1896 / 44 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Feb 1896 18:00:01 GMT) scan diff

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Gericbtskoßengeseßes vom 25, Juni 1895 zu bestimmen, ob und in we eber H be Sicherheit zu leisten ist, und nötbiaenTaUs das Erforderliche we en der Sicherstellung nach der allgeme nen Verfügun des Zu lz-Ministers vom 15. September 1895 (Just. M n. Bl. S. 272) zu veranlassen. Der zu der Urkunde nicht oder zu wenig verwendete Stempel ist in Gemäßbeit des § 31 Abs. 1 Pr. G. K. E. nach den für Gerichtskosten gel- tenden Vorst] risten einzuziehen. Wenn die Einreichung der nicht oder nickzt genügend versteuerten Urkunden bei Gericht erst nach Ablauf der in. § 16 des Geseßes an kgebenen Friten stattgefunden bat, so ist zugleich unter Mitt eilung de_s in- aangstages und einer Abschrift der Urkunde dem zustandigen Hauptamt Anzei e zu machen, welches das Weitere wegen einer etrva erforderli erscheinenden Einleitung des Strafverfahrens herbeizuführen hat.

Ist in der vorgelegten Urkunde das Entgelt für die Grund-

stücksveräußerung, in ausländischen Banknoten, ausländischem Papier eld, auslandischen Geldsorten oder in Wertbpapieren der unter ummer 1,2 und 3 des Tarifs zum Reichs-Stempelgeseß vom 27. April 1894 (R. G. Bl. S. 381) bezeichneten Art der- abredet, so ist ,insoweit die Urkunde dem Reickxsstempel für An- schaffungßgeschäfte nach der Tarifnummer 4 des Reichs-Stempel- geseves unterrvorfen, dagegen nach § 18 des bezetcläneten Gesetzes vom Landesstempel befreit. An Stelle des wegfa enden landes- gcseylicben Urkundenstempels der Tarifsthe 32 ist abkr, wenn der Auflassung die Urkunde zu (Grunde gelegt wird, nach der Vorschrift des zweiten Saves des Absaßes 3 der Tarifstelle 8 der Auflassungsstempel zu erheben, insoWeit nicht die Voraus- seßungen der Ziffer 1 und 2 der Ermäßigungen und Be- frejungen dcr Tarifstelle 32 vorhanden sind. Es unterliegt glso beispielétveise in Verträgen über die Gründung von Aktien- efellscbaften das Entgelt, Welches für dis Einbrirmung von Erundéiücken in solche Gejellscbaften dem Cinbrin 811de durch Zutbei ung von Aktie'n gewährt wird, dem Wert stempel für Auffassungen, Wenn das eingebrachte Grundstück unter Zu- rundele ung des Gründungßvertrages an die neu errichtete Zlktiengeßkllschaft auszelassen wird. _ .

Wenn die vorgccgte Urkunde das ReÖtSaeschaft mcht so enthält, wie es unter de'n Betheiligten binfichtlich des Wertbcs der Gkgenleistung verabrkdct ist und einem geringeren Sjempel unterlie'gt, als die Beurkundung dks wirklich verabredeten Rechtsgcschäf1s erfordern würde, so ist die Urkunde oder eine einfache Abschrift derselben dem zuständigen Hauptamt Wegen der vorgekommenkn Steuerbinterziehung zur weiteren Veran- lassung nach Z' 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe [) des Geseßes zu überfcnden. Sicht der nach Inhalt der vorgelegtcn Ur- kunde vkrabredete Kaufpreis zu dem gkmeincn Wkrtk) in einem so offenbaren MißWbältniß, daß der Verdacht der Stempel- Lteuerbinterzishung gérkckotfcrtigt erscheint, so b_§1tdcr Grund-

uchrichtkr von dyn Parteicn Cine näl)ch Erklarung über die Gründe, welche für die Festssßnng des Kauxprcich maßgebend gcjvescn sind, zu erfordern. Bezüglich dsr Verstsucrung find diese Fälle nach de'" Vorschriften untcr 0 déeser Ziffkr und so zu [!(-handeln, als wenn ciUe Urkunde übkrbaupt mch! vorgélcgt worden wäre.

. Ist cine Urkuanwar nicbt eingereicht, Von den Bctfxciligten

abe'r das dsr Auflassung zu Grunde liegende Vcräyßkrungs- geschäft vor dcm GrundkuckyriÖter zugleich in dcr Auslaffungs- Derbandlung zu Protokoll erklärt, so findLn die Bestimmungen unter & cntsprcchcndc Anwendung. Dcr crfordcrlichs Stka-Sl wird als Urkundcnstkmpel zu der AuflaffungsMrbandlung auf Grund des I' 55 Pr. (HR). G. in Vexbindung mit den ein- schlägigen Tarifvorsckpristcn dcs Stsmpslstcucrgessßcs srbobcn.

*. Wirk: eine das Veräx:ßcrung§gesck)äff enthaltende Urkunde nicht

vorgslcgt und das Veräußerungxgescbäft bei der Auflassung nicht prctokollarisch aufgcnommcn, so hat der Grundbuchricbtkr die Beibeiligikn darübcr zu vernkkmten. ob fie cine Urkunde überkaupt nicht Vorlkgkn tvoÜe'n, nnd sie übst dic Folgkn der Nichtvorlegung, insk'csondcrc auch darüber zu bsxcbrcn, das; dcr Entrichtung des Auflassungsstcmpsls ungeacbtkt zu dsr Urkunde dkr geschick) erforderlich? Stémpcl bkizubringen ist. Es ist Pflicht des Grundbuchrichtsrs zu prüfM, ob im Falle? der Be- urkundung dss Abkomxnkns dcr Urkundcnstcwpcl niedriger skin n'ürkk, als dcr Auflastungsstktnpel. Letztcrcö ist bcispkklxwkisc dcr Fall bci Tauschwe'rträgcn, bsi Kaufvcrträgcn, in dkm'n cine «Hinßalxs an Zablungöstatt Vereipbart ist, bsi Vsrträsen zwischen Thkilnckxmxrn an ciner Erbsäoaxt zum chcks ker lecilmjx; der zu leß*erer g(hörigcn Gegknständc und bci Vcrträgsn, durch wclche GUMkstÜcks von Axcendcntcn auf DLEcenrcntcn übsr- 1ragcn wcrden: (TarifstclTL 32 Abs. 2 und (Ermäßigrngkn und Bcfrkiungcn Ziffe'r 1 und 2), fkrncr kei Schenkungen zwischen AHcendcntcn _und Descenkcntsn odkr zwiscbe'n Ebsgatfen (Tarif- steUe 56 ki€1€§ Géfcycs und karkiungsvorsckyriften Ziffer 2 Buchstabe :1, 1) und- SZFLQZWTI Zum Gesch kctrcffcnd die

