1896 / 23 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jan 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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U ndr!- _Mtr “aucb aiidars entscheiden können als "dieser Ge- We]. Ick“ werde miä“abee um den Fall bekümmern und werde ' ckck|, einen Bescöluß' fassen, wie ich ihn für richtig harte.

(Weit) Abg. [):-. iF: Ich kann nur befiäti en, _daß damals die Be- Mun des u urfs mit Absicht ge-tri en rst; die betreffenden bs ' mten wollen auch wöchentliches Gehalt beziehen können. Redner b kündet dann [einen Antrag wegen der Zusammenstellung der auf Itund des §120ä der Gewerbeordnung erlassenen Ver- ordnungen. Es handle [ich nicht bloß um Verordnungen des Bundes- ratbs. sondern auch um sol e der Einzelregierurigen und der Bezirks- ungen. Die Zahl die er Verordnungen set sehr groß, aber sie

[ en dem Reichstage kaum zugänglich; _ _ .

Abg. Stadthagen (Soz.) bestatigt, was der Abg. Schandl m Betreff der Entscheidungen einer Kammer des Berliner Landgerichts mitgetheilt bat; die betreffende Kammer babe aher aucb fiqndrg im Gegensaß zum Gewerbegericht entschieden, daß die Vorgrbetter und Kolonnenführer als selbständige Unternehmer anzusehen seien.

Staatssekretär, StaatS-Minisler ])1'. von Boetticher:

Ick) wollte nur den Ausffihrungen des Herrn Abg. Hiße gegen- über meine Bereitwilligkeit erklären, den Versuch zu machen, daß eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche die Landes- Zentralbebörden und die Polizeibehörden auf Grund des § 120 s. der GeWerbeordnung erlassen haben, angefertigt wird.

Abg. Veckb (fr. Volksp.) regt an, ob nicht entgegen der Llu- nabme mancher Gerichte, wonach die Kolonnenfxihrer als selbstandtge Unternehmer angesehen werden, eine Aenderung eintreten könnte.

Staatssekretär, Staats-Minister ])i*. von Boetticher:

' Die Angelegenheit wird gern erwogen werden.

Darauf wird das Gehalt des Staqtssekretärs bewilligt,

eben!; die übrigen Besoldungen dcs Reichsamtzs des Innern. m 5 Uhr wird die weitere Berathung bis Sonnabend 1 Uhr vertagt.

Preußifther Landtag. Haus der Abgeordneten. 5. Sißung vom 24. Januar 1896.

Auf der TageSordnung steht die erste Berathung der Ver: ordnung vom 30. Oktober 1895, betreffend die Förderung eines veränderten BebauungsPlans des durch Brand zerstörten Fleckens Brotterode. ' _ ' ' '

Abg. von Christen (fr. kopf?!) bemerkt, das; die freiwilligen Beiträge nicht auSreichten, um die otl) des abgebrannten Fleckens zu lindern. Die Behörden haben ja alles gethan, was möglich War; aber was für ein Unglück wäre entstanden, wenn der Brand im Winier stattgefunden hätte, wo keine hilfsbereiten Sommergäste dageMsen wären? Deshalb müsse man fragen, ob nicht die Regierung mit weitgehenden Vollmachten außzusiatten sei, um in solchen Fällen fofort eingreilfen zu können. Man müsfe der Regierixng dankbar sein für die vor iegende Verordnung, denn schnelle Hilfe that noth. Redner bemängelte einige Härten in der Verordnung. Der Kreis Schmalkalden sei nicht leistungsfähig, deshalb müffe umfassende Staatshilfe eintreten. In der Kommission werde genauer zu prüfen sein, wie am besten geholfen werden könne. Er schlage eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern dafür Vor.

Justiz-Minister S ck 6 n | ed t:

Meine Herren! Da voraussichtliéh nach dem Anfrage des Herrn

Abg. von Christen die Vorlage einer Kommisfion zur Berathung überwiesen werden wird, so liegt, glaubeich, für den Vertreter der StaatSregierung in diesem Augenblick noch nicht die Rothwendigkeit vor, [ich auf den materiellen Inhalt der Vorlage des Näheren einzu- lassen. Insbesondere wird auch der Augenblick noch nicht gekommen sein, in dem auf irgendwie zuverlässiger Grundlage die von dem Herrn Vorredner angeregte Frage, ob zur Durchführung des Geseßes die Gemeinde Brotterode der Staatshilfe bedürfe, erörtert werden könnte. - Gegenüber den Bemerkungen des Herrn Vorredners, daß in dieser Beziehung, die preußischen Geseßgebungs- und VerwaltungSeinrichtungen eine Lücke ließen, indem nicht dafür gesorgt sei, daß bei Notbfiänden, wie sie hier in Frage ständen, augenblicklich Hilfe eintreten könne, da glaube ich doch, daß ein solcher Vorwurf nicht Vollkommen berechtigt ist. Wenigstens kann ich mir keine Vorstellung davon maehen, wie fchon im voraus für die Hilfe bei derartigen unerwartet und plöylicl) eintretenden Notbständen zu sorgen wäre.

Im übrigen meine ich, da[; der gute Wille der Regierung, der Gemeinde Brotterode zur Hilfe zu kommen, soweit es den bestehenden Traditionen entspricht, auch schon in der Ihnen vorgelegten Verordnung zum Ausdruck gekommen ist, indem die Königliche Staatsregierung darin in umfassender Weise ihre Bereitwilligkeit kundgegeben hat, den wesentlichsten Theil der durch die Ausführung der Verordnung und die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes entstehenden Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Meine Herren, inwieweit die aus der Verordnung sich ergebenden finanziellen Anforderungen an die Ge- meinde Brotterode und an die Betheiligten selbst über deren Leistungs- fähigkeit binauSgeben, das ist eine Frage, die nicht so ohne weiteres und ohne genaue Prüfung beantwortet Werden kann.

