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el a -lotbrin is Volk keine Neis bat, deut cb-patriotisch "FH Wdens. ßAlljäbr tchcbegelanÉen an den ndes-Ausilbüß Klagen über die Anwendung des , rseHeS' durch_ die Verhandlun en über die Gemeindeordnun ztxbt sicb wie em rother Faden ie Angst vor der Sozialdemo atie; dieser Furcht verdankt der Entwurf die Mehrheit, die er gefunden hat. werde für dert Antrag der elsaß-lotbringischen Partei stimmen, weil der elsaß;lotbr1:§tschen Re- in einmal gezeit werden muß, daß quch fur sie esetze vor- W sind, daß es tgbre Pflicht und Schuldigkeit it, nicht uYeseß- lache Ha
nd vorzunehmen. (Der Präsident Frei err von uol rügt diese ezetchnung.) . . , Staats tär in- Elsaß-Lothringen, erkltcher Geheuner Rath von uttkamer:
Meine Huren! Wenn man die Herren Preiß und Bueb übrr diese neue Gemeindeordnung sprechen hört, sollte man denken, dre Regierung von Clsaß-Lotbringen fühle ßcb in die ' Notb- wendigkeit versetzt, an dieses Haus heranzutreten mit dem Anfrage, ein neues Geseß zu schaffen, was ihr bisher von ihr nicht besessene VoUmachten in die Hände gäbe. Wenn Sie aber die Wahrheit nehmen, wenn Sie Elsaß-Lotbrwgen und seine Regierung beurtheilen und ansehen wollen wie fie find, nicht wie sie sich in den Köpfen einzexner Herren malen fern von jeder Wahrheit, so legen wir in der Gemeindeordnung einen Gesetzentwurf vor, in dem die Regierung Gewalten und Vollmachten, die ihr jest zustehen auf Grund der bestehenden Geseßgebung, in weiteftem Umfange von sich wirst. Ick babe im Landeßausscbuß von Elsaß-Lothringen gesagt und kann hier nur wiederholen _ ich spreche nicht von Geseslosigkeit: das ist ja natürlich nichts weiter als eine 132.901) (16 yarlsr; das macht sich ja ganz gut und wird vielleicht im Lande eine gewiffr Wirkung äußern; darüber find wir erhaben; das ist nur mit Lächeln anzuhören, _ aber ich sage: wenn wir den Wunsch hätten, in unseren Händen Gewalten konzentrirrt zu haben, wie sie nirgendwo auf deutschem Boden gegenüber drn Gemeinden in den Händen einer Regierung existieren, so könnten wir nur dringend bitten, lehnen Sie doch, so- weit es an Ihnen liegt, diese Gemeindeordnung ab. Meine Herren, wir entäußern uns mit dieser Gemeindeordnung der allerweitgebendsten geseßlichen Vollmachten, die wir haben, und wenn die Herren Abgg. Preiß und Bueb meinen _ ich glaubr, Herr Preiß sprach das ganz gerade aus _, er ziehe den bisherigen Zustand der neuen Gemeindeordnung bor, "- ja, ein so übermäßiges Jnteresie haben wir nicht daran, daß wir von Befugniffen entkleidet werden, wie wir fie jest in éinrr Weise befitzen, die meiner Meinung nach allerdings ganz unerhört ist und die ich auch als völlig unfruchtbar bezeichnen muß. Die Herren haben sich ihre Argumentation bequem gemacht, indem sie nur von den Bürgermeistern gesvrocben haben. Ich werde auf diese Bürgermeisterirage noch mit einigen Worten eingeben müssen; nachdem die Diskussion aber nunmehr in einer gewiffen Breite über manche Grundlagen der Gemeindeordnung sich ausgedehnt bat, was ich Von vornherein nicht annehmen konnte, liegt es mir doch ob, wenigstens die Gesichtspunkte hervorzuheben, in denen in der That das gegeben ist, was ich vorhin die Ehre batte zu sagen, daß diese Gemeindeordnung eine Selbständigkeit und Selbstverwaltung der Ge- meinden begründet, wie sie in Elsaß-Lotbringen seit der Redolution, d. 1). seit hundert Jahren, niemals auch nur annähernd vorhanden gewesen ist. -
Worin kennzeichnet fich denn in erster Linie die Selbstderwaltung einer GemEinde? _ in der Stellung der gewählten Repräsentanten! nicht des Bürgermeistrrs _ das ist nur von den Herren Hervor- gesucht, weil das Wort „Bürgermeister“ klingt als eine Art Autoritäiömann _, nein, in der Steüung der gewählten Re- präscntanren, also um nach altdeutschem Muster zu sprrchen, der Stadt- verordnetrn, nach dem Muster des Wsstens _ der Gemeinderäibe. Wie steht es damit in der Geseßgebung jexzt und wie wird es künftig sein?
Lassen Sie mich eine kurze Paraliele ziehen. Der Gemeinderat!) darf nach geseylicben Bestimmungrn bis jstzt nur visrmal im Jahre in bestimmten Periodön fich Versammeln zur Erledigung der Ge- meinde-Angelegenbeiten; will er es öfter, so muß der KreiSdirekior die Erlaubnis; geben. Seine Versammlungrn, die von ibm gefaßten Beschlüsse find nichtig ohne. diese Erlaubniß. Nach der neuen Ge- meindeordnung tritt der Gemeinderatb zusammen und wird vom Bürgrrmeistcr kondoziert, so oft es nöihig ist; wenn außer- dem einige der Zahl nach bestimmt bezeichnete Mitglieder die Zusammenberufung Verlangen, so muß erzusammentreten, während nach bisherigem Geseß der Krsiödirektor es gestatten konnte, aber auch ablehncn konnte. Der Gemeinderat!) konnte sich bisher eine Geschäftsordnung nicht geben, in rinrr geseßlichen Vorschrift wird so- gar bestimmt, in welcher Reihenfolge die Gemeinderätbe in drn Sißungen Plaß nebmrn müssen. Der Gemeinderatk) übt keinerlei DiSziplin über seine Mitglieder, sondern der Kreisdirektor, also Be- amte der Staatßverwaltung. Das Wichtigste ist: alis Beschlüsse drs Gemeinderatbs mii wenigen im Gases Vorgesehenen Ausnahmen unter- liegen der Genehmigung der vorgeseßten Aufsichtsbehörde, d. i). des Kreisdirrktors; wann Von dieser Genehmigung abzusehen ist, ist im Gesetz angegeben, 88 sind nicht viele Aanabmen. Die neue Gemeindeordnung dreht das Verhältniß geradrzu um und schreibt vor: die Gemeinderätbe find in der Beschlußfaffung völlig souverän, ihre Beschlüffe sofort rechtßderbindlich, ausgenommen _ das sind nicht viele Fälle, besonders in den Städten _ wo eine Be- stätigung der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.
