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Nu en grundsä li ni t bere tigt ift, und da er diese Ver ti ung “ auI nicht dur Yom- ose Zustimmung des gbentbümers, on ern
ustand beftebt darin, der Verwabrer und Pfandgläubiger zu zBerfügungen über die bFßterleZten uud verpfändeten Papiere zu seinem
lediglich durch eine auSdrückliche Und schriftlicher! eilte Cmää tigung erlangen kann. Auch soll hierzu eine allgémetpe, bei Etngebun ,der Geschäftsverbindung, insbesondere dur Unterzeichnung von Ge) afts- bedingungen abgegebene Erklärung ".* t enugen; es bedarf _vtelmebr einer !peziellen. bei dem einzelnen inter egxmgsz odxr Verpfanduxtgs- geschäft auSgesiellten Erklärung. nwieWeit em diesen Grundsa xn nicht entsprechendess Handeln den Verwabrer strafrechtlich verantWort ich macht, wird unten erörtert werden.
Einkaufskommisfion.
' Als Mangel der bestehenden Vorschriften über die im Anschluß an Einkaufskommissionen entstehenden Depots „ist dargelegt worden, daß der Kommissionär die Uebertragung des Etgentbums an. den von ibm eingekauften, in seinem (Gewahrsam perblexbenden Papieren und die Mittheilung der Nummern an den Kommrttenien zmrx Schaden dss leßteren verzögern kann, ohne_andere Na ibetle befurZoten zu müffcn, als 'Wenn es zum Prozene kommt, xe Auferlegun der Prozeßkosten und die Verurtbeilung zum Ersaß eines, jedenfa nur ichwcr nachweisbaren Schadens. '
Siückeverzeichniß.
Diescm Mangel wird durch die Bestimmung des Entpourfs abgeholfen, daß der Kommisfionär, welcher einen Auftrag zum Einkauf von Wertbpapieren ausführt, dem Kommittenien binnen einer kurzen Frist ein Verzeichniß der Stücks „mix Angabe der Gattung, des Nenn- wertbcs, der Nummern oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale zu- zustellen verpflichtet ist. , ' .
Die Mittheilun eines derartigen Stückeverzeicbntffes rst m allen RYtsFebieten zur ollziehung des 00u5tjrt1rum geeignet und aus- rei en .
Jm Gebiete des gemeinen Rechts genügt die durch das Stücke-
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verzeichnis; bewirkte Spezialisierung iedknfalls insoweit zur Vollziehung .
des oougijrubuw, als der Kommisfior-är legitimiert ist, den Kym- mittenten in Ansehung des Vefißerwerbes der bezogenen Weribpaptere zu Vertreten. Diese Vertretungsbefugn' kann im aUgemeinen daraus bergeleitet werden, daß in dem Kommis wnSauftra e zugleich derAuf- trag zum Befißerwerbe der bezogenen Stücke gege en sei. _ Urn jedoch jedem Zweixel zu begegnen, bestimmt der Entwurf ausdrucklici:_, daß der Kommi fionär für berechtigt gilt, den Kommiitentrn m Antebung des Bssißerwerbes der bezo enen Stücke zu vertreten.
Im Gebiete des preußi chen Landrechts erfordert das 00n5birabam außer der Spezialifierunqder Papiere eine Aufbewahrungserklärung des Befißers. Diesem Erforderniß wird durch die Besiixzxmung des Entwurfs entsprochen, daß der Kommissionär durch die Abjsnd'ung des Stückeverzeichnxffes erkläre, die darin verzeichneten Werthpaptere für den Kommittentxn in Besitz genommen zu haben. _
Die dem Kommissionär gemachte Auflage, dem Komm1tienten binnen drei Tagen nach Ausführung der Kommisfion rin Stücke- verzeichniß zu übersknden, stellt sich soxnit als die Verpflichtungiar, innerhalb dieser Frist das aongrjruiuuMpo'ZZSszox-jum zu yoüzteben und dadurch den Kommittenten zum Eigé'titbixmer der bezogenkn Wertb- papiere zu machen. Ob die Einkaufskommikfioy für eigene Rechnung des Kommittenten oder für Rechnung eines Driiten ertbeilt ist, kann hierbei natürlich keinen Unterschied begründen. '
Nach den in ihrer Gültigkeit nicht berührten Vorschrtfien der bürgerlichen Rechte kann das 00115ßjßuvun1 bsreits vor der Ueberiendung des Siückederzeichniffes Volizogen worden sein, z. B. nach preußischem Recht durch ihatsach1iche Absonderung der bezogenen Papiere für den Kommittenten und eine mit Bezug hierauf, wenn auch ohne Nummern; aufgabe_ abgegebene Verwahrungöerklärung. In solchkn Fällen iii dieser frühere Zeitpunkt für den Besitz: und EigentbumskrW-erb des Kommittenten entscheidend. _
Mit der Vollziehung des EtgentbumSüberganges der bezogenen Werthpapiere auf den Kommitienten tritt der Kommissionär hinsich- lich der in seinem Besis bleiberzden Papiere in die Stellung eines VerWahrers und hat demgemäß die vorher entwickelten Pfliciptrn einks solchen zu erfüllen. ' __
Die Mittheilung des Stückeverzetcbnines gewährt dém Kommittenten cLerner durcb Kenntnißgabe der _Nummern und sonsti en Uniers etdungsmerkmale der für ihn bejchafften Papiere die öglichkeit einer wirksamZn Geltendmachung seines Eigentbums !omobl gegeniiber dem Komminwnar als mit den aus Art." 306 und 807 des Handeleébuc-hs fich ergebenden Beschränkungen gcgenüber Dritten, die m den € 13 der Papiere gelangt sind.
Es ist nicht zu verkennen, daß durch die Forderung obligatorischer Stückederzeichniffe für die Einkaufskommisfion dem Banquiergeschäft eine nicht unerhebliche Arbeitslast auferlegt wird. Indessen kann auf dixse orderuxig - soli anders die wirksame Geltendmachung der Etgeni umsamprüche drr Kommitiknten geficbrrt wcrdcn - nicht verzichtet werden, weii - im Gegensay zu dem Verwakyrungs- U'nd “Verpfandungsdepot, bei welchem dem Eigenthümer di?“ Mög- lichkeit gegeben ist, vor Hingabex der Stücke fich ein Verzeichnis; derselben aufzusteüsn, - der Kommiit-xni Von den Nummern und Unterfxbetduzigsmerkmalen der für ihn bezogenén, im Depot des Kymmrssionars bleibsnden Papirre auf keine _a11der€ Weise Jennimß _erhglten kann als durch die Ueberikndung Links Siückederzerchrxtffes, Ferner ist zu berückficbiigen, daß die Schwierig- keiten, welcbe im Lombardverkshr, begründet in dem häufigen Wechsel des Untervfandes d&,„Ektbeilung von Stückrverzeickyniffen entgegen- stehen, filr das KommUfions eschaft nicht in Frage kommen, und das andererseits 111 dem leyteren Schon gegenwärtig die Nummernaufgabe in großem Umfange. erfolgt. Nach Brrliner Börsenusance sind im Börsrnderkebr de_x Lteferuxig don Werthpapieren _ und zwar nicht nur tm Komxn111ions-,'1ondern auch im Propergsschäft - stets Nummernverzerrhmffe mrizuireiem. Dieser Brauch, der thaisäcbli nn Verkehr zwrschen Banqmers und Börsenbesuchern auch außerhal Berlins ebenso gehandhabt „Wird, bat den Ziveck, den Lieferantrn, falls er _verlooste, amortrfierie, rmht umlaufsfähige oder gefälschte. Effekten elrÉert bat, regreßpfltcb'ttg machen zu können. Ferner geben die xt sbank, sowie zahlrrtcbe' andere Bankhäuser schon jetzt d-xn Kom- xmtienten Nummernderzerchmffe, und chxr ni t nur wenn die Stücke m „ihrem Devot bleiben, sondern'aucky bei ? ektiver Lieferung. So- weit die in dem Depot des Einkaufskommiifionärs verbleibenden Wertbpgptxre verloosbare Effektrn sind (P'andbriefe U.), geben auch diexemgen Bankhauser, welcbe dies sonst nicixt thun, ihren Kom. mitteuten dte Nummern auf.
