1895 / 130 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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, "Zu 5 Dre Vorstufe und Vorausjeyun in der

Börse ein umfangreiches Zeitgescbä

e ickelt hat und daß zur Vereinfachung dieses Verkehrs ein ivpischer agsinbalt hinsichtlich bestimmter Lieferungsfrtften, fester Menger!- eiröbeit_c_k__n_ichgemeinsc_imer ___Best_iäm_t_nungen überdQchitätÉc. ail WF; e äu ' ewo e i 1,- wenn en erat ger ermm an H r g r 11 kann bei der Börsenbebörde der Antrag

ub auSgebildet bat, _ gestellt werden, denselben offiziell .zuzulaffen im Sinne des § 45 als Vörsenterminbari

Wird die Zulaffun verweigert, weil der Börsenterminbandel in dem

betreffenden Gegen fande wichtigexi Intereffxn wird, so muß auch der Weiterbetrieb jenes die terminhandel bildenden Zettbandels verhindert Notbwendigkeit liegt bor, wenn solcher Zertgescbäfte die Zula ung aus Beso

weige'tung oder Untersagung ni r nacbgesucbt wird. Aus diesen Erwägungen giebt § 48 der Börsenaufsicbtsbebörde

die Befugniß, den Terminhandel bereits in se unterdrücken. Auch für die Durchfübrung der vorstehenden in der Begründung zu „§ 47 Gesagte. * Zu § 49.

Die Gründe für die Sonderbestinzmung des § 49 sind bereits Die Kontrtyle über die Handbabun der Vorschrift ist dem Reichskanzler zugewresen, weil so am sa gemäßesten die Beschlußfassung des Bundeöratbs gemaß 46 herbeigeführt werden kann, sofern aus dem Gutachte_n oder den im Anschluß daran von dem Rei skanzler veranlaßten weiteren Erhebungen Bedenken gegen den

* erörtert worden.

biab ichtigten Börsenterminbandel sich ergeben. Zu § 50.

Der Entwurf gebt bier eine_n Schritt weiter als die Enquéte- Kommission (S. 125 ff. des Berichts. Mit Recht bebt [LLKW die

Unzuträglichkeiten hervor, welche dur die Benn Waare zu Kündigungxn nicht nur für das einzel für die gesammte Preisbildung erwachsen. Auch

Lie

Unzuträglichkeiten giebt CS zwei Wege; einzelnen Fall die Feststeslrrng der Lieferungsfä kündigung verlangen, oder emen Erfüllungsverzu? dann statuieren, wenn er vor Ablauf der L

unkontraktlicbe Waare ankündigt und liefert. Da die zur Ausführung einer Vorschrixt der erstgedachtan Art erforderlichen Einrichtungen an

_ fich für manche Waaren auch scbwer bersteilen lassen, so entscheidet fich der Entwurf für den zweiten Weg, dessen Beschreiiung im Interesse namentlich der Landwirtbscbaft lirgt und r€chtlich um so unbedenklicher erscheint, als es in F zogen werden kqnn, ob nicht schon nach gegenwärtig geltenden Rechts- normen die bestimmte Aniündigung des Verkäufers, seinen Verpflich- tungen durch Lieferung Liner zum Zweck der Uebergabe vorgewiesenen

manchen Bör enpläßen noch fehlen,

und bereitstsbenden Waare yachkommen zu wol] der Lieferungsfrist cine Wirkjamkeit in Bezug auf des ErfüÜungsverzugs äußert. Wird aber, wie

géschiebt, eine dabingebende geseßlicY-Z MZF?! __aiégemein u_t_1_d FiitchFr en en 8an arungen [€ -

Kraft aufgestellt, da_ß entgegenste wirkung abgebt, so icgt es nunmehr im Jntereff

tbunlichst weitem Umfange die Möglichkeit zu erhalten, die Lieferungs-

fäbigkéit dlk Waare vor Ankündigun

durch Sau") zu lassen. Mittelbar kommt also an

daß tbunlicbst bald überaii die (Einrichtungen

mittelst deren eine rechtzeitige Prüfung jeder zu liefernden Ménge er-

folgen kann (vergl. die Begründung zu § 46). Zu den §§ 51 bis 54.

Die Einrichtung der Börsenregister bedarf, da sie nach § 63 die _ irksamkeii der Vörsentermin- geschäfte bildet, ein_er eingsbenden geseßlichen Regelung. Die Zu- verlasfigkeit der Registerführung soll dadurch gewährleistet wsrden, daß Im aligemeinen haben bierbri

Grundlage für die privatrechtliche

sie den Gerichten zugewiesen wird. die für das HandelSrYister geltenden Britimm gediént. Um dem Zwe , die wiribschastlicb bete berrcbtigten Sprkulation zu sondern, nach

rrgista'r nothwendig. Denn die Fälie, in denen

mann für seinen Geschäftsbetrieb des Terminbandels sowohl in Waaren als guck) in (Effekten bedarf, werden die selteneren sein. Da es niemandem verwehrt sein sol], die Fähigkeit zur Eingebung

Vor: Börsentermingesckpäfien zu erlangen, so kann

oder juristische Person, sofern sie eine gewerbliche Niéderlaffung odkr

emxn Wobnfiß im De_utschen Reick) bat (vergl. Abk. 2),_m _das Register eingetragen werdkn. erwlgt die Eintragung Pbyfiscber Personen unter

Namen; bei Einzelkaufleutrn erstrscken s1ch daher, auch wenn neben

drm Name'n die etwa davon abweichende Firma

Zoigkn der Eintragung nur auf den in das Register eingetragenen

nbaber der Firma. Bei Personenbereinigungen,

Handrlsgesriischaft unter ibrrr Firma Rechte erwerbsn könnrn, ist

dasxgen nur die Eintragung drr Firma und nich GELLllschaftLr erforderlich.

_Dadurcb, _daß ein in einem Börsenregiiier Eingetragener aus dem Brzirk der Emiraguiigssteile verzieht, Verliert die Eintra ung nicht ihr: Reckvtswuisamkeit; aucb darf fie aus diesem Grunde, ? Erbaliuzigsgebubr de_i dem Gerichte des bisherigen Bezirks fortsezablt wrrd, nicht obne writers! gelörcht Werden. Jndeffen ist es im Inter- esse der Ueber11chtiichkeit _den Gerichten zur Pflicht gemacht, von der Verlegung der Niederlassung oder des Wohnsitzes Kunde er- langen, das Erforderliche zu Veranlaffen, um auch ohne Antrag des

Eingrtragenen die Urberiragung in das Register berdsizufübren.

Bci Bemeffizng der Gebübr auf 150 «za für die erste Eintragung und _auf_ 25 „54 fur 1€_d€s _solgendx Kalenderjahr ist erheblich unter die Voricblage der Enqu-Kommrswn berabgegangen worden, um jede

Störung _des legitimen Handrls zu vermeiden. Register fur Waaren urid für Wertbpapiere ett ergiebt sich, daß die Gebubr von denjenigen, weéche

eingeZczgen sein wolien, für jedes besondérs erlegt

ie _ §§ 55 bis 59

regein die Eintragung und deren Veröffentlichung. InwieMit für gewisse Personen eine Vertretung bei der Stellan? des Antrags oder e

eine Genehmigung zur Eintraguyg erforderlich ist,

Es ist zu bemerken, daß auch die G

schaft oder éfiegschast (Karmel) stehenden Person Antrags au

erforderlich ist.

§ 56 re elt die Formxllen Erfordernisse der abzugebenden Er- 57 entbalt eine Anweisung für die Faffun des Antrags.

_ ck den am Waarerzhandel Betheiligten erwüniJ

nur blnfichtltch der für fie in Betracht kommenden Waarengatiunaen

klärung und

die _Eintragung zu erlangen, ermö licht § 58 ein schrankung des Antrags; für die

ni t erhoben werden.

