Deuts zer Reichs-Anzeiger
Königlich Preußi
_ und
.,J“ ,x /
-
Dee Sezngzprei- beträgt vierteljährlith 4 „ck 50 „z. *]
„Alle Pon-Jnnalten nehmen Leßemmg an;
für Berlin außer den post-Inßalten muh die Expedition
IN., Wilhelmstraße Nr, 32.
Einzelne Nummern kosten 25 H.
scher Staats-Anzeisér.
Inserate nimmt an :
Iusertiouspreis für den Kaum einer Drurkzeile 30 „z.
die Königliche Expedition des Dmtsrheu Reiäzs-Inzeigers
nnd Königlich Preußlslheu Htaatz-queigers
Berlin IF., Wilhelmstraße Nr. 32.
M 181.
. August, Abends.
1895.
Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht: dem Legationß-Sekrctär Prinzen von Schönburg- Waldenburg bei dk]? Kaiserlichen Bojschaft in Wien den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, sowie dem Bureau:Diätar Kistler bei derselben Botschaft den Königlichen Kronen=Ordcn vierter Klasse zu verleihen.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Registrator bei dem Rechnungshofs des Deutschen Reichs, Kanzlei-Ratk) Salomsk 1) den Charakter als Geheimer Kanzlei:Rath, und
den Geheimen Rechnungs-Rcvisoren bei derselben Behörde von Gösseln und Brunn den Charakter als Rechnungs- Rath zu verleihen.
Die vom Reichsamt des Innern veranstaltete Ilusgabe des Werks „Handbuch für die deutsche Zandels- marine auf das Jahr 1895“ ist im Verlage dcr * uchhand- lung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen und im Lychlxandel zum Preise von 7,50 „sk: für das Exemplar zu
zte en.
Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden bei direkter Vestellung,_somie den Wiederverkäufern zum Preise voin f5,62 „411 für das Exemplar von der VerlagIbuchandlung ge ie ert. ,
Bekanntmachung.
Am 1. August 5. I. wird bei den Königlich sächfischen StaatSeisenbahnen die 15521511 lange voUspuri e Nebenbahn von Löbau nach Weißenberg i. Sa sen mit den Stationen Kittliß i. Sachsen, Kleinradmcri , Glossen bei Löbau, Lautiß, Maltiß und Wcißenberg i. Sachsen dem all- gemeinen Verkehr übergeben werden.
Berlin, den 31. Juli 1895.
Der Präßdent des ReichEEisenbahnamts. In Vertretung: Kraefft.
Bekanntmachung.
Vom 1. Septembkr ab werxen zwischen Glas, Bahnhof, und Landeck, Bad, nur noch vier tagliche Personcnpoften zu nachstehenden Zeiten verkehren:
9,35 1,25 [ 4,15 ; 8D; ab Glaß | 3, 5 V. N. . ; N.; Bhf. an * . 1,15 4,50 ] 7,22 02,32“ an Landeck [11,42 N. [ N. N ! V., Badab „ N.
Breslau, dsn 29. Juli 1895. Der Kaiserliche Ober-Postdircktor.
In Vertrktung: Maron.
9,3011001 6,22 V.] V. ! N. 6,30 7501250 V., .! N.
! ?
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst gcruht: dem vortragenpcn Rath Ym KriegE-Ministerium, Wirk- lichen Geheimen Krtegsrgth Wimmel und dem Abtheilungs: Chef im Kriegs-Ministermm, Wtrklichen Geheimen Kriegsmtl) Schober den Rang eines Raths erxter Klaffe zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:
den Geheimen Ober: inanz:Rath und vorixagxnden Rath im Finanz-Ministcrium chmidt zum Provinzral:Steuer: Direktor und _
den bisherigen Privatdozentey ])r. Frat1?_Rtcharz zu Bonn zum ordentlichen Professor m der phtlosopzxschcn Fakultät der Universität zu Greifswald zu crnennsn; ' _
dem ordentlichen Profcffor 'm der philosophtscßen Fakultat der Universität Kiel Dr. Theodor Curtius den Charakter als Geheimer RegierungS-Ratl], ,
den Geheimen Rechnungs - Revisoren bet der Ober- Rcchnungskammer, Rechnungs-Räthen Gütling und Johann Yk a ck [ G ?stav W eb ers den Charakter als Geheimer Rechnungs-
a , un
„den Geheimen RechnungS:Revisoren bei derselben Behörde Spark, Conrad und Czechanomski den Charakter als NechWUgs-Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allcrgnädigst geru-ht:
dem Kaufmann und Fabrikanten Eugen Proßen hier- selbst den Charakter als Krammerzien-Rath zu verleihen.
