1895 / 165 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Jul 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Zahlung von höchstens fünfzig Pfennig und Erstattung der Porto- kosten zu verabfolgen. _ Organisation.

§ 25. Die Organe der Gesellschaft sind

1; der Vorstand, 2 der Aufsichtöratb, 3) die GeneralversammlunÖ.

§ 26. Der Vorstand, welcher die esellscbaft nach Maßgabe der Esse e vertritt, besteht aus zwei oder mehr Direktoren nacb Betimznung das ufßchtSratbs. Diese werden vom AufsichtSraib zu notariellem Yrotoko gewählt unter Errichtung eines Vertragss, welcher ihre

ezüge und ihren Anibeil an der Tannbme festseßt. Die Direktoren müssen ihren Wobnfiy in Berlin oder dessen nächster Umßegend haben. Ihre Anstellung kann jederzeit durch den Aufsichtsrat widerrufen werden, unbeschadet der Ansprüche aus dem Ansixüungsveriragx.

Jeder Direktor bat bei seinem AmtSantrttt szn Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen, über welche er vor eribetlter Entlastung nicht verfügen darf. . ,

IZM. Der Auffichtsratb kann sielivertretende Direktoren besiegen. Der orftand ist befugt, mit Zustimmung des Aufsichtsraths Prokuristen zu ernennen.

* § 28. Die Legitimation der Direktoren, der stellvertretenden Direktoren und der Prokuristen wird durch xinen Auszug aus den! Handelsrrgister und, soweit dieser nicht ausreicht, durcb eme BSLÖU- nigung de's Aufsichtsratbs in gerichtlicher oder notarieÜer orm Jrfubxt. § 29. (Erklärungen, welche für dte Gesellschaft re tSVer mdlich

sein sollen, müssen *

entweder von zwei Direktoren '

oder von einem Direktor und einem Prokuristen _ ' abgegeben. werden. Schriftliche Erklärungen nzüffen, um fur die Gesellschaft rechtsberbindlich zu sein, init der Firma der Gesellschaft unterzeichnet oder unterstemvelt und Mit der Unterschrift

entweder zweier Direktoren

oder eines Direktors und eines Prokuristen, ' versehen sein. Der (Erklärung oder Unierscbrift eines Direktors steht diejenige eines stellvrrtretenden Dirkktors gleich. ' "

§ 30. Der Vorstand kann zur Ausführung_be[ttmmter Geschafte jeden Direktor allein oder Dritte als Bebollmachttgte mtt der Be- fugnis; zur Substitution bestellen. Eine solche Vollmacht bleibt auch bet eintretenden Aenderungen in der Zusammensxyung des Vorstands so lange in Kraft, bis fie durch den Vorstand widerrufen wird.

§ 31. Der Vorstand kann Beamte mit einxm Jahresgehalt von mebr als dreitausend Mark nur mit Genehmigung des Aufsichts- ratbs anstellen. Alis Beamten, einschließlich der stellvertretenden Direk- toren und Prokuristen, kann er suspendieren oder" entlassen. .

§ 32. Der Vorstand Hat bei seiner Geschaftsfübrung die ibm vom Aufsichtsrat!) ertbeilten Instruktionen zu beobachten und den Beschlüssen desselben Folge zu leisten. ' , ,

Der Vorstand beschließt nach Stimmennzebrbeit und kann die Beschlußfassung des Aufficbtsratbs in alien Fallen, fordern, wo. die von letzterem eribeilten Instruktionen nicht hinrerchen oder zweifel- baff find. Ieder Direktor ist befugt, z_u verlangxn, daß „dre Aus- führung eines Vorstandsbesckylusses ausge1eßt und die Entscheidung des Aufficbtsratbs eingeholt werde. ' .

Die Direktoren nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsratbs mrt beratbender Stimme tbeil. '

§ 33. Der Aufsichtsrat!) bsstebt, je nach Bestimmung der General- versammlung, aus acht bis zwölfMitgliedern, welcbe von der General- versammlung gewählt werden. Ihre Wablzeit dquert Vom Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, in welchsr dre Wahl voÜzogen ist, bis zum Schluß der vierten darauf folgenden ordentlichen General- versammlung. In jeder ordentlichen Generalbersammlung"scheidet mindestens der vierte Theil der Mitglieder aus und findet Erganzungs- wabl statt. Ausscbridende können wiedergewählt werden.

Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Dienstalter, und solange s1ch hiernach ein Turnus nicht gebildet hat, durch das Loos bkstimmt. Scheiden Mitglieder vor Ablauf ibrer Wablzeit aus, so erfolgt die Wahl von Criaßmännern nur für die Mahlzeit der

AuSgefchiedenen. ünf sinkt, kann is zur nächsten

So lanZe die Zahl der Mitglieder nicht unter

die Ersa wal nach Ermessen des Auffichtßratbs ordentli en Generalversammlung ausgesest Werden.

Die Legitimation der Mitglieder des Aufsichtsraibs sowie des Vorsi enden und seines Stelldertreters wird durch ein auf Grund de? 5 ahlVerbandlungen gefertigtes gerichtliches oder notarieües Attest ge ü rt.

Jedes Mitglied bat fünf Aktien der Gesellschaft zu hinterlegen und kann über dieselben erst Verfügrn, Wenn für das Jahr, in welchem das brtrrffende Mitglikd auSgefchieden ist, die Entlastung ertbeilt ist.

5, 34. Der Aufsichtsratb bat die Rechte und Pflicbien, welche fich aus dem Gries und diesem Statut ergeben, sowie folgende besondere Oblicge'nbsiten :

3. Er stellt die Mitglieder des Vorstands und deren Stel!- vettrkter an; er ist befugt, diejelben zu suspendierxn und zu entlassen, unbeschadet ibrer Ansprüche aus bestehenden Vertragen.

1). Er ist befugt, dem Vorstands Geschäftsinftruktionen zu ertbeilén.

0. Seine Zustimmung ist erforderlich zur Bestellung von Pro- kuristen und_ zur Anstellxmg von Beamten mit einem Jahresgehalt über dreitaujknd Mark, iowie zum Ernerb und zur Veräußerung von bGrbundftücken, welche als Geschäft-Zräume dienen sOÜLU oder gedient

(1 en.

(1. Er_bestimmi Tag und Stunde sowie die Tagesordnung der Generalvcriammlungrn.

8. Er_bestimmt Zeitpunkt und Höhe der auf die SolaWechsel der Aktionare zu leiitendsn Einzahlungen unter gleichmäßiger Ver- theilung auf alle Aktionäre.

k. Er ist befugt, einzelne seiner Mitglieder zu bestimmten Funk- tionrn abzuordnen.

8- Er bestimmt die Gratifikationen der Gesel11chaitsbeamten und deren Antbeile an der nach § 21 festgeseßten Tantiézme.

, 11. Er vrranlaßt nötbigenfalls die Ausführung der in den §§ 15

bis 17 bezeichneten Maßregeln. . § 35. Der Aussichtsratb wählt anäbrlich aus seinen Mitgliedern in der auf die ordentliche Generalbersammlung folgenden Sitzung einen Vorfißenden und einen Stellvertreter zu notarieUem Protokoll; die zur Vornahme diefer Wabl erforderliche Versammlung wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied geleitet.