In vorstehenden! ist bereits bemerkt, daß nach der be ie enden Praxis Stüxkeverzeichniffe vielfach auch bei effektiver Lieferunxsz gligeben werden. Dressgescbteht ferxier ganz aUgenxein bei Lieferungen an aus- wßrtIe Kommtttenten. Seit langer Zeit ist es Uebun der Banquiers, cht ersendung yon „Wertbpgpteren nach außerbal Nummernver- zeichniffe den, Avrsbriefen bezzu eben und Kopien zurückzubebalten. Der Grund liegt darm, daß die anquiers ibre Wertbseudun en nicbt zum vollen Werthe deklarieren, sondem bki Versicherun sgese schaften Versichern. Na den Bedmgun en der leisteten müßsen aber bei Verlusten die ummern eftges eilt werden, damit eventuell eine Sperrwveranlaßt oder das ufgebotsverfabren eingeleitet werden kann.
Der Entwurf h_at -- entsprechend seinem au die SKerung der Depotkunden beschranken Zweck '- keinen Aula , die ittbetlung eines Stückevezzeichnisxes auch der sofortiger effektiver Lieferung der beschafften Stucke_zu ordern. Er bestimmt deshalb, daß die Uebkr- sendung des Stucke!) ni es unterbleiben kann, soweit vor Ab- sendung desselben die li erung der ein ,ekauften Stücke an den
' “Kommtttenten erfolgt t und dehnt diefe B timmung ferner auf den
all aus, daß vor ?( fendun des Verzeichniffes ein Auftrag des
ommittenten zur Wiederver' erung der für ihn beschafften Papiere, sei es durch Verkauf an einen dritten, sei es durch Selbsteintritt des Kommisfionärs, auSgefübrt ist.
1, Verzicht auf das Stückeverzeicbniß.
des Stückeverzeicbniffes abgesehen werden
wird. Ein Verzicbtuauf das Nummernverzeicbniß wird dealb von Vorausseßungen abhangig zu xnacben sein, welche Gewähr dafür bieten, dgß der Kunde bei der Erklarung des Verzichtes sich der Bedeutung dieser Erklärung und der Folgen des Vrrzicbtes wobl bewußt war. Aus dieser Erwägung wird sowohl emem formlos erksärten Verzicht auf die Uebersendung des Stückeverchniffes die Gültigkeit zu versa en sein, als einem allgemeinen erzieht, weil sonst leicht der 9Fall eintreten könnte, da _ durch Aufnahme einer ent- syre enden Klausel in die _Gks aftsbedin ungen dcr Bankbäuser die orschrift Wegen des Stückcsvrrzcicbni es unwirksam emacht und. die beabsichtigte Sicherung des Publikums namentlich ür den weniger erfabrenen Theil desselben vereitelt würde. Der Eniwurf macht deshalb die Gültigkeit eines Verzichts auf die Ueberscndung des Stückverzeicbniffes davon abhängig, das; derselbe brzüglich des ein- zelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt ist.
Suspsndierunxj der Uebersendung des Stückeverzeichniffes Wegen mangelnder Gegrnleistung.
Eine Verpflichtung des Kommisfionärs zur Urbertragung des Eixentbums der beschafften Wertbpapiere auf den Kommittxntsn ift na _ allgemeinen Rechtsgrundsaßen erst begründci, wenn er für seine Ankprücb? aus dem Kommisfionsgescbäft bdsciedigt ist oder ihm gleich- zeitigBeiriedigung angeboten wird,_es sei denn, daß der Kommissionär für die Gegenleistung des Kommittenten Stundung grwäbrt hat, was namentlich bei der Annahme don Aufträgrn zur Anschaffung don Werthpapieren gegen einen bkoßen Einschuß, sowie dri Einkaufs- kommisfionm im Kontokorrenwerkcbr anzunehmen sein wird. Im übrigen kann die Absicht, Kredit zu gewähren, aus der Annahme eines Auftrags zur kommisfionsweisen Beschaffung von Wrctbvapisren, obne vorgängige Deckung, noch nicht ohne weiteres gefolgert wrrken. Ist aber eine solche Abficht nicht anzunehmen, fo wt'rden dic Jntereffkn des Kommisfionärs durch das ihm an dem Komxnissionsgute zuiiebcnde Pfandrecht für seine Ansprüche aus dern Geichäste nicht grnägsnd gescbüßt. Denn, Wenn er gezrvungen_scin soll, sich des Rechts der Verfügung über die eingekauften Stücke vor seiner Befriedigung zu entäußern, so ecleid-ét er den -- nam2ntlich für Ban uiers mit klkinerem Bstriedskapital schwer ins Gewicht _fa enden - Nachtb€il, daß er einen Theil seiner Geldmittel in dem für DSU Kommitenten zu dsrauslagcndün Kaufprsisc ixstlegen muß, und glxickyzeitig doch grbindsrt ist, die eingekauften Papiere noch zur Kreditbrichaffung zu benuxzen.
WEnn hiernach die Ueberiendung dxs Siückxdrrzeichniffks, 1vc1che die Voüziehung der Befitzübcrttagung Und damit den Erwrxb des Eigenikmms an dem Kommisfionssute dUr-F) an Kommiitcnirn bs- wirkt, drm Kommissionär nicht zugcmutöet Werden kann. iofcrn dcr Kommitlnt nicht seincrieits leistet odsr Stundung erdalirn bat, so ist es andererseits für die? Erreichung der mit dirsem Grieß bcabficHiigtkn Zwecke geboten, das; der Kymmiitc'nt völlige Klarheit über die Laß? des Rcchtövckrbältniffes erhält. Der Entwurf entbindrt d-Zsiyaib dsn Kommiifionär, soweit und solang er für seine Forderun 811 aus drm Kommiifionsgeichäste nicht befrisdigt ist und auch ni tStn-“idung gewährt bat, don dcr Uebersendung drs Stückrverzsiäyriiffés, der-
nung über dkn ihm zu zahlenden Bstrag - innrrbalb drr für die MixtHcilung des Stückeverzkicbniffes 921721ng Frist - scHriftlicb zu erklarixn, daß er das Stückeverzeichnif3 nach Zahlung dieiss Bciragcs übersenden Werde.
Präjudiz.
