1895 / 204 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Auf jeder Zweiten und m_eiteren Ausferti ung ober amtlich beglaubigten A schrift oder ]edem amtlich eglaubißtm Aus- zuge aus einer stempelpflichtigen Urkunde muß escheinigt

werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder .

Uxschrift verwendet iborden ist. lle unmittelbaren und mittelbaren Beamten smd verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger Urkunden Mit dieser Bescheinigung zu versehen.

§ 10.

Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.

Wenn bei Rechtheschäften über mehrere, verschiedenen Steuerjäßen unterlie ende Gegenstände das Entgelt ohne An- abe der Einzelwert e ungetrennt in einer Summe oder eistung verabredet ist, so kommt für die BeretFZnung des Stempels der höchste Steuersaß zur Anwendung, ofern ni t von den Ausstellern der Urkunde aul! derselben die Wert 6 für die einzelnen Gegenstände inner alb der im § 16 an- _ Segebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trä t ie “Steuer ehörde Bedenken, die ursprunglichen oder na : träglichen Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwxrthe als richtig an unehmen, so kommen die Vorschriften des dntten Absatzes des 7 zur Anwendung.

Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichti e Geschäfte, so ist der Betrag des Stempels für jedes Geschät besonders Lu berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel-

eträY u belegen.

() xrn die ein elnen in einer Urkunde enthaltenen Ge- schäfte sich als Bektandtheile eines einheitlichen, _nach dem Tarif steuerpflichtigen Rechtheschäfts darstellen, ist nur der für das leßtere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten.

§ 11. Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben.

, Die Stempelabgabe beträgt insoweit der Tarif nicht ab- wqichetide Bestimmungen enthäé, mindestens 0,50 „14 und steigt in Abstufun en von je 0,50 „44, wobei überschießende Stempelbeträge an 0,50 .“ abgerundet werden.

§ 12. Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer.

Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet:

3. bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Noiare, aufgenommenen Verhandlungen oder ertheiltcn Aus- fertigzmgen, Abschriften, Bescheinigungen, AUSzügen und (Ge- nehmiguxi en aller Art diejenigen, auf de.ran Veranlassung die Schr1ftstu _e aufgenommen oder ertheilt smd;

' 1). be: einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen die: jenigen, welcbe die Schriftstücke aUSgestelLt haben;

€. bei Verträgen einfchließlich Punktationen alle Theil- neblzixeletr, insoweit der Tarif nicht abweichende Bestimmungen en a .

Von mehreren ziir Zahlung der Stempelsteuer verpflich- teten Personen haftet jede einzelne als Gesammtschuldner.

§ 13. Haftbarkeit für die Stcmpelsteuer.

Für die „Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vor- behalt dcs Rückgriffs gcgen die eigentlich Verpflichteten:

3. Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schied6mäimer, welche die von ihnen aufgenommenen Urkunden vor erfolgter oder nicht auSreichenb erfolgter Siempelverwendung aushändigen oder Ausfertigun en oder Abschriften crtbeilen oder msgen der_ Einziehung des tempels die ihnen nach Z 15 obliegenden Ps[ichten verabsäumsn.

Diese Bestimmnng kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durcb die Bstheiligten die Unterschriften odcr Handzeichen beglaubigt; _

' b. Aktiengeseklschaften,Kommanditgeselischaften auf Aktien, emgetra ene Genoffcnschaftcn, Gcwerkscbaftcn und Gcscllschaftcn xnit bcschänkter Haftung für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen odcr Gcschäftsführern in ihrem Auftrage odcr Namcn crrichteten Vcrhanblimgen unterliegcn;

(*.. bei Auitionsn diejenigen, für deren Rechnung oder auf dxren Verablbffung die Versteigerung stattgefunden bat, und Öl? von dreien Pkrsonen zur Abhaltung der Auktionen Bc: auftragtxn;

(i. jeder anabsr oder Vorzeiger einer mit dem gescßiichen SiempÜ _nicht ODU“ nicbt ausreichend versehenen Urkunds, welchcr cm rkchllichés Interesse an dem (Gegenstande der: selben hat.

11. Abschnitt.

Von dsr Erfüllung dcr Stcmpeipflicht und den Folgen der Nichterfüllung.

§ 14. Art dsr Erfüllung der Stcmpelpflichi.

