1895 / 162 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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bank übernommen werden. Der vom Staate_ durcb Uebernabme de_r Erbabfindungörente aufdie Reuteubanx gewahrte_Kredtt bat_somrt zwar zu einer Tilgung diescr Rent? gefuhrt, aber nicht die gewunschte Wirkung geäußert, daß auch künftig entstehende Erbabfiuduygen auf demselben Wege etilgt werden können und dadurch übermaßigen Yer- scbuldungen des Yates aus Erbfällen auf die Dauer vbrgebeugt wird; er hat [edi lich drn nachstehenden Hypothekarglaubrgern zu emer größeren Sixekbeit tbrer Forderungexi verbo_1fen. ,

Um nach dieser Richtung die Foztalpolrttszlye Wirkung des Gesetzes zu vervollkommnen, ist die wichtrqe Vorschrift _des § 25 Abs. 1 ge- troffen. Danach kann der Anerbengutéetgentbumer nach beendeter Tilgun einer auf die Rentenbank übernomxnenen Erbabfindun srenxe deren Lgöscbung nicht mehr berbeifübren. Die Stelle,_ an wel er dre

etilgte Rente in Abtheilung [[ des Grundbuches ringetrggen war, ßleibt, von den später zu rrwäbnenden AuSnabmen abge1eben, ,der Rentenbank zur Uebernahme weiterer Exbabfindungßrenten reserviert und zwar in der Weise, daß auch bei theilweise! Tilgung der Renter]- bankrente weitere Erbabfindungérmten durcb _Ueberngbme auf die Rentenbank in die Stelle der getilgten Rente etnrucxm konnen. Indem oben erörterten Falle würden also, wenn nach voütger oder theilwerser Tilgung der zum Kapitaleertbe von 3000 „M auf die Reiztenbarzk übrrnommenen Erbabfindunßsrente ein neuer Erbfgll Eintritt, dre aus dissen: berrübrendrn A firzdungen bis zum " etrlgten Kapitals- wertbe der Rentenbankrrnte aus die Rentenbank u ern0mmen wxrden könnsn. Rechtliche Bedrnken vom Standputnktx der, zwrscben- eingctragenen Privatgläubiger _find gegen diesrs Emrucken nicht geltend zu machen, da sich die Bestimmung auf Erbabfindungsretzten be- schränkt, deren Uebernahme auf die Rentenbank erst durch dte_V0r- 1chriften des Entwurfes zugelassen Werden 1011, und da die Wirkung der Vorschrift fich 5110 nur gegrnüber solchen Hypotheken 2c. außsrt, Welch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes neu emgetragerx nnd. Sollte aber vom wirtbsckoastlichen Standpuyktkaus der Einwand erbobrn werden, daß der Realkredit nicht einge1chrankt werdeii durfe, 10 ist dem entgegen zu halten, daß durch die fur Altenxbetle und andere Forderungen zugrlaffenen AUInabmxn dte_1_exn Grvcbtsxunkte binrcéchrnd Rechnung getragen wird, denn eme maßtge Emschrankxzng des Realkredites ist nach der Tendenz d€s_ Entwurfs durchaxs nicht unerwünscht, weil 118 dazu beitragen Wird, die Anerbenguter vor Ueberschuldung zu bewahren. '

Der im § 25 21511 und Abs. 2 Satz _] enthaltene Rechtsgrund- satz ist dahin zusammenzufaffen, das; die Eintragsstelle kniet aus dre Rentrnbank übern0mmenen Erbabfindunéßsrente der Verfugung des Eigentbümers entzogen wird, um der entknbank, zur Uebernahme writerer ErbabfindunZSrknten als Eintragsstelle zu dzerien; Diese Yor- 1chrift enthält eine Beschränkung_ der Verfügungsfahtßkett des_Etgrn- tbümsrs. Da lthere fich nur aus Anerbengutsetgentbumrr bezieht, 10 muß fie in demselben Augenblicke aufhören), 111 welchem das (Gut dre Ansrbenguköeigenfchaft verliert. Kommt m smem 101ch€n FaUe nocb binzu, daß die Rentenbankrrnte getilgt ist, 10 kan_n nunuxebr dßr Eigsntbümer von der bisher zur alleinigen Verfugung uber_ dre Eintragssteüe namens der Rentenbank berech1igtcn (General-Komm11fi0n Vrrlangrn, das; 110 die Löschung der Nentenbanxrente brrbersubrt. _Dre Berscbtigung der General-Kommisfion zur aUemigcn Dispofitwn ubkr die Eintragsstelle einer übernommenen Erbabfindungsrente ka_nn"durch Verfügungen drs Eigentbümers nicbt breintrachtigt werden. .Sie außrrt auch, wie oben béreits angefübrt wurde, den nachetxqgetrggkncn Gläubigern gegenübcr ihre Wirkun , welcbe erst dann tberlwene Her- sagt, wenn das Anerbengut zur wangSversteigerung gebracht erd. In die1em Falle zkigt sich, daß die nach Tilgung der Rxnte bkstrben bleibende Renteneintragung den Charakter sinkt der Kauxrynsbywtbck analogen Kautionérente bat. Der Zweck beider i1t, kürxmgen Forde- rungen eine bestimmte grundbuchmäßige Sicherbeit zu der1chaffenx beide kommen bsi der Subbastation des Gutes nur insowei? in Betracht, als fie einen matericIrn Inhalt haben. Wenn kerne Forderung existiert, also seit Tilgung der Rente keine nrue Erbabfindungsrente auf die Rentenbank übernommen ist, kann weder die Kautionsbvpotbck, Zo?) das Recht aus §25 Abs. 1 bei der Zwangsversteigerung Beachtung

11 en. Die Regel ist, daß an die Stelle der anz oder theilweise ge- tilgten, aus die Rint-ynbank üb€r110mmenen rbabfindungßrente cine andEre, gleichzeitig 001 die Nkntrnbank zu übernehmendc Erbabfinduntgka- rente auf EksUÖSU der Griieral-KommisfiM 981th wird. Ob dxr1c Erbabfinrungsrsme bsreits im Grundbuch eing€tragrn ist oder erst zu- folge Er1uchens der Gensral-Kommisfion an Stelle dsr gettlgten Rentenbankrente im Grundbuch eingrjragen wird, ist 05116 Bédrntung. In beidrn FäÜen ist die eintretende Aenderung in der SPQÜS „Ver- änderungen“ zu rérmérkrn.

Tritt der Fall ein, daß die eingerückte Erbabfindungsrentc ganz oder tbeilwei1e grti1gt ist, 10 liegen wiedkrum die V0raus1chung€n vor, um eine neue ErbabfindungSrente an die StcÜe dcr getilgtcn zu 1013671. Sixid mrbrere Erbabfindungsrcnten Vorhanden, 10 rkgelt fich dre Reib€n10lge, in welcher 118 an die EintragsstEUe der anteqbank- rente geseßt werdsn können, nacb den zu § 23 crörtxrten Grund1äxzen, Za leßcb ja gleichzeitig um ihre Uebrrnabmc 0111 die Rentenbank an .

Jm Vorstebendkn ift bkrrikZ berborgebobeg, das; die V0r1chrift des § 25 Ab]. 1 und Abs. 2 Say 1 eine Ein1chränkung des Real- kredits des Llnerbenguföcigentbümrrs cntbält, drnn die EintragZstLUS cmex auf die antcnbank übrrnommenen ErbabfjndungSrente ist 1einrr Verxügung entzogsn. Dir auénabmélost Durch1übrung dieses Grund- satzrs und die aus1chli8131iche Reservierung der fraglichen Eintragéstesle für Erbabfiydungérénren würde jrdock) unter Um1“t_änren zu nicht gcrscht- fertigten Harten fübrrn. Dabin gehört zunäch1t_z. B. der Fall, daß der Eigentbümer eines Anerbengutes eine auf die1€m [aétendH auf die antezibank übernommene Erbabfindungsrentsx nach ja relangrr Be- wirtbicbaftung des Gutes gktilßt hat und nunmrbr das Gut mittels 2111011tb€il§0€rtraZes 1ein€m ältesten S0bne, unter Ausseßung Von Erbabfindungen 1ür desen G€1chwisi€r, übe'rgiebt. Hirr würden bei Durch1übrung des dem § 25 zu Grunde liegenden Gedankens die Ab- findungen der Kknder, falls die 10n1'iigen 110tbwendigen VNNUÉsSHLMZM, insbesondere diejenigen des § 34 00r1ie en, auf die Rentenba_nk üoer- nomm0n und an die Stelle der 00m (iter getilgten Rentenbankrente Jesßßt werden können, wäbrxnd der Altsntbeil des Vaters hinter den

