die Dauer und die Beiecbmm der Ueberlie ezeit firiden die Be- stimmungen über die Ladezeit ( 29 Y_bsaxz 2 b 4) mit der Maß- abe Anwendun , daß die Ueberliegezett m Erxnangelung einer be- fonderen Verein arung höchstens ck32 Woche betragt.
In Ermangelung vertragsUräßigrx Festseximg oder_V_erordnung der höheren Verwaltun sbebörde betragt das tegegeld fur jeden Tag
bei Schiffen von einer ragfäbi keit bis zu 50000 Öogramm 12 Mark, 100000 , 15
und so fort in Stufen von 50000Kilogramm je drei Mark mehr für jede böbere Stufe. _ _ _ Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der analt des“; Schiffsbrrefes (§ 126 Absaß 3). _ Jeder angebrochene Tag wird FZS voller Tag gerechnet.
Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten_Uebexliege- zeit ist der Frachtführer nicht bewftichtet, no_ch langer auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht [außer 11 warten,
I bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen Werktag,
. , „ 50000 . . zwei Werktage,
, „ über 50000 . _ „ drei Werktage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklärexi. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht €er ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt isi, die vorstehend bezeirhneten Fristen Verstricben sind. Auf die Er- klärimg ffndrn die Bestimmungen im § 28 Absay 2, 3 entsprechende Anwendung. _ _ _ _
Die Wartezeii lauft in keinem Falle ab, bedor eine der Ladezeit gleichkommende Frist seit deni Tage, an welchem das Schiff den Lade- play erreicht hat, verstrichen rst. _ _
x ck . Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (§ 33) keine Ladung gelieiert,_ so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger cbunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Eniscbadigung z_u Verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Aniprucb auf Liegegeld3l§§ 30, 31) nicht berührt. 5
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit die Ladung nur tbrilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Ab- sender nichi Von dem Vertrage zurücktritt (§ 36), die Reise mit der unvollständigen _Ladung anzutreten. Auf Verlangen des Absenders muß er die _Reiie 'ederzeit auch obne die bolle Ladung antreten.
Jn die1en Fä en gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht fiir die volle Ladun und das etwaige Liegeßeld, sondern er ist auch berechtigt. i_owert ibm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die voll_e Fracht entgeht, die Bestellung einer ander- weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welcbe infolge der Unbollständigkeit der Ladung ibm etiva erwachsen, zu rrstatten. § 36
Vor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertra 8 unter der Verrflichrung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des 34 zu entsch_ädigen. _
J acht der Abiender von dieiem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder- ausladung trageii.
Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung Verursacht, fich gefallen zu lassen, selbst wenn da- durch die Ladezeit und _eine etch bedungene Ueberliegezeit überschritten wird, wogegen ibu) Liegegeld für die Zeit nach Ablauf der Ladezeit und qußerdem Criaß des durch die Ueberschreitung der Lade- und Ueberlregezeit_ entstandenen Schadens gebührt, soweit der leZtere den Betrag des Liegegeldes übersteigt.
Der Frachtfubrer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rücktritt die Wiederquslgdung über die Wartezeit hinaus Verzögert, berechtigt, die Güter ielbit auszuladen und dieselben gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. § __
(.
Nachdem die Reise anJU-Ztretei] ist, kann der Absender die Wieder- ausladung der Güter vor nkunst derselben am Ablieferungsorte nur gegen Berixbtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Frachtiübrers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Bei- trage zur großen Havarei und der Bergungs- oder Hilfskosten, welche auf den Gütern Haften, fordern.
Im Falle der Wiederauiladung bat der Absender nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auck) den Schaden zu er- ietzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aiiientbalt dem Frachtführer entsieZtZ.
_ Ist nicht das Schiff im Ganzen, sondern ein verbältniß- maßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben ver- frachtet oder hat der Frachtbertrag Stückgüter im Gewichte Von 10 000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vor- schriiten der §§ 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur An- wendung:
1) die Ladezeit brträgt für den rinzelnen Absender bei einer von ihm zu liefernden Ladung
bis zu 50 000 Kilo,;ramm einen Tag,
_ „ , 100 000 , zwei Tage und 1x) fort in Stufen weir 50000 Kilogramm je einen Tag mebr für jede höhere Stufe b.: 311 Ladungen von 500000 Kilogramm; Von da ab steiFt die Ladezeit fiir je 100000 Kilogramm um je einen Tag; bei „adungen über 1070000 Kilogramm beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. Eine Verpflickyiung zur Entrichtung von Lirgcgeld (§ 30) tritt jedoch in keinem Falle vor Ablauf von drei Ta en seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Ladezeit einem der bsender gxgenüber zuerst zu laufen begonnen bat; der Frachtführer ist indes; nicht berechtigt, bon mehreren Absendern glcichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen;
_ 2) der Frachtführer erhält in den Fällen des § 34 und des F 36 Abiaß 1 als Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Halfte der Fracht, es sei denn, daß 1ämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten;
3) der Absender kann in den Fällen der §§ 36, 37 die Wieder- ausladung nicht Verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung odcr Umstauung nörbig machen wurde, es sei denn", daß zugleich die Gruebmigun aller übrigen 5Iibsenderbeigebracht und auch das Schiff durch die iederausladung nicht gefabrdet wird. Außerdem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten und den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wieder- ausladung entstehen. _ 39
Harder Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte vo_n weniger als 10000 Kilogramm zum (Gegenstande, so muß _der Abiender auf die Aufforderung des _Fraclytfübrers obne Verzug die Lieferung bewirken.
