1895 / 152 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jun 1895 18:00:01 GMT) scan diff

„welche den b oder eretteten enftänden gedroht * MY der nach 3ng Kostet? (Absav ?)egverbliebene Werth

95. Faber: ersoneZ __Tn de_r___2_3__e_1_:gung _?rderdZelKIfiÖn bet it, so wird der erge- o r_ 11 un Maibégeäße der persönlichen und sacberc-n Leistungen der Einzelnen

vert . _ ur en r den Tbeilnabme find auch diejenigen berechtigt, welch? sicb tist!? «“___" Gefahr der Rettung von Menschen unter- bm. ' .a- zogenWde ein Schiff oder dessen Lad_uug_ von einem anderen_ Schiffe gebot en oder gerettet, so hat der SchtffSergner des leßteren emen an- geme enen Theil des Verge- oder YlfSlobnes zu branfpruchen.

sich mehrere

Auf Berge: und Hilfslobn bat feigen Anspruch:

1) wer seine Dienste aufgedrunxn _msbesondere wer obne Erlaub- niß des aywesenden Schiffers das (biff bxtreten bat; __ __

2) wer» von den geborgenen Ge existandrn dem Schnier, dem Eigentbümer oder der zuständigen Be orde mcht sofort Anzeige ge-

macht bat)

§ 97. _ _

We en der Ver ungs- und Hilfskosteq, einschließlrcko des Berge- und HilsloanS. ste en dem Glä_ubi_ger nn Falle _der Rettung des Schiffes die Rechte der Schiffleaubiger ( 102 bis 116)_ und zm

alle der Reibung von (Gütern ein Pfandr_ t an diesen rnit den im JU der Konkurßordnung bezeichneien _WirkungUz zu. Geborgene égenftände können bis zur Sicherhertsletstung zyruckbebalten werden.

Die Pfandklage kann hinsichtlich des Sch1ffes und _der Fracht und, solange die Ladungögüter _nocb m_cht ausgeliefert 1m_d,_au_ch binficbilicb dieier gegen den Schiffer gerichtet werde_n. Zustandtg ist das Gericht, in deffen Bezirk dre Bergung oder Hilfeleistung statt- qeiunden hat. _ 98

Nach Auslieferung der Güter “kann das Pfandrecht nicht zum Nachtbeile eines dritten Erwerbers geltend gxmacbt Werden, welcher den Befiß drr geborgenen oder geretteten Guter in gutem Glauben

erlant at. g b . § 99.

Der Schiffer darf die Güter v_or Befriedigung oder Sicher- steilung des Gläubigers nicht _außlixfern, wxdrrgenfalls er dem Gläubiger in so weit verantwortlich wrrd, als dieser, wem) die Aus- lieferung nicbt bewirkt wäre, aus den (Gutem batte befriedigt werden können.

Hat der Schiffßeigner die Auslieferung der Güter angeordnet, so finden die Vorschriften im § 7 NFF 2, 3 Anmendung.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Vergzmgs- und ilfskosten wird durch die Bergung oder Rettung nicbt begriindet. er Empfänger yon Gütern wird jedoch, wenwrbm bet der Annahme bskannt ist, daß davon Brrgunxx- 9der Hilsbkosten zu be- richtigen find, für diese Kosten in so weit Yer onltch verpfltßbtet, als_ fie, falls die Auslieferung nicht erfolgt ware, aus den Gittern batten berichtigt werden können. _ _ _ _

Smd noch andere Gegenstande gememszbaftltcb wit den_ (rus- elieferien Gütern geborgen oder gerettet jo gebt die personliche; aftung des Empfängers nicht__über den Beirag_k_)tnaus, wel_cher bei Vertheilung der Kosten über 1ammtltche Gegenstande auf die aus- gelieferten Güter fäiit. _ ____

Für die der See zunächst gelkgenen Binnengewässer können durch Verordnung der Landesregierungexi hinsichtlich des Verfahrens bZt der Bergung und Hilfeleistung und hinsichtlich der zustandtchn Beborden, sowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenxn (Hegerzstande urid der Festsesung der Bergun S- und Hilfskostexi dre fur die Seeschiffabrt geltenden Vorschriften ?ür antvendbar erklart werden.

Siebenter Abschnitt. Schiffsgläubiger. § 102. _ _ _

Die nacbftebendsn Forderungen gewabren die Rechte eines Schiffs- gläubigers: _ __ _

1) die öffentlichen Sch_1ffs- und Schtisabrtöabgaben, insbesonders die Brücker», Schl€usen-, Kanal- und Haxengelder; _

2) die auZ dsn Dienstverträgen bsrrübrenden Forderungen der Schiffsbefayung; _ _ _ _ _

3) die Lootisngeldsr, wwie dis Bergungs- und HilsZkoften, em- sckyließiicb des Berge- und Hilfslobnes; _

die Beiträge des Schiffes zgx großen derer; _

die Fordrrungrn aus Geschaffen, 11381 TU_Schrffxr außérbalb der im Z 15 bezeichneten Orte zur waendung erner dringenden _Se- fabr bon Sebiff oder Ladun geschlonen bai; au_ch wenn der Schiffer Eigenibümer oder Miirigent ümer des Schiffes ist; _ _ _ _

4) die Forderungen wegen Nichtabliese'runa _Yder Beichadtgung der Ladungsgüter und des im § 77 bezeichnetsn Reriegepacks;

5) die nicbt unier eine der vorigen Nummern iaileziden Ford?- rungen au? Rscbtsgescbäftkn, welche der Schiffer als _wlcber kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15, 16) und n1chtxn1tBezug_auf rinr VdUmaÖt geschioffSri hat, sowie die nicht unier eme drr Vorigen Nummern faUend-sn Forderungen wegen Nichieriüiiung oder rvx en unbollständigrr oder mangelbaster_Crfü[[ung_ eines dyn dem Schi s- eigner eichloiirnen Vertra rs, inwfern de11en_ Ausffihrung zu den Dienstoßlicgknbriten des S ifferZ gehört bad (F 4 Nr. 2); _

die Forrcrungen aus* dem Verschuldxn ritzer Per]on de_r Schiffs- befaßung tj§ 3, § 4 Nr. _3), auch wenn di€1elbe Etgentbumer oder Miteigentbümer des S-cbines ist; _ __ _ _