Tie Stcmp€lpflicht wird erfüllt durch:

3. Niederschrsiben der stcmbelpflichtigen Erklärung auf ge- stempkliss Papier;

1). Vcrwsnimng bon SiCMPIlmarkcn auf dénjenigen Schrift- stücken, zu wclcben Stompc'lmarfsn ohne amtliche Ucbcrwach1mg verwendci werben dürfeti :

(“. Einreichung der Usmbslpflichtigen Urkunde Oder, wenn diese xiicbt borgclch werden kann, einer dsn wsscnilicben Inhalt der Urkunde enthaltenden AnzLig-e und Einzahlung des er: forderlichen Geldbetrages bei einer zur Entwerthung von Stcmyelßc-ichen bchgien Amigstclie;

(1. crwendung von Stcmpelmarken durch- zur Ent: wertbung berselb-In befugte Amtsstellen;

€. Vaarxahlnng dcr Stcmpelabgabe in denjcni en Fälicn, in wslchen disselbr nach den Bkstimmungcn dss rcußischen Gerichtskostcngeseßcs vom 25. Juni 1895 (G2seß-Samml. S. 203) bei dsn Gerichtskostcn zu vereinnahmen ist.

'Der Finanz=Minister ist ermächtigt, für den Verkehr bésiimmter PIri'onsn stalt dcr Erbcbung dvs Siémpels im einzelnen die Zahlung einst jährlichen Absinbungssumme zu gesiat'tcn. Die in bieskm Vcrfchr errichx§t€n Urkunden sind mit einsm Hixiwcis bamibcr zu UZrschen, daß die Stemyel: xtklickx ÖUTÉ) bis Vsrciubaxuxig cirxcr AbfindxmgÖsumme sr: Ü t ist,

§ 15.

Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen Verhandlungen.

- Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der SchiedSMänner, haben zu aller) von ihnen an - genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausiertigungen, A : christen, Bescheinigungen, AUSzügen und Genehmigungen aller

rt_den Stempel vor deren Aushändigung, spätestens aber binnen zweiWochen nach dem Tajqe der Ausstellyng der Urkunden zu ver- wenden. Ist der Stempe innerhalb dieser Frist von den Ver- pflichteten nicht beigebracht, so ist die zwangsweise Ein iehun des Stempels binnen einer Woche bei der uständigen teuertelle von den vorbezeichneten Behörden und eamten zu beantragen oder, wxnn sl? selbst zur zwangsweifen Einziehun von Geldern befugt smd, die zwangsweise Einziehung innerYal der gleichen Frist anzuordnen.“ Dieser Bestimmung unter iegen au die- jenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf an ertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unéierschriften oder Handzeichen beglaubigt.

Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißert eilungen“ unter (; und m 'aufgcführien Urkunden einen den etrag von 1 „E!: 50 73 beziebun sweise 3 «& übersteigenden Stempel er- fbrdern, Xt. der Me rbetrag von den Steuerpflichtigen erst binnen, zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebnis; der Veranlagung zur Gewerbe- steuer ,oder der auf das eingelegte Rechtömittel “ergangenen Entscheidung beizubringen (§§ 32 und 35 ff. des Gewerbesteuer: geseßesxvoni 24. Zum 1891 _ Geseß-Samml. S. 205 -).

Jux dre Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der, chiedsmänner haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage der Aufnahme zu der Urschrift der Verhandle beizubringen und dem SchiedSmann zuzu- stellexx. Die chicdSmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Ver leichSausfertigung zu vermerken, welcher Stempel zu dder Uxtschri t verwendet oder daß ein solcher nicht beigebracht wor en 1 .

§ 16.

Zeit der Stempelverwendung bei Verhandlungen der Privatpersonen.

Bei den nicht auf Stempelpapier niedergeschriebenen Verhandlungen der Privatpersonen muß die Versteuerung be: wirkt sein,:

a.-bei Urkunden, zu welchen die Aussteller Stempelmarken ohne_amtliche Ueberwachun?) verwenden dürfen, vor der Aus- händigun , spätestens aber innen zweiWocben nach dem Tage Tex LNUS teUung, vorbehaltlich der Bestimmung im § 14 Ab- a ; 1). bei Schriftstücken über die Uebertragung eines Kuxes (vergl., Tarifsteüe „Kuxe“) vom AussteUer vor der Umschrei- bung im Gewerkenbuche, spätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung;

(3. bci Pacht-, Mieth- und antichretischen Verträgen über unbewegliche Sachen innerhalb der in der Tarifstelle „Pacht- verträge“ an e ebenenFrist;