_ Erfolai die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer nicbt verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu Warten, und kann, Wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entscbadigung beanspruchen.
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die racht FIM den saumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlut des
nsprucbs verpflichtet, dies dem Absender vor Antriit der Reise kund- Yigßbens Auf diese Erklarung findet die Vorschrift im § 28 Absaß 3
n en un .
_ Das FiücktrittNecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die
Wiederqusladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 38.
_ § 40.
In _den_ Fallen der _§§ 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der ortöubliiben Ladeplaße anzulegen. Ist durck) Vereinbarung dem Absender_ das Recht zur AnWeisunZ des Ladeplaßes eingeräumt, so Inden ddie Bestimmungen des § Absay 2" und 3 entsprechende
nwen ung.
5 41.
Emmr- (lung einer besonderen Vneßbamng _“ der_AHsendec gepackJt? Güter 8auf das Schiff, lose Güter in das SbFiff Y_liefern, Fer _ Frachtführer dagegen die weiiere Verladung der uter zu
ewr en. „. *
§ 42.
Der Frachtführer bat _die ihm binficbilicb der Beladung ob- lie enden Arbeiten mit tbunlichster Beschleum ung _auSzufubren. Zur [16 ernahme der Güter an Sonntagen_und a emetnen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, da em Noth all vorliegt. *
Ist über die Zeit, binnen wel _er der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrage nichts bedua en, so _i_ft die Reise binnen einer den Umständen des FFW angeme enen Frist anzutreten.
Der racbtfübrer muß statt_ der bertragSmäßigen andere von dem- selben Ab ender nach dem AblieferungSorte ibm angebotene Güter au- nebmen, wenn dadurch seine Lage r_i_i_cht Verschlechtert wird.
Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf der Frachtführer die (Güter nicht in ein anderes Schrff ver- laden oder umladen. Im Falle einer Zuwiderhandlung haftet er für jeden S aden, in Ansebung deffen er nicht beweist, daß derselbe auch dann en landen und dem Absender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff verladen worden wären. _
Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes nicht be- dungen, so darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegeii- stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nicht obne Erlaubnrß des Absenders in ein anderes Schin umladen, widrirxenfalls er für allen in Folge der Umladung entstehenden S aden haftet.
Auf die Umladung in ein anderes Schi , Welche in Fällen der Noth “oder wegen “niedrigen Waffersiandes erforderlich wird, sowie auf die übliche Umladung in Leichterfchiffe an Hafenpläßen finden die vor- stehenden Bestimmungen keine AZw-ZWUF
Der Absender, welcher unrichtige An aben über die verladenen Güter macht oder (Güter zur Verladung ringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vorschriften, _insbewndere dre Poltzer-, Steuer- oder Zollgesexze übertritt, wird, sbsern ibm_dabei em Ver- schulden zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, iondern auch_den übrigen Ladungsbetbeiligten, den beförderten Personen und der Schiffs- besaßung für den durch seine HandlungSWeise veranlaßten Stbaden verantwortlich.
Dadurch, daß er mit Genebmigung des Frachtführers gehandelt bat, wird seine Verantwortlicbkeit den übrigen Perionen gegenuber nicht ausgeschlossen,
Er kann ausder Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu berrveigern. _ _
Gefäbrden die Güter das “Schiff oder die übrige Ladung, so rst der Frachtführer befugt, dieselben an das Land zu feyen oder in dringenden Fällen über Bord zu w__e_:_r_fen.
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsorte das Schiff zizr Löichung der Ladung an den ibm von dem Empfänger angewieienen Play bin- zu egen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherbeit des Schiffes oder die örtlichen Ver- ordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht_ gestatten, so kann der Frachtführer, falls der Exnvfaager ans die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Lötchplaß bezeichnet, an einem der ortsüblichen Löscbpläße anlegen. Er hat bei der Wahl des Löichplayes ,das Jntereffe des Empfangers tbunlicbft zu berück- sichtigen. _ _ _ _
Die Ablieferung an_ verichiedenen Orten des Löichplaßes vor- zunehmen ist der Frachtrübrer nur verpflichtet, wenn dies besonders Vereinbart ist. Er bat in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der ent- stehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzcit wird durch die über- nommene Verpflichtung nicht berüer.
4
Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.
Die Anzeige bar an einem _Werktage vor dem Schlusse der orts- üblichen Geschäftestunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen Feirrtage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Empiänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des anderen Tbeiles errichten zu lassen.
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löscbbereitscbaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weije erfolgen.
§ 48.
Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit. ,
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen Vorschrift im § 29 Absaß 2.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne [ein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nichtin Ansaß kommen die Sonytage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durcb zufallige Umstände, insbesondere durch Hochwaffer oder EiSJefabr, die Löschung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art Von Gütern verhindert ist.
Die Vorschrift im Absatz 2 findet nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Verordnung der böberen Vechiltungs- bebörde ein Anderes bestimmt ist.
4 .
Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablaufe der Löscbzeit abnimmt, io gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolge dessen die Löschzeit überschritten wird. Die Höhe des Liegegeldes bestimmt sicb nacb § 32.