. '...ai873 „., ?„ Crb)chast:1txucr V0111 19. Mai 1891 G. S. 1891 ». 78 -) u. s. W. Die lekbrung Us Grundkuckprickxtcrs und diu Erklärung D(r Bktkwiligtcn über dis Vorlkgung oder Nicht- ror1egung der “(*.*-I Vsraußerungsgesckyäst Enthaltkndcn Urkundc müssen in das Protokoll aufgknommen wcrdxn.

chn der Auflaffung ein Kanf- odkr Ta11schgkschäst oder ükerbaUrt L'sn cntgcltlickpes Vcräußsrungsgssckpäst im Sinne der TarikftsUe_32 dés GkscHLÖ zu Grunde“ lixgt, so muß das

ctxch ?Srn-cr eine Bklkbrun der Bstbkiligtsn darübsr Mt-

:11153. T:? T€:_anz,ugcbend€ Lrjb nicbt guringer sei;! darf, als T€: 11:11.“ ???'Zr Tarifstells berechn€t€ Bctrag der Dom Er- Mrer übanmmsnm L&stcn uud Le'isfungen mit Einschluß dss Prxisxs n;:d :.“:xxe: Hénzarsckxnung der Vorbehaltknen Nußungcn ausschließltck) T(Z ***-s:: DM bewkglichcn Bcilaß féstgksetztkn Pkkisks und daß kiäkZuxréerkanklung gsgcn disss Bestimmung nach „H 17 Abs. 3 BuTstaks 3 1:55 GCsÉles einc Gcldstrafe in Höhe ke- szxlkachkr. Bélrazcs kes bintsrzogcnen Stcmpsls nach “Ick Zieht.

Tor Grundbuckyricktsr Lat sodann wagen dsr etwa erfordkrlich werrknksn SjcbkrbeitZLeistung Tas Wéitxre wie unter 8- zu be- ftßmmen, ken Veräußerer und Erwerbsr zur Angabe des Wertbes kes veräußcxtkn Gegknstankss aukzufcrdcrn und ZZC gemachken Angaben im ProtokoU zu VsrmerkSn.

Zn dsr Kcstenrcchcung odcr einer Anlage zu 1671“?!th ist den Kostenschulrnktn anheim zu gekkn, die das Veräußerungs-

efcbäft enthaltcnde Urkunde binnén einer mit ksm Tage der Ysteüung ker Kcstenrkcbnung beginncnkkn Frist von 311181 ochen einzureichkn und iknéu zugleich ncchmals eine Belehrung über die Folgen dcr unterlaffenen Einreichung insbksonrere auch darüber zu ertheilen, das; zu der etwa errichteten Urkunde im aÜe ker nicht rccbtzeitigen Vorlesung derselben ungeachtkt der ahlung dcs AuflassungIstmnvc-„ls dsr gesetzlich erforderliche xempxl beizubringen ist. (Hebt während der angegkbenen ??Lst dre Urkunde ein, so ist wie unter :; dieser Ziffsr zu VOL- a ten. _ Smd dem_Grundbuchrichter die Bedingungen das Ver- außerungsgeschasts auf irgc-nd eine Weise glaubwütdig bekannt geworden, und übersteigt der aus dieskn Bedingungén fich ergebende Werth den seitens der Betbeiligten an egebene'n, so ist de; Auflassungsstemrel von dem aus dem eräußerungs- g_eschafte fich ergebxnden Werthe einzuziehen, vomußgeseßt, daß dteser nint meduger ist als der gemeine Werth des ver- äußer'ten egenstandcs. Dem zuständigen Hauptamt ist behufs Emagung, ob nach § 17 Abs. „2 und Abs. 3 Buchstabe a des Gesetzes ein Strafverfahren emzuleiten ist, von dem Sach- verhalt Anzeige zu machetz.

Zn allen anderen Faller! veranlaßt der Grundbucbrichter, wenn er Bedenken trägt, die gemachten Wertbangaben als ricktig anzm.ebmen, die Wertbermittelung tn Gemäßheit des

? 7 Abs. 3 des Geseßes nach seinem Erugeffrn, erforderlichen-

alla durch Vernehmung von Sachverstandigen oder in sonst

geeigneter Weise, Die Hauptämter haben etwai en Erxycben der Yrunchuchrichter um Ermittelung des Wert 5 unge aumt zu en pre en.

31) Außerdem findet auf Grund der Außzüge aus den Tagebüchern der Grundbuchfübrer eine angemeine Prüfung des Wertbs des ver- äußerten Gegenstandes bei denjenigen AuflassunÄen, deren Verstxuerung an Grund einer Wertbangabe (Tarifstelle 8 bs. 1 und 2, Ziffer 30 Buchstabe 0 dieser Bekanntmachung) erfolgt ist, durch die Provinzial- steuer-Direktoren statt. Dieselben seßen, wenn fie die angegebenen Werthe für zu 11 edrig erachten, die zu entrichtenden Stempelbeträge anderweitig fest und erlassen we en der von Hern AmtSqericht zu bewirken'cen Einziehung des Mehr etrages die wettere'Anordrxun .

