1895 / 193 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

„.«„ „„...-„„..«EW» „. ... 7... -.... - *

* «ck«W«»M* _

„....»- -.- .. ._ .

„.*-. ***-“M*“W»Es-«WMZNMWWF'Wa-a -*4“»' *

„**-4; »“),«(MYUUN- „;..

„M. W M' ** WMW _ * _ «. ,..xpxw-„sÉ-H-z W„ »;WWWp-«I_NMW-«W-MJ-HI-

schaftskammer haben im alle ihrer Dienstunfäbigkeit einen Anspruch aulf Pension nacb Maßga e der für die unmittelbaren Staatsbeamtxn e tenden Pen ionSgeseve; Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im nsieüun sverkrage Be itmmung u treffen. - In etrY der ienstVerge en der Beamten finden die Vor- chriftetdi des eseßes vom 2]. Juli 1852 (Gesey-Samml. S. 465) nwen ung.

§ 13. Die nicht auf KündZMg angestellten Beamten der Landwirt!)-

S a H u n g e n der Landwirthscbaftskammer für die Provinz Pommern.

§ 1. Die Landwirthfckyaftskammer für die Provinz Pommern hat ihren Sitz zu Stettin. §

2.

Die Landwirtbschaftskammer bat die eseßliche Bestimznung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirt schaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Bebuf aus auf die Hebuyg der Lage chs ländlichen Grundbesißes abzielenden/ Einrichtungen, insbesondere die weitere korporatide Or anisation des Berufsstandes der Landwirtbe und denchechnis§eu Fortichritt der L_andwirtbschaft Tzu fördern. Auch hat sie das Re t, selbständige Anfrage zu stel_1en. _

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbeborden bei allen die Land- und Forstwirtb chaft betreffenden Fragen dur that- sächlickye Mittheilungen und Erstasxung von Gutachten zu unter en. Sie hat nicht nur über solche Maßre eln der Gesetzgebung und er- Waltun 1ch zu äußern, welche die a gemeinen Interessen der Land- wirths at oder die besonderen landwwthsckyaitlichen Interessen _ibres Bezirks berühren, sondern auck) bei allen Maßnahmen uzttzuwirkxn, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemein- same Auf aben betreffen. _

Die andwirtbschaftskammer hat außerdem den technischen Fort- schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Emrtxhtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie „befugt, die An- talten, das gesammte» Vermögen sowie die Rechte und

flichten der Pommerschen Oekonomischen Gesellschaft xmd des

altischen Zentralvereins zur Beförderung der Landwirthschaft auf deren Antrag zur bestimmungSmäßigen VerWendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit diesen Zentraxveremen oder deren bisherigen lokalen Gliederungen in einen orgapischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden Verenzen zu treten. Auch kann die Landwirthscbaftskammer sonstige Vereine und Gexwffen- schaften, welche die Förderun der landwirtbsckyaftlichen Verhaltnisse zum Zweck haben, in der AUEZÜHrung ihrer Aufgaben uxters-tqßen.

Die Regelung der im 2 Abs. 4 des Gefeßes uber die Land- wirths aftskammern vom 30. uni 1894 (Geseß-Samml. S. 126u_. ff.) vorgese enen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenborsen und Märkte wird na Maßgabe der hierüber zu erlaffenden Gefeße und Verordnungen erfo gen.

§ 3,

Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirtbsebaftskammer sind unter den in § 5 des Geseßes bezeichneten Vorausse ungen: _

1 d e Eigenthümer, Nußnießer und achter land- oder forst- wirtb cbaftlich genußter Grundstücke, deren rundbe 13 oder Pachtwng im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem rundsteuer-Rem- ertrage von 20 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forftwtrtb- schaftlichen BenuJung zu einem jährlichen Grundsteuer - Reinertrage don mindestens 5 Thaler veranlagt ist, forme deren geseßliche Ver- jreter und Bevollmächtigte, _

2) die im § 6 Ziff. 2 des GesLßes bezeichneten Personen.

Die Zahl der ordentlichen itglieder der LandwirtbsÖaftskatrzmer beträgt 63. Wahlbezirke find die Landkreise. In den Wahlbezirken Demmin, Pyri , Randow, Franzburg, Greifswald, (_Hrmzmen urid Rügen find bier Li je 3, in jedem der übrigen Wahlbezirke je 2Mit- glieder zu wählen.

§ 5.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreier der Wahlbezirke Anklam, Demmin, Greifenberg, Greifenbagen, Kammin Naugard, Velgard, Bubliß, BFW, Dramburg, Köslin, Kolberg-Körlm, Franzburg und Greifs- wa aus.

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirkq Pyriß, Randow, Regen- walde, Saaßig, Ueckermünde, Usedom-Woüm, Lauenburg, Neustettin, Rummelsburg, Schibelbein, Schlawe, Stolp, Grimmen und Rügen scheiden “nach sechs Jahren aus,_ sodaß VL". der zweiißn _Wahl an für ZiettfiVßrttreter aller Bezirke ein regelmaßtger sechSxahrtger Wechsel

a n e .

§ 6. Die durch ZuwaHl der Landwirtbscbastskammer berufenen auhßer- ordentlichen Mitglieder 14 des Geseßxs) scheiden nach 3 Ja ten aus ihrer Steüung aus, soweit sie nicht yon vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen find.

