1895 / 204 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Aug 1895 18:00:01 GMT) scan diff

Ziveite Beilage zum Deutschen Reichs-Unzeiger und Königlich“ Preußischen Staats-Anzeiger.

M 204. Berlin, DienStag, den 27. August 1895,

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der Stempelabgabe.

Stempeltarif. GegeuftaudderBeßeueruug.

Laufende Nr.

Berechnung GLgenstand der Besteuerung. . der Stempelabgabe.

Laufende Nr.

Auktionatoreu 36 der GewerbeordnuY für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 - Reichs-Gesesbl. .177) . . . . . . Gesamwt ' """stbli iich??? Zimt MWM Zit BFJ'dI'näLZ-MWBWM“ d ZU“ _ ' - ein . oare. e _ m_ uSna me_ , " . gen zug er often. "YZ“ZZFFMZYYYUPU“ -„"a'FZcheZF"ZÉlFFFS_Voraussesungm w“ dx: Schiedßmämxer, sofern fur die Schriftftucke ntch1' em durch Bgefreit find eglaubigungen der Recthanwalte im Prozeß- diesen Tarif bestimmter SWW ]" entrichten ist- ' ' .' ' ' verfahren. Befreit findAusfer-tigungen. _ . Abtretmt von Rechten. a. von Bescheiden auf Gesuche, „Anfragen imd Antragemeivat- Ben ndungen über die Abtretung von Rechten, sowie Jn- qngeleaenbxtten, sie,möge2ux m_Form ZUM. AUWMÜWF doffamente, sofern nicht nach § 5 zweiter Absaß des Reichs- einer V_erfu ung, einer „erfugunan schttft o „“"“ au Stempel ese es vom 27. April 1894 (Reichs-Gesesbl. S. 381) MYJZY" "de BMW| sekbst Lässt?" Verfugung er- Stempel rei eit eintritt, oder die Bestimmungen der Tarifstelle .; . . . „Kauf: und Tauscbverträge“ fünfter bis einschließlich zehnter b- "o" Gsnsbmmuns?" der “stand! MBÜNW k" BWW"- Absaß zur Antvendung kommen . . . . . . . . . . . des Wertbs der ' AVM“ au_s den After), öffentlichen erbandlungen, “Z"tlkäi ge- .Gegenleistun fuhrten Bachern, Reqtfiem und Rethnungen, wenn fie furPrcvat- oder wennene personen auf ihr Ansuchen auSgeferttgt werden. . . . . . . ,' * - * - : - - '_- - - - - - - - - solch'e in der Befreit smd die auf den ersonenftand (Geburten, Heiratben, _ÜUd „GMSYWIUUJM fur VÜÖWUJHUUskalYM- Urkunde icht Sterbefälle u. s. w.) bezügli en AuSzüge aus amtlich geführten deren eichaftsgrbtet_ uber den Umfang emes Kreises nicbt tb lt " -ft Büchern und Standeßregistern. bipxmsgebi, [owte fur solche Anfialtexi, welxbe 'auf Gegen- Fs a eFHeldde; Bekannt eu für besoldete Beamte _ _ . _ seitrgkett gestundet und deren Zwecke nicht auf die Erzielung tra s oder des für unbe oldete Beamte. . . . . . . frei. ' don Gequn gerichtet find; . schließlich, der Wegrths des b- Bär schaften. s. Sicherstellung von Rechten. b. Erlaubmßschenze zur BesteUung von Agenten im Jnlande auf der Einlage etretenena . Ces ous-Iuftrumeute. s. Abtretung von Rechten. * _ seitens auslandischer Unternehmer vyn Verficberungsanftalten . ruhenden, auf ResthtS' . Consense zur Uebernahme einer Vormundschaft seitens eines Be- 1- Genebmwungen zum Gewerbebetriebe der AuswanderungS- . die Geseüschaft ' amten oder einer Militärperson . . . . . . . . . . frei. UUÜLMLÜMU Md AUZWYLMUSSWSUZM - - - - „- - - * über ebenden Duplikate von ftempelpftichtigen Urkunden. . . . . , . . . -. _ Geuebmigqn en mts dce„Dauer eines Jahres sowie Ver- as va„und des 'edoch nicht über den zu der ftempelpflichtigen Urkunde selbst er- . lan nungen dte_er Genehmigun _en . . . . . . . . . - ertbs aller iorderlichen Stempel hinaus. * Er aubmßertbeilungen fur aus andisxbe Auswanderungsunter- sonstigen aus- Eheversprechen _ _ _ _ nehmer zur Bestellung von Agenten tm Jnlande. . . . . bedungenen Lei- Eheverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Genebmtgun en zum Betnebe von Privatanscblußbabnen- stungen undvor- wird durch dieselben über Vermögenögegensiände von nicht mehr wenn die Ko ten _der Ynlage, bebaltenenNuß- als6000.“ verfügt. . . . . . . . . . . . . . 10001“ mcht UÜEkstUJM ungenoderwenn Entlassungen aus der väterlichen Gewalt, Beurkundungen ? 000 - - - das Ent ekt aus derselben (Emanzipationöerklßrungen) . . . . ., . , . dem ertrage Erbrezeffe (Erbtbeilungsvertrage), durch welche dre Vertheilung nicht hervor-