bxindrxngrn der „Kinder zu sieben käme. Wegrn der Unbilli eit, welche in Liner 101cb€n Regslung liegen würde, bestimmt § 25 A 1. 2 Saß 2, daß auch Altrntbkilen auf Antrag des Eißentbümers 0011 der Géncral-KommUfion der Rang drr auf die Renten ank übernommenen Erbabfindungsrentc nack; Maßgabe der er10l ten Tilgung eingeräumt wsrden kann. SelbsWcrständlich behält im a11€ theilweiser Tilgung drr, nicbt gerügt? Tbkil der_N-ente vor dem [tentbeile den V0rrang. Mit fortschreit€nder Amorti1ation der Renxk aber rückt auch der Alten- tbril im Range v0r. Daß die V0r1christ fich nur auf Altsntbrile bezrebt, welchr bei Anbrwgung des Antrages drs Eigentbümers bereits im Grundbuchs: ringétragen find 0der gleichzeitig mit der auf Ersuchen der General-Kommi1fi0n in der Spalte „Veränderungen“ zu ver- merkenden Rangeinräumung Eingetraarn werdcn, bedarf kaum be- sonderer Hrrrwrbebung. Wird vom Eigxnjbümrr bsi der zuständigen Geperal-Kommission 39 Ziffer 1) den Antrag gesteilt, dem Altrn- tbLllk den Rang der getilgtrn Rentenbankrente einzuräumen, 10 hat die _General-Kommisfion folgknde Prüfung vvrzunebmen. Nachdem ermrttelt ist bis zu welcbrm Betrage die nach Maßgabe der §§ 23, 24 begründet? Rentenbankrkntc gxtilgt ist, wird der _Uwa noch nicht ge- ttlßte Rest in Kapital veran1chlagt. Da der ur1prüngliche Kapital- betrag der Erbabfindungsrente im Grundbuche angegeben ist 24 Ab1. 3 Ziffer 3), macht die Feststellung des Restes nach Anhörung der Rentenbank-Dircktion keine Schwierigkeit. Darauf ist zwecks Vergleichung mit dem Kapitalbexrage der getilgten Rente der Kapitals- Lverth des A1te_ntbei_1€§ unter eanrecbender Anwendung der V0r1chriften drr 9§_19 Ab1.3, 26 Abs.2 bis41esizustellen. Leßterer kann alZdann bis aus Höhe des grtilgten Rentrnbetrages den Ran der Rente cr- balten. Drr Altentbeil kaZZn jedothur in 10 weit in etracht kommen, als er na_ch den Verbältninrn des uses an emeffen erscheint. Darüber hinaus Wird die General-Kommission, wccher nur die Befugnisz, nicht die Verpflichtung zur (Einräumung des Ranges der getilgtrn Rxnten- bankrente zusteht, unter 011211 Umständen die Zurückwei1ung des An-

trages außzus rechen haben, denn die ünstigung übermäßi großer Altentbeile wxderspricht der Tendenz dWJeZmWUM's; Auch9 werden Altentbeile, welche nach Lage der Bexbalxm e zu frübzxttt ausbedungen 11T, aux Berücksichtigung in Gemaßhett des § 25 Ab, 2 mcbt zu re nen (: n. ,

Neben der für Altentbeile zugelaffenen_ Außnabme bestimmt Sa 2 des Abs.2 des §25, da_ß aucb'sonsttgen Forderrxngen, die [ÜL dem Altentbeile selbstverstandlicb nn (Hmndbztche emgetragßn kein oder werden müffen, auf Antrag des Etgentbrmzers durcb dre General-Kommisfion der Rang der getilgten, auf die Rentenbank übernommenen Erbabfindungörente ein eraumx werden _kam). CH_soU dem AnerbengutSeigentbümer vor (1 cm die MFÜÖkCÜ gewabxt werden, zum Zwecke der Verbesserung des nerben utxs fur Meliorationsdarleben die Eintragsftelle des Ab1.'1 drs 25 aus- zunußen, und ebenso 1011 ibm gestattet werden, in drmgendeg Yus- nabmefällen zur Befriedigung des Realkredtts auf die im ybrtaen für Erbabfindungsrenten offen gehaltene_Eintrq ssieUe m_rt (Hr nebmigung der Gcneral-Kommisfion _zumckzugrer?ch. __Dqß drr1e Genehmigung nur in ganz besonderen Fallen zu ertbrilcn Ui, m dxnrn die Venveigerung eine nicht zu rechtfertigende Härte brdcut-xn w-uxke, vor aUem also in solcbkn Fällen, ig denen ,die wirtbschaftlicbe Existenz des Gutseigkntbümers davon abbangt, wird in den zu erlassenden AquübrungSvorsMiften näher bestimmt Werden. In ibnen werden auch Anordnungen darüber getroffen werdkn, zu welchen Quoten u'nd Mindestbeträgen Erbäbfindungsrenten, ' Altentbkile und synstige Jordrrungen nach Maßgabe der Vorschriften des § 25 21512 m den ang der Eintragssieüe des M1. 1 übernommen werden kbnnen.

Daß die Eintragssteüe des Abs. 1, sobald eine mit ihretp Ran_ge versehene A1tentbei1s- oder 10nstige Forderung gelöscht ist,„_wreder fur das Einrücken bon Erbabfindungßrenten oder für die Aus1ubrung“der Bestimmunien _des § 25 2151. 2 zur Verfügung steht, bedurfte keiner besondrren 0r1chrift.

Zu § 26.

Die fakultatiVe Uebernahme der Erbabfindun Erenten axxf die Rentenbank wird durch die Vorschriftrn des § 26 bs.-1 dahin „em- geschränkt, daß der Antrag auf Uebernahme der Rente m den beiden dort crwäbnten Fällen zurückgewiesrn werdcn m u H. Vor Ucbergabxne einsr Erbabfindungsrcnte auf dir, Rentrannk hat deshalb di_8_zustandtge Genera1-K0mmi1fi0n 39 Ztffrr 1) eme doppelte, Prasung vor- zunehmen, einmal - ob für die Rentenbankrente eme ausreichende Sicherheit vorhanden ist, und sodann - ob die dauernde Erhaltung des Gute.!) in der Hand des Anerben gesichert rst. , '

1) Die Sicherheithrenzr, innerhalb „deren dre Uebernahme 211181: Crbabfindungsrentk auf dic Rentenbank rm Entwurfs zugelassen ist, stimmt mit der durch § 7 Abs. 2 des RenterJtYutsgeseßes vom 7. Juli 1891 festgeseßten im wesentlichen übsrein. ach dem Entwurfs muß der Nennwertb der auszugebendxn Rmtenbriefe entWeder innerbalbndes 301achen Betrage-Z des Grundsteuerreinertrages zuzü_glich der Halfte des näbrr bszeichnrten Versicherungswrrtbes der Gebaudemxrer inner- halb drr ersten 3 Viertel des von drr Gensrak-Kowmich zu er- mittclndcn Anrechnungswertbes zu strben kommen, dam1t die Sicherbert als 00rband€n angenommen werden kann. Der Grundstruerretyertrag ist neben dem Taxwrrtbe als “Maßstab zugrlaffen, um in geeigneteii Fällen eins kostspielige Taxausna me entbehrlich zu machen. Dabei ist nicht vrrkannt, daß der Grundsteurrreinertrag in manchen Laydes- tbeilen einen höchst unsicheren Faktor ,für die WertbScrmiktelung bildet, und daß es 0161101331 geboten sein wird, im Wege der Ausfübrungs- Vorschriften für einzelne Gebietstbéile einengende Bestimmungen bm- fichtlich der nach dem Grundsteuerreinertrage zu bemeffenden Sicher- heitsgrknze zu rrlaffen._ Soll der Anrechnunngertb des Anerbenguies bei der Sickyerbeitsprüxuxig zu Grunde gelegt _werden, 10 nxuß ferne