Von den dorsiebrnd erörtrrten Vorschrifien drs Eniwurfs Über die Pflichtrn des Einkaufskommisfionärs dei Jitdepotnadme der bL- schafften Wertbpaviere wird der beabficbtigts Erfoig ainrs crhöbien SÖUZLI der Depoikunden nur daun Erwartet wsrden können, Wenn ihre usfübrung durch die_ Androbung'vwn R€chtsxiachtdeilen ng-xn Zuwidrrhandlungen in wirktamer Weise fich€rgcxiellt :rird. Abgrksdsn von der nach § 11 unter gcwiffen Vorausießungcn Linirctrndcn BS- sirafung des Kommisfionärs, stellt dcr Entwurf Ein für (111€ Fälls anwendbares zivilrechtlichrs Präjudii auf, indsm sr im § :“) dem Kommittenten das Recht einraumt, bsi Niciyirrsüllung _der dem Kom- missionär obliegenden Pflichtrn (§§ 3 m_id 4) das G21chäft als nicht für seineRechnung grscbloffen zurückzuwriisn und Schadenskrsaß wrgcn Nichtsrfüsiung zu beanspruchen. _
Ein so weitgrbxndrs Recht nini; indxffen, soli 65 nicht für den Kommissionär zu undkrbäitnißmäßigkn _Härten iitdr-Jn, in seinsn Vorausseßunaen ;und seiner Dauer cinge1chränkt werden. Eine Analogie bisten die Bestimmungen drs HandeLSJLseßbuckx-s über die Folgen drs Verzuges beim Kauf (Art. 354. bis 356). Jeder der briden Kontrabentsn ist darnach befugt, bsi Vérzyg der Gxgrnvartsi statt der Erfüllung Schadensersatz wrden Nichteriiiilung zu fordern oder von dem Vertrage abzugeben. Wisi er jedoch vor] diesrr B="- fugniß Gsbraucb macbkn, so muß er die:"? dem anderer; Kontrabrnten anzeigen" und idm dabei, wenn die Natur des Gasäxäxrs diss zitläßt, noch eine dsn Umständen an* emsffsnr Frisé zur Nachholung des Vcr- säumien grwäbren. Jn An ebngng an disse Voricbrifjen beitimmi der Entwari, daß das Rrckyt des Kommiiicnten, das Geschäft als nicht für skinr chhnung gcschloff€n zurückzUweiikn 11:17) Schad€uscrsay wegsn Nichterfüliung zu deanspruchrn, erst einiriii, wenn dsr mir seinsn Verpflichtungen aus §§ 3 und 4 im Vrrzuge befindlich€ Kom- missionär auf eine an ihn ergangsne Aufforderung des Kommittcnten das Versäumte nicht binnen drei Tag-m naciyholt, und daß dies? Auf- forderung ihre Wirkung verliert, wrnn der Kommitikni dem Kom- xniisionär nicht binnen drei Tagen nach dem Ablauf dsr Nachßolungs- frist erklärt, _daß er von demselben Gebrauch machen woklr. Jst disse Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so bedarf es Einst erneuten Auf- forderung an den Kommissionär, an we[_che fich dcmnächst die gieichkn Folgen knüpfen, wie an die frühere Aufforderung.
Umtausch von Wertbpapieren. _
In ähnlicher Weise wie die Einkaufskommissiqn dkdandklt drr Entwurf den Fall. daß ein Kaufmann als Kommixsionär dan Um- tausch fremder Werthpapiere bewirkt oder mittels derselben ein Recht zum Bezuge Von Werthpapieren, insbesondére yon neuen Aktien, welche von den Besißrrn der alten Aktien beansprucht _werden können, geltend macht. Da auch _bei diesen Geschaffen der Kaufmann das Ei entbum an den em- getauscbten oder bezogenen ?WÜeren zunächst fur sich srwirbt, _so vdr- pflichtet ihn der Entwur in gleicher Weise wie den EinkaUss- kommisfionät, behufs Vollziehung des 00U5didabum p05565§0r1um seinem Kommittenten ein Verzeichniß der bezogenen Stücke mit An- gabe der Gattung, des Nennwertbes, der Nummern oder i_onftiger Unterscheidungsmerkmale zuzustellen,' aas" er dre neuen _Stqcke im Depot behält. Für den Fall der Nl terfullung war es hier mciZt an- gezeigt, den glei en Rechtßnacbtbkil wie bei der Exnkgzxfskommtsfion arizudroben. Während die Zurückweisung des Ge1cha7ts_durch, den Emkauiskommittenten dasselbe für den Einkaufskommisfionar zu einem Kauf fur eigene Rechnun? macht und ihm seinen Anspruch auf Ersaß des Kgufpreises entzieht, ann ein analoges Ergebniß bei der Umtaurch- komrxnsfion üderbaupt ni t und bei der Ausübun eines Bezugsrechtes nur 1:1 den Fallrn Lines ezuges (z. B. anger A ien) gegen Baar- zablung"berbeigefuhrt werden. Die ückgewähr der umgetauschten alxen Stucke, dre dre Folge _der Zurückweisung des Geschäfts sein wyrde, ist in der Regel tbatsachlich aargefchloffen und für den Kom- nxtttenten obne wirthi aftliche Bedeutun . Es ist daher zu be- furchtm, daß ein in dre er Art eftelltes räjudiz eine Quelle chiko- nöser, icbtver zu en_t cheidender S dens aßstreitigkeiten werden würde. Der Endvurf in t deshalb für'den ommissionär, der den Um- tausch 2c; zu besyrgen hatte und serxxen „Pflichten ge en den Kommit- “ teuren nicht genugt, ein anderes Praxudtz, indem er estimmt, daß der
So unbedenklich in den vorerwähnten Fällen von der Forderung
_onntx, so um doch im übrigen Fürsorge getroffen werden. daß dtefe fur die Si erung des Eigentbums der Depotkunden so wichtige Forderung allgemein erfüllt
pfiicbtet ihn jedoch, drm Kommittenten unikr Bsifügung SÜW!) Neck)»
Kommissionär alsdann seinen Anspruch auf Provision verliere. Dieser Rechtönacbtbeis ist nicht so bart, daß es geboten wäre, sein Eintreten von einer vorhergehenden Aufforderung des Kommittenten und dem Fruchtsoser) Yblaufe eme: Nachholungsfrist abbän kg zu machen. Axderersetts ist zu berücksichtigen, daß die in Rede fteTenden Geschafte haufig der AusfluZ größerer Finanzoperationen sind, die namentlich für die besonderen epotmstitute eine augenblicklicheSteigerung der Ge- schäftstbätigkeit in solchem Umfan e bedingen, “(L die rist für die Ueberfendun? des Stückeverzeicbni es bei der inkau skommission, bei welcher eßteren sich die Geschäfte leichmäßiÉer vert eilen, hier zu kyrz erscheint. Der Entwurf läßt desßallx den erlust der Provision eintreten, wenn der Umtauschkommisfionar 2c. das Stückeverzeicbniß ?tmdinh ztwet.Wochen nach Empfang der neuen Stücke nicht über- an a.
Verkaufskommission.
_ Mit der Verkaufskomnxisfion hat der Entwurf KI ni k befaßt, weil dieses Geschasx - abgekehen von din nicht zahlrei en ällen, in dcnen, m FOWL Limitierung des Verkaufspreises eine längere Auf- bewawrung dcr Papiere stattfindkn Yann - in so kurzer rist zur Er- xedtaung zu kommkn, pflkgt. daß eme Verwahrung der apiere kaum in Frage konxmt, wie denn auch der*WiUe des Verkauiskommittenten aiif die VerayßerunÉ „der dem Kommissionär übergebenen Papiere, nt t czber aui dsren rbaltuong und Verwahrung gerichtet ist. 118 erdirs würde der Versuch einer Sicherung des Ei enibums des Verkausskommittenten an den dem Kdmmissionär zum erkauf über; Lebeden Papieren regelmäßig an der Berecbti ung des lesteren“ cheUern, selbst als Käufer cinzgireten und dadur , unter Errverb des Etgenthums der Papiere, den Kommittenten auf. einen persönlichen Anspruch auf den Kaufpreis zu beschränken.
Mitwirkung mehrerer Banquiers.