einer erbschaftssteucrpflichtigen Erbschaft beurkundet wird gebt,dszertbs des emgebrach-

ten Vermögens ;

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

]..-

50!

Berechnung Gegenstand der Besteuerung. der ck Stempelabgabe.

?? Laufende Nr.

Q.- 1

b. die Érri tung einer Kommanditgeseufchaft oder oqun HFM“ delögesell chaft sowie Verabredun en über den Eintritt eines neuen Kommanditisten oder G ellschafters in diese Gesell- schaften oder über die Erhöhung der gema ten Einlage

.das Einbringen von nicht in Geld befie endem Vermögen in eine Geselischaft der unter 8. bezeichneten Art bei Errich- tung“ derselben oder in eine bereits bestehende Gesellschaft dieser Art, insoweit zu dem eingebrachten Vermö en an e- wegliche im Jnlande belegene Sachen oder diesen gleicßgeachtete Rechtegebören

ck

J Laufende Nr

3. Genehmigungen sür_Unterr,1ebme-r von VerßZerungSanftalten, wenn ibx Gejihafthebtet nicht über den Umfang einer ovtnz bmauOgebt . . . . . . . . . . . .

"WWI“- _ -

' ' XWUM ZL-„YSZH:

des Entgelts ein-

mindestenßaber.............. ist der Werth des abgetretenen Rechts nicht fcbäxzbar, . , „_ .

Befreit sind Beurkundungen der Uebertragungen der Konnone- me_nte der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer und Aus- lieferungsscbeine (Lagerscbeine, .K'eräÜßZ) über Waaren oder andere berve [iche Sachen durch Jndoffameni.

Sch'iftli e Benachricht§ßungen an den Vsrpflichteten über die erfolgte Abtretung eines echts sind, wenn nicht eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene AbtretungSurkunde vorliegt, wie Beurkundungen der Abtretung zu versteuern, sofern nach der Ver- kebréfitte über die Abtretung eine förmliche Urkuride errichtet zu wsrden pflegt und beabfickotigt ist, durch die schriftliche Benach- richtigung die Aufnahme einer solchen Urkunde zu erjeßen. Dem Stempel für Abtretungen unterliegxn auch Anträge auf Um- schreibung vor dym 1. Oktober 1881 angestellter Namenaktisn im Aktienbuche, saÜI nicbt eine mit dem tarifmäßigen Stempel versehene Abtretungsurkunde errichtet ist.

Der Antrag auf Cintragun der Abtretung einer Hypotbek oder Grundschuld im Gxundbu ? oder in einem für solche Ein- tragungen bestimmten öffentlichen Buche . . . . . . . .

desR Wertbs _des ernna lanes, 000 - - - - . . .

YYY ?merÉY bei einem höheren Kost'enbetragé f'ür'jé 50000 .“. niehr rezeß verfügtist; 50 '“ '

[|||||!

insoMit zu dem eingebrachten Vermögen unbewe li außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen 9 ei - geqchteteRe-cbte gehören . . . . . . . . . , . .

