1895 / 131 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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_ gemeinschaftliche Kontrahenten betbeiligt sind.

ge eßes vom ......... (Geseß-Samml. S ..... ) bei den Ge- ri 1xskosten zu vereinnahmen ift. _ ,

Der Finanz-Minister ist ermächtigt, fur, den, Verkehr bestimmter Personen statt der Erbebun des Stempels tm emsxlnxn die Zahlung einer jährlichen Abfindungs umme zu gestalteri- Pre in „diesem Ver- kehr errichteten Urkunden find mit eineni Hinweise daruber zu ver- sehen, daß die Stempelpflicbt durch die Vereinbarung einer Ab- findungssumme erfüüt ist. § 15

Zeit der Stempelverwendung bei den von Bebördenun

Beamten aufgenommenxn„Verhandlunge'n.

Behörden und Beamte, einschließlich der Noxare, jedoch aus- schließlich der Schiedßmänner, habexn zu allen _von ihnen auf exiom- menen Verhandlungen oder ertbeilten' Ausfertt ungen, Abs rtften, Bescheinigungen, AUSzügen und Genehmigungen (: er Axt den Stempe! vor deren AWbändigun , spätéstens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aussie ung der Urkunden zu verwenden. „Ist de_r Stem el innerhalb dieser Frist 'vqn den Verpflichteten 'nicht her- ebra 1, so ist die zwangZWeise Einziehung des Stempels'bmnen einer

oche bei der zuständigen Steuersteüe von den vorbezeichneten Be- hörden und Beamten zu beantragen oder, wenn sie selbst zur „zwangs- weisen Einziehung von ledern befugt find, die zwan Weise Em- ziehung innerhalb der gleichen Frist anzuyrdnen. Dieser estunmung untkrliegen auch diejenigen Urkunden, bei dxnen etanotar Hen Ent- wurf anfertigt und nach VoUziehuzig durch die Bethetltgten dre Unter- schriften odsr Handzeichen begxaubtgt. ' ,

Insoweit die in der Tarifstelle .Erlaubmßertbetlungen' unker (: und 1 aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1.44 50 ,es, bezw. 3 „14 übersteigenden Stempe[ erfzyrdern, ist “(*-er Mebrbetrag von den Steuerpflichtiqen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zusckyrift über das Ergebnis; der Veranlagung zur GeWerbesteurr oder der auf das Singels te Rechtsmittel ergan enen Entscheidung beizubringen (§§ 32 und 35 g. des kaerbesteuerge eyes vom 24. Juni 1891 - Gesetz-Samml. S. 205 -- .

Für die Vsrsteuerung der stempelpfliäytigen Berbandlyngen der Schiedßmänner haben die arteien den Sterppel binnen zwei Wo sii nach dem Tage der Aufna me zu der Urschrift der Verhatidlunxx ei- zubringen und dem Schiedßmann zuzustellen_. Die Schiedsmanner haben auf jkder yon ihnen ertheilten Vergletchsausfertigung zu Vex- merken, welch€r Stempel zu der Urschrift vertmxndet oder daß em solcher nicht beigebracht worden ist.

16. Zeit dsr StempelVerwendung bei Verhandlungen der Priyatperfonen.

Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschrtehenen_Verhand- lungén der Priwatpersonen muß die Versteuerung bekytrxt [ein:

a. bei Urkunden über Lombarddarlehen und kausmanmschen Verz Yichtungsscheinen sowie bei Kuxscheinen von dem Aussteüér und ber

erficberungspolicen oder den die Stelle derselbey Hertretendext Ver- sicherungSVLrträgen Vom Verßcherer vor der Aushandigung, spatesteps aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung, vorbehaltlich der Bestimmung in § 14 Abs. 2; ,

1). bei Schriftstücken über die Uebertragung _etnes Kuxes (vergl. Tarifstekle .Kuxe“) vom Aussteuer Vor der Umschreibung im Gewerken- Zuée, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aus-

? ung;

0. bsi Pacht-, Mietb- und antichretischen Verträgen übxr unbe- wegliche Sachen innsrhalb der in der Tarifstelle .Pachtmxrtrage' an- gegebenen Frist; ,

(1. bsi GesellschaftsVerträgén, die der Eintragung in das andelß- oder das GenoffenscbaftSregister bedürfen, Vor der Eintragung in die Register, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung; , '

S. bei den yon der HeeresVLrwaltung unt Privatpersonen abge- schlossenen Vrrträ en und Verhandlungen über Liefermxgen, Werk- verdingungén uud ?onstige Leistungen, die erst im Fall;? LMLr Mobil- machung zur Ausführung kommen sollen, binnen zwei Wochen nach Eintritt der Mobilmachung; _

1". bei im Ausland erricbtsfen Urkunden, bei denen JnZander be- theiligt smd, binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ruckkehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Ausland errtchtkten Ur- kunden, yon denen im Jnlande Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauch; ' ,

T in aÜen übrigen Fällen vom Ausstekler binnen zwei Wochen nach dem ag? der Ausstellung. , ,

Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelvfltcbtigen Ur- kunde, welcher ein rechtliches Jntereffe an dem Gegepstand derselben hat, ist die Versteuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfangs zu bewirken, ' '

VEi Verhandlungen, welche erst durch die Genshmtgung odxr den Beitritt einer Behörde oder Lines Dritten StempelpfliÖtigkett er- langen, beginnt den Ausstkllern gegenüber die Frist für die Benven- dung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem sie von der Grneßmigung oder dem§B1eZtritt Kenntnis; erhalten haben.

Festsetzung von Geldstrafen gYen Priyatpersonen.

Wer den Vorschriften bezüglich der erpfli tung zur Entrichtung der Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geld trafe Verwirkt, welche dem vierfachen Betrag des hinterzogenen Stempels glsichkommt, mindestens aber drsi Mark beträgt. ,

Kann der Bstrag des binterzogenen Stémpels nicbt festgesteüt wkrden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.

Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle ,P9chtverträge' aufgeführtrkn Verzeichnisse oder Urkunden, zu ive1chen Priwatpersonen Skempelmarken obne amtliche Ueberwachung verwenden dürfen, so ist eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zebnfachen Be- trage des bmterzogknen Stempels gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.