_ Es ist oben dargelegi worden, daß die Nothwendigkeit der Mit- wirkuxxg mehrerer chnqmers an vie_len Depotgeschäften zur Folge hat, daß die izt den Y_ejtxz der bauptitädtiscbcn Banquiers elangenden Wrrthpaptere der Kunden der Provinzialbanquiers dem ?Yfandrechte der xrsteren untrrworfen werden, auch wenn die Ei enthümer der Yayierß WL'O-é'c cker _Provinzialbanquier noch dem auptstädtiscben
anqmer etwas schuldig sind. Solche Pfandrechte der hauptstädtiscßsn Banquiers können entstehen:
1) an Papieren, die ihnen von den Provinziakbanquiers zum Zwrck der „Aufbewahrung, drs Umtauschs oder des Bezuges anderer Werth- paprere, oder „ _
dl'Y zur Ausführung einer Vérkaufskommifsion übersandt smd, en [
Z)_an Papieren, die sie nach Ausführung einer Einkaufskommission ka) ?[luxirage don Provinzialbanquiers für deren Kunden im Besiß
? a ten.
Der Entivurf (5 9) beschränkt sich darauf, für die zu 1 er- wädnten Faye VorksZrungen dagegen zu trkffkn, daß die in den Brsiß diss bauptstadtiiÉ-en Banquiers gelangenden Papiere dkmselben als Psandobjektc für sein? Answrüche gegen den Provinzialbanquier bastew Zu diesem Bebuf Verpflichtet er einen Kaufmann, welcher in setnkm Geschäfisbstriebe fremde Werthpapiere einem Dritten zum Zwrck der Ansbkwadruna, des Umtausches oder des Brzugcs don andern Werthvapierxn, Zins- oder Gewinnantbeilscheinen aus- antwortrt, zur Mittbeilung an diesen Dritten, daß die Wertbpapiere fremde seien, und knüpft an die Mittheilung die rechtliche Folge, daß an dcn übergebenen oder an den neu beschafften Wkrtbpapieren ein Pfandrscht oder ein Zurückbehaltungsrecht des Dritten nur wegkn solcher Fordsrungen an seinen Auftra geber geltend gemacht wrrden kann, welcbs mit Bezug auf diese Wertßvapiere entstanden sind. Daß eine Verpflichtung zur Erstattung der fraglichen Anzeige dann nicht besteht, wsnn die Wertbpapiere dem Banq_u1er nach Maßgabe des F 2 zu freier Vrrfügnng übergeben sind, versteht sick) Von selbst; es
andelt fich dann eben nicht mehr um .fremde“ Werthpapiere im Sinne des § 9. _
Von einer Ausdrbnung der Bestimmung des § 9 auf die oben [mkkr 2 und Z brzkickynkten FäÜe ist Abstand genommen worden. Ein Praktis-Hes Bcdürfniß zur Beseitigung drs bestehknden Uebel- standés Hat sich ydrwiegend für die unter 1 erwähnten Fälle, in welchen aswiffs Effekten zeitweise in großem Umfange bei den Zentral-Bankinstituten zusammenzuströmen pflegen, geltend gemacht. Was den Fail dcr Vsrxendung von Wertbpapieren _ zum Vcrkaufe betrifft, so handelt Es sich hierbei, wie schon brmerkt, in der Regel nicht um Line längkxe Aufbewahrung; diese findst vielmehr durch die Vsräußrrung der Papiere ein Ende, und hiermit erlischt auch das Interesse drs bisherigen Eigenthümers an den Papieren. Praktisch Von größercr Bedeutung ist an fich der unter Nr. 3 erwähnte Fall einer Writerübertragung der Einkaufsksmmission. Hier würde indesicn dis Auferlrgung einer Anzeigepflicht nach AnaloHie des § 9 rrhedlichrn Schwisrigkeit-Zn begegnen. Dies gilt sowohl ezüglich der Bsstimmung des Zeitpunktes, in welchem die Beschränkung des Pfand- rrcbxs des zweiten Kommixiionärs einzutreten hätte, als dezüglicb der Ge- staltung des Reckynungsvrrhäktnisses der hriden Kommiiszoxiäre, da für dieses diE bloßr Trennung in ein eigenes Konto des Provmztalbanquikrs und cin allgemeines Konto der sämmtlichen Kunden desselbén jedenfalls nici)! ausreichen würds. Es wird der beyorst'ebknden Revision“ des Handkssgcsrydnäys Vorbehalten bleiben müssen, dte Frqge zu enifckxerdrn, ob nicht in anderer Weise, insbesondere durch „xine _gewrffe Em- !"cbränkung des grscßlichen Pfandrecbts drs Kommiitwnars oder des Sckyaxzes für den gutgläubigen Erwerb dieses Psandrrchts, die Inter- rffe'n dritier Personen auch in Fällen der hier in Frage stehenden Art béffér gewahrt Werden können.
Strafreétliche Bxstimuiungen. Ergänzung der Vor chriften uber die Unterschlagung.
Der Begriff der Unterschlagung, wie ihn das Strafgeseßbuch bastimmt, bat fich insofern als lückerihaft erwiesqn, als er auf rechts- widrige Verfügungen über frrmde, im (Hewabr[am des Thäters be- findliche Sachen, bei denen die Absicht nicht aus Aneignung gerichtet isi,11icht anwendbar ist. Um dieie Lücke auszufüllen, nimmt der Entwurf eine Ergänzung der, Vorschriften über die Unterschlagung durch eine Vorschrift (§ 10) m Aussicht, welche rechtöwidrige Ver-
fügungen eines Kaufmanns über fremde, in seine Verwahrung gelangje
Wertbpapicre zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten -- falls diese Verfügungen nicht den Thaibestand des § 246 des Stras- efeizduchs darstellen _ mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit eldfirafe bis zu 3000 „44 oder mit einer dieser Strafen bedroht. Den Thatbestand dieses Vrrgebens bilden namentlich die zum, Rayen des Depofitars ersol ende Verpfändung deponierter Werthpaptere und ihre BMÉUUJ zu eport eschäften ohne die, na_ch H 2 des Entwurfs ausdrückli und schriftlicl? zu erklärende Crmachtt ung des Eigen- tbünzers. Die gleiche Strafe muß den enigezi tre en, welcher der Vor1chrift das § 9 über die Anzeigeßfli t bet Uebersendung stewder Wertbpapiere zu eigenem Nußen 9 er zum Nu en eines Dnttxn Vorjäßlicb zuwiderhandelt; denn auch in eineni io chen V„erbaltetx ist mit Rücksicht auf seinen Erfolg eine rechtswrdrtge V. uTung uber die Papiere zu erblicken. Durch die auSdrückltche Vorscbn es Abs.2 des § 10 wird dies außer weifel sieht. , ' , Die in der Rechtsxpre ung heiztebende Pra , , dre Anweydbarkett des § 246 des Strafge eßbuchs bei einer obi, tiv rechistvtdrtgen Zu- eignung fremder vertretbarer Sachen auSzuscblte en, falls der Thater im Augenblick der Aneignung die Abfichx des Er aßes batie urid derxn Ausführbarkeit durcb bereite Mittex gewahrleistet war, xmrd, m owett es fich um bei einem Kaufmann hinterlegte oder verpfandete ert!)- papiere handelt, durch die Bestimnxung des ,§ 2 des Entwurfs fur die Zukunft beseitigt werden. Die dieser Pra :s entsprechenden_ Ent- scheidungen beruhen, wie oben naher aus Pécs. an der Erm: ng, da in dem Tbäter durch das Vorhanden? 11 von bficbt und ög- li keit jederzeitige: Ersa etstung dte Annabme_ begründet werde, der Eigentbümer werde mit er unter “solchen Umstanden escbebenen An- ' Sache einverstanden ein, und da dadu das Bewußt-
et nung der ' . _ seLn des Verwabrers von der echtswtdngk der Aneignung aust
niß _des att der in_ Verwahrung Denommenen Wertßxapiere nur gleichartige zurückzugewcxbren, und zu erfügvngen zum enen Nußen vori einer auSdrücklrcb und schriftlich erklärten Enn gun des Eigentbümers abhangig ist, wird fünft??? nur sebr mtsnabmswei e die Zustimmung des leßteren zu einer u un der Wertbpapiere durch den VerWhrer aus de en dnrch ere" e ittel
fiebergeftellter Ersatzabfickot gefolgert werden _ önnen. Zuchthaussirafe für Depotunterschlagungen?