Der,?lussicbtsratb vkrsammelt sich auf Berufun des Vorsitzenden. Letzterer ut zur Berufung verpflichtet, wenn drei 2) itglikder des Auf- sichtsratbs oder ein Direktor es Verlanakn.

Im Julie der Behinderung des Vorsißenden übt sein SirÜVer- treter, [_:_nd tn dessen Behinderung das den Jahren nach älteste Mit- glied denen Befugnisse aus.

_ Der'Auisicbtsratb ist beschlußfähia, wenn mindestrns die Hälfte seiner Mit lieder, dnrunter der_ Vorfixxende oder sein Stelivertreter, anwesend ind. Bei allen Beichlüffen und Wahlen entscheidet die Yiebrbxtt der Anwekendkn. Im Falle der Stimmengleichbeit wird die Stimme des Vorfißendsn doppelt gezählt.

Ueber die Si ung des AuifichtSratbs wird ein Protokoll geführt. welches Vom Vo Wenden und mindestens zwei Mitgliedern zu unter- zeichnen ist.

Ausfertixzungen im Namen des Auffichtsratbs, insbesondere An- stellungsvertrage, find bon zwei Mitgliedern des Auifichtsratbs, unter welxhen fick) der Vorsitzende oder der Steübertreter desselben befinden muß„Izu unterzeichnen.

cht§t36 Zur Tbeilnabme an der Generalversammlung smd be- re tg:

1; die Eigentbümer von nicht Voquezablten Aktien, soweit sie als solchr bis zum Ablauf des vierten Werktages vor dem Tage der Generalversammlung in das Aktienbuch eingetragen find;

2) nile Inhaber von voiigezablten Aktien.

BxideYrten Vo_n Aktien gewähren gleiches Stimmrscht, und zwar:

je xtne_ bis _iunf Aktien eine Stimme, je süni Aktien mehr eine Stimme.

Niemand kann mehr als 40 Stimmen, einschließlich der eigenen, in seiner erson vereinigen. Eure AuSnabme hiervon findet nur statt bei einer bftimmung über die Auiiösung der Gesellschaft. 40.

Jeder stimmberechtigte Aktionac kann sich auf Grund schrtftlr er Vollmacht durch einen anderen stimmberechtigten Aktionar- vertrxten la en. Außerdem können vertreten Werden: Ehefrauen durch ihre

E emänner, Pfiegebefoblene durch ihre Vormünder, und Kuratoren, -

Yandlungsbäuser, Aktiengesellschaften, Korporationen, Vereine und affen durch einen ihrer geseßlicben Vertreter. Die Prüfung der Vollmachten, Welche in Verwahrung der Gesellschaft bleiben, steht dem Vorstands zu. ' '

Der Eintritt in die Grneralbrrsammlung ist nur gegen eine Eintrittskarte gestattet, deren Ausfertigung spätestens am vorleßten Werktage vor dem Tage der Generalversammlung bis sxcbs Ubr Abends bei der Geseüschast „nacbzusuchen ist. ür die nicht voll-

ezablten Aktien erfolgt die Ausfertigung na dem Aktienbuche, ür die vollgezablten gegen deren HmterleÉunZ bei der Geseklschgst oder bei anderen vom Vorstand bezeichneten te en. Mit den Aktien sind zwei Nummernverzeichniffx einzureichen, von denen das eine ab- gestempelt als Empfangsbeschemigun zurückgegeben wird. Die Rück- gabe der Aktien erfolgt am Tage ua der Generalversammiung gegen Wiedereinlikferung der Empfangsbeschemtgunß. _ . . § 37. Die ordentliche Generalversamm ung findet alljabrltch rn

den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres zu Berlin statt. Eben- dabin mus; eine außerordentliche Generalversammlung _ außer den im Handelsgeseßbuch vorgesehenen Fällen _ dann berufen Werden,

ÖZ't wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat!) es für erforderlich era te ;

b. wenn Aktionäre, deren Antbeile; mindestens den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung verlangen.

Die Berufung der Generalbersammsung erfolgt durch den Vor- stand unter Angabe der Tagesordnung durch mindestens einmalige Bekanntmachung, welche spatestens drei Wochen vor dem an- beraumten Termin in dem Gesellschaftsblait veröffentlicht sein muß. Diese Frist ist derart zu bemessen , daß das Datum des die Bekanntmachung enthaltenden Blattes und das Datum des Ver- sammlungstages nicbt mit eingerechnet werden darf. Anträge der Aktionäre, welche in der Generalverfammlung zur Beschlußfassung gelangen sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor derselben bei dem Vorstande schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht und mindestens eine Woche vor deim Tage der Generalbersammlung in dem Gesellschaftsblatt angekündigt werden.

§ 38. Die Generalversammlung beschließt über die Gegenstände ihrer Tagesordnung. Die ordentliche Generalversammlung vollzieht die nötbigen Wahlen der Mit lieder dss Aufsichtsratbs; ihr werden die Geschäftsberichte und echnungsabschlüsse nebst den Be- merkungen des Aufsichtsratbs vorgele t; fie entscheidet über Genehmi- gung der Rechnungsabschlüsse und Fe setzung der Dividende.

Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlust-Rechnung gilt als ge- nehmigt und die Entlastung darüber als ertbeilt, soweit nicht einer Feri FEEL des Art. 2398- des Deutschen HandelOgeseßbuckys einge- re en : .

§ 39. In alien Generalversammlungrn fübrt der Vorsitzende des Aufficbtöratbs, dessen Stellwertreter oder ein anderes Von dem Aufsichtsrat!) zu bestimmendes Mitglied desselben den Vorfi . Ist kein genügend konstituierte»: Aufsichtsrats) vorhanden , 0 er- öffnet der an Lebensjahren alteste anwesende Aktionär die Versammlung und läßt, von dieser einen Vorfißenden wählen. Der Vor Wende ernennt dre Stimmzäbler und leitet die Verhandlung. Zu Wah en und Beschlüssen ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, absolute Mebrbsit der abgegebenxn Stimmen erforderlich. Die Ab- stimmung erfolgt, Wenn nicht Einstimmigkeit festgestellt wird, durch Stimmzettel. . ' ,

Falls bei einer Wahl eme Konkurrenz mehrerer Kandidaten statt- findet und die erste Abstimmung keine absolute Majorität für einen derselben ergiebt, so find bei einer zweiten Abstimmung nur die beiden Kandidaien in Betracht zu ziehen, welche die meisten Stimmen er- balten batten. Im Falle der Stimmengleichbeit entscheidet bei Wahlen das Loos, in a en übrigen Fällen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelebnt.

Die Beschlüsse der Generalbersammlung bedürfen der gerichtlichen oder notarielien BeurkundurR. Das auizunehmende Protokoli ist gültig, wenn es außer vom ichter oder Notar auch nur Vom Vor- fiyenden unterschrieben ist. Das Protokoll hat für die Beibeiligten voile Beweiskraft.

