie Beicbwerde an den Minister für Handel und
«.*er e a .
17. Ausnahmen zur_ Verhütung eines unverbäxiniß- maßigen Schadens. „ (§ 1051.)
1) Anfrage auf Gestattun von Ausnahmen nach § 1051“ sind von der unteren Verwaltungsbe örde möglichst schleUnig zu erledigen. Der Unternehmer darf die Sonntagsarbeitkn vor Eingang der Ge- nehmigung"er unteren. Verwaltungsbebörde ni t vornehmen lassen. Die nachtragliche Erthetlung der Genehmigung it unzulässig.
„L) Die Ausnahmen dürfen nur vorübergebknd auf bestimmte Zet?) und ferner nur unter folgenden zwei Vorausseßungen bßwilligt wer en:
"a. das Bedürfnis; zur Sonntagsarbeit darf ikst; Aufwendung gkboriger Sorgfalt nicht vorberzufeben gewesen sein;
b. der _duxch deri Ausfalk der Soyntagsarbeit drohend? Schaden muß underbaltmßmaßt , also so erheblich sein, daß demgegenüber die VeemtracbtiHMJ, wel x-die Sonntagsrube der Arbeiter durch die Ausnahmege tattung erfahrt, nicht entscheidend ius Gewicht fallen kann.
3) A'usnahmen nach § 1051.“ sind der R“.»gel nacb nicht für den exsien Weihnachts, Oster- und Pfingstfeiertag, im übrigen für jxdcn einzelnen Bemeb fÜr mehr als vier auf einander folgende Sonn- unleFsttage nur mrtGenebmigung der höheren V0rwaliungé-bebörde zuzua en. *
4) Bei Bewilligung der Austzabmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der Beschäftigung der Arbeitsr an den ein- 3k171211_S031n-' und Fßstxqgen möglichst bcscbx'änkt wird. Bci mkbr 911,1unfstundtger stchastigungsdauer ist erwrdsrlichenfalls Vorzu- 1chreibe_n, daß die Bestimmungen im § 1050 Abs. 3 oder Abs. 4 (!*!)de die oben unter 111 10 angegebenen Bedingungen beobachtet
en.
.5) Die? Genehmigungsverfügung soll schriftlick) Lrlaffen werden. Aus “derselben muß zu ersehen sein, für wie viel Arbeiter, für welche Axbeiten „und unter welchen Bedingungen die Ausnahme bewillit Md“, Die Genehmigung darf, sofern fick) die Ausnahme auf meJr als vier aufeinander folgende Sonn- und Festtagc erstreckt, nur untcr
* 0
“ dem ausdrücklichen Vorbehalt des jederzsitigkn Widerrufs ertbeilt
,werdkn'. Endlich ist in der Verfü ungdarauf binzuwäsen, daß eine Ahschk1st _dersxlben innerhalb der etriebsstätte an einer den Arbeitkrn [W sugarJJTltchen Stelle ausgehängt werden muß.
Abscbrr der Verfügung ist, sofern es fich nicht um einen Betrieb Handelt, welcher der Aufsicht dkr Bergbcböcden unterswllt ist, Von der unteretz VerWaltungsbebörde der Orts-Polizeibebörde mitzutbeilen.
DW- Genebmi ung ist in ein Verzeichnis; einzutragen, welches
JUK) dem betgefügtenÉormular (Anlage 3) anzulegen ist. Das Ver-
a€tchn1ß bder eme Ab) rift davon ist bis zum 15. Januar jedes Jabres
,L"! RLgterungs - Präsidenten einzureichen und von dies0m dcm Re-
J!?xungs. „und Gxiverbe-Ratbzur Benußung bc-i Erstattung des Jahres-
Ér'ÜW mttzutbeilén. Für die der Aufsicbtdsr Bergbchörden untérfteütcn etrtebe erfolgt die Einreichung an das Ober-Bcrgamt.