Außer dem Liegegelde kann der Frachtführer (zuck) den Ersaß eines böberen Schadens Verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der
Löschzeit erwächst. § 50
Die Bestimmung des 5 49 Ab as 1 gilt auch_dann, wenn be- dungen ist, daß der Frachtfubrer na Ablauf der Lökchzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden Schadens kann in diesem Falle nur wegen Ueberscbreitung der Ueberliegezeit verlangt werden.
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im § 29 Absaß 2 und § 48 Absav 3 und 4 tt_iit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberlieaezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche betragt. __
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege- zeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf_die L_öschung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht langer zu warten,
bei Ladungen bis zu 10000 Kilogramm spätestens einen Werktag,
, „ , , 50000 „ , zwei Werktage, , „ über 50000 , , drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfän er er- klären. Ist dies nicht gesche2em so lauft die Wartezeit nicht eYer ab, als bis die Erklärung nachge olt ist und seit dem Ta e, an dem fie erfolÉt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstri n sind. Auf die rklarung finden die Bestimmungen im § 47 A say 2, 3 ent- sprecheride Anwendung. _ _
Die Wartezeit lauft in keinem Falle ab, bevor eine der L_ösrhzeit Zleichkommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den
öjchplaß erreicht bat, Verstrichen istZ.
§ 5 . Nach Ablauf der Wartezeit ist der Frachtführer berechtigt, die Löschung selbst vorzunehmen und die Güter n einem öffentlichen Lagerbause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Verweigert der Empfänger die Annahme oder _ ist er nicht „ ermitteln, fo bat der Frachtführer den Absender brervon zu benacß. rtcbtigen und dessen AnweisunY emzubolen; Ist dies den Umständen nach nicht tbunlicb oder der bsender unt der Ertberluug der Au. weisung säumig oder diese nicht ausfahrbar, so kann der Frachtführer nach der Bestimmung im Absaß 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit noch nicht abgelaufen ist.»
Von der Niederle ung hat der Frachtführer den Absender und den Empfaxtger unverzügli zu benachrichtigen. Ist der Empfänaer nicht zu ermttteln, so hat die Benachrichtigung durcb öffentlirbe Bekannt. machung m ortsüblicher Weise zu __e_r_folgen.
_Die §§_4_7 bis 52_kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verbaltmßmaßtger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrgchtet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10000 _Kilqgramm_ oder mehr zum Gegenstande bat.
Die Lö1chzett betragt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm abzunehmenden Ladunß
bis zu 50000 ilogramm einen Tag,
, , 100 000' . zwei Tage und so fort in Stufen _von 50000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede höhere St_ufe bis zu Ladungen von 500000 Kilogramm; von da_ ab steigt die Löicbzeit für *je 100000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 1 000000 Kilogramm beträgt die Löschzeit sech- zehn Tage. Cine Verpflichtu_ng zur Entrichtung bon Liegegeld oder zum Schadensersaxze (§ 49) tritt jedoch in keinem alle vor Ablauf Von drei Tagen _1eit dem "Zeitpunkte ein, mit wel em die Löscbxeit einem der Empfariger gegenüber zuerst zu lauren begonnen hai._ Der Frachtführer ift indeß nicht berechtigt, Von mehreren Empiangern gleichzeitig für denselben Tag daI Ygegeld mehrfach zu beanspruchen.
Hat der Fracijertrag Stückgüter im Gewichte bon weniger als 10000 Kilogramm zum, Gegenstande, io muß der Empfänger auf die Aufforderung des Frachxfübrers obne Verzug die Abnahme bewirken.
Hinsichtlich der Aufforderung findet § 47 Absatz 4 und hinsichtlich der Niederlegung des Gutes § 52 entsprechende Anwendung. __
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Em rangers oder durch das Niederlegungsvrriabren die Frist, binnen we cher das Schiff würde entlösebt worden sein, überschritten ist, hat der Fracht- führer Aniprucb aur Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. § __
Ist in den Fällen der §§ 53 und 54 nach _der getrofferien Ver- einbarung dem Empfänger das Recht zur Anwei1ung des Löxcbylaßes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Absaß 2 und 3 Anwendung. _ __
5 .
Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes _bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, loie Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Unter der gleichen Vorausseßung ist in den_ Fällen der §§ 46 und 55 auf Verlanßen des Empfangers der Frachtiü rer gegen Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Lösch- pläßen des Ablieferungsortes vorzunehmen. Die Dauer der Löscbzeit wird hierdurch nicht berührt,
Die Bestimmungen des § 42 ngen entsprechende Anwendung.
1.
Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theil- weise in Leichterfabrzcuge übergeladen worden ist, so bat der Fracht- führer dem Leichterschiffer eme Abschrift des Frachtbriefes oder Ladescbeines sowie eine Bescheinigung über die Ladung, die der Leichterschiffer übernommen hat, zu bebändigen.
Die Dauer der Lösrbzeit wird dadurch, daß die Ladung ganz oder tbeilWeise in Leichterfabrzeuge übergeladen worden ist, nicht Verändert, vielmehr tbeilen_fich Haupticbiff und Leichterfabrzeug in dieselbe nach dem Verbältnine der in_dem Hauptschiffe verbliebenen und der in das Leichteriabrzeug überichlagenen Ladung. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchtbeile, so wird bis einhalb nach unten, über einbalb nach oben abgerundet. Hat ein Leichterscbiff Ladung von verschiedenen _Hauptschiffen übernommen, so berechnet fick) die Löscbirist selbstandig für jede einzelne Ladung nach Maßgabe Vorstehender Grundsaße. _
Der Emviänger hat nach der Reihenfolge der Anzeigen der Löxch- bereitschaft die Löizhugg Vorzunebmcn, ist_ aber nicht verpflichtet,Haupt- schiff und Leickxterichin gleichzeitig zu [sieben. _
Das Von dem Emvfänger bei Uebrrschreitung_ der Löjchzeit zu zahlende Licgegeld berechnet sich i_iach der Tragsahigkeit desjenigen Schiffes, bei dem die Löschzeit übergéritten ist.