§ 40. Ueber die Auflösung der Gesellschaft, über Aenderung des Statuts und über Erhöhung oder Herabseßung des Grundkapitals kann ein Beschluß nur durch eine Mehrheit von drei Viertbeilen desdin der Generalversammlung Vertretenen Grundkapitals gefaßt wer en.

Zu einem gültigen Beschluß über die Auflösung der GeseÜschaff ist auZerdem erforderlich, daß in der Generalbersammlung mindestens zwei rittel des Grundkapitals vertreten sind. Andernfalls ilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, daß er durch den all des rt. 240 des Deutschen Handelsgeseßbuchs Veranlaßt ist. Ist eßteres der Fal], so muß über den Antrag tn einer neuen, binnen vier Wochen zu be- rufenden Generalbsrsammlung endgültig abgestimmt werden, und ist deren Beschluß gültig, auch wenn weniger als zweiDrittel des Grund- kapitals vcrtretrn smd.

Bsi jeder Abstimmung über die Auflösung der Geseilschaft ge- währt jede Aktie eine Stimme.

Beleihung von Grundstücken.

§ 41. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypo- theken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken-Pfandbriefe benußt werden, nur nach folgenden Grundsäßen erfolgen:

1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Steile zu- läsfig; fie darf ,

&. bei ländlichen Grundstücken zwei Dritte[,

1). bei städtischen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fort- schreitender Entwickelnng sechs Zebntel,

c:. bei Weinbergen, Waldern und solchen Liegenschaften, deren Ertraa auf Anpflanzungen beruht und deren Werth unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschäyt ist, ein Drittel

des ermittelten Wertbs nicht übersteigen. Im Fall der Nr. 0 kann, wenn, die dauernde wirtbschaftlicbe Unterbaltunn der Anpflanzungen rkchtltcb sichergestellt ist, die Beleihung bis auf zwei Drittel des Wertbs erhöht werden.

_éxleibungen bon weniger als dreitausend Mark werden nicht gcwa r .

2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertraqs- als durch den Verkaufswerth des _beliebenen Grundstücks vollkommen ger€chtf_ertigt sein. Bei der Abscbaßung find lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei gewöhnlicher Bewirtbsthastung m den Händen eines 'sdrn Befißers nachbalti gewähren kann, zu be- rücksichtigen. Ins esondere ist bei der Be eibung von Fabriken und gewxrblicbkn Anlagen nur der von der jewriligen Benußungßart un- abhangige dauernde Wertb zu berücksichtigen.

3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfsticbe und ähnliche, einen dauern- den Ertrag nicbt gewährende Grundstücke sowie Bauplaße dürfen uberhaupt nicbt belieben werden. Darlcbne auf Neubauten dürfen al;!!! Untxrlage von Hypotbrken-Pfandbriefen crit benutzt Werden, wenn dx? bssltéenen Baulichkeiten vollständig fertiggestellt und ertrags- (: tg m .

§ 42. Baulicbkriten, welche auf den beliebenen Grundstücken vorhanden sind, müffen gemäß der Vereinbarung gegen Feuersgefabr ?Ffiéebtl _sbkin und während der ganzen Dauer der Beleihung ver- 1 er et en.

Im Unterlaséungsfali ist die (Heselischaft bereclitigt, die Ver- siYerungspramie ür Rechnung des iäumigen Schuldners zu be- rt tigen und von letzterem einzuziehen.

Das *a d echt b G sensibaft ' auf die V ' P... .. *** MMM Die durch die Wertböetm ttelung und den Vollzug d" -

aussudeIen, soweit es sich nicht schon esehlirb au

Darlebns entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

Wird ein Antrag abgelehnt, so werden die durch die Schzym, entstandenen Kosten mcbt zurückerstattet. g

An die Bewilligung eines Darlebns bleibt die Gesellschqft höchstens vier Wochen gebunden. _

§ 44. Die Bedingungen der Darlebnsgewabrung und der Da:- lebnstilgung unterliegen nn allgemeinen der "freien Vereinbcu-xm9 zwischen der Geseliscbaft und dem Darlebnsnebmer.

Die Zahlung der Darlebnsvaluta findet nur in Gelde statt. . '

Die Zinsen und die diesen rechtlich gleichsiebenden Leistungen, zu denen namentlich die Verwaltungskostenbeiträge zu rechnen sind, müssen dem jeweili en Kapitalrest entsprechen. Ist daher eine von den be- zahlten Ti gungsi'aten unabhängige feststehende Iabresleistung, wie bei Amortisationsdarlebnem vereinbart worden, so ist der auf den be- zahlten Kapitalstbeil entiaUende Betrag an Zinsen und anderen Neben. leistungen zum Zweck der Tilgung zu Verwenden.

Auf Verwaltungskoftenbeitrage und ähnliche Leistungen, «[ck,e insgesammt ein Viertel Prozent der Schuld nicht überschreiten, findet diese Bestimmung keine Anwendun .

§ 45. Die Gesellschaft gewäth ihre Darlebne

a. als unkündbare, d. b., durch Annuitäten zu tilgende, oder

1). als kündbare, d. h. m ungetrennter Summe oder in Raten rückzahlbare. _

§ 46. Die Annuitat besteht aus den Zinsen, der Amortisations. rate und dem Verwaltungskostenbeitrage.

Bei Amortisationsdarlebnen muß die jäbrliche Amortisationsrate mindestens ein halb Prozent der Darlehnssumme betragen, und find die Zinsen ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung der leisteten von der volien ursprünglichen Darlebnssumme zu zahlen mit der Maßgabe, daß der auf den amortisierten Theil entfallende Zinsbetrag zur Amortisation verwendet wird.

Sobald zebn Prozent oder bei eintretender Veräußerung des fandgrundstücks fünf Prozent der ursprünglichen Schuld getilgt smd, ann der Schuldner Quittung oder Löschungsbewiili ung für den ge-

tilnten Betrag Verlangen. Hierdurch wird die Verp ichtung zur Jort- zablung der nach der ursprünglichen Vereinbarung festgesetzten Annui- täten nicht berührt.

Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf zehn Jahre hinausgerückt Werden. Nebenleistungen, welche bei unkündbaren oder kündbaren Darlebnen ausbedungen werden, dürfen nicht länger als auf zehn Jahre gestundet werden.

Jedem" Schuldner eines unkündbaren Darlebns wird auf Ver- langen alljabrlick) nach Veröffentlichung der Rechnungsabscblüffe schrift. lich mit etbeilt, welche Höbe der Amortiyationsfonds nach den Büchern der Ge?e[lschaft am Schlusse des abgelaufenen Rechnungsjabres erreicht bat.

§ 47. Iedem DarkebnSnebmer wird urkundlich das Recht ein. geräumt, spätestsns zum Ablauf des zehnten Jahres nach der Darlehng. aufnahme seine Schuld nach boraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die Kündigungsfrist darf den Zeitraum von neun Monaten, bet „kündbaren Darlebnen die der Ge ellscbaft selbst eingeraumte Kündigungsfrist nicht über. schreiten. bschlagßzablungew bon weni er als Eintausend Mark ist die Gesellschaft anzunehmen nicbt vxrpfli tet; sie ist auch befugt, an. gebotene Abschlagszahlungen nach ihrem _Velieben um höchstens Ein- tausend Mark zu erhöhen oder zu exmaßigen, und braucht Theil- zablungen überhaupt nur gegen Einraumung des Vorrechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.