Die Landwirihschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung ab. Sie ist, abgesehen vom FaUe _des § 12 Abs. 2 des Geseßes, be- schkußfäbig, wenn mindestens die fßalfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend md. Ueber einen Gegen fand der Tagesdrdnung, über welchen wegen Bechlußunfähigkeit em Be_schluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit Außnahme don Saßungßanderungen in der folgenden Sißung der Landwirtbscbaftskammer ohne Rückficht auf die Zahl der anwesen- den Mitglieder Beschluß gefaßt werden, weiin bei der Bekanntgebung der Tageßordnun? für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich hinge- wiesen worden is . _

Die Vorstandßwahlen erfdlgcn durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zuläsfig, wenn ntemaZd Widerspricht.

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: _ * 1) die Wahl des Vorfißenden, seines SteÜvertreters und der Übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowre ihrer Stelldertreter; U [2) dierjahrlicbe Feststeklung des Etats und der auSzuschreibenden m agen; 3) die Abnahme der JahreSrechnung und Entlastung des Rech- nungsführers ; _ 4 die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von rundeigentbum _ 5) die besondere Verleihung der Wablbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nacb § 6,20 des Gesetzes“ 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Geseßes; E s 7) die vorläufige Enthebung don Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des 6 8 es; L) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des

Gese es;

Z) die Bildung yon Ausschfxffen naeh 15 des Geseßes und die Bestimmung über die Aufgabe dieser Ausf üffx ; _

10) die etwai ? Gewahrung einer Entschadigung an die Mit- glieder für baare uslagen, § 16 d_es Geseßes;

11) die Festsetzung der Geschaftsordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kassen- und Rechnungswesen;

12) die Aenderung der Saßungen; '

13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirtbschaftlichen und zweckverwandten Vereinen.

Der Vorstand der Landwirt s affskammer besteht aus dem Vor- ißenden, dessen Stellvertreter und rei Mitgliedern. Für jedes dieser ei Mitglieder wird ein Sterertreter gewahlt, der im Verhin- derun sfaUe des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ift. enn sowohl ein Mitglied wie dessen Stellvertreter verhindert sind, so kann der Vorfißknde eixien anderen Sterertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlußfahig, wenn mindestens die Hälfte des

Vorstands und bierunier der Vorsißende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei Stimmengleichbeit1 ()entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorsichde oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirt? schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirt - schaftskammer vermögenSrechtlich Verpflichten sollen, find unter deren Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch einem Mit liede des Vorstands zu vollziebxn. Der Vorst ende und in de en ebinderung sein Stellvertreter letter die Geschä e und ist der ienstvorgeseßte der Beamten der Landwwthscbaftskammer. Er beruft und leitet die Sißungen des Vorstands und der Landwirtbschaftskammer. Er um eine Vorstandssitzung be- rufen, wenn mindestens die Halfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der Landwirtbscbaftskammer, wenn_ min- destens ein Drittel der Mtglieder dies verlan en. Die Be- rufungen der Landwirthschaftskammer er olgen dur öffentliche Be- kanntmachung in dem hierzu bestimmten * [att 11) und durch be- sondere Einladung, in beiden Fäklew unter Mittheilung der Talßes- ordnung. Zur RechtSaülti keit der Einberufung genügt die öffent che Bekanntmachung. Ueber egenstände, welche nicht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Bescshltzß nur gefaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand it in al1en An elegenbeiten zu- ständig, welche der Landwirtbschaftskammer _nicht vor lebend außdrück- lich vorbehalten sind, oder welche sie sich nicht durch besonderen Be- schluß vorbehaTten bat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vor- stand angegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sa? eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirtbsckoaftskammer zur ennt- mßnabme vor elegt werden. _ _ _

Der Voritand der LandwirtbscbaftYkammer fuhrt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober-Prasidenten.

11.

Die von der LandwirtbsCFastSkammer auSgebenden Bekannt- machun en find unier deren Namen zu erlassen und vom Vorfißenden oder de en Stellvertreter zu unterzeichnen. _ _ _

Die Bekanntmachun en erfolgen durch dre Kreisblaxter; solltxn diese Blätter ein eben, e e auf dem Wege der SatzuxgsqnderMem Ersatz hierfür betimmt worden ist, so erfolgen fie fur die Z en- zert durch den „Staats-AuzeigYFZ.2

Aenderungen der Sa ungen müssen vom Vorstand „oder von 131in- destens ;) der Mit lieder eantragt und von mindestens der Halfte alLer ordentlichen Mitglieder angenZZimen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Bxaxntext der Landwirt!)- schaftskammer haben im alTe ihrer Dienstmzfabtgkett emen Anspruch aulf Penfion nach Maßga e der für die unmrttelbaren Staatsbegmxen

(? tenden PenswnSgeseYe. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist tm nsteksuanertrage Bestimmung zu treffen. _

an etreff der Dienstvergeben der Beamten finden die Vor- _sährifte?ck des Geseyss Vom 21. Juli 1852 (GeseZ-Samml. S. 465)

nwen ung.

Satzungen

der Landwirthschaftskammer für die Provinz Brandenburg.

Die Landwirtbschaftskammer§ fxür die Provinz Brandenburg hat ihren Sitz zu Berlin.

§ 2.