5
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher seit der Empfangnabme bis zur Ablieferizng durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umiiände berbeigesübrt ist, welche durch i_die Sorgfalt eiiies ordentlichen Frachtführers nicbt abgewendet werden onnten.
Die Haftung des Frachtführers ist insbesondere ausgeschlossen, Wenn der erlust oder die Bejchädigung aus einem mangelbqnen Zu- stande des Schiffes xiebst Zubehör oder der Lade: oder Löjchgerätb- schaften entstanden iii, welcher troß der Sorgfalt eines ordentlichen Frachjfübrers nicht zu entdecken war. __ _
Die Berechnung des zu leistenden Schaden§er1aßes bestimmt fick) nach Artikel 396 des Handelsgeseßbuckys.
Für Kostbarkeiten, Gelder und Wertbpaviere Haftet der Tracht- fübrer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werl) des Gutes angegeben ist. _ __
5 .
Der Frachtführer haftet nicht:
1) in Ansehung der Güter, welche nag) Vereinbarung mit dem AbsHnder auf Deck verladen oder in Schiffen obne Verdeck befördert wer en,
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungs- weise verbundenen Gefahr entstanden ist: . _
2) in Ansehung der Güter, welche,_ obgleich ibre Natur eine Verpackung zum Schuß? gegen Verlust oder Beschädigun? auf dem Transport erfordert, nach Inhalt des Frachtbrieies oder adescbeines unberpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben find,
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist;
3) in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von
dem Absender oder Empfanger besorgt wird, _ für" den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung ver- bundenen Gefahr entstanden ist; „
4 in Ansebun der Güter, welcbe vermöge ibrer eigentbümlrchen natür ichen Bescha enbeit der besonderen Gefahr ausgesetzt find, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Ver- derb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu
erleiden, . für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;
5) in Ansehung lebender Thiere, e _
für den Schaden, weleher aus der mit der Beforderung dieser Thiere für dieselben verbundenen besorideren Gefahr entstanden ist. _
Ist ein Schaden eingetreten, welcbe: na den Umstanden des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren en eben konnte, 10 Wird bis zum Beweise des Gegentbeils _Nrmurbet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden_isi.
Eine Befreiung von FM Halipflicbt kann auf Grund der vor- stebenden Bestimmungen nicht geltend _Zemacht werden, wem]_nach' gewiesen wird, daß der Schaden durch erschulden dcs Frachtsubreks oder 1einer Leute entstanden ist.
§ 60" , ' Die Zentralbehörden der Bundesstaaten und bei den die Gebiete mehrerer Bundesstaaten berührenden Wafferstraßey der BundeSratb smd befugt, für geWtffe Güter zu bestimmen, das fur em Minder-
_"todereioMbtdenmß,daSeinbalbvom dertnichtüber-
M der Frachtfübm* ' osramwmuth-ein so , es ei denn, mnqcbweisbareiu MMMLc-stfösilt. s daß Smd lose Y_eladene Güter von gleichartiger Beschaffenheit für verschiedeye Kmp anger an Bord, ohne die einzelnen Partien durcb dirbte Wande getrenrrxlagem, sojft das ' vergewicht oder Muder- maß und ebenxo ein etwaiges Uebergxwiebt oder Uebermaß unter die einzelnen Empfanger nach dem Verhaltnisse der für sie bestimmten Mengen zu vertbeilen. § ___
Nach der Abnahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können_ wegen tbeilwnsen Verlu es oder wegen Beschädigung, welche äußerlich erkennbar waren, An prücbe nur geltend gemacht werden, wenn Vor der Abziabme der Zustand des Gutes durch gerichtlich ernannte Sachverstandige fesigestelli ist.
Wegen_ Verlustes oder Beschadigung, welche bei der Abnahme des Gutes außerlrcb nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer auch spater in Anspruch genoznruen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder _der Beschadigung obne Verzug nach der Entdeckung und spatestens innerhalb einer Woche nach der Abnahme nachgesucht
" wvrden ift und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung
während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung ent- standZiY. __ d E ie *oi en einer von em mpfangsberecbtigten beantragten Fest- stellung find vori _dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust kd? eine Bescbadrgung ermrttelt wird, für welche derselbe Ersaß et en tu . - Der_ racbtfübrer kann sich auf die Bestimmungen in Absatz 1 m_id _? nicht berufen, _rverm der Verlust oder die Beschädigung durch boSllch-I Handlungsweise einer Person der Schiffsbesaßung verursacht ist.
§ 62.
Wein) die Fracht_nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedunqen ifi, so _rst die An:“,abe m_ dem Frachtbriefe oder Ladescheine uber: Maß, Gewicht oder Menge fur die Berechnung der Fracht ent- scheidend. In (Ermangelung einer solchen Angabe ist aniunebmen, daß Maß, Gewrcht oder Menge der abgelieferten und nicht der über- nommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.