eststeklung durch die zustapdige General-Kommtsfixii nach Maßgabe der O0r1chri1tcn de:"; § 19 €r101gen. Jg der Regel 11110 zu die1€m_Zw€che zwei mit den örtlichsn Verbältninen vertraute Sachverständige und geeignerenfrills rin Bausacbverständigerzuzuzieben. Wenn jedoch früher, 3. B. 5621 der Nachlaßrcgulirung, eme Taxe des Arzexbenguteß auf Veranlassung ciner Brbördé aufgenommkn war, und 01612 Taxe 10 be- schaffen i1t, daß fich nach dem Ermeffen der General-Kommisfion die erneute Zuzisbung 00:1 Sachverständigen erübrigt,__10 1011 dir Frststelluxig des 511an6171“. ungswertbes dureh die Gcneral-Kommrffwn, sowsit angängrg, auf Grund jxnsr früheren Taxe rrfblgrn, 10da_ß es einer wird-"rb0ltex1 Abschätzung drs Gutrs nicbt brdars. Für €in1ach2 und klars Fälle i1t außsrdsm dir rrlrichtsrnde V0r1chri1t drs § 26 Abs. 4 gegrben. Ob die Ergebnisse der Veranlagung zur Ergänzungsstruer in Gemäßbsif des Gesetzes vom 14. Juli 1893 («6161516101011 S. 134) bei Prü1ung der Sicherbrit der Rentenbankrßnten veerrtbet werden kbnncn, läßt fich gegenwärxég noch nicht über1eben; es muß desbalb spatrren Aus- 1übrung§be11immungen Eine entsprecbexndé Vorschrift vorbebaltrn bleiben.

2) Die Uebernabmc einer Erbabfindun Erente auf die Rentenbank ist weiter nur dann zulässig, _wenn _die Erdltung des GUTES in der Hand des Ancrbcn gesichert ist. Die1e Bestimmung erscheint, falls die GeneraHK0mmi1fi0n 0011 ihr in umfichti Lr Wei1€ Gebrauch macht, ganz brs0ndch geeignst, aux die dauernd? _ krhgltung der Anrrbengütcr bianwirk-Zn, aach zuglricb das Rifiko abzu1chwach0n, wesches der Staat mit der Ab1ö1ung der ErbabfindxxngSrentsn übrrnrmmt. Vorbabalüick) 1pätcrcr A1É150rung§00r1christ€n 181 1118: crläuternd Folgrndss brmsrkt:

3. Als eine Anwendung der _birr ausgespr0chenen Regsl ist die Bestimmung dss §23 Abs. 1 (111311165011, nach welcher nur solche Erb- abfindungSrkntcn dyrch Vermittelung der Rentcnbank abgelöst Werden können, deren Fc1t1eizung nach den V0r1chriftcn dss Entwurfes statt- gefundrn bat. Es ist bércitZ in der Begründung zu § 19 unter Ziffer 6, zu § 20 am End? und zu 22 ber00rgeboben, daß die Ermittelung des Anrechnungßwcrtbrs 10wi€ die Erbauseina-xdrrieyung und mir dieser die Festsetzung drr Erbabfindungsrente und drren Umwandlung in eine TilgungSr-cntc g-Iricbxlich odcr außergerichtlich erfolgen können. Ist nun die Erbxbfindungsrrnts, deren Uebrrnath auf die Rßnfrnbank beantragt ist, 001 die eine yder andcre W811? rrcht§gü11ig festgcstsllt, 10 bat die Grneral-Komesion zu prüfen, 05 die bei disser Fest- stellung maßsrbend grwe1enen Grundsä r den Prinzipéen des Entwurfes entsprechen. «_ kaxm selbstverständlix nicht darauf ankommen. daß sämmtliche V0r1chri1ten des Entwurfes bis in all_e Einzelheiten hinein beachtet find, 10ndern die Prüsung bat fich_darau1 zu erstrecken, ob der Anrrbx im Gssammtre1ultate durch die sestgeseßten Erbabfindun en nicht1ch18chter gesteth ist, als es nach dem Entwurfe der FaÜ Sein würde. _Ergicbt a110 eine Berechnung der Erbabfindungen nach den V0r1cbristen des Entwursts feine dem Anerbrn günstigere Belastung, 10 1011 cine Uebernahme der Erbabfindun Erenten nicht ausgeschloffcn sein, denn dann ist drm leitendcn (Hesi tsvunkte, das Gut in der Hand des Anerben zu Erhalten, durch die stattgehabte Erbauseinander- seßung Rkchnung grtra en.

1). Die General- 0011111111011 wird den Antrag auf Uebernahme einer Erbabfindungsreyte auf die Rentenbank abzulehnen baben, wenn die Pcrfbnlicbkcit des Anerben für die Erhaltung des Anerbengutes in wirtbscbastliche'r Selbständigkeit nicht die genügende Gewähr giebt. Hierdurch wird eine Einwirkung dahin erreicht, daß gebrechliche und kran_ke Anerbenberecbtigte oder aus sonstigrn Gründen zur B2wirtb= 1cha1tung des _Gutes ungeei nete Per10nen von der Ausübung ihrer Anerbenbereckpttgung zurückge alten werden. Hier, wie im Falle zu 3, können im Wxge einer durch die AuSeinanderseßungsbebörde zu ver- mittelnden Einigung der Beibeiligten die Vorausse ungen für die Uebernahme der Erbabfindungßrente nachträglich bergeFellt werden.

Zu § 27.

1) Die Uebernabme der Erbabfindungsrente auf die Rentenbank kann nach § 26 Abs. 2 dann crfolgen; wenn die Rente innerhalb der ersten 2 des Anrechnungswertbrs zu stehen kommt. Ist nun das An- erbengut_mix TrlgungSrßnten innerhalb der Sicherheithrenze bereits belastkt, 10 11:10 diese bei Prü1ung der Sicbcrheit nur mit demjenigen Kartta1bctcage zn Rechnung_zu ziehen, der durch die Rentenzahlungen noch zu lxlgen tft 27 Ab1. 1).

2) Kann die Uebernahme einer ErbabfindunaSrcnte auf die Renten- bank Ü'kgen mangelnder Sicherheit nicht erfolgen, und werdcn die innerhalb dcr_ Si crbeitsgrenze stebenden Belastungen durcb Baar- zablung oder tm 292 der Amortisation getilgt, 10 kann nach Maß-

abe des bindurcb innerbalb der Sichetbe1tsgreme frei 11: *- umes die Uebernahme der Erbabfindungsrmte nachtraglich “fck“ Wenn beispielsweise das Anerbmgut emen Anrechnun Werth boa; 16000 „46 hat, also bis zu 12000 „K; von der Renten ank beließ,“ werden kann, und auf ihm eine Rentenbankrente von 10000 „14 Kapü

wertb, eine Hypothek von 2000 „AC und eine Erbabfindungsrente „Tl; .

1000 .“ Kamtalwertb haften, so kann die Erbab ndungSrente "Ab MFgabe der fortschreitenden Tilgung der Rentxn nkrente oder 5,1 zahlung und Löschung der Hypothek guf dre Rexttenbank use„ nommen werden. Den Ausführungsvorsckyrtften mrcmeedYb die Z„ stimmung dariiber vorbehalten bletbxn, unter_ wel naheren Be- dingungen, insbesondere zu welchen m de_r Hohe begrenztew nnd «.? gewisse Quoten der Erbabfindungen beschrankten BetraJen, diese nach„ träglicbe Rentenübernabme er01§en kann 27 Abs. 2'.

Wenn für die nachtrag11 e Uebernahme guf dre Rentenbanx mehrere Erbabfindungörenten m Frage kommen, rlchtkt fick) die Reihen. folge, in der fie auf die Nentenbank übernommen werchn Yönnen, nach ihrem Rangverbältniß, De_r [.'Begründung zu § 23. Die emgetraaenxn Erbabfindungrn der (HU Mster des Anerben gebkn z. B. m! FAU seines Todes den Abfindungen der das Gut th ubernebtnendrn Kinde: vor. Dieses Ergxbniß erscheint zwar Yom Htandpxxnkfe 025" Anerbm in1'01e'rn nicht befriedigend, al;,er es 11chcr11ch_vorztrben wurde. den Erfolg der durch die Früchte 1emer Arbeit bewirkten Schuldentilgugz seinen Kindern, anstatt feinen Geschwrstcrn zu ,gute kommen zu laffew Gleichwohl ist die beffere Recbtsstelluzig der :Uéttrrbenaus dem 1711118an Erbfalle, also Hier der Geschwister, die noxhwendtge Konseqizenz davon, daß ihre Erbantbeile Nachla schulden dar1tel1en, und daß dre erbendkxx Kinder nur auf denjenigen beil des Nachlaffks Anspruch haben, der nach Tilgung der Schulden übrig bleibt. Wie der thsßbemebmxx selbst, müssen daher auch die mtterbendxn Gekchwxstec mtt ihren Erb. antbeilen hinter die von früheren Erbfallen ber emgetragrxnen Rexten zurücktreten.

