; * ,“idie Vorschrift erli [ _ . mi en, welcbe Rechte von einem ichkkFeehtigten & „_ _Öende nwendun .
“;“QE-k- , a.::
und» W dem ,u ichen Gél _betceßend, die Be- firderung deuts er Ansiedeluiiiiin!z i)om 26. «l 1886 unterliegenden onstigen. Güter. . „ _
. . _ Artikel 61.
Unberührt bleiben die landckßessslichen Vorstbrkiten über _das Erbpachtrecht„mit Einschluß des Büdnerrechts und des Härtslerrecbts, K Wiwkaen Bundesstaaten, in Welchen solche Rechte bestehen. Die Vorschriften des § 1001 des Bürgerlichen (Gesetzbuchs finden auf diese NM entsprechende Anwendung._
Artikel 62. _
Unberührt bleiben die landeßgesevlichen Vorschri'ten über das An- ub'enrecbt in Ansehung landwirtbsclpaftliiber und forstwirtbschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubebor.
Die LandeSgesepe Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.
Artikel 63.
- Unberührt bleiben die landeSgeseßlicben Vorschriften, welche dem Wasserrecht angehören, mit Einschluß des Mühlenrechts, des Flößrechts und des Flößereirecbts sowie der Vorschriften zur Beförderung der Bewässerung und Entwässerung der Grundstücke und der Vorschriften über Anlandungen, entstehende Inseln und verlassene Flußbetten.
Artikel 64.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
Artikel 65.
Unberührt bleiben die landeSgeseßlicben Vorschriften, welche dem Bergrecht an ehören.
Ist na landesgeseßlickzer Vorschrift rvegen Beschädigung eines Grundstücks durcb Bergbau eine Entschädigung zu gewähren, so finden die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, soweit nicht die Landes- gesetze ein Anderes bestimmen.
Artikel 66.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit dem vererblicben und Veräußerlichen Rechte zur Gewinnung eines den bergre tlichen Vorschriften nicht unter- liegenden Minerals gestatten und den nhalt dieses Rechts näher be- stimmen. Die Vorschriften der §§ 858, 859, 860, 999, 1001 des Bürgerlichen Geseßbucbs finden entiprecbende Anwendung.
Artikel 67.
Unberührt bleiben die landesqefeleichen Vorschriften über Jagd und Fischerei, unbeschadet der Vorschri t des § 942 Abs. 2 des Bürger- lichen Geseßbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs iiber den Ersatz den Wildschadens.
Artikel 68.
Unberührt bleiben die landeSgesetzlichen Vorschriften über die Grundsäße, nach Welchen der Wildschaden festzustellen ist, sowie die landesizeseßlichen Vorschriften, nach Welchen der Anspruch auf Ersay des Wildschadens innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden muß. -
Artikel 69.
Unberührt bleiben die landesgeseizlichen Vorschriften, nach welchen
1) die Verpflichtung zum Ersaße des Wildschaßens auch dann eintritt, wenn der Schaden durch jagdbare Thiere anderer als der im § 819 des Bürgerlichen Geseßbuchs bezeichneten Gattungen an- gerichtet wird;
2) fiir den Wildsckjaden, der durch ein aus einem Gehege aus“ getretenes jagdbares Thier angerichtet wird, der Eigenthümer oder der BesiYer des Geheges verantwortlich ist;
) der Eigentbümer eines Grundstücks, Wenn das Jagdrecht auf einem anderen Grundstücke nur gemeinschaftlich mit dem Jagdrecht auf seinem Grundstück ausgeübt werden darf, für den auf dem anderen Grundstück angerichteten Wildschaden auch dann haftet, wenn er die ihm angebotene Pachtung der Jagd abgelehnt hat;
4) der Wildschaden, der an (Härten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen und einzelstebenden Bäumen angerichtet wird, dann nicht zu ersetzen ist, rvenn die Herstellung bon SchuHVorrichtungen unter- blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens aUSreichen'
5) die Verpfliciytung zum Schadensersatz im Falle des § 819 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesexbuäps abweichend bestimmt wird;
6) die Gemeinde an Sie e der Eigentbümer der zu einem Jagd- bezitke vereinigten Grundstücke zum (Ersaße des Wildschadens ber- pflichtet und zum Rückgriff auf die Eigentbümer berechtigt ist oder an Stelle der Eigenthümer oder des Verbandes der Eigentbümer oder der Gemeinde oder neben ihnen der Iagdpächter zum Ersetze des Schadens verpflichtet ist;
7) der zum Ersaße des Wildschadens Verpflichtete Erstattung des geleisteten Ersatzes von demjenigen verlangen kann, welcher in einem anderen Bezirke zur Ausübung der Jagd berechtigt ist. '
Artikel 70.
Besteht in Ansehung eines Grundstücks ein zeitlich nicht be- Yenztes Nutzungsrecht, so finden die Vorschriften des § 819 des * ärgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersaye des Wildschadens mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Ergenthümers der Nußungsberrchtigte tritt.
Artikel 71. Unberührt bleiben die lanAstgkslßYhen Vorschriften über Regalien. r r e .