Also die bisherige Geseßgebung stellt den Gemeinderats) in seiner ganzen Thätigkeit und Beschlußfaffung unter die Bevormundung des Kreis-Direkwrs, legt ibn gewissermaßen in dessen Hände; die neue Gemeindeordnung giebkibm völlige Selbständiskeit in der Besch1uß- fassung über Gemeindeangelegenheiten, unterwirft die Beschlüffe nur in seltenen AUSnabmefäilen der Bestätigung der vorgeseßten Behörde. Ich frage Sie, meine Herren, ist das Fortschritt oder Rück- schritt? Vom Standpunkt der Herren, die eben ge- sprochen haben, müßte es bezeichnet werden als Fortschritt erster Klasse; aber es paßt ibnen besser, über disse Gefiobtspunkte binwegxugeben, während für jeden Kenner des Gemeindkrechts klar ist, daß in der Stellung des GemeindecaThs die vornehmste Grundlage der Unabhängigkeit der Gemeinde liegt.
Weiter, meine Herren! Nach dem biSberigen Recht kann der Gemeinderatb jeden Augenblick vom Bezirkspräfidenten auf eine Reihe von Monaten suspendiert werden, das Ministrrium kann die Suspension ausdehnen auf ein Jahr. Nach der neuen Gemeindeordnung findet eine SuSpenswn der Gemeinderätbe nicht mehr statt, eiryig. und allein eine Auflösung, die aucb jeyt vorgesehen ist durch landeöbrrrlicbe Verordnung. Daß “iedeRegierung
vorsichtig sein muß W solchx„Yxrordnung dF Landes _ zu er- bitten, ry- ixo d?! Mm-dac-Y-cbe; dxß yu dix * xvdüen Gründe dazu führen können, ifi selbßverftandkieb. Die Beseitigmig der Suspenfionsbesugniß gegenübsr den Gemxinderäthen ist mithin eine außerordentliche Stärkung in deren Stellung. Meine Herren von jener Seite, Sie tbun so, als ob wir ein ungebeueres Interesse hätten, alle dies; Wmunqen les zu werden- Gewiß! wir“ haben dies Interesse, aber worin besteht es? Weil wir der Ueberzeugung sind, daß in der Be- völkerung voa Elsaß-Lothringan das Bedürfniß und der Wunsch nach einer freieren Gefraltung der Gemeindeverbältniffe lebendig ifi, weil wir der Ansieht sind, daß gewiffe Befugnisse, die in die Hände der Regierung gelegt sind, und die sie als über das vernünftige Maß hinauögebend nicht brauch_en kann, beseitigt werden können, weil wir der Ansicht find, es ist in Elsaß-Lotbringen jetzt der Augxnblick gdkommen, wo auf der Grundlage der bisherigen Gemeindeverbältniffe, wie fie ficb seit derRevolution entwickelt haben, in gleichzeitigerAnknüpfung an deutscb-recbtliche Gesichtspunkte eine Umformung des Gemeiyde- rechtes stattfinden kann, welche die Grundsätze der Selbstverwaltung und Dezentralisation in einem in Elsaß-Lotbringen bisher nichterbörten Umfange in die Gemeindeverbältyiffe einführt, Haben Sie von allen diesen Dingen, von der Steüung der repräsentativen Gemeindeorgane ein Wort von den Herren Vorrednern gehört? Kein Wort! Sie sprachen von den Bürgermeistern (Zuruf). _ Gut, nun komme ich noch zu den Bürgermeistern. Der Herr Abgeordnete für Colmar, HerrPreiß, machte fich die Sache sehr leicht; er ignorierte vollständig, daß ich Von Berufsbürgermeistern gesprochen habe, Er sprach immer von allen Bürgermeistern der Zahl nach, die auf Grund des Geseyes von 1887 ernannt seien; er berief fich auf die Motive, übersah aber dabei, daß es in den Motiven ausdrücklich beißt:
Am 1. Januar 1895 gab es in den 1698 Gemeinden des Landes nur 91 Bürgermeister, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Ge- meinderatbs waren.
Gewiß, meine Herren, ich habe die Zahlen aueh vorhin gegeben. Das sind aber Ehren - Bürgermeister und keine Berufs - Bürgsrmsister. Der Hm Abgeordnete für Colmar scheint in der That nicht zu wifien, was man eigentiicb in Elsaß-Lotbringen in der Geschäftsspxache und in den Diskussionen des Landes-Ausscbuffes unter der Bezeichnung: Berufs -Bürgermeister versteht. Der geehrte Herr scheint zu glauben, daß jeder Bürger- meister, der außerhalb des Gemeinderatbs genommen ist, Berufs- Bürgermeister ist. Davvn ist gar kein Gedanke. Diesen Begriff hat bisher niemand vor dem Herrn Abg. Preiß mit dem Wort Berufs-Bürgermeister verknüpft. Wie kann man jemand, einen Bürger aus der Gemeinde, der das Ehrenamt des Bürger- meisters, übernimmt, wenn er auch dem (Gemeinderat!) nicht angehört, als einen solchen bezeichnen, der einen be- zahlten Lebensberuf aus der Gemeindeverwaltung macht? Ich Halte die Ziffern, die ich gegeben habe und die ich nicht aus dem Kopf zitiert habe, sondern auf Grund einer amtlichen Zusammenstellung in der Abtheilung des Innern des Ministeriums von Elsaß-Lotbringen, bis auf den J-Punkt aufrecht; nur der Herr Abg. Preiß» irrt sich und sollte in Zukunft vorsichtiger fein, ehe er Ver- tretern der Regierung Jrrthümer vorwirst; er sollte bor aÜen Dingen erst versuchen, die Frage zu studierrn und sich darüber zu unterrichten, was unter der Definition des Berufs- dürgermeisters überhaupt zu verstehen ist. Berufsbürgermeister nennt man eben einen solchen, der aus seiner Steüung an der Spitze einer Kommune einen Lebensberuf macht; und derartige Bürgrrmeifter Haben wir 19 im Lande. Dabei bleibe ich, und dabei bleibt es. Die übrigen Bürgermeister von den 91, die angeführt find, find Ebren- bürgermeister, die lediglich genommen find außerhalb drs Gemeinde- ratbs, aber aus den Bürgern der Gemeinde.
