1896 / 128 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 May 1896 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Zuckersteuergeseßes. Vom 28. Mai 1896.

Auf Grund des Artikels 17 des GesYZY betreffend Ab-

änderung des Zuckersteuergeseßes, vom 27. at 1896 wird der

Text des ZuckersteuergMes nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 28. Mai 1 .

Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.

Zuckersteuergeseß. Vom 27. Mai1898.

Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 29. Qerordnen im Namen des Ne1chs, nach erfoleter Zustimmung des BundeSraihs und W Nerchstags, was fo gt:

Erster Theil. Besteuerung des inländischen Rübcnzuckers.

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Erhebungsart und Höhe der Steuer.

§ 1. , Der inländische Rübenzucker unterliegt einer Verbrauchs-

abgabe - ZuckersteUer - und zu deren Sicherung der

Steuerkontrole.

Im Sinne dielses (Hexeßes ilt als inländischer Rüben- ucker aller im In ande urch 5 earbcitung von Rüben oder urch weitere Bearbeitung von Produkten, welche aus im In- lande bearbeiteten Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker, einschließlich der Rübensäfte, der Füllmaffen und der Zuckerabläufe (Syrup, Melasse), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer zuckerhaltigex Stoffe oder Zucker stattgefunden Yu. Unter der weiteren Bearbeitung von Produkten aus üben ist insbesondere verstanden die Entzuckerung ode_r Raffination von Zuckerabläufen (Syrup, Melasse), die Raffr- nanon von Rohzucker, die Auflösung von festem Zucker, dic

Inversion. 2

§ ,

Die Zuckersteuer bejrägt 20 „jk von 100 ](g Nettogewicht.

Rübensäfte und Abläufe der Zuckerfabrikation sind der Zuckerfteuer nicht unterworfen.

Der BundeSratl) ist ermächtigt, Zuckerabläufe, Rübensäfte sowie Mischungen von Zuckerabläufen und Rübensäften mit einander oder mit anderen Stoffen, jedoch Rübensäfte und Mis ungen, in welchen Rübcnsäfte enthalten sind, nur soweit als te nicht in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen Ver- brauch bereitet werden, der Zucersteuer zum vollen oder zu einem ermäßigten Saße zu unterstellen.

Die Bestimmungen über Gegenstand und Höhe der hiernach Absaß 3) vom Bunchrath festgeseßten Zuckersteuer sind dem

eichstag, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls aber bei dessen nächstemZufam111cntrctcn vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu seßcn, soweit der Reichstag dies verlangt.

2) Zahlungßpflicht. :I Z.

Die Zuckersteuer ist zu entrichteU, sobald der Zucker aus der Stcuerkontrole in den freien Vcrkehr tritt. Zur Ent- richtung ist der_jcnige ve1pfllchtct, welcher den Zucker zur freien VerffFung er alt.

er Zu er haftet für den Betrag der Stcuc-r ohne Rück: sicht auf die Rechte Dritter. In gleicher Weise haftet die zuckerhaltige Waare im Falle des § 15 Ziffer 1 für die Stcuer oder die gezahlte Vergütung.

Gegen Sicherheitsbcstcllung ist die Zuckcrstcuxr zu stunden. Für eine ("rist bis zu drki Monaten kann ste auch ohne

ichcrheitsYcstellung gcstundet werden, falls nicht (Gründe vor: liegen, wclche den Eingang als gefährdet crschsincn lassen.

8) Vcr.jäl)rung.

, 4. Alle Forderungen und LZachLorderungen an Zuckersteuer,

deSgleichen die Ansprüche auf C1“ 1113 wegen zuviel oder zur Ungebühr cntrichtetcr Zuckersteucr verjähren binnen Jahresfrist vom Tage des Eintritts dcr Zahlungsvcrp'liMun beziehungs- weist der Zahlung an _c1*echnet._ Der 5 nspruc?) auf Nach: zal) ung defraudiertcr Gcßälle _vcr1ährt in drei Jahren.

Auf das chrcßverhältni); dcs Sjaats gcgen die Steuer: beamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Befreiung vodnsdcr Zuckersteucr. _“ .). Zucker, welcher unter Steuerkontrole UUSgeführt wird, ist von der Erhebung der Zuckersteucr befreit. Bei der Ausfuhr von Zucker aus dem freien Verkehr findet eine Vergütung der ZkakastkUkk nicht statt. )

Nack) Näherer Bestimmung des Bundeßraxhs kann

1) im FaÜe dcr Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Her- stellung inländischer Rübcnzuckcr verwendet worden ist, oder tm Falle der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreien Niederlagen die Zuckersteuer für die verwendete Zucker- menge unerhoben bleiben oder im entrichtctcn Betrage vergütet werden;

2 inländischer Rübcnzuckcr zur Vicbfütterurg oder zur erste ung von anderen Fabrikatsn als Verzehrungßgcgen- länder steuerfrei abgelassen werdcn. _

Zucker, wclcher zu dc11_unter 2 bezeichncten Zwecken ver: wendet werden soll, muß 111 der Regel vor der steuerfreien Verabfolßung unter amtlicher Aufficht zum menschlichen (Hennß unbrauch ar gemacht (denaturiert) wcrden.

