1895 / 130 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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FWT? [:X-ß _Die Unterschlagung vou Depots xvtrd unt u t us ra t." (Antrag dee? Dr. von Cuny vom 20. November 1891 - Drucksachen des Reichstags, 8. LegiIlaturperiode, [. Session 1890/92 Nr. 531.) »Aus Anla dieser Vorgänge ist schon vor längerer Zett der Ent- wurf eines Ge eyes über die Pflichten der Karzfleute ber Aufbewahrung fremder Wertbpapiere aufgestellt worden. Dre bezeichneten Vorg_ange batten jedo no nach einer anderext Rtchtung Anstoß 30 emem le islativen orge en gegeben. Um dre Grundlagerr fur eme um- aJende Prüfung der auf den Bö_rsenverkebr und dre Stxllung der örsen bezüglichen Verbältniffe zu schaffen, war zunächst dre Borsen- Enquéte-Kommisfion berufen wvrden, und mtt dmr Fortschreiten der Arbeiten dieser Kommission ergab _fich, daß es der dem _mneren Zu- sammenhange zwisehen der angemeuzen Regelung der Borsenverbalt- niffe und der Ordnung des kaufmänmsxben Depotwefeys nicbt ratbsam sein würde, den einen dieser Gegenstände obne Rucksirbt _auf den anderen zum Abschluß zu bringen. _ Wenn es auch ntch_t_m_Frage kommen konnte, die Vorschriften uber das Depotgeschast xn das Börsen-Zesey selbst aufzunehmen, so war man doch 1_chon m der Enquéte-Kommisswn der Anfichx, daß jene Voxschxtstetx m mehrfacher Hinsicht eine notdwendige Erganzrzng der aus dre Borsenxeform be- züglichen Vorfchlä e darstellen. Mit Ruckfich_t bterauf erschtewes an- gezeigt, die legis ative Behandlung der _betden Materrßn nicht z_u trennen, den Entwurf des Depotgeseßes Vielmehr nur zuyammen mrt dkmjmigen des Vörsengeyeßes dorzulegen.

Bestehende Recht§dorschriftem .Eine rüfung der zur Zeit für das Depotgeschäft geltenden _Vor- schriften f" rt zu dem Ergsbniffe, _dax; ste srZWobl auf strafrecbxlrcbem als auf zivilrechtlichen! Gebiete eme'r Erganzung und Erwetterung bedürfen.

Strafrechtliche Bestimmungen.

Die Veruntreuung von Depots kann strafrechtlich_den_Tbatbestand der Unterschlagung oder der Untreue, in_besondercn, bter :ndeffen nicht interesfierenden Fallen auch den Thatbejtand des Betrugs btlden.

Unterschlagung.

Zum Tdatbeftand der _Urzterschxagunq 246 des_Strafgesc_ß- Huebs) ehört die recht§w1rrtge_ Zuetqnung (a) em_er fremden rm (GewahrHam des Thäters bcündltchkn Sache (0), fdwte das Bewußt- sein des Thäters, daß dieSache eme fremde und dre Zueignung rechts.- widrig sei (0). _ _ _ _ _

0. Die rechtswidrtge Zuergnung fest dre Absicht ch Thatcrs voraus, über die in seinem Gewa_brsam de_findltche fxemde Sach_e wre über sein Ei enthum zu verfu kn._ Erne rechterdrrge Yerfugrrng über die Sa 6, bei der die Abs! t mcht auf Zuetgnyng ger1chtet_tst, wird durch die Strafdestimmung des_§ 246 dkß S_trasgesYtzbrxchs ntcbt

etroffen. Diks gilt insbesondere fur den wtchttgften bter m Frage ommenden Fall der Verpfänduyg fremder Sachen, welcbe „je nach der Willensricbtung dss Verpfanders als Unterschla ung, absr auch nur als unerlaubter Gcbrauck) fich darsteÜen kann“ ( otive_des rezvi- dierten Entwurfs zum Strafgesetzbuch S. 122). _Das Rercbsgertcbt spricht fich bierüher in einaebeydex Erörterung folgendermaßkn aus (Entsch. in Strafk. Bd. 2 S. _20 hrs 27): _

.Nack) den äljeren Stras eseßgebyngen, msbesondere dem §225 des preußischen Strafgefeßbu s, entbtelt dre Verpfandung einer fremden Sache schlechthin den Tbatdestand der UnterscYLagung. Sie wurde gleich der Veräußerung, dem_ Verbraucbe, der Beryeiteschaffung der Sache als eine Form der Zuetgnung angesehen, wel“b6_ nach ge- seßlicher Vorschrift dic Vorcxuskejsung dEr Abficbt des Thaters, sich die Sach€ rechtswidrig zuzuetgnen, e_mscbloß. _

Das deujscbe Straf eseßbuä) rst von anderer Aufsaüung des Tbatbestandes der Unter cblagupg außgXangen. Dem Vergeben des Diebstahlß analog wurde die Unter“ lazung nunmehr als die rechtswidrige Zueignung der fremden S_arbe, inderen Jnnehabung der Tbäter sich dercits befindet, begnffSmaßtg bezerchnct_.

Die Frage, ob in einer bestimmten Handlung dw Zueignung der Sache, mithin eine Unterschlaguygshandluné zu finden sei, war damit der richterlichen BeurrYetlung ubxr affen. Es kann also, was insbesondere die Verpfandung_ «mer fremden Sache betrifft, dieselbe nicbt mebr ohne Wetterks als Eine den Tbatbestand der Unterschlaamza daxsteÜende Handlzmg bebandslt, sondern es muß nach der WtUkn571chtung des Tdaters gewürdigt werden, ob aus der ihm zur _Last ge18g_ten Handlung ein aus- reichender Beweis für die rrchtßwrdxig€ Zuetgnung zu entnehmen ist.

Die entgegengesetzte, in Theorie und Rxcht-Zübung aÜerdings noch vielfach aufrecht erhaltene Ansicht, das_dic unbefugte Ver- pfändung einer fremdcn Sache, als sm_VeraußkrungWodus die rechtßwidrige ZULignung untsr allen Umstanden erkennkn [affe _ vergl. Oppenboff, Kommentar Nr. 34 zu § 246, Fr. Meyer, Kommentar S. 202, Erkenntntß des preu . O_er-Tribunals Vom 5. Nodembcr 1873 in Oppenboff's echt!:xr. Bd. 14 S. 683 _, kann nicht für richtig erachtet werden, weil diein§ 246 a. a. O. 018 TdatbestandSmerkmal voraußgxxxyte vorsätzliche rkcbts- widrige ZuWnung die Adficbt dkr defintttven Bkaründung der

WiÜensbcrr aft des Tbäfer, der _definitjven AußsÖließunq der Wiüenßdcrrschaft dcs Eigentbümers uber dre Sache und damit dke durch die' _Handlung kUUdgegebene Abficht der rechtswidriYn Zu- eignung crwrdert; Oktal. v_. Holyendorff, Handbuch 111, „698, 398, 399; H. Meyer, Skrasrccht _S. 488. _

Zuzugeben ist, daß die Vsrpsändung emer_fremden Sache, da zu dersslben nur der Eiantbümer berechtigt_1ft, und da dieselbe unter bestimmten Vorau§7€ßungen zur Vkraußerung führt, der Regel nach auf_ die Abficbt des Tbäters, über die Sache als Eigen- tbümer zu _Versügen, schließen laßt. 21er es kann nickzt behauptet wcrden, dar; diese Adficbt nicht durch die bxsonderen Umstände des konkreken Falls ausgesxbloffen erscheinen kann. Vergl. die Erk. bei Oppenboff, Recbtjpr. Bd. 12 S. 311, Bd. 9 S. 59 und .Goltdammer, Archiv Bd. 19 S. 814.