Finanz-Ministerium.
Dem Provin ial:Stcuer-Dicckwr, Geheimen Ober-Finanz- Rath Schmidt iZt die SteUe des Provinzial-Steuer-Direktors in Cassel verlichen worden.
Ministerium der geistlichen, Untxrrickzts- und Medizinal-Angelegenhetten.
Dem ordkntlichen Seminarlehrer Adolf Büttner zu Marienbura ist bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das Prädikat „Obcrlchrer“ verliehen worden.
Bei dem Schullehrer-Seminar zu Zülz ist der Präpa- randenlehrer Wilhelm Stein aus Ober-Glogau als Hilfs- lehrer angestellt worden.
Ministerium für Landwirthfchaft, Domänen und Forsten.
Das NeichE-Verficherung§amt hat in einem Rundschreibcn vom 30. Juni d. J. -- R.:V.-A.1.11446 -- dcn land: und forstwirthfchaftlichen Berustcnoffcnschaften mit Rücksicht auf die große Anzahl der vorkommenden Unsfällc empfohlen, von der Besttmmung des § 87 des UnfaUver icherungSgcseHes vom 5. Mai 1886 Gebrauch zu machen und mit dem Erlaß von UnfaUverhütungSvorschriften vorzugehen. Diesem Rundschreiben ist ein Entwurf von Normal-Unfallverk)ütnngsvorschriftcn für land: und forstrvirihschaftliche Betriebe beigefügt worden, welcher den Verungcnoffenschaflen hierbei als Nich1xchnur dienen Zoll.
Indem ick) auszugsweise Abschrift die er Normal-Un al]: verhütungßvorschriftem sow-Zit dieselben den forstmirthschast- lichen Betrieb betreffen, bier beifüge, veranla'ffe ich die König: liche Regieryng, aucb Ihrerseits die erforderlichen Anord- nungen dahin zu treffen, daß diese Vorschriften in den forst: wirthschaftljchen, den Berufsgenoffenschasten nicht angeschlossenen Staatsbetrteben in gleicher Weise zur Axnvendung ebracht werden, sofern und insoweit dies nach den dortigen erhält- niffen angezeigt und durchführbar erscheint.
Bcrlm, den 17. Juli 1895.
Der Minister für Landwirthschast, Domänen und Forsten. Im Auftrage: Donner. Nn sämmtliche Königliche Regierungen Excl. Aurich und Stgmarmgen.
Normal- Unfa[[verbütungsvorschriften für land- und forstwirtbschaftliche Betriebe.
1. Ausführungsbestimmungen.
, §1., Die Betrieböunternchmepfind dafür verantwortlich, daß dre _in cker Betrieb zur Verwendung kommenden Maschinen und Geratbe, sowie die sonstigen Einrichtungen ihres Betriebs den nach- stehcnd aufgeführten Vorschriften entsprechen.
Für die hiernach etwa erforderlichen Abänderungen Von bercits vqrbandenen Maschinen, Gérätben und sonstigen Betriebßeinrichtungen wrrd den Unternehmern eine Frist von einem Jahre von dem Inkraft- treten dieser Vorschriften ab gewährt.
§,2. Die UnfallverbütungéWrscbriften, Welche die Benußung der Mascbmen :c. und das sonstige Verhalten der Arbeiter im Betrisbe betresen, sind yon den Unternehmern ibren Arbeitern in geeignkter Wsije bekannt zu geben; die Einhaltung der Vorschriften seitens der Arbeitkr ist zu überwachen.
Außerdem smd die für jeden Ve-trieb in Bekracbt kommenden Ab- theilun en dieser UnfaUVerbütungsvor christen in Einem deutlich lesbaren Abdru oder einer deutlichen Abs rift an einer allen betbeiligten Arbeitern zugänglichen Stelle des Betrisbs auszuhängen oder“ in andcxer geri mkkr Weise anzubringen. Von dsr Beobachtung dxeser Vorsthrist ann der Genossenschajtsvorstand einzelne Betriebe oder Betriebßarten ausnehmen.
11, bis 117. :c.