Zweiter Abschnitt.

Steuerkontrolc über die Herstellung und den Verbleib unversteucrtcn111ländischen Rübcnzuckers.

]. Kontrolc dcr Zuckerfabriken.

1) Begriffsbestimmung dcr Zuckerfabrikcn. § 7. .

Zucketfabrikcn sind alle zur Herstellung krystallisterten Rübcnzuckers bestimmten Anstalten, mitA11snahn1e der An: stalten, welche lediglich versteuertc Produkte aus Ruben matter bearbeiten.

Inwieweit Fabriken Zur „Herstellung nicbt krYlansterten Rübenzuckers als Zuckerfa 1ikcn im Sinne dieses cscßes an- zusehen find, bestimmt der Vundcsrath.

2) Deza Fabrikinhaber zwecks der Kontrole obltegende Einrichtungen und Anzeigen.

&. Sichernde bauliche Einrichtungen der Zucker- fabriéxen.

§ .

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß eine_ egen die heimliche WegbringuY von Zucker sichernde amtlt e Bewachung derselben ohne chwieriakeit stattfinden, die Steuerbehörde auch den Gang der abrikation und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der Fa rik ver olgen kann.

14. Für die Zuckerfabriken, welche krystaüiiertcn Zucker herstellen, bedarx es, AUSnahmen für NRW seit dem 1. August 1888 estehendc Fabriken vorbehaltlich,

entweder 1) der Abs ließung der enigen Räume, in wclchen die Krystalliation der äfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung von krystallistertem Zucker stattfindet, chgleichen dcrjeni en Räume, in welchen Zucker- abläuse (Syrup, elasse) sich befinden, gegen die übrixZen Fabrikräume und nach außen, 9 er 2) der Umfriedi ung der Fabrikanlagc.

Auch liegt den Yabrikinhabem ob, auf Verlan en zur Erleichterung dcr Ueberwachung des Betriebks und erkéhrs der Fabrik Wachtlokale für die Auffichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Fabrikräumc herzustellen.

In Bezug auf die unter Ziféfz. 1 bezeichnete Einrichtung kann nachgelassen 113313711, daß uckerabläufc dauernd oder währknd dcr ständZZ-sn Bewachung der Zuckerfabrik auch in nicht sichernd abgeschlossenen Räumen f1ch befinden dürfen und daß krystallisierter Zuckkr außerhalb des Abschluffcs in steuerficher und zur Anlegung eines amtlichen Verschluffss ein: gerichteten Räumen aufbewahrt werden darf.

]3. Für die Zuckerfabriken, welchc keinen krystallisiertcn Zucker herstellen, trifft der Bundesrath Bestimmung darüber, ob und welche Anfordexungen in Bezug auf sichernde bauliche Einrichtung zu stellen smd (vergleiche § 25 unter Ziffer 2).

§ 9.

Bezüglich der im § 8 unterQ Ziffer1 und 2 bezeichneten baulichen Einrichtungen gelten folgende nähere Bestimmungen: ]. Zu Ziffer 1.

1k) Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden abriräumen (Thüröffnungen, Ladeluken und dm“ leichen), 011316 die Zahl der inneren Zugänge in dcr dM bschluß bildcnden Zwischenwand (Maucrwand, Eisendrahtgittcr, Holz: wand oder dergleichen) ist soweit zu beschränken, als es mtt den unabweisl1chcn Bedürfnissen des Fabrikbetricbcs und Verkehrs vereinbar ist. Die äußeren Eingän c und, soweit es die Steuerbehörde fordert, nach die inneren Zugän 9 müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen vcrßehcn und diese zur Anlegung cines stcueramtlichen Verschlusses einge: richtet sein.

2) Die Fenster u11d ähnliche Oeffnungen dcr abzuschlicßcn: dcn Räume Lsmd durch Gitter von Eisen oder Eiscndraht zu verfichern. Die Versicherung kann bezüglich der oberen Stock- werke und der Bedachung von der Steuerbehörde tl)cilweise oder ganz erlassen werden.

11. ZU Ziffer 2.

8) Neue Umfriedigun cn md so anzulegen, da[; kein (He: bäude inner_?alb oder an crhalb derselben weniger als 5 111 von der Um ricdigung entfernt liegt. Dasselbe Mindestmaß der Entfernung ist bei der späteren Exrichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb neuer odcr ]cHt bereits vorbandoner Umfricdigungcn einzuhalten. Ausnahmen sind zulässig für bereits sc1t dsm 1. August 1888 bestehcnkc Zuckcrfabrikcn.

4) In der Regel sollen die Umfricdigungcn mindcstcns 21/2 111 hoch sein und (1116 Steinmauern odcr ciscrncn Gittern (Stäbe, DralÖt) bestehen.

5) Z.1_ 931111 auf die Zahl dcr Eingänge in der Um- friedigung fmdcn die Bestimmungen 11ntcr11 cntsprcchcndc Anwendung.

8) Es kann gcstattet wsrdcn, daß die Umfricdigung zum thcil durch (Gebäude» gebildet wird. Die lcßtcrcn sind entweder nach dem Fabrikhofc zu oder nach außen in der Art sichernd einzurichten, daß die vorhandch Eingänge bcscitigt oder unter Stcucrvcrschluß gcnonxmcn und die Fenster oder dergleichen nach Maßgabc dcr Bertimmungsn untcr 12 vcrgittert Werden.