In Ansehung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Rückzahlung darf eine Rückzahlungsprovision_ seitens der Geselischaft nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungskaution nicht ge- fordert werden. ,

§ 48. Von jedem fälligen Betrag, welcher nicht spätestens drei Tage nach Veriai] gezahlt wird, _ka_nn die Gesellschaft Zinsen bis zu sechs Prozent jährlich seit dem FaÜtgkxttstage erheben.

§ 49. In folgenden"Ausnabmeiallen steht der GeseÜschaft das Recht zu, die Von ihr gewabrten Darlebne, sowohl die kündbaren als auch die unkündbaren, nach vorausgegangener dreimonatlicher Auf- kündigung zurückzufordern:

&. wenn die vom Schuldner Vertragsmäßig zu leistenden Zab- lungen nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit an die Gesellschaft berichtigt sind;

b. wenn der verpfändete Grundbefiß oder ein Theil desselben zur Zwangsbernniltung oder Zwangsversieigerung gebracht, oder auch nur ein bezüglicbes Verfahren eingrleitet, oder Wenn die Recthgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek beziehungsweise Grundschuld Von dem Eigentbümer des verpfändeten Grundstücks bestritten wird;

0. wenn durch irgend welche Ursaehe der Werth des Unterpfanres im Vergleich zu dem bei der Belkibung angenommenrn Werth so ge- sunken ist, daß die jeweilige Schuldsumme nicht mehr als genügend gesichert erscheint; Verminderungen des Wertbs der verpfändeten Grund- stücke, insofern denselben kein unwirtbscbaftliches Verfahren des Be- fißers zu Grunde liegt, ingleichen solche Abveräußerun en, deren Un- schädliäpkeit nach Maßgabe drr bestehenden ge?eßlichen Be- stimmun en von dcr zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die (Hefe schaft zur Kündigung nur 111 dem Betrage, welcher in dem Werth der verbleibenden Substanz des Unterpfandrs nicht mehr [eme statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Kapit'als aber nur dann, wenn der_gedrckt bleibende Betrag desselben,mcht mebircbtden geringsten zulaifigen Satz einer Darlebnsbcwiüignng etre ;

(1. wenn der Schuldner in Konkurs verfäUt oder auch nur die Zahlungen einstellt; , ,

9. wenn das Unterpiand theilweise veräußert oder unter mehrere Eigentbümer getbeilt und nicht, wegen der Regulierung der Hypothek bezifxbungsrxeife Grundschuld em Abkommen mit der Gefelijcbaft ge- tro en wir ;

1“. wenn die vereinbarten Versicherungen hinsichtlisb der beliebenen Gebäude, des lebenden oder to_dten Inbentars oder der Ernte ntchk eriüilt beziehungsweise nicht aufrecht erhalten werden.

Bei einer Zwanlgsverstei erung und in den Zub (1 bezeichneien fFäFerZ find die Dar ebne so ort ohne vorhergehende Kündigung rnik' or er ar.

Die von der Geseliscbait 9uSgrgebenen Darlebnsvrospekie Und Antragsformulare müssen sämxnilrche vom Schuldner zu übernehmenkkn Baarberpflicbtungen, namentlich auch in Ansehung der Nebenleistungen und einer etwaigen Hinausschiebung des Beginns der Tilgung, klär ersehen lassen. ,

§ 50. Auf“ die Beleihung und Erwerbung von Hypotheken- forderun en und Grundschulden finden die Vorschriften der §§ 41 bis 49 sinngemäße Anwendung.

Hypotheken-Pfandbriefe.

§ 51. Der Gesammtbetrag, der aUSzugebenden Hypojbkksn“ Pfandbriefe, Kommunal- und Klembabnen-Obligationen zusammen“ genommen darf das Fünfzebnfache drs baar eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. ,

§ 52. Die Hypotheken-Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und enthalten das Wesentliche des zwiffschen der Geseüschaft und dem _In“ baber bestehendcn Rechtsverbaltm es, insbesondere bezüglicb'der Kund- barkeit der nyotbeken-Pfandbriefe. Sie werden nach einem vom Aufsichtsratb estzustellenden Schema aus efertigt und vom Vor- fißenden des AuffichtSratbs 10th von zwei itgliedern des VOMP"?s durcb eigenhändige oder facsinnlterte Unterschrift vollzogen.

§ 53. Die Hypotheken-Pfandbriefe sind seitens der anaber ""' kündbar, seitens der Gesellschaft dagegen kündbar. jj

Aus das Recht zur Kündigung darf die Gesellsckpaft nur msowk verzichten, als ihr _ gegenüber die Kündbarkeit der zur Unter 18? dienenden Hypothekarisäp'en und „Grundschuldforderungen ausgeichwffm ist, also höchstens auf emen Zeitraum von zehn Jahren.

baarem

„theken-Pfandbriefe, deren Einlösungswertb den Nennwert!) Wei t, werden nicht verauLgabt.

§Z4. Dec Anfsitbtßratb fest bei Bestimmung des Schemas der Hypotheken“ fandbrtefe auch den Nennwertb der Stücke fest. Stücke von mebr a s Fünftausend Mark und weniger als Einbundert Mark dürfen nicht ausgegeben werden.

Den Hypotbrxen-Pfandbr'iefen werden Zinsfcbeine für höchstens ebn Jahre beigefugt sywierm Talon, ge en dessen Einlieferung bei ?Zxxbraucb Ker Zinsscbeme ein neuer Zinsscßeinbogen mit Talon ver-

t wir .

abfolZ 55. Die auSaegebenen Hypotheken- fandbriefe müssen in Höhe ibres Nennwertbes stets durch byvotbekari che oder Grundschuldforde- rungen von mindestens glezcher Höhe und gleichem ZinSertrage gedeckt sein. Wenigstens zur Halfte muß die Deckung aus unkündbaren (Amoriifations-) Forderungen bestehen, doch gilt dieses Verhältniß vorläufig nur fur den Neuerwerb solcher bvpotbekariscber o er Grundschuldfyrderungen , welche zur Unterlage für

ypotbeken - Pfandbriefe benutzt werden. Vermindert sich der Kapitalbetrag der zur Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Summe, um welche sich der Beira vermindert bat, unverzüglich durch eine mindestens gleich große De ung zu ersetzen. Bei vor- zeitiger Kündigung unkündbarer Forderungen dürfen an Stelle der- selben bis zum Ablauf der planmäßigen Ttlgunasveriode aucb kündbare Hypotheken- und Grundschuldforderungen oder solche mit festen Rück- zahlungsterminm zur Drckung benußt werden.

§ 56. Für die'pünktliche Zahlung an Kapital und Zinsen der ypotbeken-Pfandbrtefe haftet die Gesellschaft nicht nur mit der Ge- ammtbeit der zur Deckung dienenden hypothekarischen und Grund- schuldiorderungen, syndrrn auch mit ihrem ganzen übrigen Vermögen.

