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§ 25.
Eine nach Maßaabe der §§ 23 und 24 begründete Rmtcnbapk- rente wird auch nach ihrer völligen oder _tbeilwenen Tilgung im Grundbuch nur _Zelöscbt wenn das Gut dre Anerben utSet euschaft verloreti bat. ie Löfchung erfolgt auf Ersuchen eneral- Kommijfion. _ _
An die Stelle der Rente kann bis auf Höhe des getilgterz Be- trages eine andere nach Maßgabe der §§ 23 und 24 begiundete Rentenbankrente geseyt werden._ Auch kann nacky Ma gabe der er- folgten Tilgung einem Altentbetl oder einer sonstigen orderung auf Anirag des Cigentbümers von der General-Kommnsion dcr Rang der Nentenbankrente, unter Vorbehalt_des_Vorzugsrechts m_r den noch nicbt getilgten Tbeil dieser Rente, emgeraumt werden. Dies i_st außer bei Altentbeilen nur bei Meliorationsdarleben _oder tn dringenden Außnabmefällen zulässig. Die Festseyung der naheren Bedingungen, unter k?nén vorstehende Bestimmungen Anwendung finden, bleibt den AußfübrungSvorscbriften vorbehalten. _ _
Die dem Abs. 2 entsprechendexi Etptraguxjgen im Grundbuch erfolgen auf Ersuchen der General-Kommisfion u: der Spalte .Ver- änderungen".
§ 26.
Die GeneraL-Kommisfion bat den Antrag ayf Uebernqux d?! Erbabfindungsrente auf die Rentenbank zurückzuweisen, _sowerr fur_dte zu übernehmende Renteybankrente eine auskeicbknde Subetbeti nicht vorhanden, odkr wenn die dauernde Erhaltung des Guts m der Hand des Anerben nicbt eficbert ist.
Die Sicherheit der entenbankrente kann als vorhanden ange- nommsn werden, soweit drr Nennwertb der quszugebenden Renten- briefe innerhalb des 30fachen Bstzages res bet der_ leßten Grund- steuereinscbäyung ermittelten Katamal-Neinertxags m1_t Hinzurechnung der Hälfte des Wertbs, mit welchem die Gebaude bet _ezner der nach §19 des RentenbankgeseYes vom 2. Marz 1850 bestimmten Ver- 1cherungsgesellschaften ver11chert find, oder innerhalb der ersten T des von der General-Kommisfion zu ermittelnden AnrechnungSwertbs (§ 19), zu stehen kommt. Die Ermittelung_des Y_nrechnimgWeers erfolgt unter Zuziebung der Beibeiligten so_w1e zweier _mtt den ort- lichen Veröältniffen vertrauter SachWrständigm und gseqzneten Falls eines Vausachver11ändigew _ _ _
War bereits früher aus behördliche Vergnlaffxzngxme Taxe des Anerbenguts aufgenommen, so ist diese, sowei_t apgangtg, zxz Gxxxnde zu legen. Von drr Zuziebung bon Sachverstandigen kann in dteyem Falle abgesehen werden. _ _ _
In einfachen und klarén Fäklen ist die General-Kommtsfion befugi, nach ihrem Erméffen den Anrrchnungswertb seftzuseßm odxr sich die Uebxxzeugung von der Sicherheit in anderer geetßneter Weise zu ver-
WME"- § 27.
Bei Prüfung der Sicherheit der Rentenbankrente find die _das Ankrbengut belastenden TilgungSrenten mit denjenigen Kapitalbetragen in Rechnung zu ftelien, welche durch die Rentenzahlungen noch zu tilgen find. .
Sowät wegen der auf dem Anerbengut rubenden Belastungen die zur Uebernahme der Erbabfindungßrente auf _ die Rentenbank er- forderliche Sicherheit nicht vorbanden ist, kann die Crbabfindun Stents nacbträ [ich nach Maß abe der Tilgung dieser Belastungen auf ntrag eines Éetheiligten au? die Rentenbank übernommen werden. Die Festsetzung der Uebernahmebedingungen bleibt den Ausführungs- vorschriften vorbehalten.