§ 10.

Der Jnhabcr eincr Zuckerfabrik ist verpflichtet, dcn An: forderungen zu enügkn, welche nach den vorstehcnch §§ 8 und 0 dieses GcZeßcs und den Ausführun sbestinunungcn dcs Bunchrach von der Steuerbehörde in Bezug auf die An- lc ung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen qctcllt werdcn. Derselbe darf Veränderungen in Bezug auf die vorschriftsmäßi gctroffcncn Einrichtungen 11111" nach zuvor eitßgeboltcr und Ert ctlter Genehmigung der Stcucrbxhördc 1101“- ne men,

Die Wachtlokalc dcr Aufsichtsbeamtcn (vergleiche § 8 unter .»1.) hat der Fabrikinhabcr reinigen, beleuchten und cr- wärmen zu lassen. S 11

Die _crstmaligcn Kosten von Einrichtungen nach §§ 8 und 9, 11111 Ausvahmc der Kosten der Einrichtung besonders abgeschlosxener Räume zur Aufbewahrung krt stallisicrten Zuckers in den im § 8 unter 11 1 bezcichncten Fabriken (ver lciche a. a. O. Abs. 3), werden den Fabrikinhabern aus der Weichs- kassc erstattet, wenn die Einrichtungen von der Steuerbehörde entweder

]) für hercits seit dem ].,August 1888 bestehende Zuckcr: fabr1kc11, von welchen b1sher die betreffende Einrichtung nicht gefordert worden war, oder

2) für am 1. August 1892 bestehende Zuckerfabrikcn,

deren Inhabern nach dem Zuckersteuergeseß vom 9. Juli 1.887 eine Verpflichtung znr sichernden dau- lichsn (Hinrichtung nicht oblag,

angeordnet worden find.

Wird von der Steue1bchördc in Bcng anf einc Zucker: fgbrik, für welche die Reichskaffe dic erstmaligen Kosten der xchcrndcn baulichen Einrichtungen zu tragen hatte, demnächst eme Abänderung oder Vcrvollständigung der ursprünglich angeordneten Ei111ichtun4cn gcfordert, ohne daß dazu dur? vorgenommene batxlichc eränderungen der Fabrik cin Ania gegcbxn war, so smd auch die neu entstandencn Kosten dcm Zabrthnhabcr aus der Reichskasse zu ersevcn. Dcr Ersa _ann jedoch versagt werden, wenn die Anforderung geste t 1st, ngchdcm 'gcgen dcn Fabrikinhabcr oder eine von 11111 stra : rcchtl1ch substdinrisch zu vertretende Person Överglei e § 5 ) eine Strafe wegcn Defraudation der Zu ersteuer erkannt worden war.

b. Bureau: und Aufenthaltßräume für die Steuer- beamten. , §,12.

Die Inhaber von Zuckerfabrikcn haben

1) nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde die in dcr Fabrik für den Abkertigungsdienst Yorderlichen Bureau- räume zu stellen und mt dem nöthigen obiliar auSzustatten,

2) au Verlangen für die dienstlich in der Fabrik an- wesenden teuerbeamten ein ceigmtes und genügend aus: gestattetes Lokal zum Aufenihat außerhalb des Dienstes und zur Uebernachtung zu gewähren.

Der Fabrikinhaber at für die Instandhaltung, Reini- gung Beleuchtung und rwärmun dteser Lokale zu sorgen.

Auf dem Lande kann im Fa e des Bedürfnisses dem Fabr1kmhqber die Verp „ichtung auferlegt werden, für die zur Beaufstchngung dsr Fa rik ständig angestellten Steuerbeamtcn Wanungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gew ren.

ür das unter Ziffer 2 bezeichnete Lokal und die Leistungen fur dasselbe nach Abs. 2 sowie für die nach Abs. 8 zu ge: währenden Wohnungen wird seitens der Steuerverwaltung eßne Vergütung gewährt, Über deren Höhe mangels einer Ver- c1nbarung die der Ortsbehördc vorgeseßte Verwaltungsbehörde entscheidet.

(;. Waagccinricht11ngr11

„Zu den für die chcke der steuerlichen Kontrolc und Ab.“- fert1gu11g vorzunehmenden amtlichen Verwiegungen Haben die Fabrikmhaber Waagen und Gewichte nach erer Be timmnng der Steuerbehörde zu halten und nach A11wei?1111g der leßtcren die Waagen aufzustellen.

(1. Untersagung des Betriebs wegen unge111'igc11der Einrichtung 1381? Zuckerfabrik.

Die Steuerbehörde kann, solange ihren Anforderungen in Bezug auf die in_ den §§ 8 bis 13 bczcicZneten Einrichtungen nicht genüge gelktstst ist, den Betrieb der uckcrfabrik ode'r dix Benußung einzelner Räume oder Geräthe untersagen.

8. Anzeigen in Bezug„a11k1_)f Räume und Geräthe.

Wer eine Zuckerfabrik errichten will, bat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Stcucrbchördc vorzu- legen und deren Genehmigung, soweit das Stcucrintereffc in Frage kommt, zu erwirken. Die Stcuerbebördc bestimmt ins- besondere, welche sicherndcn baulichen Einrichtungcn nach §§ 8 und 9 getroffen werden sollen.