Der Herr Abg. Preiß, meine Herren, glaubte dann noch, dcs näheren darlegen zu können, daß auch die Stellung der Bürgermeister nach der neuen Gemeindeordnung gegenüber der Gesetzgebung von 1887 gar nicht geändert werde. Ich muß da bon vornherein br- merken, daß die SteUung der Bürgermeister in Gemeindeangelegen- beiten nach der neuen Gemeindrordnung nicht mehr das.- jenige Maß von Bedeutung bat, wie unter den ieyigen Verhältnissen. Die Gemeinderätbe find eben nach dsr neuen Gemeindeordnung zum großen Theil souverän in ihren Entscheidungen, Nach dem jryigen Gemeinderecht dagegen unterliegen ibre Baseblüffe der Genehmigung des Kreis-Direktors. Es ist klar, daß ein Bürgermeister, der einen in der Beschlußfassung sou- Veränen Gemeinderatb vor fich bat, eine viel schwierigere Steilung bat und viel vorsichtiger overiersn muß, als ein Bürger- mrister, der einfach zum Kreis-Direktor gebt und sagt!: D€r Beschluß des Gemeinderatbs paßt mir nicbt, Kreis-Direktor, Versage deine Genehmigung. Ich glaube nicht, daß solche Dinge bisl Vorkommrn, allein nach der rechtlicbrn Stellung kann man 68 konstruicren, und ich habe deshalb Recht zu behaupten, daß der Bürgermeister nach der neuen Gemeindéordnung dem Gemeinderatb gegenüber abhängiger ist wie bisher, und damit schwindet die Frage des Jntereffes an der Stellung dLS Bürgermeisters im gewissen Um- fange zusammen.
Meine Herren, ich kann es mir nicht versagen, da ich hier über eine Materie spreche, die nach der Natur der Sache Ihnen ja mebr oder minder fremd ist, darauf aufmerksam zu mach€n, daß nach der besonderen Konstruktion unseres Gemeindereckpts der Bürgermeister eine doppelte Steklung hat. Er ist keineßwegs alLein Vertreter der Gemeinde und deren Jntereffe, er hat in min- dsstens gleicher Weise _ in kleinen Gemeinden fast aussckoließlich _ die Stellung eines unter eigener Verantwortlichkeit handelnden Ver- treters der Staatsinteressen. Die erste französische Revolution hat einmal die Gemeinden in dieser Weise in Frankreich konstruiert und hingesteUt, daß der (Chef, der Bürgermeister, zu gleicher Zeit in einer Fülle von Angelegrnbeüen: Polizei, Justiz, Finanzen. StaatsveWaÜUUJSVLrtreter ist. „ Man nennt deshalb die Mains in Frankreich: agsuds äu gouysmsmsud; auch das ist nicht einmal ein genauer Außdruck. Das Richtige wäre zu sagen: ein unter eigener Verantwortung handelnder Vertreter des Staajs- intereffes in der Gemeinde als der untersten organischen Abtheilung des Staats, in welcher ein Zusammenftießen der Staats- und Gemeinde- intereffen stattfindet.
Nun hat man auch_ die Geschichte des “französischen Gemeiyde- rechts weist das für jeden nach, der dieses kennt und sich damit be- schäftigt bat _ in Frankreich" oft gesagt: das giabt dem Bürger-
meifter eine Stelluua. die w mächtig ift, “wenn er zugleich überall den Staat repräsentiert, und man hat nach Mitteln zur Abhilfe gesucht: man bat versucht, den Bürgermeifter als Vertreter der Gemeinde allein bimuftellen, und daneben einen Staatsbeamten zu sehen, der mit den staatlichen Funktionen zu beauftragen wäre. Dos läßt sich ja machen; allein auf der einen Seite kostet ck viel Geld, während der Ebren-Vürgermecster, wie er Bei ugs besteht, dies ' Funktionen umsonst wahrnimmt. Außerdem- man aber auch immer gefunden, daß maßgebende Gründe dafür sprechen, dieses Ver- hältniß in der Gemeinde, das Zusammenfließen der staatlichen und Geur'eindeintereffen festzubaüen.
Nun, meine Herren, ist es ja klar, daß bei dieser Duplizität in der Stellung des Bürgermeisters, bei dem Umstande, daß derselbe berufen ist, der Bevölkerung gegenüber die St_aatsiraereffen, die Staatßgewalt und drn Staa; als solchen zu repräsentieren, die fran- zösische Geseßgebung jederzeit das größte Gewicht bat legen müffen auf die Frage der Ernennung der Bürgermeister. Da sind sehr viel verschiedene Strömungen zum Ausdruck gekommen. Die Geseßgebung hat seit der ersten Revolution bis zur Annexion im Jahre 1871 über diese Frage nicht weniger als zwölfmal gewecbselt. Nur eins ziebt sich als rothe: Faden hindurch, das ist, daß unter keiner Bedingung wegen der Steilung des Staats zu den Bürgermeistern der Staat darauf verzichten kann, einen maß- gebenden Einfluß auf deren Ernennung zu babén.
Ick kann'da vieüeicbt auf eine Thatsache, die historisch nicht un- interessant ist, aufmerksam macht. Als die französische National- versawmlung nacb dem Jahre 1871 einen Beschluß faßte, wonach die V' germeister künftig gewählt werden sollten, erkkärte der damalige C' f der Exekutivgewalt Thiers, ehe er einen solchen BLsÖLUß IUsieße, dc nichts Weiter bedeute als die Sanktionierung der Unordnung in allen Gemeindeanrankreichs, eber würde er sein Amt ais Chef der Ver- waltung niederlegen.
