1896 / 104 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

DEU cher ReiÜs-Anzeiger

und

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Ille poß-Iußalten nehmen *BeßeUung an;

für Berlin außer den Post-Außaltxn mul] die Expedition

__ .- US - I Der Bezugspreis beträgt vierteljährluh 4 «;ck 50 „z. 'J I

ZW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern koßen 25 „5.

11

Insertiouspreis für den Kaum einer Brutkzeile 30 „3. Inserate nimmt an : die Königliche Expedition

des Bentsthen MWF-Juzeigers und Königin]; preußischen Staats-Auzeigetx

kx! H' 1 1 Berlin sw., Wilhelmstraße Nr. 32. Hi ck

M 104.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Ober-Konsistorial-Rath und General=Superintendenten 1). Dr. Düsterdieck zu Hannover den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse, _

dem ordentlichen Professor in der theolo rsc?en Fakultät der Univerfität Halle-Wittenberg, OHer-Konfißor al:Rath 1). ])r. Köstlin den Stern zum Komglichen Kronen- Orden zweiter Klasse, "* .

dem Werftbetrixbs-Sexretär a. D. Web er zu Kiel und dem Eisenbahn:StattonS-A!fistenten a. D. Reiland zu Jauer den Königlichen KronenOrden vierter Klasse, sowie

dem Orls-Steuererhebcr Cotta zu Grüninxken im Kreise Weißensee und dem S ußmann a. D. von D egielewski zu Danzig das Allgememe Ehrenzeichen zu ver eihen.

Deutsches Reith.

Der Postkassierer Sonntag in Berlin ist XW Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im eichs-Postamt ernannt worden.

Verfügung des Reichskanzlers

wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und

dcr'DiSziplinargewalt gegenüber den Eingeborenen

in den deutschen Schußgebieten von Ost_-Afrika, Kamerun und Togo.

Vom 22. April 1896.

Auf Grund der Allcrhöchstcn Verordnun vom 25. Februar 1896 wird wegen Ausübung der Strafgeri tsbarkeit und der DiSziplinargewalt egenüber den Eingeborenen für die deuts en Schußgebiete in OJ-Afrika, Kamerun und Togo im Ansch an die Verfügung vom 26. desselben Monat!!! das Folgende bestimmt. 1

Zuständigkeit,

§ 1.

n den Küstenbczirkcn wird die Strafgerichtsbarkeit und das Strafveréahrcn uber die farbige Bevolkerung von dem Gouverneur Landeshauptmann) ausgeübt. In den Bezirks- ämtern tritt an die Stelle des Gouverneurs (Landeshaupt- manns) dcr BezirkSamtmann (Amtsvorsteher). Dcr leßtere ist berechtigt, seine Befugnis; auf die ihm unterstellten Be- amten für deren Amts-aezirkc unter eigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über den Umfanß, in welchem er von dic1em Rechte Gebrauch gemacht hat, an cn Gouverneur (Landeshauptmann) zu berichten.

1]. Gerichtliche Strafen.

„Z 2. Die zulässixn Stra en find: Körperliche Züchtigung (Prügelstrafe, Kuthenstrafe), Geldstrafen, Gefängnis; mit Zwangsarbeit, Kettenhaft, Todesstrafe.

§ 3. , _ Gegen Araber und Inder ist die Anwendung körperlicher Zuchtigung als Strafmittel aUSgeschloffen. § 4. _ (Gegen eine FrauenSperson irgend welchen Altch darf auf Prugcl- odcr Ruthenstrafc nicht erkannt werden. 5. Ge en eine männliche Person unter 16 Jahren darf nur auf Rut enstrafe „srkannt werden.

6.

Die Vollstreckung der Yrügelstrafc erfolgt mit einem von dem Gouverneur (Landeshauptmann) enehmigten Züch- ti ungs'mstrument, die Vollstreckung der Nut enftrafc mit einer le chien Ruthe oder Gerte.

Das auf Prügel: odcr Ruthcnstrafe lautende Urtheil kann auf einmaligen oder auf Zweimaligen Vollzug ergehen.

Vet jedem Vollzu er Prügelstrafe darf die ahl von 25 S lägen, bei dem ollzug der Ruthenstrafe die - ahl von 20 S lägen picht überschritten werden.

Der wette Vollzug darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen e:?olgen. 7

§ .

Der Vollstreckung der Prügel- oder Ruthenstrafe hat stets ein von dem zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit befugten Beamten 1) u diesem Zweck bestimmter Europäer, des- gleichen, wo ein olcher vorhanden, ein Arzt beizuwohnen.

