1895 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Nov 1895 18:00:01 GMT) scan diff

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der SWW!"- umß übrigen! ! an und WBW von der Frage sina de- imBWWFniaesvr-Öm gwäbmdeu Entschädigung als ein dringendes anerkamxt werdet. Furth die 'eyige Ja "_ng des H 399 Nr. 5 ist die Möglt keit er- öffnet da a Verurtbeilte auf Grund ueuerT_ «ube- oder mittel die iederaufnabme dez Verfabreus bereits dann erlangen, wenn diese MW oder Beweismittel allein oder in Verbindung mit den früheren Ameisen geeignet find, ihre Frei- syrecbuna oder in Aawendung eines uilderrn Strafgeieves ein_e ge- ere Bestrafung zu rechtfertigen. Gelingt es dem Verurtbnlten. an Grund dieser Beüimmuug eine Wiederaufnahme d," Verfahrens erwirken, so kann er insbesondere dzum, wenn eme Nabe von Jahren seit der Verurtbeilung verfloffm ist, auf seine Freisprechung mit einiger Wabrscheinlicbkeit rechnen. Dxnn bei der neuen Verband- lung-darf das Geri t nur aus dem ihm in dieser Verhandlung vor- Ffübrten Material eine Uebeczeu una schöv_fen. Es liegt aber in der atar der Sache, das; elbft sol e_Ereigniffe und Vorgän 6, welche ur Zeit der Urtheilsfä ung in zweifexsfreier Weise aufg _ck und iestgeftellt waren, nach Ablauf eines lan eren Zeitraume? zweifelhaft werden, insbesondere wegen Todes oder escbwäcbter Erinnerung der Juptbelaftuugszeusen. Der Schuldbewüs wird sich daher nach iedekaufnabme..des Verfahrens bäu 9 nur in ungenügender Weise erbringen lassen, und die Folge um eine Frxisprechung sogar dann sein, wenn die neuen Thatsachen oder Beweismittel, auf Grund das Wiederaufnahmevetfabren eingeleitet war, sich schließlich als be- deutungslos bxrausfiellen. Diex M lichkeit ist nach zuverlässigen Mütbeilungen unter der Herrscba der trafprozeßordnung nicht selten an enutzt worden; es darf nach den in der Gerichtspraxis emacbten brnehmunaen an- enommen werden, daß der größere Tßeil derjenigen Perjonen, welcbe ?eit1879 im Wege des Wiederaufnahmeveriabrens nachträglich ibre Freisprechung erwirkt haben, keineSwegs unschuldig, vielmehr mit vollem Recht als schuldig verurtbeilt war. Durch diese sachlich un- erecbtferti en FreisHrecbungen ist der unbegründeten Ansicht, daß die ?gbl der älle der erurtbeilung Unschuldiger im Wachsen begriffen ei, Vorschub geleistet. Daß ein solcher Zustand im Interesse der bürgerlichen Gesell- schaft und des Ansehens der Gerichte nothwendig einer Abänderung bedarf, braucht nicht weiter auSgefübrt zu werden.

3) Wkgfall mebrerer als Ersaß für die mangelnde Berufung ein kaübrten Garantien in erster Instanz.

Wie bereits oben bemerkt, haben einzelne der zum Ersaße für die fehlende Berufun in dem Verfahren erster Instanz eingeführten Garantien insofern s ädlicb genZirkt, als sie zu der i t vielfach be- klagten Verzögerung und Sckwacbung der Strafrechtßp ege nicht un- wesentxicb bei etragen haben. Unter dem Vorbehalt, dies an den einschlagigen Eteilen näber darzulegen, sol] hier mit Rücksicht auf die _in der Praxis gemachten Erfahrungen nur das Folgende bemerkt wer en.

Die Besetzung der erkennenden Strafkammern der Land erichte mit fünf Richtern 77 des Gerichtsversaffungsgeseßes) in erbin- dung mit dem Ausschluß des Bsrichterstatiers aus der rrkennenden Kammer 23 Abi.3 de_r Strafprozkßordnung) hat einen überflüssigen Verbrauch an Richterkrästen in der ersten Instanz zur Folge gehabt. Wenn dem Angeklagten durch die Berufung eine neue Instanz zur Würdigung der Tbatfrage gewährt wird, erscheint es unbedenklich, die Zahl der Mitglieder der Strafkammer bei der Hauptverhandlung auf drei herabzujeyen (Art. [ § 77). Es liegt an keine Veranlaffung vor, die Berufungskammern bei den Landgerichten von der Herab- seyung der Mitgliederzahl auszunehmen. Schon jeßt ist bei diesen Kammern die Dreizabl der- erkennenden Richter vorgejcbrieben, Wenn es fich um Uebertretungen oder Privatklagesachen handelt, und es baben_fich Thatsachen nicbt ergeben, welche die Rechtsprecbun der _izißdie1er Besetzung entscheidenden Koüegien minderwertbig erf einen te en.

Das durch § 199 der Strafvrozeßordnrxng ein efübrte Zwischen- verfabren gehört zu denjenigen Vorkehrungen, werbe, dem früheren Recht_ unbekannt, hauptsächlich mit Rücksicht auf das Fehlen einer Berufung in das Grieß aufgenommen worden smd. Die Vorschrift hat sich als eine wenig zwkckmäßige erwiesen, denn die Befolgung der_selben führt regelmäßig zu einer Verschleppung des Verfahrens und schadigt dadurch den Angeschuldigten, während fie ibm tbatsächlicb diejenigen Vortheile nicht gewährt, auf Welche fie abzielt. Nur äußerst selten pflegt sie in _der Hraxis zu dem Ziele zu führen, für wrlcbes fie bestimmt ist, nam_li die Eröffnung des Hauptverfahrens abzuwenden. Nach Wiedereinführung der Berufung würde das Fort- bestehen der Vorschrift und die damit verbundene Verzögerung des Verfahrens noch weniger zu rechtfertigen sein. Die Vorschrift kann übrigens unbedenklich auch für_ das Verfahren vor dem Reichögericht und vor_ dem Schquericht beieitigt wkrdeiz. Jn diesen Strafsachen rechtferkigt fich die * eseitigung durch die tür dieselben ausnahmslos Vorgeschriebene Voruntersuchung, in w€lcher die Sache gründlich dor- bereitet und dem Angescbuldigten richterliches Gsbör gewährt wird, !owie durch den Umstand, daß dem Angeklagten in der Hauptverband- ung ein Vertbeidiger zur Seite stehen muß.