6) die Fordrrungen, welcbe der BerungenomenWaxi aus den GLsL rn über die Unfailbsrficberung, sowie den Gemeinden und Kran cnkaffen nacb dsn Grseyen über die? Krankenvernchrrung gegen de'n Schiffseignsr zuitkbcn. ___3

§ . Die Schiffszläubiger baben an demSchiffe nebst Zubrbör ein Pfandrccbt mit der im §41 der KonkurSdrdnung bezeichneicn Wickyng. _ DFI Pfandrecht i1t gegen jeden dritten Befißer der"; Schiffe.? Vsrsolg ar. _ Die Brfriedigung aus dem Pfxmde kaOLYt aui Grund Emes voiistreckbaren TitelZ nach den Vorycbriften ü rr die Zwangsvoii- streckung. _ ___ Ö .

4 Das Pfandrecht drr Schiffs läubigrr erstreckt sicb außrrdem auf die Bruttofracht derjenigen Fra tfabrt, aus welcher tbre Forderung entstanden ist. _ _ _ ür die im § 102 unter Nr. 2 aurgetübrten Fordrzungeri der Schi sbesaßung besteht ein Pfandrecht an der Frgcbt der 1ammtltchrn Jrachtfabrten, welche unter den Dieniw-ertrag xailen, aus drm dre orderungen entstanden sind. _ _

' Als Frachtfabrt gilt jede Reise, wrlcbe sntwckd_er auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach Vollständiger Lö1chung der Ladung angetrkten wird. _ _

_ Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnittß das für drr Be- förderung don Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei SMM)- schiffen der Schlepplolm gleich. ___5

_Das einem Schiffs läubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zin?en und §Kr)_s_i_T_n.

Vo_n den im_§ 102 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Forderun en gxben die eine spatere Frachtfabrt betreffenden denjenigen vor, we che eth fruhere Frachtfabrt betrcffen. Zu den die leyte Frachtfabrt be- trenendrn Forderun en werden auch dirjenigen gerechnet, welche nach Beendigung dixser Yracbtfabrt entstanden sind.

ür_die tm , 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderun en der Schi sbeiasung bestimmt fich das Vorzußßrkcht nach der [exten racht- fahrt, welcbe unter den Dienstvertrag t, aus dem die Forderungen entstanden smd.

§ 107. _ _

Die Ran ordnung der Forderungen, welche dteselbe tfabrt betreffen oder Liris dieselbe Frachtfabrt de_treffend anzu eben sind( 106), bestimmt cb durch die Nummernfolge, m we d Forderungen im § 102 a geführt sind.

Von den unter Nr. 1, 2, 4 und 5 _bezeicbneten Forderungen haben die unter derselbey Nummer aufgefiihrten den gleichen Rang ohne Rücksicht auf die Zeit ibrer_Entstebung. _ _

Von den unter Nr. 3 bezeichneten FodeUZI". geht die spater entstandene der früher entstandenen vor; die glei tta_ entstandenen sind gleichberechtigt. Forderungen, welcbe aus_An _aß eines und des- selben Notbfalles entstanden sind, ??_Zen als gleichzeitig entstanden.

Die im § 102 unter Nr. 6 bezeicbxieten Forderungen sieben alle_n übrigen Forderun en von SchiffSgläubtgerm obne Ruckficht auf die Zeit ihrer Entste ung, nacb. _ ___9 _

Das Ffandrecht des Schiffsgläubi ers bat_den_V_orrang. vor den Fnstigen fandrechten an Schiff oder Fracht. fizr die zur § 102 u_nter

r. 4 bis 6 aufgeführten Forderungen_ 'edoch_ bmsicbtlrcb des Schiffes nur in so weit, als jene anndrecbte m t fruher entstanden si_nd.

Soweit hiernach die onsiigen Pfandrechte an dem Schiffe der Y_ocderung eines SÖiffZiiläUbigeks vorgeben, haben fie zugleich den

orrang vor den dieser Forderung nachstehenden Forderungen anderer Schiffsixläubiger. * _ _ _ _ . _

Erleidet ein Schiffleaubtger, welchem der Schrff§ergner nur unt Schiff und racht haftet, dadurch Linen Außsall an seiner oxderung, daß seinem fandrecht an dem Schiffe_das Pfandrecht eines_ lczubigers vorgeht, der nicht Schiffsgläybiger isi, so Wird der Schiffsetgner m Höhe dieses Ausfalles persönltch§v_3_x_:_f11chiet.

Das Pfandrecht der Schiffleäubiger an dem Schiffe erli1cht durch den im Inlande im Wege der Zwangsvolisirecxung erfolgten Verkauf des Schiffes; an Stelle des letzteren tritt fur die Schiffs- gläubiger das Kaufgeld. _ _ _ " _

Das Gleiche gilt von xonsttgen Psandrechtrn, welcbe durch Willens- erklärung oder Geseß erwvrben _fin_d_.

1,

Für den Fall der freiwiÜi en Veräußerung eines Schiffes finde_n

in Ermangelung landesgeseßli er Bxstimmungen, n_ach welchen die

fandrecbte der Schiffsgläubiger bei _erfolgloser offentlicher _Auf- orderung zur Anmeldung erlöschen, die nachstehenden Vorschriften AUWLndung: _ _ _

Der Erwerber des Schiffes ist berechtigi, das Aquebot der Schiffleäubiger (Zivilprozeßordxmng §§ 824 brs__836) bet dem Ge- Zichte, in deffen Bezirk fich der MimaibSorf des Schiffes befindet, zu

eantragen. _

In dem Ausschlußuribeile sind den Schiffßgläubigern, welche_sich emeldet haben, oder welche der Antrczastelixr _angegeben bczt, _ibre Zkechte dorzubebalten; die übrigsn SchiffSglaubtger find unt ihren Ansprüchen auszuschließen. _ ___

Die Bestimmun en der §§ 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur der AntloesiiJ eines Miteigenibizmers des Schiffes den (Gegen- stand der Zidangszlstrrckung oder__2_§_eraußerung bildet.

