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der Ma Regt]. Nr. 56 ( lau- zum lots, Sec. - Lt. von der * . ,der Inf. Negro. lau), mm Pr. Lt., Simundt . Lt. vom Train w.Bezirk617Berlin, zum Ri ., Schneider, von der Res. des Inf. Reats. Vogel vort Falckenftein . Nr. 56 Fagdeburg), Wabnscbaffe, Sec. Lt. von . . ra . Regts. Nr. 7 (Neubaldensleben), _ zu . Lw., Pr. At. von der Kat». 2. Auf ebots des Landw. irks Neubaldensleben, zum Rittm., Hering, ec. Lt. von der Kat). 1. Auf ebots des Landw. Bezirks Halberstadt, zum Pr. Lt., Venator, r. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks DMU, zum Hauptad, Schollmeyer, Sec. Lt. von der Inf. 1. ufgebots desielben Landw. Bezirks, Sachsen,berg, „Sec. Lt. von der Res. des Jux. Regts. Prinz Loms Ferdinand von eußen (2. Magdebur . Nr. 27 (Deffau), Danicke, Sec. t. von der Res. desse ben Regts. (Bitterfeld), Mühlen - bein, Sec. Lt. von der Res. des Anhalt. Inf. Regis. Nr. 93 (Bernburg), Weiß, Sec. Lt. von der Kav. ].,Airfgebots des Landw. Bezirks Mühlhausen i. „Th., Panse [„ Grunrng ]., Sec. Lts. von der Res. des 3. Thürmg. Inf. Regts. Nr. 71 (Erfurt), - zu Pr. Ltr., Roth , r. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Sangerbau en, zum Hauptm, Freiberg, Vize- Wacbtm. vom Landw. Bezirk San erhausen, zum See. Lt. der Res. des Feld-Art. Regts. General- eldzeugmeister (1. Brandenburg.) Nr. 3, Blancke, Vize-Wachtmeister vom Landw. Bezirk Weißen- fels, zum See. Lt. der Res. des Thüring. Feld-Art. Regis. Nr. 19, Freytag, Sec. Lt. von der Res. des Infanterre-Regiments Fürst eo old von Anhalt-Desiau (1. Ma deburg.) Nr. 26 (Naumburg a. . , Böhme, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezi s Altenburg, - zu Pr. Lis, Mubl, Pr. Lt., von der Res. des Magdeburg. Train-Bats. Nr. 4 (Stendal), zum Rittm, Seibt, Wiedemann, Sec. Lts. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görliß, Stran , Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. erzog Karl von Meek enburg-Streliß (6. Ostpreuß.) Nr. 43 Glogau) v. Leupoldt, Sec. Lt. yon der Inf, 1. Aufgebots des andw. Bezirks Liegniy, v. Tempelboff, Sec. Lt. von derRes, des 2. Leib-Hus. Regts. Kaiserin Nr. 2 (Posen), Schreiber, Sec. Lt. von der Res. des Ulan. Regts. Kaiser Alexander 111. von Ru land (Westpreuß) Nr. 1 ( ofen), - 1: Pr. Ltr., Mayer, r. Lt. von der Inf. 2. Au gebots des i?andw. Bezirks ofen, zum Hauptm, Greulich, Vize- eldw. vom Landw. Bezirk osen, zum See. Lt. der Res. des 2. iederschles. Inf. Re ts. Nr. 47, v. Bernutl), Vize-Wa tm. von dem elben Landw. ezirk, zum Sec.Lt. der Res. des Ulan. eis. rinz * ugust von Württemberg ofen.) Nr. 10, Iffland, ec. t. Von der Reserve des Gren. egts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 (Samter), v. Gersdorff, Sec. Lt. von der Res. des Kür. Regts. Herzo Friedrich Eugen von Württemberg (Westpreuß) Nr.5 Neutomisch [J, - zu Pr. Lis, Wierutscb, Vize-Feldw. vom andw. Bezirk Schroda, zum See. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 129, Janke, See. Lt. von der Res. des Jnf.Negt§. von Borcke (4. Pomm.) Nr. 21 (Naiditsch), zum Pr. Lt., - befördert.
Parlamentarische Nachrichten.
Der dem Reichstag zit_egangene'Entmurf eines Einfiihrurrgzßgeseßes zum ärgerlichen (Heseßdnck)
lautet: Erster Absthnitt. ' Allgemeine Vorschriften. Artikel 1. _
Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt an einem durch Kaiserliche Ver- ordnung mit Zustimmung des BundeSraths festzusetzenden Tage, spätestens am ............ , gleichzeitig mit einem Geseße, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfasiungsgese es, der Zivil- prozeßordnung und der Konkursordnung, einem eseß iiber die Zwangsversteigerung und die ZWangsVerWaltunxz, einer Gryndbuch- ordnung und einem Geseß über die Angelegenheiten der freirvilligen Gerichtsbarkeit in Kraft. A t'kl 2
r l e .
Gesey im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm. A t'kl 3 r i e .
Solveit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in _diesem_Geseße die Regelung den Landesgeseßen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landeSgese liche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen Werden können, b eiben die bestehenden landes eseßlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgeietZliYetZZrZrchriften erlassen werden,
r 1 e .