Die Königliche Staatsregierung hat in Erfüllung ihrer der- faffungSmäßigen Pflicht die von ihr auf Grund des Art. 63 der Ver- faffungßurkunde erlassene Notbderordnung den beiden Häusern des Landtags alsbald nach seinem Zusammentritt zur Genehmigung vor- gelegt. Nacl) den Bemerkungen des Herrn Vorredners würde vielleicht. anzunehmen sein, daß das Vorgehen der Staats- regierung in dieser Angelegenheit in Bezug auf seine Ver- fassungömäßigkeit einer absprechenden Beurtheilung in diesem «Hause nicht entgegenzuseben bat. NichtSdestoweniger glaube ich mit Rückfifcbt auf die Stellung, die einzelne hervorragende Organe der Presse gegenüber der Verordnung eingenommen haben, „kurz auf diese Frage eingeben zu müssen.

Es Hat zunächst die „Frankfurter Zeitung“ im November vorigen Jahres, bald nach Erlaß ,der Verordnung, einen Artikel gebracht, der von dem Gedanken beherrscht, wurde, daß seitens der Regierung bier gewissermaßen ein Vorstoß versucht sei, um zu sehen , wie wobl das Land sich gegenüber der ziemlich außer Uebung gekommenen Auwendung des verfasungsmäßigen Oktroyierungsrecbts verhalten werde, “Es wurde der Staatöregierung die Absicht impntiert, hier ge. wiffermaßen einen Versuchsballon auffieigen zu lassen, um, wenn die Sache unangefochten durcb'ginge, von diesem Kampfmittel reaktionärer Regierun'gen auib' für" andere Fälle geeigneten Gebrauch zu machen.

Die .Köknisééx Zeitung“ ift bald naehher, scheinbar in An- knüpfung an diefe Ausfiihrungen der „Frankfurter Zeitung“, auf den-

[M?vadm“ getréken und hat gleichfalls die Verfassungswäßigkeit der *

VK-vivming in ZM?! zu sieben gesucht. Nun, meine Herren, dem, Wülker“ mW üb eam“ kurt den Suchverbalt' klarßellm- WOK Vrotterode war im Juli r. I. durch Brand fast boll-

fiändig; zerstökt. Ein paar tausend Einwohner waren obdachlos. Die bisherige Bauart und Lage desOrts war eine solche, daß die'fämi'nt- lieben betbeiiigten Behörden, Gemeinde- und Staatsbebörden, keinen Augenblick darüber in Zweifel waren, daß ein Wiederaufbau des Orts in seiner früheren Gestalt vollständig auSgefcbloffen sei, wenn man nicht die Gefahren, denen der Ort bisher auSgeseßt war, für die Zu- kunft wiederum herausfordern wollte. Man war darüber einig, daß dcsbalb nicht nur für eine Hebung der augenblicklichen Notbstandsver- hältniff e zu sorgen sei durch Herstellung von Baracken zur Unterbringung der Obdachlosen und durch sonstige Unterstüßung der Notbleidenden, sondern„ daß auch im Wege der Geseßgebung eingeschriite'n werden müsse, um sobald als möglich die Wiederberstellung dieses industrie- reichen Orts zu ermöglichen. Die geltende Gefeßgebung reicht dazu nicht aus. Wenn, wie schon das Straßenanlegungßgeseß vom Jahre 1875 für die Fälle eines solchen Brandunglücks es voraussicht, ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden müßte, der docl) eine erheb- liche Verschiebung der bestehenden Cigenthuméverbältnisfe zur noth- Wendigkn Vorausseßung hatte, so würde in A'nWendung des Ent- eignungsgeseßes in absehbarer Zeit dicses Ziel garnicht zu erreichen gewesen sein. Es kam aber noch der erschwerende Umstand hinzu, daß für die Ausstellung und Durchführung eines solchen Bebauungsplans die nothwendigen Unterlagen insoweit fehlten, als mit dem größten Theil der Häuser auch das Amtsgericthgebäude und fast sämmtliche Grundbücber und Grundakten mit ihm Verbrannt Waren, sodaß die Eigenthümer nicht in der Lage Waren, sich als solche zu legitimieren, und auch eine Uebersicht bezüglich der als Real- gläubiger an der Sache interessierten Personen nicht Vorhanden war. Es stellten deshalb alsbald die Provinzialbebörden, und zwar sowohl der Regixrungs-Präsident als der Ober-LandeSgerichts-Präfident, über- einstimmend den Antrag, daß die Königliche Staatsregierung von der Befugnis; des Art. 63 der Verfassungsiirkunde Gebrauch machen und durch eine Nothverordnung diejenigen Maßregeln treffen möge, die un- bedingt geboten Waren, um den Wiederaufbau des Orts mit thunliclyfter Beschleunigung zu bewirken.

Nun, meine .Herren, die StaatSregierung hat eingehend geprüft, ob sie in der Lage sei, diesem Verlangen nachzugeben, und hat in bester Ueberzeugung geglaubt, diese Frage bejahen zu können. Der Voraussetzungen des Art. 63 der Verfassungöurknnde sind ja mehrere.