Das Pfandrecht der SchiffSJläizbiger an der Fracht ist so_ lange wirksam. als die Fracht noch austtebt oder die Jrachtgelder m den Händen des Schiffers find. Dies gilt auch im Fa ? Liner Abtretung der Frachtforderung. _ _ _

Jnsowrii der Sckyiffsergner dre Fracht em _ezogen bat, haftet er den Schiffdgläubi ern, Welchen dadurch das 5Özscmd ganz oder zum tbeil entgeht, per?bn[ich, und zwar einem jeden m Höhe deSxem en Betrages, welcher für denselben bei Vertheilung _dcs eingezogenen e- trages nach der grse lichen Rangordnung sicb ergiebt. _ _ _

Dieselbe persön iche Haftung des Schiffseigners irtii em m An- sehung der am AbladunaSorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine Rechnung abgeladen find; _ _ _ _

Hat der Schiffse'igner die Fracht zur Bksrredigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselbrn zustand, _vrr- wendet, so ist er den Gläubigern, welcher) der _Vorzug_gebübrt_ hatte, nur insoweit brrantworrlicb, als erw1eyen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt bat. _ ___

Insoweit bei der ZwangerUstxeckung oder bei Einer _fonstigen Veräußerung des Schiff€s der SchiffSeigner da_s Kaufgeld eingezogen bat, haftet er den Schiff§gläubigerm deren Psandre te inxdige_der Zwangsvoilstreckun oder nach Landesrecht_wegen erfoig oser öffentlicher Aufforderung zur aneldung 111_Ab1a§ 1) oder ermögr des im §111 Absa 2 und 3 brzeicbnéten Vrrsabrsns erlo1ch€n Und, perxönlick) in gleicher eise, wie im Falle de_r__Einztebung der Fracht. _

5.

Sendet der SÖiffseigncr, nachdem er von__der Forderung eines SchiffSJläubigers, für welche rr__ nur mit Schlss urid Fracht haftet; Kenntnis; erhalten hat, das Schiff zu Liner neuen REUS aus, ohne daß dies zugleich im Jnterrffe des Gläubigers geboten wgr, _so wird er für die Forderung in Höhe desjenigrn Berra es auch per1öx_1_[tch Verpflichtet, welcher für den Gläubiger fich ergeben ßaben würde, 7aÜs_d_er Werth, den das Schiff bsi Antritt der Reise batte, unter die _Sckylffsgläubiger nach der geseßlickxn Rangordnung bsrtbrilt worden wars.

Bis zum Beweise des Grgentbeils wird andendmmen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vviistandige Befriedigung erlangt haben würde, _

5“ 116. _

Die Vergütung für Aufopferung oder Yeschädigung__in Fallen der großen Havcrei tritt für die Scbiffsglaubiger an 'OteÜe dss Gegenstandes, für den die Ver ütung be!iimmt_tst.

Dasselbe giit von der ntfchadigung, drs wrgen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern bsrbeigefübrten Entziehun der Fracht dem Scipiffseigner bon drmjenigen gszablt erdcn muß, we cher dkn Schaden durch eine rrchtSwidrige Handlung verurracht bat. _ _

Hat der Schir7§€igner die Vergütung oder Entkäyädigung _k_r_n= gezogen, so hafter er in Höhe drs eingezogenen Betrages de_n ((Z-ckPs-

läubigern OkrsöniiÖ in gleiÖer Weise wie den Gläubigern eincr Zieise im Falle der Einziehung ZLIKWM 113).

Die wrgen der Beiträge zur großen Hyderei und der Bergungs- und Hilfskostrn auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte geben den im Artikel 411 des Handelégesrsbuchs bezeichneten Psandrrckyten vor. Unter den Ersteren Pfandrcciyten bat das später entstandene vor dem früber entsiandsnen den Vorzu ; die gleicbzxitig entstandenen_sind gleichberechtigt; Forderungen, welZe au§_Anlaß desielben Noihsalles entstanden find, gelten aiI gleichzeitig entstanden.

In den FäUen der großen Haberei und des Verlustes oder__der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 116 entsprechende Anwendung.

Achter Abschnitt. Verjährung. § 118, _

Mit dem Ablaufs eines Jahres Verjabren: _ _

1) die öffentlichen Schiffs": und Schiffahrtsabgaben, insbewndere die Brücker", Schleusen-. Kanal: _und Hasengelder;

2) die aus den Dienstvertragen berrübrenden Forderunsen der Schiffsbesaxzung ;

3“) die Lootsengelder; _ _ _ _ _

4) die Bergungs- und Hilfskosien crnjchlreßlich des Berge- und Hilfslobnes; _ _ _

5 die Beitrage zur großen Haderer; __

6 die Forderungen aus Geschaffen, welche_ der Schiffer kraft seiner geseßlicben Befu niffe (§§ 15, 16) * und ntcht mit Bezug auf eine Vollmacht gefchlo en bai; _

7) die ForderunTKn aus dem Verschulden einer Person der Schiffs- besaßung 3, § 4 k- 3, §§ 7, 92);

8) die nderungen des ver! aus dem Fraekiverttage, insbesondere Fwegew der W mit bmoebübrm, Liesegckdem uud Aus_lagea, sowie die An pru wegen des Fahrgeld“ der beförderten

onen.

§ 119. _ Die Verjäbrung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.

Neunter Abschnitt. Schiffßregifter.

