1895 / 212 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Sep 1895 18:00:01 GMT) scan diff

§ 17.

Die Eintragung einer Hypothek oder Grrxndschuld an einer Bahn (Bahnpfandschuld) kann auf Grund einer vor der Eintragun der Bahn in das Bahngrundbzuh yon dem Eigen- t ümer erk ärten Bewilligung erfolgen. Die Emtragungsemer

rundschuld an einer Prwateisenbahn bedarf der Genehmigung des Ministers der öffentlichen L)]lérzbciten.

Das KündigungSrecht des Gläubigers einer Bahnpfand- schuld kann auch über die Dauer von 30 Jahren hinaus aus: geschlossen werden. 19

Sofern nach dem Erlös en der Genehmigung, die Balm- einbcit fortbesteht, smd Verfügungen _des_Bahne1 enthumers über einzelne Bestandtheile der thnembeit deri ahnpfand- gläubigern gegenüber unwirksam; jedoch finden die,Vorschrrften u Gunsten derjenigen, welcbe Rechte von. einern Nicht- 5erechtigten herleiten, insbesondere die Vorschriften uber den öffentlichen Glauben des Grundbrtchs entsprechende Anwendrzng. Das Recht der Bahnpfand läubiger, die Unw1rksamkeit e_mer Verfügung des Bahneigent ümers gelterid zu machen, erlischt mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.

Vierter Abschniit. Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber. “' 20

Eine Babnpfandschuld karin ohne Brzeichnung des

Gläubigers im Bahngrundbuch eingetragen werden, wenn die'

Schu1d in Theile zerlegt und die Genehmigung zur Ausstellung von Theilschuldverschrcibung8n auf den Inhaber ertheilt ist. In diesem Falie sind in der Eintragung neben dem Gesgmmibetrage die Theilschuldverschreibungen nach Anzahl„ Bezeichnung und Betrag anzugeben. Ist ein Tilgungsplan'vorhandxn, so bedarf es nicht der Angabe der Zahlungsbedinqungcn m der Ein- tragung, sondern es Yenüqt die Verweisung auf den zu den Grundakten zu nehmen en Plan. Die Vorlegung einer Schuld- urkunde ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Schuldgrund bei der Eintragung angegeben wird.

Die Vorschriften des Geseßcs vom 17. Juni 18332kwegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlrthverpffichtung an jeden Inhaber Enthalten (Geseß-Samml. .75), finden auf die Aussteliung der Theilscl)Uldverschrcibungen 20) Anwendung.

8 22.

Die Eintragung der Theilfchulden ist öffentlich bekannt ZU machen. Die Bildung eines Hypotheken: oder Grundschuld- riefes findet nicht statt. Zur Geltendmacbun der Rechte aus der Eintragung ist der Inhaber der Theil chuldverschrei-

bung berechtigt. § 23.

Auch eine für einen bestimmten Gläubiger eingytragene Babnpfandschuld kann mit Zustimmung des eingetra enen EiJenthümers in Theilschuldverschreibungru auf den JnJaber Fr egt werden. Die Umwandlung ist unter Vcrnichtung der

rkunde, welche über die Bahnpfandschuld ebildet war, in das Bahngrundbuck) einzutragen. Die Vorschrthen der §§ 21, 22 fmden Anwendung.

Theilabtretungen einer für einen bestimmten Gläubiger eingetragenen Bahnpfandschuid können ohne Bezeichnung des Erwerbers nicht erfolgen.

24.

Zur Löschung von Theilschulden hat der Eigenthiimer cine qerichtliche odcr notariclTe Urkunde über die durch ihn er- folgte Vernichtung der Tbeilschuldverkchreibungcn beizubringen. Im Falle einer Kraftloserklärung der elben ist außer dem Aus- !Ühlußurtheile dic Löschungsbcwilligyng desjenigen, der das

usschlußurtheii erwirkt hat, beizubringen.

Die Beibringung der in Absaß 1 bezeichneten Urkunden wird durch die unter Ver icht auqurücknahmc erfolgteHinter- legung des Betrages der ?älligeLtr Theilschuld erseßt.

. 5.

Soweit nicht nach Inhalt der Urkunde (F“ 24) auch die Vernichiung der fiir die Thei1schu1dverschreibungrn aus: gegebenen Zinsscheinr erfolgt ist, sind die leßteren vorzulegen. Zindsscheine über vemäbrtc Zinsen brauchen nicht vorgelegt zu wer en.

Die Vorlegrmg der nach der FälLigkeit der TheilschUld fällig werdenden Zinsscheine ist im Falle des § 24 AbsaH 2 nicht erforderlich, in anderen FäUen nur insoweit, als der Aussteüer zur Einlösung troß drr FäUigkcit der Hauptschuld verpxlichtet ist.

Die Vorlegung cines Zinsscheins wird dUrck) die unter Verzicht auf Zurücknahme erfolgte Hinterlegimg des Betrags desselben _?rscßt. Dir Vorschriften des F“ 96 der Grundbuch- ordnung nnden auf die ZinsschZZne entsprechende Anwendung.

Die Löschung der Tbeiischuw ist öffentlich brkannt zu machen, sofern drr Antratg auf Löschung gamz oder zum tHeil auf Hinterlegung (Z 24 Lbs§ 2)) grstüßt war.

In einer Versammlung drr Gläubiger eincr Bahnyfand: schuld kann die gänzliche oder theilweise Auf abe des Pfand: rechts, die Einräumunxé: eines Vorrechts, die ewährim einer Stundung oder einer »rmäßigung des insfußes, der erzicht auf Sicherungsmaßregeln, sowie die ustimmung zur Ein: fteUung des Konkursverfahrens?Zeschloffen werden.