(1. bei egsellschaftsverträgen, die der Eintragung in das Handels: odcr GenoffensäxaftSregister bedürfen, vor der Ein- tragung in die Register, pätestens aber binnen zwei Wochen nach dem Tage der Errichtung;

€. bei den von der Heercsverwaltung-mit Privaipersonen abgeschloisencn Verträgen und Vérbandlunlen Über Liefe- rungen, W_erkberdingungen und sonsti e Lei?tungen, die erst im Falle einer Mobilmachung zur Aus?übrung kommen sollen, binnen zwei Wochkn nach Eintritt der Mobilmachung;

t". bki im Auslande errichteten Urkunden, bei denen In- ländér bctbeiligt sind, binnen zwei Wochen nach dem Tage dsr Rückkehr der Inländer in das Inland, bei sonstigen im Auslande errichteten Urkunden, von denen im Inlandc (He- brauch gsmacht wexdßn sol], vor dem Gkbrauck);

Z'. in allen ubrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei

Wochen nqck) dem Tage der Ausstellung. Von ]edkm Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpftick): tigen UrkUnde, welcher eiii rechtliches Interesse an dem Gkgen- stanbc dcrsslbcn hat, ist die Vsrsteue'rang dcr Urkundc binnen zwci Wocbsn nach bern Tage“ OCE Empfangs zu bewirken.

Bei Urkundkn uber RechngLschäfte, welche Erst durch die Gcnehmigung Ober den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswnxsamkeit _erlangcn, beginnt den Ausstellern gegenüber die Frixt für die Verivéndung des Stempels mit dem Ablauf desjenigen Tagos, an welchem sie von d:r Ge: nehmigung oder dem Bsitritt Kenntnis; erhalten haben.

8 17. 8 Festscßung von (Helbstxafen gegen Privatpersonen.

Wer den Vorschriften bezüglich der Verpfiichtung zur Entrichtimg der Stompelsteuer zuwidi'rIlZandelt, hat eine (Held: strafe verwirkt, wslche dym vierfachsn etrag des hinterzogsnen Stempels gleichkommt, mindestsns aber 3 „Fl: beträgt.

Betrcffßn die gedachten Zuwidsrhandlungen die in der Tarirsteüe „Pack)tvcrträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkundcn, Zu welchen Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche Ue erwachung verwenden dürfen, so ist eine (Held- strafk verwirkt, welche dcm zehnfach-en Betrage dcs hinter: 2099112? Stembcls gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark

sträg .

Die gleichs Geldstrafe tritt cin, ivknn:

3. bei Auflassungserklärungkn und Umschreibungsanträgen ein geringerer Werth angsgkbcn wird, alex“: der nach den Vor- schrixten der Tarifstelle „Kauf: und Tauschwerirägs“ bei der Vérsteuerunq der Kaukarträ c berechnete Betrag der von dem Erwerbc'r Übernommencn Laien und Leistungen, mit Einschluß des Preises und iinierZur2chx1ung der vorbehaltenen Nußungen;

b. beiAuflaffungSerklärungen und Umschreibungsanträ en eine Urkunde über das Rccht§gcschäst vorgelegt wird, weéche batsselbe nicht so enthält, wie es unter den Beiheiligten hin- 11chtiich dcs Werths der Gegenleistung verabredet ist, und eincm geringeren Stempel unterlicgt, als die Benrkundung des wirklich verabredetkn Nechisxzcschäfts erfordern würde.

Kann dcr Betrag ch hinterzogknen Stempels nicht fest-

esielét „WIrden, so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend ar ein.

Die verwirkten Geldstrafen iksffen jeden Unter eichner odsr Aussteüer Liner Urkunde besonders und in“ vollem etrage.

Bei Gcnonevschasten und Aktiengesellschaften find die ledxtrafßxi gcgen die Vorstaanmitglieder, bei „Kommandit- gxxkllxchaften gsgen bie yskfönlich haftenden Gejeüfchaffcr, bei bßsncn Handcngcseüickiasten „29211 die Gcfelischatter, bei (Hesel!- 1chaftcn mit bcschränkter HaYung gegkn die Geschästsführer,

bei Gewerkschaften gegen die Repräsentanten oder E - porstande nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit xedes ei elnen als Gesammts ldners festzuseßen. Ebenso ist Zu _perfa ren, wenn mehrcre ;_kundenausfteller bei einem Ge: chaft als gemeinschaftliche „Kontrahenten betheiligt ßnd.

Bci uwiderhandlungeti gegen die Vorschriften bezüglich der Verp ichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer unter 3 der Tarifstelle „Pachtverträge“ trifft die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfander. *

. § 18. Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen.