§ 63.
_ Für Güter, welcbe durxb einen Unfall verloren gegangen find, ist dre Fracht nach dem Verhaltnisse des zur Zeit des Unfalls bereits zurüxkgelegten Theiles der Reije zur ganzen Reise zu entrichten (Di]tanzfracht). _
Bei Berechnung der_Drftanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten Entfernung, sondern auch das Yrrbälrnig des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welcbe durcbichr1ittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Tbeile der Reiie verbunden sind.
§ 64. *
Für Güter, welcbe infolge ibrer natürlichen Beschaffenbeit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vrrmindert find, ist die volle Fracht zu bezahlen. -Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben find.§ __
5.
In Ermaxigelung einer _besonderen Vereinbarun fallen die Un- kosten der Schifffahrt, insbesondere die Hafen-, S leufen-, Kanal- und Brückengeldex, die Lootsengebübren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Retie aufgewendeten Kosten für Schlepplobn und Ab- leichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer-, Krabn- und Wiegegelder, imgleickyen die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen AuZeisung sowie die besonderen Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungsbetbeiligten be- wirkte Uebernahme oder Ablieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwaiier. zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feier- tagen entiteben, zu denjeniézen Auslagen und Aufwendungen, 1:8an Ersatz der Frachtführer ber angewkann.
_ Die Falle der großen Haberer werden durch die Vorstrbenden Be- stimmungrn nicht berührt. 66
§ . Enthält der Frachtbrief_ oder Ladescbein die Bestimmung, daß der Yachtiübrer franko abzuliefern hat, so sieht dies im Zweifel der eltendmachung des Psandrecbts des Frachtführers (Ariitel 409 des YandeWgeseßbuÖß) _wegen der Zollgelder, sowie wan der sonstigen uslaiien und der Liegegelder für die Zeit nach dem ntritt der Reise nicht cntgegen. § 67, _
Wird der Antritt der Reise durch Zuiall dauernd Verhindert, so tritt drr Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Ent- schädigung des anderen berpflicbtet ist.
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:
1) wenn das Schiff, mit welcbexn die Beförderung zu erfolgen hatte, Verlorengebt, odrr dergrt beschadigt wird, daß die Rriie nicbt obne eine umiaffende Ausbeßerung des Scbiffes angetreten werden kann; als Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die vollständige Lbjchun der Ladung nothwendig macht;
2) wenn die zu be ördernden Güter verloren geben, vorausgeseizt, daß sie nicht bloß nach Art und (Haftung, sondern speziell im Fracbt- vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Fracht- führer übkrnommen waren. _ 68
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des § 67_mit der Maßgabe Anwendung, dqß für den zurürkgelegten Tbeil der Reise Distanzfracht (§ 63 Absatz 2) zu entrichten ist.
§ 69.
Im Falle des Verlustes oder der Befchädigrz_ng des Schiffes ist troß der Anilösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der L_adung zu sorgen. Er ist im alle der Drin lichkeit berechtigt rind verpflichtet, aucb obne vorherige nfrage, je na dem es den Uinsianden entspricht, entweder die Ladung für Rechnu_ng der Betbeiligten mittels eines anderen Schiffes nach dem Ablieferungsorte befördern zu lassen oder die Alus- lagerung derselben zu bewirken. Von den getroffenen Maßregeln Und die Brtbeiligten unverzüglich in Kenntnrß zu seßen.
§ 70.
Wird der Antritt oder die Fortseßung der Reise nicht dazternd, sondern nur zeiWeilig durcb Naturereignisse o_der Zu_f_all verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernines nicht aqu- warten, er kann vielmehr Vom Vertrage zurucktreien. _
In diesem Falle sind dem Frachtfübrer dre Kosten der Vor- bereitung der Reise, die Kosten der Mr_ederausladung und fur den Zurürktgelegien Theil der Reise Disianzsracht (§ 63 Absaß 2) zu ergu en.
_ Muß der Frachtführer überwintern, so findet ein Rücltritt des Abienders nach Maßgabe der vorsiebenden_Bestimmung nixbt statt. In diesem alle ist der Absender zur Zurucknabme der Guter nur nach den Be timmungen der §§ 36__l_)is 39 berechtigt.
7 .
Auf Verlangen des Absenders ist demselben Von dem Frachtfübrer nach Verladung der Güter ein Ladescbein auszustellen, durcbwelchen der_Frachtführer sich zur Auslieferung der Güter an den legittmrerten Beli er des Scheines Verpflichtet. Das Verlangen ist Vor Beginn der erladung der Güter zu stellen.
Der Ladescbein bat außer den im Artikel 414 des _ndelsgeseß- bvchs arrfgefübrten Angaben auch die Bezeichnung des S tffes zu ent-
alten, in welches die Güter Verladen sind.
Wird der Ladeschein an die Ordre einer Person agSgesteUt, welche am Ablieferun sort weder ibren Wobnfiß noch eine Ntederlaffung bar, so kann der racbtfübrer die Bezeichnun eincr Meldeadreffe V?x-
"gen, bei welcher ibm nach der Ankunß am Ablieferungsorte die Püson des Ladescheiubefioers bekannt zu geben ist. Die Meldeadreffe tft “Us dcm Ladeschein zu vermerker_i_.2
Die_Uebergabe des Ladescbeines ein den legitimierten Besißer bat, sobald die Güter von dem Frachtführer übernommen find, fur den
. Enverb der von der Uebergabe abhängigen 9 te di elben r tli Wirkungen wie die Uebergabe de§r _Züter. Rech es fck chen
Der Frachtfßbrer Haftet fiir die Ricbiigkeit der im Ladeschäne enthaltenen Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichtes der Verladenen Guter, es sei denn, daß durch den Zusas: „Zahl, Maß, Genoxcht unbekarrnt“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk er- sichtlich gemacht ist, daß die Güter dem Frachtführer nicht zugezäblt, zugemefferx ooder zugew en sind.