Diese Vorschrifte11 finden entsprechende Anwendung, wenn der Umbau einer Zuckerfabrik ?Zabsicksigt mird.

Spätestens sechs Wochen vor der ersten BetriebSLröffnung einer neu errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber dcr Stcucrhebcstelle des Bezirks (1118 Nach: weisung der zu der Fabrik gehörigen und der damit in Ver- bindung stehenden oder unmittelbar daran angren enden Räume einzureichsn, welche auch cine Beschreibun dcrLéäumc ent alten und von einem Grundriß dcrselbcn Yeglcitet sein mu . Für Fabriken, welchc Harck) einc Umfriedigung gesichert sind 8 unter .4 2), ist außerdem einc“ Bcschxcibnng der als Umfriedigung dienenden Anlagßbeizufügen.

Vcrändcrungsn in Bezug auf solche ngrikräumc, welchc in einer nach § 8 unter .4 1 eingc1ichtctc11Zuckerfabrik inncr/ halb des Abschlusses belegen find, dürfen nur mit (Genehmi- gung der Steuerbrhördc vorgenommen werds".

Dic "geschehene Ausführung der Vcrändernng "111 Bczu auf die sichernden baulichen Einrichtungen cincr Zuckerfabri 10 Abs 1) odcr in Bezug auf Die im 1101111811 Absaß bc: zeichnctcn z'abrikränmk, dcöglcichcn dcr Bkgmn Und dic Beendigung von Vcrändcrungcn bezüglich anderkr angemeldeter Räume ist von dem Fabrikinhabkr spätestcnö innerhalb dcr nächstfolgenden drei Tage der Stcncrbchördc schriftlich 1111-

zuze1gen. _ 8 18.

Durch VundoNatHSbcschluß können die JnLabcr 111111 Zuckerfabriken v2rpslichtct werdcn, Nachweisungcn ü cr die für den Fabrikbetrieb bestimmten fcststehcndcn (Hcrätxxc, sowic An- zeigen übcr Vcrändcrunqcn in Bezug auf diese Gcräthc dcr Sjeucrbchördc cinzurcicbcn, auch die (Herätbo 11111 cincr Ordnu11g§11ummch und, soweit dirselbcn ur Gewinnung odcr Bearbeitung 11011 Rüben: odcr Zuckersäktcn, zur Aufnahmc von Zuckcrabläufcn oder zu ähnlichen Zwecken dienen, mit dcr Angabe des Rauminhalt?) nach Liter versehen zu lasse",

t'. Anzeige vom Bcsißwcchsel. K 19

5 1. J'cdcr Wcchscl im Besitz einer Zuckerfabrik ist der Siencr: behörde binnen cincr Woche seitens des nc'uen 1111di11dc11 Fällen freiwilliger Bcsißübertragung auch seitens dcs bis- herigen Bcsißcrs schriftlich anzuzetgcn. LI Bestellung cines Betriebslc'iters.

, 20.

Korporationen und (HKellschaftcn, wclche Zuckerfabrikcn besißcn, sowic andere den Bcnicb nicht selbst 'leitendc Inhaber solcher Fabrikcn haben der Steumbchördc dikjcnige Person zu bezeichnen, welchc als Bciricbslcitcr in ihrsm Namen und Auftrage handelt.

]1. Betric'bsanzeigcn. ck15“ 21.

Die Jnhabcr von Zu crfabrikcn mit Rübcnbeatbciiung haben für jede Betriebsperiodc den Tag der Betriebscröffnzmg mindestens eine Woche vorher sck)1iftlich dcr Steuerbkhordc anzuzeigen.

Eine c11tsprcchcnde Anzeige ist von den Inhabern anderer

uckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals ck- dffnct wird.

In den Anzeigen muß fctncr die Angabe enthalten sc)", ob und mit welchen regelmäßigen Unjcrbrechungcx gcarbmtct wcrden, sowic welchc tägliche Bcirichzcit sthndcn )HU- Aenderungen sind der Steuerbehörde rcckztzeitig vorher schrift- lich anzuzeigen.

Von anderen, als den vorchachten Unterbrechunget) des Betriebs ist alsbald nach dim Eintritt und von dsr Wtcdxk- aufnahme des Betriebs rc izeitig vorher schriftliche Anzeige an die Steuerbehörde zu crtatH-Z.

Bevor 'der Belrieb cincr ZUckerfabrik c1s1mals «fo“ wird, ist von 16111 Fabrikinlaber der Stcuetbehörde eme_ BLZ schreibung dcs 1eck7n1schen erfahrens der Fabrikation c1an“ reichen und darin nSbcsondcre a11ch anzuge en, welche Arten von Rübenzucker (vergleiche J“ 1 Abs. 2) hcrg-„sxellt werden

sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Beschreian zu

ergänzen oder zu erneuern. j. Duplikate vorgesYZriebener Anzeigen.

