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Dem testeten Bedürfnis; entspricht' die Ziffer 1 des § 35, indem sie
. dem Bundeöratb die Befugniß értbeilt, eine von den Vorschriften der
F 29 a:; 1, 30 und 31 abweichende amt_liche_ Feftftellu'n des örsenprei es in Waaren oder Wertbpapteren fur einzelne Bdr en zu
sten. g?PÉWrymrzubehen iß noch die durch Ziffer 3 de_s § 35 denz Brandes- ratb beigele te Vefu niß, Bestimmungen über die _Emhettlichnt der Notiz zu er a en. s lz-andelt sich hier _im wesentlxcbxn nm eme Be- Hifi ung sol r in den Usancen der einzelnen Borjen dbwaltenden
eFchiedenbeiten, welche dem ublikuzn da_s Verständptß de_r No-
tierun en erschweren, wie sie bei pielöwetse bet Effekxen bm 1chtltch der Beernung des Wertbes von ausländischem Gelde, zm Wagrenverkebr hinsichtlich dér Bezeichnung der Maße und Gerdichte vielfach vor- kommen.
Im einzelnen ist noch folgendes hervorzuheben:
- Zu § 30
Die Vesiimmung darüber, auf welche Zeitdayer die Makler zu bestellen sind, oder ob disselben etwa obne ze1t11che_ Grenze unter Vorbehalt des Widerrufs angefteüt Werden sollen, 1ft_ der Landes- regierung überlassen. Der Entwurf ficht daVon „ab, die_ Anstrümxg für einen bestimmten kürzeren Zeitraum vorzuschreiben, werk damtt_die Gefahr verbunden ein kann, daß der Kurßmakler _von dem Munichs, seine Wiederwahl eitens des Börsenvorftandxs befurwortei _zu sebe'n, ,L? in seiner Ges "ftsfübrung beetnfluffen laßt. Jedoch bleibt e_s_ der
ndesregierun unbenommen, den von de_r Vörsen-Enquste;Kommt!fi9n empfohlenen g der Anstellung auf einen bestimmten kiirzererz Zett- raum zu wählen, falls sie dies nach Lage der Yrrbältntffe_fur un- bedenklich und zweckmäßig erachtet. Jedenfails nt der EanSte-Koxn- mis wn dahin beizutreten, daßdie Landeßre terung dem an der Preis- fes teUung obwaltenden öffentlichen Jnter§1e entiprrxht, weiin sie sich auf dem einen oder dem anderen Wege eme maßgeoende E1mvirkung auf die Dauer der Besteklung des Maklers vorbehalx, um Kursinaklrr, die sich als nicht geeignet erweisen oder sich Verrtöße zu Scixulden kommen lasen, auch ohne disciplinares Vorgehen en_tferr_1en_zu formen, und um fortdauernd die Möglichkeit zu behalten, die tuchtrgjten Per- sonen aus den Kreisen der Vermittler zu Kursinaklern zu bestellen.
Die Beaufsi tigung der Thätigkeit des Kurkgrxaklerö diirch das unmittelbar mit i m in Berührung kommende Yorjenorgan_11t xzotb- wendig, um die sorgfältige Handhabung der (_Geschgéte zu gewahrleiften. Die nähere Abgrenzung des AufsichtSrechts uberla t der Entwurf den Landesregierungen. _ _
Verleßungen der erblich übernommenen_ Pflichten werden _nacb Maßßabe der von der LandeSre ierung_ für die Bestellung der Kurs- makler gegebenen besondrren orschnsten zz: subnen sein oder der ebrengerichtlichen Ahndung nacb § 10 unterliegen.
Zu ? 31. _
Die Börsen-EnauSte-Kommis wn wollte für alle an der Börxe abgeschloffenen Geschäfte, Welche nicht durch Kursmakler vermittslt Werdkn, die Eintragun m ein an der Börse UZ fahrendes Buch vor- eschrii'ben wiffen. Her Entivurf nimmt hiervon Abstand, weil Lei einem regen Geschäftsvsrkebr, besonders an den bedeutenderezt Börsen, die Eintragung sich schwer würde durchführen [affen un_d weil die damit verbundene Aufdeckung des Geschasts Nachtbeile_fur den Börsenbesuäper mit sich bringen kann. Der Eritwyrf beéchrankt fich ddsbalb darauf, als Bedin ung _für die Berücknchtigrxng er der gms- lichen Feststellung des Bör enpreises dre Erstattugizz einer schriftlichen Anzeige an einen Kurßmakler oder an den Borienvorstand zu ver- langen., Danach bleibt es den Börsenordnungen u_nbenom_men, fa_[1s nicht die Eintragung in ein Buck) vorgezogrn wird, beispielsweise solche Einrichtun en zu treffen oder i_veiier aus,;ubilden, yore fie cm der amburger örse bestehen, wo tm Effektenyerkebr die zur Be- rück 1chtigun durch die noxierenden Makler bestimmten Anzeigen m einen Brief asien geworfen werden.
_ Zu § 32. _
Wie zu § 30 herdorgxk-odrn ist, unterliegen Handlungrzi, durch welche die Kurßmakler ihre Pilichten verlxzzrn, 'der ebrengericbtiichen Ahndung. Dies gilt insbrsondere auch „fur den Fali der ZUMk-er- handlung FSM die im § 32 ausgesprochenen Verbote._
Die efugni“, für eigéne chbnung odkr in Eigenen! Namexi Geschäfte zu schlieZen, wodnt dén Kursmaklexn n1cht_ nur dann _ bei, wenn ein Theil des Auftrag:? nicht durch Ab1chluß mxt einem Dritxrn erledigt werden kann, sondern auch dann, wenn dsr Kursmakler iich behufs ordnungßmäßiger Ausführung des Auftrags ezwunZLn siedx, das Geschäit im Ganzrn auf sich zu übernehmen. oraus1e ung ist dabei, da er sich zunächst gewissenhaft ksmübt hat, mit einem nderen abzuschlie en.
Dir §§ 33 und 34 _ übernebznen die für HandelSmakler nach dem Handelögekeßbucb gelten- den Bestimmungen, jorveit dieselben zur Anwendung auf die Kurs- makler gesignet erscheinen. _ Durch die Einführung des Instituts der K_urßmakler wird der Thätigkeit der zur Vermittelung von Böryengejcbakten amxli br- eÜten Handelsmakler im Sinne drs Art. 66 des Haydelssesex uchs er Boden entzogen. § 34 schließt demnach die Bestellung olcber Makler für die Zukunft aus und erklärt die bisher erfolgten Be- stellungen für unwirksam. Eine Régelung der Verhältnisse derjenigen Zandrlsmgiler, weiche für andere als Börsengejcbäfte be1telit werden, nn m dreiem Gesetze nicbt crfolgrn; dieyelbe muß der Revision des Handelsgejexzbucbs vorbrhanen bleiben.
11]. Zulassung von Weribpapieren zum Börsenhandel.
_Die REformbedürftigkeii des Verfahrrnß beiZulaffung von Werth- papteren zum Börsenhandel ist in den nambasten Verlusten zu Tage getreten, welche das deutsche Publikum in dexzt letzten Jahrzehnt an eingeführten Wertben, besonders an ausländijchen, einige Jahre vor dem Kurssturze_unier anscheinrnd günstigrn Au52chten zur Emisfion gelangten Anieiben erlitter] [)at._ Das werthdo ? Material, welches von dj_xr Vör:en-Enquéte-Komnnssion übst die an den deutschen Börsen eingrsubrten _ WertÖVapierc, über die Emissionen an ausländischen Börjxn, sow_ie uber das Volksvermögen und den Effkkienbesi im all-
emeinen gejammelt und _kritisch efichtct worden ist (Statt 'scbe An- en zum Enquöte-Bertcbt nch Einleitung), läßt zmar erkennen, daÉ chr Anka_uf auslandischcr Werthe “dem deutschen Kapitalisten in lretchen _Faüet) auch Gewinn gebracht hat. Immerhin aber werden ierdurcb xncht die weit zahlreicherruFäÜe ausgeglichen, in denen das Aula ekapital z_um erbxblicben Tbxil verloren gegangen, eine große Anza [ von Existenzen m Frage geiteklt und empfindliche Stockungen des Handelsverkehrs hervorgerufen sind.