, _ _msowert das_ eingebrachte Vermögen aus beweglichen Ver- G?TélxmÖZiéZZeiJeZuvYZFFYnYéx'dem Betriebe mogensgesenstanden besteht . . . . . . . . . . . dcéss (*lßintglFs Ye? . Gmebmiguxigen zum Betriebe eines Eisenbabnunternebmens . ert sder aus-

Genebmigungen zum Betriebe eines Dampfschiffahrts- oder bedungenen Lei- Kleinbabnunternebmens, ,wenn der Gewerbebetrieb wegen _ge- stungen und

. legenheiten: ringen Crnggs und K rials von der Gewerbesteuer frei in . vorbehaltenen rundjchuld; & K onzessi onen: m die vierte Gewer esieuerklaffe gehört . . . . . . . NUBUUJM oder,

zum Betriebe einer Apothekß, . : ?Fekittee . . wenn das Ent-

wenn die Konzession vererblicb und Veräußerlich ist des- Werths der . . . - . gelt nicht aus Konzession; - - erste dem, Vertrage

Genehmigungen zu Veränderungen in' dein *Bétriébe' hervorgeht, des

501

jedoch mindestens . . . . ._ . . . . . . Erbrezeffe über erdschaftssteuersreie Erbschaften. kaeangexéh 'l . . '(A'p . b'ti . “K. ._s. . É . b. .. an ui ei ungen vw (: onen, onze] ionen, ene tm- deZZOFZW s OFF gungen u. s. w.) der Behörden in gewerbepolizeilichen Ange-

mindestens aber . . . . . . . . '. . . . . . . . . , Die Abgabe wird mg erbobsn, fans dl? bCantragte Emtrggung m„ den Grund- oder énsnilichen Büchern vermerkt worden ist.

Mindestens aber Wertbs des ein-

Die Abgabe wird nicht erboben, wenn bei der AnbrinZung des Antrags oder innerbalb sincr mit dem Tage der Zuste ung der Aufforderung zur Zahlung der GLÜÖTÖkOstLn beginnenden Frist von zwei Wochen die Urkunde über die dem Antrag zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift, Ausfertigung oder bsglaubigier Abschrift Vorgelkgt wird. Als eine solche Urkunde ist nur die- jcnige anzusehen, welche die Abtretung so enthält, wie fie untkr dsn Beibéiligten binficbiliä) des Wertbs dcr Gkgenleistung ver- abredet ist.

Betrifft der Antrag eine Hypotbck oder Grundschuld, für Welche FFM? Grundstücke Haften, so wird die Abgabe nur einmal er-

0 en.

Wird nach Entrichtung der Abgabe die Urkunde übkr das der Eintragung zu Gruyde liegende Geschäft erricbtkt, so ist auf den zu dicser Urkunde kriorderlichen Stémßcl der für den Eintragungs- antrag gezahlte Stempel anzurechnen. Au:*««€fchloffen von der Anrechnung bleibt dsrjknige Stsmpeldetrag, wslchcr zu dem Ein- tragungßantrage erfordsrllcb gewesen sein würde, wenn derselbe nicht dem Wertbsikmvel unterlegen hätte. Die Anrechnung ist innkrbalb der im § 16 angkgebenen Fristen auf der Urkunde amtlich zu_vermerken.

Befreit find:

Urkunden, wodurch xine Fordérung Linkin Kommunalverbande, einer Kommune oder einer Korrorgtion länd[ich2r chr siädtischsr Grundkcfixzer o'dc-Jr einst Grund, Krcdit- und Hrvotbekenbiznk ab-

etretcn wird, falls aufGrund dsr Abtretung_reichssi€mpelvslichtige

?nten- Oder Schuldverschreibungkn demnäch1t Mégereicht WSTÖM.

Astermieth- oder Afterparhtverträge, s. Packytverträge.

Annahme au Kiydcsftatt, Verträge darüber . . . . . .

Bci nachgewikjcner Bédürfiigkeit kann dsr StemPel aus 5 .“:

ermäßigt wkrdsn.

. Antichrctische Verträge, 7. Pachtderträgech

. „Apotheken, [. Erlaubmßk-rtdsilungen, Buchstaden 3.

Approbatiousscheine. s. Erlaubnißertdxilungcn, Buchstaben 1).