§ 28.
Wird das Anerbeygut innerbakb 10 Jahren nach dem Tode des Erblaffers veräußert, io hat der Anerbx den Vetta des Voraus (§ 20) und beineilveräu erungen_einen ent1prechendenT eil des Voraus nachträglich in die Erbs "Swans einzuwerfen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Anerbe das Anerben ut ganz oder theilweise an einen ibm gegenüber anerben- berechtigten '_erwandten (Nachkommen, _Gescbwister oder deren Narb- kommen18eraußen. Der Erwerber i1t _jcdocb in Ermäßbeit des Abs. 1 das Voraus ganz oder tbeilweiie einzuwerfen verpflichtet, wenn er das Anerbengut oder einen Theil drsselben während des an- gegebsnen Zeitraumes weiter veräußert.
Jeder Beibxiligic kann verlan en, da?; sein Anspru auf das Voraus durch Eintragung einer autionsbrvotbek im rundbuch sichkrgeftellt werde.
§ 29.
Wird das Y_nerbengut innerhalb 10 Jahren nach dem Tode des Erblassers verkauft, so steht den ansrbenberechtigten Miterben, soweit fie nicht am das Auerbenrkcht brrzichtet haben, ein geseßliches Vor- kaufsrecht u. _ _
Die eibenwlge mehrerer Vorkaussbereäytigten regelt sich nach dkn §§ 11 bis 14. _
Das Vorkaufßrrcbt beschränkt fich auf den Fall des Verkaufs durch den Anerben. Es findet aué) statt, wenn die Veräußerung im
ZELLL;
Wege der Zwangsvoustreckung erfolgt. _Das VorkaufSrecbt kaun giebt ausgeübt werden, wenn das Gut an einer! dem Verkäufer gegenuber anerbenbcrecbtigten vaankten verkauft wird.
§ 30.
Durch die Vorschriften dieses Gefeßel wird, unbeschadet der_Be- stimmungen der §§ 31 und 32, das eheliche Güterrecht nicbt berubrt.
§ 31. _
Wenn zu dem Gefammtgut einer durch den Tod eines Ebegatien aufgelösten allgemeinen Gütergememsebxlft oder Errungenschaftsgemnn- schaft oder Gemeinschaft des beweglichen Vermogens und der Er- run enscbaft ein Anerbengut gcbört, so kann der nach den Vor- schriften des allgemeinen Rechts" zur Uebernabmc dcs Anrrbenguts Berechtigte von den übrigen Betbeiligten verlangen, dqß tbm_das Anerbengut nebst Zubehör nach Maßgabe der §§ 18 bis 29 uber- laffen werde. Dasielbe gilt, wenn ein Anerbengzxt zum Gxsammt- vermögen einer aufgelösten fortgeseßten Gütergemetqschast gehort.
Die Vorschriften der §§ 14 bis 16 finden entkprecbende 21115an- dun ; doch ist der überlebende Ehegatte, wenn mehrere Anerbenguier vor anden find, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 fie sammtlich zu übernehmen berechtigt. _
Ist der überlebende Ehegatte zur Zeit des Todeödes verstorberxen Ehegatten entmündigt oder bat_er vor deffxn Tode eme rechtskraftige Verurtbeilun zu Zuchthausstrase unter gleichzeitiger Yberkennun der bürgerlichen &brenrechte erlitten, so finden dre Vorschriften des bs.1 keine Anwendung. _ _ _ _ _
Bei Auflösung einer fortgejeßikn (Gutergememxcbaft durcb Schlch- tung ist in den Fäklen des Abxaßes 3 und der §§ 21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Crblaners der Zettyunkt maßgkbend, zu dem die AuSeinanderseßung erfolgt oder, wenn dieselbe von den Erben des Verstorbenen Ehegatten in einem_früberen Zethmkt gefordert_werden kann, dieser Zeitpunkt. Das Glitchc gilt beiAuslösung einer im An- schluß an eine eheliche Gütergemeinschaft zwrschen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des verstorbenen Ehegatten bestehendsn Vennögensaemeinscbaft durch Vertrag.