In Welchem Umfange _de'r deutsche Nationalwoblstand innerhalb wMtger_Jabr_e durch (_Fmijfionen ausländischer Anleihen beeinflußt worden_ ist, i_vird er ichtltch, wenn man auch nur die einschneidendften Fälle uberblickt. :) sank
_ _ der binnen bei einem Emisfionskapital von Emissionskurs weniger Jahre von auf 50 000 000 «ck . 801/2 371/4 10 200 000 Pesos . 90 44,60 158 000 000 444 . . 95 313/4 19 000 000 Pesos . . 85,80 38,40 5 000 000 FL . . . . 90 38 170 000 000 ck . . 975/3 313/- 96 000 000 Fr. . . 82 66,20 500 000 E . 771/3 50,70 3 500 000 :S . 925/8 59,20 25 000000 Lire . . 923/4 ' 601/2 14 000 000 Fr. 99k/2 53 16 000 000 „46 101 ' 281/2
*
Ge enüber sol Vor gen, welehe um so empfindlicher wirkten als die Fnluste meehtie'in mi etc und kleine Vermögerx trafen mveiseu sicb Einrichtungen im Etuis oxißjwsen axs nytbwendig, we das in- ändiscbe Kapital vor“ der _ rednkebr ahnlicher Maffezwerlufte nach Möglichkeit zu bewahren geeignet find. Es kann nieht in der _Abficbt liegen, der Einführung ausländischer Werthpapiere grundsäßltc? ent- gegenzutreten, da deren BÜZ fur jeden Staat_ _mit lebhafter) nier- nationalen Be iebungen zur egelung der gegensxmgezt erbindlicbketten wüns answert und, iysoweii dies; Wertbpaylere tm mtcmajixmaxen Werke 1: in großem Ummnge absasfabrq sind, vielfach unentbehrlich tft. Fernzubalten find nur die nicht auüretcbend fundierten, den Wohlstand der inländischen Erwerbskreise gefährdenden Emissionen.» Dies gilt najürlich auch von der Aussabe inländischer Werthe.
In der Lösun der erörterten Aufgabe folgt dxr Entwurf fast durchweg den Vor chlägen der Börsen-Enquéte-Kommisßon. _Jm §36 legt er die Eniycbeidun über die Zulassung von_ bpqvieren zum Börsenhandel und in onsequenz davon an die Befugntß, _ Werth- papiere, welche vor oder nach dem Erlaß die es Gese es zym Börsen- handkl zugelaffen sind, von leyterem wieder au6zuschl1 en, in die nd einst an jeder Börse zu bildenden Kommis on, der Zulaffurz steile, deren Zusammensefßung eine Gewähr dafür ieten soll, dcxß_mZt em- feitige Jntereffe-n ür die Beurtheilung der Fusaffungsfabtgk t den Ausxchlag geben. Da die an den deutschen örsen zur Bußgabx ge- langenden Wertbpapiere in den weitesten Kreisen des_Publtkums_tbr_en Absatz suchm, so liegt ein begründeter Anlaß vor,_ nicht QYSscbltZYltcb denjenigen Jntsreffentengruppen, durch deren Vermittelung die Em! sion ins Werk gesetzt und von denen das éapier zunächst übernpmmen wird, die Einführung in den Börsenbande zu überlaffen, sonderxi auch Ver- tretern dsr sonst betbeiligten Jntereffen eine Mitwirkung emzuraumen. Die Börsen-Enquöte-Kommission hat zu diesem Zweck v_or escblagen, anzuordnen; daß in der Zulaffungssteüe xteben den _Emts ons- und Bankintkre: en auch die Interessen der Gejammtbeit, insbesondxre des kau_fenden Ixudlikums, Vertretung zu finden hätten; Zur Ausfubrizng diexes Vorschlags bestimmt der_ Entrvurf, daß mindestens der dritte Tßeil der Mitglikder der Zulanungsxkelle aus Personxn bestehen x_nuß, welche fich nick)! gewerbsmäßig am Börsenhandel m_!t _Wertbpapterezi betbeiligen; Mit dieskr Maßgabe könmn die Vorichnsten über die Zusßmmenseßung der Zulanungsstelle dsn Börsenordnungen überlassen
et en.
'An einzelnrn Börsen sind die Entscheidungen der Zulaffun Estelle anfechtbar; so findet 3. B. an der Berliner Börsx gegen dte_ nord- nung_en des Ü_dsr die Zulaffung von Wertbpapteren beschließenden Börjenkommiimriats die Beschwerde an das Aeltestenkollegium statt (Revidierte Börsenordnung § 13). _ _
Die Rothwendigfeit, Aebnlicßes allgsmein vorzuschreiben, liegt nicht vor, da die Börsenauffiäytsbebörde und die LandeSre terung durch den Entwurf auch ohne dies aUSreicbende Mittel zur eberwachung d_er Thätigkeit des Zulaffungskollegiums erlangen; _der Entnourj uber- laßt es daher den Börsenordnungen und den_dtese genebmtgenden Landsöregierungrn, über die Errichtung einer Veycbwerde-Jnftanz Be- stimmun zu treffen. _ _
Not wendig ist es dagegen, im Geseße sklbst das Verhaltmß der Zulaffungssteilen zu einander zu regeln, da es bei dem mn_eren Zu- 1ammenbange des Handels an den einzelnen Börsen nicht angangig_ist, daß be, deren Zulassung zum deutschen Markte von _der zunachst ange enkn Börse abgelehnt ist, durch Vermixtelung etner anderen Bör e dennoch auf denselben gelangen. Dem emaß verlangt der 37 des Entwurfs, daß die an einer anderkn Börße nachgejuchte Hula ung nur mit Genehmigung derjenigen Steile gewährt Werden dar , welche den zunächst bei ihr grstellteu Antrag abgelehnt bat. _Eme solche (Genehmigung erübrigt nur dann, wenn für die Ablehnung nicbt Gründe des ngemeininiereffes, sondern solche lokalx-r Natur maßgebend waren. Soilte im übrigen eine Börse die Vorschriften des § 37 zu ungerecht- ferttgtrn Weigerungen mißbrauchen, was indessen l_aum zu erwartxn i_st, !Lo würden die staatlichen Aufficbts-bebörden Abhilfe zu schaffen tn rr age !ein.
Ugi rinrn ausgedehnten Handel in den von der Zulaffung aus: €schlonrncn WZrthpapieren zu erschwerten, bestimmt der § _39,_ daß ür nicht x_ugeianens Werthe eine amtliche Preisfeststellung nicht ]tatt- ßndrzi dars und daß Geschä te in denselben von der Benußung der Börieneinriclotmigen- ausges_loffen sind, an:!) von dxn Kursmaklern nicbt vrrmitrslt werden dürfen. DL:: GeschäftSabscbluZ an sich kann selbstdrrsic'xndlici) nicbt gkbiqdert werdßn.