Wenn in" den äUen des vorhergehenden Paragraphen axis den Umfxanden sich erZiebt, daß eine Steuerbinterziehung zucht hat, verubt werden konnen oder nicht beabsichtigt worden ist, so txttt statt der vorgedachten Geldstrafen eine Ordnungs- strafe bis zu dreihundert Mark ein.

?"Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Grabm- vorstande von Gewerkschaften verwirkt, wenn sie die Umfcbréx dung von ,Kuxen im Gewerkenbuche vor erfolgter Ver- steueruxig der Uebertragungsiirkunden vornehmen.

Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Yorschnften dieses (Heseßxs oder gegen die zu dessen Aus- fuhrung erlassenen Vorschriften, die im Gefeße mit keiner be- sonderen Strafe belegt find, nach sich.

§ 19. Festseßung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notare

Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich dex Notaxe, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den tm Auftrag _oder namens einer unmittelbaren oder mittelbaren Stabtsbehorde mit Privatpersonen abgeschlossenen Vertriigen die ibnen durch diese_s Geseß oder die zu dessen Ausfuhrung er affenen Vorschriften hinfi tlich der Ver: steuerung „auferlegten Pflichten versäumen, ind, sofern nicht ngch der Art de's Bergehxns wegen verleßter Amtsyfticht eine hohere Strafe eintritt, mit einer Ordnungsftrafe bis zum Be- trage des" nicht verwendeten Stempels, jedoch nicht uber ein: hunderifunfzig Mark zu belegen.

Die Privatpersbnen, mit welchen die Verträge abgeschlossen fierdFdengkleichen die Inhaber oder Vorzeiger bleiben von

ra e er.

Die Festseßyng, der Strafen gegen Beamte und Notare erfolgt durch die' ihnen vorgeseßte Aufsichtsbehörde; die Er- mäßigung bder'Ntederschlagung der Strafe kann durch das: emqe Ministerium angeordnet werden, zu dessen Verwaltung er Beamte gehört.

§ 20.

Straffreiheit.

Wenn der Stempel entsprechend der Auskunft der zur Verwaltxmg des Stempelwesens bestellten Behörde verwendet worden ist, so treten die Strafen der §§ 17 bis 19 nicht ein.

§ 21. Strafverfahren.

' Bei Zuwiderhandlungen gegen dieses (Heseß kommen hiw slchtl1ch de_s Yerwaliyygssirafverfahrens und der VorauK sqßungen fur dieZUlmsigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben V0rschr1ften zur Anwendung, nach welchen sick) da; Verfahrexi wegen Vergehen gegen die Zoklgeseße bestimmi, 1600ch Mit der Maßgabe, daß die Strafbeschetde, wenn durch dieselben Strafen bis zum Betrage von dreihundert Mark fest- Zcseyt werden, von den Haupt-Steuer- oder Haupt-Zollämtern, onst aber von den Provinzialsteuerbek)örden erlassen werden,

§ 22. StrafvoUstreckung.

Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu dercn ahlun der Verpflichtete unvermogcnd ist, in eine Freiheitötrae Jubel mckxi statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstra en ohne Zustimmung"des_Ve-rurtl)eilten, wenn dieser ein Preuße ift, em Grundstuck im Weg-: der Zwangswoüstreckung versteigert werden.

Z 23

Verjährung iar Strafverfolgung und der StrafvoUstrcckung,

Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungcn gegen-die Vorschr1ften dicses (Heseßes und die zu dessen Ausfuhrung erlassenen Besimxmunxen, sowie die Vollstreckung der dieser- balb rechtsxx'aftig fetgeseßten und rechtskräftig erkannten Strafen verzahrt tn fünf Jahren.

11]. Abschnitt.

Besondere Bestimmungen.

§ 24. Ersaß fiir die vor dem Verbrauch verdorbenen Stempelzeichen.

Für Stempelzéichen, welche vor dem Verbrauchs durcb Zufa odcr Versehen verdorben worden sind, kann Ersaß beansprucht werden.

§ 25. Erstattung bereits verwendeter Stempel.