Aufla ungen von inländisckyrn Grundstücken, Borgwerken, unbe- wcgickyen Berzwerkéanthrilsn odcr sklbständigen (Hkrechtigkciikn im Geltungsgebier dsr Grundbuchorknung VOM 5. Mai 1872

sowie Umschreibungen von inländischen Immobilien in öffent- licvcn Büchkrn (Transskriptions-, Styckbücbér, Schuld- und Pfandvrowkolie u. s. w.) auf dsn Namen einss neusn Eigen- tdümsrs in dexijeniFkn Laurexthsilen, in Mich?" dic Grundbuch- ordnupq vom 5. 5, ai 1872 nicht eiiigefüdri ist, in Fällen der freiwiüigsn eräußsrun-Z . . . . . . . . . . . . . .

Die Abgabe wird nur erdobsn, faüs d:»r Eizenibuméüber- ganz in dén Grund= odkr Öffentlichen Büchern vermerkt worden ist. Einem andcren Stempei untérliegen dis NailaffungsUklä- rungrn oder Unisckereidunßßanträge niäxt.

Di:: Auflanungscrklämng und der Utnsckyrsidungsantrag find dcm Wcrtbstkmrck nicbt unterworfen, wrnn init der Verlaut- barung oder mit dsr (Ziarsiäyung derselben cdcr innerbalb einer mit dém Tage der Zusteüun-Z der Aufiordernng zur Zahlung der Gerichtskosten h_lgimisndén Frist Von zwei Wock-en die das Ver- äußerun sgeschäst enthaljende, in an fich itsmrrirflichtiger Form ausgeste te Urkunde in Urschrift, AuÉiCrtigung odkr beglaubigter Abschrift vorgklcgt wird. Wenn jsdocb diese Urkunde auf Grund dkÖ §18 des Reickys-Siempelgess es vom 27.Apri[1894 (Reichs- (Hksesbl. S. 351) der in dsr arifsteüs .Kan- und Tausch- yxrträge' verordnetkn Stkmpclabgade nicbt unterliegt, so ist der Wertbstemvci für Auflaffurgen odsr llmscbreidungen zu entrichten, insoweit nicht die V0_rau§scyungcn der Ziffer 1 unk: 2 der Er- mäßigungén und Brixiunzen der gcnannten Tarifstcklc vor- baiiden find.

Als eine das Veräußerungsgeschäft entdaltende Urkunde ist nur eine sclche anxwxben, wclche das Recht:"- kschäft so entdält, wie 25 untkr dsn Bstdciligten hinsichtlich dess FINLÖSÖ der Gegen- leistunq veradrrdct ist.

Wird nach der szlungder fürAuflaffur-gxn und Umscbxsidungen Vorgeschriebenen Abgabe die Urkunde über das der Auflassung oder der Umschreibung zu Grunde liegende Veräußerun Egeichäft errichtet. so ist auf den__zu rieser_Urkunde erfordkrltchen ertbftempel der von der Aufkanungserklarung oder dem Umschreibungsantrage ge- zahlte Stemvelbetrag anzurechnen. Die Anrcchnuna ist innerhalb der im § 16 angegebenkn Fristen auf der Urkunde amtlich zu ver-

me , . Auktionen. d.h. Beurkundungen don Versteigerungen nicht zu den unbewe lichen Sachen gedöriger Gegenstände durch öffentliche Be- amte, ?oFern diese nichx als Vertreter der KoWoration, in deren Dienst ne angestellt 11110, handeln, oder durch gewerbömäßige

des Weribes dss veräußerten Gkgenstankcs.

sonst.,.........,.. zur Errichtung einer Zweig- (Filial-) Apotheke . . . zur Verlegung einer Apoibeke auf Antrag des Befißers . .

Befreit find die Vererblichen uyd veräußerlichen Kon- zessionen für diejsnigen, welehe diejelben erb chaftssteuerfrei ererbt haben.

Außerdem findet die Bestimmung uther Ziff. 2 Er- mäßigungen und Bsfreiungen der Tarifstelle (Kauf- und Tauscbverträgx) sinngemäße Anwendung.

i). 5lexvrobaiioncxn für: Apotbker.....,........._.. di 'énigen Personen, welcbe fick) als Aerzte (Wundarzte,

ugenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tbierärzte) odrr mit gleichdedeutenden Titeln bezeichnen Oder seitens des Staat?; oder einer Gemeinde als solche anerkannt

oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. .