Die 7achlich€n Yorausießungen für die Zulassung und das Ver- fahren vor der_ZulanungssteUe reicbsgsxetzlicb sesizulxgen, ers_chi§n nicht angebracht, weil diefslhen don we selndxn Bedürfninen abhangt sind, Immerhin abrr bedarf es der Ein eitliÖkZit in den wichtigsten rund- säxzen um desYV;U€n, wril die Zulassung von Wertbpapieren _ax) der einzelnén Börxe ihre Wirkungen meist weit über die mit die1€rm direkism Verkehr 1teb€nden Kreise hinaus äußert und sogar das_ ge- sammte Wirthsxhaftsgebixt des Reichs beeinfluffen_kann. Jr) dieler Erwägung übrrwsist der § 40 dem Bundeskatb die Befugniß, An- ordnun-Zen zu €rla"en, durch welche die Aufgaben der Zulaffungsstelie und die Voraus eyungen der Zalanung näher bestimmt werden. Sqlche_Andrd-“.ungen werden unter anderem in der Festseßun eines Mmdeiibxtragas des Grundkapitals für Unternehmungen, deren ertbe zum Börjanbandel zugelasen werden dürien, oder eines Mtydeftbeirages der Linzrlnen Stücke bei Hulaffun auslandifcber Wertbvapiere beiteben können, wie dies- in den Verband ungkn der Enune-Kogimisfion zur _Sprgcbe gcbracbt und zum theil in formulierte Vorschlage gekleidet ist (Bericht der EnquSte-Kommisfion S. 59 ff.) _
Vor allem aber wird der Vundeératl) Bestimmung uber den Jndalt _und die Grundlageg des Prospekts zu treffen baden. Daß ein Prowekt Vor derZulaUung von Wcrtbpapieren, abgesehen von deut1chen Reicb-x- 00-31: Staatsanleihen, einzureichen und zu veröffent- lichen ist, 1chr€idt der Entwurf im § 38 als aligemeinen _Grundsaß vdr, _da der ProsVektenzwang die Grundia e für die Yorscbnsten über die Dafipng drs Emittenien bildet. Dur den Proipekt _wendet fich das Emrjfionsbaus an das Publikum, um ihm diejenigen Mittheilungen zu machen, welche zur Beurtheilung des inneren Wertbes des ange- botenen Payiers erforderlich sind. Das Vertrauen in die Richtigkeit und_VoUsxandigkeit dieser Mittheilungen ist ffir den Erwerb der Papiere bestimmend. Wird es getäuscht, so dürfen für den daraus entstehenden Schaden die Urheber des rofpekts ni i_obne Verant- xvortizng blxiben. Die Grenzen- dieser 5 erantwortli keit festzustellen, isi dix Ausgabe der §§ 41 bis 44 des Entwurfs. Es handelt sich hierbei darum, die Hapftpfticbt nicht nur gegenüber dxn unmittelbaren Abnehmern, sondern vor allem ach) gegenüber den spateren Exwerbern der Werthvapiere festziistelien. Mag auch der spätere Erwerber von dem _analte des Proypekts für seine Perwn nicbt Kenntm nehmen, so b_a[_t er ;ficb doch, indem er bei der Bewilligung des reifes den jLWetligen_Kurs entscheiden läßt, an die al] emeine Schü ung, bei WelcYer die Angaben des Prospekts fortwir en. Dem rxiittenten erwacbst _desbalb_ aus drr Veröffentlichung des Prospekts eme_Ver- antwortlrcbkeit für de en Richtigkeit auch gegenüber den _ spateren Erwerbern. Dieser Ans auung genügt das bestehende Recht nicht. Ob und unter Welchen Vorausse ungen der Emittent aucb vori dem späteren Ertverbsr eines Wert papieres wegen des Schadens zu An- 'ivruch€_§_enommetx werden kann, der diesem iqfolge eines unrichtigen Zrosp s erwachsen ist, entscheidet sich zur Zeit nach_de_n allgemeinen
_rundsäyen des bürgerlichen Rechts, welche eine befriedigende Lösung dieser Fra 8 nicht bieten. Die außerordentlichn Einbußen, welche das deuts e Kapital im [8 ten Jabrzrbnt betroffen babezt, lassen _es geboten erscheinen, den egrcßansprücben der Effektemnbaber eme sichere und crxveitertc Grundlaße zu eben. * _ _
Wenngieich der Entwurf bierna , von der Bescbrcznkung tm § 42 Abs. 1 abgejehen, den Ersaßans ruch jedem B 18er (3th auf Grund ds_b Pw Pkkts zum Börsenhande zugelaicnen ertbpapiers gewähren Will, erchemt doch bmfichtli der näiocren Vorausseßungen diescs
Anspru 5 eine gewisse Vorsi t geboten. Die Besorgniß ist nicht
unbegrundet, daß das Emisfionsgesäpäit, fails es mit zu großer Ver- anwortung belaAet wird, erade von den zuderläsfigstkn Instituten au_fgcgebe_n wxrden *und ix_i ie Hände von Geschäftsleuten übergeben wurde, die mit großem Risiko zu arbeiten geneigt oder genötbigt sind.
Anek könnten dad mamke vonden bes
dem deutschen M entzog werden _e_r_xn WÜWWWZFMYM en . le : den Ersa nsv werden meist s(hwierig, ib: Ausfall ZFUW ZZZ?
Mit der Kli eit solch_er Streitigkeiten muß'der Emittent während der ganzen erjäbrungsknt : nen. Die Fragen ob ein ursächlicher Zusammmbanätzwiscben dem lu|e_ des rweröers de_r Papiere und der Unrichtigk des Prospekts, ob em Verschulden bei dessen Vec- öffentlicbung an?,unebmen ift, gela_ngen vteUxtcbt xrst mehrere Jahre nach der Aus a e des ]Wertbpapiers zur richterlichen Entscheidung. Der Gefahr, ei zurückblrckender Bett tung den durch den Verlauf der Angel anbei! klar ewordenen Zu ammenbang der Verhaltnisse auch für e ftübere ' als etkennbar_ vorauUuseßen und der ngun „ tt_nter dem Eindrucke deffen, was inzwischen em etreten ist, einen v [leicht verzeiblicben Mangel an Voraus cbt dem mittenten als Verschulden zuzurechnen, find auch die Geri te ausgeseßt.
Jedenfalls a_ber ist zu verlangen, da wer behufs _Zulaffung yon Wertbpapieren einen rospekt angiebt, 1ch hierbei nicht auch über solche Bedenieu, wie te die Umstande zur Zeit der Veröffexiilicbung ngbelegen, hinwegs e. Der Entwurf läßt deshalb die Erjaypflicbt nicht nur in dem aUe_ wissentlich unrichtiper oder unvoÜsiandixer Angaben, _sondern, was d1e_ Unrichtigkeit betrifft, auch bei grobem Ver- schulden eintreten. Soweit e? sich„um die Weglaffung weseuklieber Thatsachen bandeit, ist zu berußsichtt en, da? die Frage, ob ein Um- stand als weserxtlicb anzusehen tft _se r zwei elbaft sein kann. Hier soll deshalb die Haftun nur der böslichem Verschweigen und im
alle böslicber Unterla ung einer auskeichenden Prüfung eintreten.