In der TagesprejHe isi mehrfach an eregt worden, D ot- unierscblaßungen unxer ucbtbausstrase „zu s ellen. Die gleiche or- derung er cbt der Eingangs erwahnte, in dem Reichstag eingebrachte Antrag des Abgeordneten Dr. von Cun'y. Für eine derartige Straf- Khäriung sprechen in der That verschiedenx Momente. Von einem
aufmann, welcher berufsxnaßtg Depotgeschafte macht, pflegt eine be- besondere Vertrauenswürthkeit erwartet zu werden. Der Mi brauxb diefer. Vertrauensstellung urch Veruntreuung der ihm in i_nbltck auf dieselbe. anvertrauten Werihpapiere bekundet einen vecbrkchertschen Willen schltmxnsier Art. Dazu tragen DepotunterschlcÉungen, nament- lich wenn [ie izt Zrößerem Umfange stattfinden, deri bargkksr großer Gememgefabrlrch eit an sich, nicht allein durch dre Schad! ung der von der Unterschlagung Betroffenen, sondern insbesondere an , indem sie Mßtrauen bei dem Publikum erwecken, auf Haxdei und.Wande[ lahmend einwirken und das wirtbscbaftltcbe been ungunfttg bennflqffen.
Andererseits fäUi ins Gewicht„ daß die Bedrohung der Depot- unterschlagungen mit Zuchthaus mtt dem Strafexnsystem _des Strai- geseßbuchs nicht im Einklange sieben und zu em_em Mtßderbaltmß nicht nur egenüber anderen Vergeben fuhren wurde, sdndern auch gegenüber onfti en Arten der Unterschlagtzné, welche, wie dre Ver- untreuung von ündelgeldern, Sparkaffenem aYen und ahnliche, einen nicht minder toben Vertrauensbruch darste en und nicht minder strafwürdig ers einen wie Dxpotunterschlagungen.
War aus diesen Etwa ungen davon abzusehen, Depotunter- schlagungen an sich unter Zu thausstrafe zu stellen, so erscheint doch Zuchthcxusstrafe dann angezeigt, wenn durch Hinzuireten des Konkurses des Tbaters die Veruntreuungen einCn besonders gemeingefäbrlichen Charakter annehmen. Der Entwurf k§ 12) bedroht demzufolge einen Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingesieÜt hat oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wvrden ist, mit Zuchthaus, wezm er Depots unterschlagen hat und ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Unterschlagungen und dem Konkurse oder der Zahlungs- etnstellung dadurch gegeden isi, daZ der Kaufmann die Depot- veruntreuungen im Bewußtsein seiner ablungsunfahigkeit oder Ueber- schuldung begangen hat.
Gewxrbepolizeiliche Strafe?
Nack) eingehender Erörterung der Fra e, ob die Erfüllun der durch den Entwurf dem Verwahrer und Ffandgläubiger in Ästreff der gesonderten Verwahrung und der Bucbun der Depots, dem Kommisfioyar m Betreff der Uebersendung drs Stüch€derz€ichniffes an den Kommttteyten auferlegten Pflichten dadurch zu fiebern sein möchte, daß deren Nichtbeobaxhtung als gewerbepokizeiiicbrs Vergehen unter Strafe zu siellexi ware„ ist von einer solchen Vorschrift abgesehen wordrp; Entschetdeyd hierfür war die Erwägung, daß eine gewerbe- pdlrzet11che Strafbefitxnmxmg nur dann wirkungsVOll iein könnte, wenn die geichaftltche Thattgkett der Bankrn einer regelmäßi en polizkilichen Revision unterworfen „würde, wie solche in der Pre e mehrfach ge- fordert worden tft. Die Einführung einer sol en polizeilichen K'Nxtrole erschet_nt tndYxn vöüjgdnaygebrachx. Zunä st liegt auf der Hand, daß die szr führung einer 1olchen Kontrole eine kaum zu bewältigende Aufgabe sem und daß es schwrr halten würde, das für eine solche Aufgabe geeignete Perjonal zu finden.
Auch an und für sieb betrachtet aber kann aus bsklagenswertben Vergehungen Einzclner kein Grund entnommen Werden, einen Gewerbe- bt-trteb, welcher vorzugsweise in den Händen hocbangesehener Mitglieder des Handelsiiandes ruht, einer mit den Grundsätzen unserer Gewerbe- gejeßgrxdung 'nicht Vereinbarlicben und von derselben bisher nur ganz ausxahmsweise (§ 38 der Gewerbeordnung) aus hier nicht ZUtkiffLUDLU Geiichtspunkt€n zugelassenen Maßregel zu unterwerfen.
Gegen e1ne_gewerbepolizeiliche Strafbestimmung der geiacbtsn Art srricht übérdles auch der Umstand, daß eine solche don unzusrixdknkn Angestsüten der Y_anken, i_owie Von dem durch Vermögenswerluite im Bank- und Börjengeschäst bstroffenen Publikum nicht selten in chikanös€r Weise ausgebeutet werden würde. ,
Der Entwgrf L_nthält fich aus diescn Gründen Liner gewerbepolrzei- lichen Straidorychrist. Dagegen war erforderlich, die Ersüüung'der durcb » 1, 3 und 6 dasekbft konstituierten Pflichten der Banqmers, abgesebrn don den oben erörterten zivilrechtlichen Praiudizien, auch durch eine Ergänzung der strafrechtlichrn Britimmungen zu sichrrn.
Sirafbare Zuwidérhandlung grgen §§ 1 und 2.
Dem Vkrwabrer und dem Pfandgläubiger liegi gemäß § 1 des
CniWUrfs einerseits die gesondcrte Verwahrung der im Depot erhaltenen Effekten cb, anderérseits die ührung eines Handelsbuches,'in das die binterle ten oder verpfändeten eribpapiere entweder spezialtfiert einzu- tra en iind oder eine Bezugnahme auf daneben geführte Stückedrrzeich- m € zu vermxrken ist. Die Führun? don Handelsbüchcrn, zu drr Sin Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist, ann strafrechtlich von Bedeutung Werdkn, wenn er seine Zahlungen einsteüt oder ükkr sein Vermögcn das Kdnkursverfabren eröffnet wird. Nach § 209 der Konkursordnung wird der_Gemeinsckpuldner wegen betrügerischen Bankérutts _bsstraft, wxnn er m_der Absicht, seine Gläubiger zu benachtbeiligen, Handels- bucher zit fuhren unterlassen hat, derrn Führung ihm gesrßlich oblag, oder setn_e Handrlsbücher vernichtst oder Verbeimlicht oder so gsfübrt oder Veranderx hat, da dieselben keine Uebrrficht des Vermögens- zustandes gewahren. Beiand diese Absicht nicht, so wird der Géxnein- schuldner nacb § 210 a. a. O. wkgrn einfachen Bankeruits bsiiraft, wenn „er Handelsbücher zu führen unterlassen hat, deren Fßhrung ibm ?xseyltle oblaÉ], oder dieselben verheimlicht, Vernichtet oder 10 unordent- 1ch gefuhrt at, daß fie keine Uebersicht seines Vermögenszustandes Währen. Obschon durch den Vorlie enden Entwurf, wrnn er Grse es- raft erlangt, das im § 1 Abs. 1 Ziffer 2 vorgesckyrikdene Depot uch ein Handklsbch) im Sinne der dorerwähnten Bxsiimmungen der Konkursordnung wird, so werden die leisteten hinsichtlich disses Dcpot- buches do_cb nur in beschränktem Umfan ? anwendbar sein.