Dieses Wenige wird Ihnen, meine Herren, gezeigt baben,_ daß wir, obwohl die SteUung der Bürgermeister dem Gemeinderqth gegenübsr nach der neuen Gemeindeordnung nicht mehr so mächtig ist wie bisher, doch das ailerdringendste Jntereffe haben an der Er- nennung der Bürgermeister in den einzelnen Gemeinden, wegen der Vertretung der Staatsintereffen.
Meine Herren, der Herr Abg. Preiß wollte uns nun beweisen, daß in den Gemeinden von 25000 Seelen alles bleibe wie bisher, auch nach dem Geseß vom Jahre 1887. Ich glaube'docb, meine Herren, daß Ihnen aklen, die Sie die deutschen-Gemeindeordnungen kennen, das nicht 1" :) unerhört erscheinen wird, daß die Wahlen der Bürgermeisier durch die Stadtverordneten in den Gemeinden der Bestätigung der Régierung unter- liegen. Ich glaube, es giebt sehr wenig deutsche Gemeindeordnungen, vielleirbt nur die badische, wo die Regierung verzichtet hat auf die Bestätigung der Bürgermeister. Nack; der Städteordnung in Preußen s1cherlich nicht. Ich nehme an, daß Ihnen allen der Berufs- bürgermeifter in der Stadt, d. b. der von den Stadtderordnetenße- wählte und von der Regierung bestätigte Bürgermeister eine durchaus geläufige, sehr wohl bekannte, sebr Vertraute Erscheinung ist, und Sie nicht mit dem Namen eines solchen Bürgermeisters, wie er hier in Berlin und in allen größeren Städten Preußens ist, von vornherein ein Bild verbinden, wie es nach den Aeußerungen des Herrn Winterer zu Anfang der Sißung schien, daß dieser Bürgermeister gleichsam wie der schwarze Mann betrachtet wird. Der Berufsbürgermeifter existiert eben in allen Städten Preußens und wohl überall nach den Städte- ordnungen im Deutschen Reich, und das ist nichts Anderds, als was wir kodiert nach diesen Städteordnungen im Geseße niedergelegt haben. Der einzige Unterschied ist der _ es ist aber nur ein formaler, drr an und für fich für die Steaung der Regierung keine Bedeutung bat _ daß in Deutschland es Rechtssitte ist und eine fast regelmäßige Bestimmung, daß die Stadtverordneten den Bürgermeister wählen, die Regierung ibn bestätigt, während nach dem elsaß-lotbringiscben Recht er vorgeschlagen und Von der Regierung ernannt Werden soU. Das kann man fick) doch, wie man im gewöhnlichen Leben sagt, an den Knöpfén abzäblen, ob das Eine oder das Andere das Richtige ist. Wenn wir an der Ernennung festgehalten haben, warum haben wir es gethan? Weil es seit 100 Jahren Sitia in Frankreich gewesen ist und weil es seit 1870 bei uns Sitte war. Warum soll man eine Bestimmung, die auf Tradition beruht, gegen die niemand etwas einz wenden bat, aus bloßer Sucht, zu reformieren, abschaffen? JR der Sache selbst wird jeder zugeben: ob ein Bürgermeister, der gewählt ist, bestätigt wird, oder ob er auf Grund eines Vorschlags ernannt wird, ist Vollständig dieselbe Ge- schichte. Es wird sich der Herr Abg. Preiß, glaube ich, selbst davon überzeugt haben, daß, wenn wir etwas geschaffen haben über die Er- nennung der Bürgermeister in den Städten, was von dem bisherigen Recht in Elsaß-Lotbringen abweichend ist, wir doch nichts geschaffen baden, was nicht Vollständig auf dem Boden des gemeinen Rechts in Deutschland steht, und was nicht den Gewvbnbeiten und Nahts- bestimmungen in dem ganzen übrigen Deutschland entspricht,
Was nun die Bürgermeister in kleinen Orten betrifft, so hat der Herr Abg. Preiß unter besonders großem Aufwand von Emphase gesagt, da bleibt aUes beim Alten. Die Regierung soll wobl den Bürgermeister aus dem Gemeinderatb nehmen, aber sie kann aus- nahmsweise nach dem Geseke sogar einen Mann nehmen, der nicbt aus der Gemeinde ist. Das ist richtig, solche Außnahmen brquchen wir. Man kann fick), wenn man hier auf der Tribüne steht oder in Colmar wohnt, die Verhältnisse der Gemeinden des Landes wvbl als in idylüscber Ruhe befindlich vorstellen und" daraus dann allerlei Schlußfolgerungen sieben. Wenn man aber weiß, wie in kleinen Dorfgemeinden die Wahlen zum .Ge- meinderatb, die zugleich eine Présentation aller Gemeinderätbe zur Ernennung des Bürgermeisters find, dahin führen, daß die bitterften Geöäsfigkeiten enxfteben, daß fick) Partcien bilden, die nicht immer wie Capuletti und Montecchi mit Romeo und Julie zu be- sänftigen sind (Heiterkeit !), sondern daß Feindseligkeiten bestehen bleiben in der bitterften Weise, so kommt man einfach dabin, zu sagen, ja, es muß allerdings ein Ventil da- sein; es giebt Fälle, wo die Notbwwdigfeit klar vorliegt, daß man bier einen der Gemeinde völlig fremden Mann bineigscbickeu muß, weil sonst die Gemeindevubäüniffe nicht in Rabe zu bringen sind. Ganz eigeutbümlicb ist es nun _ Herr Preiß wird davon nichts wissen, er kennt UsgßkL-ÉÜÜUIM nicht JMÜIMB '""- daß in fast aaen diesen Fällen die Gemeindecätbe selbst darum einkymmen, und angesehene Bürger der Gayeinde, und sagen: die Verhältnisse bei uns sind so verfahren, daß wir nicht mehr
&
WWI“!!! Ibtda-Bürgmueifterewmntvon “da: einen Parisi, so werden" " bei jeder Amtshaudbmg, die n; vor-
“ nimmt, die aixderé-zerrrären, daß das nicht ein Akt der Gaesbägkeit,