J 8. Vor Beginn - der Züchtigung ist der zu Bestrafende auf einen körperlichen Zustand zu untersuchen. 9. Dem hin u ekogenen Ar§zt oder in seiner Ermangelung dem der Stra o treckung betwo nenden EuroÜer stehxk das

Recht zu, die Vollstreckung der rügel- oder thenftrafe zu

untersa en oder einzuhalten, fans der Gesundheit-Zzustand des Verurt eilten dies geboten ersck)1e(i)nen läßt.

Geldstrafen, welche in st-Afrika 200 RM., in Kamerun und Togo 300 „16 übersteigen, ebenso Gefängnißstrafen über 6 Monate bedürfen der Genehmigung des Gouverneurs (Landes auptmanns), welchem sofort von der Verhän ung der Strafe ericht zu erstatten ist. Die Vollstreckung ft, wenn ste mcht dyrch die damit verbundene VerÉgerung unmöglich gemacht w1rd, bis zum Eintreffen der enehmigung aus- zuseßen. 1

1 .

§ Die endgdültige Verhängung der Todesstrafe steht ein ig und allein em Gouverneur (Landeshauptmann) zu. 11 Fällen, wo der Beztrksamtmaxm (AmtSvorfteher) auf solche erkannt hat, ist sofort dem (Gouverneur unter Einsendung des Aktenmaterials Bericht zu erstaFtLen.

Ueber die Strafsachen it ein besonderes Strafbuch nach dem folgenden Muster zu führen:

? - ? Tas Name ;Slrafthat Strafe s ch x ] Urtheils

___. ._.." «_. “.___.- _.."

Bemerkungxn

Mohamed [ Diebstahl

bin Ali , Amur bin ; Mord

Soliman *

20 Ruthen- schläge ] Todes- strafe

26. Juni 1896 1. August

Bestätigt durch den 1894

Gouverneur am 12. Novbr. 1896.

* 13.

Zu den Strafverhand ungen sol] der Wali (Jumbe, Dorßaltcfte) hinzugezogen werden. Bet schwereren Verbrechen hat er Bezirksamtmann (Amtsvorsteher) mehrere angesehene Eingeborenc zuzuziehen, ohne daß dadurch die ausschlteßljche Verantwortlichkeit dcs BezirkSamtmanns aufgehoben wrrd. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Urtheil ist schriftlich abzufassen.14

Für die Stationen uud amtlichen Expeditionen im Innern finden die in den §§ 2 bis 13 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß hinfichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit 1) an die Stelle des Bezirksamtmanns der StatioUSvo teher bezw. der Expeditionsführer tritt.

" § 15.

Kann in den im Innern belc enen Stationen oder bei

den dort befindlichen Expeditionen ( 14) im Fa11c eines Auf- ruhrs, eines Ueberfalls oder in einem sonstigen Nothstande aus zwingenden Gründen das im § 11 vorgeschriebene Ver- xahren nicht eingehalten werden, erscheint vtelmehr eine so- ortige Vollstreckung der Todesstrafe an einem Ein- eborenen erforderlich, so ist von dem Stationsvor- ßeher bezw. Expeditionsführer gegen den Angeschuldigten thunlichft unter Hinzuziehung von mindestens wei Beisiyern ein summarisches Verfahren einzuleiten und das uber die stattgefundenen Verhandlun en auqunehmende Protokoll sowie das Jefällte Urtheil neth Grün en nachträglich dem Kaischlichen Gouverneur (Landeshauptmann) mit Bericht ein- zuret en.

Haben u dem summarischen Verfahren die porgeschriebenen Beifißer ni t ugezogen werden können, so smd die Gründe hierfur in dem rotokoll da uFegen.

()

Wenn in einem Theil oder an einem Orte des Schuß- gebietcs durch den Kaiserlichen Gouverneur (Landeshauptmann) oder seine Stellvertreter oder in Fällen dringender Gefahr durch einen selbständi en Gouvernemcnxsbeamten oder einen selbständigen Militärbeßehls aber der KrtegSzustand erklärt ist, so tritt gegenüber allen n eborenen, welchc fich strafbar machen, das summarische Ver ahren in der im § 15 dieser Verordnung bezeichneten Weise in Kraft.

][].

DiSziplinarbefugnisse der Bezirksamtmänner und d_er Stationschefs im Innern. J" 17.

