wen- und Waisenvnfieberung einführen. Die Weiterbildung der ' leabrtkgescßgebung wird wirk amer sein, als die Annahme der Wohl emeintesten Anträge auf Arbe:terschuß. .
Abg. Dr. Clemm-Ludwigsbafen ul.): Dte Regierung at schon manche Vorschrift zu Gunsten der Ar eiter erlassen, so z., - bezüg- lich der Zigarrenfabriken. Wenn die _Bestimmung, ddß Kinder mimt: 13 Jahren in den Fabriken nicbt beschaftigt wkrden “diirfen„ noch mch audgedebnt worden ist auf Kinder unter 14 Jahren, so liegt dqs m Ba ern nicht an der Regierung, sondern an dem Landtag, der “MFM daan gebenden Antrag nicht zustimmt. Redner empfiehlt dre n-
me des Antra s. ,
nab Abg. SchaJl (d. kons.) giebt namens der Konsezvaxtvendite Erklärung ab, daß sie für den Antxag stimmen. Es ist 1a MF“, fährt Redner dann fort, aus dem Bericht der Gewerbx-Jnspektére'nb te Schilderungen herauszusucben, welche'fick) aus ijsignde Zietcn. Aber darum handelt ks fich beute nicht. Wir find fur den n'rag und nehmen keinen Anstoß an dem Wortlaut desselbcn. Eme Welters Re lementierung wünschen wir nicht, denn„Reglements sind genug vor anden. Die Außdebnung dcr Schu bestimmungen auf dre Haiész industrie verlangen auch die Sozialdemo raten und befindsn fich dq 1 eigentlich mit fich selber in Wideerxuch, denn fie find so'nst nt t dafür, das; die Beamten überall btnemfcben." Durch „geseßsltche Vor- schriften wird nicht alles erreicht werden konzisn, wtr nxussen an an den humankn Sinn der Arbeitgeber. 0PpkÜl€kLn und hier von der Tribüne des Reichstags bcrab tbr_Gewiffen scbarfejn. _
Abg. Schmidt- Elberfeld (sxers. 'Vp): ' Wir werdet) fur den Antrag stimmen und find auch bereit, die Arbeitersckyu Bestnymungen Weiter auszudebnkn. Dcr Vertreter des Bundesratbs qt srklatt, das; es der Wunsch sei, die Verordnungen so bald als mögltch zu Erla'ssen. In kurzer Zeit ist ja auch schon eine ganze" Retbe von Vorschriften erlassen worden. Wir erkennen an, daß Mangel vorhanden sind, und werden für den Antrag unter 1 stimmcp, obne dmxnd irgendwelchen Vorwurf gkgen den Bundesratb ztx verbinden., Bezugltcb _der Nr. 2 erkennen wir an, daß in der Hauötndusme gxoße Mangelmjwr- banden sind; aber diese Mängel sind sehr schwterig zu beseitigen, weil es an einer genügenden kKonYItXet feblkt). EZFade auf diesen
unkt wird das Hauptaugenmerk gert c mer'en mu en.
P Abg. Werner (deutsch-soz. Rss»): Wtr glauben aucb, daß manches geschehen muß, um die Arbertergeseßgebung so_ zu gestaltcn, daß man befriedigt sein kann. Man muß „dankbar ssw, „daß Herr von Stumm für seine jugcndlichen „Arbeiter „selbstandig ewen Maximalarbeitstag gsscbaffcn hat., er lsgen Ltn'großes Gewicht darauf, daß die Hausindustric möglxchft beschraqkt Wild. _Wenn ww für die Arbeiter eintreten, so werden die Arbetter „aucb LlnsLth, daß nicht bloß die Sozialdemokraten, sanern cinch dte_andxren grdßen Parteien für sie eintrkten. Wir wissen, wie wichtig dte Arbeiter- frage ist, aber wir betrachten fie nicht gesonderi, sbndcrn im Zu- sammenbau mit der ganzxn Mittelstandéfrggs, die fur uns die aller- wichtigste iSt. Ich möchte bitten und wunscbkn, daß'man ebenso allgemein für die Intersffen dkr Handterkcr eintreten wird.
Darausf wird die Debatte geschlossen. Das Schlußwort
als Antrag teller erhält , " ' '
Abg. “Or. Lieber (Zenn): ch frsue m1ch ubsr dreZusttmmung, welche der Antrag aUseitig gefunden bat, und. bm befriedigt davon, daß der Antrag Hcrrn Von Stumm Gelegenheit gxgeben hqt, zu er- klären, daß er für die Weiterführuna dsr" SoztalreForm 1st. Das Zenkrum will nicht störc'nd in das Verbaltxnß zw1schcn Arbeitern und Arbeitgebern eingreifen, sondern dlLsL Storung verhindern durcb rechtzeitiges Eingreifen der Geseßgebung. "In den Worten: „mebr als bisber“ liegt kein Mißtrauensvotum fur „die Régierung. " Wenn wir auch eine dreijährige Vorbereityng für die Vkrordnung uber dte Sonntagsrube als nicbt nothwendtÉzbetrackyjz-„n, so wdüet) wir doch deSwegen keine Vorwürfe erheben. tr find jedoch der Memung, dgß es an der Zsit ist, das Versäumte nachzabolen. Abe'r wir smd bereit, die von Herrn Von Stumm beantragten Wo'rte m tznsern Antrag aufzunehmen. Die Annahme des Antrags, w1rd, beweisen, daß dre Behauptung unrichtig ist, es mache fick) eme Stimmyng geltend fgr die Versumpfung der Sozialrefortp, und, fie wird em Ansporn fur die Regierung sein, auf diesem Gebiete Wecker vorwarts zu geben.
Abg. Hüpeden (kons.) bedauert, dgß er dur'ck) dexi Schluß der Debaite verhindert sei, die Meinung skxner christlicb-sozmlen Freunde im Lande darzulegen und namentlich Herrn, don Stumzn gsgcnuberfzu betonen, daß für die Entwicklung der Soztalrefoxm dre gcwerkderem- liche Organisation der Arbeiter absolut nothwendig set. "
Der Antrag Hiße nnrd daran mit der Aeydexung'gcmaß dem Antrag des Freiherrn von Stumm ernstrmmxg an-
genommen. ' Schluß 5 Uhr. Nächste Stxzung Donnersmg 1 Uhr.
(Antrag Kaniy.)
Preußischer Landtag.
Herrenhaus. 1. Sißung vom 15. Januar 1896.
Ueber dsn Beginn der Sißung ist gestern bkrickstet 'wordcn. Nachdem der Namen§aufruf die Anwesenheit von 122 Mitgliedern, also die Beschlußfähigkeit des Hauses er: eben hatte, konnte die auf der Tagesordnung stehende Kon- ?tituierung des Hauses unverweilt vorgdnommen werden.
Vorher gedachte der Erste Vi e:Präs1dent noch des schwebz- lichen Verlustes, welchen Seine a]cstät der Kaiser und Konig und das Königliche Haus durch den am 4. Zanuayd. J. erfolgten Tod Seiner Königlichen HoLLit des Prinzen Alexander erlitten hat. Auf Beschluß ks Hauses wird der Präsident Seiner Majestät das Beileid des Hauses schrlftllch übermitteln. . .