daß ck ein Akt der Willkür sei; das gebt nicht, wir müssen heraus an'; diesen nyiändM; emerrnt uns den Bürgxrmeifier aus Ver- hältnissen, bieden unserxn fmsteben. Nun ftageicb Sie, wie wollen Sie, wenn*Sie_ein solches Ventil im Gesetze Wk haben, in solchen Fällen auskommen? Sie müssen einen ernennen, der einer der beiden Pärteien, der herrschenden, der Majorität, oder der Minorität ange- kört, und Sie werden dem Vorrvurf nie entgehen, daß Sie ungerecht, ja geseßwidrig handeln, oder daß der Bürgermeister so handelt; und der Vorpourf, der beute gegen die Regierung erhoben ist, über den man nur lächeln kann, wie die ganze Bevölkerung in Elsaß-Lorhringen tbrm wird, wird dann ein Fundamexit haben, wo man einen Bürger- meister wählt „aus einer der Parteien, nicht einen objektiven, alle Jnterefsen der Bevölkerung gleichmäßig prüfe'nden Mann, sondern einen Parteimann, der seine Aufgabe darin sieht, in der Gemeinde für seine Freunde zu sorgen und seine Gegner zu unterdrücken. Darum muß man solche Bestimmungen haben; es ist keine Neuerung, das können nur Neuerungen sein für Herren, die nie- mals mit den Gemeindeordnungen anderer Staaten sich be- fchäftigt haben. So gut, wie Sie auch in den » repu- blikanischen Gemeindevertretungen die Vorsicht haben, daß die Gemeinderätbe unter Umständen aufgelöst werden können, ebenso gut, wie wir Vorschriften haben müssen unter Umständen, die wir gegen- über der Vielgesialtigkeit dds Lebens nicht entbehren können, so ist es gerade auch mit diesen Bestimmungen. Wir müffen solche Be- stimmungen haben, sonst kann man einfach nicht objektiv und gewiffen- baft verwalten. Daß eine solche Bestimmung, wenn man will, miß- brauchfähig ist, kann nicht geleugnet werden; welches Gessi; wäre nicht mißbraucbfäbig? Man braucht aber nicht von vornherein an- zunehmen und darf es nicht gegenüber einer [ovalen Regierung, obne sie zu beleidigen, daß fie darauf ausgebt, Mißbrauch mit dem Geseß zu treiben. Wenn das Gesetz dorschreibt: die Gemeinde- Bürgermeister Werden aus den Gemeinderätben genommen, nur auSnabmsweise kann dabon abgewichen werden, so könnrn Sie sicher sein, daß eine solche Vorschrift gebraucht wird, wie fie gegeben wird, d. b. das; der Bürgermeister aus der Gemeindevertretung rr- nannt wird, und nur, wenn wirklich zwingende Gründe vorliegen, darwn abgewichen wird. Wir haben von dem Gesetz Von 1887, deffen Aufbebung beute beantragt wird, das uns gar keine Schranken auf- erlegt, wir baden daVon nur Vors1chtigen Gebrauch gemacht. Wie be- merkt _ in 19 Fällen unter. 1700 Gemeinden haben wir Berufs- Bürgermeister, und in 60 Fällen haben wir Ebren-Bürgetmeister, die nicht aus den Gemeinderäthen genommen sind, aber keine Berufs- Bürgermeister.
Der Abg. Preiß glaubte dann, die Bemerkung machen zu können, daß es nicht zu verwundern sei, wenn der LandeSausschuß einem solchen Geseß zugestimmt babe. Ja, wenn der Herr Abg. Preiß sich die Mühe gegeben hätte, uns doch einmal eimas näber darzulrgen, in wie fern denn in den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzentwurss ein Rückschritt zu finden sei gegenüber der geltenden Gemeindeordnung! Das hat er nicht gethan; er beruft fich, wie er es nennt, auf die un- abhängige Preffe. Diese sogenannte unabhängige Presse lese ich auch, so gut wie der geehrte Herr, aber ich muß offen gestehen: ich bin nicht so leicht zufrieden zu stellen wie der Herr Abg. Preiß; ich Verlange nicbt Phrasen und Behauptungen, sondern Gründe. Ich habe aller- dings massenhaft gelesen in Organen, die dem Herrn Abg. Preiß nahe stehen, und anderen, Von einer reaktionären Gemeindeordnung u. s. w.; aber daß die Herren sich die Mühe gegeben hätten, nur im allermindest'rn den Versuch zu machen, dsn Nachweis zu iübrrn, der nur zu“. fübren ist auf Gtimd einer genauen Vergleichung der geltenden Gemeindeordnung und derjenigen Bestimmungen, welche in der neuen Gemeindeordnung niedergelegt find, davon habe ich nichts gelesen, und da ich, wie grsagt, gewobnt bin, nicht Behauptungen zu glauben, sondern nur Argumeni'en, so babe ich mich damit nicht be- gnügt, bin vielmehr der Meinung, daß troß dieser Aeußerungen in der, wie der Herr Abg. Preiß sie .*:xnnt, unabhängigen Presse, die Gemeindeordnung, die von unserem Landesausschuß dotiert worden ist, ein gutes und ein Reformwerk ist. Der LandeSausscbuß ist, wie der Herr Abg. Preiß sagt, einer der wundesten Punkte im Lande, un- populär, der nicht den mindesten Einfluß hat. Bebaupten kann man daS'natürlicb; aber wie kommt es, daß bei allen Wablen, die auch jest neuerdings wieder gewesen sind, diejenigen Richtungen und Herren, die im Landeßausschuß maßgebend sind, immer wieder gewählt werden aus dem allgemeinen direkten Wahlrecht berauö? Die Bezirksrätbe wählen den größten Theil der Mitglieder des Ausschusses, und die Bezirksrätbe ihrerseits geben hervor aus aligemeinen geheimen direkten Wahlen. Woher kommt es, daß die Freunde des Herrn Preiß, ich kann wohl so die Sozialdemokraten bezeichnen, die sich bei den Be- zirkstagswablen zur Wahl stellen, von den Mitgliedern oder Anhängern des Landesausscbuffes immer geschlagen werden, wenn das Volk in der That die Meinung hätte, die der Herr Abg. Preiß hier zum Außdruck bringt? Woher kommt es zum Beispiel, daß in dem Wahlkreise des Herrn Bebel, wo vor ein paar Tagen bei den Wahlen zum Bezirkstag