Zunachst ist im Hinblick darauf, da? die Unierlaffuxi der Führung des Dspotbuckyes, sowie dessen Vernichtung, Verheimlt unZ oder un- richtige Führung regelmäßig die Benachtbeiligung der Glauerer, d. :. der Konkursglaubi er, nicht bezwecken oder herbeiführen and, sondern wesentlich eine c*)chädigung der Aussondergngsberechtigten, die, weiin sie dix; Ausübung des Aussonderungsrecbts hindert, den Konkurs- glaubigern iogar von Nußen sein kann, dsr Tbatdesiand des beirüge- rischen Bankerutts aus eschlo1en. Aber auch,dte Möglichkeit der Bestrafung wegen einfa en ankerutts ist nur tri dem Falle gegeben, wenn der Gemeinschuldner die ihm eseßlich obliegende Führung des kaotbuches vöUig unterlaffen bat. enn die Verhermltxhung, Ver- nichtung und unordentlicbe Führung eines Handelsbuches ut nur dann Feignet, den Thaibestand des Bankerutts zu bilden, Wenn fie zur t
«offen» werde. MKK der Vorschrift des § 2, wonach die
0198 hat, daß die Handelsbücher keine Uebersicht des Vernzögens- andes des Kridars gewähren. Für diese Uebersicht czder ist das Depotbuch, welches nicht die Vermögensla e dcs (Gememsxbuldners, scxndern das Eigenthum der Deponenten arzustellen bestimmt ist, nicht unbedingt wesentli . .
' Soll eine den Vors riften der Konkursordnun „über dre unordent- liche Führung der Yandlungsbückxr analoge Vorschiff m Betreff des Derkotbucbes getro en werden, so muß der Krtdar unter Strafe ge- ste t werden, wenn durch seine Schuld der mit der_ Verpflrxbtung zur Führung Zinks Depotbuches beabsichtigte Zwei? chtZ xrretcht wird.
a nun die Führung des Depotbuches und gleicher eise die Pflicht der gesonderten Aufbewahrung der in Depot genommenen Effekten die Sicherung des Aussonderungsanspruchs des Eigentbümers beim Konkurs des Verwabrers bezweckt, so wird dem leisteten Strafe alsdann anzu- droben sein, wenn durch die Nichterfüliung oder durch die manßeibafte Erfüllung der ihm gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 des Eanrfs o [tegen-
1!
den P ichten im Konkursfall das Aussonderungsreck't des Eigentbümers sich gefährdet erweist. In diesem Sinne bc, "mut der 11 des Enths, ein Kaufmann, welcher seine Fablungen eing eUt hat oder über de en Vermögen das Konkursverfa ren eröffnet worden tft, mit Gefängniß bis Zit 2 Jahren zu bestrafen sei, wenn er den Vor-
er 1 oder 2 zuwidergehandelt hat und dadurch
' d .LYYYÜYH besuch!) dss Anspruchs auf Aussonderun der von
jenem zu verwahrenden Wertbpapiere benacbtbeiligt wird. ie gleichen Gefickztspunkte, welehe der ezen den Verwabrer und gegen den Pfand- läub ger gerichteten Stra e'iimmung zu Grunde ließen, kommen der uptsache nach auch bezügltcb des Kothssionärs n Betracht. der einer Verpflichtung zu Uebersendung des Stückeverzeichniffes vorsätzlich nicht nachgekommen ist und hierdurch das Aussonderungsrecbt des Kom- mittenten im Konkur e vkreitelt hat. Im Entwurf ist deshalb die Strafbestimmung an auf diesen Fall ausßedebnt. Jm § 13 des Entwurfs Werden schlieiß ich den StrafbestimmuM'en der §§ 10 bis 12 analoge Vorschriften 11 Beziehung auf die t- glteder des Vorstandes einer Aktiengeseüscbaft oder eingetragenerx Ge- noffen]chaft, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgeseliscbast oder ein- getra§enm Genossenschaft getroffen. m einzelnen ist zu den Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemerken:
Zu § 1.
Die Hinterlegung von Wertbpa ieren erfolgt entroeder in der Form des offenen oder des gescblo enen Depots.. Ueber die Rechte und Piltchten des Verwabrers eines verschlossen bmgkgebenen Depots filzd Ferne weifel hervorgetreten, die gelterzden Geseße genügen-voll- standtÉ- er Entwuré konnte sich demgemaß (ruf die offenen Depots von „erthpapieren be chränken. Ge enstand dieser Depots sind vor- zugswetsx die im § 1 aufgeführten apiere. Den Vorschriften des Entivurss „nicht zu unterwerfen waren die Banknoten, weil sie zwar vom rrchtltcben Stgndpunkte aus nicht Gekd, auch nicht Papiergeld, sondern nur Anweiyungen auf Geld md, aber nach ihrer dem Verkehr zu Grunde liegenden wirthschaftli en Aufgabe an die Stelle des Geldes zu treten bkstimmt sind und daher die Verpfiichtung zu ihrer Aujkxewabrun ju Zysajs nicht dem zu Vermuihenden Wiüen der Be- thetltZten egtizprechen würde.
onnonemente und ähnliche Papiere falien nicht unter die im Abs.1 aufgeführten Wertbvapiere. Da dieielben in Depot nicht gegeben zu wxrden pflegen, so lag keine Veranldi ung _wor, ihrer in dem “Entwuri Erwähnung_zu tbun. Ach) aus ech1el finden die Bestimmungkn des Entirurxks keine Antvsndung.
Zu § 2.
Die'Vorschrift, daß die im § 2 bsbandelte Ermächtiguns7serklärun§ u_m gilttg zu sein, ausdrücklich abgegeben werden mü e, bezweckt, fur den Vérzicbt eine? klare, unzwsifelhafte Ausdruckswäse zu fordern, um zu derbindern, daß aUs unklaren, in ihrer Bedeutung drm Hinter- 1eger mchi gsnügend zum Bemußtsein gkiangten Ausdrücken in den ihm zur Ankrkenndng vorgelesten Schriftstücken, namentlich in so- Ynarinten Geschäftsbedingungen, ein von drmiklbxn nicht gewollter . erz'tcht hergeleitet werden kann. Durch die Bestimmung im 532 rst Zucht ausgeschlossen, daß die Hingqbe eines Darlebns in Werth- Yapteren wie bisher so auch künftig besonderen formalen Er- sorderniffen nicht unterliegt. Jst dagegen der Wilie der Kon- trahenten auf Begründun eines Hintsrlegungsverbäitniffes an den Wertbpapieren geri iet, so soll für den Kaufmgnn das Rrecht, Werthpapiere gleicher Menge und Art statt de ihm übergedenen zurückzugeben ((]S 0de11111 jrrSZuiarS), nur durch eme ixbrtstltche und ausdrückliche *rklärung des Hinterlegers oder Verpianders rechtsgültig begründet werden können. Auch die Um- wandlung eines (]SPGZÜZUÜ] kSZ1ÜQkS in ein (TSZWZin irrSZULQrS kann dan9ch gültig nur durch eine im Sinne des § 2 schriftlich und ausdrücklich abgegebene Erklärung] vollzogen wrrden, wäbrénd die Um-
“Wandlung eines ursprünglichen HinterlegungsVLrtrags in ein Darlehn
zu iHrcr Rechtsgültigkeit krindr Form bedars.