Die Bes werde gegen die FestseßungSverfügung tft zunacht an den Provinzia -Steuer-Direktor und gegen die darauf ergebende Ent- scheidung desselben an den FinanzzMinister „zu rixbten, welcbex im Einverständniß mit dem Justiz-Minister dre weitere Entschet'dung jrifft. Wird gegen diese Entscheidun en der Recht§tveg beschritten, so ist die Klage egen den durch den [;ck-Staatsanwalt vertretenen Justizfiskus zu er eben. _

32) Wird bei einem Hauptamt, Steueramt, Zollamt oder emem Notar die Anrechnun des für eine Auflassung oder Umschreibung e- zabltcn Gerichtskosten?tempels auf denjenigen Stempel Verlangt, wel er zu einer später errichtejen Urkunde 1":er das der Auflaffyng odxr her Umschreibung zu Grunde liegende Veräußxrungsgesckyäft ersorderltcb tft, so ist die Bescheinigung über die Erlcgung des Gerichtskostenstempels vorzulegen. Es findet alsdann die Prüfung der Uebereinstimmung VW in der Urkunde enthaltenen Geschäfts mit dem der Auflassungs- erkläruank oder der Umschreibung zu Grunde liegenden Nechthescbäfx statt. Ergeben sic? in dieser Beziehung keine Bedenken, so wnd auf der Urkunde der ereits entrichtete Gerichtskostenstempel b€scheinigt und nur der etwa ühcrschießende Bctrag in Stsmpelz€ichen vsrwendct. Die beigebrachte Bestbeinigung über die Entrichtung des WertbstemVels ist in der Regel dsr Urkunde beizuhcften, andernfalls bei der Behörde bezw. den Notariatsakten zurückzubchalten. Von den Notaren ist die Bescheinigung Über die Anrechnung auf die Urschrift zu séßen und die erste Außfcrti ung mit einem entsprechenden Vermerk zu Verjeben. Da die 21an nun fich nur auf den zu der Urkunde erforderlichen Werthstempel bezie 1, so muß der feste Stempel, dkffen die Urkundk, Wenn fie: nicht dem Wcrtbstempel unterworfsn wäre", mit Rücksicht auf die besondere Form ihrer Abfaffun bedarf, von der Urkunde cr- l)oben wsrdew' Ist also beispielSweijge eine in Höhe 5011 300 «16 Wextbstcmpclpfltchtxge Urkunde in der Form einer Notariatsurkunde erachtet, und betragt der bereits entrichten: Auflassungsstempkl ebm1- falls 300 „71, so muß mindestens der Stempel von 1,50 576 nach dcr Tarifstelle 45 zur Urkunde vcrnwndst wxrde'n.

, ur _Tarifstclje 10.

33) Dre Stcmvelpfsi t ist auf Ausfertigungcn von bereits vor- banTJSnkn Schriftstücken einac'schränkt, sodaß, wenn nicht eine anders TartfstelJe (z. B. Nr. 22, 39 u. s. w.) Anwendung fmdct, Stcuer- freibctt m aUen dcnjcnigcn Fällkn 611111111, in dkncn es an einer Urkunde fehlt, von welcher die amtliche Ausfertigung kntnommen ist. Alle Be- hörd€n und Beamtcn einschließlich der Nature find Vcrpflicbtet, auf den voxx ihnen stempelfrei crtbc'ilten Aasfcrtigunacn, insoweit fie nicbt unxkrldte Bsfchmgcn zu uud [) fallen, den Grnnd ,der Stempsl- frethmt zu bescheinigen, z. B. „Stempelfréi mangsls Vorhandenseins

einer Urschrift“. Zur Tarifstcllcllc 22.

34) DCU Steuersä "cn dic'scr Tarifstsüc unterliegen die aufgeführtcn Crlaubnißscbcine ohne Rücksicht auf die Form, in wslchcr fié crtbcilt 13:15, also cinerlki, ob in der Form Von Ausfértigungcn, ProtokoUcn, smsaclykn Beschkiden, Vcrfägungcn u. f. w.

_ Zur Tarifstc-lle 22 (1.

, 35) Bebuss Etmittclung dcs stempelpflécbtigen Wertbs Vererb- 11cher und Vcräußcrlicher Konzessionen ist zunächst der die Konzcsfion Nackysuchende zur W2rthangabe und zur Vorlesung 1365 über dsn VL!- kguf der Lipotbkke Etwa geschlossenen Vertrags aufzufordern. FaUs cm solcher Bcrtrag Vorhanden ist, so ist aus ihm fkstzustLÜLtr, ob und was die ertragschlisßenden 1]er dic Vkrgütung für dé" Usbkrgang der Konzkßion aus dkn neukn Erwe'rbcr v-crabréédct habt?". Wird der angL-scbknC Wértl) für zu niedrig erachtet und sind?? eine Einigung nzit _dcm Stsusrpflichtigen nicht statt, so ist der Wsrtb, faÜs ihn 131€ dre Komzssston 871178116th Bckxördß nicht sklbst zu bkgutaäjicn Vérmag, nach der_VoxsMift dcs § 7 Abs. 3 BW Geskyss und nut» BcachtUng dcx Vor7christ dsr Ziffer 6 dieser Bskanntmachnng MWSTWÄÜJ zu Er- mttteln, wobßi untcr Umständen auch die in frühcrsn Vcrträg-xn über das Entgclt Für dic bktkkfféUdT Konzcksion ge'troffknsn Vcreinbaxlmgmj als Anbal_t§punkt€ werden Dienen könncn. Dcn Oer-Präfidcntxn bleibt Es ÜblklÜTsCU, zur Ermittalung dcr Konzssfionswxrths dic: Mitwirkung dcr Proviuzial-Steéju'r-Dircktorcn in Ansprack) zu [WHMCU-

J1119w€it_d€r Wkrtlstampel unstreitig ist, muß skins BCrWSxidung auf dsr Konzxyfionsuxkunde inncrbalb der im § 15 Aßs. 1 dC-Z (Hksxee's angegkkbsnsn Frist Lrwlgcn, wäbrc'nD dsr kampcl fü! dcn ctwaigc'n nachtraglich ermittxltxn Mcbrwsrtk) später auf dsr Urknnde zn ent-

wertbsn ist. Zur Tarifstcllc 225.

36) Die Erlaubnißkrthßilungcn sind vor der Außbändiguxg mit einkm Stempél DM 1,50 „M zu VcrseHM, sofern nicht der dis Erlaubnis; Nachfuchktxxe die? Vcrjvendung ("inks böhcren Stsmpkls sclbst beantragt 15 My. 2 des Gesech). Durch dé? VLTWSUÖUUJ sims Stcmpkls von 1,50 .46 gilt dis Vlrstsucrung dkrjknigen Erlaubnißscbeinc als Er- ledigt, wslchc zum Betriebe: von Gcwcrbkn crthcilt werde'n, bci dcncn von vornbérkin mit Sicherkcit anzunehmen ist, daf; wcder dsr jähr- lich§chEtrtrag 1500 «;(. noch das Anlagc- und Bctricbökapital 3000 „16 Lkrkt .