_C'rklart fich der Ab endet bereit, die Zuzäblung, Zumeffung oder Zuwte img der_Guter auf_ seine Kosten vornehmen zu lasen, so ist der
rack; bret mcht berechtigt, einen Zusay der im Absenz 1 bezeichneten
Art m_den Ladescbem aufzunehmen.
Die Bestimmungen des § 60 bleiben unberührt.
_ . § 74.
Der Frachtsxibrer haftet für die Richtigkeit der im Ladescbeine entb_a|tenen_ Bezeichnung der Güter, sofern er nicht beweist, das; die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines gewöhnlichen Frachtiubrers nicht zu erkennen war.
Sind deni Frachtführer die Gütkr in Verpackung oder in ge- schlossenen Gesa en ubergeben_ und ist dies aus dem Ladescheine zu erleben, so Zri t den Frachtführer keine Verantwortlicbkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts, es sei denn, daß ibm eine böslicbe Handlungsweise nachgewiesen wird._
5. In den Fällen des § 73 Absenz 1 und des § 74 beschränkt sich die Haftung des Frachtführers auf den Ersaß des Minderwertbs, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Lade- scheme_en_tbaltenen Bezeichnung ficb ergiebt. Fällt dem Frachtfübrer eine _boslrche Handlungsweise zur Last, so hat er den Vollen Schaden zu eriexzen. 76.
Z
Uebernirnmi der Frachtführer Güter, deren Beschädigung, schlechte Beschafienbert Zder mangelhafte Veryackung bei der Verladung äußer- lich erkennbar iii, w bat er__den MJUgEl im Ladeschcine zu Vermerken, wtdrrgenfalls er dem Empfanger für den aus dem Mangel sich er- gebenden Minderwertl) der (Hüter verantwortlick; ist,
__ § 77.
__ __xrur Verlust_ oder Beschridigung bon Reisegepäck haftet der Schiffseigner,_ sosxrn das Gepa_ck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Perron ubernommen iii, in gleichrr Weise wie der Fracht- sübrer für Frachigüter. * -
_ Er bax wegen_des Frachtgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, wlange dasielbe zuruckbebalten oder niedergelegt ist. Die Wirkungen und die Geltendmacbixng des Piandrccbts bestimmen sich im übrigen traci) den iur_das_ Pfandrecht des“ Frachtführers an den Frachtgütern geltenden Vorjcbrrxtcn.
Fünfter Abschnitt. Haderei. _ _ § 78.
Große Haderei imd alle Schäden, welche einem Schiffe oder der Ladung desselben oder _beiden zum Zweck der Erreitung beider aus einer gemeiniaixien Gefahr von dem Schiffer oder auf deffen Geheiß börsäßlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner Verursacbten Schaden einichließlicb des Verlustes der Fracht für ansgeopferte Güter, _dZLgleichen die Kßsten, welche zu dem bezeichneten
weck von dem Schnier oder nach 7einer Anweisung yon einem der Ladungsbetbeiligten aufgewendet werden.
Die große Haderei wird Von Scbiff und Ladung gemeinschaftlich getraan die Havereivertbeilung tritt jedoch nur ein, wenn sowohl das c“(hifi als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entwsder ganz oder ibeilweixe wirklich gerettet worden find.
Alle nicht_ zur großen Haverei _gebbrigen, durch einen Unfall ber- ursachien Schaden und Zosten (bewirdere Haberei) werden von den Eigentbümern des Schiffes und der LadUng von jedrm für fich allein getragen. § ___
Dic Anwendurig der Bestimmungexi über große Haberei wird dadurch nicht ausgeichloffen, dir?“; die Gefahr infolge des Verschuldens eines Dritten oder auch eincr"; Beibeiligten berbeigeführt ist.
Der Betbeiligte, welchem ein xolcbes Verschulden zur Last fällt, kann jedoch wegen der ibm etwa entstaiidenen Schäden keine Ver- gütung fordern und rst den Beitragspflichtigen für den Verlust der- antwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haberei zur Vertheilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesa unZ vrrschuldet, so trägt die Folgen diekes Vericbuldens auch 'der OckyiriSeigner nach Maßgabe der §§ 3 und 4. _ 80
J .
Dic Verpflichtung,_bon eiiiem geretteien Gegenstande beizutra en, wird dadurch, daß derielbe srater Von besonderer Haberei betro en wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz Verloren gebt. § __
Der Anspruch uuf Vergüiurgg einer zur großen averei gehörenden Beschädigung wird durch eine bewndere Haverei, wel ,a den beschädigten Gegenstand später trim, 7er es,_daß er von neuem beschädigt wird oder ganz Verloren _gebt, nur inwweit aufgeboben, als bewiesen wird, daß der wätere Unfall mit dem_ früheren nicht allein in keinem Zu- sammenhange steht, iondern da!; er (x_ucb den früheren Schaden nach sicb gezogen Haben würde, wenn diejer nicht bereits entstanden ge- wqen ware.