Unberührt bleiben die landeSgeseßlichen Vorschriften über Zwangs-
rechte, Bannrechte und Realgewerbebereäytigungen. Artikel 73.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, welche dem Versicherungsrecht angehören, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetz- buche besondere Bestimmungen getroffen find.
, „ _ Artikel 74.
„linberubrt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, Welche dem Verlagerecht angehören.
Artikel 75.
. Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Hafturig des Stagtes, der Gemeinden und anderer Kommunalberbände ( rovmzial-, Krers-, Amtsverbande) für den von ihren Beamten in
sübung der tiefen anvertrcruten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden snoryie dre landesge eßltcben Vorschriften, welche das Recht des Beschadtgten, von dem eamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlan en, insoweit ausschließen, als der Staat oder der Kommunal-
verband aftet. Artikel 76.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Haftung der Beamten fiir die von ihnen angenommenen Stellvertreter
und Gehilfen. Artikel 77.
_ _ Unberührt bleiben die landeSgese lichen Vorschriften über die Ha tung der zur amtlichen Feststellung es Werthes von Grundstücken be eilten Sachverständigen für den aus einer Verlesung ihrer Berufs- !) icht entstehenden Schaden. A t'kl 78
r 1 e .
Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Geseßbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landes eseßlichen Bor- ,„ehr _ überdie vervrögenßrecbilichen Ansßrüche und Aerbindlicbkeiten xi “*r. Kiki?“ .“? “k."stlikeks "? “H LFFUHZZ .?.“Mliihii' iii“. .___a__a,enu tn m-oer ienver ne,m in u der _Ankiprliche der Hinterbliebenen.
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Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften über Renten-
können das Recht des Erblassers, über das dem *
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Unberührtx'bleiben die landeSgesetzlikben Vorsrhriften über die Be-7
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e . Unberübrt bleiben die Vorschriften 13er Landeögeseße über die Ver- fassung solcher Vereine, deren Rechtsfabigkeit auf taatlicher Ver- leihung beruht.
Artikel 82. Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften iiber Wald- genoffenscbaften. Artikel 83.
Unberührt bleiben die landeßgeseßlichen Vorschriften, nach welchen- eine Religionsgesellfcbaft oder eine geistliche Gesellschaft Rechtsfähig- keit nur im Wege der Gesetzgebung erlangen kann.
Artikel 84.
Unberührt bleiben die landeögesxvlickyen Vorschriften, nacl) welchen imFaile des 42 Abs. 3 des Bur riechen Geseybmbs das Ver- mögen des an “gelösten Vereins an telle des Fiskus einer Körper- schaft, Stiftung oder Anstalt AkkiköifYkiÜchen Rechts anfällt.
e .
Unberührt bleiben die landesgekeslichen Vorschriften über das
Erlöschen oder die Umwandlung von Stiftungen. Artikel 86.
Unberührt bleiben die landesgeseizlickyen Vorschriften, Welche den Erwerb von Rechten durch juristische Personen beschränken oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen. Wird die nach dem LandeSgeseye zu einem ErWerbe bon Todeswegen erforderliche Ge- nehmigung ertheilt, so gilt sie als vor dem Erbfall ertbeilt; wird sie verweigert, so gilt die uriftiscbe Person in Ansehung dcs Anfalls als nicht vorhanden; die orschrift des § 2018 des Bürgerlichen Gefess- buchs findet entsprechende Anwendung.
Artikel 87.
Unberührt bleiben die landesgeeßlickxen Vorschriften, welche die Wirksamkeit von Schenkungen an itglieder religiöser Orden oder ordensäbnlickoer Kongregationen von staatlicher Genehmigung ab- hängig machen. _
Unberührt bleiben die landeSgeseßltchen Vorschriften, nach Welchen Mitglieder religiöser Orden oder ordensähnlicher Kongregationen nur mit staatlicher Genehmigung von Todeswegen erwerben können. Die Vorschriften des Art. 86 SABt'klfiYZden entsprechende Anwendung.
r i e . „ Unberührt bleiben die landeSgesetzlichen Vorschriften, welche den Eriverb bon Grundstücken durcb Ausländer yon staatlicher Genehmigung
abhän ig machen. g Artikel 89.
Unberührt bleiben die landesgesößlichen Vorschriften über die zum Schutze der Grundstücke und der *rzeugnisse von Grundstücken ge- stattete Pfändung von Sachen, mit Einschluß der Vorschriften über die Entrichtung von Pfandgeld oder Ersaßgetd.
Artikel 90.
Unberührt bleiben die landesgeseylicben Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welcbe fich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechtes Wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbe- betriebs erfolgten Sicherheitsleistunq ergeben.
Artikel 91.
Unberührt bleiben die landesgefetzlichen Vorschriften, nach welchen der Fiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder eine unter der Verrvaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherun gewisser Forderungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstü en des Schuldners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat. Die Hypothek kann nur als Sicherungshypothef eingetragen werden; sie entsteht mit der Ein-
tragung. Artikel 92. Unberülyrt bleiben die landesgeseßlickxen Vorschriften, nach welchen Zablungen aus öffentlichen Kaßen an der Kasse in Empfang zu
nehmen md. s Artikel 93.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften über die Fristen, bis zu deren Ablaufe gemietbete Räuriie bei Beendigung des Mietbsverhältniffes zu räumen sllld.
Artikel 94.
