1895 / 144 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Ber Banis beträgt vierteljährliü; 4 „44 50 43. 311: poß-Justalten nehmen Bestellung an; für Benin außer den poß-Iußalttn an!!; die Expedition Z““,

I,., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Kammern koßeu 25 H.

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Infectiousptei; für den Kaum einer Brutkzeile 30 „3. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Deutschen Reixh-Quzeiger: uud Königlith Preußischen Staats-Juzeigerz Berlin ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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M 144.

Berlin, Mitnvoch, den 19. Juni, Abends.

1Z95.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht: dem Kreisphyfikus“ und Direktor der Provinzial-Hebammen: Lehranstalt, SanitätS-Ratk) Dr. Georg zu Paderborn, dem * Physiker a. D. Aßmus zu Wilmersdorf bei Berlin, bisher im Reichs-Marineamt, und dem Rentner, Stadtrats; _und Spital-Rath Gottfried Engelmann zu Mülhausen 1. E. den Rothen AdlerOrderx vierter Klasse, dem KreiL-Bauinspektor, Bauratk) Arnold zu Hanau den Königlichen Kkonm-Orden dritter Klasse, . dem Vremier-Lieutenant a. T. Leue, Kombagyreführcr in der Kaiserlichen Schußtruppe für Dcutscb-O1taft1ka, und dem Buchdruckereibesißer Franz Gilardone zu Hagenau den Königlichen Kronen:Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer Hoepfner zu Wiüenberg im Kreise Mannsberg den Adler dcr Inhabsr des Königlichen HauE-Ordens von Hohenbllern, . _ dem Kreisboten a. . Rinke! aus Söge[ _im Kreiw Hümmling, zur Zeit in Eversburg bci LZUabrück, das All- gemeine Ehrenzeichen, sowie _ dem Schornsteinfegermeixter Franz Vittcl zu Oppeln die RettungS-Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiscr Und KöNig habM Allergnädigst geruht:

dem bisher'raen kommandierendcn Admiral, Admiral Zi ]3 ZujW des SeeEffizierkorpS Freiherrn von der (Hol und dem Kapitän-Lieutenant (Hübler, Kommandanten S. . S. „Lorelen“, die Erlaubnis; zur Anlegung der ihnen verkiehxnen Insignien zu ertheilen, und zwar ersterem: ch V9nezolani1chcn Ordens der Wüste Bolivars zweiter Klass, _ leßtercm: des Großherrlich Türkischen Medschidje-Ordens dritter Klasss.

Deutsches Reich.

G e s e H, betreffend die? Fürsorge für die Wittwcn und Wai en der Personen des Soldatenstandes des Rei sheeres und der Kaiserlichsn Mar'mk VOM Feldwebkl abwärts.

Vom 13. Juni 1895.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Prsxxßsn :c. _ verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuuimmung

des Bundesraths und des Neichcztags, was folgt:

§ 1.

Die Wittwe und die hinterbliebenen €b61ichcn oder durch naehgefolgte Ehe leqitimiertcn Kindér einer dem aktiven Heere oder der aktiven arine angehörenden Person des Soldatez]: standes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskame Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ebsmann oder Vatsr nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit ver: storben ist.

Ist der Tod die Folqe einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wirkwen- und Waiscngeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann Xständig, wenn der Ehemann oder Vaxer zur Zeit seines

odes dem aktiven Heere odsr der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktivkn Dienst verstorben ist (F 88 des Reichs-Mtlitä efeßes vom 2. Mai 1874).

Die Bereanung der Dienftzkit sowie die Fesifteüung einer Dienstbefchädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmun en des Militär:P-»nsionsgese§es vom 27. Juni 1871 nebxt - änderungen und Erganzungen (§§ 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda). 2

9 Das Wittwengeld beträgt 160 „;ck jährlich, gle_ichviel welcher Charge der Ehemann zur Fett seines Todes angehort beziehungs- weise ob und welche Pen ton er bezogen hat. Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und zur Yk des Todes des Ehemannes zym Bezugs bon Wittwengeld _echtigt war, beträgt 32 „FH ]äbrlich für jedes Kind: für Kmder, deren Mutter nicht mehr lebt oder ztxr Zeit des Todes des Ehemamzes ?um Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, 54 „46 xähr ich für jedes Kind. , Waisengeld wird für Kinder, welche m Militär- Erziehun Sanftalten aufgenommen worden smd, nur zu dem: Mägen etrage JM)"- bis u welchem für daß betreffende np Pensionsge oder ErzieZungsbeitrag an dxe Anstalt zu entnchten ift.

