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»Die Regelung der im § 2 Ab . 4 des Ge eyes über die Land- wirtbxchiftskammern vom 30. Juni 1 94 (Geseß- amml.S. 126 u. ff.) vorge e enen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlaffenden EMW
- und Verordnungen erfolgen.
3.
Wählbar zu ordentlichen Fstimmbereäyiigien) Mitgliedern _der Landwirtbscbaftskammer sind unter den in § 5 des Geseßes bezeich- neten Vorausseßungen:
1) die Eigenthümer, Nußnie er und ächter land- oder orst- wirtbschaftlich genutzter Grundstü e, deren rundbesitz oder Pa tu_ng im Bezirk der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuer-Rem- ertrag von 30 Thalern oder mehr, oder- im Falle von rein forstwtrth- schaftlicher Benußung zu einem Grundsteuer-Reinertrag von 50 Tha- lern oder mehr veranlagt ist, sowie deren geseßltche Vertreter und Bevoümäcbtigte ' _
2) die im Ö 6 Ziff. 2 des Geixeßes bezeichneten Personen.
Die Zahl der ordentlichen itglieder der L_andwirtbscbaftskammxr beträgt 112. Wahlbezirke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Magdeburg wird mit dem Kreis Wanzleben, der Stadtkreis Halber- stadt mit dem Landkreis alberstadt , dxr Stadtkreis Halle mrt dem Saälkreis, "der Stad reis Erfurt m_tt dem Landkreis Erfurt, der Stadtkreis Nordhausen mit dem Kreis_ GraFs aft Hohenstein, der Stadtkreis Mühlhausen mit dem Landkreis Muh hausen zu einem gemeinschaftlichen Wahlbeziéke verbunden. Hierbei kommen dem Stadtkreis Magdeburg 3 ahlmänner, dem Stadtkreis Halberstadt 3 Wahlmänner, dem Stadtkreis Halle 1 _Wablmann, dem Stadt- kreis Erfurr 5 Wahlmänner, dem Stadtkreis Norddausen 2 Wal)!- männer und dem Stadtkreis Mühlhausen 8 Wahlnianner _zu. Die „Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Mitglieder rt tet swb nach der Summe des Grundsteuer-Reinertrags derart! daß Wa [bezirke bis zu 400 000 Thaler Grundsteuer-Reinertrag 2Mttglteder, Wahlbezirke mit einem Grundsteuer-Reinertrag von über 400000 Tbaler_bis_em- schließlich 650000 Thaler 3 Mitglieder und Wablbxzrrxe m:t__emet_n Grundsteuer-Reinertrag über 650000 Thaler 4 Mitglieder fur die Landwirthscbaftskammer zu wählen haben.
Es entfallen demgemäß
&. im Regierungsbezirk Magdeburg: auf Kreis Fétözleben mit Stadtkreis Magdeburg . . a e ............... . . Oschersleben ...... . ...... . Zalberftadt mit Stadtkreis . . . . . . . eubaldenslebeu . . . . . . Wolmirstedt . . . . . . Aschersleben . . . ericbow 1 ierburg . . . . Salzwedel . . . . JerichowU... ...... Gardelegen . . . . Stendal ........... . . . . .
Wernigerode . . . . . . . . . ..... .. „, 42 Mitglieder
1). im Regierungsbezirk Merseburg: _ auf Kreis Mansfelder Seekreis . . . . . ..... 4 Mitglieder „Querfurt... .....4 .
Merseburg . . . ............
De fcb
SaFkreis mit Siadtkreis HaUe
Weißenfels . . . Sangerhausen ......... . . . . Eckartsberga ...... . . . Bitterfeld . . . . . . .
Mitglieder
" " " * ! * * * ! * c ! ' * * ! ! ' ! ! ! y ! .
OWWWWWWWWWPHPH - - - - 1 . x . o - "
Liebenwerda . . . . Naumburg . . . . . 2 . _ _ 51 Mitglieder 0. im Regierungsbezirk Erfurt: auf Kreis Langensalza . . . _. . _ ......... 3 Mitglieder , . Grafschaft Hohenstein mit Stadtkreis Nord- _)
Weißensee ....... _ ........ Mühlhausen mit Stadtkreis . . . . . * Worbis........... Yigenftadt ......... . . . . . leufingen............ Ziegenrück ............... 2 . 5 19 Mitglieder
Von den ordentlichen Mitg iedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl die Vertreter der Wablbrzirke Wanzlehen, Oschersleben, Neubaldensleben, Ascherskebsn, Osterburg, Jerichow 11, Stkndal, Mansfelder Seekreis,_ Mersrburg,_ Saalkreis, Sangerhausen, Biiter- feld, Mansfelder Gebirgskrets, Zeitz, Liebenwerda, Langensalza, Erfurt, Mühlhausen, Heiligenstadt und Zis enrück aus.
Die Vertreter der übrigen Wa [bezirke Kalbe, Halberstadt, Wol- mirstedt Ierichow 1, Salzwedel, Gardelegen, Wernigerode, Querfurt, Delißs , Weißenfels, Eckartsberga, Torgau, Wittenberg, Schweiniß, Naumburg, Grafschaft Hohenstein, Weißensee, Worbis und Schleu- fingen scheiden nach sechs Jabrewaus, _odaß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aÜer Bezirke em regelmäßiger sechéjähriger Wechsel stattßndet.
§ 6.
Die durch Zuwabl der Landwirtbscbaftskammer berufenen außer- ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesetzes) scheiden nach drei Jahren aus ihrer Strllung aus, sowstt fie nicht Von vornherein auf eine kürzere Zeit einberufen sind.
§ 7.