Soweit in Reichsgeseßen oder in Landesgeseßen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die ent- sprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesethuchs oder dieses
Ge e es. s y Artikel 5.
Als Bundesstaat im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
dieses Gesetzes gilt auch das IAikhksllajiZd Elsaß-Lothringen. 1 r e .
Die Geschäftsfäbigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, dem die Person angehört. . ,
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig rst oder die rechtliche Stellung eines Volljährigen bat, die Reichangebörigkeit, so behält er die rechtliche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deuts n Geseßen nicht volljährig ist.
immt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das er geschäftsunfäbig oder in der Gesclyäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. Auf familien- rechtliche und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf Nechtheschäfte, durch die über ein ausländisches Grundstück Verfügt wird, findet diese Vortchrift keine Anwendung.
Artikel 7.
Ein Ausländer kann im Jnlande nach den deutschen Gesetzen entmündigt Werden, wenn er seinen Wohnsiß oder, sails er keinen Wohnsiv hat, seinen Aufenthalt tinkilJéZiland hat.
.rte .
(„Fin Verschollener kann im Jnlaude nach den deutschen Gesetzen fiir todt erklärt werden, wenn er bei dem Beginne der Verschollenheit ein Deutscher war.
Gehörte der Versckpollene bei dem Beginne der Verschollenbeit einem fremden Staate an, so kann er im Jnlande nach den deutschen Geseßen mit Wirkung für diejenigen Rechtsverhältnisse, welche sich nach den deutschen Geseßen bestimmen, sowie mit Wirkung für das im Inlande befindliche Vermögen für trdt erklärt werden; die Vor- schriften des § 2342 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent- sprechende Anwendun . _ „
Hatte ein versgckpollener arrslapdrscher Ehemann seinen letzten Wohnsitz im Inland und ist die im Inlande zurückgebliebene oder dahin zurückgekehrte Ehefrau Deutsche oder bis zu ihrer Verbeiratbung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, so kann auf ihren Antrag der VerLchollene im Inlande nach den deutschen Gesetzen ohne die im Abs. 2 estimmte BeschränkunZl ftfiklwtxt erklärt werden.
r e .
Ein einem fremden Staate an ebörender und nach dessen Geseßen
rechtsxäflxiger Verein, der die Rechts ähigkeit im Inlande nur nach den orf sten des „21 des Bürgerlichen Gesevbuchs erlan en könnte,
Hill als rechtsfä ig, wenn eine Re(btöfäbigkeit durcb eschluß des undesratbs anerkannt is . „ uf nicht anerkannte ausländische Vereine
der bekiibneten Art finden die Vorschriften über die Gesellschaft W131! d'i- Vorschrift des § 51-“Saß 2 des Bürgerlichen Gesevbuebs u ng. .
, Artikel 10. Die, eines Recht ' b - t ck; to Get . FW YFQUTRmmesthsnabili-Yde RM-
wel das den Gegen veelthn'ißr maßgebend sind“. Es mügxc-bzftoch die Beobachtung der
GMB des Ortes, an dem das R tsZe vor enommen wird.
ie Vor christ des Abs. 1 Sa findet ke ne Anwwdung auf
ein Rechtöges , dureh das ein R t an einer Sache begründet oder
über ein solches Recht verfügt wird. Artikel 11. _
Aus einer im Auslande begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weiter ebende Ansprü e geltend gemacht werden, als nach den deutschen Ge eisen begründet nd.
Artikel 12,
Die Eingebung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Ver- lobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurtbeilt, dem der Verlobte angehört. Das Gleiche ilt für Ausländer, die im Inland eine Ehe eingeben.
In Anse ung der Ehefrau eines nach Artikel 8 Abs. 3 für todt erklärten Ausländers wird die Eingebung der Ehe nach den deutschen Gese en beurtheilt. ,
ie Form einer Ehe, die im Inlande geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den “Aikhenl Yeseßen. ie .
Die persönlichen Rechtsbeziebun en deutscher Ehegatten zu eiii- ander werden nach den deutschen esebsen beurtbeilt, auch wenn die Ehegatten ihren Wobnsiß im Ausland aben.
Die deutschen Geseße finden auch Anwendung!), wenn der Mann die Reichsangehörigkeit verlorAt'dkil Yan sie aber ehalten hat.
r i e .
Das eheliche Güterrecht wird nach den deutschen Geseßen beurtbeilt, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung em Deutscher war.
Erwirbt der Ehemann na der Ein ehung der Ehe die Reichs- angehörigkeit oder haben anstandiscbe E egatten ihren Wohnsitz im Jnlande, so sind für das eheliche Güterrecht die (Gesetze des Staates maßgebend, dem der Mann zur Zeit_der Eingebung der Ehe an- gehörte; die Ehegatten können jedoch eincri Cbedertrag schließen, auch wenn er nach diesen Geseßen unzzilässig sem würde.