Me 111 dcn_ §§ 16, 17, 21, 22 vorgeschriebenen Anzeigen 11) w. smd m doppelter Ausferti ung einzureichen, die zuruckgegeberzen Duplikate nach Anwei?un der Steuerbehörde 111 der Fabrtk aufzubewahren und zur erfügung der revi- dterenden Beamten zu Halten.

Z). Ausübung der Kontrolc. ä.. Ständige BewachuY der Zuckerfabriken.

Dic Zyckcrfabriken unterliegen der unUUSgLsc 1611 We- ryach11'11g,be1 Tag und Nacht durch Stcucrbeamte, 9 lange em Yetmeb stattfmdet, auch während ruhenden Betriebes nach Bestemmung der Steuerbehörde.

Echerstärkung der Bemqchung einer Fabrik auf Kosten des Fqbrtktnhabcxrs kann stattfmdku, wenn gcgen denselben oder mne von, 1hm strafrechtlich snbsioiarisck) u vertretende Persotx (verglewhe § 58) eine Strafe wegen De raudation dcr Yckcrßener erkannt worden ist und der Verdacht heimlicher

kgbrmgung von Zuck-xr ent§itsl)t. ,' 25.

'An Stelle der ständigkn Bewachung kann nach nähcrer TöetsUmmung ch Bundeßraths eine andere geeignete Kontrole re en:

1) fur diejc1:igen_ bereits seit dem 1. August 1888 bc- Üehcndkn Yabrjken kryjtallisiertcn Zuckers, welchen bisher die )1_cherndc aultche Einrichtung erlassen worden ist, solan e d1esex Er__laß fortdaucrt (vergleiche § 8 unter .4 im Eingange ,

2) fur solche Zuckerfabriken, wcklche keinen krystallisierten Zucker herstellen (vergleiche § 8 unter 13).

b. Vcrschluß von Zugängen während der ständigen

Bew§a12b6ung

_ Während der ständigen Vemachang der Zackcrfabrik sind 016 änßkrcn Eingängc und die innerhalb der Fabrik vor: handenen'Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen (Ge: brauch dtencn, vsrschloffcn zu halten, nach Bsfindcn unter steucramtlichcn Mitocrschluß „511 nehmen und nur für d;.c Dauer der 11otl)mendigc11Vcnußung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die STLUSTÖLHÖWL, wie viel Und 1v91chc Eingänge 1111: verschlossen sein dürfen.

8. Sicherungsnzaßrcgcln während Aufhebung der 1tändigcnY781vachung

Fiir die Zeit, mährand 1velcher die ständige Bcwachung zurü gezogen ist, trifft '1icStcucrbkbörde Anordnunl cn, wslche Sicherheit gcwährcn, dasz Lin Betrieb in der Zuckerßabrik nicht stajtfindcn und aus derselben Zucke'r ohne Vorwisscn dcr Steuerbx-bördc nicht 611th1111 werdcn kann. „Hierzu dicncn insbesondere die amtliche Außergsbrmtkhsoßung von Fabrik- qeräthcn dnrch Verschlußanlcgung oder in sonst gccigncter Wkisc nnd die Stsllumg dcs" vorha11dc11cn Zucksrs untcr amt: lichsn Verschluß.

Soll eine Zuckerfabrik für längere Zeit aus der sandigen Bewachung iretcn, so findet außerdem auf Grund der vom Fabrikinhabcr abzugebenden Vcstandesdeklaration einc amtliche Fksjstcllung de'r Borräthc an fertigem Zucker 2?) Abs. 1) statt, worauf dieselben untcr steuerlichen Raumverschluf; ge: nommen worden. Auf solchc Zuckerlagcr finden, bis die Fabrik wichr Unter ständige Bewachung tritt, die Bcstimmnngen Über steuerfrcée Niederlagen für Zucker (Z 40) entsprechende Anwendung.

1]. Maßnahmen [191 Bctrichunfcrbrcckmngcn

d1trchllnngZ111sfällc.

Wird durch cine Bxsämdiqung der Fabrik cine Unter: brcchnng ch Bctrich bcrbcigcfühkt, so ordnet die: StLUkr- behörde dis nach den Umständcn zur Sichcrung dcs Stencr- intcrcffcs erforderlichen besondcrcn Maßnahmen (111.

9. Aufbewahrunqsräumc für Zucker. 0!)

Fcrtigcr "uckcr jeder Art, insbcsondere' krystallisiertcr Zuckkr (Rohzu 91“ ersten Prodakts 1111d Nachprodnkte', Konsum- znckcr in Brodcn, Blöcken, “lattcn, Stangen, Würfeln, Krümcln, Mchl 11. s. w.), dschxlcichcn Zuckerablänfc (Syrnp, Melasse) dürfcn 11111“ in denjenigen Räumen der Znckcrfabrik aufbewaßrt werdcn, dcren Bcnußung zu diescmchck schriftlich dcr Stcnerbcbördc angemeldet und von lcßtcrer genehmigt worden ist. Die: Anmcldung ist 111 doppcltcr Ansfcrtigung cinznrcicbcn. _

Tic Inhaber umfriedigtcr Zucerfabrikcn (vcrglcichc H; 8 Unter 1.2) sind verpflichtet, für die Zsit, während welchcr eine ständige Bewachnng der Fabrik nicht staitfmdet (vsrglciche §27), zur Lagerung von Vorräthen fertigen Zuckers be: Zichungswoisc znr Aufbewahrung der Beständc an “Zucker- abläufcn abgcfchlosscnc und zur Anlegung cines SWN“: verschlusch eingerichtete Räume zu stellen.