Die Landwirtbséhaftskammer bat _die gesetzliche Bestimrxiung, die Gesammtintereffen der Land- und Forstwirthscbaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Bebuf 0110 auf die Hebung der Lage chs ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere_ die Weitere korporative Organisation des Berufsstandes der Lanthrthe und den technischen Fortschritt der Landwirtbsckyaft zu fördern. Auch hat fiedas Recht, selbständige Anträge zu stellen. _

Die Landwiribschaftskammer bat ferner die VerWaltungsbeborden bei aÜen die Land- und Forstwirthschaft betreffenden Fragen durch tbaisächlichx Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stüßen. Ste hat nicht nur über solche Maßregeln der Gese gebung und Verwaltung sich zu äußern, Welche die a emeinen Jntere en der Landwirthscbaft oder die besonderen landwirt schaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei aÜen Maßnahmen mitzu- wirken, Welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. _

Die Landwirtbscbaftskammer hat außerdem den technischen Fort- schritt der Landwirtbscbaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das esammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirtbs aftlichen Provinzialvereins für die Mark Brandenbur und die Niederlaufiß auf dessen Antrag zur bestimmungßmäßigen erwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bisherigen lokalen Gliederun en in einen organischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den 8- treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstige Vereine nnd Genossenschaften, Welche die Förderun der land- wirths aftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der usführung ihrer UfZTbM unterstü en. _

Die egelung der m § 2 Abs. 4 des (Hefe es über die Land- wirtbschaftskammern vom 30. Juni 1894 (Gesetz- amml.S.126 u.ff.) vorgssekxenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Markte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Geseße und Verordnungen erfolgen. *

Wählbar zu ordentlichen (stimmberechti ten) Mitgliedern der andwirthschaftskammer find unter den in Z 5 des Geseßes be- zeichneten _Vorausseßungen :

_ 1) dte_Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land- oder forst- wirtbschxxftltch genußter Grundstücke, deren Grundbefiß oder Pacbtung izn Bezirke der Landwirtbschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rein- eintrag von 35 Thalern oder mehr, oder für den Fall rein forstwirth- schaftl1cher Benu ung zu einem jährlichen Grundsteuer-Reinertrag don

mindestens 50 T alem veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter"

und Bevdlltxiächtigte, 2) die tm § 6 Ziffer 2 des GeLeßes bezeichneten Personen.

Die 3951 der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschafts- kammer betragt 109. _Wablbezirke sind die Landkreise. Die Anzahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder bestimmt fich nach dem Grundsteuer-Reinertrag in der Weise, daß Wahlbezirke mit einem Grundstezxer-Remerfrag bis zur Hälfte des durchschnittlicben Grund- stexer-Rxmertrags der 31 Wahlbezirke 2 Mit lieder, solche über die ?Halfte _bts zum durchs mttlicben Grundsteuer- einertrag 3 Mitglieder, olche uber dem Dur schnitt bis zum 1zfachen dieses Grundsteuer- Remertrags 4 Mit ltxder und solche über das 1Zfache des durchschnitt- lichen Grundsteuer-_ emertrags 5 Mitglieder zu wählen haben. Auf die einzelnen Wahlbezirke entfallt demnach die nachfolgend verzeichnete Ayzahl Mitglieder:

Angermünde . . *. 4 Mitglieder Guben ...... 3 Mitglieder Y_eeskow-Storkow . 3 Kasan ...... 3

Juterbog - Lucken- Köni sberg N.-M. 5 Koit us ..... 3

walde ..... 3 Nieder-Varnim . . Krossen ..... 3 ber-Barnim . . Landsberg a. W. . Ostbayelland . . . Lebus ...... 5 Ostprigniß . . . . Luckau ...... Prenzxau ..... Lübben Ruppin ..... Soldin

Sorau

Teltow Templin ..... Spremberg . . . . Wefthapelland Sternberg-Ost . . West rt niy Sternberg-West . . Züllicbau-

Zau - elztg' . . ArnSwalde . . . Schwiebus . . .

Friedeberg N.-.M

ß-

5. Von den ordentlichen Mitg§liedern scheiden 3 Jahre 11

ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Angermünde, BME 7

Storkow, Iüterbog-Luckenwalde, Niederbarnim, Ob

bavelland, Oftprigniß, Arnswalde, Yiedeber N.?ZYÜMÉUFÜ' Kalau, Königsberg N.-M-, Kottbus, offen, iikandsberg 0. W en, LLHUJUS'V rt t d "bci W [715 irk ' „W

ie ereer er u gen 0 ez e renl

Teltow, Templin, Westhavelland Westprigniß, Yach-ZLZYZZ ;?qu- Lübben, Soldin, Sorau, Spremierg, Sternberg- st, Stern ““W““ und ZüÜichau-Schwiebus_scheiden nach 6 Jahren aus, sodaß von dest weite_n Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßj er ischsjabriger Wechsel stattfindet. ger

Die dur Zuwahl der Landwirt'bschaftskammer ber ordentlichen Zeitglieder 14 des Geseßes) scheiden KT"? IMT" aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzexn Zeit einberufen sind. e

§ 7.

Die Landwirtbschaftskammer hält jährlich mindestens eine Si a_b. Ste ist,abgesehen vom_FaÜ des § 12 Abs.2 des Geseßes,bes luß ahig, wenn mindestens die Halfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend“ nd. Ueber einen Gegenstand der TageSordnung, über welchen Wegen Beschlußunfäbigkeit ein Beschluß nicbt gefaßt werden konnte, kann Mit AUSnahme von Satzungsänderungen in der folgenden Sign" der Laydwzrthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe enden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt ebung der Tagxöordstxung für dre zweite Sißung hierauf ausdrücklich ingewjesen wor en .

Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wa Zuruf ist nur zulässig, wenn niemaékd widerspricht. bl durch

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die

Beschlußfassung übkr: _1) die Wahl des Bor,]"tßenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vor lands, sowie ihrer Stellvertreter; U [2) die jahrliche Feststellung des Etats und der auSzuschreibenden m 0 en" ___) 35 die Abnahme der IabreSrecbnung und Entlastung des RechnUngs. u rer ;

4) die zL_lufnahme don Anleihen, den Erwerb und die Veräußmmg von Grundergenibum*

5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthschafts. kammer iiach § 6,20 des Geseßes;

6) dxe Einsxrüche gegen die Mitgliederwablen, § 10 des Geseßes- G _ €)sdie Vorlaufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. ?des'

0 e e ; G _ 8)s die Zuwabl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 das e e e ;

) die Bildung yon Ausschüssen nacb § 15 des Gese es und ' Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüffe; B b“ * 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mit- glieder für_baare Auslagen, § 16 des Geseßes;

_11) die Festsetzung der Geschäftßordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kaffen- und Rechnungswesen;

12) die AenderunJUder Saßungen;

_ 13) die im 2 Hs. 3 des Gesetzes vor esebenen Abmachungen mrt landwirthscba tlichen und zwe§ckZerwandten ereinen.

Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vorfixzenden, dessen Stellvertreter und zehn Mitgliedern. Für HW dieser zehn Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im er- btnderungsfaüe des betreffenden Mitglieds an dessen Stelle ein- zuberufen ist.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und hierunter der_ Vorsißende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Bei StimmengletchhLeZT entscheidet der Vorsitzende.

Der Vorsißende oder dessen Stelldertreter vertriit die Landwirts- sYafiskammer nach außen. Mie Urkunden, welche die Landwirt)- s aftskammer vermögenßrechtlich verpflichten soÜen, sind unter deren Namen von dem Vorfixenden oder desxen Stelivertreter und noi) xmem Mitglieds des Vor tandes zu vollzie en. Der Vorfißende und in dxffen Behinderung sein Stelldertreter leitet die Geschäfte und ist der Dienstvorgeseßte der Beamten der Landwirthschafts- kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der LandwirthsÖaftskammer. Er muß eine Vorstandsfißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der VorstandSmitglieder, und eine Sißung der Landwirthschastskammer, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Berufunen der Landwirthscbafiskammer erfolgen durch öffentliche Ze- kanntmacbung in dem hierzu bestimmten Blatt 11) und durch be- sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages- ordnung. Zur Rechthültigkeit der Einberufung genügt die öffentliche Bekanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur efaßt werden, wenn nierxrand widerspricht. Der Vorstand ist in (1 en An elegenheiten zustandig, Wel e der Landwirtbschaftskammer nicbt vorlebend aus- drücklich vorbe alten smd, oder welche sie fich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstands auSgegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eme Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschastskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt werden. _

Der Vorstand der Landwirtbéchaftskammer führt s eine Legitimation durch eine Bescheinigung des O eräYZräfidenten.

Die von der Landwirihschaftskammer angebenden Bekannt- machun en sind unter deren Namen zu erlassen und vom Vorfißenden oder de en Stellvertreter zu unterzeichnen, _

Die Bekanntmachungen _?kaan durch die Amtsblätter der beiden Regierungsbezirke. Soütxn diese lätter eingeben, ehe auf dem WLG? der Sa ungsänderung em Ersatz hierfür bestimmt worden ist, so Ek“ folgen 16 für die Zwischenzeit dchkTLden „Staats-Anzeigeé“.

Aenderungen der Saßungen miiffen vom Vorstande oder _von mindestens der Mitglieder beantragt und von'mindestens der Halste aUer ordent ichen Mitglieder angenioznmen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirtb- schaftskammer haben im all ihrer Dienstunfäbigkeit einen Anspkuck auf Pension nach Maßga e der für die unmittelbaren Staatßbegmkx" Fltenden Penfionsgesese. Ueber die Berechnung der Dienstzeit 1st ""

nsteÜunZZSVertrage Bestimmung zu treffen.

_Jn * etreff der Dienstvergehen der Beamten nden die Vor- cbrrfterJ des Geseßes Vom 21. Juli 1852 (Geses- amml. S- 465) niven ung.

'

S a H u n g e n _ der Landwirtbscbaftskauimer für die Provinz Pose"-

§ 1- , Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Posen hat ihren Sly zu Posen.

§ 2. ,

Die Landwirtbschaftskammer bat die eseßlicbe BestimmurÉ, H;

Gexammtinteressen der Land- und Fortwirtbschaft ißres ez e wa rzxmebmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebupa der Lage des landlichen GrundbefiZes abzielenden Einrichtuxigen, inSbesondeZ_ die weitere korporatiVe Knisaüon des Vernisiandes der L“"

wirthe und den technischen o_rtschritt der Landwxr [schaft zu fordern- Auch bat sie das Recht, se tandi 0 Anträge zu stellen, den _ Die Landwirthschaftskammer Lat ferner die VerwaltunßWehörrcb bei auen die Land- und Forstwirtbschaft betreffenden Fraß?“ R;“, ibatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu ""