Hinsichtlich akler übrigxn Erlauanßschsink, insowcit zn ihnen nicht dcr höchst? StkUkksaV yon 100 „FC. sogleich cntrichtct workxn i1t, bxdarf es einer Ulberwachung dcr wcitsren Vsrstsuernng. Zu dicscm Bkbuf ist de Stcumpflichtigkn die Wikdcre-inreichuxxg der Urkunde nebst den im § 15 Abs. 2 dss Gescßes bcz€ichn€t€n Schriftstücken inn€rlckalb dcr dort bcstimmtsn Fristen und zwar unter Hinweis auf die Strafen dss § 18 d&? Gksktxks für den Fall der untkrlasseswn odsr nicbt frist- gerechtén Wiedchorlegung dcs Erlaubnißsxhsinks schriftlich aufzugebkn. Auf dkm (ErlaubnißsÖein ist diE vorläufige Vcrsteusrung, die Geschäfts- nummer, sowie die Frist zur Wiedervorleaung dcr Urkunde behufs end- gültiger Vsrstsuerung zu vcrmerken, z. B.:

„Vorläufig Nrstcusrt mit 1,50 „14 Nr. 8609.

Wieder Vorzulegen behufs Lud ültiger Vcrstcuxruyg binnen zwei Wochen nach dem Tage der 5*echtskraft der Zu1chrift übst das Ergebniß der Veranlagung zur Gcwcrbesteuer oder der auf das eingelcgte Rechtßmittcl ergangenen Entscheidung oder, wenn eine Vkrlängcrung nicht stattgefundkn hat, binnen Jabrksfrist.

Ort. Datum. Amtsstelle.

Unterschrift.“ Nach Wiedcrcinkeichung des Erlaubnißscbkines ist dieNacbverwendung des etwa nachzuzablenden StemZels zu ewirfen und die endgültige Ver- steuerung zu vermerken, z. 5 .: s'tDuth Nachzahlung von 48,50 “jk Stempel endgültig der- euer . Ort. Datum. Amtssteüe, Unterschrift.“ Der Vermerk der endéültigen Versteucrung muß auch in Henjenigen Fällen auf den Erlau nißschein geseßt werden, in denen eme Nach- zahlung nixbt stattfindet. ,

In Betreff der zur endgültigen Besteuerung mcbt wieder vor- elegten, unter den vorher ebenden Absatz fallenden Erlaubni scheine Liesl: die Behörde durch nfrage bei dem Vorg'ißenden des teuer- ausschuffes der Klasse 17 fest, welcher Steuer [aße der Erlaubnis;- scheininhaber zugewie en worden ist, und veraglaßtd eNachversteueryng in der vorangegebenen Weise. Von den allen, der nicht oder mcht rechtzeitig erfolgten Wiedervorlegun der Er aubmßscheine bat die aus- stellende Behörde dem zuständigen Hauptamt Anzeige zu machen.

Zur Tarifstelle 22 (1.

37) Bebufs Versteuerung der unter (“1 aufgeführten GenehmiguMn ist der die Genehmigung Beantragende aufsufordern, vorerst den mmh. maßlicb entstehenden Kostenbetrag anzuge en und odann innerhq vier Wochen nach Fertigsteüunq der Anlage unter iedereinreichxmg der Urkunde den wtrkli gezahlten Kostenbetra anzuzeigen Wobei Lr für den Fall der Nicht eobachtung dieser F?rit auf die Strafen des § 18 des Gesetzes hinzuweisen ist. Der (Er aubnißscbein ist vorläufig mit einem dem muthmaßlicben Werth cntspreckxenden Stempel zu versteuern und mit etnem Vermerk über die vorlaufige Versteuerun die Geschäftsnummer, sowie über die Pfiichx zur Wiedereinreichmxg“ zu versehen, 3. B.:

„Vorläufig Versteuert mit 50-11: U 8609.

Wieder vorzulegen behufs endgiltiger Versteuerung binnen vier Wochen nach Fertigstellung der Anlage. Ort. Datum. AmtsstelTe. Unterschrift.“ Werden die Urkunden demnächst wieder vorgelegt, so ist wegen der Nachvarwendung des fehlenden Stempels und des Vermarks der knd. i_lttaen Versteuerung nach der Vorschrift des zweiten Absayes der tffer 36 dieser Bekanntmachung zu verfahre'n. Geben die von den Steuerpflichtigen bezüglich des Kostenbeirages gkmachtsn Angaben zu Bedenken Anlaß, so wird die Vorl-Zgung der über den Kostenaufwand vorhandenen Beläge (Kostenanschläge, Abreckxmmgen, Quittungen u.s.w,) zu verlangén ssin.

Gxgen diejenigen Erlaubnißscbeininbabcr, welche die Urkunden zur endgilttgkn Versteucrung nicht wieder vorgelegt haben, kann, abgesehen Von der Einzßebung des zu Wenig entrichtetenSten1pelck die Einleitung des „Strasbcrsahre'ns auf (Grund 0013 § 18 Ab]. 3 dss Geseycs bei dem zustandigen Hauptamt beantragt Werden.

Zur Tarifstelle ZZZ. _

38) Die Steuerbefreiungén, sowie die ermäßigten Säße dsr Ge. nchmigunacn für Untsrnehmer yon Vkrsickycrnnßsaustalten dürfen nur dann zur" Anwendung kommen, Wenn die gcscß ichen Vorausssßungen dcr Ermaßigungkn und Befreiungsn aus dém Inhalt der Genehmigungs- urkunden hervorgehen.

Entstehen im einzelncn Falle darübcr, ob die' Zwecke dar Ver- ficherung§anstalt auf Gewinn gerichtet sind oder nicht, Zweifel, so be- darf es zur Entschcidung der Frage dcs Einverständniffcs des Finanz.

Ministers. Zur Tarifstcüc 221. 39) Wkgcn dsr Versteucrung die'ser (Henkbmigungkn finden die Bkstimmungcn de'r Ziffer 37 dicssr Bekanntmaäyung cx1tsprechendeAm

Wendung. Zur Tarifsteac 22111.