Unberührt bleiben die la_ndesgeseizlichen Vorschriften, Welche den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Psandleiher und der Pfandleih- anstalten betreffen. _
Unberührt bleiben die landesgeseylichen Vorschriften, nach welchen öffentlichen Psandleihanstalten das Recht zusteht, die ihnen berpfcindeten Sachen dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache gewährten Darlehens h.rauszugeben.
Artikel 95.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche dem Gesinderecbt angehören, unbeschadet der Vorschriften der §§ 100 bis 111, 127, 272, 610, 615, 815, des §825 Abs. 2 und des § 1341 des Bürgerlichen GeseZbucbs. Dies ilt insbesondere auch von den Vor- schriften über die Schadensersaßpfkicht desjenigen, welcher Gesinde zum widerrechtlichen Verlassen des Dienstes verleitet oder in Kenntnis; eines noch bestehenden Gesindeberbaltnisses in Dienst nimmt oder ein unrichtiges Dienstzeugniß ertheilt.
Artikel 96.
Unberührt bleiben die landes eseizlicben Vorschriften über einen
mit der Ueberlassung eines Grund tricks in Verbindung stehenden Leib- edings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das ifick) aus dem Vertrag ergebende Schuldberbältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Artikel 97.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundesstaates in ein Staatsschuld- buch und die aus der Eintragung sich er ebenden Rechtsverbä1tnisse, insblesondere die Uebertragung und Belaktung einer Buchforderung, rege n.
Soweit nach diesen Vorschriftext eine Ehefrau berechtigt ist, selbständig Anträ e zu stellen, ist diejes Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu unsten des Ehemanns im Schuldbnck) eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutra en, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die intragung beantragt. Die Ehe- frau it dem Ehemanne ge enüber zur Ertbeilung der Zustimmung verpflichtet, wenn fie nacli] dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns ver-
fügen kann. Artikel 98.
Unberührt bleiben die landeßgeseßlicben Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen, unbeschadet der Vorschriften des § 792 des Bürgerlichen Gesexbuchs und der Vorschriften des Bürgerlichen Ge- seybucbs über die Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 99.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, nach welchen bei Schuldverfcbreibungen auf_den Inhqber, die der Bundesstaat oder eine im angebörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- lichen Rechtes ausstellt: '
1) die (Gültigkeit der Unterzeichnung von der Beobachtung einer besonderen orm abhängt, auch wenn eme solche Bestimmung in die Urkunde ni t ankgenommen ist;
'2)“ der' im § 788 Abs. 1 des Bürgerlichen Geseßbucbs bezeichnete Anspruch ausgeschl en ist, auch wenn die Ausschließung' im dem st- oder Rentens eine nicht bestimmt ist.
Artikel 100.
Unberührt bleiben die landesges lieben Votséktiften- welche den
Bundesstaat öder ibm anzekbörende Körperschaften, Stiftun en und " fliehen _ bweicbend von der Bors rift des
K _ 7, evonihnen
. __ _ . ungen auf 1 v Muck V sch ift irche diiisisz, d rl siijibdie an esae en or r en, we e aus er _ re ung einer fol 11 Schuldverscbreibung ergebenden RechtspakFéiffe. kit Einschluß der KraftloSerkläruInxg, r eln.
* rtike 101.
Unberührt bleiben die landeSgeseßlicben Vorschriften _über die KraftloSerklärung und die Zablungssperre in Ansehung der un § 791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Urkunden.
Unberührt bleiben die landesgeseulicben Vorschriften, wel fiir die Kraitloserklärung der im § 792 des Bürgerlichen Ekssßbu be- zeichneten Urkunden ein anderes Verfahren als das Aufgebotsoerfabren
&Rmmm. _ Artikel 102.
Unberührt bleiben die landesgeseßlickpen Vorschriften, nach Welchen der Staat sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffent- lichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet find, Ersatz der fiir den Unterhalt gemachten Aufwendungen von der Person, welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von denjenigen ver- lan en können, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gefes- bucßs unterhaltSpflichtig waren.
Artikel 103.
Unberührt bleiben die landesgeseslicben Vorschriften über den Anspruch auf Rückerstattung mit Unrecht erhobener öffentlicher Abgaben oder Kosten eines Verfahrens.
Artikel 104.
Unberührt bleiben die lqndesgeseylichen Vorschriften, nach welchen der Unternehmer eines Eisenbahnbetriebs oder eines anderen mit ge- meiner Gefahr verbundenen Betriebs für den aus dem Betrieb ent- stehenden Schaden in weiterem Umfange als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verantwortliäz ist.
Artikel 105.
Unberührt bleiben die landesgeseylichen Vorschriften, nach Welchen, wenn ein dem öffentlichen Gebrauche dienendes Grundstück zu einer Anlage oder zu einem Betriebe benutzt werden darf, der Unternehmer der Anlage oder des Betriebs fiir den Schaden verantwortlich ist, der bei dem öffentlichen Gebrauche des Grundstücks durch die Anlage oder den Betrieb verursacht wird.
Artikel 106.
Unberührt bleiben die landes eseßlicben Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersaße des S adens, der durch das Zuwider- bandeln gegen ein zum Schutze von Grundstücken erlaffenes Strafgesev
Verursacht wird. Artikel 107.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften über die Ver- pflichtung zum Ersaße des Schadens, der bei einer Zusarnmenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.