1. Kontrolc des ZuckeerWin den Zuckerfabrikcn.

DSL? in die chkcrfabrikcn einzuführende inländische Rüben- zucker oder andere Zucker ist der Steuerbehörde untcr Anggbe der Art und Menge schriftlich anzumelden Und zur Reviston zu stellen. Bei der Revision des im gebundenen Verkehr unter Steuerverscbluß angekommenen Zuckers kann das voramtlich ermittelte Gewicht als richtig angenommen werden.

In Rohzuckerfabriken ist von dem Fabrikinhabcr das Ge: wicht des gewonnenen Rohzuckch im Anschluß an die Aus: schleuderung festzustsllen.

Z'. Buchführung dJ Fabrikinhabcr.

Den Inhabern von Zu crfabrikcn liegt ob, 1":er ihren gcsammtcn Fabrikaiionsbctricb, insbcsondere über dte Menge und Art der verwendeten zuckerhaltigcn Stoffe und uckex', deSJleichcn Über die in den verschiedenen Abschmtten dsr abr1- kation gewonnenen Produkte nach den von der Steucrhehörde mitzutheilcndcn M11 tern Anschroibungcn zu führen, dn'fclben zur Einstcht dcr Stcuerbeamten bereitzuhalten und Auszüßc daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuerbehor c einzureichen. .

Die Fabrikinbaber haben der Steuerbehörde anz11ze1gen, wclche Ermittelungen zwecks Feststellung der Men 6 der zur Verwcndung gelangenden zuckerhaltigen Stoffe un Zucker, sowie dcr gewonnenen Produkte vorgenommen werden und wann diese Ermittelungcn stattfindßn (vergleiche § 30 Abs.2).

Alljährlich ist von dem Fabrikmhabcr nach näherer Vor- schrift cine Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen

Béstaxdes an Zucker aufzustellen und der Steuerbehörde ein: zu en en. ,

Die außer den nach Abs. 1 angeordneten Anschretngcn von der Fabrik gekührten Anschreibungen 'edex Art Bu er, Register, Notizzette u. s. m über den etr1eb, de en Er- qebniffe und den Absa der rodukte, mit 111191111ng A11Snahme Yer ausschließlich die eldrechnung betreffenden Bucher u.s. w. smd auf Erfordern den Oberbeamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

11. RevisionsbefugnissZeLder Steuerbehörde.

Die Stcuerbeamten find befugt, die_Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist oder unter ständtger Bewachung steht (vergleiche § 24), zu jeder Zeit, anderenfgllls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Remston zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortt en Einlaß ?)? verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt, 1ck) a11f alle

äume der Fabrik, sowie auf die mit derselben m Verbmdun__q stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume; DW Zcitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Vexzug l1egt.

Zn Betreff der Verfol ung von Zuwiderhandlungen gegen disses Gescß oder die in LHcmäßheit desselben erlassenen Ver: waltungsvorschriftcn finden auf den Berxich der Zuckerfabriken und cinen von der obersten LandW-Fmanzbehorde im FaÜe des Bedürfnisses zu bestimmenden Umkreis derselben die Be- stimmungen in den §§ 126 und 127 des Vereinszollgeseßes entf rechende AUWMdung mit der Maßgabc, daß das vor- bez61chnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.

Z 33.

Den revidierenden Steuerbeamten muß, unbeschadet'der nach §Z1 Abs. 4 ihnen zustehenden Befugnis; zur Einstcht- nahme in die Buchführuy der Fabrik, jede 1m Stcuerintereffe erfoxderlichc Auskunft in ezug auf den Fabrikbetrieb erthe1lt wer en.

Denselben sind auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren Bestimmung Proben von den 111 die Fabrik eingebrachten zuckerhaltigen Stoffen 1111dZuchern, deSgleichen von den in der Fabrik gewonnenen Produkten (Rübensäfte, Zuckersäfte, Zucker- abläufe, krystaÜisicrte Zucker 11. s. m.) zu Übergeben;

Die revidiercnden Beamten sind befugt zur Ueberwachung der im § 81 Abs. 2 bezeichneton Gewichtsermiitelungen, des- qleickxu zur Vermessung des Rauminhalts der zum Fabrik- betricbe dienenden Gerätye

j.?Hilfslcistung bei Akusübung dcr Steueierontrole. § 34.

Die Inhaber von Zuckerfabriken l1ad6n zu den amtlichen Vcrmiegnngen, zu den amtlichen Verschlußanlagcn, zur Fest: stellun dcs Thatbcstandes von Zuwiderhandlungen und zu allen Sonstigen zum Zweck der Steuerkontrole oder Steuer- abfertigung stattfmdcnden Amtshandlungen die . ilfsdienste zu leisten oder leisten zu laffen, welchc erforderlich md, damit die Beamten die ihnen obliegendun (Geschäfte in den vorge- schriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die Beleuchtung zu sor en und das Material zur Aus- führung der amtlichen Ver chlußanlegung zu liefern.