40) Die? Versteusrung rer Gcnebmigungcn dcs zwkétcn, dritten und viert?" Absatzes de's Buchstaben m die'scr Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziffer 36 disser Bekanntmackyung.

Zur Tarifstküe 2211.

41) Für 018 chcssung dcs Stcucrsatzcs dieser Tarifstxüe ist festzuhaltkn, das; der Höchste Say yon 20 «ja zur Anwendung zu kommen bat, sobald “cker jährliche GkMrbcertrag auf etwa 3000 «14 zu Vcr- anschlagsn ist, und das; bci mutbmaßlicl) niedrigeren Erträgsn dec Stcmpsl cntsprechc'nd zu Ermäßigcn ist.

Zur Tarifstklle 32.

42) Anträgk auf Erstattung des Wkktbstempclö in den FÜÜM dcs sccbktcn und sikbcnten Absaßcs diescr Tarifstcllc sind an den Vor- stand dséxjsnigcn Stcmpslsteucrmntss zu richten, in deffcn Bezirk der Stempsl vsrwendst ist.

Anträg: auf Abstamdxmkms von dsr Einziehung dcs Wsrtbstempcls in den Vorbkzeiclynetcn Fällen sind bsi dkmjcnigen Provinzial-Stkucr- Dirkkwr anzubringcn, in d("ffkn Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist odér, WWU (*I sikh um Urkundkn. die im Auslande? auögcstéllt smd, [)andth, in dessLn szirk die inländischen L?srtragßthcülnx-hmsr jvobncn, [)xzw. de'r Stompcl nac!) § 2 Abs.1 W Gks-ZHCZ zu erhaben sein würde. 1165er die: Anträge €utschcidct dcr Provinzial:Stsuer-Dirckwr nach Prüfung dcs SaÖVLrbnlts. _

Anträge: auf Erstattung bcrsits rcrwendctkr Wertbjtempel odor auf AbstaUdnabtn: yon der Einziehung ["on Wcrthstktnpkln in den Fälle'n dcs acht?" Absatzks kicfcr Tarifstellc smd an die Provinzßal- Stcmr-Direkforen zn richten, 1v81chc disAnträgc dcm Finanz-Mimssr znr Enjschcidm1g cinzursicch l)aben._

Zar TQrifjlcllc 42.

43) Dkk für dkn Fall der Bedürftigkeit auf5„-/. ermäßigt? Stkucr- say darf nur dann zugéstandkn wcrdkn, Wenn der dic Na:ncnk*änckarang Nachsychénöc cin von der Obrigkeitiickgcn Bcbörke seines Wohnorts aux-gcjtélltes, sicmpslfxsi auözxxfcxtigenrcs Zeugnis). darübkr bcibringk, daß er fich in bcdürftigcn VcrmögenöVcrbältnkffen bcfindct. Dixxes Zeugnis; odcr 01110 Abschkift dcssclben ist zu kon WTM zxmxkk-

zuhehaltcn. an Tarifstsklc 43. _ _

44) Bci dsr Vcrsteuerung dcr Rajuralisationxurkundkn 5111121 1718 AUWLUDUUJ dcs Stcucrschs Von 50_xé.di€.é11)égcl; die c'rmaßtgtsn Stkmpck bis zu 5 -1/« dürfen aasxialxtnswééss nur dann znr Erbkqung komrnkn, wsnn dsr zn Naturalifikréndc durch cim: amtlichk,„sxctxkps_1sret zu Lrtbcilknkc Besch81nmung nachw-Jisx“, daß er sich in bédüksflgk" BEr- mögknsverbältniffkn bkfinkct. Dic Bemessung dsr HöHc, dex; zu Ent- richtsnd-Jn StCtnpkls erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkext.

Zur TarifstcÜL 48. ' .

45) Das für di:- Eintragungen bestimmte Verzsrchntß (Pacht-, MKW, Antichresc - Vcrzeichniß) ist nach dem in dsr Beilage ;) ent- baltcncn Mustér, Wschkm die für dis Versteuerung in Betracht kommenden Bkstimmungen in dsr Form Von chcrkungen Vorangcstxllt sind, zu führen und kann, sofern die Stcucrpflichtjgcn Hasselbexmcht sc15st mit dcr chc: anlcgkn wollen, von allen Hanytämtern, Zoll- uni)d Steakrämtcrn nnd Stempewerthxilcrn unkntgcltücl) bc'zogcn wer en.

Alls von cincm Vcrpääptcr, Vermisthcr U. s. w. für ein Kalßnkk'kz Jahr odkr im voraus zu Verstkucrndsn Vkrträge sind in ein VOkÖLlÖkUJ einzutragen, auch Wenn die Vkrträgc fick) auf mehrxre Grundstnxke bc- ziebcn, sofern nur disse Grundstücke zu demselben Hauptamtslxcznk 0?“ hören. Sind dic? mehreren Grundstücke in ykrschiedensn Hauptqmts- bsxirkén belegen, so ist für jeden Bezirk ein besondere's Verzeichnis; zu führen. W-“srdx'n in einem Verzeichnis; die: Verträge über mührere Grundstükke na gewicssn, so find die mehrerkn Verträge, die ein und dasselbe Grund tück bktkkffM, zusammenhängend je in besonderkn Ab- schnitten einzutragkn. Dil! einzelnen Grundstücke find in de_r Usher; schrift des näheren zu bezcicbncn. Es stelöt den Steuerpflicbngen fkk;- für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichnis; zu führen pkcr d_l€ Versteuerunxz für die einz-xlnen auf einander folgenden Kalenderjahre m demselben Berzeichniß zu bewirken.

Die Eintragungen in dem einlenc'n Spaltcn erfolgen nachsdkm Muster des in dLm Vordruck der Beilage 2 enjbaltenen auZZgLsUÜkM Foxnßulars und find am Schluß mit folgender Bescheintgung 5" ver 8 en: daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchst. 8- des Stcmpel-

steuergefexzes vom 31. Juli 1895 faUeude Verträge als die vorstehend eingetragenen, in dieses Vcrzeichniß nicht auézunehmtkn waren, verfichere ich. Ort. Datum. 11 t sch | d P cbt s w ner ri es ("1 EWU,. . -

Die Aufstellung und Versteuerung der Verzeichnissevdurcß Beauf- tragte oder Vertreter iki zulässig; doch bleiben die etgentltchBek' pflichteten für die gese ichen Stempelabgaben sowie für die verwnkten Strafen persönlich ver aftet.