Artikel 108.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Entziekung, Beschädigung oder Be- nutzung einer Sache, Beschränkung des Eigentlmms und Entziehung oder Beschränkung von Rechten. Auf die nach _landesgeseßlicher Vor- schrift wesen eines solchen Eingriffs zu gewabrende Entschädigung Linden die Vorschriften der Art. 50, 51 Anwendung, serveit nicht die 2anbesgeseße ein Anderes bestimmen.
Artikel 109.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, Welche für den Fall, das; zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederbergestellt werden, die Rechte an den betbeiligten Grundstücken regeln.
Artikel 110.
Unberührt bleiben die landeSgeietZlicben Vorschriften, welche im öffentlichen Interesse das Eigentbum in Ansehung thatsächlicher Ver- fügungen beschränken.
Artikel 111.
Unberührt bleiben die landesgeseyliÖen Vorschriften über die Be- handlung der einem Eisenbabn- oder Kleinbalmunternebmen gewidmeten Grundstücke und sonstiger Vermögensgegenim'ride als Einheit (Bahn- einheit), über die Veräußerung und Belastung einer solchen Balm- einbeit oder ihrer Bestandtheile, insbesondere die Belastung im Falle der Ausstellung von Theilschuidverschreibungen auf den Inhaber, und die sich dabei ergebenben Rechtsberbaltniffe sowie über die Liquidation zum Zwecke der Befriedigung der Glanbiger, denen ein Recht auf ab esonderte Befriedigung aus den Bestandtheilen der Bahneinbeit
zutebt. Artikel 112.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über die Zu- sammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitstbeilung. die Regulierung der Wege, die Ordnung der guteherrliÖ-bäuerlict'en Ver- hältnisse sowie über die Ablösung, Umwandlung oder Einschränkung Von Dienstbarkeiten und Reallasten. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlicben Angelegenheiten zum Gegenstande haben oder Welche fich auf den Erwerb des Eigentbums, auf die Begründung, Aenderung und Aufhebung Von anderen Rechten an Griindstücken und auf die Be- richtigung des Grundbuchs beziehen.
Artikel 113.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nach welchen die dem Staate oder einer öffentlichen Anstalt in Folge der Ordnung der gutsberrlich-bäuerlichen Verhältnisse oder der Ablösung von Dienst- barkeiten, Reallasten oder der Oberlehnsberrlichkeit zustehenden Ab- lösungsrenten und svnstigen Reallasten zu ihrer Begründung und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen.
Artikel 114.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche die Belastung eines Grundstücks mit gewissen Grunddienstbatkeiten oder beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten oder mit Reallasten unter- sagen oder beschränken, sowie die landesgeseizlicben Vorschriften, welche den Inhalt und das Maß solcher Rechte näher bestimmen.
Artikel 115.
Die in den Artikeln 112 bis 114 bezeichneten landesgeießlichen Vorschriften finden keine Anwendung auf die naeh den §§ 896, 900, 901 des Bürgerlichen Geseßbuchs zu entrichtenden Geldrenten und auf die in den §§ 1005, 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten
Unterbaltun s i ten. 9 pfl ck Artikel 116.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen VorÉriiten, welche die Bela'ltung eines Grundstücks über eine bestimmte erthgrenze hinaus unter agen.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, ivelche die Belastung eines Grundstücks mit einer unkündbaren Hypothek oder Grundschuld untersagen oder die Ausschließung des Kündigun srecbts des Ei entbümers bei ypothekenforderungen und Grund (hulden zeitlich eschränken und ei Rentensrbulden nur für eine kürzere als die im § 1185 Abs. 2 des Bürgerl1chen Gesetzbuchs bestimmte Zeit zulassen. . _ *
Artikel 117.
Unberührt bleiben die landeSgeseßlicben Vorschriften Welche einer Geldrente, Hv oihek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Staate oder einer 6 entliehen Anstalt wegen eines zur Verbesserung des be- lasteten Grundstücks gewährten Darlebns zusteht, den Vorrangbor anderen BelastunZen des Grundstücks einräumen. Zu Gunsten eines Dritten finden de Vorschriften der §§ 876, 877 des Bürgerlichen
Ge e buchs“ Anwendun . f h [; Artikel 118.
Unberührt bleiben die landeögeseßlieben Vorschriften, welche .1) die Veräußerung eines Grundstücks beschränken; 2 die Tbeilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von rundstücken, die biSber zusammen bewirtbscba'ftet worden sind, untersagen oder beschranken;
_ zyt 874Ab.1besBü r 5 re „.Zu-e "“Il-Jm: Grinder“. „.der-“YAML Yaki?“ «1x Wii
bucba- "Us W (tives Grund " *" wma &.» Furie "Miki" be'iY-inren. "“ *" Unberührt bleiben die liindeYefeklirÖen Vorsibriften, nach welchen jm elle der Verankerung eines 'bei es eines Grundstücks dieser Theil yon Beiaftungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zu,- YYZ'tBMinie's-ige'ikat wird, daß die Rechtsänderung für die g en un : r .