Die Vorschrift _über die Veröffentlichung der Eintragungen (Z' 59) den fur das HandelSregifter geltenden Bestimmungen

schließt ficb Fri, 13, 14 des Handelsgeseßbuch) an. Da uren Ausla en dem Einzutragenden zur Last fa

allgemeinen rundsätzen.

bei einer schädlichen Entwickelung

bei ebrachten statistischen Daten beweisen, daß das Verhältniß der zur

'?erung angebotenen zu chu von den Sachverständi en als lieferbar erklärten Getreidemengen em ungesundes ist. Zur man kann entweder für jeden

__ der im Entwurf gewählte Weg der Von der Enquéte-quimjsion empfohlenenRicbtung entgegen, und es wird Sache der Außsübrungsbestimmunqkn sein,

_ _ _ Möglichkeit zu genügen, ist dir Scheidung des Börjenregisters in ein Waaren-

_ _ _ _ enebmigung des etwa vorhandenen Farmltenratbs fur den geseßlichen Vertreter einer unter Vormund-

Eintragung des Pfiegebefoblenen in ein Börsenregifter

_ _ uSdebnung einer derartigen Ein- tra ung auf Weitere oder aus alle GeschäftSztveige soll eine Gebühr

48. ' des Vörsxnterrninbandels in einer Waare oder einem Wertbpapter i_É regelmä tg die, daß sich an der

are oder dem Papier

und durch Re elung del zu organi eren.

'r" schädlich erachtet ,orstufe zum Börsen- werden. Die gleiche

rgniß vor der Ver-

iner Entwickelung zu Vorschriften gilt das

LMH unkbntraktlicher ne_ Zschaft, sondern die m der Enquééte

eseitigung dieser higkeit vor der An-

des Verkäufers schon eferun gsfrist eine

rage ge-

en, aucb Vor Ablauf die Vorauswßungen durch den (&cker e des Vsrkäufers, in verständigt? feststslien

dahin zu wirken, geschaffen Werden,

ungen als Vorbild cbttgte von der un-

und ein Effekten- derseibe Geschäfts-

eine jede physische § 52 Abs. 2, § 65 Nach 5" 52 Abs. 1 ihrem persönlichen vermerkt wird, die die wir die offene

t die der einzelnen

olange die falls sie des neuem Bezirks Daraus, daß das ennt geführt _wird, in beiden Registern werden muß.

stimmt der § 55.

zur Stellung des

cht sein kann, e entsprechende Be-

die «'rivacbsenden en, ergiebt sich aus

den Bestimmungen über die

“Schlusse des Kalenderjahres zu bewirken ist.

baltungßgebübr.

Börsenregißers oder Vorlegung von beit über eine erfolgte

anni gemacht werden. Die

die Beibeiligung einer anderen Verzögerungen verursachen würde.

In § 63.

sich die Eintragung auf denjenigen Ges welchen sich der Abschluß bezieht. nur bei einer Theile unverbind ick);

würde. Nach der forderniß der Eintra ung auch auf das die Vereinigung zum solche Vereinigung in der Betheiligung an dem Andaren gefunden einzelnen Falls ab.

gültigkxit betroffenen Re t

Soweit dagegen das es aft bei Zu? freien Stücken erfüllt worden ist, a en.

Zu § 64.

Von dem zur Zeit des Geschäftöab Kenntniß batte. Auf d

Löscbung der Eintragung seines Gegenkontcabe

dZmit zur Vermeidung von nugender Spielraum für das blsibt.

Gegenkontrabenten die Löschung bekannt tvar.

andererseits aber auch der

Eintragung dem deutschen Börsenverkebr fern

zu erfüilen ist.

das Erforderniß der Eintragung in der P

ist Von jener Bkschränfung a zusehen.

Kontrahenten nicht erforderlich sein soll. Beibeiligten bei Ausübung ihres Gewerbebetrie Fähigkeit zum Abschlu

prüft und jährlich kontroliert werden müßte.

effektiver Lieferung [) über Ansprüchen aus ?emeinen Begründun iiber das Börsenregister entgegenzuwirken sucht schriften erforderlichen Voraussetzungen zutreffen erscheint in den Fäilen, der Ausschluß des Cimbands s

anderen verwehrt sein würde.

Faffung.

dieses Verkehrs sucht. der Entivurf dur Kommittenten erforderli

ekämpfen._ Andererseits wird Vo cbt etnßreifen dürfen, da zuweit e Wir ung ba

Etgenbandsls zurückzudrängen. Wenn chleunigung und Ausbreitun jedenfa s ni t im a Im Unterschiede vom Eigen ändler ist derÉKomm

Eintragung in das Bör enregister, wel e nach §

Zu 60, 61.

, Der Entwurf unterscheidet Jcbuugm auf Antrag '(§ 60) und von Amtswegen (5 61). Die Behandlung der Löschungkantr e entf nc? Anträge“ auf Eintragung. och i m

Rücksicht auf die Verkehrssicberbeit im Zusammenbang mit den Vor- schriften der §§ 62, 64 Absatz 2 bestimmt, daß die Löschung erst am _ Die Löschungen von Amtswrgen sichern die Durcb'übrung der Bestimmungen des S 55 über die Erfordernisse der Eintragung und des § 54 über die Er-

Zu § 62.

Mit den Bedürfnissen des Verkehrs wäre es nicht zu vereinigen, wenn bei Abschluß von Terminges äften nur durch Einsicht_ des uSzügen aus demselben Si er- Eintragung gewonnen werden könnte. us diesem Grunde soll em Verzeichniß aller in den sämmtlichen Börsen- rekaistern eingetragenen Personen all'äbrlich durch den Reicbs-Anzei er b Au teilung und Veröffentlichung die er Gesammtlisie wird am zweckmäßigsten dem Gericht für die Stadt Berlin zu übertragen sein, da bei diesem voraussichtlich weitaus mehr Eintragungen als bei einem anderen Gerichte stattfinden werden und Behörde unnüße Weiterangen und

Zur Wirksamkeit eines Börsentermingeschäfts soil erforderlich sein.

daß beide Theile im Börsenregiiter eingetra en sind, und zwar muß Zäftszweig erstrecken, au

Trifft diese Voraussetzung au artei nicht zu, so ist das Rechtögescbäft für beide denn es würde der Sicherheit des Verkehrs und nicht minder der Billigkeit widersprechen, wenn in einem solchen Falle nur zu Gunsten des Nichteingrtragenen ein, Anfechtun Zrecbt gewährt Bestimmung im AbsYz 2 erstre x sich das Er- uftragSverbaltniß und auf

bscbluffe von Börsentermingeschäften. Ob eine Handelsgewerbe eines werden kann, hängt von der Beschaffenheit des

Wie aus den Vorschriffen im ersten und dritten Absaß erbekit, foil irgend ein rechtlicher Zwang zur Erfüllung der von der Un- s eschäfte nicht angeübt werden können. (L' oder nach seiner Abwicklung muß es dabei sein Bewenden

_ Soll der Grundsaß des § 63 nicht zu ungerechtferti ten Härten fuhren, fo i_nuß der gute sowie der böse Glaube bezüglicß sacbe der Eintragung gebührende Berücksichtigung finden. ?_55 zuwider erf_olgte Eintragung sol] deshalb die „Fähigkeit zu 5 örsentermmgesÖaften nicht zur Fol 6 haben, Wenn der andere Theil )Jchluffes fortbestehenden Mangel er anderen Seite führt der Zweck der nach Y_62 aufzristellcnden Gesammtliste dahin, daß die darin aufFefübrten _ ersdneiz nn ailgemeinen, obne Rücksicht darauf, ob in dre Liste wegen _einer schon Vorher erfolgten Löschung im Register zu Unrecht erfoigt ist, als zu Recht eingetragen gelten müssen, es sei denn, daß der innere Grund dieser im Entwurf getroffenen Regelung versagt, Mil der andere Tbsil von der im Börsenreqister erfolgten _ _ _ nien Kenntniß batte. Ebenio fuhrt die der Gesammtliste beizulegende ausschlaggebende Be- deutung zu der Bestimmung, daß die infolge gescbebener Löschung tt_1 der neuen Liste_ nicht aufgeführten Personen noch bis zum Ablauf eines Monats sert Veröffentlichung der Liste als eingetragen gelten, Unsicherheit im Handelswerkebr em ge- _ Bekanntwerden der Löschungen ver- Jedocb auch diese Bestimmung verliert ibre Kraft, wenn dem