Artikel 15. '
Haien ausländische Ehegatten oder Ehegatten, die nach derCin- gebung der Ehe die Reichsan ebörigkeit erwerben, den Wohnfits im Jnlande, so finden die Vorlebriften des § 1418 des Bürgerlichen (Gesetzbuchs entsprechende Anwendung; der ausländische gesetzliche Güter- stand steht einem vertragsmäßigen gleich.
Die Vorschriften der §§ 1340, 1345, 1388 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung, soweit sie Dritten günstiger sind als die ausländischen GesetZe.
Artikel 16.
Fiir die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maß- gebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Kla e angehört.
Eine Thatsache, die fich ereignet hat, während der ann einem anderen Staate angehörte, kann als ScheidungsÉrund nur geltend ge- macht werden, wenn die Thatsache auch nach den esetzen dieses Staates ein Scheidungsgrund oder ein Trennungögrund ist. .
Ist zur Zeit der Erhebung der Klage die Reichsangehörigkert des Mannes erloschen, die Frau aber Deutsche, so finden die deutschen setze Anwendung.
Auf Scheidung kann auf Grund eines ausländischen Geseßes im Jnlande nur erkannt werden, wenn auch nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig sein würde.
Artikel 17.
Die eheliche Abstammung eines Kindes wird nach den deiztscben Gesetzen beurtheilt, Wenn_ derEhemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutnher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war.
Artikel 18.
Das Rechtsverhältnis; zwischen den Eltern und einem ehelichen Kinde wird nach den deutschen Gesetzen beurtbeilt, Wenn der Vater und, falls der Vater gestorben ist, die Mutter die Reichsangebörigkeit besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Reichsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter erloschen, die ReichSangehörigkert des Kindes aber bestehen geblieben ist,
Artikel 19.
Das Rechtsberhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Mutter wird nach den deutschen Gefeßen beurtbeilt, Wenn die Mutter eine Deutsche ist. Das Gleiche gilt, wem: die Reichsangebörigkeit der Mutter erloschen, die Reichsaiigehörigkeit des Kindes aber bestehen
geblieben ist. Artikel 20.
_ Die Unterhaltspfticbt des Vaters gegenüber dem Unebelicben Kinde und seine Verpflichtung, der Mutter die Kosten der Entbindung und des Unterhalts zu ersetzen, wird naY den Gesetzen des Staates beurtbeilt, dem die Mutter zur Zeit der eburt des Kindes angehört; es können jedoch nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Getetzen begründet sind. - Artikel 21.
Die Legitimation eines unehelichen Kindes sowie die Annahme an Kindesstatt bestimmt sich, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation oder der Annehmende zur Zeit der Annahme die ReichSangebörigkeit befitZt, nach den deutschen (Geseßen.
Gehört der Vater oder der Annelmrende einem fremden Staate an, während das Kind die Reichsangehörigkeit befißt, so sind die Legitimation und die Annahme unwirksam, wenn die nach den deutschen Geseßen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrecbtlichen Verhältnisse steht, nicht
erfolgt ist. Artikel 22.
Eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft kann im Jnlande auch über einen Ausländer, sofern der Staat, dem er angehört, die Fürsorge nicbt übernimmt, angeordnet werden, wenn der Ausländer nach den Gesedßiei; „is)tieses Staates der Fürsorge bedarf oder im Jnlande ent- mun (; 1 .
Das deutsche Vormundschaftsgericht kann vorläufige Maßregeln treffen, so lange eine Vormundschaft oder Pflegschaft nicht ange-
ordnet ist, Artikel 23.
Ein Deutscher wird, aucb wenn er seinen Wohnsitz im Auslande hatte,-nach den deutschen Gesetzen beerbt.
Hat ein Deutscher zur Zeit seines Todes seinen Wohnsiß im Aus- lande gehabt, so können die Erben sich in Ansehung der Haftung für die Nachlas3derbindlichkeiten auch auf die an dem Wohnsitze des Erb- lassers geltenden Gesetze berufen.
Erwirbt ein Ausländer, der eine Verfügung von TodesWegen er- richtet oder aufgehoben hat, die ReichSangehöri keit, so wird die Gültigkeit der Errichtung oder der Aufbebun ua den Gesetzen des Staates beurtbeilt, dem er zur Zeit der rrichtung oder der Auf- bebung angehörte; auch behält er die Fähigkeit zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen, selbst wenn er das nach den deut chen Gesetzen dazu erforderliche Alter noch nicht erreicht hat. Die or- schrifr des Art. 10 Abs. 1 Sa t'Lk ?leLth unberührt.
r r e .
Ein AuSländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wobnsiß im Inlande hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Ein Deutscher kann jedoch erbrecht- liche Ansprüche aue? dann geltend machen, wenn sie nur nach den deutschen Gesetzen egründet ind, es Zei denn, daß nach dem Rechte des Staates, dem der Erbla er ange ötte, für die Beerbung eines Deutschen, welcher seinen Wohnst in diesem Staate hatte, die dcutschen Geseße ausschließlich maßgebend md.
Artikel 25.