Der § 244 der Strafproießordnung entzieht dem Gericht in aÜen

wichti eren Strafsachen das Recht, den Umfang der Beweisaufnahme zu be immen, und 11615th zur Erhebung aller berbeigeicbafften Beweise, selbst _wenn fie vom Gericht für unerheblich erachtet werden. In- folge dieser erfahrungémäßig vom Angsklagtrn nicht selten mißbrauchten Vorschrift wird die Zeit der Gerichte vielfach für die Behandlung unkrbeblicher Dinge in Anspruch genommen, die Beweiöaufnabme ver- wickelt, der Anlaß zu Vertagungen und Verscblrppungen gegeben und einer Ausbeutun der Oeffentlichkeit der Grrichtßverbandlungen zur Erörterung von orkommniffen Raum geschaffen, welche, mit 11011 Gkgen- stande der Verhandlung selbst nur in losem Zusammenhang ftebend, geeignet sind, die berechtigten Jntereffen und das Empfindrn der an der Sache betbeiligtxn Personen obne genügenden Grund erheblich zu verlesen. Mit Einsübruxig der Berufung in den [an erichtlicben Strafsachen wird für die1e Sachen der § 244 unbedenkli wegfallen körinen. _Für diejenigen Sachen, in denen das Rechtsmittel der Be- rUsunq nicht (geben ifi, soll er beibehalten werden. _ _ Für die otbnxendigkeit der Abschaffung der vorbezeichneten und ximger anderen, sp_ater zu besprechcnden Bestimmungen kommt auch in Betracht, daß die Berufung an sich zu einer erheblichen Verlänge- rgng der Dauer vieler Strafprozeffe führen wird. Diese Thatsache laßt die Forderung drr Entfernung aller unnöthigen Erschwerniffe des Verfahrens um so dringlicher erscheinen.

4) EWeiterte Zulassung des Kontumazialverfabrens.

Die Strafprozeßordnung hat im § 229 das Kontumazialverfabren grundsatzlich außgescvloffey, indem fie von der Anschauung außgegangen ist, daß der Angeklagtx nicht _ungebörx verurtheilt werden dürfe, und daß der erkennende_Richter feiner Pflicht zur Erforschung der Wahr- heit nur dann genugen kömie, wenn er selbst den Angeklagten vor sicb sehe und mit seiner_Vcrjbetd_1gung böte. Abweichungen von diesem Grundsaß find nur in beschranktem Umfange zugelaffen.

Diese Abweichungen genügen jedoch dem Éraktischen Bedürfniß nicbt, fie bewegen sich vielmehr in zu engen _ renzen, wie die leb- haften, von allen Seiten her laut gewordenen Klagen beweisen.

Das Ausbleiben der Y_ngekiagten im Hauptverhandlungstermin ist ein bäUfiYks Vorkommm und führt nach der gegenwärtigen Lage der Gesetzge ung zu zahlrei en Vertagungxn. Bei vielen Gerichten vergeht kaum eine Sitzung, in_welcher nicbt eme solche Vertagung ftattfände. Die Folge davon ist eitx Ver1chlepvung des Verfahrens, eine erhebliche Mehrbelastung der Staatskasse mit Zeugen ebübren mr_d eme nuplose, nicbt unbedeutende Vermehrung der Ar eitslaft. Dies; Uebelftande werden von den Gerichten und von den Staats- anwaltm, wie auch von den Vertbeidigern übereinstimmend als vor- banden_ anerkannt. _

Nicht minder s wer fallen die Nachtbeile ixis Gewicht, welche den Angeklagten selb _ und namentlich den unbxmittelten Angeklagten aus der Notbwendigkeit des persönlichen Erscheinens vor Gericht er-

wachsen. Wenn nämlich der Aufenthaltsort des Angeklagten von dem

__ UWWMntfantift, soißder

blut, einen erheblichen KOMM: die e „„QWMMMQYWÉRMY.ch viele Au aste sebr drückend ift und“die jedenfalls M den

Fäaen eiue ondereHirte darstellt, wo der Angeklagte s(hließlkb für

nichtsMerkläri wird. _ bindu. daß die _Angxklagtea auch im Falle einer zwangs- weisen Vonübnmg die Ruckreise auf eigene Koßeu ebmeu en, und da der Mangel der bierm erforderlichen Geldmittel lei zu neuen ren Handlungen führen kann. Es erscheint des- unerläßlich, in Betreff dec" Stattbaftigkeit einer Verhandlung gegen den' ebliebenen Angeklagten die bestehenden Geseves- vorfchriften du andere zu erseßkn. Die Nennungen, welche der Entkourf in dieser Beziebun vorschlägt, bestehen in Folgeadem: Das Schöffengericht so_ stets und die Strafkammer soll in allen Straffäslen, in denen nicht em Verbrechen den Gegenstand der Unter- suchung bildet, befugt sem, gegen den ohne genügende Entschuldigung auSgebliebenen Angeklagten zu verhandeln und zu erkennen (Art. 11 Z 229). Diese erw:iterte Zulassung des Kontumazialverfabrens bleibt inter dem früheren Rechtsiuftande in dem größten Theile des Reichs, nach welchem ein Kontumazialoerfabren muh in Verbrechensfällen zu- gelassen war, noch zurück und unterliegt umsoweniger einem e- gründeten Bedenken, als nach der Bestimmun des Entwurfs der n-

ßeklagte bereits in der Ladung auf die Zuläs kkit dieses Verfahrens

ingewiesen sein muß (Art. 11 § 215). Uebrigens hebt der Entwurf

ausdrücklich hervor, daß das Gericht nur dann in Abwesenheit des An eklagten zur _Yauptverbandlung schreiten darf, wenn die Anhörung des elben zur An (“ming des Sachverbqlts nicht erforderli ift. Trifft diefe Voraussevung nicht zu, so ist die Vorführung des ngeklagten anzuordnen oder ein_ Haftbefehl_ zu erlassen.

Anders liegt die Sache bei dem _Schwurgrricbt. In den Rahmen des fchwurgmchtlichen_Verfabren_s paßt eine Kontumazialverbandlung nicht, wie denn auch_ eine solche in den Fällen, in denen fie bisher zu- läsfig war, schwerlrch vorgekommen sein wird. Es empfiehlt sich daher, für schwurgencht1iche Strafsachen das Koatumazialverfabren, soweit dasselbe qegeziüber der un legten SFK dss Paragraphen aus- gespr nen Beschrankung überhaupt in rage kommt, aus aus- zuscbli en. Dasselbe gilt_auch von denjenigen Sachen, wel incrfter Instanz vor das Reichsgericht gehören.

Mit Rücksicht darauf, daß das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten in allen vor den Schöffengericbten und in dem größeren Theil der vor den Strafkammern zu verhandelnden Sachen für zu- lässig erklärt ist, verliert die in dem § 232 der Strafprozeßordnung enthaltene Bestimmung, nach wrlcber der Angeklagte unter Umständen auf skinen Antrag vorn Erscheinen in der Hauptverhandlung ent- bunden werden kann, ihre Bedeutung. Hieraus ergab sich die Be- seitigung dieser Vorschrift. An der betreffenden_Stelle waren nun- mehr solche Fälle zu berücksickotigkn, in_denen es für die Strafkammer oder das Schöffengericht von Werth i1t, eine nähere Auslaffung "des Angeklagten über die Anklage zu erhaltixn, in denen es aber mit Rück- sicht auf die große Entfernung des Aufkntbaltsortes des Angekiagien und die mit Bezug darauf erfolgte Ankündigung srines Ausbleibens in der Hauptverhandlung unbillig sein würde, den Angeklagten zum persönlichen Erscheinen zu nötbi en. In solchen Fäuen soll eine ZotZFinarische Vernehmung des ngeklagicn statthaft sein (Art. 11

. . __

Jn Beziehung auf das Konkumazialverfabreu in der Berufungs- instanz sind in dem abgeänderten § 370 besondere Bestimmungen vor- gesebkn (vergl. die Erlautrrungrn im besonderen Theil zucBegründung

zu Art. ][ § 370). Insoweit dort abweickoende Bestimmunßen nicht“

getroffen sind, finden nach Maßgabe dss all (meinen Grund aßes im § 373 der Strafprozrxzordnqu die das ontumazialoerfabren in erster Instanz betreffenden Vorxchristen auch in der Berufungsinstanz Anwendung. _ _

In der Anlage 13 sind die Voxscbrifien zablreicber ausländischer Stzxaten über das Kontumazialversabren wiedergegeben. Aus dieser Zuiammenjiellung gebt hervor, daß die msisten dieser Staaten ein iolcbes Veriabrexi in weiterem, als in dem jest von dkm Entwurf angestrebten Umfange befißen.