Der Umstand, daß _der Tbäter eine fremde Sache als eigene verpfändet, mithin unzwmselbaft einen Akt der Ausübung des Eigen- tbums undkrecbtigt vorgenommen bczt, ist nicht immer entscheidend, weil das Gesetz die Abficht des Tbatets, fich zum Eigkntbümer zu machen,_mitdin den WilJen der Veräußerung voraussetzt ......

Dax; unter VorausxstZung de'r ernsten und bestimmten, durch die Umstände deZ alls und die Vermögenswerbältniffe des Tdäters beglaubigtcn MM 1 des Tbäters, die Verpfändete Sache alsbald wieder einzulösen, der Tbatdestand einer Unterschlagung ausgeschlossen erscheint, läßt fich mcbt bestreiten, "weil die Handlung des Tbäters thntnzxtr auf den unerlaubten Gebrauch der fremden Sache ge- rt e r .'

Aehnlich die Entscheidung des Rekhßgericbts Vom 27. Oktober 1880 (Rechtspr. Bd. 2 S. 402):

„Mag nun auch zugcgeben wkrden, daß der Wille, über die Sache wie ein _Eigentbümcr z_u verfügen, zweifelhaft werden kann, wenn der Vcrpkäner die Wuderemlösung nicht nur beadfichtigt sondern auch jederzett außzufübren verwag“

FFF Entscheidung vom 11. Zub 1881 (Entsch. in Strafs. . . 7):

„Da in der Verpfändung des Wechsels nicht etwa bloß eine

vorübergehende Benutzung, vxelmebx eme bewußt bleibende, na

Lde ddkrFerbältniffe unabanderltcbe Entaußerung thatsäcbli

un en 1 ..... '

2105 den _vorftehenden Ausführungen erbexlt, daß nach dem gel- tenden Strafrecht die objektiv wrderrecbtltche erpfändung einer fremden_ Sache den Tbatbestand der Unterschlagung mcbt erfüllt, wenn der Tbater mit der Absicht der Wiedereinlösung verpfändete und diese Absicht _mit_ der Wohlbegründeten Ueberzeugung verbunden ist, dte Wiederemlöxung zu jeder Zeit bewirken zu können. '

b. Der § 246 des Strafßesetzbuch fordert als Gegenstand der UnterschlaYr eine frem e Sache. Während der Begriff der fremden Ze von dem Ober-Tribunal_ schon in “ällen konstruiert worden ist. in denen nur ein obligatortscher Anspru auf

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Herauögabe- and, legt das ReichJericbt das entscheidende Gewicht darauf. ob d enige, welchem die Uxtterschlaguna zur Last gxlegt wird, oder ein Dritter nacb derx Grundsaßen des Zivilrechts Etsentbümer war. .Die Frage des Ergmtbums und des Ejomtbumsübetgangs - so wird in dem Urtbeil vom 28. Dezembxr 1880 (Enxscb. in Strafs. B . 3 S. 152) aukgefübrt - tft wre betm Diebktabl als eine zivilrechtliche lediglich nach den maßgebenden _pr-vat- rechtlichen Grundsäßen zu lösen. Dies erfordert emerseits der Zweck des Strafgeseßes 246 St-GxBZZ w_elchxr eben in dem Schuße der einschlagenden privatrechtlicben erbaltmffe besteht, andererseits die Sicherheit der Sirafrechtspfiege, welche auf_ der Festbaltung des pofitiven gestyltchen Bodens beruht und es verbtexet, etwa auf Grund der Erwägung, dan die zivilrechtlickxep _Grundsaße über den Ei entbumSerwetb zur Dxckrmg der kr:minaltst:schen Bex dürfnisse nicßt auéreichten, daß mttbm unter Absebew von jexrxn Erundsäßen, zur Sicherung von Treue und Glauben rm ?_eschaxt- lichen Verkehr, eine Lücke im Gesetz aus esüllt werdkn e, das egebene Strafgeseß durch Analogie über L?rmen gese?1ichen Rabnxen Finaus auszudehnen 2 St.-G.-B.) . . . ._ Die Ge eSmaterialten Ergeben denn auch klar, daß der Geseßgeber bet der Unter chla ung stets den zivilrrchtlicben Begriff der frerndgn Sache zu_m Grunde ge egt hat.“ Ferner: ,Das Reich?;gericht hat 01 scster Recht7prcchung angenommen, daß die Frage, ob die Sache, um deren Unterschlagung es sich handelt, eme dem Angeklagtewfremde sei, ausschließlich nach den ein- schlagenden Grundsäßen des. _erilrechts übér Erwerb und Verlust des Eigentbums zu entscheiden set“ _(Entsckp. in Strafx. Bd. 21 S 367). Im Hinblick darauf, daß die Ergetrtbumsvubältmffe an den trx Ver- wahrung eines Banquiers bxfindltcbkn Weribvapieren - wre_des weiteren bei der Würdigung der geltenden zivilrecbxlichcn Vorfchnftßn dargethan Werden wird -- nicbt überaL weifskSsrei find, fü_brt dre vorgetragkne, gewiß zutreffende Re _tSaufsa un des Rkithßgencbts zu einér Erfchwerung der st'rafrechtrchcn V olgnng “von Depot- veruntreuungen.

0. Für den Tbakbeskand der Unterschlagung ist ferner das Bewußtsein des Thä_ters von drr Rcchtswidrigkeit der Zu- eignuna erforderlich. Hierbei kommt_ namentlich die Frage in Bctracht, in wie weit bei der objektiv rcchtßwxdrigen ueiaxrung fremder vertretbarer Sachen die Absicht dss Tßaters, den Eigen- tbümer durcb Rückgswäbrung won Sachen [eicher Art schadloZZ zu daltkn, von rechtlicher Bedeutung ist. Der e-tan7:Punkt des Nercbs- gerickxts zu dieser Frage _ist in dem Erkenntniß Vom 10._D€zember 1881 (Entsch. in Straß. Bd. 5_ S. 304) dargekgt: .Die Adszcbt dss Ersaßes desskn, was der Tbatcr_ fix!) zueignc't, ist an fich mcht ceignst, den strafbarsn Dokus zu bezwingen, bei der Unterschlagung Jo weni als bei anderen Vergkben gxgen fremde Vermögensrxchte, wie DiebstaJl, Betrug u. s. w. Erbethcb kann sie, sVVié'l dre UntSt- scblagung betrifft, in so fern werder), als _s're die Grundlage für die [Leher- zeugung des Tbätcrs war, der ElgkpthMEr werde, eben dieser Ermß- abfich0 wsgen, mit dLr Zusignung cmverstgnden sein. Die soforti e, durch bsreite Mitt?! getHädrleistete AUSsübrbarkeit der Ersasabsi t ewinnt in dem nämlichen Zusammenhange Bedeutung, indem der -bäter die Genkbmigung einer Zueignungsbandlung durcb ern' Eigenthümer Ernstlicb vorauSzuskßet) tt_ur dann in der_Lage se_tn wird, wann für ihn die M501ichkcxt wsortigkr Ersaßlerstung fe)?- stedt.“ Ferner Entscb. in Strass. Bd. 7 S. 351, 352: „Die mit dkm Bkwußtsein der - tbatsächlicb aucb v_orbandenen -- Möglichkeit jederzeitiqer Ersaßkristung Verbundene Erpaßqbfickkt kann gecignkt sein, das Bewußtsem Yon der chhtxwidrigkctt der An- eignung der fremden Sache auSzukchließen, insofern durch das Vor- handenxein von Absicht und Möglichkeit jederzeitiger ErkaYetstung dre Annahme begründet werden kann, der Ei entbümer der Sache wcrde mit der unter solchen Umständen gesche enen Aneignung der Sache einvxrstanden sein.“ (VTI. außerdem Entsck). kn Straff. Bd. 14 S. 242 ff., Bd. 21 “. 366.) Ist auf Grund einer der- artigen Feststellung die Anwendbarkeit des § 246 des Strafgesetzxuchs ausgeschlofsen, so bleibt der Thäter auch dann ftraflos, Wenn er !päter außer stande ist, dem Etgentbümer Erfaß zu leisten, weil es nur darauf ankommt, daß er im Augenblicke der Zuneigung frei von dem Bewußtséin DLT Rechtswidrigkeit war, und später eingetretkne Um- stände, wie die Verschlechterung feinst Vermögenslage, dieses Be- wußtssin nicht nachträglich zu begründen Vermögen. (Entsch. in Strafs, Bd. 5 S. 55.)