§29 der Gewerbeordnung fÜr das Deutsche Reich

Vom 1. Juli 1883 - Reichs-Gejeßbl. S. 177);

0. Erlaubnißertbeilungen ' für Untyrnebmkr von Priyat-Kranken-, Privat-Entbindungs-

unkd Privat-Jrrenanstalten (§-80 der Reichs-Gewerbe-

or nung ; zum Betriebe des GeWerbes ais Schauspiclunternebmer

3'2 dsr Rcich§-Gewerb€ordgung); _ zum ständigen thriebe der Gaitwirtbvchafi, SÖankwirtH-

schaft oderdes Klkinbandels mit Branntrvein oder Spi-

ritus 33 der Reich-Gewsrbeordnung);

zur gewerbsmäßigen öffentlichen Vsranstaltung von Sim;- spielen, Gesangs- Und deklamatorischsnBorträgen, Schau- steüungen von YerionZn oder xdeatralncben Vorsteuungan obne höheres «Fntsrßnk der Kunst oder Wissenschaft in

Wirtbschafts- oder wnstigsn Räumen oder zur Ueber-

laFung dieser Räume zu gewerbsmäßigen Öffentlichen

Veranstaltungen der bezeichnetenArt 333 der Reichs-

Gewerbeordnung), wenn dsr (sterbebetrieb

WM?" geringen Ertrags und Kapitals von der Gewerbe-

steuerfre'iisi. . . . . ._. . . . '. . . . . in die vierte Gewerbesteuerklane gehört

. . dritte . .

r ! FWLite ! !

„„Erste . ,...... Für BewilligunÉen von Friiiderlängerungen und Frisiungen

49 der Reich:“ Lwerbeordnung)

ein Viertel dsr vorstehenden Säße.

kareit smd Erlaubnißertdsilungen für Unternehmer von Priv.:t-Kranken-, Prioat-Entbindungs- und Privat-Jrren- anstalten. w-elcbe zu gemeinnützigen Zweckxn' dienen; ' .Genebmigungen zur Errichtung der in § 16 der Rkichs- Gewerbeordnung _und dsn dazu Ergangxnen und ferner er- gebenden Bsschlünen des Bundesratixs bezeichneten Anlagen, we'nn die Kosten der Anlage

1000 .“ nicht übersteigen

d5'0einem höheren Kofienbetrag für je 50000 „44 mehr «M Genehmigungen zu Veränderunzen in der Betriebsstätte oder zu wesentlichen Veranderungen in dem Betriebe der Anlagen. 25 der Reichs-Gewerbkordnung) die Halfte der Vorstehenden Sätze,; Bevorlli ungen don Fristvkrlängerungen und Fristungen 49 der eichs-Gewerbeordnung) ein Viertel der vorstehenden Sätze;-

. Gepebmtgungen zur Anlegung von Dampfkeffeln 24 der Reichs-Gewerbeordnung) oder Aenderung der Dampfkeffel- aniagen sowie Bewilligungen von Fristverlängerungen und Fnstungen, soweit nicht die Bestimmungen zu (1 zur An- wendung kommen (§§ 25 und 49 der Reichs-Gewerbeordnung)

i'. Erlaubnißertdeilun en zum Betriebe des Pfandleibgescbäfts 34 der Reichs- ewerbeordnung) . . . . . . . .

_ ] 15]-

(Schluß in der'Zweiten BeilaIQ)

die Halfte der vorstehenden Säße;

Bewilligungen von Fristberlängerungen und Fristungen

ein Viertel der vorstehenden Saße.

Die Bewilligung yon ?Fristderlängerungen und Fristungen, welche durch Naturereigni1e oder andere unabwendbare Zu- fäüe verursacht find, ist stempelfrei'

.Genebmigungen der Ortsvolizeibedörden zum Betriebe von Gewerben, welche dem öffentlichen Personen: und Güter- verkehr innerhalb der Orte diirch sonstige Transportmittel akler Ari (Wagen, Gondeln, Sanften, Pferde u. s.w.) dienen 37 der Reichs-Gewerbeordnung) . . . . . . . .