Zur Wahl des Präsidiums crhxelt das Wort
Graf von Schlieben-Sanditten: Er bemerkte zunächst, daß es nur durch ein Versehen der Schriftführxr, die ibm das Wort dadurch entzogen hätten, gekommen sei, daß am Schlusse der vorigen Session das Haus seinem Präsidium den Dank für die Leitung der Geschäfte nicht habe aussprechen können. In der Annahme und Vorausskxzung, daß der fich stetig, wenn auch langsam beffernde GesundbeitSzustand des Fürstcn Otto zu Stolberg diesem bald gestatten werde, wieder im Hause zu erscheinen und dessen Geschäfte zu führen, beantrage er die Wieder- wabl des Fürsten Siolbrrg und gleichzeitig der beiden bisherigen Vize-Präfidenfen _durcl) Zuruf.'
Da em Wtderspruck) mcht laut wurde, erfolgte die Wahl durch Zuruf; der Vorschlag des Grafen von Schlieben fand einstimmige Annahme. .
Fürst Otto zu Stolberg erd von der Wiederwahl telegraphifck) in KcnnKmß gescßt werden; gleichzeiti wird Vize- Yräsidcnt Freiherr von Manteuffel ihm die ünsche dcs
auses auf seine baldige Wiederhersteüung ausdrücken.
Freiherr von Manxcuffel und Ober: Bürgermeister Becker (Köln) nahmen die Wiederwahl zu Vize-Präfidenten dankend an.
Zu Schriftführern wurden ebenfaUs durck) Zuruf die ZerrenGraf von Garnier, Hammer, von Klißing, von
eumann, von der Osten, von Reinersdorff, von No r und Graf von Seydliß-Sandreczkt) (leßterer an Ste e des Herrn von Wiedebach, der die Wiederwahl abgelehnt hat) Ywäh t. ,
, am1t wczr dre Konstituierung vollzo en. Die vorge- schr1ebenx Anzeige an Seine Majestät dcn Konig und an das Haus wrrd sofort erstattet werden. *
S" lyß 2774119?- Nächste Sißun Donnersta 11/2 Uhr. (Gescha tl1che Mittheilungen und Bcsch ufzfaffungenZ
Der preußische Staatshaushalts-Etat fiir “das Jahr vom 1. April 1896/97.
ür das a : vom 1. Avril 1896/97 find die ordentlixben Ein- nameTn des ZHW auf 1 924118169 «14, die AUSgaben tm Ordi- narium auf 1 859 561591 „FQ, im Extradrdmarmm' auf 79 696 578 „14, also die Außgaben um 15 140 000 „M hohe; als die ordentlichen Etn- nabmen veranscbla t. Der Fehlbetrag Wird durch Aufnahme einer Anleihe zu decken fein, und deren Betrag ist behufs Balancterung des Staatshaushalts-Etats in den Exat der allgemeinen Finanzverwaltung als außerordentliche Einnahme eingestellx. . Gegenüber den Veranschlagungen fur das lapfende Ctatßxabr ex- 'eben diejenigen für 1896/97 bei den ordentltxhen Cuznabmcn e_m ebr von 57 664 350 «56, bei den AuGggberx tm Ordmartum em Mehr von 21067166 «514, im Extraordinarium em Mehr von 17437184 „16 Der Fehlbetrag für 1896/97 ist um 19160 000 „54 geringer als derjenige des laufenden Etats, welcher 34 300 000 „;ck be- trä t. Dabei ist indessen zu bkkückfichtlg€71, daß der Etat fur das laufeqde JaZr zur Feststellung gelangte, bevor die in diesen Etat nz Usberem- stimmung mit dem Entwurf zum Rerch§bausbalts-Etat fur 1,895/96 eingesteUten Beträ 8 an Matrikularbsitrag bezw. an Ueberweisungen vom Reich nach Maßgabe der bezüglichcn Ansatze in de'm festgestcütcn Reichshausbalts-Etat batten berichtigt werden konnen. Nach“ dem 18 teren, jedoch bei Mitberückficbtigung der Nachtrags-Etais, ermaßtgte fi kgknüber dem Etatsentwurf der von Preqßen zu zdblknde Matrikularbeitrag um 10 893 852 «M, wäbrknd sich die Ueberwetsdfngen an Preußen aus den Nkich82innabmen Zum 2780 620 „ck crboothn. Bei Berücksichtigung dieser Aenderungen würde dsr Fshlbetrag tm laufenden preußischen Etat nur 20625 5285/76, betragen babkn und mithin der Etat für 1896/97 nur eine Ermaßtgung des Fsbibetrags um 5 485 528 „46 aufweisen.
Bei den staatlichen Betriebsoverwaztungen 1st im Ordinarium ein Mebrüberscbuß von 26 424 473 „16- veranschlagt, welcher sick) auß 29971078 «16 Mehrübersäyüffen und 3 546 605 «ck Minderüberschü en zusammenskßt. , ,
Von den ebrüberschüssen enjfallen 28 617 251 „M aufdie Elskn- babnvexwaltung, deré'n Einnahmen um 42 037974 „M Hoher ver- anschlagt sind, insbesondere um 18300000 „Zé ber dc'm Personen- Und um 18562 000 34 bei dem Gütsrverkebr, wabrxnd an dZuerndkn Aus- gabsn 13420723 «M mehr angeseßt find. Em Mebrgbkrschuß Von 654 600 „M ist bei der Verwaltung der indirekten_Sten€rn ber- anschlaßt, indem namentlich an Vergütung fur Erhebung von Reicheinnabmen ein Msbr von 367 410 „16 Und dus der (Erbschaftssteuer ein Mehr Von 400 000 „Ya exwartet wird. Bsi der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung ist em Mebrubex- schuß von 422 527 „;ck in Ansatz gcbracbt; bet dcn_ Bergwerkey tft der Ueberschuß um 406 465 «xz, bei den Hütten um 256 9609.16 bober, bei den Salzwerken um 370 010 „16 niedriger, bsi den Sernsmschafts- werken um 134 800 24 höher veranschlagt. Em Mebruberscbu Von 146 000 „;ck ist bei der Forstverwaltung Veranschlazt; bcrvyrzdzeben smd Mehreinnahmen von 500 000 «ck für Holz und. von 180 000 „FC- ür Nebennußungxn, sowie Mehrausgabkn Von 318 300 314 bél dim
onds zu Forstkulturen :e. und Von 110 000 ck44 fur ForstbtlfSpersqnai. Fei dem SeehandlunFs-Jnstitut ist auf Grund der Durchschn1tts- berechnung ein Mebrü erschuf: Von 121000 «74 tn Ansatz gebrqcht.