Die Versammlung der - [äubiger wird durch das Gericht, bei welchenx das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn xie unter Angabe des Zwecks, so- wie unter Einzahlimg eines zur Deckung der Kosten bin- reichenden Betrages von (Gläubigern, dercn Theilschuldver- s reibungen zusammen den 25. Theil des Betrages der Bahn: p andschuld darsteUen, oder von dem Eigenthümer der Bahn oder dem Konkursverwalter beantragt oder wenn sie von der Vahnauffichtsbehörde verlangt wird.

Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter An abe des Zwecks.

Gegen den dre Berufung ablehnenden Beschluß des (Ge: richts nndet Beschwerde nach Maßgabe der deutschen Zivil- prozeßordnung (§§ 531 bis HZZH statt.

Die Versammlung findet unter Leitun des Geri ts statt. _Der Beschluß 27) wird nach Meérheit der timmen Fefaßt. Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl er im Termin anwesenden Gläubiger ausvrückiicZ ustimmt und die Gesammtsumme der Theilschuldbeträge der uitimmen- den wenigstens zwei Dritttbeile der Gesammtsumme der BaZn: pfandschuld beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen er

Gläubiger, welche die „Theilschuldverschreibungen nach An- ordnung des Gerichts hinterlegiWhaben.

Der Beschluß der Versammlring bedarf der Bestätigung des Gerichts, welches vor Erihetlun deFelen die Bahn- aufsichtsbehörde zu hören hat. Auf ic estatigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Vestimmun en der F 168, 170 Absa?T 2, 171, 172 Nr 1. 173, 174, 1 8, 181,

2 der Deutschen onkurs:Ordnung entsprechende Anwenduyg. Der Antrag auf Verwerfung des Beschlusses sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über dre Bestätigung des- selben steht jedem Inhaber einer Thetischuldverschrerbung zu. Der rechtskräftig bestätigte Beschluß 1st m Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn zu bringen.

31.

Vor der rechtskräftigen estätigung des Beschlusses findet auf Grund desselben eine endgültige Eintragung im Bahn- grundbuch nicht statt. Zur Eintragrmg bedarf es nicht der Vorlegung der in den ch§§ 24, 25 bezeichneten Urkunden. Die Eintragung ist öffentli bekannt zu machen.

Fünfier Abschnitt. Zwangsvollstreckung. 32

Auf die Zwangsvollftreckung in die Bahneinheit finden der erste, dritte und fünfte Abschnitt des (Hefe es vom 13.Iuli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in as unbewegliche Vermögen (Heseß-Samml. S. 131), im ganzen Umfange der Monarchie nwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist.

Nach Erlöschen der für das Bahnunternehmen ertheilten Genehmigung ist eine Zwangsverwaltung oder Zwangsver- stei erung der Bahn nicht_ mehr einzuleiten und ein etwa ein- geleitetes Verfahren einzustellenZZ

Ist zur Zeit des Antrags auf Eintragung einer vollstreck: baren Forderung im Bahn rundbucbe die Bahneinheit in dem leßteren nicht eingetragen, 10 ist der Antrag vom AmtÉ-gericht der Bahnauffichtsbehörde mitzutheilen, welche von Amtswegen das Ersuchen um Anlegung des Bahngrundbuchblatfes in Ge- mäßhcit der Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses (He- seßes zu stellen hat. Die Eintragnng der vollstreckbaren For- derungen erfol 1 bei Anlegung des Grundbuchblattes auf Grund des vor er gestellten Antrags mit dem nach der Zeit des leßteren zu bestimmenden Range; bei der Bestimmung der Reikxnfolge für die Befriedigung _von Realansprüchen und For erringen, für welche die Bahn in Beschlag genommen ist 30 des Gescßes vom 13. Juli 1883), gilt der Zeitpunkt des Ein, angs des Antrags als Zeit der Entstehung des Pfandre ts. '

§ 34

Wird die Zwangsverfteigerung oder Zwangsverwaltung einer nicht im ahngrundbuck) eingetragenen Bahn beantragt, so bedarf es der AnlegunZ3 des Bahngrundbuchs nur dann, wenn gemäß § 124 des eseßes vom 13. Juli 1883 rück- ständiges Kaufgeid als Hypothek einzutra en_ ist. In diesem Yai] erfolgt die Anlegun, auf das in Gemä heit der be eichneten ori rift zu stellende Er uchen des VollstreckUUZC-geri ts. Bei der nlegung wird in den Titel die in _11 Abs. 1 bezeichnete Be chreibung des Babnuniernehmens an genommen. Die Auf- na me der Übrigen nach §_11 erforderlicßen Angaben erfolgt an Ersuchen der Vahnaußichtsbehörde 13 Abs. 2 und 3), welcher von drr erfolgten Anlegung seitens drs Grundbuch: richters Mitiheilun zu machrn ist. - Wird im Lau c des VerfYrens der Zwangsversteigerun oder Zwangsverwaltung das ahngrundbuck) angelegt, soi der Vermerk über den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 18, 139 dcs Geseßes vom 13. Juli 1883) bei der Anlegung von Amtswegen einzutragen. Zu diesem Zwecke hat das Voilstrcckungéchrrcht von 'der „Stellung eines solchen Antrags dem GrUndbuchricbier Mittheilung zu

machen. § 35.