Die erste ist die, daß es fich um Beseitigung eines ungkwöhn- lichen Nothstands handelt. Das Vorhandensein eines solchen wird wohl von keiner Seite bestritten werden. Die zweite ist: diese Be- seitigung muß fich als dringende darstellen. Darüber wird in dem vorerwähnten ZeitungSartikel gesagt, so dringlich sei die Sache wohl nicht gewesen; das ergäbe sich schon daraus, daß die StaatSregierung so lange Zeit für den Erlaß der Notbverordnung gebrauckyt habe. Nun, meine Herren, der leßtere Umstand könnte ja vielleicht dazu führen, zu sagen, die Regierung habe nicht voll ihre Pflicht gethan, sie hätte rascher arbeiten können, als fie that. Aber für die objektive Beurtheilung der Dringlichkeit ist dies doch Vollkommen bedeutungslos. Zur Rechtfertigung der Regierung bemerke ich aber, daß es sich hier um eine überaus schwierige, bis dahin nicht gesetzlich geregelte Materie handelt, daß die Regierung sich vor einer Neiße ziveifelhafter Rechts- fragen befand, deren Beantwortung so im Handumdrehen nicht möglich war; ferner, das; der Erlaß dieser Verordnung in die Reise- und Urlauszeit fiel, wo die Mitglieder des Staats-Viinisteriums und ihre Räthe auch ein gewisses Erholungsbedürfniß haben, sodaß über die für eine sachgemäße Erledigung dieser Frage nothwendigen Kräfte nicht immer verfügt werden konnte; schließlich, daß bei der Außarbeitung diefer Notbverordnung drei verschiedene Ressorts in Frage kamen, was zur Erleichterung des GeschäfWganges nicht dient. Uebrigens ist durch diese Verzögerung der Gemeinde ein Nachtheil nicht erwachsen und konnte es nicht, weil den Betheiligten von vornherein mitgetheilt war, die Regierung wolle ihnen durch eine Notbderordnung zu Hilfe kommen. So konnten sie alle Vorarbeiten für Aufstellung eines neuen Bebauungsplans treffen und ihn zum Abschluß bringen, um nach Erlaß der Verordnung sofort mit dessen Ausführung Vorzugehen.

Nun bat die „Frankfurter Zeitung“ gemeint, man könne ja den Landtag innerhalb 24 Stunden zusammenberufen, man hätte nicht nötbig, zu dem außergewöhnlicben Mittel der NotHvewrdnung zu greifen. Da frage ich aber doch, was man in Preußen und Deutschland wobl ge- sagt hätte, wenn zur Abhilfe eines solchen doch nur lokalen Nothstandes die Mitglieder des Landtags aus ihren Sommerfrischen nach Berlin berufen wären? Hätte die Staatsregierung es verantworten können, die Kosten einer außerordentlicben Zusammenderufung des Landtages für eine an fich so geringfügige Angelegenheit dem Staat aufzu- bürden'.) Hätte man überhaupt dafür einen beschlußfähigen Landtag Versammeln können".) Diese Fragen würde ivobl niemand so leicht bejahen. Ich sehe hier daVon ab, daß formell für die Regierung keine Verpflichtung besteht, die Kammern zu berufen, wenn fie es nicht für angemessen hält; Voraussetzung des Artikels 63 ist nur, da[; die Kammern nicbt versammelt sind.

Nun ist behauptet worden, daß die erlassene Verordnung in Wider- spruch stehe mit Artikel 9 der Verfasungßurkunde, dessen Wortlaut dahin geht:

Das Eigentbum isi unverleylich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig fesizustellende Entschädigung nach Maßgabe des Geseßes entzogen oder beschränkt werden. '

Man hat gesagt, weil die Verordnung in die Eigenthums- verhältnisse der Betheiligten eingreift, weil sie Eigentbumßrecbte verleßt, weil aber zu einem solchen Eingriff der Artikel 9 der Ver- faffungsurkunde ein Geseß verlangt, deshalb war die Anwendung des Artikels 63 audgesclploffen. Man hat fiel) in den Zeitungen für diese rechtliche Auffassung auf eine Reihe von Staatörechts- lehrern berufen. Eine nähere Prüfung hat aber, wie Sie aus der Ihnen vorliegenden Denkschrift des näheren ersehen können, ergeben, daß diese sämmtlichen Staatsrechtslehrer eigentlich das Gegentbeil dessen sagen, Was fie gesagt haben sollen. Ich will auf das Einzelne hier nicht' eingeben und mich nur auf das beziehen, wasin Rönne's .Preußifcbem Staawrecbt' zu diesem Punkt gesagt ist, und darauf hinweisen, daß gerade Rönne in einer Anmerkung den Artikel 9 der Verfassung als ein'en solchen hervorhebt, der dem Erlaß einer Notbverordnung in geeigneten Fällen nicht entgegenstebe; daß überhaupt die Ausführung der maßgebenden Staatsrechtslebrer dahin gebt, daß, die“ Anwendung detht. 63 nur da außaeschlofféu sei; wo in der Verfaffimg“ ausdrü'cl'llik" der Weg der ordent- lichen Geseßgebmig oder die" außdrücklicbe Zustiuriu'img beider Häuser des Landtags als erfordetlüh vorgefeben ift. Der Fal

liegt“ bier iii keiner Weise vor, und deshalb ist die-StaatSregieruyg und war sie der Ueberzeugung, daß sie von dem Art. 63 Gebrauch machen könne. Das sind die materiellen Voraussetzungen, deren Vorhandensein, glaube ich, hiernach nicht in Zweifel gezogen werden kann.