_ Zu § 65. Für den Geichäftsverkkbr mit dem Auslande muß mit Rücksicht auf die Zwecke, welche die Einrichtung des Registsrs Verfolgt, sowie auf dre Jntereffen_des _deuischen Börsenbandels Vorsorge getroffen werdi'n, daß emersktts nicht der Jnländkr unter Umgehung der Ein- tragung seine Börsentermin eschäfie nach dem Auslande verlege, daß usländer nicht durch dWEkftö derniß der _ _ ebalten werde. Es dgrsdesbalb zrvar die Unwrrksamkeit des Gescbä s ni t davon ab- Hangig grmacbt wxrden, daß dasselbe im Inland ab schlossen odcr __ _ Vielmehr muß in der Regel obne

welchem ortlichen Recht ein Börsentermingsscbäft unterworfen ist, _ _ erson jedes Vertrag- schlteßeziden erfüllt sem, der im Deutschen Reich einen Wobnsiß oder

eme Niederlassung hat; nur Lür die im Ausland angeseffenen P _ AÜein von dieser Re el macht

der dritte Absaß _des § 65 eine Außnabme, insofern zu einem e

das ismsnd m seixiem Gewerbebetriebe mit einer nur im A angeseffenen Partei abschließt, auch eine Eintragung des inländischen _ Es erscheint namentlich im Jntereffe des Ein- und Ausfubrbandels erwünsth, daß die inländischen _ _ _ s nicht im Ausland auf Schwrerxgketten stoßßen, wie dies der Fali sein würde, rvenn ibre _ _ e_von Termingescbästen von den ausländischen irmen, init welchen fie tn Geschäftsverbindung treten, besonders ge-

Zu § 66. *

Die gegenwärtige Rechtsprechung bezüglich des auf den Ausschluß ründeten Einwandes (Diffxrenzeinwandes) gegen- ingefchäften fübrt, wie bereits in der al]-

zu diesem Abschnitte dargelegt ist, zu einer chwer empfundeiien nsicberbeit. Vom Stadtpunkte des Entwurfs, der einem unwirtbschaft1ichm Terminbandel durch die Vorschriften _ _ _ ist es angängig, den Einwand denjenigen zu versagen, in deren Person die na

die?- bei den Beibeili ten, Welche entjprecbend der Vorschrift des § 63 In Verbindung mit 64) eingetragen sind, daraus, daß sie sich für den bscbluß von Börsentermingeschästen als berufen bekannt haben, so _ in denen dix Eintragung nach und 3 zur Wirksamkeit des GesYäfts nicbt ersorderli __ _ on _desbalb wünschenswerth, weil dreier sonst unter Umstanden der einen Partei gestattet und der

Daß _der Einwand des Spiels, soweit er nicht lediglich auf den vertragxxmaßrgen §L_lusschluß der Effektivlieferung begründet ist, durch die Britimmung tm § 66 nicht berührt wird, ergiebt sich aus deren

17. Kommissionßgescbäft.

Die Betheiligung des nicht zu „dem engeren Kreise der Börsen- besucber gehörigen Publikums am Börsenhandel wird größtentbeils durch das KommisfionSgeschäft Vermittelt. Eine ungeßunde Ausvebnung die Vor christen über die

_ 63 auch für den _ ist, sowie durch die Strafbestimmunxx egen FewobnbeitSmaßige Verleitung zu Spekulationögeschäften 3? zu die Gesekuebung auch hier nur mit

_ ende Maßnahmen nur die en wurden, das Kommi sionsgescbäft zu Gunsten des _ in manchen eme derartige Entwukelung im Flu e ist so lie t do

__?Fmeinen Intereffe,

der That- Eine dem

ihre ? ufnabme

ckficbt darauf,

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diesen Vor- Ne tfertigt sich

65 Absaß 2 gewesen ist,

Ge chäftSzwei en deren e-

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misstonsiiescbäft bat hauptsä li nfechiung Kommissi die BYßniß einräumt, emen selbst“ als_ erkäufer zu liefern und bei der Verkaufskommisfion als- Käufer f_ur daß gewrß'en ose Kommissionäre hierin eine Handhabe zur Ueber- vortbeilun

liefern oder übernehmen Anreiz_ werden, Natbschläge Komunttenten J _ Spekulationßges "ft kann zu einem Spekulieren des Kommisfionärs auf Kosten des des Abrechnungsverbältm'kses und "dem das Recht des Selbsteintritts Vorschub geleistet.

Etsch gebunden. wesixntlichen auch auf dem Wege des Gesclyäftsabschlusses mit Dritten

Wertbpaviere einen örsen- :) __ nicht verlangt, daß eine Feststellung des Preties i_mter ) amtijicber Organe stattgefunden babe. Eanrfs, der die amtliche Feststeklung der Preise als wiinscbxnswertb ansieht, und fie im zweiten Abschnitt, soweit angängi , einheitlich regelt, Kommission den Selbsteintritt nur für den

des A e VorsYriftfrtZJgdes dritten Absaves

,

der Ertbeiluné _ von Raik und, soweit „WFMW besondere et

kei .

_?KeisÉiULen _?inkzen, A __dem «[WFNYÜIYIN * GURU as neree-es usage ! a em een ar- zunebmen. Dieser Vorl". eil gebt den Kundengder B5! enbändler

verloren, wenn der GescbaÄSverkebr Feb lediglich in den Formen des Eigexrbandels vollzieht. _ _

inwieweit die Einzelheiten des Rechtsverhältmsses eine neue Regelung ratbsam ma ' '

Es kann aber nur in kommen,

Frage *

Von den geltenden ges li n': Bestimmungen über das Kom- erfabren. Wenn Art. 376 “des Handelsge bucbs dem onär, in Erman elung anderer BestimmuM des Xnmittentm,

aaren, Wechsel oder ertbpapiere, welche en- oder Marktpreis haben, bei der Einkaufskommissim

ck zu behalten, so wird nicht in Abrede zu stellen sein,

ihrer Auftra eber finden können. Durch den Selbst- tritt w rd der Koxnmi när Gegenkontrahent des Kommittenten, e Stellung, die unt seiner Ei enscbaft als Vertrauensperson leicht Widerstreit geräth. -Die Auxsizcbt, das Gut für eigene Rechnung-

zu durfen, kann für den Kommissionar ein _zu ertbeilen, die mehr sein als des ntereffe berücksichtigen- Selbsteintritt in ein

uftrag ebers Anlaß eben. Auch der Verd nkelun L Écbneiden am Kurse wi?d durcß

Diesen Mängeln sieben indessen wesen1kliche Vorzü e gegenüber.

Der Selbsteintritt erleichtert beim Zusammentreffen glei arti er Auf- ge die Rechnungslegung; er ermöglicht es, Aufträge, die si seitig decken, durcb

gegen- __ Kompenjation zur Ausfübrim u bringen. Wenn Kommiksionär selbst emen entprechenden * eiöiand von Waaren

o_der Effekten bat, nxäre die Aus "hrung durch Rechtheschäft mit _ei_1_x_e_m Dritten eine zeitraubende und mit Mehrkosten Verbundene Be- a igung. daß sie den Kommissionär" in Anspruch nehmen können; mit der Be- nennung eines Dritten, ihnen nicht gedient._ Vor allem ist es ihnen von Wichtigkeit, mög- lichst _scbnell die Sicherheit zu baben, daß und zu welchem Preise das Geschaft zurn Abschluß gelangt ist; an der Börse wird aber die so- fortige Ausffihrung des Auftrggs nicht immer [ich sein oder den Freis nach der für den Kommtttenten ungünstigen

eeinfluffen.