€* Aufsicht über die Ausféxbrung der Bestimmungsn, „ betreffend die Sonntagsrabs. 1- Die Aussicht über die Ausführung der Bcstimmungcn über die „ Ausnahme des Hxndels- JEXerbes Wlkd von den Orts-Polizeibebörden und den besonderen, bx! Grundndesß 1391) der Gewerbkordnuug angestellten Aussichts- vÜMÜM, fur die„der Aufsicht drr Bergbebörden untersteüte'n Betriebe on den Bergrevierbsamten wabrgsnommen. wid LSM dKer Auffickotstbäti keit der stvsrbe-Aufs1chtsbeamtcn ! “Uf dte_ fur die lcytéren be ebénden Dicnstavaisungen Verwisskn. Du U; Die OrfS-Polizeibeböxden (Bergrkdierbkamten) haben die be-ZWUbrung der die Sonntagsrube betreffenden Bsstimmungen durcb donn *, , bei „den Gewerbennternehxnern ihres Verwalturigöbezixks dathten zu Zeit vor unebmende Revifioncn und bei jeder )onft 11ch lHzeydixn Gelegenkzyeit sorgfältig zu überwch:cheii. ] el den Re-Usionen sind fol ende Punkte féstzustellen: Ziff Z J| das nach § 105 0 Ab? 2 der (Gewerbeordnung und 13 17 vrd' Nesxr-Llnweisung vorgeschriebene Verzeicbniß vorhanden und "Znsskxaßtg geführt? auf G Sind in Betrieben, welcbe von dkn durch den Bundesrat!) die „('Und des § 1056 zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, .rgksxbrtebenen Aushänge der AUSnabmcvorschriften vorhanden? nach dFUr den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Beschäftigung Jeschkbr AUSnabmevorfcbrift in § 1051" stattfindet, find die vor- “ “Sm." Aushänge vorhanden? . ' AWM!) Ummt_die Beschäftigung der Arbeiter mit den erlassenen mevorschnften überein, werden insbesondere die Arbeiter nicht
läneralswlä be ' t bxdßngungen MILAN "111; Die vor ezeiéhneten Pan
“a sun
é
.
und werden die in den Genehmigungs- RubYeiten gewährt? find“ in" denjenigen gxwxrbxichen
vom 26.““Fe_bruar 1892 un'ter (3511. regel'ui
Aula , für“ tvelcbé "durcb "dle "Bestimmungen *dercA UUHMW“
Kbrliehe
eviswnen vdrgejc!
eb“ onen thunkicbs! klarzufellék. ' -' NW feder Revision ist auf dem unter 11.1 be-Zleichneten Ver-
Kchxjiß“ sowie auf“ den "uiiter 11. evtfionsve'rmerk zu machen.
„2 und 3 bezeichneten
'riebén find, agch bei Gel'egeti exit dieser
'usbäri'gen ein
7- In Fällen, in denen es derLOrtspolizeibebörde zweifexbaft ist,
Ob die Be chaftigung von Arbeitern mit “den' geskßlicben vdet“'Ags-
WHPWNs kisten in Cinklan steht, hat sie vor eqattün der Stkaf- ansatge das GutaYten des zuétändixéen *Gewerbe-Inspéktorsg einzuholen.
YFM bleiZZ e1§ e erungs- rätdenten erbe' u Bergrevierbeamte nöt h lz fü
nachzufuchxn. Berlin, den 11. März 1895.
Der Minister
Gewerbe. Frhr. von Berlepsch.
berlaffen, 'seiner
hren. -
„ Der Minister der ei fl., fur Handel und Unterrichts- und deizfinal- Angelegenheiten. JmAuftrag'e:
Von Bartsch.
eits zunächst die Entscheidung des In gleicherWei e hat der higenfakls die Entscheidung des Ober-, ergamts
Der Minister des Innern.
In Vertretung :
Brau
nbebrens.
Anlage1. Verzeixhniß der
in dem Betriebe des ........... zu ......... im Jabre
189 . . auf Grund des § 1050 der Gewerbeordnung - bei Wind-
und Wafferbetriebwerken auch der auf Grund des § 1050 a.a.O. - borgendmmenen SonntaßSarbeiten.
Vorbemerkung: Zur Eintragun der Namen'der an Sonn- oder Festtagen, beschäftigten Arbeiter Zn die Spalte 3 und der Rubezxiten m_ Spalte 6 der nacbstebenden Tabelle ist der Ge- werbetreibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Re ek empfehlen, weziigstxns die, Namen und Ruhezeiten derjenigen Arbei er einxuxxagen, diexmt den in § 105 0 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten'beschäftigt werden. Derm andernfalls würde es dem Ge- wkrbetreibenden baußg nicht mögli sein, zu überivacben“ und nach- -zuwe11en, daß die tm § 1050 bs. 3 vorgeschriebenen Ruhezeiten mnegebalten werden.
In Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßiger Wafferkraft arbeiten, sind aui!) dic; ausGrund des § 1050 vorgenommenen Sonn- und Festtagsarbetten tn die nachstehende Tabelle einzutragen.
1.
2.
3.
4“.
5. _ 6.
Tag
dsr
Beschäftigung.
Z a h l der b€schäftig- ten Arbeiter.