§ 120. _ _ _

Tür Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tra äbigkeit mehr als 15000 Kilogramm beträgt, sowie fur sonstige Sch sie mit einer Tragfähigkeit von mehr als 20000 Kilogramm sind Schif“Sregister zu führen. ___

Das Schiffßregister _wird Fei dem zur Führung W Handels- regiiiers zustandigen_ Gerichte geführt. _ _

Die Landesre 1erungen__smd befugt, die Führung des Registers für die Bezirke me rerer Ge chte einem von_ diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die leisteten zu _bLleauen.

Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der ge- wöhnlichen Dienststunden einem Zeden estaitet. Von den Eintragungen können gegen Erl im? der Ko ien bschrtften gefordert werden, die auf Verlangen zu eg aubigen find_.___ '

Jedes Schiff ist bei der egifterbebörde des HeimatbSortes zur Eintragung in das SchiffSregister FZumelden.

Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigentbümer_ des Schiffes und, wenn mehrere Miteigentbümer vorhanden sind, einem jeden von ibnkn ob. _ - _

Bei einer offenen Handelögeselisckpaft, einer Kommatidrtgesellscbaft oder einer Aktien-Kommanditgeseüschaft sind dte_ per önl_tch haftenden Geselischafter, bei einer juristischen Person, einer kttexigesellscbaft, einer Gesellschaft mit be|chränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft die gesetzlichen Vertreter zur Anmeldung _verpfltcbtet.

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt dre Anmeldung durch einen von ihnen. _ ___

Die Anmeldung muß enthalten: _

1) die Gattung und das Material, sowie den Namen, dre Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes; _ _

2) die Tragfähigkeit und bei Dampfichiffen oder sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;

3) die Zeit und den Ort der Erbauung;

4) den Heimatbsort; _ _

5) den Namen und die nähere Bezeichnung _des Erßenibumers oder der Miteigentbümer und im leßtexren Falle die Grö e des Flu- tbeiles eines jeden Mitri entbümers; ber Handeisgesellschaften gequgt, auch soweit sie nicht juritiscbe Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Geselljcbaft;

6) den Rechtßgrund, auf welchem das Eigentbum oder die Eigen: *

thumSantbeile beruhen. Die Angaben sind glaubhaft z_u___machen.

Jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen Ordnungßnummsr ein etragen. _

Die Eintragung at die im § 125 bkzetcbneten Angaben und den Tag der Eintraßung zu enthalten. _ _

Ueber die („intragung wird von der Registerbebörde eine Urkurxde (Säyiffsbrief) ertheilt,_in welche der voliständrge Inhalt der Em- tragung aufzunehmen ist. ___

Wenn Veränderungen in den eingetragenen Thatsachen oder Rechts- berbältniffcn eintreten oder _wenn das Schiff zu Grunde gebt. dder reparaturunfäbig wird, 10 ist dies zur Eintragung in das Schiffs- register anzumeldrn. _ _

In Bezugan die Verpflichtung zur Anmeldung nden die Vor- schriften der §§ 124, 125 entsprechende Anwendun . ur Anmelduxi der Veräußerung des Schiffes oder eines Anthei es an demselben 1 der Ermerber Verpflichtet. _ _ _ _

Der Schiffsbrisf ist mit der Anmeidyng einzureichen; dre Ern- iragung wird auf demselben durch die Regitierbebörde vermerkt. _

Im Falle der Verlegung des Heimatbßortes ausdem Register- bezirke bat die Régisierbebörde nach Volizug der Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrifi des Registeri_nbalts der neuen Nrgisierbebörde zur BewirfYY der Eintragung zu ubersenden.

Das Gericht bat die Beibeiligten zu den ihnen obliegenden An- meldungsn durcb Ordnungsstrasen anzubalten. _ _

Das Verfahren bestimmt ich nach den Vorschriften, welche fur die Vsrbän ung von Ordnungstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Hande skegister gelten. ___

Die Landleegierungen können bestimmen, .das; auch Schiffe bon

Liner geringeren als der im § 120 bezeichneten Tragfähigkeit in da:?

Schiffsregifter einzutragen sind._ Auf die Artmeldung urid Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen dieses Ab1chnitis gleichfalls Anwendung. § ___0

Schiffr, welche beim Inkrafttreten dieses GesZZes _in ein nach den LandeSgeseHen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten Eintragung. __ _

Hinsichtlich der diese Schiff_e betreffenden _ Eintragungen _geiten die bezeichneten Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwartigsn Geseyes. -

Zehnter Abschnitt.

Verpfändung und Zwanngollstreckung. § 131.

Die Verpfändung eines m das SchiffSregister _eingetragenen Schiffcs kann nur durch Eintragung in das SchiffSregtster erfolgen. Die Eintragun tritt an die Stelle der nach_ der_n Landekrechte er- forderlichen Besiißübertragung oder Eintragung in em Hypothekenbucb.

* Die Eintragung findet nur auf Grund der warlliguK _des- jenigen statt, welcher als Eigentbümer des Schiffes in das 5 egtster eingetragen ist. _ _ _ _

Sie muß die Bezeichnung des Glaubigers, die Forderung und die Zeit der Eintragung entbaltxn. _ _ _

Die Eintragung ist aui dem Schiffsbrtefe und, wenn eme Ver- pfändungßurkundr Vorgelegt isi, auck_)3c2xuf dieser zu Vermerken.

Der Uebergang der Forderung auf eiJen Anderen ist auf Antrag in das Schiffsregister Linzutragen. Der_Antraq kann sowohl von dem bisherigen wie von dem neuen Glaubtger estellt _Werdrn._ Zur Be- gründung des Antrages genügt in_i leYteren a11e_dre Berbrmgungder AbtretungSerklärung oder der Emtragungsbewilligung des bisherigen Gläubi ers. _

Is das Pfandrecht rrldscben, so Erfolgt die Löschung auf Anirag desjenigen, welcher aks Ei entbßmer des Schiffes in das SMF?“ register eingetragen ist; zur egriztzdung des Arinages genugt die Bet- bringung der Quittung oder der Loycbun sbewtlitgung des eingetragenen Pfandgläubigers oder seines Rechtsimchfolgers.