Untreue.

Die Veruntreuung frkmder,_ im Gewabrsam des Tbäters befind- lieber Sackssn kann unter Umstanden den Tbatbestand der Untreue bilden. Nach § 266 Ziffsr 2 des Strafgefeßbucbs werden BevoÜ- mächtigt8, welche über Fordcrungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers abfichtlich zum Nachtheil desselben ve'rfügkn, mit Ge- fängnis; bestraft, neden Welchem auf Verlust der bürgerliclyen Ehren- rechte Erkannt werden kam]. Jn Betrcff der 210le ung, die diese ?oxsckérist in der Rschtjprechung gefunden dat, is Folgéndes zu

emkr en:

3. Für den Tbatbestand dér Untrkue ist es nicht erforderlich, daß die Abs icht dss Tbäters auf die Benachtheiligung des Auftraggebers gcricbtet, daß diese Y_enacbtbeiligung sein Endzweck sei. Es genügt vielmehr das Bewußtjkin, daß seine Handlungsweise objektiv zum Nachtbkil dcs Auftrag edcrs gereiche (Entsch. in Straff. Bd. 1 S. 173, 329). Es reith sogar das Bewußtsein aus, daß ein Nach- tbeil für den Auftraggeber entstehen köxme. „Hat sich dsr Tdäter den singsrrctenen rechtsVLrlkZexnden Erfolg als möglich vorgestellt, so kann ihm der lestere_ 0n§kd€0klich zum Vorfuß anZerechnet wcrdsn, faUs sein Wille arzf diexen Erfolg wsnigftens eventus gcrichtet war“ (Ensch. in Strass. Bd. 7 S. 283). _

0. Als Benachtdeiligung wird nicht allein die ZufrJ ung etnxs wirklichen Vérmögsnsscbadens, sondem schon die bloße Gesa rdung des fremden Vermögcns, die Herbeiführung einer Verlustgesabr angesebkn (Entsch. in Strafs. Bd. 16 S. 80, Bd. 19 S. 83).

0. Der Tbatbestand des § 266 Ziffer 2 des Strafgefeßbuchs ist dadurch bedingt, daß zwischen dem Thätex und dem Bengcbtheiligten ein VoUmacbtsvertrag besteht. Der Vegrtff des Bevollmachttgten im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift seht „die Uebertragun und Uebernahme von Recht§gefchäftcn für eine andere Person, die eber- tragung einer namens eines Anderen (des Mackztgebers) außzuübenden Verfügungßgervalt Voraus“ ((Entsch. in Straß. Bd. 11 S. 243). Die Vollmacht braucht fich nicht auf. den Auftrag zu be- schränken, ein Geschäft für den Machtgeber und statt seiner zu betreiben_ (VoUmachtSauftrag im Sinne des preußischen Landrkchts - § 51 13 daselbst), sondern kann auch den all umfassen, daß der Beauftra te im eige_nen Namen mit dem ritten handeln soll (vergl. Catch. in Strass. Bd. 7 S. 377).

Aus den vorstehenden Ausführun en ergiebt sich, daß der durch die bestehenden strafrechtlichen Vor?chriften gewährte Schuß _des Publikums _gegen die Gefahr des Verlustes deponierter Wertbpaptere mehrfache Lacken enthält. Der §_246 des Strafgeseybucbs findet weder auf eine rechtswidrige Verfügung, insbesondere Verpfandung Anwendung, sofern sie fich nicht als Zuxignung dgrftellx, noch auf ezine objektiv rschtswidrige ?ueignung, falls der Tbater un_Augendltck der An- kignun die A ficht des Ersaßes der Wertbpaptere hat und deren AusfüFrbarkeit durcb bereite V itte! gewahrlezstet tft, und _zwar selbst dann nicht, wenn der Eigentbümer der Papxere durch _dtese rechts- widrigen Verfügungen geschädigt worden _ck. In emzelnen der durch § 246 a. a. O. nicht getroffenen FaUe btete_t zwar § 266 _iffer_2 die Möglichkeit einer Bestrafung des Thgters. Indeffen tt dres_er _Erfatz schon deshalb unzureichend, wer! die le_étere Vorsckmst m allen den ällenni t anwendbar ist, in denen zwt chen dem Kunden und dem an uier cin Vollmachtsvertra beßebt.

Erne Erweiterung des trafrechtli en,Schuyes ist ür en Eigen- tb_ümer h_iqterlegtxt Werth apiere um 0 wünschenswertber, als er in seme_n zrvtlrechtltchen An prüchen egenüber Dritten, die an den

reren Re te e_rworben ba en, im Hinblick auf die

_etimmuxrgen_ n Artrkel 306 und 307 des ndels efesbuchs wesent- ltch beschrankt rst. Darnach erlangt, wenn d eWert papiere von dem verwahrenden Banqmer veräußert und übergeben smd, der redliche

Erwerber das Eigentbum daran, und das Eigentömn des DJonmsm erlischt. Wenn andererseits, die Papiere verpfändet und aber eben worden find, so ift das Pfandrecht des redlichen_EWerbers und )gekner Rechtönackofolger dem Eigentbümer gegenüber wtrksam. '

Zivilrechtliche Vorschriften. Formen des Depotgrslbäfts.

Vor Eintritt in die Erörterung der das Depotwesen betreffenden“ zivilrechtlichen Vorschriften bedarf es der Darlegung der verscbtedcnen u_nter die Gruppe .Depotgeschäfte“ fallenden Rechtsgeschäfte. Die ""ß“-"koste Form ist der Verwahrungsvertrag, welcher vorliegt, wenn Wertbvapiere zur - in der Regel entgeltltcben - Aufbewah- rung übergeben werden. Häufig ist mit der Hinßabe von Wertb- papreren zur Verwahrung der Auftrag zur Verwa tuxrg derselben, IUZ Abbebung von Zinsen, Dividenden, Talons und zu ahnlichen Ge- schaffen Verbunden.

Ferner werde_n Wertbpapiere dem Banquier für berkits be- stehende oder gleichzeitig entstehende Forderun en als Pfand ge- geben. Auch kann die Hingabe mit der * estimmung erfolgen, daß die Papiere dem Banquier für etwaige künftig entßebende Forderungen haften soUen. Diese beiden Fälle sieben insofern in engem Zusammenhang, als aus der Hingabe zur Sicherstellung künftig entstehender Forderungen eine Vcrpfandung wird, sobald der Banquier eine Forderung an den Hinterleger, zu deren Deckung das Depot bestimmt ist, erwirbt (Windscheid, Pandexten Bd. 1 § 225 Anm. 7).

» Ein Depot cscbäft kommt sodann m Verbindung mit Kom- missionsgescFäften vor sei es,_-daß der Kunde_ dem Banquier Werkbpapiere zum Zweck er Veraußeruna übergtebt (Verkaufs- kommission), sei es, daß der Banquier im Auftr_ : des Kunden für denselben Werjbpapiere an cbafft (EinkaufskommeYon) und in Va- wabmng behält. Als, eine ombination diefer beiden_Geschaste endlich kann der Fall angesehen werden, daß der Banqmer Wertbpapiere zu_1_n___Z_7,weck des Umtauscbs oder des Bezugs von anderen Wertbpapieren er .