Die Landwirtbsckyaftskammer hält jährlich mindestens eine Sißung ab. Sie ist, abgesehetx vom Falle des § 12 Abs. 2 dks Gefe SS, beschlußfähig, wenn Mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen it- glieder anWesend find. Ueber einen Gxgenstand der Tageßordnung, über welchen wegen Beschlußunfäbigkett ein Beschluß nicht gefaßt werden konnte, kann unt Außnabme von Saßungsänderun en in der
enden Sitzung der Landkrtrtbschaftskammer obne Rückfi t auf die Za [ der anwesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekannt ebung _der Tageßordnung für die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich ingeivresen wvrden ist. Die Vorsiandßwahlen erfolgen durch S_timmzxttel. Wahl durch Zuruf ist nur zuläsfig, wenn nie- mand widerspricht.
§ 8.
Der Landwixtbschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung uber:
1) die Wahl des Vorsitzenden, seines Steüverireters und der iibrigen Mitglieder des Vorstands, sowie ihrer Stellvertreter; U [2) die jährliche Feststellung des Etats und der außzuschreibenden
m aqen;
3) die Abnahme der JabreSrecbnung und Entlastung des Reck)- uungsfübrers ;
4 die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von rundeigentbum; _
5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirthscbafts- kammer na § 6,26 des Gesetzes;
6) die in prücbe Legen die Mitgliederwablen, § 10 des Geseßes;
7) die vor äufige nthebung von“ Mitgliedern, 5" 12 Abs. 2 des
W:Les; _ )die Zuwabl von außerordentlréhen Mitgliedern, § 14 des «sches;
9) die Bildung von Ausschüffen nach 15 des Geseßes und die 1
Bestimmung über die Aufgaben dieser Aus ch" _e,_ _ - _ 10) die etwai e Gewabrung einer Enis digung an dre Mit- glieder für baare uslagen, § 16 des Gesehes;
_11) die Festseßung der Geschästöordnung und der allgemeinen
Bestimmungen über das KaYn- und Rechnungswesen ; 12 die Aenderun der atzungen; 13 die im § 2 bs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Abmachungen mit landwirihschaftlichen und zweckvZ'rwandten Vereinen.
Der Vorstand der Landwirtbschaftskarumxr 5211th aus dem Vor- sißenden, dessen Stellvertreter und 11 Mix liedern. Für jedes dieser 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewa lt. _
Jeder Re ierungsbezirk der_Pt_ovinz muß im Vorstande durch mindestens 2 im angehörige Mitglieder und 2 Stellvertreter ver- treten sein. Die Einberufung der _StellVertreier erfolgt im Be- hinderungsfalle der ordentlichen Mitglieder _in der Weise, daß zunächst der StellvertreFer eines verhinderten Mitgliedes, ist auch dieser Ver- hindert, ein anderer dem bäreffendep Regteruygsbezirk angeböriger Stellvertreter, und wenn ein solcher nicbt disponibex, einer der übrigen Stellvertreter nach Bestimmun des Vorsiyenden cmderuFen wird.
Der Vorstand ist beschlußfä§ig, wenn Mindestens die Halfte des Vor- standes und hierunter der Vorfißendepder s ein Steudertrster anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entsch811dFt der Vorfißende.
Der Vorfißende oder dessen Stellvsrtreter vertritt die Land- wirths aftskammer nach außen. Alle Urkupden, welche die Land- wirths aftskammer vermögenßrecbtlrck) verpflichten sollen, smd unter deren Namen von dem Vorfixenden oder dessen Stelldertreter und noch einem Mitglied des Vor tands zu vollziehen. Der Vozsißende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leztet die Geschafie und ist der Dienstworgese te der Beamten der Landwirtbschaftskammer. Er beruft und leitet die ißungen des Vorstands und der Landwirtbschafts- kammer. Er muß eine Vorstandsfißixng berufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eme Sißrxng der Landwirthschafts- ammer, wenn mindestens ein Drittel der Mifglieder dies verlangen. Die
_ Berufungen der Landwirthschaftskammer er olgen durch öffentliche Be-
kanntmachung in dem hierzu bestimmten 5 [att (§ 11) und durch be- sondere Einladung, in beiden Fallrn unter Mitthrilung der Tages- ordnung. Zur Rechtégültigkeit der Einberufung genügt die öffent- liche Bekanntmachung. Ueber Gegkxistände, welche nicht auf der TageSordnung gestanden haben, kann em Besch1uß nur gefa t werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in aUen ngelegen- heiten zuständig, welche der Landwirtbscbaftskammsr nicbt vorstehend ausdrücklich vorbehalten smd, oder welche sie fich nicht durch be- sonderen Beschluß vorbehalten bat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen find, müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung erforderlich ist, der Landwirthschafts- kammer zur Kenntnißnabme vorgelegt werden.
Der Vorstand der Landwirthscbaftskammer führk seine Legitima- tion durch eine Bescheinigung des Zber-Präfidenten.
Die Von der Landwirtbschaftskammer ausgehenden Bekannt- machun en smd unter deren Namen zu erlaffen und Vom Vorfißenden oder de en SteÜvertreter zu unterzeichnsn. _
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die Zeitschrift dss land- wirtbschaftlichen Fentralvereins der Provinz Sacbskn; soÜte dieses Blair eingeben, 2 6 ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßungs- änderung für diese Bekanritmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischrnzeit §du1r§ah den „Staats-Auzeiger“.
Aenderungen de_r Saßungen mirffen Vom Vorstande oder von mindestens 4: der Mitglieder beantragt und Von mindestens der Hälfte aÜer ordentlichen Mitglieder angenanmen sein.