Für die ZwangSvollstreckung in die Bahn ist als Voll- streckunqsgericht das zur Führung des Babngrundbuchs be- rufrnc Amtsgerirbt ausschließlich zuständig. Die Vorschriften des § 755 Abs. „2 und des § 756 Abs. 2 der Deutschen Zivil- prozeßordnung finden enisprecheYe Anwendung.

An unbeweglichen oder beweglichen_ Gegenständen und Rechten, welche zu mehreren Bahnen desljelbén Eigenthümcrs gehören, bestimmt sich das Antheilsverhii iniß durch das Ver: hältnis; der im chien (Geschäftsjahre vor der Beschlagnahme KZT; des (Hefeßcs vom 13. Iuli1883) auf den einzelnen

ahnen zurückgelegten Wagcnachskilometer, soweit nicht aus dem Babngrundbuck) ein anderes Verhältniß sich ergiebt. Ist die Zahl der Wakzenachskilometer nicht buchmäßig festzu- stellen, so wird dasLntheilsverbältniß durch das Volistreckungs- gericht nach Anhörung der Babn7aufsichtsbehörde bestimmt. * 3

Hinsichtlich der Reihenfolge der uns dem Kaufgeld zu be- friedigenden Ansprüche gelten die Vorschriften der § 24 bisb 30 des (Heseßes vom 13. Juli 1883 mit folgenden 5 as;- ga en:

Nach den in 24 bezeichneten Ausgaben find die gemäß §§ 6, „7 dieses Ge eßes begründeten Entschädigungsforderungen zu berichtigen. Das Vorrecht erlischt, wenn die Entschadi: Jungsforderung nicht innerhalb eines Jahres seit der Erklärung

er Babnaufsichtsbebörde gerichtlich geltend gemacht und bis zur Eröffnung drs Vollstreckungsverfabrens verfolgt ist.

Das in § 26 bestimmte Vorrecht steht denjenigen Per: sonen zu, we1che sich dem Eigentbümcr der Bahn für den Betrieb derselben zu dauerndem_Dienste verdun en haben.

_ Die in den §§ 27, 28 bejxiwmten Vorrchte stehen für diejenigen Steuern und andere ofteniliche Abga en zu, welche ffxrden Bahnbetrieb oder bezüglich der zur Bahneinheit ge- horigen Grundstücke zu entmchten find.

_ Nach den in § 28 bezeichneten Forderungen sind zu be- richti en die Forderungen auf Erstattung von Beträgen, welche mnechilb des le ten Jahres im gegenseitigen Bahnverkehr von einem anderen ahnunternehmer aUSgelegt oder für ihn er- hoben oder für die Bemaßung von TranSporimitteln zu ent- richten smd (AbrechnungsforderYgen).

Mit dem Nntraqe'auf inleitun_g der Zwan sverwaltung ist yon dem Antragsteller eine _Erklarung der a naufsichts: behorde beizubringen, daß die Einkünfte aus der wangSUer- waltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der Aus- aben und Ansprüche aus der VerwaltunL vorausichtlich ent- ?prechen werden, oder es ist eine nach en Erklärungen der

Bahnaufsichtsbehörde voraussichtlich hierzu aUSreichende Deckung zu gewähren. 39

,. § -

Wird über das Vermögen des Bahneigenthümers das Konkursverfahren eröffnet, so ist die Swan Sverwaltung aulé dann einzulxiten, wenri die Bahnau sichts ehörde das Vo - streckungsgertcht um die Einleitung derselben ersucht. Dies Ersuchen ist nur dann zu stellen, wenn die Einkünfte aus der Zwangsverwaltung den Kosten des Verfahrens mit Einschluß der YusZaben und Ansprüche aus der Verwaltung voraus- sichtlich entsprechen werden. § 40

Die in den' §§ 142 und 144 des Gefeßes vom 13. Juli 1883 dem "Gericht zugewieeyx Thätigkeit steht der Bahn: aufsichtsbehbrde u." DZr irmstcr der öffentlichen Arbeiten kann fur die GeZchaftsfubrung der Verwalter und die den- selben zu gewa rende Vergutung allgemeine Anordnungen treffen.

41.

Bei der Vertheilung der Einkünfte der Zwangsverwaltung find neben den laufenden Ab aben, Leistungen und Zinsen die

. in “37 Ab. 2 und 5 bezei neten Forderungen in der da-

selbt bestimmten Rangordnung zu berichtigen. Vor den in Abs. 3 des § 147 des (Heseßcs vom 13. Juli 1883 bezeich- neten Forderuanen find die während des Verfahrens fällig werdenden Thei schulden zu berichtigen, soweit solche nicht aus den statutenmäßig zu ihrer Einlosung bestimmten Fonds, welche nicht zur Bahneinheit _eßören, ur Hebung gelangen und sofern nicht_andere, den eilschul en vorgehende Bahnpfand- schuldenfäl11gftnd oder die ZwangSVersteigerung oder das Konkursverfahren eröffnet ist.

Bei dem Anfrage auf Einleitung der Zwangsversteigerung bedarf es der Beifügung eines AUSzugs aus der Grundsteuer- mutterrollc und der Gebäudestßuerroüe 14 Ziff. 1 des Ge- seßekskvom 13. Juli 1883) hmsichtlich der zur Bahneinbeit gehorigen Grundstücke nicht. 43

Vor Feststellung der KauÉbedirigungen ist die Bahnaufiichts: behörde zu hören.

§ 44.