_er Be riff der böslicben HgndlungSwetse als des dem Vorsaße nachsten rades von Verschulden rst der Gesetzgebung (vergl. Art. 1803, 1901), 2138, 2131), 2223, 223, 396, 427 des Handelsgeseßbuch) bekan_nt und durch langjährige Rechtsprechung der obersten GerichtÖböfe in seiner Bedeutung festgestellt. _
Da ein Wertbpapier oft nicht nur von einem Emiyfionsbause, sondern zu gleicher Zeit von Verschiedenen Häusern des In- und Aus- landes eingeführt wird, so bedarf noch die Fra e, für welche Stücke das einzelne Emissionshaus ha barisi, der Kia ellung. Uebernommen wird die Verantwortung dur Erla des Prospekts; die Unrichtigkeit desselben übt aber ihre Wirkung ni t nur bei den Stücken, die von dem Emmissionsbause außgegeben find, welches den Prospekt erlassen hat, sondem bei sämmtlichen Stücken des emittierten Werhpapixrs, gleichviel von wem und wo sie eingeführt sind. Die Farfan des Wegen Veröffentlichung des Prof 2715 zum beadensersaß erpfti retxn kann daher in Fällen der geda im Art aus die von ibm selhst aus- Ygebezien Stü e nicht eingeschränkt werden, zumal da das einführende
es aftsbaus durch Vorschieben anderer Firmen, welche die AuSgabe der tücke. anz oder zum tbeil bewirkt baden, den beabficdtigren S uß des ublikums leicht vereiteln könnte. Die Ersaspfiickpr muß bse mehr grundsäßli? auf sämmtliche auf Grund des Prowskts zum Börsenhandel zugela xne und lieferbgre Stücke erstreckt warden. Da aber die Ersa fiicht in dem Prowekt selbst ihre Grenze findet, insofern von i r immer nur die auf Grund des Proipefts zum Börsenhandel zugelassenen Stücke ergriffen werden, so kann der Etmttent seine afxung auf die von ihm selbst eingrfübrten Stücke dadurch beschrän en, daß er schon in dem Antrag: auf Zulaffung drs Wertbpapiers und sodann im Prospekt die Nummern oder die Série, welche den Gegenstand der Emission bilden sollen, bezeichnet und die danach seiner Haftung unterliegenden Stücke kenntxich macht. DJ_nn werden nur die so bezeichneten Stücke zum_Böriendandel zugelaUsn und sind nur sie lieferbar. Eine weitere Be1chränkung der Haftpflicht ergiebt sich daraus, daß die Vorschriften über die _Zulaffu_ng zum Börsenhandel nur für den inländischen Verkehr bestimmx jmd; es wäre eine ungerechtfertigte Begünstigung, wenn der Erjaizanfpruch aucb denj-migen BÜZern gewährt würde, deren Erwerb sicb inx Aus- lande, also re elmaßig nicht unter dem Eindruck der in Deutkcbland veranlaßten eröffentlicbun vollzogen hat. Daher erstreckt § 42 die Ersaßpflicbt zwar auf a € auf Grund des Projvekts zugelaffenen Stücke eines Wertbpapiers, jedoch mit dxr MaH ab_e,- daß sie von dem Besitzer durch ein im Jnlande abge1chlonsnes GeJchaft erworben smd.
Ferner ist es für die Sicherheit des Vrrkebrs nicht_nöt_bxg„ wurde aber für die EmLfionstbätigkett hemmend und gefährlich )en), Mun die_H:ftHf1icht fi auf die ganze Dauer der ordentlichrn Verjabrrxngkx- fristen ausdehnen sollte. Der Entwurf sexzt daher ini §_ 43 eiiie iüns- jähriÉe Ver_jäbrun sfrisi fest und wiederholt für diese die im Artikel149
des ande Sgeseß uchs enthaltene Vorschrift. Eiger noch kürz-Iren Frist estimmung steht die Erwägung entgegem, daß die_ durch _unricbtige oder undollständige Prospektangaben Veruriachten Schaderx nicht seltrn erst geraume Zeit nach der EinführunÉ des adiers erntrete_n, und daß die Emissionshäuser bei drohender rsatzp icht besiteht, mt _a_uch im stande sein werden, den Kurs für längere Zeri aus emer gewMen Höhe zu Halten. _ _
Im einzelnen ist zu den Beßmmungen dieses Abschnitts noch Folgendes zu bemerken:
Zu § 36.
Die Landeßregierung wird auch zu bestimmen _baben, _od _ent- sprechend dem Vorséblage drr Börsen-Enquöte-Kommxssion diejeZnZ-gen Mitglieder der Zulassungsstelle, welche nicht gewerbsmaßtg am Hyricn- bandel mit ertbpavieren betbeiligt )ein dürfen, der BLsMUJUUJ durch die StaatßauMchtsbebörde unterliegen Wilen, oder rvalcbe sonstige Garantien für die Wahl dieser Kategorie von Mitglrxdern anzuordnen sind. „ „
UnTer Hinweis auf die allgemeine Erörterung ist_be!ond€rs__zu bktonen, da die Zulaffungsfiekle nur den Beruf bat, dre Vorschrirts- nzäßi ? Erfüllung der Vorausseßungen für die ulaffung, _besonders die Äoüständigkeit des Prospekts und seiner [Inter agen_ zu priifen, daß fie aber eine auch nur moralische Gewähr fur die Gute des Wrrrds durch die Zulassung nicbt übernimmt.
Zu § 37. _
Wird bei einer Börse em_e Beschwerdemstanz zur No:!)- prüfun der Entscheidungen über_ die Zulasung von Wertbpapiercn eingeriLtet, so wird derselben die Entkcheidung auch in dem Falie zugewiessn werden können, daß die nacbgeordnxte ZulaffyngsstcUe LN! Genehmigun zur Ein “hrung eines Werthpapiers an einer andsren Börse zu ert eilen ab ebnt. _ _
Wenn der Antragsteller die nach AÖZÜI 2 ibm obliegendenUn- Yben zurückhält, so wird de_t egen sowob im Wege ebrengertcbtlichen 5
orgebens, wie durch Zum nahme der Zulaffung (§ 36 Absaß :?) .
Remedur geschafft werden können.
Zu 38. “
Die Befreiung deutscher NeiIs- und _Staatenanleiben von dem Prospektenzwan beruht ebenso wie die Vorrchrift im Ybsgß? des § 36 darauf, daß b ihnen die Prüfung ihrer Rechtsbestandtgkeit _und_der Legitimation der diesekben kontrahierenden Behörden sicb erübrtgi,_ibre unzweifelhafte Sicherheit es auch unnötbig macht, das ubltkum besonders an zuklären. Jn Vezu auf die Anleihen der im 38 Ah- say 2 bezei neten inländischen Körperschaften und Anstalten tft die gleiche Befreiung nicht all emein auSgesprochm, sondern der Landes- rxgierung, welcher die Au 1cht über die betre_ ende Börse zusteht (§ 1), die Enyä ung _anbeimg eben, ob die vor cHenden Vorausseßungen auch der nen im Einzel alle zutreffen.
Zu § 41.
Wie die Fassun ergieth erstreckt sich die aftung nicht auf einen Verlust, welcher au unabhangig von dem In all_des Prospekts em- getreten sein würde. Es kann deshalb zur Begrundung des Erfas- anspruchs weder ein früherer böberer Kurs noch ein spateres Styken des Kurses verwerthet Werden, soweit_ für den Knrösiand Umstande maßgebmd md, Weche im Prospekt nicbt darzulegen waren. “
Ersaßp icbtig sind diejenigen, welche den Proxyekt erlaffe_n_ bczben. Als solche gelten neben den Unterzeichnern namentlich auch_d1e1emgen, welche sich der Unterzeichner als vor eschobener Person bedient haben.
Die Haftung ist eine solidarisLe. Sind mehrere baftbar,_ so richtet sicb ihr Außgleicbrzngöansprucb untereinander nacbden allgemeinen Grundsäyen der bürgerlichexi Rechte. _
Für die Bedeutung, die _einetxi Prospekt nach der Auffassung dxs Verkehrs zukommt, kann es nicht ms Gewicht fallen, daß die dann
- Diese Bégrenzung der
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tt Anaben sv einemDrittenY_"Üktkkü'hM“huet FerbdaelUIYie aeLMkÖKYkk-aYWWg für den halt W Prospekw
soll deshalb dureh einm“ xh rbk" Zusatz nicbt abgeändert werden könnm.
u § 42.
Auch dem Ausländer ßeth-"n diejenigen Stückx, welche auf Grund des ?)wspékts zu e_laffen sind, und die er durch cm im Inland ab- gkfch offenes Ge) „erworben hdi, der Ersatzanspruch u.
Den Beurer? des _Enxerbs tm Inlande hat im treitfalle der
Besjyxr hinsichtlich deqcnigezr Stücke eines Wertbvapiers, auf wel e er seinen Ersavanspruch begnmdet, sei es durch Vorlegung der Schln - note oder m anderer Art, zu führen.