Unberührt [) eiben die landeögeseßlirhen Vorschriften, nach welchen
unter der glei en Vorausseß-ung:
1) im Fa e der Theilung eines mit einer Reallast belasteten"
Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Theile des Grundstücks vertb'eilt wird;
2) im Falle der Aufhebung eines dem jeweilißen Eigentbümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstücke zus ebenden Rechtes die Zustimmung derjenigen nicht erforderlich ift, zu deren Gunsten das Grundstück des Berechtigten belastet ist;
3) im Falle des Artikel 50 der dem Eigentbümer zustehende Ent- schädigunHSansprucl) von dem einem Dritten an dem Ansprache zustehenden Rechte befreit wird.
Artikel 120.
Unberührt bleiben die landesgeseHlicben Vorschriften, nach welchen
im Falle der Theilung eins für den taat oder eine öffentliche Anstalt
* mit einer Reailast belasteten Grundstücks nur ein Theil des Grund-
stücks mit der Reallast belastet bleibt und dafür zu (Gunsten des jeweiligen Eigentbümers dieses Theiles die übrigen Theile mit gleich- artigen Neallasten belastet Werden.
Artikel 121.
Unberührt bleiben die_landesgeseßlichen Vorschriften, welche die Rechte des Eigenthümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Bäume und Sträuober für den Fall, daß das Nachbargrundftück ein Waldgrundstück ist, ab- weichend von den Vorschriften des § 894 und des § 907 Abs. 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, welche die Rechte des Eigentbümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstücke stehenden Obstbäume ab- weichend von den Vorschriften des § 894 des Bürgerlichen Geseßbuchs
bestimmen. Artikel 122.
Unberührt bleiben die landesgesetzlicben Vorschriften, Welche das Recht des Notbwegs zum Zwecke der Verbinduna eines Grundstücks mit emer Wasserstraße oder einer Eisenbahn gewähren.
Artikel 123. _ Unberührt bleiben die landesgeseßlickyen Vorschriften, Welche das Eigenthun) an Gruntstücken zu Gunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Geseybuche bestimmten Beschränkungen
unterwerfen. Artikel 124.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, rvelcbe die Vorschrift des 26 der Gewerbeordnung auf Eisenbabn-, Dampf- schiffabrts- und ahnliche Verkehrsunternehmungen erstrecken.
Artikel 125. .
Durch LandeSgeseß kann das dem Staate an einem Grundstücke zustehende Eigentbum auf einen Kommunalberband und das einem Kommunalberbayd an einem Grundstücke zustehende Eigentbum auf einen anderen Kommunalberband oder auf den Staat Übertragen
Werden. Artikel 126.
Unberührt bleiben die landesgeseßliclxn Vorschriften über die Uebertragung des Eigentbums an einem Grundstücke, das im Grund- buche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuch- ordnung auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu werdeii braucht.
_ _ Artikel 127.
_ Unberubrt bleiben die landesqeseßlichen Vorschriften über die Be- grunbung und Aufbeburig einer Dienstbarkeit an einem Grundstücke, das im Grundbuche nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.
_ _ _ Artikel 128.
Unberubrt bleiben die landesgeseßlickxen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 9.12 des Bürgerlichen Gefes- buchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
Artikel 129.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der einem Anderen gebörenken, im Freien be- troffenen Tauben.
Artikel 130.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß jedem der Miteigentbümer eines mit einem Gebäude Mrsebenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Tbeiles des Gebarides eingeräumt ist, das Gerneinschafi§berbältniß näher bestimmen, die Anwendung der §§ 736 bis 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen und für den Fall des Konkurses über das Vermögen eines Uliiteigentbizmers dem KonkiirsVerwalter das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu Verlangen, Versagen.
_ Artikel 131.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften "über die
Kirchenbaulast und die Schulbaulast. Artikel 132.
Unberührt bleiben die landesgeseylichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottes- dienste gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnis;-
stätte. Artikel 133.
Unberührt bleiben die landeSgefetZlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.
_ Artikel 134.
Unberührt bleiben die landesgeseyliclpen Vorschriften über die Zwangserziehung Minderjabriger. Die Zwangserziehung ist jedoch, unbeschadet der Vorschriften des § 56 des Strafgesetzbuchs, nur zu- lässig, wenn fie von dem Vormundschaftsxzericht auf Grund des § 1643 oder des F 1814 des Bürgerlichen Geseßbuchs angeordnet wird.
_ _Die anresgeseye können die Entscheidung darüber, ob der Minder- jährige in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Befferungs- anstalt unterzubringen sei, einer Verwaltungsbebörde übertragen, wenn die Unterbringung auf öffentliche Kosten zu erfolgen hat.