Uebergang der Verschiedenen Depotgescbäfte in einander.

Im praktischen Geschäftsbstriebe geben diese verschiedenen Fälle vielfach in einander über. Lombardierte Wertbpaviere rvkrdxn im Auftrage des Hinterlegers von dem Verivahrer als Kommtsfionär veräußert, neue Papiere werden dafür ekaust und an die Ster_ der verkauften als Unterpfand geskßt. leb t bei_ ursprünglich beabfichngter einfachr Verwahrung schließt sub haufig em Auftrag zur Vornahme von Verwaltungsbandlungen, zur Ausführung von Kommisfions- gefchäften oder die Einräumung eines Pfandrecbts zur Sicherung eines von dem Banquier entnommenen Darlebns an.

Mitwirkung mehrerer Banquiers.

Eine weitere Verwickelung entsteht dadurch, daß vielfach die Banquiers die Aufträge ihrer Kunden nicht selbst aussübren können, sondern durch einen anderen Banqier ausführen [affen müffcn. Die Banquiers an kleineren Orten stehen zu diesetzr Zweck in ständiger GeschäftSverbindung mit Banquiers an Börsenplaßen. Die Banquiers an den kleineren Börsen, an denen ein beschrankter Verkehr unt Wertbpapieren stattßndet, daben ihrerseits Beziehungen zu den Bgnken der Hauptbörsenplaße. Bei de_r Ausführung vqn Kommtsfwns- geschäften werden auf diese Weise nicht selten zwet, drei und noch mehr Bankgeschäfte betheiligt.

Eigentbuméverhältniffe in Betreff dcs Depots.

In allen diesen Fällen ist es - wie oben dargetban- schon im Interesse eines wirksamen strafrechtltchert S_cbußes gegen Pepdt- veruntreuungen von [30er Bedeutung, das; dre Ergen_thumSVe_rbaltntse an den im Depot befindlichen W “ieren zu jeder Z_ert und 01 jedkm Stadium des geschäftlicben Verkehrs_ klar lie en. Dre Klgrbezt der Eigeutbumsverbältniffe ist in nicht- mmder bo em Maße fur dre Wahrung der Vermögensintereffen des bltkums au privatrecht- [ichem Gebiete nothwendig, da von der eststeüung,_ o der_ Kunde Eigentbümer der beim 230an121: im Depot be _rtdlrchen S_tucke tft, es im Falke des Konkurses des_ Banqums_ab anqt, ob jener el_n AußsonderungSrecht oder nur emen persönltchen Anspruch an dte Masse geltend machen kann. _ _ _ _

Diese so nothwendige Klarbert_ m Betreff der Ergenxouws- verhältnisse an den in Depot befindlichen Papieren rst zur Zett ntcht überall Vorhanden.

Verwahrung und Verpfändung,

Es besteht allerdings kLin Zweifel darüber,_ daß bei Hingabe don Wertbpapieren in VerWahrung, sei es unt, set e_s ohne den Auftrag zur Verwaltung derselben, sowie bei der Verpfandung v_0n Wertb- papieren der Kunde Eigentbümer der übergebenen qucke bleibt, wenn es sich um ein (1000510010 rsZUar-S _oder um em_en_Pfand- vertrag handelt. Hingegen irt es oft zwetfelbaft und stretttg, ob nicht nach dem Willen der Parteien em sogenanntes 0000510001 jrr9Z01ar0 vorliegt, welche's den Banquier nur zur Ruckgabe von Wertbpavieren gleicher Art Verpflichtet und_ den Kunden unter Yer- lust seines Eégenthums auf einen persönltchen Anspruch gegknuder dem Banquier beschränkt. _ _ _ _ __ _

Die Ursache zu solchen Zwetfeln [regt vornxbmltcb m gewme'n rm Bankverkebr vorkommenden Ausdrücken, die geetgnet find, das Rechts- geschäft zu verdunkeln. Namkntlich in den _sogenanntxn aklgxmemen Geschäftsbedingungen findet fich mitunter eine derartige zWerelbafte AuSdrucksweise Vor, aus der hergeleitet Wlkd, da? der Bartqmer dem Kunden gegenüber nur zur Leistung von Wert papterxn 111 Zzznsrez verpflichtét ist. Ein großer Theil des unt Bankcrr m sztebung tretenden ublikums wird nicht _erfghren _gen_u sem, den Inhalt solcher Ge chäftsdedingungen vollstandig zu u_ber1e _en, und durch_derxn Annahme, obne sich. darüber klar zu sem, em_ _Rechtsderhaltntß genehmigen, bei Welchem___di_§_ Aufrechterhaltung jetnes Etgentbums

' 0 ns in a e - e . _ _ mm Z:; AnfcblFurß gdcréxaersrt hat sich denn auch mitunter_ rn den Banquxw kreisen selbst eine Trübung der Aqscbauungen übxr tbr Rechtsverbalt- niß zu ihren Depotkunden entwtckelt. Unterftmst durch den_oben erörterten, in der Rechtsprechung herrschenden_ Grundsaß, daß _der Tbatbsstand der Unterschlagung ausgeschloffen rst, wenn der_ Thaler im Augenblick der Aneignung fremder vertretharer Sachen dre ernst- liche Ersaßabßcbt bat, und [bre Ausfübrbarkett durcb bereite Mtttel gewährleistet ist, hat sogar dte Auffassung AuSdruck gefunden, daß den Banquiers über die zur Verwahrung oder als Pfand ge ebenen Papiere ein weit ebendes Verfügungßrecht _zustebe, von wel em fie unter der Voraus eßung, daß fie 'ederzeit m d__er Lage seren, andere Papiere derselben Art zurückzugewä ren, zu Verpfandungen, tm Rprkt“ geschäft oder in anderer Weise Gebrauch machen durfen.

Einkaufskommission. _

Auch in Betreff der Cigentbudeerbältniffe bei der Einkaufs- kommisfion bestehen Unklarheiten.

Der Kommissionär, welcher _den Ankauf von Wertb- papieren für einen Kunden bewirkt, envrrbt, da er das Geschäft, Wenn schon für Rechnun femes Auftraggebers so doch im eigenen Namen abschließt, zun | se_lbft Ergentbum an dem Kommisfionögute. Die Uebertrayun des e(x_LWnthums auf den Kommittenten kann fich durch Ausband gung d_ aptere oder durch sogenanntes 0005600000) 005505300010 vollzrebezt. Per letztere We pflegt, wenn die Wertbpapiere bei dem Komxmsfioqar m Depot bleißen sollen, gewählt zu werden, um, das körperltchx Hm- und Her- geben der Papiere zu ersparen. Welche Erfordernisse _ ab eseben von dem BefißübertragungswiUen des Kommisfionars _ zur tltig- keit eines 000801000001 038088010010 nothwendig find, ist nach den in den verschiedenen R thebieten geltenden burgexlicben Rxcbtxn zu beurtbeilen. Nur einer esonderen Form bedarf es u_1 den bm: mier- essterenden Fällen, in denen 06 fich um Banquiergescbafte, also ewäß Artikel 272 iffet 2 des ndelßgeseybuchs um _Handeng (hafte handelt, im Hmblick auf A el 317 daselbst allgemem mcbt ( nisch. des Reichsger. in Strafs. Bd. 9 S. 181).