Für die Pferde und Wagen der dienstlich die abrik be- suchenden Beamten ist von dem Fabrikinbabcr auf erlangen ein gegen Witterungßcinflüffe geschüßtcr Raum während der Dauer dcr dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Ver: fügung zu stellen.

!(. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrol: be'stimmungcn.

Dic Kontrolbestimmungcn ch chcnmärtigen Gcscßks und dcr gemäß demsclbcn crlaffsnen VerwaltungIvorschr1ftcn ist nicht bloß dcr Fabrikinhabcr _und der denselben vcrtrctende Bctricbslcitcr, sondern a11ch [eder in der Fabrik Beschäftigte und Anwcscndc zu befolgen verpflichtet.

Der Fabrikinhaber darf den Eintritt in die zur Herstellung, wcitsren Bearbeitung, Verpackung und Aufbewahrung von krystallisierlcm Zucker dienenden Fabrikräumc andsrcn Personen (113 denen, Wklchc daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in dcr ngcl nicht gcstattcn.

Angestellte oder Arbeiter cinc'r Zuckerfabrik, wclche wegen einer Dcfraudation dsr Zuckersteucr bcstraft worden sind, müffen auf Erfordrrn dcr Stcucrbcbörde entlassen und dürfen in emcr anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch dcr Steuer: behörde nicht angenommen odcr beibehalten werdcn.

]1. Stcncrliche Abfertigung von Zucker aus der Fabrik.

1) Ab111eld1111g36des Zuckers.

an Zweck der Abfertisung'von Zucker aus der Fabr .

ist dcr Stcucrbcbördc eine schriftliche, insbesondere die Art 11110 Menge des Zuckers und die begehrte Abfertignngsweisc angehende Abmeldung cinzureichcn, und zwar in zwei Exem- plaren, wcnn der Zucker anders als in den freien Verkehr abgefertigt werden sol].

2)Al1fcrtig11ngin Yu freien Verkehr.

Dcr 311111 Eintritt in den freien Verkehr bestimmte stcacr- pflichtige Zucker ist amtlich zu vsrmicgen. Eine Bcschränkun auf probeweise Verwicgung ist zulässi . Der Bunchratk? bestimmt die Prozentsäßc dcs Bruttogcwi ts, nach welchen das NettYewicht berechnet werden kann.

ie Einzahlung des Steuerbetragcs kann mittels Zucker- beglkitschcins ][, bezüglich dessen die Bostimmungcn über Zoll- beglcitschcine ][ entsprechende Anwendung findcn, auf eine andere Stcucrstcllc überwiesen werden.

Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtun der Zuckcrstcucr 1111 Personen, welche im Bereich der Huckerézabrik wohnen, können vom Bundesratl) erleichternde Betimmun en getroffen werdcn. Auch kann derselbe anordnen, daß der or- rath an Zucker “111 den bczcichnctxn Wohnungen eine bestimmte Menge fiir den Kopf nicht überrchreiten darf.

3) Abfertigung imngJbundcncn Verkehr.

Zucker, Welcher beim Verlassen der Zuckerfabrik nicht in den freien Verkehr treten soll, ist in dcr Rrgcl auf Zucker- begleitschcin [_ abzufcrtigen. Insbesondere kann d1ese Ab- fertigung stattfinden

1) zur Ucbcrführung von unversteuertem Zucker in

11. eine andere Zuckerfabrik,

1). eincFabrik, welchcr gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung unversteucrten Zuckers zur Aus- fuhr herzustellen,-

0. eine Fabrik, welche undenaturierten Zucker zur An- fertigung von anderen Fabrikaten als Verzehrungs- gegenständen steu ei verwenden darf,

(1. eine steuerfreie Nie erlage für Zucker;

2) zur Ausfuhr von unversteuertem uckerF

Die Bestimmungen des VereinsFllg ches und der Aus- führungsvyrschxiften zu demselben in ezug auf das Verfahren mit Bcglettschem ] finden entsprechende Anwendung auf das Verfahren m1t Zuckerbegleitschein ].

111. Steuerfreie Nieeragen für Zucker.

Steuerfreie Niederlagen werden zugelassen, um

1) für unverstcuerten Zucker und für Fabrikate, welche unter Verwendung unversteuerten Zuckers zur Ausfuhr her- gestellt smd, die Erhebung der Zuckersteuer auszuscßen,

2) auf Fabrikate, welche unter Verwendung versteuerten Zuckers zur Ausfuhr hergestellt sind, die Vergütung der

YFersteuer für die verwendete Zuckermenge vorweg zu ge- wa ren.

Als steuerfreie Niederlagen für Zucker können öffentliche Niederlagen und Privatnicderlagen unter amtlichem Mitver- schluß benußt werden, welche entweder nur zur Lagerung von inländischem Rübcnzxucker und von Fabrikatcn, die solchen ent- haltan, oder zugle ck) zur Lagerung ausländischer unveronter Waaren bestimmt sind.

Bei Entnahme von Fabrikatsn aus der Niederlage in den freichVerkehr ist der darauf vergütete Steuerbetrag zurück: zuza en.