17. Forstwirtbschaft.
§ 32. In einkm olzschlage ist darauf zu (: ten, daß
0. die einzelnen olzbauerrotten in einer ntfernung von ein- ander angels t werden, welche mindestens der doppelten Länge der zu fällcnden St mme entspricht; ' . ' ,
1). im geneigten Terram eme Holzhauerrotte bet der Arbett mcht unterhalb einer anderen zu stehen kommt, die einzelnen Holzbauer- rotten vielmehr nebeneinander arbeiten.
§33. Im Faübereich eines Baumes, an defferx Fällung oder Auskodung gearbeitet wird, ist außer den dabei beschaftigten und den dtiettAufsicht führenden Personen niemandem der Aufenthalt zu ge-
a en.
_§ 34. Angerodcte oder angebauene beziehungsweise angesägte Stamme „dürfen nicht verlassen werden, che fie niedergelegt find. ,
§35. Das Aufeinanderwerfen mehrerer Stämme :st tbunltcbst zu vermeiden.
. §„ 36. Bei dem Beginn des Fallcns eines Stammes müssen die MÜ semer Ntedexwerfung beschäftigten Arbeiter die in dem Umkreise desselben befindltcben anderen Holzbauer oder sonstigen Personen davon dgrch lautes Anrufen benachtichtigen, damit diese fick) vor dem Niedersturzen W Stammes entfernen können.
§ 37. Dre Mit der Fällung eines Stammes bes äftigten Arbeiter haben" swb, sobald der Stamm zu fallcn beginnt, in cbräger Richtung seitwarts mkndestens zebn Schritte weit zü entfernen. Sie dürfen cb nicht hinter (_)der im rechten Winkel neben dem Stamm auf- técien, damtt sie m_cht durch ibn getro en werden, wenn er ettva über de? Sttock nach hmtcn rutscht oder eitlich: in rolkende Bewegung ge ang.
Jm geneigtxn Tsrrain müffen dic Holzbauer, wsnn dsr Stamm bergabwärts gefaßt wird, in der angsgebensn s€itlichen Richtung berg- aufwärts fich entssrnen.
38. Bei heftigem Wind dürfen Stämme nicht durch Rodung zu Ja!] gebracht Werden.
§ ." Wenn beim Fälxen cin Stamm auf einem anderen Stamm bangen bleibt, so darf dsr Stamm nicht durch Aufklettern und Losbauen dcr balt-anén Aeste zu FaU gebracht Weren. ,
§ 40. Gefällte Stämme, welche nicht Vollständig ausiéacxzen, müffep vor dem Zersckyneiden in ihren hoblliegenden Thsilen sorgfaltig untcrUÜZt werden. *“
§ 41. Im gensigten Terrain ist dafür zu sorgen, daß gefällte Stämme oder THEM dßrselben (z. B. ungefpaltens Trumme) nicht bsrgab roUen könnén, wenn Ulltkkbalb Personen beschäftigt smd oder fich dor: aufhalten.
§ 42. Beim Rückeg des Holzes mittels Schlitten oder Schleifen an Berghängen müssen Sperrvorricbtungen angewendet Werden, z. B. Schlsifhündel Von Reisern oder Knüppsl, welche in Kästen gebunden und mtt diesen am Schlitten 2c. bkfe'stigt smd, odsr Sperrketten, wslckyc um die Kufen des Schlittens oder dcr Schleife geschlungen find.
§ 43. Das Rücken dsö Holzks an Berghängen ist bei Glatteis zu untersagen.
, § 44. Das Besteigen Von stehendcn Bäumcn mittels Steig- exsen behufs Entästung oder Gowinnung von Samenzapfen bei Glatteis an dEr Rinde der Bäume ist zu untersagen.
§ 45. Isdex Arbeitkr, welcher einen stehenden Baum mittels Steigeifkn besteigt, hat fich stéts Links Sickxerheitsseils zu bedienen.
§ 46. Bei Sprengarbeiten, z. B. bsi dcr Aufarbeitung von Stockholz, müssen die üblichen VorsichtSmaßr-chln angewendet werden.
§ 47. Bei starkem Frostwctter find die zum Spalten des Holzes SZ ,beUUYenden Keile zur Verhütung ihres Ausspringens an den Seltenflacben mit Sand oder A1che zu bestreuyn.
§ 48. Hie in Holzscblägey zur Anwendung gelangenden Aexte und Becke muffen gut Verkeilt 1ein und die Helme dürfen keine schad- haxten Stellen enthalten.
§ 49. ZecbgelaY während der Arbeitszeit dürfen nicht geduldet werden; betrunkenen rbeitern darf das Arbeiten nicht gestattet werden.