Von den Minderüberschüffe'n entfaUen 3 274 700 „47- au'f die Vér- waltung der direkten Stkuern. Die Einnahme *aus der Einkommen- stsuer ist um 600000 «44 höher, dagegen die Emnabmc ams dex Er- gänzungssteuer um 3900 000 «;(» geringsr Veranschlagt; “cm Minder- ausgaben sind berdorzubeben 217 060 „M an_ DeLpoßttonngbaltern für die bei der anderweitsn Organisation dcxr Kassen n"tchf wettcx der- Mndeten Beamten und 174920 „M an Geballern fur die bex den ausgelösten Kassen einstweilen bcibebaltcnen Beamten. Em Minder- überscbuß ergiebt fich ferner in Höhe ' Von 269 810 «ck bm der Domänenvcrwalfung; insbersondere ist eme'M'mderemnabme vsran- schlagt von 135000 „74 an Domänen-Amorttsationsrenten mfolge Ab- laufs Von Amortisationöpcrioden 2c., sowie eine solche Von 106 442 ckck bei dem Ectrage von Domänenvorwcrken. .
Bei den Dotationen und der allgkmeiney Finanz:
Verwaltung“ergiebt sich ein Minderbedarfnvdn 1.5 655 306 «76: Bet der VLrWaltung der öffentlichen Schuld ermaßtgt 11ch dé'r Bkdarf um 3086 577 «ck Zur Verzinsung der Staatsschulden sind 385 927 «Fü wcnigsr angesetzt, welche sick) ergeben aus 3 201288 „;(, Mehrbedarf zur Verzinsung neu begebener Schuldderschreibungen und (11163 587 215-14 Minderbedarf zur Verzinsung neu aufzunkbmender' Anléiben und Von Scha131cheinem sowie infolge stattgebabter Schuldentilgyng. ZUYKPla-n- mäßigen Tilgung sind 5295 650 „16 weniger erfordearltch, bdupt7achl1ch infolge des Wegfalls dsr Tilgungsquoten fur großere An- leihen nach becxadejer Tilgung. Dagegen sind 31113, außerordent- lichen Tilgung bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen 2620 292 «Fü mehr angesetzt; in letztexem Betrage smd 1000 000 dsl: auf Grund der §§ 18 bis 27 „dcs Gesetzes vom 14. Juli 1893 éGeseß-Samml; S. 119) an die Staatskasse zurückerstattete Grundteusr-Entschädtgungew enthalten, wexche _m gleicher Höhe in den Etat der aÜgkmeincn Ftyanzderwaltung m" Em- nabme eingestellt und nach der bezüglicben Bestimmung dss eingefuhrt?!) Geseßes zur Til ung von Staatsicbuldkn zu Yerwenden smd. _; B6: dsr allgemeinen Finanzberwaltung ist ein Mebruberschuß, bezw. Mtnd€r- bedarf Von 12 564 542 «44 bkranschlagt. An Mehremnabxnc'n find außer den vorerwähnten 1000000 ck14 Grundsteuer-Entsckyadtgungen berdorzubebcn die Mcbrbeiräge an Ueberwersquen vom Nexch, welcbe nach Maßgabe der bezüglichen Ansaße in dem Enjwuxs zum Reichsbausbalts-Etat für 1896/97 ,in Ansaß gebracht sindßm Höhe von 5058 910 «16 bei dem Anjbetl an dexn Ertrag der'Zolle und der Tabacksteuer, in Höhe von 59400 W bei dem 'Antbeü an dem Extrag dex Verbraucbsabgabe für Branntwein undjm Hohe von 5 963 610 “ck bei dem Antheil an dém Ertrag der Reickzs-Stewpel- abgaben. Bkzüglicb dieser insgesammt 11081920 «16 '),)(ebruber- weisungen vom Reich sowie bezüglich eines dem bstreffenden Ansay im Entwurf zum Reichsbaußbalts-Etat eqtsprecbepd vexanschlagten Minderbetrags von 1144137 «ck an Mqtrtfularbeitrag ist indessen daran zu erinnern, das;, wie oben bemerkt, 111 dem, laufenden prcußtfckch Etat, aus dessen Vergleichung mit dem vorliegenden Etat „fich die vorstehenden Ziffern ergeben, noch nicht die betreffenden Aysaye dks festgesteüten Reichsbausbaits-Etats für 1895/96 berucksichtigt find; Werden diese der Vergleichung zu Grunde, gelegt, so ergiebt der vor- liegende Etat gkgenüber dem laufenden em Mehr an Ueberwkisupgen vom Reich nur in Höhe von 8 301300 «14 urzd qn MZtrtfularbxttrag ein Mehr in 656 voa 9749 715 26». wobei die spgter? Erhohung der Matrikular siträge durch die Nachtrags-E1a1s wit m Bexracipt ezogcn is. Demnach verschlechtert sich das finanzielle Verhaltnis; Zdreußens zum Reich im Vergleich mit dem Vorxabr um 1448 4152-61 Bei der aligemeinen Finanzverwaltung sind ferner zu erwabnen eme Mindereinnabme von 540 000 “M bei den Fonds des ehemaligen Staats- schayes und eine Mebraußgabe von 90 000 25 an Zuschuß zu den Verwaltungsausgaben der Fürstentbüme'r Waldeck und yrwont.
Bei den eigentlichen Staatsverwaltungen st eme Mehr- einnabme von insxgesammt 3 651720 „jk VorgesLHYU. ,Darunter sind inßbefondere enthalten 300000 «14 bei der Aklgememen Bauverwaltung an Bauvolizei-Gebübren, ferner eine Mchreinnabme von 1325 000 „46 bei der Justizverwaltung an Kosten und Geldstxafßn, sowie bk!“ dcr
Verwalsung des Innern 814 000914 mehr an Beitrage!) der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltu_ngen und em „Betrag von 1“ 147 560 «M, welchen Preußen zu Beihilfen für bedürftige ehemalige Krieger nach Maßgabe des Reickszeseßes vom 22. Mai 1895 wkgcn Abänderun des Geskßes vom 23. Mai 1873, betreffend die Grün- dung und erwaltung des Reichs-Jnvalidenfonds, aus den Mitteln des leßtgedacbten Fonds erhält; dieser Einnahme steht ebenfalls im Etat des Ministeriums des Innern die entsprechende, gleich hohe AUSJabe gegenüber.
Die dauernden AuEgaben der eigentlichen StaatSVcrwalfungen sind um ianesammt 9134315 „ji böber veranschlagt.
In dem Etat des Finanz-Ministeriums sind an Mehraus- gaben 2295 215 „44 vorgesehen, darunter insbesondere 1100 000 «M bezw. 950 000 ck zur wkiteren Verstärkung des Zivil-Penfionsfonds
und des Fonds xu*gese lieben Wittwen- und Waisengekdern. Der da, Betriebskapital der eneral-Staatskaffe betreffende Vermerk W Schlusse der dauernden Außgaben in dem 'Etgt des Fingnz-Minifje- riums ist nach Maßgabe der in Uebereinstimmung mtt den Be- schlüssen des Landtags erfolgten Vetßarkung dcs gedachten Betriebs- kapitals um 100 Millionen Matk geandert. _
Bei der aügemeinen Bauverwaltung erhöht sich dre dauernde Auégabe um 143 685 „44; insbesondere sind vorgeseben 94 425 34 zur“ Verstärkung des Fonds zur Unterhaltung der Seehafen xc. und: 60 000 „jk- zur Vcrstärkuyg des Fonds zu Maßregeln, betreffend die' Abwendung und die Bekampfung der Hochwasser- und Eisgefahr.