An_Stellc des nach der Veranlagung zur Grund- und (Hebäudesteuer zu berechnenden Betrags, innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden auf dem zu versteigernden

egenstand eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift des 64 Abs. 2 des Gsseßcs vom 13. Juli 1883 zur Sicher- Heiis eistung benußt werden u können, ist ein bestimmter Betrag von dem Gericht 13a Atihöruug dcr Babuaufsichts- behörde festzuseßen. Der frftgescßte Betrag ist in der Bekannt- machung des Versteigerungstermins anzugeben.

An Stelle der in § 40 Ziff. 1 bis 3 des (Heseßes vom 13. Juli1883 bezeichneten Angaben tritt eine den wesent- lichen Inhalt der Genehmigckng wiedergebendc Beschreibung der Bahn. 4_

5.

Die Ertbeilung des an§chlags erfolgt unter der Bedin- gung, daß für die Person des Erxtehers die staatliche Genehmi- gung zum Erwerb der Bahn beigebracht wird. Wird diese Genehmigung versagt, so ist das Urtheil iiber die Ertbeilung des Zuschlags arxfzuheben und ein den Zuschlag versa Endes Urtheil zu erlas1en, welches aklen Interessenten von [mts- wegen zuzusteüen ist. Die Zustellung der Entscheidung steht im Sinne des § 99 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 der Verkündung des dYn Zuschlag vcrsagenden Urtheils gleich. Ein Termin zur VerkundUng dieses Urtheils findet nicht statt. Der Termin zur Belegung und Vertheilung dcs Kaufgclds wird erst nach Bribringung der Genehmigung zum Erwcrb anberaumt. 46

Die in den §§ 21 und 4§7 dcs Gescßes Über die Eisenbahn- unternebmungen vom 3. November 1838 vorgesehenen öffent- lichen Versteigerungen erfolgen nach den für die Zwangs- versteigerung der Bahn gxltenden Vorschriften. Die Feststellung eines eringstcn Gebots findet nicht statt.

ZJt xine Bahn, für welche die Genehmigunxz zur Eröffnung des Betriebs noch nicht ertheilt _ist, nicht im Babngrundbuch eingetragen, so hat die Bahnaufstchtsbebörde bei Stellun_ des Antrags auf Einleitung der ZwangWersteigerung zuglei um die Anlegung des BahngrundeYblatts zu ersuchen.

Eine ZwanFoollstreckunF in andere, als die im Reichs- „escß vom 3. ai 1886, etreffend die Unzulässigkeit der Zündung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln (Neichs-Geseßbl. _ . 131), be eichncten, zur _Bahneinhcii gehörigen (Heqenstände findet nur était, soweii die Bahnaufftchtsbehörde be)cheinigt, daß die Vollstreckung mit dem Betrirb des Bahnunternehmens vereinbar ist. '

Besteht nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahn- einheii fort, so ist bis zur Schließung des Bahngrundbch): blatts die Zwan svollstreckung in die zur Bahneinhcit ge: hörigen Gegenstän e niir zur Beitreibung eines den Bahn- pfandgläubigern gegenuber wirksamen Pfandrechts zulässig. Durch diese BestimmUng werdcn dieselben im Fall des Kon- kursverfahrens von der Konkursmasse, nicht artheschioffen. Soweit eine ZwangsversteigerunB ulässtg ist, wird derjenige Theil des Erlöses, welchxxr dem aZneigenthÜmer zufällt, Be- standtheil dcr Bahnemhett.

Sechster Abschnitt. Zwangsliquidation.

§ 48.

Nach Erlöschen der Genehmigung für das Ba nunter- nehmen ist auf Antrag von dem Amtsgrricht, bei wei ew das Bahngrundbuch gefiihrt wird, zur abgesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnxn Bestandtheilen der Babneinheit die Zwangsliquidation zu eroffn"cn.' .

Zu dem Anirage ist jeder Babupfandglaubiger, forme der Babneigenthümer und, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der KonkursverwglLeZ berechtigt.

Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation eröffnet wird, ist öffentlich bekannt zu machen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnp andgläubiger soüen von dem Beschluß benachrichtigt werden. er den„Antra auf Zwangs- liquidation abweisende Beschluß des Gerichts it dem Antrag- steller von Amtswegen zuzustellZn0.

Gegen den Eröffnungsbeschl'uß steht jedem Bahnpfand- gläubi er, sowie dem Bahneigenthümer oder Konkursverwalier, gegen en abweisenden Beschluß dem Antragsteller dre sofortige

e werde na Maßgabe der Deutschen i_vilprozeßordnung B§sch540, 531 Zis 538) _zu. Die ist zur leegng der Be- Qwerde gegen den Ero ungs chluß beginnt mit der Be- kanntmachung desselben ( 4?) 1

5 .

Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschiuffes und bis zur Beendigung der Zwangsliqmdanon findet eme selbst- ständige Verfolgung des Pfandrechts durch einzelne Bahn- pfandg1äubiger nicht statt.

52. ' ' Zugleich mit der EröHnung der Zwangsliquidgtion er- nennt das Gericht einen iquidator und beruft xine Ver: ammlung der Babnpfandgläubiger zur Bestellung eines Aus: 1chuffes von mindestens zwei Mitglu:dern.v

Die Bveung erfolgt durch offentltche Bekanntmachung derselben unter Angabe des Zwecks. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. .

Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Bxschluß- faffungen nach absoluter Mehrheit der Stimmen der erscbicnxnen Gläubiger. Die Stimmenmehrheit wrrd nach den Betragen der Forderungen berechnet. Die Inhaber von Theilschuld- verschreibungcn müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.