Nach preußischemY_ t ist zur Vollziehung des 000501000001 03843330er die Abs derung _und kerzntliche Außzeithnung der im 47 A. L. R. l 7) sowte dte lelenSerklär-ung des Be- 1tzers erforderlich, die S1che nunmkbr fur den Kommittenten in emem Gewahrsam zu_balten _(§ 71 a. a. O.) Beiden Erfordermffen wird durch die Uebersendun eine!: Auf- bewahrunBSerklärung,_ welche em spezkÖltfier-tes Verzei 'niß der be- schafften _apk_er_e enthalt, eytsprochen. as Geseß verlanßt jedoch eine derartige m_dmtduelle Bezeichnung der Stücke in der Au bewahrungs- erklärung nicht unbedirrgt. _Es gens] t vielmehr die bloße, dem Kom- mittenten gemachte Mcttbetlung, dteLPapiere für ibn in Verwahrung (Depot) genommen zu bqben, verbunden mit der tbatsäcblicben Speßixlifierung derselben. Diese Spezialisierung kann durch Absonderung der " den_Komm1ttenten beschafften Papiere oder durch Bezeichnung derselben mlt de_rn Namen des Auftraggebers oder auch durch Buchung der Numxnern in dem Depotkonto des Kunden oder in sonstigen Handelßbucbern xrfolgen (Enxscb. des ReichS-Ober-Handenger. Bd. 25 S. 250, des Netchsger. in Zwils. Bd. “11 S. 52, Bd. 24 S. 307, in Strafs; Bd. 9 S. 182). Dre ArszewabrungNrklärung ist nur dann geei net, das 000801000010 ])08868801'111111 zu degründen, wenn sie nach An cha_ffung der Papiere erfolgt. In der der der Ertbeilung des Ankaufßauftraqes getroffenen Abrede, daß der Kommissionär die Papiere in Venvabrung behalten sokle, kann nach preußischem chbt, auch wenn die Spezialisierung der- selben bewirkt wird, ein 000301000010 ])08865801'111!!! nicht gefunden werden. „Denn das 000501000010 08568801'1UW hat nach dem Wort- laut des § 71 A. L-R. 1 7 zur ormzsseßung, daß der Erklarende Bes" er ist, also im Momente der Erklarung fiel) im Befiße der'enigen Sa befindet, deren Befiß übertragen werden sol], eine oraus- se ung, die für die Zeit_ der Ertbeilung des Auftrages nicht zutrifft“ ( seh. das Reichsger._ m Skra s. Bd. 9 S. 183). _ Anders nach gemeuxem Re t. Naeh der herrschenden Aufraffung genügt ,in dem Falle_etnes zum Befiherw-xrbe und zur Verwahrung erthetlten Auftrages fur den Uebergang des Bssißes auf den Auftrag- eb_er durch 000301000001 seboxr die erkennbare Betbätigung des :Uens des Beguftragten, _dre zunächst für sich apprebendierte Sach; nunm_ebr fur_den Auftraggeber zu befißen, ohne daß es der Erklarung dieses WtUens gerade dem Auftraggeber gegenüber be- durfe, wer! das 000501000003 den Grundsäßen des Befißerwerbs durcb Stellvertreter, n!cht_ den allgemeinen GrundsYen über Vsrträge untersteht. _ Demgechß wird anerkannt, daß der inkaufskommésfionär durch Bezeichnung bestrmmter Effekten mit dem Namen des Auftrag- gebers, durch_Legung derselben in ein besonderes Verhältniß, speziell 00ch durch Smeg fich auf bestimmte Stücke beziehenden Vermerk in fernen Handelsbrzchern schon den Auftrageber zum Best er macHe' (Entfcb; des Retckys-Ober-Handelsger. Bd. 25 S. 252, 2 3, Entsch. des RUÖder. tn Strafs. Bd. 9 S. 184. «- Vergl. ferner Windscheid, Pandekten [ § 155 Anm. 9 und die daselbst zitiertén).

_ Das preußgcbe _Landrecht und das gemeine Recht stimmen hteryacb darm uberem, daß nach beiden eine Spezialisierung der Yaptere, deren BZfiY auf den _ qunmittenten durch 000501000001 ubertra en werden 70 , erforderlich 111, und daß diese Spkzialifierung durcb bsonderung oder durch Bezeichnung mit dem Namen des Y_th-kaggebers oder _durch_ Buchung der Nummxrn in den Handkls- bu ern_ des Kommrffionars oder durch Nummernaufgabe an den Ko_mmtttent_en erfoxgen kann. Während jedoch das Allgemeine Landrecht außerdem ezne AufbeWabrungSerklarung des Kommissionärs gegknüber dem_Kommt_ttenten fqrdext, bedarf es einer solchem nach gcmeinem Recht wenigstens m_ dem bter _tnteressierenden Falle Lines zum Befißerwerbe ertbetltqn Auftrags - em solcher wird in der Einkaufskommisfion im Allgemxmen gefunden werden können - nicht.

M Dre vorstehenden Vorjchriften leiden übereinstimmend an folgéndem

a

n el. Henn _schon__€s kkinem Zweifel unterliegt. das; der Kommiffent aus dem Kommtjfiqnsvertrage. einen perfön'lichen Anspruch auf die Uebertragung dxs Ecgentbums an den für seine Rechnung befchafften apteren gxgenuber drm Kommissionär hat (vergl. z. B. Entsch. des etchsger. _m Strafs, Bd. 13 S. 178) und auch die Aufgabe? der Numwern forderw kann (Entxch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 5 S. 6), s_o besteht doch kerne Vorschuß, welche dem Kommisfionär die Voll- ztedung des 000301000010 0055053014001 und die Mittheilung der Nummern unter Festse' ung einer_ bestimmten Frist und unter An- drohung von Rccht§na theilen auferlegt. Der Kommittent hat kein anderes Mittel, die Befiyßbextragung und die Nummernaufgabe zu erzwingen, als den langwrengen Weg der Klage. Das Zaudern des Komrnisfionärs kann nun aber für den Kommittenten erhebliche Nachtheile zur Folge haben. Erst nachdem er durch Vollziehung des 000501000010 Eigentkyüméx geworden ist, kann er bei Eintretendem Konkursx: des_Koxnmi7fionc_1rs ein Aussonderungsrccht an den für seine Rechnung bejchafften Papteren außüben, Wäbkknd er, solang die Bests- übertragung nicht erfolgt rst, _aus_den_Ansvruch eines nicht bevor- rechtiKten KonkurSglaudrgers bexchrankt tft. Ferner ist die Kenntniß der ' ummern der Papiere, mag fié auckx für den Erwerb des (»“'-:ig€ntk,*um€i durch den Kommittentet] nicht erforderlich sein, von um so größerer Wichtigkeit_für die Ver_s_olgbarkeit seiner Eigentbums- ansprüche und zwar 01 gleicher W811? gegenüber dem seine Verpflich- tungen nicht erfüüenden Kommisfionar wie gegknüber konkurrisrenden Gläubigern des [étzterem

Der Kommittknt, dem die Nummern dsr für ihn beschafften und durch 0005010000111 in skin Eigenthum übergegangenen Wertdpapiere ausgegebkn worden find, kann die Papiere von einem unredlichen dritten Crwsrber vindizieren, sie im Falle einer unrechtmäßigen Lombardterung auch von einem rrdlichr'n Pfandgläubiger gegen Zak)- lung des Lombard-Darlehns zurückerlangen. Das kaufmännische Zurückbehaltuxrgsrecht eines Dritten, dem der Kommisfionäc disse Stücke aus rrgcnd eincm Anlaffe übergebßu hat, ist ihm gegen- Übkk bedeutungslos. Wenn Cr hingegen in diese_n Fallen die Nummern der Papiere nicht kennt und dadurch außer stande geseyt ist, sein Ergentbum daran nachzurveiscn, so ist diejes Eigenthum für ihn praktisch unwirkfam. _