Wie der zweixe Absaß des § 4'2_ klarstellt, erstreckt fick die Be- weispfticbt drs BMßers auc!) auf die Föhr des Preises, zu welchem er die Wertbpapxere erworben hat. Aix soil _s'uh der Erfaßpflichti : von weiteren Leistungen dadizrch betreten dürfen, daß er die WUK-
Bpapiere gegrn_Er1tqttung diejes Erwerbspreises oder auch desjenigen “Kurswertbes ubermmmt, den fie_ zur Zrit der Einführung batten. _ firing erscheint nothwendig, um übertriebene Schadrnsberechtzungen, ur dre es regelmäßig an dem ursächlitben Z?- sqmmenhaqge sedierx wiirde, von dornbemn abzuschneiden. Die stimmung ijtfernkr,1owett es sich um die Emission von Aktien handelt, schon aus _chn Grunde unrntbebrlicb, Weil nur bei dieser Art der Regxluzig dre tm Entwurf vorg-xsebene Haftung gegenüber den einzelnen Akrtcparen fich neben der durch Artikel 2131) des Handelögese buchs festgexießxén Mung der Emittenten gegenüber der Akttengese schaft rechtfertigen läßt. _
Die Bestimmung des Ads. 3 stellt sich _ck enge olgerung aus den obrn dargelegtkn aligemeinen Grundsäßen uber die ftpflicbt dar. Zu § 44.
Ju wxlcbem Umfange Fach allgemeine)! Recht§anschauungen die nach den §§ 41 bis 43 begrrzndete Ersaßyfltcht im voraus durch Ver- einbarung krmä igt oder beierkigi werdrn könnte, erscheint nicht zweifel- los. Die zum chase des Publixums getroffenen Vor christen würden obst, zumal in Zeiien einer Hsrr1chenden Vertrauensvo en Stimmung, ibren Zweck verfehlen, wenn dxrgrti e Versinbarungen zulässig wären. DLT E-Twurf erkärt dieselben des ald für unwirksam. Auf der an- deren Seite ließt ksin Grund vor, in die Bestimmungen des bürger- 1ichen RichtZ nacb dsr Ricbiung einzizgreifen, daß den Befißern von Wörtdp-avieren die wsrtergebrnden Anxprücbe entzogen würden, welche ihnen gegrn den Emittenten als ihren unmittelbaren Kontrahenten nach dsn Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Haftung aus Vrrtragen zustehen.
17. Börsenterminbandel.
Bei den Erörterungen iiber die Uebelstände im Börsenwesen ift dsr Börjenterminbandel ngemtand eines besonders Hefti en Meinungs- ftrcires gsworden. Die Börsrn-Engéte-Kommifton Fat auf Seite 73 bis 96 ihres Berichts eins umsaneUde Durst? un der sick) gegkn- überitebenden Anschauungen, Weichs zum großen TLZeil auf einem Gesensaß der Jntrreffen berukrrn, gegeben, 70 dF? für die Vorliegende Bkgründung nur eine kurze Darlegung erforderli ist, bis zu welchem Grade der Entwurf d€n dsrxchied€nen Richtungrn Rechnung trägt.
Der börsenmäßige Terminbandel ist an fich als berechtigte Form des Handelswerksbrs anzuerkennsn. Er ist geeignkt, den Umsaß in Waarkn wie in Wkribpapieren in Vortheilbafter Weise zu beeinflussen, indrm er zur Außgieicbung der Waarrnprsise für längere eitperioden bciträgt, die Möglichkeit einer Versi srung ge en Prxiss wankungen schafft, dis Regelung intérnationaler Za lun Eder indlicbkeiten erleichtert und die Grundlage für den Arbitrageve ehr im allgemeinen dirket. Es kann abkr nicht gsieugnet wrrden, daß die Art seiner Entwicklung und der Umfang sxincr Anwrndung einkn für das Gémeinwobl be- denklichen Charakter angenommen hat. Es werden Werthpapikre wie Waaren in- den Krris de? [*örsenmäßigen Terminbundels gezo en, deren Unterwerfung unter dieie eige'narti e Form drs Handelsv ebrs den Intereffen der mit dem Effekt ver nüpften Unternehmungen und der die W;“.are rrodnziersnden und umikßsnden Erwrrbs- und nudels- zweig8 zuwideriäust. Sodann aber ist es die MÖFlichkxit, am “ ermin- gsichäit-stTri-kbe mit geringen Mittein theilzune men, die leichte Art des Geschäftsabsrdluffes und der meist lediglich durch_Beglcichung der Kuerifferrnzen Erfolgénden Abwicklung, welche ein Hmzudrängen imd Heranziehen von Personen br'wirkt, drren BetbcilFung am Böckm- terminbandrl nicht aus ihrem Berufe oder dem * edüriniß gesunder Kapitalsanlage, sondern aus drm Verlangen nach dem der glücklicher Auö'uuyrmg dsr Prei§schw_ankung€n MÖJÜÖM GSWinn entsprinßt- Die durch die Sucht nach WWW: und mübrlosenz Gelderwerb getragene Swefulatisn Hat in der F0rm_d€s Börsenterminbandelx das bequemste MitTel ibrkr Brfrisdignng geruxiden und deutet daswib; derart aus, daß die dörssnmäßigxn Zsiigexcßärre zur:) erheblichen Theile nicht einem wirtbschafrlich3n chck rutiprxcch, iondern er Befriedigung des Svielbkdürfniffks diensn. DMZ abcr, wie man einwendet, die Spe- kulation in sick) srldst idre B(rxäxiigung trägt als griffigr Töäiigkeit, welche aus der Erfahrung dcr Vergaxwenbeit und der Beobachtung der Gkgenwart Linen Schluß auf die ukunft _ziebt,_und daß der er- zielte Gewinn_fich als adäquakés Ewiges: für dieje geistig? Anspannung darstrllt, darf in dieier Allgemcindrit nicht _zugegrben werden. Mit denxclden Gründen könnten in virisn Fällen Spiel und WSUS sowie 1428, yelbst die nußldie'ste Tdaiigkeit, rdenn sie nur Kombinations- vsrmögen und geistigr Anitrcrxgung srsorderi, gerechtxertigt werden.