§ 53. . Der Name des Liquidators isi dffentltcl) bekannt szu machen. Ihm ist eine urkundliche Bescheinigung seiner B-Ztellrzng zu ertheciklrn, _welchhe ter bei Beendigung seiner (Geschaftsfuhrung uru urer en a. z Zis Ärgütung für die GeschästSfübrung des Ligmdators wird in Ermangelung einer Einigung mrtndem Aus1chuß der Babnpfandgläubi er “.ind dem Bahneigentbumer oder Kdnkurs- verwaltet durch as Gericht fest eseßt. Das „Gleiche grit fur eine den Mitgliedern des Ausf yffes „brwilligte 'Vergutung, wenn über die Höhe derselben eme Einigung m11_ der "Ver: sammlung der Vahnpfand läubiger urid dem Bahnergenthumcr oder Konkursverwalter ni t erzielt w1rd. ' , Der Liquidator steht unter der Aufsicht dcs Gerichts. Das Gericht kann gegen denselben Ordnungssirafcn bis zn 200-le fcsiscßen und ihn auf Antrag des Gläubigerausfchusses oder des Bahneigrnthümers oder Konkursverwalters weZen Pflichtverleßung oder aus anderen Wichtigen (H„ründen entlaßcn. Vor der Entscheidung ist der Liquidator zu horen. _ Gegen die in diesem Paragraphen bezeichneten Enischct- dnngen des Gerichts findet Beschwerde „nach Mgßgabe der Deutschen Zivilprozcßordnung (§§ 531 bis_538) W."- „Die Beschwerde gegen die' Entlaffung cines Liqmdators ist die so-

fortige 540). § 54

Der Liquidator bat die Verwerthung'aUcr Bcßandtbcile dcr Bahneinheit vor unebmen. Zn wichtigeren Fallen hat derselbe dem Ausschus?s der Vabnpfandgläubiger von der be- absichtigten Maßregel Mittheilung zu machen. _ _

Die Zwangswerwaltung und Zwangsvcrfteigcrung von Grundstücken kann durch drn Liquidator betrieben werden, ohne daß er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. ZUr Veräußerung von Grundstücken aus frei?): Hand bedarf der Liquidator der Genehmigung des Ausschunes der Babnpfand: gläubiger, sowie der Zustimmung des Bahncigenihiimers odcr KonkurSvcrwalters. __

Wird einem Unternehmer die, Geziebmigung 311111 _Fort- betrieb des Bahnunternehmen?) ertheilt, 10 kann der Liqmdator mit Zustimmung des Ausschusses der Bahnpfandgläubiger, so- wie des Babneigentbümers oder Konkursverwaltcrs die: noch vorhandenen Bestandtheile der Bahneinhßit als Einheit nach den in § 16 bezeichneten Vorschriften veräußern.

§ 56.

So oft aus der Verwertbung von Vestandtheilcn der Bahneinbeit hinreichende baare Muffe vorhanden is_t, hat der Liquidator eine Vertheilung vorzunehmen. Die Kosten und Ausgaben der Zwangsliquidaiidn sind vorweg zu brrichtigcn.

Bei der Vertheilung kommen hinsichtlich der Tbcilnabme: rechte, sowie der Reihenfolge und des Umfangs der zu be: friedigrnden Forderungen die für die Vertheilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften ur Anwen- dung. Die in § 37 Abs. 2 bezeichneten Entéchädiguns: forderungcn können Befriedigung nur in „Höhe des Erlbl1€s des einzelnen Grundstücks beanspruchen. Die Vcrtheilungen an die Vahnpfandgläubiger Erfolgen, ohne dciß es einer An- meldung bedarf, auf Grund des Bahngrundbuchs. Soweit fiir die Bcstimmrmg des Umfangs einer Forderung nach dem (Hessß vom 13. [Juli 1883 der Zeitpunkt der Be]chlagnabme maßgebend ist, tritt drr Zeitpunkt, an welchem die Eröffnung

der Zwangsliquidation bekannt gemacht ist 49), an die.

Stelle.

Die Borna me einer Vertheilung Unicrliegt der Genehmi- gung des Ausf usses. Boy der beabsichtigten Vertheilung ist dcr Bahneigentbümcr oder Konkursvrrwalter zu benachrichtigen.

Ni terbobcne Antheile sind nach der Bestimmung des Ausschu es fur Rechnung der Betheiligten zu Hinterlegen.

§. 57.

Nach der l'eßten Vertheilung und nach der Rechnungs: legung dcs Liqmdators bcschließt auf den von dem Liquidator und dem, Ausschusse der Babnpfandgläubiger gssteUten Antrag das Gericht die Aufhebupg der wangsliquidation.

Das Gericht hat die Ernste ung der Zwangsliquidaiion zu beschlteßen, WLW die Bahnpfandgläubiger der Einstellung ?uftrmmezi. _Auf die Zustimmung der Inhaber von Theil- chuldver1chreibungen finden die Vorschriften der §§ 28 bis 30 Anwendung. . _

Gegen die vorstehend bezeichneten Entscheidungen findet Br ch_werde. nach Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung 031 bis 538) statt. .

Die Aufhebung odcr Einsteliung ist öffentlich bekannt zu machen.

Siebentrr Abschnitt. Schlußbestimmungen. § 58.

'Wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Bahn den Betrieb _auf derselben kraft eigenen Nußun Srechts aUSUbt, so gehort dies NußungUecht in Ansehung der wangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen. Die Zwan svollstreckung erfolgt nach den Vorschrikten des fünften Abs nitts dieses Gefeßes als wangsvxrwa tung durch Ausübung des NußungSrechts. Yyr mmobiliarmaffe gehören die in § 4 bezdeichneten Ge en- kande,_sowett sie Eigenthum des Nußun s erechtigten md. Auf dle Zwangsvollstreckung in dieselben nden bis zum Er-

löschen der Genehmigung die Vorschriften des §47 entsprechende Anwendung. § 59.