Tie entrichtete Stempelsteuer wird erstattet:

3. wenn ein geseßlich nicht erforderlichkr Stempel ver: wendet und der Erstattungöantrag innerhalb zweier Jahr? nach der Entrichtung des Stempels angebracht worden ist;

b. wenn der von Behörden oder Beamten, einschließl1ch der Notare, in der Erwartung der Zahlung verwendete St_empel von den zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht beigetrieben werden kann;

(:. wenn ein beurkundetes (Geschäft nichtig ist oder burkh rechtskräftiges gerichtliches Urtheil für ungültig oder nlchklg erklärt und die Erstattung innerhalb zweier Jahre nach b? Beurkundung des nichtigen Geschäfts oder binnen Jahreijlrk nach Eintritt der Rechtskraft des gerichtlichen Erkenntmi'ks nachgesuchi wird.

Außerdem kann der Finanz-Minister die Erstattung bereits verwxndeter Stempel aus Billigkeitßgründen anordnen, wenn die Ausführung eines Geschäfts unterblieben und die EUMUUFU innerhalb zwe1er Jahre nach der Beurkundung des Geschäits beantragt worden ist.

_ Der Steuerverwaltung bleibt jedoch im aUe zu (' und im Falle des vorhergehenden Absaßes das Ne t vqrbehale den Stempel von demjenigen Vertragschließenden Wieder cm-

Stempelabgabe ist der RechtsweF uläsfig. Die Klage ist bei

- * we er bei der Beurkundung des Ges äfts von den MWMtigkelié oder Ungültigkeit desselben bei:?ngenden. Um- "nden „Kenntnis; ehabt oder die Unterbliebene Ausführung

de? Geschäfts vers uldet hat. § 26. Rechtsweg.

In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer

Verlust des Klagerechts binnen e s Monaiezi nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Zah un gegen diexenige Pxovmzml- Steuerbehörde zu richten, in deren erwaltungsbezirk die Steuer ordert worden ist. Wenn es „sich um Stempelbeträge andelt, welche nach den für Gerichtskosten gextenden Vor: christen einzu ichen sind, ist die Klgge egen die zur Ver- tretung des iskus in Angelegenheiten er Justizverwaltung bestimmte Behorde zu richten. _

§ 27. Verjährung der Stempelstcuer.

Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchiheil des Werths des Gegenstands zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung ber Abgabebätte erfolgen müssen. _ .

Die Ver ährung mird unterbrochen durch eme an den “ahlungstlithigen erlassene Aufforderung zur Zahlung, “durch „Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch Bewxl]: ung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalenderxa res, in welchem die leßte Aufforderung zugestellt, die leYe Voll- streckungshandlung vorgenommen qder die bewilligte rist ab: gelaufen ist, be innt eine neue Verxährung. , ,

Die Bean tandun der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des egenftands eines Geschäfts“ ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Beurkundung zulassig.

§ 28. Berechnung der Fristen. ......

Für die Berechnun der in diesem (Heseß und dem Tarif erwähnten risten sin die Bestimmungen der Deutschen ZYPWÜM nung maßgebend. .;.»

§ 29. Kosten. „- ______

Die Verhandlungen in Stempelsteueranchle enhxiten - mit Ausnahme der'em en im Strafverfahren, hm ichtiick) deren die für das Zollktra verfa ren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen - sm kostenfrei. ,

Die Steueppflichtigen find zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen erwachsenden Portos verbunden.

§ 30. Verwaltung der Stempelsteuer.

Die Verwaltung des Zsammten Stempelmefens ' wird unier Leitung des Finanz: inisters vori den Provinzial: SieuerbeLHrden durch die Stempelsteuera'mter, ZolL- und

* Steuerbe örden geführt. ,

Die Haupt-Steuer- und Haupt: ollam-ter sowre Stempel- steuerämter sind verpflichtet, gegen rstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den zur Yer- wendung des Stempels verpflichieten Personen Auskunft uber die Höhe des Stempels zu ertheilen. * , _ _

Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigßn Staats- oder Kommunalbehörden und Beamten, wel en eme richier- liche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die be ondere Verpfbchz tung, auf Befolgung der Stempelgefeßeßu halten und allx ber ihrer Amisverwaltun, zu ihrer Kennim _konimenden Zuwrder- handlungen gegen dietées Gesetz bebuxs Emlertxmg des Straf- verfahrens von Amtswegen zur Anzeige zu bringen. .,

§ 31, Aufsichtsführung.

Die nähere Aufsicht Über die gehörige Beobachtung dieses Geseßes führen die Vorstände der Siempelsteubrcimier, welche mit besonderer Anweisung vom Finanz - Minister versehen werden.