udem befißén die an dcr Sprkuiaiwn tÖeilnebmenden Perwnen viel- ach nicbt dir „zur Beurtheilurxg dcr Géwinnz und Vkrlustchancrn er- ford-xrlicbx Fachkrnntniß. Für derartige Tdkrlncbmsr ist die Gefahr des Börxeysvieis um so rößc'r, als idnrn mit d€t_n Börsenwesen ver- irautc,_ «[!0 übxrlesene ontrahenten grgenüberzmtrhen pfle rn. Die übermaßig: Betßeiligung am TZörsentermithndel seiten§ so cher er- sonen, Miche durcb dir Geringrüsigkéit 1325" für den GejcbäftSaös luß selbst erforderlichen Aufwandex- im Verhältnis; FU der Gewinnchance verlcriet, dix: Fol €n_ des Febl7'ciola-“éns unterjcbä rn, bat fortdauernd den Rum dieler xixt-xnzcn zur FolÉe. Zugleich at der durch KUM- ziebung unbsrufener P.?rsonen erweiterte, mit in Wirklichkeit ni tvor- bczndenen Waribrn kakitknde Betrieb des Termiubandels die günstige Einwirkun, weich: derselbe, srfern er fich_ in den Grenzen wirtbscbaft- [i_(b begrün eien erqcbots und wirtbschaitlich berechtigter Nachfrage halt, auf_ die'Prr:xch-.(dung auSzuübcn imstande ift, vielfach in das Gegenibeil verkeörr und besonders im Gebiete des Waarenhandels die natürliche und rieiéiize Beweribung gestört. _ -
Zur Bekämréi-ng solchsr AuEartungen bietet die gegenwärtige Gessi; edung auskeicdendc Mittel nicht dar. Ueber die Zulassung von GegenJFanden zum Börsenterminbandel enthalten zwar einige Börsen- ordnungen bestimmte Voricbristkn, auch steht an mehreren Börsen- pläßcn _der Landesregixrung ein ewiffes Maß der Einwirkung zu, im aÜgeuzemen jedycb liegt die Enkschidun darüber, ob em bixrsenmäßiger Tkrmzrzbandel fich cnxwickeln und er alten darf, im Weientlicben in dyn Handen dsr Vörjenintersffenten und Börsxnorgane. Daß aber die Zulaffung um börsenmäßigen Zeitbandel vielfach ohne Rücksicht auf das Jntere e drr betbeili ten Erwerbskreise erfqlgt sei, bildet den Gegenstand der in drr Ein eitung erwähnten Petitionen. Als ein weiteres Beispiel einer derartigen Kollision zwischen_ dem Interesse der ander Erzruung und Bewertbung der Waare in erster Linie be- thtltgtxn inlandtfchsn Erwerbsgruppen und den Bestrebungen von Borsenmtereffenten wird die Entwickelung des Börsenterminbandels
Kammzug bezeichnet. _
_ _Gegen das Ueberbandnkbmen wirtbscbaftltcb _unberecbtizier Be- tbeiltgung_am Börsenterminbandel enthält §210 Ziffer 1 der onkurs- ordnzmg enze Einzelvorschrift, welche die Strasv ylgun we en über- uJasn en Differenzbande'ls unter Vorausf ung na folgen er lungs- eixisie ung oder KonkurSeröffnung ermög icht. Und un BereiCbe dB Zivilrechts bat die Judikatur dm Weg beschritten. das Vörsendifferen - gxschaft unter Umsiänden dem Glückspiel gleichzizsteilezt und demgemäIß die _Klage aus demjelben zu versagen. Jndeß in diexe Rechtsprecbun in ihren praktischen Ergebnissen unzulänglich, und zwar sowohl n der Me des zu bekgmpfendcn Börsenglückspiew, wie na der des wiribscbaftlich berechtigteri Terminbandels. In mebrfa Ent- scheidungen des Reichsgerichts wird die RechtSanscbc-uung vertreten,
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WBörstntemiWes : dem Glücks iele glei zu achten find, fokald dem WWW die Abwickelk-nß des escbäfts lediglich durch _ leichen der aus dem Steigen oderFa en des Kur es ergebenden D eren; erfolgen, die effekttve Liefernn oder Abna me-a so als aus- ßesckoloffeu gelten Zoll. MMU: Warrscbauung in vielen Fällen a_s Wexender trifft, um so wemger bestritten werden, als bet Wurdigung der deveisfraae aucb ökonomische Geßchtspunkte, na_mentlich das Verhältniß des Umfangs des Geschäfts m der Ver- mo enslage der Kontrczbenten, herangezogen werden. Diese Rechts- ans ung trifft aber einerseits nicht _die Fälle, in denen zwar lediglich d9s Trachten nacb de_m Dtfferenzgewmn die Triebfeder des Geschäfts bildet, aber dix Effektiverfüiljxng weder ausdrücklich noch stillschweigend aukges [offen tft, und sie gefabrdet andererseits den le itimen Handel, da an das reine Differenzgescbäft, wie in dem Veri t der Enquöte- Kommissidn auf Seite 136 ff. zutreffend na ewiesen ist, "“unter Um- ständenpcrtbschaftlicb berechtigt sein kann. ergrö ert wird die Un- sicbxrbett _noch dadurch, daß die Gerichte den nfchauungen des
Reichskzxnckots keineswegs all emein gefolgt sind. '
Bei dieser Lage der Geke gebung kommt es darauf an eine neue und breitere; Grundlage aufzu nden, von welcher dem Mißbrauch des Borsentermmbandels obne Ge äbrdung berkchtigter Interessen entgegen- getreten i_verden kann. Der Entwurf versucht dies, indem er:
1) die gefeylicbe Möglichkeit schafft, um dem Kreise von" Waaren und Werthpapieren, welche dem Börsenterminhandel unterworfen werden k?nnen, die richtigen Grenzen zu ziehen;
2) dre Fabi keit, rechtlich wirksame Börsentermingescbäfte ab- zuschließen, an thimmte Voraussetzungezx kpüpft.
.Dem Zweck zu 1 dient die Vorschrift im § 46. Dieselbe nimmt den Börsenorganen nicht das Recht, über die Zulassung von Wertb- papieren oder Waaren zum Terminbandel zu estimmen, ermächtit aber denBundeIraZb, allgemeine AnordnunYn zu treffen und im Fa e des Yizfetnanderstoßens der JntereZsen der 5 örsenintereffenien und der betbeiligten axxßerbald der Börse lebenden Erwerszweige untersagend oder regelnd einzugreifen.
_Dte Bedingunqen, von welchen der Bundeskath den Börsen- terminbandel tt_i Waaren oder Wertbpapixren abhängig zu machen in der Lage sein wird, können sowohl all ememer Natur sein, wie sie von der Enquöte-Kommiifion auf Seite ff. ihres Berichts vorgeschlagen sind, als auch Verpflichtungen enthalten, die nur für einen bestimmten Handelßge enstand erfullt werden soUen.
Die _ estaliungder Einzelvorscbriftkn, für welche die Vorschläge der Enqusie-Kommnsion emen werthdollen Anhalt Leben, ist dem Er- mxfferx des Bundleatbs überlaffen worden. Nur inst ihn, ebenso wie die_Vörsenorgane, der Entwurf, um die einge ende Würdigun drr erwabnten Intereffen zu. sichert], durtb die Bors rift (§ 49), daß die Zulassung vdn_ Waaren erst crsolgen darf, nachdem bkrufene Ver» treter der betbetir ten Erwerszweige gutacbtlicb geböri sind. Dieses Gutachten soli m t_nur die Frage der Zulassung überhaupt erörtern, scxndern sich auch auf die Brdingungen des Terminbandels, inbesondere die Lteferngsbedingungen, erstrecken. Gebunden sind der Bundés- ratb urid die Börsenorgane an den Inhalt des Gutachtens nicht.
_Eme Weitere Sonderbestimmung enthält der EntwuxZ in dem zweirey AbsaJ des_ § 46 hinsichtlich der Feststellung der ieferungs- qualitqt des etreides. Vielseitig, namentlich von den Or anen der Landnzirxbscbaft- wird die Klage erhoben, daß der Kreis der [(ieferbaren Getreidexorien bald zu _eng, bald zu weit gezogen werde, wodurch sich L"“ unrichtige _Zpreisbildung «Jede, indem der Preiß ersterenfaUs zum Yrbaden der onsumenten ü ermäßig getrieben, anderenfaUs zum Schaden der Produzenxeri übermäßig gedrückt werde. Mit Rücksicht auf die_bobe tznrtbscbastltcbe Bedeutung, welche das Getreide unter dini aui Termm gehandelten Waaren einnimmt, trägt der Entwurf dreien Klagen _dadurch Rechnung, daß er nach Bedürfniß eine Fest- stellung der Likfßrungöqualität des Getreides durch den Bundesratk), evexixuell durch die Landesregierung nach vorheriger Anhörung der Be- iberli tkn vorFedi.