Gelangt aus einem im Auslande eröffneten Na lasse är die nach den dortigen Gesehen berechtigten Erben oder ermä tni ebmer durch Vermittelung “deutscher Behörden Vermö en ins In and, so kann ein Anderer der Herausgäabe nicht aus dem runde wider!" ' , daß er als Erbe oder Venn chtnißnebmer einen Anspruch auf s Vermögen babe.
“Art. 16 Abs. 1, und dem Art. 24
Artikel 26. , Sind na, dem Rechte eines fremden Staates, deffm eve in demArt.6A s. 1, demArt. 12Ab. 1, demArt. 14 AbY, dem , : maßgebend erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwendenYof llet? diese Geseke Anwendung.
“ ' r i e .
Die Vorschriften der Art. 14, 18, des Art._23 Abs. 1 und der Art. 24, 26 finden keine Anwendung auf Gegenstande, die sich nicht in dem Gebiete des Staates befinden, dessen Gesetze nach enen Vor- schriften maßgebend xmd, und die nach den Gesetzen des taates, in dessen Gebiete sie si beßnderHj Ye rinZleen Vorschriften unterliegen.
r 1 e .
Gehört eine Person keinem Staate an, so werden ihre Rechts- verhältnisse, soweit die Geseße des Staates, dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Geseßen des Staates beurtbeilt, dem die §Yerson zuletzt angehört hat, und, Wenn sie auch früher einem Staate nicht an ebört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem sie ihren Wobn tz und in Ermangelung'emes Wohnsitzes ihren Auf- enthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat.
Artikel 29.
Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, Wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den „Zweck eines deutschen Geseyes verstoFlen würde.
rtikel 30. '
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Atrordnuna des Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltunas- recht zur Anwendung gebracht wird.
Zweiter Abschnitt. Verhältniß des Vürgerlichsen Gesetzbuchs zu den Reichs- ge eßen. Artikel 31. *
Die Vorschriften der Reichsgeseße bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetze die AufHebung sick) ergiebt.
Artikel 32. .
Sorveit in dem Gerichtsberfasiungsgesetze, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Konkursordnung und in dem Gesetze, be- treffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außer- halb des Konkursverfahrens, Vom 21. Juli 1879 (Reicbs-Gese bl. S. 277) an die Verwandtschaft oder „_die Schwägerschaft recbtl che Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- buchs über Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.
Artikel 33_
Das Strafgesetzbuch wird dahin geandert:
1. Im § 34 Nr. 6 werden die Worte: „Vormund, Nebeiidor- mund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Faimlren- raths“ ersetzt durch die Worte: „_
„Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beiitand der Mutter, Mitglied eines Familienratbs oder Kurator".
11. Der § 55 Abs. 2 fällt weg. ,
111. An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften:
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrage auf Bestrafung, berechtigt. Solange er minderjährig ist, hat unabhängig von seiner eigenen Bexugäiiß auch sein geseZlicher Vertreter das Recht, den Antrag zu te en.
Ist der Verletzte geschäftsunfäbig oder hat er'das achtzehnte Lebensjahr noch nicht Vollendet, so ist sein geseßlrcher Vertreter der zur Stellung des Antrages berechtigte.
17. Als § 1458- wird fdlgende Vorschrift eingestellt:
Wer im Jnlande SchUldverschreibunaen _auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldtumme verwrochen wird, ohne die erforderliche staatliche Genebmi un? ausstellt und in den Verkehr bringt, wird mit einer Geldktra e bestraft, die dem fünften Theile des Nennwerths _der ausgegebenen Schuldverickpreibungen gleichkommen kann, mindestens aber drei- hundert Mark beträgt. .
7. Im § 171 Abs. 1 und Abs. 3 werden dre Worte: ,auLfZelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist“, ersetzt durch die orte:
„aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist“. '
71. An die Stelle des § 195 tritt folgende Vorschrift: . Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie als idr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
711. Im § 235 werden die Worte: „ihren Eltern oder ihrem Vormunde“ erfeßt durch die Worte: '
„ihren Eltern, ihrem Vormunde oder ihrem
7111. Im § 237 werden die Worte: „ihrer
Vormundes' ersetzt durch die Worte: . „ihrer Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegersk.
1T. Jm § 238 werden die Worte: ,für ungültig erklart worden
ist“ ersetzt durch die W_orte: ' „tür nichtig erklart worden ist“. Artikel 34.
Die Strafprozeßdrdnunß wird dahin geändert:
1. Der § 11 Abs. 1 er ,ält folgenden Zusatz:
Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz ein durch allgemeine Anordnung des Reichskanzlers zu bestimmender Gerichtsbezirk der Stadt Berlin.
11. An die Stelle des § 149 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten. Artikel 35.
Die Gewerbeordnung wird dahin geändert:
1. Der § 11 Abs. 2 fällt weg; als § 116 werden folgende Vor- schriften eingestellt: ,
Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrechtliche Verhältnisse ausländische Geseße maßgebend, sind, im Jnlande selbständig ein Gewerbe, so ist es auf ihre Geschäftsfabigkeit in An- gelegenheiten des Gewerbes obne Einfluß, daß sie Ehefrau ift.