Sind Nachkommen des Erblaffßrs zur Uebernahme des Guts be- rechtigt, so bestimmt fick) die Reihenfolge ihrer Berechtigung nach den §§ 11 und 12, jedoch ist bei Auxiöfung der fortgeseyten _Gütergemem- schaft durcb Scbichtung im FaÜe des § 12 stgtt der Zext des Todes des Erblaffers der im Absenz 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend. _
Wenn in den Fällen des Abfaßcs 1 ein nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts zur Uebernahme des _Anerbenguts Berechtigter nicht Vorhanden ist, oder der Berechtigte Von )emer Befugntßzux Ueber: nahme keinen Gebrauch macht, so finden _die §§ 10 bis 29 Anwendung. Bei Auflösung der fortgeseJten Gütergememsäoaft dl_1kch Schichtung i_md bet Auflösung einer im ' nschluß an eine ShellÖL Gütergememfcbaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und de_n Erben des verstorbenen Ehegatten bestehenden Vermögensgemeinscbaft durcb Vertrag ist jedoch in den Fällen der §§ 12,_21, 28 und 29 statt der Zeit des Todes des Erblaffers der im Abiaß 4 bezeichnete Zeitpunkt maßgebend;
Wird eine Vermögenögemeinscbaft der im vorigen Abjch erwahntexr Art durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, io finden die §§ 10 bis 29 insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben ge en- über beiden Eheleuten dieselben Nachkommen anerbenbetecbtigt md. Nachkommen, welcbe hinsichtlich der Erbschaft des [eßtvcrftorbenen Ehegatten gemäß § 12 den übrigen Miterben nacbiteben, stehen ihnen auch binfichtlich der Erbschaft des Verstorbenen Ehegatten nacb.
§ 32.
Wenn im Geltungsbereichs des Märkischen Provinzialrecbts ein überlebender Ebegattx, welcher Eigentbümer eines Anerbengutes ist, dieyes in Ausübung 1eines statuiarifchen Erbrecbtes zur Crbmaffe ein- wirft, so kann er von den übrigen Betbeili ten verlangkn, daß ihm das Anerbengut nacb Mabßgabe dcr §§ 18 is 20 überlaffen werde. Ma 1 der überlebende E egatte von diesem Rechte Gebrau , so ist bei erecbnung der ibm zukommenden ftatutariscben «Hälfte as Gut mit dem Anrechnungßwxrtb (§ 19) in Ansaß zu bringen. Die Vor- Ybriften der §§ 15 Abyaß 1 und 2, 16, 28 und 29 finden finngemäße
nwendung. § 33
_ Wer über das Anerbengux lsstwillig verfügkn kann, ist befugt, in
einer gertxhtlichen oder notariell brglaubigten Urkunde oder in einer etgenbgndig geschriebenen i_md unterichriebenen und vom Amts- oder Gemeindxvvrsteber beglaubigtxn stempelsreien Urkunde abweichend von der_1_Vor!christen der §§ 10 bis 14 unter den Miterben die Person zu hqituxiröien, welche zur Uebernahme des Anerbengutes berechtigt ]ein w .