' "UM Mitgl

Neu. Sie hat nicht nur über solche Ma regeln der Ges gebung

Verwaltung fick)" zu ('in ern, welche die a emeinen Intere "en der Mwa | oder die esonderen landwirtbscbaftlicben Inékereffen ihres Bez s berühren, syndern auch hei allen Maßnahmen mitzu- w en, welÖe die Or amsation des landlichen Kredits und sonstige emeinsame Aufgaben etreffen. _ Dre LandwrrtbscbafWkammer hat außerdem den technischen Fort- chxitt der Landwirtbscbaft durcb Zweckentsprechende Einrichtungen zu iördern. Zu diesemeecke ist sie efugt,_die Anstalten, das esammte Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des landwirths aftlichen oyinzialvereins für Posen auf dessen Antrag zur besitmmungömäßigen Blerwmdung und VSFWÜUUI zx: übxrnebmen u_nd mit dessen bis- exj en lokalen Gliederungen m emen organischen Verband nach n erer Vereinbarung mit den betrxffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirtbschaftskammer mtt sonstigen Vereinen und Genossen. schaften, Welche die Förderung der landwiribsckzaftlichen Verhältnisse um ZWECK haben, in ein gleiches Verbalttnß treten oder sie in der usfübrung ihrer Aufgczben unterstußen.

Die Regelung der im § 2 Ahs. 4 des Gese es über die Land- wirtbs aftskammern vom 30;Jum1894(Gesetz- amml.S.126u.ff.) vorgese enen Mitwirkun bet der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte Wird nach aßgabe der hierüber zu erlassenden Geseße und Verordnungen erfolgen.

§ 3.

Wählbar zu ordentlichen (stimmbxrechtigten) Mitgliedern der Landwirtbfchaftskammer find unter den in § 5 des Gefeßes bezeich- neten Vorausseßungxn: _ _

1) die Eigenthumer, Nußme er und Pachter land- oder forst- wjxtbscbaftlich genu ter Grundstü ?, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Lan wirtbschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rein- ertrage von 40 Tbalern oder_mehr, oder für den Fall rein forstwirtb- schaftlicher Benutzung zu einem jährlichen Grundsteuer-Reinertrage von mindestens 50 _Thalern Veranlagt ist, sowie deren geseßliche Ver- treter und Beyollmachtigte; _

2) die im § 6 Ziff. 2 des Gefeßes bezeichneten Personen.

§ 4.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthscbaftskammer beträgt 70. Die einzelnen Wahlbezirke find nachfokgend mri der von ihnen zu wählenden Anzahl von Mügliedern aufgeführt.

Wahlbezirke. _ 1. Kreise Adelnau und Ostrowo . . 2 Mitglieder 1]. Birnbaum und Schwerin . 2 111. Bomst und Meseriß . . . 3 17. Bromberg, Land und Stadt 3 7. Czarnikau und ilehne . . 71. Zraustadt und issa . . . 711. nesen und Wiikowo 7111. Kreis Gostyn 1T. Kreise Größ und Neutomiscbel L. Jarotschin und Pleschen )(1. Kreis Jnowrazlaw ZU. Kreise Kempen und Schildberg FUT. Kreis Kolmar i. P. . . . . . . KLU. Kreise Koschmin und Krotoschin . Ls. Kofiezi und Schmiegel . . F7]. Kreis Mogilno ........ ZUÜ. Obornik 3 Z7111. Rosen Ost, West und Stadt 3 TLZ. awitsch 2 ZZ. Samter ........ 2 KL]. Schrimm ........ 2 KZT]. U11]. U17. FFs. U71.

WWWWWPWWWWWW

Wirst ......... 3 Won ?INVW ....... 2 FZUU. Wres en ........ 2 U?UX. . Znin .......... 2 . _ Den Stadtkreisen Bromberg und jFosxn, welche_mit den gleich- namigen Landkreisen zu je einem Wah beztrke vereintlgt find, kommt je ein Wablmann zu. Sämmtliche Kretßtagßmtt ieder aus dem Wahlverbande der Städte sind berechtigt, an der Wa [ therlzunehmen.

§ 5.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei chbrqnacb der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke ] bis einschließlich F]? aus. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke. scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für dre Vertreter aUer Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechs6§l stattfindet.

Die durch Zuwabl der Landwirtbschaftskamzner berufenen) auhßer- ordentlichen Mitglieder 14 des Gesx es) scheiden nach_dret Ja ren aus ihrer Stellung aus, soweit fie m 1 von vornherein auf eme kürzere Zeit einberufen sind.

Die LandwirtbscbafLSkammer hält jährlich mindestens eine Sißung ab. Sie ist, abgesehen dom FaÜe des § _12 Abs. 2 des Geseßes, be- schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mttglixder anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der T_a es:)rdnung, uber welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß m t_ gefaßt werden konnte, kann mit Außnahme von Saßungsänderungen m der fol enden Sitzung der Landwirtbsckoastskammer ohne Rückficht auf die_ Za [ der anwesenden Mit lieder Beschluß gefaßt werden, _wenn b_et der Be- kanntgebung der ageSordnun für die zweite Sißung hierauf aus- drücklich Hingewiesen worden iLt. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulasfig, wenn niemand Widerspricht.

§ 8. Der Landwirtbscbaftskammer bleibt ausschließlich Vorbehalten die Beschlußfassung über: _ _1) die Wahl des Vorsitzenden, seines SteÜvertreters und der nötigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter;_ [2) die jährliche Feststellung des Etats und der außzuschretbenden m agen; kb 3) die Abnahme der Jahreßrechnung und Entlastung des Rechnungs- u rers; 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentbum; 5) die besondere Verleihung der Wahlbarkeit zur Landwirthschafts- kammer nacb § 6,20 des Gese es; 6) die Einsprüche gegen d 0 Mitgliedxrwahlen, § 10 des GeseZes; E s 7)_die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des e e e ; G sZ)s die Zutvabl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des e e e ; , ) die Bildung von Ausschüssen nacb § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Auöschüxse“ _ _ _ . 10) die etwaige Gewährung einer Ent chädigung an dte Mit- Jlteder für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; _ „U) die Festsetzung der Geschäfts'ordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kaffen- und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der Satzungen; . 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesebepen Abmachungen mit landwirthscbaftlickyen und zweckZerwandten Vereinen.