Die Bestimmung im J 131 Ab as 4 findet entsprechende An- wendung.

133. Wer ein Recht an dem SZiffe erwirbt, so la_nge das Pfandrecht in dem Schiffsregtster eingetragen ist, kann sich nicht darauf berufen, daß ihm das Pfandrecht unbekannt geblieben set.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

' oder der Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der

Gläubigers nicht an emeldet find, den letzteren biervvn zu benach-

zum Deutschen Reichs-U

„KH 152.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

§ 134.

Die zur Begründung de_s Antrages auf Eintragung des Pfand- recbts, auf Uebertragung sowre qpf Löschung erforderlichen Erklärungen ßnd, _falls sie mcht_vor der Regtfterbebörde abgegeben werden, in ge- richtlich oder notqrteii beglaubigten Urkunden beizubringen.

Der Nachweis einer anderen zur Begründung der Eintragung

Registerbebörde offenkundig ist, durch öffentliche Urkunden zu führen. 135. _ _ Soweit na_ch den Laydeeéerd-ie Verpfändung von Binnen- 1chtffrn drzrch Eintragung in das cbtffZregister oder auf Grund einer solchen Eintragung erfolgt, finden die Vorschriften dieser Geseße an (_?Yle der _§§ __la3s1 _thd 134 mit YIM“ chbe Anwen_d1_1ng, ___aß die *! ragung m m em gegenwa gen e e e vor e ? ene e iter ch§120, § 130 Absaß 2) zu bewirken ist. I g gs § 136. ' _ In Bezug _auf die Zwangsvoliftreckung in Schiffe, welche in das SchiffSregzfter _emgeirqgen find, gelten, soweit nicht nach den Landes- geseßen dre Binnenschiffe in Ansehung der Zwangsvolistreckung zum unbeweglichen _Vermogen gehören, die folgenden Bestimmungen:

1) Dxr Gerrchisvollzteber hat der Registerbebörde behufs Cin- tragung eme? Pfandunngerxnerks in das Scbiffßregister unverzügiicb von der Pfandung Mittheilurzg zu machen. Die Eintragung des Vermerks hat in Bezug auf spater entstandene Rechte an dem Schiffe die im § 133 bezeichnete Wirkung.

_2)Sob§1[d dte_VersieigerunZ des Schiffes erfolgt ist, hat der Gerichtsvolizteber dies_ unter Hinterlegung des Erlösss dem Voli- streckirn Ögerichte anzuzeigen und die auf das Verfahren sicb beziehenden Schr! tücke beizixfügen.

3) Das Gericht erläßt nach Eingang _der Anzeige eine öffentliche Bekanytmachung, in welcher die SrbiffSglaubigrr und sonstigem Real- berechtigten, welche einen Ankpruch auf Befriedigung aus dem Ver- strrgerungöerlöje geliend zr; machen haben, aufgefordert werden, ihre Forderungen binnen einer aus mindestens einen Monat und auf höchstens zwei Monate festzusetzendrn Frist bei dem Voilstreckungs erichte an- zuuxelden. Drr Beschluß ist dem die Zwangsvollstreckung Leireibenden Glaubtger, dem Schuldner und den aus dem SchiffSrrgister ersichtlichen oder !onft bekannten Realberscbti ien zuzustellen. Die? Vkröffrntlicbung der Bekcxnntmachung erfolgt dun? Anbeftun an die Gerichtstafel und durch Einrückun in das zur Veröffentli ung amtlicher Briannt- machungen_des_ ertcbtzs bestimmte Blatt. Die Veröffentlichung soll außerdem in emem geeigneten Fachblatt bewirkt werden. Das Grricht kanndnoch andere Arten, sowie eine Wiedrrbolung der Veröffentlichung anor nen.

4) Nach Ablauf der Anmeldefrist hat das Gkricbt, fails andere Forderungen, als diejenige des die Zwangsvolistreckung betreibenden

richtigen und zuglxi den Gerichtsvollzieber zum Rückempfang des binterlZFeri Versteigerungserlöses nach Abzug der entstandenen Kosten zu erma igen.

_ 5L_lndexrnfalls wird_ Von dem Gerichte ein Vertbeilungßpian an- Jrseriigt und zur Erklarung über denselben, sowie zur Ausführung drr Vertheilung ein Termin bestimmt, zu welchem der “Schuldner, der betreibende Gläubiger und diejenigen, welche Forderungen angemeldst babkn, zu laden sind.

Gläubiger, Welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist eine Forde- rung anmeldrn, haben die durch die Verspätete Anmeldung entste enden bssonderen Kosten zu tragen.

5) Eine angemeldete Forderung ist auf Verlangen eines Be- ibeiligtsn glaubhaft zu machen; in Ermangelung der Glaubhaft- machung ist die Forderung in den Veribeilungéplan nicbt aufzunehmen, unbeschadet dss Rechts des Gläubigers, Widerspruch gkgrn den Ver- ibeilungßplan und Klage gegen die betbeiiigien Gläubiger und den Schuldner zu erheben. _

6) Im übrigen finden dtr_das Veribeilungsverfaiyrrn betreffenden Bestimmungrn im__§ 760 Abxaß 2, §§ 761 bis 768 der Zivilprozeß- drdnung mit der ?aßgabe Anwendung, dax; drr Widersyruck) des Schuldnrrs gegen den Vertbeilungsplan, soweii er fich auf die Be- rücksichtigung einer nicht Vollstreckbaretr Fordrrung bezieht, dem Wider- spruch eines brtbeiligten Glaubigers gleichstebt.

§ 137.

Auf die Zwangsvvilstreckung in den Antbeil eines Miteigen- ihümerH des Schiffes finden bis Bestimmungen des § 136 nur dann Anwendung, wenn ein Pfandrecht an dem Anibeile in das Schiffs- rsZister eingctragen ist.