Die nicht auf Kündigung angesteüten Bramfen der Landwirts)- schaftskammer haben im Falle ihrer Dienstunsäbigkeit einen Anspruch auf Penfion nach Maßgabe der für die unmitte1baren Staatsbeamten Fltenden PenfionSgeseZL. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im
nsteUun Svertrage Bestimmung zu treffen.
In * etreff der Dienstvergeben der Beamten finden die Vor- schriften des (Gesetzes Vom 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S. 465) Anwendung.
Satzungen
der LandroirXbschastskammer für die Provinz Schleswig-Holstein.
§ 1. Die Landwirtbscbaftskammer für die Provinz Schle§wig=Holstein hat ihren Sitz zu Kiel.
§ 2.
Die LandwirtbsÖafiskammer bat die gesz'ßlicbe Bestimmung, die Gesammiintereffen der Land- und Forstwirrhjchast ihres Bezirks wahr- zynehmen und zu diesem Bebufe alle auf die Hebung der Lage des landlicben GrundbefiZes abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative rganisation des Berufsstandes der Landwirtde und den technis en Fortschritt der Landwirthscbaft zu fördern. Auch hat fie das Re t, selbständige Anträge zu steÜen.
_ Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbsbördsn ber gßen die Land- und Forstwirtdsckyafi betreffendcn Fragen durch that1achlich€ Mittheilungen und Erstattung von Gutachten _zu unter- stüßen. Sie Hat nicht nur über solche Maßregeln der Gexeßgebung und Verwaltung sich zu äußern, Welche die aUgemeinen Interessen der Landwirthj aft oder die esonderkn landwirtbschaftlichen Interessen iHres Bezirs berühren, sondern auch bei aUen_MaßnaHmen mitzu- wirke_n, welche die Orßanisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben etreffen.
Die; Landwirtbscbaftskammer hat außerdem den ts nischen Fortschritt der Landwirthscbaft durch zweckentsprecbende Einri tungen zu fördern. Zu diesem Zweck ist fie befugt, die Anstalten, das gesammtx Vermögen sowie die Rechte und Pflichten des Schle§wig - Holsteinischen landwirtbschastlichen General - Vereins auf dessen Antrag zur bestimmun Smäßigm Verroendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit de en bisherigen lokalen Gliederungen m einen oYanischen Verband nacb näherer Vereinbarun mit den be- treffenden eremen zu treten. Auch kann die Landwirtb?chaftskammer sonstige Vereine und Gcnoffensckyasten, welche die Förderung der landwirkbsckyaftlichen Verhältnisse zum Zwecke babsn, in der Aus- führung ihrer Aufgaben unterstü en.
Dre Regelung der im § 2 5 ds. 4 des Geseßes über die Land- wirthscbaftskammern vom 30. Juni 1894 (GeseH-Samml. S. 126 11. ff.) vvrgesebensn Mitwirkung bei der VSrwaltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlaffenden Geséße und Verordnungen erfolgen.
3. Wädlbar_ zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mit liedern der Landwirtbschaftsfammer smd unter den in § 5 des GLJLZLS bezeich- neten Vorausseßungen:
1) die_ Eigenthümer, Nuxznießer und Pächter land- oder forst- wirtbschaftltcb genuyter Grund tückc, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der Landivirtbschaftékammer zu einem Grundsteuer-Rein- ertrage von 50 Thalern oder mehr Veranlagt ist, sowie deren gesetz- liche Vertreter und BevoUmächtigte;
2) die im § 6 Ziff. 2 des éexetzes bezeichneten Personen.
Die Zcxbl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthscbafts- kammer betragt 80_. Wghlbezirke find die Landkreise.
ES find zu wahlen im Wahlbezirk :
derSleben ....... 5 Mitglieder penrade........3 . Sonderburg . . . . . Tondern
s iderstedt . . . . . . .
Norderditbmarscben Süderdktbmarscben . Siebkburg . . .
inneberg . . . . ' lensburg . . . .
chleöwig . . Eckernförde . . . lön . . . . ldenburg . Kiel . . . . . . . Rendsburg . . . Segeberg . . . . Stormarn . . . Lauenburg . .
MÖHWWOSHDÖHWP»
„e; 5". ' Von den ordentlichen Mit liedern scheiden drei Ia ersten Wahl die Vertreter der Wahlbezirke; hre "W der Kreis Apenrade, Eckernförde, Eiderxiedt, Landkreis Flensbu: Kreis Haders1eben, Husum Landkreis Kiel, Kreis H„zogthuß; Lauenburg, Norderdithmarfchen und Oldenburg aus, DH VerYter Fer übMen WÜblkÖezlirke: Schl wi reis inne erg, ön, en 6 urg, es , S9 Fondderburg, Steinburg, Stormarn, Süderdühsinarschxxblegd' on ern scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß von _der zweiten Wahl an für ZiettZJextxeter aÜer Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel a n e. „
§ 6,
Die durch Zuwabl der Landwirtbschaftskammer berufenen außer, ordentlichen Mitglieder (§ 14 des Gesc ks) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, soweit sie ni t von vornherein auf Eine kürzere Zeit einberufen sind. § 7
Die Landwirtbschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzxmg ab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesa es beschlußfähig, wenn 'mindestens _die Hälfte ihrer ordentlichen Tßit; glieder anwesend ist. Ueber emen Gegenstand der Tagesordmm über welchen weißen Beschlußunfäbigkeit ein Beschluß nicht gefaßgt“ werden konnte, ann mit Auémahme von Saßungsänderun en in der fol enden Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksi t aus die ZaJl der anwssenden Mitglieder Beschluß gxfaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der Tageöordnung für die zrveite Si ung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. Die VorstandSwa len erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zuläsfig, wenn niemand widerrpricht.