Soiveit die Frau in Folge des Güterstandes in der Ver- fügung über ibi: VermöZZri beschränkt ist, finden die Vor- schriften des § 1388 des * ärgerlichen Gesetzbuchs Anwendurig. Hat die Frau ihren Wobnfiv nicht im Jnlande, so ist der Etn- pruch des Mannes gegen den Betrieb des Gewerbes und der Widerruf der ertheilten Einwilligung in das Güterrechts- regilxter des Bezirks einzutragen, in welchem das Gewerbe be- trie en wird. , .
Betreibt die Frau das (GeWerbe unt Einwilligung des Mannes oder gilt die Einwilli ung nach § 1388 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als ert eilt, so haftet für die Ver- bindlichkeit der Frau aus dem Gewerbebetriebe ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die dem Manne kraft des,Güterstandes zustehenden Rechte; im Falle des Bestehens 'erner ehelichen Güteraemeinscbaft haftet auch das gerne nscbaftltche Vermögen.
11. Im § 107 Abs. 1 werden
1) im Saß 4 die Worte: „an den Vater oder Vormund, sofern diese es Verlangen“, ersetzt durch die Worte: .
„an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlankrt',
2) im Satz 5 die Worte: „an die Mutter“ ersevt durch d e Worte: „an die zur gesetzlichen Vertretung nicbt berechtigte Mutter“.
111. Im § 108 treten an die Stelle des Satz 2 folgende Vor-
s riften:
ck Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des geseßlicben Vertreters. Steht die gesetzliche Vertreturg kraft elterlicher Gewalt dem Vater oder der Mutter zu und ist die Erklarung des Vertreters nicht zu beschaffen oder ver- weigert dieser die Zustimmung obne genügenden Grund und zum Nachtbeile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmun ergänzen. -
17. Im § 110 bs. 1 werden die Worte: „seines Vaters oder
Vormunds' erse t durch die Worte: -
„seines ge eßlicben Vertreters“.
fleger'. [tern oder ihres
(Schluß in d.: Zweiten BÜlW-U
M 25.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
7. Im § 113 tritt an die Stelle des Abs. 4 folgende Vorschrift: Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem geseßlrcben Vertreter gefordert werden. Dieser kann verlangen, da , das Zeugniß an ihn, nicht an den Minderjäbri en aus- Le andigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebe örde des m § 108 bezeichneten Ortes kann_auch gegen den Willen des esevlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den rbeiter erfolgen. 71. Im § 131 Abs.1 Sayl werden die Worte: „bon dem Vater oder Vormunde' erseßt durch die Worte: „von dem gesetzlichen Vertreter“. 711. Im § 133 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte: ,der Vater des Lebrlings' ersetzt durch die Worte: .der Vater des Lehrlings, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlings bat,“. Artikel 36.
Der § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Geseßdl. S. 55) wird dahin geändert: _ .
Wer die aus der Reichsimgedörigkeit folgenden Verugmffe in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangebörigkeit und, sofern er unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, den Nachweis der Genehmigung des geseZlicben Vertreters zu erbringen.
ine Ehefrau bedarf der Genehmigung des Ehemanns. Artikel 37.
Das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonfulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. No- vember 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 137), wird dahin ergänzt:
1. Der § 16 erhält folgenden Abs. 2:_
Einem Wahlkonsul steht in Anxebung der Errichturrg einer Verfügung von Todeswegrn das im Abs. 1 bezeichnete Recht der Notare nur dann zu, wenn das Recht ihm von dem Reichs- kanzler besonders beigelegt ist.
11. Als § 179, wird folgende Vorschrift eingestellt:
Auf die Errichtung einer Verfügung von Todeswegen finden nicht die Vorschriften des § 17, sondern die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Artikel 38. *
Das Gese , betreffend die vertragUnäßigen Zinsen, Vom 14. No vember 1867 (' undes-Geseßbl. S. 159), wird aufgehoben.
Artikel 39. * _
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangebörigeri im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Vundes-Geseybl. S. 599), wird dahin abgeändert:
]. In dem § 3 Abs. 1 Satz 1, dem § 9, dem § 11 Abs. 2 und FWB? 1t2 Abs, 1 Satz 2 wird das Wort: „muß“ ersetzt durch
as dr :
„soll . 11. An die Stelle der §§ 7, 8 treten folgende Vorschriften:
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Beamten persßnlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit er- klären, die Ehe mrt einander eingeben zu wolien, und daß hierauf der Beamte die Ehe für geschlossen erklärt.
Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestinnnung abgegekben werden.
Z..
Der Beamte soll bei der Eheschließung in Gegenwart von zWei Zeugen an die Verlobten einzeln und nach einander die Frage richten, ob ste die Ehe mit einander eingehen wollen, und„nachdem die Verlobten die Frage bejaht haben, aus- sprechen, das; er kraft Gesetzes fie für rechtmäßig Verbundene Eheleute erkläre.
Als Zeugen sollen Personen, die der bürgerlichen Ehren- recbte für verlustig erklärt smd, während der Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, sowie Viinder- jährige nicht zugezogen werden. Personen, die mit einem der Verlobten, mit dem Beamten oder mit einander Verwandt oder verschwägert sind, dürfen alsZZeugen zugezogen werden.