( Schluß in der chilen Beilage.)

„zx. 44.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

46) Der Eintragung in das Verzeichnis; unterliegen akl€ Pacht- und Afterpachtverträge, Mietb- un? Aftermxethvxrträge, sowie antichretische Verträge, welche innerhalb emes Kalenderjahres in Geltung gewesen sind anf Grund

eines förmlich schriftlichen VTrtrages,eines durcb Briefwechsel zu stande gkkommenen Vertrags,

einer in einem Vertrage der vorbezeichneten Art enthaltensn Bestimmung: . ,

daß das acht-,Afterpacht-, Mieth- u. s.]w. Verhaltmß unter ewiffen oraussevun en (z. B. im Falle einer innerhalb einer Festimmten Frist ni t erfolgten Kündigung) als verlängert gelten soll,

sofern der Zins (bezw. Nußung), wenn er nach der Dauer eines Jahres

berechnet wird, mehr als 300 «ck beträgt. Trifft l'éßtere Vorausse ung zu, so find die Verträge aucb alCZdann steusrpflichttg. wenn der au die Geltungsdauer des Vertrags wahrend des betreffsndey Kalenderjahres entfallende ins- oder Nußungßbetrqg 150514 oder wentger (Vergl. § 45 des Gesetzes beträgt, sodaß z. B. exn wahrend der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Miethzins auf 305“ verabredkt ist, der Eintragxmg in das Verzeichniß und der Versteuerung (mit 0,50 516 hedarf, wahrend andererseits ein 10 Monate in Geltung gewesener Ntetbvertrag, in_dem dsr monat- lick)? Miethzins auf 25514 festgeseßt ist, steusrfrei blexbt.

Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Versteuerung der Pacht-, Mietb- u. s. w. Verträ e, „welche Vor dem 1. April 1896 eschlossen worden find, bereits tattgefunden hat, bleibt für die Em- Lragung in das Verzeichniß außer Betracht.

Wenn Pacht-, Mietb- u. . w. Verträge Vor Ablauf der vertrags- mäßig festgese ten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit is zur Beendigung der Verträge zu entrichten, sodaß beispielsweise ein für die Zeit vom 1. Januar bis Ende Dezxmber 1897 zu einem Jabreßmietbzin e von 6000 «M verabredeter Mtethertra , welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in Höxe von 3000 „ck ?also mit 3 «M.) zu Versteuern ist. .

Die Enit chtung des geseHlicben Stempels ist mcht auf das be- treffende Kalenderjczbr beschränkt, sondern es ist nach dem Beliebeg des Steuerpflicbxigen eme Vorausversteuerung auf mehrere Jahre zulasfig.

47) Die Versteuerung des Verzeichnisses muß bis zum _Ablauf des Januar, der auf das Kalenderjahr folgt, für Welches dre Ver- steuerung geschehen sol], bewirkt werden und zwar bei demjeni en

uptamt oder Steueramt bezw. Nebcn-Zéollamt, m dessen Gexchä ts- ezirk die betreffenden Grundstücke belegen ind oder bei einem Stempel- vertheiler. Gehören die Grundstücke zu den Geschäftsbezirken Ver- schiedener Unterämter, so hat der Steuerpflichtige die Wahl, welchem dieser Aemter er das. Verzeichniß Vorlegen will. ,

Die Stempelpfltcbt wird dadurch erfüllt, daß der zur Führung des Verzeichnisses Verpflichtete odcr desen Beauftragter einer der Vor- bezeichneten Steuerstellen das Verzeichniß aus efüklt und mit der vor- geschriebenen Versicherung Versehen unter Zak) ung des Stempelbetrags entwedkr einretcbt oder durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes einsendet oder daß er die in dem Verzeichnis; zu machenden Angaben vor der Steuerbehörde unter Entrichtung des Stempelbetrags zu ProtokoU erklärt. _

48) Die eingegangenkn Verzeichnise sind in rechnerischer *Qinficht von den Steuerbehörden zu prüfen. Insoweit die VerzeichniÉe au en- scbeinlicbe Unrichtigkeiten enthalten oder ihr Inhalt bei der urch cht den Steuerbehörden auf Grund ihrer Kenntniß dsr öxtlicben und persönlichen Verhältnisse noch sonst zu Bedenken Anlaß giebt, sind die gemachten An aben durch Verhandlungen mit den Steuerpfltchtigcn richtig zu sts en und auf Grund dieser Ermittelungen die _Stempxl anderweit zu berechnen, aucb, sofern Zuwiderhandlungen_vorltegen, dre erfordcrlicben Anordnungen wegen Einleitung des S_trasVerahrcns zu treffen._ Dem pflichtmä igen Ermessen der Hauptamter, 3011- und Steuyamter sowie der tempelvertbeiler bleibt es überlassen, dre Ver- dxicbmsse binstcbtlicb der sachlichen Richtigkeit der gemachten, Angahen eXterttwteiteren Prüfung zu unterziehen, soweit es der Dtenstbetrteb g a e.

Die Stempelmarkeu find Von den vorgedachten Steuerbehörden nack,der Vorschrift der Ziffer 15 „1 11 Nr. 1 dieser Bekayntmachung unmtttelbar hinter der Vorgeschriebenen Vertcberung oder, wenn du: betxeffende Seite keinen genügenden Raum ictet, auf der folgendßn Serke oder, wenn eine solche Seite nicht vorhanden ist, auf einem mtt dem Verzeichnis; in festen Zusammenhang zu bringendem Blatt zn ent- wxrkben, jedoch mit der Maßgabe, daß es der im zweiten AbsaH der Zxsfer 15 1111 Nr. ] Vorgeschriebenen Vermerke nicht bedarf. oUen dteAyJaben zu Protokoll erklärt werden, so ist hierzu das Vor- Jkschrte ene Formular zu benusen und hinter der erficherung Von dem'betreffenden Beamten ein von dem Steuerpfiicbttgen zu unter- schre1bender Vermerk 11er die Protokollierung aufzunehmen, z. B.

Vorstehende, zu Protokoll erklärte Angabe'n nach Vorlesung 9. u. u.

NamcnßuntcrsÖrift dss Steusrprickytigen.