ein Gesinnungsgenoffe des Herrn Bueb aufgefiellt worden war, derselbe in einer verschwindenden Minorität geblieben ist? Meine Herren, ich lege auf diese Dinge nicht ein sehr großes (Gewicht, weil ich weiß, daß öffentliche Wahlen vielfach diktiert werden durch die Persönlich- keiten, die auftreten, daß die Rücksicht auf diese oder jene Interessen vielfach entscheidend ist. Allein, ich lasse mir nicht von der Gegen- seite infinuieren, daß, wenn man bei verschiedenen Wahlen in der Minorität, in verschwindender Minorität bleibt, daß man dann sagen darf: ich bin der Vertreter der öffentlichen Meinung in Elsaß- Lotbringen, und was die Herren im Landeßausschuß tbun und sagen, die ja aycb alle ihre Wahlen dem allgemeinen Wahlrecht zu verdanken haben, ist u'npopulär. Die Krone aller Behauptungen war die des Abg. Preiß, daß die Mehrzahl der Mit- glieder des Landesausschuffes aus abhängigen * Regierungs- beamten besteht. Ich habe schon nach den Verhandlungen über den Diktatur-Paragrapben beuierkt, *daß seine damaligen Bemerkungen im LandLSausfcbuß nichts weiter erregt haben als Heiterkeit. Die ehren- wertben Herren, die im Landedaussthuß sitzen, die Bürgermeister _ M hat “Uerdings für Sie, die Sie die Persönlichkeiten nicht kennen, nicht die gleirhe Bedegtyng _ diese Herren, die eine Macht darstellen duxch ihre ejnftußoejobe“ und hervorragende soziale Steaung, solche Persönlichkeiten als abhängige Beamte zu bezeichnen, ist in der That etwas sebr komisch. Meine Herren, wir sind diesen Herren dankbar,
daß ße ibrer Stellung als Cbren-Bürgermeifter in den Gemeinden fich unterziehen, sie haben garnichts davon, sie können UU jeden Tag den Stuhl vor die Tbüre seßeu; nicht die Bürgermeister sind von uns abhängig, wenn man ja einmal von Abhängigkeit sprechen will, würde man mit viel mehr Recht sagen: die Regierung ist abhängig von diesen Herren, Weil sie so leirbt keine anderen finden würde, die auch diesen Posten annehmen wollten.
Auf die StaatSratbsfrc-ge, glaube ich, brauche ich bier nicht noch einmal näher einzugeben. Die Herren mögen wir nur wiederholt gestatten, und der Herr Abg. Preiß bätxe gut gethan, in seinen breiten Ausführungen über die Staatßratbsfrage _darauf einzugeben, zu be- merken, daß der erste Entwurf des Gesetzes dem Staatsrat!) vorgelegt worden ist, wonach kein Grund bestand, die Vorlage zu wiederholen, da eine Diskontinuität für die Verhandlungen im Staatßratb nicht gegeben ist. Ich habe, als der jeßige Gemeindeordnungßgeseßentwurf eingebracht wurde, ibn meinerseits eingefübrt im Landesausschuß und das Wort genommen, und habe in der Sißung vom 17. Februar 1894 ausdrücklich gesagt:
Meine Herren, wir treten mit der Vorlage wieder an Sie heran. Dieselbe ist in den Grundlagen die gleiche, wie sie vor zwei Jahren Ihnen Vorgelegt wurde.
Nun, meine Herren, jene Vorlage hatten wir mit dem Staatsratb nach allen Richtungen bin durcbgésprocben in Betreff der Prinzipien hinsichtlich der geseßgebrrischen Be- dürfniffe und in den Details nach allen Richtungen bin. Darauf wurden dom Landeßausscbuß auch in Bezug auf die Höchst- besteuerten einige Bemerkungen gemacht und einige Modifikationen ge- wünscht. Diese Modifikationen, die der Landes::usscbuß gewünscht hatte, unterzogen wir einer neuen Beratbung, führten fie zum theil in die neue Gemeindeordnung binein, um den Wünschen der Landes- vertretung zu entsprechen, und da kommt nun der grebrte Herr und sagt: Das ist ja eine ganz neue Vorlage. Ganz und gar nicht. Es ist das dieselbe Vorlage, nur mit einigen Modifikationen, und keine gesetzliche Vorschrift besteht, das; dem Staatöratb die Vor- lage weiß Gott wie oft vorgelegt werden müsse, davon ist keine Rede. Für den Staatsrat!) existiert die Kontinuität der Gesetzesvorlage, und wie ich betrits vorher bemerkt habe, ist es vor- gekommen, das; solche Vorlagen dem LandeSausschuß erst nach ein oder zwei Jabrrn Vorgelegt worden sind. Also Herr Preiß bätte Vorsich- tiger sein sollen und Hätte die Frage mebr studieren folien, ebe er mich des Widerspruchs und ungsseßlichen Vorgehens in der Frage ge- ziebeU Hätte. „
Wenn der Hm Abg. Bueb Weiter grsagt bat: aus dem Antrag mache ich mir nicht viel; ich Werde dafür stimmen, um der Regierung zu zeigen, wie wir gefeleich vorgeben müssen. _ Meine Herren, Sie verlangen dann von uns etwas, was wir bereits gethan haben. Macht es Ihnen besonderes Vergnügen, das zu ibun, das ist Geschmacksache, es macht aber einen etwas eigentbüm- lichen Eindruck insbesondere aus der Erwägung heraus, daß die Mitglieder des Landesausscbuffes, welche Staatérätbe find, berkits über die Sache gefragt sind, und eine Vrrpflichtung der Regierung, dem Staatsrat!) immer die Sachen vorzulegen, besteht nicht. Es werden aber tbatsäckylich alle Entwürfe Vorgelegt; jedoch folgt daraus durchaus nicht, daß sie zu etwas Anderem dienen, als zur Information der Regierung, es heißt: zur Begutachtung folien dem Staatsrat!) die Geseßentwürfe vorgelegt werden. Für wen, Herr Abg. Preiß?- Für die Regierung natürlichrrWeise; denn die Gutachten des Staatsratbs werden sonst niemand mitgrtbcilt. Also für wen anders sollten dir Gutachten sein als zur Information für die Regierung?