§ 57. Die Einlöyung' der Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt durch Rückkauf oder durch Baaretnlösung nach Voraufgegangener Kündigung seitens der GesxÜscbaft-

Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken : Pfandbriefe zur Rückzahlung erfolgt entweder auf Grund einer Ausloosung oder auf Grund eines Brschluffes des AufsichtSratbs. In beiden Fällen ist fie“ nur auf einen Zinstermin statthaft und muß zweimal im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht werden. Zwischen der ersten Ve- kanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum Von mindestens sechs Monaten liegen.

Die Ausloosung der Hypothekcn-Pfandbriefe geschieht in Gkgen- wart eines Noiars, welcher darüber ein Protokoll aufnimmt.

F“ 58. Die zur Rückzahlung aufgerufenen.Hypotbeken-Pfandbriefe sowie die Zinssckoeine der Hypotheken-Pfandbriefe werden an den von der Gesellschaft bekannt zu machenden Zablstelien eingelöst. Von dem zur Rückzablung bestimmten Termin ab hört die Verzinsung der

vaotbeken-Pfandbriefe auf, Die Rückzahlung erfolgt gegen Ein- lieferung der Hypothekcn-Pfandbriefe und der nicht fäÜi en Zinsscbeine in baarem Gelde zum Nennwertb. ür fehlende Zinss eine wird der entsprechende Betrag in Abzug gebra t,

§ 59. Die Bestimmnngcn dieses Siatuis bszüglicb beschädigter oder verlorener Aktien, Dwidendenscheine und Talons finden auch auf

beschädigte oder verloren gegangene Hybotbeken-Pfandbriefe, Zinsscheine und Talons Anwendung; ebenso gelten die Bestimmungen über die Verjährung der Dividenden auch für die Zinsscheins der Hypoibeken- Pfandbriefe.

Kommunal- und Kleinbabnen-Obligationen.

§ 60. Bei Darlebnen, welche an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften, Landesineliorations-Gesells aften und an andere öffentliche Korporationen gegeben werden, sowie ei Darlebnen, wel an Kleinbabn-Geseüschaften beziehungßwäfe an Kleinbabnen nach Vor christ diefes Statuts gewährt werden, finden die Bestimmungen der §§ 42 bis 51 dieses Statuts, soweit fie sich nicht auf die Bestellung von Unierpfand beziehen, sinngemäße Anwendung.

§ 61. Auf Grund dieser Darlebne giebt die Gesellschaft ver- zinsliche Kommunal-Obligationen und Klembabnen-Obligationen aus. Der Betrag der berausÉabten Obligationen darf bei jeder von beiden Arten niemals die umme der seitens der Geseüscbaft er- worbenen Forderungen übersteigen. Der Gesammtbeirag beider Arten von Obligationen darf zusammen mit dem Betrag der ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe niemals das Fünfzebnfache des baar einge- zahlten (Grundkapitals überschreiten. . '

Im übrigen finden auf diese beiden Arten von leigatwnen dre Vorschriften der §§ 52 bis 60 dieses Statuts finngemaße Anwendung.

Aufsicht der Staatsregierung.

§ 62, Die Staatsregierung kann einen Kommisicz- riUs zur Wabrnebnzung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Falle bestellen. Dieser Kommiffarius hat das Recht, nicht nur allen Sißungen des Auffichtsratbs und der Generalversammlung beizuwobnen, sondern auch solche Sißungrn und Versammlungen sowie Sißungen des Vorstands zu berufen und 1ederzeit in alien Bureaux der Gesellschaft von deren Büchern, Rechnungen und anderen Scripturen sowie auch von den Kaffen Einsicht zu nehmen. . ' An die Aufsichtsbehörde sind namentlich einzureichen: die aligemeinen Vorschriften über die Wertbsermittelung bon Grund- , stucken zum Zwecke der Beleihung, ' die Verzeichnisse der in jedkm Getcbastsxabre vorgexom'menen hypo- tbekariichen Beleihungen, woraus das Verbaltmß des ange- nommenen Beleihungswertbs zu dem Grundsteuer-Reinertrage beziehungsweise Gebäudesteuex-Nußungswertb erfichtltch sem 117111193,an Maßgabe der naberen Anweisung der Aufsichts- 6 or 6, die vom Auffichtßratb erlassenen Vorschriften über die Beleihung , von Wertbpapieren, _ , _ dre jährlichen Nechnungsabschlüffe und Geschaftsberichte sowie die Protokolle über die Grneralversammlungen.

Bekanntmachung.

Vorstehendes der Preußischen Pfandbrief-Bank in Berlin Aller- bßcbsi verliebenes Privilegium bringe ich nebst dem neuen Statut bierma zur öffentlichen Kenntniß.

Berlin, den 7. Mai 1895.

Der Polizei-Präsident. In Vertretung: Friedbeim.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur wirtbschaftlichen Lage der Arbeiter im Jahre 1894. ,

Den „Jahresberichten der Königlick) prrikxßtschen Regierungs- und Gewerbe-Rätbe und Bergbebörden für 1894“ md foigende, den Bezirk Berlin und Charlottenburg betreffende Mittheilun en _ent- nommen: Die Zahl der Fabriken, die der Aufsicht der 6 In'pekttons- beamten unterstellt waren, betrug im Berichts'abre nach der im erbsi vorsx'nommenen Zählung 4392, das sind 52 abriken weniger a s im

or abre. Revi ionen und Besichti ungen wurdrn von den Gewerbe- É'Ui ch1sbkamten einschließlich des egierunas- und Gewerbe-Ratbs msJLsammt 2901 vorgenommen, davon an Sonn- und Festtagen 17, des Nachts 18. Neben den Gewerbeaufsichtsbeamten haben auch die BS_amten der Polizeibehörden Revisionen gewerblicher Anlagen aus- Éubrt. Vornehmlich wurde von ihnen die. Ausführung der zum

ck31 der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen erlassenen tz- sele Kn Bestimmungen einer wiederholten Kontrole unterworfen. te

ahl dieser Revisionen betrug 99 408, davon waren 564 Na trebtfionen. AieZabl der Fabriken und der ihnen gleichstehexiden nlagen des - Uijlcbtsbezirks, worin jugendliche Arbeiter beschaftigt wurden, hat "" Berichtsjahre um 20 zugenommen; sie betrug nach der leßten Auf- nahme 2209. In ihnen wurden 4400 männliche und 2971 weibliche