Zu § 28.

Die §§ 28, 29 bezwecken den SchuI? der Miterben gegen cin? mittelbare Benachtbeiliaung durch den erkauf des Anerbengutes seitens des Ankrben. Die Schaffurig derartiger Kaytelen grgen eins mißbräucbliche, dem Zwecke des GMZLS zuw1der1au1cnde AuLnußung der den Anerben eingeräumten Vorrechtstelluug ist für die innere Geltung und Einbürgerung des ganzrn Anerbenrechtes Von bssondere: Bedeutung. -

1) Der Anerbe ist nach § 20 berechtigt, bei der Erbtbeilun das Anerbengut für zwei Drittbeile des Anrechnungßwertbrs zu (xberne msn, Ihm wird das Voraus gewährt,_weil er in den Stand ge1exzt werden 1011, das Gut dauernd mit Ersolg zu .bewirtbschaften und in wirtb. schaftlicher Selbständi keit zu erhalten. Um nun die Miterbrn daßszsn zu sichern, daß der nerbe das Gut bald nach dcr Uebrrnabme VN- äußert, vielleicht zu einem erheblich höheren Preise als demjenigsn, zu dem er es übernommen hat, und mit dem (Gewinne abzisbt, 1011 ihnen das Recht des § 28 eingeräumt werden. _Von der Einfübrung eines Surplusreservats im Sinne der Vorschrist des Anbau s § 79 zu Theil 11 Tit. 1 § 648 A. L.:R. ist Wegen der mannigfa Ln Vs- denken, welche dagegen in der Praxis beworgctreten find, Absiax:

enommen und dt?_ HerauSgabe des seinem Batrage nach bsstimmm Boraus zur ErbschastSmaffe angeordnet. Es find _dgdurcb die Schwierx. keiten Vermieden worden, we_lche mit der F€1t1trllung des SurpZJ

sowie mit seiner grundbucbmäßigen Eintragung vrrbunden Warcn. Z:

jedem Veräußerungvsfallr (Kauf, T_au1ch, Enteignung, Veräußrrunxß

che der Zwangsvoüstreckung u. 1, w.), der das ganz? Gut betr.“.

ist der Betrag des Voraus 0an Rückficbt auf die Bedingimgen » Umstände, unter dexncn die Yeräußernng erfolÉté, dom Anerben na1- iräZlicb in die Erb1cha11§ma11e kinzuwerfen. s 1011 in einem 101chxn F;: e 0110 das Voraus unter die Miterben einschlirßlich drs Anerb-H: nacb Verhältniß ibrrr Erbqucten unter Berücksichtigung der früheren Erbtbeilung und insbesondrrk etwaiger AuSgleickIIansprÜÖe vértisilx werdcn. Dte1es Ergebniß entspricht 501 einer Beschränkung drs RCM; der Miterbkn auf einrn Zeitraum Von zebn Jabr2n_nach dem Tore des Erblaners durchaus der Biüigkeit. Daß die Bestimmung weiter geeignet ist, den Anerben während der in Frage kommendcn Zeit 0011 der Veräußerung des Gutrs zurückztxbalten, sxeht in vöUigkr Ueisr- Einstimmung mit drr Abficbt des (He1eß0nrwur1ré, für die Erbalxunz des Gutes in der Hand dss Anerbsn zu 10rgen.

2) Wenn drr Ancrbe innerhalb der im § 28 Abs. 1 besiimmtsn Zeit nur einen Theil des Anerbéngutes Vrräußrrt, 10 hat er auch nur einrn enffprrckpcndrn Tbeil__des Voraus in die Erbschaftémaffc ein- zqufen. Eine nähere Fe1t1eßung der Grundsäyr, nach welchen dir!“?! Theil zu bemeffen ist, er1chien_entb€br11ch._ Aus drn Austausch [sicb- rvertbigrr Parzellen findet die V0r1chri1t des § 28, däm i r zu Grunde liegenden ge1eßg€beri1chen Gedanken ent1prkchénd, keins Arrivendung. _

3) Veräußert der 21an8 das Anerbengut ganz 0d€r ibsilwci'r an einen ibm gegenüber anerb€nb€r€chtigt€n Verwxrndten (sN-ackykmnmsn, Geschwister und deren Nachk0mmen 10_ Ab1. 2]), 0 [irgk keine Vsranlaffun Vor, den Mixerbcn einen An1pruch auf das Voraus; ;;: gewähren. Zn diesem Falle wird ibneg aber das Recht nicht VMIZT werden können, Von dem Singular1ucc€110r des Anerben in 0211110156: Umfange und unter gleichrn V0rauS1eZungen die Hrrausgabe 00:4 Voraus zu verlangen, wie 118 solche vor der Veräaßerung 0011 “dem Auerben beanspruchen konnten. W010? man diesen mit dem Anspruché Zlegxn den Anerben zwar inhaltlich gleichrxt, 0011 ihm aber unabhänßizc:

n1pruch gegen den Erwerber nicht zula11en, 10 würde dcr Zweck d:: Vorschrift des § 28 Abs. 1 leickot durch Veräußerung des Anrrbsxx- gutes an einen anerbenbereÖtigtcn Vrrwandtrn ereitelt werden könnsr 28 Abs. 2).

4) Die Bctbeiligten können 00:11 Anerbén und von dxffen Recht:?- nacbfolger die Bewiüigung der Eintragung einer Kautionsbypwbek au1_ dem Anerbengute zur Sicherung ihrer aus § 28 fich ergrbkndY Amprückye Verlangen. -Die Sickxerstellnng hat in dieser Form, nichtm der Einer bedingten Hypotbrk zu rrfolgrn, weil drr Betrag des AN- 1vruch€s mit Rückfickor auf die Möglichkeit e_inkr Tbkilveräußerung Un- bestimmt ist, während sein Höchstbetrag festxjebt 28 21513).

Zu § 29.

2115 zweites Mittel zur Sicherung der Miterben gegen die ile aus emem'Verkaufe drs Anerbsngutcs durch den Anerben drohend? Benacbtbrtligun kommt das Vorkaufsrecht des § 29 in Betracht. TSU anerbenberx tigten Miterben des Anerben, di? auf ibre_Anerbkn- bete tigung nicht verzichtet haben, wird durch die Vorschrift die1es Yaki?“ gray rn ein gesetzliches Vorkaufsrecht gewährt, das in Gemagbklk des § 12 des Ei entbumsmverbsgcwßrs vom 5. Mai1872 mxcb 91"? Eintragung im Ökundbuche dingliche Wirkung äußert. Ans dlk'É'I V0rkau1§rrcht finden, soweit nicht § 29 etwas andcres bksiimmt-„M Fr geseßliche VorkaufSrechte geltenden allgemeinen Rechts rundxixsé

nwendung. Es 1011 durch dieses Recht den Mitrrben, we che „gl ck dem Y_nerben dem gemeinschaftlicben Erblaffer gegenübsr zur 3611 de? Erbansalles anerbenbercchtigt waren, die Möglichkeit eröffnet wexdén- das Anxrbengut zu den BeditÉungen des Vom Anerben beabstchklchteu Verkaufes zu übernehmen. ine Einräumung des Vorkaufsre „ils auch für die nicht anerbcnberecbtigten Miterben erschien nicbt anaczklgk: Daß das Vorkaufßrecbt dazu führen wird, dem Anerben den VelkFM des GytcsLthzu erschweren, ist vom Standpunkte des Entwurfs mch uneWun .