§ 8. Der Landwirtbscsaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Beschlußfassung über: 1) die Wahl des Vorsitzendem, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstands sowie ihrer Stellvertreter; U _2) die jährliche Feststelxung des Etats und der außzuschreibenden m agen; _ _) 3) die Abnahme der Jahreßrrcbnung und Entlastung des Rechnungs- Ü rsrs; 4) die Ausnahme yon Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentbum; 5) die besondere Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirtbsäpafts. kammsr nacb § 6, 2 0 des Geseßes; 6) die EinsprücheÉegen dic Mitgliederwablen, §10 des Geseyes; G _ 7) die vorläufige ,nthebung von Mitglisdern, F" 12 Abs. 2 des 6 eßes; G _ 8) die Zuwahl Von außerordentlichen Mitgliedern, §14 das ? eyes; 9) die Bildung Von Aussckoüffen nach § 15 des Geseßes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Ausschüsse; 10) die etwaige Gewahrung einer Entschädigung an die Mit- glieder für Haare Auslagen, § 16 dZH Geseßes; 11) die Festseßung der Geschastöordnung und der allgemeinen Bestimmungen über das Kaffen- und Rechnungswesen ; 12) die AenderunJl der Saßungen; 13) die _im § 2 Hs. 3 des Geseßes vorgesehenen Abmwchuusu mit landwirthschaftlickyrn und zweckerwandten Vereinen.
Der Vorstand der Landwirtbichaftskammer 521th aus dem Vor- fitzenden, deffcn SteUdertreter und sechs YUtglI-edern. Für edes dieser sechs Mitglieder wird ein Stellvertreter gewä lt, der im - Yindferuw ?falle des betreffenden Mitgliedes an de en Stelle einzu-
eru en : .
Dsr Vorstand ist beschlußfäbi , wenn mindestens die Hälfte des Vorstands und hierunter der Bo Zende oder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei StimmengleichheiZ0entscheidet der Vorfißende.
Der Vorfißende oder deffkn StLÜVertreter vertritt die Landwittb- schaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirt!)- Yafiskammer vermögenSrechtlich Verpflichten soüen, find unter deren
amen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
einem Mit liede des Vyrstands zu voUzieben. Der Vorsißende W in deffen 5 ehinderung xein Steüvertreter leitet die Geschafte uad lsk der Dienstvorgesrtzte der Beamten der Landwirtbstbaftskammer. Ek beruft und leitet dix: Sißungen des Vorstands und der Land- wirtbschaftskammer. Er muß Line Vorstandsfißung benifen- wenn mindrstens die Hälfte der Vorstandßmitglieder, und eine Sitzung der Landwirtbschaftskammer, wenn mindestens em Drittel drr Mitglieder dies verlangsn. Die Berufun en der Landwirtbsckpaftskammer erfolgen durch öffentliche ?“ kanntmacbung in dem hierzu bestimmten Blatts (§ 11) und dlmb 5“ sondsre Einladung, in beiden FäUkn unter Mittheilung der Ta es- ordnung. Zur Rccbtkgülti keit der Einberufung genügt die öffen ck? Bekanntma ung. Ueber egenstände, welche 11“ t auf der TUM“ ordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur eaßt werden, wenn niemand widerspricht. Der Vorstand ist in a en An elegenbekkM zuständig, welche der Landwirthscbaftskammer nicbt voä'tebend aus- drücklich Vorbehalten find, oder welche fie fick) nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Anträge und Gutachten, welche von W Yorstande ausgegangsn find, mü11€n, oweit nicbt na Lage der
e_me Geheimhaltung erforderlich ist, r Landwirtbs ftSkammer z'“ Kenntnißnabnxe Vorgele 1 werden. _ „
Drr Vorstand der andwirtbschaftskammer führtseine LogttimatW durch eme Bescheinigung des Ober-Zräfidenten.
Die von der Landwirtbschaftskammer auSgebenden Bekannt“ machungen smd unter deren Namen zu erlassen und vom Vorfiheodk" oder dessen SteÜVertreter zu unterzeichnen.
Die Bekanntmachungen erfolgen durch das landwir"tbsch«*stliche Wochenblatt für Schle§wrg-Holstein; sollte dies Blatt eingeben- c ein anderes Blatt auf dem Wege der Saßungsänderung für, diese BeYanntmachungen bestimmt worden ist, so erfolgen fie fur dre Zwifch€nzeit durch den „Staats-AFeiger“.
Aenderun en der Satzungen müsien vom Vorstand oder von min- dFtens F der * it lieder beantragt und von mindestens der Hälfte a er ordentlichen * itglieder angen-thimen sein.
Die nicht auf Kündigung angesteüten Beamten der Landwkktb“ schaftskammer haben im aus ihrer Dienstunfäbigkeit einen Ausprulb auf Pension nach Ma gabe der für die unmittelbaren SLM begniterr geltenden Penfionsgeseße. Ueber die Berechnung der M zeit ist im Anstellungsvertrage Bestimmung zu treff . Vot-
In Betreff der Dienstvergeben der Beamten Enden die _ 465) christen?) des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Gesetz- amml- *
nwen ung.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Z'Wei'te Beilage
** zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
„Y,; _ 193.
Berlin, * Donnerstag, den 15. August
' 1595:
ck (Schluß aus der Ersten Beilage.)
Saßungen
dwirt cbaftskammer für den Regierun sbezirk der Lan bs Cassel. g
_ § 1. - Die Landwirtßschaftskammer für den Negier'ungsbezirk Caffel hat ihren Sitz zu Cassel.
§ 2.
Die Landwirtbschaf15kamm€r bat die_ gesevliche Bestilnmung, die Gesammtinteressen der Land- und Forstwirtbschaft ibres Bezirks wahr. zunehmen und zu diesem BxHUfL aße _au_f die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes (x_bzixlenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisqtion des Berufsstandes der Landwirtbe und den technischen Fortschritt dcr Landwirtbscbast zu fördern, Auch hat fie das Recht, selbständige Anträge zu stellen.