Die gleich? Geldstrafe tritt ein, wenn:

. 3.- bei Aurlaffungßerklärungen und Umschreibungßanträ an ein ge- ringerer Werth“ angegebkn wird, als der nach den VorsZyriften der Taris_steÜe „Kaus- und Tauschwerkräge' bei der Versteuerung der Kauf- vertrage berechneke Betrag der Von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurech- nung dsr Vorbrbaltenen Nnßungen;

b. bLi Auflassungßerklarungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde" übsydas RechWgeschäff vorrZelegt wird, welche dasselbe nicht [o enthqlt, wre es unter Yen Bethei igten binficbtlicb des Wertbs der Gegexrletstung Verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, (119 1?!? Beurkundung des wirklich verabredeten Nechtheschäfts erfordern wur e.

Dix: Verwirkten Geldstrafen kreffen jeden Unterzeichner oder Aus- steÜer einer Urkunde besondkrs und in voÜem Betrage.

Bei Genossenschaßenynd Aktiengesellschaften find die Geldstrafen gegext pte Vorstandömitglieder, bei Kommanditgeseklschaften gegen die personlich bastenxen Gesellschafter, bei offenen Handelögesellscbaften gegen Hie Gesexl1cha_fter, bethesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschaft_ßfubrer, herGewerkschaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstande nur rm einmaligen Vetta 6, jedoch unter aft- barkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners feétzuseßen. Eben :) ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem Geschäft als

Bxi Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpfli tung zur Entrichtung der Stempelsteuer für die in der Tat?- ftelle achtverträge“ aufgeführten Verzeichnisse trifft die Geldstra e nur den Verpächter, Vermiether M18 Verpfänder.

Festseßun'g von Ordnungs trafen gegen Privatpersonen. ' Wenn in den Fällen des vorhergehenden aragraphen aus den Umstandex fich ergiebt, daß eine Steuerbinterzie ung nicht hat verübt „Werden konnen oder nicht beabsi tigt worden it, so tritt statt der FJLYÜÜKU Geldstrafe eine rdnungsstrafe bis zu dreihundert ar em. -

im Gewerkenbuche vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungs. urkunden vornehmen. _ _

Dieselbe Strafe ziehen Zuwwerhandlungen gegen die Vor- schriften dieses Gesehes oder gegen pie zu dessen Ausfuhrunß erlassenen Vorschriften, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe elegt sind,

nach [ck § 19

Festseßung von Ordnungsftrafen gegen Beamte

und Notare. , , ' Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich her Notare, welche bei ihren amtlichen Verbandlungexi oder bei den un Auftrage oder namens einer unmittelbaren oder _mtttelharen Staats- behörde mit Privatpersonen ab escbloffenen Vertragen die ihnen Hatch dieses Geseß oder die zu de en Ausführung. erlaffenen_Vorschnften hinsichtlich der Versteuerung auferlkgten Pflichten versaumen, sind, sofern nicht nach der Art des Vergebens wegen vnleßtegAmtspfitcht eine höhere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsstrafe .zu belegen, welche auf den einfachen Betrag des nicht verwenyeten Stempels, höchstens aber auf einhundertfünfzi Mark festzusxtzen rst. Die Privatpersonen, mit Wel en die Vertrage abgeschlosse'n find, deLgleicben die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von Strafe fret.

Die Festsetzung der Strafen egen Beamte_ und Nxtare erfolgt" durch die ihnen vorgeseßte AufficItsbebörde' ; ,die Ermaßigung oder Niederschlagung der Strafe kann durch daéxemge Ministerium ange- ordnet werden, zu dessen Verwa§lti§g der Beamte gehört.

8.

Straffreiheit. Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur erwal- kung des Stempelwesens besteÜten Behörde Verwendet worden ist, so treten die Strafen der §§ 17-É92Z1cht ein.

Strafverfqbren- _ , Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß kommen hinsichtlich des VerWaltungsstrafVerabrens und der Vorgusjex-zungen furdie Zu- läsfigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach welchen fich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgeseße bestimmt, jedock) mit [der Maßgabe, daß die Straf- befcheide, wenn durch dieselben Skrasen bis zum Betrage Von drei- hundert Mark festgesetzt werden, Von den_Hauptsteuer-„oder Hau t- zoklämtern, svnft aber von den Provinztal-Steuerbehorden erla en werden. § 21

StrafVollstreckung. Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu dere_n Zahlung 'der Ver- 1) ichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet,mcht statt. uch darf zur Beitreibung Von Geldstrafen, obne Zusxtmxnung des Verurtbeilten, Wenn dieser ein Preuße ist, kein Grundstuck im Wege der Zwangßvvllstreckung versteigert 2rchxrden.

Verjährung der Strafverfolgung und der Straf- Vollstreckun . , Die StrafVerolgung von Zuwideréundlungen k?egen die Vor- schriften dieses Gesetzes und die zu dessen Yusfü rung erlaffxxuxn Bestimmungen sowie die Voklstreckunq drr diesxrbalh _r_echtskrasttg festgesetzten und rechtskräftig erkannten Sitaxen verjahrt m [unf Jahren.

111. Absrbnitt.

Besondere BLeYimm ungen.

Ersatz für die vor dem Ver'bäxa'uch Verdorbenen Stempel- zet en.

Für Stempelzkicben, welche vor dem Verbrauch durch Zufall

oder Versehen verdorben worden M23, kann Ersatz beansprucht werden.

Erstattung bereits verrvendeter Stempel.

Die entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:

&. wenn ein geseylich nicht erforderlicher Stempel verwendxt und der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist; ,

b. wcxnn der Von Behörden oder Beamten, Lmschlleßllch der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendexte „Stexnpel von den Zur Entrichtung desselben Verpflichteken nicht beigetrieben werden ann; 0. wenn ein beurkundetes Geschäft nichtig ift Oker durch_rechts- kräftiges gericht1iches Urtbeil für ungültig oder nichtig erklart und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach der'Beitrkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechts- kraft des gerichtlichen Erksnntniffes nachgesucht wird. _

Außerdsm kann der Finanz-Minister die Erstattung bereits ver- wendeter Stempel aus Billigkeitßgründen anordnen, wenn 'die Aus- führun eines Geschäfts unterblieben und die Erstattung innerbqlb zweier Jahre nach der Beurkundung des Geschäfts beantragt wyrden ist. Der Steuerwerwaltung bleibt jedoch im FaÜe zu c: und im Falle des Vorhergehenden Absayes das Recht Vorbehalten, den Stempei Von demjenigen Vertragschliefzsnden wieder einzuziebexi, welcher bei dxr Beurkundung des Geschäfts von den die Nichti keit oder Ungülttgkett desselben bedingenden Umständen Kenntniß ge abt oder die unter- bliebene Ausführung 7798 (Heschäf§192Zerschu1det hat.