Außer der Reibenfolge mehrerer _VorkaufsbereMigten 29 Abb?) bedurften folgende Punkte der gesXltcben Regslung:

1) Das Vorkaufßrecht 1011 11 auf den Fall des Verkauch durch den Anerben beschranken. Daraus folgt, daß es nicht qllem KUZ dem Tode des Anrrben cndigt, sondern auch egenüber „einem " Ancrbengut Verkaufcnden Singularsucceffor des 5anrbrn nicht SMM gemacht werden kann. _ 1]

_ 2) Das V0rkau1§recbt findet im Gegensatze zu dem fur den FH einer eden Veräußerung gegeöenen Rechte der Betbeiligten_ aus § “**) pur bei einem Verkauf statt. Dem freiwiuigen Berkant war im Wege der Zwangsvollstrcckung erfolgende gleich zu stellen. „20 , 3) Das VorkaufSrccbt beschränkt fich, wie der Eingang WIH ': ergiebt (das Anerbengut), auf den Verkauf des ganzen Anek ck

es. ilJin Bedürfniß, es auch auf Tbeilvuäußemngen auSzudebneu, n vor. .

egt4 Will der Auerbe das Gut an einen ibm gegenüber anerben- zm gien Verwandten (Nachkommen, Geschwister und deren Narb- kommen ]0 Abs. 2]) verkaufen, also eine mit den Grundgedanken des Entwurfs nicht im Wrderspnzlb siebende Gutsübertragung vor- nebmsn- so 1011 der Ausführung dieser Absicht nicbt entg eantreten werden, und das Vorkaqurecht deshalb in einem solcheneJa nicbt

ausgeübt werden können.

3. §§ 30-32 im allgemeinen.

Das Verhältniß der Vorschriften des Geseßqur-fs zum eb sjchm Güterrechte wird durch die §§ 30-32 geregelt. Jm § 30 i der Grundsaß auSgesprochen, daß das eheliche Güterrecht unberührt blei:-en 1011, soweit nicht die §§ 31, 32 etwas anderes betimmen, Von dem Fakle des § 32 abgesehen, der „eine besondere Bors ri1t für den Geltungsbereich des Märkischen Provinzialrechtes enthält, will der Entwurf nur einen einzigen, das aUgemeine Recht abändernden Grund- a zur Geltung bringen, der im § 31 Außdruck Xsunden hat und fo?gendermaßen zu präziseren ist. Der überlebende begatte, welcher nach einem der im § 3_1 aufgeführten Rechtssystems allgemeiner oder

artieUer Gütergemein1chaft bei Auflösung der Gütergemeinscbaft zur

ebernahme eines zum Ge1ammtvermögen ' ebörigen Anerbengutes berechtigt ist, oder der sonst nach den Vorschrt ten des eltenden Rechts zur Uebernahme des Gutes Berechtigte 1011 derjenigen ortbeile thril- baftig werden, welche der Entwurf dem Anerben zuwendet. Er 1011 also das Gut zum Anrcchnungswertbe übernehmen können und das Voraus erhalten, während die übrigen Bejbeiligten auf die Forderung v0n ErbabfindungSrenten be1chränkt werden; kurz, sämmtliche Vor- schriften der §§ 18-29 sollen auch für diesen Fall der Uebrrnabme des Anerbengutes zur Anwendung kommen. Die Durchführung dieses Grundsaßes ist unerläßlich, wenn nicht die Vorschriften des Eanrfs für die wichtigsten Theile seines Geltungsbereicbes, nämlich für alle ütrrgemeinsäxaftlichsn Gebikte, zu denen u. a. Ostpreußen, Westyreußen, HKM und dsr größte Theil von Pommern gehören, nabezu Wirkungs-_ 05 bleiben 1011en. In dieser Hinsicht sei auf das Beisriel verwiesen, welchrs in der Einleitung aus den Verhandlungen der Agrarkonferenz mitgetheilt ist. - Die aus § 31_ sich ergebende Aenderung der be- stehenden Rechts:)rdnung ist keine 10 bedeutende, daß sich daraus Be- denken berieiten_1ießen, denn die Anerbenberecbtigung 1011 nur dem Ebegaüen oder einem sonstigen Berechtigten ertbeilt werden, der be- reits nach den Bestimmungen des geltenden Rechts zur Uebernahme drs Anerbengutrs befugt ist. Es handelt sich also nicht um die Kon- stituierung völlig neuer Berechtigungen, sondern um die Außgestaltung bereits bestehender Vorschriften im Jntereffe der Erbaltung des zu

schüßenden Grundbesiyes. Zu § 30.

Der Entwurf läßt - von den angeführten AuInabmen abgesehen

- das eheliche Güterrecht grundsäßlicb unberührt. Nach dem all- emrinen Rechte bestimmt sich, welches eheliche Güterrecht im Einzel- 0116 zur Anwendung zx: bringen isi, und welche: Grundsäse demgemäß für die ErbauSeinatzdeUeßung und 1ür die Schichtnng des überlebenden Ehegatten p[aßgreisen,

Die sogenannte (Hütrrtrennixng, welche k6111€_Eigentbums-, 10ndern eine rechtlich organisierte Wirtb1cha1t§gemeixischast darstellt, sowie das römische Dotalrecbt werden durch die V0r1chri1ten_de§ § 31 nicht be- troffen. Eine Regelung der sich aus die1en Rechtswstemrn _ergebenden Ansprüée des übérlebenden Ehegatten würde über die Au1gaben dss Entwur s hinausgeben. Es blriben somit u. a. die Vorschriften des A. L. R. §§ 570 ff. T1). 11 Tit. 1 und das gcmeinrecbtlickye Recht der armrn Wittwr unberändert in Geltung. .

Soweit der überlrbxnds Ebkgatts Erbe! drs verstorbenen Ebrgatten it, unterliegt cr sklbswérständlicb den dar:!) 'die Brstimmungen dss

8161303 den Mitrrben auferlegten Be1chränkungem

Zu § 31.

Die Vorschriften des § 31 101100 für folgende Fällr rberrchtlicber Gütergemeinfcbaft zur Anwendung gelangexx:

1) wenn bei aUgrmrin-Zr Gütergemeimckyast das Anerbengut zum Gesammtgut gehört und die Gütergrmrinschast durch den Tod eines der Ehegatten 0111981011 wird. Ob das Anrrbengutdom überlebendsn odkr vom 00rst0rbenen Ebegatt-In zur gütergemeimchaftlickorn Masse eingrbracht oder während bestrbrndxr Güter rmcin1ch_a1t erworben ist, 1011 für den Eintritt des Anerbxnrecbts glei gültig 1ein. Rübrk das Gut Vom 00r110rb€n€n Ehrgatten bsr, 10 kann es infolge Wirder- verheiraibung drs überlebenden an eine andere Familie odcr an Kinder der ztretten Ebe übergeben und _den Kindrrn_ dex? vrrftorbenen Ebe- then exitzogen korrdrn. Zur Erlauterung die1er 1cheinbar ungerrchten

0r1chri1t ist daraus _bijizrxwriscn, daß der überlebende Ebrgatte, Wekcber rrgelmäßig wabrrnd dxr Chr in Vrrbältniffen, wi? drn hier in Betracbt kommendén, Mine Krä1t€ der Bewirtbscbaftung des Gutes gewidmet bat, 10113 cr nachjge11€ndem R_echt überhaupt zur Urbar- nabme des GUN?!i be1ugt ist, und das ist ja die Voraussrßung 1811181! Anrrbenberecbtigung, auch die dem Ansrbrn zuzuwendenden V0rtbeile durchaus Verdient. Nur 10 wird er das Gut in wirtb1chaftlich€r SFbsiaYzigkeit erhalten können, wie es der Absicht des Entwurfs en pr: .

Untrr Ziffer _1 fällt auch der Fa11, daß das Anerbengut zum Ge- sauxmtVrrmögen emcr allgcmcinrn_Gütergetncin1cha1tgehört, nach drrcn Au1151ung ein? Vermögensgemein1chaft des überlsbenden Ebrgattxn und der Erben des Verstorbrncn cintritt, wrlcbe sich nicht als fortgesetzte Esztergemrinschaft Öarakterifirrt, sondrrn wis das Verhältniß mehrerer Miterben zum Nachlaffc ohne die der cbrlichen Gütergemeinstbast etgcntbümlichen Wirkungen gestaltet 111 (brrgk. A. L.-N. § 653 Th. 11 Tit. 1). _

2) wrnn dqs Anerbrngut zum ertnmtgut einer fortgesetzten Gütergrmrinschakt 8011111111010 ])1'01'0ZZÖÜ) ngört, und die Güter-

erxiein1chast bsi „ebzeitrn deH übrrlrbxnden Ehegatten (in Folge [cderberbekjratbung 0er aus sonstigrn Gründrn) oder durch deffen Tod (101981611 wird.