Eiftér Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 138.

Die den Landgerichten in erster Instanz zugkwiesenen bürgerlichen ReYtsstreijigkeiten, in welchen durcb die Klage ein Anspruch aus den Rr iSerhältniffen dcr Bigmensckyiffabrt geltend gemacht wird, gs- bbren Vor die Kammern für Handrlssachen. Dies gilt insbrsonderr bo_n Klagen aus _Rechtßberbältxiiffrn, welche auf die Rrchtr und Pflichten des Schiffßeigners, aus die aberei, auf den Schadrnéskrrsay lux Falle des Zusammenstoßrs don Schiffen, auf die Bergung und Hilfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsxxläubigsr fich beziebsn.

In diesen Reckztsstreitigkeitén wird die Verhandlung und Ent- scheidung letzter Instanz im Sinne drs § 8 des Einführungßgrseßrs zum Gerichtsberfaffungsg€sese drm _Yizichsgerichte zugewiesen.

Bki Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes brftimmi sind, finden auf das Rechtsberbältniß des Schiffrrs, sowie agi die Beförderung von Gütkrn die Bestimmungen in § 8 Absatz 4, §§ 15 bis 19, 27 bis 57 und § 71 Absa 1 keine Anwendrxng.

_ Durch die LandeSregierung-m kann b timmt werdrn, dax; Fahrten iwxschen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Abéases gleichstr en. _

Auf Schiffahrts etriebe, welche im Anschluffe an den Eisenchbn- verkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbabn-Auifichtsbeborde unterstelit find, finden die vorhergehenden Brstimmungen dieses Gesrßes keine Anwendun . _

_Das Gleicße gilt bezüglich des Betriebes bon Yahranstalten, soweit nicht der Betrieb mittcbs frei schwimmender Schi e stattfindet.

§ 140. _ _

, Dxr BuWeSrath ist befugt, Bestimmungen Über den_Vefabtgungs- "vaers der Schiffer und Maschinisten für Binnenschiffe zu i_reffen. VZIUSÜOH der SchiZZibrt auf Seen, welche keine fahrbare Verbindung Y_Y_ Einer anderen afferstraße haben, steht die Befugnis; der LANDES“

erung zu. _

Wer den Bestimmungen zuwider das Gewerbe eines Schiffers oder Maschinisten ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert ark bestraft. _ 141.

Welche Behörden in jedem Bundesstaats unter der Bezeichnung _:bohere_ Verivaltungsbebörde“ im Sinne dieses Geseßks zu verstehen "W, wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht.

Zweité Beilage

Berlin, Freitag, den 28. Juni

Urkundlich unter Unserer _öchstei en ändi en Unie ri und beigedrucktem Kaiserlichen Znficgel? h g rsch ft

Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895.

(Y. 6.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. G e i e 8, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei.

Vom 15. Juni 1895.

Wir _Wilhelm, von (Gottes Gnaden Deutscher" Kaiser, Konig von Preußen 2c. verordnen rm Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des BundeSraths und des Reichstags, was foigt: *

__ _ § 1.

_ loßsuhrer ist, _wer_ ein Floß auf Flüssen oder sonstigen Binnen- gewcz1ern fuhrt, aletcbdtrk, ob er bei einem Unternehmer, welcher die Bxfordexung des oßes ßberndmmen bat(Frachtfiößer), oder bei dem Ctgentbumer des loßes im Diensir steht, oder ob er die Beförderung des Floßes selbst als Frachtftößer übernommen hat.

§ 2. _ O_er Floßfübrer ist berpflicbtet, béi seinen Obliegenheiten, nament- lich bet der Erfullung der Von ihm auSzufübrenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen loßfübrers anzuwenden.

Er haftet für jeden_ dur die Vernachlässigun dieser Sorgfalt entstandenen Schaden ntcht nur dem Dienstherrn, ?ondern auch dem Absender und_dem Er_npsänger des Flbßes, sowie den Prrsonen der Fioßmannscbast, es 16: denn, daß er auf Anweisung des Dienstherrn gehandelt hat.

Auch in dem leßteren FaÜe bleibt der Floßfübrer verantwortlich, waxnn er_es unterlgffrn hat, dem Dienstherrn die nach Lage des Falles erforderliche Aufklarung zu ertbeiien, oder wrnn ibm eine strafbare Handlung zur Last fäilt. _ __

Der Floßsübrer bat vor Antritt der Reise dafür zu sorgén, daß das Floß fxst und dauerhaft berbundrn,__gebörig ausgerü1tet, ins- besondere mti den nbtbigen ReserbeausrüstungSgegenständen vsrseben und hinreichend bemannt isi. _

Dauert die Reise_ borauézfickytlick) jo lange, daß ein Uebsrnachten der Flo mannschaft aus_ dem Floße nötbig ist, so muß das leytere mit einem chlafraum verteben jein._ __

F .

Der Floßfübrer hat Vor Antrixt der Reise sie:!) zu überzeugsn, daß die Angaben über Stückzahl und Lange der Hölzer in den auf die Be- förderung bezüglichen Urku_nden (Frachtbrief, Lieferschein) ricbti find, und die Aenderung unrichttgrx Angaben herbeizuführen. Unterßäßt er dies,_so wird bis zum Bewene des Ge e_ntbeils angenommen, dax; der Floßfübrer die Hölzer in der Zahl und ange, wie fie in den Urkunden Verzeichnet find, empfangenbat. _ _

Für Vorleberlust ist der Floßiübrer wwie der Trachtfibßer nur im Faile einer böslichen Handlungéwrixe beraniivortli .

§ 5.

Wenn der loßfübrer durch Krankheit oder andere Ursachen der- bindert ist, das loß zu führen, so darf er den Antritt oder die Fort- feßung der Reise nicht ungebübrlich derzögern; er muß vielmehr, wenn Frit und Umstände es gestattkn, die Anordnung des Dienstbrrrn ein-

olen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorfsbrungen trkffen, im entgegengesrßten Falle aber einen anderen loßfübrer etnssyen.