_ Rechtßweg. '

In Beziehung auf die Verpflichtung zur“ Entrichtng einer Stempelabgabe ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist hex Verlust des Klagerechis binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter ahlung gegen diejenige Provinzial-Steuerbehörd; zu richten, in deren erwaltungsbezirk die Steuer erfordert morden _ist. Wenn Es fich um Stempelbeträge handelt, welche nach den fur Gericht?- kosten geltenden Vorschriften einzuziehen smd, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der JustizverWaltung bestimmte Behörde zu richten. 26

9 Verjährung der Stempelsteuer. '

Die Stempelfteuer verjahrt, Wenn sie auf einen Brucht5€tl Yes Werthes des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn,„sonst m funf Jahren nach 2161an des Kalenderjahres, in Welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.

Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungs- pflichtigen erlassene Aufforderung zur Zczhlung, xurck) Handlungen der Zwan svollstreckung oder durch Bewilligung emer Stundung. Mit dem 51an desjenigen Kalender'ahres, in welchem die leßte Auf- forderung zugestellt, die letzte ollstreckungshanxlung Vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.

Die Beanstandung der An aben der Steuerpflichtigen über den Werth des*Gegenstandes eines (Zeschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung zulcisfiZg;7

§ . Berechnung der Fristen. ' Für die Berechnung der in diesem GeseÉ und dem“ Tarif er- wähnten Fristen find die Bestimmungen der eutscben Zivilprozeß- ordnung maßgebend. § 28

Kostem Die Verhandlungen in Stempelsteueran ele enbeiten __ mit Aus- nahme derjenigen im Strafverfahren, binsi tli deren die fur das ZoÜsTtrFfLextfabfrrey bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen _ n 9 en et. Die Steuerpflichtigen find zur Tragung des durch die Verhand- lungen mit ihnen erwachsenden PorLtZs verbunden.

Verwaltung der Stempelsteuer. .

, Die Verwaltun des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des Finanz-Mmisters von den Provinzial-Steuubehörden durch die Stxmpelsteuerämter, Zoll- und Steuerbehörden geführt. _

Die Hauptsteuer- und Hauptzollämter sowie Stempelsteueramter sind verpflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreib ebübren und Porto eWachsenden Kosten den zur Verwendun des tempels ver-

Diese Strafe haben_ auch Repräsentanten oder GrubenvorZände von Gewerkschaften verWirki, Wenn sie die Umschreibung von uxen

.-

pfiicbteten Personen Auskunft über die Höhe des tempels zu ertbeilen.

Au er den Steuerbehörden haben alle unmittelbaren oder mittel- baren * ehörden und deren Beamte die Verpflichtun , die; Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und,a e 521 ihrer 21th- verwaltun zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwrderhanplungen gegen dieses Ge eh der zuständigen BeböorZe zur Anzeige zu bringen.

Aufsichtsfübquz.

Die nähere Aufsicht über die [;ck-WZ? eobachtung dieses Geseßes führen die Vorstände der Stempe steueramter, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz-Minister versehen [verpem

'Alle Behörden und Beamten, einschließlich der, Notgre, ferner Aktien esellschaften, Kommanditgestllscbaften auf Aktie:), eingetragene GenoßTnsckpaften , GeWerkschaften, Gesellschaftxrz mit besrhranxter Haftung, VersicherungSgesellschaften auf Gegenserttgkeit und die (Zntgen Personen, welche gewerbSmäßig Auktionen abhalten, sind 11er ichtet, den vorbxzeichneten Vorständen behufs Prüfung der gebkzrtgen Ab- gaslTeYntrtcbtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke zu ge a en. _“

Ferner sind aÜe Ver ächter, Vermietber und Verp*:ander ver- bunden, die von ihnen zu übrenden Verzeichnisse den Vortänden auf Verlangen einzureichen.

Privatpersonen [ind „au Erfordern der Vorstände der Stempel- steuerämter verpflichtet,. [i über die gehörige Beobachtun ver Stempelgeseße außzuwetsen, wepn Thatsachen vorliegen, wel e die Vermuthung rechtfertigen, d_aß die Stempelgeer verleßt sind. Unter dieser Vorausserg hat aus den AntraL3 dxs yrftanps des Stempel- steueramts das mtsaericht, in deffen eztrk dre Privatperson ihren Wobnsiß oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen WL- entbatSort hat, über die Anordnung einer Bes lagnabme oder Dur - suchung Entscheidung zu treffen. Auf das Ver abren fixiden die Vor- sghriften der Strafvwzeßordnung mit der Maßgabe entkprecbende An- wendung, daß der Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramts bezw. ein mit seiner Vertretung beauftragter Be- amter beiwohnen kann. § 31

Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempel- zeichen und Anke ung von Verzeichnissen.

Der Finanz-Minister erlä t die Anordnungen wegen der Anferti- gung, des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, wegen der Zulässigkeit der Verivendung von Stempelmarken ohne amtliche Usberwachung, wegen der in § 14 be- zeichneten Abfindungen und Wegen Anlegung der in der Tarifstelle „Pack)tverträge“ vorgeschriebenen Verzeichnisse.

Stempelmarken, welche won Priwatversonen nicht in der Vor- geschriebenen Weise verwendet worden smd, werden als nicht verwendet

angesehen. § 32.

Unbefugter Handel mit Stempelzeichen. ' Der unbefugte Handel mit Stempelzeicben wird unter Ein- ziehung der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. § 33

_ Uebergangsbestimmungen.

Dieses Geseß tritt mit dem .................... in Kraft.

Auf die vor; diesem Tage abgégebenen AuflaffungSerklärungen und gestellten Antra_ge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfandung einer Hypytkyek oder Grundschuld sowie auf die- jenigen Urkunden, welche vor diejem Ta ?. Stempelpflichtigkeit erlanßt haben, finden die bisherigen geseßliäyen orscbriften mit der Maßga e Anivendung, daß in Bezug auf diese leßieren Urkunden, wenn der nach den genannten Vorschriften erforderliche Stempel nicht verWendet worden ist, diese Urkunden aber nach der Bestimmnug dieses Geseßes nicht stempslpflichtig sein oder einen geringeren Stempel erfordern würden, eine Nachforkerung des Stempels und eine Bestrafung wegen Nichtantrichtung der Stempelsteuer nicht stattfinden soll.