3)_ wenn das Ancrbengut zum Gesqmmtgut eincr partiellen Güter- Lxmern1ch011 (Errungkmäyaftsgemeinsclygst oder Gemeimcbaft des bemeg- icherx Yerxnögéns und der Errungcmchaft) gehört und die Güter- gem01n1chaft durch im T0d_eines der Ebegattsn aufgelöst wird.

In allen die1en 'FäUen 1011 derjrnige, 10e1ch€r nach denV0r1chri1ten drs allaemsinen RWTH zur Uebernahme des (Hutrs berechtigt ist (Vergl. A. _L-R. § 648 _TH. _U Titel 1), wie der Anerbe behandelt werdrn; es 1011€n die V0r1chri1ten der §§ 18-29 zur Geltung kommen und die Bestimmungen dcr §§ 14-16, jedoch mrt der im Abs. 2 das § 31 711981951811 AUSUÜHML, wrlcbe. dem § 16_ 21512 der Westfälischen landguterordmmg entnommen rst, zur entwrecbenden Anwendung ge- augen.

RexZelmäßig wird dem übsrlebrnden Ehegatten die Befugnis; zur Ueberna me dcs Anerbrngutes und damit die Anerbenberecbtigung zu- kommen. (Zins AUSRÜHML enthält beispielSweise § 17 Abs. 2 des Ge- seßrs, betrrnénd das Lb811ch8 Güterrechx in der Provinz Westfalen 2c. vom _16. April 1860 (Geseß-Samml. S. 165). Nur dann, wenn die Auflysung des ebereckotlichen Vermö Lnsverbältniffes durxh den Tod des uberlebenden Ebegatten erfolgt, ommen immer, soweit überhaupt Uxberyghmeberecbtigie vorbandsn sind, andere Personen in Betracht.

ler t1t vor allem folgendrr Fall zu erwäbnrn. Wird eine im An- schluß an eme eheliche? (Gütergemrinschaft zwisYen dem überlegenden Ebegzxtten und den Erben des verstorbenen estebende Vermögens- 9W81n1ch01t_ ÉVLrgl. A; L.-R. § 653 Th. ][ Titel 1 und Begründung zu Ab1.1 Zl e_r 1 die1es Paragraphen) durch den Tod des Ersteren ?ufgelqst, 10 1011 das gewöhnliche Anerbenrccht des § 10 eintreTen, msowezt beiden Ehegatten gegenüber dieselbén Nachkommen anerben- berecbngrfind „931 Abs. 7).

11 m dxn Fall_en des § 31 ein zur Uebernahme des Anerben-

iztrs Berechtigter mcbt vorhanden, oder will dsr Ber tigte yon

Zmrm Uebernahmerexbt keinen Gebrauch machen, 10 'oÜen ie Grund-

aßx des Entwurfes ubrr das gewöhnliche Anerbenreä'yt des § 10 un- verandert anendung "nden 31 Abs. 6).

Der uberlcbende hegatte, welchem nach dem allgemeinen Rechte

die Befugniß zur Uebernahme des Anerbengutes zusteht, behält dieses Recht, auch wxnn die Vorausseßun en des § 31 Abs. 3 bei ibm zu- treffxn. In, diesem Falle kann er edocb das Anerbengut nicht nach Zl?!“ Y,?rscbnften der §§ 18-29 des Eanrfes übernehmen 31

Im Abs. 3 des § 31 sowie in den_ §§ 12, 21, 28 und 29 ist der Tod des Erblassers als maßgebender Zeitpunkt festgesetzt. Der Augen- blick der Erbtbeilung wurde trop des Vorganges mancher Landgüter- ordnungxn vor allem deWegen nicht gewählt, weil der Tod des Erb- laffers emen bestimmten Zeitpunkt bezeichnet. während die Vornahme der Erbauseinandersetzung vom WtUen- der Berbeiligten abbängt (Yergl; Begründung zu ? 12). Leßteres bildet die Regel, trifft aber fur die Falle der fortge eßten Gütergemeinschast nicht zu, denn hier hat drr uberlebende Ehegatte regelmäßig das Recht, bis zur Wiedrr- verberratbung, mit den unmündigen Kindern bis zu deren Volljährig- keit oder bis zur früheren Heirat!) der Töchter, im ungetbeilten Be- Yze des Nachlaffes zu bleiben. Er sißt mit ihnen „zu Gedeih und

erderb“, so daß für die Erbauseinanderseßung nicht der Zeitpunkt des nges, sondern dkrjenige der Schichtung entscheidend ist. Für dixse Falle waren _die Bestimmungen der §§ 21, 28, 29 und 31 21013 mit dem Augenblicke der ErbauSeinanderseyung oder dem Zeitvunkte, zu welchem diese von den Erben “des Verstorbenen Ehegatten gefordert werden kann, in Verbindung zu bringen 31 21514). Auch im Falle der Auflösung einer äslgemeinen Gütergemsinscbxft durcb dsn Tod „eines_ der Ehegatten kommt es vor, daß sich eine Vermögens- gememscbast des überlebenden Ebegattrn und der Erben drs Ver- storbenrn daran an1ch1i€131, deren Aufbrbung zu fordern nicht immer "." Willen jedes Betbeiligten steht. Wenn z. B. nach Auflösung einer allgemeinen Gütergemein1chaft des Preußischen Allgemeinen Landrechtes durch den Tod eines Ebkgatten der überlybende mit den Erben dés Verstorbenen im Miteigenibame der ehelichen Vcrmögrns- maffe_ verbleibt, 10 können die Erben, wenn fie Hauskinder find, die AuZernandeUeZung, von gewi1en weiteren Vorausse?)ungen abgesehen, nur mi Fuße der Wiederver eiratbung des überle enden Cbrgatten oder bei Grundung emsr eigenen Wirtbschaft wie aus einigen anderen besonderen Gründen bkrlangen. In die1en Fällen war es gleichfalls angezeigt, statt des Todes des Erblassers den für die fortgese ie Güter- Zlemetmcbast maßgebendrn Zeitpunkt entscheiden zu [affen 1 Abs. 4).

us densrlben Gründexi rechtfertigen fick) die Bestimmungen der Abs. 5 und 6, Mühe die Falle behandeln, daß in Gemäßbeit drs Abs.] Nachkommerx des Erblassers zur Uebernahme des Gutrs berechtigt sind, daß ern zur Uebernahme Berechtigter nicht vorhanden ist, oder daß der Berechtigte von seiner Befugnis; keinen Gebrauch macht,

Zu § 32.

Die Vorschrift des § 32 beziebt fick) auf das Märkische Provinzial- recht. Wirft der überlebende Ehegatte ein ihm geb bri es Anerbengut tn A_u§übung 1eixie€ sxaiuxariscben Erbrechts in die Er maffe, 10 kann er seine 1Ta1utar11che_ Halste 000 der gesa_mmten Muffe 10rdern. Bei der Berechnung dte1€r statutaritchen Hälse 1011 das Anerbengut mit dem Anrcckpnungswertbx (Z 19) _in Ansaß ebracbt wrrdsn, 1a11§ der übsrlebende Ehegatte in Gemäßbeit der iJm durck) § 32 VLF Ent- wurfs berlicbenen Berechtigung von den übrigsn Betbeüigtrn Vsrlangt, daß ibm das Anerbengut nach Maßgabe der §§ 18-20, (1110 zum Anrechnungswßrtbe und unTer Abzug des Voraus, als Tbril drr ihm zu- thnmrnden Halfte der Gesammtmanß überlaffrn werde. Im Inter- e11€ de_r Erbgltung des Gutes in der Hand des übrrlcbrnden Ebsgatken ist di€1€r Anwrucb gsgebén worden. Demgegenüber war die finngcmäße Anwendung der_§§ 15, 16, 28 und 29 im Jntereffe der übrigen Be- tbeilrgken 00rzu1r§r€ibew

Zu § 33.