Der Vorstand der Landwirtbscbaftskammer besteht _aus_ dem Vor- sWSWS", deésen Steklvertreter und 9 Mitgliedxrn. Fur xedes dieser eder wird ein Sterertreter gewahlt, der _im Verbinde-

Fnßsfaxle des betreffenden Mitglieds an dessen SteUe exnzuberufentst. t ? glexcbzeitiger Behinderung eines Mitglieds und seines Stellver-

' breeefks tft ein anderer Steklvertreter seitens des Vorsitzenden einzu-

ru en. Der Vorstand ist beschlu fäbi , wenn mindestens die Hälfte des 1YNftands und hierunter der Y!?orsk ende oder sein Stellvertreter an- esend lst- Bei Stimmengleichhei entscheidet der Vorsiyende.

' § 10.

Der Vorfivende oder de en Stellvertreter vertritt die Landwirts)- schaftskammer nach außen. lle Urkunden, welche die Landwirthscbafts- kammer vermögenSrechkxlicb verpflichten sollen, sind unter deren Namen vo_n dem Vorsixenden oder dessen SteUVertreter und noch einem Mit- Étedx des Vor ands zu vollziehen. Der Vorßßende und in dessen

ebmderung sein Stellvertreter leitet die Geschafte und ist der Dienst- vorgeseßte dxr Beamten der Landwirtbschaftskammer. Er beruft und leitet die _Stßungen des Vorstands und der Landwirtbschaftskammer. Er muß eine Yorstandßfißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der VorstandSmxtglieder, und eine Sißurxg der Landwirtbscbaftskammer, wenn_ mindestens em_ Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Be- rufungen der L_andwirthschaftskammer ersol en durch öffentliche Be- kanntmacbyng in deni hierzu bestimmten B atis 11) und durch be- sondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Ta es- ordnung. Zur Rechtsgülti keit der Einberufung genügt die öffenj iche Bekanntmachung. Ueber egenstände, welche nicht auf der Tages- ordnung gestanderi haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn m_emgnd Widerspricht. Der Vorstand ist in „allen Angelegenheiten zu- sta_ndtg, welche der Landwirthschaftskammer nicbt vorstehend aus- drucklicb vorbehalten sind, oder welche sie fich nicht durch besonderen Besréluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von dem Yo tand _auSgegangen find, müssen," soweit nicht nach Lage der Sache eme beetmbaltung erforderlich ist, der Landwirthscbaftskammer zur Kenntmßnabme vorgele 1 werden.

Dry Vorstand der andwirtbsckoaftskammer führt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober-Präfidenten.

§ 11.

Die von der LandwirtHschaftskammer angebenden Bekannt- machun en sind unter deren Namen zu erlaffen und vom Vorfißenden oder de_ en Stellvertreter zu unterzeichnen.

DteBekanntmackyungen erfolgen durch das „Posener landwirtb- schaftliche Zentralblatt“ und den ,Ziemianin'; sollten diese Blätter ein- gehen, 8126 a_uf dem Wege der Saßunqsänderung andere Bestim- munxzen fur die Bekanntmachungen getroffen worden sind, so erfolgen sie fur die Zwischenzeit durch den „Staats-Anzeigeé“.

§ 12.

_ Aenderungen der Sayungen müssen vom Vorstands oder von mmdestens F der Mixglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder angenommen sein.

_ _ § 13.

Die nicht auf Kizndi ung angesteüten Beamten der Landwirtb- schaftskammer haben im (111 ihrer Dienstunfäbigkeit einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten geltenden PeyfionSgeseße.

Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Ansteklungsvertrage Bestimmung zu treffen.

In Betreff der Dienfivergeben der Beamten finden die Vorschriften des Gesexzes vom 21. Juli 1852 (GeseZ-Samml.S.465)Anwendung.

S a 13 u n g e n der Landwirthschaftskammer für die Provinz Schlesien.

§ ]. Die Landwirtbschaftskammer für die Provinz Schlesien hat ihren

Sitz zu Breslau. '-

§ 2.

Die Landwirthscbaftskammer bat die gesetzliche Bestimmun , die Gesammtmtereffen der Land- und Forstwirtbschafr ihres ezirks Wahrzxtnehmen und zu diesem Behufe aUe auf die Hebung der Lage des lapdlichen Grundbeißes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporatiVe rganisation des Berufsstandes der Landwirtbe und den technischen Fortschritt der Landwirtbscbast zu fördern. Auch hat fie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

_ Die Landwirihfchaftskammer hat [ferner die Verwaltungsbehörden bet (zllen die Land- und Forstwirth chaft betreffenden Fragen durch tbatsachlicbe Mittheilungen und Erstattun Von Gutachten zu unter- stützen. Sie hat nicht nur über solche a regeln der (Hefe gebung und VerWaltung sich zu äußern, welche die a gemeinen Jntere en der Landwirthscbaft oder die besonderen landwirths aftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen aßnahmen mitzu- wirken, Welche die Organisation des ländkichen Kredits und sonstige gemeéinsame Aufgaben betreffen.