Den Kommittenten kommt es regelmäßig nur darauf an, *

als des ihnen baftenden Kontrahenten, ift

ichtung wesentlich Der Selbsteintritt dient also nicht nur dem Interesse des Kom-

missionär? sondern auch demjenigen des Kommittenten. Die Ein-

tung at sich infos e der Verbindung von Kommissions- und

Eigenbandel in Deutsch und seit langer „Zeit eingelebt und war schon e

der Zeit, als das deutxche Handeng eßbucb in Kraft trat, als

Jgsxmein gebräuchlich aner anni. Eine Beseitigung der betreffenden e bältniffen aucb vorausficbtlicb nur die Wirkung, daß die Befugniß zum Selbst- eintritt dur _ ZFUxiner Ge cbästsbedin ungen bxsonders vorbehalten würde. Es ie barung das Selbsteintrittsrecht überhaupt auszuschließen. auch ein derartiger Eingriff seinen Zweck verfeblen.

immungen des Handelsgeseßbuchs würde den bestehenden Wer- auch des soliden Handels nicht entsprechen; fie hätte aber Vereinbarung im Einzelfalle oder mittels all- 2 nur die li keit, durcb Verbot einer solchen VYHn-

er in die bestehenden Verbäiixiiffe würde Denn die _Uebelstände im Kommiyfionsbandel , _wenngleicb sie bisher bauptjäcblicb beim Selbsteintritt in die emung getreten sein mögen, doch keineSWegs an diese Form Vielmehr kann der Kommissionär die gleichen Ziele im

ichen, zumal, wenn di e Vorgeschobene Personen sind oder anderweit Einverständniß mit i m handeln. Auf der anderen Skike stände Wegfall des Rechts zum Selbsteintritt zrx__besorg_en,_daß gerade zuverläsfigrn Firmen vielfach das Kommimwnßgcychäbst ausgeben ihren Kunden nur noch als Eigenhändler gegenüberste en würden. Aus diesen Gründen hält der EntWUrf, im Anschluß an die [lungnabme der Börsen-EnquSte-Kommission, an dem Bestehenden und sucht nur durch Ausbau und Klarsteiiung der gesetzlichen

BestimmungEn den berborgetreienen Mißbräucbén thunlichst vor- zubeugen. Es soll zu diesem Bebufe, wie der

§ 67 zum "Ausdruck brinat, der Art. 376 des Handelsgeseßbuchs beseitigt Werden. An seine Stelle treten die in den §§ 68 bis 71 enthaltenkn

Vorschriften, zu deren Erläuterung noch Folgcndes zu bemerken ist.

Zu § 68. Das Handelögeseßbucb macht das Recht zum Seliieintritt nur der Voraussrßun abbängixZ, dM die betreffenden Waaren oder er arktpreis haben; da egen wird itwirkung Vom Standpunkte des

liegt es nabe, nach dem Vors la e der Bär en-Enquéte- al? der amtlichrn Notierung Preises zuzulassen. Für eine solche Beschränkung spricht, daß die

siliche Bereinfluffung der Preise zum Nacbibeile der Kommittenten durch die amtliche Feststellung erschwert, sowt _ _ Vom Kommissionär berechneten Preises dadurY erleichtert wrrd. Es

e daß die Prüfung des

indessen anerkannt werdcn, daß gewichtige nteressen, inöbesondere e des Ein- und Ausfubrbandels, der Außdebnung des Grundsatzes

auf den Waarenverkebr widerstreiten, weil eine amtliche Notierung

Preisen bei allen für das Kommisfionßgeschäft wesentlichen

Waarengattungen nicht durchzuführen sein würde. Der Enirvurf beläßt es daher, was Waaren betrifft, bei dem brstebenden Rethe, Wobei TedocLb zu ?_erücksichtigen ist, daß der Bundeskath nacb § 35 Nr. 2 m er age : , des rei es ur i tzumacben. Bei Wertbpapieren und feln würd? ___s__ eizn sZLeY Eingreifen des Bundeskatbs x_tacb der Natur der Verhältnisse nicht in auöreicbendem _Ma e ermö liche _ walter hier kein fachliches Hinderntß () , den elbfteintritt an die Vorausseßung zu knüpfen, _ Schärfer als es im Artikel 376 des Handelsgesrßbuchs geschehen, bringt

da wo es erforderlich erscheint, die amtliche F tsteüung

11 lassen; auch daß der Preis amtlich festgesteUt ift. affung des" ersten AbsaYes des § 68 zum Ausdruck, da der

Selb teintritt, sowie die Liefxrung oder Uebernahme des Kommis ions- gutes durch den Kommisfionar als Ausführung des Auftrags gexten, daß also das Geschäft bis zu Leiner Abwickelung von den Grundsatzen des Auftragsverbältniffes, _ins

beherrscht wird. Der i_veitere _ _ Zellen, welcher Preis im Falle des Selbsteintrttts zu berechnen ist.

e ondere der Verpflichtung zur Treue Inhalt des § 68 soll außer Zweifel

Verkebr wie in der Auffassung der Gerichte herrschen in dieser

&inth Meinungsveeriedenbeiten, welche die Grundlage zu dem me a

Vorschri , nac? welcher der Preis zur Feil der Ausführung des Auftrags einzu alten ist_, entspricht es, da

p icbtet ist, dem .Kommtttenten keinen _ d esen ungünstiger ist, als der bei Absendung der AusfuhrungSanzetge als bestehend notierte. _ ck für den Fall zum Ausdruck, daß der notierte selben Börsen- oder Mark mis onc'ir nicht gestattet 1ein, unter de_n vers len oder sich selbst einen Durchschnittsprets zurechtzu egen, und berechtigte Intereffen auf _ i_ticxt verse t, da er, wenn er fich ge?_e__n die Rechtsfolgen einer Kurs- an erung

mittenten alsbald Nachricbt geben kann. zu berückfichti en, daß der Kommisfionär d e Anzeige erst nach Schluß der Börxe, al?

erügten Kurs nitte bieten. Dem Sinne der bestebenden

der Kommissionär ver- Preis zu berechnen, der für

Diese Anforderung bringt d_er_zweiie Absaß Preis innerhalb der- zeit gefchwankt hat. Es darf dem_ Kom- cbtedenen ?reism zu

seiner Seite werden durch die Vorschriften 1"! will, v der Aus bum des Auftrags dem Kom- ch Zen on (ierbei ist die Möglichkeit

9 u einer Zeit ab endet, in der ein gegenwärti er Preis me r be te t. Gegen die abr, da bierbei zum Wachtbeile s auf den Schlu kurs sp liert wird, soll durch die orsorge getroffen werden. „___ _,

,

lm Verkehrsint e) orderlich erschet

die Zulassung des Selbsteirmitks-

' * *die _ "ck Durchfübrung dieser Bestimzuungen-

Die WM neu, sind an den einzelnen

" sen en; es wird dabei zu erwägen sein. ob die Notierun en Fro: eixx Westimmten Zeitabschnitten zu bewirken siiid und_ob in: die eststellung, wann eine Außiübru1igsaiizeme abgexandxist, eme

ere Grundlage, etwa in Gestalt von Abftempelungsneiien, zu

cbaffen isi. ' u 69.