_ Jn glbicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe ver- pflichtet 1em soll, seine Mixerben gegén angemeffene Mitarbeit [gngstens bis _zu de_rkn Großjabrigkeit standesgemäß zu erziehen und fur den Notbsall aux dem Anerbengute zu unterhalten, und da“ da- gegen wabrend dieser Zeit der Anspruch der Miterben auf Za lung dEr Erbabfindungsrente ruhen sol],
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblichen Vater oder von der leiblichen Mutter des Anerben bis
Tabelle
zu dessen Großjäbrigkeit in eigene Nußung_und Verxvaltuaqg
werden kann unter der Vewflichtuny, wahrend dieser Zett deu Ju, erben gegen angxmessene Miiarbeit tanrksgemäß zu_erz_tebe_n und Z"“ den Notvfakl aus dem Ayerbeygute zu unterhalten, joxvie fur ibn je Erbabfindungörente an die Mnerben zu zahlen ?er die letzteren "“ck Maßgabe des Abs. 2 zu erziehen und zu untetba ten.
5 34._
Wird außerhalb der Fälle der gejetzlichen Erbfolge ein Anerben. gut durch Verfügung unter Lebenden (Y_ltentbetlSvertrag, Uebergabe, vertrag u. s. w. oder von TodeSwegen _emem arterbenberecbttFten Ver- wandten zu a einigem oder zu gememsxbafxxrcheqr Ergenx um mit seinem Ehegatten übertragen, _und find die fur die G_ut§ubernabme vorgeschriebenen Bedingungen in ihren; Gesammtergebmß dem Guts- übernebmer nicbt ungünstiger, als dt; 11) diesem Gesetze vorgesehenen, so können die Erbabfindungm der ubrigen Famihenangebongen nach Maßgabe der §§ 21 Aby. 2, 23 bis 27 auf die Rezritenbank über. nommen werden. Das Eiriche ilt, i_venn dix Betbeiligten in eine verbälmißmäßige Kürzung ihrer nipruche willigen.
-
§ 35. _ ' Für die Berechnung der Höhe des Pfiichttbeiles derjenigen Mit.
- erben, welche das Anerbengut nicht übernehmen ist der Betrag ihres
nach § 20 zu ermittelndm Erbantbeiles maßge end. _ _
Dasselbe gilt von dem Scbixhttbeil, welcher den Kindern im alle der fort eseßten Gütergemeinschgxt von dem Werthe des gemems aft. lichen ermögens zuzuwenden ist.
§ 36.
Verfügungen des im § 33 bezeichneten ana1tes können nicht wegen Verle ung des Pflichttbeiles, diejenigen des_ tt_l Abs. 3 das_e1bit bezeicbaeten nhalts auch nicht auf Grund der geyesltcben Vorschriften über die Nachtheile der Wiederberbeiratbung angefochten werden.
§ 37.
War der Erblaffer bei seinem Tode nicht der alleinige Eigen. tbümer des Anerbenguts, fo kommen,_unbejchadet der Vorschriften des § 31, die Bestimmungen dieses Gekeßes_n_icht25ux Anwendung, es sÉi denn, daß Erblasser und Anerben alleinige kitetgenibümer des
uts waren.
§ 38.
Für das gerichtliche Verfahren bei den nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgendkn Erbtbeilungen und AuSeinanderseßungen regeln sich die Kostensäße nach dem geltendem Recht. Die Erb- tbeilungen und AußeinanderseßunZen find stempelfret.
Die Eintragung und die „öschung der AnerbengutSeigenschaft, sowie die Aufforderunéz des Anerben zur _Abgabk einer Erklarung in Gemäßbeit des § 16 Abs. 2 find kostenfrei.
§ 39.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen bei Ausführung der §§ 2, 5, 6, 7, 23, 24, 25, 26 und 27 durch die GeneraZ-Kommisfion finden die für Gemeinheitstbeilungen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung: _
Y Zuständig ist diejenige General-Kommiifion, in deren Bezirk das nerbengut belegen ist. _ *
2) Handelt_ es sich in den Faüen der §§ 5, 6 und 7 um eine Anfiedlerstelle, 10 hat die General-Kommissun vor ihrer Entscheidung die Anficdelungßkommijfion zu böten. _
3) Die eruxben der General-Kommisfiou m Gemäßbeit der §§2 und 5 find kostenfrei._ _
*I Für das Verfabren nach Vorschrift der §§ 6 und 7 wird ein Pans quantum nach Maßgabe der wirklich erwachsexien_Koften er- hoben. Das gleiche gilt für das Verfahren nach Vor1christ des § 25 Abs. 2, mit Außnabme des in Saß 1 daselbst bezeichneten Falles.