Die Vorschriften unter 8. der TarifsteUe „Pachtvertrage“ komuzen für denjenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eme Verstéueruna der vor dem ........ geschlossenen Puchb, Mieth- und antichrstischen Verträge bereitY'tattgefunden hat.

Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen. _ Vom ......... ab sind aÜe auf die Stempelsteuer bezug- licben GesetzeSvorschriften, soweit fie nicht in diesem Gesetz und dem anlie enden Tarif aufrechterhalten sind, aufgehoben. nsbesondére trsien außer Kraft: _ die im Kreise Herzogtbum Lauenburg geltende HannoVLrsche Verordnung Vom 31. Dezember 1813, betreffend die Erhebung dxr LSZTLLKPÉÜÖJFLÖM, Lauenburgische Verordnungen, Sammlung fur , - 4 , das Gesetz wrgen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, Geseß-Samml. S. 57, die Kabinrts-Ordre vom 4. September 1823 wegen der Stempel- pflichtigkeit der Dispofitionsscheine der Banquiers und Kaufleute, Gsseß-Samml. S. 163, die Kabinets-Ordre vom 13. November 1828 wegen des zu Verträgrn über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwertb- stempels, Gsseß-Samml. 1829, S. 21, die Kabinets-Ordre Vom 14. April1832 wegen Abanderung der Bestimmungen im § 5 1.111. a und 1) des Stempklgkskßss vom 7. März 1822, GeseZ-Samml. S. 137, die Kabinets-Ordre Vom 13. April 1833, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, GeseZ-Samml. S. 33, die Kabinets-Ordre vom 19. Juni 1834, betreffend dt? Er- läuterung der Vorschriften des Tarifs zugt Stempelgeséy vom 7. März 1822 Wkgen Stempelpflichtigkeit der Punktatwnen, Gesetz-Samml. S. 81, die Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 1836, betreffe» dre Ab- YdserunSg desl 230Zdck Stempelgeseves VOM 7- Marz 1822, e e - amm. . , _ Jie Kabinets-Ordre vom 16. Januar 1840, dre Erganzung der Stempeltarifposition .VeerFleiche“ und die nahere Bestimmung der

für die Vergleichakte der riedensrichter m, der Ybempromyz' und für die Vergleichsverband ungen xYer" Schredßmanner bewrlltgten Stempel reiheit betreffend, Geseß-Samml. S- 18,

die *abinets-Ordre vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre yo_m 28. Oktober 1836 zu dem § 22 des Stempelgese es Vom 7. Marz 1822 auf Vertrzxge, welche zwischen einer unmittel aten oder mittelbaren Staatsbeborde und einer Privatperson abgeschlossen sind, betreffend, Ge'seß-Samml. ür 1843 S. 21, , f die Kabinets-Ordre vom 21. Juni 1844, betreffend die Auf- hebung des Wertbstempels für die Uebernahme von NachlaßÉUZen- ständen bei Außeinanderseßungen zwischen mehreren Erben, e eß- Samml. S. 253,

die Kabinets-Ordre Vom 18. Juli 1845, in Betreff, her Stempel- steuer für die Errichtung von Fideikommiß- und Famcktensttftungen, Geseß-Sanxml. S. 506,

die Kabinets-Ordre Vom 3. Oktober1845, den zu Lebrkontrakten erforderlichen Stempel betreffend, Geseß-Sqniml. S. 680,

der § 10 des Geseßes, betreffend einige Abanderung_en der Zy othekenordnung vom 20. Dezember 1783, vom 24. Mai 1853,

e?eß-Samml. S. 521, _ ,

das Gese vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision der Aktiengesellsäya ten im Sjempelintereffe, GeseH-Samml. 'S. 517,

die §§ 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861, Gesey-Samml; S. 241,

das Gesetz vom 22. Juli 1861, hetreffend die Entrichtung des Stempels von Uebertragsverträgen zwischen Ascendenten und Descen- denten, Geseß-Samml. S. 754," , ' " .

das Gesc vom 2. Marz_186ck, betreffend die den gememnußigen Aktienbaugese schaften bewilligte Sportel- und Stempelfterbeit, Gesev-Samml, S. 385, insoweit es fich auf die Stempelsteuet

bezieht,

' die Verordnung vom 19. Juli 1867, betreffend die Verivaltung des Stempelwesens und die Erhebung des Urkundenfiemvels in dem vormaligen Königreich Hannover, detxi yormaligen Kurfürstentbum Lesen und Herzogtbum Nassau, sowie in den vormals bayerischen ebietstbeilen, Gesetz-Samml. S. 1191,

die Verordnung vom 7. August_1_867, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer in den Herzogtbumern SÖleSwig und Holstein, Geseß-Samml. S. 1277,

ie Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die VerWal-

tung des Stempelwesens und den Urkundenstempel in der ehemals freum Stadt Frankfurt a. _M., GeseY-Samml. S. 1346,

daß Gesesz vorn 5. Marz 1868 weéen Aenderung der Stempel- [teuer in den Regierungsbezirken Kaffe und Wiesbaden mit Aus- nahme der Stadt Frankfurt a. M., Gesetz-Samml. S. 185,

das Gesetz, vom 24. Februar 1869 wegen Aenderung der Stempelsteuer m derderovinz annover, Geseß-Samml. S. 366,

das Geseß, betre end hie tempelabgaben von gewissen. bei dem Grundbuchamte anzubrtngenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, Geseß-Samml. S. 509,

'das Geseß, betreffend die Aufhebung bezw. Ermäßigung gSewPZ Stempelabgaben, vom 26. März 1873, GeseZ-Samml.