. Z _ _ Das; der Kommittent Anspru au_f Bexkchnuzig des vortbkiibas- Festen Preises bat, den der Kommtsfiqnar bx! Beobachtung _der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns batte_erzrelen können, ergicbt sich aus aligemeinen Grundsaßen (vergl. Artikel 361 bis .HLndcis- gesesbuchs), Um irrigrn Fr-ixZerunge'n aus der _Natur des Gslbzi- eintriitSrribis und aus den rfonderen Vorschriften des § 68 vor- zubeugen, steÜt der erste Absatz des § 69 klar, daß jenxr Verp [ÄLUNJ aueh im Falle des Selbsteintrttt§_keine Aexidrrung erleidet. are W für den K'ctiimittcnten vortbkilbastrr gcwexrn, w-enn für deri Selbst- eintriit ein anderer Zeiipunkt ausgewählt cdrr wenn starr dreier Mr_t 'der Ausführung mit einsm Driit-sn «xbgeichlomen worden xvare, so_ gruß der Kommissionär den günsti eren_ Prris in Rechnung !icUcn, ]osrrn er es an der rfiichtmäßigen orgiait bat fehlen _laffen. __

Durch den soeben erörterten Grundsaß wird der Zwetxel “noch nicht vöÜig gehoben, ob der Kommissionär als Selbitfontrabsnt den sich nach § 68 ergebenden Kurs berechnen darf, obwohl er agIYnlaß des Auftrags ein Geschäft mit eincm Dritten_ zu eurem ?unztigeren

rkise abgeschlossen hatte. Diese FU.? Wird im zweiten Ubjaß des

69 verneint; die Bestimuiung ri_ iet sicb upmrtielbar gegen den

ißbrauä) drs so enannten Kursschmnxs. __Dabei Wird angsnommen Werden dürfen, da? Abschlüsse, Misha der_Korxrmrsswnar gemackyx bat, um fich zur Ausführung erhaitener Austrage_m_ den Stand zu MHSU, aus Anlaß dieser Aufträge erfolgt find; _naturlich foigt_daraus_m_cht, daß. wenn zur Ausführung mebrérer gleichart1ge_r Auxxrage Gsichaite zu oerichi€dcnen Kursen einiiegqngkn wrrdrn mußten, [idem Auftrcig- geber dsr günstigste dieser Kurie 311 berechnsn Ware. _.

Die Schranken, die hiernaci) nir dic“ Prribberkcbming grzogrn Und, hängen mit der Natur des KdminisiioiiIgescbästI als Emes Vkrtraiiens- verhälrmffes so wesentlich zuiammrn, daß_es gxgen Trin und Glauben verstoßérn würde, wollte sich dsr Kommiifionar durch _Vkriraggabrrde im voraus" davon befreien laffxn. Der Entwurf 1chlt€ßt drsbaib btsr die Vkrtragsfreibeit aus. _ _ _ _ _ _

Der § 70 wiederholt _lediglich CML im Artikel 376 des Handris- gesesbuckyé» cntbaliene Bestimmung.

Zu § 71. _

Viélfach wird dri den Anzeig-n, Miche über die AUNübrun-g der Aufiräzr erstattet werden, cine AUHdrnckSivrixe _grbrauch, dis 2:3 im Unéiarsn läßt, ob Sclbsteintritt sds: Abkchiuf; ;xiit rincm Dritten erfolgx ist._ Nach drr ?)iecbtkvreckxung ist _66 m _soiciW Fälien dem Kommiyfioner grnatxer, sicb nachträgl1ch,__ vrrUricbt erst im Prozess, auf die eine odexr dis? axxdkre Art der AuFubrung _zu berufen. Durch eine derartige Pinauéfickzirbung der Erklarung _wrrd ein Zustand dsr Ungewi'beit geschaffen, drr auf Scrten des Kom- mittsnten MißNrständni 142 und irrige Errrarimxgsn bsrvorruirn könn. Für die Weitrren Ent1chlirßungen déi? Auftraggki-TH wüidé es unter Umständen von entscheidend€r Bedruiung JSWSsLn !Sin, rbknn er _bsr Zeiten erfahren hätte, daß er in drin Aiidkrén nicht meébr emenbloßsn Brauftragrsn, sondem einen Selbyikonirabknidn, Vikllkicbt rnit rni- gégengssestern Interesse, zu Er_biick-Ln baba. Es cmpfiebit fick) d€§bai_b_, beim Mangel einer auIdrücklich-In Mitibeiiung, dai; Rribtsverbairms gescßlicb so zu regeln, wie _w-Jnn rin? bestimmie - und untrtdrr- Wflick)? -- Erklärung über die Art dcr Ausführnng abgsgebZn wirre. Abwsicbend von dem Vorschlage der Börsrn-Enqußte-Kommzxiron, wil nach dem Entwurf in Ermaygelung gcYnibeilxgcrErkiarung_an- genommsn werden, daß der Auxxrag durch' b7ch1iixz_xi_11t emrm Yriitxn ausgeführt ist. (Eine Vorschrift, die in Zweisciiailsn dsn _Seibit- eintritt anna'bme, würds dieyen, der Natur des:? Liysrragiivsrbaitnines zuwider, begünstigen und einen gexsizrsimiundigsn Komnniirntrxi nicht dagegen sichern, daß er yon der (Eisenscbaft drs Kommimonars gls Selbstkontrabrntrn erst verspätei Ksnntnii; Ersangi. Abkr au_ch_ im Jntereffé des KommiiFonärs wird 85 nichi selxxn licgrn, daY i_bm, Wenn er sich über die „irt dcrAu.*z'üi)ru:i;.z_ds§ Nastrags lllcht graiixrcrt bat, die Möglichkeit gewahrt biribr, _itatt d€r _rmtrr Umxiandkii schwierigen Kursnachwei7ung di:.cz § 63 ysxiier Rxciixnicbastspfiicht d_i_1rch Vorlegung des Schlußscheins uber das mit emsm Dritten gsxcbirnéne Geschaft zu gsnügen. _ _ _ _ __ _ _

Soll der Zweck des Entwurxs, dxm Zuxtandr dsr Uiiiicbsrbsii“ «in End:? zu feßsn, erreicht werden, _io_i_ni1ß, :pie_ im zwsiten Abxaiz ri??- § 71 geschieht, ein? Vrrtcagkxabrsd: riir__Uiiti*irfi_§ixii eckigrr wrrdsn, dir es dem Kommissionär gestattet, dir Erfiiirimg biixficbtiicb drr '.“er dsr Ausfübrung über den Tag der Yuzxigr_binaußdurzuychxcbcn. DJISIM ist es nicht aqueschioffen, daß _Dék Kdmrnixyidixar, 16! EZ "o_ei drm einzslnen Geschäfte, jei_e;5 Lin mir .'iiiemui, mir drm Komitxrrisxiren vereinbart, er werde, !()sern er nicht daI GSgLiinril erklarr, ais Selbstkonirabent ausführen. _ __ __ ___ __ _

Auch nach drm Entwurf biZii-r CI dCr-n Kommmiirnar ubcriaiicix, Ob er in einer Ausführungsanzsizk, nach derrn Inhalt Cr nicht ab:“; Selbstkontrabént zu bcrrachirn ist, TW dririén Kontrabcntsn _nariiiiasr machen wiil. Ist es untcrbiikbkn, 79 126 fick) der_Komimttcnidn den Kommissionär selbst baitrn köiinsn. Der Ablass, der dreirn Grundsa ausspricht, stebi sachi_ich mit drin geltenden erbxr im (Hin- klang. ie Fassung der betreffendrn Britimmuxig dess «x)axidklégeietz- buchs (Art. 376 Absaß 3) hat ixdcß 5a Zivßissln Anlaß gkszxri. Der Entwurf bringt schärfsr zum Aixédruck, dax; LIZ fich ir_1__d€rzi srqg- lichen Falle nicht um einen Cssdsiriufrii; _des Komxnimwmirs tt_n Sinne dés §68, sondern nur um die O_afiimg desieldcn 7iir_dic Existenz und Erfüllung des als abgisrhionéti angezeigten _Gxxckoair-Z handelt. Stellt sich brraus, daf; drr .scymmisiionär_ ein Geychqit mri einem Drittén überbaapt nicbt JLsÖW'ffLü hat, 70 kann hier der Kommirtenr nach seiner Wahl dcn Musica als_nicht_ausgefübrt be- handeln oder dkn Kommissionär aui Ersü ung m Anspruch nehmeri.