Zu § 3.
Nack) Abs. 1 be innt dix drkitägige “irist für die Uedersendung drs Stücksvcrzcickzniws, wenn der Kommissionär einen dritten Ver- kaufsr namhait gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke. _Zum Erwerd der Stücke: ist es nicht nothwendig, daß der Kommisfionar fie korpcriich emdfängt, sondem es genügt - was für den Fali der Be- tbeilxgung niehrerer Banquiers an der Ausführung der Koxnmxssion Von Bedeutung isi _, daß der Kommissionär des Kunden (alio unter Um- standen ein Zwischenkommissionär) BURY €0U§iijtUw 1305565?ijle des von ihm mit dem Erwerb der Stü ? beauftragten Kommi1fionars Besiß und Eigentbum an denselben erwirbt. Hie Frist ür den Zwrschenkommrsfionär, welcher einen dritten Verkaufer nam aft, e- macbt hat, beginni daher in diesem Falle mit dem Empfange „des [_ m von dem bauptstädiiscben Kommissionär übersandten Stückeverzetchnines. „ Wxnn der Kommisfionär den Verkäufer nicht benannt bat, so be- ginnt die dreitägige Frist mit Ablauf des Zeiiraums, innerhali) dessen er nach "Erstattung der Anzeige über die Aus übrung des Auftra es die Stuck? dei ordnungsmäßiqem Ges äftsgange bezte en fynnte. Diem: Zeitraum ist nicht nach dem abstrakteix Maßstab xmxs für alle FäÜe als Regel zu betrachtenden ordnungsxnaßigen Ge- 1chaftsganges zu bemessen, es find virlmehr aUe die thatsaYi-xhen Um- stande dabe'r_zu berücksichtigen, die im einzelnen Fall obne erichulden d_€s_ Kommrsiwnärs zu einer Verzögerung des Bezuges der thm 'zu iZSTernden _Stücke führen können. Durch dieFaffung der Vorschrift zit dies außer Zweifek gesieUt. Unter Berückfi tigunß aller hiernach m „Betracht kommkndrn Umstände wird die Frist zur Urbersendqu drs Stuckeverzeicbniffes auch in denjenigen Fällen zu bxsttmmen_sctn, tn wel en .es “(ck um Wertbpaviere handelt, die an emer ausldndisckoen Y_ör e etnzu aufen find. Dai“; die Vorschriften des § 3 auch in solchen Zallxn Anwendung finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, oi) die apxere' von dem inländischen Kommissionär bezogen odrr bei dem ausländischen Banquisr in Depot belassen werden, er iebt fich aus der allgemeinen Faffung des § Z von selbst. In dem eß'teren'Fall hat der_ Kommissionär ebenso wie sonst, wenn er die ngrere mcht_selbst bezieht, dafür zu sorgen, „daß ihm das Stückevrrzexchmß behufs der
Uebermitielung an seinen K'ommittenten zugesandt wird.
Zu § 4.
Sobald im Falle des § 4 entweder der Kommiitent'die a_us dem Kommissionsgeschast berrübrende Forderung des Kommrxianars be- friedigt oder der leistete bezügli des Betrags . oder estbetrages Stundung gewährt bat,_ ist binnen einer vop diesem Zeitpunkt ab laufenden drcitägigen Frist das Stückeverzeicbmß zu übersenden.
Zu § 6.
Die Bestimmungen in §§ 6 u_nd 7 finden nur Anwepdung, wenn es sich um ein Kommis onsgescbaft handelt, dagegen„ntcht _auf Um- tauschakie, bei denen der anquier nur Vertreter des Etgxnthumers'in tbajsächlicbem Sinne ist, ohne überhaupt em Rechtsgescbafi geschweige denn ein olkbes in eigenem Namep ahzuschltxßen. ngtn gehören der Umtau ch von Interimsscbeinen m die dLfintTWLn Stucke, der Um- tausch bes adi ter Stücke gegen neue, die Empchn nabme_ nexxer Stücke an Sie € verloren gegan ener amortrfierier Stu e uiid ahnliche FäUe, wo ein Anschaffungsges äft nicht_vorltrgt _und kein Zweifel darüber besteht, daß der Vertreter unmittelbar fur den Vertretenen
den Besiß erwirbt. Zu § 8.
Durch den Abs. 3 des § 8 werden dem Kdmtxtissionär jedenfalls vom Zeitpunkt der Absendung des Stückeverzetchmffes atx den Kom- mittenten ab die Pflichten eines Verwabrers (§ 1)'infowe'tt ayferlegt als er die Papiere in Gewahrsam hat. Wenn die Papiere cm, a der Betheiligung mehrerer Banquiers an der Ausführung der Kommrs on bei dem baup ädtiscben Banquier in Verwahrung bletben *- ein Fgll, der prakti cb äufig vorkommt -, so können dem wisxbenbanqurer, welcher (: sdann garnicht in den Gewahrsam der aLu-„re gelangt, auch die Pflichten des Verwabrers nicht zngemutbet wet en.
Wenn der Kommis är sei ck ebentlicb, sei es in vorsählith rechtswidriZer Absicht Z:? die gleichen «Fiete an mehrere Personen Stückeverz chniffe gesandt oder ein Stü everzeichniß über P irre mit etbmlt bat. die einem Anderen körperlich übergeben wvrden d, so estimmen sich die Rechtsverhältniffe dieser Personen zu einander und zu dem Kommis mir nach den allgemeinen Gesc en.
Zu § 9 vergl.d1e Ausführung des allgemeinen eils.
Zu § 10. Die Bemaßung von anvertrauten Aktien zur Ausübung des
“Stimmrechts in der Generalversammlung ist nicht als eine rechts- ' _ widrige Verfügung im Sinne des Entrourfs anzusehen, da es sich
Hierbei um el_nen Gebrauch der Papiere handelt welcher das Eigen- tbum an denielben nichi berührt. Es verbleiét daher, soweit eine ;olcbe Benuyung obne Einwilli ung des Eigenthx'xmers und ohrze Be- ugrxiß zu dessen Vertretung er olgt, lediglich h_er der Vorschuß des Artikels 2491“ des Handels eseybucbs in der Fanung des Gesxßes, be- treffend die Kommanditgese schaften auf Aktien und dre Aktxéngesell- schaften vom 18. Juli 1884 (R. G.B1.S. 123). Dagegen fallt.“ wie schon oben beroorgehoben, die Verpfändung der Papiere unter „die Strafvorschrift des Entwurfs. Eine recht§widrige Verfügung ,ltegt dann nicht vor, wenn die Handlung durch das Interesse des Hinter- legers oder Verpfänders geboten ist (§ 1 Abs. 2 des Endvuris), wenn dieser fich ausdrücklich und schriftlich damit eitfd'erstanden erkiart bat § 2 des Entwurfs), oder wenn die Verfügung in Ausübung emes beste enden Rechts vorgenommen wird, wie z._B, der Zwangsverkauf des ommissionsguts oder des Faustpfands auf Grund der Artikel 375 und 310 des Handels eseßbuchs. _ ,
In subjektiver insicbt ist dem Erforderniß der Vorsaßltchkeit durch das Zeitwort „verfügen* Ausdruck gegeben. Als Dolus aber seßt das im § 10 des Enttvurfs vorgesehene Vergehen auf Seiten des T äters ferner das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verfügung voraus. Denn die Rechtswidrigkeix ist ein Tbafumftand, der dem Thäter nach § 59 Ab. 1 des Strafgeseßbuchs ni t zugerechnet _wer- den darf, wenn er de en Vorhandensein bei Bxge ung der Straftbat ni t kannte. Eine o jektive rechtswidrige Verfügung wurde demnach z. . dann nicht unter die Bestimmung des § 10 fallrn, wenn der Verfügende dieselbe als durch das Interesse des Hinterlegers, Ver- pfänders oder Kommittenten für geboten gehalten hat., .