Dann ist noch formell die Gültigkeit der Verordnung bemängelt worden, und zwar deshalb, Weil fie nicht die Gegenzeickpnung sämmt- licher Staats-Minister trägt, sondern die Unterschrift von drei Ministern fehlt. Demgegenüber kann ich konstatieren, daß die Ver- ordnung unter Zustimmung und Verantwortlichkeit des gesammten Staats-Ministeriums erlassen worden ist. Etwas Weiteres verlangt Art. 63 nicht; er verlangt insbesondere nicht , daß die Ueber- nahme der Verantwortlichkeit durch sämmtliche Mitglieder des Staats- Ministeriums auch in der Gegenzeicbnung jedes einzelnen Mitglieds formell auSgedrückt wird. Jeb glaube, es ist auch gut, das; Art. 63 eine solche Bestimmung nicbt enthält; denn er würde dann vielleicht manehmal gerade d:; versagen, Wo die Notl) am größten ist Und das Gebot einer sofortigen Abhilfe sich am dringendsten geltend macht. Vergegenwärtigen Sie fiel) nur einmal die Fälle, in denen bisher die Regierung von dem Art. 63 Gebrauck) gemacht hat. Die wesent- lichsten Fälle liegen in den Anfängen der Kriege von 1866 und 1870. Kriege brechen erfahrungsgemäß sebr plößlich und unerwartet aus, und nun denken Sie [ich, daß für die alsdann erforderlichen außerordentlichen Maßnahmen die fchrifiliche Zustimmung des gesammten Staats-Ministeriums im Augenblick garnicht zu schaffen ist, weil vielleicht in der Reisezeit der cineMinifter in den Alpen, der andere auf dem Meere fiel) befindet. Dann würde die Unmöglichkeit gegeben sein, Von der Befugnis; des Art. 63 Gebrauch zu machen. Wenn das der Fall wäre, dann würde, glaube ick), die Frage entstehen können, ob es nicht nothwendig wäre, für die Zukunft einer solchen Gefahr durch Klarstellung dieser Bestimmung abzuhelfen,

Meine Herren, ich wiederhole also: der Entwurf bat sämmtlichen Staats : Ministern twrgelegen , die Zustimmung aller Staats- Minister gefunden, alle Staats - Minister haben die Ver- antwortlicbkrit dafür übernommen; in dem Zeitpunkt aber, als der fertiggestellte Entwurf mit [einer Begründung zur Vorlage an Seine Majestät gelangen sollte, waren nicht alle Staats-Minister hier an- wesend, und deshalb ist dadon abgesehen Worden, für den Entwurf die Unterzeichnung sämmtlicher Minister einzuholen, weil dadurch nur eine Weitere Verzögerung entstanden sein würde. Meine Herren, ich glaube, daß auch nach dieser Richtung hin die Staatsrkgierung mit gutem Gewissen Ihre Entscheidung adWarten kann. Nur das Eine will ich noch Versichern, daß es fich in keiner Weise für die Staats- regierung darum gehandelt hat, das Prinzip des Artikels 63 nicbt in Vergessenheit kommen zu lassen, und dem Volke das Vorbandrnfe'in desselben wieder zum Bewußtsein zu bringen.

Meine Herren, das find die Bemerkungen, die ich vom Stand- punkt des Iustizrefforts aus zur Einleitung der Diskussion zu machen hatte. Auf das Materielle dcs Geseyes will ich mich nicht weiter einlassen.

Abg. 1)r. Kraus e (nl,): Das Pkitleid für Brotterode ist ja allgemein; die Petition desselben wird ja hier einen günstigen Boden finden. Mit den Motiden der Verordnung bin ich durchaus eindec- standen. Die Regierung hat keineSWeqs in die Rechte des Landtags eingreifen wollen; die Verordnung sieht auf dem Boden der Ver: fassung. Im allgemeinen ist es zwar Pflicht der Regierung,“ bei wichtigen Anlässen den Landtaß einzuberufen, ohne Rücksicht auf die Kosten; dieser Fall bildete a er nicht eine so wich_ti e politische Angelegenheit, daß die „Einberufung durchaus hätte erw?

Ich bin mit der Kommtssionsberathung einverstanden.

Abg. Busch (kons.) ist gleichfalls der Ansicht, daß kein Anlaß zur Einberufung des _Landtages gegeben war und daß die Vér- ordnung VerfaffungStnaßig ist. Der Erlaß der Verordnung sei ein dankenswertbes Eingreifen der Regierung. Materiell habe seine Partei allerdings einige Bedenken egen den Inhalt der Verordnung, weil die Gemeinde noch Geld ergeben soll. Hier liege ein Fall vor, wo die Allgemeinheit eintreten müsse. In der Kommission müsse näher untersucht Werden, wie Weit Krris und Provinz mit ihren Mitteln eintreten können.

Abg. _])r. Arendt (fr. kons.) bezweifelt ebenfalls niehr die Ver- fasfungSmaßigkeit der Verordnqng. Hatte man den Landtag einbe- rufen wollen, so bätie man die Kosten dafür lieber der Gemeinde Brotterode direkt überweisen sollen. Eine Abänderung der Verordnung in ihren einzelnen Paragraphen sei im Landtag aber wohl li . Die Einziehung von Beiträgen seitens der Gemeindeeingefefienen elbi sei in der Verordnung viel zu schroff Vorgesehen, wenn zu diesem chcke selbst Subhastationew zulässig seien. Pian müffe bedenken, daß hier eine leistun sunfahige Gemeinde neu wieder aufzubauen habe. In der Kommis on sei zu prüfen, ob seitens des Staats“ un- derzinsliche Darlehen zu gewähren seien. Der neue Bebauungsplan greife sehr tief in das_'Privaxeil?c-ntl)um ein, und man dürfe aus diesem Anlaß keinen Prazedenzfa für die Zuläffi keit _eincs solchen Eingriffs entnehmen. Die Liebesgaben haben ja [ehr fegensrcicb ge- wirkt; Was wäre aber geschehen, wenn dieselben nicht eingegangen wären? Hätte man die Leute einfach umkommen la en? Zum Wiederaufbau seien die LiebeSgaben nicbt egeben, bier müf e derStaat mit seinen Mitteln eingreifen. Der taat habe eine haare Unter- stützung nocl) nicht gegeben. Er, Redner, könne der Verordnung nur zustimmen, wenn eine baare Staatshilfe gegeben werde.