Im Anschluß an die Erweiterung des Koytumazialberfabrens er- geben fich auch einige Aenderungen_ in dem Verfahren gegen Abwesénde, aus Wklches fick) die Vorschriitrn_ in d_en §§ 318 bis 326 der Sirai- Vrozeßordnung beziehen (vergl. dl? Erlauterungen im besonderen Theil der Begründung zu Art. ][ §§ 318 ff.).

5) Beeidigung der Zeugen.

Als in die Strafprozeßyrdnung die Bestimmung aufgenommen wurde 60), daß fortan dre ckL_Zekidigung eines Zrugen regelmäßig vor seiner Vemebmqu erfolgen tolle, war die Erwägung maßgebend, daß eine so_lcbe Beerdigun mehr als eine der Vernehmung nacb- folgende gkergnet sei, den engen zur Angabe der Wahrheit zu be- wegen, _weil sie den ZM1en von yornberein unter den Eindruck der Eidesleistynq stekle. Nach den Erfahrungen der Praxis hat jsdocb diese Atzfsaffunxxsicbxicbt als bcrechtigt_ erwiesen; vielmehr haben sich die bereits im Schoß? der Justizkommijfion des Reichstags ge en die vosigYJlge Beeidigung erbobrnen Bedenken als begründet eraus- ge 2 .

_ Es bat sich nämlich rrgsbrn, daß der Voreid bei dem Zeugen ein nicht allgemsin Vorhandenes Maß von Einsicht, Ueberlegung und Ge- nZiUenbaftigkeit Vorauxzjeßt, u_nd daß er bei dem nicht seltenen Mangel_ diejsr Eigenschaften die Ermittelung der Wahrheit ernstlich gefährdet, in so fern er die wobitbati en Wirkungen einer noch während der Vernehmung erfolgenden ri terlicbcn Ermahnung oder einer Gxgen- überstellung mix anderen Zeugen oder dem Angeklagten beeinträchtigt. Erfahrungsgemaß laßt sich ein Zeuge nur schwsr zur Asnderung wahr- beixSrvidriger Angaben bewegen, wenn er dieselben einmal eidlich be- kräftigt bat. _

Der Voreid führt ferner leicht dahin, dax"; Parsonen becidigt werdkn, welche nach _den gejkylichen Vorschriiten unbeeidigt zu ver- nthen figd. Denn die Unzulamgkeit der Eirrsleistung ergiebt sich vte_lfach mt aus der Vrrnthung selbst oder aus der weiteren Be- thöaufnabxne. _ Auch die im zweiten Saß „des § 60 dem Richter ge- wabrte Befugniß x_ur Ausseßung der Beeidigung bis nach Absibluß der Vernehmung reicht nicht bin, der bezeichneten Gefahr vorzubeugen, d_a_vor der_Verr-ebmung die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Be- eidigung baußg noi!) gar nicht hervortreten.

Die Eriabrung hat ferner gezeigt, “da? viele Zeugen bei ihrem ersten Erschemgn durcb die'Neubeit und Fe erlichkeit der Verhandlung in Unruhe verkest werden und sich dann nicht in der genügenden Sammlung befinden, um die ihnen geznachten Vorhaltungen zu ver- stehen. Es iit bedenklich, gerade _in Einem solchen Moment die Ab- leistung des Eides xu erfordern. _

Auch die Eideßvrrmabnung gestaltet fick) bnm_Voreid Weniger eindringlich, da der Vorsißende selten in der Lage sem wird, vor der Vernehmung des Zeugen die Vorhaltungen der-Persönliebfeit desselben und seiner Wiffenxchaft zur Sache anzupassen; _

_Endlich ift der_Voreid mit der Unzutraglicbkeit verknüpft, daß die im § 67 vorgejcbriebenen allgemeinen Fragen dem Zeugen zwei- nial vorgelegt werden müffen. Die Befragizng muß nämlich erfolgen: einmal vor der Eidesleistung, um die Pertönlichkeit des engen fest- zustqüxn und ein Urtbeil über die Zuläysigfeit und Angkm enbeit der Beerdiguna_ zu ermöglichen (§§ 56, 57), yokann n ach der 5 eeiviguna, u_m den Eid auch auf diexe Angaben des Zeugen zu erstrecken. Es liegt auf der Hand, das; der Gang der Verhandlungen dadurch in störender Weise yerzögert wird,

Die vorerwahnten Uebelstände haben sich in den östlichen Pro- vinzen der preußischen Monat ie mit besonderer Schärfe und in befor nißerregexidem Maße fühl ar emaebt. Die Vorstandsbeamten emze ner preußischer _Obxr-Landeßgeri te haben den § 60 geradezu als eine „Quelle des MemetdeS“ bezeichnet. Eine gleiche Auffa ung ist in den Verhandlungen des preußischen Landtags wiederholt zum uSdrn-ck gebracht worden.

Es er cbeint deshalb als Aufgabe der Geseßgebung, den Voreid durch den acheid zu erseven (Art. [[ § 60 Abs. 1).

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Vox: Staudxunkte derTbeorie kann dieser Erwägung eine gewisse Berechtiguna m t abgesprocbm werden; „die Praxis ,das-am hat ergeben, daß die Bestimmung des §_65 eme verse lte tft, und daß erade aus tbr ernste Gefahren für dix Strafrethtspflegx ck11ng

le Zeugen [affen sicb erfahrung! nur durch die Beerdigung zur Angabe der Wahrheit beimmneu, ten dage?m nn Fall eine: uneidlicben Vernehmung absichtlich m_tt ihrer Wissen (haft zuruck. Ein derartiges Verhalten der Zeugen tft au Beweggrürxde der _ver- scbiedensten Art zurückzuführen. In der Mebmbl der Falle li _ck]- eine Beeinflussung seitens des Angeschuldigten oder seiner An e öngen _u Grunde, und die Gewiffmbaftigfeit der ZZZ?! tft viel_ach :::-Y "Fark genug, um 111an Beemfiuffungen zu wir- _ ben, da die A, einer unwahren Erklärung gefahrlos zu sein schem_t.