Bei der Vsrivaltung für Handel und Gewerbe ist eme dauernde- Mebraußgabe von 300908 „14 veranschlagt; fur das gerverbliche Unterricthwesen sind 269 774 „17- nzebr vctgefehen, wclcber leßteren Mebraué-gabe eine Erhöhung der (F",tnnabmen der gewerblichen Unter... LichtSanstalten um 96 345 „ji gkgenubersteht. ' . _
In dem Etat der Justizverwaltung ergiebt [ich eme Exbobung des Außgabebcdarfs um 1 581000 „16 Davon entsaÜßn auf dre Ober- Landegerichte 46 414 „16, auf die Land- und Amtsgerichte 972 730315, auf die besonderen Gefängniffe 155 342 „46, auf den Fonds zu haaren Auélagcn in Zivil- und Strafsachen 470 000 ck Zur Schaffung neuer Richterstellen bei den Obe'r-Landesgertäzten und dkn Land- und Amts ericht6n sind 469 740 „jz m Ansaß gebraHt.
Hei der Vsrwaltung dcs Jnnkrn ist eme Mebraus abe von 2334 504 «14 Nmnscblagt. Daruntc-r_ befinden „fick; die [ on _obm erwähnte'n 1147560956 zu Beihilfen iür bedürftige kbemaltge Krieger. Jm übrigsn smd insbesondere, msbr vkmnschlagt 129 660 „14 fur_ das Obcr-Vkrwaltungsgkricbt, 132110314 für die landratblxcberz Bebordm und ACMth, 335123 „ze: bkzw. 273 235 M für die Poltzewerwgltung in Berlin und in den Provinzsn, 70146 „414 für die Gendarmen? :znd 122 208 „44 bei den aÜgcmeinen AuSgabkn nn Interkffe der Poluex.
Für die landwiribschaflliche Verwaltung sind MelxrauMabm ixx Höbe von 228129914 dorgxfkbcn, darunter129340-M bxtfken Gknekal- Kommisfioncn, insbesondere 50 000 „xz mebr zxz Beihilfen zufo!gc Einrichtungskosten bci dkn Auöxinanderseyungégescbasten und 30000,“ mehr zu gl€ichkn Bkibilfcn bei RknkagUbeiiduygkn. Außerdem smd in dem Exjraordinarium dss Etats wiederum wrecim laurenden Etat 350 000 „;(: zur Vkrstärkung dsrschiedener Dj_syofiiwnsfonds der land- wirjbscbaftlichen Vkrwaltung au§gcbracht. Bet der Gestütverwaljung ist eine Mkbrausgabe von 119 750 «14 veranschlagf.
Véi der Verwaltung der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- AnJelegknbLitcn find MebrauMaben von insgesamm_t 198175495: veranschlagt. Es sind namentlich mxbr Vorgesehen fur die Ungvkrfi- täten 135 608 «16, für die böbkrkn Lehranstalten 148 892 976, fur daß Clemcntar-Unjerricbfswesen 1299 052 „46, darunter bei ddm Fonds zur «ÜgCMCinen Erleichterunß dsr Volksschtülasten 500 000 «14, zu Duni?- alterkzulagkn für Volkéscbullxbrcr und lek6k11111611 140000 „44, zu Pm-fionen für Lebrer und Lkbxerinnkn an öffeytltäpen Volkssehz-tlen- 260 000 «44, zu Zuschüsstn zu Elementarlebrer-thtwen- und Waisen- kassen 75 000 „ck Bei dk!" Axtsgabcn für Kultus und "Unterrjcht ge- meinsam ist der Patronatsbaufouds um 250 000 «i(- erhoht.
Schließlich ist zu erwäbnen, daß nach Maßgabc der dexn EWF tes Finanz-Minifteriums beigefügtsn Dynkscbrift die zur JM be: den meisten Lokal- und Provinzialbkbördsn bestehende Trennung der Burcaubeamtkn in solche 1]. Klasse (Axßstenten) und 1._ Klasse (Sekrstäre oc.) vom 1. “April 1896 ab beseingt W(rdkn und M7? Ver- einigung dieser Beamten zu Einer GebaLtHklaffe er'fo'lge'n sol]. In. Verbindung hiermit ist sowohl für die künftigen bereinigten Gebolts- klaffen, als auch für Einige andere Vcamtenkaiegoxien eme Abkurzung der seitherigen Zeitdauer für die Erreichung des Hbcbsigebalts in Axs- ficht gknommen. Die Mehrausgabe au Gabkältern, wclche durcbkdrese At'ndcrunge'n herbeigeführt wsrden wird, ist für daH Jahr 18969- auf insgesammx rund 450 000 «M zu veran'scblagen; dte emzelnen Mehr- beträga smd bai den betrffenden (EtatSUteln in Ansaß gebracht.
Von den einmaligen und außerordentlicben Ausgaben knifaüén auf die Bctrikbsderwaltungen 44237300 „56, danznter 40 692 000 «Fü auf die Eisenbahnberwalxung, auf die eigentlichen Staatsberwaltungen 35 459 278 «M
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entimzrf eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkdmmcn der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, hat folgenden Wortlaut:
Diensteinkommen der Lshrer und Lebrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
§ 1. Die an einer öffentlichen Volksschule definitiv angesieüfen Lebrrr
(Lehrerinnen) erbaln'n ein fkstes, nach den örtlichen Verhältnissen und
der bksOndLren Amtsstellung angsmsffknes Dicnsteinkmnmen.
Dasselbe bkstebt: ' , ,
1) in einer fssten BesoldUng, deren B(trag m SML!“ bestimmten Gsldsumme zu bcrxcbnen und festzussßcn ist (Grundgchalt),
2) in Alterszula On, ' _ _
3) in freier Disnßwobnung od€r enjsprecbender Mietbsentsihgdtgung.
Auf Lehrer (chrcrinnen), dercn Zcit und Krafte durch die ihnen überkragenen Gcschäftc nur nebenbei in Anspruch gcnommsn smd, findet diese Vorschrift keine Anwendung. , _
Die Entscheidung darüber, ob e'm strer (einc Lebxerm) nur nebenbei b€schäftigt ist, steht lediglich der Schulaufstchtsbeboxde zu.
GrunghaTt.
I .
Das Grundgehalt ist auch in besonders billigen Orten für Lehrer- stkÜen nicht unter 900 «44, für Lkbrerinnenstellen mä)! unter 700 .“: jährlich fcstzusc'tzen.
Für die SteUcn der Rektorsn und Ha11pt1ebrer ist neben dem Grundgehalt eine rubegebalißbereckotigte Zulage festzuseßey, welche nach dyn öxxlichcn und amtlichen Verbältni en zu bcmesfen tft.
Einkommen der jüngeren Lehrer und dkr einstweilig angesteutm Lehrer und Lehrerinnen.
„S 3. . Das Einkommen der einstweilig angesteüten Lehrer (Lehrerinnen) beträgt 20 0/0 weniger als das Grundgkbalt ddr betreffenden Gebal-
stcÜe. In gleicher Wkifc ist das Einkommen derjqnigen Lehrer; zu bestimmen, welche noch nicht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden babey.
Der Mindkrcrtrag kann durch Beschluß des SchU1VLrbandes unter Genehmigung der Scbulaufficbtébehörde auf einen gertngeren Prozens- saß beschränkt werden.