71. Straf- und Schlußbestimmungen.

Zu § 72. _ gemeinsamrn Interesse der _Börse Ukid des allgemeinen Verkehrs, daß die Kyrie, gleichmel, ob 11? unter Mitwirkung amtlicher Organe? seitgestellt _ werden _oder nicht, die wahre Lags des Marktss 3am_Au§d_ruck_e bringen. Dr_e ch- meinschädlichen Folgen, die eine betrügsrischBecmfluffimg der Kurie nach fich ziehen kann, machen eine brsondcre Strafvorschrift erfordrrltcb, da der Tbatbestand des voliendeten oder beriuchtexi Betrugs hierbei nicht immer festzustellen sein wird. Nachdem_ hmfichilich der be- trü erifchen Einwirkung auf den Kurs von_Aktien bereits durch das Ge es vom 18. Juli 1884 eine Strgfbestimmunxi als_ Art. 249 (1. Ziffer 2 in das HandengeseßbueH eingesügi wvrden ist, bietet der Vor- liegende Entwurf die geeignete Gelegexibett, die durch die Naiur der_ Sache gebotene Ausdehnung auf sonstige Wertbpapiexe sowie aus Waaren zu treffen. Wenn demgegenüber bet der Borsen-quuöte hervorgehoben worden ist daß durchaus angesehene Bankbaufer zu- weilen Ankäufe an der Bör|e l_ediglich zu dem Zweck vornehmen m" ten, den Kurs eines Wertbpapiers zu_bal_ten oder auch zu steigern, o edari es kaumkr Bemerkung, daß in ein_er solchen Maßregei an kick) die erforderlichen Merkmale der betrügerischen Absicht und eines auf Täuschung berechneten Mittels nicht zu_ finden fi_nd. _

Wie im Tbatbeftande schließt auch im Strafrahmen dre Be- "Éimmung sich dem Art. 2496 Ziffer 2 des Handelögeseßbuch an; ]iief im einzelnen Falle der Tbatdestand des Betrugs por, jo bat selßstverständlich die strengere Strafe des leßieren einzutreten.

Es entspricht drm

_ Zu § 73. _ In der allgemeinen Begründung zum Abschmtt 17 find

die Gesi ts unkte dargesegt, wel zur Aufstellung einer S_traf- vorxcxriftchßn ewohnbeitömäßi eYerleitung x_u Börsens ekulanons- ges ften gefüért haben. ie Art, wie der 73 den

Tbatbestand begrenzt, “subließt die Vesorgniß, daß der reell_e Ge- schäftsverkehr gefäbrdex werden__ könnte, aus. Geschäfte, die aus bestimmten wirtbstbaftltchen Grunder], ;. B. zum Zweck der Kapitals- anlage, der Deckung, der Vermehrrung, abgeichlofsen i_verdem bleibku bon dc'r Vorschrift unberühir. Aber auch dann, wenn xcmand zu einem Börsens efulaiionögeschaste bestimmt worden ist, 1ol_l die Vorschrift keine nwenduna finden, sofern das Geschäft zu seinem Gewerbebétriebe gebört. Denn diijenigen, dxren Gewerbe den _Ab- schluß Von BörsknspkkulaticnSZesäpäst.n mit iir!) bringt, sind__emes besonderen strafrechtlichen Schuyes gegen Verleitung nicht bedurftig. Was die Straffolgen betrifft, so enxipricbt es der Naiur des Vsrgkbens, die Bestrafung dcs gewerbsmäßigsxx Wucbsrét (§_302(1 des Strafgéseybuchs) zum Vorbild: zit X_kankL; _dOÖ ift iür_le:chtere Fäiie dem ricyicrlichen Ermeffen em stLlLTLk Spiriraum'gewabrt.

Zu § 74.

DM Brichwcrdrn über den Mi brauch, ivelckésn gawiffenlose Komméssionäre mit ihrer Vertrauensste ung_treibrn, kann, wie in der aÜgrmxincn Brgrünkung zum Abschnitt 'v' bxmerii ist, auf dem Ge- bicte drs Zivi1r8ch7s nur in einzelnen _Pimkrrn RLchnung getragen werdrn. Umsomcbr wird auf den strarrekbtlxäyxn T_x-cbuß _der Kom- mittrntcn (Hrwicht grlegt werden müsssn. (Laß _m dieser Hinfickyt das“ britebsnde Recht ciner Ergänzung bedarf, kit br; den Erhebungen der Börs:*n-Enq116te zu Ta ? getreten und auch_ von den vernommenen kaufmännischen SachverJtändigen im allgememen_ anerkanxit _worden. Für 8111th urigstrruen Kommissionär bieten sich mannigfache Mbgltchkritxn, den Kommiitrntrn zu schädigen. JnBetracht ko_mm_t z. B. die arglistige Eribkiiimg unrichiiger Ratbscbläge, sei es wa?, dikCiiigébung, sei rs was die Abwickkinng einrs Geschäfts betrifft,_ die? Wiffeiitiich Yerechnuzig unrichigsr Kurs?, das abficbtlirhe Ausivablrn _cin_e_i:- ungiimngen Zeit- punkteés für den Abschluß des Abwickelunasgsickyaits, die'nacbtbeilige Berinfiuffung drs Karies, dic Ankündigunii nirbt vorhandener Waare 2c. Wird auch in manchen dxrartigsn Fällen der Tbatbsstand des Betrugs, dcs Ait. 2490 Ziffrr 2 des Handelsgesetzbuckps * odcr_ de_s § 72 d_ié1€§ Entwurfs Vorliegen, so treffen die Voraursryungcn btcrfur d_o_ch keines- chs immer zu, und der gegen Untrkxie g€r1chirie § 266 Ziffer2 drs Sirnfxrsetzbucixs läß? fich nur auf Vkrsügunxzrn übrr Linzelne b€sti_nimte Vermchné-siückr dss Anstraggebers bezirbcn. (E73 Ums? deshalb em auf absiäyiiicbe Brnxäptbsiiizxung des Anderrn gkriibiéiks Verbalt8n_des Kommisfionärd alissmein mit Siraf€ bedroht werdxn. Selbstderstqnd- [ich Hieibt SS“ drm Kommissionär unbenommeri, _“sür Rechnung Lines andrrcn Auftraggebers OdEr auch als Eigsnbandler die durch den ordnungsgkmäßcn errrbetrieb drranlaßicn Haydlungen vorziznehmen, WKN" disseibén aux; mittklbar, z.B. durck) Steigern oder Drucken des KUTsTÉ, dcm Kdmmiitentsn Nachtheil bringéit könnxn._ _ _

Dir fich hiernach ergrbénde Strafbestimmung laßt fick) nicbt (1117 den Verkehr in Börsknwerrbrn b8schränken, vielixirbr treffsn dx? iar di»: Strafbarkcii sprecixrnden Gründe bei aUön Psrsonen zu, die als KOMiéiiisiNiäké im _Sinne des HaiidringssWbUQs (Art; 360, 378) Handxiégrsäxästr für chbnung Links Austraggebrrs abicbließen.

Zu § 75. , . .