Als zur Eheschließung ermächtigter Beamter (§ 1) gilt auch derjenige, weleher, ohne ein solcher Beamter zu sein, das Amt cines solchen öffentlich ausübt, es sei denn, daß die Ver- lobten den Mangel der amtlichen Befugnis; bei der Eheschließung kennen. § 8
s..
Eine Elte, die Vor einem zur Eheschließung erinäclytigten Beamten (J“ 1) oder vor einer im § 8 einem solchen Beamten gleich,.estellten Person geschlossen _wird, ist wegen Formmangels nur dann nichtig, wenn bei der Eheschließung die im § 7 vor- geschriebene Form „nicht beobachtet worden ist.
Ist die Ehe 111 das Heiratbsregister eingetragen wvrden und haben die Ehegatten nach der Eheschließung zehn Jahre als Ehegatten mrt einander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen.
Artikel 40.
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und StaatSangebörigkeit, Vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355), wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 11 treten folgende Vorschriften:
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt fiel), inso- fern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren gese . liche Vertretung dem Ausgenommenen oder Naturalisierten kra t elterlicher Gewalt zusteht, Außgenommen sind Töchter, die verheiratbet find oder verbeiratbet aewefen sind.
11. Als § 149. werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Entlassung eines Staatsangehörigen, der unter elter- licher Gewalt oder Vorxnundscbait steht, kann von dem esrtz- lichen Vertreter nur mrt Genehmigung des VormundsiZafts- gerichts beantragt werden.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt. Erstreckt si der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes au die Sorge für die Person des Kindes, so bedarsf die Mutter in einem solchen Falle der Genehmigung des Bei landes zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes.
111. An die Stelle des § 19 treten fol ende Vorschriften:
Die Entlassung erstreckt ich, insokern nicht dabei eine Aus- nahme gemacht wird, zuglerb auf die Ehefrau und auf die- jenigen Kinder, deren gest [iche Vertretung dem Entlassenen kraft elterlicher GeWalt zu tebt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Töchter, die verbeiratbet smd oder verberratbet gewesen sind, sowie auf Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der Mutter stehen, falls die Mutter zu dem Antrage auf Entlassung der Kinder nach 14 a Abs. 2 Satz 2 der Genehmigung des Beiftandes
.
bedar . 17. An die Stelle des „ck) 21 Abs. 2 treten folÉende Vorschriften: Der hiernach eingetretene Verlust der taatSangebörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
Zweite Beilage
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Berlin, DienLtag, den 28. Januar
deren gesehlicbe Vertretung dem Außgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sicb die Ehefrau oder die Kinder bei dem Artsgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver- heiratbet sind oder verbeirathet gewesen sind.
Artikel 41.
Das Gese's, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersa e für die_bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. erbet- gefubrten Tödtunqen und Körperverleßungen, vom 7. Juni 1871 (Rerch-Geseybl. S. 207), wird dahin ?eändert:
]. An die Stelle des § 3 "It? fo gende Vorschriften:
Im Falle der _Tödtung ist der Schadenersaß (§§ 1 und 2) durch Ersaß der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Ver- mögenSnachtheils zu leisten, den der Getödtete dadurch erlitten bat. daß wahrend, der Krankheit seine Erwerbsfabigkeit auf- gebohey oder gemmdert oder eine Vermehrung seiner Bedürf- niffe eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdiguyg demjenigen zu erseßen, dem die Ver- pflichtung obliegt, dieie Kosten zu tragen.
_Stand der Getödtete zzr Zeit der Yerletzung zu einem Praten in einem Verhaltnine, vermöge denen er diesem even- uber kraft „Geseßes unterhaltspflicbtig war oder unter alts- pfltcbttg Werden konnte, und ist dem Dritten infolge der TOUUUZ- ders Recht aizf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersaßp lästige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getödtete wahrend der muthmaßlichen Dauer seines Lebens zur „(Hewabrung'des Unterhalts verpflichtet gewesen sein Wurde. Die (_Frsaypfludt tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht ge- boren war. § 3 '
8--
Im Falle einer Körperverleßung ist der Schadenersaß (§§ 1 und 2) durch Ersatz der Kosten der Zeitung sowie des Ver- mogerisnachtbeils zu leisten, den der erleßte dadurch erleidet, daß 1n_fo_19e_der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Er- werbsfahigkeit gufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Vedürfmffe eiiigetreten ist.
11. Im § 5 werden die Worte: .der in den §§ 1 bis 3 ent- haltenen Bestimmungen“ erseyt durch die Worte: ,der in den §§ 1 bis 38. enthaltenen Bestimmungen“. 111. An die Stelle der §§ 7,78, 9 treten folgende Vorschriften:
Der Schadenersatz Wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsiavigkert und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2 einem Dritten zu ge- wabrende Schadenersa ist für die Zukunft durch Entrichtung einer 'Geldrenteczu lei ten.
Die Vorschriften des § 827 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 648 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für die dem Ver- letzten zu entrichtende Geldrente von der Vorschrift des § 749 Abs. 3 und'xur die dem Dritten zu entrichtende Geldrcnte Von der Vorschrt t des § 749 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.