Werden Genehmigungen der bezeichneten Art Personen er- tbeilt, derm Gewerbebetrieb wegen geringen Ertrages und Kapitals von der Gewerbesteuer frei ist, so beträgt die Stempelabgabe................

amilieuftiftmrgeu, wie Fideikommißfiiftungen, s. diese.

ideikommißftistungen, d. h. aUe von _Todeswegen oder unter Lebenden getroffenen Anordnungen, kraft deren gewiffe Ver- mögenßgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten bleibenisollen . . . . . , . .

Bei Stiftungen unter Lebenden ist der _Stempel in der durch § 16 Buchstaben'g dieses Geseßes vorgeichriebenen Frist vim zwei Wochen berzubrmgen, bei Stiftungen von Todeßwegen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall.

Wegen der Verhaftung für die Entrichtung des Stempels für Stiftungen von Todeöwegen kommen die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Geseßes, betreffend die Erbschaftssteuer, Vom 30. Mai 1873/19. Mai 1891 zur Anwendung.

Bei Fideikommißstiftuugen, für welche von dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grundvermögens, sei es durch in Aussicht genommene Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine an- geordnete Zuschlagung von ?msen zum Kapital vorgesehen worden tft, wird der Werxhstempe rizckfichtlich des fich nacb und_naY ansammelnden Theiles des _Snstuannmögens nur allmabli von dem Zuwacbse nach nahere: estimmung der Provinzial- fteuerbebörde oder, wenn_ der Stiftungsftempel bei den Gerichts- Zoslien zu vereinnahmen rst, der zustandigen Gerichtsbebörde er-

0 en. ideikommißstiftunzen, welcbe . ausländische Grundstücke be- it en, nd dem Wertbstempel nicht unterwvrien.

In straff der Erhebung_ des ideikommißstemvels aus Anlaß der Auflösung der Lehnverbande ewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. __

Gesellschaftsvertrage, wenzi fie betreffen: a. die Errichtuxig von Aktterxgeselxschafteu oder Kommanditgefell- schaften auf Aktien sowie die Erhöhung des Aktien- oder Grundkapitals solcher Gesellschaften . . . . . . . . .

die Errichtun don Gesellschaften mit beschränkter Haftung, falls das tammkapttal , 1) 100000 .“ oder weniger betragt. . . . . . . . 2) YFZ Zw 100000 .“, aber nicht mehr als 300000 .“ 3) «...?“-.r- 50500'0 .:.-x.y... "..-j,. ...s. zis'zsosoo'..." beträgt. 4) mehr als 500000.“ beträgt . . . . . . . . _. die Erböbun des Stammkapitals von Gesellschaften mit beschränkter

ftun - falls dasselbe nac?) der Erhöhung , 1) nicht mehr als 100000 .“ betragt .

2) Febr als 100000 „46, aber nicht mehr als 300000 .“ trat

3) YZF?“ 300000 „44, aber nicht mehr als 500000 .“ 4) mebrals500000ckebeträgt. . . ...... Wenn jedoch die Zwecke der vorbezeichneten Gesellschaften Uicht auf den Gewinn der Tbeilnebmer “Knicbtet nd . . . Beschlüsse über die Erböbung des ktien- rixnd- oder ZSeÉkatmmkapitc-ls (Nachschüffe) sind wie Verträge hierüber zu euern. Wird das Kapital nicht sofort voll einLezablt, so ist der Wertbftempel von der jedesmaligeu Theiljab ung zu entrichten;

je nach der Be- deutung desGe- werbes.

des Gesammt-

wertbes der den- selden ewid- meten egen- stände obne Ab- zug der Schulden.

des Aktien- oder

Grundkapitals oder der Er- höhung dieses Kapitals.

des Stamm-

kapitals.