Sind jedoch _bor Eintritr des späteren Unfalls zur Wieder- berftelluxig des beichä_digte_n Grgenitandes bereits Aufivendungen e- macbt, 10 bleibt rück11chtlich dieier der An1pruch auf Vergütung e-
t . sehen § 82.
In Bezug auf _den Umsang_ der großen Haberei gelten, sofern die allgemeinen Vorauswyungen derkelben Vorhanden sind, die folgenden Bestimmungen: __ _ __ _
1) Wenn Waaren, SchtffLtbetie oder _Schinsgerätbicbaften über Bord geworien, Taue oder "Segel weggejchniften, Masten, Anker, Ankertaue oder_ Ankerkeiten gekgppt worden sind, so gehören zur großen Haberei iowobl diese Schaden selbst, als die durch solche Maß: regeln an Sebi" oder Ladung ferner Verursacbten Schäden.
2) Wenn zur Erleichterung des Schiffes die LZdung ganz oder theilweise in LeichterfabrzeuZe übergeladen worden iii, so gehört zur großen Haverei sowohl der_ eichterlobn, als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das L€ichterfahrzeug_ oder bei dem Nückladen in das Schiff der Ladung oder dem_Schine zugefüzt worden ist sowie der Schaden, ivelcber die Ladung aus dem Leichterfabrzeuge betroffen bat.
Muß die Erleichterung _im_ regelmäßigen Verlaufe der Reise er- folgen, so liegt große HZVerCi__nicht vor.
3 Wenn das Schiri ab11chtlich fefkÉefabren ist, um das Sinken desselben abzuwenden, oder wenn das (biff absichtlich zum Sinken gebracht ist, um eine Zerstörung desselben und der Ladung durcb euer zu Verbüten, __so geböreY z_ur großen *" verei sowohl die dur die Maßregel entstandenen “Schaden als an die Kosten und Schäden der Abbringung oder Heburig.
Wird das Schiff nicht abgebracbt oder geboben, oder wird es nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfäbig brfunden, so findet eine Yavereivextbxilung nicht statt.
it das Schiff gesunken, _ob_ne daß dies zur Rettung von Schiff und Ladung _vorsaßlicb berkergeiitbrt war, so gehören zwar nicht die durch den Unfall veranlaßten Schaden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen averei. _
4) Wenn zur A wendung einer durch Eis ang oder durch andere Urxisiände verursaÖten Gefahr,_ zu deren Be eitigung die ordnungs- maßige Bemannung des Schiffs nicht auskeicht, Hilfsmannfchaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so ebören die hierdurch
entstehenden Kosten und Schäden zur großen verei. Erfolgt die
mäßigen Verlaufe der Reise, so l'tegt_gr Haverei ni t vor.
5) Wenn das Schiff we en Eintritts des Winterfro es 1!ng ist, einen Zwischenbafen au usuchen, so_ gehören zur großen Hgverci die Kosten des Ein- und Auslaufens, dre Schlepvlöbne, die Hafen- gebübren, die für die Bewachung des beladenen Schiffes erforderlich , ewordenen Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die
dung ganz oder theilweise in Leichterfabrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn sowie der durch dre Leichterung enjstandene Schaden gemäß der Bestimmung u8n__ter Nr. 2.
__Wird außer dem Falle des § 82 Nr. 5 das Schiff genötbigi, die Neue zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gebörkn die durch den Aufenthalt an dieyem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen HZin.
Weng durch die Auseinanderse ung unter den Betbeiligt'en_Kost_en entstehen, 10 gehören auch diese Ko ten zur großen Haveret. Pues gilt i_nsbeiondere von den Kosten für die Ermittelung der Schaden und für die Ausstellung der RechnunY _r_"1___ber die große Haberei (Dispache).
In Bezug aizf den UmfanF und die Berechnung der für;d_ie große Faverei zu beanypruchenden ergütungeu und der für dreielbe zu e_istenden Beiträge finden die auf die Seeschiffabrt bezüglichen Be- Lttmmungen der Artikrl 711 bis 722, 724 bis 726 des Handengesetz-
ucbs entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Haveretsalles in einem Leichterfabrzeuge befunden haben (Handels- gefeßbuch Artikel 720), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig, daß sie fich mit dem Schiffe in Gefahr befunden bqben. Auch_ findet bei der Ermittelung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgese bucb Artikel 721) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur in oweit statt, als drr Zoll noch nicht entrichtet ist.
Bei der Schadensberecbnun bleiben die Beschädigungen und Ver- * luste außer Aniaß, welche bctre en: _
_ ) diejenigen Güter, über die _weder ein Fracbtbries oder Lade- schem ausgestellt ist, noch das Maniiest oder Ladebuch Auskunft giebt; _ 2) die Kostbarkeiten, Gelder und Wertbpapiere, welche dem Fracht- sübrer nicbt bezeichnet sind,
Die Ausnahme unter Nr. 1 Y? nicht für den Hafenberkebr.
_Die Vertheilung der Schäden'erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet. “' 87.
Die_Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.
_ Derielbe ist__berechtigt und auf Verlangen eines Beibeiligten ver- vflichtet, die Auntellung einem Sachverständigen (Dispacbeur) zu über- tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- oder Seeschiffabrt_ ein für allemal bestellten Disbacheurs bat auf Antrag FZZ Zlmtsgertcbt eine geeignete Parson als Dispacbeur besonders zu
e en.