5) Bei der Uebernahme von Erbgbfindungßrenten (§§_ 23, 24, 26, 27) wird die Hälfte der Kostenpauubjäße für die Ablöiung von Reallasten (§ 2 Ziffer _1 und § 3 des Gejeßes über das Kostcnwesen in Auéeinanderfxßungsmchen vom 24. Juni 1875 [Geseß-Samml. S. 395]) in Amas gebracht, wobei der Jabreöwertb nach den Zinsen der ausgegebenen Rentenbriese festzustellen ist.
_ 6) Die Kosten des Verfahrens (§§_ 23, 24, 26, 27) werden zur Halfte Vom Arierben, zur anderen Hälfte von den beim Verfahren betbeiligten Miterben, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbabfin- dungSrenten, getragen. Wird der Antrag auf Uebernahme der Erb- abfindungSrente_ aus die Rentenbank zurückgenommen oder zurück- gewiesen, so tragt der Antragsteller die Kosten.
§ 40.
Die Bestimmungen der Höfegeseße und Landgüterordnungen finden, unbeschadet der Vorschriften der §§ 11 bis 14, auf Anerben- güter (Ö 1) keine Anwendung. Die in die Höfe- und _Landgüterrollen eingetragenen Anerbengüter und die Vermerke über diese Eintragungen im Griindbuch_ ind auf AntraZ _der im § 2 bezeichneten Behörden kostenfrei zu 15) en. Von der öichung ist der Eigenthümer zu be- nachrichtigen.
Urkundlieb 2c.
zum § 22 Absay 2 des Entwurfs eines Geseyes, betreffend das Anerbenrecbt bei Renten- und Ansiedelungßgütern.
Für die Amortisationsveriode Von 335/12 Jahren.
Ti1gung eines rnit 4% verzinslichen Kapitals Von 100 „47- durch eme jabr11che Tilgungßrente von 54: %
Demnach und in Gemäßheit des Geseses ist das Ablösungskapital für eine Tilgungöreiite
treffen Von der sodann
nach säüigen Tilgungßrente auf und bleiben vom
KWWl dck Zinsrn ) Kapital noch zu ttlgen Jahres ck ? ck ck
im Laufe
von 10 „sé von 5 „“ von 3 „44 Von 1 .“
Bemerkungen. von 50-3
3:
“= 5
_ - 100,00000 4,00000 1,50000 98,50000 3,94000 1,56000 96,94000 3,87760 1,62240 95,31760 3,81270 1,68730 ' 93,63030 3,74521 1,75479 91,87551 3,67502 1,82498 90,05053 3,60202 1,89798 88,15255 3,52610 . 1,97390 86.178155 3,44715 2 05285 84,12580 3,36503 2,13497 81,99083 3,27963 2,22037 79,77046 3,19082 7 2,30918 77,46128 3,09845 2,40155 75,05973 3,00239 2 49761 7256212 2,90248 2,59752 69,96460 2,79858 2,70142 67,26318 2,69053 2,80947 54,45371 2,57815 2,92185 61,53186 2,46127 3,03873 5849313 2,33973 3,16027 55,33286 2,21331 3,28669 52,04617 208185 341815 48,6280'2 1,94512 3,55488 45,07314 1,80293 3,69707 41,37607 1,65504 3,84496 37,53111 1,50124 3,99876 33,53235 1,34129 4,15871 29,37364 1,1749?) 4,3250") 25,04859 1,00194 4,49806 20,55053 082202 . 4,67798 15 87255 0,63490 4,86510 11,00745 0,44030 5,05970 5,94775 0,23791 5,26209 0,68566