Grundgehalt bei Vcrbindunn 241126 Schul- und Kirchenamts.
Bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamts tut] dem Grundgehalt eine rubegebaltsberechtigte Zusa e hinzu, welcbe nns Rücksicht auf die Mchrarbsit in angemessener Hö e Festgeseßt wrrd.
Diese Zulage darf die Gesammtsumme der Emkünftx aus dem zur Dotation dés vereinigten Amts bestimmten Schub, Kirchen- und StiftungSvermögen einschließlich derZuschiiffc ausKirchcnkassen und von Kirchengem4indem sowie des Nußungßwertbs des den kirchlichen Injek- essenten gehörigen Antbeils an dem Schul- und Küsterbaus odcr Küstergeböft nicht übersteigen.
Bei der Trennung Von Schul- und Kircheuämtern ist eine Aus- einanderseßuug über das Vermögen, welches während des Bestehens der Vereinigung für S ulzwecke und für kirchliche Zwecke, dder zu- gleich und gemeinsam ür Schul- und kirchliche Zwecke gedient hat- zwischen den Betbeiligten im Verwaltungswege“herbeizuführen. Ueber die AuGeinanderseßun beschließt die Bezirköregterung nach Benehmen mit der zuständigen irchenbebörde, vorbehaltlich der den Betheiligten binnen drei Monaten nach Zustcliung des Beschlusses zustehenden Klage im Verwa[tungsstreitverfabrew Zuständig im Verwalxungk- streitderfabren in erster Instanz ist der Bezirk:?aussckpuß.
Eine außerhalb des Beschlußverfabrens über die Auseinander-
ung zwischen den Betheiligten getroffene Vereinbarung bedarf der*
Mstäügung sowohl durch die kirchliche, als durch die Schulauffichts- "rde. bebt) Der Lehrer, welcher zur Zeit der „Trennung des kirchlichen Amts von dem Schulgmt zum Bezug des rmx dem vereinigt gewesenen Amt verbundenen Diensteinkommerzs bere'chttgt aewksen ist, hat Anspruch auf die fernere Gewabrung eines Dtensieinkommens in gleichem Be- trage, sofern nicht seine Anstexlung unter dem ausdrücklichen Vor- behalt erfolgt ist, daß 11311? bis zu welcbkm Betrag er für den Fall einer Trennung des vkretmgten 21st eine Kürzung seines Dienst- einkommens s1ch gefallen laffkn müsse. AlterSerlagcn.
§ .
Die AlterSzulagen _sind nach Maßgabe der örtlicbc'n Verbältnissé in der Weise zu cieWabten, da der Bezug fieben Jahre nach dem Eintritt in „den öffkntltchn S )uldienst beginnt, und daß neun Zu- lagsn in Zwischenraumen von j? drei Jahren gewährt wsrden.
Höhe der Alßkrszulagen.
Die Höhe der AlterZzulqaen ist,'wie die Höhe des Grundgehalts, nach den örtlichen Verhaltnissen und erforderlichenfaUI nach der be- sonderen Amtssteliung festzusetzen.
thD'lie Alterszulagen sind auf die neun Stufen glkicbmäßig zu ver 81 en.
».In [keinem FaUe darf die Alterszulage niedriger bkmeffen wrexkn, (: s:
1) für chreyauf jäb_rlich 80 „14, steißcnd von drci zu dréi Jahren um ji! 80_Mark bis auf jabrli'cb 720 „M;
2) fur Lebrerinnerx auf jqbrlrch 60 „16, stcigend bon drki zu drei Jahren um 18 60 «76 bis auf ]abrlich 540 «F6.
Ansdruch auf Yltchzulagen.
Ein rccbtlicbcr'Ansprucb' auf Gewährung von Alterözulagen stebt den Lebrcrn (Lehrerinnen) nicht zu, die Versagung ist jedoch nur bei unbefriedigender Führung zuläxfia.
Die Versagung bkdarf der Genehmigung der Bczirköregierung.
Alterszulaéxxekaffen.
§ ..
Vebufs gemeinsamsx Bestreitung dsr Altsrékzulagsn wird für di? zur Aufbrtnsxu'ng _vkrpfltcbteten Schulbetbänd-Z in jede-m Regierungs- bezirk ('ausscbbeßlrck) dér Stadt Bérlin) eine Kaffe gebildet.
. Die Verrvaltung der Alterszulagkkasse crfoLgt durch die Bezirks- regtcrung.
Die Kafféngeschäfic wcrdxn duxcb die Ncgierungs-Hauptkaffe und durch die ibr unterstallten KassLn unentgeltlich besorgt.
Dre Alicrszulagen werden von der Kasse an die Bezugsbcrecbtigten gezahlt. DtL'KOstLn der ZusSndung trägt die Kasse.
Jn stgdttscbxn Schulbsrbänden erfolgt die Auszahlung durch die Schulverbande fur RLÖXLMJ der Alterözulagekaffe. Das gleiche Ver- fabren kagn von der Schulaufsichtsbkhörde in größercn ländlichen Schu15€rbanden angeordnst werdc-n.
Für jedes mit dém 1. April beginnende Rechnungsjahr wird d€r Bedarf der Kaffe nach dem Stande dkr Altekszulaqen vom 1. Oktober des Vorxabere's untkr Berückfichtigung dar vorausfickxtlicben Steigerung oder Vcrmrnderung der AlWrSzulagLn und unter Hinzurechnung der boransficbtlichen Verwaltungskosten berechnet.
_Den Maßstab für die Vertbciluna dcs Bkdarfs auf die Schul-
vsrbande bildst die Anzahl der der Alterszulagckaffe an56schlossenen Lehrer: und Lebrcrinncnsteüen in Vsrbindung mit 176111 Einheitssatz der AlterSzula en der bltrcffenden Stellen. ' Für Schulstellsn, welcbe'naci) AufsieÜung des Vertbeilungßplans im Laufe des Jahres neu errichtet werden, ist der Beikrag zur Ajjsxs- zulagekaffe von dem _Tage an zu zahlen, an Welchem die Stelle infolge ??etryehztsLg durch cme besondere Lkbrkrast wirklich ins chen JL- re en 1 .
. Für die Aixfsikllung des Vertbeilungßpluns, die Einziehung dsr Bettrage_ und dre Besteuung eines K*assknanwalts finden die §§ 3, 4 und 9 bis 14 "deGGLseßks vom 23. Juli 1893, betreffknd Ruhe- ?ebaltskaffen fur die Lehrer und strerinnen an dem öffkntlicben Volks- chulen _ GLseP-Samml. S. 194 _, finngkmäße Anwendung. Dem Kqsenanwalt . |th kcm Einspruch gegen die Fsstscßung und An- weisung der einzelnen Altcrözuiagsn zu.
Beginn der Zahlun99 der Alterßzulagen.
' Dxr Bezug dkr Alterszulagen bbginnk mit dem Ablauf desjenigen Vierteixabres, m welchem die erforderliche Dienstzeit voUendet wird.
Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des dollenGrundgkhalts und der AlLXFrszulagen.