Die V0r1chr11ten der §§ 10-14 bksiimmen 0811 Kreis und die Reibenwlge der anerbenberecbtigten Pkrsonrn. Jn nicbt seltensn Fäklen wird es jkdocb dem Wunsthe des Gutöeinntbümers 611110r0chen und aUch durch die Verbälfniff? gerechtfertigt 18in, daß b€i1€inem Tode einem Andrrrn als drm gesetzlich zum Anrrbrnrccbte Berufenen das Anerbkngut übertragen werds. Einrr dicses bezwrckknden, die ge- setzlichen Vorschriften für den EinzrlfaU abändrrndrn Anordnung dexs Erblaffers 1011 nicht Entgkgrngrtretrn wkrdrn; es erschien im Gegen- tbeil zur Hrrbeifübrunq einrr Vermebrten Anwrndnng der V0r1chri1ten des Entwurfs angemeffrn, für eins dsrartige Bestimmung, soweit nur der Anerbcnberecbtigte untkr den zur Erb1ch011 berufenen EMU 0113- gewählt wird, ein;; Verrinsacbte, mäßég-E K011€n Verursachends Vec- 1ügungs10rm zuzulgnen. Sie findet fich auch iii don Höfe- und Land- gütkrordnungcn (Hannober § 17, Lauenburg F" 16,_ Westfalen § 21, Branderxburg § 14, Schlkfirri § 15,_ Sch1€§wig-H011tein § 21). Der Entwurs hat außer dem Er10rd€rm13 einer eigenhändig geschrisbenen und unterscbrirbenen Urkurzde die Beglaubigung durch den Ath- oder Gemeindc-Vorstebrr vorge1chriebew der gegrnübsr die Beifügung 0071 Jahr und Tag 1xitcns des Vcrsügeridrn in Weg1a11 k0mm€n k0nntc. Durch diess V0r1chrift dürftr, 10wert angängig, ein? (Gewähr dafür gésében srin, daß eine in dir1ex_ F0rm _gctr0ffene? An0rdnung dcm woblüberlegten WiUexi des Erblawsxs rntvpricbt. Die Anwrndbarksit der Derrinfacbten VsrfügungMorm 111 an dir V0rausseßung geknüp1i, daß der GutSeigsntbümer_über das Anerbengut [LHtwilLig verfügen kann, weil drr in Vereinsachter Form zu trrffrnden Anordnung die Wirkung einer leßtwilligrn Verfügung briwobnt 33 Abs. 1).

LrytwiLige Anordnungrn des in § 33 Abs. 2 und 3 bezéichneten analts cnt1pr€chrn nicht selten einrm wirklichen Brdürfniffc (vergl. diE LandgüicrordnungM von Vrandrnburg §14, S_cb1r11611 § 15, Schleswig-Solstein § 21, Hrffen-Camcl § 28). Es er1chien drsbalb zwrckmäßig. nach Vorgang drr brzLichnkten Landgütewrdxtungrn drm GUTScig-xntbümer Verfügungen 101chen Inhalts in rrlrichterter Form zu g€1tatt€n (vergl. § 36). Zur Erlauterung drr Vorschcistsn ist Folgendés zu bemxxrkcn:

Die Verpflichtung des Anerbrn, seine Miterben gegen angemrffene Mitarbrit standesgemäß zu €rz§€brn,_ 1011 in drr Vereinfachten F0rm des § 33 längstens bis zu derrn Gxoßjabrigkeif 1011981th werden könnkn, während die Vervflichtung, 110 xür den Notbsall auf dem Gut? zu untcrbaltexn, zeitlich unbrgrrnzt bcstimmtwerdrn kann. Als Aequidalent1ür diese Verpflichtung 1011 angsordnet werden, daß der Anspruch der Akit- erben auf Zahlung ibrér Erbabfindungßrchen für die Zrit der Er- ziehung und der Untrrbaltung tube 33 Abs. 2).

Als Gegenleistung für des Recht der Nußung und Verwaltung des Anerbkngutes, welches den leiblichen Eltern des Anerben Vom Erblaffer in der erleichterten Verfügungsform des § 33 gewährt werden kann, ist den Berechtigten neben der_Verpflichtung zur Er- ziebung und Unterhaltung des Anerben .und 1einer Miterben in dem bezeichneten Umfange die fernere Verpflichtung aufzuerleM, während der Dauer ihres Rechkes entwrdér dre Miterben nach aßgabe des Abs. 2 zu erziehen und zu unterhalten, _0der an fie die Erbabfindungs- renten an Stelle des Anerben zu entrtcbten. Diese Bestimmung hat eine besondere Bedeutung für den Fall, daß die persönliche Ver- pflthung des Anerben zur Zahlun der ErbabfindungSrentexx nicbt dur Eintragung der leßteren im rundbuche dingliche Wirk1amkeit erlangt hat, also nicht bereits nach den Grundsäßen vom Nießbrauch dur die zur Nutzung und Verwaltung des Gutes Berechtigten zu

erfii en ist. ZU § 34-

Der Entwurf betrifft an fich nur dirjsnigen ErbfäÜe, bai denen in Gemä heit der Bestimmung drs § 10 das, Anerbenrecht eintritt. § 34 de nt jedoch die Vorschriften uber dre Ablösung der Erb- abfindungSrenten (§§ 23-27) au1 ErbabfindurFen aus, welche durch Verfügungen unter Lebenden, vor allem durch ltentbeilsverträ e, oder durch leßtwillige Bestimmungen vom Etgentbümer eines nerben- gutes aus;;ese t sind. Die Ablösung solcher Erbabfindungen, und nur um MF, ni t auch um Altentbeilsbercchttgungen xc. handelt es sich, 011 ua Maßgabe der §§ 21 Abs. 2. 23-27 durch Vermittelung der

entenbank jTZrläs tg sein, unter der Vedmgun „daß

1) das ner engut einem anerbenbere tigten Vorwandten des Erbla ers (Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen 10 Abs. 2) übertragen ist; , _ '

- Die Uebertragung kann zu alletmgem oder gemeinschaft-

licbem Eigentbum mit dem Ehegatten erfolgen. Drr 101510110

Fall kommt besonders häufig dann in Betracht, wenn das Gut einer Tochter des Eigentbümers und deren Ehemann zu Mit“ etgentbum Überlassen wird. -

2) d' E? JJC: d l 1)

!? ungen aneren ami ienan e öri en ausgeseßt find; F 9 g

- Der Begnff der Familienangebörigen bestimmt sicb nach

dem allgemeinen Recht. -

, _ daß_ endlich_ , 3) die fur dre Gytöubernabme vorgeschriebenen Bedingungen in tbrem (Hesatxrmtergebmß fur den Gutsübernebmer nicbt ungünstiger smd als_ die zm Entwurfe vorgesebenen.

Trifft dre Voraussetzung zu 3 night zu, 10 kann die Möglichkeit der Uebernahme dex Abfixdungrn aur dre Rentenbank durcb Verein- barzmg der Betbetlt ten tzber kme Kürzung der den Gutsübernebmer zx: 1ebr_belastenden nspruche herbeigeführt werden. Daß die General- Koxnmnfion, bei welcher drr Ablösungsantrag in Gem" brit des § 24 Yb1. 1 „zu ftrnm ist, auf rxne drrartige Vertragsinäßige egelung tbun- lichst bmzuwtrken haben wird, 1011 m den Ausführungsbestimmungen besonderen Ausdruck finden.

Vor Uebernahme der in Kapitalbeträ exi festgeseyten Erb- ab_fi_ndrzng€n auf dre Rentenbank sind diese 18 b1tverständlich in Ge- maßbeit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 in Erbabfindungsre nten ernzxxwankrln, da nur Renten auf die Rentenbank übernommen wrrden

0nn€n.

_Dße wichtige Vorschrist des § 4 Erweitert die Wirkung drs Ge- setzes ubrr dre_durch § 10, gezogkne Grenze hinaus und erstreckt sie nqmrntlrcbzaas die m Ytelen Gegenden der Monarchie ganz über- Mr_gende sz0rm der_ Be1xxzübertraguxg untyr Lebendsn durcb Alten- thktss- „LW GyréubrrlanungHvertrage. Der erhebliche Vortheil. we_1cher kur 311€ Bskbriligten in der Uebemabme drr Erbabfindungen auf dre Renxéribank Liegt, 1011 nach der Abfiaht drs Entwnrfs den Erblaffkr bertrmmezx, dew Gutsübernehmec billige Bédingungen zu stellen und 181an xxxrmlte die Ausficht auf Ab101ung drr Erbabfin- dungen durcb Vrrmmäurrg der Nentrnbank zu eröffnen.