junge Leute von 14-16 Jahren, sowie 8 Knaben unter 14 Jahren

beschaftigt. Die Zahl der männlichen jungen Lenke hat gegen das Vorjahr um 160'ab-, die der weiblichen um 98 ingmommen. Die Zahl der Kinder ist von 13 im Vorjahre auf 8 im Jahre 1894 gesunken. 'Von _den jugendlichen Arbeitern „wurden 41.6 0/9 während der YFU!) zulassiYn 10 Stunden beschäftigt; 22,2 % arbeiteten nur 9É, , 0/0 nur 9 tunden, der Rest noch kürzere Zeit. In 2112 Anlagen wnrden 14 504 Arbeiterinnen von 16-21 Jahren und 19706 Yrbeiterinnen über 21 Jahre, zusammen 34 210 erwachsene Arbeiterinnen „beschäftigt, das sind 2758 Arbeiterinnen mehr als im Vorjahre. Die über die Dauer der Arbeitszeit der Arbeiterinnen anaestellten Erhebungen haben ergeben, daß 13,6 9/0 die geseßlich zu- lässigen 11 Stunden, 8,9 0/«z10i, 34,5 9/0 10, 19% R, 17,3 0/o 9, der Rest wenxéer als 9 Stnnden täglich arbeiteten., Der perbältnißmäßig größte Tbex der §Yrbettermnen findet in der Bekleidungsmdustrie Beschaftigung. Nach den nn Herbst 1894 angesteÜten Ermittlungen wurden in den 4392_ Fabriken des Aufsichtsbezirks 94 931 erwachsene Arbeiter bestbafbgt, das find 1829 Arbeiter weniger als im Vor'abre. Diese vertbetlten sicb auf die einzelnen Industrien, wie folgt: ndustrie der Steine und Erden 2231 Arbeiter «ich 2,3 %; Metallverarbcitung 14239 Arbxtter gleich 15,0 %; ascbinen, Werkzeuge, Apparate 30 262 Arbeiter gleich 31,9 %; Leucbistoffe, Fette, Oele 3840 Arbeiter gleich 4,00/0; Textil-Industrie 3779 Arbeiter gleich 3,9 0/0; Papier und Leder 7202 Arbeiter gleich 7,6 0/0; Industrie der Holz- und Sichmßstoffe 11831 Arbeiter gleich 12,420/0; Nahrungs- und Genuß- mttiel 6595 Arbeiter gleich 7,0 0/9; Bekleidung und Reinigung 3321 Arbeiter gleich 3,5 0/0; Polygravbische Gewerbe 9456 Arbeiter gleich, 10,0 0/0 u. s. w. Von den Fabrikarbeitern batten 0,4 0/0 eine ArbeitSzeit Von 7 Stunden, 0,05 0/0 eine solche von 73; 1,3 0/0 von 8, 3,1 0/0 von 83, 12,9 0/0 Von 9, 19,8 0/0 von 93- 54,5 9/0 von 10, 3,9 0/a) von 1045 2,8 0/9 von 11, 0,2 0/0 von 11:1, 0,7 0/0 von 1'2 UUd 0,_4 9/0 Von über 12 Stunden. Die längsten Arbeitszeiten kommrn 'm der Te til-, in der Nahrungs- und Genußmittel- Yabrtkgttdn feiner F eischwaaren) und in der Bekleidungsindustrie bor. _egelmaßi e Sonntagsarbeit ist außer in Fabriken, deren Betrieb eine Unter recbuna nicht gestattet, nur in geringem Umfang vor- gekommen., Im Ganzen wurden in Brrlin und Cbarloitknburg in 4392 Fabriken 94 931 männliche und 34210 weibliche, zusammen 129141 erwachsenc Arbeiter beschäftigt. Von ihnen arbeiteten, abge- sehen Von dxnen, die mit dern auch nach dem Inkrafttreten der Be- stttnmungen uber die Sonntagsrube in Industrie und Handwerk obne werteres „gestaltetem Arbeiten beschäftigt waren, des Sonntags mehr oder weniger rsgelmäßig: 1793 Arbeiter in 113 abriken, das sind 2,6 0/0 der Fabrtkkn und 1,4 0/0 der Arbeiter. _Im aufe des Berichts- ]nbres sind 4287 Unfalls (+ 439) zur Kenntniß dEr Gewerbe- Inspsktionen gekommen. Dabon batten 13 den Tod, 62 schweiere Verl? ungen 7.in Folgk. Mii dem Zustand der Arbeitsräume bin- ficbtlt, der Sicherung gegen Unfaligefabr find die Gewerbe-Inspek- toren txn Großen und Ganzen zufricden; sie betonen aber, daß eine bestandig; Kontrole durchaus nothwendig ist. Als zur Ver ütung vpn Unfalien besonders gut und zwéckmäßig eingerichtet bebt dsr Be- richt drr 1. Gewerbe-Inspekiion die Reichsdruckerei brrbor. In dieser isi bon fast allen Arbeitsmaschinen aus die Haupttransmis ton und somrt der ganze Betrieb jkdrs Arbritssnals durcb einkn lei ten Yruck zur ,Hrrstellung einss Kontakts elektrisch auszurücken. Außsrdem fuhrt aus )xdcm mit Maschinen bese'xztrn Arbeitsraum eine aknstiscbe Srgnalborrtchtunß nach dem Dampfmaschinenbause, sodaß auf ein gegebenes Zeichen bm _dcr ganze Brtrieb schnril still gestellt werden kann. Ein exfreufltcher Fortx-„britt in Bezua auf den Schuß der Arbeiter liegt in drr Einführung elektrischer Motoren. _Sie machen den kleinsten Betrieb selbstandtg und in 'edem Yugrnbitck absteilbar, vereinfachen oder vermeiden die gefährli e Kraftübertragung durch Riemen und find auch in sofern Vortbrilbaftsr, als fix Gas-, Petroleum- und andere kleine, Motoren, deren 1chäd1iche Gate häufig in die Arbeitsräume enthtcben, erieyen. Ihre Zahl ist im Laufe des Jahres 1894 in Berlin 5911 336 auf 503 gestiegen, deren Leistungsfähigkeit 1739,5 UX). reprasennert. Hinsichtlich der Koiten für Lebensuntsrbalt und Wob- nung haben sich die Verbälinijie drr Arbeiter Xgen 1893 nicht Wesentlich „verandert. Der Rückgang in den innabmen vieler Arberterfamckien findet eine Erklärung in der nicht guten Gesammt-

geschäftslage.

Literatur.

Geseße, Verordnungen 2c.

Die Reichs-EisenbabngesetMebung. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von .Coeremann, Kaiserlicher Amtsrichter in Bolcben. Vkrlagt bon I. Guttentag' in Berlin. _ Das vorliégende Buch enthält dre in zablreichrn Emzelgese en des Reichs zerstreut fich findenden verwaltungs-, zivil- und strafre tlichcn Vesiimmungrn über die Eisrnbabnen und in kurzen Anmerkungen das in den Entscheidungen höchster Gerichtsböfe nirdergelegie Recht; die- jenigen des Reichsgrricbts find, soweit ibrc Veröffentlichung erfol tex, nabezu erschöpfend berücksichtigt. Es isi daher wohl geei net, Juri ten und Eisenbahnbeamtcn als Wkgn*eise1:__ durch das beste'ende Reichs- Eisenbabnrecbt zu dienen und das Auskuckpen der zahlreichen Einzel- geseye und Rechtsbüchcr_zu erspare'n. '

_ Das preußijche Gewerbrsieuerge'sey vom 24. Inn: 1891 nsbst Ausführungsanweisung vom 10. April 1892 und Zizsaß- bestimmungen vom 5. März 1894, erlautert von B Fuisting, Senats-Präsidcnt dcs Königlichn Obkr-VerwaltungsgertMs. _ Das Ergänzungssteuergeseß (Vcrmögrnsstsurr) Vom 14. Juli 1893, erläutert von 131: _jnr. Stray, Gcbcrmrr Finanz-Ratb. _ Diese rm Verlage von Kari Haymann zu Berlin erschienenen Werkcben stellen sich als praktische Handbücbrr dar, aus denen jeder von der Gewerbe- oder der Ergänzungs- (Vermögrnsd) Steuer Betroffene sicheren Rath sich zu holen vermag. Eingebrnde Anmerkun en und_ ausführliche Sachregister, sowie Zweck und Inhalt drr Ge eye erlauternde Ein- leiiungen verleihen beiden Büchern besonderen Wörth.