Ob disjcnizién aii? Wörtbpapiere _bszügiicbsn Brsiimmungen dri; Wriiezendi'U G?TLH-és, Miche ihrem iachlich€n Z1V_€_ch nach nur!) die W€chsrl trkff-In müsen, obne ausdrücklich? Yriiixnmuzig _ auf die [65757971 Anwendmig findxn würde?", könnte M*Lixeibxst _er]chrrx1€n, M6 denn aiich das Handengesetzbrrch (Art. 376) dazZ Bsdursmß erkannt bat, dir Wrebiri nsbkn dén Wertbpapiersn béiondkrs namhaft zu ma- Wix. __

ÄÄilöiänkisÉZ Geldscrtxn würden nach aligcuieinsn _Rechi§b€grissrn in Viel?" Fällen zu den Waaren zu rkchnrn 18111; _ihre Bedéiitung im Börsrndsrkebr abcr erfordert es, sr»:__m BWM derréisicst- strksung, ch Tkrminbandkls und drs Koinmmiwnsgeichßsts der_t- selbkn Vorschrifien zu unterstellen, welche für Weribpapierr max;- gcbend smd. _ _ _ _ __

Jm übrigrn ist der AuZdrUck Weribquirre im writeren Oxime zu Verstehen, Miß brijpielsweisr aucb ZM?! Zink und Banknotcn Uilfér 73611 Bkgriff saÜen.

Entivurf eines Geseßes, betreff'eud “die Pflichten der Kaufleute bei Aufchahrung fremder Werthpapiere.

§1. Ein Karifiimiixi, wclchem im Bririkkr is_incs HandelÉgrwrrbks Afiirn, KUW, ZiiMiriibsckyrinL, Ernstiöriiiigsjiiyrnxc (Talons), au,? din

Iniyxiber iautkiidc? vdér durch Jndcffäment übrrtragbaré Schnid- vcrsrbrxibimgrn, rd-sr rcrtrexbare andcre Wrrtbpabixrc mit YuMabm-e von anincisn UUVSLiÖiD-ffén Zur Verivabriing Odir als Pfand Übrr- grbrn ;"md, ist béidfiicbtér: _ _ _ _ _

1) die:!“c WIribWi'icre unter auZCrlick) erkrnrxbarér Bezriäxmmg jrdks Hinkrngrrs r*drr Verdfändsrs gewiidsrt ('In ?einén LTJCUCN Bc- stsindxn UND wo:! dinrn Tririkr aufziibcwabrxn, _ _ _

2) sin Hamdrié-bxich zii sübren, n) ikklch€5 die Weribpavierk jedes Hintsrirgrrs odrr Bsrbfänders nack) Gattung, ;)ixnnwertb, Numgicrn oder idnstigrn iii;r.'rsrirridungsmerkmalrn _drr Strick-k__c_rnzurr_agrn imd; dEr Ejntrxgunx; itsbt dir Bezugnahme auf Yerz-xxchmne gleich, welcbr nébrn drm Handrisbixck)? gkiübrr werdeii. Dis Eintragung kam; under- bl'ribrn, insowsix dic W__“rtbpapikr2_ziirackgegrbén _find, bsdor die (Fm- tragun-g bsi ordnxngémaßiiieni G€1chaitsgangc erfolgsn _konnte; _

Do.:" Réchi :.nd dir Pflicht dss" Verwahxers oder P(anglaubtgers, im Znicrsffe des «Hintexriegcrs oder eryiandrrs VersuYngxn odcr VerwaltxmgsbandiUngLn Vorzuncbmen, wxrd durch die 5 estimmung unter Ziffer 1 nick)! berührt.

§ 2- „.

Eine Erklärung des Hinterlégsrs oder Veiyxanders,__durch tyrlckye der Vcrwabrcr odsr Pfandgläubigér_ermachttgr Wird, an Girlie hinter- legixr odcr vrrpfkixxchrrr Werthpapiere der tm §__1 bezerchnetßn Art gleichartir Wkribpapisre zuruckzugewxihrcn xder uber die Papxrre zu srinsm JZUBLU zu brrsügen, ist r_1_ur_ gultig, wivert sie fur das Einzelne Geschäft ausdrücklich und scbrtstlich_ angkbsn ist. In diesem Fakir finden dis Bestimmungen des § 1 keine nwendung.

§ 3. _

Dcr Kommissionär (Art. 360, 378 des Hgndclsgejeßbuchs), weicher einrn Auftrag zum Einkaufs von Wertbpapterch der rm_§ 1 bezeicb- neten Art ausführt, hat dem Kommittenten binnen drei Tagen ein Vrrzeickyniß drr Stücke mit Angabe der Gattung, des NC_nnwrrtbes, dEr Nummern oder sonstiger Untersrheiduzigsmxrkmaie zu_ uberLrnder). Die Frist beginnt, falls der Kommrs_sionar bet der_Anzetge u er die Ausfübrnng dcs Auftrages einen Dritten als Vrrkaufer namhaft ge- macht hat, mit dem Erwerbx der Stucke, cznderrzfalls mit dem Ablauf des ' Lirramns, innerbalb denen_der Koznmisfionar ngcb der Ersiatxrmg der Währungsanzeige die Stucke bet_ ordnungsmaßrgem Gerchaxts. gange obne schuldhafte Verzögerung beztebxn konnte. __

Ein Verzicht dcs Kommittenten auf die Uebersßndung des _Stucke- verzsicbniffe's ist nur dann wi_rksc_un, we_nn _er bezuglich des Einzelnen Auftrags auddrücklicb und schriftltch_erklart_ist. _

Soweit die Auslieferung der eingekauften S_tucke an den Kom- mittenten erfolgt oder ein Auftrag des Kommtttenten zyt Wieder- vrräußkrung ausgeführt ist, kann die Uebersendung des Stuckeverzeich- niffes unterbleiben.

§ 4. _ Soweit der Kommissionär im FaUe des § 3 wegen_der ibui ca_us der Ausführung des Auftrags zusiehenden Forderungen_ nicht be_frtedigt ist und auch nicbt Stundung gewahrt hat, kann er die Ueberjendung

des Stückeverzeichuiffes- aussehen, wenn_ er dem KomWenten unter Beifügung einer Rechnung uber den_ ibm _noch zu . lenden Betrag innerhalb der im § 3 bezeichneten Frist schriftlich daß er das Verzeicbniß erst nach der Zahlung dieses Betrages übersenden ?rd-

_ 5 5. _

Ist der Kommissionär rnit Erfüllung der ibm nach den Bestim- mungen der §§ 3 und 4 obliegende!) Verpflichtungen im Verzuge un_d bolt er auch das Versäumte auf eine danach an ihn er angenx Aut- forderung des Kommittenten nicht binnen drei Tagen naÖéWjo ist der Kommixtent berechtigt, das Geschäft als nicht für seine_ nung ab- _x_xefch_10ne_?_ zurückzuweisen und Schadenßerfaß wegen Nichterfüllung zu

ean pra en.

Die Aufforderung des Kommittenten vrriiert ihre Wirkung,_wenn er dem Kommiffionär_ nicht binnrn drei Tagrn nach dem Abchuse der Nachbolun sfrist erklart, daß er von dem im Absaß 1bezetchneten Rechte (H2 rauch machen rvblie.

Dkk Kommisfiovär, wsicbrr einen Auftrag zum Umiausä; von Wertbvapiersn der im § ] bezeichneten Art oder zur Geltendmachung eines Bezugörccbts auf iolche Wertbbapiere ausführt, bat binnen zwei Worixen nach dem Empfangs der neuen Stücke dem Kougmimnten ein Verzeichniß der Stücke mit den im § 3 “Absaß 1 Vor eycbrikbenen Angabkn zu übersenden, soweit er ibm die Stücke ni tinnerbalb disser Frist aushändigt.

§ 7. Der Kommissionär, Mieder dk_n im 6 ibm aufxrlegién Pflicbten nicbt Kenügt, veriirrt das Recht, s_ür_ die Ausiübrung res Auxirages Provision zu fordern (Art. 371 Abs. 2 drs HandslsgeisßbuchZ),

§ 8.

Mit der Absendung drs Stückeverzeichniffks geht das Eigrntbum an dcn darin Verzeichneten Wertbpapiéren auf d€n Kommittenten über, soweit der Kommissionär über die Papiere zu vsrfü-Zixn be- rechtigt ist“. Die Bestimmungen _des biirgerlichsn Rechts, nacb wslcben “der Üsbergang des Eigentbums ichen in einem frübrren Zritpunkte Eintritt, bleiben unberührt.