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82 91 09 54 13 65 12 52 86 13 34 48 54 52
|S101OQCÖU'ÉIQKIWWO
09 95 81 67 51 35 19 01
Nach den vier ersten Spalten dieser Tgbelle wird überhaupt xexes mit 42/0 verzin§1iche Kapital durch eme, in jahrlichen Ter- minen yosbuuwsrauäo zahlbaxe Tilaungörente von 51% 1," 337/12 Jahren getilgt. - Da dre Rechnung beispielöweise 100 :ké Kapital augenom_men hat, 19 drücken ihre Resultate überail Prozente des Kapitals aus. _ Nack)- dem nun 33 Jahre hindurch Tilgungörente gezahlt worden ist, bleiben von dem KMM“ n . . . . . 0,685669/0 zu tilgen und bei der Vorauss ung, daß dies nach Monaten
- geschehßkommen da-
Mitbinfind__zi_t__z_c_x__b21__rn 0,69023 9/0 Dies ist M der jahrlich?" Tilgungßrente, mithin der Betrag für ca. 11- abgerundet 2_ Mon“- Zur Tilgung des Kapitals find also 339/12 jährliche Renten- zahlungen erforderlich.
| | “W“]QQQWWWSGDWWQ'WQQOQÜNMQNWWONWWWV | | | | | | | | | | | | 1-p-4o-p-p-p-“p-“p-“p-p-p-p-“p-p-p-p-q-tp-ao-ap-v-a
"“Je s].
Tabelle
zum § 24 Absatz 3 Ziffer 6 des Entwurfes eines Geseses, betreffend das Anerbenrecbt bei Renten- und Ansiedelungögütern.
Für die Amortisationsperiode von 35 Jahren.
Tilgung eines _mit _ZY % verzinslitben Kapitals von 100 „“: durch eme jabrliche Rentenbankrente von 5 0/9
nach Jahren
treffen von der sodann fälligen Rentenbankrente auf
Zinsen „46
Kapital Ré
und bleiben vom Kapital noch zu tilgen
«46
Von 10 .“
„44
von 5,“
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Demnach und in Gemäßbeit des Geseßes ist das Ablösungskapital für eine Nentenbankrente
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Von 50 Y Von 10 „_3
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Bemerkungen.
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25"
26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
3,50000 3,44750 3,39316 3,33692 3,27872 3,21847 3,15612 3,09158 3.02479 2,95565 2,88410 2,81005 2,73340 2,65407 2,57196 2,48698 2,39902 2,30799 2,21377 2,11625 2,01532 1,91085 1,80273 1,69083 1,57501 1,45513 1,33106 1,20265 1,06974 0,93218 0,78981 0,64245 0,48994 0,33209 0,16871
Anlage 111.