_Die Landwirtbschaftskammer hat außerdem den technischen Fort“ schritt der Landwirthscbaft durch zivcckentsprkchende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die Anstalten, das gesammie Vermögen _sowie die Rechte und Pflichten des [andwirtbschaftlichen Ze_nt_ralderems für Schlesien auf dessen Antrc: zur bestimmungs- ma igen VerwendunÉUUd Verwaltung zu überm? men und mit dessen bi_s erigen lokalen liederungen in einen organischen Verband nacb naberer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirtbsckyaftskammer sonstige Vereine und Genossenschaften, Welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben untersiüßen.

Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gefeves über die Land- wirtbscbaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseß-Samm). S. 126 u. ff.) Vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlaffenden Geseße und Verordnungen erfolgen.

3.

Wählbar zu ordentlichen (Jimmbérecbtigten) Mitgliedern der Landwirthschaftskammer smd unter den in §5 des Geseßes bezeichneten Vorausseßungen :

1 die Eigentbümer, NußnieYer und Pächter [and- oder orst- wirtk) cbaftlich genußter Grundsiü ?, deren Grundbesitz oder Pa tung im Bezirk der Landwirtbscbaftskammer zu einem Grundsteuer- Reinertrage Von 35 Tbalern oder mrbr, oder für den Fall rein forst- wiribscbaftlicher Benn ung zu einem jährlichen Grundsteuer- Reinertrage von mindestens 50 T_balzxrn veranlagt ist, sowie deren geseßliche Vertreter und Bevollmackyttgte; _

2) die im § 6 Ziff. 2 des Geseßes bezeichneten Personen.

§ 4.

Die Zahl der ordentlicbxn Mitglieder der Landwirtbschafts- kammer beträgt 124. Wahlbezirke sind die einzelnen Landkreise mit AuSnahme der Kreise Beuthew Land, „Kattowitz, Tarnowiß und Zabrze, welche zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.

In„ den Wahlbezirkexi Leobschüß,_ Liegnitz, Breslau, Neumarkt, Schweidnikß, Glogau. Reise und Rgttbor sind je 3, in den übrigen Wahlbezir en je 2 Mitglieder zu wahlen.

§ 5.

Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden 3 JaHre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke Breslau, BriegÜFranken- stein, Glaß, Guhrau, Habelschwerdt, Militsch,Münsterberg, amslau, Neumarkt, Neurode, Bolkenbain , Bunzlau, Freystadt, Glogau, Görlitz, Goldberg- ainau , Gründer , Hirschberg, FoyerSWera, Jauer, Beuthen La_n mit Kattowiké, arnowiy und Za rze, Falken- Zerél, _(VGroßZStrebltjz, Grottkau, osel, Kreuzburg, Leobschüß und

u mt au .

Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Nimptscb, Oels, Oblau, Reichenbach, Schweidnitz, Steinau, Strehlen, Striegau, Trebniß, Waldenburg, Groß-Wartenberg, Woblau, Landesbut, Lauban Ltegniß, Löwenberg, Lüben, Rothenburg Ob.-Laus., Sa an, Schönau, Éprottau, Neisse, NeustadtO.-Schl., Oppeln, Pleß, Nati or, Rosenber O.-Schl., Rydnick und Toét-Gleiwiß !cheiden nach 6 Jahren aus, ?odaß_ pon der zweiten Wa [ an für d 6 Vertreter aUer Bezirke ein regelmaßrger 6jähriger Wechsel stattfindet.

6.

Die durch Zuwahl der Landwirtbscbaftskammer berufenen außer- ordentlicben Mitglieder 14 des Geseyes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eme kürzere Zeit einberufen find.

7.

Die LandwirtbscbaftSkammer ?)ält jährlich mindestens eine Sißung ab. Ste_ ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Geseßes, be- schlußfähig, wenn mmdestxns die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber sm_en Gegenstand der TagWordnung, über welchen Wegen Beschlußunfahigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann mit AuSnabme von Saßungsänderun en in der fol enden Sitzung der Lgndxvirthscbaftskammer obne Rückfi t auf die Za [ der anwesenden Mitglieder Besch_luß _gefaßt werden, wenn bei der Bekannt-

ebung_der Tageßordnung fur die zweite Sißung hierauf ausdrücklich Zingewtesen worden rst. _

Die Vorstandswahlen erfylgen durch Stimmzettel. Wahl durch

Zuruf ist nur zulasfig, wenn memaZd widerspricht.

Der Landwirtbscbaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: _ 1) die Wahl des Vorfißenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter; U [2) die jahrliche Feststellung des Etats und der auSzuscbreibenden m agen; 3) die Abnahme der JabreSreckynung und EntTastung des Rech- nungsfübrers ; 4) die Aufnahme von Anleihen, den ErWerb und die Veräußerung von GrundeigentHUM' _ 5) die besondere VerleiHung der Wahlbarkkit zur Landwirtbscbafts- kammer nach § 6,20 des Gesepes; 6) die EinßprüchecYegen-dte Mitgliederwablen, § 10 des Gesetzes; G _7) die vorl ufige nthebung von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 des e e es; G _Z) die Zuwabl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des 8 0 es; , 9) die Bildung_ von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung über die AufZaben dieser Ausschüsse; 10) die etwai e Gewabrung einer Entschädigung an die Mit- glieder für baare Uslagen, § 16 de? Gesetzes; 11) die Feitseßung der Geschaftsordnung und der aÜgemeinen Bestimmungen uber das Ka en- und Rechnungswesen; 12) die Aenderung der aßungen; _ 13) die im § 2 Abs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmachungen unt landwirthschaftltchen und ziveckv9erwandten Vereinen.