Für diesen Steubertrcter ist er n_ur in so ern Verantwortlich, als ihm ei der Wahl desselben ein Verycbulden zur Last fällt.

Der Fidßfübrer ist vsrvfiickxtci, _von Befchädigungen des Floßrs, von Verlusten (m_YuSrüstungsgegenstandrn, sowir Von der Einseßung eines anderrn Fldßsübrers 5) dsn Disnstbérrn in Kenniniß zu seßen.

Er hat in alien erbeblicbrn Fällen, namentlich wrnn er die Reiss einzustellen oder zu verändern sich genöthigt findet,_ die Ertbrilang bon Verbaltungsmaßregeln bei dem Dienstherrn nachzukucbrn, sofeérn es die Umstände gestatten.

J (.

Wenn der Floßfübrer n_icht im Disnste einrs Frachtflößcrs odrr

drs Floßeigrntbümers sieht, iondrrn selbst als Frachtfiößcr die V6-

förderung des Fldßes übernommen bat, w_find die in den » 5 und 6 vorgeschriebenen Mittbcilungrn atx ?_en Abjcnder zu richten.

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F .

Wird das Floß von einem Unfall betroffen, so ist der Floßführer berechiigt und auf Vérlangen seines Dienstherrn, des Absendrrs oder dss Empfängers des Floßes verpflichtet, vor dem Amtsgerichte drs Ortes, an Welchem die Reise endet, und, wenn das Floß Vorher an einem anderkn Orte längere Zeit _likgrn bleiben muß, vor dsm Amis- gerichte dieses Ortes eine Bsweisauinabme über den tbatsächlichen Hergang, sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und 1":er die zur Abwendung oder Vsrringcrung desselben angewrndeicn Mittel zu bsantragen. Er _bat sicb ]elbix zum Zeugniffe zu erbieten und dir Zur Feststellung des Hachderbältmnes sonst dtenlichen BeweiSmitlel zu

€th urn.

§ 9.

Zur Aufnahmr des BéWLises bestimmt das Gericht Linen ibunliähst nahen Termin, zu welchem drr Floßsübrer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Dienstbsxrn _des Floßführrrs sowie dem Absendrr und dem Empfänger des Floßks isi Von der_n Termine Mit- theilung zu machen, soweit es ohne unverbaltnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mittheilung kann durch öffenr- liche Bekanntmachung erfolgen.

Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zibilprozrßordnung, _ _

Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßfübrrrs aus- ges [offen ist, b€schli€ßt über dieselbe das Gericht nach freiem Er- me en.

Der Dienstherr des Floßfübrers, der Absender und der Empfänger des Fkoßes,_ sowie _dte etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind bete tigt, m Perwn oder durch Vertreter der Verhandlung bei- zuwv nen. Sie können eine AuSdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragexi.

Das Gericht ist befugt, eme Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachberbalts erforderlich erschsmt. __

Jn BezuDauf die Erbebuyg von Gebühren und Auslagen finden die für das erfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be- stimmungen des Gerichtsiosterxgeseßes mit der Maß abe Anwendung, daß als Gebühr nur die Haifte der dort Vorgeseßenen Säse und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird.

J_ft das Verfahren auf Verlan en des Absenders oder des Empfangers beantragt, so hat dersel e die entstandenen Kosten zu

nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Llnzeiger.

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dem Floßführer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. __

§ Sobald das Flo“ (im“AblieferunJSorte angekommen ist, hat der Floßfübrer dies dem mpfänger anzuzeigen. _ Wenn der Empfänger nicht zu ermuteln ist, so muß dre Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen,

§ 13. Der Floßfübrcr hat das Floß an dem ibm von dem Empfänger angewiesenen Pla e festzulegen. * - * * e_nn die Weisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die Sperrung des Plaßes durcb andrre Flöße oder durch Schiffe die Be- frzlgung der ertheilten 5L_lnweisung nicbt gestatten, so kann der Floß- fxrbrer, f_alls der Empfanger auf die Aufforderung nicbt unverzuglicb emen geeigneten Play bezeichnet, selbst einen Platz zum Festlegen des MJ wJMZi bl s Pl b d Fl b I ei er uswa die es (1 25 at er () rer das niere e d_es Empfängers tbunlicbst zu bechksichti en; au ff ' zugl1ch von der Festlegung des Floßes ittbeilung zu machen. Ist der Von dem Cmpfanger bezeichnete Play nur zeitweilig nicht

vxrpflichtet,_mit der Manns aft [0 lange bei dem Floße zu blei bis es an diesem _[aße festgelegt [|_ Die durch den Aufenthalt ent- stehenden Mrbrfo ien hat der Empfanger zu ersetzen.

_ § 14.

_ Venyeigert der Embiänger die Annahme des Floßes oder ist er n1cht_zu ermtiteln, so ist der Floßfübrer befugt, das Floß einem Sp_ed1teur oder einem sonst geeigneten Dritten für Rechnung und Gsiabr des Exnpfängers zu ßbergeben.

_ Er bgt birrvcn den_Ab]ender und, falls der Empfänger bekannt tft, auch diesen unberzüglich zu benachrichtigen. § 15.

Zur Vornabmr Von_Rechtsgeschäften für den Dienstherrn, ins- bxsondsre zur Einziehung der Frachtforderung desselben, ist der Flo - Lubrer nur auf Grund einer ibn hierzu ermächtigenden Volima t e ug ,

§ 16.

Dsr Flbxziübrexr untersteht, sdweit nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist, den Vorschriften, welche für die im § 1338. der Gewerbsordqun beze_ichne_ten Personen gelten.

Das Dien berbaltnißwss Floßfübrers endigt, sofern nicht ein „Anderes Verabredet ist, mit der Voliendung dsr Reise und der Ab- lieferytzg des _Floßes.