Artikel 135.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
1) der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs- oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter alle
'oder einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes für diejenigen
Minderjährigen hat, welche in der Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen oder verpflegt werden, und der Vorstand der Anstalt oder der Beamte aucb nach der Beendigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels diese Rechte und Pflichten behält, unbeschadet der Befugnis; des Vormundschafts- gericbts, einen anderen Vormund zu bestellen;
2) die Vorschriften der Nr. 1 bei unehelichen Minderjährigen
auch dann gelten, wenn diese unter der Aufsicht des Vorstandes oder des dBeamten in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt wer en; 3) der Vorstand einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht liebenden Erziehungs- oder VerpflegungSanstalt oder ein von ihm be- dricbneter An esiellter der Anstalt oder ein Beamter vor den nach § 1752 des 5 ärgerlichen Gesetzbuchs als Vormünder berufenen Per- ionen zum Vormunde der m Nr. 1, 2 bezeichneten Minderjährigen bestellt werden kann; _
4) im Falle einer nach den Vorschriften der Nr. 1 bis 3 statt- findenden Bevormundun ein Gegenvormund ni t zu bestellen ist und dem Vormunde die na § 1828 des Bürger ichen Gesetzbuchs zu- lässigen Befreiungen zustehen.
Artikel 136.
RM bleibey- _die ja _ _ Vork über die
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kel, 1 .' Unberührt bleiben die lande lieben Vorschriften, ua welchen
luz Falle des § 1912 des BSM?» Geseßbucbs an Zeile des
Fiskus eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes
gesevlicher Erbe tft.
Artikel 138.
Unberührt bleiben die landeSgese ichen Vorschriften, nach welchen dem Fiskus _oder einer anderen jurrßsliiscben Person in Ansehung des Nachlasses eiiier verpflegten o_der unterstüyten Person ein Erbrecht, em PflichttbeilSansprucb oder ÄrrtZleeéchruf bestimmte Sachen zusteht.
r 1 e .
Unberührt _bleiben die landeSgesetzli en Vorschriften, nach welcheu das Nachlaßgericbt auch unter anderen a den im § 1936 Abs. 1 des Burgerlichen Geseßbricbs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichmffes sowie bis zu dessen Vollendung die erforder- lrchen Sicherungsmaßregeln. insbesondere die Anlegung von Siegeln, bon Amtswegen anordnen kann.
Artikel 140.
_ Die Landekgeseße können bestimmen daß die Vorschriften des § 2223 des Bürgerlichen Gesetzbuchs au Testamente der Gesandten des Bundesstaats und der zu der Gesandtschaft gehörenden, im Dienste des Bundesstaats stehenden_ Personen Anrvendung finden. An die Stelle des Reichskanzlers MtA Zi? llaxJSgeseßlich bestimmte Behörde.
r 1 e .
Die LandeSgeseße kHrmen bestimmen, daß für die Beurkundung von Rechthescbafteri, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedürfen, ent- weder nur die Gerichte oder nur die Notare zuständig sind.
_ Artikel 142.
Unberührt bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften, welche in Ansehung der in Yem_Gebiete des Bundesstaats liegenden Grundstücke bestimmen, daßiur die Beurkundung des im § 307 des Bürgerlichen Gesetzburbs bezeichneten Vertrags sowie für die nach § 857 Abs. 2 des Bürgerlichen Gese buchs zur Bindung der Vetheiligten erforderliche
Beurkundung der Erklärungen außer den Gerichten und Notaren auch _
andere Behörden und Beamte zuständig sind. Artikel 143.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, welche in Ansehung der in dem Gebiete des Bundesstaats liegenden Grund- stücke bestimmen, daß die Einigung der Parteien in den Fällen der §§ 909, 999 des Bürgerlicher) Gese buchs außer vor dem Grundbuch- amt auch vor Gericht, vor einem otar, vor einer anderen Behörde oder vor einem anderen Beamten erklärt werden kann.
Unberührt bleiben die landesgesexlicben Vorschriften, nach Welchen es bei der Auflassung eines Grundstucks der gleichzeitigen Anwesenheit beider Theile nicht bedarf, wenn das Grundstück durch ein Gericht oder einen Notar versteigert worden ist und die Auflaffung noch in dem Versteigerungstermme stattfindet.
Artikel 144.
Unberührt bleiben die"landes_geseßlicl)en Vorschriften über die sachliche und örtliche Zustandigkeit der Hinterlegungsstellen. Die Landesgeseße können beitinimen, daß die Anlegung bon Mündelgeld nach F 1784 des Bürgerlichen Geseßbuchs bei den Hinterlegungs= stellen des Bundesstaats nicht stattfindet.
Artikel 145.
_ Die Landesgesetze können über die Hinterlegung nähere Be- stimmrzngen treffen , insbesondere den Nachweis der Empfangs- berechtrgurig regeln urid Vorschreiben, daß die Hinterlegten (Gelder und Wertbpapiere gegen dre Verpflichtung zur Rückerstattung in das Eigen- tbum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergeben, daß der Verkauf der hinterlegten Sachen von Amts- wegen angeordnet Werden kann, sowie das; der Anspruch auf Rück- erstattung mrt dem Ablauf einer gewissen Zeit oder unter sonstigen Voraussetzungen zu „Gunsten des Fiskus oder der HinterlegungSanstalt erlischt. In den Fallen des § 376, des § 1154 Abs. 3 und des § 1252 Saß 3 des Burgerltchen Geseßbuchs muß dem Hinterleger die Rück- nahme des hinterlegten Betrags mindestens während eines Jahres von dem Zeitpunkt an gestattet werden, mit welchem das Recht des Gläubigers auf den hitzterlegten Betrag erlischt.
Von einer gerichtlichen Anordnung kann die Hinterlegung nicht abhängig gemacht werden.
Artikel 146.