1
1,50000 1,55250 1,60684 1,66308 1,72128 1,78153 1,84388 1,90842 1,97521 2,04435 2,11590 2,18995 2,26660 2,34593 2,42804 2,51302 2,60098 2,69201 2,78623 2,88375 2,98468 3,08915 3,197 27 3,30917 3,42499 3,54487 3,66894 3,79735 3,93026 4,06782 4,21019 4,35755 4,51006 4,66791 4,83129
zum § 24 Ybsay 3 Ziffer 6 des Entwurfs
100,00000
98,50000 96,94750 95,34066 93,67758 91,95630 90,17477 88,33089 86,42247 8444726 8240291 80,28701 78.09706 7 5,83046 73,48453 71,05649 68,54347 6594249 6325048 60,46425 57,58050 54,59582 51,50667 48,30940 45,00023 41,57524 38,03037 34.36143 30,56408 26, 63382 22,56600 18.35581 13,99826
9,48820
4,82029
200 197
190
180 176 172
160
100
98 96 95 93 91 90 88 86 84 82 80 78 75 73 71 68 65 63 60 57 54 51
.48
45 41 38 34 30 26 22 18 14
9
4
60
Tabelle
eines_Geseße_s, betrsffend das Ansrbenrecht bei Renten- und Ansiedelungögütern. Für dte Amortisationsveriode von 3771/12 Jahren,
[Y-
10 17 20 21 17 10 85 67 44 17 85 50 09 63 13 57 95 28 55 76 90 99 95 82 62 34 98 54 01 40 70 89
x..- | | |k-“d-“WWQQWWPBjk“O'WWRNQQWQMÜWGOWWVOOWVWO
| | MWMPMQQ'QROO
Nach den vier ersten Spalten dieser Tabelle wird jedLZ mit 33% verzinsliche Kapital durch eme, in jährlichen Terminen 505:- uurUSraUäo zahlbar? Renten- bankrrnte Von 5% in rund 35 Jahren getilgt.
Tilgung eines_ mit 30/9 Verzinslicben Kapitals von 100 .“ durch eine jährliche Rentenbankrente von 4? 0/9
Demnach und in Gemäßbeit des Gesetzes ist das Ablösungskapital für eine Rentenbanktente
nach
treffen Von der sodann fäiligen Rentenbankrente auf
Zinsen „FQ
Kapital o“
und bleiben Vom Kapital noch zu tilgen
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von 10 .“
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6
Bemerkungen.
TIFFVZYFXWIZZTZIZFTXITZ::,»qu»»»“:-
111 an Zinsen noch . 0,00457 .
3,00000 2,95500 2,90865 2,86091 2,81174 2,76109 2,70892 2,65519 2,59985 2,54284 2,48413 2,42365 2,36136 2,29720 2,23112 2,16305 2,09294 2,0207 3 1,94635 1,86974 1,79083 1,70956 1,62585 1,53962 1,45081 1,35933 1,26511 1,16807 1,06811 0,96515 0, 8591 1 0,74988 0,63738 0,52150 0,40214 0,27921 0,15258
1,50000 1,54500 1,59135 1,63909 1,68826 1,73891 1,79108 1,84481 1,90015 1,95716 2,01587 2,07635 2,13864 2,20280 2,26888 2,33695 2,40706 2,47927 2,55365 2,63026 2,70917 2,79044 2,87415 2,96038 3,04919 3,14067 3,23489 3,33193 3,43189 3,53485 3,64089 3,75012 3,86282 3,97850 4,09786 4,22079
4,34742
100,00000
98,50000 96,95500 95,36365 93,72456 92,03630 90,29739 88,50631 86,66150 84,76135 82,80419 80,7 8832 78,71197 76,57333 74,37053 72, 10165 69,76470 67 ,35764 64,87837 62,32472 59,69446 56,98529 54,19485 51,32070 48,36032 45,31 113 42,17046 38,93557 35,60364 32,17175 28,63690 24,99601 21,24589 17,38327 13,40477
9,30691
5,08612
0,73870
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66 65 64 63 62 61 60 59 57 56 55 53 52
67 67 64 58 48 36 20 77 51 20 86 47 05 58 07 51 91 25 55 80 13 21 24 21 11 96 74 45 09 66 16 59 94 20 39 49
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Nachdem 37 Jahre hindurch Renten-
bankrente gezahlt worden ist, blei- ben von dem Kapital noch _ 0,73870 % zu tilgen und bei der VorausseyunÖé daß dies nach 2 onaten geschehe, kommen dazu an Zinsen . . . „0,00369 , Mithin sind noch zu zahlen . 074239 . 0,742390/9. Dies ist 4: 0000 der jährlichen Rentenbankrente, mithin der Be- MB von rund 2 Monaten. - as Kapital trägt sich in 379/12 Jahren ab.