Bei. Bkrkchnung der Disnstzcit der Lehrer und Lchrkrinnen kommx dte'gesammte Zeit in Ansatz, während wslcbcr ein chrer (eins Lehrerin) im öffentlichen Schuldienst in Preußkn oder in den don Preußen neu Skivorbenen Landestbeilen s1ch befunden bat.
„ Außgkschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Disnstzeit, wabrend Welcher die Zéit und Kräftc eines Lkbrers (cincr Lehrerin) durch die- ihm (ihr) übertragenen G6schäft€ nur nebenbei in Anspruch 861101111an gewescxt sind.
_ Dre„Diens'tzeit wird vom Tage der ersten eid1ichen Vcrpflichtung fur den offeytltchkn Schuldienst an gerechnet.
„ _ Kann em Lebrcx (eine Lehrerin) nachweisen, daß seina (ibrL) Ver- eidigung erst nach seinem (ibrxm) Eintritt in den öffentlichen Schul- xtenst sTttJqunden hat, so wird die Dienstzeit don lkßterem Zeitpunkt 11 gere ne.
Der Dienstzeit im Schulamt wird die Zeit des akiiNn Militär- dienstes hinzugerechnet.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn dss Linundzwanzigsten Lebenxsjabres fallt, bleibt außer Berechnung.
_ Als öffentlicher Scbnldienst ist auch diejenige Zeit anzurechnen, wabrxnd welchcr ,ein Lehrer (eine Lehrcrin) als Erzieher (Erzieherin) an ciner öffentxtchen Taubsjummenz Blinde», Jdioten-, Waisen-, Rettungs- oder abplicben Anstalt fick) befunden bat.
Mtt ('He'nehmtgung' dcs Unterrichts-Ministch kann auch die im ?vußedrpreußtsÖen öffentlichen Schuldienst zugebrachte Zeit angewcbnet
er en.
Dienstnzojbnung.
Lebrer auf dem Lande sollen in _der ng21 eine freie Dienst- wohnung erhalten. Wo seither Lebrern freie Dienstwohnung gewährt wurde, rst die Einziehunz] der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbebörde zulassig.
Größe der DieLnstwobnung.
Bei der Ansa e ncuer Dienstwohnungen für einen Lebrer auf dem Lande gelten aléZ aumbedarf für einen verbeiratbeten Lehrer drei bis vier betzbare Raume mit einer Grundfläckze von zusammen etwa 65 bis 85 9113, 61118 Küche mit einer Grundfläche von etwa 12 bis 209111 und die_fur dle Hauswirthschaft erforderlichen Stash, Keller- und
odenxaume.
Dienstwohnungen, welche für einstweilig angestellte oder für un- verbexratbete Lezbrer, sowie für Lehrerinnen hergestellt werden, sind entsprechend kleiner zu" bemessen.
Im ubrigen erlaßt die Schulauf cbtsbebörde über den Umfang der Dienstwohnungxn die allgemeinen nordnungen, Welche die örtlichen Verhaltnisse und dte Amtsstellung zu berücksichtigen haben.
Unterhaltung der1 3Dienstwohnung.
Die von der Dienstwohnung 311 entrichtenden öffentlichen Lasten
UNd Abgaben warden von den Schulunterhaltungspflicbtigen getragen.
D*:nselben liegt auch unbeschadet der Vsrpfiicbtungen Dritter
MTnbjes-ondérrn Neckytstiteln die bauliche Unterhaltung der Dienst- ng o ..
Die kleinen Reparaturen bat de*r Lehrer (die Lehrerin) zu be-
streiten. Die nziberen Bestimmupgen darüber, was zu den kleinen Reparaturezt gxbort, sowie über'dte Rechte und Pflichten des Lehrers (der Lehrerin) m Betreff der Dienstwohnunß. wegen der Beseitigung von Mangeln und Schaden, Wegen der Ue ::gabe und Rückgewähr, sowie weqext der AuSetnanderseßung zwischen dem abziehenden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden Lehrer „(der Lehrerin) werden durch ein Regulativ ge'troffem wxlchss' der Unterrichts-Minister im Einverständnis; mit dem Finanz-mester in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnunsen der Staatsbeamten und deren Unterhaltung bestehenden Vorschriften
erläßt. MiejbsentYädigung.
' Die HÖHE dcr MietbSents-andigung für Leébrer und Lebrcxrinnen 117, durch dw Ykioldungéwrdnung so festzusetzc'n, daß sie eine aus* reichende Eni'ycbadtgung fiir die nicht gswäbrte Dienstwohnung biLdet; fi“? sLll aber in der Regel ein Fünftel des Gruvdgebalts und des für dtetSchulstelle von dem Schulvkrband zu zahlenden Alterözulagc-kassen- Vertrags nicht übersteigen.
, Einsiweilig angestcÜte Lehrer und underbeiraibete Lehrer obne etgenenbmWstand, sowie dikjknigen Lehrer, welche noch nicht vier Jahre 1111 öffkntlkchen Scbuldienst gestanden Haben, erhalten nur eincn m der Regßl auf zwei Drittel zu bcmeffenden Theil der für die Schulstelie iestgeseßien Vitejhssntschädigung.
Gewährung cheßier Feucrung.
Wo eine, Diennstwobriung auf dem Schulgrundstück gegeben wird und wo es bisher ubltcb ist, kann die Schulaufsichtsbehörde die Ge- wabrung fretLr Feuerxxng Für „den Lehrer (die Lehrerin) Verlangen.
Das Recht auf dre Gswabrung frciér Fenerung umfaßt auch den Anspruch "aus Anfubr und Zerkl€inerung des Brennmaterials.
Jm ubrigen „wird an bsstebénden Verpflichtungen zur Beschaffung, Ansubr und Zerkletnxrunq von Brennmaterial für die Schule oder die Schulstclle nichts geandert.
Gewährung W&Landnufsung.
Wo auf dem Lande eine DienstWobnung gegeben wird, ist als Zubebör obne Zlnrxcbnung auf das Grundgehalt, sofern es nach den ortlichen Yerbaltznffen tbunqltchist, ein Hausgarten zu gewähren.
Wo die ortlicheri Verbaiimsse cs tbunlich erscheinen lassen, sou auf dem Lande sur emen alleinstehenden oder Elstcn chrer in An- rkchnung auf das (Hr1xndgeba11 eine Landnutzung gewährt werden, weilsFe'ckdxm durchschntttltchen Wrrthfcbaftsbedürfniß einer Lebrerfamilie en ri .
Zur Bcwirtbscbafixing des Landes md die er orderli en Wirt - schaftsgxbäude herzusteULn. s f ck b
Die öffentlicbsn Lasten und Abgaben von dem Schulland Werden Von den Sßbulynterbaltungspflichiigen getragen.