U]. Feld- und Waldbabnen.
' § 50. Fabrzéuge füx Feld- und Waldbahnen müssen, wenn fie emzeln bLWLgt werden, em Bremsmittel haben, durch welches se auf kurz? Entfernung zum Stehen gebracht werden können.
, 51. Werden mehrere _Wagen zu einem Zuge vereinigt, so ist mmdestens em Bremöwagen einzuschalten. Die Bremse muß während der Bewegung bedient sein.
Bet dem TranSport von Bau- und Nußbolz in Stämmen (Lang- nutzholz) mu jeder Wa en mit einer Bremse versehen sein.
* _§ 52. ommen an der Strecke Gefäüe vor, so müssen so viele krafttge Bremsen bedient sein, daß durch die leßteren bei Neigungen
der Bahn bis einschließlich 1:300 der 20. Theil, . 1 :200 , 15 „
1 : 100 12.
1: 60 9.
1: 40 6. _ 1: 30 4. Ver Radcrpaare gebremst werden kann.
, Auf Gefällen von 1:30 bis 1:20 müssen sämmtliche Fahrzeuge nut bedxentexz Bremsen versehen sein.
Bex staxkeren GefäÜen als 1:20 find besondere Hemmdorrich- tungen, um em A leiten zu verhüten, anzubrin en, wenn nicht dre Wagen durch be ondere maschinelle Einri tungen (Seilbahn, Kettenbabn, Zahnradbahn) bewegt werden.
§ 53. Bei Hängebabnen, Seilbahnen, Kettenbabnen und solchen Anlagen, auf denen das Mitfahren voanremsern verboten ist, muß mindestens an der Zentralstelle eine wirkjame BremßVorricbtung (Seil- trommel, Kettentrommel) vorhanden sein.
§ 54», Beim Aufladen von Vau- und Nußbolzstämmen bc- ziethFSwetse Abschnitten müssen die Wagen gebremst scin- ucb müssen dabei Ladevorrichtungen angewendet werden, welche das Legen der Gleise zum Unterschieden der Wagen unter den ge- hobenen Stamm (oder Abfcbnitt) ermöglichen, ohne daß der Arbeiter dabei „unter den gehobenen Stamm kommt. Läßt Hub leyteres nicbt vertxmden, so muß dEr gshobenc Stamm (oder A schnitt) abgesteift Wer en.
§ 55. Falls die Fahrzeuge durcb Zugtbiere bewegt werden, find diese bei stci eren Neigungen als 1 : 100 mit dem Wagen derart zu ku'ppeln. daß ein Aushängen der Zugstränge leicht und sicher Vom Fubrerftand aue? bewerksteuigt werden kann. ,
Bei GefäUen von mehr als 1 : 30 müssen die Zugtbtcre bei Thal abrten unbedingt abgkkuppelx sein. ,
56. Personen, von denen dem Arbcitgeber bekannt tst, daß sie an Epile sie, Krämpfen oder Ohnmacbtm lekden oder dem Trunke ergeben nd, dürfen im Fahrdienste nicht verwendet wxrden.
§“57. Jeder Wagen oder Zug, der einen öffentltcben'Weg durcb- quert oder mit diesem auf gleicher Höhe läuft, muß von emer .Person begleitet werden.
§ 58. An jeder Drehscheibe .und Schiebebübne muß eine Vor- richtung zum Feststellen derseiben angebrq t sein, durch welche, soxem sie nicht selbsttbäti wirkt, die Drebscbel e oder Schiebebübne est- gestellt Werden mu , so lange deren Gebrauch nicht stattfindet. „
§ 59. Der LÉmgfübrer hat sich vor der Fahrt davon zg uber- eugen, daß die agen fest gekuppelt smd und die Bremsen lexcbt und Licher in Thätigkeit gese t wsrden können.
§ 60. Der Zugfü rer bat diePflicbt, die innerhalß der Gleise verkehrenden Personen durch Zuruf oder- duxch' ein deutltcbes Signal auf die Annäherung des Zuges rechtzeitig ausmerk am zu machen.
§ 61. Beim Herannaben des u es ist der ufentbalt in oder dicht neben den Glei en und das Ua eraschreiten de_rselben verboten.
KSL. Das Zie en der Wagm durch Personen inner alb der Glei e ist* verboten; beim Fortscbicben der Wa en- durcb.- sonen um ein angemessener Abstand zwischen dem ge chobenen und dem *nä sifolgenden Wagen innegebalten werden.