das Gesel; vom 27. Juni 1875, betreffend die Veertung des Stempelwesens in Frankfurt a. M., GeseH-Samml. S. 407,

der § 35 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879, ZGeje t:Samml. S. 249, insoweit er fich auf die Stempelsteuer ezte ,

die §§ 40 und 41 der SchießßmanrxSordnung' vom 29. März 1879, Geseß-Samml. S. 321, insoweit fich dieselben auf die Stempelsteuer beziehen, '

der § 2 des Gesetzes, entbaltend„Besttmmungen über Gerichts- kosten und über Gebühren der Gerichtsvollzicher, Vom 21. März 1882,'Geskt3-Samml. S. 129,

der §3 des Geseyes, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangs- Versteigerungen und Zwangßverwaltungen Von Gegenständen des un-

der § 41 des Gefeßes über das Grundbucbwesen und die qungsvollftreckung m das unbewegliche Vermö en im Geltungs- bereich des Rheinischen Rechts vom 12. Aprkl 1888, Gesetz- Samml. S. 52,

das Geseß, betreffen? Abänderung mehrerer Bestimmungen der GkseßgebunÉ über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, GefeJ-Samml. . 115,

er „erste Absaß Yes § 9 des Geseßes, enthaltend Bestim-

anzunéienbztber das IFJ??? ,ifxxtd ükZer dF gxrickcolxliche und notarJieklle

eg au tgunq von n rt en 0 er an zei en, vom 15. ui 1890, 'Geseß-Sqmml. S. 229,

'die §§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu diesem aragrapben des Geseßes, betrkffend die Erbschaftssteuer vom 30; at 1873/19. Mai 1891, GeseZ-Samml. für. 1891, S. 78, insoweit diese Vorschriftett nicht für die Hohenzollern'schen Lande Geltung haben,

'der §5b des Art. 111 des Geseßes, betreffend die im Geltungs- bereich des Rbeiniscben Rechts außerhalb des Vormaligen Herzog- tbunzs Berg bestehenden Pfandscbaften, sowie die Abänderung und Erganzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbuch- xvesen und die Zwangsvollstreckxmg .in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheini]chen“Rechts, vom 14. Juni 1893, Geseß-Samxnl. S. 185,

das Gerets, betreffend die Gleichsteüung der Notare mit den andrren Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tartsmäßigen Stempel vom 28.Mai 1894, GeseZ-Samml. S. 105.

" Die in dem Preußischen GerichtsYostengeseß vom ......... uber das Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit in anderen Gesesßen auf Bestimmungen der durch diesen Yaragravben aufgehobenen Ge eße Verwiesen ist, tretén die entsprechkndkn orschriften dieses Geseyss an dis zFMH.

. „Skblußléc'sti'mmung. Der Fmanz-Mrmfter ist mit der Ausffihrung dieses Gefexzes beaufiragt.

Nr. 24488, 18000 „14 Nr. 33 428, 4800 ,“ Nr. 110 478, 2400 „Fi Nr. 18428, 43 443, 57 429, 1200 „16 Nr. 4410, 43 449, 50 735, 65 718, 90578, 104 085, 111 822.

fest NZwse-b ?kk,ch3. UJuni., (WSF; B.) KifoZörYerL-Zfféte

un o na a gemeiner eignung re e . ex. m a

der AÉtien betrug 18f3000sStü§ dsch ck sch ck * 8

eizen war an angs chwa un te 1 no einige Zeit Weiter ab info'lge Liquidation Yer langfichtigen Termine und weil der sehr. nothwendige Regen jest eingetreten ist. Später erholten sich die Frxise auf Yeckungen der Bais ters und Abnahme in den Ernte- chaßungen. Schluß [ehr fest. .- ais schwächte fich nach Eröffnung etwas ab auf Realisierungen und günstigeres Wetter, später ent- sprechend der Festigkeit des Weizens erholt. Schluß stetig.

Waarenbericht. BaumwoÜe-Preis in New- ort 71, do. in NewOrlecrnk 7. Petroleum Stand. white in New- ort 7,75, do. in Philadelphia 7,70, do. robes_ (in CaseS) 8,50, do. Pipe line cert. 1). Juli 151 nom. Schmalz'West. steam 6,75, do. Robe & Brothers 7,10. Mai,“- Tendenz: stetig, pr. Juni -, do. pr. Juli 562, do. pr.“ September 57Z. , Weizen Tendenz: stetig. Rother Winterweizen WJ, Weizen pr. Juni 803 do. vr. Ju_li 81,), do. wr. Sevtember 82 , dq. pr. Dezember ZZZ. Getreidesmcbt nacb Liverpool 11. Kaffee fair Rio Nr. 7 15F, do. Rio Nr. 7 vr. Juli 1475, Do. do. pr. September 14,90. Mehl, Spring Wheat c1ears 3,05. Zucker 215/15. Kupfer 10,75.

Visible Supply an Weizen 52229000 Vukhels, Mais 10 762000 Busbels.

Der Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Wanken betrug 9833 720 Danrs gegkn 9114955 Dollars in der Vorwoche, davon für Stoffe 1 947 952 Dollars.

Chicago, 3. Juni; (W. T. B.) Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab (zu] gün_1tig€s Wktter im Westen, Verkäufe der Hauxsiers und Her Baismsrs, später erbost auf Deckungen, Abnahme in den Ernteschaßungen und_da die Visible Supply gerin er geschätzt als erwqrtet wurdk. Sch1Uß_schwank€nd. -- Mais [Zwächte fich nacb Eroffnung etwas ab aus Zunahme in Visible Supply und da

do. an

beweglichen Vermögens, vom 18. Juli 1883,

S. 189, insrxrveit sich derselb? auf die Stcmpelsieuer bezieht,

das „Gejetz', betreffe,» 'die Stempelsteuer _für Kauf! und Liefe- runngenrage im kaufmannrschen Verkehr und für Werkverdingungs- vertrage, Vom 6. Juni 1884, Geseß-Samml. S. 279,

Geseß-Samml.

Karlsruhe, 1. Juni. badischen 100 Tbalerloose.

Handel und Gewerbe.

(W. T, B.) 300000 «ck Nr. 92 603, 48000 715

Prämienziebung der

Juni 12,50.

der sebr nothwendige Regen je t eing€treten ist, später Erholt auf Deckungen der Baitsiers.

Weizen, Tendenz: stetig, pr. Juni 773, Vr. Juli 78Z. Mais Tendenz: stetig, pr. Juni 51Z, Sperl" [bort clear nomin.

Sek) stetiq. Pork vr.

1. Untersuchun s-Sachen.

2. Aufgebote, ustellungen u. der [.

3. UnfaYl-_und JnValidttäts- xc. ersicberung. 4. Verkaufe, Verpachtun en, Verdingungen :c. 5. Verloosung ec. von ertbpapieren.

Oeffentlich“. "Anzeiger.

6. Kommandit-Geseüs cxften au Aktien u. Aktien-Gesellstk. 7. Erwerbs- und Wirt [Ysts- enoFsenschaften.

8. Ntederlaffung 2c. Von

9. Bank-Auswei e.

10. Verschiedene * ekanntmachungen.

echt§anwaltem

1) Untersuchungs-Sachen.

[15115] _ Steckbriefs-Ernenernu .