_?msichtlicb der_Voraersxßungrn, unter welchen beidrn Theilen das ) echt zust_eb_t, dre Auslojung des Dienstverhältniffrs vor Ablauf der vrrtragsmaßtgen Zeri und _obne Jnnebaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, bewendet es bei den Bestimmungen der §§ 1331) bis 133 (1 der _Gewerbeordxmng.

Ist _em die soforttge_E_nilaffung rechtfertigender Grund nicht Vor- banden,1okanr_i der Floßiubrer zwar jederzeit sLian Dienstes ent- bdben werden,_1§doch unbe1chad€t ietner Entschädigungsansprüche für die vsrtragsmaßrgq Dauer des Dienstberbältniffes.

_Wrrd das Dtxnftvrrbälini' _vor der Ankunft des Floßes am Ablieferungsortr wahrend der eixe arzfgeboben, so hat der Floßfübrer Anspruch auf die Koitézn dEr _Rückreile nach dem Orte, an Welchem er 111 Dienst geireten _tst. _DtesxBestimmnng findet keine Anwendun , Wrxm der Jibßfubrer 11ch einer Handlung schuldig gemacht hat, we e geergnrt ist, yrme sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

§ 17.

Zur Flbßmannscbait gehören mit AuBnahme des Floßfübrers alle zum Fioßeretdtenstr auf_dem Floße angesteÜten Personen.

Die Fioßmannschast untersteht der Gewerbeordnung.

_ _ § 18.

Die Verpflichtung des_ loßznannes zum Dienstantritt beginnt, wem nicht anderes Verabredsi 111, mr_t dem Abschluss des Dienstberirages. Tritt der Flo mann den Dtsnst nicht binnen vierundzwanzig Stunden art, i_d b_rau t er nicht m_ebr angenommen zu werden. Seine Ver- bindlichkeit zum SchadensersaYe M1?) hierdurch nicht berührt.

Der Floßmann ist_1_Iervflicht€t, in Ansehung des Floßdienstes den A_no_r_dtzr_tnge_n_ des_Fldßsubrers Zolge zu leisten und jederzeit aiie für di? Jxoßrret ibm ubrrtragenen .lrbeiten zu verrichten.

(N. darf das Floß obnr Erlaubniß dss Floßfübrers nicht verlassen. __ Wird das Floß bon emem Unfal] betroffen, so hat der loßmann fur Reifung dsr Personen und für Sicherung der Floßtbei ? und der Gergtbkchastcn den Anordnungen des Floßfübrers gemäß nach besten Krastrn zu sorgen.

§ 20.

__ _Wenn über die Zeil der Lobnzahiung nichts Anderes Vereinbart 111, 10 kann der Floßmann am Schlu11e jedsr zweiten Woche die Aus- zahlung des verdientrn Lohnes Verlangen.

L 21. Das Dteniiberbqltniß _des Floßmannes endigt, sofern nicht ein L_lndchs Verabredst rst, unt der Voüendung der Reise und der Ab- liefcrng ch _Floßes. Hinsichtlich der_Voraerseßungen, unter welchen beiden Theilen das Reibt znstxbi, dir 5Yuflosung des Dienstverhältniffes bor Ablauf dé_r ds_rtrqgsxnasztgen Zsrt zu Vrrlangen, finden die Bestimmungen der §5_123 bi_ö_1248. der Gejverbkordnung mit der Ma gabe Anrvendung, daß die wwrtige Entlaffang des Floßmannes au stattfinden kann, wennder Antritd oder die Fortsesung der Reise durch den Eintritt des Winirrs berhmderi wird. Ist ern die sofortige; Entlassung rechtfertigender Grund nicht vor- handen, so kann der Floßmgrin zwar jedrrzeit seinrs Dienstes enthoben werdsn,_ x_edocb unbeschadet jemer Entschädigungsansprüche für die ver- tragSmczßige Dauer des Dienstberbältniffes. _ _ Wird das Dienstverbaltniß vor der Ankunft des Floßes am Ab- lieferun Zorte_ wghrend der Rkise auf eboben, so hat der Floßmann Anspru _ ans die Kostrn de_r Rückreisge nach dem Orts, an Welchem er in Dienst getreten ist. _Diese Bestimmung findet keine Anwendung, werm der Floßmann sich einer Handlung schuldig gemacht bat, welcbe geeignet ist, seine sofortige EntlassianZJ zu rechtfertigen.

Für Beschädigungen, welche infoige des Verschuldens des Floß-

fübrers oder einer Person der Floßmannschaft durch das [o der- ursacbt werdeii, haftet der Eigentbümer mit dem Floße, rtrZFbejß FLUFUYUckgUffMCW gegen den Frachtflößer und gegen die schuldigen r . thümer nicbt beranvvortlicb.

cbadet Für das Verschulden eines Zwangslootsen ist der Eigen-' Dem Entschädigungsbereckptigten steht wegen seines Anspruchs ein

Piandrrcbt ar) dem Floße mit den im 41 der Konkursordnun be- zeichneten Wirkungen zu. Das Pfandre t

ist, so lange das ge ößte dlz noch em geschloffemxs Floß bildet, gegen jeden Best er der- olgbar._ Nach diesem Zeitpunkte kann das fandrecht ni t zum achtbetle des dritten Erwerbers, der den Be 8 in gutem Glauben

erlanat_ hat, geltend gemacht werden.

Die Klage kann, so lange das Floß noch nicht abgeliefert ist,

gegen den Floßfübrer gerichtet Werden.

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. § 142. Disses Geseß tritt am 1. Januar 1896 in Kraft.

erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersaß des durch den Unfall ibm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Dienstherrn,

. ., , § - Eine personliche Verpflichtung des Eigentbümers wird dur die

Bestimmungen des § 22 nicht begründet. Soweit jedoch im alle

hat er ihm unver-*

zu erreicbrn, so ist der Flo führer auf Verlangen des Empfänßers _ M-

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