Die Landwirtbsäyaftskammer hat ferner die Verwaktungsbkhördrn bei allen die Land- und Forstwirtbschaft betreffenden Fragen durch tbatsächlicbe Mittheilungkn und Erstattun von Gutachten zu unter- stüßen. Sie hat nicht m_tr über solche aßregeln_ der Geseß ebung und Verivaltung fich zu außrrn, welche die allgemeinen Jntere en der Landwirtbscbaft oder die efonderen landwir1lckschaftlichen Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei_al1en Maßnahmen mitzu- wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. - _ _ __
Die Landwirtbscbaftskammcr hat außerdem den texcbmscben Fort- schritt der Landwirjbschaftdurch zweckentspreckpende Einrichtungen zu fördern. Zu dickem Zweck ist ste befugt. die Anstalten, das gesammte Vermögen sowie die Rechte und Pftichten des_ Landwirtbschaft- lichen Fentralvereins für den _ Regierungsbezirk Cassel auf dessen ntrag zur bestimmungSmaßthn Verwendung und Ver- waltung zu übernehmen und mit deffe1_1 isbertgen_[oka[en Gliederungen in einen er anischen Verband nacb na-berer Vereinbarung mit den be- treffenden Éereinen zu treten. Auch kann die L_andwirtbschastgkammgx sonstige Vereine und (Henyffenschaftcn, welche die FßrderunZ der land- wirtbscbaftlicben Verbältmffe zum Zwecke haben, m dsr usfübruug ihrer Aufaaben unterstüßxn. _
Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Geseßes über die: Land- wirtbschaftskammern vom 30. Juni 1894 (GeseH-Samml. S. 126 u. 17.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Vsrwgltung der Produkten- börsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlaffenden Geseize und Verordnungen erfolgen.
§ 3. Wählbar zu ordentlichen stimm_berechtigien Mit liedern der Land- wirtbschaft8kammer smd unter den im § 5 des Geéeyes bezeichneten Voraussetzungen: __ _ _
1) die Eigentbumer, Nußmeßer und PacHter land- oder forst- wiridschaftlich genußter Grundstücke, deren Grundbefiß odkr Pachtung im Bezirke 'der Landwirtbschaftskammer zu einxm Grundstxmx. Reinertraqe von 40 Tbalern oder me_br pder für den Fall rein forst- wirtbscbaftliäpcr Benußung zu einxm jahrlichen Grundsteuer-Reinertrage von mindestens 50 Tdalcrn veranlagt tft; _
2) die im § 6 Ziff. 2 des Geseycs bezetcbneien Personen.
§ 4.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirtbscdafts- kammer beträgt 50. Wablbrzirka find dre Landkreise. Der Stadtkreis (Cassel wird mit dem Landkreis Caffel, der_Stadtkrets Hanau mit dem Landkreis anau zu einem gemeinschaftlichen Wahlbezirk verbun- den, und zwar ommen hierbei dem Stadtkreis Cassel 3, dem Stadt- kreis Hanau 2 Wahlmänner zu. _ _ _ _
In jedem Wahlbezirke find sowel Mitglieder zur Landwirib- schaftskammer zu wählen, als .der betreffende Landkreis Abgeordnete zum Kommunal-Landtag zu entsenden hat. Es eanaUen demgemäß
auf den Kreis Caffel, Land und Stadt . . 3 Mitglieder .Cschwege........3 „ ranfcnberg ....... 2 rißlar ......... 2 ulda .......... 3 elnbausen . . . . . .3 Gersfeld ........ 2 Hanau, Land und Stadt . . Hersfeld . . ....... 2 ofgeiSmar ....... 2 omberg „„......2 ünfesd ......... 'irchbain ...... . Marburg . . . . .' Melsungen Rinteln . . Rotenburg. . . . . Schlüchtern ....... Schmalkalden . . . . . Wißenhausen . . . . . . Wofbagxn . . . . . .. Ziegenhain ...... . . § 5. Von den ordentlichen MithlTizedern )' eiden drei Jahre nach der Ersten Wahl die Vertreter der ablbezi e EsÖWege, Fri ar, Fulda, Frankenberg, Gelnhausen, Gersfeld, Hanau Land und tadt, Hof- Wmar, Homberg, Hersfeld und ünfeld aus.
Die Vertreter der übrigen ablbezirke_Caffel Land und St_adt, Melsungen, Rotenbur . Witzenhausen, Wolxbagen, Marburg. Kirch- bam, Ziegenhain, S lüchtern, Schmalkqlden und Rinteln _scheiden "“ck sechs Jahren aus, sodaß von der zweixen _Wabl an für die Ver- treter aller Bezirke ein regelmäßi eZ sechsjabriger Wechsel stattfindet.