Namen der beschäftigten Arbeiter. (Siehe die Vorbemerkung.)
Angabe der
Tagesstunden,
in welche die Arbeitszeit fällt.
An abe, in xvel er Weise der als Erw für die statt-
gebabte onntagsarbeit
vorgenommenen Arbeiten. „ Ruhezeit .- gewabrt worden ut.
A n g a b 0 Bemerkungen.
Anlage 2.
V e r z e i (b n i f; der von de . ._ ................... zu ............. auf Grund des § 1050 Ab aß 4 der Gewerbeordnung
gestatteten
usnabmen.
(Gestattung einer 24stündigen Wochkntagsrube anstatt , ' der Sonnta sruhe.) Das Verzeichniß rst nach Ka endeabren einzurichten.
2.
5.
6.
7. 8. 9.
Laufende, Nummer. | :"“
Ü, Bezeichnung des Betriebes.
1)" 't "d que dBeZsißers oder hkl es Leiters des Betriebes. Betriebes.
(ck, Art des Betriebes.
Belegen-
Datum der Be- willigung
un Akten- vermerk.
Z ahl der Arbeiter, für Welche die Aus-
nabme be- wiüigt ist.
Bezeichnung der
Sonntags- arbeiten, welch€ die Arbeiter (Spalte 5) verrichten.
Angabe der Tagksstundx'n, der in welcbe die Ausnahme-
Arbeitszeit b „ fäÜt. ewrlligung.
Gründe
für di?
Dauer
Bemerkungen. Ausnabme-
bewiUigung.
Anlage 3.
V e r z e i ch n i ß . der
Von de ......... -. ........... zu .............
auf Grund des § 1051" der Gewerbeordnung g€ftatteten
Von dem Verbot der Sonntagsarbeit.
Ausnahmen
' Das Verzeichnis; ist nach Kalendsrjabren und innerhalb eines 10der1KalcndeZ1abres nacb gkwerblichen Anlagen tbunlicbst so einzu- xkch,t9"- daß 10de_gcwchblrche Aula 0 nur einmal aufgeführt wird und 795101 Rmzm crbalt, daß mebrma ige ?lusnabmebewiüigungen unter- einander Eingetragen werden können.
? d'“
L'ansnde Nummer.
2.
1)
Name des, Bkfitzers oder Leite'rs des Bc- des triebes.
(3, Art des Betriebes.
3.
Q. Bezeichnun dss Bc- Be- trie es.
[Egenbsit
Betriebes.
4,
Zabl der im Betriebe“ bk- schäftigtcn Personen.
5.
Datum der Be-
und Akten- vermerk.
„.S- Zahl de'r Arbeiter, für ryelche
wiUigung die
Ausnabme bewilligt ist.
8. 9. _ 10. 11.
ArJgabe d Angabe er er Sonn- „ stArLeits- xmd Ffé'st' Grunde Bc“ un en an age, ur -. " “ den einzel- welchc dis der AUMÜHM- nen Sonn- Ausnahme und bewilligt Festtagen. ist.
Art der Arbciten, für wslcbe die AusUabme
bcwiUigf ist.
„ _ merkungcn. bekvtÜtgung.
und gemischten
Von den
Statistik und Volkswirthsthaft.
Eisenbahnstatistik Deutschlands.
Der im Rcichs=Eis€nbabnamt bearbxitetkn „ Statistik der im Betxieb befindlichen Eisenbahnen Deutschlands“ für das Betriebsjahr 1893/94 find noch folgendeZ abschließende Mittbe'ilungen *) eiitnoinmen: Auf den boUspurigen Eisenbaann Dsutschlands betrug die Etnnabms aus 178111 Pcrsonen- und Gepäckve'rkcbr im lcßtcn Be- trtcbsjabx überhaupt “384 703 403 (im Vorj. 366 457 405) «14, d i. 27,38 (tt_n Borj. 27,24)9/0 der Gksammtsinnabmc oder auf 1 1:111 der durch1chmttlichcn_Betriebslänge für den Pchoncnverkebr 9010 (im Por]. 8699) „;(. Dre Anzabl dcr bcförderten Personen belief sich uberhauxzt auf 521479450 (im Borj. 488170937), davon rcistcn in Schnellzugen 26881225 (im Vorj. 23 734 264) und in Personen-
Zügen überhaupt
494 598 225 (im ?)ersonen. . ' „ _ . befördkrten eben vom Militar, das unt Militärfabrsckyeinen und
Vorj.
464 436 673) ersbnen, abge- cilitärfabrkarten
reifte, bstrug die Zahl 061," Reisenden in der 1. Klasse 2146171 (im
Borj. 2185 606) Personen, 1). i.