Der Hinter die verehelichte Eisen obler Minna Scholz, geb. Pfefferkorn, aus Nixdorf, geboren am 12. Mat 1865 zu Lerpzig, unter dem 20. Nowember 1894 nx den Akten 1361). 404. 94 erlassene Steck- brief wird erneuert.

Berlin,.den 28. Mai 1895.

Köntglttbes Amtßgericht ]. Abtheilung 137.

[15114] ' K. Staatsanwaltschaft Tübiu en.

Die wegen Verleßung der Wehrpfli t seinerzeit verfügten Vermögensbeschlagnabmen gegen:

1) Moeck, Jakob, Käfer don Wiümandingen, O.-A. Reutlingen,geb.15.Januar1868, Fasz.9/193,

2) Gienße'r, Andreas, Kürschner Von Weilheim, Q-A. Kirch ktm, geb. 23. Dezkmber 1863, Fasz. 9/121,

find wieder aufgehoben wordkn.

Tübingen, 29. Mai „1395.

Hilfs-StaatSanwalt Mayr.

[15112]3 K. ürtt. Staatsanwaltskhaft Ellwangen. Die am 17. März 1888 ge en den am 25. No-

Vember 1867 in Adelberg, beramts Schorndorf, gsborenen, zuletzt dort wobnbaxten Karl Heinrich Greiner verfügte Vermögensbetch1agnabme Wurde am 24. d. Mis. aufgehoben. Den 31. Mai 1895. H.-Staai§anwalf Kr SH.

2) Aufgebote, Zustellungeii" und dergl.

[15191] Ztvangsverfteigerunbg.

Das im Grundbuchs yon den Um e ungen Band 15 Nr. _1020 auf die Namen der VereFelichien Schlosser Ferdinand Frißschk, ri€derike, geborenen Rönick, und der verehelicbten S riftseßer Carl Kuhn, Auguste, Yborenen Schmalz, beide zu Berlin, zu gleichen

echten Und Antbeilen ein etragene, in drr Lausitzer- straßzx 15 belegene Grund tück [oki auf Antrag der vemnttwejen Frau Auguste Kuhn, geborenen Schmalz, zu Berlin zum Zwkcke der AuEeinanderseßung unter dM Miteigenthümern am 22. August 1895, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- UÖT, an Gerichtssirlle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang (J., Crdgssckyoß, Zimmer40, zwangsweise yer- stetgert Werden. Das Grundstück hat eine Fläche von 4 a _60 m und ist mit 899094 NußungSwsrtH zur Gebaudeteuer veranlaßt. Aus:;ug aus der Steuer- roUe, beglaubigte A schrift des Grundbucbblatts, etivaige Abschätzungen und andere das Grundstück be- treffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin- lingen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, immer 42, eingesehen werden. Diejenigen, wslche das Eigentbum des Grundstücks beanspruchen, werden aztfgefordert, vor Schluß deH Versteigerungstermins dix Einstellung drs Verfahrens herbeizuführen, Widrigenfaüs nach erfolgtem Zuschlag das Kauf- geld in Bezug auf den Anspruch an die SteÜe des Grundstücks xritt. Das Urtbeil über die Ertbeilung des Zujcblags wird am 26. August 1895, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, Verkündet werden.

Berliy, den 27. Mai 1895.

Königliches Amthericht ]. Abtheilung 87.

[15192] Zwangsverftei erung.

Im Wege der Zwangsvoll eckun [211 das im Grundbuchs von den Umgebungen * and 62 Blatt Nr. 3192, auf den Ranzen der Frau Karoline orstmann, geb. Albrecht, bier eingetragene, in der tralsunder Straße Nr. 8 [Zelegene Grundstück am 30. August 1895, Vormittags 101 U r, Vor dem unter- ieichneten Geri t, an_Gericbtss elle, NeueÉkfriedricb- fira e 13, Ho, Flugel (J., parterre, aal 36, vers eigert werden. Das Grundstück ist mit 13 910 .,“ Nußungswertb zur Gebäudksteuer ver- anla t._ Außzug aus der Steuerrolle, be laubigte Abs rtft des Grundbuchblatts, etwaige Abs äßungen

und'andere das Grundstück betreffknde Nachweisun en, [owtxbesqndere Kaufbedinaungen können in der Geri ts- 1chr€tberet, eb'enda, Flügel1)., Zimmer 41, eingesehen werden. _ Diejenigen, Welch das Eigenthum des Grundstucks beanspruchen, werden aufgefordert, vor SMF des Versteigerungstermins die EinsteÜun de_s erfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na

erfolgtem ZuschlaY das Kauf eld in Bezug auf den Anspruch an die 16118 des rundstücks tritt. Das Urthetl über die Ertheilung des Zuschlags wird am 305Augnft 1895, Nachmittags 12ck Uhr, an (Herrchtssteüe, wie oben angegeben, Verkündet Werden.

Berlitz, _den 28. Mai 1895. Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 85.

[151JCZb] Na heute erlasenem, seinem ganzen Inhalte nach durcb Anychlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proklam findsn zur Zwangsversteigerung der ur Konkursmaffs des weil. Schusterfrau Wiechert's en Nachlasses bieselbft gehörigen_Grundstücke: Wohn- baus Nr. 291 an der Jungfernstraße, Ackerstücke Nr. 66 (:., 67 c:. und 68 0. im Gerichtsschlage, Garten Nr. 85 vor dem Rostocker Thor, Tkrmina , 1) zum Verkaufe nach zuvvriger endlichxr Regu- lierung der Vrrkaufsbedingungen am Sonnabend, den 17. August 1895, Vormittags 11 Uhr,

2) zum Ucberbot am Sonnabend, den “7. Sep- tember _1895, VormitasZs 11 Uhr, im Schöffen- gerichtszimmer dss hiesigen mtßgerichthebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen Vom 3. August an auf der GerickZtsschrcierei und bsi dem Konkurs- vsrrvaltex Herrn Kaufmann Hermann Schmidt dies., welcher „Kaizfliebhabern nach vor ängiger Anmeldung die Brüchttgung der Grundstü e mit Zubehör ge- statten wird.

Bützow, den 27. Mai 1895.

Großherzoglich Mscklenburg-Schwerinsches Amthericht.

[13827] _ Aufgebot.