Alle Behörden und Beamten, „einschließlich der Notgre, ferner Aktienge“ells often, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetra ene eno senschaften, Gewerkschaften, Gesellschaften mit be chränkter Haftung, VerficherungSgesellschaften _ayf Gegenseitigkeit und bicxenigen Personen, welche gewerbSmaßig Auktionen abhalten, sind verpflrchtxt, den vorbezeichxieten Vox- siänden behufs Priifung der gehorigcn'AbZabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstucke zu gestatten.

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Ferner sind alle Verpächter, Vermiether und Verpfändeb

Verbunden, die von ibneti zu fiihrenben Verzeichmße den Vor- ständen auf Verlangen einzureichen. "

Privaipersonen sind auf Erfordexn der_ Vorstgnbe der Stempelsteuerämier verpflichtet, sich iiber die geborige Ve; oWchtung der Stempelgeseße aus uweisen, wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden , erdacht _rechtfertigen, daß TFM ihnen ein Stempelgeseß verleßt ist. .Bei dxmgendem Verdacht einer Stempelsteuerhinterziehung, hat auf emen durch Anggbe UNd Glaubhaftmachun der vorüe, enden Thatsachen zu be, run- denden Antrag des VorFtaUdes deZS tempelstxueramis das mts- gericht, in dessen Bezirk die Privgtpexson i ren Wohnsiß oder L_n Ermangelung dessen ihren ewohnlichen ufenthaltSort hat, uber die Anordnung einer Beéchla rniahme oder Durchsuchung EUtscheibun zu treffen. Der Aus uhrung der „Beschlagnahme ober Durch?uchung hat eine Aufforderung zum Ausweis uber die gehörige Beobachtmig der Stempelsteucrgeseße unmttielbar

!prechende Anwendung, daß der Beschlagnahme ober Dur?-

“ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann.

uchung der Vorstand des Stempelsteueramts beziehungswei e

§ 32.

Anfertigung, Verkauf und Verwendmxg yon Stempelzeichen und Anlegung von Verzeichnissen.

Der Finanz-Minister erläßt die Anordnungen we en der Anfertigun , des Verkauxs und der Verwendung de_s txmpel- papiers un der Stempe marken, wegen dex Zulä1sigke1t der Verwendung von Stempelmarken 9 ne amtliche Ueberwachung, wegen der m § 14 bezeichneten Ab Ubungen und wegxn An- Zgungchde'xs in der Tarifstelle „Pachtvertrage“ vorgeschriebenen er et mx e. ' _ zStempelmarken, welche von Privatpersqnen nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden smd, werden als nicht verwendet angesehen.

. § 33. Unbefugter Handel mit Stempelzeichen.

Dcr unbefugte Handel mit Stempel eichen wird unter Ein iehung der Vorräthe mit einer Geldstra e bis zu einhundert- fünézig Mark bestraft.

§ 34. Uebergangsbestimmungen.

Dieses Geseß tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft. Auf die vor diesem Tage abgegebenxn Nuflassuygs- erklärunYen und gesteUten Anträge auf Emtxa ung einer ypothe oder Grundschuld odxr der Yerpjan ung einer ypothek oder Grundschuld sowre aii _dtexemgen Urkunden, welche vor diesem Ta e Stempelpflr iigkett erlangt haben, finden die bisheri en ge eßlichen Vorschxiften Anwendung. " Die Vorschri en unter a der Tarifstelle „Pachtvertrage“ kommen für denjeni en Zeitraum nicht zur Anwendung, hm- si tlich dessen eine ersteuerung der vqr dem 1. Yprtl 1896 e chloffenen Pachß, Mieth: und antichretischen Vertrage bereits ?tattgefunden hat. § 35. Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen.

Vom 1. April 1896 ab find alle 'auf, die' Stxmpelsteuer bezüglichen Geseßesvorschriften, soweit ste nicht' m diesem Geseß und dem anliegenden Tarif aufrechterhalten smd, aufgehoben.

Insbesondere treten außer Kraft:

die im Kreise Herzogthum Lauenburg_ geltende_ „Kan- noversche Verordnung vom 31. Dezember 1813,_betre end die Erhebun der Stempelabgaben, Lauenburgische Ver: ordnungen, ammlung für 1813 S. 41,

das (Heseß wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, GeseH-Samml. S. 57, _

die KabinetSordre vom 4.'September 1823 wegenber Stempelpflichtigkeit der DisPosttionsscheme der Banqmers und Kaufleute, Geseß-Samml. S. 163,

die Kabinetsordre vom 13. November 1828 wegen, des zu Verträgen über Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, Geseß-Samml. 1829 S. 21,

die. Kabinetßordre vom 14. April 1832 wegen Ab- änderun der Bestimmungen im § 5 11163. & und 1) des Stempe geseßes vom 7. Mär 1822, (Hefe :Samml. S. 137,

die KabinetSordre vom 3. April 18 3, betreffend den Rekurs gegen Strafresolute in Stempelsachen, (HeseH-Samml. S