Personen.
* _ 0,41 (im Borj. 0,45) 0/0 aller Jr) d€r 11. Klasse subren 51865419 (im Vorj. 49 765 238) Personen, d. i. 9,95 (tm Borj. 10,19) 0/0 aller Yerfonen.
n der
111. Klasse fubrén überhaupt 319269417 (im «?orj. 300363 525)
Personen, d. i. 61,22 (im Borj. 61,53) 0/0 aller Personen.
In der
117. _Klaffe betrug die Zahl der Reisenden überhaupt 138 652 727 (im Vor]. 126 974 587 [P'erqsonem d. i. 26.59 (im Vor“. 26,01) 0/0 aller tlttarfabrscheinen und Militär ahrkarten wurden überhaupt befördert 9545 716 (im Vorj. 8881981) Personen, d. i.
Pérsdnen. Mit 1,83 (im Vorj. 1,82) 0/9 aller Personen. Jeder Re
sende fuhr durcb-
scbnitilich in der. 1. Klasse 88,28 (im Vorj. 90,52) km, in der 11. Klasse 36,35 (m) Borj. 36,55) km, in der 111. Klasse 19,38 (im Vorj. 194111511, tn der 17. Klasse 26,16 (im Vorj. 26,13) km, mit Milttarbillet 69,47 (im Vorj. 69,43) km. -- Im Güterverkehr
._.-__
*) S. a. Nr. 56 d. Bl., Zweite Beilage, und Nr. 58, Erste Beilage.
betrugsn die Einnahmen überhaupt im letzten Betriebs'abre 954 053 910 (im Borj. 913412620) „16, d. 1. 67,91 (im orj. 67,9010/0 dsr Gesatnnxteinnabme; auf einsn Kilomcter der durch- schntttlrcben „Betriebslangc für den Güterberkcbr ber0chnet sich dre Einnahme auf 22 017 (im Borj. 21369) .“ Die gesammte Güterbeförderung gc cn Frachtbcrccbnung umfaßte 242 389 427 (im Vorj. 230 864 051? 0, d. .i. 99,27 (im Borj. 99,16) 0/9 der gesammtkn Gütxrbeförde'rung. Die Betriebseinnabmen der dcutschen vollspurigcn Eixknbabncn beliefen fiel); im ganzen auf 1407174318 (im Vorj; 1347 331310) «16, die 5. ctriebsausgaben im ganzkn auf 858865 991 (im Vor“. 857 967 859) «14 Von diesen Ausgaben kntfaÜen auf: persönliche usgabcn Überhaupt 402256306 (nn Voxj. 395 294125) ck -- Der Ueberschuß der Betriebseinnabmen über dic Betriebsausgaben beträgt untcr Berücksickztigung sämmtlicher Einnahmen und Ausgabcn übsrbaupt 548 308 327 (im Borj. 489 363 451)«16, d.i. 38,97 (im Borj. 36,32) 0/0 der Bruttoeinnabme oder auf 1 1chm der durchschnittlichsn Cigkntbumslän e 12 779 (im Borj. 1,1607) „(. Der Verfügbark Jahrescrtrag belief ich auf 550 527 347 (tm Vorj. 491735315) 516 Von diesem Jahresertrag wurden u. (1. verwendet: zur Verzinsung der Prioritätsobligationen und sonstiger Darlebkn 12313099 (im Borj. 12 461 005).16, und zu ihrer Tilgung 2850 478 (im Vorj. 2697 574) „44; zur Zahlung der Dividende für die rioritäts-Stammaktien 3207 604 (im Vorj. 2716 878) „46, für die tammakticn 12872 040 (im Vorj. 11899638) .“; zur Ab- lieferung an die Staatskaffcn durch die' Staatsbahnen 515 757 508 (im Vorj. 458 896 792) „ck - Betriebsunfälle kamen im ganzen vor 3541 im Vorj. 3517), davon auf freier Bahn 783 (im Borj. 820) und in
tationen _2758 (im Vorj. 2697). Von der Gesammtzabl der BetriebSunLälle waren Entgleisungen 444 (im Vorj. 483), Zusammen- stöße 265 im Borj. 295), son tige Unfälle 2832 (im Borj. 2739). Dur Betriebsunfälle murden ü erbaupt getödtct oder starben binnen 24 tunden 679. (im Borj. 668). Personen; verleßt 2435 (im Borj. 2486) rsoncn;' unter der Gesammtzabl der Verun lückten !) anden sicb Re sende 246 (im Vorj. 263), davon wurden getö tet oder tarben