Nr. 24 834. Aus Antrag der ledigen Maadalrna G,!aßr in Achern erläßt das Großb. Amtsgericht111 brkr' das Aufgebot des 4% Pfandbrirfs dér Rhein. Hyyothekenbank Mannheim Serie 49 1,111. (2. Nr. 1064 uber 500 «16 Dér Jnhabsr dieser Urkunde wird aufgefordert, spätsstens in dem auf Freitag, 20. Dezenxber 1895, Vorm. 10 Uhr, be- stimmten Aufgebotstsrmine seine Rrchte anzumelden und die Urkunde Vorzulégen, widrigsnfaUs die Kraft- loSerklärung derselben Erfolgsn wird.

Mannheim, 20. Mai 1895.

Gerichts1chreiber Gr. Amtsgerichts: Stalf.

[971] Aufgebot.

Jm Gewerkenbuche des Bergrverks Renner find als Eigentbümcr_ dEr Kuxe:

Nr. 490 der Händler, jesige Mühlknbefixzer Josef Lojcha zu Sobrau O.-S., jest zu Biesmühle bei Sobrau OS.,

Nr. 47 und 48 d€r_Gastwirtl), jetzige Speditcur Josef Badrian zu War1ch9wi8, jetzt zu Sobrau O.-S.,

Nr. 573 und 582 der Tixchlermeister Jgnaß Perfatsch zu Sobrau O.-S., jetzt zu Laurqbütte,

Nr. 514, 516 und 518 der Kaufmann Eusebius Smieschek zu Sobrau O.-S.,

_ Nr. 950 und 951 der Ackerbefißer,L€Zige Damxf- sagemüblenbefißer Georg Szczkpan zu Sobrau O.-S.,

im GeWerkenbuckoe des Bergwerks Sohrau's Zukunft sind als Eigsntbümer der Kurs:

Nr. 192 der Kaufmann Mendel Eckmann zu Sobrau O.-S.,

Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann (Eusebius Sitneschek zu Sobrau O.-S.,

im GeWerkenbucbe des Bergwerks Erfolgreich sind als Ergenthümer der Kare: .

_ Nr._ 937 und 938 der Ackerbefiyer, 'eßtge DMM" saaemublenbefiser Georg Szczepan zu _ ohrau O.-S., Nr. 846, 847, 848, 849, 850 der Kaufmann Eusebius Stmeschek zu Sohrau O.-S.,

_ und mi Gewerkenbuche des Bergwerks Jean Paul ist als Eigentbümer der Kurs: Nr. 846, 847, 848, 849, 850 dsr Kaufmann Eusebius Smteschek zu Sobrau O.-S.,

Die gknannten 4 Bergwerke liegen im Bezirk€ des Amtsgerichtß Sobrau O.-S.

Der, Kaufmann Méndel Eckmann ist gestorbén und Von [Liner Trchter, Frau Ernestine? Goldschmidt, geb. Eckmang, zu Kosten beerbt worden.

Der Kaufmann Eusebius Smieschrk isi ebenfaÜs

gestorben und von seiner Witiwe Victoria Smisscbrk, geb. Lipinski, zu Pilgramerf. Kreis Meß, und seinem Sohne, dem Lkbrer Friédricb Smieschrk zu Zembowis, Krsis Rosenbsrg O.-S., béerbi worden. _ Dis von_ dkm Vorstands der 4 Bergwerke ausge- 1teUten Kuxxcheine üher die vorstehend aufgsführten Kuxe fink? angeblich [ämmtlich wkrlorsn gkgangrn und soÜen auf Antrag der im Gewsrk€nbuch ein etragenén, Vorsteherxd aufgeführten Cigénthümer bezis ungsweise der Vorftkbend l_ezeichneten Erben der Verstorbensn Etgenthümer aufgeboten und für kraftlos erkläri wxxrden.

Sämmtlicbe Eantbümer find durch den RECHTS- anwalt Lewy zu 5 ybnik Vcrtreten.

Es wsrden hierdurch die unbekannten Inhaber der über die Vorstehend aufgrfübrten KUW ausgésteUten K1rx1chein€ (x_usgefordert, ibrs R8cht€ auf disse Knr- schciné Watsitens im AUfngOfStleinS am 24, Ok- tober 1895, Vormittags 11 Uhr,[5€i rc-m unter5€ichn€t€n Gerisbt anzumrldkn und die Karscbeine vorzulkgén, widrigrnfaüs («ters Mrden für kraftlrs erklärt wrrkkn.

Sohrau Q,.-S., dsn 21. März 1595.

Königlicbrs Athgeriäyt. [15285] Aufgebot.

Auf Antrag:

1) der Wittwe dcs vkrstorbenen Zigarrenmackysrs YFM Paul Jost, Hélsne, gsborenS Krrcksl, in :. (nnz,

92) des Christian Franz XaVLr Jost, Schreiner in : Laim,

3) 1766 Jakob Jost", Taglöhner in Mainz, wird der Inhaber drr Urkunde? Nr. 1165 der Rentsn- und stsnSverfichsrunzSanstals zu Darmstadt 1";er Verficbcrung dss Lebens des Zigarrenmackyers Peter Paul Jost, geboren am 11. April 1829 und ge- 110rb€n am 6. März 1895, über Einbundert Galdcn, zalzlbßr bei seinqm Y_blc'ben an seine Erben, aufgé- aufgefordert, [pätestens im AufgsbotStermine, MitWoch, den 25. September 1895, Vor- mittags 9 Uhr, seine Rechte bxi dam unterzeiäp netcn Gerichte anzumrl'den und die Urkunde vorzu- xegkn, a1s [onst die Kraftfoserklärnng kersrMn kr- folgen mird.

Darmstadt, den 29. Mai 1895.

Großherzogl. Héff. Amtsgsricht Darmstadt. [. (gez.) Dörr.

Bekannt gemacht: Kümmel, Gkrickptsschreiber.

[15236] Aufgebot. Aus Antrag des Möbelfabrikanten Gottlieb Wil- helm Eduard Grimm in San erkaufen, verirrtsn durch den Rechtsanrvalt Friedri dasslbst, wird der unbekannte Inhczbex der yon der Deutschen Lebens- verficherrxngs-Getellxckpaft in Lübeck am 28. März 1873 aus das Leben dss Annagstkücrs angestcÜten, auf den Inhaber lautenden Police Nr. 59160 über 400 Thlr. Pr. Kt., welcbe abhanden gczkommen ist, aufgefordert, [eine Rechte auf dieselbe wärestens in dem aus Sonnabend, den 15. Februar 1896, Vyrmittags 11 Uhr, angeseytkn Aufgebotstermine bx: dem unterzeichneten ericbte anzumelden, auch die Police vorzulegrn, widrrgenfalls dieselbk für kraft- los erklärt werden wird. Lübeck, den 27. Mai 1895.