Stand und Wohnort desselben.

Datum. Amtssteüe,

Name des Beamten. .

Die durch die Post eingkscndeten Verzeiäoniffc sind dem Steuer- PÜlÖUJLU, wknn er nicht die amtli Aufbewahrung [)(-*antragt hat, bin",?" 3 Tagen mit den entwertwten Stempelzeicben obne An- schreiben mittels eingeschriebenen unfrankirten Briefss wieder zuzustellen, nachdem über die siattgyfundene Entwertbung kin Vermerk zu den Akte" J€macht ist. Wird die amtliche Aufbewahrxmg Verlangt, so ist der Antra fteller vyn der Entwsrthung zu benachxichtigen.

te den )aupt- und Unterämtcrn zur Zlufbewahrqu über- gebenen Verzeicbni e find in überfickztlicher Weiye und in elner sich entweder aus den Namen der Verpächter, Vérmiether u. s. w. oder aus der ortSüblichen Bezeichnung der Grundstücke (Straße, Haus- Z'UUZMLr WZ) ergebenden Reihenfolge odkr in irgsnd einer anderen Lsktmmten rdnung aufzubewahren, sodaß jedes einzelne Verzeichniß “sib“? „Sühwierigkeit und Zeitverlust aufgefunden werden kann. Ueber [“ HMUÜJUUJ der Verzeichnise ist den Steuerpflichtigen auf Ver- angen eme Empfangsbescheinigung außzusteUen.

Zur Tarifstelle 54. W 50) Wenn die Anke nung dcs zu einer Punktation Verwendeten a ekkbstempels auf denjenigen Stempel verlangt wird, wclsbem eine ü? Grund der Punktation aufgenommene, mit ihr im wesentlichen p ?kewstimmxnde Vertragßurkunde unterlisgt, so ist von dem Steusr- chllpen bet der Versteuerung dieser VertragSurkunde die mit dem Lrtbtempel versehene Punktation (bei notartellen Punktationen die e der Bescheinigung des zur Urschrift verwendeten Stempels ver- dieYe Ausfertigung) vorzule en. Auf das weitere Ver abren finden entf or christen der Ziffern 2 Absaß 2 und 32 dieserB anntmachung mxkkteäßende Anwendung. Da die Anrechnung ,stcb nur auf den zur Yu ation verwendeten Wertbstempel bezie t, 1) bleiben die festen verstmvel“ welche die unktation, wenn sie ni tmit dem Wertbstempel erforßum wßre, mit ücksicbt auf die besondere ?orm ihrer Errichtung ibr wem wurde (Notarkatöurkundenstempel u. . w.) oder welche zu Ziffere en der darin ent altenen Nebenverträge (ver [. Tarifstelle 1 von der Absa 1 des Ge e es) noch besonders verwen et worden find, Un nung auöges [offen.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 19. Februar

Zur Tarifstelle 58.

51) Die zu Gunsten Von Kommunalverbänden, Kommunen oder Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbefißer oder Grundkredit- und Hypothekenbanken aus estellten Schuldverschreibungen, welche auf Grund der demnächstigen uSreichung reichsstemvelpfltckotiger Renten- und Schuldverschreibungen nach der Befreiung (1 unter 1 dieser Tarif- stelle von der Entrichtung des landeßgeseßlicben SchuldVerschreibungs- stkmpels frei smd, müssen mit einem den Grund der Stempelfreiheit erkennen lassenden Vermerk versehen sein, z. B.

Stempelfrei, da auf Grund dieser Verschreibung reichsftempel- pflichtige Pfandbriefe neu ausgegeben werden. Ort. Datum. Unters rift.

Dieser Vermerk ist Von dem Verbande oder der Van , zu deren Gunsten die Urkunde lautet, unterschriftlicb zu voÜziehen. Ist die' Schuldurkunde Von Behörden oder Notaren aufgenommen, so kann der Vermerk auch von diesen auf die Urkunde geseßt werden.

52) Wegen der Versteuerung der Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder wiederkehrenden Geldleistung sowie

Muster a.

1896.

s zu Grunde

wefgen der Anrechnung der zu dicken Anträgen entri teten Stempel an

diejenigen Stempel, welchen d e nachträglich über

liegende Ges äft errichteten Urkunden unterliegen, finden die Vor- schriften der iffsrn 28 und 32 dieser Bekanntmachung Anwendung.

Zur Tarifstelle 73. 53) Wenn zum Gebrauch im VerWaltungsstreitVerfabren und im

Verfahren vor den Gewerbegerichten bestimmte Vollmachten ohne den Vorgeschriebenen Stempel bei den genannten Behörden eingereicht Werden, so haben die Behörden denselben einzuziehen und zu den Akten zu entwerthen. Die Aussteller der Vollmachten md von Stempelstrafe frei, wenn die Urkunden innerhalb der ver'wendungsfristen des § 16 des Gefeßes eingereicht find. Ist diese Frtst bei der Einreichung bereits überschritten, so haben die Ver- waltungs- bezw. Gewerbegericbte das zuständige Hauptamt von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichttgen.

tempel-

Berlin, den 13. Februar 1896. Der Finanz-Minifter. Miquel.

(zu §§ 14 und 32 des Geseßes und Ziffer 140 Nr. 2 der Bekanntmachung).

Anmeldung zur Abstempelung Von Formularen oder beschriebanen Bogen.

i

Stückzahl der

Bezeichnung 5 st 1 d a zu empe n en der aszskempelnden Formulare ()de

Formulare oder Bogen Bogen

Stückzahl der

überschüssigen Formulare oder

Laufend? Nummcr

2. 3.

Stempelbetrag für das einzelne

_ 71.4 „1,631

Bemerkungen (insbesondere über die Herstellun eines Aufdrucks oder Vordru s auf den abzu- stempelnden Formularen oder

Bogen).

Stempelbetrag Stück im Ganzen

Muster ».

(zu §§ 14 und 3? des Geseßes und Ziffer 15 13 Nr. 2 der Bekanntmachung). Stempelsteuerbuch de .................. in

betreffend die Verwendung von Stempelmarken ohne améli'chZ 'UjekZer'UZaéhitn'g:

Namen, Stand und Wohnort der Stauerpflichtigen

Art des beurkundeten Geschäfts

Laufende Nummer

Bezeichnun der (Nummer, Ziffer,

Datum der Entwertbung

Werth des Verwendeter

Buchsta Gegenstand€8 Stempel ““ 1F5„„ =“ '

8)

Tarifste e

2.