Justiz-Minifter S ch 6 n sted t:

Meine Herren! Ich glaube doch, den Bemerkungen des Herrn Dr. Arendt Einiges entgegenseßen zu müffen. Herr Dr. Arendt bat den Schwerpunkt seiner Ausführungen darein gelegt, das; er seine fchließliche Entscheidung gegenüber der Verordnung davon abhängig machen wolle, ob eine Staatsbeihilfe gewährt würde oder nicht. Nach meiner Meinung, meine Herrren, gehört die Frage der Staatsbeibilfe überhaupt nicht Hierhin; sie hat mit dem Inhalt und Zweck der Verordnung nichts zu thun. Die Ver- ordnung will nur die juristische und technische Möglichkeit des baldigen Wiederaufbaues des Fleckens Brotterode „schaffen. Würden Sie Ihre Entschließung davon abhängig machen, ob _cinc Ihren Wünschen entsprechende Staatsbeibilfe gewährt würde, und sicb, falls eine solche etwa versagt werden sollte, hierdurch bestimmen lassen- Jbre Genehmigung zu der Verordnung zu-versagen, dann, meine Herren, würden Sie die Lage der Gemeinde außerordentlich ver- schlechtern und die Gemeinde wieder in die schwierigeLage verseven- aus der die StaatSregierung ihr hat helfen wollen. Wollen Sie eine Staatsbeibilfe für die Gemeinde Brotterode haben, so mag der Antrag nebenher gestellt und zur Verhandlung gebracht, aber-nieht mit dieser Vorlage verquickt werden.

gen müssen.

(Schloß in der'Dritte'n BAW)

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Stanis-Anzeiger.

.I./!? 23.

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Ich möchte auch nicht die Herren unter dem Eindruck lassen, den die Ausführungen des Herrn Dr. Arendt vielleicht haben hervorrufen können, daß die Verordnung die Bewohner von Brotterode eigentlich in einen größern Notbstand bineinbringen könnte als das Brand- ungliick selbst. Ich glaube, dasisi doch nicht richtig. Die Broiteroder haben sich ihren Bauplan selbst hergestellt; dafür sind die Staats- organe überhaupt nicht verantwortlich, nach dem (Hefexz von 1875 is das Sache des Gemeindevorstandes und der Orts-Polizeibehörde. Der Plan _ ich weiß nicht, ob Sie ihn kennen -- ist vielleicht groß- artiger Hergestellt, als gerade nothwendig wäre; er ist vornehmer, als es den bisherigen Verhältnissen von Brotterode entsprochen hätte, und es mag richtig sein, daß die Ausführung dieses Plans der Gemeinde und den Betheiligten erhebliche Opfer auferlegt. Aber dafür kann die Staats-

regierung die Verantwortung nicht übernehmen, das ist die eigene-

Sacbe der Brotteroder. Bei AufsteÜung des Plans haben auch die Brotteroder keineswegs von der Voraussetzung aUSJeben können, daß die schMreu Kosten, mit denen sie sich belasten Wollen, zu einem erheblichen Theil von der Staatßregierung über- nommen würden. Irgend eine Zusicherung nach dieser Richtung ist ihnen jedenfalls nicht gemacht worden.

Nun hat Herr Dr. Arendt behauptet, die Anwendung der Bestim- mungen der Verordnung und insbesondere des § 3 werde zahlreiche Bewvhner von Vrotterode Vor den Bankeruit stellen und es würden ihre neu erbauten Häuser alsbald der Zwangsverfteigerung verfallen. Diese Besorgniß beruht aber wohl auf einer nicht ganz zutreffenden Auffassung der Begründung zu § 3 der Verordnung. Der § 3 weist der Gemeinde Brotterode gewissermaßen die Funktion eines Banquiers zu; sie soll den ganzen Geldverkehr vermitteln, die Einnahmen haben und die AuEgaben bestreiten, insbesondere, was ja auch gesetzlich notbtvendig ist, denjenigen Leuten, denen ein Theil ibrer Grundstücke Weggenommen wurde, Vor der Ausführung der Ent- eignung die Entschädigung auszahlen. Es müßte dazu jemand ge- funden werden, und wir wüßten niemand anders dazu als die Ge- meinde, von der wir geglaubt haben und noch glauben, daß sie dazu im stande sein wird. Der Gemeinde ist der Rückgriff gegen die Betbeiligten, die den Vortheil oder den Nachtheil im einzelnen haben, ausdrücklich gestattet, und es ist dann bestimmt, da[; nicht ein- ziebbare Beiträge einzelner Verpflichteten weiter repartiert werden sollen auf die potenten Mitglieder. In der Denkschrift ist zur Er- läuterung dieser Bestimmung gesagt worden, die Uneinziebbarkeit werde erst dann angenommen werden können, Wenn nicht bloß aus den Mobilien, sondern auch aus dem Grundbesiy des Verpflichteten nichts mehr zu erlangen sei.

Nun wird das so aufgefaßt, als wenn die Meinung wäre, es müsse sofort, um die Uneinziehbarkeit festzustellen, gegen jeden Verpflichteten die Zwangsversteigerung seines Grundbefises durch- geführt werden. Ja, meirie Herren, ein solcher Gedanke hat der StaatSregierung ferngelegen; sie ist daVon ausgegangen, daß die Ge- meinde in der Lage sein werde, den Leuten auch Weiteren Kredit ein- zuräumen und fich ihre künftige Befriedigung durch Hypothekbestellung mit den Grundstücken und den auf ihnen neuerbauten Häusern zu sichern. Es ist das lediglich in das Ermessen der Gemeinde gestellt, nach Maßgabe ihrer Mittel und unter Berücksichtigung der Verhält- nisse der Verpflichteten, welche zur alsbaldigen Erstattung der für sie geleisteten Vorfchüsfe nicht in der Lage sind, Stundung auck) auf

1. Untersucbun s-Sachen.

2. Aufgebote, ustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtun en, Verdingungen 2c. 5. Verloosung :e. von erthpapieren,

Berlin, Sonnabend, den 25. Januar

längere Zeit zu gewähren und erst im Laufe der Zeit die für sie sichergestellte Forderung wirklich einzuziehen.