Auch dem Kommrssionär gegenüber kann fick), falls derselbe in Konkurs gerätl), _dee Kenntniß der Nummern gls _bedeutungsvoll erweisen. Die Alqcnderang der Stücke bei diesem rst em rein intcrncr Vorgang, dxr dmx?) eine einseitige Handlung des Kommisfionärs, durch eine andlung Dritter auch ohne sein Verschulden, oft durch eme bloßes nordcntlichfkit oder durch einen Zufqll illusorisch gemacht werden kann. Ecg-Zn die Folgen einer derarttgen Aufhebung der ab esonderten Verwahrung erhält der Kommittent durch die Nummérn- UUZJKbe cinen _nicbt zu unterschäßenden Schuß. _

Eine Erganzung der geseylicben Bestimmrxn en bmfichtlicb der im Zusamménbange mit Einkaufstommisfionen ennie enden Depots ist auch aus dem Grunde erwünscht, weil über die Rechte und Pflichten der _Banquiers auf_ diesem Gebiste Zweifel bestehen. _L. Goldschmidt weist tn seinem Aufjaße ,Bör en und Banken" (Prcxußtsche Jahrbücher 1891 S. 876 ff.) auf die ni t seltene Bebauytung bm, „daß nach der deuts en Rechtsprechung dem Kommisfionar, weleher die Nummern- aufga e unterläxt, die beliebig freie Verfügung über das Kommissions- gut zustehe, da also in der Unterlassun der Nummernaufgabe, un- eacbtet der Anzeige, die eingekauften E ekten für den Kommittenten n .Dxpot'_genommen zu haben, die stiüschweigende Erklärung des Kommts tonars liege, daß der Kommittent lediglich emen persönlichen Anspru auf ein Quantum der bezeichneten Papiere haben solle“, eme Behauptung, Von welcher Goldschmidt a. a. O. sagt, daß sie anscheinend so ar zu einem Glaubenssatze gewisser Banqujeckreise ge- worden sei. _- a dieser Auffassung würde die Anzeige des Kom- misfionärs, d_te E ekten für “den Kommittenten in Depot genommen zu_ haben, nicht dix Bedeutujrg einer Verwahrungßerklärung haben, wre sie nach preußischen) Necht zur Vollziehung des 0011801000001 ])08888801'111111 erforderlich ist, sondern dazu bestimmt sein, dem Kommittenten Kenntmß davon zu geben, dF der Kommis wnär für em entsprechendes Quantum der bezeichneten apjere persön ich haften

gbspracb. „Wenn in dem Kontokorrent 100 Stück Kreditaktien als D ep ot tm Haben des _Bek_lagten aufgeführt sind, so kann bei der Allgemeinheit und Mebrdeuttgkett des Wortes Deprxt auf die Existenz eines Depofital- oder Verwahrungövertrages nicht etchlossen werden“ (Entsch. Bd. 16 S. 210, 211. - Vergl. fern_er d. 19 S. 78). Die geqentbeilige Auffaffung_vertr_itt Goldschmrdt a. a. O. S. 885: „In Fällen, da der Kommtsstonar dem Auftraggeber anzeigt, er habe die laut Auftrag eingexaufxen Papiere in .Depot" enommen, kann das mit dieser Anzerge tm Widerspruchs stehend? erhalten des Kommissionärs den Tbatbestand des Betruges mvvlvreren. Denn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch darf jedermann annehmen, daß eine Sache, welche m Depot genommen tft, aucb abgesondert existiere und Verwabrt werde; er kann nicht vorausseßen, daß rxnter Depot nicht ein wahres, sondern nur ein fingiertes_ (ideelles) verstanden werde; wenn sr im Vertrauen auß dtese Erklarung weitere Erkundigungen oder Schr7cht0 zu sxtnem_ vorau eseßten Eigxntbum zu gelangen unterläßt, so ist er_ 01 eme na theilige, sem Vermögen mindestens gefährdende Tauscbung verseßt."

_ Wenn_ man aber selbst jenxr Anzeige des Kommisfionärs ,die Effekten fur den Kommittenten m Depot genommen zu haben',* die Bedeutung betmeffen könnte,_ das; der Komnüss'tonär für ein ent- sprechendes _Quqntum der bezeccbnxten Papiere haften woas, so würde eme soch? exnsettige Erklärung kerneswegs den Erfokg haben, daß dem Kommrfnonar die beliebig freie Verfügung über das KommisfionSgut zustxben und der Kommittent nur Anspruch auf ein Quantum der bezerchneth Paptere haben würde. Das Reichßgericbt bat die in den oben erwahnten Erkenntnissen des Reichs-Qberbandels erichts (Bd. 16 S. 207 und Bd. 19 S. 78) vertretene Auffassung, da bei der Kom- mrsfioxr zum Einkauj fungtbler marktgäng__i_ger Sachen, so lange der Kgmmtttent noch mch_t durch besondere fte, wie Konstitut, Eigen- tbumx dex vo_m Kommissionär in Ausführung der Aufträge ein- gekauftewSpezres geworden, ihn der Wiederverkauf der eingekauften prztes )ertens des Kommiffionäxs nicbt berühre und es Vollkommen gxnuge, wenn nur der Kommissionär in der Lage sei, dem Kommittenten dre entsprechende Zahl Von Stücken der Gattung zu übergeben, _sobald dteser dtesrlben gegen Erstattung der Aufwendungen fordere, 10 dem Erkenntmß vom 2. Dezember 1880 (Bd. 5 S. 1 ff.) berworfen und angefülxrt, daß der Kommittent ein R€cht auf Aus- antwortung g_er_ade der e_émgekauften Spezies habe und nur gegen 2105- an_twortung dtexer Syezxes zur Erstattung des Aufwandes für deren Emkauf derbunden tet._]ofern nicht etwa von den Kontrahenten etwas anderss, tnsbesdndere dre erpflicbtung des Komittenten zur Zahlung dxs Marktpreryes des angezeigten Auftragßerfüäungstages geFen bloße LteFtrrr?_gc-berertschast jn JSUU'S im Zeitpunkt solcher Zal) ung, ge- wo 1 .

Dre dorstekxßndsn Ausführungerx liefern einen Beweis dafür, wie nothwendrg _es Ut, durch k_[are Vorschriften dafür zu sorgen, daß das Publikum mcht unter irrigen Vorsteklungen leidet.

Umtausch von Wertbpapieren.

Dem komxnisfionsweisen Ankauf von Effekten ist der Umtausch von Wertbyaptkren und die Geltsndmachung von BezugSrechten ganz analoq._ Dre Ausführungen in Betreff des Eigenthumserwerbes an den Stuckén, dre Mangel, die daraus entstehen, daß die Vollziehung dss 000501000001 _058655_0r10m in hohem Grade von drm Belieben des Yarxqurers gb e_mgig ist und eine Verpflichtun zur Uebersendung Von Styckeverzetchmffen nicht besteht, treffen binfiZtlicb eingetauschter odor aus Er_undeines Bezugßrecbts erworbener Papiere in gleicher Werke zu, wre hinsichtlich angekauster Papiere.

Beibeiligung mehrerer Banquiers.