Bei Bahnen, welche nur zum theil im Gebiet des preußischen Staats liegen, finden die Vorschriften dieses Ge- seßes, sofern nicht durcb Staatsvertrag ein Anderes bestimmt ist, auf die im preußischen Gebiet befindlichen Bestandtheile Anwendung.

§'60

Auf die Beschwerde gegen die nach diesem (Heieß den Aufsichtsbehörden der Kleinbabncn zustehenden Beschlusse rind Verfügungen findet der § 52 des Gesetzes über die Klein: bahnen und Privatanscblußbahnen vom 28. Juli 1892 (Geseß-Samml. S. 225) Anwendung.

§ 61. Die in diesem Grieß angeordneten öffentlichen„Bekantit: machungen erfolgen durch mindestens einmalige Einruckrmg m den Anzeiger dcs Amtsblatts. Tie Bekanntmachung ili als bewirkt rnit dem Ablauf des zweiten Tags?: nach der usgabe des die Einrückung oder die erste Einrückung enthaltenden Blattes,

Außerdem erfolgt die Bekanntmachung durch mindestens einmalige Einrückung in die durch dir Statuten oder die Be- dingungen der Auszabe der“ Theilschuldverschrcibungen be- stimmten Blätter. Diese Bestimmung findet _auch auf die Bekanntmachung des Termins eincr ZwangSverfteigerung An- wendung, im ubrigen bleiben die Vorschrificn dcs § 46 des (Heseßes vom 13. Juli 1883 unberührt.

F, 62.

Bei Eintragung einer bereits zur Zeit des Inkrafttretens dieses Geseßes im Betrieb befindlichen Bahn in das Bahn: grundbucb sind auf Ersuchen der Aufjichtsbchörde die vor diesem Zriipunktc auf Grund dss Gescßes vom 17. Juni 1833 21) ausgsgebcnen Theilsch11ldvcrschreibungen auf den In: haber, bei wclchen in den AUSgabebcdingungcn eine vorzugs- weise Haftung der Bahn nich ausgeschlossen wordrn ist, als Bahnpiandschuldcn einzutragen.

Die Eintragung erfolgt in der durch bis Zeit der Ent: siebimg drr Forderungen brstimmtcri Rcibenfolge mit dem Vermerk, daß das Rangvrrhäliniß der Gläubiger zu einander nach dcm vor der Eintragung zwischcn ihnen begründeten Vcrbältniß sick) bestimmc,

„Soweit der Babneigcntbümcr die im ersten Absaße be: zeichnete Eigenschaft der früheren Schuld oder deren Betrag bestreitet, ist bei. der Eintragung eine Vormerknng zur Er- haltung seines Widerspruchs gegen die Pfandhaftung der Bahn einzutragen. § _3

(5S .

Sind Fordrrungen drr in § 62 bezeichneten Art vor: handen, so bat die Bahsaufsichisbehbrdc von Amtswegen das Amtsgericht za ersuchen, das Bahn rundbuchblatt in Gemäß: heit der Vorschriften des zweiten leizchnirts dieses Gesetzes an- zulsgcn,

Z 64.

Hinter drn §§ 66, 100, 121 das PreUßischcn Gerichts: kostengrscßes werden folgende » 665, 1003, 1218 und 1211) eingestellt:

Z 665.

' Die-Hinfichiiich der (Hrnndbiicber bestehenden Gebühren: bestimmungen 1ind auf die Vahngrundbücher entsprechend anzuwenden. Es werdeii rrboben fiir die Anlegrmg des Bahngrnndbuchs die ir) § 69 Abs. 1 bestimmten Süße, fiir den Vermerk drs Erlö1chcns der Genehmigung eiiischlicßlick) der öffentlichen BrkanntmachUng dcssrlben der Saß dcs "' 59 und *für die Schlicßang dcs Babngrundbuchblatts der „:*-aß des § 61. Die Eintragung des infolgr ciner Veräußerung der Bahn cingetrctrnrn EigenihumSwrchsels in dem iiber ein Bahngrundftück geführten gerichtlichcn Buchs erfolgt gc- biibrcnfrri.

Die Kosten der Anlegung drsBabtigrundb11chs sowic dcr Vrrmerke der Zinhörigkcit cinrs Grundstücks zur Bahn- einheit _irägt drr abncigentbiimer; dic brzrichneien Kostcn fallen [cdoch, wenn ein Gläubiger durch den Antrag anf Eintragmig einer vollstreckbaren Forderung die Anlegung dcs Bahngrundbuchs veranlaßt, dirsem Gläubiger, und wenn die' Anlegung im ZwangsverstcigcrungWerfabrcn anf Ersnchcgi dcs Vollstreckungsgerichts erfolgt, dcm Erstehcr

zur Last. § 1008. _ _ ““Für die Erledigung drr dcm (Hrricht in den §§ 28 bis 31) des Gesrßcs, betreffend das Pfandrrcht an Privat- eifcnbabncn Und Kleinbabncn und die Zwangsvollstrcckung in dieselbén, zugswicscnen Tbätigkeit werden drei Zehn: tbrile drr Säßc drs § 8 des Trutychen (Hcrichtskostengcscßcs

crhobcn. Z 121 71.