Das Amtsgericht. Abtbcilung 11'.

[14918] Ausfertigung. Aufgebot.

Jm Konkurse über das Vermögen des A. A. Schreiber von _SchweiYurt, jetzt in Amerika, gehören zur Konkursmane die nsprüche e' Ln dyn Saalbau- Verein dabier aus den Anlebenss einen dieses Ver- eins vom 29. Juli 1887 Nr.523, 524 und 525 über 50 .“, lautend auf A. A. Schreiber. Diese 3 Schuldurkunden find entweder zu Verlust gegangen oder vom Gemeinschuldner beseitigt rvorden. Auf Antrag des K. Gert TZvollziebers Moll dabier als

wird Aufgebot erlassen, Aufgebotstermin aufSams- tag, bey 21._T_xzember 1895, Vormitta s 9 Uhr, im Ge1chaskszimmer Nr. 10, bestimmt. s €rg€hr a_r_1 den Jnhabxr dsr obsnbezsickmefsn Urkunden xte Aufforderung Wätesténs im Aufgebotstermine Wine Rechte bei d€m unxérfertigten Gsricbre anzu- mechm und_di€ Sch€in€ Vorzulegkn,'widrigenfa115 'die Kraitloserklarung dkrselben erfolgen würds. Schweiufnrx, 28. Mai 1895. KöniJikiches Aintsgkricht. _ ' etbsieder. Fur deri Gleichlaut vorstehender Ausfkrtigung mit dsm Originale. Schiveinfurt, dkn 29. Mai 1895. Gericht§schr8iberei dssßKönigl. Amtßgerichts. (L. 5.) Eberkb, K. Skkretär,

[15203] Aufgebot. Sxitens de_H Hexrn _W._ Schütte (Verein Bsrliner Droxckyksnkutxcher btkryelbst, Schüßenstraße 15), als

Bsßoümäckytigien der betréffenken Finder, ist das Aufgebot_ der von Droschkenkutscbern in den von ihnrn gerabrenen Drofchken in der Zsit Vom 9. Juni bis 31. Dezember 1894 gefumdensn, in dem Vkrrins- buregu, Schüßenstraßs 15, aUWewabrten und in der Gertckztsschrsibereidss Untsrzeichnsten GeriÖts (Zimmer Nr. 24) zur Einsicht auITisg-anen Nachweisung Vom 19. April 1895, unter Nr. 2 bis 25, 27 bis 106, 108 bir; 146, 148 biz 207, 209 bis 286, 288 bis 302 und 304 515 333 aufgrfübrtkn Gkgknstänk€ (darunter Prrtsmonnaies, Enthaltknd 16,25 .»44 bezw. 17,60 «46 bxzw. 32,60 „44, bezw. 13 .;4 und ein brannes Leder- tas-chcbén mit einem Hundsrtmarkscbéin) beantragt. Die Verlisrer oksrCigrntHümer dicsrr ngénstände Mrdrn HierdUrck) ayigkfyrdért, bei dem untkrzeichnkten Gericht?, und zwar Wäteitens in dem «uf dcn 17. Sep- tember 1895, Vormittags 1131 Uhr, Orr dsm UUTC'TFLiÖUITM (Hérichtk, Near Friedrichstr. 13, Hof Flügkl L., part., Saal 32, anberaumrrn Termin ihrs Ansprüchr unk_RLcht€ anzumelden, widrigeniakls i.bnrn nnr der Ampruck) auf HErausgabé des darch dkn Fund Erlangtén und „zur Zeit dsr Erbebung dss Ansprnckys noch vorbandsnen Vortheils Vorbehalten, jede's weitsrs RECHT körsrlben abér ausgkschloffrn werden wird. Berlin, den 25. Mai 1895. Königlickye'H Amtsgkricht ]. Abtheilung 81.

[15202] _ Aufgebot. _ Dkk Méßgsrgs'eük Carl Oerls zu Bochum, Nott- ttraßé Nr. 88, hat am 26. Tktobsr 1894, Abends JLJTU 10 Uhr, auf dem nach Eiékél fübrknken Kom- munalWege innerbalb ker karinde Heister? einc'n Beutel mit Geld in Höhe Von 603 „14 gsfundsn. Dsr Findkr, sowie? auch die Ortsarmenkasss zu Hof- stek-Z, x:?rtrsten durch den Amtmann ÖÖlsjé', Öabsn das Ausgrbot des Fundks bsantragt. Es wird daher der unbekannte Verlierrr aufgéfordert, spätestsns in dem Vor dem unt€r48ichn€t€n Grrickyt anberaumten Termin vom_17. September er., Vormittags 10 Uhr,_ Zimu1€r_ Nr. 22, “[Ein; Ansprüche und Rechte aux die Funrkacly-Z geltendzu machkn, widrigen- falls demxrlben nur der Anspruch auf Hkraußgabe 269 durch den Fund ?rlangten und zur Zeit der Er- bxbung des Anspruchs nocb rorbandenkn Vortheils korbebgltkn, j-Zdes weitere Rscht desskäben abkr aus- gescblonkn wsrdcn wird. Bochum, 28. Mai 1895.

Königliche? Amt§gericht.

[7 671] _ Aufgebot.

Das aus den Namen ,Fräulkin Mathilde Han eu, Ratibor“ unter der Nr. 282 ausgestellte Svarka cn- buch drr städtifcbcn Sparkasse zu Ratibor, Ende Marz_ 1894 über einen Bestand Von 816 Mark 89 Mg. lautcnd, in angeblich Verbrannt oder ander- wr'itixZU verloren He.;mgen. (85 werden deshalb auf den ntrag der läubi erin, Fräulein Mathilde Fangen axis Ratibor, die nbak-er dieses Sparkaffen- u s aufgefordert, dasselbe zwecks Geltendmachung ihrer Ansprüche späteste'ns in dem Vor dem unter- zeichneten Gericht uuf dcn 29.November 1895, Vom. 11 Uhx, anberaumienTkrmine vorzulegen, widrigenfalls dasyelbe wird für kraftlos erklärt Werden. Ratibor, den 27. April 1895.

eingetragen.

Konkursverwalter im . A. Schreiber'scben Konkurse

KöniglichÉ Amtsgericht. Abtheilung 11“.