Jeder Beibeiligte ist_verpf[ichtet, die zur Aufstellung der Disvache erforderlichen Urkunden, wweit er fie zu seiner Verfügung bat, ins- besondere Frachtbriefe, Ladeycheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mrtzutbetlen.
_Den Landesgesetzen bleibt Vorbehalten, über das Verfabren bei Aufstellung der Dispacbe und über die Ausführung derselben Be- stimmungen zu treffen.
88.
. . § __Wird die_Aufitellu_ng der_Dispache Verzögert, so ist jeder Be- tbeiligtr, unbeicbadet se_i_nes Umbruchs aui Ersaß des durch die Ver- zögerung entstqndenen «_chadens, befugt, die Aufstellung der Dispacbe durch einen Disvacheur 1elb1t zu De_Y-anaffen und zu betreiben.
_Die Vergüiuiigsberecbiigten baben wegen der von dem Schiffe zu Lysirchéßkznden Beitrage die Rechte bon Schiffsgläubigern (§§ 102 i .
_ Auel) in Ansehung der beitragspflickytigen Güter stebt den Ver- gutungsberecbttgten an den erxizelnen Gütern wegen des Von diesen zu entrichtenden Beitrags ern Pfandrecht mit den im § 41 der Konkurs- ordnung bezeichxieten Wirkungen zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicbt ziim Nachtbeile des dritten Erwerbers, welcher den Besiy in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. _ _
Das an _den beitragspilickytigewGütern den Vergütungsberechtigxen zustebende Psandre§bt wird für jämmtliche Berechtigte durch den Frachtfubrer_ ausgeubt. Die Geltendmachung des Pfandrecbts durch den Frachtrubrer erfolg_t, sofern ein vollstreckbarer Titel nicht Vor- handen rst, unter entiprecbexider Anwendung der Vorschriften im Artikel 409 Abfaxz 2, 3 des HandeZdeseßbuchs.
2
d .
Eine Yeribnlirhe Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrag»? wird durch den aberersall nicbt begriindet.
_ Der mpsanger bertrzigsprlicbtiger (_Hüter wird jedoch, wenn ibm bei _der Ayyabrne der Guter bekannt iii, das; »Du ein Beitrag zu entrichten 1er, fur_ den lexztercn insoweit persönlich Verpflichtet, als der Beitrag, i_alls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können.
. § ].
Der Schiffer darf Güter, au_f welchen Habereibeiträge haften, dor derer) Bericbtlgrmg oder Sicheritellung nicbt ausliefern, widrigen- saÜs er i_ür die Beitrage xn]owcit_ verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erwlgt ware, aus den Gütern hätten geleistet werden können_.
_ Gegen Hinterlegung des begnspruchten Beitrags bei Géricbt oder bei kiner anderer] Öffentlichen Hinterlegungssteüe bat die Auslieferung der Güter zii _ers-Zlgen.
Wird die1e_PinterlegunZ Verzögert, so ,ist der Schiffer berechtigt, die (Hüter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Wei1e niederzulegen.
Sechster Abschnitt. Zuiammenstoß bon Schiiten, Bergung und Hilfeleistung. _ § 92. __ _Zn 23er gut die Scioaderiserfq pflicht beim_Zusammenstoße von Schiffen auf lizffen oder_sonstigen * innengewänern finden die Vor- 1chrrften der rtikel 736 bis 74] des Handelsgeseßbuchs mit der Maß- abe_ent_sprechende Anwendung, daß an die Steile des RbederZ der rffseigncr irrtt.
§ 93.
Wird ein in Geiabr befindliches, yon der Schiffsbéa un ver- laffenes Schiff, oder wird a_us einem solchen, vom Untirgßanxe un- mtttelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder theilweise geborgen, so bcÉLd? Bérgerd An__spru_c_b auf Yeägelobn.
_ ir au_er en ezei neten ("1 en_ ein Schiff oder deffen Ladun aus einer Schiffahrtsgefabr durch die Hilfe dritter Personen gerettet? so bYen ZMS _Anjpßch) ÉÉÉUÜYFTU- ___ '
er eaunge ies etei - H___________ nicht ___ 1 n nspruch auf Berge oder § 94.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die öbe des Ver e- oder Hilxslobnes ur_1te_r Berücksichtigun der UmständeHdes Falles duécb das Gerrrht nack) billigemßrmeffen feßt eseßt.
_ Der Berge- und ilislohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, we che zum Zweck des Bergens und Reiten?! geschehen find. _
_ Richi darm m_tbalten sind die Kosten und Gebühren der Be- borden, dre Kosten fur die Aufbewahrung, Erbaltung, Abschäßung und Verarißerung der gebyr enen oder geretteten Gegenstände, jowie die auf diesen ruhenden Zo e und sonstigen Abgaben.
Berder Bestrmniun des Betrages des Berqe- oder Hilfslobnes korzimerr insbesondere iii nschl_ag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zett, dxe_gelerftet_en Dienste. die geschebenen Aufwendungen, die Zahl der tbatt gewekenen Pcrjonen, die Gefahr, welcher dieselben ibre
Person, i re Fahrzeuge oder ihre Gerätbe ausgesetzt haben, sowie die
Annahme von Schleppdampfem oder __?Ufsmanaicbaften im regel- e .
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