In vielen Ober-Landesszeriithbezirken find, je znebr es bekannt geworden, daß die Zeugen mi Vorverfahren unbeeidtgt bleiben, deßo mehr auch Fälle vorgekommen, in denen unwahre maussagen abgegeben wurden. Nicht selten hat ein Zeuge, der n der Haupt- verhandlung stine im Vorverfahren abgegebene Aussage als ynwabr widerrief, als Grund der früheren VerleugtzunYder Wahrheit_ aus- drücklich angegeben, er habe govußt, daß er im orverfabren nicht zu schwören brauche. _ _ _

Die Vorschrift des § 65 gefährdet hiernach die Wirksamkeit der Strafverfolgung, insofern zufolge der im Vorveifabren uneidltch abgegebenen unwahren Aussagen die Erhebung begründeter Anklagen unterbleibt und hierdurch häufig die Schuldigen de_r verdienten _Strafe entgehen. Von einzelnen Justizbehörden find Falle mitgexbnlt, in denen der Schuldige straflos geblieben sein würde, wenn nicht_nach- träglicb dex StaaWanwaZt durch einen Zufall von_ der Unwgbrbett der Zeugenausiagen Kenntniß erhalten hätte. Da em derartiger ufall der Natur der Sache nach nur selten eintritt, so darf man anne men, daß die Zahl der Fälle nicht gsring ist, in denen auf Grund solcher unwahrer Zeugenaussagen das Verfahren eingestellt Wards,

Auf der anderen Seite ist bezeugt, daß Anklagen, welche auf Grund unbeeideter, aber anscheinend glaubwürdiger Aussagen erhoben waren, zur Freisprechung führten, da die Zeugen bxi der eiklichen Verziebmun in der Hauptverhandlun ibre Aussagen anderten. Urzter Umitänden Jaben die unwahren Aus agen auch eine_ ungerechtfertigte F?rtJuer der Untersuchungsbaft des Angefcduldtgten zur Folge ge (1 .

Die Vorschrift in Absatz 2 und 3 des § 65, wonach eine Beeidi- gung dsr Zsugen außnabmsweise schon im Vorverfahren erfolgen darf, wenn die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung einer wahrheits- gemäßen Aussage krfordrrlicb erscheint, hat sich dem brzeickpneten Miß- stande gegenüber als unzureichend erwiesen. Denn die Gründe, welche im einzelnen Falle den Zeugen zu einer wabrbeitöwidrigen Aussage beüimmen können, sind dem Ricbker wie drmStaatsan'evc-lt regel- mäßig unbxkannt, und es läßt sich deshalb bei der Vernehmung nur selten überyeben, ob die Voraussstzungen einer alsbaldigen Beeidigung Vorliegen. Eine wirkliche Abhilfe ist nur zu erreichen, wenn _ nach dem Vorstblage des Entwurfs _ die Beeidigun der Zeugen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung zur Regel erbo en wird.

_Dafür spricht überdies eine Rkibe nicht unerheblicher Ziveck- mäßigkeitégründe.

*)unächst ist es selbstverständlicb, daß die Zsugen die Tbatsacben, über welche sie Auskunft geben soUen, bei ihrer ersten Vernxbmung am besten und genaussten im Grdächtniß baben. Sodann laßt sich die einmal beeidete Aussage auch dann im Hauptverfabran Verwxrtben, wenn der Zeuge inzwischen verstorben oder verschollen ifi, wahrend unbeeideten Aussagen immer nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Endlich ist ein im Vorvrrfabren uneidlich vernommener Jeu e in der Zeit bis zur Hauptverhandlung einer Beeinfluffuug

dur den Angescbuldigten erfahrungsgemäß mrbr ausseseßt und“

leichter zugänglich, 615 ein Zeuge, welcher seine Aussage bereits eidlicb erhärtet bat.

_Yus allen diesen Gründen will die Vorla e die alsbaldige Bend: ung der bernommenen Zeugen wieder- zur agel erleben und AuSnaßmen v_on dieser Regel nur insofern gestatten, als dies zur Ver- bütung unzulassiger oder überflüssigsr EideSabnabmen erforderlich er- schein! (Artikel [[ § 65).

In Folge diesesGrundngQs erschien 66 geboten, für das Haupt- verfabrkn die Verwei1ung aus den geleisteten Eid zuzulassen. Andern- falls würdzdie mehrmalige Bseidigung in derselben Sache zur Rege! Herden. _Eme solche Häuxung der Eidesleiftungen aber müßte dahin fuhren, die Bedeutung des Eides.abzuschwächeu.

Schon jest wird, wiewobl im Vorverfahren die Veeidigung n_ur auSnahxnsweise erfolgt, die Unzulässigkeit der VerWeisuug aus den nu Vorverfahren geleisteten Eid als eine nußlofe Erschwerung der Haupt- verhandlung _emvfunden,

EY emrfirblt sicb daher, den Grundfos, welcher in dem früherezi preußijchen Recht (Verordnung vom 3. Januar 1849 § 55, Straf- prozeßordnung vom 25. Juni 1867§ 254) enthalten war und fich dort bewährt hält?, in die Reichögeses ebung aufzunehmen und die Berufung auf _den in derselben Stra sache früher geleisteten Eid allgemein zu gestatten (Artikel ][ § 66).

_Ferner_will die Vorlage zur Verhütung von falschen oder uu- nötbigen Erden dem Richter die Befugnis; gewähren, bei offenbarer Unglaybwüxdigkeit der Aussage, oder wenn dieselbe nach Anficht aller Betheiltgten sich als unerheblich darstellt, von der Beeidigung Abstand zu nehmen (Artikel ]] § 566). _

_ _Endlicb soll der die Heiligkeit des Eides beeinträchtigenden Haysuriq der Zcugeneide in einer Verhandlung auch durch Zulasunz gleichzeitiger Beeidigung mehrerer Personen entgegengetreten werden (Art. 11 § 60 Abs. 2).

6) Einführung eines. abgekürzten Vcrfabrens für gewisse, eine

schleumge Behandlung erbeischende Straftbaten.

Night _obxie Berechtigung ist in neuerer Zeit vielfach über die

Schwxrsaüigkeit und Lan samkeit des durch die Strafprozeßordnqu xmgefixbrten Verfahrens "lage geführt worden. In der That ift dle inlandische Strafrechtsple6 in Beziehung auf die Schleunigkeit deJ-ö Verfahrens von einem eiriedigenden Zustande weit entfernt. Die Dauer der Strafprozesse _beträgt selbst in einfachen Sachen in der Regel mehrere Moriate, m umfan reichen meist erheblich mehr. Ja _es find, namentlich in der neuesten eit, zahlreiche Fälle vorgekommen, in _denen die Erledißung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Eut- schetdung weit mehr als IabreSsrist in Anspruch genommen bat._ _ L_Lnter dxn Ursachen, auf welche diese Erscheinung zurückzufubxkn ift, nimmt die Gestaltung des Verfahrens selbst den ersten Play ein. Das gegenwartige Verfahren Y_ewäbrt dem Angekla ten so viele Be- belfe zur Vericbleppung und erweitläufigung der (sSacbe, daß de_rm langsames Fortschreiten schon hierdurch cereicbcnd erklärt wcrd- Dzis Verfahren gleicht zuweilen mehr einem langsamen und mübwvak" Ringen der geseylichen Ordnung mit _ibrem Verleßrr, als W raschen und energischen Unterwerfung derelben unter das RBM- Wie sie das öffentliche Wohl erfordert.