_Unficherdeiten und Schwierigkeiten ergeben fich ferner aus der h_eretts ererterten Thatjache, daß“ die Ausführung von Aufträgen häufig dre V2rnnttelung_eines oder mehrerer weiterer Vanquiers erforderk, und daß demgemaß die Banquiers der kleinen Orte mit denen der Börsenplaxze _und diese wieder mit denen der Hauptpläße in dauernder Geschäftsverbmdung stehen. Die Banquiers der Hauptpläße haben nu_n gegenüber den Provinzinanquiers, die Banquiers der Börsen- plaxze gegenüber den kleinen ' anquiers we an aller Forderungen aus laufendcr_Rechnung in KommissionsgescbäfJM an dam gesammten, in ihren BemZ gelangenden Kommisfionsgut ein Pfandrecht (Art. 374 des HandengeseHbuchs.) Vertragsmäßig pflegt das Pfandrecht dahin erwettert zu werden, da es sämmtliche in den BLfiZ des größeren Banquiers gelangende E ekten umfaßt und daß die Effekten für alle seine Ansprüche gegen den Provinzialbanquier haften. Gemäß Art. 306 des Handel;;gesxßbuchß werden nur diejenigkn Effekten yon diesem Pfandrechte nicbt betrosxen, l)1_n11c_btlich deren der bauptstädtiscbe Banquier nicht als redliche'r Psaydßlaubrger angesehen werden kann, also im wesentlichen diejenigen, dre _ausdrücklich als fremde bezeichnet find. Solche Be- zeichnung als sre_r_nde wird indessen nur auSnabmsweise stattfinden. Bei den Komm1s1wnsgeschaftem die im Verkehr der Banquiers unter einander Vornebm1ich_ in Betracht kommen, tritt der Provinzial- banquier als Kommijfionär seines Kunden kraft Geseses in eigenkm Namrzn auf. Insbésondere die Werthpapiers, welche er dem haupt- städtixécn Banquic-rr zum Zweck des Verkaufs, des Umtaufchs oder der Ge tendmacbung don Bezugßrecbten übersendet, unterliegen sämmtlicb dessen Pfandrecht. Da der provinzielle Banquier überdies ein erklär- liches Interesse daran hat, im eigenen Namen aufzutreten, Weil sein Kredit bsi dem hauptstädtischn Banquier mit der Zahl der diesem bastenden Pfandobjekte wächst, so ist er der Versuchung ausgeseßt, auch außkr dem Fall des Kommisfionsgeschäfts, bei der Hingabe fremder Papiere zur_ Verwahrung im eigenen Namen aufzutretsn.

Auf diese Weise werden dte Wertbpavierc des Publikums der Provinzen dem Pfandrecht der großstädtischen Banquiers zur Sicherung von Forderungen verhaftet, die diese den Provinzialbanquiers gegcn- über haben. Sie diene_n ihnen im “"alle des Konkurses der Provinzial- banquikrs als Gegenstände der Éefriedigrmg und können so dem Eigentbümer infolge des (m_f dem Pfandrecht beruhenden Ab- sondernn skecbts des bauplftädtijchen Banquiers verloren geben,_obne FFKÉMÜM diesem und dem Eigentbümer ein Schuldverhaltniß

Um die Haftbarkeit der Wertbpapiere des Publikums für Forde- rungen, die aus dem Geschäftsverkehr der Banquiers mit einander entstehen, einzusghränken, ist in neuerer Zeit von bauptstädtischen Banquiers mehrfach die Einrichtung sogenannter Kundendepots_ ge- troffen worden, hinsichtlich deren das Pfandrecht des bauptstädtijchen Banquiers auf seine Ansprüche wegen solcher Forderungen beschränkt ist, die mit Bezug auf die in das Kundendeyot gelangten Wkrtb- papiere entstanden smd. Daneben besteht dann em Etgendepot, wel es dem bauptstädtiscben Banquier für al]e seine Forderungen gegenü er dem Provinzialdanquier haftet.

Zweck des Entwurfes.

Der Zweck des vorlie enden Eanrfes ist die Abstellung der auf dem Gebiete des DepotweFe'ns berVor etretenen, vorstehend erörterten Mängel und die Ergänzun der beste enden Rechtsvorschriften bebuxs größerer Sicherheit des Pu likums gegen Verluste depomerter Wert aptere.

p Der Entwurf beschränkt sie!; bei der Regelung des_Depotverkebrs nicht auf Banquiers, sondern umfaßt auch die übrigen Kaufleute, weil einerseits der Be riff Banquier, obschon_ denz Handelßgeseßbuch nicht fremd (vergl. rt. 272 Ziffer 2), dartz: mcht abgegrenz ist, andererseits die bret in Frage stehenden Geschafte auch au_ß_erbalb des Vankbetriebs im kaufmännischen Verkehr vorkommen onnen und vorkommen. Außzunehmen von der Anwendbarkeit des Gesc es sind jedoch die im Art. 10 des Handels esevbucbs aufgeführten Kla en von Kaufleuten, für welche die Vors kiffen über die Handelsbücber keine Geltung haben, weil in deren germgfügigen Betrieben Deporgeschäfte nicht wohl vorkommen werden.

Zivilrechtliche Vorschriften. In seinem ersten Theile §§ 1 bis 9) entbäl'r der Entwurf zivil-

wolle (fiktives, ideeUes Depot). Daß der Anzerge dieser ann bei- gemessen werden könne, hat das O er-Handelßgericht mehrfach an- genommen, indem es dem Ausdrucke .Depot“ jede rechtliche Bedeutung [

rechtliche Vorschriften zur , änzung des dürgerli en und des HandelSrechts. rg ck

Vemabnmg und Verpfändung.

Als Mißstand bei _den einfachen Fällen des Deyotgeschäfts

- dxr Bemabrung rxut und obne Benvaltungöauüag, der Vervfandunß nebst der Hm abe zur Deckung - mußte 25 bezeichnet werden, da nach_ der !) lebenden Geschaftspratris beim Abschluß dteser _Depotßeschafte mcbt selten zu Zweife n Anlaß gebende Ausdruckx ge raucht werden, und daß hierdurch, sowie auch durch dre Fafsung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Anerkennung von den Kunden sefordert wird biswetlen eine Ver- dunkelunZ der Absichten der Parteien in Betreff des Charakters des ReYSJes äfts herbetgefübrt wird. Zum Zwecke der Abstellung dieses Mt stands macht der Entwurf die Gültigkeit von Erklärun en des Hrnterlegers oder_ Vervfandkrs, durch welche der Verwahrer oder fand- glaubxger zur_Ntzckgabe in 300003 ermächtigt wird, davon abbän ig, “daß sie ausdruckltxb und_schriftlich für das einzelne Geschäft abgege en werden, und be rundet htxrdurcb für jede nicht in dieser Form erfolgte Z:!Yabe von ertbpapzeren zur Verwahrung die unwiderlegbare ' e tsvermutbung, daß em (1090810001 r6g013r6 vorliege.

Schon nach den _bestebendc'n Vorschriften der bürgerlichen Rechte ist der Verwahrer Verpflichtet, hinterlegte Gegenstände so zu yerwahren, daß uber das Cagenthumdes Hinterlegers kein Zweffekentsteden kann. Im Bankgeschäft muß h_teraußbesonderer Werth gelegt w-then, weil durch dre zabxretcben Bestande bmterlegtet und verpfändeter Papiére, die der Baquer neben dem ergenen Bestande zu verwahren bat, Verwechslunaen erlexcbrert werdxn, und weil solche Verwechslungen, soweit es sich u_m anaberpaptere handelt, aus denen die Person des Eigentdümers mcht ersehen werden kann, nur schwer wieder gut zu machen smd. Der Entwurf fyrderx deshalh, daß die hinterlegten und Verpfändeten Wertbpaptere einerseits abgewndect sowohl von den eigenen Beständen des Verwabrers, czls auch von den Depots Dritter aufbewahrt werden, und daß andererserts der Eigenthümer jedes Depots äußerlich erkennbar bezeichnet sei_n müsse. _ _

Troß dteser Vorpcbristen ist das Eiaentbum an den Papieren nicht genügend sichergesZeÜt, wenn 1eine Erhaltung einzig und aÜein Von der geronderten Ausbéwabrurz abhängig ist. Wie bereits hervor- e[_Z_§:l)_-)l)en, körxtzetz ohne jedes Ver) ulden des Banquiers Handlungen

Utter, Zusaxlrgxetten aller Art, Unordentlichkeit die gesonderte Auf- bewaßrung bejertrgen. Jm Jntxreffe eines wirksamen Schutzes des Yubltkumöxegen De_powerluste ist deshalb eine besfere Sicherung des

9796tith fur das Ergentbum an hinterlegtkn Wertbpapieren dringend erwun! .