. 33 '

die KabinetSorbre vom 19. Juni. 1834, betreffend die Erläuterung der Vorschriften des _Taixifszum Stempeigcseß vom 7. März 1822 wegen Stempelpstichtigkcit der Punktattonen, Geseß-Samml. S. 81, '

die iffer 2 der KabmetSordre vom 7, Februar 1835, in Betrexétz des Kleinhandels mit Getränken, auf bxm Lande und des (Haft: und Schankwirjhfck)aftsbetriebes uberhaupt, für akle Theile der Monarchie, (Heseß-Samml. S. 18, _

die Kabinetsordre vom 28. Oktober 1836, betreffend bie Abänderung des §22 des Stempelgeseßes vom 7. Marz 1822, Geseß-Samml. S. 308, ' "

die KabinetSordre vom 16. Januar 1840„d1e Erganzung der Stempeltariéposition „Vergleiche“ und 516 nahere .Be- stimmung der ür die Verglßichsakte ber FrtebenSrtchter m der Rheinprovin und für die Ver lxtchßverhandlungen der SchiedSMänner ewilligten Stempel etheit betreffend, (Gefes- Samml. S.18, ,

die KabinetSOrdre vom 23. Dezember 1842, die Aus- dehnung der mildernden Bestimmungen der Ordre vom 28. Oktober 1836 zu dem § 22 des „Stempxlgeseßes „vom 7. März 1822 auf Verträ e, welchenzwxschen eiiier unmittel- baren oder mittelbaren taaxsbehorde und emer Privat- person abgeschlossen sind, betreffend, Geseß-Samml. fur 1843 S 21

di,e KabinetSordre vom 21. Juni1844, betreffend die Aufhebung des Werthstempels fur die Uebernahme, von Nachlaßge enständen bei Ausemanderseßungen zinischen mehreren -rben, (HeseZ-Samml. S. 253,_ '

die KabinetSordre vom _18. Juli 1845,. ni Beireff der Stempelsteuer für die Errichtung von F1de1komm1ß- und Familienstiftungen, (Heseß-Samml. S. 506,

die Kabinetsordre vom 3. Oktober 1845, den zu Lehr- kontrakten erforderlichen Stempel betreffend, (HeseZ:Samml.

S. 0, . ' " der § 10 des Geseßes, betreffend einige Abanderungen der Hypothekenorbnun vom 20. Dezember 1783, vom

24. Mai 1853, («Jeseß- amml. S. 521, ' das Ge vom 25. Mai 1857, betreffend die Revision

der Aktieng ellschaften im Stempelintereffe, Geseß:Samml.

Voraus u 2 en. Au das Verfahren fitiden im übri en die V0kschrziftgeré der Stfrafprozeßordnung mit der Maßga e ent-

S. 517,

die- 11 und 12 des GeseM, betreffend die Erweite rSun i11es kcchtsweges, vom 24. al 1861, Geseß-Samml.

das Geseß vom 22. Juli 1861, betreffend die „Ent- richtung des Stempels von UebertrLgsverträYn zwrschen Ascendenten und Descendenten, Gese «amml. _ . 754, _

das Geseß vom 2. Mär 1867, eireffend die den gemein- nüßigen "Aktienbau esellschaZten bemilligte Sportel- und Stcmpelfreiheit, G eh-Samml. S. 385, insoweit es fich auf die Stempelsteuer bezieht, , ' .

die Verordnung vom 19.Juli 1867, betr end die Ver- waltung des Stempelwelsens und bie Erhebung es Urkunden- stempels in dem vorma igen Königreich annooer, dem vor- maligen Kurfürstenthum essen u_nd xrzogkhum Nassau, s owie in den vormals bayeri chen Gebietstheilen, GeseFSamml. S. 1191,

die Verordnung vom 7. August 1867, betreffend die ErLebun der „Stempelsteuer in den Zerzogthümern Schleswrg un HolHtein, Geseß-Samml. S. 1 7, . die Verordnung vom 16. August 1867, betreffend die „. Verwaltung des Stempelwesens und den Urkundenstempel iSn 21834 Zhemals freien Stathrankfurt a.M., Geseß-Samml.