Ist bei der Verurtbeilung_des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente mchtl auf Sicherheitsleiftung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Siwerbeitsleistung der- langen, wenn die Vermögenswerbalkniffe res Verpflichteten sich erheblich yerschlechtert haben; unter der gleiehen Voraussetzung karin er eine Erhöhung der in dem Urtheile bestimmten Sicher- heit verlangen. 8
§ . , DieForderungen aufSchadenersa (§§ 1 bis 38.) verjähren in zwerJahren von dem Unfall an. egen denjenigen, welchem der, Gerodtete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die, Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Ver- jahrung Anwendung.
- § 9.
, Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesern Gesetze vdrgesehenen Fallen der Unternehmer einer in den J§ 1, 2 bezeichnetentAnlage oder eine andere Person, ins- besondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverlesung eines Menschen entstandenen Schaden Haftet, bleiben unberührt.
Artikel 42. Der § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältniffe der Reichsbeamten, vom 31.2Uiarz 1873 (Relobs-Gesexzbl. S. 61) wird
aufgehoben. , _ Artikel 43.
Die Vorschriften des § 44 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) finden entsprechende Anwendung auf Personen, die ziir Besaßung eines in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine gehören, solange das Schiff sich außerhaib eines inlandtscben Hafens befindet oder die Personen als Kriegsgefangene oder Geißeln 111 der Gewalt des Feindes fird, inqleichen auf andere an Bord, eines solchen Schiffes „genrmmene Personen, solange das Schiff iich außerhalb eines in_landtscben Haiens befindet und die Yertonen an Bord"srr1d. 'Die Frist, mit deren Ablaute die leßtwilli e
eriügung ihre Gultigkeit verliert, beginnt mit dem Zeitpunkt, kn welchem das Schiff in emen inländischen Hafen zurückkehrt oder der Verfügende aufhört., zu dem Schiffe zu gehören, oder als Kriegs- gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen wird. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine
gleich. „ Artikel 44.
Der § 45 Abs. 2 Satz 2 des Reiche-MilitärgesYeS vom 2, Mai
1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) Wird ausgehoben. Artikel 45.
Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reiche-Geseybl. S. 23) wird dahin geandert: „
1. Die §§ 28 bis 40, 42, 43, 51 bis 53 werden auf eboben.
11. An die Stelle der §§ 41, 44, 50, 55 treten fokzende Vor-
schriften :
§ 41. Für die Eheschließung find die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
44.
Für die Anordnung des vor der Ebesrhlie ung zu erlassen- den Au'gebots ist jeder Standesbeamte zu tändig, vor dem nacli?d § k1303 des Bürgerlichen Geteßbucbs die Ehe geschlossen wer en ann.
§ 50. Der Standesbeamte Coll obne Aufgebot die (Eheschließung
nur vornehmen, wenn i m ärztlich bescheinigt wird, daß__di_e lebens efäbrliche Erkrankung eines der Verlobten den Aufschub der Eßesibließung nicht gestZt-tet.
Ist eine Ehe für nichtig erklärt oder ist in einem Rechts- streite, der die eststellun dee Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe zwis en den arteien zum Gegenstande hat, das Nichtbestehen der (Ehe festgestellt oder ist eine Ehe vor dem Tode eines der Ebegatten.aufgelöst, so ist dies am Rande der über die Eheschließung bewirkten Eintragung zu vermerken.
“. . "»IUZZ- „25 ' .!
di 21211.iJm § 69 werden die Worte: ,in diesem Geseke“ „s..: ...-5 e or e: *
,in diesem Gese e und in dem Bür etlichen Ges buche.“
17. Im § 75 Abs? 1 werden die Worker: „nach denevVorscbrifteu
dieses Gesc “ erseyt durch die Worte: “
„ua den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ di Ai. Fth § 82 werden die Worte: „durch dieses Grieß“ ersetzt-durk
e or 2: „durch die Vorschriften dieses Geseßes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Artikel 46.
, Der § 16 Abs.,2 des Geseßes, betreffend die ürsorge für die Wittwer) und Waisen der ReicYbeamten der Zivi verwaltung vom 20. April 1881 (ReichsGeseßill't'k l Z.?) wird aufgehoben.
' rr . Der § 18 Abs. 2 des Gescßes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von An ebörigen des Reichsbeeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. uni 1887 (ReWs-Gesetzbl. S. 237) wird aufgehoben. Artikel 48.
Der § 9 des, Gesetzes, betreffend das Reichsscbuldbucb, vom
31. Mar 1891 (Reichs-Gese bl. S. 321) wird dahin geändert: Eine Ehefrau wrd zu Anträgen ohne Zustimmung des Ebemgnns zugelassen. , Dre Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zit dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ift einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer ustzmmizng der Ehemann die Eintragung beantragt. Die _besrau ist deni Ehemann egenüber zur Ertbeilunl? der Zu- stixnmung verpflichtet, wenn iie nach dem unter ihnen estebenden Guterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. Artikel 49.
. Der § 8 Abs.2 des (Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wrttwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichs- beeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reicbs-Geseybl. S. 261) wird aufgehoben.