_u 2. yf den eeigneten Weg, um Personen vom Börsen- iermmLandel rern nz alten, welche ihn lediglich zur Befriedigung ihrer Spekulaxtonslmt benußen, bat die Börsxn-EnquStS-Kommisfion _mit dem Vor7chlag gexyiesen, ein Börsenregister zu_ errichten, in das Zeder, i_velcbsr zum Abicbluß v-xn Börsentermingeicbärten rrchtlich fähig rem will, sicb gegexi Erlegun einer Gebübx eintragen lassen muß. Wer eine wrrtbscbastlich dere tigte Veranlaan bat, si des börsen- mcißigkn Terminhandrléi _als 611185 Mittel:": zur Erler“ terung und Stch7rung_ seiner geschäftlichen Unternehmungrn dauernd oder für Wichtige EmzrltranSaktionen zu bedienen, wird und kann ohne Be- denken dazu _scbreitrn, seine dahingeßende_Absicht durch den formelien Akt de_s_ Eintragungsantrages zu bekräftigen und zur öffentlichem Kenntmx; zu bringen, während erade die Notbwendigkeit, mit dem Vorhaben der Beibeiligung am Ermingescbäst vor die Oeffentlichkeit zu treirn, emen großen Tbeil derjenigen zurückhalten wird, welche den Termmbandel nur zur Erlangung eines SpielZewinnes verwenden woiien. Daneben wird das Erfordernis; einer fur den Einzelfaii er- heblicbxxi, dagegxn die dauernde Antbeilnabme am Terminbandel nicbt ubermaßig belastenden Grbübr dazu beitragen, von unübrrlegtkr Ein- terur-a abzuhalten, und besonders dem weniZKeer Bemittelten eine be fame Schranke aufrichtsn. Das System des gisterzwan &? bietet aber ferner den im Jntereffs der Handelevelt boch anzuf lagendsn Vortheil, klare und sichere Rechtsverhältnine zu schaffen. Denn da es die Sch€idung zwischen berechtigtem und andere tigtem Handel zum Ausdruck bringen soll, so können die eingetrazenrn ersonen auch ohne Beschränkung als zum Trrming_eschäft [? ixmxiert angesebeq werden, und es kann ihnen die Einrede, aß das etchart unter Aus1chluß der Effsktivlieferun nur auf die Zabluns der Differenz gerichtet_ gewesen ]ei, unbedenkli versagt werden. Wahrend die neuere Rechtiprxcbung an den berechtigten Terminbandel gefährdet und unzutrerlassigen S uldnern AUIWZJS offén läßt, deren Benußung de_r Mrtkontrabent nicht Hat voraussehen können, fteÜt das l_eicbt zu eruzttxelnde Msrkmal der Eintragung die rechtliche Wirksamkeit des_Ge!chafts unier den re istrierten Parteien yon vornherein au erZwetfel, und derjenige“, der WZ fernerhin mit einer nach den Vor! Prien, des Entwurfs rechtlich nicht gebundenen Persönlichkeit einläßt, [) etbt nicht darüber im Unklaren, Welchen Gefahren er 1ch ausseßt. _ _
Der egen den egisterzwana bezuptsäcbltch geltend gemachte_Etn- wand, da die Eintragung _in_ die Liste den Etngeiragenen mit einem Makel brbafte, ibn geschäftlich und gesellschaftlich _berab eye, kann sonach aks zutreffend nicht anerkannt Werden und erklart si nur aus den übertriebenen Besorgniffen, welche mit_ neuen Einrichtuugen immer verbunden zu skin vfiegen, _tbeiis allerdings auch aus der nicht un- begründeten Besorgniß, daß dte Einengung des Krkises der Spekulanten den Gewinn aus dem Spekulations escbaft verringern werde. Eine Minderung des kaufmännischen Anse ens _könnte mit der Eintragung nur dann verbunden sein, wenn der Termmbandel an ck als ein un- zulässiges Mittel zur Erlangung geschäYcher Vortbei e gälte. Dies aber wird gerade von den Gegnern des gisierzwangs am lebhaftesten bestritten, und auch der Entwurf enthält keine Bestimmung, welcbe eeignet wäre, eine solche Anschauung zu unterftüven. Jm Gegentbeil kfi zu erwarten, daß dar die Ausscheidung ungeeigneter Elemente das Ansehen des Termmges äfts_ sich beben ivtrd. _
Die Börren-Enquetö-Kommrsswn bat die Einführung des Register- wangs vorerst nur f_ür_ den Waarenbandel empfohlen und ur Ein- ?(bränkung des Börsenjptels in Wertbpavieren an Stelle der egiiter- vo christen ein besonderds System von straf- und zivilrechtlichen B immun en vor es lagen. Diese verschiedenartige Vebandlung erscheint n' t zw ä ig. Dieselbe würde den schon vorhandenen, nicht um wenigstear in den Börsenkreisen selbfi beklagten ustaud der U? kSnnficherbetx noch verschlimmern. Zudem wendet ck; die S ielsu t des Publikums unzweifelhaft in höherem Maße dem EFekten- als dem Waarenverkebr nt. Mu nun au? zugegeben werden, da? die Au-Zartungen der Spekulation im C ektenyerkebr
vielfach an in der Form des Ka agescbäfts zu Tage steten, so ist diese doch ein Grund, auf die eform des deren in erster Linie bedürfenden Terminbandels zu verzichten. Die Befürcbnmg, das Börsenspiel in Wertbpayierm werde durch den Registerzwang von der Venußung des Termmbandels adgescbreckt, sicb uberwiegend der
,
um des Kaffag cbäfts bedienen, ist _überdies nur bedin “als
_ tigt m_ era ten. Das Zafxagechaft_-ufordekt in er lich doherem Grade, a das Termmgecbä , dre Bereithaltung flüxxlger4 Mittel _scbon für dm ' unkt des Geschäftsabschluffes. darauf bmaewiesen ist, der Handel in derLage sei, durch finaixte Verwmdung der leichen Stücke eines Wertbpapiers zu einer größ en Anzahl von Ka agxscbäften denselben Erfolg zu erzielen, wie im Termmgescbäft, so tft das _in Veratbuug befindliche Gxseß über die Pflichten _der Kaufleute bet Aufbewahrung fremder Wertbpapiere geeignet, jolch_en Oerationen einen Riegel vorzus ieben.
Immerhin entbindet die Aufstellung der Regi ervorfcbriften nicht von der Pflicht, dem Börsenspiel ohne Rücksicht auf die Formen, in denen es sich vollzieht, entgegenzuwirken. Der Entwurf der acht dids durch die Strafbxfttmmun en des §73. Hierbei konnte es si indessen nur um_die Bekamvfung estimmter Auswüchse handeln. Es erstbeint untbunltch, gegen alle börsmmäßiqen Geschäfte, die wiribs ftlikh ais ungxsund anzuseberx sind, mit Strafandrohungen vorzuge en. Vor- schriften, welcbe diesem Zweck dienen wollten, müßten von so debu- barer Natur sein, daß sie eine Hindbabe für leichtferiige Strafanxeigrn
bieten, we en der bei Beurtheilung des Einzelfalls erwachsenden ZWSifkl '
aber nur ckth zu _Verbängung etner Strafe führen würden. „ _ _Dcxs Geieß wrrd d_a_von absehen müffen, schon den Abschluß von
Borjenxpekulationsgesckßqsten unter gewiffen Vorausskßungen mit Strafe
zu bedrohen; es wird vielmsbr nur ein Verhalten trßffen können, das
aus dem Rahmen des berechtigten escbäftlicben Verbaltsns erksn'nbar *
heraustritt. Als unberechtigt tteilt ich im Untsrscbied von der bloßen Annahme von Yerfragßangeboten und Aufträgen das Vorgehen von
ersonext dar, die _in anderen den Entschluß, sicb an einrr Börsen- pekulatron zu de_tbetltgen, mit nicht zu biliigenden Mitteln erst hervor- rufxn. Wenngleichdas .ranzieben von Kundsn mit unansiößigen Mr_tteln auch auf 731ij eschäxtsgebiete nicbt verwehrt werden kann, Zo ist doch die Vkriettung, die sich die Unerfadrenbeit oder den Webt- nn de_s Anderen zu Nuye maxbt, verw.?rflich, und nach den Fesisteüungen der _BorsM-(anuetSZKommikswn ist nicht zu bezweifeln, daß in dieser BezieburJÉ eiiie Abhilfe notb thut. u sÜÖLM Zweck ist es nicht erforderlt , die Strafbcxrkézii von der s wierigkn Ermittlung abdängtg zi: machen, ob etn_ Gexcbartsmaz-„n in Bezug aufden Umfang der rm etnzkxnenYaÜ abgeichlonenen Ge7chäste über Eine nach den Vermögkns- _verhaitni en des Berbetligten zu bemeffende Grenze binaus-zxgangen 1st;_1)1elmebr kommt 85 nur_darauf an, das gewobnbeitsmäßige _Treiben 13011 Personen zu treffen, welche sich durch Verleitung Anderer tt_i der bezxxchnetxn ?_lrt zu bereichern 7uchen. Wird der Tbatbestand in dreier Wenz bexchrankt, so läßt er sich andererseits von den der- Wkckélten und die Wirksamkeit der Strafdorscbrift in Frage stkllendkn MerkmglerxTntiastsn,lecbe die Börsen-EnquetS-Kommi sion aufzustellen 11ch Moth: t sal), da 24"? Von der Ausdéhnung des RegisterzwanJZ auf den erxnrn andel tn ertbvcrvieren Abstand nahm und deshalb ein Verxxrrfltcbes Verhalten bei diessm auch im einzslnen ali strafrechtlich tre__r_f€n wollte. Hierher gehören _die Merkmale eines ißoerbältniffes zwrkxben dem SväulaiionSgeWäst und dem Vérmögen des Vérleitetén, form? der Kenntnis; des Verleiters bierdon, Mich? zrpar als Bewäs- ßrunde don_ Bedeutuns sein können, aber nicht als wexkntliche Voraus- bexzun en in den g?er[ich€n Thaibsstand aufgknommen zu wsrdrn rau en.