*Die Vorschriften drs GLsLHLS vom 18. Juli 1883, br: treffend dic Gerichtskosten bai Zwangsvcrsteigrrungcn und Zwawsverwaitungcn von Gegenständen drs unbeweglichen

erwogens, finden mit den in Z 117 bezeichneten Maßgaben auf Zwangsvollstrcckungen in eine Bahneinheit im ganzen Umfange der Monarchie Anwendung.

§ 1211). - * “ür dic Zwangsliquidation ciner Babncinhcit_ werden sechs Yehniyeile und, wenn die Zwangsliquidation eingestellt wird, nur vier Zehntheile dcr Säße drs § 8 des Deutschen Gerichtskosten eseßes erhoben. Die GebüHr wird nach dem Gesammtwertß dcr Bestandtheile dcr Bahneinheii berechnet. § 65. Das gegenwärtige (Heseß tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft, § 66. Mit der AuHZiZbrung des Gcseßes werden der Justiz: Minister und der inister der öffenlichen Arbeiten beauftragt. Urkundlich unter Unserer Föchsteilgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen nsiegr.

Gegeben Neues Palais, den 19. August 1895. (11.8) Wilhelm.

von Boetticher. Thielen. von Köller. Schönstedt.

Statistik und Volkswirihsthaft.

Einiges zur Lage des deutschen Sckyubmachergewerbes in älterer Zeit.

N den neu ien orschungen über die Lage des Handiverks ( (:ck Es F in Deutschland.)

Unter dcn Berichten, welche der „Verein für'Sozialpolitik:_Yiber die Lago des Handwerks in Deutschland veröffrntltcbt bat, beschafhgen fich sechs mit dem Schubmachergewerbe. Dabon macht nur einer, die Arbeit Nicolaus Greiffenberger's U§8k,.dl€ Schubnzacherei in Leipzig und Umgegend“ , ibaisacbltcbx, d. 1). statistische und aktenmäßi e Mittheilungen über die Lags dieses Fandwerks isn älterer Zeit. Außer dieser Arbeit ist in Nachste endem norh die Schrift Dr. Ernst Francke's übt,:r, „dre _Schubmache_ret 111 B a y e r n ' ( Münchenrr volkswirtbsckoasiltche„Studien, Erstes Stuck, 1893) berücksichtigt. Unter „älterer“ Zeit ist die Zeit bor ctwa 1860 ver- standen, in welcher dis alte Gewerbeberfaffung da, wv fie noch bestand, in Deutschland noch nicht dem Zustand der sogenannteirGewxrbefretbeit Plai; gemacht und die ftruen Arbeits- und Verkehrskntttel xm€n durcb- greifenden Einfluß auf die Lage des Schubmachergewerbes zn DenkM- land noch nicht gewonnen hatten. Die Bedrytung, welche die Kennimß dieser älteren Zeit für die Gegenwart „bat, _ltegt auf der «Hand.

Nach den Erbebungen drs Königlich sach_11schen Mintstkrtizms des Innern bei den Innungen Vom Jahre 1855/56 ergeben fich solgrnde

a [en ür Lri i : Zb f pz ;; 1845 1850 1855

1) Es betrieben das Gcwrrbr: , &. Mrister . . . . . . . . . . „290 293 301 b.Wiitwen...........17 8 18 2) Zur Rubc batten sicb gesexzt, obnr das Geschäft wiedrr begonnen zu haben,. . 11 9 12 3) Es betriebendas (Hrschäft nicbt mehr, weil sie ihr Brot nicht dabri fanden, . . 81 98 111,

In dem Bericht an die Kommisfion zur Erörirrung drr Arbétis- und _GrtverbLVLrhältniffe im Kbnigreick) Sachsrn schilderte die Innung die Lage des Handwerks u. a. folgendermaßen: _ . '

Bri Liner ununirrbrochenen, virrzebn: bis fünszrbnftündtgrn Arbmts- zeit bättcn sich die Schubmacher_ nur einer sehr geringen Kost zu er: frrUen. Drri- bis viermal iger Fleischgrnuß in der Wochr ist in den noch nicht berunterge ommrnen Fämilien GrbrauckZ; eme Erholung, etwa bei Einem Glase Bier, finds, lange nicht chi aÜen, nur des Sonntags statt. Der Mietbbrcis für Wobnungrn set 1111125 5183004) gestiegsn und die Beschaffung drr nötbigen Bekleidung, damit der Méistrr nicht schon drr äußeren Erscbrinung wegen drnnKredit verliere, müsse ibn zur äußerstrn Sparsamkeii nnd Einschrankiing zwingen. Betreffs der kleincn Städte finde um Lcipzig erum ems große Uebrrfüllung statt. Einigr befändsn sich, da fie nach dem Nkaßstab einsr kleinen Stadt viele Gkssllrn hielten, indrm sic ibrr Arbeit in Leipzig absryten, ziemlich wobl; dis Mchrbrif abrr [6128 in drn kläg- lichsten Umständrn. Große Konkurrenz und Zritvcrsäumniß bcim Abliefrrn dcr anf Bestellung nach Lripzig gefrrtigti'n Arbeit odrr bci Betrisb drs Vsrbbtsn-Jn Haufierbandrls in der Stadt führten oft zum Rain. Dcr Landmeistsr im richtigen Bauerndorf möchte wohl noch am besten daran 18111; wsnigsiexns könne L_r das sorgrnlosrste Leben iübrrn. Dic Schuhmacher seien zum größten Tbsil arm€n Hrrkommcns, und von Ersparnissen während der (Hessilrnzrit könne kaum mehr die: Rede sein; Um als Meister das Kapital zu brrsiärkcn, sei drr Vcrdirnst zu grring. Der Wohlstand finde unter de'n Schub- machern nur ssbr wrnig Vertrrtrr, und wo man ibm ausxmbmsweise begegnk, sri rs nicht dcr Händr Arbeit, nicht der grwäbltc Brruf, nicht das Gewerbs, wie man zu erwarten berechtigt ssin sollte,_rr»elche YU bochorgerufen hätten, sondern er bkrube aui eincm zusäiligcn

run 8.