Artikel 50.
Ist auf'GruZid eines Neicbsgeserzes de_m Eigentbümer einer Sache Wegen der im offentlichen Interesse erfolgenden Entziehung, Be- schadigung oder Benußrrng der Sache oder wegen Beschränkung des Eigentbums eine Entschadrgung zu gewähren und steht einem Dritten em_ Neckpt an „der Sache zu, für welches nicht eine besondere Ent- scizadtgung _gewabrt wrrd, so hat der Dritte, soweit sein Recht beein- trachirgt wrrd, an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.
Artikel 51.
_, Ist irt einem Falle des Art. 50 die Entschädigung dem Ei en- tbrrmer eines Grundstücks zu gewähren, so finden auf den nt- schadtgungsanfprueb die Vorschriften des § 1111 des Bürgenlichen Ge- seßbircbs entsprechende Anwendung. Erhebt ein Berechtigter innerhalb der mi § 1111 bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Cntscbudrgung an den Ergentbümer, so kann der Eigentbümer und jeder _Berecbtigte 'die Eröffnun eines Vertheilungsverfabren nach den fur die V.rtberlung des Erlö es im Falte der Zwangsversteigerung Zeltenden Vorßbrtften beantragen. Die Zahlung hat in diesem f (lille an das fur das Vertheilungsverfahren zuständige Gericht zu er-
0 gen.
Ist das Recht _des Dritten eine Reallast, eine Hy otbek, eine Grurrdichuld oder eme Rentenschuld, so erlischt die Haftung des EnttchadigungMnspruW, wenn der beschädigte Gegenstand wiederher- Zestellt oder türdie entzogene bewegliche Sache Ersa beschafft ist. Ist die Entschadtgung wegen Benußung des Grundstü s oder wegen Eritziebung oder Beschädigung von Früchten oder “von Zubehör- stucken zu gewahren, so nden die Vorschriften des § 1106 Abs. 2 Say 1 und des § 1107 bs. 1, 3 des Bürgerlichen Geseßbucbs ent- sprechende Anwendung.
Artikel 52.
"Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 des Geseßes, betreffend die Be- schrankungen des Grundeigentbums in der Umgebung don Festungen, vorn 21.Dezember1871 (Reicbs-Gesexbl. S. 459) wird durch die Vorschriften der Art. 50, 51 nicbt berubrt. Findet nach diesen Vor- schriften em Vertheilungsverfahren statt, so ist die Entfchädigun auf Ersuchen des ftir das Verfahren zuständigen Gerichts an die es zu leisten, soweit sie zur Zeit der Stellung des Ersuchens noch ausstebt.
Die Vortcbrift des § 37 desselben Geseßes wird dahin geändert:
Ist 'das Gruydstück mit einem Rechte belastet, welches durch die Beschrankrmg des Eigentbums beeinträchtigt wird, so karin der Berechtigte bis zum Aolauf eines Monats, nach- dem ihn) der, Eigentbümer die Beschränkung des Eigen- thums mrtgetheilt bat, die Eröffnung des Vertheilungsverfahrens
beantragen. Dritter Abschnitt. Verhältniß des Bürgerlichen Geseßbuchs zu den Landes- gefeßen. Artikel 53.
Die privatrechtlichen Vorfcbriften der Landesgesetze treten außer Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Geseßbuch oder in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
Artikel 54.
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträ e, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staate vor dem In afttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.
Artikel 55.
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landes- berrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die Vorschriften des Bür etlichen Geseßbucbs nur in so weit Anwendung, als nicht besondere orscbriften der Haus- verfaffungen oder der LandeSgeseße abweichende Beftimmungen ent-
halten. Artikel 56.
In Ansehung der Familienverbältniffe und der Güter derieaiße-irr Häuser, welche vormals reicbsftändiscb ewesen und seit 1806 mittel eworden sind oder welche diFen Häu ern bezüglich der Familienver- ältnisse und der Güter dur Beschluß der vormaligen deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des Bür etlichen Geseh- buchs durcb LandeSgesev gleichgestellt worden sind, beiben die Vor- written der LandeSgeseye und nach Maßgabe der Landeögeseye die
01 chriften der Hausverfaffungen unberührt. “
Das Gleiche gilt zu Gunsten des vormaligen Reichöadels und derjeniLen Familien des landsässigen Adels, Welche vor dem Inkraft- treten es BüYerli en Geseßbu 6 dem vormaligen Reicbvadel durcb LandeSgeseß gl cbges eilt wordIeln krid. “
rt l57.
Unberührt bleiben die landeSgesevlicben Vorschriften über Familiär- fideikommrsse und Leben, mit Einschluß der allodifizirten Leben, sowie über Stammgüter. .
u b übrt bleib di [Attika Zier Vo sebch W dj:
ner en eanedge eu *! , * Bestellun einer Hy otbek, Grundschuld oder Renten-s “ld an b?“ Gmndftü e, de en elaftung nach den “in den Artikeln 55 bi], bd- zeicbneten Vors riften nur beschränkt zuläifig ift, daöin geftktßn,»büße