Ich will die Zeit des Hauses für diese Frage nicht mehr in Anspruch nehmen. Es kann ja das Interesse für die Gemeindeordnung, dir eine Angelegenbeit des Landrs Elsaß-Lotbringen ist, nicht so groß sein. Ich hätte gewünscht, daß wir in diesem Hause bei dieser Beratbung nicht wieder Aeuße- rungen gehört Hätten, die fich gegen den LandeSausschuß von Elsaß- Lotbringen, einen seine Arbeiten mit Gewissenbaftigkeit und Gründlichkeit erfüllenden Landtag, richteten. Wohin soll das fübren, wenn obne jeden Schattén eines Beweises bier ain Vertreter aus Elsaß-Lotdringen auftritt und sagt: der ganze Landtag ist eine unpopuläre Geseliscbaft; das ist ein wunder Punkt, mit dem kann man überhaupt nichts machen, und wenn Ihr den Landeöausschuß für euch babt, dann beweist das noch gar- nichts? Nein, der LandecZausfcbuß ist einer der gewiffen- bastesten, gründlicbstrn und dabei am schnellstem arbeitenden Landtage, mit dem ich zu thun gehabt habe. (Lachen links.) Der Herr Abg. Preis; ist vielleicht anderer Meinung, kr lacht darüber, aber ich kann dem geebrtrn Herrn sagen, wenn er über den Landes- ausschuß bier lacht, so thut er dasselbe, was die Hrnen im LandeSausschuß gethan babsn, als fie seine Rede über den Diktaturparagrapben grlesen haben. Nein, meine Herren, damit kommt man nicht writer. Ich habe dem Hause das dargelegt. Ich will auf andere Fragen, die in der Gemeindeordnung sieben und großes Interesse bieten, nicht näher ein- geben. Daß die Stellung der Gemeinderätbe als die eigentlichen Vertreter der Gemeinden durch die neue Gemeindeordnung eine der- artige ist, daß man in.der Tbat das Recht hat zu sagen, was ich Ihnen vorher gesagt babe, daß in Elsaß-Lotbringen niemals ein gleiches Maß von Gemeindefteibeit, Selbstverwaltung und Selbständigkeit der Gemeinde bestanden hat, wie es die neue Gemeindeordnung schafft, ist erwiesen, und ich glaube desbalb, das Recht gehabt zu haben, zu bitten, daß dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung keine weiteren Hindernisse in den Weg gelegt werden, weil es ein Geseygebungswerk ist, von dem aUe, die damit zu thun gehabt haben und es näher studiert haben, überzeygt find, daß es einen außerordentlichen FortsÖritt in unseren Gemeindeverbältuiffen bedeutet, daß es auch ein politisch bochbedeutsames Werk ist, weil es auf Grundlage und in Anpaffung an die hergebrachten Formen des französischen Rechts diese mit deutsch-recbtlichem Geiste erfüllt, und somit auch auf diesem Gebiete der Gemeindeverbältniffe uns einem Zustande näher bringt, den wir alle wünschen müssen, d. b. der thunlicbst raschen Ver- schmelzung ElsaFLothringens mit dem Deutschen Reich.
Abg. Lenzmann (fr. Volksv.): Die Ges esvorlage mutbet uns zu, das Gases von 1887 aufzuheben und den eitpunkt des Inkraft- tretens des neuen Gesetzes der Kaiserlichen Verordnung zu überlassen. Ich bin der Ansicht, daß die neue Gemeindeordnung für Elsaß-
Lotbringen freiheitlicher_ rst als die Gemeindeordnung in Preußen . daß die Stellung der Burgemeister für die Freiheit der Gemeinden'
unwesentlich sei, dieser Anschauung kann ich schon des-
halb nicbt der Stadtverordneten persönli zu zu bedeuten bat, haben wir ja der Ober-Prä*"ident den Bürgermeister von
ei
zustimmen, weil sie in den 1 Tagen gesehen, da erlitt angewiesen bat, ne sehr verktändige Aeußerung der Stadtverordneten nicht abgeben
zu lassen. Hier ist vor allem die staatsrechtliche Frage erörtert worden, ob der StaatSraZb noch einmal gehört werden müßte. Der A . “Wintern bat fur die zweite„Lesung einen Antrag in Aussicht gefte
Wir find edenfalls berechtigt dazu, Protest dagegen ÜWUleM
wenn die
gierung nicht den richtigen Weg einschlägt.
haben ein Recht dazu, danach zu fragen, ob em Gesetz ordnungs-
m
äßig zu stande gekommen ist. Ware das mit dem vorlie enden
Entwurf nicht der Fall, so könnten wir das Gesey von 188 nicht aufheben. Der frühere Entwurf ist dem S_taatscatb aUerdings vor- gelegt worden, nicht aber der neuere, der Abanderungen enthält. Wir würden dem (Heseßentnmrf lieber zustimmen, wenn derseibe einer nochmaligen Begutachtung deH Staatératbs vorgelegt würde, werden uns aber auch für den Fall nicht gegen das Gefrß erklaren, wenn der Antrag Winterer in zrveiter Lesung nicht eingebracht wird, da wir
in
stand erblicken können.
dem Gesetz einen Fortschritt gegenüber dem jest bestehenden Zu-
Nachdem der Abg. Winterer (h. k. .)“unter Anschluß
an die Ausführungen des Vorredners erklärt atte, er wolle, um nicht das ganze Geseß zu gefährden; auf d'r?“ Einbringung des von ihm angekündigten Antrags verzichten, wird die Berathung
in erster Lesung geschloffen und hierauf das (Heseß in
zweiter Lesung angenommen.
A
Um 43/4 Uhr wird Vertagung beschloffen.
Der, wie bereits in Nr. 100 d. Bl. erwiihnt, dem Haus 8 d er b g e o r d n e t e n zugeganßxne Entwurf eines Geseßes, betreffend
die Bewilligung von Otaatßmitteln zur Vrerb'esserung der Wohnungsverbältnisse von Arbeitern, dre tn staat-
li
chen Betrieben beschäftigt sind, und von gering be-
soldeten Staatsbeamten, hat folgenden Wortlaut:
§ 1. Der StaatSregierung wird der Bktrag von fünf Millionen Mark
zur Vrrfügung gestellt, um damit eine Verbefferung der Wobnuggs- verhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschaftigt1md, und von Hering besoldeten Staatsbeamten nach Maßgabe der nach-
stcbenden
Lk
estimmungen berbrizuHüZren. Aus den bereit gesteüten Mittein (§ 1) dürfen für Rechnung des
Staats Wohnhäuser, die im Ethbum des Staats Verbleiben,
richtet werden. Die in dissen usern enthaltenen Wohnungen
find alsdann an Arbeiter, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, oder an gering bejoldete Beamte zu vermietben.