(Fortsesuns in der Zweiten Veilaasx)

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einer Gefahr für die Rechtspflege und damit für die öffentliche

keit z:“igen. Der Entwurf bestrebt sich durch Abkürzungen und Ver- einfachungen auf eine Brscbleunigung des Verfahrens in auen Straf-

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-UUzeiger mid Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

„KH! 279.

Berlin, Freitag, den 22. November

1Z9§:

(Fortstßung aus der Crüe" Beilage) Diese Erschwernisse? in der Verfolgung Schuldiger werden zu

Ordnung; denn sie bestärken den Fiedler in seiner Auflehuun gegen das Gxisß, erschüttern das öffentliche Verkrauen in die Km und Wirisxmkeit der Straxrc'chtspfse-ze und ermutbinn Andere zu Rechts- verlktzuxigen, indem sie ihnen dieselben in dem Wie der Gefabrlofig-

achkp. hinzuwirken. Daneben ers 33-711 es geboten, für solche Straf- äUe, welcbe vornehmlich Scßleun gkeit der Aburtbrilung erbeiscbm, ein besonderes abgekürzkes Verkabren (inzufübren. Ein Vorbild bieten die Vorschriften d6s englischen und des französischn Rechts sowie eines bxlgiicben Geskßenfwurfß.

Wie in der Anlage () naber dargxfiellt, besteht in England und

anfreich eine Einricqung. nach 1138er auf frischer That ergriffene Zetscrxen kurzer Hmd nkbsi den BeweiSmitteln vor das Gericht ge- rachT und von dickem nach sofortigém Eintritt in die Haupt- verhandlung unverzüglich ab eurtbeilt werden. Diese Einrichtun hat sich in briden Ländern bewä rt, da die Schnelligkeit des Verfa 11113 und 5.6 Eintritts der Strafe den Bstroffc'nen zum Bewußtsein bringt, daß die Uebrrtrrtung der Strafgesese sofortiger Ahndung unterxiezt. Dem Publikum wird dadurch die M1cht der öffentlichen Ordnung mit dem Erfolge einer wirksamen Abschreckung vor Augen gefü22r1. Besonders i_n größeren Stadien geenüber ren dairlbit in der Osffentlichkeit vielsach anstancbrnden bedenk ichsn Elementen, sowie bei Siöxungen des öffsntlichen Friedens und dxr öffentlichen Ordnung hat sich dieses bescblx'imigte Verfahren als wertbvokl erwiesen. Die durch die Presse veröffentlichxen Mittä-eilungen über die schnelle Be- straßmg von Rubestörern und Friedensbrechern wirken beruhigend und enveckrn Vertrauen auf die R(chtSpflege.

In Belgien befindst sich eine äbnliche geseßlick)? Cinrichiung noch in der Vorbereitung. Nachdem drr Neviäxkntantxukammer der Ent- wurf zu einer neuen Strafprozeßordnung vorgelsgt worden war, forrrrte diese durch ibre Kommission in der Sitzung vom 20. No- vember 1883 auf Grund der in Frankreich und England gemachxen Erfahrungen von der RL,;ierung die Einführung eines dem französi- stben Gris vom 20. Mai 1863 über die ÜWQUW (161er chsprecbenden summarii (n eriabrsns (pkOSÉÜUkS 313661616 110111- 16 _)UJSLUSUO 1111111661815 (168 116 mars (161168). Der Entwurf der Prozeßordnung ist noch nicht zum 'lbéchiuß gelangt. Die bxlgiscbe Regierung glaubte jedoch, die Einführung des schlxumgén Vexsadrezis nicbt weiter anf- schiebev zu soUen, und lsgte deshalb dim R(präxsntanxsnba_u!e in der Sisung vom 15. ARZT 1890 den Entwurf eines Srkztalgkjéyes „111- srruccjou (168 ÜQJL'QUTJ (161118 ÜST'MO 168 ßkijUJUL 001786111011- 11618 (“0116111516 (168 R6 168611181118 ck70. 150)“ vor, welcher im wesrntliäxen drm framösié n Gexeys entspricht und deffen Wortlaut in der Anlage () e*(enfalls mitgetheilt ist. _ _ _

Ueber die Gründx, welcbe für di? Einfüiyrung eines kchleumgen Verfabrens sprechen, findxt fick) in dem Bericht ber Komxnixfion des belgischen Abgeordnkfenkraufes vom 20. November 1883 folgende 02- merkenZwsrtbe Ausführung: _

„83118 (101116, 611 aäm6brzut 061.56 6106601116 801111116116 ])0111" 16 jug61116111 (168 (16le ÜaZraußZ, 011 8'6661'66 (2011- 81061'611161116111- (168 1'6g168 010111111168 (16 16. erCÖÜUkS [.'-011816, U618 11011qu01 (268 162168 116 1301111616111-61168 1168, (301111116 t011168 168 6111168, 8111111“ 11116 611061111011 1601611166 par (168 11101178 Zr6768? O161668 ])81' 1'11116- 1?» (16 16 _]“1181166, (:68 rÖZ1€5 1161176111. (*,-rr6 ÖCZks-ÉSZ_€11 1181116, (1116110 16 11161116 11116161, 611 11€U_ (1'6c1'6 1686, r6201t 11116 86d18k661-1011 111118 1811106 61 11101118 0011t61186. 1)6.118 168 111111168 (1618 1618011 LT (16 1'6911116, 168 1018 (10117611i 86 131181“ 111111 116801118 50615l_11!.“*) _

In der dsutichén Strafvwzeßordnung ist durch den §_211 eiii Anfang in der bezeichnetkn Richtung gemacht wo_rder_1. Derielbe 111 index“; in zweifacher Hinsicht unzursicbend; _ Cr beicbrankt sich auf das schöffengericbtlickye Vkrfabren, während diejenigen Vergebkn, welche zu einer sofortigen Ahndung die gegründetsie Veranlaffung geben, wxdie meisten Vergeben gegxn die öffentli 8 Ordnung _und gegen die "Sixt- licbkeit, zur Zuständigkéit där Stra amznern geboren. In Frankrétck) und nach drm belgiicbc'n Entwurf betrifft das ichleunzgx Ve_r_fabren gerade die vor die tribuusmx 601'1-661101111618 gebocigsn Hachen. Sodann ermangelt daI deutsch Geseß der noxbwendtgkn Ausge- staltung im einzelnen, was zur olge hat, daß ferne Anwendung 1:- meist an äußeren Schwierigkeiten, insbesondere der mangßlndkn e- reitschaft des (Gerichts und der Zeugen, sonne an der GewobnunsNre-r Richter an die Formen des ordentlichen_Prozeffes sch:iisrt. ' ach den Berichten dxr Juilizbebördsn ist von detxi Verfahren des § 211 der Strafprozeßordnung nur in geringem Umxange und meist nur in großen Städten Grbrauch gemacht wvrden; _ _

Die Vorlage sieht daher einerseits die Ausdebnqng dxexes Ver- fahrens auf die Straffammrrsachn iznd andererseits die Auxgestaltung desselben durch besondere Vorschrikten vor, welcbe _geetgnet sind, meZZie tbatfächliche Durchführbarkeit zu fiebern (Artikel 11 §§ 211

is 11) "