(

“]

Beilage 1. (Zu Z' 31 des Ges. und Ziffer 25 der Bekanntmachung.) GeschäftSbezirke der Stempel- und Erbschaftssteuerämter.

Für die Stempel- und Erb_schaftssteuerämter bestehen die nach- stehknd angegebenen Geschäftsbeztrke: 1. Provinz Ostpreußen:

1) das Stempel- und Erbs aftssteueramt' ] in Königsberg , für den Regierun sbkzirk önigsberg unt AuEnahme der Kreise Memel, Labiau, eblau und Gerdauen;

2) das Stempel: und Erbschaftssteueramt 11 in Königsberg für den Regierungsbezirk Gumbinnxn und die zu 1 genannten 4 Kreise des Re ierungsbezirks Köntgsberg.

11. Frovinz Westpreußen:

1) das Stempel- und Erbschafts teueramt 1 in Danzig für den rechts der Weichsel ge Jgenen Theil der Yrovinz, soweit er nicht zum Bezirke des Köntglichxn Landgeri ts zu Danzig gehört, mit Einschluß des auf dem ltnken Weichselufer gelegenen Theiles des Kreises Thorn; . ,

2) das Stempel- und Erbschaftsftxueramt 11 tn Danztg für d€n übrigen Theil der rootnz.

111. Provinz_ randenburg:' das Stempel- und Erbschaftssteueramt Abtheilung ], 11,111, 17 und 7 in Berlin _ ' für den Stadtkreis Berlin und die Proan Brandenburg. 17. Provinz Pommern: '

1) das Stempel- und Erbschaftssteueramx ] in Stettm ' für den rechts der Oder gelegenen Tbetl der Provixß mtt Cin- schluß der Inseln Usedom und WoUin; _ ,

2) das Stempel- und Erbschaftssteueramt 11, m Stettin ' für den übrigen Theil der Provinz mit Emschluß von Stetttn und Alt-Damm. ,

?. Provtnz Posen: ,

1) das Stempel- und Erbsckpaftssteueranzt 1 m Posen . für den Regierungsbezirk Posen mrt Außnabme dxr Kretse Obornik, Samter, Birnbaum, Meseriß und_ Schwerin a. W.;

2) das Stempel- und Erbschaftsstxueramt 11 m Posen für den übrigen Theil dex Provinz. '

171. rovtnz Schlesten: _ das Stempel- und rbscbaftssteueramt Abtheilung [, 11, 111 tn Breslau für die Provinz Schlesien. [MZ rhosZiYsstSacbsetné ' M 1) b 1 das Stem e - un r a eueram m ag e urg _ ) ür den Rep erungsbezirk Magdeburg mit Ausschluß der Kreise nzleben, schersleben, Kalbe a. S., Jeri owl und Jerichow 11, erner den Bezirk des bisherigen Amts lbingerode im Kreike [feld in der Provinz Hannover und die Revisionsstellen in Braunschweig' 2) das Stempel- und Erbfcbaftöfieueramt ][ in Magdeburg

4, * * 5.“ * 6.

für den Regierun sbezirk Merseburg mit Ausschluß der Kreixe San erbaufen, ansfelder Gebirgs- und Seekreis und für de Revi onsstsüen in Anhalt. Altenburg und Gera; 3) das Stempel- und Erbs aftssteueramt 111 in Magdebur

für den Regierungsbezirk rfurt, ferner für die Kreise IZM;- leben, Aschkrsleben, Kalbe a. S., Jerichow 1 und Jerichow 11 des Regierungsbezirks Magdeburg, den Kreis Sangerhausen und den MansstldaYGebirgs- und Seekreis “oes Regierungsbezirks Merseburg, sowre für die zu den Provinzen Heffen-Naffau bezw. Hannover gehörigen Kreise Schmalkalden und Ilfeld mit Aus- schluß des Bezirks des bisheriaen Amts Elbingerode, au erden: für_die Revifionsstellen in Coburg, Gotha, Hildburg usen, Metningen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar.

7111. Provinz S leswig-Holftein: das Stempel- und Erbschaftss eueramt in Altona für die Provinz Schleßwig-Holstein. 1x. Provinz annover: ]) das Stempel- und Erbschafts teueramt 1 in Hannover für die RegixrurYsbezirke HannoVer, Osnabrück und die Krei e Osterode a. H., uderstadt, Göttingen (Stadt- undLandkreis , Münden, Uslar, Einbeck, Northeim und Zellerfeld des Re- gierun sbezirks Hildesheim; 2) das tempel- und Erbschaftssteueramt 11 in Hannovu für die Regieryngsbezirke Lüneburg, Stade, Aurich und die Kreise Peink, Hildesheim (Stadt- und Landkreis), Marienburg, Gronau, Alfeld und Goßlar des Regierungsbezirks Hildesheim. )(. Provinz Westfalen: 1) das Stempc'l- und Erbschaftssteueramt ] in Münster für die Regierungsbezirke Münster und Minden und den zur Provinz Hessen-Naffau gebörigxn Kreis Rinteln" 2) das Stempxl- und Erbschaftöleueramt 11 in Münster für den Regterungsbezirk Arnsberg. ck11. Provinz Hessen-Nassau: 1) Yas Stemyel- und Erbschaftssteueramt in Caffel fur den Regterungsbezirk Cassel mit Ausschlu der dem SW und Erbschaftssteueramt 111 in Magdeburg w. 1 in Müaüu unterstellten Kreise S malkalden und R' ' 2) Fuß Stempel- und rbschaftsfteueramt in Fran ' a. N. fur den Regierun sbekirk Wiesbaden und den zur gehörigen KKeis Öko ar. , 1) das “t [ RdUÉILTsbUf? *Wovi"*:in Lade S e e - un r s n für den egierungsbq Amden ud die Kreise W“ Glad (Stadt- und Landkreis), WWW und Keupe- des Reg erunksbezirks eldorf; _ 2)YasSte -nndErb fikftwemxtiukokbu fur den Kobin? WU dex FFW“. MUMM: n a. . M- . . e - *

en Kreises War;