Wo mit ktxier Schulsteüe bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berech1tgunqxn bexbundsn gewesen find, behält Ls dabei sein Bkwenden. Eine Emschrankung bedarf der Genehmigung der Schul- auf11cht§bchbbrd§
Streitigkettkn,'ob und wkzlcber Theil dxs Dienstlandks als Haus- Wrtend anzusebeF Kt, xml](JidetPdißdBezirxsreZierung undaim Be-
wer cwege en gu tg er er- tax ent, n en d en () ern en Landen der Unterrichts-Ministcr. H b z fck
Naturalleistungkn. 17
, , § -
Bet Errtchtu11g_ ne_usr Schulstelien darf das Grundgehalt wxder ggnz ndch zum" tber! m Naturalleistnngkn festgeseyt werden. Wo bisher die Gcwabrung don Naturalleistungen stattgefunden hat, behält es dabei u'nter Anrechnung 'auf das Grundgehalt bis zur Aufhebung des bisbkrtgcn Gebrauchs, sem Bevoenden. Die Aufhebung bedarf der Zustrmmung der Betbkiligtcn und der Genehmigung der Schul- aufsichtsbebörde.
Anreckynung bon andkrweitigen1ZZ3-Zzügen auf das Grundgehalt.
Auf das fksigsse te Grundgehalt (§§ 1 und 2) md an ure nen:
1) Dxr Ertrgg Les „Dienstlandes (§ 16 Abs. 2).s 3 ch
2) Dre sonsttgkxt Dtenftßinkünfte an Geld oder Naturalleistungen, welcbe dcr Lehrxr (die bererm) berkömmlich (§ 17) oder aus Berech- tigungen, sowstt fie nicbt, di? Gegenlkistung für besondkre Dienste bilden, oder aus anderwmt zur Dotation der Stelle bestimmtem Schub„ Kirchen- oder Stiftungswermögen oder aus den auf bssonderen Rechtsxtieln berubcndext Vexpflichtungen Dritter zu beziehen bat.
thtsrte (H„eldbetrage stpd in'der festseseßten Höbe, Naturalien ngä) den Marttm-Durcbschnittspretsen der [MM sechs Jahre in dem nachste-xx Marktort anzurechnen.
Dre; Festseyung erfoigt nach Anhörung des Schulverbandks, sowie des Krcté-ausschuffcs, bezzzsbungswetsc in Stadtkreisen des Gemeinde- vorstandes durch dre Schulaufsicbtsbebörde bei der Anstellung des Lehrers (der Lehrerin). Eine anderweite Fkstseßung ist bei erheblicher Aelxzdxrung der ihr zu (Grunde liegenden tbatsächlichen Verhältnisse zu (: iq.
Auf Beschwerden über die Festsetzung entscheidet endgültig der Zeb'ch-t Prasident, m den Hobenzollernschen Landen der Unterrichts-
tm er.
Die Festsetzung gilt auch fiir die Bkrecbnung des Ruhegehalts.
3) Die frers Feuerung. Dieselbe wird mit dem, nach § 8 des Gesetzes vom 23.,Juli 1893, betreffend Ruhegehaltskaffen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen - Geseß- Samml. S. 194 -, festgeseßten Betrage mit der Beschränkun an- gerechnet, daß das verbleibende Grundgehalt (§ 2) einschließli dsr zu 1 und 2 angeführtsn Bezüge auch in besonders biÜigkn Orten bei Lehrern nicht unter 800 «, bei Lehrerinnen nicht unter 600 „“. jährlich betragen darf.
Zahlung des baar§en13ienstsinkommenQ
Die Zahlung des baaren Diensteinkommens erfolgt an definitiv angestellte Lehrpersdnen vierteljährlich, an einstweilig angestellte monatlich im voraus.
UmzugsLFsten.
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichem Volksschulen erhalten bei Versetzungen im Interesse des Dienstes aus der Staatskasse eine Ver- gütung für Umzugskosten unter Wegfall der von den Schulunterbal- tungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs- oder Herbeibolungskosten.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem "Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz-Minifter getroffen. '
Im übrigen bewendet es-be1 den „bestehenden Vorschriften über die Gewährung von Anzugs- und Herberbolungskosten.
Unberührt bleibt auch die Vorschrift in Art. 111 Abs. 1 des GeseYs vom 15. Juli 1886 (Geseß-Samml. S. 185).
' ei Verfeßungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des Diensteinkommens.
Gnadcnquartal.
§ 21. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule de nitiv oder cinstweilig angesteÜter Lehrer eine Wittwe oder eheliche achkommen, so gebührt den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonax 'für das auf den1elben folgende Vierteljahr noch das volle Dienstemkommen des Verstorbenen aks Gnadenquartal. '
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstand verstorbenen Lehrerin zu. _ ' . .
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Bezirksregierung. „ ' Sind solche Personen welchen das Gnadenquartal gebubrt, mcht vorhanden, so kann die BezirkSre ierung nach Anbißrunkz'des Schul- verbandes anordnen, daß das Diknßeinkommen auf dte g eiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Ver-
storbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer ?ewesen ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an olcbe Personen
gezahlt weide, welcbe die Kofien der le“ ten Krankheit und der Be- erdigZM bestritten haben, wenn der Naéßlaß zu deren Deckung nicht ausn. .
Die Schulunterbalfungspflicbtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge verpflichtet.
Soweit eine Vertrxtung im Amt „nicht zu ermöglichen ist, kann die Wiederbesetzung der Stelle auch wahrend der Gnadenzeit erfolgen. Die Entscheidung hierüber sieht der Schulaufsichtsbebörde zu.
Die SchulunterbaltungSpfiichttgen find verbunden, die Kosten für eine Vertretung im Amt zu zahlen.
Belassung in derWDi-enstwobnung.
In dem Gcnuffe der von einen) vxrstorbknen Lebrer (einer chrkrin) innkgebabtcn Dienstwohnung 1st dze hinterbliebene amilie, welche mit ihm (ihr) die Wohnung getbetlt bat, nach Ab auf des Sterbemonats noch drei fernere Morxate zu,belaffen., Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so tft denjenigen, auf welche se_m Nachlaß übergeht, eine vom'Todestage an zu rechnende dreißig- tagige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewabren.
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbebörde demjenigkn, welcher mit der Verwaltun der SteÜe des (der) Ver- stqrbenen beauftxagt ist, obne Anspru auf Entfchadigung in der D::Ustwobnung em UnterkoMMEn gewährt Werden.
Rechtsweg bei Streitigkeiten 12r§gkn des Diensteinkommens.
, Auf die Lebr-er (Lehrerinnen) an öffenjlicben Volksschulen finden dre Bsstimmungen dss erstkn Abschnitts dss Gesetzes, betreffend die Erweiterung des Rechtstes, vom 24. Mai 1861 (Geséß-Samml. S. 241) Mit der MaßZabe Anwendung, da die Klage gegen die Ver- treter des Schulverbayds urid, soweit es 1ch um AlterSzulagen han- delt, zuglstch gegcn dre _BcztrkSregierung als Verwalterin der Alters- zulagekgsse zu ruhten ist, und daß"an die Stel]? des Verwaltungs» (Chefs tm FaÜ dss § 2 der Ober-Prafident, in' den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts-Minister tritt.