Der Kreis der dem schkrunigen Verfahren unterworfenen _Straf- : ten umfa t im englischen Recht eine grqße Zabbxmzeln bezeichxieter ergeben. in französischen Recht wie im belgixchen Entwurf be- schrankt er sich auf die (161158 Üagrapiéz, d. _h. die Fall_e _der Ex- greimeg auf frischer __Tbat bei allen mit korrkktioneller Freiheitsstrare zu a ndenden Strait aten. _ _ Leßterem Vorgang ist der Entwurf in Bezug auf die Straf- kammersacben im wesentlichen gefolgt. Jn_ Ansehung der _s offen- ?kicbtlicben Sacbm beläßt er es un wxientluben bei dem bis en?__e_n 31echt mit der Maßgabe, daß dasselbe m den Rahmen des netzen, _ r Strafkammer und Schöffengericht gemeinsamen Verfahrens eingefugt kik, um dieses zu einem einheitlichen zu maxben _und die der_naberen UUang dienenden Vorschriften auch fur die schoffengenchtlicben Sa gelten zu laffen.

7) Veränderungen in der fachlitben Zuständigkeit der Gerichte. Die sachliibe Zuständigkeit der Schöffmgericbtß tft be1_ der Be- kÜbung des GerichtßverfaffungögeseßxY mixer großen Mxmungßver- schiedenbeiten isstgeftellt worden. Aut einheitlichen Grundsa en beruht die getroffene Rs (lung nicht; denn von dem leitenden Gesi ts_pimkte, UU! Schöffengeri ten die Uebertretungen, den Strafkanimern die Ver- ben, den Schwurgerichten die Verbrechen zu uberwetsen, sind aus stckmäßi keitZgründen so viele AUSnabmeu gemach_t worden, daß der Madsay iielbi! nicht mehr aufrecht erhalten erscheint. DJH System des GEsEBeS steht hiernach einer weiteren Vermehrung diejer Aus- nabmenjchth-YM t b ' ? eo naeranexeig. _ Die “pretbung der Sch engericbtx bat_ fich tm allgezuemen Wählt, so da? es keinem unterlieÖt, 13mm namentlich von denim en Ver eben, welche nach s 75 des eri tSverfaffuna„ esexes UUgSfä ig find, bezüglich deren als? bereits anerkannt 1 _ _aß & "ck zur Aburtbeilung durcb Schöffengmthte an fich_ eignen, : ZZige der Regel einfache Tbatbefiände von vomberem 11111th M3 Uster“ gilt von dem Hauo'friedeusbrucb im Falle des § 12.5 Abs.

des Strajgeseßbucbs, “dex Körperverletzung in den Fällen der nur auf Antrag_emtretenrer_1 Vsrwlgung, (mch wknn die [estere nicht im Wege der Prwatkiqge ge!ch1€b!„ der Bedrohung im Falle de_ö § 241 und des strafbaren Etgxnnußss im akle des § 298. Es erichien ferner un- bedenklich, bei Dem Diebsta [ im Falle des § 242, der Unterschlagung tm Falk des § 246, dem Betrug im Falle d6s § 263 und der Sach- besckxadtgung m_1_F8116 des § 303 des Strafgesesbucbs den für die mibedin,(te Zuxtanr-igkrit des Schöffengerichts maßgebenden Wkrtb- betxag von fünxundzwanzig auf bundcrt Mark zu erhöhen.

Hinsicht1ic_b drr bisl)?! nicht überweisun sfäbigen Straftbatcn winde es mr 11attbait erachket, den strafbaren - igennuß auch in den Fallen des Z286 Abs. 2 des Siraigefeßbuips (unerlaubte Ver- anstaltung ö entlicher Ausspielungen), drs § 290 (unbefugte Ja- gcbraucbnabme ron Piändern seitens öffentlicher Piandleiber) und des § 29] (widerrechtliche: Zueignung von Munition) den Schöffengerichtsn von vornbsrein zuzuweiskn, da auch diese Vergeben regslmäßig einfackoe zur Aburtbeilung durcb Schöffengkrichte fick) eignende Tbatbsstände darstellen YArt. ] § 27 Nr. 3 vs 10). Die Hinzufügung des Schluß- abfaßes i1t durch die erfolgte Erweiterung der Privatklage bedingt und in der besonderen Begründung näher grreckotierxigt.

Auf eiiie Erweiterung der unbrdingtsn Zuständigkeit dsr Schöffem gerichte 11611611 aucb äußere Zweckmäßigksitßgründe bin. Zahlreiche, nauientlicb kleinere, Amtsgerichte sind gegennxärtig nicbt vol] 1:6- schästi§t, so daß die Vermehrung ihrer AufgabM fick) durch die Rücksicht auf eine bessere Verwrrtbung der vorhandenen Kräne emrfirblt,

Sodann erschien es angczeigt, in den Kreis der überweisurzgs- fähigen Vergé'brn die Körperverletzung im FaÜe des § 230 Aby. 2 1276" Strafgeicßbucbs, die Nöthigunz im Falle des § 240 und den strafbaren Eigennuß in den Fäücn des § 286 Abi. 1 (unkrlaubte Veranstaltuxxg öffentlicher Loiterixn) und des § 289 (ngnabme der eigenen Sachkn mit Vérlsßung_ fremden Pfand, Gebxaurbß- oder Zurückbsbaifungörechtch neu aufzunehmen, da auch rieje __Vergebkn unter Umständen ;ur Aburtbeilung durch Schöffsng€richte 1ich Lignen Werden (Art. 1 § 75 Nr. 5, 6 und 12).

Erfaßren die Lanrgxricbtr auf diese Wsise eine Grs-Öäfxé- verminderung, so ist es tbunlicb, densylben einige bi§b€_r zur Zuständig- keit der Säpwurgexichw gehörige Verbrechen zu überweixen und dadurch einr in hohem Grade wünjchenswertbe Cntiaftyng rer 111111036- schworene'ndienst ber'afknen Staaxsbürgkr berbeizusübren._ Für di.“)? Usbkrwéisung eignen sick) einerseits wich? Verbrechen, 021 d(rsn Ab- urthkilung eine Mitwirkung de?- Laixnelemkuts ohne (1st Interesse ist 176 Nr. 1 und 2 LW Strafgeskßbqchs), anderer1eits solcbr, hinsichtlich deren nach den in der Rechtxprechung g(machten_ _Er- fabrungen für eine derartige Aenderung ein besonderes Bedursniß kerrorgctretén ist. 26516166 gil! von 12811 in dcn §§ 118, 119, 153 bis 155, 268 Nr. 2, 272, 273 des Strafgeseßbucbs vorgejebenßn Ver- brecbkn des Wédersiandxs gegsn dir Skaatsgewalt, des Me_meid6s, der Urkundenfälzchuxig, Von den daielbst in den §§ 349 und_351_ vor- gesehenen Amtßberbrrchkn, sowie von den Verbrechen gegen_die §J 209 und 212 der Konkursorbnurg. _Wie berkixs im Enxxours Von 188), der im wesentiickosn glsiche Vorjchläge enthielt, ausgciubrt war, recht- fertigt sich die Uebériveisung der in Frage ftebendeii Verbrxchen der Urkundkniälsrbung an die Strafkammern um d86111111611,_werl es sich dabei nicbt selten um die Beurtheilung besonders !cbwikrrger Rxcbts- fmgkn bandelt; bsi den ßbrigkn e_riordßri die zutieffendé Béurxbäiung regelmäßig die Bsberrjchunxz cines so werickelten tbaxsacblickxen Materials, "raf; selbst einfichttge und gewandte Geschryorene L_?) _aizser stands füblén, 1:61! ihnen gesteüten Yusgabxn zu grnugrn. ZI ms- bcscndere die im § 351 des Straxgeiesbuchs bebanT-(ktan Fßkle der Unterschlagung im Amt anlangt, 10 kommt _thZU, daß die Be- deutung derselbrn, wir sicb auß der Hier besondsrs 5611719611 23.1.1mb19 _der Frage nach dem Vorhandénkein wildsrnder Umstande Wiebk, vieisach nicht von dsr Art ist, um deswegen dxn Axparat dss Schrburgericbts in Bewegung zu s(ßen._ Der Entwurx schlagt vor den Kreis_ drr zur Zuständigkeit der Straxkammern gehörigen Verbrecben dementxprechsnd zu erweitern (Art. 1 § 73 Nr. 4, 5, 6, 10 bis 12).