_ Reichsgesctz, betreffend die. Untersiüßun von Familien der zu Friedensübunaen einberufenen kann- schaften, vom 10. Mai 1892 nebst den Ausführungsvorsckyriften des Bundesratbs vom 2. Juni 1892.“ Von E. Winkelmann, Kreis- ausschuß-Sekretär. Verlag drr Ltebel'chen Buchbandlun in Berlin. Preis 60 „H. _ Das im Titel angegebene Gesetz ist ier nach den bisher ergangenrn Erlaffcn der Zentrczlbebördew erlautert und mit Tabellen für die Berechnung der Unterstußungsbetrage versehen worden. In einem Anhang ist das Gesetz Vom 28. Februar 1888 enthalten, weil jenes auf diescs Gese? mehrfach Bezug" nimmt; Die 24 Seiten starke Broschüre dürfte da er allen Ortsbeborden Willkommen sern.

Mil itcirisches.

Der Krieg zwischen China _und Japan 1894/95, be. arbeitet von von Müller, Lieutenant im 1. Hanseatif en Infanterie- Regiment Nr. 75. Erster Theil: Das Jahr 1894. weiter' Theil: Die Kämpfe in den Provinzen Lian Tong und Schantung bis zum Waffenstilistand März 1895. Berlin 1895; Verlag der Ltebel'schen Buchhandlung. Preis jedes Tbeils 1,20 .“ _ Die vorliegenden, auf Grund authentischer Quellen verfqßten beiden Hefte geben ein Gesammtbild der jüngsten kriegeri chen Ereignisse tm fsrnen Osten, mit Anßnahme der Käméfe um und auf ormosa und den escadores, die in einem drittcn Tbei geschildert werden folien. N9ch grlegung der Veranlassung zum Kriege und Beschreibung der betdersmtigen Kamyfmiitel folgt eine kurze, aber klare Darsteliung der, Operationen in der, Form von Tagebuchblätiern. Dem ersten Theil sind die Zeichnung emer mobilen japanis en Linien-Division nach'deutscbern Muster) und eine genaue Ueberst t der in der Schla t bei der Fat-vang-tau-Insel betbeiligtcn chinesischen und japanischen Kriegsschiffe "eigegeben. Die gut gezeichneten Karten und Skizzen sind für das Verstan'dmß des knleinen' empfehlens- werthen Werks über den interessanten Krieg rerbt forderlich.

_ Die Vortheile der Unteroffizier-Laufbabn Von L. M. Kiesling. Berlin 1895. Verlag der Liebel'schen Buchband- lun . Preis 30 -.5- _ Der Leser erhält durch diese kleine Schrift aus- rei enden Aufschluß darüber, wie junge Leute am zWeckmäßigstcn handeln, um die Unteroffizier-Laufbabn einzuschlagen, wie die Ein- kommenverbältnisie der Unteroffiziere beschaffen sind und welchc_Aus- sichten dieselben in Bezug auf Erlangung guter Lebenssteliungen haben.

Statistik, Notizen und Zablen, statistisches NachsckplYebüchlem. Her- aus eber und Verleger H. Beringer in Berlin. „reis 25 „_z. _ Die 29 Büchlein ist bestimmt für diejenigen, denen'dxe Staats- und Gemeinde-Vudgets und die Publikationen der statistischen Bureaus nicht zur Hand sind nnd die doch aus Berufs- und Geschaft§mtereffe oder aus Interesse an den öffentlichen Din en si aus der Stgttsttk Antwort auf ragen, welche die wirtbsgchaftli en und politischen Zustände berü ren, verschaffen wollsn. Aber „auch denxentgen, welchen die vorhandenen statistischen, wiribscbaftltchen und fothl- politischen Nachschlagebücher zu Gebote sieben, wird das Büchlein viel Arbeit und Zeit ersparen. Es enthält auf knappstem Raum bei klarer, übersichtlicher Anordnung ein reiches Matkrial, herausgeschält und ausgerechnet aus den Budgets ,und den Veröffentlichungen der statisti- schen Bureaux. Um ein möglichst klares Bild von den politischen, wirtbscbaftlichen und sozialpolitischen Zuständen der größeren Staaten zu ewinnen, wurden „genaue Berechnungen pro Ein- wohner und abr gemacht. Bet allen Zahlen, die in einer Reibe von Jahren starke Differenzen aufweisen, ist der Durchschnitt aus den leßien fünf bis zehn Iabresbudgets berechnet und nur bei stetiger Zu- oder Abnahme die Ziffer des letzten Jahres aufgenommen. Biographisches.

Friedrich Nießscbe. Nach Persönlichen Erinnerungen und aus seinen Schriften. Von 1110. Dr. Eugen Kreßer. Mit Bild und Facsimile. Leipzig und Frankfurta. M., Keffelrinq'sche Hofbuchhandlung (E. Von Mayer). Pc. 2 «M _ In dieser Kkleinsn Schrift sucht ein früherer Freund Nieysche's fiir weitere Kreise ein Bild Von dem Lebens- nnd Gedankrngang dieses höchst eigenartigen Denkers zu geben, der_mri 1einem Grübeln iiber die scheinbaren Widersprüche des Lebens schließlich x_nil fich selbst 111 Widrrspruck) geratben und in Geisirsnacht versunken rst. Untersiü t Von Linér genauen Kenntnis; der Schriften N.eß_sche's, hat der Verfa er mittels präYanter, wie lebendi e Illu- siratzonen _ wirkender Zitate das ganze “vstsm des Pbilosovßrn oder rigbttger die Verschiedknen Phasen eines solchen, deren eine die andere wieder vxrdunkelte oder negierte, klar dargelegt. Die kleine Schrift darf formt alien denjenigen empfohlen werden, die, ohne die Werke Nteßscbe's sämmtlick) lesen zu können, fich übér ihren Inhalt [ihnell nnd beqUe-m informieren möchten. Seitdem selbst das Ausland 1ich_ mn, dem Manne, deffen Gestirn metcorgleicb am deutschen Grlsiesbtmmsl aufleuchtete, absr ebenso schnell Vergiomm, ernst- bgit'zu beschaftigen beginnt, wird es auch für den Widerwiliigen not'big. fich mri diesem unb€imlichen Phänomen zu beschäftigen und subjektiv. dazn Stellung zu nehmen.