Was die bayerischen Verhältnisse betrifft, so find sie! von besonderem Jnterrffr dadurch, daß in deercinPfalzschon zu Anfang des JabrbUnderts mit der französischen Bcfißnabmr die Gewrrbe- irribeit eingeführt Wurde und auch nach dem Ucbcrgan an Bayern 1816 bestebrn b1ieb, währrud im rechtSrbeinisch-Zn 5Zayern die Zuanerasiung, zeitwciw mcbr odsr minder abgeschwächt durcb brbörd- liche Eingriffe, bis 1868 galt. Ein Bild von den rkchtsrbeiriischcn Zuständen um 1840 giebt dic? Mittheilung drr 1890 zum 600 jährigen Jubiläum der Münchener Schuhmachcrinnung brrausgegrbenen FrstsÖrist, nach wclcbsr ein Meister, deffrn Probestück 184,0 „praktisch und tbcorbtisch_richtig brfnndrn" wurde, in scincr Vatrrstadt M*ünchen Erst 13 Jabre yxätrr cin jclbi'tändigcs Gcwrrbc ausüben durftr, ,da drr Nati) der Stadt die Zahl selbständiger Schuhmacher im Ver- hältniß zur Bevölkerung auf 225 festgcxscßt batte“, während ein anderer Scbubtnachkr, dsr „cine Wittwe mit drei Kindern hriraihrte“, das „Schubmacbrrgewerbe ausübrn durftr. Und troßdrm schwollcn die Klagen übrr diE rrrrückende Konkurrrnz im Handwerk immrr mehr an, trstzdrm drängte _man drn Staat zu weitcrsn (Einschränkuugs- maßrkgeln iintsr Brrmung auf dib „gute altr“ Zrit, in der es keine „Uebersetzung“ gegsbrn babr._

Cs; drängt fick) dic Frage aus, wie die Einführung drr Gewrrbe- freiheit auf diese Vrrbältniffe kingewirkt hat.

Im rrchtsrbriniscbcn Bayern kommen auf ju 10000 Einwohner 1847: 102,7 “Schuhmacher einschlicßlich Gehilfen, 1861: 94,1 , , 1875: 91,6 , 1882: 83,2 , ,

Danack) bat die 1868 eingeführte (Hrtvcrbcfrcibeit eine Zunahme drr rslatiben Größe drr Schmeachcrb€völkrrung nicht gebracht, im Gegentbeil zeigt sich cine fortlaufende Abnabmr trotz drs steigsndrn Konsums an Schubwaarkn. In drr Rbrinpfalz kamen auf 10000 Einwobnkr

1847: 65 Schuhmacher einschließlich Grbilsen 1861: 97 „, 1875: 140 , , 1882; 143 . ,

Hicr kann man aber die brreits is_it cincm bnlbkn Jabrbnndrrt best€brnd8 Gcwerbcfreibsit als Ursachr für die Zunabmc drr Schill)- mach€r nicht ansehen. Trotz derselbrn ist die Zahl dcs Jahres 1847 srbr gering, und erst mit dem Anfang drr Cntwickrlung dcs rbcin- pfälzischen Großbriricbes beginnt auch die Vcrmrbrung der Schubmachcrbrvölkcrung. Jm rechtsrbe'iniscbrn Bawcrn bat die Ein- führung der Gewerbefrribcit zunächst eine dcr sorbcn erwähnten rbrin- pfälzischen Entwickelnng cntgrgengcsryte Bewegung, d. H. eins Zu- nahme der Mcister im Verhaltnis; zu den (Hrscürn bewirkt, dcnn “.es kommen hier auf 10 000 Einwobncr _

1847: 56 Betriebsinhaber und 42 Hilfsperfbncn 1861: 51 , 43 1875: 61 , ' , 1882: 58 . 34 _,

Es smd also noch 1868 mehr Gehilfen zur Sclbsiändigkbit gr- langt, aber immerhin in einem Maßk, daß in Anbrtracht der vor- herigen Zustände Eine soziale odrr wirtbschaftlichc Vcrschlimmrrun als Folge dieser Erscheinung nicbt Wohl als möglich erscheint, an der neuerliche Rückgang der Meister- und dcr Gebilfrnzabl nicht als die Reaktion auf eine durch die ererbrfrcibcit bsrbeigcfübrte „Ukbe'r- seyung' des Handwerks als solchen angesehen werden kann. Es ist eben die Wirkung dcr radikalrn Neuerung auf dem Gebiete des Ver- kehrs und der Technik, welche seit 1875 in ErscZZseinung tritt, nicht die Wirkung dcr Veranderung in dcr Gewerbebersa UF.

Auch in Leipzig zeigt sich dasselbe statisti che 5 ild. Es kommen

auf 10000 Einwohner

"ZZZ“? "YYY“! Betriebsinhaber Hilfspersonen 1861 . . . „ca. 115 44 71 1875. . . .ca. 99 48 51 1890....ca. 80 '“39 41- Also auch hier zunächst keineswegs_ eme Uebersc un des. Hand- werks infolge der Gewerbefrcibeit, vielmehr cin ? ü gang rm Ge- sammtpersonal bei mäßiger Zunahme der Betriebs.