Ist durcb Landesgesetz bestimmt, daß die Hinterlegungsstellen auch andere Sachen als Geld, Werthpapiere Ulid sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten anzunehmen haben, so finden auf Schuldberbälfniffe, die auf Leistung derartiger Sachen gerichtet find, die Vorschriften der §§ 366 bis 376 des Bürgerlichen Gefe?buchs Anwendung.
Artikel 14 .
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nach welchen für die dem Vorinundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Sind durch Landesgesetz die Verrichtungen des Nachlaßgerichts einer anderen Behörde als einem Gericht übertragen, so ist für die Abnahme des im § 1981 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Offenbarungseids das 2lmthericht zuständig, 11 dessen Bezirke die Nachlaßbebörde ihren Sitz hat.
Artikel 148.
Die LandesgeseZe können die uständigkeit des Nachlaßgerichts
zur Aufnahme des nventars aussci) ießen. Artikel 149.
Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nach welchen bei der Errichtung einer Verfügung bon Todeswegen der Richter an Stelle des Gerichtsscbreibers oder der zwei Zeugen eine besonders dazu bestellte Urkundsperson, der Notar an Stelle der zwei Zeugen einen zweiten Notar zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson und den zrveiten Notar finden die Vor- schriften der §§ 2206 bis 2208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs An-
wendung. Artikel 150. Unberührt bleiben die landesgeseßlichen Vorschriften, nach welchen im alle des Z' 2219 des Bürgerlichen Gesetzbuchs en Stelle des Vor tebers oder neben dem Vorsteher eine andere amtlich bestellte
Person zuständig ist. Artikel 151.
Durch die Vorschriften der §§ 2206 bis 2217, 2249 des Bür er- lichen Gesetzbuchs und des Art. 149 dieses Geseßes werden die a e- meinen Vorschriften der LandeSgeseYe über die Errichtung gerichtliYer oder notarieller Urkunden nicbt berü rt. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift ist, unbeschadet der Vorschriften über die Folgen des Mangels der sachlichen Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Ver- fügung Von Todeswegen.
Artikel 152.
Unberührt bleiben die landeßgeseßlichen Vorschriften, welche für die nicht nach den Vorschriften der “ ivtlprozeßyrdnung zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten die Vorgänge be timmen, mit denen die nacb den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbqu an die Klagerbebuna un_d an die Rechtshängi keit geknüpften irkun en eintreten. Soweit solche Vorschriften iielrlen, finden die Vors riften der Zivilprozeß- ordnung entsprechende Anwendung.
Vierter Abs nitt. Ueberganasvor chriften. Artikel 153
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs das einundzwanzigste Lebenssjabr noch nicht vollendet hat, aber für voll- jährig erklärt i oder onst die rechtliche Stellung eines Volljährigen erlangt hat, ste t von dieser Aeiikaln 1ehiixrem Volljabrigen gleich.
r e .
Wer nach den französischen oder den badischen Gesehen emanzipiert oder aus der Gewalt entlassen ist, steht von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, wenn er zu dieser Zeit das achtzehnte
Lebens von t, , ' "* derjäbeji'gbeli gl Zdet ba einem Volljxtigen andenfals einem Mn-
".ZAÉZÉM- WAFFW k......“ «“..... “ na rer- “*“-'.;„m. krankheit Entmünd gien glei . ikl156 “ ' ' “_
Wer zur Zeit des Inkrafttretens des Bür “ “ G * _ “*. w a Verschwendung, entmündigt ist, steht von «ck LM
den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbmbs wegen Verschwen- duug Entmündigten gleich. '
Dasselbe; ilt von demjenigen, für welchen nach den französischen oder den badis en Gesetzen wegen Verschwrndung die Bestellung eines ' Beistandes angeordnet in.
Artikel 157.
Die_ Vorschriften der französischen und der badistben Gese „ über den erwablten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältni , die si nacb diesen Gesetzen b timmen, in Kraft, sofern der obnsiß vor dem Inkrafttreten des ' ürgerlnheHrl GkLlUlYW erwählt wvrden ift.
rti e .
Die Wirkungen einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfblgten TedeSerklärung bestimmen _sich nach den bisherigen Gesc en, soweit sich nicht aus den Artikeln 159, 160 ein Anderes
ergie t. Artikel 159.
Der Ehegatte einer vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- buchs für todt erklärten Person kann nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseybucbs eine neue Ehe eingeben, auch wenn die Wiederverbeiratbun nach den bisherigen Geseßen nicht zulässig sein würde. Die Vorikbriften der §§ 1331 bis 1 35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 160.
SoWeit nacb ten Vorschriften des Bürgerlichen Geseßburks in FolY einer Todeserklärung die elterliche Gewalt des Ver1chollenen, die ormundschaft, die Pflegschaft, sowie das Amt als Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand oder Mitglied eines Familienratbes endtgt, gelten diese Vorschriften von dem Inkrafttreten des Bürger- lichen Gesetzbuchs an auch für eine vorber erfolgte TodeSerklärung.
Artikel 161.