Streitigkeitcn bci A2useinandcrscßungen. 4
Bei Streitigkeiten zrviscbsn dem abgkbknden Lehrer (der Lehrerin) oder den Erben des vsrstorbensn Lehrers (der Lehrerin) und dem an- zrebexzden Lkbrer (der strkrin) oder dem Schulverbande über die Agßemandexseßunq„wegcn dkr Nutzung des Dienstlandes, der Natural- leritungxn, der Dienstwohnung (des Hausgartens) oder des baaren Dtenstetnxomnzens trifft dre Bezirksregierung vorbehaltlich des Rechts- wegxs eme zm Ve'rwaltungßwcge voUstreckbare einstweili e Ent- scbetdupcx. Dieselbe kann anordnen, daß die von dem Le,rer (der Lebrxrm) zubtel erbobenxn Beträge der Schu[unterhaltungspflicbtigen zmmtttelbar von denjentgxn erstattst werden, welcbe die SchulsteÜe, in welche dsr Lebrsr (d1e7 Lehrerin) vkrseßt wird, zu unterhalten haben. Leister? siiid berechtigt, dieskn Betrag auf die von ihnen dem Lehrer „(der WWW) zu zahlenden Bezüge anzurechnen.
. Dre BézirkSregn-rung [st befugt, die Entscheidung allgemein dcn tbr nachgeordneten Behörden zu übertragen.
Leistungen dés' Staats zum Diensteinkommen der Lehrer und
Lehrerinnen an ds_n öffH-Ytlichen Volksschulen. ..)
' 1. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Diensteinkommen'der Lébrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich lst, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse des betreffendkn Sch'ulvkrbandes an die Kasse desselben gezahlt.
Der Béttrag 'Wtrd so berechnet, das; für die SteUe eines aÜein- stehenden „sowie emeß Ersten Lehrers 500 9411, eines anderen Lehrers 300 976, emer Lehrerin 150 «14 jährlich gezablt werden. Bei der Be- rechnung konxmen nur'Stellen für doÜbescbäitigte Lehrkräfte in Be- tracht. , Daxuber, ob eme Lehrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet aus- schließlich die Schulaufsixchtsbebörde.
, Außer Betracht bleiben neu errichtete Stellen, bis dieselben durch eme besondere: Lehrkraft Versehen Werden.
Das,Recht auf den Bezug des Staatsbeitrags rubt, solange 1xnd soweit durch dessen Zahlung eine Erleichterunxi der nach öffent- lichem Recht zur Schulunterbaltung Verpflichteten mit Rücksicht auf Vorhandenes Schuldermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtsm1tteln nicht würde bewirkt werden.
11.„D'er Stacitzsbeitrag wird bis zur Höchstzahl von 25 Schul- steÜen fur ]eds pdlittsche Gemeinde gewährt.
Smd fur die Einwohner einer politischen Gemeinde mehr als 25 Schulstellen vorhanden, so wird der Staatsbeitrag innerhalb der Gesammtzabl von 25 SteÜen für so viele Erste Lehrersteuen, andere LehrersteÜcn und, Lehrermnensteüen gewährt, als dem Verhältniß der Gesammtzczbl dzesßr SteÜen untereinander entspricht. Bruchtbeile wxrdcn ber denxetztgen Schulstelien, für welche der höhere Staats- bettrag zu zahlen lst, ausgeglichen.
Wo die Gre_nzen der politischen Gemeinde fich mit denen des Schulverbandekz' nicht decken, dergestalt, daß der Schulverband aus nzebrcßren politischen Gememden oder Theilen von solchen besteht und fur dre Einwohner einer dieser Politischen Gemeinden mehr als 25 Stellen Voxbanden sind, wird. durch Beschlu der Schulaufsichtsbebörde nach 5Il-riiwrurtcg dEr Betbetlrgten *mit ücksicht auf die Zahl der Emwobtzer des Schulverbandes und der Schulkinder, we"lche den enzzelnegt „politischen Gemeinden angehören, sowie mit Ruck 1cht auf M Emrtchtung der Schule festgeseßt, wieviel ganze der tm Hchuldsrbgnd bestehenden (Ersten, anderen Lebrer-, Lehrerinnen-) Stellen guf xede zum. Schulverband ebörende politis e Gemeinde oder„Tbetle von Gemeinden zu rechnen md, für wieviel teilen dem- gemas; an den Schulderband der Staatsbeitrag zu zahlen ist. Der Beschluß ist dßn bethxtltaten Schulverbänden zuzusteUen. Denselben steht dageÖen bmnxn vier Wdchen nach der ZusteUung die Beschwerde an dexi bex-Prasidenten (m den Hobenzollernschen Landen an den Unterrtcbts-Mmrster)'zu, welcher endgültig entscheidet.
Ber einer erheblichen Ye'_nderun der Verhältnisse kann eine neue Berechnung von den"!)etbetltgten chulverbänden beantragt oder yon der Schuxaufsichtsbeborde von Amtswe en beschlossen werden. Gehoxen die Einwohner einer po itischen Gemeinde verschiedenen Schulverbanden an, ,so" werden die für die politische Gemeinde zu be- rechnenden Staqtsbettrage fur Erste, andere Lehrer- und Lehrerinnen- stellen auf dre einzeinen Schulderbände durch 'die Schulauffichtsbehörde nach dem Yerbaltnzß derjxntgen Staatsbeiträge vertbeilt, welche den Schulverbanden bet Gewabrung der Staatsbeiträge für sämmtliche Srbchxellen s;:szaban ssFdn fwüxden.
re in xen or riten angeordnete Festseßun und Bert ei- Yung bleibt 'bts zum Schluß dßsjenigen Rechnungsjaßres maßgebebnd, in welchem eme neue getroffen ist. Auf Beschwerden entscheidet der Ober-Präfident (in den Hohen- zollernschen Landen der [L"nterrtcbts-Minister) endgülti .
111. In S ul-vexrbanden, in denen der Staatsßeitra bFür alle Schulstellen gezab t Ward„ rst er, für einstweilig angestellte Ye rer und fur Lehrer, welche noch n1cht vier Jahre im öffentlichen Schuldienst gestanden Haben, u,m 100 916 jährlich zu kürzen.
117. Fur diejenigen Lehrerstellen für welche dsr Staat den Be- soldungsbeitrqg (Nr.,1 an den Schu verband gewährt, wird aus der Staatskasxe em jahrlt er Zuschuß von 267 „jz, für die Lehrerinnen- stellen die er Art em jabrlicber Zuschuß von 130 „16 an die Alters- zula?exaffe des betreffenden Bezirks ezablt und dem Schulberband auf emen Beitrag zur Kasse angere ne?. In der_n Fglle der Nr. 11 Abs. 5 erfolgt die Zablun und An- rechnung fur_ die einzelnen Schulverbände nach dem Ver ältniß der ihnen zu FWJbrenden Besoldunkzksbeiträ e.
_ In 5 erlm wird der staat che ZUJÖUß zu den Alterßzulagen an dre Schulkaffe „gezahlt,. 7. Soweit in einem Jahre der für die Gewährung des Mindest- savxs dex AlterSzulagen erforderliche Bedar hinter dem StaatSzus uß zuruckbletbt, ist der StaatSzuscbuß entsxdre end zu kürzen und ist er Ueberschuß zur Unterstgßung solche; Al1kerözula ekaffen zu vervoenden, in denen der Bedarf fur die GewaÉrung des Händel a es dur den Staatszuschuß nicht gedeckt wird. oweit der Ueber ierzu .
u ni t Verwendung zu finden hat, ist er zur Unterstüvung von c[heiftungs-