,“ Z. Das Wittwen- und Woséengeld erhöht sich für die Hinter- bliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel abwärts,

uxelchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit zur Seite sieht,

flzr jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollxndeten

Z:??igsten Dienstjahre um 62/3 Proz. der im § 2 befttmmten a e.

Die bei Berechnung der Monatsbeträge fich ergebenden Bruchvfennige find auf voll? Pfennige abzurunden. § 4. *

War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wTrd das nach,*§ 2 und 3 berechnete thtwcn: geld für ZLÖLS anqcfangene “ahr dcs Alterunterschieds 1“;er fünfzehn bis EinschÜeßlich fünfundzwanzig Jahre um 1/39 ge: kürzt. Auf den zu berechnenden Betrag dks Waisengeldes sind diese Kürzungen des WittwenYexdes ohm? Einfkuß.

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Stehsn den Hinterbliebenden der unter diese?- GLsch faklen: den Mannschaften nach anderweiter reichs- oder landesrscht: licher Vorschrift höbsre Beträge aus der Reichskaffe zU, als die in den § 2 und 3 dieses Geseßcs bestimmtsn, so crbaltsn sie ausschließ ich jknc höhersn Beträge. Sind die nacb ander: weiter reichs: oder landeSrechtlicher Vorschrift aus der Reichs- kaffe zuständigen Beträge glkick) hoch oder niedriger, a[§ bis im diescm Gcseße bestimmten, so ergaben sic astchLie-ßlick) diésc leßteren Beträge.

Haben die Hinterbliöbkncn infolcxe der Anstellang ihrss Ehemanns oder Vaters im Zivildienst des NRW oder MLS Bundesstaats, oder im Kommunal: odcr InstituteUdienft Lin Vsr- sorgungsrecht erworbyn, so wird ihnen das nach Maßgabe dikses Geskßes zuständige WUTWSU; und Waissngcld gleichon aus Militärfonds und mn“ dcr etwaige Mcbrbctrag aus den be: trsffkndcn Zivilfonds gezablt.

,' 6.

Keinen An'spruch auf thtwsngeld bat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innkrhalb dreisr Monate vor seinsm Ableben geschlossen Und die Ehsscblicßung zu dem ZWkck erfczlgt ist, Um der Wixtxvc den Bezug dss Witchngcldes JU verxchaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwcn- und Waisengeld Haben die Wittws und die hintkrbliebknen Kindér aus solcher Ehe, wclche erst nach dsr Entlassung des Ehemannes oder Vatsrs aus dem aktiven Heere's- oder Marimedien'st oder nach FLÜ- steUUng där Dienstbeschädiqung desselben gcstbloffkn ist.

Keinen Anspruch auf Wittwsn- und Waisengcsd haben die Wilka") Und die binterbliebenen Kmder, wenn dor Ver- ftorbMe wsgen HochverratHZ, Landeévcrratbs, Krixgsvermtkzs odér wegsn Vcrratbs milixärischcr Gcbcimniffc zu Znchxha11s: strafe rechtskräftig verartheilt isx;

, (. *Die Zahlung des WitUmn- Und Waisengcldxs b9gix1nk mi_t dom Ablan NY Gnadcnzcit; so_weit abcr eine wlche mcht bsxtebt, mi: d-:m am dcn TodL-sstag folgenden Tage. 8

d .

Das Wittwen: und Waisengelb wird monatlich im vorcms gezahlt. An msn die Zahlung gültig zu [Listen ist, bestimmt die oberste Militär:V2rma1tungsb€k)örde des Kontingknts be- zichUngsweise dsr Staatssekretär des Reichs:Marineamts, wslche dic Bergniß zu solcher Bestimmung auf andere Bc- hörden Übertxagsn könncn.

Nicht achhobsns Tbcilbeträ e des Wittwen: und Waissn: gelbes verjähren binnen vikr Ja ren, vom Tage ihrer Fällig: keit an gerechnet, zum Vorthe§il F?r Nkichskaffe.

Das Wittwen- und Waisen eld kann mit rcchtlichcr WirkUng weder abgétreten, noch verpfä§n 160 oder sonst Übertragen werden.

Das Recht auf dcn Bezug des Wittwen: und Waisen: gßldcs erlischt:

1) für jeden Berechtigten mit _dem Ablauf des Monats, in welchem er sich verbetrZThet oder jtirbt;

2) für jede Waise ÜUZLdem mit dem Ablauf dés Monats, in welchem 1ie das achtzejymeL LLeLbensjahr vollendet.

d . Das Recht auf dsn Bezug des Wittwen- und Waisen: gelbes ruht, wenn der Berechtrgte das deutsche Jndigcnat Vér- liert, bis zur etwaigen WiebereLrZangung desselben.

Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen: und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf (Grund dieses Geseßes zusteht, erfolgt durch _die oberste Militär-Vkrwaltungs- behörde bes Kontingents beziehungsweise den Staatssekretär des ReichS-Mariueamts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere RTiZchsbehörde übertragen können.

Ueber die auf Grund dieses Geseßes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen- und_ Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben_ ttatt, welche für die gerichtliYe Geltendmachung von Pennonsansprüchen der hier in Betra t kommenden Militärpersonen vorgeschrieben find.

, 14. . Auf die Wittwen und Öaisen der infolge einer Kriegs- dtenstbeschi ung 94 zu 3. bis 0 des Militär_-Pensxons: eseses) erßorbenen finden die Bestimmungen die1es Gejeßes eine Anwendung. . 1" 0. Vorftehende Bestimmungen kommen in Bayern na Maß:

Ybe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870( undes- eseßbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

,L 16. TiLs-Zs (Heseß Trixi mit dém 1. April 1895 in Kraft. Urkundlich untxr Unserer Höckxsteigenhändigen UnterFchrift und beigsdrbcktém Kaiserlichen JnsiegQ. GSZCÖLU Reyes Palais, den 13, mei 1895. (11.8) Wilhelm. Füryt zu Hohsnlohe.

TEL" Zayeits Vorstandsbcamtc der R8ich§bankhanptstellc_in Sturxgart, beherichank-chdantKaUl in zum Bank-Affenor Ernannt worden.

Der in Jnvsrfeixhing aus Stahl MU Erbaut? Dreimast: sch00ncr „Vigichnt“ von 363,25 britischen Register-Tons Naum cbalx ba: durch dcn Uebergang 'm das ausschließliche EigentFum der detsckyen Reichsangebörigen Vanlscn u. Joers und Genoffcn in Kiel das Rscht zur "Führung der deutschen Flagge erlangt. Tsm Schiffe, für wslchxs dic Eigenthümer Kiel zum Heimatbshan gewählt habcn, ist von dem Kaiser: lichsn VizeYKonsulat in Yurntisland untcr dem 21. Mai d. J. ein Flaggcnattest ErkheiLk woxden.

Die Nummer 21 des Reichß-(Heseßblatts, welche von beutc ab zur AUZZabe gelangt, enthält URN"

Nr.22«12 das Gssctz, bctreffend die Fürsorgs für die Wittwen und Waisen “ON“ Personen des Zokdatenstanch dcs N8ichshecres und dcr Kaiserbchen Marine vom Feldwsbol abwärts. Vom 13, "Juni 1895.

Berlin W., TW 19. Juni 1895.

Kakserliches Post - ZeitungSamt. Webcrstedt.

Zn dkr Ersten Beilage zUr chrigen Nummer des „Reichs: und StaatH-Anzsigers“ wird eine1L€bersicht Über die Rüben: Verarbeitung sowée Einfuhr UNO Austbr von ZUcksr im denkschen Zollgebiet im Monat Mai 1895,

in der ZMitkn Veilqe eine Zusammenstsllung der Be- triebsergkbnisse der Zuckerfabriken dcs deutschen Zollgcbtcts jm Monat Mai 1895 und in der Zeit vom 1. August 1894 bis 31. Mai 1895 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Ministeriumdcr geistlichen, Unterrichts: und Medizinal-Angelegenbcitcn.

Ter orbentliche Professor, Geheime Justi-Nath ]))“. Wilhelm Kahl zu Bonn ist in gleicher E*igenzschaft in die juristische Fakultät der Friedrich:Wilhslms-Universität zu Berlin vsrseY worden.

* er Direktor des Gymnasiums zu Hadersleben Osten: dorf ist zum Direktor der Waiskn- und Schulanstalt, des Gymnasiums und des Schullehrer:Seminars zu Bunzlau bc- rufcn worden.

Am Schullehrer-Scminar zu Rheydt ist der Lehrer Zander aas Neuwied als ordentlicher Scminarlchrer an: gestellt worden,

Abgereist: Seine ExceUen? der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Ver epsck),

Seine ExceUenz der Staats=Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen, und

Seine Excellenz der Präsident des Reichsbank-Direktoriums, Wirkliche Geheime Rath O_r. Koch, zu den Eröffnungs- feierlichkeiten des Nord-Ostsee-Kanals nach Hamburg und Mel.

Angekommen:

dcr. Ministerial- und Ober-Baudirektor S ck ro «: d er, aus der Nhemprovmz.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Retchs- und _Staats-Anzeigers“ wird ein Privile ium wegen Ausferttgung auf den Inhaber lautender Anleihe cheine ??? Sl'tckJtdt Bromberg im Betrage von 1 280700 „FQ ver- 0 entt .