Also, meine Herren," ganz so schlimm ist die Sache nicht und ich möchte nicht falsche Konsequenzen aus dem § 3 ziehen lassen.

Dann, meine Herren, muß ich vom juristischen Standpunkt aus doch der Ausführung entgegentreten, daß die Genehmigung, die dem Landtage vorbehalten ist, auch die Befugnis; in sich schließe, die er- lassene Verordnung abzuändern, sie nur theilweise zu genehmigen, theilweise zu verwerfen. Ich glaube, das geht nicht. Die Vorlage kann nur vollständig unverändert genehmigt, oder sie muß abgelehnt werden. Auf Welchem Wege Abänderungen zu ermöglichen sein würden, das babe ich mir schon vorhin anzudeuten gestattet. Ich darf hier erinnern an einen Fall aus dem Jahre 1866. Da war bei Ausbruch des Krieges eine Verordnung erlassen wvrden über die Ein- richtung Von Darlebnskaffen und Außgabe von Darlehnskaffenscbeinen. Diese Verordnung bat die Genehmigung des Landtags nicht gefunden, und die Folge hiervon war, daß nun die Verordnung aufgehoben wurde durch Allerhöchsten, vom Staats-Ministerium gegengezeichneten Erlaß.

Gleichzeitig wurde aber ein neues Geseß nach den Beschlüssen des Landtags.

erlasfen, welches an die Steile der Verordnung trat. Ein solches Gesey stellt sich aber als ein JnitiatiVantrag aus dem Landtag dar, zu dem die Regierung freie Stellung zu nehmen hat, ob sie ihn annehmen will oder nicht. Es ist immerhin ein etwas gefährlicher Weg; ich Weiß nicht, ob ich dazu rathen darf, ihn zu betreten, Das Eine aber glaube ich, festhalten zu sollen: an der Verordnung selbst kann nicht gerüttelt werden. Sie ist unter Verantwortlichkeit des Staats- Ministeriums erlassen worden; wenn Sie sie nicht genehmigen, so würde es [ich noch darum handeln, ob Sie für das,-was geschehen ist - es würde das Sache Ihrer freien Entschließung sein - der König- lichen StaatSregierung Jndemnität ertheilen wollen. Das Beste hat jedenfalls die Regierung gewollt, aber Aenderungen an der Ver- ordnung vornehmen können Sie nach meiner Meinung nicht.

Abg. Jerusalem (Zentr): Wenn die Verordnung abgeändert wird, muß eine neue Gese esyorlage an deren Stelle gemacht werden. Die Verordnung greift a erdings tief in das Privateigenthum ein, und diesrr Eingriff muß so eng wie möglich begrenzt werden. Einzelne Bedenken werden fich in der Kommission wobl beseitigen lasen.

Abg. Dr. Arendt bleibt dabei, daß die Verordnung in Bezug auf die Heranziehung der ,Vetbeiligten zu hart sei und daß auch die Frage der Staatßynterstüßung zugleich mit dieser Vorlage zu, lösen et. Sonst ware diese Verordnung fur Brotterode vielleicht schlimmer als das Brandunglück selbst. Wenn die Verordnung nicbt abgeändert werde, müsse er sie ganz ablehnen.

Finanz-Minister Dr. Miqu el:

Ja, meine Herren, wenn der Herr Vorredner diefe Absicht be- wahrheitet, wird ihm die Gemeinde Brotterode und werden ihm die Einwohner von Brotierode sehr Wenig danken; denn daß dann die Lage der Gemeinde wesentlich verschlechtert würde, das kann auch nicht dem geringsten Zweifel unterliegen. Nun ist seine ganze An- schauung, als wenn diese Verordnung die Lasten, welche der Gemeinde und deren Einwohnern zufallen, Vergrößere, völlig irrig. Denn die sämmtlichen Lasten, die hier entstehen, wären der Gemeinde in der- siärktem Maße entstanden, wenn die Verordnung nicht erlassen wäre.

Wodurch entstehen diese Lasten ? Durch den Fluchtlinienplan,welcben die Gemeinde ihrerseits beschlossen hat. Wenn eine Gemeinde be- schließt, statt schmaler Straßen breite Straßen, statt winkliger Gassen gerade Straßen und öffentliche Pläße herzustellen, - ja,meine Herren, dann entstehen hierdurch die Kosten auf (Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875. Die Gemeinde ist dann genöthigt, alle „diejenigen

Oeffentlicher Anzeiger.

1896.

Grundstückstbeile, welche in die neuen Straßen fallen, ihrerseits im Fall der Bebauung den betreffenden Grundeigentbümern zu ersehen , und zwar auf dem Wege der Expropriation. Was thut nun die Verordnung? Sie erleichtert bloß, den Geschäftßgang und eine ziveckmäßige Erledigung diefer Exprovriation, indem sie die Königliche Kommission einsetzt, welche nach einem durch- greifenden Plan in einem kurzen Verfahren diese ganzen Geschäfte erledigt, die sonst infolge einer Unmaffe einzelner Expropriationen von der Gemeinde hätten bewirkt werden müssen. Ich ratbe dem Herrn Vorredner, das Geseß vom 2. Juli 1875 zunächst zu studieren; er wird finden, daß durch diese Verordnung die Last der Gemeinde nicht erhöht wird, sondern daß die dureh den Fluchtlinien- plan, welchen die Gemeinde beschlossen hat, entstandene Last ihr nur erleichtert werden wird.