Die Zuständigkeit der Strafkammsr wird bei dem „Verbreäyen der Urkundéniälschung im Sinne dss §_ 268 Nr. 2 des 311511581815- buchö selbstverständlicb auch dann bsgrundet sem, 11361111 _nebén der angeführten Vorschrift di? §§ 269 odkr 270 des Geießvuchs An- wendung finden. Eine ausdrückliche Crwabn_un_a der _lesieren_ Be- stimrnungrn im T(xt d2_s § 73 dés Gertcht55ersanungsgejeöcs erxchisn indcsien nicht notbwmkig.

Zur Erläuterung der Einzeibkstimmung des Entwurfs werdeii die nachfolgenden BkmerkUn-gcxi geringen:

Artikel 1. __ _ _ Aenderungen Verschiedener Vorkcbristen im Gerichts- verfassungsge eye. § 27- . . . . Die Enveiterunq der scböffenZericbtlicbxn Zuständigkeit isi bereits in der ailgemeinen Begründung (' r. 7) erortc-rt werden. 23

§ Infolge der Aenderungen im § 27 Nr. 6 bis 8, 10 war hier statt der Wertbgrenze von 25 .“ die neue von 100 .“ einzuskßen.

§ 61.

Der " 65 des egenwärti en Geseßes bestimmt, daß im_ Falle der VerbiJD-erung d(is ordent ichen Vorsißenden dxn Vorfis in der Kammer dasjenige Mitglied führt, welches deizr Dieristalter _nxich und bei leichem Dienstalter der Geburt nach das (;_lteste i_st. Die_xe Vor- chritit hat in der Praxis nicht_1elten zu Unzuiraglicbkeiten gefuhrt, da isas älie te Kammermitglied mitunter wegen JorgerucktenßbeenSalters, körpkrli er Gebrechn oder 6113 anderen Grunden zur 5111)ng des Vorfißes wenig geeignet ist, 10 daß durxh die ihm zugexvieserie Stekl- vertretung, insbesondere wenn sie von langerer Dauer _ist, die Sarb- bebandlung in einer die Jntereffen der Rechts flege berubrxnden Weije leidet. Es erscheint daher geboten, _die Beste zmg_ regelma 1_g_er_Ver- treter der KammervorsiFend-en für die Dauer je eines Ges _ stSZabres vorzusehen und diese * (stellung demselben Kolle 111111 zu ubcrtragen, welches über die Vertheilung drs Yorsißes sxlb durch Einschaltung der Worte „sowie uber die cstellimg der rxgel- mäßigen Vertreter für die VmYßenden der Kammern“ in dem dritten Sass des neu vorgeschlagenen 6_

[estere nur das bisherige Recht wieder.

§ 636. dem gegenwärtigen Recht unabänderlieb.

ab ihre nacht ili en ixriixgend boten, e?" Rechten! _ 1: dessen ' ung selbstverstäixdh ein rgan der Zier der Ober- ndMchts-Prastdent, und zu dessen Präsidium des Ober-

Wäußern müffen. Es erscheint

') (7118111516 (168 Ksprésont-anw, Ro. 150, stN 8681166 su 20 116761111116 1883.

M aus dem Entwürfe irlbft.

befindet, Dies ist

1 geschehen. Im übrigen giebt der

“Gem ' 61bi563 t V lüeündnack)

.. ...... .. » __ “BZYZFFÉLY . ' d'a ntzwe ig, aie eixenen MYHYUJYYJ ZßblthYe, deren Vorkommen der Natur der Sache nach n t auSgeJWn ist, hierdurch fur ein ganzes Ges fi:-r

Be läsie zn ewäbren,

egen ene fck Ju 'veIwaltunQ

richts beruf ist. Daeräi "“ (“(Y deSge zu ca en

die Ordnung dieses als „Einsprucb' bezeichneten Recbwmittels ergiebt

§ 65 Assay 1. Die bier an dem Wortlaute des geltenden Geseßes vorgenommene

Aend§crung ist lediglich eins Folge der bereits erörterten Ergänzung des 61.

§ 73. _ _ Die Erweiterung der Zufiändigkeit dsr Strafkammern ist bererts in dsr allgrmeinéu Bégründung (Nr. 7) erörtert worden.

7 - . , . In Betxeff der Erweiterung des Kreises der überWStsunzéiabigm Vkrgeben find die Bemerkungsn in dcr aUgememen BegmndunZ (Nr. 7) zu Vergleichen. Die außerdkm in den Num_1_nrrn 2, 4 ux-d 1 (früher 11) vorgenommenen Aenderungen ergeben nch 0an writeres aus der Gestaltung. die dxr § 27 des EencthverfaJungsgeseses 1111 Entwurf erhalten bat. _ _ In der Nummer 15 (früher 14) sind hinter „allein“ die Worte ,oder nebc-n Haft" eingeschaltet worden, Um die bisher mangelnde

Uebrreinftimmung zwischen § 75 Nr. 14 und § 27 Nr. 2 herbei-

zufübrrn. Die Aufnahme des 320 des Stra? eseybuchs unter die Zahl der nicht überweisbarén Vcrgeben in der umxnkr 15_ bxzkackt den gegenwärkig möglicbskn Zweife-l zu _bkieitigen, ob die Auéicbüeßung des §. 320 11611 der unbedingtrn Zuständigkeit der Schöffeygeriche 27 Nr. 2) auch die Ausschließung von der Usbkrweisungsxabigkert nach sich ziehe.

§ 77. Es wird auf die aUgemeine Végründung (Nr. 3) ysrwicken.

§ 121. Die Vorgeschlagene Fassung enthält gegenüber dem jx igen Géseße nur die eine sachliche Aendsrung, dai; die im § 61 vorgej 1696112 Be- stimmung rrgelmäßigrr Vkrtreter für die Vorfitzrnden guck) _bter em- iritt. Die (änderte Aufzählung dsr Paragraphenzablen ist eine Folge drr Einschießung des neuen § 63 8.