Die _von der Börssn-EnquetS-Kommiifion unter Verwertbung drs strafr8chiltchen_ Tbatbestands auch im Bsreick; drs Zivilrechrs in Bstracht FILIALEN Bejtimqmngen über SÖadrnZerJaxZ erübrigsn sich für den
ntwurf durch die Ausdehnung des RégistékZWInJZ auf den Termin- bandel mit WsrbeW-ieren.
__Jm übrigen werden durch sach emäße Handbadung der Vor- schriften übsr das rbrengericbtlickpe 87orgebéxn (Abschnitt [) di3 ddr- strbrpd erörterten Mittel zur Vskämpfung drs unlauteren Börsenspiels wirkiam Ergäxizt ivsrden.
ZU den ernzelnsn Paragrapdrn des AHJÖniiis ist noch Nachsikbxndes zu bemerken:
_ Zu § 45.
AFZ Skandia c__ für die naYolgegdén Bestimmungen brdnrfté es der gricßlichsn FL,"?ÜUUF des sgrins' drr „Börsentkrmingsscbäitr“. Ws wich 196581117686 dsr § 45 _Kaur- odkr Anschaffungsgescbärts auf 9th cxligemem [eiibeytimxxitx Lisrerun Mit oder mit einrr aiigrmrin test_bejtimmtsn Lieferungxrrixi, für wrl ? drr Börsenworstand Gcschäfi§- bxdmgungxn aurgestsllx Hat und dri dynrn an drr bstreffsndrn Börse xine anxcbeZUeiNeßiteUung stairäridet; Inwieweit [eZtere-s drr Fall ist, Wird na Maßgabe dar Vortchristkn dss Abschnitts [[ festzu- steürn xein. ,
_ ZU § 46.
Wahrend Emäß § 45 die Entschsidung :":er die Zulaffung don Waaren oder )* krtbvapieren zum börsenmäßigen Terminhandél zunächst der BörsMbebörde übkrlaffen blribt, ermächtigt der § 46 aus dcn in der aYgemeinxniFrÖrtsrun-g dargéleZten Gründen drn Bundesratb, die Zylanung zum Börkeatsrminöandri zu untersagrn und, wenn !,“iI schon Ersoigt war, wieder aufzuheben oder die Ausübung von beirimmtsn Bedingangen abbängi_g _zu machen. _ Auch der brim Jnkrafi'rretrn des vorliegsnden Gessyes ejtebende Böryenterminbandel ift diefer Vrrsohrift unterworsrn.
_Dg der Bundesraib_ den Börsenterminhaxidel won Brdingungxn abhangig machen kann, so bat er e_s in der Hand, auch britimmte “ormen, zu dénrn das Tékmingkiéhäsl fiÖ zusyigr, z. B. Prämikn-, _ tkUgJe- und Nochgescbäfte zu MTÜÜTM. soweii dies ailgemein oder m_bextimxnten Grrnzen für nothwe'ndiZ crkannt wérden soÜtr. Eöxnso wurde er in der Lage skin, drr in landwmdschaftlirben Kréisen erbodrnen Yordrrung, daß dsr Böryenterminbandel in Getreide von der .Her- telang yolcher Einrichtungrn abhängig grmacht werde, welche die Yrizsmig des zur Kündigung bestimmten Getreidss auf seine Lisierungs- sablgkélt dor der Zulaffung zur Kündigung ermöglichen, nach Maßgabe der p_raftijchen Durchführbarkeit Rcchnung zu tragrn.
_Für dre Gesichtspunkte, welche bei der durch Absatz 2 zugelaffsnrn sttxkyunxz der LteferungSqualität des an dén einzslgxn deutschen Börsen azir Tsrmm zu [ix_sernden Getreides in Betracht'kommen, geben die dreien Punkt betrkffenden Vorschläge der BÖrsen-Enquéts-Kdmmisswn unter 111 1) 1 und ? genügenden Andait.
Zu § 47. “
Hat drr Bandesratb Von der ibm durcb § 46 eingrräumtrn Unterxagungsberugniß Gedrauch gkmachf, so darf mit dem in Frage kommenden Wertbgegenstande auch nicht ein soicher Terminbandes ftattfirzden, der ich zwar von dem bisher üblichen Börsenterminbandr! äußerlich unters Udet, aber in der upUache den Charakter des [esteren berhebalt, und es darf auch, fa 5 ein Y_örsentsrminbandél in drm Handelswertbe überhaupt noch nicht ftatigerunden bat, eine GkscbäftZ- Fbabrung mit dsmxalben nicbt stattfindsn, wélée sich derart in dem
barakier eines börsenmäßigen Terminhandels eWegt, daß ihr zum Börysntxrminbandel rm wesentlichen nur noch die Sanktionierung durch die Börienbebörde feblt._
Geringfügige AbweiYungen von den zum Wesen des Börssn- terminbandess ebörigen ormen und Bedingun en schließen demnach die Anwendba eit des ?) 47 nicht aus. Die öryenorgane wrrden verpflichtet und im Bedarfsfaile von der Landesregierung anzuhalten sein, etivaigen Versuchen, die Bkftimmungen des Gesrßés durcb Schaffung anseheinend neuer Formen zu umgeben, im Wege der Börsmpolizei entgegknzutreten. Auf demselbrn Wege wird das im
47 weiter außgesprocbene Verbot, für unstattbafte Termingescbäfte
erminprnse öffentlich oder m mechanisch hergestellten Preisliiten
Kurßzetteln zu notieren und hierdurch der Ausvebmmg eines nicht attbaften_ attermmbandels Vorschub zu leisten, zur letung zu
rin en sem. Persoxien welche dem Gefese m_tgegen Gexcbäftsab. schlügfje cm der. Börye ein eben oder die unter1agte Preiönotierung herbeiführen, können nach ge des FaUes aus den Börsmräumeu entfenit oder mit Strafe belegt werden (§ 8). Unter Umständen wird auch die Einleitung eines ebrengericbtlicben Yerfahrens zur Erwägung kommen können. In der Erwartun , da;; bei Anwendung dieser Mittel die anotsbestimmianYes J 47 fich als genügend wirkjaa umfellung besonderer Strafvorsebrirten
erweisen werden, ifi von der abgesehen.
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