Der Miethzins ist so zu bestiuimen, daß er nach Deckung der
Kostrn für die Verwaltrzng und die bauliche Unterbaltung der Gebäude eine angemeffene Verzinyung das_gesammten Anlagekapitals und die Amortijation der Baukosten gewahrt.
§ 4. Die bereit gestellten Mittel (§ 1) dürfen ferner zur Bewilligung
von Bauprämien und Baudarkebgen Verwendet werden.
F 8. Zur Bereitsteaung der im § 1 gedachten fünf Millionen Mark
ist eine Anleihe durcb Veräußerung eines entsprechenden Betrags bon Schuldberscbreibungen aufzunehmen.
Wann, durch welche SteUe und in welchen Beträgen, zu welchem
Junsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen rsen die Schuldverschreibungen Veräußert werden sollen, bestimmt der Finanz-Minister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe
und wegen Verjäbrun der Zinsen dic Vor1chriften des Geseßes Vom 19. Dezember 1889 ( escß-Sammlß S. 1197) zur Anrvendung.
Dem Landtag ist bei drffen nächi'ter regelmäßiger Zusammenkunft
über die Ausführung dieses Geseßes Rechenschaft zu ge en.
In der dem Entwurf beigegebrnen B egrün d un 9 heißt es: Die stkti wachsende Schwierigkeit für die in Staatsbetrieben be-
scbäftigtcn Ar eiter und dic gering besoldeten Beamten, an manchen Orten geeignete: Wohnungen zu angrmeffenen Preisen zu erhalten, lrgx der StaatSrrgierung die Pflicht auf, eine Verbesserung der Lage dieyer Arbeiter und Beamten nach der gedachten Richtung anzustreben, obne deshalb zu ihren Gunsten die Aligemeinbeit übermäßig zu belasten.
Nach den bei größeren Kommunalberwaltungcn und auch sonst
gemacbten Erfabrungen kann angenommen werden, daß dem erwähnten Uebelstand in vielen Fälien durch Errichtung staatlicher Wohnhäuser wirksam abgebolsrn wrrden wird. Es wird deshalb beab- sichtigt, an Orten, wo die p_rivate Bauthätigkeit das Bedürfniß an kleinen Wobnungrn nicbt befriedigt, wo die Mietben unverbältniß-
m
äßig bock) oder gute Wohnungen zu angemessenen Preisen nicht zu
haben nd, und wo ferner das Unternehmen eine mäßige Rentabilität verspri t, mit der Hersteliung kleiner Miethswohnungen für staatliche Arbeiter und gering besoldete Beamte, vorerst versuchsweise, vorzu- geben. Den Arbeitern und Beamtin soll also die Möglichkeit eines an emeffenen Unterkommens geschaffen, aber nicht wie bei Dienst-
w
[affen werden, ob sie yon der
o nungrn ein Zwang zur Benutzung auferle t, sondern lediglich über- Wobnung ebrauch machen wollen;
andererseits aber sollen ße alsdann als Gegenleistung die dem Staat
erwachsenden biUig beme
enen Selbstkosten Tragen. Es wird voraussichtlich möglich skin, da, wo eeignete Baupläße
zu mäßigem Preise zu habrn smd, bescheidene Wo nungen be er und Wynder als dre gewöhnlichen herzurichten und sie doch zu [) liigeren
etbspreisen abzugeben. Bauplan wird wie die Frage drr Rentabilität von den
lokalen Verhältnissen abhängen. Wahrend an kzrößeren Orten Doppel-
häuser zu 8 und auch mehr Wohnungen fich a
s zweckmäßig erwiesen
haben, xverden czn anderen Orten, _wo billige Bauplä e zur Ver- füguY jtebrn, Hauser zu nur 2 bis 4Wobnungenssich me remp eblen. e
sonders drin end ist das Bedürfniß nach be eren und bi igeren
WobnunÉen für Ar eiter und untere Beamte bei der Eisenbahn- und
bei der
erg-, ütten- und Salinenverwaltung. Nach übers läglich angestellten Ermittelungen würden im Ressort
der Eisenbahnverwczltung allein zur Befriedigung des Wobnbedürf- niffes drr Arbeiter rn der „gedachten Art ins esammt rund sechs Millio- nen Mark aufzuwenden sem, und der Miet Sertrag würde das Anlage- kapital zu einrm mäßi en Satze verzinsen.
Jm Ressort der * erg-, Hütten- und Salinenderwaltung ist der
Gesammtbedarx für Hersteilung von Mietbswobnungen für Arbeiter
und gering be
w
gleiche Rentabilität des
tn
oldete Beamte auf rund 2500000 „ja überschla en orden; wegen der eiYnartigen Verhältnisse aber würde auf ene
nlagexapitals nicht zu re nen sein. Es daI deß gehofft werden, daß die endgültigen Fes stellungen vielfa
günstchiere Resultate ergeben werden.
ach dem Gesagten reichen die geforderten 5Millionen Mark zur
Befriedigung des Bedürfxziffes zwar nicht aus; da aber mit den Bau- ausFubrungen nur aÜmahlich und auf Grund sorgfältiger örtlicher Prufung der VerbältnYe vorge angen werden kann und es ße!) zu-
nachst nur um einen
dr
ersuch andeli, wird der Betrag ur die
ingendsten Fälle vorerst genügen.
mäßigen Ausübung eines
zu
I
Entscheidungen des Reichsgerickxts.
Der Widerstand TLegen einen Beamten in der NY mies ist aus § 113 des Strafgese bu
bestrafen. Re tmäßig ist, nach einem Urtbeil des eicbs-
richts, ]. Strafsenats, vom 19. November 1894 die Handlung eines
eamten begrifflich nur dann, wenn sie zur Zuständigkett des
der tit d, anxLanr-Zk' MPM“
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