Zu § 35.

Die HKM?!“ e__und andzüierorrnungM für Hannover §18, Lauenburg 317, R e11“_7c11€n § 22 Abs. 1, Brandrnburg 55 15, Sch1efien §16,_ Sch1esn*ig-«x_)011t€rn_§ 22 und Hesen-Caffél F“ 29 entbalten uberemsttmmend DLL _V0r!chriit, daß der Pflichttbeil der Miterben, welche das Landgut mch übrrnebmen, unter Brrücksrchtigung drsjenigen Gutswertbrs zu berrchnen i1i, welcher bei der Uebernahme des (Gutes durcb dén Anrrbenxm Ansaß gebracht werden 1011. Dabei ist nach den Hosegeseßrzi 0011 Yanxwver xmd Lauenburg sowie nach der Landgüter- ordmzng mr Schl€3wtg-H011tein, welche das Voraus kennen, diekes zu Gun1t_en des_Ynerb8n in Abzug zu bringen. Im Anschluß an diese Vor crnge b€1t1mmt aucb §35 des Entwurfs, daß für die Berechnung drr 002 035 Pftxchttbeils derjenigen Mikerben, w81ch€ das Anerbsngut n1cht ubernehmen, der Betrag ihres nach F“ 20 zu ermittelnden, also unter Zugrundelegung des anechnun swertbes und unter Abzug des Yoraus fesizxtstkyenden Int€1taterbant Sils maßgebsnd 18111 1011. Die ubrigen Y0r1chrtst€_n drs Entwurfs, in§b€10ndere diejrnigen dss § 21, finden bei der Festhzung des Pflichttbeils keine ANWLnBUNg. Für die Ber0chnung_des'Pflrckyttberls desjenigen Miterben, welch€r das Gut als Anerbe ubermmmt, bilde_t sein nach den V0r1chrift€n des aUgemeinen Rechts zu bemessender JutUtaterbtbeil die Grundlage. Der Zweck des Entwurss, drqErhaltung des" Gutes in der Hand dss Anerben zu fiebern, 10151 dtese„V0rschri1t nothwendig er1chein€n. Im übrigen finden dre „Grundsaße des aÜgcmeinen Re 1ts über das Pflichtthrils- recht unvrranderte Anwendung 35 Abs. 1 .

Dem P_11ichttbeil war durch § 35 Abs. 2 der Schichttbeil gleich- zusteÜLn, 0110 der Antbetl' vom Werthe drs güt-Jrgrmrinschaftlickyen Vsrnzögrnß, Welcher den Kindern für dknFaÜ dcr 101“1J€1€LÜLU Güterr- cincn11cha1t zuzuwknden 111, MM drr überlsbende Ehe aste über das 5 rrniögxn lething oder untLr Lebenden Verfügt (wg . § 10 Abs. 4 d&? Gr1e§es _00m 16._Apr111860 [Gcsrß-Samml. Z.165], Land- güterordnung 1ür West1alen § 22 Abs. 2).

Zu § 36.

Analoge Bestimmungen finden sich in d€n msisten Hbfcgksrtzcn und Landgütg0rdgung€n (Hanrwvrr Z' 19, Laurnburg § 18, Brandkn- burg § 16, SLHÜ'UM § 17, Sch1€swig--H01steiii§ 23) und rcchtf€rtigen swb aus den namlicbezi Zweckmäßigkeitsgründrn, wäche auch die Zu- laffung eimer v€r01111achtcn F0r_m für VerfügungM des in Frage kommendrn Jwba1ts angezeigt rr1chrin€n laffrn.

ZU § 37.

Die V0r1chri11 des § 37 schlisßt die Anwc'ndung drs Gkskßés für den Fal1 auß, daß das Anerbengut beim T0de des Erblafferß in scinrm und Lines andcrcn Mitsigéntbum strbt, weil Lin N11€rb€nrrcht an drm idreUcn Gutsibsil des Erb1a11€r§ nicht zur Erbaltung der wirtbscbaft- 1ichr_n Selbständigkeit dss 1500.er bsitragen, a110 drm Zwecke dcs Ent- wur1s nicbt cntxprechrn würdr. Stébt dagegen das Anerbcngni im aUeinigen Miteigentbnm des Erblassers und des Ancrbkn, gébört es beispirlérveise zwei Brüdern, von denkn liner den anderen bekrbt, 10 1011011 die Bestimmungen des Gesesrs nicht ausgeschwffcn Werdrn, drnn in dissem FaÜe wird die Wirkung, welche von 11mm nach drm Grundgrdankan des Entwnrfs Erwartet wurden kann, durch 0.15 Mit- eigentbumÖderbältniß nicht brrinträckytiat. Die V0r1chriften drs § 31des Entwurfs werden durck) dir Bösiimmung drs § 37 nicht

berührt. Zu F" 38.

1) Die Stcmpelfreibrit dsr Erbtbeilungcn und Auskinandcr- setzungen ist brrsits in der Aklerböckpstxn Kabinetßordre 00171 21. Juni 1844 (Grscß-Samml. S. 253) sestgcfeßt Und im § 38 Abs. 1 nur zur Au§1ch11813um1 0071 Zweifeln brs0nders hervorgehoben wordrn.

2) Wril die Eintragung und. die Löschuna dcr Anrrbcnguts- eigenschafk 00n Amtéwsgen herbkizu1übrrn find (§§ 2, 5), war für sie Kostrnfreibeit vorzuscbrkiben. Diese tritt auch für dis Umschreibungen bereits be ründet-Ir Auerbengütcr cin, Welche die Vorsckprist dcs§ 3 zur Folge ,aben wird. Der weitere Inhalt des § "38 Abs. 2 findet in drr Brstimmung dcs § 8 Ziffer 4 des Kostrntarifs für Grundbuch- sacben _vom 3. JUN 1872 emen Vorgang. S0w01t durch den Abs. 2 Kostenneibeit gewahrt ist, find auch keine haaren Auslagsn zu Erfordern.

Zu § 39.

Dur ,drn Entwurf Werden dic für das gerichtliche Verfahren bsi Erbt „rtlungen und Ausrinandßrskßungen maßgcbcndcn Béstim- mungen nicht berührt. Auf das V€r1abren drr Gencral-Kommis'sionen bei Ausführung des Entwurfs 1011611 die 1ür Gemrinbcitstbcilungen €112ndcn_V0,r1chriften Anwrndung finden; auch die das Kostenwc1en m Gemrtnheitstbeilungssachrn betreffenden Bestimmungxn 101180 mit den aus Ziffer 3-6 des_ § 39 fick) eréebenden M0difikattonen zur Geltung gelangen. Im emzelncn ist F0 gendes zu bemerken:

_ 1) DM Ersuchen der General-Koxnm11110nen um Eintragung und Lö1chung der Anxrbengutßrigenschaft ersolgen 00n Amtswcgkn und find deshalb kostenfrer 39 Ziffer 3).

2)_Das Vcrfcxbren nach V0r1chrift der §§ 6 und 7 tritt dagegen nur aus Antrag ein. Es können unter Umständen durch örtlichr Yrüfungen xc. nicht unerhebliche Kosten erwachsen, für die ein der * 0r1chrtft des § 15 des Kostengeseßes 00m 24. Juni 1875 (Grsty. Samml. S. 395) entsprechendes, nach Maßgabe der wirklich er- wachsenen. Kosten zu berechnendes Pauschquantum x_rboben Werden 1011. Das Gletchr gilt für das Verfabrrn nach Vorschrtst des § 25 Abs. 2 Saß 2, wahrend das Verfabrkxx des § 25 Abs. 2 Saß 1 mit dem Uebernahmeverfabren zusammenfallt, sodaß 1ich die Kosten der 10 t- enannten beiden Verfahren nach Ziffer 5 dieses Paragra ben e- Ltimmen. Daß in “den Fällen de§,§ 39 Ziffer 4 der Antrag teuer die Kosten zu tragen hat, bedurfte, Well selbsthrständlich, keiner besonderen Vorschrift.

3) Die Kostcn drs Uebernahmeverfabrens Vor der General-Kom- mission sind 10 zu bemessen, daß sie von dan Betheiligten 0bne Mühe aufgebracht words:: könnrn. „ZU 1101)? 3130101115139. wiirden die Vor-