Meine Herren, die Frage läßt fich ja in der Kommission er- wägen, wenn wirklich die Gemeinde außer stande ist, die nun einmal vorhandene Last zu tragen, was man da thun kann. Ick) will nur darauf hinweisen, daß bei Fällen dieser Art denn doch zunächst die nächstbetheiligten Organe die Verpflichtung haben, der Kreis und die Provinz; zweitens, daß in solchen Fällen der Staat bisher noch keine Untersiüßung gewährt hat; und drittens, daß Unterstüsungen dieser Art ganz bedenkliche Konsequenzen und Berufungen in der ganzen Monarchie hervorrufen würden. (Sehr riclytißx);

Wenn ganze Ortschaften oder Theile derselben abbrennen, und es der Gemeinde angenehm ifi, breitere und schönere Straßen herzustellen, und sie infolge deffen nicht leistungsfähig bleibt - ja, meine Herren, dann ist es doch eine sehr bedenkliche Sache, in anderen Fällen nun abzulehnen und hier im vorliegenden Falle zuzustimmen.

Wenn es indeffen gelänge, den Kreis und die Provinz heran- zuziehen, und wenn die Summe, wo die Grenze der wirklichen Leistungs- unfäbigkeit beginnen soll, klar vorliegt, was gegenwärtig alles nicht der Fall ist, wenn es nicht etwa schließlich so kommt, daß mehr ge- zahlt wird, als nothwendig wäre, wie das beiUeberschwemmungen und _ derartigen Dingen oft vorkommt, daß hinterher die Bewohner sagen: Herrgottxgieb uns noch ein Hochwasferl (Heiterkeit) _wenn das alles klar vorliegt, dann läßt sich ja die Sache in Erwägung ziehen, und ich bin bereit, mit den Mitgliedern der Kommission darüber weiter zu Verhandeln. Aber ich mache auf die schweren Bedenken, die in der Sache stecken, und auf die vielen Berufungs- fälle, die daraus Hervorgeben könnten, doch in ein- dringlicher Weise aufmerksam. Zweifellos hat mein Herr Kollege, der Iustiz-Minister, durchaus Recht, daß diese Frage garnicht in einem bestimmten Zusammenhang gebracht werden kann mit dem vorliegenden Gesesz. Einmal werden Sie garnicbtim stande fein, bier bestimmte Summen hineinzuschreiben, die Sie etwa unter bestimmten Voraus- seßungen der Staatskaffe zur Last legen wollen. Sie kennen ja gar- nicht die gesammten Schäden, um die es fich handelt, und die Grenze der Leistungsfähigkeit der Gemeinde; andererseits muß doch immer wieder betont werden, daß diese Verordnung die Lage der Gemeinde nicht erschwert, sondern erheblich erleichtert hat, und daß eine Ab- lehnung dieser Verordnung gerade die Lage der Gemeinde verschlechtern würde, statt sie zu verbessern.

Damit schließt die Debatte. Die Vorlage wird einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Schluß 33/4 Uhr. Nächste Sißung Dienöta , 11 Uhr. (Zweite Berathung des Etats: Etats des Finanz-IZinifterium-s und des Innern.)

6. Kommandit-Ge “ells aften au Aktien u. Akri aG ll . 7. Erwerbs- und ÉVirLf ftS-Éenosenschaftenén ese stb 8. Niederlaffune? :e. von echt§anwalten.

9. Bank-Ausw

e. 10. Verschiedene j&liekanntmctchungen.

1) Untersuchungs-Sachen. ;§uch§n 21/93 [64321] Steckbriefö-Grledi ung.

Der argen den Kaufmann mil Oxen“ wegen wiederholter Unterschlagung unter dem 12. Februar 1886 erlassene und unter dem 6. Januar 1891 er- neuerte Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, den 22, Januar 1896. in

Der Untersuchungsricbter beim Königlichen Landgericht [.

[64314]

Anzei er Straß

[64320] Bekanntmach ist erledigt.

uu .

Der gegen den Kaufmann, Misenden Joachim Heinrich Leicht aus äsvär bei Budapest in Ungarn unter dem 26. Juni 894 erlassene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. »

Barmen, den 18. Januar 1896.

Königliches Anithericbt. 11.

[64318]

[64319] Bekanntmachung. Der gegen den Kaufmann Miclos Neufeld aus gy-Köz ovaesi in Ungarn unter dem 26. Juni 894 erla ene Steckbrief wird hiermit als erledigt zurückgezogen. Barmen, den 18. Januar 1896. Königliches Amtögericht. 11.

17. 1). 346/ .

[64315]

[64317] Steckbriefs-Grledigung. Das gegen die Wehrmänner: Yk“ 41203

o.. ranz Wozniok aus Boronow,

b. ' ka milian Hartwig aus Sklarnia-Wendzin erla _ene o[fene Strafvvllstreckungßersu en vom 5. De- um 'x. 1895 in Stück 300 des Oeffentlicben Anzei ers zum Deutschen Reichs- und Königl. Preußis en Staats-Anzeiger pro 1895 ist erledigt. 17.k1.68/95.

Lubliniß, den 18. Januar 1896. Königliches Amthericht.

17. 12, 12/91.

[64316]

[64313] Steckbriefs-Erlediguu?

Das egen den ?üttenarbeiter Car Meisel im Oeffent chen Anzeger des Deutschen Reich- und Preußischen Staats - Anzeigers pro 1894 unter

erledigt.

Nr. 60 300 erlassene vom 10. Januar 1894 ist

Lubliniiz, den 19. Januar 1896. Königliches Amthericht.