Das Nähere be üglich der steuerfreien Niederlagen für Yckßr, insbesondere ezüglich dcr Vemtlligung und sicHernden

nr1chtung, der Abfertigung des Zuckers zu der Niederla e

und von derselben, der während der Lagerung uläsfigen Vgc- hqndlung des “Zuckers und der Haftung des agerinhabers mtrd vom Bun esratk) angeordnet. _ Dcr Vundeswth ist auch befugt, die Lagerung unver- 1teuerten Zuckers in Niederlagen ohne amtlichen Mitverschluß Lu „gestatten und die Bedingungen für diese Lagerung zu esttmmen.

117. Gebührenerhebung ü4r1stcuerlick)e Abfertigung.

Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Yabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken belegenen 5rivatnisderlagen erfolgsn kostenfrei, insofern dieselben an Wochentagen mncrhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit stattfinden.

Inwieweit und in wslcher Höhe für sonstige Amtshand- lun„en Gebühren oder Vcrwaltungskostcnbeiträge erhoben wsr en dürfen, bssiimmt dcr Bundesratk).

Dritter Abschnitt.

Kontrols über die Fabriken, welche versteuerten in:

ländischen Rüben uckcr weiter bearbeiten, über die

Fabriken von Stärkczucker und gleichgestellte Fabriken.

§ 42. Die Inhaber 1) von_Fabriken, "111 welchen Zucker durch weitere Be- arbetturK yon versteuertem inländischen Rübenzucke z. B. a'fnnation) hcrgestht wird,',_?§15; :. 2) 11011 Fabmken, in welchen Abläufe von inländischem Rubsnzucker (Syrup, Melasse) raffiniert werden, 1! Z) von Fabriken, “111 welchen aus Rüben Säfte bereitet werden, 4 von Stärke uckérfabriken, 5 11011 Maltoécfabrckcn _ sind verpflichtet, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes der Stc11erl1cbestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von 112111 Bestehen der Anstalt zu machen. Desgleichen ist ein Wechsel in der Person dks Bcsißcrs oder eine Verlegung des Betricbcs_in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen mcrzchn Tagen schriftlich anzuzeigen, und zwar im all eines Ortswechsels mit Uebergang in einen andern «teuerbczirk auch der Hebestcüc des leßtercn.

Dic Oberbcamtcn dcr Stcucrvcrwaltung find befugt,.„die vorbezeichneten Anstalten cdcrzcit zur Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen. Denéelbcn find auf Erfordcrn die Über dcn Fabmkathsbetricb geführten Bücher vorzulegen.

Die Inhaber der im Abs. 1 unter “iffer 2 bis 5 bx zeichneten Anstalten unterliegen den im ,' 31 Abs. 1 aus- gesprochenen erpfl1ch111ngen.

Die Rcvismnsbcfugniß nach Abs.2 steht den Oberbeamten der Stvucrverwaltung auch bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate ur Ausfuhr untcr Verwendung von unversteucrtem Zucker oxxer von versteuertem Zucker mit dem Anspruch auf Steuerver ütun berzustcllcn, odcr Zucker zur Anfsrtigun von anderen CFabrt- kalen als Vcrzehrun sgegcnftändcn stculeci zu verwenden.

Der Bundeßrat) kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 weiter auf solche nicbt untcr Abs. 1 fallendc Fabriken er- slrcckcn, in w-elchcn Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet oder mit Stärkezuckcr und dergleichen vermischt werden.

Vierter Abschnitt Ztrafbestimmungcn. 1) Begriff Dcr Defra§11dj§tion der Zuckersteuer.

Wer es unternimmt, 8. die Zuckerstcuer zu hintcrziehcn, oder 11. eine Ver ütung der Zuckerstcuer 6 Ziffer 1) oder einen Zu ckuß ( * 77). zu erlangen, welche überhaupt nicht, oder nur ür eme geringere Zuckermenge oder zu emcm niedrigeren Satze zu beanspruchen waren, odcr (?. dic Nückzdahluxkg cincr Vcrgütun der Zuckerfteuer ' 40) 0 er cines Zuschusses 7 ) zu umqehen, macht f1ch einer Deftaudation dcr Zuckerftcuer schuldig. Ucbcrstht in Fäklen zu 11 W Angabe des Zucker ehalts den bei der . evifion crmitteltxn Zuckergehalt um ni mehr als ein halbes Prozcnt, so FnZet eine Bestrafung ni t statt.

Die Dcfraudation dcr Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen: 1Z wenn in 8111er Anstalt, deren Betrieb ent egen dem 21 er Steuerbchorde nicht_ang§Jeigt oder deren etrieb auf rund des Z 14 untersagt ist, üben, Syrup oder Melaffe einer zur Herstellung von steuerpflichtigem Zucker geeigneten Bearbeitung unterworfen werden, LZ wcnn Geräthe, welche entgegen einer vom Bundesrath nach ( 18 erlassenen Vorschrift der Steuerbehörde nicht ange-

meldct sind, oder wenn Räume oder Geräthe, deren Benußung

;. "- .“ ***

_ - - __; "***-“*""x" .___,_„,__,__,_____

_ .* ,.... „-.., „„- . «“W“-«„ ...-«““ «M- _ «_.-.- ..-.„, «„-

.. „„... ..„_-. ,§'_«“_„„._..«