§ 123. Die Akndsrungen in_den Nummern 2 und 3 ergebxn sich aus dsr (Einführung der Bemkung gkß-m die Urtkeile der Strafkaxnmxr in 817161 Jnitanx. Jnsbssondcxé 11119211 sie zum Ausdryxk, _daß_ die Ober-Landesgerickzte die Berufungsinstanz bildrn. Es nt _111 dieser Bezirbung auf die allgemÄne Brgründung (Nr. 1) zu derwriikn.

§ 124. Die Bestimmungen des zweitsn Absaßrs babkn, sowsit aÜ-gxmeine Gefickptspunkte in Betracht kommen, in drr aügeméinen Ysgrundzmg (Nr. 1) ihre Erörterung g(iundkn. Die Einzklhéiien bxdurssn_k»3_mer bssonderen Reckotfertigun-z. Wrnn die Bildung der au§warttgen Strafsenat? an erster Steüe der LandkH-Justizderwaltxng ubsrlaffen ist, so Erschien es wsiterhin anzsmsncn, durch eine 5816117:er Be- stimmung (Abs. 3) klarzusieüen, daß daipit der Weg der Landes- geséßgcbuns, falls deffcn Beretyng m emlenen _BundeßitaatSn als wünschenöwerih erachtet werde, nicht ausgeschloffrn 18m solle.

§ 133. _

Die Aenderung in der Aufzäblung der aragravbsn ist eine 0196 d(r Einschaltung des n6116n, bier nicht nwendung findchden 63 6. Eine sachliche Abweichung gegrnüber dEm bisherxgén (5331236

triff nur insofern ein. als die im § 61 vorgeschriebene Bestellung regelmäßiger Vertreter der VorfiZIndcn auch bier Anwendung findet. § 136 Abs. 1. _ _

Die Aenderung der Nr.2 in ihrem auf 1.16 Yschxsmittkl der Revision bkzüglichsn Theile iii_ Line Folg; der Einfuhrung der _Be- rufimq, übcr wel L die allgemeine Brgründung_ (Nr. 1) zu verslriäzen ist. Durch diese enderung in Verbindun mit der _neuén Nr. 2_ des § 123 wird zuglricb cine erweitsrte _ Zuständigkeit des_ inchs- gerichts für die in erstxr Instanz zur Zuitandtgirrt der Strafkammern gcbörigen Vergeben inyofern begründet, als dasieibe_zur_ Vsrbani-Timg und Cnticbsidung über die Revmon (zuck) dann berufen ist, wenn diese aussckoließlich auf die Verleßixng sm_er in den LaridssgésLYeZn ent- baltrnsn chbtsnorm gestützt wird. Eme solche Erweiterung__iit unbe- dsnklich, da die in dkn Landesgexeßen angedrohtxn_ Strafen 11ch regel- mäßig innerhalb dEr Grenze des §_75 _Nr. 15_(1rub§r 14) halten und dis betrrffknden Sachrn dabkr_de_n Schoffeng€richtsn Ybéxw121611_ 11?an können. Insoweit letzteres geicbiebt. steht die_ Entkcheidung ubsr das Recht-Imitiel dsr Rediswn den Ober-Landrsgcrixbtexi z_u. _

Am Sckpluffe der Nr. 2 sind die _Worte „wwte uber das REQU- mitiel der Beschwerde gégen Entxcbeiduxigen der Obek-LQYÖLÖJLNÖLL in der Berufungsinstanz“ neu_binzyg_€fugt, Gxgm Eytickpsidungen der Strafkammern in der Bkkuiungsmiianz war ichon btsberdw Be- schwerde an die Ober-Landssgexicht6 gegebxn. Da [281616 1th BL- rufungögerichte für diL kritinitanzlichen Htraffamm2rgrtberie_werdet), so muß auch 96 en ihre Eniicheidung2n m der Berufungsinstanz _die Brscbwsrde zulYsfig sein, die nur an das Rkichsgericbt geleitet werden kann.

Artikel 11. Aenderungen in der Strasprozexordnang. § 86.

Nach der Strafprozeßordnung (§§ 7, 8) wird der regelmaßige Gerichtsstand entWeder durch den Ort der strafbaren Handlirng,_oder durch den Wobnfiß des Tbäters bestimmi;_dane_b€n den Gmxbtsitand der Ergreifun einzuführen, bi€[t_m_1t_1 _seinrrz_:ii durcb 61n_1a§bliches Bedürfniß ni tfür geboten. Wie izidenrn di: seit der Einfuhrung der Strafprozeßordnunxx gemachten Erfahrungen_ erwiefenbaberx, i_orde_rt das allgemeine Interene der Rechtspfiege dringxnd die Moglichkeit, den Beschuldigten auch dort zur Aburtbeilung bringen zg fdnnxn, wo er seiner Straftbat wegen ergriffen worden. Wenn _11ch vor dem 1. Oktober 1879 in Deutschland nicht überall _em_ besonders:“; Ve- dürfniß in dieser Richtung fühlbar emacht _bat, 16 171 das dzdurcb zu erklären, daß dirjsnigen deutschen taatep m_denen ein Gerichtssiand der Ergreifung nicbt zugelaffexi war, meiii _kmkii Zcrmgsrxn Unixgng besaßen, sodaß es nicht auf berondcre Schwierigkeiten ftllß, c'ixien 0218?!- balb des Tbatortes odsr des Wobgortes N11klffé11€K_BC_?ch_Ulklgtkn einem der zuständigen Gerichte zuzuführen. UngleichgchMeer bat sick) dieses jedoch in dem auSgedebnten Geltungsgebiete d;:r Htraf- prozeßordnung estaltet. Häufig kommt der Fall vor, daß _(m auf Grund eines teckbriefes verbafteter Verbrecher, welcher _!oiort__l_1_ei seiner Festnahme ein erschöpfendes, jede Zsagendsrnebmuiig ubrrfiumg machendes Geständnis; ablegt, 111an des quge16_61nes Gerichts- standes der Ergreifung vZn einem nde des Reichs bis zum anderm trans ortiert werden um . _ __ _ _

Herartige Transporte führen unverbalinigmaßtgeBelastungen der Staatskaffe und bedenkli Verzögerungen der Aburtbcrlung w_1e au1_h unter Umständen roße rten gegen den Angefchu1dtgien_berbe_i. Die Klagen der Geri te und StaaTSanwaltscbasten übst die [Wige Be- schrankung der GeriYetssiände haben sich von Iabr_ zu_Jabr vermehrt. Dem bestehenden Ue lftande_ 71311 daher_ durch die in dem neu ein- gefü ten § 86 vorgesehene EinfybeUD eines Genchtsftandes der Er-

reiZ-ng abgeholfen werden. Dreier orichlag schließt stch der An-

?(bauung des gemeinen deutschen und des vor dem 1, Oktober 1879

in reiÉLen geljenden Nubts sowie dem Vorgange der franzofischen

Ge ung an, nach welcher der Gerichtsstand der Ergreifung

als ?_eichenchtigt neben denjenigen des Thatortes und des Wobnortes t i .

9. Die Abänderung des § 9 ifi§ nur eine Folge der Einführung des

neuen S 86.