Die durch Zuwabl der Landwirtbschaftskammer berufenexi außer- ordetztlicben Mitglieder (§ 14 des Geseßeö) scheiden nacb _dret Jahren azts rbrer Stellung aus, soweit fie nicht von vornherein auf eme kUrsere Zeit einberufen sind. § 7
Die Landwirtbs-cbaftskammer hält Jährlich mindestens eine Sißung “b- Sie ist, abgesehen vom Falle es § 12 Abf._2 des Gejxßes, beschlußfäbj , wenn minde ens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitgltxder anwesend nd. Ueber nen Gegenstgnd der Tq eEordnung, uber wchch€n Wegen Beschlußunfäbigkeit einBescbluß m _t gefaßt werden konnte, kann mit AuSnabme von Saßungsänderungen m der fol enden SWW!) der Landwirtbschaftskammer ohne Rücksicht auf die_ Za [ der “"Wesenden Mitglieder Beschluß efaßt werden, wenn b_e1 der Be- clklrltgebung der TageSordnun fL: die zweite Sißung hierauf aus- dkückl1ch hinkewiesen worden it. Die Vorstandswahlen erfolgeri durcb F&YFFYL . Wahl durch Zuruf ist nur zuläjfig, wenn niemand
8. Der Landwiktbfchaftskammer§bleibt ausschließlich_ vorbehalten die
Vkschlußfaffung über: üb 1) die Wahl des Vo ßenden seines Stellvertreters und der rigen Mit lieder des Vortandes sowie ihrer Stellvertreter;
2) die i brliche Feststellung des Etats und der aUSzuschreibenden Umlagen;
QlOQ-okqolqu-vltK-Q lcalqtdxqqtt-q-xxtt-
_ f"b 3) die Abnahme der JabreSrecbnung und Entlastung des Rechnungs- u rer ;
4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigenthum;
5) die besonders Verleihung der Wählbarkeit zur Landwirtbschafts- kammer nach § 6,2 0 des Geseßes;
6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwgbken, § 10 des Gesetzes; Ges 173) die rorläufige-Entbebung von Mikgltcdxrn, § 12 Abs. 2 ch - e 25; ' “ G _ 8) die Zuwabl von außerordentlicben Mitgliedern, § 14 des
8 : es;
) die Bildung von Ausschüssen nacb § _15 des Gcseßes und die Bestimmung über die Aufgaben dieser Aus1chuffe;_„ _
10) dis etwaige Gewährung einer Entschädigung an dic Mit- glieder für daarc Auslagen, § 16 _des Gesetzes;
11) die Festseßung ker Gesckpästsordnung und der aÜgemsincn Bc- stimirmngen über das Kassen- und _chbnungswefen;
12) die Aenderun der Sayunaen;
13) die im § 2 bs. 3 des Gesetzes vorgesebxnen Abmachungen mit landwirthschastlichen und zweckvcrwandten Vereinen.
§ 9.
Der Vorstand der Landwirtbschaftskammer desteht aus dem Vor- fißxnden, dessen Steklvertreter _und fünf (5) Mitglzedern. Für jsdes dieyer fünf Mitglieder wird ein Sterertreter gewahlt, der im Vér- ZindxrungÉfaÜ des betreffenden Mitgliedes an dessen SteUL einzu-
eru en 1 .
Der Vorstand ist beschlußfäbi , wenn mindestxns die Hälftk dcs Vorstands und hierunter der Vorßiyende qder sein Stellvertreter an- wesend ist. Bei Stimmcngleichbcit entscheidet der Vorsitzends.
§ 10.
Der Vorfißende oder drff-en Stellderirexter vertritt die Land- wirtbscbaftskammer nach außer. Alle Urkxznden, welche die Land- wirthscbaftskammer Vermögcnsreckytlich verpflichten foilrn, find unrer dercn Ramm von dem Borsißenden oder desen Sierertreter und noch einem Mitglied des Vorstands zu voUziebcn. Der Vorfiizcnd-Z und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die (Geschäfte und ist dor Dienstvorch'ßte der Beamien der Laydwittbschafts- kammer. Er beruft und leitet die Sitzungen de_s Vorüands und der Landwirtbschaftskammer. Er muß eine Vorstandsfißung brrufen, wenn. mindestkns die Hälfte der VorstandSmitgÜsdkr, und cine? Sißan der Landwirtbschaftskammer, wenn unndestens ein Drittsl der Mitglikder dies verlangkn. Die Berufungen der Landwirtbschafts- kammer erfolgen durch öffentliche Bukanntmachung in dem hierzu be- stimmten Blatt (§ 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tagesordnung.
Zur Rechtsgültigkeit der Einberufung genügt die öffentüche Be- kanntmachung. Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Trigcsord- nung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gkfaßt werdrn, wenn niemand widerspricht. _
Der Vorstand ist in aUen A_ng€legenbcii€n zuständig, wxlche dEr Landwirtbsckoaftskammcr nicht vorstehend ausdrücklich Vorbabaltcn sind, oder welche fie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten dat. Anträge und Gutachien, welche von dem Vorstgnde außgegangsn find, müssen, sonorit nicht nach Lage der Sache eme_(§3€beimbaltung er- forderlich ist, der Landwirtbschaftskammer zur Kenntnißnahme vor- gelegt Werden. .
Der Vorstand 'der Landwirjbschafiskamnixx führt ssine Legiti. mation durch eine Bescheinigung des Ober-Prajidsnten.
§ 11.
Die yon drr Landwiribschaftskammrx ansgebcnden Bckannt- macbun en sind unter dercn Namen zu crlajsen und Vom Vorfiyénden oder de en Sterertreter zu [m_tcrzeichnen. _ _
Die Bekanntmachungen erfolgen durchdie „Landwwtbschafilichcn Blätter"; sollte dies Blatt eingeben, ehe cm anderes Blatt an dem Wege der Satzungsändkrung für diese Békarzntmachungen bestimmt worden ift, so erfolgen sie für die Zwischenzeit durch den „Staats- Auzeiger“. § 12
Aenderungen der Saßungen müssen dom Vorstand oder von mindestkns F der Mitglieder de_antragt und Von Mindestens der Hälfte der Mitglieder angenommen sem.
Die nicht auf Kündigung _ angestsÜtcn Brantten der Landwirt!)- scbaftskammsr babén im alle ihrer D_icnstux_1fäbigkeit einen Anspruch auf Pension nacb Maßga e der für _die unmrttelbareu Staatébeamten geltenden Penüonßgeseße. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im Ansteüunngertrage Bestimmung zu treffen.