Der Vorstand der Landwirtbscbaftskammer besteht aus dem Vor- sitzenden, dessen_Ste_ÜVerireter und 5 Mitgliedern. Für "edes dieser 5 Mitglieder erd em St_ekldertreter gewählt, der im Veréinderungs- falle des betreffeiiden Mttgltedes an dessen Stelle einzuberufen tft. _Jeder der 3 Regierungsbezirke der Provinz muß im Vorstand durch je 2 Zersonen und je zwei Ste_[lvertreter vertreten sein.

er Vorstand ist beschlußfabi , wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes und_hier1_mter der_Vor tßende oder sein Stellvertreter an- wesend lft- Ber StimmengletchbeiFOentsckyeidet der Vorfißende.

Der Vorsißende oder dessen Stellvertreter vertritt die Landwirts)- schaftskammer nacb außer). Alle Urkunden, wel e die Landwirtk) chafts- kammer vermögensrechtlicb versdflichten sollen, nd unter deren amen vo_n dem Vorst enden oder de en SteÜvertreter und noch einem Mit- YEN des Vor andes zu vollziehen. Der Vorißende und in dessen

xbinderung sein Stellvertreter leitet die escbäfte und ist der Drensivorgeseßte der Beamten der Landwirtbscbaftskammer. Er beruft und leitet die Si un en des Vorstandes und der Landwirthscbaftskammer. Er muß eine orf andsfißung berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vor _tandsmitglxeder, x_md eine Sißung der Landwirthschastskammer, wenn mmdestens ein Drittel der Mitglieder dies derkangen. Die Be- rufungen der Landwirthsckiaftskamxner eronen durch öffentliche Be- kanntmachung in dem hierzu bestimmten latte 11) und durch besondere Emladun , in beiden Fällen unter Mittbéilung der Tages- ordnung. Zur Reths ülti keit der Einberufung enügt die öffentliche Bekanntmachung. Ue er egenstände, welcbe ni t auf der Tages- ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur efaßt Werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in 0 en An elegenheiten zuständig, Welche der Landwirtbschaftskammer nicbt vvriztebend aus- drücklich vorbehalten find, oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Antrags und Gutachten, welche von dem Vorstand angegangen sind, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eme Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur KenntnißnaHme Vorgele 1 werden.

Der Vorstand der andwirtbsépaftskammerführtseineLegiiimation . durch eine Bescheinigung des Oberiéräfidenten.

Die yon der Landwirthschaftskammer aUSgehenden Bekannt- machun en sind unter deren Namen zu erlassen und Vom Vorsitzenden oder de en SteÜvertreter zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen erfolgen durch den „Landwirtb“; sollte dieses Bxatt eingeben, _ehe ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßungsanderung für diese Bekgnntmacbungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die ZwischenzZttLZurch den „Staats-Anzeiger“.

Aenderungen dcr Saßungen niüffen vom Vorstands oder von mindestens ck der Mitglieder beantragt und von mindestens der Hälfte aUer ordentlichen Mitglieder angenthZtmen sein.

Die nicht auf Kündigung angestellten Beamten der Landwirt!)- scbaftskammer haben im alle ihrer Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf Penfion nach Maßga e der für die unmittelbarsn Staatsbeamten

Eltenden Penfionngeße. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im ' nsteÜungsvertrag Betimmung zu treffen.

In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor- schriften des Gefeßes vom 21. Juli 1852 (Gesey-Samml. S. 465) Anwendung.

S a Z u n g e n . der Landwirthscbaftskammer für die Provinz Sachsen.

§ 1. Die Landwirtbschaftskammer für die Provinz Sachsen hat ihren Siß zu HaÜe a. S.

§ 2.

Die Landwirtbscba tskammer bat die gescßliche Bestimmung, die Gesammtintereffen der and- und Forstwirtbscbaft ihres Bezirks wahr- zunehmen und zu diesem Bebufe 006 auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesi es abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative rganisation des Berufsstandes der Landwirtbe_ und den technischen Fortschritt der Landwirtbschaft zu fördern. Auch hat fie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.

Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden bei allen die Land- und Forstwirtbschaft betreffender: Fragen durch tbatsächlicbe Mittheilungen und Erstattung von Gutachten zu unter- stützen. Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Geseßqebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlicben Intereksen ihres Bezirks berühren, sondern auch hei _allen Maßnahmen mi1*zu- wirken, welche die Organisation des landltchen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffßn.

Die Landwirthschaftskammer bat außerdem den technischen Fort- schritt der Landwirthschaft durch zWeckentsprechende Einrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist sie befugt, die An- stalten, das gesammte Vermögen, sowie die Rechte und Yi ten des landwirtbscbaftlichen Zentralvereins der Provinz a seu auf dessen Antrag zur bestimmunquäßi en Verwendun und Ver- waltung zu übernehmen und mit dessen bisYerigen lokalen liederun en in einen organischen Verband nacb näherer Vereinbarung mit den e- treffenden Vereinen zu treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonsti 6 Vereine und Genosxsensckyaften, welche die Förderun der land- wirthizcba lichen Verbältni zum Zweck haben, in der usfübrung ihrer An gaben unterstüßen.

!