das Geseß vom 5. März 1868 wegen Aenderun „der Stempelsteuer in deanegierungsbezirken Cassel und tes- bad'en mit AUEnahme der Stadt Frankfurt a. M., (Hefez- Samml. S. 185,

das Geseß vom 24. ?ebruar71869 wegen Aenderun der Stempelsteuer in der rovinzZHannover, GefeH-Samm .

das Geseß, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872, (Hefeß-Samml. S. 509,

das (Hofes, betreffend die Aufhebung beziehungöweise Ermä i ung kxewiffer Stempelabgaben, vom 26. März 1873, Geseß- amm. S. 131,

das (Heseß vom 27. Juni 1875, betreffend die Ver- waltun des Stempelwesens in Frankfurt“ a. M., Gefes- Samm. S. 407

der § 35 ber Hinterle ungsordnung voni 14. Mäxz 1879, Gefeß-Samml. S. 9, insoweit er sick) auf die Stempelsteuer bezieht, -

die §§ 40 und 41 der Schiedßmannßordnun vom 29. März 1879, (HeseFZzSamml. S. 321, insoweit 1ch die- selben auf die Stempe neuer be iehen,

der § 2 des (Heßßes, entZaltend Bestimmungen „über Gerichtskosten und uber Gebühren der (Herichtßvollzreher, vom 21. Mär 1882, GeseßÉamml. S. 129, _

der § 3 es Geseßes, betreffend die Gerichtskosten ber

wangSUersteigerungen und wangSverwaltungen von ©2883- tänden des unbeweglichen ermogens, vom 18. Juli 1 , (Heseß-Samml. S. 189, insoweit sich derselbe auf die Stempel- steuer bezieht, _

das Geseß, betreffend die Stempelsteuer fur Kauf- mid Lieferungsverträge im kaufmännischen erkehr und fur Werkverdingungöverträge, vom 6. Juni 1884, Gesek- Samml. S. 279,

der § 41 des Geseßes über das Grundbuchwesen u_nd die Zwangßvollstreckun _in das unbewegliche Vermögen im Geltun sbereich des R emischen Rechts vom 12. April1888, Geseß: amml. S. 52, ,

das (Heseß, betreffend Abänderung mehrerer Bestimmungen der (Heseßgebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mar 1889, (Hefe :Samml. S. 115,

er erste Absaß des § 9 des (HeseßeS, cnthaltqnd _Be- stimmungcn über das Notariat und ubex die SrlchUlckZL oder notarielle“ Beglaubigung von Unterschriften 0 er Han : zeichen, vom 15. Juli 1890, Geseß-Samml. S. 229,“

die §§ 2 bis einschließlich 4 und 46, sonne _die A1)- merkung zu diesem Paragraphen des GesY-Ts, betreffend die Erbschaftssteuer vom 30. Mai 1873/19. ai 1891, GUY?- Samml. für 1891 S. 78, insoweit diese Vorschriften m t für die Hohenzouernschen Lande (Helxung haben,__ , '

der § 51) des Art. 111 des (Hewch, betreffend die im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts außerbalb dcs voz:- maligcn Herzogthums Berg bestehenden Pfand chaften, sowie die Abänderung und Er änzung des Geseßes vom 12. April 1888 über das Grundbu wesen und die ? wangsvoÜsireckung in das unbewegliche Vermögen im eltungsbereich des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, GescH-Gamml. S. 185, ,

das GeseZ5 betreffend die Gleichstellun dcr Notqrc mit den anderen eamten bezüglich der Stra cn bei Nichtver:

_wendung der tarifmäßigen Stempel vom 28. Mai 1891, GeseßSamml. S. 105. _

Die in dem Preußischen (Gerichtskosten c'scZ vom 25.Juni 1895 über das Stempelwcsen getroffenen Be timmungen bleiben unberührt. ,

Soweit in anderen Geseßen auf Bestimmungen der durch telle-

riften dieses eseßes an die

§ 36. Schlußbestimmung.

diesen Paragraphen auFehobenen (Hefe 6 verwiesen istÉ treten

die entsprechenden Vors

Der inanz-Ministcr ist mit der Ausführung dieses Ge- .

seßes beau tragt.

Urkundlich unter Unserer Zöchstei enhändigcn Unterschrift und beigedrucktem Königlichen nstegc.

Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. (U.S.) Wilhelm.

von Boettichcr. Miquel. Thielen. Bosse. Freiherr von Hammerstein.

(Stempeltarif umstehend.)

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