Ein zur eit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseßbuchs an- hängiges Ver abren, das eine Todeserklärung, eine Verschollenbeits- erklarung oder die Einweisung des muthmaßlichen Erben in den Best oder Genuß des Vermögens eines Verschollenen zum Gegenstande ha , ist nach den bisherigen Geseßen zu erledisien.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerliéhen Geseßbucbs eine VerschollenbeitSerklärung oder die vorläufige Einweisung des mutb- maßlichen Erben in den Besiß oder Genuß des Vermögens eines Ver- schollenen erfolgt, so sind die bisherigen Geseße auch für die Todes- erklärung sowie für die endgültige Einweisung maßgebend.
Nach den bisherigen Gesetzen bestimmen fick) auch die Wirkungen der nach Abs. 1, 2 er ebenden Entscheidungen. Jm 2iFalle der Todes- erklärung finden die Övrsckprifien der Art. 159, 160 nwendung.
Artikel 162. '
Soweit eine nach den bislzerigen Geseyen erfolgte oder nach Art. 161 Abs. 2 zulässige endgültige Einweisung des mutbmaßlichen Erben in den BLA? oder Genuß des Vermögens des Verscholleneu obne Einfluß" auf echtsverbaltnisse ist, auf die sich die Wirkungen der Todeserklarung nach dem Bürgerl1chen Gesetzbuch erstrecken, ist nach dem Inkrafttreten des_ Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Todes- erklärung nach dessen Vgrschrrften zulässig; die Wirkungen beschränken sich auf diese Rechtsverbaltnisse.
Artikel 163.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden juristrichen, Personen finden von dieser Zeit an die Vor- schriften der §§ 22 bis 50, 82 bis 85 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anrvendung, soweit fich nicht aus den Art. 164 bis 166 ein Anderes
ergiebt. _ _ Artikel 164.
In Kraft bleiben die landesgeseßlicben Vorschriften über die zur Zeit des _ Inkrafttretens _des Bürgerlichen Gese bucbs bestehenden Realgememden und ahnlichen Verbände, deren it lieder als solche zu Nutzungen an" land- und„forstwirthschaftlichen rundstiicken, an Müblen,_Braubauserr_1 und abylichen Anlagen berechtigt find. Es macht kerrieri Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Ver- bände juristische Personen sind oder nicht, und ob die Berechtigung der Mitglieder an GrundbefiZ geknüpft ist oder nicht.
_ ' rtikel 165.
In Kraft [bleiben_ die Voricbriften der bayerischen Gesetze, be- treffend die privatrechtliche Stellung der Vereine sowie der Erwerbs- und Wirtbsch_afthesellschaften, vom 29. April 1869 in Ansebun der- jenigen Vereine und registrierten Gesellschaften, welche auf Örund dieser Geseße zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gefes- buchs bestehen.
Artikel 166.
In Kraft bleiben die Vorschriften des sächsischen Gesetzes vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Personen, in Ansehung der- jenigen Personenbereine, welche" zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger- lichen Geseßbuchs die Rechtsfabigkeit durch Eintragung in das Ge- no11enschaftSregister erlangt haben.
_ Artikel 167.
Ill Kraft bleiben die landeSaeseßlichen Vorschriften, welche die zur Zeit Yes Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden landschaftlichen oder ritterschaJtliYeii jTrZeditcmsterlten betreffen.
. r 1 e .
Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschrankung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs zu Gunsten derjenigen, welcbe Rechte von einem Nicbtberechtigten herleiten.
Artikel 169.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuchs entstandenen, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Be- inn sowie die Hemmpng und Unterbrechung der Verjährun bestimmen ich jedoch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürger ichen Gesek- buchs nach den bisherigen Gesetzen.
Ist die Verjabrringsfrist nach dem Bürgerlichen Geseßbuche kürzer als nach den bisherigen Gesetzen, so wird die kürzere Frist von dem Inkrafttreten des BÜYLÜÖM (Gesetzbuchs an berechnet. Läuft jedoch die in den bisherigen ese en bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gese bu e bestinrmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung unt dem blaufe der [an eren Frist vollendet.
_ „ Artikel 1 0. _ Für ein Schuldverhaltniß, daß vor dem Inkrafttreten des Burgerkrchen Gesetzbuchs entstanden ist, bleiben die bisherigen Gesetze
maßgebend. „ Artikel 171. _
Em zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geke buch be- stehendes Mieth, Pacht- oder Dienstverhältniß bestimmt ck, wenn nicht die Kundrgung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- buchs für dezi ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisberi Geseßen_ zulassig ist, von diesem Termin an nach den Vorschriften Aus Burgerlichen Geseßbuchs.
Artikel 172.
Wird eine Sache, die zur Zeit des Inkrafttretens des Vür - lichen Gesetzbuchs vermiethet oder verpachtet war, na dieser Mt veräußert oder mit einem Rechte belastet, so bat der ' ether oder Pachter dem Erwerber der Sache oder des Re tes gegenüber- die im Bür erlicben Gesetzbuche bestimmten Rechte. eitergebende Rechte des * ietbers oder Pächters, die sich aus den bisl) n Gele , ergeben, bleiben unberührt, urÉetsrYalthWber Vorschrift des „ikel LY r 1 e . , Auf eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bür erli en Ge 5 bestehende Gemeinschaft nach- Bqubetlen finden gtooniötzieser «ckckck die Vorschriften des Bürgerlichen eseßbuebs Anwendung.