Tér Kommissionär bat bszüglicb dsr in iSiiirm (Héwabriam be- findlichrn, in das Eigentbum des Kommitientkn übrrgsgangsnkn WM!)- papiere die im § 1 bezeichneten Pflichtrn eines Vsrwabrés.

Ein Kaufmann, Welcher im Betriebe seines Handelsgrwsrbes fremde Weribpapiere der im § 1 bezeichnet€n Art einem Drinen zum Zwrcke dsr Aufbewahrung, des Umtauscbrs oder des Bezuges von anderrn Wrrtbpapieren, Zins- oder Gewinnantbeilscixeinen ausant- woriei, bat bierbri drm Dritten mitzutbeilen, daß die PÜPZCTS fremde seicn. Der Dritte, welcher eine yoiche Mittb-Zilung empfangsn bat, kaun an den übergebenen oder an den neu beichaffien Papieren ein Pfandrecht oder ein ZurückbébaliungSrechi nur WSJ?" sclcher Forde- rungen an seinkn Auftragßebsr geltsnd mach€n, wslchr mit Bszag auf die Papisre entstanden sind.

§ 10.

Wrnn ein Kaufmann über Wsrth-„wierii drr im § 1 bsz-xichneten Ari, welchc ibm zur Verwahrung oder (115 Pfand Übergeben s'md, oder welchc sr (115 Kommissionär für den Kdmmitthtcti i_n BCM; ge- nommen bar, außrr dem Fall dss § 246_ des Strasgsisßburhs zum eigsnsn Nutzsn oder zum Nutzen Lines Drittkn rechtswidriii vsrfügt, wird er mit Gcfäiigniß bis zu einsni Jahre und Gelditrase bis zu Drsitaux'end Mark Odér mii Liner dieYer Sirafcn bestraft.

Drr gi€ich€n Strafe unterlirgt, rrrr dEr Vor7chrift_dks I' 9 zum LiJSUSn Nußsn oder zum Nmzsn Links Dritten vorsatziicb zu. widerbandelt. _ _ _ _

Ist der Tbätér ein Angehöriger 52 Ab). 2 ch Sirargeieiz- buch§) drs Vrrieizten, fo trirt die_ VerfoiZUng nur auf Anirag ein. Die Zurücknahme de:“- Antrach iii zuläiiig. Drr § “247 AbsaZ 2 und 3 de:“; Strafgesrßbuchs findet entsprechende Anwrndung.

§ 11.

Ein Kaufmann, Weicbrr seins Zablungrn eirigxstslli bat rdsrübsr déffkn Vermögen das Konkur-Zderfgbrrn eröffnrt wordsn ist, Wird mit (Hriängnif; bis zu zwei Jabrrxi beixrast, wrnn er den Vcrféhriften dss Z' 1 Ziffer 1 odrr 2 vorräßlich zuwidxrgrbandeld hai_mid da- dUrrh dcr Brrcchtigre bezüglich deZ Anwruckys aas Au-zirndsrung der ron jxnem zu vérwabrenden WS_rtbpgpicrr b;:iacbibeiiigt wird, ds-Fglrichn ivénii er _als Kommijsidnar den Vorschrificn der §§ 3 oder 6 vociäßiicb _zurrzidrrxzebancéii bar Und dadurch drr Bsrccbtigtex bezüglicv drs Lin rrrrciydx“: aur Auéixndrrung der von jsnsm cinßekaustcn, eingetauicbtsn odrr bezogrnsn Wertbpapisre bénachtb€i1igt wird.

12.

Ein Kaufmann, irclcbkr skin? belungrd Eiiigestriit Hat oder über desen Vsrmb In das Konfuréderfalxren crbffnkx Wordkii ist, wird mit Zuchsbau§ be kraft, wénn er im Bridiißtirin x-sinsr Zabliiiigsunfäbig- keit Odrr Ueberschuldung fremde Wertbpapieré, Mich Lr im Getriebe i€i11323 Handcngswerbks als Verwabrrr, Pfaiix-gläubiger odcr Kom- misfiorär in Ger'abrsam gsnrmmcn, sich ricixtéwidrig ngesignrt bat.

Sind mildsrndc Umstände? Vorbandcn, 19 triir Gsxängnißstrafe nicht Unter drei Monatsn ein.

§ 13.

DiE Strafvorscbrifr dc§§ 10 findri gcgkn dis Mitgiikdkr des Vorstandes einrr Aktirngrseiiicbxift _odrr eingrrragcnrn Gchdffcxxschaft, die Géscbäft-Ziübrsr sine“: Gesrüickyast mit_brx_ci;rc'znfxxr Hannu,» sowie gkgrn die Liquidator-In cinrr Handelsgeiriiiäxasi Odrr eingciragenen leiDffSliiÖÜst Aiiwrndung, wsnn sie in Anysbung inn_Wsrtdbapi6ren, die' fich im Befiiz dcr GésCÜsÖÜst odcr (Hänoffsnicbast brfmdkn oder von disser cinem Dritten angeantwort-xt smd, dir mir Siraf; be- drbbre Handlung brgangrn bgbrn. _ _ _

Tie borbczeichnetkn Prrwiikn wrrdrn, wcnn die Erycilicbaft odrr Sicndffenschaft ibrr Zahiuygen eingsstelit bar, oder Mr_m übrr 7:6an Vsrmögrn das Konkursverfahren eröffnct xrorden i1t, bestraft __

1) gemäß § 11, wsnn fir drn Vorxcbristcn d€s__§_1 Ziffcr1 odér 2 oder den Vorschriften der » 3_ oder 6_ vbriäxziicb zuwider- gsbandelt [)abrn und dadurch der ererbtigte bezuglich ds_s Liniprucbs auf Yuésondrrung der Von der kaellichast oder _Genoiirniäxart zu vxrwabre'nden oder Von ibr eingekauxtén, cinzciauiM-cn Odkr bezogencn Wertbpapirxre benachibeiligt wird, _ _ _ __ _ _

2) gemäß § 12, wenn fir im _Bcwußiicm drr Zabluxigéiiixmbizkrit oder Uebrrscbuldung der Grssllxckpait odsr (Hendnenyckxair srkmde Wertbpapiere, wrlcbe von dirier als Veerbrer, _Prandgxaubigsr oder Kommissionär in Gewahrsam gcnommcn imd, 11ch rscbtöwidrig zu- géeignrt babcn.

§ 14- , _ - .

Diesks Grieß findet auf diejenigen Klaxien von _Kauxlsuicri kcrne Anwendung, für wrlche grmäß Art. 10 dss HandelngeHbuchs die Vor- chriften über die Handélsbiicber feine Geltung haben.

Begründung.

Umfangreich Depot-UniersÖlagungrn, w§xl_chk im_ Mr_bit des Jahres 1891 bei Gelegenheit des in raycber _Ausrxnanderwlge 1ich voii- ziebenden Zusammenbruchs einer Anzczbl tb€l[w_i:1!€ bedeute'ridcr Bank- geschäfte aufgedeckt wurden, babkn die aUgememe Ausiiicrkkamkext_auf die VNbältni"? der Bankkn gelenkt und e_ingrbénde Erorixrungen uber das DepotgescLäft in der Tagespreffe wre m_dcr Fach11teraxur_ver- anlaßt. Auch im Reichstag ist die Y_ngelxgenbeit durch einen ubrigeys ni t zur Verhandlung gelangten JmiiativarLrag angeregt wordrn, m we Them ges: liebe Maßregeln zu großerer «“den-tig des Publikums

kgen die _er_untr__eeiang danvertraut? u?ubabJaptere begehrt und insbe ondere o gen or nungen ge_e_ wer _n:__ _

f „Derjenige, welchem in _1emem Geicbaitsbetxreb Inhaber-

papiere anvertraut find, darf sie nur_daxin veraußern, __ryeim der Deponent ihm die Veraußerung ypeziell und außdruckltcb