Jede Ausantwvrtung fremder Werihpapiere an Dritte, sei es zum Zweck der Aufbewahrung, des Umtausches odxr dss Bezuges anderer 5 apiere oder Von Zins- oder Gewinnantheilschemen, würds dre Möglich- eit der Entstehung von Psandrechten oder_Zurückbehaltxmgsrechten Dritter an den Papieren und damit der Schadigung der Ergentbümer mit sich bringen, wenn der betréffende Kaufmann der der Ausant- wortung nicht die in § 9 vorgeschriebene Mittheilung macht. „ Die im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit erfolgende Hingabe der Papiere ohne solche Mittheilung enthält sonach sine rechtswidrige Verfügung. Hiérdurch rechtfertigt sich die Strafvorfchrift im Abiaß 2. , '
Da die Bestimmungen in Absaß1 und 2 sich wesentlich als eine Ergänzung des gkltenden Rschts hinsichtlich der Stafbestimmungen gegen Unterjcblagunqen darstelien, so erschien es gsbotsn, auf die dadurch getroffsnen Fälle auch die it) § 247 des Strafgesexzbuchs aut- aenommenkn Sonderbejtimmunger] für anendbar zu erklaren. Hin- fichtlich des dort vorgeiehenen Erfordernipks des Strafantrags können, da es fich hier nur um Strasihaten Emes selbständigen Kaufmanns handelt, nach der Natur der Sache nur die gegen Angehörige e- richteten Zuwiderhandkquen in Frage kommen, und es genügte da er die Aufnahme einst entkprecbenden Bestimmung. Dagegen waren_im Hinblick auf die Gleichar1igkeii der Vyrausseßungkn die Vorschriften in Absatz 2 und 3 des § 247 dss Strafgesxßbuchs ohne weiteres um!; auf den § 10 des Entwurfs entf rechend nir anwendbar zu erklären.
Bei Normierung der gngedro ten St_rase ist daddn cmSgegangen, da? der Entirurf mit der fraglichen StraWorschrift Fälie treffen will, an welche? H 246 des Straigeseßducbs nicht angewendet werden kann, Weil es an dem einen oder andern Tbatbestandsmerkmal dieies Para- graphen fehlt. Da es fick) hiernach um Verfehlun Ln handelt, dre im giléemeineix minder 1chWwerer Natur smd, als das 5 Ergeben der Unter- 1chgg_1_1ng, 70 war die_chchtrafand_rdhgng milder, als bei [ester geschehen, zu samen. Dabei erichten es tm Hinblickdaraus, daß in der Regel Gewinrxsucht drr Yewrg rurid drs Tbäters iein wird, angsmeffen, neben drr Gesängnißstrase ach dl? Verhängung *einxr ledstrafe als Re 61 vorzujcbreiben. So Lrwün_scht es an fich fern würde, durch mögli st weite Fritseßung des zulasfigen „Höchstbetrags der Geldstrafr dem erkennenden Richter die Möglichkeit zu gewähren, die ledstrafe dem erlan ten oder erstrebtén Vermögensvortheil des Tbäters anzupax en und Le so zu bemeffen, daß fie aucb demjenigen Thätér, der ü er beträchtliche Geldmittel veriü t, fühlbar wird, so mußte es doch anderkrseits fÜr bedenklich era ist werden, bei diki-Zc einzelnen Vor- schrift über diejenigen Betrgge_allzzxsehr hin_auszugreifen, welche das geltende Strgfgeséßducb fur ahnliche Straithaien in die Strafan- drohgngenx ausgenommen hai. Lsßtere Rücksicht hai zur Beééhränkung des Höchstbetra s auf 3000 9-6 geiübrt. Da brim Vor andensein mildernder Um fände auch in 17871 Failen der Unterschlagung aÜein auf Geldstrafe erkannt werden darf„ so erHchien es angemrxrn, auch bxi der rechtswidrigen Verfügung dre Ver ängung einer blo en (Geldstrafe
zuzulassen. Zu § 11.
Der Thaibestand des Vergsbens wird schon durch die Zuwider- bandlun gegen eine der beiden in § 1 Ziffer 1 und 2 gegebenen VorschriFte'n erfüllt, _wenn durch dieselbe eine Benachtbeiligung der Berechtigten herbeigeführt worden ist.
Zu § 12. _
Ein ursächlich€r Zusammenhang szchen der Zueignun und der ZablungSeinsteliung oder Koykurserdffnung wird bei der Vor christ des § 12 des (Entwurfs ebensowenig Vorausgeseßt, Wie in den Fällen des 209 der Konkursordnung hinsicht1ich der dort vorgesehenen Bankerutt and- lun en. Dagegen müsLen beide Thatbesiandsmerkmale Hier wie dortin einem zeitéichen Zusammen ange stehen„ und zwar hier in der Weise,_daß die zur Zeit der rechtswidrigen Zu'etgnung bestehende Zahlungsunsäbi keit oder Ueberschuldun zu derjenige!) Zahlungseinsteliun oder Kon rs- ?röffnung geführt Fat, die als zweites ThatbestandSme mal in Betracht ommt.
Zu § 13. _
Auf die Mitglieder des Vorstands einer Akiiengesells ait oder ein etra enen Genossenschaft, die Geschäftsfübrer etner Gesel! cba mit bei rän ter Haftpflicht und die Liquidataren einer Handelsgese schaft oder eingetragenen GMOffMsÖÜst, welche in Ansehung der in der Ver- wahrung der Gesellschaft oder Genossenschaft befindlichen oderdon ihr angeschafften oder einem Dritten ausgeantwortetsn Wertbpaptere eine der in den §§ 10 bis 12 mit Strafe bedrohten Handlungen be an en haben, würden die betreffenden Strafvorschriften an sich nicHt n- wendung finden, da nicht der gesammte Tbatbestand der fraglichen Handlungen sch in ihrer Person erfüllt. Es bedarf daher einer be- onderen Vor christ, welcbe - analog dem § 214 der Konkursordnung -- die Strafbarkeit der Vertreter der bezeichneten Gesellschaften und GenYenschafien begrßndei. _
iesem Zweck 1011 § 13 des Entwurfs entsprechen. In den Fällen der §§ 10 und 12 kann es für die Strafbarkeit keinen Unter- schied be ründen, ob die rechtswidrige Verfügung oder Zueignung zum persönli en Vortheil des Thaiers yerübt ist oder zum Vortheil der Gesellschaft oder Genossenschaft, für die der Tbater in seiner Eigen- schaft als Gefen chafts- oder Genoffensckyaftsor an ebandelt hat. In den Fällen des 11 können überhaupt nur and ungen der leßteren Art m Frage kommen.
Zu 14.
Nach Artiksl 5 des WudeßgZeYbuW_geltxn die in Betreff 'der Kaufleute egebenen Bestimmungen mz fur die öffentlichen Bankew in den renzen ihres Handalsbetne s, undeschadet der Für sie bestehenden Verordnungen. Nach dieser Vorschrift detimmt ck die Anwendbarkeit des vorlie enden Geseßes auf die Re: bank und die öffentlichen Banken der undesstaaten.