In Betreff der Dimstvergebrw der Beamten finden die Vor- schriften des Gesetze:"; Vom 21. Juli 1852 (Geseß-Samml. S. 465) Anwendung.
Saßungen
der Landwirtbsäyaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaden.
§ 1. Die Landwirtbsckyaftskammer für den Regierungsbezirk Wiesbaken hat ihren Sitz zu Wiesbaden.
Die Landwirtbschaftskammer hat die giksetzliYT:1 Bestimmung, die Ge ammiintercffen der Land- und Forstwirtbs ft ihres Bexirks waorzunebmen und zu diesem Bebufe aUe_ auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesises _abzielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporatchx Orgqmsatwn des Berufsstandes der Landwirtbc und den technischen Fortschritt der Landwrrthfcbaft zu fördern. Auch hat fie das Recht, selbstandtge Anträge zu stellen.
Die Landwirtbschaftskammer_bat ferner die Verwaltungsbehörden bei aUen die Land- und Forstw1rtbschaft betreffenden Fragen durch tbatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten u unter- stüßen. Sie hat nicht mzr über solche Maßregeln dec cheinebung und Verwaltung sich zu auÖern, welche die aklgemeinen Interc en der Landwirtbschaft oder die esonderen landwirtbscbaftlicben Jnterxffen ihres Bezirks berühren, syxidxrn auch bei _allen Maßnahmen Mitzu- wirken, Welche die Organtjatwn des ländlichen Kreditö“ und sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. _
Die Landwirtbs aftskammer hat außerdem den tecbmschcn Fort- schritt der Landwirjbs aft durcb zweckentsprecbende Einrichtungen zu för- dern. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Anstalten, das esammte Vrr- mögen sowie die Rechte und Pflichten des Vereins na aui (ber Land- und Forstwirtbe auf dessen Antrag zur bestimmun Smä igen Verwendung und Verwaltung zu übernehmen und mit de en bisherigcn_ lokalen Gliederungen in emen org_anischen Verband "(1T näherer Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen zu treten. Au kann die Landwirth- schaftskammer sonstiger Vereine und Genossenschaften, welche die Förderung der landwirtbschaftlicben Verbältniffe zum Zweck haben, in der Ausführungibrer Auf aben unterstützen. _
Die Regelung der im 2 Abs. 4 des Gesetzes über dre Land- wirtb cbaftskammern vom 30. Juni 1894 (Geseß-Samml. S. 126 u. ff.) vorge ebenen Mitwirkung bei der Vermrltung der Produktenbörsen und Märkte wird nach Maßgabe der hierüber zu erlasscnden Geseße und Verordnungen erfolgen.
- § 3.
Wählbar zu ordcnilicbrn (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirtbscbaftskammer smd unter dén in§5 des Gefeßcs bazeichneten Voraussrßun cn: _ _ _
1) die igcnibümcr, Nußnxeß-xr und Pächirr land- over forst- wirtbschaftlich gknußtkr Grundstücks, dercn Grundbesiß oder Pachtung im Bezirk der Landwirthsäyaftskamrncr zu einem Grundsteuer-Rein- kttrage von 20 Thalern oder 1nebr_ode_r für den Fall rein forstwirth- schaftlicher Bcnußung zu einem jahrlichen Grundsteuer-Reincrtcage von mindestyns 50 Tbalern veranlagt ijt, sowie dercn gescslickx Ver- treter und Bevollmächtigte; _
2) die im § 6 Ziff. 2 des GFTZLF bezeickpneien Personen.
Die Zakl der ordxntlichn Mitglieder der Landwirtbscbaftskammcr beträgt 32. Wablbezixke sind die Landkreise. Der Stadtkreis Wie's- badcn wird mit dem Landkreis Wicsbaderx und der Stadtkreis Frarik- furt a. Main mit dem Landkreis ranksurt a. Main zu je cinkm acmeinscbaftlicöen Wahlbezirke ver unden. Hierbei kommrn dcm Stadtkrkis Wiesbaden 2 und dem Stadtkreis Frankfurt a. Main 17 Wahlmänner zu. Sämmtliäpe Kreistagsmttgliedxr aus drm Wabloerbande dcr Städts smd berechtigt. an der Wahl tbeilzunebmen.
In jedem Wahlbezirke sind 5sz Mitglieder zu wählen.
Von den ordcntlichen Mitgliedern schridxn drei Fabre nacb dsr ersirn Wahl dis Vertreter dcr Wabldozirke Biedenkopf, DiUkr-cis, Frankfurt a. Main Land und Skadi, Höchst, Limburg, Obertaunus- kreis, Obeersterwaldkreis und Oberlabnkreis aus.
Die Vertrster dcr übrigon Wahlbezirke Rbkingaukrkis, St. Goars- bansrn, Untorlabnkreis, Untertaunuskri'is, Usinsen, Unterwcstcrwaid- kreis, Westcrbnrg und Wiesbaden Land und Stadt scheiden nach sechs Jahren aus, sodaß Von der zwkitcn Wahl an für die Vertrster allgr Bezirke ein rsgslmäßigcr sechsjährigér W€chs€l stattfindet.
Dic durch Zuwakzl drr Landwirtbschaftskammer berufenen außrr- ordentlichen Mirgli-sder (§_ 14 drs Gkseßes) scheidkn nacb drei'Jabren aus ihrer STLÜUUJ aus, )OWCit sie nicht von Wrnherein auf Sir.: kürzere Zeit einberufen find,
?.