D s dStLÉlJiZfÉJrleisüllunY I k a egen en u ma ergee en ranz urczy StZck 261 des Oeffentlieben

Deutschen Reich- und Königlich Preußischen Staats- ro 1891 unter Nr. 44 619 erlassene offene voll treckungéiersucben vom 30. Oktober 1891 17. (). 65/90.

Lublinitk- den 19. Januar 1896.

Königliches Amtsgericht.

. Steckbriess-GrledigunJ

Das gegen den Einlieger Hermann omolka'aus Ludwigsthal in Stück 105 Nr. 8240 des Oeffentltcben Anzeigers zum Deutschen Preisisßischen Staats-Anzeiger unterm 29. A til 1891 erla ene oferZStrafvollstreckung§ersuchen iterledtgt.

Lublinik, den 19. Januar 1896. Königliches Amtßgerieht.

Steckbriefs-Grledigung. , Das gegen den Ersaßreservisten Franz Krawczhk Buchswetler, im Oeffentlichen Anzeiger zum Deutschen Reichs- und reußischen Staats-Anzeiger pro 1891 Stuck 247 erlassene offene Strafvoustreckungs- ersuchen vom 13. Oktober 1891 ist erledigt. --

Lubliniß- den 19. Januar 1896. Königliches Amthericbt.

Steckbriefs-Grledi ung. Das hinter dem Wehrmann

aus Olschin im Oeffentlichen Anzeiger, zum Deutschen weiler, zuleßt Zabern,

Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger

pro 1893 Stück 151 unter Nr. 19 929 erlassene offene b. Maurßmünster,

StrafvollstreckungSersuchen vom 23. Jun

17. 11). 54/89.

Lnbliuiß, den 19. Januar 1896.

Königliches Amtßgericbt.

offene Strafvollstreckungsn [64312]

erledigt unter 599 1.

[64399] nzeigers zum

uslar, den 21. Januar 1896.

[64311 Landgerichts zu Zabern i. pflicht angeklagten

1) Amsinger OtterSrveiler, ,

Reichs- und Königlich Bischbeim, zuleßt in Monöweüer,

munster,

Maurömunster,

münster, Buchsweiler,

_."_______

abern, ranz Schmolln!

*1893 ist Ottersweiler, zule t Monsweiler,

Monsweiler,

Steckbriefs-Grledi ung. Kadach§ Karl August, in 5 r. 22 für 1890 wUer,

Unrnhftadt. den 21. Januar 1896. Königliches Amthericbt.

Königliches Amthericht. 11.

Bekanntmachung.

Dur Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen E. vom 16. dss. Mrs. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Ver- mögen der nacbgenannten, der Verse ersonen mit B ugen, geb. 4. Februar 18

ung der Wehr. e chlag bel?

3) Lerch, Josef, geb. 5. April 1871 zu Maurs-

5) Meyer. Alois, geb. 28. Oktober 1871 zu

6) Boistelle, Karl, geb. 20. April 1872 zu abern, 7) Bosch. Karl, geb. 7. Oktober 1872 zu

10) Litt, Georg, geb. 1. Juli 1872 zu Mons-

12).Amsinger, Franz, geb. 11. Januar 1873 zu 13) Bisch, Kar Anton, geb. 2. Januar 1873 zu

14) Blum, Moses, geb. 27. April 1873 zu Dett-

15) Distel, Josef, geb. 29. Januar 1873 zu Thal b. Maursmünster,

F) Dreyfuss, Moriß, geb. 25. Oktober 1873 zu

(: ern,

17) Dürrenberger- Jakob, geb. 8. Februar 1873

Der ge en den GlaSmacher Aug. Alt aus Neu- zu Niedermodern, Rückers d esseits erlassene Steckbrief Vom 22. Ok- tober 1888 wird, da erledigt, zurückgenommen.

18) Fink, Heinrich, geb. 23. November 1873 zu Buchsweiler, 19) aneno. Valentin, geb. 25. Januar 1873 zu TYYMÜUK Jsf !) 30 Ok 5 1 o , oe ge. . toer 873311 ikea

21) Zoff, Aloi, geb. 30. Oktober 18ngu' Gotten aufen,

22) Jo eph, Theodor Otto, geb. 1. September 1873 zu euweiler w2l3) Kahn. Karl, geb. 17. Mai 1873 zu Neu- e er, t: 24) Kobh, Albert, eb. 11. ?! ril 1873 L - 1 an* stein, zule t Hägen, (; p zu up 25) !! eser. Friedrich, geb. 5. August 1873 zu 26) Levy. Eügen,

geb. 17. Dezember 1873 zu Bu sweiler, 2 ) Levh- Jakob, geb. 28. Dezember 1873 zu

eb. 22. Juli 1873 zu abern Z 259) Mano, Karl mil, geb. 7. Januar 1273 zu, a ern,

30) Weiß- Salomon, geb. 2. Januar 1873 zu Ingweiler, 31) Meyer. Benjamin, geb. 29. September'1878

2) Hamm, Philipp, geb.,Z. Oktober 187]. zu Ingweiler,

4) Levi)- Simon, geb. 1. September 1871 zu Buchsweiler,

28) Litt, Eduard

aurs-

8) F-iuk, Georg, geb. 21. September 1872 zu zu Pfaffenhofen,

32) Michel. Anton, geb. 1. Mai 1873 zu

9) Holderbalb- Georg, geb. 18. Juni 1872 zu Männolgbejm,

33 Müller. Geor Au u , eb. 26. t 1873) zu WeitersweilelrL, g | J Sep Mb“

34) Munsäß-„Pbilipp- geb. 11. Dezember 1873

11) Runner. Josef, geb.3. Januar 1872 zu Thal zu Eckartswe er,