In dieser Beziehung könnte zunächst die dem Verwabrer auf- zuerlkgende Verpflcckxtung zur Uebcrsendung eines Stückeverzeichniffes der hinterlegten und vsrpsändeten Papiere an den Cigentbümer in Frage kommen. Em? solche Verpflichtung würde sich jedoch für die Banken, namentlrcb für den Lomdardverkkbr, als äußerst lästig errmsisen. D_a jm Lombard das Unterdsand _ssbr bäusrg -- bisweilen annähernd tagltch __zu_ wechseln pflegt, )o müßte entweder das STÜckSVékZ81ch111ß besxandtg gsändert werden, was die Klarheit und Uebxrfickytlxckykett deskelben und damit der Eigentbumsverbältniffe desinträchttgen würde, oder es würden_in ganz kurzen Zwischenräumen immer neue Stßckéverzeichniffe 005248112110 _werden müssen. was den Banken namen_tltch bet gefteigxrtem Gekchästsgang eine fast unerträg- liche Arbeitslaxt a_ufkrlegen rvurde. Erwägt man demgegenüber, daß der Eigentbßmer m dcm Hier _behgndelten Fällen des einfachen Depots die Stücke fast ausnahmslos tn jeinem Gewahrsam dat, ehe fie in das Depot de_H Vsrrvahrerxz leangen,_ daß er also ist der Lage ist, fich ein Verzeichn13_der1€[ben 121 !t anzufertigkn, und daß_er schließlich, Wenn er ganz mbar _geheg wiÜ, die Nichtigkeit des Feinerseits auf- gesteütcxn Stückeverzetchninr's durch den Banquier bestätigen [a1en kann, 10 kann dür Nutzen der Mixtbeüung don Stückeverzeichni1en durck) den Verwabrer an den Verpfänder oder Hinterleger für nicht so wesenxlich erachtet werden, um die aus Liner derartigen zwingenden fY_YYscbrist erwachsende Erschwerniß des Bankgeschäfts zu recht-

gen.

Es kommt binzu, daß eine Vermehrung der Beweisficberbeit in

Betreff des Ei entbums an derwabrten und verpfandeten Papieren unter geringerer Be astung dxs Bankverkehrs durch eine andere Maßregel erzielt Werden kann, _namltkh durch die Konstitui-Zrung der Pflicht des Verwabrers, die dei me hinterlegten oder verpfändeten Werthpapiere nacb ihrkn Unter7ch€1duygsmerkmalen in seine Handelsbücher einzu- tragen. Schon gsgcnrvartig pflégen in BankgesÖäften Dépotbücher gxfübrt zu werden. Wenn auch in diesen die Papiere im aÜgemeinen nur nach Gattung und Nennwertd - nicht narf) Nummern _ auf- geführt werden, so finden sich doch haufig dankben andere Geschäftsbücher dor, aus denen dxe Nummern und die Eigentbümer der ver- wahrten Paviers fejtgéstxüt werden können. Dar Entwurf knüpft deshalb an bestehende BraucFZL an, wrnn er den Verwabrer verpflichtet, die hinterlegten odkr Nrdsandeten Werthpapiere 10 500003 in ein Landelsbuch ei_nzut_rag€n. WEnn der Entwurf sodann bestimmt, daß der Qintragung dre Bezugnahme auf Verzeichni11e gkeicbstehe, welche neben dem Handelsbuche geführt werden, so ist diese Bestimmun ge- eignet, die 005 der_ Verpsli tung zur Buchung der Stücke fi er- gebende Erxcbwermß des * ankges äfrs wesentlich zu Vermindern. Die Bankcn find ix_i der Lage, die _ ufzeichnung der Nummzxn auf ibre_Kundett_abzuwZ[zen, indem sie für die? Annahme von Depots die Beizügung emrs Stückederzeßckynissxs fordern. Ihre Arbeitslast be- schrankt fich _crlsdann auf dte_Emtragung Von Vermerken in das Handelsbuxh, m welchen auf dre von den Kunden angefertigten und mit dem Handelsbuch zu_verwak)renden Stückeverzeichnisse Bezug ge- nommexr wird. Auch schlteßt der Entwurf nicht aus, daß diese Ver- msrke 01 dem die Konten der einzelnen Eigentbümer enthaltenden Handelsbuck) eingetragen wxrden. Eine weitere - unbedenkliche - Erleichterung dss Bankaeschäxts bezweckt die fernere Bestimmung, daß die Eintragung unxerbleiben kann, insoweit die Papiere zurückgegeben smd, bevor dre Emtragung bei ordnungsmäßigem GeschäftH'gang er- folgen konnte. Wenn der Verwabrer don Wertbpapieren gTeicbzeitig die Ver- waltung derselben übernonmzen bat, fo ist er bisweilen genötbigt, die Ausbervabrung_ der Paptere zu unterbrachen, um Verwaltungs- handlungen au_szmül)ren. Cr MUZ beispielsweise die Papiere zum chcke der Abjtempluna oder des ezugs neuer Stücke u. s. w. ver- senden. Auch kann_der Verwabrcr und Pfandgläubigcr in die Lage kommen, im_Jnterene des Hinterlegers oder Verpfänders “- ohne be- sondere): Austrag - Verfügungen über die Papiere zu treffen, welche die Aufbewahrung unterbrechen. Hierher gehört 3. B. die Hinterlegung. der in_ Verwahrung genommenkn Werthpaviere bei einem Dritten, um fie bet Aufruhr, Feuerßgefabr._ Waffernotl) und ähnlichen Ereignisskn zu fichetn. Der Entwurf enthalt fich einer Vorschrift darüber, un er welchsn Vorausse ungen der Verwabrer oder Pfandgläubiaer zu solében Untexbreckpungßn _er Aufbewahrung be!,ugt oder verpflichtst ist, und überlaßt _damtt dre Ent1che1dur1g _den Bestimmungen der Zivilrechts. Er beschrankt sich darauf damrt in “solchen äüen aus der Vorschrift de_r gewnderten AufbeWa rung 1 Absaß1 iffer 1) keine Schwierig- ketten erwachsen, zu destim_met_1„ daß das Recht und die Pßicht des Verwabrers und Pfandglaubrgers, im Jntereffe des Eigentbümers Vertu 0ngen_ oder Verwalrungsbandlungen vorzunkhmen, durch diese Vors rtft fem“, Beeintrachtigung erleidet.

Jm M'gensaß zu diesen im Interesse des Eigentbümers !Wkndkn und deshalb zu begünstigenden Verfügungkn ist es geboten,'*« wlch? Nerfügungen an den hinterlegten oder verpfändeten Wertb- paxiexm, die der Verwabrer zum eigenen Nußen vvrnimmt, m 13chst zu erschweren. Wie oben dar elegt worden, besteht in de_n

aten der Banquiers nicht Zelten die Meinung, daß ihnen über die ;Ur Verwahrung oder als P aud gegebenenWertbpapicre unker der

“Voraussetzung, daß fie jederzeit in der Lage Lien, andere Papiere der-

selben Art zurückzugewähren, ein weitgehqndes Verfügungsrecht zustehe- Um dßesen rechtlich unhaltbaren und fu_r du; Erhaltrmg des Eigentlxnmsz des Hmterlegers oder Verpfänders gefahrlccben AnYauunqen wi'r smn,“ entgegenzutreten, bestimmt der Entwurf, daß “eme dem erwabrer erthéü“ e S_rnzachxtgung, über die Paxtexe zu fUnem Nuskn zu verfügen, *an gulttg tst, wenn sie außdruckltck) “und schriftlich für das eime';„Z Ge-

schäft erklärt ist. Der durch diese Bestimmung geschgßpße Rechts-