Eingeborenc, wel-be in emem Dj_enftverhältniß oder einem Arbeitßvertragsverhältniß stehen, konnen auf Antrak] der Dienst- oder Arbeitgebcx wegen fortgesester Pflichwer e ung und Trä heit, we en Wtderseßlichkeit oder unbegründeten er- lassens i rer Dim?)- oder Arbeitsstellen sowie wegen fonstl er erheblicher Verleßungen des Dienst- oder Arbeitsverhälmises diöziplinari ck von dem mit Ausübung der StrafgeclYtsbar eit betrauten xamten (§§ 1, 14) mtt körperlicher Z chtigung und in Verbmdung ma die er Strafe oder allein mit Ketten- haft nicht über 14 Tage be raft werden.

Die in den § 2-9 und 12 für die geri tli en Stra en gegexenen Vorschri en finden auf die Diszlpl na afen n- wen ung.

"1896.

11. SchlußbestiÉtmungcn.

Die Vezirkßamtmänner (Amtsvorsteher) und Stations- vorsteher, sowie gegebenen Falls die Expeditionsführxr und i_m Fall deren Abwesen eit ihre Vertreter aben viertel ährlich uber die vollstreckten trafen an den . ouverneur( andes- auptmann) zu berichten. Diese Berichte smd dem Auswärtigen mt, Kolonial-Abtheilung, vorzLYegen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröxfent- lichung m den einzelnen Bezirken und Stationen in Kra ..

Gleichzeitig treten die mtßegenstebenden Bestimmungen, insbesondere dre Verordnung es Kaiserlichen Gouverneurs von Ost-Afrika, betreffend die Abänderung der Gerichtsbarkeix und der Poli eibefugnisse der Bezirksamtmanner, vom 29. Zum 1893 außer "raff.

Berlin, den 22. April 1896.

Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Auf Grund des 753. des Krankenversicherungs es es in der FassuZZ des eseßes vom 10. April 1892 ( s- Geseßbl. S. 9) ist Folgenden Krankenkassen: 1) der Neuen reien Kranken- und Sterbekaffe, früher „die Blei er-Brüders aft“, (E. H.) in Hamburg, 2) der Kran en- und terbe - Unterftüßungska e des Vereins Hannoverscher Kellner zu Hannover ..?), 3) der Unterstü ungskaffe_ des Bösmgfelder ieg er- Vereins (E. .) in Bösmgfeld von neuem die Beschemigung ertheilt worden, daß fie, vor- behaltlich der Höhe des „Krankengeldes, den Anforderng des ?875 des Krankmverstcherungßgeseßes genügen. erlin, den 29. April 896; “' Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtkc.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai d. J. findet die Eröffnung des Betriebs auf dem in Preußen liegenden, 1,374 km langen Tßcile der von der Niederländischen Süd-EisenbahmGesellschaft n Maastricht erbauten Bahnstrecke Herzogenrath-Sittard statt.

Am gleichen Tage wird der an der Linie Stollberg- Wüstenbrand der Kömglich sächfischen StaatSeisenbahncn neu errichtete Haltepunkt Mittelbach für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 30, April 1896.

Der Prästdent des Reichs-Eiscnbahnamts. In Vertretung: Kraefft.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruht:

dcn Kammergerichts-Rath Lehweß zum Senats-Präfi- denten bei dem Kammer ericht u ernennen, ferner

zu genehmigen, daß er te StaatSanwalt de la Croix u Lyck in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in ordhauÉen, und

die andgerichtS-Direktoren Gens in Gnesen und Möser zu Essen in gleicher Amtseigenschaft an das Landgericht in Stettin verseßt werden, owie

dem bisherigen Genchtsschreiber, Sekretär Nobaßek in Marggrabowa den Charakter als Kanzlei-Nath zu verleihen.

Seine Majestät der König haben AUergnädigst geruht: den Negierungs:Asscssor ])1'. Frank e in Lingen zum Landrath und * . den Oberförster Otto u “Reußwalde zum Regierungs- und Forstrath zu ernennen, Forme nachbenannten Beamten des Ministeriums für Landwirtx schaft, Domänen und Forsten und zwar dem Kanzlei-R Schlegel den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath, dem Rechnungs-Rath (Grunow den Charakter als Geheimer Rechnungs-Rath und den GeFxmen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren Zöllner, atthias und Dammann den Charakter als echnungs-Ratl) zu verleihen. *

Seine Majestät der König haben Allergnädigft geruh! * dem Kuratorial-Sekretär bei dem Kuratorium der“ " versität Bonn Weigand den Charakter als zu verleihen. *_