wie vor; des Stamm-

kapitals ;

wie vor;

des Vetta es, um

den das tomm- kapital erhöht ist;

wie vor;

wie vor; wu vor ;

abe n ::.-samen“- . Ab 9 von R

insoweit das eingebrachte Vermögen aus Forderungs- rechtenbestebt................ Auf den Wertbstempel kommt der nach den Vorschriften unter 3 dieser Tarifsteüe u berechnende Wertbftempel in Anrechnung, wenn das Ein rinÖen des Vermögens in die Gesellschaft zugleich mit deren rri tun oder mit der Er- höhung des Gesellschaftsvermögens eu undet wird. _Befreit ist das Einbringen von Nachlaßgegenftänden in eme, ausscYIließlicb von den Tbeilnebmern an einer Erbschaft ebtldete esechbaft mit beschränkter Haftung. Zu den beilnehmern ner Erbschaft wird aucb der überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit dem Erben des verstor- Tnseln k)(öx'tkwgcrttékn gütergemeinschaftliches Vermögen zu et en a;

(1. die Ueberlaffunfz [[der Rechte an dem Gesellsckpaftsvermögen e

seitens eines Ge s fters oder deffen Erben an einen anderen Gesellschafter, die esellschaft oder einen Dritten oder die Abfindung eines Gesellschafters bei Auflösung der Gesellschaft

die Ueberlaffung von Sachen oder Rechten seitens der Ge- sellschaft zum Sondereigenthum an einen Gesellschafter oder desen Erben, insoweit zu dem überlaé'senen Gesellsckpaftsvermögen un- bWeglicbe, im Inland be egene Sachen oder diesen gleieh- geachtete Rechte gehören . . . . . . . . . .

insoweit zu dem überlassenen Gesellschaftsvermögen un- bewe liche, außerhalb Landes belegene Sachen oder diesen glengeachtete Rechte gehören . . . . . . . . . . in oweit das überlaffene,Gesells ftsvermögen and be- Weglicben Vermögens eaxxnstanden belebt. . . . . . . insoweit das uber aiiene Gesellschaftsvermögen aus For- derunZSrecbten besteht . . . . . . „. . . . . Be Berechnung des Stempels bleibt der'emge Theil der zum Sondereigentbum überla enerx Vermögenßgegenftände außer Betracht, welcher der etbnligung des Werbenden GesÉlschqsters an der Gesellschaft entspricht.

efrett n :

Verträge über Ueberlaffun von Rechten an dem Gesellschafts- vermögen an Personen, we che nach den Vorstbriften des Ge- s es, betreffend die ErbscbaftSfieuer, vom 30. Mai 1873/ f1 „TIFF 1891, von der Zahlung der Erbschaftsfteuer be- te: n .

Die Rück ewäbr der von einem Ge ellscbafter eingebrachten unbewe linen Sachen oder diesen gle eachteten Rechte oder betvegli n Vermögenög enftände an diesen Gesellf fte: oder de en Erben oder «en Ehefrau, welche mit dem elben in Gütergemeinf ft gestanden bat"

. die ali e F [lung desStati'its von Gesellschaften aller «Ischaften,

Art, ew Geno enschaften. Korporationen, Stif- tungen Vereinen und Anfta ten in der Form von Verträgen oder Bes-htüffen, sofern ni t nach den vorstehenden Bestim- mungen ein höherer St zu entri ten ist . . ,. ._ .

eit sind Kranken-, Unfallo, Alters- und Invaliditats- V ngs- und Unterftüvun kaffen denen die Versiche- rungönebmer auf Grund gesesl B mmungm utreten verpflichtet nd, und ein ett ene Genoffenscbaften, ck die Gewinnvert eilung ausgeékchlo en haben.

ßendeeBeZegitin-ationskarteu 443 der Reichs -Gewchbe- "Werbeise, s. Standeoerböbungen.

s i Bea t d Militärpers ei. ** "" JMMÉ' VertYee Früher, s. KAME-

gebrachten Ver- ens;

des ertbs der

Forderungen.

des Wertbs der

Gegenleistung oder, wenn eme solche in der Ur- kunde nicht ent- halten ist, des Wertbs der überlassenen Rechte;

des Entßelts ein-

s li ich des er??)öder aus- bedungenen Lei- stun en undvor- beha tenen

Nutzungen oder, wenn das Ent- gelt nicht aus dem Vertrage hervorgeht, des

Werths der über-

laffenen Re(bte;

wie vor; des Wertbs der

Forderungen.