Die Landwirtbsckwftskammcr Hält jährlich mindestens ('ine Sitzung ad. Sie ist, abgesehen vom Fall 1786 § 12 Abs. 2 drs Gesexss, beschwßfädig, wenn mindestcns dit? Hälsta ihrer ordenélickxen Mitglieder anwcsend smd. Ueber einkn Gégcnstqnd der Tagrsordnung, über wcchsn we'gkn Beschlußunfäbigkeit ein Brsciyluß nicbt gkfaßt wsrdc'n konnte, kann mit Auönabme von Sayungsändsruxsgen in der folgendsn Sißung der Landwirtbschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschluß gsfaßt werden, wenn bei der 5112011111-
chung der Tagesordgung für die zrvc-iie Sitzung hierauf ausdrücklich Fingkwikfen wordcn ist.. _Die: Vorstandswahlen Erfolgen durcb Stimm- zrttel. Wabk durch Zuruf ist nur zYläysig, wenn niemand widerspricht.
Dcr Landwiribscdaftxskammer bleibt aussch1i€ß1ich Vorbehalten die Beschlußfassung übst: 1) die Wähl des Vorüßendkn, seinks Stilwertreters und der übrigkn Mitglieder des Vorstandes sowie ihrs: SteÜderfreter; U 12) diu jähr1ichc Feststellung des Etats und der auszuschreibendcn m agrn; 8) die Adnahmc der Jabrcßrcchnung und Entlastung des R€ch- nungsführcrs; 4) die Aufrmbme don Anleihen, den Erwerb und di? Veräußerung don Grundcigkntßum; . 5) die besondrre Vcrkeibu_ng der Wählbarkeit zur Landwiribschafis- kammer nacb § 6,2 (3 das Gewßss; 6) dic Einsprüche gcgcn die Miigliedcrwablen, § 10 des Grseßss; G _ 7) die Vorläufige Enthebung Von Mitgliedern, § 12 Abs. 2 166 € eßeß; G _ 8) die Zuwabl don außerordenilichen Mitgliede'rn, § 14 W € 8 86; Z) dic Bildung von Aussckzüffcn nach § 15 des Gesetzes und die Bestimmung übcxr die Aufgaben dieser AUSWÜffe; _ 10) die etw Fc Géwäbrung eincr Entschädigung an die Mit- glieder für haare ' ULlagSU, § 16__des Gesetzes; 11) die Fesissßung der Geschast§ordnung und der allgemeinen Vc- stimmungen über das Kaffen- und Rechnungswejen; 12) die Aenderung dsr Saßungen; 13) die im § 2 Abs. 3 des Gesetzes vorgeskbencn Abmachung€n mit landwirthsehaftlichen und zweckrxzerwandtcn Vereinen.
Der Vorstand der Landwirthschaftskam_mer besteht aus dem Vor- sitzenden, dessen Sthvertreter und fünf Mitgliede_rn. Für jedes dic-ser fünf Mitgltkdcr wird ein Steudertreter gcwablt, der im _Vsr- bindferuanssaUZ des betreffenden Mitgliedks an dessen Stelle einzu- beru en it.
Der Vorstand ist bsschlußfäbig, wenn mindestens die Hälfte drs Vorstands und hierunter der Vorsitzende oder sein SteÜvertreter an- wesend ist. Bei StimmengleiclybeitLFntschcidet der Vorsitzende.
§ .
Der Vorfißsnde oder dessen SteÜveriretLr vertritt die Land- wirtbschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Land- wirtbschaftskammer vcrmchsreckztlich verpflichten sollen, smd unter deren Namen Von dem “ orfi endsn oder dessen Sterertretcr_11nd noch einem Mitglieds des Vorsktvandrs zu Vollziehen. Der Vozsrßende und in desen Bkbinderung sein Stellvertretcr leitet die Geschaste und ist der Dicnstvorgrscßte der Braunen de-r Landwirtbschaftskammcr. Er beruft und leiikt die Sitzungen dcs Vorstands jmd der Land- wirtbschafiskammkr. Er muß eine Vorstandssitzung berufen, wsnn mindestens die Hälfte der Vorstandßmitglieder, und eine SMWW" dcr Landwirtbscbaftskammcr, wenn mindestens ein Drittel der “itgltrdcr dies verlangen. Die Berufungen der Landwirtbscbaftskqmmer crfolgkn durch öffentliche Bekanntmachung in dem hierzu bestimmten Blaxte (§ 11) und durch besondere Einladung, in beiden Fällen untcr Mit- thcilung der TageSordnung. _ _ _ „ _
Zur Rccht§gültigkeit der Einberufung genugt die oTentlrcb-x Be- kanntmacbun . Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestan_denchbaßen, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand widerpri t. _ _
Dcr orstand ist in (:[len Angelegknbeitcn ziistandtg, wclche dcr Landwirts) aftskammcr nieht vorstshend auödrücklich Vorbehalten smd, oder welche sie- fich nicht durch besonderen Bkschluß vorbehalten bat. Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstand ausgegangen smd, miiffen soweit nicht nach La e der Sache eme Geheimhaltung er- forderlick) ist, der Landwirtbs aftskammer zur Kcnntnifznabme vor- gelegt Werden. _ _ _ _ _
Der Vorstand der Landwirtbscha ts_kammer fuhrt seine Legitimation durch eine Bescheinigung des Ober-1§_rafidcnten.
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Die von der Landwirtbsäyaftskammcr aus ebenden Bekannt- machun en find unter deren Namen zu erlassen un vom Vorsitzenden oder deßen Steüvertreter zu unterzeichnen. _ _ _ _
Die Bekanntmachungen erfolgen durch die ,Naffamscbe Vereins- Zeitschrift“; sollte dies Blatt eingeben, ehe em anderes Blatt auf_ dem «Lege der Satzungsänderung für diese Bekqnntmachungen bestimmt worden ist so erfolgen sie für die Zwischenzert durch den „Staats- Auzeigek“.