Friedrich. Nietzsche, ein Kämpfer gegen seine eit bon Rudolf Steiner. Verlag 5011 Emil Felber, Weimar. ( reis 2 „W) _ Der Verfasser ist ebenso weit davvn entfernt, einem blinden Glanben an Nieyiche's Meinungen zu buldigkn, wie die Bedeutnng ' und Originalität dieses Denkers zu per- kennen. ' tht ltebexvoilem, aber durchaus unbefangenem Blick charakterisiert .er ihn. Seine Darstellung ist lebendig und anjchgultch. Dte Sebrrft liefert zum Verständniß und zur Würdigung Nießxche's eme gute Handhabe, umsomehr, als der Verßasser Materialien benuyxn konnte, die bisher unbekannt und unvcrö ent- licht sind.“ Auch dieses Buch wendet sich in allererster Linie an die pbclowpbiscbm Laien und Gebildeicn im aÜgemeinen, eröffnet aber auch den Kennrrn Nie§1che's (71116 Reibe neuer, zum tbeil über- raschender Gesichtsyunkte.

„Unterhaltung.

„Amatus.“ Erzablung Von Fritz Löwe. Illustrirrt von Hans Loosch€n. Lripzig, Adalbrrt Jischer's Verlag. (Pr. elsg. geb. 3 .“) _ Der Autor, der sich durch die Even „Frau Iutta' und ._RenatUs' berrtts einen_gutcn Namen gemacht hat, tritt hier mit einer kleinen Prosa-Erzablung herbor, die ihm gewiß neue Freunde erwerben wrrd. Der Held ist ein Findling, der im Kloster weltiremd erzogen imd der Liebling der alten ehrwürdigen Mönche, seiner Pflege- bater, wird„ dann aber, in die Wekt hinausgeireten, durch den Fluch, der ohne sem Wrffen auf ibm lastet, den Tod der Geliebten ver- schuldet. Er kehrt hierauf reuia in das verödete Kloster zurück, wo er noch dem [213th der greifen Mönche die Augen zudrücken kann, und sucht dann in [an jähriger Buße die väterliche Schuld zu sübncn. Die Crzahlung „ie elt durch ihre fromme Schliäptheit und poetische Anmutbz formschöne und gedankentiefe lyrische Einlagen erhöhen die zarte Stimmnng des (Ganzen. Das zierliche kleine Büchlein erfreut auch durch reichen Bilderschmuck und feine Ausstattung.

_ Unter dem Titel „Unterwegs und Daheim“ bringt die Schlesische Buchdruckerei, Kunst- und Verlagsanstalt von S. Schott- laendrr in Breslau soeben Line_ neue Bibliothek Von Romanen und Novelien auf den Bücbsrmarkt, für wclche angesehene deutsche Schrift- steiler dcr Gégknwart, wie Georg Ebers, Paul Heyse, Paul Lindau, Max Nordau, Konrad Telmann u. A. ihre Mitarbeiterschaff zugesagt haben. Jedes Bandcbén kostet nur 75 „_z, in elegantem Original- cinbande 1 “““. Den _Anfang macht eine eigsnartige, moderne Fragen sozigle'r und pndagogikcher Art beleuchtende Novrlle bon FranzKopprl- EÜirld, betitelt „(Orr süße. Fraß“. Ibr sollen zxmäcbst ioléen: Paxil Lindau „Eins _Yacbtfabrt nacb Norwe en“; Konrad Te mann „Yagar“; Ola Hansson .Mrervögel"; Augußt Strindberg „Der Küster auf Rand“; Maurus Iékai .Magneta“. Ferner find Neubriten von Ida BoyzEd, Heinrich Bulthaupt, Hedwig Dohm, Georg Ebers, Paul Peyie, Mite Kremniiz, Max Nordau u. A. in Aussicht gynommen. Dsr erste Band der Bibliothek liegt in alien Buchhandlungen zur Ansicht aus.

Reisebücher. , „_

Im Verlage Von J. A. Preuß in Zürich erschien zur Renezeit ein reich illusirixrter Führer durch .Intcrlaken und Umgebung" in Praktifchcm, 1chmalem, bobcm Taschenformat. Derselbe biriet eine Uebersickyt der Spazirrgängr, Ausflü e und leichten Bcrgbestri ungen, die fick) von Interlaken aus unterneßmsn kasan, in kurzen ngaben » mit Verweisung auf die eingebrnderen Beschreibungen im Text. Vor dem Tiiel bkfindet sich eine übersichtliche, farbi Ge- birgskarte des Berner Oberlandes und auf der 5 ückseite dieser Karte ein Orientierungsplan von Interlaken und Um ebung. 46 fein ausgeführte Pbotograbüren stellen Interlaken und das crner Obkrland in naturgetreuen Ansichten dar. Der geschmackvoll und originell ausgrstattete Umsckpla zeigt in gefälliqem Farbendruck cin Blumenbouqurt mit Alpenroien und Edelwei und dem Bildnis; eincr Berner Oberländerin in Nationaltracht. as ganze Bändchen, in seiner eleganten typograpbiscben Ausstattung eignet sicb auch als anmutbigrs Souvenir für die Besucher bon Interlaken. Das kleine Buch ist in drei Sprachen, deutsch, französisch und englisch, erschienen und zum Preise von 1 Fr. (80 „I) durch alle Buchhandlungen zu

beziehen. Zeitschriften. x '

Die .Illustrirte eitung' (Verlag von II. Weber m Leiiszig) enthält in den letztersckoienenen Nummern u. a. fblgxnde Ab ildungen: Nr. 2713: Die Festlichkeitkn zur Erö nung des Kaiser- Wilhelm-Kanals, fünf Abbildungen: Das Festmal zu Ehren des Kaisers und der geladenen Gäste im Raibbause zu Hamburg am 19. Juni; Das Fest auf der Alster in qubnrg am Abend des 19. Juni (doppelseitig); Die Ausfahrt der Kaiserlichen'Yacht „Hohen- zollern' aus dem Kanal bei Holtenau am 20. Zum; Beleuchtung und Feuerwerk am Ufer des Kieler Hafens am 20. Juni; der Feitakt der Schlußsteinlegung bei Holtenau ain 21., Juni. _ Nr. 2714: Die Festlichkeiten zur Eröffnung des Katscr-thbi'lm- Kanals, 4 Abbildungen: Das Saiutschicßen bei der Ausfahrt der Kaiserlichen Yacht „Hobenzollern' aus dem Kanal bei Holtenau am 20. Juni; Die große Festhalle in Schiffsform auf dem Festpxa zu Holtenau (doppelseitig); Das Gallion (Vordertbeil) der _S lffs- festhalle; Das Pré e-Fest und die Beleuchtung der fremdlandischen Schiffe im Kieler afen am Abend drs 21. Juni, von Düsternbrook aus gesehen. _ Extra-Bcilage: Die große Flottenparadc in dor Kieler Föbrde am 20. Juni. Originalzcicbnung Von Ferdinand Lindner.